Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 07. Nov. 2016 - 1 S 1386/16

published on 07/11/2016 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 07. Nov. 2016 - 1 S 1386/16
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. Juni 2016 - 2 K 5419/14 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Verwaltungsrechtsweg zu Recht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG für zulässig erklärt.
Für das Begehren des Klägers auf Verurteilung der Beklagten, für sich als Kreisverband der ... Partei ... ein Girokonto zu eröffnen, ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben. Denn es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die nicht durch Gesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist.
Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Der Charakter des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses bemisst sich nach dem erkennbaren Ziel des Rechtsschutzbegehrens und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts. Maßgeblich ist allein die tatsächliche Natur des Rechtsverhältnisses, nicht dagegen die rechtliche Einordnung des geltend gemachten Anspruchs durch den Kläger selbst. Für die Annahme einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit genügt es, dass für das Rechtsschutzbegehren eine Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, die im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen ist (BVerwG, Beschluss vom 15.12.1992 - 5 B 144.91 -, Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 5).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass vorliegend der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Der Kläger beruft sich für sein Begehren auf Eröffnung des Girokontos im Wesentlichen auf § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 11.07.2014 - 2 BvR 1006/14 - NVwZ 2014, 1572). Nach dieser Vorschrift sollen alle Parteien gleichbehandelt werden, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt. Diese Bestimmung begründet eine einseitige Verpflichtung von Trägern staatlicher Gewalt und ist damit dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Im Hinblick auf die Geltendmachung dieses öffentlich-rechtlichen Anspruchs ist die Streitigkeit zwischen einer politischen Partei und einer Sparkasse auf Eröffnung eines Girokontos als öffentlich-rechtliche Streitigkeit einzuordnen und ist damit für sie der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Dies hat das Verwaltungsgericht unter Heranziehung und Würdigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.05.2004 - 8 E 379/04 - NVwZ-RR 2004, 795; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 18.04.2002 - 1 So 35/02 - Juris; VG Hannover, Urt. v. 13.05.2015 - 1 A 6549/13 - juris; s. ferner Schleswig-Holst. VG, Urt. v. 23.06.2016 - 6 A 3/15 - juris) zutreffend entschieden. Auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss, die auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats stehen (vgl. Beschl. v. 24.06.2008 - 1 S 871/08 -und v. 03.12.2010 - 1 S 1877/09 -), wird verwiesen.
Die Beklagte kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass zwischen den Beteiligten bereits eine privatrechtliche Verbindung bestanden habe, die aufgelöst worden sei und die der Kläger fortzusetzen begehre. Diese Rüge genügt bereits den an eine Beschwerde zu stellenden Darlegungsanforderungen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) nicht. Das Verwaltungsgericht hat den schon erstinstanzlich vorgetragenen Einwand der Beklagten berücksichtigt und ausführlich rechtlich gewürdigt (vgl. Bl. 3 d. BA.). Damit setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht, wie geboten, auseinander. Unabhängig davon geht der Einwand auch in der Sache fehl. Die Beklagte hatte für den Kläger in der Vergangenheit zwei Konten geführt, diese aber mit Schreiben vom 23.08.2010 gekündigt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich der Kläger nicht gegen diese Kündigungen wendet, sondern den Abschluss eines neuen Girovertrags begehrt. Weshalb der vorliegende Rechtsstreit dennoch als ein solcher um die „Fortführung“ eines früheren Vertragsverhältnisses einzuordnen sein sollte (vgl. zu einem solchen Sachverhalt BGH, Urt. v. 11.03.2003 - XI ZR 403/01 - BGHZ 154, 146), ist weder dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Eine solche Annahme liegt im Gegenteil schon angesichts des langen Zeitraums, der seit der Beendigung des letzten Vertragsverhältnisses inzwischen verstrichen ist, fern.
Der weitere Einwand der Beklagten, auch im Rahmen einer Prüfung durch Zivilgerichte könnten und müssten ggf. Bestimmungen aus dem Parteiengesetz und Grundrechte berücksichtigt werden, rechtfertigt ebenfalls keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Es trifft zu, dass nach dem von der Beklagten sinngemäß in Bezug genommenen § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet. Für die Beantwortung der - vorgelagerten und hier allein entscheidungserheblichen - Frage, welcher Rechtsweg im jeweiligen Einzelfall zulässig ist, führt diese Bestimmung jedoch nicht weiter. Diese Frage entscheidet sich stattdessen, wie gezeigt, nach § 40 VwGO und dem jeweiligen, durch den prozessualen Anspruch, d.h. den Klageantrag und den Klagegrund bestimmten Streitgegenstand (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.09.2014 - 10 S 1451/14 - juris, m.w.N.; Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl., § 17 Rn. 17 f., 54).
Ebenfalls ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, entscheidend sei, dass es sich bei dem vom Kläger angestrebten Rechtsverhältnis um ein zivilrechtliches handele. Auch insoweit genügt das Beschwerdevorbringen bereits dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht, denn es verhält sich nicht zu den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Unabhängig davon ist der Einwand auch in der Sache nicht begründet. Der Kläger stützt sein Begehren auf Zugang zu der Einrichtung der Beklagten auf eine dem öffentlichen Recht zugehörige Anspruchsgrundlage. Für den danach bestimmten, das „Ob“ der Kontoeröffnung betreffenden Streitgegenstand ist die Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen im Anschluss an den begehrten Zugang unerheblich. Der privatrechtliche Charakter des Vertragsabschlusses zur Kontoeröffnung lässt ebenfalls keinen Rückschluss auf die Rechtsnatur der Vorschriften, die hierzu verpflichten, zu (Senat, Beschl. v. 24.06.2008, a.a.O.; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.05.2004, a.a.O. m.w.N.; Schleswig-Holst. VG, Urt. v. 23.06.2016, a.a.O.; VG Hannover, Urt. v. 13.05.2015, a.a.O.).
Unbegründet ist schließlich der Einwand der Beklagten, durch den angefochtenen Beschluss sei nicht darüber befunden worden, ob der Kläger - was sie bestreitet - überhaupt existent sei; diese Frage sei vorgreiflich, denn existiere er nicht, sei auch der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Der Einwand geht fehl, denn die von der Beklagten behauptete Vorgreiflichkeit besteht nicht. Ist der beschrittene Rechtsweg nach Auffassung des vom jeweiligen Kläger angerufenen Gerichts zulässig, kann das Gericht dies gemäß § 17a Abs. 3 Satz 1 GVG „vorab“ aussprechen. Nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG hat es vorab zu entscheiden, wenn eine Partei - wie hier die Beklagte - die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt. Diese Vorabentscheidung dient dem Ziel, die Frage der Rechtswegzulässigkeit zu einem möglichst frühen Zeitpunkt des Verfahrens in der ersten Instanz abschließend zu klären und das weitere Verfahren nicht mehr mit dem Risiko eines später erkannten Mangels des gewählten Rechtswegs zu belasten (BT-Drs. 11/7030, S. 36 f.). „Vorab“ bedeutet daher eine Entscheidung isoliert von Fragen der Zulässigkeit der Klage im Übrigen als auch der Begründetheit (BAG, Urt. v. 26.03.1992 - 2 AZR 443/91 - NZA 1992, 954; Kissel/Mayer, a.a.O., § 17 Rn. 27). Das Verwaltungsgericht war daher nicht gehindert, ungeachtet der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage der Existenz des Klägers über die davon isoliert zu prüfende Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs vorab zu entscheiden.
Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es nicht, da für die Zurückweisung der Beschwerde eine Festgebühr von 60,-- EUR erhoben wird (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG - Kostenverzeichnis -, Nr. 5502).
10 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa
7 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 11/03/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 403/01 Verkündet am: 11. März 2003 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _______
published on 16/09/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. Juli 2014 - 7 K 2113/14 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Die Beschwerde gegen diesen Beschluss zum Bundesverwa
published on 11/07/2014 00:00

Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Durchsetzung des Anspruchs einer Partei auf Eröffnung eines Girokontos im Verfahren des vorl
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 24/04/2018 00:00

Tenor Die Beschwerden der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 4. Oktober 2017 - 5 K 652/17 - werden zurückgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Gründe   I. 1 D
published on 19/01/2018 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 27. Dezember 2017 wird zurückgewiesen. Gründe 1 1. Die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 17a Abs. 4 Sa
published on 15/05/2017 00:00

weitere Fundstellen ... Tenor Der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist eröffnet. Gründe I. 1 Die Klägerinnen sind Betreiber dualer Systeme nach § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung – VerpackV – und als sol
published on 19/01/2017 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Herr ... trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger, der als Kreisverband der ... (...) auftritt, begehrt von der Beklagten die Eröffnung eines Girokontos.2 Mit Schreiben vom 22.08.2014 und mit Anwalts
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.