Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 15. Mai 2017 - 4 K 1055/16.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2017:0801.4K1055.16.00
published on 15/05/2017 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 15. Mai 2017 - 4 K 1055/16.NW
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Tenor

Der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist eröffnet.

Gründe

I.

1

Die Klägerinnen sind Betreiber dualer Systeme nach § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung – VerpackV – und als solche auch im Zuständigkeitsbereich des beklagten Landkreises im Rahmen der Entsorgung von Altpapier und Verkaufsverpackungen (Papier, Pappe, Kartonagen, im Folgenden: PPK) tätig. Der Beklagte ist für sein Gebiet der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger.

2

Am 3. November 2003/2. Februar 2004 wurde von der Klägerin zu 2) bezüglich der Erfassung von PPK eine sog. Abstimmungsvereinbarung mit dem Beklagten getroffen. Darin wurde u.a. Folgendes geregelt:

3

§ 1 Gegenstand des Vertrages

...

4

3. Der Systembetreiber wird sein System im Einvernehmen mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und den von diesem gegenwärtig oder zukünftig … mit Entsorgungsaufgaben beauftragten Entsorgungsunternehmen unter besonderer Berücksichtigung der Belange des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers einschließlich des jeweils vorhandenen kommunalen Abfallwirtschaftskonzeptes betreiben. Die dem Systembetreiber nach diesem Vertrag obliegenden Pflichten wird der Systembetreiber auch bei der Beauftragung von Subunternehmern bzw. Drittbeauftragten … beachten und die Einhaltung dieser Pflichten durch die Subunternehmer und Drittbeauftragten sicherstellen. Der Systembetreiber stellt diesbezüglich sicher, dass Beeinträchtigungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungssysteme durch den Betrieb des Sammelsystems unterbleiben.

5

4. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ist seinerseits verpflichtet, auf die berechtigten Interessen des Systembetreibers Rücksicht zu nehmen. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger stellt diesbezüglich sicher, dass Beeinträchtigungen des Systembetriebs durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungssysteme unterbleiben.

6

§ 3 Systembeschreibung

7

1. …

8

2. Die Parteien sind sich einig, weiterhin die PPK-Fraktion gemeinsam zu erfassen. Sie werden eine Einigung über den Masse- als auch den Volumenanteil der Verkaufsverpackungen herbeiführen, welche die Grundlage für die Entgeltzahlung durch die DSD AG ist. Sollte hierzu eine Änderung der Systembeschreibung oder ergänzende Vereinbarungen erforderlich werden, verpflichten sie sich, hierüber unverzüglich eine Verständigung herbeizuführen.

9

§ 5 Fortlaufende Zusammenarbeit

10

1. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und der Systembetreiber bzw. die von diesen beauftragten Entsorger werden fortlaufend während der Dauer dieses Vertrages die Einzelheiten der parallelen Durchführung der ihnen obliegenden Entsorgungsaufgaben koordinieren (z.B. Koordination von Abfuhrtagen und Tourenplänen, Mitteilung der Mengen aus der Papiersammlung). ….

11

Die Abstimmungsvereinbarung wurde zuletzt mit Vereinbarung vom 9. März 2015/23. März 2015 bis zum 31. Dezember 2017 verlängert. Die Kläger zu 1) und 3) – 10) haben sich durch Unterwerfungserklärungen der Abstimmungsvereinbarung samt Verlängerung angeschlossen.

12

Aufgrund der genannten Abstimmungsvereinbarung erfolgte die Sammlung der dualen PPK-Mengen sowie der kommunalen PPK-Mengen (z.B. Druckerzeugnisse bzw. grafisches Papier) über gemeinsame Sammeleinrichtungen und -systeme und zwar durch beauftragte Entsorgungsunternehmen.

13

Die Durchführung der PPK-Entsorgung wurde im Sommer 2016 von dem Beklagten für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2017 neu ausgeschrieben. Die den Vergabeunterlagen beigefügten Verträge waren in zwei Lose aufgeteilt. Los 1 betraf den „Vertrag zur Sammlung, Beförderung und Umladung von Papier, Pappe und Kartonagen im Donnersbergkreis“, Los 2 den „Vertrag zur Übernahme und Verwertung von Papier, Pappe und Kartonagen aus dem Donnersbergkreis“.

14

Den Zuschlag für die Sammlung, Beförderung und Umladung von Papier, Pappe und Kartonage im Donnersbergkreis zum 1. Januar 2017 erhielt die Firma A. In § 4 des Vertrages wurde folgende Regelung getroffen:

15

§ 4 Technisch-organisatorische Leistungsbeschreibung

16

(1) Begriffsdefinitionen

...

17

(1.2) Unter dem kommunalen PPK-Anteil ist der Volumenanteil von derzeit 75 % an der gesamten PPK-Erfassungsmenge zu verstehen. Er setzt sich zusammen aus den kommunalen Druckerzeugnissen, sonstigen PPK-Abfällen und anteiligen Störstoffen.

18

(2) Auftragsgegenstand Sammlung und Transport / Mitbenutzung durch Duale Systeme

19

Auftragsgegenstand ist die Sammlung bzw. Abfuhr und der Transport des kommunalen PPK-Anteils, sowie die Einräumung des Rechts zur Mitbenutzung des kommunalen Erfassungssystems im Auftrag von Systembetreibern gemäß § 6 Abs. 3 VerpackV. Dem AN (= Auftragnehmer) ist es also ausdrücklich erlaubt, Mitbenutzungsverträge mit den Systembetreibern über die Miterfassung des nicht-kommunalen Anteils abzuschließen. Der AG (= Auftraggeber) schreibt in Bezug auf die Leistungen zur Behälterbewirtschaftung sowie zur Sammlung und Beförderung nur den kommunalen Anteil in Höhe von 75 Volumen-% aus. Hinsichtlich des Anteils der Dualen Systeme verweist der AG den AN auf einen entsprechenden Anspruch gegen die Systembetreiber. Sofern der AN hier auf die Mitwirkung des AG oder auf die Abtretung von Ansprüchen das AG gegen die Systembetreiber angewiesen ist, wird der AG den AN in jeder Hinsicht unterstützen.

20

Sofern der AN Ansprüche gegen die Systembetreiber nicht oder nicht dem vom ihm unterstellten Umfang realisieren kann, wirkt sich dies in keiner Weise auf seinen Angebotspreis aus. Das Risiko des Abschlusses von Mitbenutzungsverträgen wird vollständig auf den AN übertragen.

21

Der AN ist verpflichtet, 100 % der PPK-Erfassungsmenge ausschließlich für den AG in Besitz zu nehmen, da der AG Eigentümer des Gesamtstroms PPK ist.

22

Nur auf ausdrückliche Weisung des AG hin hat der AN ggf. bestimmte Teilmengen an Duale Systeme anstatt an das vom AG mit der PPK-Verwertung bzw. PPK-Vermarktung beauftragte Unternehmen herauszugeben. So lange ihm eine derartige Weisung nicht vorliegt, hat der AN die PPK-Fraktion ausschließlich an das vom AG mit der anschließenden Verwertung bzw. Vermarktung von PPK beauftragte Unternehmen herauszugeben.

23

Der AN erhält zu keinem Zeitpunkt Eigentum an der von ihm zu sammelnden PPK-Fraktion. Vielmehr nimmt der AN die PPK-Sammelware für den AG lediglich in Besitz. Etwaige Eigentumsrechte der Dualen Systeme, die der AG nicht für gegeben hält, bleiben davon unberührt.

...

24

Der AN ist verpflichtet, die PPK-Gesamtmenge, d. h. 100%der in dem vertragsgegenständlichen Gebietes erfassten und gesammelten PPK-Fraktion an das mit der Vermarktung der PPK-Fraktion beauftragten Unternehmen zu übergeben bzw. die PPK-Sammelware auf dessen Fahrzeuge zu verladen, es sei denn, er erhält vom AG ausdrücklich eine anderweitige Anweisung.“

25

Die Firma A erhielt ferner auch den Zuschlag für die Übernahme und Verwertung von Papier, Pappe und Kartonage im Donnersbergkreis zum 1. Januar 2017.

26

Mit Schreiben vom 26. September 2016 wiesen die Klägerinnen den Beklagten darauf hin, ihnen sei mit der Systemfeststellung als Systembetreiber eine grundrechtlich geschützte Rechtsposition eingeräumt worden. In diese Rechtsposition greife der Beklagte in rechtswidriger Art und Weise ein, soweit er die Herausgabe des aufgrund aktueller Lizenzmengen ermittelten Anteils der dualen Systeme an der PPK-Erfassungsmenge verweigere. Der Beklagte werde daher zur Abgabe einer Unterlassungserklärung bis spätestens 10. Oktober 2016 aufgefordert. Dies wies der Beklagte mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 zurück.

27

Die Klägerinnen haben am 25. November 2016 Klage erhoben mit dem Begehren, dem Beklagten zu untersagen,

28

- ab dem 1. Januar 2017 den im Kreisgebiet erfassten und gesammelten, anhand aktueller Lizenzmengen ermittelten Anteil der jeweiligen Klägerin an der PPK-Erfassungsmenge durch vom Beklagten beauftragte Entsorgungsunternehmen verwerten und vermarkten zu lassen (Antrag zu 1)

29

- die mit der Erfassung und Sammlung beauftragten Entsorgungsunternehmen vertraglich zu verpflichten, eine Herausgabe des anhand aktueller Lizenzmengen ermittelten Anteils der jeweiligen Klägerin an der PPK-Erfassungsmenge an die jeweilige Klägerin nur auf Weisung des Beklagten durchzuführen (Antrag zu 2).

30

Ferner begehren die Klägerinnen die Verurteilung des Beklagten dazu, den genannten Entsorgungsunternehmen ausdrücklich zu gestatten, den anhand aktueller Lizenzmengen ermittelten Anteil der jeweiligen Klägerin an der PPK-Erfassungsmenge für die jeweilige Klägerin bereitzustellen und herauszugeben (Antrag zu 3).

31

Die Klägerinnen vertreten die Auffassung, der Verwaltungsrechtsweg sei gegeben. Der Beklagte verstoße auf rein öffentlich-rechtlicher Ebene gegen die ihn aus der Verpackungsverordnung treffenden Verpflichtungen. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch knüpfe an die Erfassungstätigkeit des Beklagten und in diesem Zusammenhang an seine aus der Verpackungsverordnung resultierenden Pflichten gegenüber den dualen Systemen an, die er bei der Vergabe der Erfassungsdienstleistungen an Dritte zu beachten habe.

32

Bezüglich des vorliegenden Eingriffs in die Rechte der Klägerinnen liege gerade kein privatrechtliches Handeln des Beklagten vor, da entsprechende Rechtsbeziehungen zwischen ihm und den Klägerinnen gar nicht geknüpft würden. Vielmehr handele der Beklagte ausschließlich privatrechtlich gegenüber den sich an seiner Ausschreibung beteiligenden Entsorgungsunternehmen.

33

Der Beklagte ist der Ansicht, der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten sei nicht eröffnet. Sämtliche von den Klägerinnen gemachte Ausführungen bezögen sich auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen ihm, dem Beklagten, und dem seinerseits beauftragten Erfasser. Dadurch werde deutlich, dass ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch hier nicht in Frage komme, da hier das Vertragsrecht und damit Zivilrecht einschlägig sei.

II.

34

Das Gericht hat gemäß § 173 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – i. V. m. § 17a Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 und 2 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG – über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs vorab durch zu begründenden Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, da der Beklagte die Zulässigkeit des Rechtsweges gerügt und damit konkludent die Verweisung nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an die ordentliche Gerichtsbarkeit beantragt hat (zu den Anforderungen an eine Rüge im Sinne des § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG s. Ehlers in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand Juni 2016, § 17a GVG Rn. 25).

35

Nach Wortlaut und Sinn des § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG ist eine Verweisung nur geboten und zulässig, wenn der beschrittene Rechtsweg schlechthin, d.h. für den Klageanspruch mit allen in Betracht kommenden Klagegründen, unzulässig ist.

36

Dies ist hier nicht der Fall.

37

Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Fehlt es – wie hier – an einer ausdrücklichen gesetzlichen Rechtswegzuweisung, so richtet sich die Frage, ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ist, nach der wirklichen Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Maßgeblich ist der wahre Charakter der Forderung, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, unabhängig davon, ob dieser eine zivil- oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage für einschlägig hält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2010 – 6 A 5/09 –, NVwZ-RR 2010, 682; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. November 2016 – 1 S 1386/16 –, NVwZ-RR 2017, 215; BGH, Beschluss vom 26. November 2015 – III ZB 62/14 –, NVwZ 2016, 870; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 40 Rn. 6). Bürgerliches Recht ist Jedermannsrecht. Öffentlich-rechtlicher Natur sind demgegenüber diejenigen Rechtsnormen, welche einen Träger öffentlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten, die also einen öffentlichen Verwaltungsträger zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen (BVerwG, Beschluss vom 21. November 2016 – 10 AV 1/16 –, NVwZ 2017, 329).

38

Nach diesen Grundsätzen ist das dem vorliegenden Rechtsstreit zugrundeliegende Rechtsverhältnis zwischen den Klägerinnen und dem Beklagten dem öffentlichen Recht zuzuordnen.

39

Die Klägerinnen, sämtlich Privatrechtssubjekte, sind sog. Systembetreiber im Sinne des § 6 Abs. 3 VerpackV. Durch die Systemfeststellungen durch die oberste Abfallbehörde (s. die Systemfeststellungen in Bezug auf die Klägerinnen im Einzelnen auf Blatt 510 – 579 der Gerichtsakte) haben sie die Berechtigung erlangt, ein privatwirtschaftliches Entsorgungssystem zur gezielten Erfassung gebrauchter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher und deren Verwertung und Wiederverwendung zu betreiben. Der zu Gunsten des jeweiligen Entsorgungssystems getroffenen behördlichen Systemfeststellung kommt deshalb die Wirkung einer Systemanerkennung bzw. -zulassung in Form von die Systembetreiber begünstigenden Verwaltungsakten zu (s. Hessischer VGH, Urteil vom 16. Juli 2003 – 6 UE 3127/01 –, GewArch 2004, 36; Weidemann, DVBl. 1992, 1568, 1574 f.). Die durch die Systemfeststellung eingeräumte Rechtsposition gewährt den Systembetreibern nicht nur Abwehrrechte gegen hoheitliche Eingriffe in die Systemfeststellung als solche, sondern auch Abwehrrechte gegen hoheitliche Eingriffe in den aufgrund der Systemfeststellung eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Hessischer VGH, Urteil vom 16. Juli 2003 – 6 UE 3127/01 –, GewArch 2004, 36; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. August 2016 – 17 K 5099/15 –, juris).

40

Der Beklagte ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne des § 17 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG – i.V.m. § 3 Abs. 1 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz – LKrWG –, dem grundsätzlich die in seinem Gebiet angefallenen Abfälle aus privaten Haushaltungen zu überlassen sind. Zu den zu überlassenden Abfällen gehört auch die PPK-Fraktion mit Ausnahme der dualen PPK-Verpackungen, die nach Maßgabe der Verpackungsverordnung zu entsorgen sind. Für diese entfällt die Überlassungspflicht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrWG, wobei der Bürger nach wie vor seine Verpackungen dem öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger überlassen darf (vgl. Ameskamp, KommJur 2015, 329, 332).

41

Mit den Regelungen in der Verpackungsverordnung hat der Verordnungsgeber die Aufgabe, gebrauchte Verkaufsverpackungen zu entsorgen, aus dem Bereich der öffentlichen Abfallentsorgung herausgenommen und auf die beteiligten Hersteller und Vertreiber übertragen (BVerwG, Beschluss vom 7. März 2016 – 7 B 45/15 –, juris; BGH, Urteil vom 16. Oktober 2015 – V ZR 240/14 –, NJW 2016, 1887). Diese wiederum beteiligen sich an einem System, das im Zuständigkeitsbereich des Beklagten hier von den Klägerinnen betrieben wird.

42

Die Beziehungen zwischen den Systembetreibern und den Herstellern sowie Vertreibern im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV auf der einen Seite sowie die Beziehungen zwischen den Systembetreibern und den Unternehmen, die letztlich die Entsorgung von dualen PPK im Auftrag der Systembetreiber durchführen, sind rein privatrechtlicher Natur. Dies gilt ebenso für die Konstellation, in der die Entsorgungsaufgaben der Systembetreiber aufgrund einer (privatrechtlichen) Übereinkunft durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2016 – 7 B 45/15 –, juris).

43

Anders gestalten sich jedoch die rechtlichen Beziehungen zwischen Systembetreiber und öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger, soweit es um Eingriffe des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in den aufgrund der Systemfeststellung eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Systembetreiber und insbesondere um Rechte und Pflichten aus der sog. Abstimmungsvereinbarung geht.

44

Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 VerpackV (bzw. § 6 Abs. 3 Satz 4 der zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Abstimmungsvereinbarung geltenden Fassung der Verpackungsverordnung) ist ein System nach Absatz 3 abzustimmen auf vorhandene Sammelsysteme der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, in deren Bereich es eingerichtet wird. Die Abstimmung ist Voraussetzung für die Feststellung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 VerpackV (§ 6 Abs. 4 Satz 2 VerpackV). Bei der Abstimmung, die schriftlich zu erfolgen hat (§ 6 Abs. 4 Satz 3 VerpackV), sind die Belange der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger besonders zu berücksichtigen. Diese können die Übernahme oder Mitbenutzung der Einrichtungen, die für die Sammlung von Materialien der im Anhang I genannten Art erforderlich sind, gegen ein angemessenes Entgelt verlangen (§ 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV; ebenso § 6 Abs. 3 Satz 8 der zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Abstimmungsvereinbarung geltenden Fassung der Verpackungsverordnung). Umgekehrt können Systembetreiber von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern verlangen, ihnen die Mitbenutzung dieser Einrichtungen gegen ein angemessenes Entgelt zu gestatten (§ 6 Abs. 4 Satz 6 VerpackV).

45

Hintergrund für die in der Verpackungsverordnung angeordnete Abstimmungsverpflichtung war der Umstand, dass verhindert werden musste, dass sowohl Systembetreiber als auch öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger neben- und voneinander unabhängig zu Werke gehen. Ziel einer Regelung durch den Verordnungsgeber musste es daher sein, zwischen beiden als Form der „Kooperation“ einen Kompromiss zu finden. Zu diesem Zwecke wurde das Erfordernis der „Abstimmung“ zwischen beiden eingeführt (Steindorf/Häberle in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand Januar 2017, § 6 VerpackV, Rn. 15 m.w.N.).

46

Vorliegend traf die Klägerin zu 2) mit dem Beklagten im Jahre 2004 eine Abstimmungsvereinbarung, der sich die anderen Klägerinnen anschlossen und die zuletzt am 9. März 2015 bis zum 31. Dezember 2017 verlängert wurde. Aufgrund dieser Vereinbarung erfolgte in der Vergangenheit die Sammlung der dualen PPK-Mengen sowie der kommunalen PPK-Mengen über gemeinsame Sammeleinrichtungen und -systeme durch beauftragte Entsorgungsunternehmen.

47

Diese Abstimmungsvereinbarung zwischen den Klägerinnen als Systembetreibern und dem Beklagten als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger begründete ein Verwaltungsrechtsverhältnis zwischen den Beteiligten als Voraussetzung für die Systemfeststellung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 VerpackV (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juli 2012 – 10 S 2554/10 –, juris). Die genannte Abstimmungsvereinbarung ist rechtlich als öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne der §§ 54 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – zwischen den Beteiligten zu qualifizieren (vgl. Ameskamp, KommJur 2015, 329, 331).

48

In der genannten Abstimmungsvereinbarung regelten die Vertragsparteien u.a., dass die PPK-Fraktion – also sowohl die kommunale PPK-Erfassungsmenge als auch die duale PPK-Erfassungsmenge – gemeinsam erfasst wird (s. § 3 Nr. 2 der Abstimmungsvereinbarung). Weiter heißt es in § 3 Nr. 2 der Vereinbarung: „Sie (d.h. die Parteien) werden eine Einigung über den Masse- als auch den Volumenanteil der Verkaufsverpackungen herbeiführen, welche die Grundlage für die Entgeltzahlung durch die DSD AG ist. Sollte hierzu eine Änderung der Systembeschreibung oder ergänzende Vereinbarungen erforderlich werden, verpflichten sie sich, hierüber unverzüglich eine Verständigung herbeizuführen.“ § 5 der Abstimmungsvereinbarung sieht eine fortlaufende Zusammenarbeit der Parteien vor und bestimmt, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und der Systembetreiber bzw. die von diesen beauftragten Entsorger fortlaufend während der Dauer des Vertrages die Einzelheiten der parallelen Durchführung der ihnen obliegenden Entsorgungsaufgaben koordinieren werden.

49

In § 1 Nrn. 3 und 4 sind die Verpflichtungen der Parteien geregelt. So hat der Systembetreiber gemäß § 1 Nrn. 3 sein System im Einvernehmen mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und den von diesem gegenwärtig oder zukünftig mit Entsorgungsaufgaben beauftragten Entsorgungsunternehmen unter besonderer Berücksichtigung der Belange des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers einschließlich des jeweils vorhandenen kommunalen Abfallwirtschaftskonzeptes zu betreiben. Die dem Systembetreiber nach diesem Vertrag obliegenden Pflichten wird der Systembetreiber auch bei der Beauftragung von Subunternehmern bzw. Drittbeauftragten beachten und die Einhaltung dieser Pflichten durch die Subunternehmer und Drittbeauftragten sicherstellen. Der Systembetreiber stellt diesbezüglich sicher, dass Beeinträchtigungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungssysteme durch den Betrieb des Sammelsystems unterbleiben. § 1 Nr. 4 bestimmt in Bezug auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, dass dieser seinerseits verpflichtet ist, auf die berechtigten Interessen des Systembetreibers Rücksicht zu nehmen und sicherzustellen, dass Beeinträchtigungen des Systembetriebs durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungssysteme unterbleiben.

50

Inzwischen sind im Verhältnis zwischen Klägerinnen und Beklagtem Unstimmigkeiten aufgetreten. Der Beklagte hat die Durchführung sowohl der kommunalen als auch der dualen PPK-Entsorgung ab dem 1. Januar 2017 ohne Abstimmung mit den Klägerinnen neu an das Entsorgungsunternehmen Firma A vergeben und in dem privatrechtlichen Vertrag mit der genannten Firma u.a. geregelt, dass diese verpflichtet ist, 100 % der PPK-Erfassungsmenge ausschließlich für den Beklagten in Besitz zu nehmen, da der Beklagte „Eigentümer des Gesamtstroms PPK“ sei. Nach dem Vertrag ist die Firma A nur auf ausdrückliche Weisung des Beklagten berechtigt, bestimmte Teilmengen an Duale Systeme herauszugeben. In dem Vertrag hat der Beklagte der Firma A das „Recht zur Mitbenutzung des kommunalen Erfassungssystems im Auftrag von Systembetreibern gemäß § 6 Abs. 3 VerpackV eingeräumt“ und ihr ferner „ausdrücklich erlaubt“, Mitbenutzungsverträge mit den Systembetreibern über die Miterfassung des nicht-kommunalen Anteils des Gesamtstroms PPK abzuschließen. Das Risiko des Abschlusses von Mitbenutzungsverträgen mit den Systembetreibern hat der Beklagte vollständig auf die Firma Jakob A übertragen.

51

Nach Auffassung der Kammer greift der Beklagte damit in den Tätigkeitsbereich der Klägerinnen als Betreiber eines Systems im Sinne des § 6 Abs. 3 VerpackV ein. Der Beklagte ist aufgrund § 6 Abs. 4 Satz 1 VerpackV verpflichtet, ein System nach § 6 Abs. 3 VerpackV auf sein eigenes vorhandenes Sammelsystem abzustimmen. Dabei ist das Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger und den Klägerinnen als Systembetreibern ein Dauerrechtsverhältnis, das auf eine fortlaufende Abstimmung angelegt ist (VG Köln, Urteil vom 2. August 2012 – 13 K 1221/10 –, juris). Wesentliche Änderungen des Sammel- und Verwertungssystems des Beklagten, die für den Systembetrieb der Klägerinnen erheblich sein können, sind daher mit deren Systembetrieb abzustimmen (vgl. VG Gießen, Urteil vom 31. Januar 2001 – 6 E 1972/97 –, juris).

52

Die Klägerinnen machen letztlich geltend, der Beklagte führe mit den mit der Firma A geschlossenen zivilrechtlichen Verträgen ein neues Erfassungs- und Verwertungssystem ein, was ihm öffentlich-rechtlich ohne vorherige Abstimmung mit ihnen als Systembetreibern verwehrt sei. Damit ist die in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages geschlossene Abstimmungsvereinbarung vom 3. November 2003/2. Februar 2004 betroffen, in der der Beklagte sich verpflichtet hatte, sicherzustellen, dass Beeinträchtigungen des Systembetriebs durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungssysteme unterbleiben. Die Klage, nach der es der Beklagte unterlassen soll, den im Kreisgebiet erfassten und gesammelten dualen PPK-Anteil durch die Firma A verwerten und vermarkten zu lassen, ferner die genannte Firma zu verpflichten, eine Herausgabe des dualen PPK-Anteils nur auf Weisung des Beklagten durchzuführen, ist daher ebenso auf dem Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen wie das Begehren der Klägerinnen, den Beklagten zu verurteilen, der Firma A ausdrücklich zu gestatten, den dualen PPK-Anteil für die jeweilige Klägerin bereitzustellen und herauszugeben. Der geltend gemachte Unterlassungs- bzw. Abwehranspruch der Klägerinnen ist nach der wahren Natur des Rechtsverhältnisses zwischen Klägerinnen und Beklagtem als ein Reaktionsanspruch auf die behauptete rechtswidrige Beeinträchtigung ihres Tätigkeitsbereiches als Betreiber eines Systems i.S.d. § 6 Abs. 3 VerpackV zu werten und damit öffentlich-rechtlicher Natur.

53

Im Ergebnis ist für den von den Klägerinnen geltend gemachten Anspruch damit zumindest auch der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa
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Annotations

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.