Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. März 2015 - 1 S 2444/14

published on 10/03/2015 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. März 2015 - 1 S 2444/14
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. November 2014 - 2 K 3669/14 - wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. November 2014 - 2 K 3669/14 - geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird insgesamt abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin ist pensionierte Gymnasiallehrerin. Sie betreibt eine Psychologische Lehr- und Beratungsstelle, in der sie unter anderem Lehrer, Eltern und Schüler berät. Die Antragsgegnerin ist eine auf Landesebene organisierte kirchliche Rechtspersönlichkeit mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat zwei Weltanschauungsbeauftragte bestellt.
Im Zusammenhang mit an einer Grundschule in ... aufgetretenen schulischen Problemen zwischen Eltern und der dortigen Schulleiterin stellten die Weltanschauungsbeauftragten der Antragsgegnerin, nachdem sich mehrere Lehrkräfte und Eltern an sie gewandt hatten, einem Vertreter dieses Kreises Anfang Juli 2014 eine „Kurzinformation“ zur Verfügung mit der Erlaubnis, sie der Elternvertretung zu übermitteln. Das Papier wurde auch an die Schulleitung und an verschiedene Medien weitergegeben, die darüber berichteten. In dem Papier heißt es:
„Sie betreibt seit Jahrzehnten in ... eine Psychogruppe spezieller Prägung, mit der die Arbeitsstelle für Weltanschauungsfragen der Ev. Kirche in Württemberg immer wieder in Konfliktfällen zu tun hatte: ... ... [...] war als Studentin und junge Lehrerin Mitglied der sogenannten Zürcher Schule des Friedrich Liebling, eine hoch ideologisierte Psychogruppe in Zürich. Als der Meister Friedrich Liebling 1982 starb, kam es zu Nachfolgestreitigkeiten, aus denen damals Frau ... [...] als Verliererin hervorging. Siegerin wurde eine gewisse Frau ..., die später den Verein zur Förderung der psychologischen Menschenkenntnis (VPM) gründete. Frau ... [...] spaltete eine kleine Anhängerschaft von der Zürcher Schule ab und etablierte sich mit dieser Gruppe im Raum ... Bei der Gründung des VPM war sie schon nicht mehr dabei. Die Praxis hatte - wie bei der ZS - die Form von Beratungs- oder Therapiegruppen, mit ... ... [...] als Meisterin. Wie in der ZS betrachtete sie deren Lehre als höchste Form der Menschenkenntnis und als jeder Psychologie oder Pädagogik weit überlegen; im Gegensatz zu der Tatsache, dass sie nach unserem Wissen keinerlei fachliche Ausbildung aufzuweisen hat. In der Folge kam es immer wieder zu Konflikten, meist ging es um die persönliche Abhängigkeit junger Menschen (oft Studierende) von Frau ... [...], wobei Partnerschaften, Familienbeziehungen usw. in Gefahr gerieten. Wir waren dadurch veranlasst, die Gruppe von ... [...] wie die frühere Zürcher Schule als konfliktträchtig einzustufen. Lehre und Praxis der Frau ... [...] wurden von ihr bzw. ihrer Anhängerschaft nicht publiziert, die Abläufe in der Gruppe werden vertraulich gehalten. Insofern stammen alle Informationen über das Innenleben der Gruppe aus den erwähnten Beratungsgesprächen. Es kam auch zu Anfragen an die Schulbehörden; das Oberschulamt Stuttgart musste sich zum Beispiel mit der nicht genehmigten Nebentätigkeit als Psycho-Lehrmeisterin befassen [musste]. Auch dem Schulamt ... ist die Gruppe aus einschlägigen Erfahrungen bekannt. Inzwischen ist Frau ... [...] schon länger im Ruhestand. Sie betreibt aber immer noch in ... eine "Psychologische Lehr- und Beratungsstelle ... ... [...]", wie auf einem Schild ausgewiesen. Da die Anhängerschaft aber über Jahrzehnte zwischen 50 und 100 Personen changierte, und die meisten versuchten, helfende und pädagogische Berufe zu ergreifen, ist es möglich, dass Personen, die im Studentenalter oder noch jünger in die Psychogruppe gerieten, jetzt Entscheidungspositionen erreicht haben. Inhaltlich ist wichtig, dass die ZS eine libertinär-linksprogressive hoch religions- und gesellschaftskritische Ideologie hatte, mit familienfeindlichen Zügen und der Idee, dass ein Kind nicht von den eigenen Eltern erzogen werden sollte. Die meisten ZS-Anhängerinnen und Anhänger verzichten bewusst auf Kinder, viele ließen sich sterilisieren. Wie die Praxis in der ... [...]-Gruppe war, ist nicht genau bekannt, aber es gibt Hinweise in diese Richtung."
Am 15.08.2014 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, der Antragsgegnerin aufzugeben, diese Äußerungen zu unterlassen. Zur Begründung führte sie aus, es könne ihr nicht zugemutet werden, das Hauptsacheverfahren abzuwarten, da die Medien die Berichterstattung aufgegriffen hätten und wiederholte Veröffentlichungen für sie existenzbedrohend bis existenzvernichtend seien. Der Antrag sei auch begründet, da rechtswidrig in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen werde. Die der Antragsgegnerin zustehende Meinungs- und Religionsfreiheit müsse dahinter zurücktreten. Es fehle an ausreichend tragfähigen Anknüpfungstatsachen für die von der Weltanschauungsbeauftragten der Antragsgegnerin getätigten Äußerungen. Die Antragsgegnerin müsse auf das Persönlichkeitsrecht und die wirtschaftliche Existenz der Antragstellerin Rücksicht nehmen. Es könne von ihr zwar nicht Neutralität verlangt werden, wohl aber ein angemessener Grad an Sorgfalt, Sachlichkeit und Wahrhaftigkeit. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Ihre Tätigkeit im psychologischen und pädagogischen Bereich rechtfertige es nicht, sie als „Meisterin" einer „Psychogruppe" zu diffamieren. Sie habe sich an der Zürcher Schule für Psychotherapie vor ca. 40 Jahren ausbilden lassen und sei nicht Mitglied einer Psychogruppe gewesen. Weder sei Friedrich Liebling ihr Meister gewesen, noch sei sie in Nachfolgestreitigkeiten verwickelt gewesen. Die Zürcher Schule werde von ihr auch nicht als höchste Form der Menschenkenntnis, die jeder Psychologie oder Pädagogik überlegen sei, betrachtet. Sie habe sich in den vergangenen 40 Jahren fortwährend mit den aktuellsten Erkenntnissen der Psychologie und Pädagogik beschäftigt und diese in ihre Beratungstätigkeit einfließen lassen. Konkrete Vorwürfe gegen sie seien in der Stellungnahme nicht enthalten und zudem ohne konkreten Tatsachenbeleg. Es würden nur substanzlose Verdächtigungen, Anschuldigungen und Gerüchte weitergegeben. In der eidesstattlichen Versicherung beziehe sich der Weltanschauungsbeauftragte ... auf Beratungserfahrungen aus den Jahren 1990 bis 2000. Berichtet werde über angeblich drei Fälle, wobei die der Antragstellerin gemachten Vorwürfe völlig diffus blieben. Es gebe keine Ideologie der Antragstellerin. Sie führe auf wissenschaftlicher Basis Beratungen durch. Selbst wenn Angehörige dies so aufgefasst haben sollten, rechtfertige dies nicht die Einordnung als „Psychogruppe". Es gebe auch keinerlei Gemeinschaft um ... ... und sie habe niemanden aufgefordert, sich ihr anzuschließen. Das Regierungspräsidium Stuttgart habe in einem Schreiben vom 15.08.2014 an den Oberbürgermeister der Stadt ... bestätigt, dass gegen sie keinerlei belastbare Tatsachen vorliegen würden, auf die sich die Behauptung stützen könnte, dass die Gruppe um Frau ... eine sogenannte „Psychogruppe" oder eine sogenannte „Sekte" sei. Die Kritik an der Schulleitung der ...-Schule rechtfertige die gemachten Äußerungen ebenfalls nicht. Es sei das normalste der Welt, dass bei Erziehungsfragen und Fragen der schulischen Leitung durchaus unterschiedliche Auffassungen zwischen Eltern und Lehrern, ebenso zwischen Lehrern und Lehrern oder auch Eltern und Eltern bestehen könnten. Die Angaben der Eltern seien im Großen und Ganzen unzutreffend und von der Antragsgegnerin nicht hinterfragt worden. Es finde eine unzulässige Verknüpfung zu einer von ihr geleiteten "Psychogruppe" statt. Die Zürcher Schule von Friedrich Liebling weise keine familienfeindlichen Tendenzen auf und es handle sich auch nicht um eine „Ideologiegemeinschaft". Die von der Antragsgegnerin zitierte Veröffentlichung von Eugen Sorg und die Dissertation von Dr. Boller seien keine Grundlage für die Einschätzung der Zürcher Schule als Ideologiegemeinschaft. Die Personen, die bei ihr Beratung fänden, stellten keine „Anhängerschaft" dar. Sie biete reguläre Beratungsleistungen an, wie sie überall in Anspruch genommen werden könnten. Von der Antragsgegnerin sei nicht berücksichtigt worden, dass ihre Weiterbildungsmaßnahme mit Genehmigung des damaligen Oberschulamts erfolgt sei. Sie habe sich selbstverständlich fortwährend weiter gebildet und berücksichtige neue Erkenntnisse zu ihrem Beratungsfeld. Soweit die Antragsgegnerin von einem Telefongespräch mit einem nicht benannten Herren berichte, dessen Beziehung zu seiner langjährigen Lebensgefährtin gescheitert sei, könne hierzu mangels näherer Angaben keine Stellung genommen werden. Es werde jedoch vermutet, dass dieses Gespräch in Folge der Veröffentlichungen stattgefunden habe und es sich um einen mehr als ein Jahrzehnt zurückliegenden Fall handle. Der Bericht der „Interministeriellen Arbeitsgruppe für Fragen sogenannter Sekten und Psychogruppen" sei der Antragstellerin bisher nicht bekannt gewesen, weshalb sie sich gegen diese Vorwürfe nicht zur Wehr habe setzen können. Die dortigen Äußerungen beruhten wiederum auf Informationen der Antragsgegnerin. Unzutreffend sei, dass Friedrich Liebling Kinderlosigkeit propagiert habe. Dies entspreche auch nicht ihrer Auffassung. Ebenso vertrete sie nicht die Auffassung, dass Kinder nicht von ihren Eltern erzogen werden sollten. Eine verheiratete Frau mit drei Kindern, die bei ihr in der Beratung sei, habe dies durch eine eidesstattliche Versicherung bestätigt. Ein Vater, dessen Kinder mehrfach an Freizeiten der Psychologischen Lehr- und Beratungsstelle der Antragstellerin teilgenommen hätten, bestätige in einer eidesstattlichen Versicherung, dass ihm der Aufenthaltsort seiner Kinder jeweils bekannt gewesen sei. Die Kontaktaufnahme zwischen Eltern und Kindern sei zu keinem Zeitpunkt untersagt worden. Ihr könne auch nicht vorgeworfen werde, dass sie über ihre Beratungspraxis nicht publiziere, denn dies sei bei einer beratenden Tätigkeit unüblich. Im Übrigen berufe sich die Antragsgegnerin auf unzutreffende Presseberichterstattungen und nicht selbst ermittelte Sachverhalte und Erkenntnisse.
Die Antragsgegnerin trat dem Antrag entgegen. Sie machte geltend, die Bewertung der Gruppe um die Antragstellerin und die Bewertung der Zürcher Schule beruhten auf hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten und stellten eine zulässige Meinungsäußerung und keine Schmähkritik dar. Der Begriff der Psychogruppe sei ein Werturteil, das auf objektiv nachprüfbaren Anhaltspunkten beruhe. Die Antragsgegnerin habe sorgfältig recherchiert und stütze sich auf unterschiedliche Betroffeneninformationen, die einen längeren Zeitraum abdeckten. Auch die Vorgänge an der ...-Schule, die in zahlreichen Gesprächen geschildert worden seien, bestätigten diese Einschätzung. Die Aussagen in dem Informationsblatt seien alle durch die Meinungsfreiheit gedeckt und von der Antragstellerin zu dulden. Mit dem Wechsel der Schulleitung an der ...-Schule in ... zum Schuljahresbeginn 2011 seien Probleme aufgetreten, die sowohl Lehrer als auch Eltern beschäftigt hätten. U.a. seien viele Hilfs- und Förderangebote gestrichen worden. Die Folgen für die Unterrichtsatmosphäre seien negativ gewesen, das Gewaltproblem habe merklich zugenommen. Mehrere Lehrkräfte hätten um Versetzung gebeten, seien krank geworden bzw. beabsichtigten in den vorzeitigen Ruhestand zu gehen. Da eine schulische Lösung vergeblich gewesen sei, hätten sich im Oktober 2013 erstmalig Lehrer und Anfang Juli 2014 auch besorgte Eltern an die Antragsgegnerin gewandt. Den Lehrern sei aufgefallen, dass die Schulleiterin die Psychologische Lehr- und Beratungsstelle der Antragstellerin aufsuche. Auch habe die ehemalige Schulsekretärin berichtet, dass die Rektorin praktisch täglich, manchmal mehrfach, mit dieser telefoniere. Man habe herausfinden wollen, ob es hier einen Zusammenhang gebe. Die Recherchen hätten ergeben, dass die Antragstellerin als zentrale Leitfigur, ähnlich wie Friedrich Liebling in der Zürcher Schule, eine Anhängerschaft führe, die über viele Jahre mehrfach pro Woche Gruppentreffen oder Beratungen wahrnehme. Bei der Zürcher Schule des Friedrich Liebling habe es sich nicht um eine fachliche psychologische Richtung, sondern um eine Ideologiegemeinschaft gehandelt, die familienfeindliche Ziele vertreten habe. Dies ergebe sich aus einer Stellungnahme von ... und auch aus dessen Buch „VPM" aus dem Jahr 1994. Des Weiteren bestätigten ein von Anhängern von Liebling nach dessen Tod verbreitetes Dokument sowie zwei Schweizer Dissertationen zur Zürcher Schule diese Einschätzung. Die Antragstellerin stehe in der Tradition der Zürcher Schule und habe sich hiervon nie distanziert. Die Beratungserfahrungen von Herrn ... von 1990 bis zum Jahr 2000 hätten bei der Psychologischen Lehr- und Beratungsstelle der Antragstellerin Gruppenstrukturen ergeben, die deutlich an Friedrich Liebling erinnert hätten. Festzustellen sei der Aufbau persönlicher Abhängigkeiten insbesondere junger Menschen, oft Studierender. Partnerschaften, Familienbeziehungen und andere Beziehungen seien in Gefahr geraten auseinanderzubrechen. Mehrfach habe es sich um Informations- und Orientierungsfragen und in drei Fällen um intensivere, persönliche Beratungsprozesse gehandelt. Aus den Beratungsgesprächen habe er entnehmen können, dass die Anhängerschaft über Jahrzehnte aus einer Gruppe von 50 bis 100 Personen bestehe, die überwiegend pädagogische Berufe im weiteren Sinn ausgeübt hätten. Ein Anrufer habe auch bestätigt, dass bei den Gruppenabenden jeweils um die 100 Personen, überwiegend Lehrer, anwesend seien. Ein anderer Anrufer habe in einem Telefongespräch am 29.07.2014 gegenüber einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin erklärt, dass die Beziehung zu seiner langjährigen Lebensgefährtin gescheitert sei, weil diese sich unter dem Einfluss der Antragstellerin entschlossen habe, auf Kinder zu verzichten. Die Gruppe ... als „konfliktträchtig" zu werten, sei daher mehr als nachvollziehbar. Auffällig sei, dass es sich bei den Schülern, die deren Lernangebote wahrnehmen würden, um Kinder der Eltern handle, die ihrerseits Beratungsangebote in Anspruch nehmen würden. Daraus ergebe sich das Bild einer geschlossenen Gruppe, die sich um die Antragstellerin gebildet habe, und man fühle sich unwillkürlich an so manches erinnert, was aus der Zürcher Schule bekannt sei. Zu erwähnen sei auch der Bericht der „Interministeriellen Arbeitsgruppe für Fragen sogenannter Sekten und Psychogruppen", in dem ohne Namensnennung über die Tätigkeit der Antragstellerin berichtet werde. Dort werde u.a. erwähnt, dass in den Ferienzeiten im Herbst und in den Faschingsferien als „sog. Familie" vier Erwachsene und zwei Kinder oder Jugendliche in einem Haus untergebracht worden seien. Die Erwachsenen und die Jugendlichen hätten täglich Gruppensitzungen gehabt. Die Eltern hätten in der Regel nur gewusst, dass die Kinder im „Bayerischen Wald" seien, und keine Adressen und Telefonnummern vom Aufenthaltsort ihrer Kinder gehabt. Bezüglich der Äußerungen zur Zürcher Schule sei die Antragstellerin nicht antragsbefugt. Im Übrigen handle es sich um das wertende Ergebnis einer sorgfältigen Recherche und stelle daher eine zulässige Meinungsäußerung dar. Nachweislich wahr sei, dass die Antragstellerin in Zürich eine Ausbildung absolviert und später eine eigene Lehr- und Beratungsstelle gegründet habe. Die Arbeitsstelle für Weltanschauungsfragen habe immer wieder mit der Antragstellerin zu tun gehabt. Die Äußerungen in der beanstandeten Stellungnahme seien von der Meinungsfreiheit gedeckt und von der Antragstellerin zu dulden.
Auf entsprechende Rüge der Antragsgegnerin hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 20.10.2014 vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs entschieden und den Verwaltungsrechtsweg für gegeben erachtet.
Mit Beschluss vom 25.11.2014 hat das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin untersagt, sich in Bezug auf die Antragstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss eines von der Antragstellerin noch einzuleitenden Hauptsacheverfahrens wie folgt zu äußern:
„Sie betreibt seit Jahren in ... eine Psychogruppe spezieller Prägung mit ihr als Meisterin bzw. Psycho-Meisterin. Wie die Praxis in der ...-Gruppe war, ist nicht genau bekannt, aber es gibt Hinweise darauf, dass sie wie die Zürcher Schule (ZS) eine libertinär-linksprogressive, hoch religions- und gesellschaftskritische Ideologie vertritt, mit familienfeindlichen Zügen und der Idee, dass ein Kind nicht von den eigenen Eltern erzogen werden sollte. Die meisten ZS-Anhängerinnen und Anhänger verzichteten bewusst auf Kinder, viele haben sich sterilisieren lassen."
Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt:
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Ein Anordnungsgrund liege vor, da der Antragstellerin unter Berücksichtigung ihrer Interessen nicht zugemutet werden könne, die Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren abzuwarten. Die an der ...-Schule in ... ... aufgetretenen Probleme zwischen Schulleiterin, Eltern und Lehrern und die damit in Zusammenhang gebrachte Psychologische Lehr- und Beratungsstelle der Antragstellerin hätten in der Öffentlichkeit und im politischen Raum ein breites Echo gefunden. Dies habe bereits zur Folge gehabt, dass der Schulleiterin ein anderes Aufgabengebiet zugewiesen worden und sie selbst dem Vorwurf ausgesetzt sei, eine Psychogruppe spezieller Prägung zu betreiben. Damit sei ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht tangiert. Das im vorläufigen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich geltende Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache stehe einer Entscheidung nicht entgegen, weil die der Antragstellerin entstandenen und noch andauernden Nachteile durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr nachträglich beseitigt werden könnten.
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Anspruchsgrundlage hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens seien die §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB in analoger Anwendung. Das Recht der Antragsgegnerin, sich kritisch gegenüber den Glaubens- oder Heilslehren Dritter und den solche Lehren vertretenden Gemeinschaften zu äußern, ergebe sich grundsätzlich aus dem ihr zustehenden Recht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG zur Wahrnehmung der Freiheit des Glaubens. Diese Freiheit umfasse entsprechend dem Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft den gesamten Bereich des religiösen und weltanschaulichen Lebens, des Werbens und der Propaganda für ihre Glaubensrichtung. Im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit dürfe sich die Kirche auch kritisch mit sozialen Phänomenen auseinandersetzen. Regelmäßig träten die Belange der Religions- und Meinungsfreiheit aber dann zurück, wenn sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde, als Formalbeleidigung oder Schmähkritik darstelle. Darüber hinaus sei im vorliegenden Fall aufgrund einer Abwägung zwischen den Belangen des Ehrenschutzes und der Meinungsfreiheit eine weitere Beschränkung von Werturteilen vorzunehmen. Es dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Weltanschauungsbeauftragten der Antragsgegnerin im vorliegenden Zusammenhang in „amtlicher" Eigenschaft für eine öffentlich-rechtlich korporierte Religionsgemeinschaft in einem Bereich geäußert hätten, in dem diese unbeschadet ihres allgemeinen Auftrags weitergehenden Bindungen im öffentlichen Meinungskampf unterworfen seien als der einzelne Bürger. Gerade die kirchlichen Weltanschauungsbeauftragten genössen in Fragen der hier in Rede stehenden Art in den Augen der Öffentlichkeit eine gesteigerte Sachkompetenz. Damit korrespondiere aber auch eine erhöhte Verantwortung. Von der Kirche könne zwar nicht Neutralität verlangt werden, wohl aber ein angemessener Grad an Sorgfalt, Sachlichkeit und Wahrhaftigkeit. Es müssten daher hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine kritische persönliche und berufliche Charakterisierung einzelner Personen, hier der Antragstellerin, vorliegen.
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Daran gemessen seien die im Tenor bezeichneten Äußerungen nicht vom Recht auf religiöse Meinungsfreiheit gedeckt und stellten bei summarischer Prüfung einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin dar.
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Die den Weltanschauungsbeauftragten vorliegenden Erkenntnisse rechtfertigten diese Äußerungen nicht. Der Begriff der Psychogruppe beziehe sich im weitesten Sinne auf die überwiegend geschäftsmäßig organisierten, vielfältigen psychologischen und pseudopsychologischen Angebote zur Lebenshilfe, Lebensorientierung und Persönlichkeitsentwicklung außerhalb der fachlichen Psychologie und des Gesundheitswesens. Im engeren Sinne könne von einer „Psychogruppe" jedoch erst dann gesprochen werden, wenn sich um einen Dienstleister auf dem Lebenshilfesektor ein fester Kundenstamm gebildet habe und gruppentypische Innen- und Außenbeziehungen entstünden (vgl. Endbericht der Enquete-Kommission „Sogenannte Sekten und Psychogruppen", BT-Drs. 13 /10950, S. 20; S. 11/12 des Abschlussberichts der wissenschaftlichen Begleitung zum Modellprojekt des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum Thema Prävention im Bereich der „Sogenannten Sekten und Psychogruppen").
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Es sei schon nicht hinreichend belegt, dass sich um die Antragstellerin ein fester Kundenstamm gebildet habe, der sich regelmäßig treffe und gemeinsame Ziele verfolge. Bezüglich der Größe der Gruppe werde vermutet, dass es wohl ca. 50 bis 100 Personen, darunter viele Lehrer bzw. Lehrerinnen, sein sollen. Nähere tragfähige Erkenntnisse lägen der Antragsgegnerin hierzu nicht vor. Auch aus den Beratungsgesprächen habe die Antragsgegnerin nur erfahren, dass ca. 100 Personen bei den Informationsgesprächen anwesend sein sollten, wobei nicht ersichtlich sei, ob es sich im Wesentlichen stets um die gleichen Personen handle. Es fehlten auch hinreichende Anknüpfungstatsachen dafür, dass gruppentypische Innen- und Außenbeziehungen entstünden, insbesondere bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für eine persönliche oder sachliche Abhängigkeit der Kunden von der Antragstellerin. Allein die regelmäßige und seit Jahren durchgeführte psychologische Beratung der Schulleiterin der ...-Schule sei kein ausreichendes Indiz dafür, dass etwa diese in ihrer persönlichen Lebensführung und im Rahmen ihrer schulischen Tätigkeit in eine persönliche oder sachliche Abhängigkeit geraten sein könnte. Gleiches gelte, soweit die Antragsgegnerin behaupte, die Sekretärin der Schule habe festgestellt, dass die Schulleiterin mehrfach täglich mit der Antragstellerin telefoniere, da nicht ersichtlich sei, zu welchem Zweck diese Gespräche erfolgten.
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Die Stellungnahme der Weltanschauungsbeauftragten stütze sich u.a. darauf, dass die Antragstellerin in der Zeit von 1979 bis 1982 eine Ausbildung an der Psychologischen Lehr- und Beratungsstelle in Zürich bei Friedrich Liebling absolviert habe und in der Folgezeit im Raum ... psychologisch beratend tätig gewesen sei. Hinzu kämen die Erkenntnisse der Weltanschauungsbeauftragten aus Informations- und Orientierungsfragen zur Lehr- und Beratungsstelle der Antragstellerin. Unabhängig davon, ob es zutreffend sei, dass die sog. „Zürcher Schule" eine libertinär-linksprogressive, hoch religions- und gesellschaftskritische Ideologie mit familienfeindlichen Zügen vertrete, lasse sich hieraus nicht zwingend ableiten, dass die Antragstellerin diese Ideologie zur Grundlage ihrer psychologischen Beratung in Einzelgesprächen und Gruppenveranstaltungen mache und sie eine Psychogruppe spezieller Prägung mit ihr als Meisterin betreibe. Der Weltanschauungsbeauftragte ... berichte zwar von drei intensiveren, persönlichen Beratungsprozessen aus der Zeit zwischen 1990 und 2000. In diesen drei Fällen sei es darum gegangen, dass zwischen den von der Antragstellerin beratenen Personen und deren Angehörigen oder Partnern Spannungen entstanden seien, sobald sich diese kritisch gegenüber Ideologie oder Person der Antragstellerin verhielten. Kritisch-distanzierte Personen hätten die Bindung der Anhänger an die Antragstellerin sowie die übrigen Gruppenmitglieder als eng erlebt. Deren hoher Einfluss auf die persönliche Lebensführung und die Beziehungsgestaltung sei für die Spannungen verantwortlich gemacht worden. Bei Darstellung der ideologischen Inhalte der Zürcher Schule sei immer wieder bestätigt worden, dass diese aus den Diskussionen mit Anhängern so bekannt seien. Diese Erkenntnisse lägen jedoch schon derart lange zurück, dass daraus nicht mehr auf die aktuelle Beratungspraxis der Antragstellerin geschlossen werden könne. Soweit sich die Antragsgegnerin darauf berufe, ein Anrufer habe gegenüber einer Mitarbeiterin noch am 29.07.2014 erklärt, seine langjährige Beziehung sei gescheitert, weil sich seine Partnerin unter dem Einfluss der Antragstellerin entschlossen habe, auf eigene Kinder zu verzichten, ergebe sich hieraus nicht, ob es sich um ein aktuelles Ereignis oder um eine länger zurückliegende Begebenheit gehandelt habe. Dass die Antragstellerin sich nach Ansicht der Antragsgegnerin nie von der Lehre der Zürcher Schule distanziert habe, erlaube ebenfalls nicht die Schlussfolgerung, sie vertrete diese Lehre weiterhin. Zum einen bestreite sie dies, zum anderen sei nicht ersichtlich, warum sie sich in der Vergangenheit davon in erkennbarer Weise hätte distanzieren sollen.
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Auch der Hinweis auf den 9. Bericht der „Interministeriellen Arbeitsgruppe für Fragen sogenannter Sekten und Psychogruppen" vom 02.05.2013 (LT-Drs. 15/3467) sei keine ausreichende Grundlage für die von den Weltanschauungsbeauftragten getroffene Stellungnahme. Ohne Namensnennung werde dort über Aktivitäten und Erziehungsmethoden einer ehemaligen Lehrerin in den Jahren 2009 bis 2011 berichtet, die sich nach Sachlage nur auf die Antragstellerin beziehen könnten. Berichtet werde über Beschwerden von Eltern, die ihre Sorge vortrügen, ihre Kinder seien mit einer fragwürdigen außerschulischen sektenähnlichen Fördereinrichtung konfrontiert worden, bei der die Gefahr von Abhängigkeitsverhältnissen bestehe und ein ideologisch verwurzeltes Misstrauen gegen familiäre Beziehungen vermittelt werde. Dies reiche, auch im Zusammenhang mit den der Antragsgegnerin vorliegenden sonstigen Erkenntnissen, nicht als Grundlage für die streitgegenständliche Stellungnahme aus.
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Auch die Beschwerden von Eltern und Lehrern über die von der Schulleiterin praktizierte Schulleitung an der ...-Schule ergäben noch keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für den gegenüber der Antragstellerin erhobenen schwerwiegenden Vorwurf, eine Psychogruppe spezieller Art zu betreiben, die ein bestimmtes Familienbild vertrete. Die an der Schule aufgetretenen Probleme, die von der Schuldekanin zusammengefasst wie folgt beschrieben wurden: „Keine demokratischen Entscheidungsprozesse mehr, keine Transparenz der SL gegenüber dem Lehrerkollegium als Ganzem, keine Elternarbeit unterstützt, Antihaltung gegenüber Religiösem (RU, Schulgottesdienste); keine strukturelle Ordnung - nur personale Autorität wird akzeptiert", beträfen die schulische Arbeit der Schulleiterin. Sie mögen kritikwürdig sein und es rechtfertigen, dass sich die Schulbehörden mit dieser Problematik auseinandersetzten und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen ergriffen. Sie hätten aber keinen direkten Bezug zur Psychologischen Lehr- und Beratungsstelle der Antragstellerin und belegten auch nicht in der erforderlichen Weise, dass es sich dort um eine „Psychogruppe spezieller Prägung" handle, die ein bestimmtes Familienbild vertrete. Die Antragstellerin werde daher durch die Stellungnahme der Weltanschauungsbeauftragten in der im Tenor der Entscheidung genannten Umfang unverhältnismäßig in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.
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Die in der Stellungnahme weiter enthaltene Behauptung, die Arbeitsstelle für Weltanschauungsfragen der evangelischen Landeskirche habe mit der Gruppe um die Antragstellerin „immer wieder in Konfliktfällen zu tun gehabt", lasse sich nicht beanstanden. Herr ... habe in der eidesstattlichen Versicherung vom 13.08.2014 dargelegt, dass es zu verschiedenen Anfragen gekommen sei und in welchem Zusammenhang diese gestanden hätten. Da sich diese Anfragen auf die Abhängigkeit von jungen Menschen bezogen und Auswirkungen auf Partnerschaft und Familie gehabt hätten, stelle es eine zulässige Wertung dar, dies als Konfliktfälle zu beschreiben. Hieraus lasse sich ableiten, dass die Wertung „konfliktträchtig" eine zulässige Meinungsäußerung sei, die auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruhe.
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Die Behauptung, „... ... war als Studentin und junge Lehrerin Mitglied der sogenannten Zürcher Schule des Friedrich Liebling", sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Tatsächlich habe sie sich dort von 1979 bis 1982 ausbilden lassen, was es schon umgangssprachlich rechtfertige, sie zur Schule des Friedrich Liebling zu rechnen, ohne dass damit eine formelle Mitgliedschaft verbunden wäre. Im Übrigen habe die Antragstellerin selbst vortragen lassen, dass sie 1982 aus der Forschungsgemeinschaft der Zürcher Schule ausgetreten sei. Die Behauptung, die Antragstellerin habe sich mit ihrer Tätigkeit im Raum ... etabliert, enthalte keine diffamierenden oder verfälschenden Darstellungen, sondern bewege sich im Rahmen einer sachlichen Informationstätigkeit. Die Antragstellerin sei in diesem Bereich zunächst neben ihrem Beruf als Gymnasiallehrerin tätig gewesen. Nach ihrer Pensionierung habe sie dieses Wirken im Rahmen ihrer Psychologischen Lehr- und Beratungsstelle fortgesetzt.
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Soweit sich die Antragstellerin gegen die Bewertung der Zürcher Schule als „hoch ideologisierte Psychogruppe", die eine „libertinär-linksprogressive hoch religions- und gesellschaftskritische Ideologie hatte, mit familienfeindlichen Zügen und der Idee, dass ein Kind nicht von den eigenen Eltern erzogen werden sollte. Die meisten ZS-Anhängerinnen und Anhänger verzichten bewusst auf Kinder, viele ließen sich sterilisieren", wende, bestehe im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine Antragsbefugnis. Der Antragstellerin werde bereits in ausreichender Weise vorläufiger Rechtschutz gewährt, indem der Antragsgegnerin untersagt werde, zu behaupten, sie vertrete in ihrer Lehr- und Beratungsstelle diese Ideologie der Zürcher Schule. Ein besonderes Interesse daran, dass sich die Antragsgegnerin in dieser Weise nicht mehr zur Zürcher Schule äußern dürfe, sei nicht erkennbar.
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Zur Begründung ihrer gegen diesen Beschluss eingelegten Beschwerde trägt die Antragsgegnerin im Wesentlichen vor: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Bewertung der Gruppe der Antragstellerin als Psychogruppe gerechtfertigt. Alle vom Verwaltungsgericht geforderten Tatbestandsmerkmale lägen vor. Die angeführten Anknüpfungstatsachen seien ausreichend, um die getroffenen Meinungsäußerungen zu rechtfertigen. Eine ähnliche Beratungspraxis wie die, die Herr ... geschildert habe, sei auch der eidesstattlichen Versicherung der Frau ... von der Aktion Bildungsinformation e.V. vom 20.12.2014 zu entnehmen, die mehrere Beratungsfälle ab 2009 schildere. Eine weitere Anknüpfungstatsache für die Bewertung als Psychogruppe ergebe sich aus einem Artikel der ... ... Zeitung vom 25.10.2014, in der ein Anhänger der Antragstellerin, Herr ..., mit der Aussage zitiert werde: „Neben vielen Menschen, welche die Beratung eben bei Bedarf aufsuchen, gibt es Interessierte, für die es zu einer dauerhaften Beschäftigung und zu einem Lebensinteresse geworden ist, sich mit Fragen der Psychologie unter Anleitung von Frau ... auseinanderzusetzen.“ Damit bestätige ein langjähriger Anhänger der Antragstellerin, dass es genau das gebe, was in der Meinungsäußerung der Evangelischen Kirche stehe, nämlich eine Gruppe, für die es zu einer dauerhaften Beschäftigung und zu einem Lebensinteresse geworden sei, sich mit Fragen der Psychologie unter der Anleitung der Antragstellerin auseinanderzusetzen. Dies sei nichts anderes als die Beschreibung einer Psychogruppe. Der Vorwurf der mangelnden Transparenz beziehe sich entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin nicht darauf, dass vertrauliche Beratungsgespräche Dritten nicht zugänglich gemacht würden. Der Vorwurf beziehe sich vielmehr auf die mangelnde Kommunikation einschlägiger Theorien und Methoden, auf das Verschweigen der fehlenden Qualifikation, die Abschottung von der Fachwelt sowie vom gesamten Netzwerk einschlägiger Hilfseinrichtungen in der Region, mit denen andere Beratungsstellen zusammenarbeiteten. Sie beziehe sich auf das Fehlen von Supervision, fachlichem Austausch und vielem anderen.
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Die Antragstellerin hat Beschwerde eingelegt, soweit ihrem Antrag hinsichtlich der Einordnung als „konfliktträchtig“ nicht stattgegeben wurde. Diese Bezeichnung sei der Antragsgegnerin ebenfalls zu untersagen. Die Antragstellerin löse mit ihrer Beratungstätigkeit Konflikte, beschwöre sie aber nicht he-rauf. Die in der eidesstattlichen Versicherung von Herrn ... angeführten Belegfälle lägen 15 - 25 Jahre zurück, aus ihnen könne nicht auf eine aktuelle Konfliktträchtigkeit der Tätigkeit der Antragstellerin geschlossen werden. Es fehle somit an ausreichenden Anknüpfungstatsachen für die vorgenommene Bewertung. Zu berücksichtigen sei auch, dass im Sprachgebrauch der evangelischen Kirche die Bezeichnung „konfliktträchtige Gruppierung“ als Umschreibung für eine Sekte oder Psychogruppe verwendet werde.
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Soweit das Verwaltungsgericht dem Antrag stattgegeben habe, rechtfertige das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin keine andere Beurteilung. Es fehle nach wie vor an ausreichenden Anknüpfungstatsachen für die getätigten Äußerungen.
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Die Antragstellerin beantragt - sachdienlich gefasst -,
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den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25.11.2014 - 2 K 3669/14 - teilweise zu ändern und der Antragsgegnerin zu untersagen, in Bezug auf die Antragstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss eines von der Antragstellerin noch einzuleitenden Hauptsacheverfahrens sich wie folgt zu äußern:
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„Wir waren dadurch veranlasst, die Gruppe um Frau ... wie die frühere Zürcher Schule als konfliktträchtig einzustufen.“,
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sowie ferner,
28 
die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
29 
Die Antragsgegnerin beantragt - sachdienlich gefasst -,
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den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25.11.2014 - 2 K 3669/14 - zu ändern und den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insgesamt abzulehnen,
31 
sowie ferner,
32 
die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.
33 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefallenen Gerichtsakten verwiesen.
II.
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1. Die fristgerecht eingelegten (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründeten (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerden sind auch im Übrigen zulässig.
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2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Auf der Grundlage der fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe sieht der Senat Anlass, die angefochtene Entscheidung zu ändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, soweit das Verwaltungsgericht ihm stattgegeben hat, abzulehnen, weil der geltend gemachte Anordnungsanspruch der Antragstellerin aller Voraussicht nach nicht zusteht.
36 
Anspruchsgrundlage des Unterlassungsbegehrens ist § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in entsprechender Anwendung i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB. Die Antragstellerin macht geltend, durch die streitgegenständlichen Äußerungen in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) rechtswidrig betroffen zu sein. Daneben kann sie sich auf ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 GG) berufen. Beides sind absolute Rechte im Sinn des § 823 Abs. 1 BGB.
37 
Für die Bestimmung der Reichweite des Äußerungsrechts der Antragsgegnerin ist - ungeachtet der Frage, ob dieses Äußerungsrecht auf Art. 4 Abs. 1 und 2 oder auf Art. 5 Abs. 1 GG gestützt werden kann - auf die zur Meinungsfreiheit entwickelten Grundsätze zurückzugreifen (vgl. BVerfG [Kammer], Beschl. v. 13.07.1993 - 1 BvR 960/93 - NVwZ 1994, 159).
38 
Ob die Einwirkung auf die Persönlichkeitssphäre und den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragstellerin gerechtfertigt ist, ist durch eine Abwägung zwischen dem Grundrecht der Antragsgegnerin und den auf Seiten der Antragstellerin zu berücksichtigenden grundrechtlich geschützten Interessen unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Zum einen ist dabei von Bedeutung, ob die beanstandeten Äußerungen die Intim-, die Privat- oder die Sozialsphäre der Antragstellerin betreffen. Zum anderen ist die Einordnung einer Äußerung als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung für die rechtliche Beurteilung von weichenstellender Bedeutung (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79 - BVerfGE 61, 1 <7 f.>; Beschl. v. 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96 - BVerfGE 99, 185 <196 f.>; st. Rspr.). Führt eine Tatsachenbehauptung zu einer Rechtsverletzung, hängt die rechtliche Bewertung vom Wahrheitsgehalt der Äußerung ab (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.03.1998 - 1 BvR 131/96 - BVerfGE 97, 391 <403 f.>; Beschl. v. 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96 - a.a.O. S. 201). Bewusst unwahre Tatsachenäußerungen genießen den Grundrechtsschutz überhaupt nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.06.1980 - 1 BvR 797/78 - BVerfGE 54, 208 <219>). Ist die Wahrheit nicht erwiesen, wird die Rechtmäßigkeit der Beeinträchtigung eines anderen Rechtsguts davon beeinflusst, ob besondere Anforderungen, etwa an die Sorgfalt der Recherche, beachtet worden sind. Werturteile sind demgegenüber keinem Wahrheitsbeweis zugänglich. Sie sind grundsätzlich frei und können nur unter besonderen Umständen beschränkt werden, so wenn sie sich als Schmähkritik darstellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88 - BVerfGE 85, 1 <16 f.>). Der Begriff der Schmähung wird in der zivil- und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung mit Rücksicht auf das Grundrecht der Meinungsäußerung eng verstanden. Wertungen sind grundsätzlich frei von Bindungen. Auch eine überzogene, polemische oder gar ausfällige Kritik reicht für sich genommen nicht aus, um eine Beschränkung zu rechtfertigen. Anders liegt es aber, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BGH, Urt. v. 21.06.1966 - VI ZR 261/64 - BGHZ 45, 296 <306 ff.>; BVerfG, Beschl. v. 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 u.a. - BVerfGE 93, 266 <294, 303>). Äußerungen, bei denen sich Wertung und Tatsache untrennbar verbinden, dürfen bei der Beurteilung nicht auseinandergerissen werden und sind im Zweifel insgesamt als Werturteil anzusehen (BVerfG, Beschl. v. 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88 - a.a.O. S. 15).
39 
Das Verwaltungsgericht hat im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 20.02.2003 - III ZR 224/01 - BGHZ 154, 54) des weiteren dem Umstand Bedeutung beigemessen, dass die Weltanschauungsbeauftragten der Antragsgegnerin sich in „amtlicher" Eigenschaft für eine öffentlich-rechtlich korporierte Religionsgemeinschaft geäußert haben. Es ist davon ausgegangen, dass die kirchlichen Weltanschauungsbeauftragten in Fragen der hier in Rede stehenden Art in den Augen der Öffentlichkeit eine gesteigerte Sachkompetenz genießen, womit eine erhöhte Verantwortung korrespondiere. Von der Kirche könne zwar nicht Neutralität verlangt werden, wohl aber ein angemessener Grad an Sorgfalt, Sachlichkeit und Wahrhaftigkeit. Es müssten daher hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine kritische persönliche und berufliche Charakterisierung einzelner Personen, hier der Antragstellerin, vorliegen. Ob dieser Maßstab in jeder Hinsicht zutreffend ist, bedarf im vorliegenden Beschwerdeverfahren keiner Entscheidung, weil er von der Antragsgegnerin nicht beanstandet worden ist und der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Prüfung der dargelegten Gründe beschränkt ist (vgl. zur Kritik an diesem Maßstab eingehend Wißmann, VerwArch 96 (2005), 369 <383 ff.>; zweifelnd auch Neumann, jurisPR-BVerwG 14/2006 Anm. 4 D.).
40 
Daran gemessen kann die Antragstellerin voraussichtlich keine Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen beanspruchen.
41 
a) Eine Unterlassung der Äußerung „Die meisten ZS-Anhängerinnen und Anhänger verzichteten bewusst auf Kinder, viele ließen sich sterilisieren.“ kann die Antragstellerin schon deshalb nicht beanspruchen, weil sie insoweit nicht antragsbefugt ist. Wie das Verwaltungsgericht in der Begründung seines Beschlusses (S. 17) zutreffend ausgeführt hat, bezieht sich diese Äußerung auf die Zürcher Schule des 1982 verstorbenen Friedrich Liebling, und nicht auf die Antragstellerin oder ihre Gruppe. Zudem dürfte es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung handeln, die hinzunehmen ist (vgl. Peter Boller, Mit Psychologie die Welt verändern - die „Zürcher Schule“ Friedrich Lieblings und die Gesellschaft (1952 - 1982), Zürich 2007, S. 219 ff.; Eugen Sorg, Lieblings-Geschichten - Innenansichten eines Psycho-Unternehmens, Zürich 1991, S. 94 ff.).
42 
b) Die übrigen der Antragsgegnerin vom Verwaltungsgericht untersagten Äußerungen beziehen sich auf die Lehr- und Beratungstätigkeit der Antragstellerin und deren weltanschauliche Ausrichtung, betreffen sie also weder in ihrer besonders geschützten Intim- noch in ihrer Privatsphäre, sondern lediglich in ihrer Sozialsphäre (vgl. BVerfG [Kammer], Beschl. v. 08.06.2010 - 1 BvR 1745/06 - NJW 2011, 47). Bei einer Gesamtschau unter Berücksichtigung des fristgerechten Beschwerdevorbringens gibt es auch ausreichend tragfähige Anknüpfungstatsachen für die von den Weltanschauungsbeauftragten der Antragsgegnerin getätigten Äußerungen.
43 
aa) Die Äußerung „Sie betreibt seit Jahren in ... eine Psychogruppe spezieller Prägung mit ihr als Meisterin bzw. Psycho-Meisterin.“ beinhaltet zum einen Tatsachenbehauptungen, zum anderen enthält sie Begriffe, bei denen sich tatsächliche Elemente und wertende Elemente des Dafürhaltens verbinden. Die Frage, wo und seit wann die Antragstellerin tätig ist, ist dem Beweis zugänglich. Der Kern der Äußerung, durch den die Antragstellerin sich in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sieht, liegt jedoch in der Zuschreibung, sie betreibe eine Psychogruppe spezieller Prägung mit ihr als Meisterin. Diese Äußerung ist schon deshalb dem Beweis nicht zugänglich, weil es keine allgemein gültige Definition des Begriffs „Psychogruppe“ mit feststehenden Tatbestandsmerkmalen gibt, unter die die Tätigkeit der Antragstellerin dann nur noch subsumiert werden müsste. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es neben dem seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegten Begriff der Psychogruppe im engeren Sinne auch den offeneren Begriff der Psychogruppe im weitesten Sinn gibt, der ebenfalls im Endbericht der Enquete-Kommission „Sogenannte Sekten und Psychogruppen“ (BT-Drs. 13/10950) erwähnt wird. Es spricht jedoch vieles dafür, dass die Antragsgegnerin von dem Begriff der Psychogruppe im engeren Sinne ausgegangen ist und dass auch die Öffentlichkeit bei Äußerungen eines kirchlichen Weltanschauungsbeauftragten die Erwartung hegt, dieser äußere sich nicht wahllos zu beliebigen Lebenshilfeangeboten aller Art, sondern nur zu solchen, die fachlich nicht anerkannt sind und denen eine von der eigenen Weltanschauung abweichende Weltanschauung zugrunde liegt.
44 
Daran gemessen gibt es jedoch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, die die Bezeichnung „Psychogruppe spezieller Prägung“ seitens der Antragsgegnerin rechtfertigen. Die Antragstellerin hat nach ihren eigenen Angaben auf ihrer Homepage „eine Ausbildung in Psychagogik an der Psychologischen Lehr- und Beratungsstelle in Zürich unter Leitung von Friedrich Liebling“ absolviert. Dabei handelt es sich nicht um eine anerkannte psychologische Ausbildung. Einen anerkannten Abschluss in Psychologie hat die Antragstellerin damit nicht erworben. Sie ist nicht berechtigt, die Berufsbezeichnung Psychologin oder Diplom-Psychologin zu führen. Ihre Tätigkeit bewegt sich also außerhalb der fachlichen Psychologie. Sie hat auch nicht bestritten, dass sie keinen Austausch mit der Fachwelt pflegt und - anders als andere psychologische Beratungsstellen - nicht mit einschlägigen Hilfseinrichtungen in der Region zusammenarbeitet. In ihrer Eigendarstellung hebt sie die Ausbildung bei Friedrich Liebling hervor, für die sie „heute noch dankbar“ ist. Sie führt dann weiter aus, dass sie sich in den letzten Jahrzehnten durch Beschäftigung mit verschiedenen namentlich benannten Autoren fortgebildet habe. Zu dem von ihr verfolgten Beratungsansatz heißt es, dieser könne am besten „mit dem gesprächsorientierten Konzept der Individualpsychologie verglichen werden“. Nach welchen Methoden die Antragstellerin letztlich arbeitet, wird aus dieser Umschreibung indes nicht klar. Hinweise auf eine Gruppenbildung unter Leitung der Antragstellerin ergeben sich auch aus einem Artikel der ... Zeitung vom 25.10.2014, in der ein Anhänger der Antragstellerin, Herr ... ..., mit der Aussage zitiert wird: „Neben vielen Menschen, welche die Beratung eben bei Bedarf aufsuchen, gibt es Interessierte, für die es zu einer dauerhaften Beschäftigung und zu einem Lebensinteresse geworden ist, sich mit Fragen der Psychologie unter Anleitung von Frau ... auseinanderzusetzen.“ Frau ... von der Aktion Bildungsinformation e.V. schildert in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 20.12.2014 u.a., ihr sei im Rahmen eines Beratungsgesprächs am 28.05.2012 berichtet worden, dass nach dem Eindruck der ratsuchenden Person zwei Familienangehörige, die zur Gruppe um Frau ... gehörten, „keine wichtige Entscheidung ohne Rücksprache mit Frau ... treffen“. Weitere Anknüpfungstatsachen enthält der 9. Bericht der „Interministeriellen Arbeitsgruppe für Fragen sogenannter Sekten und Psychogruppen“ (LT-Drs. 15/3467), wo unter der Überschrift „Bürgeranfragen“ ohne Namensnennung über die Tätigkeit der Antragstellerin berichtet wird. Es heißt dort (S. 19 f.):
45 
„Anfragen von Eltern bezogen sich 2009 bis 2011 auf Erziehungsmethoden des 2002 offiziell aufgelösten „Vereins zur Förderung der Psychologischen Menschenkenntnis – VPM“ und den Aktivitäten einer Lehrerin und einer Beratungslehrerin im Vorruhestand. Die ehemalige Lehrerin, die im Mittelpunkt eines ganzen Netzes von Pädagogen und pädagogisch interessierten Laien stand, orientierte sich in ihrer Therapie und Beratungsarbeit an den Utopien eines von der Wissenschaft zu erzeugenden „Neuen Menschen“, wie dies der 1982 verstorbene Gründer der Züricher Psychologischen Lehr- und Beratungsstelle (Vorgängerinstitution des VPM), Friedrich Liebling, vertreten hatte. Die als „Nachhilfeunterricht“ deklarierten Veranstaltungen fanden als private „Zirkel“ bei dieser ehemaligen Lehrerin statt, teilweise arbeiteten jeweils zehn Lehrer mit einem Schüler. Eine Bezahlung wurde von den Eltern verlangt, eine Rechnung oder Quittung jedoch nicht ausgestellt. Angeboten wurde auch eine AG „Wie lerne ich Lernen“. Behauptet wurde von der Initiatorin der Kurse, dass es ihre Aufgabe sei, psychisch labilen Menschen zu helfen. In den Ferienzeiten im Herbst und in den Faschingsferien wurden als „sog. Familie“ vier Erwachsene und zwei Kinder oder Jugendliche in einem Haus untergebracht. Die Erwachsenen und die Jugendlichen hatten täglich Gruppensitzungen. Die Eltern wussten in der Regel nur, dass die Kinder im „Bayerischen Wald“ waren, sie hatten keine Adressen und keine Telefonnummern vom Aufenthaltsort ihrer Kinder. Die private Beratungsstelle der ehemaligen Lehrerin wirkte als geschlossenes System und gewann ihre Kunden nur auf Empfehlungen, die teilweise von Lehrkräften stammten, die dem privaten „Zirkel“ der Initiatorin angehörten. Infolge der Teilnahme von Schülern an dem Förder- und Therapieprogramm der privaten Einrichtung kam es zu Elternbeschwerden, die aus der Erfahrung des Besuchs ihrer Kinder an dem Therapieprogramm die Sorge vortrugen, ihre Kinder seien mit einer fragwürdigen außerschulischen sektenähnlichen Fördereinrichtung konfrontiert worden, bei der die Gefahr von Abhängigkeitsverhältnissen bestehe und ein ideologisch verwurzeltes Misstrauen gegen familiäre Beziehungen vermittelt werde. Den Eltern war die Fördermaßnahme mit dem Hinweis empfohlen worden, dass hierdurch die Möglichkeit einer Verbesserung der schulischen Leistungen ihrer Kinder bestehe.“
46 
Bei einer Gesamtschau können auch die von Herrn ... in seiner eidesstattlichen Versicherung geschilderten, länger zurückliegenden Beratungsfälle berücksichtigt werden, die in die gleiche Richtung weisen und durch die bereits angeführten Hinweise aus jüngerer Zeit bestätigt werden. Anhaltspunkte für eine Änderung der Beratungspraxis oder eine Distanzierung der Antragstellerin von der Zürcher Schule sind nicht erkennbar. Insgesamt liegen damit hinreichende Anknüpfungstatsachen vor, die die Bewertung als „Psychogruppe spezieller Prägung“ seitens der ihrerseits nicht zu weltanschaulicher Neutralität verpflichteten Antragsgegnerin rechtfertigen. Die Bezeichnung der Antragstellerin als „Meisterin“ bzw. „Psycho-Lehrmeisterin“ umschreibt ihre Tätigkeit als Leiterin und verknüpft dies mit einer negativen Bewertung, die von der religiösen Meinungsfreiheit der Antragsgegnerin gedeckt und von der Antragstellerin ebenfalls hinzunehmen ist, weil die Grenze zur Schmähung nach dem oben dargelegten Maßstab nicht überschritten wird.
47 
bb) Die Äußerung „Wie die Praxis in der ...-Gruppe war, ist nicht genau bekannt, aber es gibt Hinweise darauf, dass sie wie die Zürcher Schule (ZS) eine libertinär-linksprogressive, hoch religions- und gesellschaftskritische Ideologie vertritt, mit familienfeindlichen Zügen und der Idee, dass ein Kind nicht von den eigenen Eltern erzogen werden sollte.“ ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie enthält zum einen Werturteile über die Zürcher Schule, die sich auf eine ausreichende Tatsachengrundlage stützen können (vgl. das Dossier zur Zürcher Schule von Hansjörg Hemminger auf der Homepage der Arbeitsstelle für Weltanschauungsfragen der Antragsgegnerin [http://www.welt-anschauung.elk-wue.de/texte-und-materialien-a-z/u-z-unabhaengige-gemeinden-bis-zeugen-jehovas/] mit zahlreichen Quellennachweisen). Zum anderen verknüpft die Äußerung die Bewertung der Zürcher Schule mit der Tätigkeit der Antragstellerin in der Weise, dass es Hinweise auf eine gleichartige weltanschauliche Ausrichtung gebe. Dies beinhaltet eine gewisse Abschwächung der Äußerung in dem Sinne, dass der Antragstellerin nicht vorgeworfen wird, sie verfolge uneingeschränkt das Konzept der Zürcher Schule und setze dies bei ihrer Tätigkeit buchstabengetreu um. Der Empfänger wird die Äußerung vielmehr dahin verstehen, dass es tatsächliche Anhaltspunkte für eine entsprechende weltanschauliche Ausrichtung der Beratungspraxis der Antragstellerin gibt. Derartige tatsächliche Anhaltspunkte, die die Äußerung rechtfertigen, hat die Antragsgegnerin angeführt. Gegenstand der Beschwerden von Eltern und Lehrern der ...-Schule über die dortige Schulleiterin, die von der Antragstellerin beraten wurde, war u.a. der Vorwurf einer Antihaltung gegenüber Religiösem (Religionsunterricht, Schulgottesdienste). Entsprechende Hinweise finden sich auch in der eidesstattlichen Versicherung von Frau ... vom 20.12.2014 und in dem oben angeführten Bericht der „Interministeriellen Arbeitsgruppe für Fragen sogenannter Sekten und Psychogruppen“ (LT-Drs. 15/3467). Schließlich ergibt sich aus der Eigendarstellung der Antragstellerin auf ihrer Homepage, dass sie stark von der Zürcher Schule beeinflusst ist.
48 
3. Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung die Äußerung „Wir waren dadurch veranlasst, die Gruppe um Frau ... wie die frühere Zürcher Schule als konfliktträchtig einzustufen.“ untersagt wird. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Weitere Anknüpfungstatsachen, die die Bewertung als konfliktträchtig rechtfertigen, ergeben sich aus der im Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Frau ...
III.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Mit Blick darauf, dass die Antragstellerin, die ihre Dienstleistungen gewerblich anbietet, geltend macht, wiederholte Veröffentlichungen seien für sie existenzbedrohend bis existenzvernichtend, erscheint im Hauptsacheverfahren in Anlehnung an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Festsetzung eines Streitwerts von 15.000,-- EUR geboten. Eine Herabsetzung des Streitwerts im vorliegenden Eilverfahren ist nicht angezeigt, weil die Anträge auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet sind.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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published on 20/02/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 224/01 Verkündet am: 20. Februar 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GG Art. 14 Cc,
published on 14/09/2010 00:00

Tenor Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt (§ 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 RVG).
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Annotations

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.