Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 05. Okt. 2017 - RO 5 K 16.1862
Tenor
I. Die Bescheide des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... vom 16.11.2015 (Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten), 07.12.2015 (Zuweisung von Zahlungsansprüchen) und 10.12.2015 (Direktzahlungen für das Jahr 2015) in der Form des Widerspruchsbescheids der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 17.11.2016 werden aufgehoben, soweit dem Kläger keine Förderung bzw. Zahlungsansprüche für die von ihm beantragten Flächen im Truppenübungsplatz T gewährt wurden.
II. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger aufgrund des Mehrfachantrages vom 5.5.2015 für das Jahr 2015 Zahlungsansprüche (Direktzahlungen/Betriebsprämien) zuzuweisen und eine Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten für die beantragten Flächen im Truppenübungsplatz T zu gewähren.
III.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
IV.Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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1.Die Bescheide des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... vom 16.11.2015 (Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten), 07.12.2015 (Zuweisung von Zahlungsansprüchen) und 10.12.2015 (Direktzahlungen für das Jahr 2015) in der Form des Widerspruchsbescheids der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 17.11.2016 werden aufgehoben, soweit dem Kläger keine Förderung bzw. Zahlungsansprüche für die von ihm bewirtschafteten Flächen im Truppenübungs Platz T... gewährt wurden.
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2.Der Beklagte wird verpflichtet, den Anträgen des Klägers auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen (Direktzahlungen/Betriebsprämien) und Gewährung von Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten für die beantragten Flächen im Truppenübungs Platz T... stattzugeben.
die Klage abzuweisen.
Gründe
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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 05. Okt. 2017 - RO 5 K 16.1862 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
Gründe
- 1
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Die Beteiligten streiten darüber, ob auf dem Gelände des Flughafens Bremen gelegene Grünflächen als beihilfefähige Flächen anzuerkennen sind.
- 2
-
Der Kläger ist Landwirt und bewirtschaftet auf dem eingezäunten Betriebsgelände des Flughafens Bremen gelegene Grünflächen, die als Freiflächen der Sicherheit des Flugbetriebs dienen. Die Grünflächen sind mit Gräsern bestanden, deren Mahd der Kläger zu einem Teil als Futter für seine Rinder nutzt, zum Teil als Grünfutter verkauft. Die Bewirtschaftung beruht auf einer Nutzungsvereinbarung zwischen ihm und der Flughafengesellschaft, in der er sich gegen ein jährliches Entgelt verpflichtet, näher bestimmte Grünflächen zu mähen. Eine Teilfläche "A" (121,65 ha) ist einmal jährlich auf eine Höhe zu mähen, die 20 cm nicht unterschreitet. Eine Teilfläche "B" (18,85 ha) ist ständig auf einer Grashöhe von maximal 15 cm zu halten. Auf beiden Flächen ist alle zwei bis drei Jahre ein Räumschnitt durchzuführen. Die Mahd ist zu entsorgen, wobei dem Kläger überlassen bleibt, diese in seinem Betrieb oder anderweitig zu verwenden.
- 3
-
Die Beklagte hat den Festsetzungsbescheid, mit dem Zahlungsansprüche für diese Flächen bewilligt worden waren, mit Bescheid vom 30. Juli 2008 zurückgenommen. Aufgrund der vertraglichen Bindungen handele es sich nicht um landwirtschaftliche Flächen seines Betriebs. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen und dies damit begründet, dass die Flächen dem Betrieb zuzuordnen seien, weil der Kläger sie hinreichend selbstständig bewirtschaftet habe. Es handele sich auch um landwirtschaftlich genutzte Flächen, denn der Kläger baue auf den Flächen Grünfutterpflanzen an und übe damit eine landwirtschaftliche Tätigkeit aus. Zwar dienten die Flächen auch Zwecken des Flugbetriebs. Damit sei aber keine Nutzung für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit verbunden.
- 4
-
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu. Mit ihren verschiedenen Fragen möchte die Beklagte sinngemäß zusammengefasst geklärt wissen, ob eine Fläche, die zu einem Flughafen gehört, aber für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, beihilfefähig ist, wenn sie der Flugbetriebssicherheit dient und deshalb Anbaubeschränkungen unterliegt. Die so verstandene Frage verleiht der Rechtssache jedoch keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie - soweit sie einer generellen Beantwortung zugänglich ist - durch das inzwischen geltende Unionsrecht geklärt wird und sich im Übrigen ohne Weiteres mit Hilfe der üblichen Regeln der Gesetzesauslegung beantworten lässt.
- 5
-
Die Beihilfefähigkeit der hier streitigen Flächen bestimmt sich nach Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Diese Verordnung ist durch Art. 146 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 aufgehoben worden. Die Frage betrifft damit ausgelaufenes Recht, dessen Auslegung nur ausnahmsweise grundsätzliche Bedeutung hat. Allerdings findet Art. 44 VO (EG) Nr. 1782/2003 seine Entsprechung in den Art. 34 und 35 VO (EG) Nr. 73/2009. Sie präzisieren die bisher einschlägigen Regelungen, wobei deren Grundstruktur unverändert übernommen wurde. Nach Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 hing die Beihilfefähigkeit einer Fläche davon ab, ob sie für eine landwirtschaftliche oder eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wurde. Mit Art. 34 VO (EG) Nr. 73/2009 ist für den Fall sich überlagernder Nutzungen klargestellt worden, dass die Nutzung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit die hauptsächliche Nutzung sein muss. Hierfür kommt es nunmehr nach Art. 9 Unterabs. 1 VO (EG) Nr. 1120/2009 darauf an, ob die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden kann, ohne von der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit durch deren Intensität, Art, Dauer oder Zeitpunkt stark eingeschränkt zu sein. Ein danach verbleibender, über den Einzelfall hinausweisender, rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf ist von der Beklagten nicht herausgearbeitet worden und auch sonst nicht ersichtlich. Soweit die Frage danach noch als offen betrachtet werden kann, lässt sie sich ohne Weiteres mit Hilfe der üblichen Regeln der Gesetzesauslegung beantworten; es bedarf auch daher nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens (vgl. Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 228 S. 13).
- 6
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Ob eine Nutzung für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 (Art. 34 Abs. 2 Buchst. a VO
Nr. 73/2009) vorliegt, ist mit Hilfe der Definition einer landwirtschaftlichen Tätigkeit in Art. 2 Buchst. c VO (EG) Nr. 1782/2003 (Art. 2 Buchst. c VO Nr. 73/2009) zu beantworten. Eine landwirtschaftliche Tätigkeit liegt etwa dann vor, wenn die Tätigkeit landwirtschaftliche Erzeugnisse hervorbringt oder dem Halten von Tieren zu landwirtschaftlichen Zwecken dient. Demgemäß ist eine Tätigkeit, der dieser spezifische Bezug fehlt, nicht landwirtschaftlicher Art. Die Grünflächen eines Flughafens werden nicht nur dann für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt, wenn sie körperlich für den Luftverkehr in Anspruch genommen werden, etwa weil sie mit Fluggerät in Berührung kommen, das von den Rollflächen abkommt. Bereits der Umstand, dass die Flächen in einem Zustand zu halten sind, der den Bedürfnissen der Flugsicherheit entspricht, unterwirft sie den Zwecken des Luftverkehrs und damit einer mit der Landwirtschaft konkurrierenden Nutzung. Entsprechend dient die Tätigkeit des Klägers sowohl dem Luftverkehr als auch der Erzeugung von Grünfutter. Dabei ist die Erfüllung luftverkehrlicher Aufgaben der wirtschaftliche Grund dafür, dass der Kläger eine Vergütung für seine Tätigkeit erhält. Die in Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 angelegte Frage, wie eine derartige Nutzungskonkurrenz aufzulösen ist, ist - wie bereits oben dargelegt - inzwischen durch Art. 34 Abs. 2 VO (EG) Nr. 73/2009 mit dem durch Art. 9 Unterabs. 1 VO (EG) Nr. 1120/2009 konkretisierten Vorrang der hauptsächlichen Nutzung klargestellt worden. Entscheidend ist danach, inwieweit die landwirtschaftliche Nutzung durch die konkurrierende Nutzung begrenzt oder sogar überlagert wird. So berührt beispielsweise die Pflicht, eine Fläche von einer baulichen oder verkehrlichen Nutzung freizuhalten, nicht ohne Weiteres die Möglichkeit der landwirtschaftlichen Nutzung; auch beschränkt die Vorgabe, eine Grasfläche in bestimmter Weise zu erhalten, nicht unbedingt die landwirtschaftliche Nutzung als Dauergrünland. Demgegenüber wirft aber die bestehende Verpflichtung des Klägers, die Grashöhe der Teilfläche "B" konstant auf maximal 15 cm zu halten, durchaus die - freilich nicht revisionsrechtlich klärungsfähige - (Einzelfall-)Frage auf, ob die Voraussetzungen einer hauptsächlich landwirtschaftlichen Nutzung noch erfüllt sind. Die Frage wird hier nicht durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Oktober 2010 - Rs. C-61/09, Niedermair-Schiemann - Slg. 2010, I-9763 beantwortet, wonach überwiegende, abstrakte Zwecke, aber auch konkrete Nutzungsvorgaben des Naturschutzes eine landwirtschaftliche Nutzung deshalb nicht in Frage stellen, weil gerade in der Erhaltung von Flächen in einem gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand ein Element landwirtschaftlicher Tätigkeit liegt. Darum geht es vorliegend nicht.
(1) Eine landwirtschaftliche Fläche, die auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, wird hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit auf der Fläche ausgeübt werden kann, ohne durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit nach Maßgabe der Absätze 2 oder 3 stark eingeschränkt zu sein.
(2) Eine starke Einschränkung der landwirtschaftlichen Tätigkeit ist in der Regel gegeben, wenn
- 1.
die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit zu einer Zerstörung der Kulturpflanze oder Grasnarbe oder einer wesentlichen Beeinträchtigung des Bewuchses oder einer wesentlichen Minderung des Ertrages führt, - 2.
innerhalb der Vegetationsperiode oder bei mit Kulturpflanzen genutzten Ackerflächen innerhalb der Vegetationsperiode im Zeitraum zwischen Aussaat und Ernte eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit, die eine gleichzeitige landwirtschaftliche Tätigkeit in diesem Zeitraum erheblich beeinträchtigt oder ausschließt, länger als 14 aufeinanderfolgende Tage dauert oder insgesamt an mehr als 21 Tagen im Kalenderjahr durchgeführt wird, - 3.
durch die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit die Einhaltung der bei den Direktzahlungen zu beachtenden Verpflichtungen nach Artikel 93 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549) in der jeweils geltenden Fassung ausgeschlossen ist,- 4.
eine auf Dauer angelegte nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit keine üblichen landwirtschaftlichen Produktionsverfahren mehr ermöglicht.
(3) Unbeschadet dessen, ob eine Fläche eine landwirtschaftliche Fläche ist, werden insbesondere folgende Flächen hauptsächlich für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt:
- 1.
Flächen, die zu dem Wege-, Straßen-, Schienen- oder Schiffsverkehr von Personen oder Fahrzeugen dienenden Anlagen gehören, mit Ausnahme beweidbarer Dämme bei den dem Schiffsverkehr dienenden Anlagen, - 2.
dem Luftverkehr dienende Start- und Landebahnen, - 3.
Flächen, die für Freizeit- oder Erholungszwecke oder zum Sport genutzt werden und hierfür eingerichtet sind oder in einem hierfür bestimmten Zustand erhalten werden, mit Ausnahme von Flächen, die lediglich außerhalb der Vegetationsperiode für Wintersport genutzt werden, - 4.
Parkanlagen, Ziergärten, - 5.
Flächen auf Truppenübungsplätzen, soweit die Flächen vorrangig militärisch genutzt werden, - 6.
Flächen, auf denen sich Anlagen zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie befinden, - 7.
Deponien vor Ablauf der Stilllegungsphase.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Gründe
- 1
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Die Beteiligten streiten darüber, ob auf dem Gelände des Flughafens Bremen gelegene Grünflächen als beihilfefähige Flächen anzuerkennen sind.
- 2
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Der Kläger ist Landwirt und bewirtschaftet auf dem eingezäunten Betriebsgelände des Flughafens Bremen gelegene Grünflächen, die als Freiflächen der Sicherheit des Flugbetriebs dienen. Die Grünflächen sind mit Gräsern bestanden, deren Mahd der Kläger zu einem Teil als Futter für seine Rinder nutzt, zum Teil als Grünfutter verkauft. Die Bewirtschaftung beruht auf einer Nutzungsvereinbarung zwischen ihm und der Flughafengesellschaft, in der er sich gegen ein jährliches Entgelt verpflichtet, näher bestimmte Grünflächen zu mähen. Eine Teilfläche "A" (121,65 ha) ist einmal jährlich auf eine Höhe zu mähen, die 20 cm nicht unterschreitet. Eine Teilfläche "B" (18,85 ha) ist ständig auf einer Grashöhe von maximal 15 cm zu halten. Auf beiden Flächen ist alle zwei bis drei Jahre ein Räumschnitt durchzuführen. Die Mahd ist zu entsorgen, wobei dem Kläger überlassen bleibt, diese in seinem Betrieb oder anderweitig zu verwenden.
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Die Beklagte hat den Festsetzungsbescheid, mit dem Zahlungsansprüche für diese Flächen bewilligt worden waren, mit Bescheid vom 30. Juli 2008 zurückgenommen. Aufgrund der vertraglichen Bindungen handele es sich nicht um landwirtschaftliche Flächen seines Betriebs. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen und dies damit begründet, dass die Flächen dem Betrieb zuzuordnen seien, weil der Kläger sie hinreichend selbstständig bewirtschaftet habe. Es handele sich auch um landwirtschaftlich genutzte Flächen, denn der Kläger baue auf den Flächen Grünfutterpflanzen an und übe damit eine landwirtschaftliche Tätigkeit aus. Zwar dienten die Flächen auch Zwecken des Flugbetriebs. Damit sei aber keine Nutzung für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit verbunden.
- 4
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Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu. Mit ihren verschiedenen Fragen möchte die Beklagte sinngemäß zusammengefasst geklärt wissen, ob eine Fläche, die zu einem Flughafen gehört, aber für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, beihilfefähig ist, wenn sie der Flugbetriebssicherheit dient und deshalb Anbaubeschränkungen unterliegt. Die so verstandene Frage verleiht der Rechtssache jedoch keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie - soweit sie einer generellen Beantwortung zugänglich ist - durch das inzwischen geltende Unionsrecht geklärt wird und sich im Übrigen ohne Weiteres mit Hilfe der üblichen Regeln der Gesetzesauslegung beantworten lässt.
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Die Beihilfefähigkeit der hier streitigen Flächen bestimmt sich nach Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Diese Verordnung ist durch Art. 146 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 aufgehoben worden. Die Frage betrifft damit ausgelaufenes Recht, dessen Auslegung nur ausnahmsweise grundsätzliche Bedeutung hat. Allerdings findet Art. 44 VO (EG) Nr. 1782/2003 seine Entsprechung in den Art. 34 und 35 VO (EG) Nr. 73/2009. Sie präzisieren die bisher einschlägigen Regelungen, wobei deren Grundstruktur unverändert übernommen wurde. Nach Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 hing die Beihilfefähigkeit einer Fläche davon ab, ob sie für eine landwirtschaftliche oder eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wurde. Mit Art. 34 VO (EG) Nr. 73/2009 ist für den Fall sich überlagernder Nutzungen klargestellt worden, dass die Nutzung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit die hauptsächliche Nutzung sein muss. Hierfür kommt es nunmehr nach Art. 9 Unterabs. 1 VO (EG) Nr. 1120/2009 darauf an, ob die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden kann, ohne von der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit durch deren Intensität, Art, Dauer oder Zeitpunkt stark eingeschränkt zu sein. Ein danach verbleibender, über den Einzelfall hinausweisender, rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf ist von der Beklagten nicht herausgearbeitet worden und auch sonst nicht ersichtlich. Soweit die Frage danach noch als offen betrachtet werden kann, lässt sie sich ohne Weiteres mit Hilfe der üblichen Regeln der Gesetzesauslegung beantworten; es bedarf auch daher nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens (vgl. Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 228 S. 13).
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Ob eine Nutzung für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 (Art. 34 Abs. 2 Buchst. a VO
Nr. 73/2009) vorliegt, ist mit Hilfe der Definition einer landwirtschaftlichen Tätigkeit in Art. 2 Buchst. c VO (EG) Nr. 1782/2003 (Art. 2 Buchst. c VO Nr. 73/2009) zu beantworten. Eine landwirtschaftliche Tätigkeit liegt etwa dann vor, wenn die Tätigkeit landwirtschaftliche Erzeugnisse hervorbringt oder dem Halten von Tieren zu landwirtschaftlichen Zwecken dient. Demgemäß ist eine Tätigkeit, der dieser spezifische Bezug fehlt, nicht landwirtschaftlicher Art. Die Grünflächen eines Flughafens werden nicht nur dann für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt, wenn sie körperlich für den Luftverkehr in Anspruch genommen werden, etwa weil sie mit Fluggerät in Berührung kommen, das von den Rollflächen abkommt. Bereits der Umstand, dass die Flächen in einem Zustand zu halten sind, der den Bedürfnissen der Flugsicherheit entspricht, unterwirft sie den Zwecken des Luftverkehrs und damit einer mit der Landwirtschaft konkurrierenden Nutzung. Entsprechend dient die Tätigkeit des Klägers sowohl dem Luftverkehr als auch der Erzeugung von Grünfutter. Dabei ist die Erfüllung luftverkehrlicher Aufgaben der wirtschaftliche Grund dafür, dass der Kläger eine Vergütung für seine Tätigkeit erhält. Die in Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 angelegte Frage, wie eine derartige Nutzungskonkurrenz aufzulösen ist, ist - wie bereits oben dargelegt - inzwischen durch Art. 34 Abs. 2 VO (EG) Nr. 73/2009 mit dem durch Art. 9 Unterabs. 1 VO (EG) Nr. 1120/2009 konkretisierten Vorrang der hauptsächlichen Nutzung klargestellt worden. Entscheidend ist danach, inwieweit die landwirtschaftliche Nutzung durch die konkurrierende Nutzung begrenzt oder sogar überlagert wird. So berührt beispielsweise die Pflicht, eine Fläche von einer baulichen oder verkehrlichen Nutzung freizuhalten, nicht ohne Weiteres die Möglichkeit der landwirtschaftlichen Nutzung; auch beschränkt die Vorgabe, eine Grasfläche in bestimmter Weise zu erhalten, nicht unbedingt die landwirtschaftliche Nutzung als Dauergrünland. Demgegenüber wirft aber die bestehende Verpflichtung des Klägers, die Grashöhe der Teilfläche "B" konstant auf maximal 15 cm zu halten, durchaus die - freilich nicht revisionsrechtlich klärungsfähige - (Einzelfall-)Frage auf, ob die Voraussetzungen einer hauptsächlich landwirtschaftlichen Nutzung noch erfüllt sind. Die Frage wird hier nicht durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Oktober 2010 - Rs. C-61/09, Niedermair-Schiemann - Slg. 2010, I-9763 beantwortet, wonach überwiegende, abstrakte Zwecke, aber auch konkrete Nutzungsvorgaben des Naturschutzes eine landwirtschaftliche Nutzung deshalb nicht in Frage stellen, weil gerade in der Erhaltung von Flächen in einem gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand ein Element landwirtschaftlicher Tätigkeit liegt. Darum geht es vorliegend nicht.
(1) Eine landwirtschaftliche Fläche, die auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, wird hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit auf der Fläche ausgeübt werden kann, ohne durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit nach Maßgabe der Absätze 2 oder 3 stark eingeschränkt zu sein.
(2) Eine starke Einschränkung der landwirtschaftlichen Tätigkeit ist in der Regel gegeben, wenn
- 1.
die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit zu einer Zerstörung der Kulturpflanze oder Grasnarbe oder einer wesentlichen Beeinträchtigung des Bewuchses oder einer wesentlichen Minderung des Ertrages führt, - 2.
innerhalb der Vegetationsperiode oder bei mit Kulturpflanzen genutzten Ackerflächen innerhalb der Vegetationsperiode im Zeitraum zwischen Aussaat und Ernte eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit, die eine gleichzeitige landwirtschaftliche Tätigkeit in diesem Zeitraum erheblich beeinträchtigt oder ausschließt, länger als 14 aufeinanderfolgende Tage dauert oder insgesamt an mehr als 21 Tagen im Kalenderjahr durchgeführt wird, - 3.
durch die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit die Einhaltung der bei den Direktzahlungen zu beachtenden Verpflichtungen nach Artikel 93 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549) in der jeweils geltenden Fassung ausgeschlossen ist,- 4.
eine auf Dauer angelegte nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit keine üblichen landwirtschaftlichen Produktionsverfahren mehr ermöglicht.
(3) Unbeschadet dessen, ob eine Fläche eine landwirtschaftliche Fläche ist, werden insbesondere folgende Flächen hauptsächlich für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt:
- 1.
Flächen, die zu dem Wege-, Straßen-, Schienen- oder Schiffsverkehr von Personen oder Fahrzeugen dienenden Anlagen gehören, mit Ausnahme beweidbarer Dämme bei den dem Schiffsverkehr dienenden Anlagen, - 2.
dem Luftverkehr dienende Start- und Landebahnen, - 3.
Flächen, die für Freizeit- oder Erholungszwecke oder zum Sport genutzt werden und hierfür eingerichtet sind oder in einem hierfür bestimmten Zustand erhalten werden, mit Ausnahme von Flächen, die lediglich außerhalb der Vegetationsperiode für Wintersport genutzt werden, - 4.
Parkanlagen, Ziergärten, - 5.
Flächen auf Truppenübungsplätzen, soweit die Flächen vorrangig militärisch genutzt werden, - 6.
Flächen, auf denen sich Anlagen zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie befinden, - 7.
Deponien vor Ablauf der Stilllegungsphase.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.