Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. Jan. 2018 - 1 S 2794/17

published on 17/01/2018 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. Jan. 2018 - 1 S 2794/17
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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. November 2017 - 5 K 4087/16 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in den Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die der Senat Bezug nimmt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), ausgeführt, dass es für die Rechtmäßigkeit des mit der Klage angefochtenen Gebührenbescheids nicht auf die vom Kläger allein in Zweifel gezogene Rechtmäßigkeit des vollstreckten Platzverweises vom 13.01.2012 ankommt, da dieser Grundverwaltungsakt bestandskräftig geworden ist.
Ohne Erfolg hält der Kläger dem entgegen, im Bereich des Versammlungsrechts müsse im Rahmen der Überprüfung des Kostenbescheids (stets) eine Inzidentprüfung von vollstreckten Grundverwaltungsakten stattfinden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit eines vollstreckten Grundverwaltungsakts im Anfechtungsverfahren gegen einen Bescheid über die Heranziehung zu Vollstreckungskosten ausgeschlossen sind, wenn der Grundverwaltungsakt bestandskräftig wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.2008 - 7 C 5.08 - VBlBW 2009, 55). Nach diesen Grundsätzen sind auch die Einwendungen des Klägers gegen den ihm erteilten Platzverweis im Klageverfahren gegen den angefochtenen Gebührenbescheid unbeachtlich. Denn der Kläger hat gegen den ihm erteilten Platzverweis keinen Widerspruch eingelegt. Das hat zur Folge, dass dieser Verwaltungsakt jedenfalls nach Ablauf der mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts gemäß § 58 Abs. 2, § 70 Abs. 2 VwGO beginnenden Jahresfrist bestandskräftig wurde.
Der Kläger kann auch nicht einwenden, der Platzverweis sei sofort vollziehbar gewesen und vollzogen worden und habe sich vor Ablauf der Widerspruchsfrist erledigt, sodass ihm eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts auf der Primärebene abgeschnitten gewesen sei und deshalb nun auf der kostenrechtlichen Sekundärebene möglich sein müsse. Denn der Grundverwaltungsakt - der Platzverweis - hatte sich allein durch die Vollstreckung tatsächlich nicht erledigt und war daher auch über den Zeitpunkt der Vollstreckung hinaus anfechtbar. Der Vollzug eines Handlungspflichten auferlegenden Verwaltungsakts führt nicht in jedem Fall zu dessen Erledigung und zwar auch dann nicht, wenn hiermit irreversible Tatsachen geschaffen werden. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt vielmehr erst dann ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (BVerwG, Urt. v. 25.09.2008, a.a.O.; Beschl. v. 17.11.1998 - 4 B 100.98 - Buchholz 316 § 43 VwVfG Nr. 11, Urt. v. 27.03.1998 - BVerwG 4 C 11.97 - Buchholz 316 § 43 VwVfG Nr. 10). Daran gemessen hatte sich auch der Platzverweis vom 13.01.2012 nicht allein durch seine Vollstreckung erledigt. Denn von diesem Verwaltungsakt gingen auch darüber hinaus rechtliche Wirkungen aus, da er zugleich die Grundlage für den Kostenbescheid bildet. Diese Titelfunktion des Grundverwaltungsakts dauert an (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.2008, a.a.O.).
Dass die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung im Anfechtungsverfahren gegen den Kostenbescheid infolgedessen nicht (mehr) geprüft wird, ist auch in Hinblick auf das vom Kläger sinngemäß angeführte Gebot effektiven Rechtschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG unbedenklich. Denn der Kläger hat sich die Klärung seiner Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung durch den Verzicht auf die (frist- und formgerechte) Einlegung eines Widerspruchs gegen diesen Verwaltungsakt selbst abgeschnitten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.2008, a.a.O.). Auch aus dem vom Kläger in Bezug genommenen Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.07.2010 - 1 BvR 1634/04 - (NVwZ 2010, 1482) folgt nichts anderes. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung die Auslegung des damaligen niedersächsischen Landesrechts durch ein Verwaltungsgericht als unvereinbar mit Art. 19 Abs. 4 GG beanstandet. Dieses hatte den Verzicht auf die Inzidentprüfung eines Grundverwaltungsakts im Anfechtungsverfahren gegen einen Heranziehungsbescheid mit Überlegungen zu Besonderheiten des damaligen dortigen Landesrechts begründet, das die Prüfung von freiheitsbeschränkenden polizeilichen Maßnahmen den Amtsgerichten zugewiesen hatte. Diese auf das damalige niedersächsische Landesrecht bezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts führt im vorliegenden, nach baden-württem-bergischem Landesrecht zu beurteilenden Verfahren nicht weiter. Dem Kläger war hier effektiver Rechtsschutz gegen den Grundverwaltungsakt möglich. Dass er diese Rechtsschutzmöglichkeit nicht in Anspruch genommen hat und die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts deshalb infolge des Eintritts der Bestandskraft im Verfahren gegen den Kostenbescheid nicht mehr zu prüfen ist, begründet keinen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG.
Der Kläger kann auch nicht einwenden, seine Klage sei schon aus „Vertrauensschutzgründen“ nicht „mutwillig“, weil „zum Zeitpunkt des Entstehens der Wegtragegebühr und der Klageerhebung beim Bundesverwaltungsgericht noch eine andere Rechtsauffassung bestand.“ Der Einwand geht an den Gründen des angefochtenen Beschlusses vorbei, da das Verwaltungsgericht die Ablehnung der begehrten Prozesskostenhilfe nicht wegen Mutwilligkeit (Alt. 2 des § 114 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO), sondern wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt hat (Alt. 1 des § 114 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO). Unabhängig davon übersieht der Kläger, dass das Bundesverwaltungsgericht sich bereits mit Urteil vom 08.01.2008 (a.a.O.) und damit rund vier Jahre vor dem Platzverweis vom 13.01.2012 im oben genannten Sinn zur Anfechtung von Kostenbescheiden betreffend die Vollstreckung von Grundverwaltungsakten geäußert hatte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es nicht, da bei Erfolglosigkeit der Beschwerde im Verfahren über die Prozesskostenhilfe eine vom Streitwert unabhängige Gerichtsgebühr von 60,00 EUR anzusetzen ist (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

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published on 30/11/2018 00:00

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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Tatbestand   1 Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung des LRA ... vom 17.09.2014 mit der ihr die
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Annotations

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.