Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Dez. 2009 - 10 S 3348/08

published on 15/12/2009 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Dez. 2009 - 10 S 3348/08
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Tenor

§ 9 der Benutzungsordnung des Antragsgegners für die Abfallentsorgungsanlagen vom 18. Dezember 2006 wird für unwirksam erklärt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen eine Fahrtroutenregelung für Anlieferungen zu einer Bodenaushubdeponie in einer Satzung des Antragsgegners über die Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen (Benutzungsordnung).
Der Antragsteller betreibt in ... ein Fuhrunternehmen. Er erhält u.a. Aufträge von Bauherren bzw. Bauunternehmen, Erdaushub zur Bodenaushubdeponie Ehningen (Steinbruch Baresel) zu transportieren.
Mit Satzungsbeschluss vom 18.12.2006 erließ der Kreistag des Antragsgegners eine Benutzungsordnung für die Abfallentsorgungsanlagen (im Folgenden abgekürzt: BO). Die öffentliche Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 21.12.2006 durch Einrücken in die örtlichen Tageszeitungen, die Anzeige beim Regierungspräsidium Stuttgart im Januar 2007. Die Benutzungsordnung steht im Zusammenhang mit der Satzung des Antragsgegners über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen vom 20.11.2006 (Abfallwirtschaftssatzung, AWS). Dies ergibt sich aus § 19 Abs. 3 AWS, welcher lautet:
„(3) Der Landkreis kann bestimmen, dass Abfälle nur zu bestimmten Abfallentsorgungsanlagen bzw. Abfallsammeleinrichtungen verbracht werden dürfen. Das Nähere, insbesondere Einzugsbereiche, Anlieferungszeiten sowie Art und Weise der Anlieferung von Abfällen werden in besonderen Benutzungsordnungen des Landkreises und des Zweckverbandes Restmüllheizkraftwerk Böblingen geregelt, die öffentlich bekannt gegeben werden. Falls dies aus Gründen einer geordneten Betriebsführung notwendig ist, ist der Landkreis berechtigt, Abfälle einer anderen Entsorgungsanlage zuzuweisen.“
Die Abfallwirtschaftssatzung enthält ferner Bestimmungen zu drei verschiedenen Arten und Zeitpunkten der Überlassung von Abfällen, u.a. bei Selbstanlieferung (§ 2 Abs. 2 AWS), zum Ausschluss des Einsammelns und Beförderns von u.a. Bodenaushub seitens des Landkreises (§ 10 Abs. 3 Nr. 4 AWS) sowie zum Eigentumsübergang auf den Landkreis bei angelieferten Abfällen (§ 18 Satz 1 AWS).
In der Benutzungsordnung finden sich u.a. Regelungen über deren Geltungsbereich (§ 2 Abs. 1: „... für das gesamte Gelände der Abfallentsorgungsanlagen sowie ihre Zu- und Abfahrtsstraßen“), die zugelassenen Deponiebenutzer (§ 3), Einzelfallregelungen für bestimmte Abfallarten (§ 4), Einzugsbereiche (§ 8), Fahrtrouten zur Bodenaushubdeponie in Ehningen (§ 9), den Zutritt zu den Abfallentsorgungsanlagen und den Fahrzeugverkehr auf dem Gelände der Anlagen (§ 11), das Verhalten auf den Abfallentsorgungsanlagen und bei der Anlieferung (§ 12) sowie über das Inkrafttreten dieser Benutzungsordnung am 01.01.2007 und das gleichzeitige Außerkrafttreten der früheren Benutzungsordnung (§ 19).
Die §§ 9 und 19 BO haben folgenden Wortlaut:
„§ 9
        
Fahrtrouten
        
Für Anlieferungen zur Bodenaushubdeponie in Ehningen sind folgende Fahrtrouten einzuhalten (Zu- und Abfahrten):                                                                             
Aus dem Kreisgebiet:
Nordwestliche Randstraße (K 1002), ohne die Ortsdurchfahrten Ehningen, Dagersheim und Darmsheim, wobei Fahrzeuge, die auf der A 81 zu- oder abfahren (z.B. aus dem nördlichen Kreisgebiet), dieselbe Fahrtroute wie Fahrzeuge aus dem Raum Stuttgart einhalten müssen.
                 
Aus dem Raum Stuttgart:
Bundesautobahn A 81 Ausfahrt Hildrizhausen - weiter Richtung Ehningen - K 1077 Richtung Herrenberg - nordwestliche Randstraße (K 1002).“
                 
10 
§ 19
        
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
        
(1) Diese Benutzungsordnung tritt am 01.01.2007 in Kraft.
        
(2) Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung für die Abfallentsorgungsanlagen des Landkreises Böblingen vom 25.05.1992, zuletzt geändert am 17.12.2001, außer Kraft.“
11 
Am 19.12.2008 hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung vorgetragen: Die Bestimmung in § 9 BO zwinge ihn zu erheblichen Umwegen mit einem entsprechenden Kostenmehraufwand, den er seinen Auftraggebern nicht weitergeben könne. Er sei häufig für Baustellen tätig, die im Bereich nördlich von Sindelfingen lägen, beispielsweise im Bereich Magstadt. Dort seien Infrastrukturprojekte mit einem beträchtlichen Anfall von Erdaushub im Gange oder geplant (z.B. Baumaßnahmen im Zuge der B 464, Bahnprojekt S 60). Die kürzeste Route von Magstadt zur Erdaushubdeponie führe über die Kreisstraße K 1000 durch die Ortsdurchfahrt von Dagersheim. Diese Route habe eine Länge von 11,9 km, was einer Fahrtzeit von ca. 20 Minuten entspreche. Wolle er, wie es § 9 BO vorsehe, die Ortsdurchfahrten Darmsheim und Dagersheim meiden, so könne er einen Westbogen über Aidlingen fahren, indem er die K 1063 und anschließend die K 1001 benutze. Diese Route habe eine Länge von 16,2 km, was gegenüber der Direktverbindung durch die Ortsdurchfahrt Dagersheim/Darmsheim eine Verlängerung der Strecke um 36 % und der Fahrzeit auf 26 Minuten bedeute. Auch die in Betracht kommende Alternative, die Ortsdurchfahrten Dagersheim und Darmsheim in einem Ostbogen über die B 464 und die BAB 81 bis zur Anschlussstelle Hildrizhausen zu umfahren und anschließend wiederum in einem Westbogen um Ehningen herum zur Deponie zu gelangen, führe zu einem ähnlichen Mehraufwand. Ihm sei wegen Zuwiderhandlungen gegen § 9 BO bereits ein Anlieferungsverbot hinsichtlich der Erdaushubdeponie in Ehningen angedroht worden. Gegen andere Fuhrunternehmen seien entsprechende Anlieferungsverbote verhängt worden. Die erforderliche Antragsbefugnis sei gegeben. Es bestehe die Möglichkeit, dass er durch § 9 BO in seiner Berufsfreiheit verletzt werde. Diese Vorschrift habe eine objektiv berufsregelnde Tendenz, da sie sich schwerpunktmäßig im Bereich beruflicher Tätigkeit auswirke. Die Antragsfrist sei gewahrt. Die Benutzungsordnung sei am 21.12.2006 durch den Antragsgegner bekannt gemacht worden. Die gemäß § 195 Abs. 7 VwGO zwei Jahre betragende Antragsfrist sei demnach erst am 21.12.2008 abgelaufen. Dem stehe nicht entgegen, dass die angegriffene Regelung in § 9 BO bereits in deren Vorgängerfassung aus dem Jahre 1992 inhaltsgleich enthalten gewesen sei. Die Satzung vom 18.12.2006 schaffe nämlich auch für diese aus der Vorgängersatzung übernommene Regelung einen neuen Geltungsgrund. § 19 BO bestimme in Absatz 1, dass diese Satzung am 01.01.2007 in Kraft trete, und in Absatz 2, dass gleichzeitig die Benutzungsordnung vom 25.05.1992, zuletzt geändert am 17.12.2001, außer Kraft trete. Somit könne nicht von einer Fortgeltung der Vorgängersatzung ausgegangen werden, auch soweit deren Regelungen unverändert in die Benutzungsordnung vom 18.12.2006 Eingang gefunden hätten.
12 
Der Normenkontrollantrag sei begründet, weil § 9 BO einer erforderlichen Ermächtigungsgrundlage entbehre. Eine solche ergebe sich nicht schon aus der allgemeinen Satzungsautonomie des Antragsgegners gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 LKrO. Da diese Satzungsregelung einen Eingriff in seine Berufsfreiheit darstelle, bedürfe es hierfür einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Gleiches würde im Übrigen gelten, wenn nur auf seine allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG abgestellt würde. § 9 BO könne auch nicht auf § 8 Satz 1 LAbfG 1996, der § 10 Satz 1 der Neufassung des Landesabfallgesetzes 2008 entspreche, gestützt werden. § 9 BO sei keine Benutzungsregelung i.S. des § 8 Satz 1 LAbfG 1996. Es handle sich nicht um den Bestandteil einer „Hausordnung“ für die Erdaushubdeponie, sondern um eine Schutzvorschrift zugunsten der Anlieger der dort genannten Ortsdurchfahrten, insbesondere von Darmsheim und Dagersheim. Der Antragsgegner habe damit eine straßenverkehrsrechtliche Regelungskompetenz usurpiert, die ihm in seiner Eigenschaft als Satzungsgeber nicht zukomme. Führe ein hohes Aufkommen an Lkw-Verkehr in bestimmten Ortsdurchfahrten zu unzuträglichen Verhältnissen, so sei es gemäß §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bzw. Abs. 1 b Nr. 5 StVO Aufgabe der Straßenverkehrsbehörden, die notwendigen Anordnungen durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach § 45 Abs. 4 StVO zu treffen. An dieser Zuständigkeitsverteilung ändere es nichts, dass möglicherweise die gesetzlichen Voraussetzungen für derartige Verkehrsregelungen nicht vorlägen. Offenbar hege auch das Landratsamt insoweit rechtliche Bedenken, wie sich einer entsprechenden Pressemitteilung entnehmen lasse. In dieser heiße es, das Landratsamt habe „über die abfallwirtschaftliche Schiene“ gehandelt, weil verkehrsrechtlich eine generelle Sperrung der Kreisstraße zwischen Dagersheim und Ehningen für den Lkw-Verkehr nicht angeordnet werden könne, da diese Straße eine wichtige regionale Verbindung darstelle. Dem sei beizupflichten. Die Straße zwischen Dagersheim/Darmsheim und Ehningen sei eine Kreisstraße, die schon nach ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG gesetzlich vorgegebenen Verkehrsbedeutung dem überörtlichen Verkehr diene. Der Widmungszweck dieser Kreisstraße sei nicht beschränkt. Straßenverkehrsrechtliche Beschränkungen seien ebenfalls nicht angeordnet worden. Bei dieser Ausgangslage sei es ausgeschlossen, dass sich die Benutzungsordnung einer Erdaushubdeponie des Schutzes der Anwohner vor Lärm und Abgasen annehme und damit die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit z.B. von Fuhrunternehmen einschränke. Darin liege keine Regelung der „Benutzung der Einrichtung“ i.S. des § 8 Satz 1 LAbfG 1996.
13 
Der Antragsteller beantragt,
14 
§ 9 (Fahrtrouten) der Satzung des Landkreises Böblingen für die Abfallentsorgungsanlagen (Benutzungsordnung) vom 18.12.2006 für unwirksam zu erklären;
15 
Der Antragsgegner beantragt,
16 
den Antrag abzulehnen.
17 
Er führt zur Begründung aus, der Normenkontrollantrag sei zwar zulässig, aber nicht begründet. Die Satzungsbestimmung in § 9 BO über die Fahrtrouten für die Anlieferung zur Bodenaushubdeponie in Ehningen finde eine Ermächtigungsgrundlage in § 8 LAbfG 1996 und in § 19 Abs. 3 AWS. Sowohl § 19 Abs. 3 AWS als auch § 9 BO beruhten mit Blick auf § 8 LAbfG 1996 bzw. § 10 Abs. 1 LAbfG 2008 auf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage. § 8 LAbfG 1996 bzw. § 10 Abs. 1 LAbfG 2008 ermächtigten die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nämlich u.a., die Benutzung ihrer Einrichtungen der Abfallverwertung und Abfallbeseitigung satzungsrechtlich zu regeln. Die Bodenaushubdeponie in Ehningen sei eine Einrichtung des Antragsgegners zur Abfallbeseitigung. Teil einer Benutzungsregelung sei auch die Regelung der Anlieferung von Abfällen zur Entsorgungseinrichtung einschließlich der Festlegung einer Fahrtroute, die für die Anlieferung von Abfällen genutzt werden müsse. Der Regelung der Fahrtroute mit dem Ziel, die Ortsdurchfahrten von Dagersheim und Darmsheim zu entlasten, stehe nicht entgegen, dass diese Ortsdurchfahrten für den Schwerlastverkehr nicht generell gesperrt seien. Mit der Festlegung der Fahrtroute in § 9 BO werde nämlich keine straßenverkehrsrechtliche Anordnung getroffen, sondern eine Anordnung, welche die Benutzung der Bodenaushubdeponie in Ehningen zum Gegenstand habe. Die Fahrtroutenregelung führe auch nicht zu einer unangemessenen Belastung des Antragstellers. Dies zeige sich schon darin, dass diese Regelung bereits seit 1987 gelte und im Wesentlichen von den Transportunternehmen, welche die Deponie anführen, beachtet werde. Von 1987 bis 2001 habe sich eine entsprechende Regelung in der Abfallwirtschaftssatzung befunden. Seit 01.01.2002 gelte sie unverändert als § 9 der jeweiligen Benutzungsordnung.
18 
Dem Senat liegen die einschlägigen Verfahrensakten des Antragsgegners vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese sowie auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
I.
20 
Der Antrag ist zulässig.
21 
Er richtet sich gegen eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende satzungsrechtliche Vorschrift und ist somit gemäß § 47 VwGO statthaft.
22 
Die Antragsfrist ist gewahrt. Im vorliegenden Fall gilt gemäß § 195 Abs. 7 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. noch eine zweijährige Antragsfrist, da die mit Wirkung zum 01.01.2007 normierte Verkürzung der Frist auf ein Jahr erst für nach dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316), d.h. nach dem 31.12.2006 bekannt gemachte, der Normenkontrolle unterliegende Vorschriften anzuwenden ist. Der Antrag ist am 18.12.2008 und damit innerhalb von zwei Jahren seit der am 21.12.2006 erfolgten Bekanntmachung der Benutzungsordnung 2006 (BO) gestellt worden. Die Antragsfrist begann mit dieser Bekanntmachung zu laufen ungeachtet des Umstands, dass bereits die Vorgängersatzung eine inhaltsgleiche Vorschrift enthielt. Der Antragsteller hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass nach § 19 Abs. 2 BO zeitgleich mit dem Inkrafttreten der Benutzungsordnung 2006 die Vorgängersatzung insgesamt außer Kraft gesetzt wurde. Damit ist für die neue Benutzungsordnung ein eigenständiger neuer Geltungsgrund geschaffen worden. Dies hat zur Folge, dass die Normenkontrolle hinsichtlich auch solcher Vorschriften der Benutzungsordnung 2006 (ggf. wieder) eröffnet ist, die lediglich eine in der Vorgängersatzung enthaltene entsprechende Bestimmung unverändert übernommen haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.2004 - 8 CN 1.02 -, BVerwGE 120, 82; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 47 RdNr. 83 m.w.N.). Dass die Antragsfrist hinsichtlich der Vorläuferbestimmung bereits abgelaufen war, ist mithin unerheblich.
23 
Der Antragsteller ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, weil er geltend machen kann, durch die angegriffene Fahrtroutenregelung in der Gestaltung seines Arbeitsablaufs als Fuhrunternehmer und damit möglicherweise in der Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG), zumindest aber in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) beeinträchtigt zu werden (zum Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art 2 Abs. 1 GG in umfassendem Sinn vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989 - 1 BvR 921/85 - BVerfGE 80, 137, 153 - Reiten im Walde; zur Rügebefugnis eines Verkehrsteilnehmers, die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen einer auch ihn treffenden Verkehrsbeschränkung lägen nicht vor, vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.1993 - 11 C 35/92 - BVerwGE 92, 32 - Busspur). Dies genügt den auf die bloße Möglichkeit einer Rechtsverletzung abhebenden Anforderungen der Antragsbefugnis; insoweit gelten die zur Klagebefugnis im Rahmen des § 42 Abs. 2 VwGO entwickelten Grundsätze entsprechend.
II.
24 
Der Antrag ist auch begründet. § 9 BO ist rechtswidrig und deshalb für unwirksam zu erklären.
25 
In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind Bedenken gegen die Benutzungsordnung bzw. die primär angegriffene Vorschrift vom Antragsteller nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich. § 9 BO entbehrt jedoch einer tragfähigen - erforderlichen - gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.
26 
1. Die Notwendigkeit einer solchen gesetzlichen Grundlage ergibt sich aus dem mit der satzungsrechtlichen Verkehrsbeschränkung verbundenen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG; dieser Eingriff unterliegt dem (Gesetzes-) Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG für die verhältnismäßige Zuordnung von Freiheitsrecht und dessen Einschränkung rechtfertigenden Gemeinwohlbelangen.
27 
a) Ob es sich bei der - ersichtlich auf den Schutz der Straßenanlieger vor Verkehrsimmissionen abzielenden - Regelung, die im Übrigen auch entsprechende private Transporte erfasst, um einen unmittelbaren Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung handelt, kann dahinstehen. Jedenfalls kommt der angegriffenen Vorschrift, wie der Antragsteller zu Recht geltend macht, eine objektiv berufsregelnde Tendenz für die betroffenen Fuhrunternehmer zu . Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Annahme oder Verneinung einer derartigen objektiv berufsregelnden Tendenz von Vorschriften, die sich nicht unmittelbar auf berufliche Tätigkeiten beziehen, stellt allgemein darauf ab, ob nach Entstehungsgeschichte und Inhalt im Schwerpunkt Tätigkeiten betroffen sind, die typischerweise beruflich ausgeübt werden, sowie ob eine Regelung die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändert bzw. nennenswert behindert und infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs steht; fehlt es an einem Berufsbezug in diesem Sinne, liegt nur ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG in ihrer Ausgestaltung als wirtschaftliche Betätigungsfreiheit vor, ggf. auch in ein anderes Grundrecht (vgl. die Nachweise bei Jarass/Pieroth, GG, 9. Aufl., Art. 12 RdNr. 12). Im vorliegenden Zusammenhang finden sich thematisch ähnliche höchstrichterliche Entscheidungen, in denen ein Eingriff in den Normbereich des Art. 12 Abs. 1 GG bejaht wurde, etwa für ein Wochenendfahrverbot für den Schwerlastverkehr an fünf Wochenenden in der Ferienzeit (BVerfG, Beschl. v. 25.06.1969 - 2 BvR 321/69 -, BVerfGE 26, 259, 263 f.) sowie für eine Beschränkung des Mietwagenverkehrs in der Innenstadt (BVerwG, Urt. v. 25.04.1980, - 7 C 19.78 -, NJW 1981, 184). Der erkennende Senat hat den zeitweiligen Ausschluss eines Abbruchunternehmens durch den Entsorgungsträger (Landkreis) von der Benutzung einer Erdaushub- und Bauschuttdeponie als Eingriff in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG angesehen (Senatsurt. v. 12.02.1993 - 10 S 101/93 -, VBlBW 1993, 227). Der Antragsteller hat in diesem Zusammenhang unwidersprochen vorgetragen, dass eine Nichtbefolgung der Fahrtroutenregelung vom Antragsgegner bereits zum Anlass für die Androhung bzw. - gegenüber anderen Fuhrunternehmen - die Verhängung entsprechender Sanktionen genommen wurde. Auch wenn die Verkehrsbeschränkung durch § 9 BO als solche noch keinen Sanktionscharakter hat, so ist sie doch bereits selbst als eine die Fuhrunternehmer mit objektiv berufsregelnder Tendenz betreffende Vorschrift zu qualifizieren, die in den Normbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG hineinreicht. Die Belastung pro Einzelfahrt mag noch nicht gravierend erscheinen, in der Summe der beruflich veranlassten Fahrten des Antragstellers und vergleichbarer Fuhrunternehmer fällt sie aber als deutlich spürbare Beschränkung der Berufsausübung mit entsprechenden finanziellen Folgen ins Gewicht.
28 
b) Wollte man dies verneinen, so würde die Erforderlichkeit einer hinreichend bestimmten, ihrerseits verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage zumindest aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG folgen. Denn die verkehrsbeschränkende Satzungsvorschrift greift gegebenenfalls, vergleichbar mit Verkehrszeichen, jedenfalls in die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG ein. Bereits solche Eingriffe müssen sich auf eine ausreichende formell-gesetzliche Grundlage zurückführen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.2006 - 8 C 13.05 -, BVerwGE 125, 68 - Fernwärmeversorgung; vgl. auch Urt. v. 15.04.1999 - 3 C 25.98 -, BVerwGE 109, 25 - Sommersmog).
29 
2. Die vom Antragsgegner ins Feld geführten Regelungen in § 8 des zum Zeitpunkt des Satzungserlasses noch geltenden Landesabfallgesetzes in der Fassung vom 15.10.1996 (GBl. S. 617) mit nachfolgenden, hier nicht rechtserheblichen Änderungen - LAbfG 1996 - und in § 19 Abs. 3 der Abfallwirtschaftssatzung des Antragsgegners vom 20.1.2006 - AWS - stellen keine hinreichenden Rechtsgrundlagen dar.
30 
Für § 19 Abs. 3 AWS gilt dies bereits deshalb, weil die Vorschrift ihrerseits nur Satzungsrang hat.
31 
§ 8 LAbfG 1996 hat inhaltlich nicht die Reichweite, um die Fahrtroutenregelung in § 9 BO zu stützen. Insoweit ist zum Gegenstand der rechtlichen Prüfung festzuhalten, dass sich der Anwendungsbereich des § 9 BO auf Selbstanlieferungen zur Bodenaushubdeponie in Ehningen bezieht und beschränkt. Denn Anlieferungen von Bodenaushub sind durch 10 Abs. 3 Nr. 4 AWS vom Transport durch den Entsorgungsträger ausgeschlossen, und die Überlassung und der Eigentumsübergang erfolgen auf dem Gelände der Deponie (siehe §§ 2 Abs. 2, 18 Satz 1 AWS).
32 
Nach § 8 LAbfG 1996, der die für die Auslegung unergiebige Überschrift „Satzung“ trägt, regeln die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen der Überlassungspflichten nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss an die Einrichtungen der Abfallverwertung und Abfallbeseitigung und die Benutzung dieser Einrichtungen sowie in welcher Weise die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen darzulegen haben, dass sie eine ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung beabsichtigen und hierzu in der Lage sind (Satz 1). Sie regeln durch Satzung, unter welchen Voraussetzungen Abfälle als angefallen gelten und welche Abfälle getrennt zu überlassen sind, insbesondere in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind (Satz 2). Dabei kann bestimmt werden, dass mindestens ein bestimmtes Behältervolumen vorhanden sein muss (Satz 3).
33 
a) § 8 Satz 1 LAbfG 1996 mit der Ermächtigung zur satzungsrechtlichen Regelung der „Benutzung“ der Einrichtungen der Abfallverwertung und Abfallbeseitigung erweist sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht als tragfähige gesetzliche Grundlage für die Fahrtroutenregelung. Bereits der Wortlaut des § 8 Satz 1 LAbfG 1996 spricht deutlich dagegen, dass sich, wie vom Antragsgegner postuliert, die Reichweite der Satzungsermächtigung für den - im Kontext des § 9 BO nur zur Debatte stehenden - Fall der Selbstanlieferung auch auf die Regelung von Verkehrsvorgängen außerhalb des Deponiegeländes und der deponieeigenen Zu- und Abfahrten zu diesem erstrecken kann. Nach allgemeinem Sprachgebrauch beginnt die „Benutzung“ einer Bodenaushubdeponie durch einen Selbstanlieferer frühestens mit dem Überwechseln vom öffentlichen Straßennetz auf deponieeigene Zufahrtsstraßen bzw. -wege als Vorstufe der eigentlichen Inanspruchnahme der Einrichtung durch das Überlassen des Erdaushubmaterials auf dem Deponiegelände selbst. Erst dadurch, dass der Abfallbesitzer dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Abfälle zur Übernahme des Abfallbesitzes tatsächlich zur Verfügung stellt und der Entsorgungsträger die Abfälle - unter Verlust der Sachherrschaft des vorherigen Abfallbesitzers - in Besitz nimmt, wird die Überlassung bewirkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2007 - 7 C 42.07 -, BVerwGE 130, 127). Dem tragen auch hierauf bezogene Regelungen in der Abfallwirtschaftssatzung des Antragsgegners Rechnung. So gelten nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b AWS als überlassen Abfälle, die vom Besitzer oder einem Beauftragten unmittelbar zu den Abfallentsorgungsanlagen befördert und dem Landkreis dort während der Öffnungszeiten übergeben werden (Selbstanlieferer). Dem entspricht ferner die Bestimmung über den Eigentumsübergang in § 18 Satz 2 AWS; danach geht der Abfall mit dem gestatteten Abladen in das Eigentum des Landkreises über, wenn Abfälle durch den Besitzer oder für diesen durch einen Dritten zu einer Abfallentsorgungsanlage des Landkreises gebracht werden.
34 
Aus den Sätzen 2 und 3 des § 8 Satz LAbfG 1996, die der Antragsgegner erstmals in der mündlichen Verhandlung ergänzend herangezogen hat, lässt sich weder isoliert noch bei einer Zusammenschau mit Satz 1 eine Stärkung seiner Rechtsposition herleiten. Diese Sätze betreffen die im vorliegenden Zusammenhang, in dem es um (Selbst-) Anlieferungen zur Bodenaushubdeponie in Ehningen geht, schwerlich angesprochene Frage der Abfalltrennung bzw. der Pflicht zur Überlassung getrennter Abfälle und hieran anknüpfend (vgl. „insbesondere“), in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit die Abfälle zu überlassen sind. Gemeint ist damit offenbar die Bereitstellung und Überlassung heterogenen Abfalls in unterschiedlichen Behältern zur Abholung durch den Entsorgungsträger und Transport durch diesen zur Entsorgungseinrichtung (s. dazu die Regelungen in §§ 2 Abs. 2 Buchst. a und c, 9 Nr. 1 AWS). Davon zu unterscheiden ist der in § 9 BO allein angesprochene Fall der Selbstanlieferung von Bodenaushub. Im Falle der Selbstanlieferung kann sich eine Regelung über Art und Weise, Ort und der Zeit der Abfallüberlassung schon deshalb nicht auf den der Überlassung vorausgehenden Transport-(Weg) auf öffentlichen Straßen beziehen, weil die Überlassung, d.h. die Besitzverschaffung an den Entsorgungsträger, erst auf dem Deponiegelände erfolgt.
35 
b) Für ein derart eingegrenztes Begriffsverständnis der Benutzung der Deponie durch Selbstanlieferer spricht auch eine funktionale Betrachtung im Lichte der Zielsetzung des § 8 LAbfG 1996 und des gesetzessystematischen Zusammenhangs mit dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Die erkennbare Zielrichtung der Satzungsermächtigung des § 8 LAbfG ist allein abfallwirtschaftlicher Natur. Der systematische Zusammenhang des § 8 LAbfG 1996 mit dem tatbestandlich in Bezug genommenen § 13 KrW-/AbfG (vgl. „...im Rahmen der Überlassungspflichten nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG“) stützt die Annahme, dass satzungsrechtliche Benutzungsordnungen sich auf Regelungen zur Gewährleistung eines funktionsgerechten Betriebs der Einrichtung in Anknüpfung an die bundesrechtlich vorgegebenen Überlassungspflichten zu beschränken haben. Für den funktionsgerechten Betrieb der Einrichtung, zu dessen satzungsrechtlicher Ordnung die gesetzliche Vorschrift ermächtigt, ist es im Falle der Selbstanlieferung aber nicht von Bedeutung, auf welchem Wege im öffentlichen Straßennetz die Deponie erreicht wird, um dort die Schwelle zur Benutzung der Einrichtung zu überschreiten. Das Befahren der öffentlichen Straßen im näheren oder weiteren Umkreis der Deponie stellt bei Selbstanlieferern eine Benutzung dieser öffentlichen Straßen, nicht aber der Erdaushubdeponie des Antragsgegners dar.
36 
c) Den Materialien zu § 8 LAbfG 1996 wie auch zur inhaltsgleichen Vorläuferregelung in § 8 des Landesabfallgesetzes vom 08.01.1990 (GBl. S. 1) lässt sich ebenfalls kein Hinweis darauf entnehmen, dass der Landesgesetzgeber der Ermächtigung zu einer satzungsrechtlichen Benutzungsregelung eine weitreichendere Bedeutung hätte zumessen wollen, etwa auch zur Verfolgung allgemeiner umweltpolitischer Zielsetzungen im weiteren Umfeld der Abfallentsorgungsanlagen (vgl. die Begründung zu den jeweiligen Regierungsentwürfen, LT-Drs. 11/6865 zum Landesabfallgesetz 1996, zu Nr. 10 (§ 8); LT-Drs. 10/1924 zum Landesabfallgesetz 1990, zu § 8). Eine Intention des Landesgesetzgebers, mit § 8 LAbfG 1996 ein solches allgemeines umwelt- oder verkehrsrechtliches Mandat für die Entsorgungsträger zu verknüpfen, ist nicht feststellbar. Diese erkennbare Zurückhaltung bestätigt jedenfalls eher eine ausschließlich abfallwirtschaftliche Orientierung der Satzungsermächtigung.
37 
d) Das vorstehend dargelegte restriktive Verständnis der Satzungsermächtigung wird nicht zuletzt durch kompetenzrechtliche Gesichtspunkte nahegelegt. Bereits die Gesetzgebungskompetenz des Landes fehlt, soweit das gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG zur konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes gehörende, von diesem erlassene Abfallwirtschaftsrecht einschlägige abschließende Regelungen trifft (zur umfassenden Reichweite dieser Bundeskompetenz vgl. BVerfG, Urt. v. 07.05.1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 -, BVerfGE 98, 106 - Verpackungssteuer). Aus diesem Grunde ist etwa die in § 8 Satz 2 LAbfG 1996 enthaltene Fiktion des Anfallens von Abfall in der Neufassung des Gesetzes vom 14.10.2008 (GBl. S. 370) - dort § 10 -gestrichen worden, weil der Überlassungsbegriff - ebenso wie die sonstigen mit der Entsorgung verbundenen Vorgänge (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 27.08.2009 - 7 CN 2.08 -) - begrifflich bundesrechtlich abschließend geprägt und eine abweichende landesrechtliche Vorschrift nicht mehr von der Gesetzgebungskompetenz des Landes gedeckt ist (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf der Neufassung des Landesabfallgesetzes, LT-Drs. 14/2998, zu § 10, S. 29 f.). Dem Landesgesetzgeber verbleibt im Wesentlichen nur Raum für eine das Bundesrecht konkretisierende, die abfallwirtschaftliche Umsetzung erleichternde Normierung im Sinne einer Durchführungs- und Ausführungsgesetzgebung zum „Wie“ der Überlassung (Senatsurt. v. 20.11.2001 - 10 S 3182/98 -, VBlBW 2002, 488; Senatsurt. v. 27.03.2007 - 10 S 1684/06-, VBlBW 2008, 102; BVerwG, Urt. v. 13.12.2007 - 7 C 42.07 -, BVerwGE 130, 127; Urt. v. 27.08.2009 - 7 CN 2.08 - Sperrmüllabfuhr; zur „äußerst eingeschränkten“ Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers im Bereich der Abfallwirtschaft vgl. näher von Komorowski, Die Novelle des Landesabfallgesetzes, VBlBW 2009, 449 ff.). Freilich mögen für die landesrechtliche Ausgestaltung von Bereitstellungs- und Überlassungspflichten ihrerseits bundesrechtliche Grenzen nur insoweit bestehen, als für das gewählte System sachbezogene Gründe bestehen müssen und die konkrete Ausgestaltung der Überlassungspflicht nicht das Ziel einer ordnungsgemäßen und gemeinwohlverträglichen Abfallverwertung oder -beseitigung gefährden darf (so BVerwG, Urt. v. 27.08.2009 - 7 CN 2.08 -). Dies ändert indes nichts an der kompetenzgebundenen Beschränkung dieser Ausgestaltung.
38 
Hiernach spricht schon die isolierte Betrachtung der abfallrechtlichen Gesetzgebungskompetenzen für eine Bestätigung der obigen, an Wortlaut, Zielsetzung und Funktionszusammenhang orientierten restriktiven Auslegung der Satzungsermächtigung. Sodann führt die angesichts der streitgegenständlichen Verkehrsregelung naheliegende Einbeziehung auch der Kompetenzlage bei den insoweit thematisch angesprochenen Bereichen des Straßenverkehrsrechts und des Straßenrechts zu einer weiteren Bestärkung des Befunds, dass die mit § 9 BO erlassene Verkehrsbeschränkung für die Benutzung öffentlicher Straßen nicht mehr von der Satzungsermächtigung in § 8 Satz 1 LAbfG 1996 gedeckt sein kann, weil die (Rest-) Gesetzgebungskompetenz des Landes für die Abfallwirtschaft nicht so weit reicht und insoweit auch keine andere Kompetenz des Landesgesetzgebers herangezogen werden kann, etwa die für das Straßenrecht.
39 
Das Straßenrecht hat grundsätzlich die durch entsprechende Widmung erfolgende gewissermaßen statusrechtliche Eröffnung bzw. Konturierung des Gemeingebrauchs an öffentlichen Straßen zum Gegenstand, nicht konkrete Lenkungs- bzw. Beschränkungsmaßnahmen für die Ausübung des Gemeingebrauchs wie die hier angegriffenen (zur kompetenzrechtlichen Abgrenzung von Straßenverkehrsrecht und Straßenrecht vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.10.1984 - 2 BvL 10/82 -, BVerfGE 67, 299 - Laternengarage; BVerwG, Urt. v. 25.04.1980 - 7 C 19.78 -, NJW 1981, 184). § 9 BO lässt den straßenrechtlichen Status der betroffenen Kreisstraße und deren Widmungsumfang unberührt. Dass die bestehende Landeskompetenz für das Straßenrecht eine Grundlage für den Gemeingebrauch beschränkende Verkehrsregelungen wie die in § 9 BO getroffene darstellen könnte, wird auch vom Antragsgegner nicht geltend gemacht.
40 
Die mit § 9 BO normierte Fahrtroutenbindung stellt (auch) unter kompetenzrechtlichem Blickwinkel der Sache nach vielmehr eine Regelung des Straßenverkehrs dar, für welchen nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG der Bund die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit besitzt. Von dieser Zuständigkeit hat der Bund auch in Ansehung des Schutzes der Bevölkerung vor den vom Straßenverkehr herrührenden Lärm- und Abgasimmissionen Gebrauch gemacht. So enthält § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d StVG eine Rechtsverordnungsermächtigung für die Bestimmung von Maßnahmen über den Straßenverkehr zur Verhütung von Belästigungen, und zwar u.a. über den Schutz der Wohnbevölkerung und der Erholungsuchenden gegen Lärm und Abgas durch den Kraftfahrzeugverkehr. Diese Verordnungsermächtigung hat der Verordnungsgeber mit den Vorschriften des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 sowie Abs. 1 b Nr. 5 StVO genutzt mit der Maßgabe, dass gemäß § 44 Abs. 1 die Straßenverkehrsbehörden sachlich zuständig sind, die diesbezüglichen Anordnungen - gemäß § 45 Abs. 4 StVO ausschließlich - durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen zu treffen. Auch wenn im konkreten Einzelfall eine Verkehrsbeschränkung auf dieser Grundlage rechtmäßig angeordnet werden könnte, vermag dies an der kompetenzrechtlichen Feststellung nichts zu ändern, dass insoweit eine abschließende bundesrechtliche Regelung anzunehmen ist, die keinen Raum für abweichende landesrechtliche Vorschriften lässt. Dass diese straßenverkehrsrechtliche Rechtsgrundlage im Einzelfall nicht zu als wünschenswert empfundenen Verkehrsbeschränkungen für bestimmte Verkehrsteilnehmer ausreichen mag, sei es wegen einer ansonsten eintretenden Konterkarierung der straßenrechtlichen Widmung der betreffenden Straße, sei es wegen der Bindung an den Gleichheitsgrundsatz, kann ebenfalls keine andere kompetenzrechtliche Beurteilung rechtfertigen, so verständlich das mit § 9 BO verfolgte Ziel des Schutzes der Wohnbevölkerung erscheint. Demgegenüber noch eine sektorale Verkehrsregelungskompetenz für den Landesgesetzgeber in Verbindung mit der, wie dargelegt, nur mehr rudimentären Restzuständigkeit für die Abfallwirtschaft herleiten zu wollen, liegt fern. Eine solche erweiterte Kompetenz wäre nur kraft Sachzusammenhangs vorstellbar, deren Voraussetzung, dass ohne sie eine zugewiesene Materie verstän-digerweise nicht geregelt werden kann, hier nicht vorliegt (zur Kompetenz kraft Sachzusammenhangs vgl. BVerfG, Urt. v. 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96 u.a. -, BVerfGE 98, 265, 299 m.w.N.). Die gegenteilige Annahme würde auf einen Übergriff in die bundesrechtlich ausgeschöpfte straßenverkehrsrechtliche Kompetenz hinauslaufen.
41 
Aus diesen Gründen vermag der Senat auch der vom Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung angestellten Erwägung einer „Ausstrahlungswirkung“ der abfallrechtlichen Zuständigkeiten des Entsorgungsträgers bzw. des Landesgesetzgebers nicht zu folgen. Mit der vom Antragsgegner angeführten Konstellation, dass im Zusammenhang mit der Einrichtung von Deponien zum Schutze der Wohnbevölkerung auch Umgehungsstraßen geplant und gebaut würden, ist die Inanspruchnahme einer Verkehrsregelungskompetenz für das bestehende Straßennetz nicht vergleich- und begründbar.
42 
2. Die in § 3 Abs. 1 LKrO gewährleistete allgemeine Satzungsautonomie reicht als Ermächtigungsgrundlage ebenfalls nicht aus, weil § 9 BO, wie dargelegt, in Grundrechte eingreift. Entsprechendes gilt für einen Rückgriff unmittelbar auf Art. 28 GG. Vielmehr bedarf es bei in Grundrechte eingreifenden Satzungsregelungen einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die selbst bereits die Voraussetzungen für den Grund des Eingriffs hinreichend bestimmt enthält (vgl. Senatsbeschl. v. 15.12.1992 - 10 S 305/92 -, ESVGH 43, 124 - Grundstücksbetretungsrecht des kommunalen Müllbeauftragten; BVerwG, Beschl. v. 07.09.1992 - 7 NB 2.92 -, BVerwGE 90, 359 - Verbot von Einwegverpackungen; jeweils m.w.N.).
43 
3. Eine anderweitige gesetzliche Satzungsermächtigung für § 9 BO ist nicht ersichtlich. Dies hindert den Antragsgegner freilich nicht, das von ihm mit § 9 BO verfolgte Ziel weiterhin auf dem in der mündlichen Verhandlung als teilweise erfolgreich geschilderten Weg zu verfolgen, die Benutzer der Erdaushubdeponie mit Überzeugungsarbeit zu einem freiwilligen Verzicht auf die Benutzung bestimmter Ortsdurchfahrten zu bewegen („Selbstverpflichtung“).
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
45 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
19 
Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
I.
20 
Der Antrag ist zulässig.
21 
Er richtet sich gegen eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende satzungsrechtliche Vorschrift und ist somit gemäß § 47 VwGO statthaft.
22 
Die Antragsfrist ist gewahrt. Im vorliegenden Fall gilt gemäß § 195 Abs. 7 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. noch eine zweijährige Antragsfrist, da die mit Wirkung zum 01.01.2007 normierte Verkürzung der Frist auf ein Jahr erst für nach dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316), d.h. nach dem 31.12.2006 bekannt gemachte, der Normenkontrolle unterliegende Vorschriften anzuwenden ist. Der Antrag ist am 18.12.2008 und damit innerhalb von zwei Jahren seit der am 21.12.2006 erfolgten Bekanntmachung der Benutzungsordnung 2006 (BO) gestellt worden. Die Antragsfrist begann mit dieser Bekanntmachung zu laufen ungeachtet des Umstands, dass bereits die Vorgängersatzung eine inhaltsgleiche Vorschrift enthielt. Der Antragsteller hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass nach § 19 Abs. 2 BO zeitgleich mit dem Inkrafttreten der Benutzungsordnung 2006 die Vorgängersatzung insgesamt außer Kraft gesetzt wurde. Damit ist für die neue Benutzungsordnung ein eigenständiger neuer Geltungsgrund geschaffen worden. Dies hat zur Folge, dass die Normenkontrolle hinsichtlich auch solcher Vorschriften der Benutzungsordnung 2006 (ggf. wieder) eröffnet ist, die lediglich eine in der Vorgängersatzung enthaltene entsprechende Bestimmung unverändert übernommen haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.2004 - 8 CN 1.02 -, BVerwGE 120, 82; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 47 RdNr. 83 m.w.N.). Dass die Antragsfrist hinsichtlich der Vorläuferbestimmung bereits abgelaufen war, ist mithin unerheblich.
23 
Der Antragsteller ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, weil er geltend machen kann, durch die angegriffene Fahrtroutenregelung in der Gestaltung seines Arbeitsablaufs als Fuhrunternehmer und damit möglicherweise in der Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG), zumindest aber in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) beeinträchtigt zu werden (zum Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art 2 Abs. 1 GG in umfassendem Sinn vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989 - 1 BvR 921/85 - BVerfGE 80, 137, 153 - Reiten im Walde; zur Rügebefugnis eines Verkehrsteilnehmers, die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen einer auch ihn treffenden Verkehrsbeschränkung lägen nicht vor, vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.1993 - 11 C 35/92 - BVerwGE 92, 32 - Busspur). Dies genügt den auf die bloße Möglichkeit einer Rechtsverletzung abhebenden Anforderungen der Antragsbefugnis; insoweit gelten die zur Klagebefugnis im Rahmen des § 42 Abs. 2 VwGO entwickelten Grundsätze entsprechend.
II.
24 
Der Antrag ist auch begründet. § 9 BO ist rechtswidrig und deshalb für unwirksam zu erklären.
25 
In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind Bedenken gegen die Benutzungsordnung bzw. die primär angegriffene Vorschrift vom Antragsteller nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich. § 9 BO entbehrt jedoch einer tragfähigen - erforderlichen - gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.
26 
1. Die Notwendigkeit einer solchen gesetzlichen Grundlage ergibt sich aus dem mit der satzungsrechtlichen Verkehrsbeschränkung verbundenen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG; dieser Eingriff unterliegt dem (Gesetzes-) Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG für die verhältnismäßige Zuordnung von Freiheitsrecht und dessen Einschränkung rechtfertigenden Gemeinwohlbelangen.
27 
a) Ob es sich bei der - ersichtlich auf den Schutz der Straßenanlieger vor Verkehrsimmissionen abzielenden - Regelung, die im Übrigen auch entsprechende private Transporte erfasst, um einen unmittelbaren Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung handelt, kann dahinstehen. Jedenfalls kommt der angegriffenen Vorschrift, wie der Antragsteller zu Recht geltend macht, eine objektiv berufsregelnde Tendenz für die betroffenen Fuhrunternehmer zu . Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Annahme oder Verneinung einer derartigen objektiv berufsregelnden Tendenz von Vorschriften, die sich nicht unmittelbar auf berufliche Tätigkeiten beziehen, stellt allgemein darauf ab, ob nach Entstehungsgeschichte und Inhalt im Schwerpunkt Tätigkeiten betroffen sind, die typischerweise beruflich ausgeübt werden, sowie ob eine Regelung die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändert bzw. nennenswert behindert und infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs steht; fehlt es an einem Berufsbezug in diesem Sinne, liegt nur ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG in ihrer Ausgestaltung als wirtschaftliche Betätigungsfreiheit vor, ggf. auch in ein anderes Grundrecht (vgl. die Nachweise bei Jarass/Pieroth, GG, 9. Aufl., Art. 12 RdNr. 12). Im vorliegenden Zusammenhang finden sich thematisch ähnliche höchstrichterliche Entscheidungen, in denen ein Eingriff in den Normbereich des Art. 12 Abs. 1 GG bejaht wurde, etwa für ein Wochenendfahrverbot für den Schwerlastverkehr an fünf Wochenenden in der Ferienzeit (BVerfG, Beschl. v. 25.06.1969 - 2 BvR 321/69 -, BVerfGE 26, 259, 263 f.) sowie für eine Beschränkung des Mietwagenverkehrs in der Innenstadt (BVerwG, Urt. v. 25.04.1980, - 7 C 19.78 -, NJW 1981, 184). Der erkennende Senat hat den zeitweiligen Ausschluss eines Abbruchunternehmens durch den Entsorgungsträger (Landkreis) von der Benutzung einer Erdaushub- und Bauschuttdeponie als Eingriff in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG angesehen (Senatsurt. v. 12.02.1993 - 10 S 101/93 -, VBlBW 1993, 227). Der Antragsteller hat in diesem Zusammenhang unwidersprochen vorgetragen, dass eine Nichtbefolgung der Fahrtroutenregelung vom Antragsgegner bereits zum Anlass für die Androhung bzw. - gegenüber anderen Fuhrunternehmen - die Verhängung entsprechender Sanktionen genommen wurde. Auch wenn die Verkehrsbeschränkung durch § 9 BO als solche noch keinen Sanktionscharakter hat, so ist sie doch bereits selbst als eine die Fuhrunternehmer mit objektiv berufsregelnder Tendenz betreffende Vorschrift zu qualifizieren, die in den Normbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG hineinreicht. Die Belastung pro Einzelfahrt mag noch nicht gravierend erscheinen, in der Summe der beruflich veranlassten Fahrten des Antragstellers und vergleichbarer Fuhrunternehmer fällt sie aber als deutlich spürbare Beschränkung der Berufsausübung mit entsprechenden finanziellen Folgen ins Gewicht.
28 
b) Wollte man dies verneinen, so würde die Erforderlichkeit einer hinreichend bestimmten, ihrerseits verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage zumindest aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG folgen. Denn die verkehrsbeschränkende Satzungsvorschrift greift gegebenenfalls, vergleichbar mit Verkehrszeichen, jedenfalls in die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG ein. Bereits solche Eingriffe müssen sich auf eine ausreichende formell-gesetzliche Grundlage zurückführen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.2006 - 8 C 13.05 -, BVerwGE 125, 68 - Fernwärmeversorgung; vgl. auch Urt. v. 15.04.1999 - 3 C 25.98 -, BVerwGE 109, 25 - Sommersmog).
29 
2. Die vom Antragsgegner ins Feld geführten Regelungen in § 8 des zum Zeitpunkt des Satzungserlasses noch geltenden Landesabfallgesetzes in der Fassung vom 15.10.1996 (GBl. S. 617) mit nachfolgenden, hier nicht rechtserheblichen Änderungen - LAbfG 1996 - und in § 19 Abs. 3 der Abfallwirtschaftssatzung des Antragsgegners vom 20.1.2006 - AWS - stellen keine hinreichenden Rechtsgrundlagen dar.
30 
Für § 19 Abs. 3 AWS gilt dies bereits deshalb, weil die Vorschrift ihrerseits nur Satzungsrang hat.
31 
§ 8 LAbfG 1996 hat inhaltlich nicht die Reichweite, um die Fahrtroutenregelung in § 9 BO zu stützen. Insoweit ist zum Gegenstand der rechtlichen Prüfung festzuhalten, dass sich der Anwendungsbereich des § 9 BO auf Selbstanlieferungen zur Bodenaushubdeponie in Ehningen bezieht und beschränkt. Denn Anlieferungen von Bodenaushub sind durch 10 Abs. 3 Nr. 4 AWS vom Transport durch den Entsorgungsträger ausgeschlossen, und die Überlassung und der Eigentumsübergang erfolgen auf dem Gelände der Deponie (siehe §§ 2 Abs. 2, 18 Satz 1 AWS).
32 
Nach § 8 LAbfG 1996, der die für die Auslegung unergiebige Überschrift „Satzung“ trägt, regeln die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen der Überlassungspflichten nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss an die Einrichtungen der Abfallverwertung und Abfallbeseitigung und die Benutzung dieser Einrichtungen sowie in welcher Weise die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen darzulegen haben, dass sie eine ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung beabsichtigen und hierzu in der Lage sind (Satz 1). Sie regeln durch Satzung, unter welchen Voraussetzungen Abfälle als angefallen gelten und welche Abfälle getrennt zu überlassen sind, insbesondere in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind (Satz 2). Dabei kann bestimmt werden, dass mindestens ein bestimmtes Behältervolumen vorhanden sein muss (Satz 3).
33 
a) § 8 Satz 1 LAbfG 1996 mit der Ermächtigung zur satzungsrechtlichen Regelung der „Benutzung“ der Einrichtungen der Abfallverwertung und Abfallbeseitigung erweist sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht als tragfähige gesetzliche Grundlage für die Fahrtroutenregelung. Bereits der Wortlaut des § 8 Satz 1 LAbfG 1996 spricht deutlich dagegen, dass sich, wie vom Antragsgegner postuliert, die Reichweite der Satzungsermächtigung für den - im Kontext des § 9 BO nur zur Debatte stehenden - Fall der Selbstanlieferung auch auf die Regelung von Verkehrsvorgängen außerhalb des Deponiegeländes und der deponieeigenen Zu- und Abfahrten zu diesem erstrecken kann. Nach allgemeinem Sprachgebrauch beginnt die „Benutzung“ einer Bodenaushubdeponie durch einen Selbstanlieferer frühestens mit dem Überwechseln vom öffentlichen Straßennetz auf deponieeigene Zufahrtsstraßen bzw. -wege als Vorstufe der eigentlichen Inanspruchnahme der Einrichtung durch das Überlassen des Erdaushubmaterials auf dem Deponiegelände selbst. Erst dadurch, dass der Abfallbesitzer dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Abfälle zur Übernahme des Abfallbesitzes tatsächlich zur Verfügung stellt und der Entsorgungsträger die Abfälle - unter Verlust der Sachherrschaft des vorherigen Abfallbesitzers - in Besitz nimmt, wird die Überlassung bewirkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2007 - 7 C 42.07 -, BVerwGE 130, 127). Dem tragen auch hierauf bezogene Regelungen in der Abfallwirtschaftssatzung des Antragsgegners Rechnung. So gelten nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b AWS als überlassen Abfälle, die vom Besitzer oder einem Beauftragten unmittelbar zu den Abfallentsorgungsanlagen befördert und dem Landkreis dort während der Öffnungszeiten übergeben werden (Selbstanlieferer). Dem entspricht ferner die Bestimmung über den Eigentumsübergang in § 18 Satz 2 AWS; danach geht der Abfall mit dem gestatteten Abladen in das Eigentum des Landkreises über, wenn Abfälle durch den Besitzer oder für diesen durch einen Dritten zu einer Abfallentsorgungsanlage des Landkreises gebracht werden.
34 
Aus den Sätzen 2 und 3 des § 8 Satz LAbfG 1996, die der Antragsgegner erstmals in der mündlichen Verhandlung ergänzend herangezogen hat, lässt sich weder isoliert noch bei einer Zusammenschau mit Satz 1 eine Stärkung seiner Rechtsposition herleiten. Diese Sätze betreffen die im vorliegenden Zusammenhang, in dem es um (Selbst-) Anlieferungen zur Bodenaushubdeponie in Ehningen geht, schwerlich angesprochene Frage der Abfalltrennung bzw. der Pflicht zur Überlassung getrennter Abfälle und hieran anknüpfend (vgl. „insbesondere“), in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit die Abfälle zu überlassen sind. Gemeint ist damit offenbar die Bereitstellung und Überlassung heterogenen Abfalls in unterschiedlichen Behältern zur Abholung durch den Entsorgungsträger und Transport durch diesen zur Entsorgungseinrichtung (s. dazu die Regelungen in §§ 2 Abs. 2 Buchst. a und c, 9 Nr. 1 AWS). Davon zu unterscheiden ist der in § 9 BO allein angesprochene Fall der Selbstanlieferung von Bodenaushub. Im Falle der Selbstanlieferung kann sich eine Regelung über Art und Weise, Ort und der Zeit der Abfallüberlassung schon deshalb nicht auf den der Überlassung vorausgehenden Transport-(Weg) auf öffentlichen Straßen beziehen, weil die Überlassung, d.h. die Besitzverschaffung an den Entsorgungsträger, erst auf dem Deponiegelände erfolgt.
35 
b) Für ein derart eingegrenztes Begriffsverständnis der Benutzung der Deponie durch Selbstanlieferer spricht auch eine funktionale Betrachtung im Lichte der Zielsetzung des § 8 LAbfG 1996 und des gesetzessystematischen Zusammenhangs mit dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Die erkennbare Zielrichtung der Satzungsermächtigung des § 8 LAbfG ist allein abfallwirtschaftlicher Natur. Der systematische Zusammenhang des § 8 LAbfG 1996 mit dem tatbestandlich in Bezug genommenen § 13 KrW-/AbfG (vgl. „...im Rahmen der Überlassungspflichten nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG“) stützt die Annahme, dass satzungsrechtliche Benutzungsordnungen sich auf Regelungen zur Gewährleistung eines funktionsgerechten Betriebs der Einrichtung in Anknüpfung an die bundesrechtlich vorgegebenen Überlassungspflichten zu beschränken haben. Für den funktionsgerechten Betrieb der Einrichtung, zu dessen satzungsrechtlicher Ordnung die gesetzliche Vorschrift ermächtigt, ist es im Falle der Selbstanlieferung aber nicht von Bedeutung, auf welchem Wege im öffentlichen Straßennetz die Deponie erreicht wird, um dort die Schwelle zur Benutzung der Einrichtung zu überschreiten. Das Befahren der öffentlichen Straßen im näheren oder weiteren Umkreis der Deponie stellt bei Selbstanlieferern eine Benutzung dieser öffentlichen Straßen, nicht aber der Erdaushubdeponie des Antragsgegners dar.
36 
c) Den Materialien zu § 8 LAbfG 1996 wie auch zur inhaltsgleichen Vorläuferregelung in § 8 des Landesabfallgesetzes vom 08.01.1990 (GBl. S. 1) lässt sich ebenfalls kein Hinweis darauf entnehmen, dass der Landesgesetzgeber der Ermächtigung zu einer satzungsrechtlichen Benutzungsregelung eine weitreichendere Bedeutung hätte zumessen wollen, etwa auch zur Verfolgung allgemeiner umweltpolitischer Zielsetzungen im weiteren Umfeld der Abfallentsorgungsanlagen (vgl. die Begründung zu den jeweiligen Regierungsentwürfen, LT-Drs. 11/6865 zum Landesabfallgesetz 1996, zu Nr. 10 (§ 8); LT-Drs. 10/1924 zum Landesabfallgesetz 1990, zu § 8). Eine Intention des Landesgesetzgebers, mit § 8 LAbfG 1996 ein solches allgemeines umwelt- oder verkehrsrechtliches Mandat für die Entsorgungsträger zu verknüpfen, ist nicht feststellbar. Diese erkennbare Zurückhaltung bestätigt jedenfalls eher eine ausschließlich abfallwirtschaftliche Orientierung der Satzungsermächtigung.
37 
d) Das vorstehend dargelegte restriktive Verständnis der Satzungsermächtigung wird nicht zuletzt durch kompetenzrechtliche Gesichtspunkte nahegelegt. Bereits die Gesetzgebungskompetenz des Landes fehlt, soweit das gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG zur konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes gehörende, von diesem erlassene Abfallwirtschaftsrecht einschlägige abschließende Regelungen trifft (zur umfassenden Reichweite dieser Bundeskompetenz vgl. BVerfG, Urt. v. 07.05.1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 -, BVerfGE 98, 106 - Verpackungssteuer). Aus diesem Grunde ist etwa die in § 8 Satz 2 LAbfG 1996 enthaltene Fiktion des Anfallens von Abfall in der Neufassung des Gesetzes vom 14.10.2008 (GBl. S. 370) - dort § 10 -gestrichen worden, weil der Überlassungsbegriff - ebenso wie die sonstigen mit der Entsorgung verbundenen Vorgänge (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 27.08.2009 - 7 CN 2.08 -) - begrifflich bundesrechtlich abschließend geprägt und eine abweichende landesrechtliche Vorschrift nicht mehr von der Gesetzgebungskompetenz des Landes gedeckt ist (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf der Neufassung des Landesabfallgesetzes, LT-Drs. 14/2998, zu § 10, S. 29 f.). Dem Landesgesetzgeber verbleibt im Wesentlichen nur Raum für eine das Bundesrecht konkretisierende, die abfallwirtschaftliche Umsetzung erleichternde Normierung im Sinne einer Durchführungs- und Ausführungsgesetzgebung zum „Wie“ der Überlassung (Senatsurt. v. 20.11.2001 - 10 S 3182/98 -, VBlBW 2002, 488; Senatsurt. v. 27.03.2007 - 10 S 1684/06-, VBlBW 2008, 102; BVerwG, Urt. v. 13.12.2007 - 7 C 42.07 -, BVerwGE 130, 127; Urt. v. 27.08.2009 - 7 CN 2.08 - Sperrmüllabfuhr; zur „äußerst eingeschränkten“ Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers im Bereich der Abfallwirtschaft vgl. näher von Komorowski, Die Novelle des Landesabfallgesetzes, VBlBW 2009, 449 ff.). Freilich mögen für die landesrechtliche Ausgestaltung von Bereitstellungs- und Überlassungspflichten ihrerseits bundesrechtliche Grenzen nur insoweit bestehen, als für das gewählte System sachbezogene Gründe bestehen müssen und die konkrete Ausgestaltung der Überlassungspflicht nicht das Ziel einer ordnungsgemäßen und gemeinwohlverträglichen Abfallverwertung oder -beseitigung gefährden darf (so BVerwG, Urt. v. 27.08.2009 - 7 CN 2.08 -). Dies ändert indes nichts an der kompetenzgebundenen Beschränkung dieser Ausgestaltung.
38 
Hiernach spricht schon die isolierte Betrachtung der abfallrechtlichen Gesetzgebungskompetenzen für eine Bestätigung der obigen, an Wortlaut, Zielsetzung und Funktionszusammenhang orientierten restriktiven Auslegung der Satzungsermächtigung. Sodann führt die angesichts der streitgegenständlichen Verkehrsregelung naheliegende Einbeziehung auch der Kompetenzlage bei den insoweit thematisch angesprochenen Bereichen des Straßenverkehrsrechts und des Straßenrechts zu einer weiteren Bestärkung des Befunds, dass die mit § 9 BO erlassene Verkehrsbeschränkung für die Benutzung öffentlicher Straßen nicht mehr von der Satzungsermächtigung in § 8 Satz 1 LAbfG 1996 gedeckt sein kann, weil die (Rest-) Gesetzgebungskompetenz des Landes für die Abfallwirtschaft nicht so weit reicht und insoweit auch keine andere Kompetenz des Landesgesetzgebers herangezogen werden kann, etwa die für das Straßenrecht.
39 
Das Straßenrecht hat grundsätzlich die durch entsprechende Widmung erfolgende gewissermaßen statusrechtliche Eröffnung bzw. Konturierung des Gemeingebrauchs an öffentlichen Straßen zum Gegenstand, nicht konkrete Lenkungs- bzw. Beschränkungsmaßnahmen für die Ausübung des Gemeingebrauchs wie die hier angegriffenen (zur kompetenzrechtlichen Abgrenzung von Straßenverkehrsrecht und Straßenrecht vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.10.1984 - 2 BvL 10/82 -, BVerfGE 67, 299 - Laternengarage; BVerwG, Urt. v. 25.04.1980 - 7 C 19.78 -, NJW 1981, 184). § 9 BO lässt den straßenrechtlichen Status der betroffenen Kreisstraße und deren Widmungsumfang unberührt. Dass die bestehende Landeskompetenz für das Straßenrecht eine Grundlage für den Gemeingebrauch beschränkende Verkehrsregelungen wie die in § 9 BO getroffene darstellen könnte, wird auch vom Antragsgegner nicht geltend gemacht.
40 
Die mit § 9 BO normierte Fahrtroutenbindung stellt (auch) unter kompetenzrechtlichem Blickwinkel der Sache nach vielmehr eine Regelung des Straßenverkehrs dar, für welchen nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG der Bund die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit besitzt. Von dieser Zuständigkeit hat der Bund auch in Ansehung des Schutzes der Bevölkerung vor den vom Straßenverkehr herrührenden Lärm- und Abgasimmissionen Gebrauch gemacht. So enthält § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d StVG eine Rechtsverordnungsermächtigung für die Bestimmung von Maßnahmen über den Straßenverkehr zur Verhütung von Belästigungen, und zwar u.a. über den Schutz der Wohnbevölkerung und der Erholungsuchenden gegen Lärm und Abgas durch den Kraftfahrzeugverkehr. Diese Verordnungsermächtigung hat der Verordnungsgeber mit den Vorschriften des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 sowie Abs. 1 b Nr. 5 StVO genutzt mit der Maßgabe, dass gemäß § 44 Abs. 1 die Straßenverkehrsbehörden sachlich zuständig sind, die diesbezüglichen Anordnungen - gemäß § 45 Abs. 4 StVO ausschließlich - durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen zu treffen. Auch wenn im konkreten Einzelfall eine Verkehrsbeschränkung auf dieser Grundlage rechtmäßig angeordnet werden könnte, vermag dies an der kompetenzrechtlichen Feststellung nichts zu ändern, dass insoweit eine abschließende bundesrechtliche Regelung anzunehmen ist, die keinen Raum für abweichende landesrechtliche Vorschriften lässt. Dass diese straßenverkehrsrechtliche Rechtsgrundlage im Einzelfall nicht zu als wünschenswert empfundenen Verkehrsbeschränkungen für bestimmte Verkehrsteilnehmer ausreichen mag, sei es wegen einer ansonsten eintretenden Konterkarierung der straßenrechtlichen Widmung der betreffenden Straße, sei es wegen der Bindung an den Gleichheitsgrundsatz, kann ebenfalls keine andere kompetenzrechtliche Beurteilung rechtfertigen, so verständlich das mit § 9 BO verfolgte Ziel des Schutzes der Wohnbevölkerung erscheint. Demgegenüber noch eine sektorale Verkehrsregelungskompetenz für den Landesgesetzgeber in Verbindung mit der, wie dargelegt, nur mehr rudimentären Restzuständigkeit für die Abfallwirtschaft herleiten zu wollen, liegt fern. Eine solche erweiterte Kompetenz wäre nur kraft Sachzusammenhangs vorstellbar, deren Voraussetzung, dass ohne sie eine zugewiesene Materie verstän-digerweise nicht geregelt werden kann, hier nicht vorliegt (zur Kompetenz kraft Sachzusammenhangs vgl. BVerfG, Urt. v. 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96 u.a. -, BVerfGE 98, 265, 299 m.w.N.). Die gegenteilige Annahme würde auf einen Übergriff in die bundesrechtlich ausgeschöpfte straßenverkehrsrechtliche Kompetenz hinauslaufen.
41 
Aus diesen Gründen vermag der Senat auch der vom Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung angestellten Erwägung einer „Ausstrahlungswirkung“ der abfallrechtlichen Zuständigkeiten des Entsorgungsträgers bzw. des Landesgesetzgebers nicht zu folgen. Mit der vom Antragsgegner angeführten Konstellation, dass im Zusammenhang mit der Einrichtung von Deponien zum Schutze der Wohnbevölkerung auch Umgehungsstraßen geplant und gebaut würden, ist die Inanspruchnahme einer Verkehrsregelungskompetenz für das bestehende Straßennetz nicht vergleich- und begründbar.
42 
2. Die in § 3 Abs. 1 LKrO gewährleistete allgemeine Satzungsautonomie reicht als Ermächtigungsgrundlage ebenfalls nicht aus, weil § 9 BO, wie dargelegt, in Grundrechte eingreift. Entsprechendes gilt für einen Rückgriff unmittelbar auf Art. 28 GG. Vielmehr bedarf es bei in Grundrechte eingreifenden Satzungsregelungen einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die selbst bereits die Voraussetzungen für den Grund des Eingriffs hinreichend bestimmt enthält (vgl. Senatsbeschl. v. 15.12.1992 - 10 S 305/92 -, ESVGH 43, 124 - Grundstücksbetretungsrecht des kommunalen Müllbeauftragten; BVerwG, Beschl. v. 07.09.1992 - 7 NB 2.92 -, BVerwGE 90, 359 - Verbot von Einwegverpackungen; jeweils m.w.N.).
43 
3. Eine anderweitige gesetzliche Satzungsermächtigung für § 9 BO ist nicht ersichtlich. Dies hindert den Antragsgegner freilich nicht, das von ihm mit § 9 BO verfolgte Ziel weiterhin auf dem in der mündlichen Verhandlung als teilweise erfolgreich geschilderten Weg zu verfolgen, die Benutzer der Erdaushubdeponie mit Überzeugungsarbeit zu einem freiwilligen Verzicht auf die Benutzung bestimmter Ortsdurchfahrten zu bewegen („Selbstverpflichtung“).
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
45 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 27/03/2007 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. Mai 2006 - 11 K 1924/05 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen.
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Annotations

(1) (Inkrafttreten)

(2) bis (6) (Aufhebungs-, Änderungs- und zeitlich überholte Vorschriften)

(7) Für Rechtsvorschriften im Sinne des § 47, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, gilt die Frist des § 47 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Fassung.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) (Inkrafttreten)

(2) bis (6) (Aufhebungs-, Änderungs- und zeitlich überholte Vorschriften)

(7) Für Rechtsvorschriften im Sinne des § 47, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, gilt die Frist des § 47 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Fassung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) (Inkrafttreten)

(2) bis (6) (Aufhebungs-, Änderungs- und zeitlich überholte Vorschriften)

(7) Für Rechtsvorschriften im Sinne des § 47, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, gilt die Frist des § 47 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Fassung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.