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| Die zulässige Klage ist unbegründet. |
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| Der Bescheid der Beklagten vom 04.07.2001 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 01.03.2002 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| Streitgegenstand ist die in der Verfügung der Beklagten vom 04.07.2001 und im Widerspruchsbescheid vom 01.03.2002 gegenüber der Klägerin angeordnete Pflicht, den im Krankenhaus der Klägerin anfallenden und zur Abholung durch die Firma ... bereitgestellten Müll aus den Bereichen Station, OP und Kantine und aus anderen Gründen entstehenden Abfall dem Abfallwirtschaftsbetrieb der Beklagten zu überlassen. Der Ausgangsbescheid beschreibt den Umfang der Überlassungspflicht in Anknüpfung an das damalige Trennungssystem der Klägerin (z. B. grüne und blaue Säcke), ohne einen in ihrem Betrieb anfallenden Müll auszunehmen. Der Zusatz über „sonstige Abfälle“ verdeutlicht dies, er bezieht sich auf anlässlich einer Stichprobe in Containern festgestellten Müll in der Form von Bauschutt, großen Metallgebinden und ähnlichem. Der Widerspruchsbescheid regelt nichts anderes, er präzisiert den aus dem Krankenhausbetrieb herrührenden und bereitgestellten Müll, ungeachtet der Frage, ob der Müll nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften getrennt ist. In diesem Sinne sind die Ausführungen zum Umfang der Überlassungspflicht im Widerspruchsbescheid (S. 9) zu verstehen, in dem es heißt, die Verfügung der Stadt Mannheim sei insofern zu konkretisieren, als die unter Ziff. 1 unter der Überschrift „Sonstige Abfälle“ aufgeführten Materialien nur bei der Stichprobe vorgefunden, aber grundsätzlich getrennt gehalten und soweit möglich der Verwertung zugeführt werden müssten. Auf sie erstrecke sich die Überlassungspflicht nicht generell, sondern allenfalls insoweit, als sie dem hausmüllähnlichen Abfallgemisch beigefügt seien. Nach dem für die Auslegung von Verwaltungsakten maßgeblichen Empfängerhorizont ist diese Formulierung so aufzufassen, dass der im Krankenhausbetrieb der Klägerin anfallende und von der Klägerin zur Abholung durch die Firma ... bereitgestellte Müll der Beklagten überlassen werden muss, auch wenn sich darunter dem Getrennthaltungsgebot des § 11 Abs. 2 KrW-/AbfG unterliegende Gegenstände befinden. Der Widerspruchsbescheid stellt klar, dass der im Betrieb des Krankenhauses anfallende Müll der Überlassungspflicht unterliegt. Dies war, wie bereits ausgeführt, mit der Anordnung des Ausgangsbescheids der Beklagten vom 04.07.2001 ebenfalls gemeint. Dem Widerspruch hätte deshalb entgegen der Auffassung der Klägerin nicht teilweise stattgegeben werden müssen. |
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| Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der angefochtenen Verfügungen ist der der mündlichen Verhandlung. Die Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist in erster Linie nach dem materiellen Recht zu entscheiden (BVerwG, Beschl. v. 06.03.2003 - 9 B 17/03 -, m. w. N. < juris-web>). Die Anordnung der Überlassungspflicht für Müll ist eine auf Dauer gerichtete Regelung. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sieht keine ausdrückliche Regelung für den entscheidenden Beurteilungszeitpunkt vor. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte mit Dauerwirkung ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung entscheidend, weil es nicht auf die Rechtmäßigkeit des Handelns der Behörde ankommt, sondern darauf, ob der Verwaltungsakt jetzt noch rechtmäßig ist oder rechtswidrig geworden ist (Eyermann, VwGO, Kommentar, 11. Aufl., § 113 Rd. 48 m. w. N.; Bosch/Schmitt, Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren 7. Aufl., § 39 II.1; ) |
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| Rechtsgrundlage der Überlassungspflicht ist § 11 i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG i. V. m. § 3 der Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten vom 27.07.1999. Nach § 11 KrW-/ AbfG sind die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, verpflichtet, diese nach den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung gemäß § 10 zu beseitigen, soweit in den §§ 13 bis 18 nichts Anderes bestimmt ist. Abfälle, die nicht verwertet werden, sind nach § 10 Abs. 1 KrW-/AbfG dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen und zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen. Die Überlassungspflicht nach § 3 der Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten bezieht sich auf die Abfälle zur Beseitigung, die der Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG unterliegen. |
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| Die Abgrenzung zwischen Verwertung und Beseitigung ist im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz an verschiedenen Stellen geregelt: Nach § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG sind „Abfälle zur Verwertung Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung“. Die damit angesprochenen Verwertungs- und Beseitigungsverfahren sind mit den Anhängen II A und II B wortgleich aus der EG-Abfallrahmenrichtlinie übernommen worden, sie dienen unmittelbar jedoch lediglich der Konkretisierung des Abfallbegriffs. Die eigentliche Differenzierung zwischen Verwertung und Beseitigung ist durch so genannte Hauptzweckklauseln in § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG für die stoffliche Verwertung, in § 4 Abs. 4 S. 3 KrW-/AbfG für die energetische Verwertung sowie korrespondierend hierzu in § 10 KrW-/AbfG für die Abfallbeseitigung geregelt worden (Petersen NVwZ 2004, 34 ff, 36). Bedeutung für die energetische Verwertung hat auch die Vorschrift des § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG, sie stellt Anforderungen an die Zulässigkeit der energetischen Verwertung (Mindestheizwert der Abfälle 11 000 kj/kg, Feuerungswirkungsgrad der Anlage 75 %, tatsächliche Energienutzung). Umstritten ist, ob sie für die Konkretisierung des Hauptzwecks der energetischen Verwertung herangezogen werden kann oder ob sie lediglich die Zulässigkeit der Verwertung, nicht aber die Abgrenzung der Begrifflichkeiten regelt (vgl. zum Meinungsstand z. B. Petersen, a. a. O., 36, m. w. N.; Gassner, AbfR 2003, 50 ff, 53). |
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| Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sind die in § 6 Abs. 2 KrW-/ AbfG zur Abgrenzung zwischen der (energetischen) Verwertung und der (thermischen) Beseitigung von Abfällen festgelegten Regelungen nicht mit dem vorrangigen Gemeinschaftsrecht vereinbar (EuGH, Urt. v. 13.02.2003 - Rs C-228/00 -, NVwZ 2003, 455 ff. [Zementindustriefall], Urt. v. gleichen Tage - Rs C-458/00 -, NVwZ 2003, 457 ff. [Verbrennung von Hausmüll]; Urt. v. 27.02.2002 - Rs C-6/00 - [ASA]-Urteil, NVwZ 2002, 579 ff). Maßgebend ist bei einer Verbrennung von Müll in einer Müllverbrennungsanlage der Zweck der Anlage, nicht der einzelne Verbrennungsvorgang oder die Zusammensetzung des Abfalls oder Abfallgemischs (EuGH, Urt. v. 13.02.2003 C-458/00 Rn. 39, 44 und 45). Hauptzweck einer Müllverbrennungsanlage ist in der Regel die Beseitigung des Abfalls (1). In Anwendung der EuGH-Rechtsprechung sind die Regelungen in §§ 4 Abs. 1, 4 Abs. 4 S. 3, 5 Abs. 4, 6 Abs. 1 u. 2 KrW-/AbfG europarechtskonform auszulegen (2). Die MVA ... erfüllt keines der nach der Rechtsprechung des EuGH denkbaren Ausnahmekriterien, in denen die Verbrennung in einer Müllverbrennungsanlage Verwertung ist; insbesondere müsste sie ihren Betrieb nicht fortsetzen, wenn kein oder zu wenig Müll anfällt (3). Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem: |
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| 1. Der EuGH hatte in der so genannten Zementindustrie-Entscheidung (Urt. v. 13.02.2003 C -228/00 - a. a. O.) darüber zu entscheiden, ob die Verwertung eines Abfallgemisches als Brennstoff in Zementöfen unter das Verwertungsverfahren R1 des Anhangs II B der Richtlinie 75/442/EWG falle. Nach Ansicht des EuGH erfasst die Richtlinie die Verwendung von Abfällen als Brennstoff in Zementöfen, wenn - zum einen - Hauptzweck des fraglichen Verfahrens die Verwendung der Abfälle als Mittel der Energieerzeugung ist. Der Begriff der Hauptverwendung im Sinne der genannten Richtlinie impliziere, dass das dort genannte Verfahren im Wesentlichen dazu diene, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck, nämlich die Energieerzeugung, einzusetzen (Rn. 41). Zum anderen müsse das Verfahren die Annahme zulassen, dass es tatsächlich ein Mittel der Energieerzeugung sei. Dies setze voraus, dass durch die Verbrennung der Abfälle mehr Energie erzeugt und erfasst werde als beim Verbrennungsvorgang verbraucht werde und dass ein Teil des bei dieser Verbrennung erzeugten Energieüberschusses tatsächlich genutzt werde und zwar entweder unmittelbar in Form von Verbrennungswärme oder nach Umwandlung in Form von Elektrizität (Rn. 42). Drittens ergäbe sich aus dem Begriff Haupt[verwendung] in R1 des Anhangs II B der Richtlinie 75/442/EWG, dass die Abfälle hauptsächlich als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung verwendet werden müssten. Dies bedeute, dass der größere Teil der Abfälle bei dem Vorgang verbraucht und der größere Teil der freigesetzten Energie erfasst und genutzt werden müsse (Rn. 43). Entscheidend dafür, dass eine Abfallverwertungsmaßnahme vorliege, sei nach Art. 3 I lit. b Richtlinie 75/442/EWG sowie nach ihrer vierten Begründungserwägung, dass es ihr Hauptzweck sei, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck einzusetzen, als andere Materialien zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätten eingesetzt werden müssen und dadurch natürliche Rohstoffquellen zu erhalten (Rn. 45 unter Hinweis auf AFA-Urt. v. 27.02.2002). Die Verbrennung von Abfällen stelle daher eine Verwertungsmaßnahme dar, wenn es ihr Hauptzweck sei, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck, nämlich zur Energieerzeugung einzusetzen und dadurch eine Primärenergiequelle zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätte eingesetzt werden müssen (Rn. 46). Erfülle die Verwendung von Abfällen als Brennstoff die vorgenannten Voraussetzungen, falle sie somit unter das in R1 des Anhangs II B der Richtlinie 75/442/EWG genannte Verwertungsverfahren, ohne dass andere Kriterien wie der Heizwert der Abfälle, der Schadstoffgehalt der verbrannten Abfälle oder die Frage der Vermischung der Abfälle herangezogen werden dürften (Rn. 47). |
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| In seiner Entscheidung vom gleichen Tage zur Verbrennung von Hausmüll (Rs. C-458/00, a. a. O.) führte der EuGH zur Auslegung des Verwertungsbegriffs der Richtlinie 75/442/EWG Folgendes aus: Entscheidend dafür, dass eine Abfallverwertungsmaßnahme vorliege, sei, dass es ihr Hauptzweck sei, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck einzusetzen, also andere Materialien zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätten eingesetzt werden müssen, und dadurch natürliche Rohstoffquellen zu erhalten (Rn. 36 unter Hinweis auf ASA-Urteil v. 27.02.2002, a. a. O.). Die Verbrennung von Abfällen stelle eine Verwertungsmaßnahme dar, wenn es ihr Hauptzweck sei die Abfälle für einen sinnvollen Zweck, nämlich zur Energieerzeugung einzusetzen und dadurch eine Primärenergiequelle zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätte eingesetzt werden müssen (Rn. 37). Der Hauptzweck der Verbringung von Abfällen zwecks Verbrennung in einer Abfallbeseitigungsanlage bestehe aber nicht in der Verwertung der Abfälle, sondern in deren Beseitigung, selbst wenn die Wärme, die bei der Verbrennung erzeugt werde, ganz oder teilweise zurück gewonnen werde (Rn. 41). Wenn die Rückgewinnung der durch die Verbrennung erzeugten Wärme jedoch nur einen Nebeneffekt einer Maßnahme darstelle, deren Hauptzweck die Abfallbeseitigung sei, stehe sie der Einstufung dieser Maßnahme als Beseitigungsmaßnahme nicht entgegen (Rn. 43). Ein Anhaltspunkt für eine Verwertung der Abfälle in einer Abfallbeseitigungsanlage hätte nach Auffassung des EuGH „etwa darin bestehen können, dass die fraglichen Abfälle für eine Anlage bestimmt gewesen wären, deren Betrieb ohne die Versorgung mit Abfällen unter Verwendung einer Primärenergiequelle hätte fortgesetzt werden müssen oder darin, dass der Anlagenbetreiber den Erzeuger oder Besitzer dieser Abfälle für deren Lieferung hätte bezahlen müssen“(Rn. 44). |
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| Hinsichtlich der von den deutschen Behörden zur Abgrenzung herangezogenen abfallbezogenen Kriterien (geringe Schadstoffbelastung, Heizwert, Vermischung) stellte der EuGH fest, dass die Mitgliedstaaten zwar befugt seien, ergänzende eigene Abgrenzungskriterien festzulegen, diese Kriterien müssten aber im Einklang mit den Anhängen II A und II B der EG-Abfallrahmenrichtlinie stehen. Dies sei bei den deutschen Kriterien nicht der Fall, sie seien unzulässig (Urt. v. 13.02.2003 C -228/00 - a. a. O., 455). Bislang sind keine nationalen Abgrenzungsregelungen erlassen worden. Solange solche Normen fehlen, sind die bestehenden Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts nach Maßgabe der Rechtsprechung des EuGH auszulegen und mit Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen. |
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| 2. Soweit in § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG ein Kriterium für die Abgrenzung der Verwertung von der Beseitigung gesehen wird, ist die Vorschrift wegen des Vorrangs des Europarechts nicht anzuwenden. § 4 Abs. 4 S. 3 KrW-/AbfG ist ebenfalls nicht anwendbar, weil es nach der Rechtsprechung des EuGH für die Abgrenzung der Begriffe der „Verwertung“ und „Beseitigung“ nicht auf den Schadstoffgehalt und die Vermischung der Abfälle ankommt. Über die Frage der Auslegungsfähigkeit des nationalen Rechts ist auf dem Boden der innerstaatlichen Rechtsordnung zu entscheiden. Eine richtlinienkonforme Auslegung des deutschen Rechts setzt voraus, dass das entsprechende Auslegungsergebnis sich innerhalb der nach juristischer Methodenlehre zulässigen Interpretationsvarianten halten muss. Darüber hinaus dürfen die Grenzen für die Einwirkung des Gemeinschaftsrechts in den nationalen Rechtsraum, namentlich der Wesensgehalt der Grundrechte und die Staatsgrundsätze des Art. 79 Abs. 3 GG, nicht verletzt werden (vgl. Brechmann, Die richtlinienkonforme Auslegung, München 1994, S.66 ff; BVerfG, Urte. v. 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92 - u. a., „Maastricht-Vertrag“; BVerfGE 89,155 ff u. v. 22.10.1986 - 2 BvR 197/83 - „Solange II“, BVerfGE 73, 339). Innerhalb dieser Grenzen ist eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts geboten, die einen Verstoß gegen europäisches Recht und ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EGV gegen die Bundesrepublik Deutschland und eine nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes drohende Schadensersatzpflicht aufgrund der unzureichenden Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht vermeidet. Das nationale Gericht muss bei Anwendung des nationalen Rechts - gleich, ob es sich um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften handelt - seine Auslegung soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten, um das mit dieser verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Art. 189 III EwGV a. F. bzw. Art. 249 Abs. 3 EGV n. F. nachzukommen (EuGH, Urt. v. 16.12.1993 - C 334/92-, NJW 1994, 921 „Factortame“; vgl. auch EuGH, Urt. v. 30.09.2003 - Rs. C-224/01-, NJW 2003, 3539 ff). Ihre Grenze findet die europarechtskonforme Auslegung dort, wo Wortlaut, Systematik und Zweck des nationalen Rechts eine Deutung entsprechend der europarechtlichen Vorgaben nicht zulassen. Hier gilt nichts anderes als für das Gebot der verfassungskonformen Auslegung (Thüsing, NJW 2003, 3441 ff, m. w. N.; Brechmann, a. a. O., 79). Ist eine europarechtskonforme Auslegung nach innerstaatlichem Recht nicht zulässig, kommt der Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts zur Geltung. Danach ist entgegenstehendes nationales Recht nicht anzuwenden (Schoch, a. a. O., 69 ff, 73 m. w. N.;vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 31.01.2002 - 3 B 106/01 -, LRE 43,240 u. Urt. v. 06.11.2003, NVwZ 2004, 344 ff, 346 zur Verbringung von Abfällen der Gelben Liste zur Verwertung). |
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| Dazu, ob es möglich ist, die hier einschlägigen Bestimmungen der §§ 4 Abs. 4 S. 3, 6 Abs. 2 KrW-/AbfG europarechtskonform auszulegen, werden unterschiedliche Auffassungen vertreten, die im Hinblick auf den Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts letztlich nicht zum Tragen kommen. Eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung der Bestimmungen der §§ 3, 4 Abs. 1, Abs. 4 , 5 Abs. 4, 6 Abs. 1 u. 2 KrW-/AbfG mit den europarechtlichen Richtlinien zur Abfallbeseitigung und -verwertung ist gegen den Wortlaut des § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG nicht möglich, sofern darin ein Abgrenzungsmerkmal gesehen wird (vgl. Schoch, a. a. O.,69 ff, 78). Bei diesem Verständnis ist § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG nicht anzuwenden. Eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung ist dagegen möglich und zulässig, soweit die Bestimmung dahingehend verstanden wird, dass sie die Anforderungen an ein Beseitigungs- und Verwertungsverfahren regelt (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit v. 30.04.2003 S. 1; Gaßner, a. a. O.,53 ff, 55; VG Lüneburg, - 2 A 118/02 -, zum Mindestheizwertkriterium). Auch eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des § 4 Abs. 4 S. 3 KrW-/AbfG scheitert an dessen Wortlaut, soweit darin die Rede von „Vermischung“ der Abfälle ist, er also von der Betrachtungsweise des „einzelnen Abfalls“ ausgeht, und von „Verunreinigungen“ spricht; auf beide Kriterien kommt es nach der EuGH-Rechtsprechung nicht an, weshalb beide Begriffe zu streichen sind. Gleichzeitig ist die Hauptzweckklausel des § 4 Abs. 4 S. 2 KrW-/AbfG im Sinne der EuGH-Rechtsprechung auszufüllen (Schoch, a. a. O.,69 ff, 78 m. w. N.; vgl. auch Gaßner, a. a. O., 53 ff, 55). Die gegenteilige eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung dieser Vorschrift bejahende Auffassung schlägt vor, § 4 Abs. 4 S. 3 KrW-/AbfG so auszulegen, dass er nur widerlegbare Hilfstatsachen (Indizien) für jene Ausnahmefälle bereitstellt, in denen die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH eine eindeutige Zuordnung zum Verfahren der energetischen Verwertung in der Abgrenzung zur Beseitigung nicht ermöglichen, was indessen sehr selten der Fall sein dürfte (Dr. Baars/Nottrodt, AbfallR 2003, 220 f, 221; im Erg. ebenso Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit v. 30.04.2003, S. 2 ff). |
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| 3. Ausgehend hiervon stellt die Verbrennung der Abfälle der Klägerin in der MVA ... eine Beseitigung der Abfälle dar mit der Folge, dass sie nach § 13 Abs. 1 KrW-/ AbfG überlassen werden müssen. Die vom EuGH genannten und mit der Formulierung „etwa“ eingeleiteten Ausnahmen (Urt. v. 13.02.2003 - C-458/00 -, a. a. O. , Rn. 44) liegen nicht vor. Die MVA ... entrichtet an die Klägerin als Abfalllieferant kein Entgelt für den gelieferten Müll. Dies ist unter den Beteiligten unstreitig. |
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| Auch die zweite Ausnahme ist nicht erfüllt. Der Hauptzweck der MVA ... ist auf die Abfallbeseitigung gerichtet, die Rückgewinnung der durch die Verbrennung erzeugten Wärme ist nur ein Nebeneffekt. Denn die MVA ... müsste ohne die Versorgung mit Abfällen nicht unter Verwendung einer Primärenergiequelle fortgesetzt werden, was nach der Rechtsprechung des EuGH Voraussetzung dafür wäre, dass der Hauptzweck der Anlage in der Verwertung der Abfälle bestünde. Das Wort „müssen“ in der vom EuGH formulierten zweiten Fallgruppe („deren Betrieb ohne die Versorgung mit Abfällen unter Verwendung einer Primärenergiequelle hätte fortgesetzt werden müssen“ [Urt. v. 13.02.2003 - C-458/00 -, Rn. 44]) knüpft an eine bestehende vertragliche oder auf anderen Rechtsgrundlagen beruhende Verpflichtung des Anlagenbetreibers an, die Anlage auch bei einem Ausfall des Abfalls weiter betreiben zu müssen, und zwar unter Einsatz von Primärenergie. Dies kann beispielsweise bei Müllheizkraftwerken der Fall sein, die der Fernwärmeversorgung eines bestimmten Gebietes dienen, dessen Versorgung bei einem Ausfall der Anlage nicht aufrechterhalten werden kann (Gaßner, AbfR 2003, 50 ff.). Für die MVA ... ist eine solche Verpflichtung nicht bewiesen. Das Gericht konnte nicht die Überzeugung gewinnen, die MVA ... sei auch im Falle des Ausbleibens von Müll verpflichtet, ihren Betrieb aufrechtzuerhalten, um eine vertraglich vereinbarte Energiemenge für das Fernwärmenetz zu erzeugen. Eine vertragliche Regelung dieses Inhalts wurde nicht vorgelegt. Die Stellungnahme der MVA ... vom 14.08.2003 beweist die behaupte Lieferpflicht nicht. Darin ist zwar die Rede davon, bei „Nichteinsetzen von heizwerten Abfällen“ wie denen der Klägerin „wäre die MVA gezwungen zusätzliche Energie/Wärme, mit Hilfe von Zusatzbrennern im Dauerbetrieb, in den Verbrennungsraum einzubringen, um die erforderliche Ausbrandqualität darzustellen“. Einen Nachweis für eine derartige vertragliche Verpflichtung hat die MVA ... aber nicht erbracht. Auch die Klägerin hat die im Verlauf des Verfahrens geltend gemachte Behauptung, die MVA ... sei vertraglich verpflichtet, 40 MW zu liefern, was 14 % des gesamten Fernwärmeverbrauchs des Fernwärmenetzes in der Stadt ... von 290 MW decke, nicht bewiesen. Die Vertreter der Klägerin haben die zitierten Lieferverträge der MVA ... mit der Stadtwerke GmbH nicht vorgelegt. Stattdessen teilten sie mit Schriftsatz vom 24.11.2000 einen Auszug aus dem Fernwärmeliefervertrag zwischen der Stadtwerke ... GmbH und der MVA ... vom „15./28.06.1979“ und der dazu gehörigen Zusatzvereinbarung vom 12.01.2004 folgenden Inhalts mit: „Die Fernwärmelieferungen aus der MVA sind ein integrativer und unverzichtbarer Bestandteil der Fernwärmeversorgung in .... Daraus ergibt sich zur Sicherstellung der Fernwärmeversorgung in ... die Verpflichtung der MVA zu einer Lieferung mit einer gesicherten Leistung von 40 MW.“ Hieraus leitet die Klägerin die Verpflichtung zu einer Leistung von 40 MW auch für den Fall ab, dass kein oder zu wenig Müll zur Verbrennung bereit stünde. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Wortlaut der zitierten Vertragsklausel lässt nicht die Schlussfolgerung zu, die MVA ... sei zur Erzeugung der 40 MW auch dann verpflichtet, wenn der erwartete Abfall ganz oder teilweise ausfallen würde. Sie beschränkt sich auf die Verpflichtung von 40 MW für das Fernwärmenetz ...s, wobei von normalen Betriebsverhältnissen, also ausreichendem Müll, ausgegangen wurde. Über eine weitergehende Lieferverpflichtung schweigt sich die mitgeteilte Klausel aus, eine solche kann ihr nicht entnommen werden. |
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| Die Überzeugung, dass die behauptete Verpflichtung nicht besteht, wird dadurch unterstützt, dass die Klägerin die Verträge, aus denen die vorstehende Klausel zitiert wurde, nicht vorgelegt hat. Als Grund dafür führten die Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung an, dies sei ihnen nicht möglich; der Vertrag sei ihnen von der MVA ... nicht überlassen, die genannte Vertragsklausel sei ihnen schriftlich mitgeteilt worden. Der in der mündlichen Verhandlung dazu angehörte, bei der MVA ... angestellte, Herr ... gab auf Befragen des Gerichts an, die Geschäftsleitung habe generell entschieden, die Verträge mit den Stadtwerken ... sollten nicht der Öffentlichkeit zugänglich werden, sie dürften auch nicht in einem Gerichtsverfahren beigezogen werden. Des Weiteren bekundete er, er habe die Verträge eingesehen und mit dem Sachverstand eines Technikers - nur dies sei er - nicht mit dem eines Juristen gelesen und darin keine Klauseln darüber gefunden, was geschehen solle, wenn kein oder nicht ausreichend Müll geliefert werde. Auch einen Verweis auf die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches habe er in den genannten Verträgen nicht gesehen. Hiernach ist davon auszugehen, dass die Verträge der MVA ... mit der Stadtwerke ... GmbH die Rechtsfolgen für den Fall, dass nicht genügend oder gar kein Müll zur Verfügung steht und deshalb die vereinbarten 40 MW nicht erzeugt werden können, nicht ausdrücklich regeln und dass es eine Bestimmung des Inhalts, die MVA ... müsse gegebenenfalls Primärenergiestoffe einsetzen, um ihrer Lieferpflicht von 40 MW für das Fernwärmenetz nachzukommen, nicht gibt. Wenn eine solche Lieferpflicht gewollt gewesen wäre, so hätte ein derart wesentlicher, aus wirtschaftlicher, insbesondere finanzieller Sicht weit reichender, und für die Beteiligten bei Abschluss des Vertrages auch einkalkulierbarer Umstand ausdrücklich vereinbart werden müssen, was nach den hierzu angestellten Ermittlungen nicht geschehen ist. Wesentlich war die Reichweite einer solchen Verpflichtung bei Vertragsabschluss deshalb, weil eine Müllverbrennungsanlage für den Einsatz von Primärenergiestoffen nach den in der mündlichen Verhandlung angehörten Sachverständigen technisch anders ausgerüstet sein müsste als dies für die Müllverbrennung erforderlich ist und derart kostspielige Verbrennungsanlagen nicht ohne Not vorgehalten werden. Dass außer den Müllkesseln und der Stützfeuerung für Heizöl keine Brenner für Braunkohle, Holz oder andere Primärstoffe bereitgehalten werden, räumt die MVA ... in ihrer Stellungnahme vom 14.08.2003 auch ein; darin heißt es sinngemäß, im Falle des Ausbleibens von Müll wäre sie gezwungen, zusätzliche Energie mit Hilfe von „Zusatzbrennern im Dauerbetrieb“ in den Verbrennungsraum einzubringen. Solche stehen aber bislang nicht bereit. Gibt es hiernach die behauptete Lieferpflicht für den Fall, dass zu wenig Müll anfällt, nicht, so gelten wegen Fehlens ausdrücklicher Vertragsregelungen die Grundsätze des Bürgerlichen Rechts über Leistungsstörungen (§§ 275, 320 BGB), aus der die behauptete Lieferpflicht nicht abgeleitet werden kann. |
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| Der Hinweis auf faktische Gründe, nämlich auf die Strömungsverhältnisse der Fernwärme im Gesamtnetz der Stadt ..., belegt die angebliche vertragliche Verpflichtung für den Fall, dass die MVA ... nicht ausreichend mit Müll bedient würde, ebenfalls nicht. Das von ihr mit Fernwärme versorgte Gebiet könnte technisch problemlos von der Stadtwerke ... GmbH bedient werden. Aufgrund des Vorbringens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung und den Erklärungen der informatorisch angehörten von den Beteiligten zur Verfügung gestellten Sachverständigen kann die derzeitige Fließrichtung der Fernwärme in ... in einem überschaubaren Zeitrahmen umgedreht werden. Derzeit fließt die Fernwärme von der MVA ... in Richtung Stadt .... Dies kann mit geringem technischen Aufwand in die gegenteilige Richtung verändert werden, technisch ist es möglich, die Fließrichtung von der Stadt ... in Richtung MVA ... zu lenken. Hierfür müssten nach den übereinstimmenden Angaben der in der Sitzung vom 02.02.2005 dazu befragten Sachverständigen, Herrn ..., und des von den Vertretern der Beklagten zur Verfügung gestellten Dr. Ing. ..., die Rückschlagklappen der bestehenden Rohre geöffnet und Bypässe gesetzt werden. Diese Umstellung wäre in ca. zwei Stunden zu bewerkstelligen. Selbst wenn geländebedingt oder aus welchen Gründen auch immer zusätzlich eine derzeit nach den Angaben der Vertreter der Klägerin nicht vorrätige Pumpanlage notwendig wäre, so könnte eine solche in einem Zeitraum von 8 bis 10 Wochen, der für die Planung, Ausschreibung und Herstellung benötigt werde, angeschafft und zweckentsprechend eingesetzt werden. |
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| Gegen eine Lieferverpflichtung von 14 % für das Gesamtwärmenetz der Stadt ... auch im Falle des Ausbleibens von Müll spricht schließlich, dass diese Energiemenge, sollte sie nicht geliefert werden, nach Meinung der in der mündlichen Verhandlung informatorisch dazu befragten Sachverständigen vom Gesamtfernwärmenetz ... jederzeit ausgeglichen werden kann. Die gegenteilige Auffassung Herrn ... erscheint nicht überzeugend. |
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| Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, eine Mitwirkungspflicht könne nur für Tatsachen bestehen, die in ihrem Kenntnisbereich stünden. Die Grundsätze der Beweislast sind hier schon deshalb nicht anzuwenden, weil das Gericht aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 VwGO) die notwendigen Ermittlungen angestellt und überzeugt ist, dass die MVA... nicht verpflichtet ist, ihren Betrieb fortzusetzen, wenn kein Müll anfällt und sie deshalb die vereinbarte Fernwärme von 40 MW nicht liefern kann. Die Klägerin hat keine Beweisangebote gemacht. Es sind auch sonst keine Hinweise erkennbar, die eine weitere Beweiserhebung zu diesem Punkt veranlassen könnten. |
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| Unerheblich ist ferner, ob die vertragliche Vereinbarung zwischen der MVA ... und der Stadtwerke ... GmbH nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 BGB auflösbar wäre (vgl. Dr. Schink, UPR 2003, 123 l. Sp.), weil es eine vertragliche Regelung des Inhalts, die MVA ... sei zur Lieferung von 40 MW gegebenenfalls auch unter Einsatz von Primärenergie verpflichtet, nicht gibt. Dies war auch nicht Geschäftsgrundlage. |
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| Die vom EuGH genannten Ausnahmefälle sind nicht abschließend, wie das Wort „etwa“ verdeutlicht (vgl. Gaßner, a. a. O., 53 ff, 55 ). Denkbar sind weitere Fallkonstellationen, in denen die Verbrennung von Abfall in Abfallbeseitigungsanlagen Hauptzweck ist. Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die streitgegenständliche Verbrennung der Abfälle der Klägerin als Verwertungsmaßnahme im Sinne der Rechtsprechung des EuGH anzusehen. |
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| 3. Im Übrigen müsste die MVA ... Primärenergie anstelle von Müll im Sinne der EuGH-Rechtsprechung auch deshalb nicht einsetzen, weil dies beim technischen Stand einer Müllverbrennungsanlage, jedenfalls der MVA ..., auf Dauer nicht möglich wäre, ohne dass dies im vorliegenden Fall einer abschließenden Beurteilung bedarf. |
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| Die vom EuGH beispielhaft in Erwägung gezogene Alternative, unter der Müllverbrennungsanlagen nach ihrem Hauptzweck ausnahmsweise auf Verwertung ausgerichtet sind, nämlich wenn deren Betrieb ohne Versorgung mit Abfällen unter Verwendung einer Primärenergiequelle hätte „fortgesetzt werden müssen“, ist dahin zu verstehen, dass die Anlage vollständig ohne Einsatz von Abfällen zur Energieerzeugung betrieben werden kann, was voraussetzt, dass dies technisch möglich ist (Gaßner, AbfR 2003, 53; kritisch dazu Petersen, a. a. O., 34 ff, 39). Gemeint ist die konkrete Anlage in der Form, wie sie für die Abfallverbrennung technisch geplant und ausgerüstet ist. Die Frage, ob und inwieweit (betriebs-)wirtschaftliche oder weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, kann hier offen bleiben, weil die Verbrennung von Primärstoffen bereits technisch nicht vertretbar erscheint. |
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| Die MVA ... wird mit drei Müllkesseln und einer Stützfeuerung mit Heizöl betrieben, die dazu dient, den Verbrennungsvorgang in den Müllkesseln in Gang zu bringen. Ihr Hauptzweck ist die Müllverbrennung, nicht die Verbrennung von Primärstoffen wie Braunkohle, Holz oder Heizöl. Über solche dafür erforderlichen Brenner verfügt die MVA ... nicht, sie sind nach ihrem derzeitigen Konzept entbehrlich. Das vom TÜV ... durch Dipl.-Ing. ... am 10.01.2004 erstellte Gutachten und die von Herrn ... verfasste Stellungnahme der MVA ... vom 05.04.2004 bejahen zwar die Frage der technischen Möglichkeit eines Einsatzes von Primärenergie in der MVA ..., allerdings ist sie beschränkt auf die Stützfeuerung mit Heizöl EL, und dies (derzeit) für eine Woche. Nach der Stellungnahme der MVA vom 05.04.2004 zum Beweisbeschluss des erkennenden Gerichts vom 20.08.2003 kann Heizöl EL in den Stützbrennern der drei Müllkessel der MVA verbrannt werden, weil jeder Müllkessel über zwei Stützbrenner verfügt. Allein die Verbrennung von Heizöl über die Stützbrenner reicht danach aus, um über einen Zeitraum von mindestens einer Woche die dampfmäßige Versorgungssicherheit aus der Anlage für die angeschlossenen Verbraucher zu gewährleisten. Pro Müllkessel können ca. 20.000 kW, insgesamt also 60.000 kW Feuerungswärmeleistung erzeugt werden. Die Einschränkung für einen Zeitraum von mindestens einer Woche beruht auf den derzeit vorhandenen Lagerkapazitäten von zwei Stahltanks mit je 500 m³ (5.000 l). In der mündlichen Verhandlung bestätigten sie ihre schriftlichen Ausführungen und erklärten die Stützfeuerung mit Heizöl könne so geschaffen werden, dass die Lieferverpflichtung von 40 MW eingehalten werden könne. Ob dies zutrifft, kann letztlich offen bleiben, weil es nicht dem Hauptzweck der Müllverbrennungsanlage entspricht, wenn Energie über die Einrichtungen der Stützfeuerung erzeugt wird, wie es bei der Energieerzeugung mittels Heizöl in der MVA ... der Fall wäre. |
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| Der Einsatz anderer Primärenergieträger wie etwa Holz und Braunkohle wäre in den Müllkesseln der MVA ... technisch problematisch, mit anderen Worten, er ist nicht möglich. Nach den Angaben des von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung als Sachverständigen genannten Herrn ... sind die für die Verbrennung von Abfall bestimmten Müllkessel für eine Verbrennung von Kohle nicht geeignet, sie wären nach kurzer Zeit erheblich beschädigt, was zu einem finanziell spürbaren Schaden führen würde. Bei Holz träte der Schaden einige Zeit später ein. Die Verwendung anderer Primärstoffe als Heizöl ist von der MVA ... offenbar nicht beabsichtigt, weshalb sie technisch dafür nicht ausgerüstet ist. |
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