Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. März 2017 - 1 S 1652/16

published on 10/03/2017 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. März 2017 - 1 S 1652/16
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Juli 2016 - 7 K 3161/15 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Gültigkeit der Bürgermeisterwahl vom 26.04.2015 in Gundelsheim. Am Wahltag nach 18 Uhr ermittelten die Wahlvorstände in den einzelnen Wahlbezirken zunächst die Ergebnisse und übermittelten diese telefonisch an Herrn ..., Mitarbeiter im Ordnungsamt der Beigeladenen zu 1 und stellvertretender Schriftführer des Gemeindewahlausschusses. Anschließend wurden in den jeweiligen Wahlbezirken die Wahlniederschriften gefertigt und gemeinsam mit den in Kuverts verpackten Stimmzetteln sowie den Schnellmeldungen zu Herrn ... ins Rathaus gebracht. Herr ... brachte die Wahlunterlagen gemeinsam mit zwei Verwaltungsmitarbeitern in einen separaten und verschlossenen Raum. Der Gemeindewahlausschuss traf sich am Wahltag um 15.30 Uhr im Rathaus der Beigeladenen zu 1 und ermittelte als Briefwahlvorstand das Briefwahlergebnis. Nachdem die Ergebnisse aller Wahlbezirke vorlagen, erstellte Herr ...-... das vorläufige amtliche Ergebnis. Herr ..., der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses und stellvertretender Bürgermeister, gab dieses Ergebnis mit Hilfe einer Lautsprecheranlage auf dem Rathausvorplatz bekannt. Danach entfielen von den insgesamt 3.499 abgegebenen Stimmen, von denen 45 als ungültig und 3.454 als gültig aufgeführt wurden, 1.728 Stimmen auf die Beigeladene zu 2 und 1.719 Stimmen auf den weiteren Bewerber. Die Beigeladene zu 2 erzielte danach eine Stimme mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen (1.727 + 1) und damit die absolute Mehrheit.
Zur Vorbereitung der Sitzung des Gemeindewahlausschusses nahmen drei Verwaltungsmitarbeiter der Beigeladenen zu 1 im Laufe des Montags, 27.04.2015, eine Nachprüfung des Wahlergebnisses vor. Herr ..., Schriftführer des Gemeindewahlausschusses, Herr ..., stellvertretender Schriftführer, und Herr ..., Hauptamtsleiter, zählten die Stimmzettel und die Stimmabgabevermerke nach und überprüften die Niederschriften der einzelnen Wahlbezirke. In sechs der acht Wahlbezirke sowie im Briefwahlergebnis bestätigte sich das von den Wahlvorständen am Vorabend ermittelte Ergebnis. In den Wahlbezirken 103 und 507 ergab die Nachzählung jeweils eine Abweichung, über die der Gemeindewahlausschuss nachfolgend Beschluss fasste.
Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzung des Gemeindewahlausschusses vom 27.04.2015 um 16 Uhr wurden durch entsprechenden Aushang am Eingang des Sitzungsgebäudes am selben Tag um 15.48 Uhr bekannt gemacht. In der ab 16 Uhr stattfindenden Sitzung stellte der Gemeindewahlausschuss fest, dass ein Stimmzettel aus dem Wahlbezirk 103, der für den weiteren Bewerber gezählt wurde, ungültig sei, weil auf dem Stimmzettel nicht dieser, sondern eine nicht identifizierbare Person („...“) gekennzeichnet war. Außerdem erklärte der Gemeindewahlausschuss einen aus dem Wahlbezirk 507 stammenden und zunächst für ungültig befundenen Stimmzettel, auf dem die Beigeladene zu 2 angekreuzt und der Beruf des weiteren Bewerbers unterstrichen worden war, zugunsten der Beigeladenen zu 2 für gültig. Auf dieser Grundlage stellte der Gemeindewahlausschuss als endgültiges Wahlergebnis fest, dass von den insgesamt 3.499 abgegebenen Stimmen - davon 45 ungültig und 3.454 gültig - auf die Beigeladene zu 2 1.729 Stimmen sowie den anderen Bewerber 1.718 Stimmen entfallen sind. Damit erzielte die Beigeladene zu 2 zwei Stimmen mehr als die Hälfte (1.727) der gültigen Stimmen. An der Sitzung des Gemeindewahlausschusses nahmen ca. zehn bis fünfzehn Zuschauer, darunter die Klägerin, teil. Das Wahlergebnis wurde auf Antrag des Gemeindewahlausschusses durch den Beklagten als Wahlprüfungsbehörde überprüft und bestätigt. Das am 27.04.2015 festgestellte Ergebnis der Wahl wurde im amtlichen Mitteilungsblatt der Beigeladenen zu 1 am 30.04.2015 bekannt gemacht.
Mit Schreiben vom 06.05.2015 legte die Klägerin beim Beklagten Einspruch gegen die Bürgermeisterwahl ein. Dem Einspruch traten 159 Wahlberechtigte mit ihrer Unterschrift bei. Der Beklagte wies den Einspruch mit Bescheid vom 01.06.2015 zurück.
Die auf Ungültigerklärung der Wahl gerichtete Klage der Klägerin wies das Verwaltungsgericht Stuttgart ab (vgl. Urt. v. 08.07.2016 - 7 K 3161/15 - juris). Soweit die Klägerin die nichtöffentliche Nachprüfung der Wahl durch die Verwaltungsmitarbeiter ..., ... und ... rüge, liege ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses vor. Jedoch habe das Ergebnis der Wahl durch die Nachprüfung durch die Verwaltungsmitarbeiter nicht beeinflusst werden können. Auch bei dem vorliegenden Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz sei die abstrakte Möglichkeit von Manipulationen nicht ausreichend, um die Wahl für ungültig zu erklären. Der Gemeindewahlausschuss habe das - auch bereits am Wahlabend telefonisch mitgeteilte - Ergebnis in sechs Wahlbezirken und das Briefwahlergebnis unverändert übernommen. Insofern habe die nichtöffentliche Nachprüfung keine Manipulationsmöglichkeiten eröffnet. Soweit der Gemeindewahlausschuss eine Stimme im Wahlbezirk 507 für gültig erklärt habe, die der Wahlvorstand als ungültig gewertet habe, sei der Gemeindewahlausschuss dazu gemäß § 43 Abs. 1 Satz 3 KomWO befugt gewesen. Der Wahlvorstand habe mit Schreiben vom 18.05.2015 bestätigt, dass der Stimmzettel in dieser Form bereits am Wahlabend im Wahllokal vorgelegen habe. Insoweit sei nicht ersichtlich, wie eine Manipulation hätte erfolgen können. Selbst wenn man eine theoretisch denkbare Manipulation annehmen sollte, dahingehend, dass die Stimme „... ...“ sich im Stapel der ungültigen Stimmen befunden hätte, in den Stapel des weiteren Bewerbers verschoben und dafür eine gültige Stimme des weiteren Bewerbers unterschlagen worden wäre, hätte dies das Wahlergebnis nicht verändern können, weil die Beigeladene zu 2 trotzdem mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht hätte (1.729 Stimmen von dann 3.455 gültigen Stimmen).
Ferner habe auch die Rüge der Klägerin, dass die Sitzung des Gemeindewahlausschusses vom 27.04.2015 erst kurzfristig zwölf Minuten vor Sitzungsbeginn ausgehängt worden sei, keinen Erfolg. Zwar sei dadurch wohl gegen § 21 Abs. 3 Satz 2 KomWO verstoßen worden. Jedoch sei nicht ersichtlich, wie das Ergebnis der Wahl durch diesen wahrscheinlichen Verstoß habe beeinflusst werden können, zumal 13 Zuschauer einschließlich der Klägerin in der Sitzung anwesend gewesen seien.
Die Rüge der Klägerin, dass für das Verschließen der Umschläge für die Stimmzettel die Wahlvorsteher nur teilweise die dafür vorgesehenen Siegelmarken verwendet hätten, wodurch gegen § 39 Abs. 1 KomWG verstoßen worden sei, sei nach § 31 Abs. 1 Satz 2 KomWG präkludiert. Denn diese Rüge finde im Einspruchsschreiben vom 06.05.2015 keine Erwähnung, sondern sei erst im Klageverfahren ausgeführt worden. Es sei auch nicht ersichtlich, dass sich dieser Umstand auf das Wahlergebnis habe auswirken können.
Schließlich bestünden Zweifel, ob die Klägerin mit ihrer Rüge in der Klageschrift, dass die Stimmenanzahl in der Gegenliste und im Wählerverzeichnis in den Wahlbezirken 101 und 103 nicht übereinstimme und somit die Wahlniederschriften unrichtig seien, im Einspruchsverfahren gehört werden könne. Im Ergebnis könne offen bleiben, ob die Klägerin mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen präkludiert sei. Denn jedenfalls habe durch diese Unstimmigkeiten das Wahlergebnis nicht beeinflusst werden können. Das Gericht habe die Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis des Wahlbezirks 101 nachgeprüft. Dieses enthalte 457 Stimmabgabevermerke, was mit der Zahl der Stimmzettel übereinstimme. Die Diskrepanz zwischen am Wahlabend gezählten 456 und vom Gericht festgestellten 457 Stimmabgabevermerken dürfte allerdings auf einer unrichtigen Addition der Stimmabgabevermerke auf S. 31 des Wählerverzeichnisses beruhen, anstatt auf einer undeutlichen Kennzeichnung auf S. 6. Die bloße Tatsache, dass der im Wählerverzeichnis „abgehakte“ Wähler mit der Nr. 254 in der Gegenliste nicht notiert worden sei, führe angesichts der Übereinstimmung der Zahl von Stimmabgabevermerken und Stimmzetteln nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Es sei zudem nicht ersichtlich, wie der Fehler - mangelnde Information des Gemeindewahlausschusses und unrichtige Niederschrift - sich auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben könnte.
Im Wahlbezirk 103 habe der Wahlvorstand gegen § 37 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 38 Abs. 2 Nr. 10 KomWO verstoßen, indem er die Diskrepanz zwischen der Anzahl der Stimmzettel, der Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und der Zahl der in der Gegenliste vermerkten Wähler nicht in die Wahlniederschrift aufgenommen und statt dessen zwei Stimmzettel zur Seite gelegt habe. Das habe das Ergebnis der Wahl nicht beeinflussen können. Nach der Erklärung des Wahlvorstandes vom 30.04.2015, die von allen acht Mitgliedern unterschrieben sei, habe es sich um zwei leere, d.h. nicht gekennzeichnete, Stimmzettel gehandelt. Diese ungültigen Stimmzettel hätten das Wahlergebnis nicht beeinflussen können. Die Kammer sehe keine Veranlassung, an der Richtigkeit der übereinstimmenden Erklärung des Wahlvorstandes zu zweifeln. Selbst wenn man unterstelle, dass es sich entgegen der Erklärung des Wahlvorstandes um zwei gültige Stimmen zugunsten des weiteren Bewerbers gehandelt hätte, hätte dies das Wahlergebnis nicht beeinflussen können. Denn dann hätte die Beigeladene zu 2 mit 1.729 Stimmen immer noch mehr als die Hälfte (1.728) der dann 3.456 gültigen Stimmen erreicht. Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung geäußert habe, dass zwei Wähler jeweils zwei Stimmen für die Beigeladene zu 2 abgegeben haben könnten, wenn ihnen versehentlich zwei Stimmzettel ausgehändigt worden wären, so fehle dafür jeder konkrete Anhaltspunkt. Selbst wenn man dennoch unterstelle, dass zwei Wähler jeweils zwei Stimmen für die Beigeladene zu 2 abgegeben hätten, habe dies das Wahlergebnis nicht beeinflussen können, weil die Beigeladene zu 2 mit dann noch 1.727 (1.729 - 2) Stimmen immer noch mehr als die Hälfte (1.726) der dann 3.452 gültigen Stimmen erreicht hätte.
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Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wendet sich die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag, dem der Beklagte und die Beigeladene zu 1 entgegen getreten sind.
II.
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Der rechtzeitig gestellte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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1. a) Aus den von der Klägerin dargelegten Gründen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Darlegung ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine für diese Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - VBlBW 2000, 392; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.05.2011 - 10 S 354/11 - VBlBW 2011, 442). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.08.1999, a.a.O., und v. 27.02.1998 - 7 S 216/98 - VBlBW 1998, 378 m.w.N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Zulassungsgrund liegt vor, wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens aufgrund der Akten ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils tatsächlich bestehen. Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin hat keine erheblichen Gründe vorgebracht, die dafür sprechen, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil unrichtig sein könnte.
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b) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht erkannt, dass bei einem Verstoß gegen das Gebot der Öffentlichkeit der Wahlergebnisermittlung es für die Ungültigerklärung ausreiche, wenn die abstrakte Möglichkeit bestehe, dass die festgestellten Mängel sich auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben könnten.Nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG ist die Wahl für ungültig zu erklären, wenn ihr Ergebnis dadurch beeinflusst werden konnte, dass wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung oder über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unbeachtet geblieben sind. Dabei reicht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine bloß abstrakte Möglichkeit des Einflusses auf das Wahlergebnis nicht aus. Notwendig ist eine konkrete und nach der Lebenserfahrung nicht ganz fern liegende Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses. Nur wenn unbehebbare Zweifel an der Richtigkeit des Wahlergebnisses vorliegen, kommt eine Ungültigerklärung der Wahl in Betracht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.03.1959 - 4 F 171/58 - EKBW KomWG § 32 E 3; Urt. v. 18.02.1964 - III 405/61 - ESVGH 14, 11 = EKBW KomWG § 32 E 4; Urt. v. 18.08.1964 - III 733/63 - ESVGH 14, 193 = EKBW KomWG § 32 E 5; Urt. v. 04.03.1970 - I 703/69 - ESVGH 21, 93 = EKBW KomWG § 32 E 19; Urt. v. 26.04.1982 - 1 S 2416/83 - VBlBW 1983, 34; Urt. v. 02.12.1985 - 1 S 2083/85 - EKBW § 32 E 36; Urt. v. 17.02.1992 - 1 S 2266/91 - EKBW KomWG § 32 E 39; Urt. v. 27.01.1997 - 1 S 1741/96 - EKBW KomWG § 32 E 41).
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Dies gilt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, auch dann, wenn es um Verletzungen der Vorschriften über die Öffentlichkeit bei der Ermittlung des Wahlergebnisses geht. Auch in diesen Fällen bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass durch den Ausschluss der Öffentlichkeit eine Verfälschung des Wahlergebnisses ermöglicht wurde. Das bloße Hegen eines Verdachts reicht insoweit nicht aus (so Senat, Urt. v. 12.03.1968 - I 542/67 -, LS in EKBW KomWG § 32 E 13, zu Verletzungen der Vorschriften über die Öffentlichkeit; ebenso für Verletzungen des Wahlgeheimnisses: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.10.1955, a.a.O.; ebenso für Verstöße gegen § 27 KomWO a.F. über Versiegelung und Verwahrung von Stimmzetteln und Wahlumschlägen bei Unterbrechung der Auszählung: Senat, Urt. v. 28.05.1973 - I 581/72 - EKBW KomWO § 36 E 1). Entgegen der Auffassung der Klägerin und anders als es andere Oberverwaltungsgerichte für die Rechtslage in ihren Ländern entschieden haben (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 26.02.2009 - 4 L 364/08 - juris, für folgende Verstöße: Behandlung der Briefwahlunterlagen nicht durch das zuständige Gremium; fehlende Öffentlichkeit bei der Behandlung der Briefwahlunterlagen; Entzug der Verfügungsgewalt des zuständigen Gremiums über die Briefwahlunterlagen für einen nicht nur völlig unerheblichen Zeitraum; ähnlich OVG Rhl.-Pf., Urt. v. 04.12.1990 - 7 A 11827/90 - NVwZ 1991, 598 <601> für Verletzungen der Vorschriften über die Besetzung des Wahlvorstands), genügt daher die abstrakte Möglichkeit der Kausalität für das Wahlergebnis nicht. Das Erfordernis, dass für eine Ungültigerklärung der Wahl die konkrete Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses bestehen muss, beruht darauf, dann es nur dann gerechtfertigt ist, die Allgemeinheit mit den weit reichenden Folgen einer Neuwahl zu belasten (so bereits VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.02.1964, a.a.O.). Daher findet dieses Erfordernis auch auf Verletzungen der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Wahlergebnisermittlung Anwendung. Denn es ist kein Grund dafür ersichtlich, die Folgen einer Neuwahl in Kauf zu nehmen, wenn die Möglichkeit der Wahlbeeinflussung rein theoretischer Natur ist.
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Dem entspricht auch die gesetzliche Konzeption des § 32 KomWG. § 32 Abs. 2 KomWG enthält absolute Wahlanfechtungsgründe, die zur Ungültigerklärung führen, unabhängig davon, ob durch den Mangel das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte, während der hier einschlägige § 32 Abs. 1 KomWG ausdrücklich das Erfordernis vorsieht, dass durch den Wahlfehler das Ergebnis beeinflusst werden konnte.
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c) Unbegründet ist die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe den einheitlichen Vorgang der Ergebnisermittlung der Wahl verkannt. Sie ist der Auffassung, im vorliegenden Fall könnten die Ergebnisse der Wahlvorstände nicht Grundlage der Feststellung des Wahlergebnisses sein. Nach der Entscheidung für die Nachermittlung des Wahlergebnisses sei die Erstermittlung für die Feststellung des Wahlergebnisses nicht mehr relevant. Richtigerweise gehörten die Ergebnisermittlung durch die Wahlvorstände in den Wahlbezirken und die Zusammenfassung dieser Ergebnisse zum Gesamtvorgang der Wahlergebnisermittlung. Dass die Ermittlung des Ergebnisses der Wahl eine wahlrechtliche Einheit sei, ergebe sich aus § 28 KomWG und § 43 KomWO. Die Erstermittlung sei daher ein Vorgang, dessen Relevanz durch die Entscheidung für die Nachzählung und erst recht durch die Nachprüfung hinfällig werde.
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Mit diesem Vorbringen werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht begründet. Die Rüge der Klägerin geht an der gesetzlichen Systematik des Wahlanfechtungsrechts und den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts vorbei. Die Ungültigerklärung nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG hat zwei Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, nämlich erstens den Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung oder über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses und zweitens die Möglichkeit, dass dadurch das Ergebnis beeinflusst werden konnte. Das Verwaltungsgericht hat zu jedem bejahten Verstoß gegen wesentliche Vorschriften im Sinne von § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG dargelegt, warum eine Möglichkeit, dass dadurch das Ergebnis beeinflusst werden konnte, fehlt. Hiermit setzt sich der Zulassungsantrag an keiner Stelle auseinander. Da die Klägerin diese Ausführungen nicht angreift, fehlt es insoweit bereits an der ausreichenden Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Es ist auch in keiner Weise ersichtlich, warum die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass der Gemeindewahlausschuss das - auch bereits am Abend telefonisch mitgeteilte - Ergebnis in sechs Wahlbezirken und das Briefwahlergebnis unverändert übernommen hat und dass insofern die nichtöffentliche Nachprüfung keine Manipulationsmöglichkeiten eröffnete, zu beanstanden sein soll. Manipulationsmöglichkeiten in diesen Punkten zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Soweit der Zulassungsantrag pauschal geltend macht (Schriftsatz vom 20.09.2016, S. 11), Manipulation sei nicht von der Hand zu weisen, ist dies in keiner Weise belegt.
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Zudem nimmt der von der Klägerin postulierte Grundsatz der Einheit der Ergebnisermittlung die Gesetzessystematik nicht in den Blick. Zwar trifft es zu, dass nach § 28 KomWG bei Gemeindewahlen das Wahlergebnis vom Gemeindewahlausschuss unverzüglich festzustellen und vom Bürgermeister in der Gemeinde öffentlich bekannt zu machen ist und dass nach § 43 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 KomWO der Gemeindewahlausschuss die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und dabei die Feststellungen der Wahlvorstände nachzuprüfen hat, und dass er, wenn sich aus den Wahlniederschriften oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts ergeben, diese so weit wie möglich aufklärt und er fehlerhafte Entscheidungen abändern kann. Das Gesetz geht jedoch nicht davon aus, dass die Tätigkeit der Wahlvorstände in den Wahlbezirken ohne rechtliche Relevanz ist. Vielmehr bestimmt § 14 Abs. 1 KomWG, dass für jeden Wahlbezirk ein Wahlvorstand gebildet wird, der die Wahlhandlung leitet und das Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellt. Eine Normierung des von der Klägerin postulierten Grundsatzes der Einheit der Wahlergebnisermittlung lässt sich daher in dieser Form in Kommunalwahlgesetz und Kommunalwahlordnung nicht finden.
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Dies gilt auch für den Fall der Nachzählung und Nachprüfung der Wahl. Der Umstand, dass der Gemeindewahlausschuss nach § 28 KomWG dasjenige Organ ist, dass das Wahlergebnis feststellt, bedeutet nicht, dass bei einer Überprüfung der Wahl die Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbezirken durch die Wahlvorstände keine Bedeutung hat und stets alle Stimmen nachzuzählen sind. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auf die sich die Klägerin in diesem Zusammenhang beruft, folgt das gerade nicht. Denn das Bundesverfassungsgericht geht ausdrücklich davon aus, dass es eine Frage des Einzelfalls ist, ob bei Wahlfehlern eine Nachzählung nur in einzelnen Stimmbezirken ausreicht oder die Nachzählung auf jeden Stimmbezirk auszudehnen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.12.1991 - 2 BvR 562/91 - BVerfGE 85, 148, juris Rn. 41 f.). Davon ist auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung stets ausgegangen, indem er im Rahmen der Prüfung der Kausalität des Wahlfehlers die Behandlung einzelner streitiger Stimmabgaben und ihre möglichen Auswirkungen auf das Wahlergebnis untersucht, ohne dass es eines Eingehens auf nicht streitige Stimmabgaben oder auf Ergebnisse nicht streitiger Wahlbezirke bedürfte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.02.1967 - I 760/66 - ESVGH 18,70 = EKBW KomWG § 23 E 1). Das entspricht auch der gesetzlichen Systematik, nach der die Wahl, wenn erhebliche Verstöße nur in einzelnen Wahlkreisen oder Wahlbezirken vorgekommen sind, auch nur in diesen für ungültig erklärt werden kann (§ 33 Satz 1 KomWG).
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d) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils werden auch nicht durch das Zulassungsvorbringen begründet, die Präklusionsvorschrift des § 31 Abs. 1 Sätze 1, 2 KomWG sei verfassungswidrig. Denn das Verwaltungsgericht hat sein Urteil zu jedem angenommenen Verstoß selbstständig tragend darauf gestützt, dass der Verstoß das Ergebnis der Wahl nicht beeinflussen konnte, was von der Klägerin, wie dargelegt, nicht ernstlich in Zweifel gezogen wurde.
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e) Soweit die Klägerin im Zulassungsantrag Ausführungen zum Substantiierungsgebot im Wahlprüfungsrecht macht (Schriftsatz vom 20.09.2016, S. 26 -28), sind ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht ersichtlich. Es ist weder dargelegt noch erkennbar, inwiefern die Anforderungen an die Substantiierung von Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Wahl hier entscheidungserheblich sein sollen. Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil darauf nicht gestützt. Soweit im Folgenden ausgeführt ist (Schriftsatz vom 20.09.2016, S. 28 - 31), die beiden vorhandenen Unstimmigkeiten - mit denen sich das Verwaltungsgericht ausführlich befasst hat - legten nahe, dass weitere Unstimmigkeiten das Wahlergebnis beeinflusst hätten, handelt es sich um bloße Vermutungen; wiederum wird nicht aufgezeigt, warum die schlüssige und gut begründete Annahme des Verwaltungsgerichts, dass für die Feststellung der Wahlergebnisse in sechs Wahlbezirken und des Briefwahlergebnisses Manipulationsmöglichkeiten nicht eröffnet gewesen seien und die vorhandenen Unstimmigkeiten sich auf das Wahlergebnis nicht ausgewirkt haben könnten, zu beanstanden sein soll.
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2. Die Rechtssache weist nicht die von der Klägerin geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Vielmehr muss sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abheben (st. Rspr., vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.04.1997 - 14 S 913/97 - VBlBW 1997, 298; Beschl. v. 07.01.1998 - 7 S 3117/97 - NVwZ-RR 1998, 371; Beschl. v. 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris), d. h. er muss überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 124 Rn. 9). Daran fehlt es hier. Die Komplexität der Sache geht weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht über das in vergleichbaren verwaltungsgerichtlichen Verfahren Übliche hinaus. Besondere Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind daher nicht gegeben.
23 
3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Eine solche kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfeststellungen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffes des erstinstanzlichen Urteils eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt, d.h. benannt wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragend war und die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und dass ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.06.1997 - 4 S 1050/97 - VBlBW 1997, 420 m.w.N.; Beschl. v. 19.08.2010 - 8 S 2322/09 - ZfWG 2010, 424). Eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt mangels Entscheidungserheblichkeit einer aufgeworfenen Grundsatzfrage nicht in Betracht, wenn das angegriffene Urteil auf mehrere selbständige tragende Gründe gestützt ist und einer der tragenden Gründe nicht oder nicht mit Erfolg mit dem Zulassungsantrag angegriffen wird. Denn im Fall einer solchen Mehrfachbegründung müssen die Zulassungsvoraussetzungen grundsätzlich für jede der Begründungen gegeben sein (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 15.04.2008 - 6 A 185/06 - juris Rn. 4, m.w.N.; BayVGH, Beschl. v. 10.03.2011 - 14 ZB 09.2479 - juris Rn. 7; Beschl. v. 08.06.2011 - 12 ZB 10.1727 - juris Rn. 10).
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Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die aufgeworfene Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des § 31 Abs. 1 Satz 1, 2 KomWG nicht grundsätzlich bedeutsam. Denn, wie bereits ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht für jeden Verstoß gegen Wahlvorschriften die Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses verneint, ohne dass insoweit ein Zulassungsgrund vorläge. Der aufgeworfenen Frage fehlt es mithin an der Entscheidungserheblichkeit.
25 
Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt auch nicht vor im Hinblick auf die aufgeworfene Frage nach der „Einheit der 'ersten Ermittlung' mit der 'Nachermittlung' des Wahlergebnisses, die erst mit der verbindlichen Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses abgeschlossen ist“. Eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragend war, ist damit bereits nicht formuliert. Soweit damit ohne Formulierung einer grundsätzlich bedeutsamen Frage die Problematik angesprochen ist, ob es stets und auch dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass in bestimmten Wahlbezirken Wahlfehler vorgekommen sind, in allen Wahlbezirken einer Neuauszählung der Stimmen bedarf, fehlt es an einem Zulassungsgrund i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da sich, wie oben unter 1 c) dargelegt, die Antwort auf diese Frage aus § 33 Satz 1 KomWG und den zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs ergibt.
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Am Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO fehlt es auch, soweit die Klägerin im Zusammenhang mit ihrer Rüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Frage der abstrakten Möglichkeit der Auswirkung von Wahlfehlern (Schriftsatz vom 20.09.2016, S. 20 ff.) ohne Darlegung einer grundsätzlich bedeutsamen Frage im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Substantiierung von Wahlrügen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht (Schriftsatz vom 20.09.2016, S. 23 Mitte). Denn - unbeschadet der mangelnden Formulierung einer Grundsatzfrage und unbeschadet des Umstandes, dass insoweit für eine Entscheidungserheblichkeit nichts ersichtlich ist - die Anforderungen an die Substantiierung von Wahlrügen sind hinreichend geklärt (vgl. Senat, Urt. v. 27.02.1996 - 1 S 2570/95 - NVwZ-RR 1996, 411; Urt. v. 16.05.2007 - 1 S 567/07 - VBlBW 2007, 377, m.w.N.).
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4. Die Divergenzrüge der Klägerin kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Darlegung einer die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eröffnenden Divergenz setzt voraus, dass ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt und einem dieselbe Rechtsvorschrift betreffenden seinerseits entscheidungserheblichen Rechtssatz des Divergenzgerichts gegenüber gestellt wird (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 20.12.1995 - 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712).
28 
Dem genügt das Vorbringen der Klägerin nicht. Es fehlt bereits an der Herausarbeitung eines die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Rechtssatzes und dessen Gegenüberstellung mit einem abweichenden Rechtssatz eines in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichts. Unabhängig von der mangelnden Darlegung der Divergenz ist auch in der Sache aufgrund der von der Klägerin in Anspruch genommenen Entscheidungen eine Divergenz nicht ersichtlich:
29 
Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.09.2016, Seite 33, 34 ausführt, Oberverwaltungsgerichte, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht hätten durchgehend die Öffentlichkeit des gesamten Wahlverfahrens, insbesondere die Öffentlichkeit der Ergebnismitteilung als „wesentliches Prinzip des Wahlverfahrensrechts herausgestellt, dessen Verletzung entweder unabhängig von weiteren Umständen die Verbindlichkeit der Wahlermittlung aufhebt oder jedenfalls, wenn die Ergebnisermittlung der Wahl von dieser Verletzung beeinflusst sein kann“, rechtfertigt das keine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Die Bezugnahme auf Entscheidungen des OVG Sachsen-Anhalt und des OVG Rheinland-Pfalz, nach denen eine ab-strakte Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses ausreichen soll, kann von vornherein die Divergenzrüge nicht begründen. Denn § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eröffnet die Divergenzrüge nur bei einer Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, das im Instanzenzug dem Verwaltungsgericht übergeordnet ist, mithin hier des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. nur Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 124 Rn. 162, m.w.N.)
30 
Eine Divergenz zu dem angegebenen Urteil des Senats vom 27.02.1996 - 1 S 2570/95 - ist in keiner Weise erkennbar. Der Senat hat dort u.a. ausgeführt, dass ein Einspruchsgrund gegeben ist, wenn er sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht hinreichend konkretisiert ist, und dass Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, nicht ausreichen, aber die Anforderungen an die Substantiierung der Rüge nicht überspannt werden dürfen. Einen davon abweichenden Rechtssatz enthält die angefochtene Entscheidung nicht.
31 
Auch eine Divergenz zum angegebenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2012 - 8 C 7/11 - ist nicht erkennbar. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht dort ausgeführt, dass sowohl nach Bundesrecht als auch nach nordrhein-westfälischem Landesrecht die abstrakte Möglichkeit von Manipulationen nicht ausreichend ist, um eine Wahl für ungültig zu erklären.
32 
Schließlich ist eine Divergenz zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht erkennbar. Mit ihrer Divergenzrüge zur Relevanz des Öffentlichkeitsprinzips (Schriftsatz vom 20.09.2016, S. 33, 34) benennt die Klägerin bereits keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, zu der eine Abweichung gegeben sein soll. Soweit die Klägerin in anderem Zusammenhang (Schriftsatz vom 20.09.2016, S. 21 - 23) auf den Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 12.12.1991 - 2 BvR 562/91 - BVerfGE 85, 148 zur Substantiierung von Wahlrügen Bezug genommen hat, ergibt sich aus der von der Klägerin in ihrem Schriftsatz eingestellten Passage aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nichts zu der Frage, ob Verletzungen des Prinzips der Öffentlichkeit bei der Ermittlung des Wahlergebnisses die konkrete oder die abstrakte Möglichkeit des Einflusses auf das Ergebnis zur Folge haben müssen. Auch im Hinblick auf die Substantiierung von Wahlrügen - um die es in der zitierten Passage vor allem geht - ist eine Abweichung von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weder dargelegt noch ersichtlich. Dies gilt auch im Hinblick auf die Entscheidung des Senats vom 27.02.1996, a.a.O., da ein insoweit abweichender Rechtssatz des Verwaltungsgerichts zur Substantiierung von Wahlrügen weder dargelegt noch sonst erkennbar ist.
33 
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
34 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.