Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 02. Feb. 2005 - 11 K 676/02

published on 02/02/2005 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 02. Feb. 2005 - 11 K 676/02
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung der Beklagten, ihren mit dem Krankenhausbetrieb anfallenden Müll dem Städtischen Eigenbetrieb Abfallwirtschaft der Beklagten zu überlassen.
Die Klägerin überließ bis November 2000 ihren Müll dem Städtischen Eigenbetrieb Abfallwirtschaft. Mit Schreiben vom 07.11.2000 kündigte sie diesen Entsorgungsweg und bestellte nach Intervention der Beklagten zwei kleinere Restmüllbehälter (mit je 1,1 cbm) in denen nach Angaben der Klägerin Abfälle des Kantinen-/OP-Bereichs, ekelerregende Stoffe und Kehricht verfüllt waren. Am 04.05.2001 fand eine Sichtung des Abfalls durch die untere Abfallbehörde statt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das gefertigte Protokoll vom 07.05.2001 verwiesen. Die Abfälle befanden sich zu über 95 % in zugeknoteten blauen oder grünen Kunststoffsäcken ohne Vorsortierung, ausgenommen Glas und PPK. In der Folgezeit ließ sie ihren Abfall mit Hilfe der Firma ... in die Müllverbrennungsanlage ... GmbH (im Folgenden MVA ...) bringen, wo er verbrannt wird.
Daraufhin ordnete die Beklagte mit Verfügung vom 04.07.2001 gegenüber der Klägerin an: Die im ...krankenhaus Mannheim anfallenden und nachfolgend näher bezeichneten Abfallgemische sind als Abfallgemisch zur Beseitigung gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallbeseitigungsgesetz - im Folgenden KrW-/AbfG - zu überlassen: „Abfallgemische, welche derzeit über die Firma... einer Entsorgung durch Verbrennung zugeführt werden und überwiegend (anlässlich einer Stichprobe zu über 95 %) in zugeknoteten blauen oder grünen Kunststoffsäcken enthalten sind“. Die Inhalte „der blauen und grünen Säcke“ stammten vermutlich aus dem Stations-, OP- und Kantinenbereich. Sonstige Abfälle beträfen: „Bauschutt wie Isoliermaterial, Abschnitte von Rigipsplatten, ein Eimer halb gefüllt mit abgebundenem Zementmörtel“, „Große Metallgebinde aus dem Kantinenbereich“, „Kartonagen“. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Das festgestellte Abfallgemisch bestehe aus einer sehr heterogenen Zusammensetzung. Abgesehen von Glas und PPK sei es ein völlig unsortiertes Gemisch verschiedener - teilweise stark verunreinigter oder mit Blut und Sekreten behafteter - Abfall, wie er in einem Krankenhaus anfalle. Die vorgefundene Mischung von Abfällen stelle einen Verstoß gegen das Getrennthaltungsgebot (§ 11 KrW-/AbfG) dar und verhindere damit eine Verwertungsmöglichkeit. Für die Beurteilung von Art und Ausmaß der Verunreinigung sei nach den Vorgaben des § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG vom einzelnen Abfall ohne Mischung mit anderen Stoffen auszugehen.
Dagegen legte die Klägerin am 12.07.2001 Widerspruch ein, den das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2002mit der Maßgabe zurückgewiesen hat, dass Ziff. 1 der Verfügung wie folgt geändert wurde: „Die im ...-Krankenhaus in den Bereichen Station, OP und Kantine anfallenden und ungetrennt als Abfallgemische zur Entsorgung in den blauen und grünen Kunststoffsäcken bereitgestellten Abfälle sind gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG der entsorgungspflichtigen Körperschaft (Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Mannheim) vollständig zu überlassen“. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung sei im Widerspruchsbescheid umformuliert worden, ohne den gewollten Inhalt der angeordneten Überlassungspflicht zu ändern. Eine energetische Verwertung finde nicht statt.
Mit der am 20.03.2002 eingegangenen Klage beantragt die Klägerin,
den Bescheid der Beklagten vom 04.07.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 01.03.2002 aufzuheben.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Nach Erlass des Widerspruchsbescheides habe sie eine weitere im Einzelnen erläuterte Trennung mittels Abfallsammler vorgenommen, die von der Beklagten nicht akzeptiert worden sei. Der Widerspruchsbescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil infolge der Abänderung der Ziff. 1 der Verfügung vom 04.07.2001 zumindest teilweise hätte stattgegeben werden müssen. Denn sein Regelungsbereich sei auf die Abfälle aus den Bereichen Station, OP und Kantine in den blauen und grünen Kunststoffsäcken begrenzt worden.
Zu den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C 458/00 und C 228/00 sei anzumerken: Durch die Entscheidungen des EuGH seien die Zulässigkeits-kriterien für eine energetische Verwertung in Abgrenzung zu einer thermischen Beseitigung sowohl in Industrieanlagen als auch in Müllverbrennungsanlagen in Abweichung zu nationalen Vorgaben zum Teil erheblich modifiziert worden. Maßgeblich seien folgende Kriterien: erstens die Nettoerzeugung von Energie, zweitens die tatsächliche Nutzung und drittens die Ersetzung einer Primärenergiequelle. Auf die Frage der Vermischung der Abfälle, den Schadstoffgehalt, Art und Ausmaß von Verunreinigungen sowie zu erwartende Immissionen komme es nicht an. Die Auffassung des EuGH widerspreche den in § 6 Abs. 2 S. 1 KrW-/AbfG für eine energetische Verwertung geforderten Kriterien. Die konkreten Auswirkungen auf das nationale Recht könnten dahingestellt bleiben, zumal sie mit der Verbrennung den streitgegenständlichen Abfällen sowohl die bis zum 13.02.2003 geltenden gesetzlichen Anforderungen an eine energetische Verwertung als auch die vom EuGH herausgebildeten Kriterien erfüllt habe und erfüllen werde. Insoweit verweise sie auf das Gutachten des Dr. ... und ... vom 05.02.2003 sowie auf eine Stellungnahme der MVA ... vom 24.02.2003. Mit der bei der Abfallverbrennung erzeugten Energie werde in der MVA Wasserdampf erzeugt, der zur Strom- und Fernwärmeerzeugung eingesetzt werde.
Der vom OVG Saarland (Urt. v. 22.08.2003) sowie vom VG Stuttgart (Urt. v. 21.10.2003) vertretenen engen Auslegung des Substitutionsgrundsatzes könne nicht gefolgt werden. Maßgebend sei eine stoff- und anlagenbezogene Beurteilung des jeweiligen Einzelfalles nicht allein der Anlagenzweck. Die Anlage müsse die technische Option aufweisen, zumindest über einen maßgeblichen Zeitraum mit Primärenergiequellen betrieben zu werden, um z. B. Energielieferverpflichtungen gegenüber Dritten weiterhin nachkommen zu können. Die Prämisse des Hauptzwecks stelle nicht auf eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung ab. Das Fernwärmenetz in der Stadt ... werde von folgenden Anlagen gespeist: der MVA ..., dem Heizkraftwerk Stadtwerke ..., der Universität, dem Leker- und Bollbrinkers Weg. Daneben gäbe es noch drei weitere kleinere Inselnetze. Darüber hinaus bestehe eine vertragliche Verpflichtung zum Weiterbetrieb der MVA ... mit der Stadtwerke ... GmbH, woraus sich die Verpflichtung der MVA zu einer gesicherten Leistung von 40 MW ergebe, was 14 % des gesamten Fernwärmeverbrauches von insgesamt 290 MW ausmache. Sie sei nicht verpflichtet, den Vertrag vorzulegen. Ihre Mitwirkungspflicht bestehe nur für Tatsachen, die in ihrem Kenntnisbereich stünden. Der Vertrag sei nicht durch Regelungen über die Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 BGB auflösbar. Beide Vertragsparteien seien bei Vertragsabschluss davon ausgegangen, dass die einzuspeisende Fernwärme zumindest überwiegend durch die energetische Verwertung von Abfall erzeugt würde und dass im Fall des Ausfalls von Abfall die Verpflichtung zur Lieferung von Fernwärme weiter bestehen solle.
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Nachdem die MVA ... mit Schreiben vom 05.04.2004 und der TÜV ... vom 10.01.2004 die im Rahmen der Beweiserhebung gestellten Fragen eindeutig mit „ja“ beantwortet hätten, stelle die Verbrennung der streitgegenständlichen Abfälle in der MVA ... eine energetische Verwertung im Sinne der Urteile des EuGH vom 13.02.2003 dar. Der Einsatz von Primärenergiequellen in den drei Müllkesseln der MVA ... sei technisch möglich; differenziert werde beim Einsatz von Primärenergiequellen zwischen festen und flüssigen Brennstoffen. In der Stellungnahme des TÜV Nord werde festgestellt, dass durch den Einsatz von Heizöl EL über zwei Stützbrenner anstelle des Abfalls zumindest eine Woche die Fernwärmeversorgung der Stadt ... gewährleistet werden könne.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, der Klinikmüll der Klägerin sei Abfall zur Beseitigung. Die Urteile des EuGH vom 13.02.2003 in den Rechtssachen C-228/00 und C-458/00 wirkten sich wie folgt aus: Maßgebend sei der Hauptzweck der Anlage, in welcher der Müll entsorgt werde. Es sei also ebenso wie im Rahmen von § 4 Abs. 4 S. 2 KrW-/AbfG auf den Hauptzweck abzustellen. Allerdings seien nach dem EuGH nicht die Eigenschaften des Abfalls entscheidend, sondern die der Anlage, in der der Abfall behandelt werde. Die MVA ... sei als Anlage zur Beseitigung von Abfällen zu qualifizieren. Es bestehe eine Vermutung dahingehend, dass es sich bei der Verbrennung von Abfällen in einer MVA um eine Beseitigungsmaßnahme handele. Nur unter ganz besonderen Voraussetzungen sei eine MVA als Anlage zur Verwertung einzustufen. Jedoch sei hier keines vom EuGH beispielhaft genannten Indizien für eine Verwertung erfüllt. Die Klägerin entrichte kein Entgelt an die Betreiber der MVA. Der Klinikmüll sei auch nicht für eine Anlage bestimmt, deren Betrieb ohne die Versorgung mit Abfällen unter Verwendung einer Primärenergiequelle fortgesetzt werden müsse. Eine den Anforderungen des Beweisbeschlusses genügende Beweisführung durch die MVA ... sei nicht zu erkennen. Entscheidend sei, ob im Einzelfall Abfall in der Anlage tatsächlich Primärenergiequellen ersetze, mit denen die Anlage beim Ausbleiben von Abfällen - auch aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise - weiter betrieben werden würde und müsste. Bei der Müllverbrennung in Zementwerken sei dies der Fall. Der EuGH stelle strenge Anforderungen an eine mögliche Widerlegung der Regelvermutung einer Beseitigung durch eine MVA. Auch die aktuelle nationale Rechtsprechung (OVG Saarland, Urt. v. 22.08.2003 u. VG Stuttgart, Urt. v. 21.10.2003) verstehe die Einordnungskriterien zur thermischen Verwertung äußerst restriktiv.
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Die technische Möglichkeit des dauerhaften und konstanten Einsatzes von Primärenergieträgern, die zur Erfüllung des Substitutionskriteriums des EuGH notwendig wäre, sei nicht belegt. Das Gutachten des TÜV gebe hierfür nichts ausreichend Aussagekräftiges her. Es werde bestritten, dass tatsächlich Primärenergieträger eingesetzt würden bzw. eingesetzt werden müssten. Eine vertragliche Verpflichtung sei nicht nachgewiesen. Die Klägerin habe den Fernwärmelieferungsvertrag nicht vorgelegt, weshalb nicht auszuschließen sei, dass die MVA ... gar nicht verpflichtet sei, Fernwärme in das Fernwärmenetz der Stadt ... einzuspeisen, wenn keine Abfälle mehr zum Betrieb der MVA zur Verfügung stünden. Der Vertrag wäre zumindest nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage auflösbar. Den geltend gemachten faktischen Zwängen für den Weiterbetrieb sei entgegenzuhalten, dass die Fernwärmeversorgung für das Stadtgebiet ... bereits im Vorfeld so geplant worden sei, dass in dem Augenblick, in dem die MVA ... nicht mehr in der Lage wäre Fernwärme zu liefern, eine solche für das gesamte Netz, d. h. auch für die nähere Umgebung der MVA, von anderen Produzenten von Fernwärme zur Verfügung gestellt würde.
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Mit Beschluss vom 20.08.2003 hat das Gericht die Betreiber der MVA ... um Auskunft gebeten, ob der Einsatz von Primärenergiequellen in ihrer Anlage technisch möglich sei und ob bestehende Energielieferverpflichtungen den Betrieb ihrer Anlage mit Primärenergiequellen erforderten, sofern keine Abfälle zum Einsatz kämen. Im Falle der Bejahung dieser Frage wurde sie darum gebeten, entsprechende Belege vorzulegen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Stellungnahme der MVA ... vom 05.04.2004, das Gutachten des TÜV ... und die Stellungnahme der Stadtwerke ... vom 05.01.2004 verwiesen. Die MVA ... und der TÜV beantworteten beide Fragen mit „ja“.
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In der mündlichen Verhandlung sind die von den Beteiligten zur Verfügung gestellten Sachverständigen informatorisch angehört worden.
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Dem Gericht liegen die Verwaltungsakten der Beklagten (1 Ordner und 3 Hefte) sowie die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe (1 Heft) vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt und den der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der Bescheid der Beklagten vom 04.07.2001 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 01.03.2002 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Streitgegenstand ist die in der Verfügung der Beklagten vom 04.07.2001 und im Widerspruchsbescheid vom 01.03.2002 gegenüber der Klägerin angeordnete Pflicht, den im Krankenhaus der Klägerin anfallenden und zur Abholung durch die Firma ... bereitgestellten Müll aus den Bereichen Station, OP und Kantine und aus anderen Gründen entstehenden Abfall dem Abfallwirtschaftsbetrieb der Beklagten zu überlassen. Der Ausgangsbescheid beschreibt den Umfang der Überlassungspflicht in Anknüpfung an das damalige Trennungssystem der Klägerin (z. B. grüne und blaue Säcke), ohne einen in ihrem Betrieb anfallenden Müll auszunehmen. Der Zusatz über „sonstige Abfälle“ verdeutlicht dies, er bezieht sich auf anlässlich einer Stichprobe in Containern festgestellten Müll in der Form von Bauschutt, großen Metallgebinden und ähnlichem. Der Widerspruchsbescheid regelt nichts anderes, er präzisiert den aus dem Krankenhausbetrieb herrührenden und bereitgestellten Müll, ungeachtet der Frage, ob der Müll nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften getrennt ist. In diesem Sinne sind die Ausführungen zum Umfang der Überlassungspflicht im Widerspruchsbescheid (S. 9) zu verstehen, in dem es heißt, die Verfügung der Stadt Mannheim sei insofern zu konkretisieren, als die unter Ziff. 1 unter der Überschrift „Sonstige Abfälle“ aufgeführten Materialien nur bei der Stichprobe vorgefunden, aber grundsätzlich getrennt gehalten und soweit möglich der Verwertung zugeführt werden müssten. Auf sie erstrecke sich die Überlassungspflicht nicht generell, sondern allenfalls insoweit, als sie dem hausmüllähnlichen Abfallgemisch beigefügt seien. Nach dem für die Auslegung von Verwaltungsakten maßgeblichen Empfängerhorizont ist diese Formulierung so aufzufassen, dass der im Krankenhausbetrieb der Klägerin anfallende und von der Klägerin zur Abholung durch die Firma ... bereitgestellte Müll der Beklagten überlassen werden muss, auch wenn sich darunter dem Getrennthaltungsgebot des § 11 Abs. 2 KrW-/AbfG unterliegende Gegenstände befinden. Der Widerspruchsbescheid stellt klar, dass der im Betrieb des Krankenhauses anfallende Müll der Überlassungspflicht unterliegt. Dies war, wie bereits ausgeführt, mit der Anordnung des Ausgangsbescheids der Beklagten vom 04.07.2001 ebenfalls gemeint. Dem Widerspruch hätte deshalb entgegen der Auffassung der Klägerin nicht teilweise stattgegeben werden müssen.
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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der angefochtenen Verfügungen ist der der mündlichen Verhandlung. Die Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist in erster Linie nach dem materiellen Recht zu entscheiden (BVerwG, Beschl. v. 06.03.2003 - 9 B 17/03 -, m. w. N. < juris-web>). Die Anordnung der Überlassungspflicht für Müll ist eine auf Dauer gerichtete Regelung. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sieht keine ausdrückliche Regelung für den entscheidenden Beurteilungszeitpunkt vor. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte mit Dauerwirkung ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung entscheidend, weil es nicht auf die Rechtmäßigkeit des Handelns der Behörde ankommt, sondern darauf, ob der Verwaltungsakt jetzt noch rechtmäßig ist oder rechtswidrig geworden ist (Eyermann, VwGO, Kommentar, 11. Aufl., § 113 Rd. 48 m. w. N.; Bosch/Schmitt, Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren 7. Aufl., § 39 II.1; )
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Rechtsgrundlage der Überlassungspflicht ist § 11 i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG i. V. m. § 3 der Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten vom 27.07.1999. Nach § 11 KrW-/ AbfG sind die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, verpflichtet, diese nach den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung gemäß § 10 zu beseitigen, soweit in den §§ 13 bis 18 nichts Anderes bestimmt ist. Abfälle, die nicht verwertet werden, sind nach § 10 Abs. 1 KrW-/AbfG dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen und zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen. Die Überlassungspflicht nach § 3 der Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten bezieht sich auf die Abfälle zur Beseitigung, die der Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG unterliegen.
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Die Abgrenzung zwischen Verwertung und Beseitigung ist im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz an verschiedenen Stellen geregelt: Nach § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG sind „Abfälle zur Verwertung Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung“. Die damit angesprochenen Verwertungs- und Beseitigungsverfahren sind mit den Anhängen II A und II B wortgleich aus der EG-Abfallrahmenrichtlinie übernommen worden, sie dienen unmittelbar jedoch lediglich der Konkretisierung des Abfallbegriffs. Die eigentliche Differenzierung zwischen Verwertung und Beseitigung ist durch so genannte Hauptzweckklauseln in § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG für die stoffliche Verwertung, in § 4 Abs. 4 S. 3 KrW-/AbfG für die energetische Verwertung sowie korrespondierend hierzu in § 10 KrW-/AbfG für die Abfallbeseitigung geregelt worden (Petersen NVwZ 2004, 34 ff, 36). Bedeutung für die energetische Verwertung hat auch die Vorschrift des § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG, sie stellt Anforderungen an die Zulässigkeit der energetischen Verwertung (Mindestheizwert der Abfälle 11 000 kj/kg, Feuerungswirkungsgrad der Anlage 75 %, tatsächliche Energienutzung). Umstritten ist, ob sie für die Konkretisierung des Hauptzwecks der energetischen Verwertung herangezogen werden kann oder ob sie lediglich die Zulässigkeit der Verwertung, nicht aber die Abgrenzung der Begrifflichkeiten regelt (vgl. zum Meinungsstand z. B. Petersen, a. a. O., 36, m. w. N.; Gassner, AbfR 2003, 50 ff, 53).
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Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sind die in § 6 Abs. 2 KrW-/ AbfG zur Abgrenzung zwischen der (energetischen) Verwertung und der (thermischen) Beseitigung von Abfällen festgelegten Regelungen nicht mit dem vorrangigen Gemeinschaftsrecht vereinbar (EuGH, Urt. v. 13.02.2003 - Rs C-228/00 -, NVwZ 2003, 455 ff. [Zementindustriefall], Urt. v. gleichen Tage - Rs C-458/00 -, NVwZ 2003, 457 ff. [Verbrennung von Hausmüll]; Urt. v. 27.02.2002 - Rs C-6/00 - [ASA]-Urteil, NVwZ 2002, 579 ff). Maßgebend ist bei einer Verbrennung von Müll in einer Müllverbrennungsanlage der Zweck der Anlage, nicht der einzelne Verbrennungsvorgang oder die Zusammensetzung des Abfalls oder Abfallgemischs (EuGH, Urt. v. 13.02.2003 C-458/00 Rn. 39, 44 und 45). Hauptzweck einer Müllverbrennungsanlage ist in der Regel die Beseitigung des Abfalls (1). In Anwendung der EuGH-Rechtsprechung sind die Regelungen in §§ 4 Abs. 1, 4 Abs. 4 S. 3, 5 Abs. 4, 6 Abs. 1 u. 2 KrW-/AbfG europarechtskonform auszulegen (2). Die MVA ... erfüllt keines der nach der Rechtsprechung des EuGH denkbaren Ausnahmekriterien, in denen die Verbrennung in einer Müllverbrennungsanlage Verwertung ist; insbesondere müsste sie ihren Betrieb nicht fortsetzen, wenn kein oder zu wenig Müll anfällt (3). Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem:
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1. Der EuGH hatte in der so genannten Zementindustrie-Entscheidung (Urt. v. 13.02.2003 C -228/00 - a. a. O.) darüber zu entscheiden, ob die Verwertung eines Abfallgemisches als Brennstoff in Zementöfen unter das Verwertungsverfahren R1 des Anhangs II B der Richtlinie 75/442/EWG falle. Nach Ansicht des EuGH erfasst die Richtlinie die Verwendung von Abfällen als Brennstoff in Zementöfen, wenn - zum einen - Hauptzweck des fraglichen Verfahrens die Verwendung der Abfälle als Mittel der Energieerzeugung ist. Der Begriff der Hauptverwendung im Sinne der genannten Richtlinie impliziere, dass das dort genannte Verfahren im Wesentlichen dazu diene, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck, nämlich die Energieerzeugung, einzusetzen (Rn. 41). Zum anderen müsse das Verfahren die Annahme zulassen, dass es tatsächlich ein Mittel der Energieerzeugung sei. Dies setze voraus, dass durch die Verbrennung der Abfälle mehr Energie erzeugt und erfasst werde als beim Verbrennungsvorgang verbraucht werde und dass ein Teil des bei dieser Verbrennung erzeugten Energieüberschusses tatsächlich genutzt werde und zwar entweder unmittelbar in Form von Verbrennungswärme oder nach Umwandlung in Form von Elektrizität (Rn. 42). Drittens ergäbe sich aus dem Begriff Haupt[verwendung] in R1 des Anhangs II B der Richtlinie 75/442/EWG, dass die Abfälle hauptsächlich als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung verwendet werden müssten. Dies bedeute, dass der größere Teil der Abfälle bei dem Vorgang verbraucht und der größere Teil der freigesetzten Energie erfasst und genutzt werden müsse (Rn. 43). Entscheidend dafür, dass eine Abfallverwertungsmaßnahme vorliege, sei nach Art. 3 I lit. b Richtlinie 75/442/EWG sowie nach ihrer vierten Begründungserwägung, dass es ihr Hauptzweck sei, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck einzusetzen, als andere Materialien zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätten eingesetzt werden müssen und dadurch natürliche Rohstoffquellen zu erhalten (Rn. 45 unter Hinweis auf AFA-Urt. v. 27.02.2002). Die Verbrennung von Abfällen stelle daher eine Verwertungsmaßnahme dar, wenn es ihr Hauptzweck sei, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck, nämlich zur Energieerzeugung einzusetzen und dadurch eine Primärenergiequelle zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätte eingesetzt werden müssen (Rn. 46). Erfülle die Verwendung von Abfällen als Brennstoff die vorgenannten Voraussetzungen, falle sie somit unter das in R1 des Anhangs II B der Richtlinie 75/442/EWG genannte Verwertungsverfahren, ohne dass andere Kriterien wie der Heizwert der Abfälle, der Schadstoffgehalt der verbrannten Abfälle oder die Frage der Vermischung der Abfälle herangezogen werden dürften (Rn. 47).
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In seiner Entscheidung vom gleichen Tage zur Verbrennung von Hausmüll (Rs. C-458/00, a. a. O.) führte der EuGH zur Auslegung des Verwertungsbegriffs der Richtlinie 75/442/EWG Folgendes aus: Entscheidend dafür, dass eine Abfallverwertungsmaßnahme vorliege, sei, dass es ihr Hauptzweck sei, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck einzusetzen, also andere Materialien zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätten eingesetzt werden müssen, und dadurch natürliche Rohstoffquellen zu erhalten (Rn. 36 unter Hinweis auf ASA-Urteil v. 27.02.2002, a. a. O.). Die Verbrennung von Abfällen stelle eine Verwertungsmaßnahme dar, wenn es ihr Hauptzweck sei die Abfälle für einen sinnvollen Zweck, nämlich zur Energieerzeugung einzusetzen und dadurch eine Primärenergiequelle zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätte eingesetzt werden müssen (Rn. 37). Der Hauptzweck der Verbringung von Abfällen zwecks Verbrennung in einer Abfallbeseitigungsanlage bestehe aber nicht in der Verwertung der Abfälle, sondern in deren Beseitigung, selbst wenn die Wärme, die bei der Verbrennung erzeugt werde, ganz oder teilweise zurück gewonnen werde (Rn. 41). Wenn die Rückgewinnung der durch die Verbrennung erzeugten Wärme jedoch nur einen Nebeneffekt einer Maßnahme darstelle, deren Hauptzweck die Abfallbeseitigung sei, stehe sie der Einstufung dieser Maßnahme als Beseitigungsmaßnahme nicht entgegen (Rn. 43). Ein Anhaltspunkt für eine Verwertung der Abfälle in einer Abfallbeseitigungsanlage hätte nach Auffassung des EuGH „etwa darin bestehen können, dass die fraglichen Abfälle für eine Anlage bestimmt gewesen wären, deren Betrieb ohne die Versorgung mit Abfällen unter Verwendung einer Primärenergiequelle hätte fortgesetzt werden müssen oder darin, dass der Anlagenbetreiber den Erzeuger oder Besitzer dieser Abfälle für deren Lieferung hätte bezahlen müssen“(Rn. 44).
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Hinsichtlich der von den deutschen Behörden zur Abgrenzung herangezogenen abfallbezogenen Kriterien (geringe Schadstoffbelastung, Heizwert, Vermischung) stellte der EuGH fest, dass die Mitgliedstaaten zwar befugt seien, ergänzende eigene Abgrenzungskriterien festzulegen, diese Kriterien müssten aber im Einklang mit den Anhängen II A und II B der EG-Abfallrahmenrichtlinie stehen. Dies sei bei den deutschen Kriterien nicht der Fall, sie seien unzulässig (Urt. v. 13.02.2003 C -228/00 - a. a. O., 455). Bislang sind keine nationalen Abgrenzungsregelungen erlassen worden. Solange solche Normen fehlen, sind die bestehenden Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts nach Maßgabe der Rechtsprechung des EuGH auszulegen und mit Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen.
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2. Soweit in § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG ein Kriterium für die Abgrenzung der Verwertung von der Beseitigung gesehen wird, ist die Vorschrift wegen des Vorrangs des Europarechts nicht anzuwenden. § 4 Abs. 4 S. 3 KrW-/AbfG ist ebenfalls nicht anwendbar, weil es nach der Rechtsprechung des EuGH für die Abgrenzung der Begriffe der „Verwertung“ und „Beseitigung“ nicht auf den Schadstoffgehalt und die Vermischung der Abfälle ankommt. Über die Frage der Auslegungsfähigkeit des nationalen Rechts ist auf dem Boden der innerstaatlichen Rechtsordnung zu entscheiden. Eine richtlinienkonforme Auslegung des deutschen Rechts setzt voraus, dass das entsprechende Auslegungsergebnis sich innerhalb der nach juristischer Methodenlehre zulässigen Interpretationsvarianten halten muss. Darüber hinaus dürfen die Grenzen für die Einwirkung des Gemeinschaftsrechts in den nationalen Rechtsraum, namentlich der Wesensgehalt der Grundrechte und die Staatsgrundsätze des Art. 79 Abs. 3 GG, nicht verletzt werden (vgl. Brechmann, Die richtlinienkonforme Auslegung, München 1994, S.66 ff; BVerfG, Urte. v. 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92 - u. a., „Maastricht-Vertrag“; BVerfGE 89,155 ff u. v. 22.10.1986 - 2 BvR 197/83 - „Solange II“, BVerfGE 73, 339). Innerhalb dieser Grenzen ist eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts geboten, die einen Verstoß gegen europäisches Recht und ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EGV gegen die Bundesrepublik Deutschland und eine nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes drohende Schadensersatzpflicht aufgrund der unzureichenden Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht vermeidet. Das nationale Gericht muss bei Anwendung des nationalen Rechts - gleich, ob es sich um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften handelt - seine Auslegung soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten, um das mit dieser verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Art. 189 III EwGV a. F. bzw. Art. 249 Abs. 3 EGV n. F. nachzukommen (EuGH, Urt. v. 16.12.1993 - C 334/92-, NJW 1994, 921 „Factortame“; vgl. auch EuGH, Urt. v. 30.09.2003 - Rs. C-224/01-, NJW 2003, 3539 ff). Ihre Grenze findet die europarechtskonforme Auslegung dort, wo Wortlaut, Systematik und Zweck des nationalen Rechts eine Deutung entsprechend der europarechtlichen Vorgaben nicht zulassen. Hier gilt nichts anderes als für das Gebot der verfassungskonformen Auslegung (Thüsing, NJW 2003, 3441 ff, m. w. N.; Brechmann, a. a. O., 79). Ist eine europarechtskonforme Auslegung nach innerstaatlichem Recht nicht zulässig, kommt der Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts zur Geltung. Danach ist entgegenstehendes nationales Recht nicht anzuwenden (Schoch, a. a. O., 69 ff, 73 m. w. N.;vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 31.01.2002 - 3 B 106/01 -, LRE 43,240 u. Urt. v. 06.11.2003, NVwZ 2004, 344 ff, 346 zur Verbringung von Abfällen der Gelben Liste zur Verwertung).
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Dazu, ob es möglich ist, die hier einschlägigen Bestimmungen der §§ 4 Abs. 4 S. 3, 6 Abs. 2 KrW-/AbfG europarechtskonform auszulegen, werden unterschiedliche Auffassungen vertreten, die im Hinblick auf den Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts letztlich nicht zum Tragen kommen. Eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung der Bestimmungen der §§ 3, 4 Abs. 1, Abs. 4 , 5 Abs. 4, 6 Abs. 1 u. 2 KrW-/AbfG mit den europarechtlichen Richtlinien zur Abfallbeseitigung und -verwertung ist gegen den Wortlaut des § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG nicht möglich, sofern darin ein Abgrenzungsmerkmal gesehen wird (vgl. Schoch, a. a. O.,69 ff, 78). Bei diesem Verständnis ist § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG nicht anzuwenden. Eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung ist dagegen möglich und zulässig, soweit die Bestimmung dahingehend verstanden wird, dass sie die Anforderungen an ein Beseitigungs- und Verwertungsverfahren regelt (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit v. 30.04.2003 S. 1; Gaßner, a. a. O.,53 ff, 55; VG Lüneburg, - 2 A 118/02 -, zum Mindestheizwertkriterium). Auch eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des § 4 Abs. 4 S. 3 KrW-/AbfG scheitert an dessen Wortlaut, soweit darin die Rede von „Vermischung“ der Abfälle ist, er also von der Betrachtungsweise des „einzelnen Abfalls“ ausgeht, und von „Verunreinigungen“ spricht; auf beide Kriterien kommt es nach der EuGH-Rechtsprechung nicht an, weshalb beide Begriffe zu streichen sind. Gleichzeitig ist die Hauptzweckklausel des § 4 Abs. 4 S. 2 KrW-/AbfG im Sinne der EuGH-Rechtsprechung auszufüllen (Schoch, a. a. O.,69 ff, 78 m. w. N.; vgl. auch Gaßner, a. a. O., 53 ff, 55). Die gegenteilige eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung dieser Vorschrift bejahende Auffassung schlägt vor, § 4 Abs. 4 S. 3 KrW-/AbfG so auszulegen, dass er nur widerlegbare Hilfstatsachen (Indizien) für jene Ausnahmefälle bereitstellt, in denen die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH eine eindeutige Zuordnung zum Verfahren der energetischen Verwertung in der Abgrenzung zur Beseitigung nicht ermöglichen, was indessen sehr selten der Fall sein dürfte (Dr. Baars/Nottrodt, AbfallR 2003, 220 f, 221; im Erg. ebenso Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit v. 30.04.2003, S. 2 ff).
30 
3. Ausgehend hiervon stellt die Verbrennung der Abfälle der Klägerin in der MVA ... eine Beseitigung der Abfälle dar mit der Folge, dass sie nach § 13 Abs. 1 KrW-/ AbfG überlassen werden müssen. Die vom EuGH genannten und mit der Formulierung „etwa“ eingeleiteten Ausnahmen (Urt. v. 13.02.2003 - C-458/00 -, a. a. O. , Rn. 44) liegen nicht vor. Die MVA ... entrichtet an die Klägerin als Abfalllieferant kein Entgelt für den gelieferten Müll. Dies ist unter den Beteiligten unstreitig.
31 
Auch die zweite Ausnahme ist nicht erfüllt. Der Hauptzweck der MVA ... ist auf die Abfallbeseitigung gerichtet, die Rückgewinnung der durch die Verbrennung erzeugten Wärme ist nur ein Nebeneffekt. Denn die MVA ... müsste ohne die Versorgung mit Abfällen nicht unter Verwendung einer Primärenergiequelle fortgesetzt werden, was nach der Rechtsprechung des EuGH Voraussetzung dafür wäre, dass der Hauptzweck der Anlage in der Verwertung der Abfälle bestünde. Das Wort „müssen“ in der vom EuGH formulierten zweiten Fallgruppe („deren Betrieb ohne die Versorgung mit Abfällen unter Verwendung einer Primärenergiequelle hätte fortgesetzt werden müssen“ [Urt. v. 13.02.2003 - C-458/00 -, Rn. 44]) knüpft an eine bestehende vertragliche oder auf anderen Rechtsgrundlagen beruhende Verpflichtung des Anlagenbetreibers an, die Anlage auch bei einem Ausfall des Abfalls weiter betreiben zu müssen, und zwar unter Einsatz von Primärenergie. Dies kann beispielsweise bei Müllheizkraftwerken der Fall sein, die der Fernwärmeversorgung eines bestimmten Gebietes dienen, dessen Versorgung bei einem Ausfall der Anlage nicht aufrechterhalten werden kann (Gaßner, AbfR 2003, 50 ff.). Für die MVA ... ist eine solche Verpflichtung nicht bewiesen. Das Gericht konnte nicht die Überzeugung gewinnen, die MVA ... sei auch im Falle des Ausbleibens von Müll verpflichtet, ihren Betrieb aufrechtzuerhalten, um eine vertraglich vereinbarte Energiemenge für das Fernwärmenetz zu erzeugen. Eine vertragliche Regelung dieses Inhalts wurde nicht vorgelegt. Die Stellungnahme der MVA ... vom 14.08.2003 beweist die behaupte Lieferpflicht nicht. Darin ist zwar die Rede davon, bei „Nichteinsetzen von heizwerten Abfällen“ wie denen der Klägerin „wäre die MVA gezwungen zusätzliche Energie/Wärme, mit Hilfe von Zusatzbrennern im Dauerbetrieb, in den Verbrennungsraum einzubringen, um die erforderliche Ausbrandqualität darzustellen“. Einen Nachweis für eine derartige vertragliche Verpflichtung hat die MVA ... aber nicht erbracht. Auch die Klägerin hat die im Verlauf des Verfahrens geltend gemachte Behauptung, die MVA ... sei vertraglich verpflichtet, 40 MW zu liefern, was 14 % des gesamten Fernwärmeverbrauchs des Fernwärmenetzes in der Stadt ... von 290 MW decke, nicht bewiesen. Die Vertreter der Klägerin haben die zitierten Lieferverträge der MVA ... mit der Stadtwerke GmbH nicht vorgelegt. Stattdessen teilten sie mit Schriftsatz vom 24.11.2000 einen Auszug aus dem Fernwärmeliefervertrag zwischen der Stadtwerke ... GmbH und der MVA ... vom „15./28.06.1979“ und der dazu gehörigen Zusatzvereinbarung vom 12.01.2004 folgenden Inhalts mit: „Die Fernwärmelieferungen aus der MVA sind ein integrativer und unverzichtbarer Bestandteil der Fernwärmeversorgung in .... Daraus ergibt sich zur Sicherstellung der Fernwärmeversorgung in ... die Verpflichtung der MVA zu einer Lieferung mit einer gesicherten Leistung von 40 MW.“ Hieraus leitet die Klägerin die Verpflichtung zu einer Leistung von 40 MW auch für den Fall ab, dass kein oder zu wenig Müll zur Verbrennung bereit stünde. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Wortlaut der zitierten Vertragsklausel lässt nicht die Schlussfolgerung zu, die MVA ... sei zur Erzeugung der 40 MW auch dann verpflichtet, wenn der erwartete Abfall ganz oder teilweise ausfallen würde. Sie beschränkt sich auf die Verpflichtung von 40 MW für das Fernwärmenetz ...s, wobei von normalen Betriebsverhältnissen, also ausreichendem Müll, ausgegangen wurde. Über eine weitergehende Lieferverpflichtung schweigt sich die mitgeteilte Klausel aus, eine solche kann ihr nicht entnommen werden.
32 
Die Überzeugung, dass die behauptete Verpflichtung nicht besteht, wird dadurch unterstützt, dass die Klägerin die Verträge, aus denen die vorstehende Klausel zitiert wurde, nicht vorgelegt hat. Als Grund dafür führten die Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung an, dies sei ihnen nicht möglich; der Vertrag sei ihnen von der MVA ... nicht überlassen, die genannte Vertragsklausel sei ihnen schriftlich mitgeteilt worden. Der in der mündlichen Verhandlung dazu angehörte, bei der MVA ... angestellte, Herr ... gab auf Befragen des Gerichts an, die Geschäftsleitung habe generell entschieden, die Verträge mit den Stadtwerken ... sollten nicht der Öffentlichkeit zugänglich werden, sie dürften auch nicht in einem Gerichtsverfahren beigezogen werden. Des Weiteren bekundete er, er habe die Verträge eingesehen und mit dem Sachverstand eines Technikers - nur dies sei er - nicht mit dem eines Juristen gelesen und darin keine Klauseln darüber gefunden, was geschehen solle, wenn kein oder nicht ausreichend Müll geliefert werde. Auch einen Verweis auf die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches habe er in den genannten Verträgen nicht gesehen. Hiernach ist davon auszugehen, dass die Verträge der MVA ... mit der Stadtwerke ... GmbH die Rechtsfolgen für den Fall, dass nicht genügend oder gar kein Müll zur Verfügung steht und deshalb die vereinbarten 40 MW nicht erzeugt werden können, nicht ausdrücklich regeln und dass es eine Bestimmung des Inhalts, die MVA ... müsse gegebenenfalls Primärenergiestoffe einsetzen, um ihrer Lieferpflicht von 40 MW für das Fernwärmenetz nachzukommen, nicht gibt. Wenn eine solche Lieferpflicht gewollt gewesen wäre, so hätte ein derart wesentlicher, aus wirtschaftlicher, insbesondere finanzieller Sicht weit reichender, und für die Beteiligten bei Abschluss des Vertrages auch einkalkulierbarer Umstand ausdrücklich vereinbart werden müssen, was nach den hierzu angestellten Ermittlungen nicht geschehen ist. Wesentlich war die Reichweite einer solchen Verpflichtung bei Vertragsabschluss deshalb, weil eine Müllverbrennungsanlage für den Einsatz von Primärenergiestoffen nach den in der mündlichen Verhandlung angehörten Sachverständigen technisch anders ausgerüstet sein müsste als dies für die Müllverbrennung erforderlich ist und derart kostspielige Verbrennungsanlagen nicht ohne Not vorgehalten werden. Dass außer den Müllkesseln und der Stützfeuerung für Heizöl keine Brenner für Braunkohle, Holz oder andere Primärstoffe bereitgehalten werden, räumt die MVA ... in ihrer Stellungnahme vom 14.08.2003 auch ein; darin heißt es sinngemäß, im Falle des Ausbleibens von Müll wäre sie gezwungen, zusätzliche Energie mit Hilfe von „Zusatzbrennern im Dauerbetrieb“ in den Verbrennungsraum einzubringen. Solche stehen aber bislang nicht bereit. Gibt es hiernach die behauptete Lieferpflicht für den Fall, dass zu wenig Müll anfällt, nicht, so gelten wegen Fehlens ausdrücklicher Vertragsregelungen die Grundsätze des Bürgerlichen Rechts über Leistungsstörungen (§§ 275, 320 BGB), aus der die behauptete Lieferpflicht nicht abgeleitet werden kann.
33 
Der Hinweis auf faktische Gründe, nämlich auf die Strömungsverhältnisse der Fernwärme im Gesamtnetz der Stadt ..., belegt die angebliche vertragliche Verpflichtung für den Fall, dass die MVA ... nicht ausreichend mit Müll bedient würde, ebenfalls nicht. Das von ihr mit Fernwärme versorgte Gebiet könnte technisch problemlos von der Stadtwerke ... GmbH bedient werden. Aufgrund des Vorbringens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung und den Erklärungen der informatorisch angehörten von den Beteiligten zur Verfügung gestellten Sachverständigen kann die derzeitige Fließrichtung der Fernwärme in ... in einem überschaubaren Zeitrahmen umgedreht werden. Derzeit fließt die Fernwärme von der MVA ... in Richtung Stadt .... Dies kann mit geringem technischen Aufwand in die gegenteilige Richtung verändert werden, technisch ist es möglich, die Fließrichtung von der Stadt ... in Richtung MVA ... zu lenken. Hierfür müssten nach den übereinstimmenden Angaben der in der Sitzung vom 02.02.2005 dazu befragten Sachverständigen, Herrn ..., und des von den Vertretern der Beklagten zur Verfügung gestellten Dr. Ing. ..., die Rückschlagklappen der bestehenden Rohre geöffnet und Bypässe gesetzt werden. Diese Umstellung wäre in ca. zwei Stunden zu bewerkstelligen. Selbst wenn geländebedingt oder aus welchen Gründen auch immer zusätzlich eine derzeit nach den Angaben der Vertreter der Klägerin nicht vorrätige Pumpanlage notwendig wäre, so könnte eine solche in einem Zeitraum von 8 bis 10 Wochen, der für die Planung, Ausschreibung und Herstellung benötigt werde, angeschafft und zweckentsprechend eingesetzt werden.
34 
Gegen eine Lieferverpflichtung von 14 % für das Gesamtwärmenetz der Stadt ... auch im Falle des Ausbleibens von Müll spricht schließlich, dass diese Energiemenge, sollte sie nicht geliefert werden, nach Meinung der in der mündlichen Verhandlung informatorisch dazu befragten Sachverständigen vom Gesamtfernwärmenetz ... jederzeit ausgeglichen werden kann. Die gegenteilige Auffassung Herrn ... erscheint nicht überzeugend.
35 
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, eine Mitwirkungspflicht könne nur für Tatsachen bestehen, die in ihrem Kenntnisbereich stünden. Die Grundsätze der Beweislast sind hier schon deshalb nicht anzuwenden, weil das Gericht aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 VwGO) die notwendigen Ermittlungen angestellt und überzeugt ist, dass die MVA... nicht verpflichtet ist, ihren Betrieb fortzusetzen, wenn kein Müll anfällt und sie deshalb die vereinbarte Fernwärme von 40 MW nicht liefern kann. Die Klägerin hat keine Beweisangebote gemacht. Es sind auch sonst keine Hinweise erkennbar, die eine weitere Beweiserhebung zu diesem Punkt veranlassen könnten.
36 
Unerheblich ist ferner, ob die vertragliche Vereinbarung zwischen der MVA ... und der Stadtwerke ... GmbH nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 BGB auflösbar wäre (vgl. Dr. Schink, UPR 2003, 123 l. Sp.), weil es eine vertragliche Regelung des Inhalts, die MVA ... sei zur Lieferung von 40 MW gegebenenfalls auch unter Einsatz von Primärenergie verpflichtet, nicht gibt. Dies war auch nicht Geschäftsgrundlage.
37 
Die vom EuGH genannten Ausnahmefälle sind nicht abschließend, wie das Wort „etwa“ verdeutlicht (vgl. Gaßner, a. a. O., 53 ff, 55 ). Denkbar sind weitere Fallkonstellationen, in denen die Verbrennung von Abfall in Abfallbeseitigungsanlagen Hauptzweck ist. Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die streitgegenständliche Verbrennung der Abfälle der Klägerin als Verwertungsmaßnahme im Sinne der Rechtsprechung des EuGH anzusehen.
38 
3. Im Übrigen müsste die MVA ... Primärenergie anstelle von Müll im Sinne der EuGH-Rechtsprechung auch deshalb nicht einsetzen, weil dies beim technischen Stand einer Müllverbrennungsanlage, jedenfalls der MVA ..., auf Dauer nicht möglich wäre, ohne dass dies im vorliegenden Fall einer abschließenden Beurteilung bedarf.
39 
Die vom EuGH beispielhaft in Erwägung gezogene Alternative, unter der Müllverbrennungsanlagen nach ihrem Hauptzweck ausnahmsweise auf Verwertung ausgerichtet sind, nämlich wenn deren Betrieb ohne Versorgung mit Abfällen unter Verwendung einer Primärenergiequelle hätte „fortgesetzt werden müssen“, ist dahin zu verstehen, dass die Anlage vollständig ohne Einsatz von Abfällen zur Energieerzeugung betrieben werden kann, was voraussetzt, dass dies technisch möglich ist (Gaßner, AbfR 2003, 53; kritisch dazu Petersen, a. a. O., 34 ff, 39). Gemeint ist die konkrete Anlage in der Form, wie sie für die Abfallverbrennung technisch geplant und ausgerüstet ist. Die Frage, ob und inwieweit (betriebs-)wirtschaftliche oder weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, kann hier offen bleiben, weil die Verbrennung von Primärstoffen bereits technisch nicht vertretbar erscheint.
40 
Die MVA ... wird mit drei Müllkesseln und einer Stützfeuerung mit Heizöl betrieben, die dazu dient, den Verbrennungsvorgang in den Müllkesseln in Gang zu bringen. Ihr Hauptzweck ist die Müllverbrennung, nicht die Verbrennung von Primärstoffen wie Braunkohle, Holz oder Heizöl. Über solche dafür erforderlichen Brenner verfügt die MVA ... nicht, sie sind nach ihrem derzeitigen Konzept entbehrlich. Das vom TÜV ... durch Dipl.-Ing. ... am 10.01.2004 erstellte Gutachten und die von Herrn ... verfasste Stellungnahme der MVA ... vom 05.04.2004 bejahen zwar die Frage der technischen Möglichkeit eines Einsatzes von Primärenergie in der MVA ..., allerdings ist sie beschränkt auf die Stützfeuerung mit Heizöl EL, und dies (derzeit) für eine Woche. Nach der Stellungnahme der MVA vom 05.04.2004 zum Beweisbeschluss des erkennenden Gerichts vom 20.08.2003 kann Heizöl EL in den Stützbrennern der drei Müllkessel der MVA verbrannt werden, weil jeder Müllkessel über zwei Stützbrenner verfügt. Allein die Verbrennung von Heizöl über die Stützbrenner reicht danach aus, um über einen Zeitraum von mindestens einer Woche die dampfmäßige Versorgungssicherheit aus der Anlage für die angeschlossenen Verbraucher zu gewährleisten. Pro Müllkessel können ca. 20.000 kW, insgesamt also 60.000 kW Feuerungswärmeleistung erzeugt werden. Die Einschränkung für einen Zeitraum von mindestens einer Woche beruht auf den derzeit vorhandenen Lagerkapazitäten von zwei Stahltanks mit je 500 m³ (5.000 l). In der mündlichen Verhandlung bestätigten sie ihre schriftlichen Ausführungen und erklärten die Stützfeuerung mit Heizöl könne so geschaffen werden, dass die Lieferverpflichtung von 40 MW eingehalten werden könne. Ob dies zutrifft, kann letztlich offen bleiben, weil es nicht dem Hauptzweck der Müllverbrennungsanlage entspricht, wenn Energie über die Einrichtungen der Stützfeuerung erzeugt wird, wie es bei der Energieerzeugung mittels Heizöl in der MVA ... der Fall wäre.
41 
Der Einsatz anderer Primärenergieträger wie etwa Holz und Braunkohle wäre in den Müllkesseln der MVA ... technisch problematisch, mit anderen Worten, er ist nicht möglich. Nach den Angaben des von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung als Sachverständigen genannten Herrn ... sind die für die Verbrennung von Abfall bestimmten Müllkessel für eine Verbrennung von Kohle nicht geeignet, sie wären nach kurzer Zeit erheblich beschädigt, was zu einem finanziell spürbaren Schaden führen würde. Bei Holz träte der Schaden einige Zeit später ein. Die Verwendung anderer Primärstoffe als Heizöl ist von der MVA ... offenbar nicht beabsichtigt, weshalb sie technisch dafür nicht ausgerüstet ist.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keine der Berufungszulassungsgründe des § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
18 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
19 
Der Bescheid der Beklagten vom 04.07.2001 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 01.03.2002 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
Streitgegenstand ist die in der Verfügung der Beklagten vom 04.07.2001 und im Widerspruchsbescheid vom 01.03.2002 gegenüber der Klägerin angeordnete Pflicht, den im Krankenhaus der Klägerin anfallenden und zur Abholung durch die Firma ... bereitgestellten Müll aus den Bereichen Station, OP und Kantine und aus anderen Gründen entstehenden Abfall dem Abfallwirtschaftsbetrieb der Beklagten zu überlassen. Der Ausgangsbescheid beschreibt den Umfang der Überlassungspflicht in Anknüpfung an das damalige Trennungssystem der Klägerin (z. B. grüne und blaue Säcke), ohne einen in ihrem Betrieb anfallenden Müll auszunehmen. Der Zusatz über „sonstige Abfälle“ verdeutlicht dies, er bezieht sich auf anlässlich einer Stichprobe in Containern festgestellten Müll in der Form von Bauschutt, großen Metallgebinden und ähnlichem. Der Widerspruchsbescheid regelt nichts anderes, er präzisiert den aus dem Krankenhausbetrieb herrührenden und bereitgestellten Müll, ungeachtet der Frage, ob der Müll nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften getrennt ist. In diesem Sinne sind die Ausführungen zum Umfang der Überlassungspflicht im Widerspruchsbescheid (S. 9) zu verstehen, in dem es heißt, die Verfügung der Stadt Mannheim sei insofern zu konkretisieren, als die unter Ziff. 1 unter der Überschrift „Sonstige Abfälle“ aufgeführten Materialien nur bei der Stichprobe vorgefunden, aber grundsätzlich getrennt gehalten und soweit möglich der Verwertung zugeführt werden müssten. Auf sie erstrecke sich die Überlassungspflicht nicht generell, sondern allenfalls insoweit, als sie dem hausmüllähnlichen Abfallgemisch beigefügt seien. Nach dem für die Auslegung von Verwaltungsakten maßgeblichen Empfängerhorizont ist diese Formulierung so aufzufassen, dass der im Krankenhausbetrieb der Klägerin anfallende und von der Klägerin zur Abholung durch die Firma ... bereitgestellte Müll der Beklagten überlassen werden muss, auch wenn sich darunter dem Getrennthaltungsgebot des § 11 Abs. 2 KrW-/AbfG unterliegende Gegenstände befinden. Der Widerspruchsbescheid stellt klar, dass der im Betrieb des Krankenhauses anfallende Müll der Überlassungspflicht unterliegt. Dies war, wie bereits ausgeführt, mit der Anordnung des Ausgangsbescheids der Beklagten vom 04.07.2001 ebenfalls gemeint. Dem Widerspruch hätte deshalb entgegen der Auffassung der Klägerin nicht teilweise stattgegeben werden müssen.
21 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der angefochtenen Verfügungen ist der der mündlichen Verhandlung. Die Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist in erster Linie nach dem materiellen Recht zu entscheiden (BVerwG, Beschl. v. 06.03.2003 - 9 B 17/03 -, m. w. N. < juris-web>). Die Anordnung der Überlassungspflicht für Müll ist eine auf Dauer gerichtete Regelung. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sieht keine ausdrückliche Regelung für den entscheidenden Beurteilungszeitpunkt vor. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte mit Dauerwirkung ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung entscheidend, weil es nicht auf die Rechtmäßigkeit des Handelns der Behörde ankommt, sondern darauf, ob der Verwaltungsakt jetzt noch rechtmäßig ist oder rechtswidrig geworden ist (Eyermann, VwGO, Kommentar, 11. Aufl., § 113 Rd. 48 m. w. N.; Bosch/Schmitt, Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren 7. Aufl., § 39 II.1; )
22 
Rechtsgrundlage der Überlassungspflicht ist § 11 i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG i. V. m. § 3 der Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten vom 27.07.1999. Nach § 11 KrW-/ AbfG sind die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, verpflichtet, diese nach den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung gemäß § 10 zu beseitigen, soweit in den §§ 13 bis 18 nichts Anderes bestimmt ist. Abfälle, die nicht verwertet werden, sind nach § 10 Abs. 1 KrW-/AbfG dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen und zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen. Die Überlassungspflicht nach § 3 der Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten bezieht sich auf die Abfälle zur Beseitigung, die der Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG unterliegen.
23 
Die Abgrenzung zwischen Verwertung und Beseitigung ist im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz an verschiedenen Stellen geregelt: Nach § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG sind „Abfälle zur Verwertung Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung“. Die damit angesprochenen Verwertungs- und Beseitigungsverfahren sind mit den Anhängen II A und II B wortgleich aus der EG-Abfallrahmenrichtlinie übernommen worden, sie dienen unmittelbar jedoch lediglich der Konkretisierung des Abfallbegriffs. Die eigentliche Differenzierung zwischen Verwertung und Beseitigung ist durch so genannte Hauptzweckklauseln in § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG für die stoffliche Verwertung, in § 4 Abs. 4 S. 3 KrW-/AbfG für die energetische Verwertung sowie korrespondierend hierzu in § 10 KrW-/AbfG für die Abfallbeseitigung geregelt worden (Petersen NVwZ 2004, 34 ff, 36). Bedeutung für die energetische Verwertung hat auch die Vorschrift des § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG, sie stellt Anforderungen an die Zulässigkeit der energetischen Verwertung (Mindestheizwert der Abfälle 11 000 kj/kg, Feuerungswirkungsgrad der Anlage 75 %, tatsächliche Energienutzung). Umstritten ist, ob sie für die Konkretisierung des Hauptzwecks der energetischen Verwertung herangezogen werden kann oder ob sie lediglich die Zulässigkeit der Verwertung, nicht aber die Abgrenzung der Begrifflichkeiten regelt (vgl. zum Meinungsstand z. B. Petersen, a. a. O., 36, m. w. N.; Gassner, AbfR 2003, 50 ff, 53).
24 
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sind die in § 6 Abs. 2 KrW-/ AbfG zur Abgrenzung zwischen der (energetischen) Verwertung und der (thermischen) Beseitigung von Abfällen festgelegten Regelungen nicht mit dem vorrangigen Gemeinschaftsrecht vereinbar (EuGH, Urt. v. 13.02.2003 - Rs C-228/00 -, NVwZ 2003, 455 ff. [Zementindustriefall], Urt. v. gleichen Tage - Rs C-458/00 -, NVwZ 2003, 457 ff. [Verbrennung von Hausmüll]; Urt. v. 27.02.2002 - Rs C-6/00 - [ASA]-Urteil, NVwZ 2002, 579 ff). Maßgebend ist bei einer Verbrennung von Müll in einer Müllverbrennungsanlage der Zweck der Anlage, nicht der einzelne Verbrennungsvorgang oder die Zusammensetzung des Abfalls oder Abfallgemischs (EuGH, Urt. v. 13.02.2003 C-458/00 Rn. 39, 44 und 45). Hauptzweck einer Müllverbrennungsanlage ist in der Regel die Beseitigung des Abfalls (1). In Anwendung der EuGH-Rechtsprechung sind die Regelungen in §§ 4 Abs. 1, 4 Abs. 4 S. 3, 5 Abs. 4, 6 Abs. 1 u. 2 KrW-/AbfG europarechtskonform auszulegen (2). Die MVA ... erfüllt keines der nach der Rechtsprechung des EuGH denkbaren Ausnahmekriterien, in denen die Verbrennung in einer Müllverbrennungsanlage Verwertung ist; insbesondere müsste sie ihren Betrieb nicht fortsetzen, wenn kein oder zu wenig Müll anfällt (3). Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem:
25 
1. Der EuGH hatte in der so genannten Zementindustrie-Entscheidung (Urt. v. 13.02.2003 C -228/00 - a. a. O.) darüber zu entscheiden, ob die Verwertung eines Abfallgemisches als Brennstoff in Zementöfen unter das Verwertungsverfahren R1 des Anhangs II B der Richtlinie 75/442/EWG falle. Nach Ansicht des EuGH erfasst die Richtlinie die Verwendung von Abfällen als Brennstoff in Zementöfen, wenn - zum einen - Hauptzweck des fraglichen Verfahrens die Verwendung der Abfälle als Mittel der Energieerzeugung ist. Der Begriff der Hauptverwendung im Sinne der genannten Richtlinie impliziere, dass das dort genannte Verfahren im Wesentlichen dazu diene, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck, nämlich die Energieerzeugung, einzusetzen (Rn. 41). Zum anderen müsse das Verfahren die Annahme zulassen, dass es tatsächlich ein Mittel der Energieerzeugung sei. Dies setze voraus, dass durch die Verbrennung der Abfälle mehr Energie erzeugt und erfasst werde als beim Verbrennungsvorgang verbraucht werde und dass ein Teil des bei dieser Verbrennung erzeugten Energieüberschusses tatsächlich genutzt werde und zwar entweder unmittelbar in Form von Verbrennungswärme oder nach Umwandlung in Form von Elektrizität (Rn. 42). Drittens ergäbe sich aus dem Begriff Haupt[verwendung] in R1 des Anhangs II B der Richtlinie 75/442/EWG, dass die Abfälle hauptsächlich als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung verwendet werden müssten. Dies bedeute, dass der größere Teil der Abfälle bei dem Vorgang verbraucht und der größere Teil der freigesetzten Energie erfasst und genutzt werden müsse (Rn. 43). Entscheidend dafür, dass eine Abfallverwertungsmaßnahme vorliege, sei nach Art. 3 I lit. b Richtlinie 75/442/EWG sowie nach ihrer vierten Begründungserwägung, dass es ihr Hauptzweck sei, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck einzusetzen, als andere Materialien zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätten eingesetzt werden müssen und dadurch natürliche Rohstoffquellen zu erhalten (Rn. 45 unter Hinweis auf AFA-Urt. v. 27.02.2002). Die Verbrennung von Abfällen stelle daher eine Verwertungsmaßnahme dar, wenn es ihr Hauptzweck sei, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck, nämlich zur Energieerzeugung einzusetzen und dadurch eine Primärenergiequelle zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätte eingesetzt werden müssen (Rn. 46). Erfülle die Verwendung von Abfällen als Brennstoff die vorgenannten Voraussetzungen, falle sie somit unter das in R1 des Anhangs II B der Richtlinie 75/442/EWG genannte Verwertungsverfahren, ohne dass andere Kriterien wie der Heizwert der Abfälle, der Schadstoffgehalt der verbrannten Abfälle oder die Frage der Vermischung der Abfälle herangezogen werden dürften (Rn. 47).
26 
In seiner Entscheidung vom gleichen Tage zur Verbrennung von Hausmüll (Rs. C-458/00, a. a. O.) führte der EuGH zur Auslegung des Verwertungsbegriffs der Richtlinie 75/442/EWG Folgendes aus: Entscheidend dafür, dass eine Abfallverwertungsmaßnahme vorliege, sei, dass es ihr Hauptzweck sei, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck einzusetzen, also andere Materialien zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätten eingesetzt werden müssen, und dadurch natürliche Rohstoffquellen zu erhalten (Rn. 36 unter Hinweis auf ASA-Urteil v. 27.02.2002, a. a. O.). Die Verbrennung von Abfällen stelle eine Verwertungsmaßnahme dar, wenn es ihr Hauptzweck sei die Abfälle für einen sinnvollen Zweck, nämlich zur Energieerzeugung einzusetzen und dadurch eine Primärenergiequelle zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätte eingesetzt werden müssen (Rn. 37). Der Hauptzweck der Verbringung von Abfällen zwecks Verbrennung in einer Abfallbeseitigungsanlage bestehe aber nicht in der Verwertung der Abfälle, sondern in deren Beseitigung, selbst wenn die Wärme, die bei der Verbrennung erzeugt werde, ganz oder teilweise zurück gewonnen werde (Rn. 41). Wenn die Rückgewinnung der durch die Verbrennung erzeugten Wärme jedoch nur einen Nebeneffekt einer Maßnahme darstelle, deren Hauptzweck die Abfallbeseitigung sei, stehe sie der Einstufung dieser Maßnahme als Beseitigungsmaßnahme nicht entgegen (Rn. 43). Ein Anhaltspunkt für eine Verwertung der Abfälle in einer Abfallbeseitigungsanlage hätte nach Auffassung des EuGH „etwa darin bestehen können, dass die fraglichen Abfälle für eine Anlage bestimmt gewesen wären, deren Betrieb ohne die Versorgung mit Abfällen unter Verwendung einer Primärenergiequelle hätte fortgesetzt werden müssen oder darin, dass der Anlagenbetreiber den Erzeuger oder Besitzer dieser Abfälle für deren Lieferung hätte bezahlen müssen“(Rn. 44).
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Hinsichtlich der von den deutschen Behörden zur Abgrenzung herangezogenen abfallbezogenen Kriterien (geringe Schadstoffbelastung, Heizwert, Vermischung) stellte der EuGH fest, dass die Mitgliedstaaten zwar befugt seien, ergänzende eigene Abgrenzungskriterien festzulegen, diese Kriterien müssten aber im Einklang mit den Anhängen II A und II B der EG-Abfallrahmenrichtlinie stehen. Dies sei bei den deutschen Kriterien nicht der Fall, sie seien unzulässig (Urt. v. 13.02.2003 C -228/00 - a. a. O., 455). Bislang sind keine nationalen Abgrenzungsregelungen erlassen worden. Solange solche Normen fehlen, sind die bestehenden Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts nach Maßgabe der Rechtsprechung des EuGH auszulegen und mit Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen.
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2. Soweit in § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG ein Kriterium für die Abgrenzung der Verwertung von der Beseitigung gesehen wird, ist die Vorschrift wegen des Vorrangs des Europarechts nicht anzuwenden. § 4 Abs. 4 S. 3 KrW-/AbfG ist ebenfalls nicht anwendbar, weil es nach der Rechtsprechung des EuGH für die Abgrenzung der Begriffe der „Verwertung“ und „Beseitigung“ nicht auf den Schadstoffgehalt und die Vermischung der Abfälle ankommt. Über die Frage der Auslegungsfähigkeit des nationalen Rechts ist auf dem Boden der innerstaatlichen Rechtsordnung zu entscheiden. Eine richtlinienkonforme Auslegung des deutschen Rechts setzt voraus, dass das entsprechende Auslegungsergebnis sich innerhalb der nach juristischer Methodenlehre zulässigen Interpretationsvarianten halten muss. Darüber hinaus dürfen die Grenzen für die Einwirkung des Gemeinschaftsrechts in den nationalen Rechtsraum, namentlich der Wesensgehalt der Grundrechte und die Staatsgrundsätze des Art. 79 Abs. 3 GG, nicht verletzt werden (vgl. Brechmann, Die richtlinienkonforme Auslegung, München 1994, S.66 ff; BVerfG, Urte. v. 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92 - u. a., „Maastricht-Vertrag“; BVerfGE 89,155 ff u. v. 22.10.1986 - 2 BvR 197/83 - „Solange II“, BVerfGE 73, 339). Innerhalb dieser Grenzen ist eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts geboten, die einen Verstoß gegen europäisches Recht und ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EGV gegen die Bundesrepublik Deutschland und eine nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes drohende Schadensersatzpflicht aufgrund der unzureichenden Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht vermeidet. Das nationale Gericht muss bei Anwendung des nationalen Rechts - gleich, ob es sich um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften handelt - seine Auslegung soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten, um das mit dieser verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Art. 189 III EwGV a. F. bzw. Art. 249 Abs. 3 EGV n. F. nachzukommen (EuGH, Urt. v. 16.12.1993 - C 334/92-, NJW 1994, 921 „Factortame“; vgl. auch EuGH, Urt. v. 30.09.2003 - Rs. C-224/01-, NJW 2003, 3539 ff). Ihre Grenze findet die europarechtskonforme Auslegung dort, wo Wortlaut, Systematik und Zweck des nationalen Rechts eine Deutung entsprechend der europarechtlichen Vorgaben nicht zulassen. Hier gilt nichts anderes als für das Gebot der verfassungskonformen Auslegung (Thüsing, NJW 2003, 3441 ff, m. w. N.; Brechmann, a. a. O., 79). Ist eine europarechtskonforme Auslegung nach innerstaatlichem Recht nicht zulässig, kommt der Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts zur Geltung. Danach ist entgegenstehendes nationales Recht nicht anzuwenden (Schoch, a. a. O., 69 ff, 73 m. w. N.;vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 31.01.2002 - 3 B 106/01 -, LRE 43,240 u. Urt. v. 06.11.2003, NVwZ 2004, 344 ff, 346 zur Verbringung von Abfällen der Gelben Liste zur Verwertung).
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Dazu, ob es möglich ist, die hier einschlägigen Bestimmungen der §§ 4 Abs. 4 S. 3, 6 Abs. 2 KrW-/AbfG europarechtskonform auszulegen, werden unterschiedliche Auffassungen vertreten, die im Hinblick auf den Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts letztlich nicht zum Tragen kommen. Eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung der Bestimmungen der §§ 3, 4 Abs. 1, Abs. 4 , 5 Abs. 4, 6 Abs. 1 u. 2 KrW-/AbfG mit den europarechtlichen Richtlinien zur Abfallbeseitigung und -verwertung ist gegen den Wortlaut des § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG nicht möglich, sofern darin ein Abgrenzungsmerkmal gesehen wird (vgl. Schoch, a. a. O.,69 ff, 78). Bei diesem Verständnis ist § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG nicht anzuwenden. Eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung ist dagegen möglich und zulässig, soweit die Bestimmung dahingehend verstanden wird, dass sie die Anforderungen an ein Beseitigungs- und Verwertungsverfahren regelt (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit v. 30.04.2003 S. 1; Gaßner, a. a. O.,53 ff, 55; VG Lüneburg, - 2 A 118/02 -, zum Mindestheizwertkriterium). Auch eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des § 4 Abs. 4 S. 3 KrW-/AbfG scheitert an dessen Wortlaut, soweit darin die Rede von „Vermischung“ der Abfälle ist, er also von der Betrachtungsweise des „einzelnen Abfalls“ ausgeht, und von „Verunreinigungen“ spricht; auf beide Kriterien kommt es nach der EuGH-Rechtsprechung nicht an, weshalb beide Begriffe zu streichen sind. Gleichzeitig ist die Hauptzweckklausel des § 4 Abs. 4 S. 2 KrW-/AbfG im Sinne der EuGH-Rechtsprechung auszufüllen (Schoch, a. a. O.,69 ff, 78 m. w. N.; vgl. auch Gaßner, a. a. O., 53 ff, 55). Die gegenteilige eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung dieser Vorschrift bejahende Auffassung schlägt vor, § 4 Abs. 4 S. 3 KrW-/AbfG so auszulegen, dass er nur widerlegbare Hilfstatsachen (Indizien) für jene Ausnahmefälle bereitstellt, in denen die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH eine eindeutige Zuordnung zum Verfahren der energetischen Verwertung in der Abgrenzung zur Beseitigung nicht ermöglichen, was indessen sehr selten der Fall sein dürfte (Dr. Baars/Nottrodt, AbfallR 2003, 220 f, 221; im Erg. ebenso Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit v. 30.04.2003, S. 2 ff).
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3. Ausgehend hiervon stellt die Verbrennung der Abfälle der Klägerin in der MVA ... eine Beseitigung der Abfälle dar mit der Folge, dass sie nach § 13 Abs. 1 KrW-/ AbfG überlassen werden müssen. Die vom EuGH genannten und mit der Formulierung „etwa“ eingeleiteten Ausnahmen (Urt. v. 13.02.2003 - C-458/00 -, a. a. O. , Rn. 44) liegen nicht vor. Die MVA ... entrichtet an die Klägerin als Abfalllieferant kein Entgelt für den gelieferten Müll. Dies ist unter den Beteiligten unstreitig.
31 
Auch die zweite Ausnahme ist nicht erfüllt. Der Hauptzweck der MVA ... ist auf die Abfallbeseitigung gerichtet, die Rückgewinnung der durch die Verbrennung erzeugten Wärme ist nur ein Nebeneffekt. Denn die MVA ... müsste ohne die Versorgung mit Abfällen nicht unter Verwendung einer Primärenergiequelle fortgesetzt werden, was nach der Rechtsprechung des EuGH Voraussetzung dafür wäre, dass der Hauptzweck der Anlage in der Verwertung der Abfälle bestünde. Das Wort „müssen“ in der vom EuGH formulierten zweiten Fallgruppe („deren Betrieb ohne die Versorgung mit Abfällen unter Verwendung einer Primärenergiequelle hätte fortgesetzt werden müssen“ [Urt. v. 13.02.2003 - C-458/00 -, Rn. 44]) knüpft an eine bestehende vertragliche oder auf anderen Rechtsgrundlagen beruhende Verpflichtung des Anlagenbetreibers an, die Anlage auch bei einem Ausfall des Abfalls weiter betreiben zu müssen, und zwar unter Einsatz von Primärenergie. Dies kann beispielsweise bei Müllheizkraftwerken der Fall sein, die der Fernwärmeversorgung eines bestimmten Gebietes dienen, dessen Versorgung bei einem Ausfall der Anlage nicht aufrechterhalten werden kann (Gaßner, AbfR 2003, 50 ff.). Für die MVA ... ist eine solche Verpflichtung nicht bewiesen. Das Gericht konnte nicht die Überzeugung gewinnen, die MVA ... sei auch im Falle des Ausbleibens von Müll verpflichtet, ihren Betrieb aufrechtzuerhalten, um eine vertraglich vereinbarte Energiemenge für das Fernwärmenetz zu erzeugen. Eine vertragliche Regelung dieses Inhalts wurde nicht vorgelegt. Die Stellungnahme der MVA ... vom 14.08.2003 beweist die behaupte Lieferpflicht nicht. Darin ist zwar die Rede davon, bei „Nichteinsetzen von heizwerten Abfällen“ wie denen der Klägerin „wäre die MVA gezwungen zusätzliche Energie/Wärme, mit Hilfe von Zusatzbrennern im Dauerbetrieb, in den Verbrennungsraum einzubringen, um die erforderliche Ausbrandqualität darzustellen“. Einen Nachweis für eine derartige vertragliche Verpflichtung hat die MVA ... aber nicht erbracht. Auch die Klägerin hat die im Verlauf des Verfahrens geltend gemachte Behauptung, die MVA ... sei vertraglich verpflichtet, 40 MW zu liefern, was 14 % des gesamten Fernwärmeverbrauchs des Fernwärmenetzes in der Stadt ... von 290 MW decke, nicht bewiesen. Die Vertreter der Klägerin haben die zitierten Lieferverträge der MVA ... mit der Stadtwerke GmbH nicht vorgelegt. Stattdessen teilten sie mit Schriftsatz vom 24.11.2000 einen Auszug aus dem Fernwärmeliefervertrag zwischen der Stadtwerke ... GmbH und der MVA ... vom „15./28.06.1979“ und der dazu gehörigen Zusatzvereinbarung vom 12.01.2004 folgenden Inhalts mit: „Die Fernwärmelieferungen aus der MVA sind ein integrativer und unverzichtbarer Bestandteil der Fernwärmeversorgung in .... Daraus ergibt sich zur Sicherstellung der Fernwärmeversorgung in ... die Verpflichtung der MVA zu einer Lieferung mit einer gesicherten Leistung von 40 MW.“ Hieraus leitet die Klägerin die Verpflichtung zu einer Leistung von 40 MW auch für den Fall ab, dass kein oder zu wenig Müll zur Verbrennung bereit stünde. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Wortlaut der zitierten Vertragsklausel lässt nicht die Schlussfolgerung zu, die MVA ... sei zur Erzeugung der 40 MW auch dann verpflichtet, wenn der erwartete Abfall ganz oder teilweise ausfallen würde. Sie beschränkt sich auf die Verpflichtung von 40 MW für das Fernwärmenetz ...s, wobei von normalen Betriebsverhältnissen, also ausreichendem Müll, ausgegangen wurde. Über eine weitergehende Lieferverpflichtung schweigt sich die mitgeteilte Klausel aus, eine solche kann ihr nicht entnommen werden.
32 
Die Überzeugung, dass die behauptete Verpflichtung nicht besteht, wird dadurch unterstützt, dass die Klägerin die Verträge, aus denen die vorstehende Klausel zitiert wurde, nicht vorgelegt hat. Als Grund dafür führten die Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung an, dies sei ihnen nicht möglich; der Vertrag sei ihnen von der MVA ... nicht überlassen, die genannte Vertragsklausel sei ihnen schriftlich mitgeteilt worden. Der in der mündlichen Verhandlung dazu angehörte, bei der MVA ... angestellte, Herr ... gab auf Befragen des Gerichts an, die Geschäftsleitung habe generell entschieden, die Verträge mit den Stadtwerken ... sollten nicht der Öffentlichkeit zugänglich werden, sie dürften auch nicht in einem Gerichtsverfahren beigezogen werden. Des Weiteren bekundete er, er habe die Verträge eingesehen und mit dem Sachverstand eines Technikers - nur dies sei er - nicht mit dem eines Juristen gelesen und darin keine Klauseln darüber gefunden, was geschehen solle, wenn kein oder nicht ausreichend Müll geliefert werde. Auch einen Verweis auf die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches habe er in den genannten Verträgen nicht gesehen. Hiernach ist davon auszugehen, dass die Verträge der MVA ... mit der Stadtwerke ... GmbH die Rechtsfolgen für den Fall, dass nicht genügend oder gar kein Müll zur Verfügung steht und deshalb die vereinbarten 40 MW nicht erzeugt werden können, nicht ausdrücklich regeln und dass es eine Bestimmung des Inhalts, die MVA ... müsse gegebenenfalls Primärenergiestoffe einsetzen, um ihrer Lieferpflicht von 40 MW für das Fernwärmenetz nachzukommen, nicht gibt. Wenn eine solche Lieferpflicht gewollt gewesen wäre, so hätte ein derart wesentlicher, aus wirtschaftlicher, insbesondere finanzieller Sicht weit reichender, und für die Beteiligten bei Abschluss des Vertrages auch einkalkulierbarer Umstand ausdrücklich vereinbart werden müssen, was nach den hierzu angestellten Ermittlungen nicht geschehen ist. Wesentlich war die Reichweite einer solchen Verpflichtung bei Vertragsabschluss deshalb, weil eine Müllverbrennungsanlage für den Einsatz von Primärenergiestoffen nach den in der mündlichen Verhandlung angehörten Sachverständigen technisch anders ausgerüstet sein müsste als dies für die Müllverbrennung erforderlich ist und derart kostspielige Verbrennungsanlagen nicht ohne Not vorgehalten werden. Dass außer den Müllkesseln und der Stützfeuerung für Heizöl keine Brenner für Braunkohle, Holz oder andere Primärstoffe bereitgehalten werden, räumt die MVA ... in ihrer Stellungnahme vom 14.08.2003 auch ein; darin heißt es sinngemäß, im Falle des Ausbleibens von Müll wäre sie gezwungen, zusätzliche Energie mit Hilfe von „Zusatzbrennern im Dauerbetrieb“ in den Verbrennungsraum einzubringen. Solche stehen aber bislang nicht bereit. Gibt es hiernach die behauptete Lieferpflicht für den Fall, dass zu wenig Müll anfällt, nicht, so gelten wegen Fehlens ausdrücklicher Vertragsregelungen die Grundsätze des Bürgerlichen Rechts über Leistungsstörungen (§§ 275, 320 BGB), aus der die behauptete Lieferpflicht nicht abgeleitet werden kann.
33 
Der Hinweis auf faktische Gründe, nämlich auf die Strömungsverhältnisse der Fernwärme im Gesamtnetz der Stadt ..., belegt die angebliche vertragliche Verpflichtung für den Fall, dass die MVA ... nicht ausreichend mit Müll bedient würde, ebenfalls nicht. Das von ihr mit Fernwärme versorgte Gebiet könnte technisch problemlos von der Stadtwerke ... GmbH bedient werden. Aufgrund des Vorbringens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung und den Erklärungen der informatorisch angehörten von den Beteiligten zur Verfügung gestellten Sachverständigen kann die derzeitige Fließrichtung der Fernwärme in ... in einem überschaubaren Zeitrahmen umgedreht werden. Derzeit fließt die Fernwärme von der MVA ... in Richtung Stadt .... Dies kann mit geringem technischen Aufwand in die gegenteilige Richtung verändert werden, technisch ist es möglich, die Fließrichtung von der Stadt ... in Richtung MVA ... zu lenken. Hierfür müssten nach den übereinstimmenden Angaben der in der Sitzung vom 02.02.2005 dazu befragten Sachverständigen, Herrn ..., und des von den Vertretern der Beklagten zur Verfügung gestellten Dr. Ing. ..., die Rückschlagklappen der bestehenden Rohre geöffnet und Bypässe gesetzt werden. Diese Umstellung wäre in ca. zwei Stunden zu bewerkstelligen. Selbst wenn geländebedingt oder aus welchen Gründen auch immer zusätzlich eine derzeit nach den Angaben der Vertreter der Klägerin nicht vorrätige Pumpanlage notwendig wäre, so könnte eine solche in einem Zeitraum von 8 bis 10 Wochen, der für die Planung, Ausschreibung und Herstellung benötigt werde, angeschafft und zweckentsprechend eingesetzt werden.
34 
Gegen eine Lieferverpflichtung von 14 % für das Gesamtwärmenetz der Stadt ... auch im Falle des Ausbleibens von Müll spricht schließlich, dass diese Energiemenge, sollte sie nicht geliefert werden, nach Meinung der in der mündlichen Verhandlung informatorisch dazu befragten Sachverständigen vom Gesamtfernwärmenetz ... jederzeit ausgeglichen werden kann. Die gegenteilige Auffassung Herrn ... erscheint nicht überzeugend.
35 
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, eine Mitwirkungspflicht könne nur für Tatsachen bestehen, die in ihrem Kenntnisbereich stünden. Die Grundsätze der Beweislast sind hier schon deshalb nicht anzuwenden, weil das Gericht aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 VwGO) die notwendigen Ermittlungen angestellt und überzeugt ist, dass die MVA... nicht verpflichtet ist, ihren Betrieb fortzusetzen, wenn kein Müll anfällt und sie deshalb die vereinbarte Fernwärme von 40 MW nicht liefern kann. Die Klägerin hat keine Beweisangebote gemacht. Es sind auch sonst keine Hinweise erkennbar, die eine weitere Beweiserhebung zu diesem Punkt veranlassen könnten.
36 
Unerheblich ist ferner, ob die vertragliche Vereinbarung zwischen der MVA ... und der Stadtwerke ... GmbH nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 BGB auflösbar wäre (vgl. Dr. Schink, UPR 2003, 123 l. Sp.), weil es eine vertragliche Regelung des Inhalts, die MVA ... sei zur Lieferung von 40 MW gegebenenfalls auch unter Einsatz von Primärenergie verpflichtet, nicht gibt. Dies war auch nicht Geschäftsgrundlage.
37 
Die vom EuGH genannten Ausnahmefälle sind nicht abschließend, wie das Wort „etwa“ verdeutlicht (vgl. Gaßner, a. a. O., 53 ff, 55 ). Denkbar sind weitere Fallkonstellationen, in denen die Verbrennung von Abfall in Abfallbeseitigungsanlagen Hauptzweck ist. Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die streitgegenständliche Verbrennung der Abfälle der Klägerin als Verwertungsmaßnahme im Sinne der Rechtsprechung des EuGH anzusehen.
38 
3. Im Übrigen müsste die MVA ... Primärenergie anstelle von Müll im Sinne der EuGH-Rechtsprechung auch deshalb nicht einsetzen, weil dies beim technischen Stand einer Müllverbrennungsanlage, jedenfalls der MVA ..., auf Dauer nicht möglich wäre, ohne dass dies im vorliegenden Fall einer abschließenden Beurteilung bedarf.
39 
Die vom EuGH beispielhaft in Erwägung gezogene Alternative, unter der Müllverbrennungsanlagen nach ihrem Hauptzweck ausnahmsweise auf Verwertung ausgerichtet sind, nämlich wenn deren Betrieb ohne Versorgung mit Abfällen unter Verwendung einer Primärenergiequelle hätte „fortgesetzt werden müssen“, ist dahin zu verstehen, dass die Anlage vollständig ohne Einsatz von Abfällen zur Energieerzeugung betrieben werden kann, was voraussetzt, dass dies technisch möglich ist (Gaßner, AbfR 2003, 53; kritisch dazu Petersen, a. a. O., 34 ff, 39). Gemeint ist die konkrete Anlage in der Form, wie sie für die Abfallverbrennung technisch geplant und ausgerüstet ist. Die Frage, ob und inwieweit (betriebs-)wirtschaftliche oder weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, kann hier offen bleiben, weil die Verbrennung von Primärstoffen bereits technisch nicht vertretbar erscheint.
40 
Die MVA ... wird mit drei Müllkesseln und einer Stützfeuerung mit Heizöl betrieben, die dazu dient, den Verbrennungsvorgang in den Müllkesseln in Gang zu bringen. Ihr Hauptzweck ist die Müllverbrennung, nicht die Verbrennung von Primärstoffen wie Braunkohle, Holz oder Heizöl. Über solche dafür erforderlichen Brenner verfügt die MVA ... nicht, sie sind nach ihrem derzeitigen Konzept entbehrlich. Das vom TÜV ... durch Dipl.-Ing. ... am 10.01.2004 erstellte Gutachten und die von Herrn ... verfasste Stellungnahme der MVA ... vom 05.04.2004 bejahen zwar die Frage der technischen Möglichkeit eines Einsatzes von Primärenergie in der MVA ..., allerdings ist sie beschränkt auf die Stützfeuerung mit Heizöl EL, und dies (derzeit) für eine Woche. Nach der Stellungnahme der MVA vom 05.04.2004 zum Beweisbeschluss des erkennenden Gerichts vom 20.08.2003 kann Heizöl EL in den Stützbrennern der drei Müllkessel der MVA verbrannt werden, weil jeder Müllkessel über zwei Stützbrenner verfügt. Allein die Verbrennung von Heizöl über die Stützbrenner reicht danach aus, um über einen Zeitraum von mindestens einer Woche die dampfmäßige Versorgungssicherheit aus der Anlage für die angeschlossenen Verbraucher zu gewährleisten. Pro Müllkessel können ca. 20.000 kW, insgesamt also 60.000 kW Feuerungswärmeleistung erzeugt werden. Die Einschränkung für einen Zeitraum von mindestens einer Woche beruht auf den derzeit vorhandenen Lagerkapazitäten von zwei Stahltanks mit je 500 m³ (5.000 l). In der mündlichen Verhandlung bestätigten sie ihre schriftlichen Ausführungen und erklärten die Stützfeuerung mit Heizöl könne so geschaffen werden, dass die Lieferverpflichtung von 40 MW eingehalten werden könne. Ob dies zutrifft, kann letztlich offen bleiben, weil es nicht dem Hauptzweck der Müllverbrennungsanlage entspricht, wenn Energie über die Einrichtungen der Stützfeuerung erzeugt wird, wie es bei der Energieerzeugung mittels Heizöl in der MVA ... der Fall wäre.
41 
Der Einsatz anderer Primärenergieträger wie etwa Holz und Braunkohle wäre in den Müllkesseln der MVA ... technisch problematisch, mit anderen Worten, er ist nicht möglich. Nach den Angaben des von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung als Sachverständigen genannten Herrn ... sind die für die Verbrennung von Abfall bestimmten Müllkessel für eine Verbrennung von Kohle nicht geeignet, sie wären nach kurzer Zeit erheblich beschädigt, was zu einem finanziell spürbaren Schaden führen würde. Bei Holz träte der Schaden einige Zeit später ein. Die Verwendung anderer Primärstoffe als Heizöl ist von der MVA ... offenbar nicht beabsichtigt, weshalb sie technisch dafür nicht ausgerüstet ist.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keine der Berufungszulassungsgründe des § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO gegeben ist.

Sonstige Literatur

 
43 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
44 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen.
45 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
46 
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
47 
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
48 
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
49 
4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
50 
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
51 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
52 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
53 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
54 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
55 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
56 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 27/03/2007 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 02. Februar 2005 - 11 K 676/02 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außer
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Annotations

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.

(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.

(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung mitwirken, werden aus dem Kreis der Versicherten und aus dem Kreis der Arbeitgeber aufgestellt. Gewerkschaften, selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und die in Absatz 3 Satz 2 genannten Vereinigungen stellen die Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der Versicherten auf. Vereinigungen von Arbeitgebern und die in § 16 Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten obersten Bundes- oder Landesbehörden stellen die Vorschlagslisten aus dem Kreis der Arbeitgeber auf.

(2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts mitwirken, werden nach Bezirken von den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen aufgestellt.

(3) Für die Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden die Vorschlagslisten für die mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen von den Landesversorgungsämtern oder nach Maßgabe des Landesrechts von den Stellen aufgestellt, denen deren Aufgaben übertragen worden sind oder die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes oder des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen zuständig sind. Die Vorschlagslisten für die Versorgungsberechtigten, die behinderten Menschen und die Versicherten werden aufgestellt von den im Gerichtsbezirk vertretenen Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten. Vorschlagsberechtigt nach Satz 2 sind auch die Gewerkschaften und selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung.

(4) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes mitwirken, werden von den Kreisen und den kreisfreien Städten aufgestellt.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.