Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 21. Mai 2010 - 2 K 497/10

published on 21/05/2010 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 21. Mai 2010 - 2 K 497/10
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Gericht

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Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin ist ein Entsorgungsfachbetrieb. Sie wendet sich gegen die Verfügung des Landratsamts X als untere Abfallrechtsbehörde vom 01.02.2010, mit der festgestellt wurde, dass sie verpflichtet ist, die auf der Liegenschaft der US-Streitkräfte mit der Bezeichnung „...Kaserne X X“ und „...Kaserne X Housing“ anfallenden und von ihr eingesammelten Abfälle dem Landkreis X als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger nach Maßgabe von § 3 der Abfallwirtschaftssatzung 2010 des Landkreises X zu überlassen (Ziff. 1). Zudem werde ihr untersagt, überlassungspflichtige Abfälle nach Ziffer 1 zu anderen Orten als den vom Landkreis näher bestimmten Stellen zu verbringen und ihr aufgegeben, jede beabsichtigte Verbringung von Abfällen zur Verwertung im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu einer unter Ziffer 2 nicht genannten Stelle der unteren Abfallrechtsbehörde mit Angaben über Art, Menge und Bestimmungsort der Abfälle spätestens drei Werktage vor der Verbringung der Abfälle anzuzeigen (Ziff. 2) In Ziff. 3 der Verfügung wurde angeordnet, dass die Nachweisverordnung Anwendung findet und dem Landkreis X unmittelbar nach Verlassen der genannten Liegenschaften vor der weiteren Verbringung der Abfälle Gelegenheit zur Besichtigung der Abfälle zu geben ist. Die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 bis 3 wurde im öffentlichen Interesse angeordnet (Ziff.5). Für jede Zuwiderhandlung gegen Ziffer 2 wurde ein Zwangsgeld von 10.000,00 EUR, für jede Zuwiderhandlung gegen Ziffer 3 ein Zwangsgeld von 2.000,00 EUR angedroht. (Ziff. 6)
Antragstellerin im vorliegenden Verfahren ist die Y Süd-West .. und nicht die in der Antragsschrift vom 10.02.2010 bezeichnete Y Süd ... Das Aktivrubrum war durch die Kammer zu korrigieren, denn die Antragstellerin ist von ihrem Prozessbevollmächtigten lediglich fehlerhaft bezeichnet worden. Der Prozessbevollmächtigte, der nach seinem Vortrag regelmäßig beide rechtlich selbständigen Gesellschaften vertritt, hat dies in seinem Schriftsatz vom 29.04.2010 glaubhaft vorgetragen. (wird ausgeführt….).
II.
1. Der Antrag ist gemäß §§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 bzw. 80 Abs. 2 Nr., Abs. 5, 187 Abs. 3 VwGO, § 12 LVwVG zulässig, jedoch unbegründet. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird sich die angefochtene Verfügung im Widerspruchs- und einem eventuell nachfolgenden Klageverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen und die privaten Belange der Antragstellerin gebieten es nicht, sie gleichwohl von den Wirkungen dieser Verfügung einstweilen freizustellen. Vielmehr überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse der Antragstellerin, die Abfallentsorgung der Kaserne X außerhalb der Entsorgungseinrichtungen des Landkreises X durchzuführen, bis über ihr Rechtsmittel rechtskräftig entschieden sein wird.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung von Ziffer 1 bis 3 der Verfügung der Antragsgegnerin ist formell nicht zu beanstanden; insbesondere ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ausreichend schriftlich begründet (§ 80 Abs. 3 VwGO). Das Landratsamt hat in der angefochtenen Verfügung die sofortige Vollziehung nicht nur formelhaft begründet, sondern umfangreich dargelegt, dass die sofortige Vollziehung erforderlich ist, weil eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung durch die Antragstellerin nicht nachgewiesen sei. Mit Schreiben vom 03.03.2010 an die Antragstellerin hat das Landratsamt erneut die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 01.02.2010 angeordnet, diese Erwägungen vertieft und das besondere öffentliche Interesse zusätzlich damit begründet, dass die Antragstellerin erhebliche Abfallmengen nicht dem Landkreis überlasse und es deshalb zu erheblichen Gebührenausfällen komme, für die andere Gebührenzahler aufkommen müssten. Eine weitere Verzögerung dieses fehlenden Finanzierungsbeitrages könne nicht hingenommen werden, um die Funktionsweise der Entsorgungseinrichtungen des Landkreises X und die Gerechtigkeit des Gebührensystems nicht zu beeinträchtigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, da das Gericht hinsichtlich der beantragten Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung eine eigene Ermessensentscheidung trifft (vgl. Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 4. A., § 80 Rdnrn. 47, 84).
2. Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung § 21 KrW-/AbfG. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Zuständig ist das Landratsamt X als untere Abfallrechtsbehörde (§ 63 KrW-/AbfG i.V.m. § 28 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 LAbfG), das in diesem Fall als Staatsbehörde (§ 1 Abs. 3 Satz 2 LKrO) handelt.
3. Die Abfallentsorgung der Liegenschaften der US-Streitkräfte unterliegt den deutschen Bestimmungen des Abfallrechts. Dies ergibt sich aus den Regelungen des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) und des Unterzeichnungsprotokolls zum Zusatzabkommen (UP), die in deutsches Recht transformiert wurden (Gesetz zum NATO-Truppenstatut und den Zusatzvereinbarungen 18.08.1961 (BGBl. 1961 II S.1183), zuletzt geändert durch das Gesetz zu dem Abkommen vom 18.März 1993 zur Änderung des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und zu weiteren Übereinkünften vom 28.09.1994 (BGBl. II 1994, 2594).
Nach Artikel 53 Abs. 1 ZA-NTS kann eine Truppe und ein ziviles Gefolge innerhalb der ihnen zur ausschließlichen Benutzung überlassenen Liegenschaften die zur befriedigenden Erfüllung ihrer Verteidigungspflichten erforderlichen Maßnahmen treffen. Für die Benutzung solcher Liegenschaften gilt das deutsche Recht, soweit in diesem Abkommen und in anderen internationalen Übereinkünften nicht etwas anderes vorgesehen ist und sofern nicht die Organisation, die interne Funktionsweise und die Führung der Truppe und ihres zivilen Gefolges, ihrer Mitglieder und deren Angehöriger sowie andere interne Angelegenheiten, die keine vorhersehbaren Auswirkungen auf die Rechte Dritter oder auf umliegende Gemeinden und die Öffentlichkeit im allgemeinen haben, betroffen sind. Dass ein derartiger Ausnahmefall nicht vorliegt, hat das Landratsamt in dem angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt. Diese Sichtweise wird auch durch Art. 54 A des ZA-NTS bestätigt. In Absatz 1 dieser Vorschrift erkennen und anerkennen die Entsendestaaten die Bedeutung des Umweltschutzes bei allen Tätigkeiten ihrer Truppen in der Bundesrepublik. Die Anwendung deutschen Rechts kommt auch in Absatz 2 dieser Vorschrift deutlich zum Ausdruck, wo es heißt, dass unbeschadet der Achtung und Anwendung des deutschen Rechts nach Maßgabe dieses Abkommens die Behörden einer Truppe und eines zivilen Gefolges die Umweltverträglichkeit so frühzeitig wie möglich bei allen Vorhaben prüfen. Dass die US-Streitkräfte im Bereich der Abfallentsorgung an deutsches Recht gebunden sind, bestätigt auch die Regelung über die Kostentragung der Abfallentsorgung in § 63 Abs. 4 ZA-NTS und Art. 63 Abs. 8 UP. Nach diesen Vorschriften handelt es sich bei der Abfallentsorgung um Betriebskosten, die von den US-Streitkräften der Bundesrepublik Deutschland zu erstatten sind. In die gleiche Richtung weist Artikel 21 b der Ausführungsbestimmungen zu Artikel 32 und 35 des Zusatzabkommens. Für den Fall, dass der Weiterbetrieb einer Anlage zur Ablagerung von Abfällen nicht weiter gestattet wird, sind die deutschen Behörden verpflichtet, die Behörden der Truppe zu konsultieren, um den Bedürfnissen der Truppe in einer Weise zu genügen, die mit den Erfordernissen des deutschen Rechts vereinbar ist.
Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass nach Art. 53 Abs. 1 ZA-NTS die Truppe innerhalb der Liegenschaften auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts ihre eigenen Vorschriften anwenden dürfe, soweit diese gleichwertige oder höhere Anforderungen stelle als das deutsche Recht, wird übersehen, dass diese Regelung durch das Gesetz vom 28.09.1994 geändert wurde. In der geänderten und nunmehr gültigen Fassung von Art. 53 Abs. 1 ZA-NTS heißt es ausdrücklich, dass für die Benutzung solcher Liegenschaften das deutsche Recht gilt. Art 54 Abs. 1 ZA-NTS hat keinen Bezug zur Abfallentsorgung und betrifft nur Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei Menschen, Tieren und Pflanzen sowie zur Verhütung der Verbreitung und zur Bekämpfung von Pflanzenschädlingen.
Ausländische Truppen genießen kraft Völkergewohnheitsrecht bei ihren hoheitlichen Maßnahmen Immunität von der Jurisdiktion und der sonstigen Hoheitsgewalt des Aufnahmestaates, soweit nicht der Entsendestaat nicht auf die Immunität verzichtet hat. Unabhängig davon, dass in Art. II des Nato-Truppenstatut (NTS) die USA die Pflicht der Truppe und des zivilen Gefolges anerkannt haben, „das Recht des Aufnahmestaates zu achten“, ergibt sich daraus nicht die Möglichkeit, dass deutsche Behörden die Möglichkeit hätten, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch einseitige hoheitliche Anordnung zu erzwingen (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 14.07.1988 - 11 TG 1736/85 - NJW 1989, 470, juris). Um die Durchsetzung abfallrechtlicher Bestimmungen durch einseitige Hoheitsgewalt gegenüber den US-Streitkräfte geht es jedoch im vorliegenden Fall nicht, sondern darum, die abfallrechtlichen Bestimmungen gegenüber der Antragstellerin, die Vertragspartner der US-Streitkräfte ist und selbst den Bestimmungen des deutschen Abfallrechts unterliegt, durchzusetzen. Vor dem Hintergrund, dass die Durchsetzung der abfallrechtlichen Bestimmungen gegen die US-Streitkräfte mit Schwierigkeiten verbunden ist und zwangsweise nicht erfolgen kann, erscheint es sachgerecht, dass zur raschen und effektiven Durchsetzung die Antragstellerin als Abfallbesitzerin herangezogen wurde (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 10.11.1994 - 1 A 11198/93 - NVwZ-RR 1996, 320).
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4. Nach § 13 Abs. 1 KrW-AbfG sind Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung nicht in der Lage sind, oder diese nicht beabsichtigen. Dies gilt nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen oder überwiegende öffentliche Interessen eine Überlassung erfordern.
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Die Antragstellerin verstößt aller Voraussicht nach gegen diese Bestimmungen, da sie die bei den US-Streitkräften in X anfallenden Abfälle, die der Überlassungspflicht unterliegen, nicht dem Landkreis X als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger überlässt, sondern außerhalb des Landkreises verbringt und dort verwertet bzw. beseitigt. Die entsprechende Feststellung in Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung und die in Ziff. 2 angeordnete Untersagung, diese Abfälle an andere als die dafür vorgesehenen Entsorgungsstellen des Landkreises X zu verbringen oder verbringen zu lassen, sind voraussichtlich rechtmäßig. Die Ermächtigung zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts ergibt sich aus den §§ 21, 40, 44 des KrW-/AbfG. Um die in diesen Vorschriften geregelten Überwachungs-, Sanktions- und Anordnungsbefugnisse sachgerecht erfüllen zu können, steht es der Behörde offen, die sich bei der Abfallentsorgung ergebenden strittigen Fragen durch den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts zu klären (vgl. VG Köln, Urt. v. 10.09.2009 - 13 K 2418/07 - m.w.N., juris).
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Die Antragstellerin ist Besitzer von Abfällen und damit auch der richtige Adressat der Verfügung. Abfallbesitzer ist nach § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat. Der Besitzbegriff des Abfallentsorgungsgesetzes ist öffentlich-rechtlicher Art und unterscheidet sich insoweit von demjenigen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die öffentlich-rechtliche Sachherrschaft setzt keinen Besitzbegründungswillen voraus, da im Abfallrecht anders als im Zivilrecht nicht der Schutz des Besitzers gegen Besitzstörungen, sondern die Verantwortlichkeit für den Abfall im Vordergrunds steht. Diese ist von einem Besitzbegründungswillen unabhängig, bedingt indes die Existenz einer qualifizierten tatsächlichen Sachherrschaft im Sinne des Bürgerlichen Rechts. Ausreichend, aber auch erforderlich ist ein Mindestmaß an Sachherrschaft über die zu entsorgenden Abfälle (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.02.1983 - 7 C 45.80 - und vom 19.01.1989 - 7 C 82.87 -). Abfallbesitzer ist der mittelbare Besitzer jedenfalls dann, wenn er die tatsächliche Herrschaft an dem Abfall besitzt (vgl. Breuer, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, § 3 KrW-/AbfG, Rn. 140). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
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Die Y Süd-West ist nach Aktenlage Vertragspartner der US-Streitkräfte und hat sich zur Übernahme und Entsorgung der auf den Liegenschaften der US-Streitkräfte in X anfallenden Abfälle verpflichtet, die früher in eigener Regie von den Streitkräften zur Müllverbrennungsanlage des Landkreises transportiert wurden. Daran hat sich durch den Unternehmenskaufvertrag zwischen Y Süd West .. und der Y Süd .. vom 30.12.2009 nichts geändert. Denn nach dem von der Antragstellerin vorgelegten Vertrag sind laut § 7 nur die schuldrechtlichen Verpflichtungen aus bestimmten Verträgen auf die Y Süd.. übergegangen. Dazu gehört nach dem Vortrag der Antragstellerin - im vorgelegten Vertrag nicht erkennbar, da geschwärzt - auch der Entsorgungsvertrag zwischen der Y Süd-West .. mit den US-Streitkräften. Es ist nicht dargelegt, dass die US-Streitkräfte der Übertragung des Vertrages zugestimmt hätten. Die Antragstellerin bedient sich daher nur der Y Süd .. im Innenverhältnis der Durchführung des Vertrags. Sie ist nach wie vor Vertragspartner und gegenüber der Y Süd .. in der Lage die Verfügung des Landratsamts durchzusetzen.
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a) Die Antragstellerin ist als Besitzer von Abfällen aus der „...Kaserne X Housing“ (AFH = Army Family Housing) verpflichtet, die Abfälle aus dieser Liegenschaft dem Landkreis X als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger zu überlassen, da es sich dabei um Abfälle aus privaten Haushaltungen handelt (vgl. § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG). Diese Regelung ist dahingehend auszulegen, dass private Haushaltungen ihren Hausmüll einschließlich seiner verwertbaren Bestandteile grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen müssen und nicht befugt sind, mit der Verwertung solcher Bestandteile Dritte zu beauftragen. Insoweit besteht ein Vorrang des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.06.2009 - 7 C 16.08 - BVerwGE 134, 154).
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Die Abfälle aus der „...Kaserne X Housing“ sind Abfälle aus privaten Haushaltungen im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz definiert selbst nicht den Begriff von Abfällen aus privaten Haushaltungen. Abfälle aus privaten Haushaltungen sind in § 3 Nr. 2 GewAbfV als Abfälle definiert, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. In gleicher Weise werden die Abfälle aus privaten Haushaltungen nach § 7 Abs. 1 der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises X definiert. Private Haushaltungen in diesem Sinne sind Personengemeinschaften oder Einzelpersonen, die eine vollständig bewirtschaftete oder in sich geschlossene Wohneinheit mit eingerichteter Küche bzw. Kochnische innehaben. Voraussetzung ist weiterhin die Möglichkeit einer eigenständigen Haushaltsführung, die eine selbstbestimmte Lebensgestaltung ermöglicht und die auf Dauer angelegt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2006 - 7 C 10.05 - NVwZ-RR 2006, 638 und Urt. v. 07.08.2008 - 7 C 51.07 - NVwZ 2009, 184).
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Nach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass die in der „...Kaserne X Housing“ dort mit ihren Familien untergebrachten Soldaten der US-Streitkräfte einen privaten Haushalt führen. Es ist unstreitig, dass die Wohnungen jeweils eine geschlossene Wohneinheit mit Küche bzw. Kochnische verfügen und ansonsten auch so ausgestaltet sind, wie es für eine den menschlichen Bedürfnissen angepasste tägliche Lebensgestaltung unerlässlich ist. Den dort lebenden Soldaten und ihren Angehörigen wird damit eine auf Dauer angelegte selbstbestimmte Lebensgestaltung ermöglicht. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die dort wohnenden Personen nur eine begrenzte Zeit dort leben. Eine auf Dauer angelegte Haushaltsführung setzt nicht voraus, dass die private Haushaltung stets von ein und demselben Personenkreis genutzt wird ( vgl. BVerwG, Urt. v. 07.08.2008, a.a.O. zur wechselnden Nutzung von Ferienhäusern). Die Eigenständigkeit der privaten Haushaltsführung wird auch durch das Leben innerhalb der Kaserne nicht ausgeschlossen. Soweit das Leben der Soldaten nicht durch Dienstpläne und Rufbereitschaften eingeschränkt ist, können sie ihr Leben in der Wohnung frei gestalten. Insofern unterscheidet sich die private Haushaltsführung nicht von der Lebensführung anderer beruflich stark in Anspruch genommener Personengruppen. Ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, indem sie u.a. selbst kochen oder sich über die Kantine und Restaurants innerhalb des Kasernengeländes versorgen lassen, ist dabei unerheblich. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass jedenfalls die mit den Soldaten zusammenlebenden Angehörigen in ihrer privaten Lebensführung nicht eingeschränkt sind und einen privaten Haushalt führen. Die Führung eines Haushalts im Bereich „Housing“ unterscheidet sich in keiner Weise von einer Haushaltsführung von Soldaten und ihren Familienangehörigen, die außerhalb der Kaserne eine private Wohnung anmieten und sich zum Dienst in die Kaserne begeben. Von einer künstlichen Aufspaltung zwischen dem Bereich „Housing“ und der übrigen Kaserne kann nicht gesprochen werden, da sich die Bereiche tatsächlich eindeutig abgrenzen lassen. Entsprechend dem Aktenvermerk des Landratsamt anlässlich einer Besichtigung der Kaserne am 04.03.2010 gibt es getrennte Abfallsammelstellen sowohl für den Housingbereich als auch für die übrige Panzerkaserne. Die US-Army hat die Entsorgung der beiden Bereiche auch getrennt ausgeschrieben und die dort voraussichtlich anfallenden Abfallmengen genannt. Nach dem Vortrag des Antragsgegners wurde der bisher beim Restmüllheizkraftwerk von der US-Army angelieferte Abfall ebenfalls getrennt erfasst.
17 
Die Verfügung ist auch nicht zu unbestimmt. Aus der Verfügung ergibt sich eindeutig, dass jeglicher Abfall aus dem Housingbereich dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen ist. Dazu gehören nicht nur Abfälle zur Beseitigung sondern auch Abfälle zur Verwertung. Eine Verwertung von Haushaltsabfall „ in fremden Anlagen“ unter Mithilfe von Dritten ist nicht zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.06.2009, a.a.O.). Danach besteht kein Zweifel daran, dass z.B. getrennt gesammeltes Glas sowie Papier und Kartonagen aus diesem Bereich abgeliefert werden müssen.
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b) Bezüglich der im Bereich „...Kaserne X“ anfallenden Abfälle geht das Landratsamt dabei zutreffend davon aus, dass es sich um Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen im Sinne von § 13 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG handelt, die nicht überlassungspflichtig sind, soweit sie verwertet oder in eigenen Anlagen des Erzeugers oder Besitzers beseitigt werden. Dementsprechend sind in der angefochtenen Verfügung von der Überlassungspflicht die entsprechend der Gewerbeabfallverordnung getrennt gehaltenen Abfälle zur Verwertung ausgenommen sowie Abfälle, die der Landkreis gemäß § 15 Abs. 3 KrW-/AbfG i.V.m. § 6 Abs. 2 Ziffer 5 AWS ausgeschlossen hat. Die in diesem Zusammenhang auftretenden Rechtsanwendungsprobleme, die daraus resultieren, dass der Begriff des Abfalls zur Beseitigung eine Abgrenzung zum Begriff des Abfalls zur Verwertung erfordert, sind überwindbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.12.2005 - 10 C 4.04 - NVwZ 2006, 589). Welche konkreten, im Bereich der Kaserne anfallenden Abfälle als Abfälle zur Verwertung bzw. zur Beseitigung zu qualifizieren sind, bedarf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner näheren Erörterung, weil dies nicht Streitgegenstand der angefochtenen Verfügung ist. Nähere Ausführungen hierzu fehlen in der angefochtenen Verfügung Dies wohl auch deshalb, weil das Landratsamt bei Erlass der Verfügung nur unzureichende Kenntnisse über die Sammlung von Abfällen auf dem Gelände der Kaserne hatte und sich nur auf die Ausschreibungsunterlagen der US-Army gestützt hat. Sie hat deshalb nur eine sehr allgemein und abstrakt gehaltene Verfügung erlassen, die gleichwohl hinreichend bestimmt und vollstreckbar ist, weil sich im Einzelfall klären lässt, ob tatsächlich Abfall zur Verwertung vorliegt, der nicht überlassungspflichtig ist und außerhalb der Entsorgungsanlagen des Landkreises entsorgt werden darf. Zur Einhaltung dieser Verfügung stehen dem Landratsamt Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen zur Verfügung, die es in Ziffern 2 und 3 der Verfügung auch angeordnet hat. Im Übrigen teilt das Gericht nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die hierzu vom Antragsgegner vertretene Auffassung, dass bei derzeitiger Handhabung der Abfallentsorgung durch die US-Army und die Antragstellerin aktuell nur Abfall zur Beseitigung anfällt. Den Angehörigen der Army ist es nämlich gestattet, den in außerhalb des Kasernenbereichs gelegenen privaten Wohnungen anfallenden Abfall innerhalb des Kasernengeländes zu entsorgen. Dabei handelt es sich zweifellos um Abfall aus privaten Haushaltungen, für den grundsätzlich eine Überlassungspflicht an den Landkreis besteht. Dieser Hausmüll wird jedoch nicht im Housingbereich (AFH) entsorgt, sondern nach den Angaben der Vertreter der US-Army im Bereich der ...Kaserne X (OMA). Insofern liegt eine nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG unzulässige Vermischung von Abfall aus privaten Haushaltungen und Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen vor. Damit dürften nicht nur die Mischabfälle, sondern auch die getrennt gesammelten Wertstoffe der Überlassungspflicht unterliegen. Angesichts der vom Antragsgegner vorgelegten Fotodokumentation der Sammelstellen in der Kaserne im Bereich OMA, die im Bereich der Mischabfälle u.a. Papierhandtücher, Hygieneabfälle aus dem Sanitärbereich, Speisereste, Zigarettenkippen und Asche aufzeigt, lässt sich die Behauptung der Antragstellerin, es falle kein Abfall zur Beseitigung an, kaum aufrechterhalten. Dass diese Materialien einer Verwertung zugeführt werden können, ist wenig wahrscheinlich und ist jedenfalls von der Antragstellerin nicht nachgewiesen worden. Dieser Abfall dürfte mangels Marktgängigkeit unverkäuflich und damit überlassungspflichtiger Abfall sein (vgl. § 7 S. 1 GewAbfV; BVerwG, Urt. v. 07.12.2005, a.a.o). Die Antragstellerin kann sich auch nicht damit entlasten, dass sie die Abfälle auf dem Kasernengelände so übernehme, wie sie von der US-Army bereitgestellt würden. Die Antragstellerin trägt als Abfallbesitzer eine eigene Verantwortung für die Entsorgung von Abfällen entsprechend dem deutschen Abfallrecht. Etwaiges Fehlverhalten der US-Army bei der Sortierung von Abfällen muss sie sich als deren Vertragspartner zurechnen lassen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb die Antragstellerin nicht jedenfalls die Abfälle aus dem Housingbereich getrennt abfährt und dem Landkreis überlässt. Besonderheiten des Abfallmanagementsystems der US-Kaserne, die eine Getrennthaltung von Abfällen entsprechend der Gewerbeabfallverordnung nicht zuließen, sind nicht ersichtlich. Auch die US-Army ist an die Bestimmungen des deutschen Abfallrechts gebunden und kann die entsprechenden Sammelbehältnisse aufstellen und ihre Angehörigen veranlassen, sich dementsprechend zu verhalten. Möglicherweise wird es dabei gehäuft zu Fehlwürfen kommen, weil den Angehörigen die Trennung von Abfall nach den deutschen Bestimmungen nicht geläufig sein dürfte. Der Grundsatz, dass eine getrennte Sammlung von Abfällen möglich ist, wird dadurch jedoch nicht in Zweifel gezogen.
19 
c) Ziffer 2 Abs. 1 der Verfügung dürfte ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden sein. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, sind alle überlassungspflichtigen Abfälle entsprechend Ziffer 1 der Verfügung dem Landkreis X als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger zu überlassen. Soweit der Antragstellerin untersagt wurde, diese überlassungspflichtigen Abfälle zu anderen als den in Ziff. 2 a,b und c genannten Sammel- oder Entsorgungsstellen des Landkreises X zu verbringen, verdeutlicht diese Anordnung die Verpflichtung der Antragstellerin aus der Feststellung in Ziff. 1 der Verfügung, dass die überlassungspflichtigen Abfälle dem Landkreis zu überlassen sind. Soweit in dieser Anordnung gleichzeitig der Antragstellerin aufgegeben wurde, die überlassungspflichtigen Abfälle an genau bestimmten Entsorgungsstellen des Landkreises abzuliefern, ergibt sich die Rechtsgrundlage insoweit aus § 20 Abs. 2 LAbfG, der der zuständigen Abfallrechtsbehörde die Befugnis gibt, Maßnahmen zu ergreifen, die der Durchsetzung kommunaler abfallrechtlicher Satzungsbestimmungen dienen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.03.2007 - 10 S 1684/06 - VBlBW 2008, 102). Insofern dient die Verfügung der Konkretisierung von § 11 der AWS, der allgemein das getrennte Einsammeln von Abfällen zur Verwertung regelt und bestimmte Sammelstellen benennt. Insoweit hat die Antragstellerin keine Einwände erhoben und es ist auch nicht ersichtlich, dass sie in ihren Rechten verletzt sein könnte.
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d) In Ziffer 2 Abs. 2 der Verfügung hat das Landratsamt angeordnet, dass jede beabsichtigte Verbringung von Abfällen zur Verwertung im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu einer unter Ziffer 2 nicht genannten Stelle der unteren Abfallrechtsbehörde mit Angaben über Art, Menge und Bestimmungsort der Abfälle spätestens drei Werktage vor der Verbringung der Abfälle anzuzeigen hat. Zudem wurde in Ziffer 3 Satz 2 der Verfügung angeordnet, dass dem Landkreis X unmittelbar nach Verlassen der genannten Liegenschaften vor der weiteren Verbringung der Abfälle Gelegenheit zur Besichtigung der Abfälle zu geben ist. Rechtsgrundlage für beide Anordnungen ist § 40 Abs. 2 Krw-/AbfG. Nach dieser Vorschrift haben die Auskunftspflichtigen den von der zuständigen Behörde dazu beauftragten Personen zur Prüfung der Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach den §§ 5 und 11 das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume, die Einsicht in Unterlagen und die Vornahme von technischen Ermittlungen und Prüfungen zu gestatten. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Die Antragstellerin ist als Abfallbesitzer nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 auskunftspflichtig. Mit dieser Vorschrift wird es auch ermöglicht, die Überlassungspflicht nach § 13 Krw-/AbfG zu überprüfen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28.11.2000 - 10 S 1375/99 - VBlBW 2001, 452). Die Entscheidung ist auch frei von Ermessensfehlern und verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Landratsamt hat sich davon leiten lassen, dass nur durch diese entsprechenden Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass die Antragstellerin keine überlassungspflichtigen Abfälle außerhalb der Entsorgungseinrichtungen des Landkreises X entsorgt. Diese Besorgnis besteht, da die Antragstellerin sämtliche Abfälle der US-Army aus der ...Kaserne X entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 Krw-/AbfG in eigene Anlagen verbringt, obwohl sie nach den vorstehenden Ausführungen alle Abfälle aus dem Housingbereich und auch den Beseitigungsabfall aus dem sonstigen Bereich dem Landkreis X zu überlassen hat. Dies kann vom Landratsamt nur unterbunden werden, indem eine engmaschige Kontrolle der im Auftrag der Antragstellerin eingesetzten Fahrzeuge stattfindet, die entsprechenden Nachweise vorgelegt und die hierzu erforderlichen Auskünfte erteilt werden. Das Verlangen, spätestens drei Werktage vor der Verbringung von Abfällen zur Verwertung Angaben über Art, Menge und Bestimmungsort der Abfälle anzugeben erscheint ebenfalls nicht unverhältnismäßig. Dieser Teil der Verfügung kann so ausgelegt werden, dass allgemein angeben werden kann, welcher Verwertungsabfall zu einer bestimmten Zeit und ungefährer Menge abgefahren wird. Dem kann die Antragstellerin Rechnung tragen, da nach den Angaben der US-Army beim Ortstermin am 04.03.2010 schon bisher die Abfallfraktionen zu bestimmten Tagen abgeholt wurden. Da es sich bei diesen Anordnungen um einen Dauerverwaltungskat handelt, wird allerdings der Antragsgegner ständig zu prüfen haben, ob die durchgeführten Überprüfungen und Kontrollen Anlass dafür bieten, diese Maßnahme auch in Zukunft aufrechtzuerhalten. Soweit die Anwendung der Nachweisverordnung angeordnet wurde, ergibt sich die Rechtsgrundlage aus § 44 KrW-/AbfG, wonach die zuständige Behörde anordnen kann, dass u.a. auch Besitzer von Abfällen Register und Nachweise zu führen haben. Diese Anordnung ist im Zusammenhang mit den auf der Grundlage von § 40 Abs. 2 KrW-/AbfG getroffenen Maßnahmen zu sehen und im vorliegenden Fall sachgerecht. Nur durch die Gesamtheit dieser Maßnahmen wird der Antragsgegner in die Lage versetzt, die ordnungsgemäße Entsorgung der Liegenschaften der US-Army in X entsprechend den deutschen abfallrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen.
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5. Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung, das über das öffentliche Interesse hinausgeht, das diese Maßnahme als solche rechtfertigt. Die Antragstellerin hat bisher eine ordnungsgemäße Beseitigung der in der …Kaserne X anfallenden Abfälle zur Beseitigung nicht nachgewiesen. Es muss nach den obigen Ausführungen und dem eigenen Vortrag der Antragstellerin davon ausgegangen werden, dass gewerblicher Siedlungsabfall bei der US-Army anfällt, der nicht oder nicht vollständig verwertet werden kann. Abgesehen davon, dass das im Verfahren vorgelegte Zertifikat als Entsorgungsfachbetrieb vom 13.10.2009 sich auf die Y Süd .. bezieht, ergibt sich daraus nur, dass die Firma berechtigt ist, gemischte Siedlungsabfälle zu lagern und zu behandeln, jedoch nicht zu verwerten (S. 4 des Zertifikats). Ein Verwertungsnachweis ist damit nicht geführt. Zu einer Verwertung von Abfall aus privaten Haushaltungen ist die Antragsstellerin schon dem Grunde nach nicht berechtigt. Im Übrigen ist die Kammer jedenfalls der Auffassung, dass das von der Abfallrechtsbehörde genannte öffentliche Interesse an einer funktionsfähigen Abfallentsorgung des Landkreises X tragfähig ist. Da Hausmüll und Abfall zur Beseitigung in jedem Fall dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen sind, ist mit hohem Aufwand und mit Blick auf die Verpflichtung zur flächendeckenden und umfassenden Entsorgung eine entsprechende Infrastruktur auch mit öffentlichen Mitteln errichtet worden. Es ist daher ein legitimes Ziel, dass der öffentliche Entsorgungsträger auch die Abfälle erhält, zu deren schadloser Beseitigung er nach dem Gesetz verpflichtet ist und auf deren Grundlage er seine Planungen ausrichtet und auch die entsprechenden Gebühren kalkuliert. Es kommt dabei nicht darauf an, ob eine mögliche Gebührenerhöhung zu einer ernsthaften Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystems kommt. Ausreichend ist es, wenn die Maßnahme mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf die Organisation und Planungssicherheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach sich zieht. Diese vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 18.06.2009 - 7 C 16.08 - BVerwGE 134, 154) vertretene Auffassung zur Beurteilung der Frage, ob „überwiegende öffentliche Interessen“ der Zulässigkeit von gewerblichen Sammlungen von Abfällen nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 KrW-/AbfG entgegenstehen, lässt sich auf die Begründung des Sofortvollzugs übertragen. Durch den Ausfall des Abfallaufkommens aus der Kaserne entgehen dem Landkreis als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht unerhebliche Gebühreneinnahmen. Geht man davon aus, dass bisher die US-Army aus der Kaserne dem Landkreis jährlich ca. 1505 t Restmüll angeliefert hat, ergibt sich bei einer Gebühr von 191,60 Euro/Tonne (vgl. § 23 Abs. 1 der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises) ein Einnahmeausfall von jährlich 28.740,00 EUR. Dem Landkreis ist es nicht zumutbar, diesen Gebührenausfall bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dieser Sache, die sich erfahrungsgemäß über mehrere Jahre erstreckt, zu verkraften bzw. durch eine Gebührenerhöhung auf die Nutzer der Abfallentsorgungseinrichtungen aufzufangen. Hinzu kommt, dass ein möglicher Nachahmungseffekt verhindert werden muss. Es lässt sich nicht ausschließen, dass auch andere private Haushaltungen bzw. Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Bereichen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG) ihren überlassungspflichtigen Abfall durch Dritte entsorgen lassen, obwohl sie dazu nicht berechtigt sind und es deshalb zu weiteren Gebührenausfällen kommen kann. Nicht unberücksichtigt kann bleiben, dass mit der anderweitigen Entsorgung vollendete Tatsachen geschaffen werden, da der Gebührenausfall nachträglich nicht ausgeglichen werden kann.
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6. Die in Ziffer 5 der Verfügung verfügte Zwangsgeldandrohung entspricht den Regelungen der §§ 19, 20 und 23 LVwVG. Die Zwangsgeldandrohung leidet auch nicht an einem Ermessensfehler. Bezüglich der Höhe des Zwangsgeldes hat sich der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise an der Schwere des Verstoßes orientiert und deutlich gemacht, auf welche Zuwiderhandlungen sich die Zwangsgeldandrohung bezieht. Es besteht daher kein Grund, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin insoweit anzuordnen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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published on 27/03/2007 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. Mai 2006 - 11 K 1924/05 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen haben die folgenden Abfallfraktionen jeweils getrennt zu sammeln und zu befördern sowie nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen:

1.
Papier, Pappe und Karton mit Ausnahme von Hygienepapier,
2.
Glas,
3.
Kunststoffe,
4.
Metalle,
5.
Holz,
6.
Textilien,
7.
Bioabfälle nach § 3 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes; unterteilt nach verpackten Bioabfällen, insbesondere verpackten Lebensmittelabfällen, und unverpackten Bioabfällen sowie
8.
weitere Abfallfraktionen, die in den in § 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten Abfällen enthalten sind.
Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen nach Satz 1 können eine weitergehende getrennte Sammlung innerhalb der in Satz 1 genannten Abfallfraktionen vornehmen. Das Vermischungsverbot für gefährliche Abfälle des § 9a des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auch in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Die Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 entfallen, soweit die getrennte Sammlung der jeweiligen Abfallfraktion technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Technisch nicht möglich ist die getrennte Sammlung insbesondere dann, wenn für eine Aufstellung der Abfallbehälter für die getrennte Sammlung nicht genug Platz zur Verfügung steht oder die Abfallbehälter an öffentlich zugänglichen Anfallstellen von einer Vielzahl von Erzeugern befüllt werden und die getrennte Sammlung aus diesem Grund durch den Besitzer nicht gewährleistet werden kann. Die getrennte Sammlung ist dann wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn die Kosten für die getrennte Sammlung, insbesondere auf Grund einer sehr geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktion, außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließende Vorbehandlung stehen.

(3) Erzeuger und Besitzer haben die Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 oder, im Fall der Abweichung von diesen Pflichten, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 zu dokumentieren. Die Dokumentation ist wie folgt vorzunehmen:

1.
für die getrennte Sammlung durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente,
2.
für die Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur Verwertung durch eine Erklärung desjenigen, der die Abfälle übernimmt, wobei die Erklärung dessen Namen und Anschrift sowie die Masse, die Verwertungsart und den beabsichtigten Verbleib des Abfalls zu enthalten hat, und
3.
für das Abweichen von der Pflicht zur getrennten Sammlung durch eine Darlegung der technischen Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit.
Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen; die Vorlage hat auf Verlangen der zuständigen Behörde elektronisch zu erfolgen.

(1) Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, haben diese dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu überlassen.

(2) Erzeuger und Besitzer haben für die Überlassung Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten in angemessenem Umfang nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, mindestens aber einen Behälter, zu nutzen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden, gemäß § 20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Entsorgung ausgeschlossen hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.