Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 26. Jan. 2017 - 4 K 471/16.NW
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Wiederaufnahme eines bauordnungsrechtlichen Verfahrens und die Beseitigung der Vollstreckbarkeit einer bestandskräftigen Beseitigungsverfügung.
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Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks Flurstück-Nr. ... in der Gemarkung A, A-Straße …. Das Grundstück steigt von der Straße aus nach Norden hin an und ist maximal 163 m tief. Das Wohngebäude reicht bis in eine Bautiefe von ca. 76 m, nördlich davon befindet sich der Gartenbereich der Klägerin. Westlich des Grundstücks Flurstück-Nr. ... liegen die Grundstücke Flurstück-Nrn. … und ..., die der B gehören und auf denen diese ein … mit Freizeiteinrichtungen betreibt. Östlich des Grundstücks Flurstück-Nr. ... befindet sich die Bebauung entlang der B-Straße. Im Norden liegen die Waldgrundstücke Flurstück-Nrn. … und ….
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Das Grundstück der Klägerin stand zuvor im Eigentum ihrer Eltern. Diese hatten nach eigenen Angaben im Jahre 2000 im hinteren Bereich des Grundstücks am Waldrand ein Gartenhaus mit einem umbauten Raum von weniger als 50 m³ errichtet.
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Am 16. August 2001 trat der Bebauungsplan „…“ der Ortsgemeinde A in Kraft, in dessen Geltungsbereich auch das Grundstück der Klägerin liegt. Der Bebauungsplan weist das Anwesen der Klägerin als allgemeines Wohngebiet aus. Die textlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplans sehen unter Nr. 6 vor, dass Nebenanlagen, die Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 Landesbauordnung – LBauO – darstellen, Stellplätze und Garagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und/oder innerhalb der dafür ausgewiesenen Flächen zulässig sind. Das Gartenhaus befindet sich außerhalb dieser überbaubaren Grundstücksfläche.
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Bei einer Ortskontrolle am 18. August 2004 erhielt der Beklagte Kenntnis von der Errichtung des Gartenhauses. Die Eltern der Klägerin stellten daraufhin am 2. November 2004 in Bezug auf das Gartenhaus einen Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans, den sie damit begründeten, sie seien täglich Lärmbelästigungen durch das angrenzende B. ausgesetzt. Zum Schutz vor diesem Lärm hätten sie an der äußersten Grenze ihres Grundstücks das Gartenhaus errichtet. Mit Bescheid vom 9. August 2005 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Befreiung ab.
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Im Jahre 2007 übertrugen die Eltern der Klägerin dieser das vorgenannte Grundstück. In dem notariellen Kaufvertrag vom 4. April 2007 bestellte die Klägerin zugunsten ihren Eltern ein ins Grundbuch einzutragendes Wohnungsrecht auf Lebenszeit, das neben der alleinigen und ausschließlichen Benutzung von allen Räumen des Hausanwesens die Mitbenutzung von Hof und Garten sowie sämtlicher zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Hausbewohner bestimmten Einrichtungen und Anlagen umfassen sollte.
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Nachdem der Beklagte vom Eigentümerwechsel Kenntnis erlangt hatte, verlangte er von der Klägerin mit Bescheid vom 17. Juni 2010 die Beseitigung des Gartenhauses innerhalb einer bestimmten Frist. Die dagegen von der Klägerin nach erfolgloser Durchführung eines Vorverfahrens erhobene Klage wies die erkennende Kammer mit Urteil vom 22. März 2012 – 4 K 1159/11.NW – ab. Den hiergegen eingelegten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 22. August 2012 – 8 A 10577/12.OVG – ab.
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Mit Bescheid vom 1. Oktober 2012 erließ der Beklagte zwei jeweils gleichlautende Duldungsanordnungen gegen die Eltern der Klägerin. Darin wurde verfügt, dass die Beseitigungsverfügung vom 17. Juni 2010 vollinhaltlich gegen die Eltern der Klägerin wirke und sie die gegen die Adressatin der Verfügung gerichtete Anordnung in vollem Umfang zu dulden hätten. Dagegen erhoben die Eltern der Klägerin Klage, die von der erkennenden Kammer mit Urteil vom 6. September 2013 – 4 K 460/13.NW – abgewiesen wurde. Den hiergegen eingelegten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 20. November 2013 – 8 A 11003/13.OVG – ab.
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Am 8. Oktober 2014 fand eine Besprechung zwischen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und dem Beklagten über das weitere Vorgehen statt. Den Inhalt dieser Besprechung fasste der Beklagte in einem Schreiben an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in einem Schreiben vom 28. Oktober 2014 wie folgt zusammen:
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„Bei der Besprechung am 8. Oktober 2014 wurde folgendes vereinbart:
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Damit das Gartenhaus kein Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 LBauO darstellt, soll das Dach von dem Gebäude (Wegfall des Kriteriums „überdacht") Ihre Mandantin umgehend, spätestens jedoch bis 17. November 2014 entfernt werden. Durch eine Feststellungsklage, eingereicht bis spätestens 17. November 2014 beim Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße soll geklärt werden, ob es sich bei dem Gartenhaus dann noch um ein Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 LBauO handelt und dieses beseitigt werden muss.
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Bei Nichteinhaltung der Vereinbarung bzw. nicht fristgerechter Stellung der Klage wird das Gartenhaus im Wege der Ersatzvornahme seitens der Kreisverwaltung Bad Dürkheim durch eine beauftragte Firma ab dem 18. November komplett beseitigt. Die anfallenden Kosten sind von Ihrer Mandantin zu tragen.
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Im Gespräch wurde auch ein alternatives Zumauern der Tür und der Fenster (Wegfall des Kriteriums „ begehbar") erörtert. Auch dann wären die Tatbestandsvoraussetzungen für den Gebäudebegriff nicht mehr erfüllt. Hiervon wollte Ihre Mandantschaft aber kein Gebrauch machen.
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Zwischenzeitlich hat Herr … Tür und Fenster zugemauert.
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Es bleibt daher zumindest dabei, dass bis spätestens 17. November 2014 eine Feststellungsklage erhoben sein muss.“
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Anlässlich einer Ortskontrolle des Beklagten am 30. Oktober 2014 wurde festgestellt, dass an dem Gartenhaus die Tür und die Fenster zugemauert worden waren.
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Am 14. November 2014 erhob die Klägerin daraufhin unter dem Aktenzeichen 4 K 989/14.NW Klage auf Feststellung, dass nach dem Zumauern von Tür und Fenstern das Gartenhaus nunmehr den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplans entspreche. Zuvor hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 11. November 2014 den Klageentwurf mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt. Nach dem gerichtlichen Hinweis des Einzelrichters in der mündlichen Verhandlung vom 9. März 2015, dass er die erhobene Feststellungsklage für unzulässig halte und es der Klägerin freistehe, bei der zuständigen Kreisverwaltung in Bad Dürkheim einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu stellen, nahm die Klägerin ihre Klage zurück.
- 18
Mit Verfügung vom 24. April 2015 drohte der Beklagte der Klägerin die Durchführung der Ersatzvornahme an. Den dagegen eingelegten Eilantrag lehnte die Kammer mit Beschluss vom 28. Mai 2015 – 4 L 412/15.NW – ab. Zur Begründung führte die Kammer aus, die Zwangsmittelandrohung habe ergehen dürfen, da die Grundverfügung in Form der Beseitigungsverfügung vom 17. Juni 2010 bestandskräftig gewesen sei. Auf die von der Klägerin aufgestellte Behauptung, der derzeitige Zustand sei nicht baurechtswidrig, da Fenster und Türen des Gartenhauses inzwischen zugemauert seien, komme es vorliegend nicht an, da im isolierten Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung die Rechtmäßigkeit der sofort vollziehbaren oder bestandskräftigen Grundverfügung außer Betracht bleibe.
- 19
Die Klägerin stellte daraufhin beim Beklagten am 12. Juni 2015 einen ausdrücklichen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. Zur Begründung führte sie aus, sie habe dem Beklagten bereits im November 2014 eine Änderung der tatsächlichen Umstände mitgeteilt und zwar, dass das Gartenhaus zugemauert worden sei und daher den Charakter als „Gebäude“ verloren habe. Diese Mitteilung vom November 2014 sei bereits als Antrag nach § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – zu werten gewesen. Sie wiederhole diesen Antrag hiermit ausdrücklich.
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Mit weiterem Schreiben vom 28. Juli 2015 erweiterte die Klägerin ihren Antrag vom 12. Juni 2015 um einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub.
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Der Beklagte lehnte das Begehren der Klägerin mit Bescheid vom 13. August 2015 mit der Begründung ab, der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens sei schon nicht fristgerecht erhoben worden. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung komme nicht in Betracht. Selbst wenn es sich bei dem zugemauerten Gartenhaus nicht mehr um ein „Gebäude“ handeln sollte, sei es immer noch eine bauliche Anlage. Von baulichen Anlagen gingen aber zumindest zum Teil die gleichen Beeinträchtigungen aus wie von Gebäuden. Diese bauliche Anlage habe einen Durchmesser von ca. 4,50 m, eine Traufhöhe von ca. 2,30 m, eine Firsthöhe von ca. 3,50 m und sei grenzständig errichtet. Gleichzeitig dominiere diese bauliche Anlage die nähere Umgebung, Sie sei massiv und geschlossen gebaut. Deshalb sei der Charakter des Gartenhauses als Gebäude nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Landesbauordnung nicht verloren gegangen. Somit lägen keine Einwendungen nach § 16 Abs. 2 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG – vor.
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Am 11. September 2015 legte die Klägerin dagegen Widerspruch ein und machte geltend, der Bebauungsplan sei fehlerhaft. Das Gartenhaus verstoße im Übrigen nicht gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans „…, 1. Änderung". Das Gartenhaus stelle nunmehr durch die baulichen Veränderungen kein Gebäude mehr im Sinne der Festsetzungen des Bebauungsplans dar. Die bauliche Anlage könne nach dem Zumauern der Tür und der Fenster nicht mehr von Menschen betreten werden.
- 23
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2016 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, es lägen keine Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vor. Die Sach- und Rechtslage habe sich durch das Zumauern von Tür und Fenster des Gartenhauses nicht nachträglich zu Gunsten der Klägerin geändert. Zwar sei der Klägerin zuzugeben, dass die landesgesetzliche Definition eines Gebäudes als eine selbstständig benutzbare überdeckte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden könne und geeignet oder bestimmt sei, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, nun nicht mehr zutreffe. In der Tat könne das Gebäude zurzeit nicht mehr von Menschen betreten werden. Hierauf komme es letztlich aber nicht an, weil die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 LBauO nur im Zusammenhang mit § 9 Abs. 1 Nr. 4 Baugesetzbuch – BauGB – gesehen werden könne. § 9 BauGB bestimme, was eine Gemeinde aus städtebaulichen Gründen festsetzen könne. Im Bebauungsplan „…" habe sich die Ortsgemeinde A dazu entschieden, dass Nebenanlagen, die Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 LBauO darstellten, nur innerhalb der dafür ausgewiesenen Flächen zulässig seien. Dies bedeute jedoch nicht, dass sämtliche baulichen Anlagen, die keine Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 LBauO darstellten, vollkommen frei an jeder Stelle im Geltungsbereich des Bebauungsplans..." errichtet werden dürften. Auch diese seien nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. Aus den gleichen Gründen scheide auch ein Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus.
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Die Klägerin hat am 16. Juni 2016 Klage erhoben. Sie führt aus, entgegen der Behauptung des Beklagten sei das streitbefangene Gartenhaus nicht grenzständig errichtet worden. Auch dominiere diese bauliche Anlage nicht die nähere Umgebung. Darüber hinaus sei die Rechtsansicht des Beklagten unrichtig, Bebauungen mit Nebengebäuden seien nur innerhalb des Baufensters möglich. Letztlich sei das Gartenhaus ein genehmigungsfreier Bau nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 Landesbauordnung und könne nicht beanstandet werden. Es bestehe im Übrigen derzeit kein Gebäudecharakter.
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Weiter sei von erheblicher Bedeutung, dass das Verwaltungsgericht Neustadt in seinem Urteil vom 13. Dezember 2007 in dem Verfahren 4 K 367/07.NW – in diesem ging es um die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Erweiterung zum bestehenden Einfamilienhaus auf dem Grundstück Flurstück-Nr. … – seine Entscheidung damit begründet habe, dass das streitbefangene Grundstück mit „Z3“ versiegelt sei, das heiße, dass landespflegerische Maßnahmen eine weitere Bebauung des Grundstücks verhindern sollten. Diese Annahme habe das Gericht seiner Entscheidung zugrundgelegt als Folge der Aussage der Mitarbeiterin der Gemeinde H, Frau W. Diese Angaben seien aber unwahr gewesen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 13. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Bad Dürkheim vom 11. Mai 2016 zu verpflichten, sie, die Klägerin, hinsichtlich ihres Antrags vom 12. Juni 2015 in Bezug auf die Beseitigungsverfügung vom 17. Juni 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden und die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Behördenakten und die Gerichtsakten 4 K 1159/11.NW, 4 L 412/15.NW und 4 K 989/14.NW verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2017.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat in Bezug auf die bestandskräftige Beseitigungsverfügung vom 17. Juni 2010 gegen den Beklagten weder einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens im engeren (1.) oder im weiteren Sinne (2.) noch einen Anspruch darauf, die Vollstreckung der genannten Beseitigungsverfügung für unzulässig zu erklären (3.). Der Bescheid des Beklagten vom 13. August 2015 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Bad Dürkheim vom 11. Mai 2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
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1. Nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage in Bezug auf eine bauordnungsrechtliche Beseitigungsanordnung sind gemäß § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG in einem gesonderten Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 1992 – 4 B 161/92 –, NVwZ 1993, 476). Danach hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Die Zulässigkeit des Antrags setzt nach § 51 Abs. 2 VwVfG voraus, dass der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Zudem muss der Antrag binnen drei Monaten ab dem Tag gestellt werden, an dem der Betroffene Kenntnis vom Grund des Wiederaufgreifens erhalten hat (§ 51 Abs. 3 VwVfG).
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Der Wiederaufgreifensantrag der Klägerin ist zwar statthaft (1.1.), aber unzulässig, weil er nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG gestellt worden ist (1.2.). Er ist darüber hinaus auch unbegründet, weil das Zumauern von Tür und Fenstern des Gartenhauses keine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtlage zugunsten der Klägerin darstellt (1.3.).
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1.1. Der von der Klägerin gestellte Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ist statthaft.
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Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags ist zunächst die Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 51 Rn. 23 und 87). Dies ist hier gegeben. Der Beklagte hatte der Klägerin mit Bescheid vom 17. Juni 2010 die Beseitigung des streitgegenständlichen Gartenhauses aufgegeben. Dieser Bescheid war, nachdem die erkennende Kammer die dagegen erhobene Klage der Klägerin mit Urteil vom 22. März 2012 – 4 K 1159/11.NW – abgewiesen und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 22. August 2012 – 8 A 10577/12.OVG – den hiergegen eingelegten Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt hatte, bestandskräftig geworden.
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1.2. Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ist aber unzulässig, weil er nicht fristgerecht erhoben wurde.
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1.2.1. Die Frist beginnt gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Kennenmüssen, auch grob fahrlässige Unkenntnis, ist nicht ausreichend (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 51 Rn. 133). Die Kenntnis vom Wiederaufgreifensgrund erhält der Betroffene vielmehr erst dann, wenn er die sichere Kenntnis der Tatsachen gewinnt, die den Wiederaufgreifensgrund erfüllen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 51 Rn. 47; Pautsch in Pautsch/Hoffmann, VwVfG. 1. Auflage 2016, § 51 Rn. 24). Dabei genügt die Kenntnis eines Wiederaufgreifensgrundes überhaupt, nicht erst die Kenntnis aller Details (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1997 – 1 C 29/95 –, NJW 1998, 173). Nicht erforderlich für den Fristbeginn ist eine rechtliche Einordnung als Wiederaufgreifensgrund (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. November 2016 – 1 S 472/16 –, juris; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 51 Rn. 47).
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1.2.2. Vorliegend hat sich die Klägerin in ihrem Antrag vom 12. Juni 2015 auf eine nachträgliche Änderung der Sachlage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG berufen, indem sie geltend gemacht hat, Tür und Fenster des Gartenhauses seien im Oktober 2014 zugemauert worden mit der Folge, dass es sich nunmehr bei dem Gartenhaus nicht mehr um ein Gebäude handele. Diesen nachträglichen tatsächlichen Umstand hat die Klägerin indessen zu spät vorgetragen.
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Sichere Kenntnis von den Tatsachen, die möglicherweise den Wiederaufgreifensgrund des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG erfüllten, hatte die Klägerin bereits nach dem Zumauern von Tür und Fenstern des Gartenhauses Ende Oktober 2014. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Schreiben des Beklagten an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 28. Oktober 2014, in dem der Inhalt der Besprechung zwischen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und dem Beklagten über das weitere Vorgehen in Bezug auf das Gartenhaus zusammengefasst wurde. In dem genannten Schreiben wurden zwei Punkte angesprochen, die möglicherweise eine Änderung der Sach- und Rechtslage herbeiführen sollten, nämlich den Verlust der Gebäudeeigenschaft des Gartenhauses durch Zumauern von Tür und Fenstern oder das Entfernen des Dachs. Alleiniger Grund für die „Vereinbarung“ vom 8. Oktober 2014 war gerade die mögliche Schaffung einer veränderten Sach- und Rechtslage, um gegebenenfalls der bestandskräftigen Beseitigungsverfügung vom 17. Juni 2010 nicht nachkommen zu müssen. Der Umstand, dass sowohl der Prozessbevollmächtigte der Klägerin als auch der Beklagte innerhalb der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG übereinstimmend davon ausgingen, die neuen Tatsachen seien im Wege einer Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht geltend zu machen, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Wie ausgeführt, ist eine rechtliche Einordnung als Wiederaufgreifensgrund für den Fristbeginn nicht erforderlich.
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Demgemäß hätte die Klägerin ihren Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens spätestens Ende Januar 2015 stellen müssen. Der Antrag der Klägerin vom 12. Juni 2015 ging aber erst nach Ablauf dieser Frist beim Beklagten ein.
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1.2.3. Die Klägerin kann sich nach Ansicht der Kammer auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe dem Beklagten bereits im November 2014 die Änderung der tatsächlichen Umstände mitgeteilt; diese Mitteilung sei bereits als Antrag nach § 51 VwVfG zu werten gewesen.
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Ein Antrag des Betroffenen, mit dem er sein Begehren bei der Behörde innerhalb der Dreimonatsfrist anbringt, das Verwaltungsverfahren zu einem bestandskräftigen Verwaltungsverfahren wieder aufzugreifen, muss hinreichend deutlich einen der Wiederaufnahmegründe des § 51 Abs. 1 VwVfG geltend machen (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 51 Rn. 11). Dies folgt aus dem Ausnahmecharakter der Vorschrift des § 51 VwVfG. Der Gesetzgeber hat in Abwägung des Prinzips der materiellen Gerechtigkeit gegenüber dem formalen Prinzip der Bestands- bzw. Rechtskraft nur die in § 51 Abs. 1 Nrn. 1 – 3 VwVfG enumerativ aufgeführten Gründe als so gravierend und den Rechtsfrieden nachhaltig beeinträchtigend angesehen, dass er in diesen Fällen den Konflikt zugunsten des Prinzips der materiellen Gerechtigkeit gelöst und dem Betroffenen einen Anspruch auf neue Sachentscheidung zugestanden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 – BVerwG 2 C 12.92 –, NVwZ 1995, 388). Zugleich hat er mit dem Antragserfordernis und der Ausschlussfrist die Möglichkeiten zur Einschränkung der Bestandskraft von Verwaltungsakten im Interesse der Rechtssicherheit eng begrenzt (vgl. Peuker in Knack/Henneke, VwVfG, 10. Auflage 2014, § 51 Rn. 54). Mit Blick darauf, dass zum einen der Betroffene mit seinem Antrag den Gegenstand des Wiederaufgreifensverfahrens dergestalt bestimmt, dass die zuständige Behörde ebenso wie gegebenenfalls nachfolgend das Gericht nicht befugt sind, andere als vom Antragsteller geltend gemachte Gründe ihrer Entscheidung über die Wiederaufnahme zu Grunde zu legen (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. November 2016 – 1 S 472/16 –, juris), und zum anderen für jeden Wiederaufnahmegrund die Antragsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG gesondert läuft (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 51 Rn. 139 m.w.N.), ist der antragstellende Betroffene gehalten, mit seinem Antrag – soll dieser geeignet sein, die Antragsfrist zu wahren – deutlich erkennbar zu machen, auf welchen der Wiederaufgreifensgründe des § 51 Abs. 1 VwVfG er sein Begehren stützt, d.h. beispielsweise ob von einer Änderung der Sach- oder Rechtslage (Nr. 1) oder dem Vorliegen neuer Beweismittel (Nr. 2) ausgeht.
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In Anwendung dieser Grundsätze beinhaltet die Mitteilung der Klägerin über der Änderung der tatsächlichen Umstände im November 2014 keinen wirksamen Wiederaufgreifensantrag. Die Mitteilung genügt den dargestellten formellen Anforderungen nicht, die an einen solchen Antrag zu stellen sind. Die Klägerin entschied sich zu diesem Zeitpunkt gerade nicht für einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens sondern für die Erhebung einer Feststellungsklage.
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1.2.4. Der Klägerin kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Maßgabe des § 1 LVwVfG i.V.m. § 32 VwVfG gewährt werden. Dass die Klägerin von den vorgenannten Antragsfristen nichts gewusst haben mag, rechtfertigt weder eine Wiedereinsetzung in die Antragsfrist nach § 51 Abs. 3 VwVfG noch eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung. Fehlende Kenntnis von Rechtsvorschriften ist insbesondere dann kein Wiedereinsetzungsgrund, wenn der Betroffene sich nicht in geeigneter und zuverlässiger Weise erkundigt hat (vgl. Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. 2014, § 32 Rn. 15 ff.). Selbst wenn man zugunsten der Klägerin zur Bestimmung des Fristbeginns nicht auf Ende Oktober 2014 sondern auf den 9. März 2015 abstellen würde, an dem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung der Kammer in dem Verfahren 4 K 989/14.NW darüber informiert wurde, dass statt der erhobenen Feststellungsklage ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens statthaft sei, ist sowohl die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG als auch die zweiwöchige Frist des § 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG versäumt.
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1.3. Ungeachtet der Fristversäumung ist der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im engeren Sinne nach Auffassung der Kammer aber auch unbegründet. Das Zumauern von Tür und Fenstern des Gartenhauses der Klägerin auf ihrem Grundstück Flurstück-Nr. ... im Oktober 2014 hat nicht zu einer Änderung der Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geführt.
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Als Änderung der Sachlage werden alle tatsächlichen Vorgänge angesehen, die eine Änderung des entscheidungserheblichen Sachverhalts zur Folge haben. Die Änderung der Sachlage muss zugunsten des Betroffenen erfolgt sein, d. h. sie muss für den fraglichen Verwaltungsakt entscheidungserhebliche Voraussetzungen betreffen, so dass die Änderung eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder doch ermöglicht (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 51 Rn. 92). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin hat sich an der durch die Kammer mit Urteil vom 22. März 2012 – 4 K 1159/11.NW – festgestellten materiellen Illegalität des Gartenhauses nichts dadurch geändert, dass dessen Tür und Fenster nachträglich zugemauert worden sind. Das Gartenhaus unterfällt im Ergebnis auch in der jetzigen Gestalt der Regelung Nr. 6 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans. Es handelt sich weiterhin um eine untergeordnete Nebenanlage im Sinne des § 14 Baunutzungsverordnung – BauNVO –. Gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO können auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen zugelassen werden, wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist. Dies ist hier aber der Fall, weil der Satzungsgeber in Nr. 6 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan angeordnet hat, dass Nebenanlagen, die Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 LBauO darstellen, nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und/oder der dafür ausgewiesenen Flächen zulässig sind.
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Zwar sind Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 LBauO nach der Legaldefinition selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Die vier im Gesetz genannten Begriffsmerkmale eines Gebäudes müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Februar 2016 – 1 A 10530/15 –, NVwZ-RR 2016, 690 zur fehlenden Gebäudeeigenschaft eines Kinderspielturms mangels Überdeckung). Eine bauliche Anlage ist selbständig benutzbar, wenn sie unabhängig von anderen baulichen Anlagen selbständig den Verwendungszweck zu erfüllen vermag. Maßgeblich ist alleine die Möglichkeit der selbständigen Benutzung (Bay. VGH, Urteil vom 26. September 1988 – 14 B 87.02669 –, BayVBl 1989, 181). Unabdingbare Voraussetzung für die selbständige Benutzbarkeit eines Gebäudes ist dessen Betretbarkeit mittels eigenen Zugangs (s. Bay. VGH, Beschluss vom 3. April 2014 – 1 ZB 13.2536 –, NVwZ-RR 2014, 631). Dieser muss groß genug sein, damit Menschen die Anlage in natürlicher, aufrechter Haltung betreten können (Jeromin in Jeromin, LBauO RhPf, 4. Auflage 2016, § 2 Rn. 36; VG Cottbus, Urteil vom 13. Dezember 2016 – 3 K 1455/14 –, juris; vgl. auch Bay. VGH, Urteil vom 9. März 1976 – 90 I 71 –, BayVBl 1977, 49 zur fehlenden Gebäudeeigenschaft eines Gärfutterbehälters).
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Durch das Zumauern der Fenster des Gartenhauses hat dieses seine Gebäudeeigenschaft nicht verloren, weil der Gebäudebegriff des § 2 Abs. 2 LBauO nicht voraussetzt, dass die bauliche Anlage über Fenster verfügt. Die Landesbauordnung differenziert zwischen Aufenthaltsräumen – diese müssen gemäß § 43 Abs. 2 LBauO über Fenster verfügen – und sonstigen Räumen ohne Aufenthaltsräumen wie Heizräumen oder Lagerräumen, die keine Fenster haben müssen und gemäß § 8 Abs. 9 Nr. 3 LBauO innerhalb der Abstandsflächen zulässig sein können (näher dazu s. Jeromin in Jeromin, a.a.O., § 8 Rn. 124).
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Die Gebäudeeigenschaft des Gartenhauses ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Klägerin den Zugang zu dem Bauwerk zugemauert hat. Zwar kann es derzeit nicht betreten werden (s. die Lichtbilder in der Verwaltungsakte). Der Baukörper des Gartenhauses, das einen Durchmesser von ca. 4,50 m, eine Traufhöhe von ca. 2,30 m und eine Firsthöhe von ca. 3,50 m hat, hat aber weiterhin das Gepräge eines Gebäudes und verfügt nach wie vor über eine potentielle Zugangsmöglichkeit für einen Menschen in aufrechter Haltung. Denn das Verschließen der Tür ist mit einem vergleichsweise geringen Aufwand rückgängig zu machen. Kein vernünftig denkender Mensch würde ein solches, in zugemauertem Zustand nutzloses Bauwerk errichten. Die Klägerin hat den Zugang zu dem Bauwerk vielmehr ausschließlich in der Absicht geschlossen, die Vollstreckung der bestandskräftigen Beseitigungsverfügung zu verhindern. Die sinnlos erfolgte Umgestaltung eines Gebäudes durch Zumauern des Zugangs, die keiner anderweitigen Zweckbestimmung des bisherigen Bauwerks dient, lässt daher die bauordnungsrechtliche Gebäudeeigenschaft nicht entfallen.
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Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der auf § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB beruhenden Regelung Nr. 6 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans. Denn danach wollte der Satzungsgeber den nordöstlichen Bereich des Bebauungsplangebiets von baulichen Anlagen freihalten, die zum Betreten von Menschen geeignet sind (s. die Begründung des Bebauungsplans, insbesondere Nr. 4.2.), zumal sich dieser Bereich in der Ausgleichsfläche Z 3 des Bebauungsplans befindet.
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2. Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch auf Rücknahme oder Widerruf der Beseitigungsverfügung des Beklagten vom 17. Juni 2010 nach § 1 Abs. 1 LVwVfG, § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1, § 49 Abs. 1 LVwVfG (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne).
- 54
Nach § 51 Abs. 5 VwVfG bleiben die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG und des § 49 Abs. 1 VwVfG unberührt. Die in § 51 Abs. 5 VwVfG verankerte Ermächtigung der Behörde, nach pflichtgemäßem Ermessen zugunsten des Betroffenen ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren im Ermessenswege wiederaufzugreifen, ermöglicht auch bei rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahren die nachträgliche Kontrolle inhaltlich unrichtiger Entscheidungen. Trifft die Behörde eine positive Entscheidung zum Wiederaufgreifen, wird hierdurch die Bestandskraft durchbrochen und der Weg für eine neue Sachentscheidung eröffnet. Mit der Befugnis zum Wiederaufgreifen korrespondiert ein gerichtlich einklagbarer Anspruch des Betroffenen auf fehlerfreie Ermessensausübung. Dabei handelt die Behörde grundsätzlich ermessensfehlerfrei, wenn sie ein Wiederaufgreifen im Hinblick auf die rechtskräftige Bestätigung ihrer Entscheidung in dem früheren Verwaltungsverfahren und das Fehlen der Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen im engeren Sinne nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ablehnt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. November 2016 – 1 S 472/16 –, juris; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 51 Rn. 51). In diesen Fällen bedarf es regelmäßig keiner weiteren ins Einzelne gehenden Ermessenserwägungen der Behörde.
- 55
Daran gemessen ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte ein Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Verfahrens unter Hinweis auf die Bestandskraft der Beseitigungsverfügung vom 17. Juni 2010 und die versäumte Frist für einen Wiederaufgreifensantrag nach § 51 Abs. 3 VwVfG abgelehnt hat.
- 56
3. Schließlich haben es der Beklagte in dem Bescheid vom 13. August 2015 und der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Bad Dürkheim in dem Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2016 zu Recht abgelehnt, die Vollstreckung der Beseitigungsverfügung vom 17. Juni 2010 für unzulässig zu erklären.
- 57
Wie die Kammer in ihrem Beschluss vom 28. Mai 2015 – 4 L 412/15.NW – im Einzelnen ausgeführt hat, kann die Klägerin ihre nachträglich entstandenen materiellen Einwendungen gegen die Beseitigungsverfügung vom 17. Juni 2010 nicht in dem noch nicht abgeschlossenen Anfechtungsverfahren gegen die Androhung der Ersatzvornahme vom 24. April 2015 geltend machen, da im isolierten Verfahren gegen eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung die Rechtmäßigkeit der sofort vollziehbaren oder bestandskräftigen Grundverfügung außer Betracht bleibt und Einwendungen gegen den Grundverwaltungsakt im Streit um die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung daher ausgeschlossen sind. Deshalb hat sich der Betroffene, der nachträgliche Einwendungen gegen einen bestandskräftig gewordenen, zu vollstreckenden Verwaltungsakt erhebt, in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 2 LVwVG mit einem Antrag an die Behörde zu wenden, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären (s. ausführlich dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juli 2011 – 8 A 10394/11 –, NVwZ-RR 2012, 15 und Beschluss vom 17. November 1981 – 1 B 60/81 –, NJW 1982, 2276).
- 58
Die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung des § 16 Abs. 2 LVwVG sind hier aber nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift sind Einwendungen, welche den Anspruch selbst betreffen, bei der Behörde geltend zu machen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Sie sind nur zulässig, soweit die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Erlass des Verwaltungsaktes entstanden sind und durch Anfechtung nicht mehr geltend gemacht werden konnten.
- 59
Zwar hat die Klägerin nachträgliche Einwendungen gegen den von dem Beklagten durch die Beseitigungsverfügung vom 17. Juni 2010 titulierten Anspruch erhoben. Diese rechtfertigen, wie sich aus den Ausführungen der Kammer unter 1.3 ergibt, es aber nicht, die Vollstreckung der Beseitigungsverfügung für unzulässig zu erklären.
- 60
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 61
Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung – ZPO –.
Beschluss
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(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.
(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.
(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.
(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.
(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.