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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die angefochtene Untersagungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten aus Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.
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I. Allerdings kommt als Ermächtigungsgrundlage für die Verfügung nicht allein § 21 KrW-/AbfG in Betracht.
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1. Nach dieser bundesgesetzlichen Rechtsgrundlage können lediglich Anordnungen zur Durchsetzung der Pflichten nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen getroffen werden (Versteyl, in: Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Aufl. 2003, § 21 RdNr. 8). Die von der Beklagten im Berufungsverfahren in den Vordergrund gerückten Gebote und Verbote nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS und § 17 Abs. 1 Satz 1 AWS können als satzungsrechtliche Vorschriften, die nach Maßgabe des Landesrechts (insbesondere § 8 LAbfG) erlassen worden sind, nicht durch Anordnungen gemäß § 21 KrW-/AbfG durchgesetzt werden. Als Rechtsgrundlage steht insoweit § 20 Abs. 2 LAbfG zur Verfügung.
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Die landesgesetzliche Eingriffsermächtigung des § 20 Abs. 2 LAbfG gibt der zuständigen Abfallrechtsbehörde die Befugnis, diejenigen Anordnungen zur Aufgabenwahrnehmung zu treffen, die der Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. Diese landesrechtliche Bestimmung ist neben § 21 KrW-/AbfG anwendbar, soweit die bundesgesetzliche Rechtsvorschrift bestimmte Handlungsermächtigungen nicht enthält (Paetow, in: Kunig/Pae-tow/Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Aufl. 2003, § 27 RdNr. 35). Das ist in Bezug auf die Durchführung der Abfallwirtschaftssatzung der Fall. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 LAbfG hat die Abfallrechtsbehörde darüber zu wachen, dass die „abfallrechtlichen Vorschriften“ erfüllt werden. Erfasst von dieser Aufgabenzuweisung sind auch Abfallrechtsbestimmungen des kommunalen Satzungsrechts. Indem § 20 Abs. 2 LAbfG an die Aufgabenzuweisungsnorm des § 20 Abs. 1 LAbfG anknüpft, ist § 20 Abs. 2 LAbfG die anwendbare Ermächtigungsgrundlage zur Durchsetzung kommunaler abfallrechtlicher Satzungsbestimmungen (vgl. Senatsbeschl. v. 28.08.2006 - 10 S 2731/03 - VBlBW 2007, 106, 108).
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2. Maßgeblicher Zeitpunkt für das im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage zur Anwendung kommende Recht ist derjenige der letzten mündlichen Verhandlung. Der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Anfechtungsklagen maßgebliche Zeitpunkt lässt sich nicht § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entnehmen, sondern ist nach dem einschlägigen materiellen Recht zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 27.04.1990, NVwZ 1991, 360; Ehlers, Die Verwaltung, Bd. 37, 2004, 255, 286 f.). Im Zweifel gilt die Regel, dass bei Verwaltungsakten ohne Dauerwirkung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend ist, bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung hingegen die mündliche Verhandlung des letzten Tatsachengerichts den maßgeblichen Zeitpunkt markiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.1993, BVerwGE 92, 32, 35 f.). Allerdings lassen sich allein aus der Rechtsnatur eines Verwaltungsakts als Dauerverwaltungsakt noch keine zwingenden Schlüsse hinsichtlich der Frage des maßgeblichen Zeitpunkts ziehen; vielmehr kann im einschlägigen materiellen Recht eine gesetzgeberische Entscheidung in der Zeitpunktfrage liegen, die von der sonst bei Dauerverwaltungsakten praktizierten Regel abweicht (BVerwG, Beschl. v. 23.11.1990, DVBl 1991, 388 = DÖV 1991, 297 f. = NVwZ 1991, 372, 273).
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Dem Abfallrecht lässt sich keine von der genannten Regel abweichende Aussage entnehmen. Das gilt sowohl für §§ 10, 13, 15 und 27 KrW-/AbfG als auch für § 8 LAbfG. Es bleibt daher bei der Regel, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage derjenige der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2007 ist, da es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt. Für die Beurteilung der Rechtslage bedeutet dies, dass die Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten in der Fassung vom 28.11.2006 zur Anwendung kommt; maßgeblich für den vorliegenden Fall sind demnach vor allem die in § 9 und § 17 AWS 2006 getroffenen Neuregelungen.
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II. Unabhängig davon, ob und inwieweit § 21 KrW-/AbfG oder § 20 Abs. 2 LAbfG als Rechtsgrundlage heranzuziehen ist, hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis die angefochtene Verfügung und den Widerspruchsbescheid zu Recht aufgehoben, weil die Tatbestandsvoraussetzungen keiner der beiden Befugnisnormen erfüllt sind. Das behördlich untersagte Verhalten der Klägerin verstößt weder gegen Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes noch gegen sonstige abfallrechtliche Bestimmungen.
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Dabei kann die zuständige Behörde nach § 21 KrW-/AbfG Anordnungen nur zur Durchführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen, § 20 Abs. 2 LAbfG erlaubt Anordnungen i. V. m. § 20 Abs. 1 LAbfG lediglich zur Überwachung abfallrechtlicher Vorschriften (und danach auferlegter Verpflichtungen); Gesichtspunkte des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sind danach nur entscheidungserheblich, soweit das Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht solche Aspekte in seinen Normenbestand aufgenommen hat. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte zuständigkeitshalber auf eine Ermächtigungsgrundlage aus dem Gesundheits- und Arbeitsschutzrecht stützen könnte.
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Keine der - wechselnden - Begründungen der Beklagten ist rechtlich tragfähig. Der im Ausgangsbescheid in erster Linie behauptete Verstoß gegen § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG liegt nicht vor (unten 3). Die im Widerspruchsbescheid gerügten Pflichtverstöße gegen § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG sind ebenfalls nicht gegeben (nachf. 1. und 2. sowie unten 4.). Und auch die im Berufungsverfahren in den Vordergrund gerückten und mehrfach behaupteten Satzungsverstöße (gegen § 9 Abs. 2 Satz 2 und § 17 Abs. 1 AWS) als Auslöser der Untersagungsverfügung können nicht festgestellt werden (unten 5).
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Da schon die tatbestandlichen Voraussetzungen der in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlagen (§ 21 KrW-/AbfG, § 20 Abs. 2 LAbfG) nicht vorliegen, kann der Senat offen lassen, ob sachlich zutreffend die Klägerin als Adressatin der Untersagungsverfügung in Anspruch genommen worden ist oder ob die Verfügung gegen die G. als Abfallbesitzerin hätte gerichtet werden müssen, da die Klägerin lediglich deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfin ist.
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1. Die vertraglich geregelte Tätigkeit der Klägerin beinhaltet keine Verstöße gegen die Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG. Für die im Zuge der Abfallsortierung vor Ort von der Klägerin vorgenommene Entnahme von Verpackungsabfall und Altpapier aus den Restabfallbehältern ergibt sich dies schon daraus, dass es sich insoweit gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 1 KrW-/AbfG nicht um überlassungspflichtige Abfälle handelt. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu sind zutreffend, so dass von einer weiteren Begründung insoweit abgesehen werden kann (§ 130b Satz 2 VwGO).
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Auch die Entnahme sonstiger Wertstoffe aus den Abfallbehältern stellt keine Verletzung der Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG dar. Das Sortieren des Abfalls durch die Klägerin erfolgt vor dem Zeitpunkt der Überlassung des Abfalls. Als Abfallbesitzerin darf die G. diese Maßnahme durchführen und sich dabei Dritter bedienen (näher dazu unten 5. b).
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a) Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen grundsätzlich verpflichtet, diese Abfälle den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen. Die Voraussetzungen dieser Gesetzesvorschrift sind überwiegend erfüllt, zwischen den Beteiligten streitig ist hier nur, ob bereits der Einwurf des Abfalls in die Restmüllbehälter durch die Mieter der Wohnungen der G. als „Überlassung“ des Abfalls im Rechtssinne zu qualifizieren ist, so dass die im Auftrag der G. erfolgende Sortiertätigkeit der Klägerin als Missachtung des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG qualifiziert werden müsste.
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aa) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Überlassung des Abfalls die „Schnittstelle“ zwischen den abfallrechtlichen Verantwortungsbereichen des Abfallerzeugers bzw. -besitzers und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers markiert. Die Abfallüberlassung grenzt daher die beiden Pflichtenkreise ab (Weidemann, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG, Stand: September 2006, § 13 RdNr. 53). Verhindert wird mit der gesetzlichen Statuierung einer derartigen Nahtstelle, dass eine Art abfallrechtliches Verantwortungsvakuum zwischen der Bereitstellung des Abfalls durch den Abfallerzeuger bzw. -besitzer und der Entsorgungstätigkeit des öffentlich-recht-lichen Entsorgungsträgers entsteht. Solange eine Person Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer ist, steht sie in der abfallrechtlichen Verantwortung; die Entsorgungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers setzt erst mit der Überlassung des Abfalls ein (BVerwG, Urt. v. 11.12.1997, BVerwGE 106, 43, 45 ff. und 48).
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bb) „Überlassen“ des Abfalls im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG meint seine physische Übergabe an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch den Abfallerzeuger bzw. Abfallbesitzer zur Abholung nach Maßgabe des einschlägigen kommunalen Satzungsrechts (Weidemann, aaO, § 13 RdNr. 48 und § 10 RdNr. 43; Kunig, in: ders./Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Aufl. 2003, § 13 RdNr. 9). Zum früheren Recht nach dem Abfallgesetz hatte das Bundesverwaltungsgericht das „Überlassen“ von Abfall dahingehend definiert, dass der Abfallbesitzer die Abfälle „zusammentragen und entsprechend den maßgebenden satzungsrechtlichen Bestimmungen so zur Verfügung stellen muss, dass der Beseitigungspflichtige sie ohne weiteren Aufwand einsammeln kann“ (BVerwG, Urt. v. 19.01.1989, DVBl 1989, 522 = NJW 1989, 1295). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz an dieser Begriffsbestimmung etwas ändern wollte.
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Der Überlassungsvorgang als solcher, insbesondere der Zeitpunkt der Abfallüberlassung, ist bundesgesetzlich durch § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG keiner näheren Normierung unterzogen; die Vorschrift schreibt lediglich den Grundinhalt des Überlassungsvorgangs fest (Kunig, aaO, § 13 RdNr. 9). Die Festlegung der näheren Umstände zum „Wie“ der Abfallüberlassung wird bundesrechtlich nicht vorgenommen; insoweit greift das Landesrecht und damit auch das kommunale Satzungsrecht ein (BVerwG, Urt. v. 01.12.2005, NVwZ 2006, 589, 591 = UPR 2006, 272, 273; BayVGH, Urt. v. 13.11.2000, DÖV 2001, 258, 259 = NVwZ 2001, 704, 706 = BayVBl 2001, 146, 147; HessVGH, Beschl. v. 04.09.2000, NVwZ 2001, 108, 109). Der Senat hat in seinen Normenkontrollurteilen vom 20. 11. 2001 und vom 05. 02. 2002 dargelegt, welche Spielräume § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG dem Landesgesetzgeber und dem kommunalen Satzungsgeber zur Ausgestaltung des „Wie“ der Abfallüberlassung einräumt (Urt. v. 20.11.2001 - 10 S 3182/98 - VBlBW 2002, 488, 489 f. = NVwZ 2002, 737, 740; Urt. v. 05.02.2002 - 10 S 1379/00 - BWGZ 2002, 801, 804 f.). Umfasst von der Regelungsbefugnis sind insbesondere die Festlegung des Ortes und der Zeit für die Überlassung des Abfalls. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG auf Grund der fortbestehenden Landeskompetenz (Art. 70 GG) und der daraus resultierenden kommunalen Satzungsbefugnis in Anknüpfung an die jeweiligen örtlichen Verhältnisse durch kommunales Satzungsrecht „Anforderungen an Ort, Zeit sowie Art und Weise der Überlassung“ von Abfällen normiert werden können (BVerwG, Urt. v. 25.08.1999, NVwZ 2000, 71, 72 = BayVBl 2000, 315 = UPR 2000, 144; bestätigend BVerwG, Urt. v. 01.12.2005, NVwZ 2006, 589, 591 = UPR 2006, 272, 273). Die Erfüllung der Überlassungspflicht bestimmt sich somit neben dem physischen Transfer des Abfalls, d. h. Übertragung der tatsächlichen Sachherrschaft über den Abfall auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, im Rechtssinne nach „den maßgebenden satzungsrechtlichen Bestimmungen“ (so BVerwG, Urt. v. 11.12.1997, BVerwGE 106, 43, 45).
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b) Die Beklagte hat von der Ermächtigung des § 8 Satz 2 LAbfG Gebrauch gemacht und in ihrer Abfallwirtschaftssatzung nähere Bestimmungen zum Anfallen des Abfalls sowie zum Zeitpunkt getroffen, zu dem die Abfälle zu überlassen sind. Nach § 15 Abs. 2 AWS werden „die Zeit und die Häufigkeit der Leerung der Abfallbehälter“ von der Stadt (d. h. der Beklagten) bestimmt. Nach § 3 Abs. 3 lit. a) AWS gelten „Abfälle, die zu den bekannt gemachten Abfuhrzeiten an den dafür bestimmten Stellen in der vorgeschriebenen Form zur Abholung bereit gestellt werden“, als angefallen. Da die „Überlassung“ der Abfälle im Rechtssinne nicht vor deren „Anfallen“ erfolgen kann, findet die Abfallüberlassung nach § 15 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 3 lit. a) AWS jedenfalls nicht vor der (bekannt gemachten) Abfuhr(zeit) statt. Diese Verknüpfung der Abfallüberlassung mit dem Abholtermin ist nach § 8 Satz 2 LAbfG zulässig. Dann muss sich die Beklagte jedoch an ihrer eigenen satzungsrechtlichen Regelung zum Anfallen und Überlassen der Abfälle festhalten lassen. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob eine satzungsrechtliche Vorverlegung der Zeitpunkte des Abfallanfalls und der Abfallüberlassung nach den Vorgaben des Bundesrechts und des Landesrechts zulässig wäre; er weist allerdings darauf hin, dass in einem solchen Fall auch die Pflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 15 KrW-/AbfG zu den früheren Zeitpunkten ihre Rechtswirkung entfalten könnten, soll nicht ein „Verantwortungsvakuum“ entstehen.
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Die Beklagte möchte die Festlegung des (turnusmäßigen) Abfuhrtermins in den Fällen des sog. Vollservice (§ 15 Abs. 1 Satz 3 AWS) lediglich als „Hinweis an die Abfallerzeuger und -besitzer i. S. d. größtmöglichen Transparenz“ verstanden wissen. Diese Auffassung wird von den satzungsrechtlichen Bestimmungen nicht gedeckt. Wenn Abfälle nach § 3 Abs. 3 lit. a) AWS erst dann als angefallen gelten, sofern sie „zu den bekannt gemachten Abfuhrzeiten … bereit gestellt werden“, haben die Abfallerzeuger und -besitzer bis zum Abholtermin Zeit, um ihrer Überlassungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG nachzukommen. Den satzungsrechtlichen Regelungen zum Anfallen des Abfalls und zu den Abfuhrzeiten sowie zum zeitlichen Rhythmus der Leerung der Abfallbehälter kann daher nicht nur eine bloße Transparenzfunktion zugeschrieben werden; sie konkretisieren vielmehr nach Maßgabe des § 8 Satz 2 LAbfG die bundesgesetzliche Pflicht zur Abfallüberlassung in dem durch § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG geschaffenen Rahmen. Den Regelungen in § 3 Abs. 3 lit. a) AWS und § 15 Abs. 2 AWS kommt daher konstitutive Wirkung zu; sie legen den satzungsrechtlich frühest möglichen Zeitpunkt der Abfallüberlassung fest. Die Satzung der Beklagten bestimmt danach gerade nicht, dass mit dem Einwurf der Abfälle durch die Mieter der G. der Überlassungsvorgang abgeschlossen ist.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Abfallbehälter im vorliegenden Fall im Vollservice und nicht im Teilservice entsorgt werden. Nach § 15 Abs. 1 Satz 3 AWS werden die Behälter beim Vollservice am Behälterstandplatz abgeholt, entleert und zurückgestellt; beim Teilservice sind die Behälter gemäß § 15 Abs. 1 Satz 4 AWS demgegenüber vom Anschlusspflichtigen am Abholtag am Gehwegrand oder einem anderen von der Stadt festzulegenden Ort bereitzustellen. Der - äußerlich sichtbare - Unterschied liegt darin, dass es bei der Abfuhr von Abfällen im Vollservice am Abfuhrtag keiner weiteren Mitwirkungshandlung des Abfallerzeugers bzw. -besitzers bedarf. Der tatsächliche Vorgang der „Bereitstellung“ des Abfallbehälters im Teilservice rechtfertigt aber keine abweichende Bestimmung des Zeitpunkts der Abfallüberlassung. Der Senat kann offen lassen, ob eine unterschiedliche Festlegung des Zeitpunkts der Abfallüberlassung bezüglich Vollservice bzw. Teilservice zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung der jeweiligen Entsorgungsverantwortung führen würde, wie das Verwaltungsgericht gemeint hat. Die Differenzierung verbietet sich jedenfalls satzungsrechtlich nach § 3 Abs. 3 lit. a) i. V. m. § 15 Abs. 2 AWS, da der Abfall im Rechtssinne erst zu den von der Beklagten bekannt gemachten Abfuhrzeiten anfällt und die Abfallüberlassung rechtlich, wie bereits erwähnt, nicht vor dem Anfallen des Abfalls stattfinden kann.
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2. Die Sortierungsmaßnahmen der Klägerin stehen auch nicht in Widerspruch zu § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG. Danach ist es Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (und nicht von Dritten), die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen zu verwerten oder zu beseitigen.
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§ 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG stellt nach der Gesetzessystematik aus dem Blickwinkel der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsverantwortung die Ergänzung zu § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG dar. Anschaulich ist davon gesprochen worden, § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG ergänze „spiegelbildlich“ die Überlassungspflichten des § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG (Schink, in: Jarass/Ruchay/Wei-demann, KrW-/AbfG, Stand: September 2006, § 15 RdNr. 25). Konsequenterweise geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, bei überlassungspflichtigen Abfällen setze die Entsorgungspflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger „erst mit der Überlassung und nicht schon vorher“ ein (BVerwG, Urt. v. 11.12.1997, BVerwGE 106, 43, 48; ebenso z. B. Kunig, aaO, § 15 RdNr. 9). Für die Überlassungspflicht wiederum gelten die zu § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG maßgeblichen Kriterien. Demnach ist das kommunale Satzungsrecht auch im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG maßgebend für die Bestimmung der Schnittstelle zwischen der Beendigung der abfallrechtlichen Verantwortung des Abfallerzeugers bzw. -besitzers und der Entstehung der Verantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (Schink, aaO, § 15 RdNr. 70 ff.)
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Da die Sortiertätigkeit der Klägerin nicht in Widerspruch zu § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG steht, liegt kein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG vor. Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12. 2005 (NVwZ 2006, 589, 591 = UPR 2006, 272, 273). In dieser Entscheidung hat das Gericht lediglich Stellung genommen zum Verhältnis der Überlassungspflicht (nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG) zu dem zwangsweisen Vollzug des Benutzungszwangs: § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG anerkenne nicht die freiwillige Inanspruchnahme kommunaler Einrichtungen und stelle daher dem Abfallerzeuger bzw. -besitzer die Überlassung der Abfälle bis zum Erlass einer Ordnungsverfügung nicht frei. § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG bringe zum Ausdruck, dass kommunale Entsorgungsträger nicht verpflichtet seien, angefallene Abfälle zur Beseitigung einzusammeln, um ihrer Beseitigungspflicht nachkommen zu können; erst die Abfallüberlassung verpflichte den kommunalen Entsorgungsträger, Verwertungsmöglichkeiten erneut zu prüfen.
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Diesen Ausführungen kann nicht entnommen werden, dass im vorliegenden Fall ein anderer Zeitpunkt für das Anfallen der Abfälle angenommen werden könnte oder müsste, als dies durch § 3 Abs. 3 lit. a) AWS geschehen ist. Und da, wie bereits mehrfach erwähnt, die Überlassung der Abfälle nicht vor deren Anfallen erfolgen kann, bleibt es im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG bei dem zu § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG ermittelten Ergebnis.
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3. Entgegen der Auffassung der Beklagten setzt sich die Klägerin durch ihr Verhalten beim Sortieren des Abfalls nicht in Widerspruch zu § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG. Danach dürfen Abfälle zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt werden. Auch wenn der Begriff „behandeln“ weit verstanden wird und jede qualitative oder quantitative Veränderung von Abfällen durch biologische, chemische oder physikalische Einwirkung umfasst (Paetow, aaO, § 27 RdNr. 21), so dass das Sortieren von Abfällen als Abfallbehandlung qualifiziert werden kann (von Lersner, in: ders./Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, Stand: Lfg. 1/07, § 27 KrW-/AbfG RdNr. 11; Spoerr, in: Jarass/Ru-chay/Weidemann, KrW-/AbfG, Stand: September 2006, § 27 RdNr. 29), liegen die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG nicht vor. Dies wurde bereits im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe richtig erkannt. Zutreffend wurde in dem Bescheid betont, die fraglichen Abfälle würden von der Klägerin nicht zu dem Zweck der Beseitigung sortiert, sondern um Wertstoffe zu gewinnen; § 27 Abs. 1 KrW-/AbfG „dürfte deshalb nicht einschlägig sein“.
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Diese rechtliche Einschätzung ist zutreffend. § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-AbfG stellt nach seinem eindeutigen Wortlaut auf den Zweck der Maßnahme ab („zum Zwecke der Beseitigung“). Dies erfordert eine funktionale Betrachtung der Abfallbehandlung. Maßgebend ist nicht die Zweckbestimmung des Abfalls (Abfall zur Beseitigung oder Abfall zur Verwertung), sondern die Zweckbestimmung der Entsorgungshandlung (Spoerr, aaO, § 27 RdNr. 31). Diese ist hier unzweideutig auf Abfallverwertung gerichtet. Die Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten bestimmt in Gestalt von Regelbeispielen, dass es sich bei Glas, Papier, Kartonagen, Textilien etc. um „Abfälle zur Verwertung (Wertstoffe)“ handelt (§ 2 Abs. 1 AWS). Die Entnahme der Gegenstände aus den Abfallbehältern durch die Klägerin im Sinn ihres vertraglichen Handlungsauftrags bezieht sich auf derartige Wertstoffe. Eine Abfallbehandlung zum Zwecke der Beseitigung liegt demnach nicht vor. In der Sache holt die Klägerin vertragsgemäß diejenigen Maßnahmen nach, zu denen an sich die Abfallerzeuger (d. h. die Mieter der G.) bereits nach § 5 Abs. 2 und 4 KrW-/AbfG verpflichtet sind.
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4. Die Sortierungsmaßnahmen der Klägerin stehen auch nicht in Widerspruch zu den Allgemeinwohlbelangen des § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob es sich dabei um eine „Grundsatznorm“ handelt (Kunig, aaO, § 10 RdNr. 5), die keine konkreten Pflichten statuiert, die mittels Verfügung durchgesetzt werden können, wie das Verwaltungsgericht meint. Unabhängig von der normativen Qualität der Vorschrift liegen die Voraussetzungen weder des § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 6 KrW-/AbfG noch des § 10 Abs. 4 Satz 1 KrW-/AbfG vor; sonstige Bestimmungen des § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG kommen hier ohnehin nicht in Betracht.
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a) Soweit die Beklagte die Abwehr von Gesundheitsgefahren durch die Untersagungsverfügung reklamiert, liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 KrW-/AbfG offensichtlich nicht vor. Der allgemeine Hinweis auf Keime, Pilze und andere mikrobielle Stoffe biologischer Herkunft, die sich im Hausmüll finden lassen, ersetzt nicht die konkrete Darlegung, dass die Gesundheit der Menschen tatsächlich beeinträchtigt wird. Dazu hat die Beklagte Substantielles nicht vorgetragen. An der Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 KrW-/AbfG fehlt es selbst dann, wenn man - entgegen dem Gesetzeswortlaut, der eine „Beeinträchtigung“ verlangt - eine konkrete Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausreichen lässt (so von Lersner, aaO, § 10 KrW-/AbG RdNr. 44; Weidemann, aaO, § 10 RdNr. 68; Kunig, aaO, § 10 RdNr. 36). Auch bei einer solchen Absenkung der gesetzlichen Anforderungen muss eine Gefahrenprognose im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts gegeben werden können (Kunig, aaO, § 10 RdNr. 26). Das Beschreiben nur einer denkbaren Gefahrenlage reicht für die Annahme eines Verstoßes gegen § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 KrW-/AbfG nicht aus (von Lersner, aaO, § 10 KrW-/AbfG RdNr. 44). Mehr als die Darlegung von Anhaltspunkten für eine möglicherweise bestehende Gefahrenlage hat die Beklagte nicht vorgenommen; Umstände, die auf eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Menschen hindeuten oder zumindest eine konkrete Gefährdung menschlicher Gesundheit indizieren, sind für den Senat auch ansonsten nicht ersichtlich.
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Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus dem Gutachten des Ingenieurbüros Dr. M. vom Oktober 2005 zu den Luftkeimmessungen bei der Müllsortierung und Müllverpressung durch die C GmbH in E.. Es bestehen schon erhebliche Zweifel daran, ob die an einem Ort in Nordrhein-Westfalen vorgenommenen Messungen für die Beurteilung von Gefahren für die Gesundheit im vorliegenden Fall überhaupt herangezogen werden können. Im Ergebnis sagt das Gutachten, dass die Mitarbeiter der C GmbH „nur mäßig hohen Belastungen durch luftgetragene Mikroorganismen“ ausgesetzt sind (Gutachten S. 11), ausgeprägte Belastungsspitzen, „wie sie bei der Abfallsammlung üblicherweise auftreten“, „bei der Abfallsortierung und -verpressung … nicht messbar“ gewesen sind und die „derzeitigen Richt- und Kontrollwerte für Mikroorganismen, die für Dauerarbeitsplätze im Bereich der Abfallwirtschaft … definiert sind, … eingehalten“ worden seien (Gutachten S. 12). Eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Menschen lässt sich daraus nicht ableiten.
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b) Auch die von der Beklagten behaupteten Gefahren für die ordnungsgemäße Abfallentsorgung, die, lägen sie vor, den Tatbestand des § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 KrW-/AbfG erfüllen könnten, sind nicht erkennbar. Die zur Abfallentsorgung in D. getroffenen Aussagen geben für den hier zu entscheidenden Fall nichts her. Und die Hinweise auf Schäden an den Abfallbehältern, die nach der Sortierung durch die Klägerin entstehen könnten, erschöpfen sich in allgemeinen Mutmaßungen und Spekulationen.
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c) Schließlich kann auch von einer Störung des Organisationsermessens der Beklagten (in der Funktion des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers) keine Rede sein. Die Beklagte hat von ihrem Organisationsermessen durch den Erlass der Abfallwirtschaftssatzung Gebrauch gemacht. Die in § 3 Abs. 3 lit. a) AWS und in § 15 Abs. 2 AWS getroffenen Regelungen sind ihre ureigene Entscheidung. Das Interesse der Beklagten an einem bestimmten Gebührenaufkommen ist nachvollziehbar, jedoch im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich. Insbesondere § 10 Abs. 4 Satz 1 KrW-/AbfG schützt nicht ein bestimmtes Gebühreninteresse. Die Auswirkungen von bestimmten (zulässigen) Abfallentsorgungsmaßnahmen des Abfallbesitzers sind die Folge der hier in Rede stehenden Sortiermaßnahmen der Klägerin; derartige Folgen bilden jedoch nicht den abfallrechtlichen Maßstab für die Beurteilung der Zulässigkeit von Entsorgungsmaßnahmen.
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5. Die angefochtene Untersagungsverfügung kann schließlich auch nicht darauf gestützt werden, dass die Klägerin mit ihren Sortiermaßnahmen gegen die Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten verstoßen habe. Das Verhalten der Klägerin steht weder in Widerspruch zu § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS noch verletzt es § 17 Abs. 1 AWS.
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a) Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS sind Abfälle in den Systembehältern grundsätzlich unverdichtet zu sammeln. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage der AWS 1999 zutreffend dargelegt, dass eine satzungsrechtlich unzulässige Verdichtung bei einer Überlassung der Abfälle in gepresstem Zustand gegeben wäre. Diese Voraussetzung erfüllt das Verhalten der Klägerin nicht, da es auf die Herausnahme großvolumiger Abfälle und (sonstiger) Wertstoffe sowie das Aufschlitzen von Beuteln beschränkt ist. An der rechtlichen Beurteilung ändert sich durch die Neufassung des § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS 2006 nichts.
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Was eine „Verdichtung“ im Sinne der Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten ist, bestimmt § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS durch die Bezugnahme auf § 9 Abs. 1 AWS mit dem erklärenden Zusatz „Verdichtung nach Maßgabe dieser Satzung“ in einer Art Legaldefinition. Das einzige Merkmal des § 9 Abs. 1 AWS, das mit der Verdichtung von Abfall in Bezug gesetzt werden kann, ist das in § 9 Abs. 1 Satz 3 AWS normierte Tatbestandselement „Müllpressen“. Eine Verdichtung von Abfällen liegt danach vor, wenn Abfall unter dem Einsatz einer Müllpresse behandelt wird. Dem durch § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS in Bezug genommenen § 9 Abs. 1 AWS lässt sich an keiner Stelle entnehmen, dass auch eine - auf sonstige Weise herbeigeführte - Erhöhung des Schüttgewichts satzungsrechtlich als Abfallverdichtung verstanden werden kann. Müllpressen setzt die Klägerin bei ihren Sortiermaßnahmen nicht ein. Nach dem objektiven Erklärungsgehalt des § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS i. V. m. § 9 Abs. 1 AWS verstößt die Klägerin also nicht gegen das satzungsrechtliche Verdichtungsverbot.
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Bei diesem Ergebnis bleibt es selbst dann, wenn man - was die Fassung des § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS keineswegs nahelegt - das Merkmal „unverdichtet“ in § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS als Oberbegriff versteht und das mechanische Verpressen des Abfalls unter Einsatz einer Müllpresse (§ 9 Abs. 1 Satz 3 AWS) hiervon nur als
einen
Unterfall ansieht. Entgegen der Auffassung der Beklagten umfasst § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS auch dann nicht alle Maßnahmen, die - unabhängig von einer mechanischen Verdichtung durch Verpressung - im Ergebnis bewirken, dass Abfälle im Behälter in nicht unerheblich höherer Dichte erfasst werden als dies bei unverdichteter Einfüllung in die Behälter der Fall wäre. Um den normativen Gehalt des § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS erfassen zu können, müssen die Sortiermaßnahmen der Klägerin auf ihre materielle Satzungskonformität hin bewertet werden. Hierzu erweist sich, dass die Klägerin mit ihren Sortiermaßnahmen genau diejenigen satzungsrechtlichen Pflichten erfüllt, die gemäß § 1 Abs. 1 und 2 AWS sowie § 10 AWS an sich von den Abfallerzeugern bereits im Zusammenhang mit dem Einwurf der Abfälle in die Behälter zu erfüllen gewesen wären. Die Sortiermaßnahmen der Klägerin führen in abfallrechtlicher Sicht letztlich satzungskonforme Zustände herbei. In tatsächlicher Hinsicht wird im Ergebnis diejenige Abfalldichte erreicht, die sogleich einträte, wenn die Abfallerzeuger die satzungsrechtlichen Gebote zur Abfallverwertung beachteten. Schon unter dem Aspekt der Einheit der Rechtsordnung kann nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS nicht unzulässig sein, was nach § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 10 AWS nicht nur nicht verboten, sondern sogar geboten ist.
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Das gilt auch für das von der Beklagten besonders beanstandete Aufschlitzen von Müllbeuteln. Die Satzung kennt kein Gebot, demzufolge der Hausmüll nur in Beuteln in die Abfallbehälter eingefüllt werden dürfte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wurde seitens der Beklagten ausdrücklich bestätigt, dass das Einfüllen von Müll in die Abfallbehälter ohne (vorherige Sammlung in einem) Beutel zulässig ist. Dann ist aber nicht zu erkennen, wieso das Öffnen von Beuteln nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS als unzulässige Abfallverdichtung angesehen werden könnte, wenn die „Erhöhung des Schüttgewichts“ durch Einfüllen des Abfalls ohne Zusammenfassung in einem Müllbeutel von vornherein zulässig ist.
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Hiergegen verfängt der Hinweis der Beklagten, bei zu knappen Behälterkapazitäten werde normalerweise mit einer Ausweitung des Volumens der Behälter und sonstigen Einrichtungen reagiert, nicht. Es ist schon zweifelhaft, ob eine derartige Verwaltungspraxis dem Gebot einer abfallarmen Kreislaufwirtschaft (§ 1 Abs. 1 LAbfG) entspricht. Außerdem ist fragwürdig, wie jene Praxis mit dem Auftrag des § 2 Abs. 1 LAbfG an den Satzungsgeber, nachhaltige Anreize zur Vermeidung und Verwertung sowie zur Abfalltrennung zu schaffen, in Einklang gebracht werden kann. Und auch die Gestaltung des Abfallgebührenrechts soll nicht auf Abfallvermehrung und Steigerung der Gebühreneinnahmen gerichtet sein, sondern auf die Schaffung nachhaltiger Anreize zur Vermeidung und Verwertung sowie zur Abfalltrennung (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 KAG). Diesen Zielsetzungen des Abfallrechts und des Gebührenrechts stehen die Sortiermaßnahmen der Klägerin deutlich näher als eine auf Volumen- und Kapazitätsausweitung ausgerichtete Abfallpolitik.
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b) Die der Klägerin durch die angefochtene Verfügung untersagten Sortiermaßnahmen stehen nicht im Widerspruch zu § 17 Abs. 1 AWS. Denn die Klägerin handelt nicht als „Unbefugte“ im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 AWS (aa). Auch ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS liegt nicht vor; sofern sich aus dem „überschießenden“ Wortlaut dieser Satzungsbestimmung etwas anderes ergeben könnte, bedarf die Regelung einer restriktiven bundesrechtskonformen Auslegung, weil sie ansonsten keinen Bestand haben könnte und wegen Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht unwirksam wäre (bb).
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aa) Die Klägerin handelt bei ihren Sortiermaßnahmen nicht als „Unbefugte“ im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 AWS. Dass der Überlassungsvorgang im Zeitpunkt der Sortiertätigkeit der Klägerin noch nicht abgeschlossen ist, wurde dargelegt (vgl. oben II. 1). Ihre Berechtigung, im (zivilrechtlichen) Innenverhältnis gegenüber der G. auf den fraglichen Grundstücken Sortiermaßnahmen durchführen zu dürfen, ergibt sich für die Klägerin aus dem Vertrag mit der G. vom 30.07./03.08.2004. § 2 des Vertrages verpflichtet die Klägerin unter anderem zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung auf den betreffenden Grundstücken, zur Beseitigung von Fehlbefüllungen der Abfallbehälter, zur Abfalltrennung und auch zur Information der Mieter über die Abfallentsorgung. Die G. als Abfallbesitzerin ist vor Beendigung des Überlassungsvorgangs zu jenen Abfallentsorgungsmaßnahmen berechtigt und darf sich zu ihrer Durchführung Dritter bedienen.
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Es ist seit geraumer Zeit geklärt, dass der Abfallbesitzer zur Überlassung des Abfalls nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG verpflichtet ist und in der Phase vor der Abfallüberlassung abfallrechtliche Verantwortung trägt (BVerwG, Urt. v. 11.12.1997, BVerwGE 106, 43, 45; Kunig, aaO, § 3 RdNr. 57). Dies ist auch dann der Fall, wenn der Abfallbesitzer von dem Abfallerzeuger personenverschieden ist und damit die gesetzliche Verantwortlichkeit für den Abfall vor der Abfallüberlassung zweifach zugeordnet ist. Das typische Beispiel hierfür ist der Grundstückseigentümer, der Räume vermietet und dem Mieter das Sammeln des Abfalls in Abfallbehältern außerhalb der Mieträume gestattet; ein solcher Grundstückseigentümer ist Abfallbesitzer (Kunig, aaO, § 3 RdNr. 58; Breuer, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG, Stand: September 2006, § 3 RdNr. 145; zum alten Recht BGH, Urt. v. 14.03.1985, NVwZ 1985, 447).
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Der Abfallbesitzer (Grundstückseigentümer) steht nur dann nicht in der Zustandsverantwortlichkeit, wenn er ausnahmsweise nicht Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft über die auf seinem Grundstück befindlichen Abfälle ist. Das wird z. B. angenommen bei einem rechtlich und tatsächlich frei zugänglichen Waldgrundstück, auf dem unbekannte Personen Abfälle deponiert haben (OVG NRW, Urt. v. 13.06.2006, NWVBl 2007, 26, 28). Von einer solchen Fallkonstellation kann hier keine Rede sein. Im Gegenteil, die Beklagte hat den Anschluss- und Benutzungszwang sowie die Überlassungspflicht sogar in erster Linie den Grundstückseigentümern auferlegt (§ 4 Abs. 1 AWS) und jene Verpflichtungen dann „auch“ auf obligatorisch Berechtigte (z. B. Mieter) erstreckt (§ 4 Abs. 2 AWS). Damit ist die G. - nicht anders als die Abfallerzeuger - den satzungsrechtlichen Geboten der Abfallverwertung (§ 1 Abs. 1 und 2 AWS) sowie des getrennten Einsammelns von Abfällen zur Verwertung (§ 10 AWS) unterworfen. Wenn die G. diesen Pflichten unter zulässiger Einschaltung eines Dritten - eine Beschränkung auf Hausmeister oder ein Verbot zur Übertragung auf systematisch gewerblich tätig werdende Personen, wie von der Beklagten in der Berufungsverhandlung propagiert, findet normativ keine Stütze - nach den Fehlbefüllungen der Abfallbehälter durch die Abfallerzeuger (Mieter) nachkommt, ist dagegen rechtlich nichts zu erinnern. Ein Handeln „Unbefugter“ (§ 17 Abs. 1 Satz 1 AWS) stellt die vor der Abfallüberlassung erfolgende Abfallsortierung nicht dar.
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bb) Die von der Klägerin im Auftrag der G. (Abfallbesitzer) durchgeführten Sortiermaßnahmen stellen auch keinen Verstoß gegen den durch die Satzungsänderung vom 28.11.2006 neu geschaffenen § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS dar. Danach dürfen in die Sammelbehälter eingefüllte Abfälle nicht durchsucht, sortiert, entnommen oder verdichtet (z. B. durch Öffnen von Müllbeuteln oder im Wege der mechanischen Verpressung) werden, es sei denn, es liegt ein Ausnahmefall vor; dieser ist- außer einer Zulassung der an sich untersagten Maßnahme durch die Satzung selbst - gegeben, wenn der ursprüngliche Abfallerzeuger Gegenstände, die er ohne Entledigungswillen versehentlich dem Behälter zugeführt hat, diesem Behälter wieder entnehmen will.
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Bei dem neu geschaffenen § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS handelt es sich - wie auch die mündliche Verhandlung gezeigt hat - um eine aus Anlass des vorliegenden Falles getroffene „Maßnahmegesetzgebung“ der Beklagten. Die neue Satzungsbestimmung wirft, was in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert worden ist, eine Reihe von Fragen auf, weil die Regelung weder mit § 9 Abs. 2 AWS noch mit § 3 Abs. 3 lit. a) AWS abgestimmt ist und mit Blick auf § 17 Abs. 2 AWS vom Zeitpunkt des Einfüllens der Abfälle in die Sammelbehälter bis zum Verladen der Abfälle auf das Sammelfahrzeug sogar eine „Verantwortlichkeitslücke“ schafft, die die folgenreiche Frage nach sich zieht, ab wann die Pflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 15 KrW-/AbfG eigentlich greifen sollen. § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS könnte bei einem engen Verständnis, wie dies seitens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angedeutet worden ist, so gelesen werden, dass grundsätzlich jeder Zugriff sowohl des Abfallerzeugers als auch des Abfallbesitzers ab dem Zeitpunkt des Einfüllens des Abfalls in einen Sammelbehälter auf eben diesen Abfall untersagt ist. Allein dem Abfallerzeuger wäre eine Ausnahme zugestanden; bei einer versehentlichen Behälterbefüllung dürfte er den betreffenden Abfall wieder entnehmen. Schon eine absichtliche Einfüllung von Abfall in den Behälter dürfte nicht (mehr) korrigiert werden. Der Abfallbesitzer (Grundstückseigentümer) hätte ab dem Zeitpunkt des Einfüllens des Abfalls in den Behälter durch den Abfallerzeuger überhaupt keine Möglichkeit mehr - obgleich sogar bundesgesetzlich bis zum Zeitpunkt der Überlassung des Abfalls in der Pflicht -, bis zur Abfuhr der Abfälle dafür zu sorgen, dass die Abfälle in die zur Verfügung gestellten Abfallbehälter „entsprechend deren Zweckbestimmung“ (§ 9 Abs. 2 Satz 1 AWS) eingefüllt sind. Der Abfallbesitzer dürfte bei diesem strikten Verständnis des § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS nicht einmal einen Hausmeister der betroffenen Wohnanlagen bitten, nach satzungswidrigem Einfüllen der Abfälle in die Sammelbehälter durch die Korrektur von Fehlwürfen für eine gesetzes- und satzungskonforme Überlassung der Abfälle zu sorgen.
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Ein Verständnis des § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS, das es (auch) dem Abfallbesitzer strikt untersagt, bestimmte Abfälle vor deren Abfuhr (nach Einfüllung der Abfälle in die Sammelbehälter durch die Abfallerzeuger) aus den Behältern zu nehmen, um eine ordnungsgemäße (§ 5 Abs. 2 und 4 KrW-/AbfG; § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 10 AWS) Abfallentsorgung sicherzustellen, wäre mit Bundesrecht nicht vereinbar und auch von der Ermächtigungsgrundlage des § 8 LAbfG nicht gedeckt. Solange der Abfallbesitzer bundesrechtlich für die ordnungsgemäße Abfallentsorgung (neben dem Abfallerzeuger) in der Pflicht ist (vgl. vorstehend aa), ist es dem Satzungsgeber untersagt, den Abfallbesitzer an der Erfüllung seiner Pflichten zu hindern; darauf liefe § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS bei einem rigiden Verständnis hinaus. Dieses Verständnis führte außerdem dazu, dass mit der Satzungsbestimmung geradezu zwangsläufig auch eine von § 8 LAbfG nicht mehr gedeckte Regelung zum „Ob“ der Abfallüberlassung getroffen würde, weil der Satzungsgeber mit der Anordnung einer grundsätzlichen Irreversibilität der Befüllung eines Abfallbehälters (mitunter fünf oder sechs Tage vor der Abfuhr der Abfälle) notwendigerweise festlegte,
dass
diese Abfälle nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG zu überlassen sind. Welche Abfälle im Zeitpunkt der Abfallüberlassung zu überlassen sind, ist jedoch bundesgesetzlich abschließend normiert und damit der Regelungsbefugnis des Landesgesetzgebers und des kommunalen Satzungsgebers entzogen (Senat, Urt. v. 20.11.2001 - 10 S 3182/98 - VBlBW 2002, 488, 489 = NVwZ 2002, 737, 740; Urt. v. 05.02.2002 - 10 S 1379/00 - BWGZ 2002, 801, 804).
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§ 17 Abs. 1 Satz 2 AWS lässt sich jedoch in Bezug auf den zu entscheidenden Fall bundesrechtskonform auslegen, so dass über die Rechtswirksamkeit der Bestimmung nicht zu befinden ist. Da es sich vorliegend nicht um ein Normenkontrollverfahren handelt, kann der Senat offen lassen, ob und inwieweit § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS weiteren bundesrechtlichen Bedenken begegnet. In Bezug auf den vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass sich der Verbotstatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS - ebenso wie § 17 Abs. 1 Satz 1 AWS - nur an einen „Unbefugten“ im Sinne der (Gesamt-)Rechtsordnung wendet. Das Prinzip der Normerhaltung legt ein Verständnis der Satzungsbestimmung nahe, das nicht in Widerspruch zu Bundesrecht und der landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage steht; wer danach zu bestimmten Abfallentsorgungsmaßnahmen befugt (oder gar verpflichtet) ist, kann und soll nach kommunalem Satzungsrecht nicht unbefugt sein. Im Interesse der Normerhaltung muss § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS um das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal ergänzt werden, dass in die Sammelbehälter eingefüllte Abfälle „von Unbefugten“ nicht durchsucht, sortiert, entnommen oder verdichtet werden dürfen.
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Mit dieser Maßgabe stellt das behördlich untersagte Verhalten der im Auftrag der Grundstückseigentümerin tätig werdenden Klägerin keinen Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS dar. In der Sache gelten die vorstehend (aa) gemachten Ausführungen. Danach handelt die Klägerin in dem Zeitraum vor der Abfallüberlassung als Befugte. Der Ergebnis ihrer Tätigkeit führt sogar zu satzungskonforme(re)n Zuständen, da die Klägerin diejenigen zweckentsprechenden Behälterfüllungen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 AWS) teilweise gewährleistet, die eigentlich von den Abfallerzeugern (Mietern) zu leisten wären.
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IV. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Zu klären ist die Rechtsfrage, ob eine von dem Abfallbesitzer oder einem von diesem beauftragten Dritten durchgeführte Sortierung des nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG überlassungspflichtigen Abfalls „vor Ort“ in dem Zeitraum zwischen dem Befüllen von Abfallbehältern, die im Vollservice geleert werden, und dem Abholtermin abfallrechtlich zulässig ist.
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Beschluss vom 27. März 2007
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Der Streitwert wird gemäß § 47 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 2.4.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) auf 20.000,- EUR festgesetzt.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.
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