Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Aug. 2015 - W 6 K 15.497

published on 19/08/2015 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Aug. 2015 - W 6 K 15.497
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Nr. W 6 K 15.497

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 19. August 2015

6. Kammer

Sachgebiets-Nr: 550

Hauptpunkte:

Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs; Geschwindigkeitsverstoß; Mitwirkung des Betroffenen; Verweigerung von Angaben durch den Fahrzeughalter; Ermittlungen der Bußgeldbehörde; keine weiteren Ermittlungen der Verwaltungsbehörde; Aussageverweigerungsrecht; Zeugnisverweigerungsrecht; Dauer der Fahrtenbuchauflage von 6 Monaten verhältnismäßig; Schwere des Verstoßes (70 EUR, 1 Punkt);

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

vertreten durch:

Landratsamt K., K1-str...., K.

- Beklagter -

wegen Führung eines Fahrtenbuches,

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 6. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Weinmann, als Einzelrichter, aufgrund mündlicher Verhandlung am 19. August 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs.

1. Der Kläger ist Halter eines Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen KT-... Mit diesem Fahrzeug wurde am 25. Januar 2015, 3:54 Uhr, in O., B 448 Fahrtrichtung H., die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h überschritten. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 60 km/h; die festgestellte Geschwindigkeit betrug 82 km/h (nach Toleranzabzug).

Der Kläger wurde als Fahrzeughalter mit Schreiben des Regierungspräsidiums K2 vom 6. Februar 2015 angehört. Mit Antwortschreiben vom 17. Februar 2015 erklärte er, dass er den Verstoß nicht zugebe, da er zu diesem Zeitpunkt nicht Fahrer des Pkws gewesen sei. Mit Schreiben des Regierungspräsidiums K2 vom 19. Februar 2015 wurde die Polizeiinspektion K. beauftragt, eine Fahrerermittlung durchzuführen. Von der Polizeiinspektion K. wurden an der Halteradresse am 27. Februar 2015 zwei Brüder des Klägers angetroffen. Dabei zeigte sich, dass diese ebenso wie der Kläger und noch ein Mitarbeiter der Firma des Klägers, Herr ..., einen kurz geschnittenen Vollbart tragen. Die beiden Brüder des Klägers gaben an, den Pkw ebenfalls zu nutzen. Daraufhin meldeten sich Herr ... und der Kläger telefonisch beim Sachbearbeiter der Polizeiinspektion. Beide gaben an, nicht zu wissen, ob sie zur Tatzeit Fahrer des genannten Fahrzeuges gewesen seien. Sie erklärten weiter, dass sie zur Dienststelle kommen und das Radarbild einsehen wollten (Aktenvermerk vom 3. 3.2015, Bl. 4 der Behördenakte).

Nachdem in der Folgezeit sich weder Herr ... noch der Kläger an die Polizeiinspektion K. gewandt hatten und die Polizeiinspektion K. erklärt hatte, dass die Fahrerermittlungen keine eindeutigen Hinweise ergeben hätten, stellte das Regierungspräsidium K2 am 12. März 2015 beim Landratsamt K. einen Antrag auf Fahrtenbuchauflage.

Das Landratsamt K. hörte den Kläger mit Schreiben vom 18. März 2015 zur beabsichtigten Auferlegung eines Fahrtenbuchs an. Mit Schriftsatz vom 8. April 2015 teilte die Bevollmächtigte des Klägers mit, dass sich der Kläger bemüht habe, den verantwortlichen Fahrzeugführer zu ermitteln. Er habe bei dem sachbearbeitenden Polizeibeamten angerufen und um Einsicht in die Radarbilder gebeten. Da er aber beruflich sehr eingespannt sei, habe die Einsichtnahme nicht sofort erfolgen können. Aber auch die Polizei habe nicht noch einmal an den Vorgang erinnert. Die Unmöglichkeit der Feststellung des zum Tatzeitpunkt verantwortlichen Fahrzeugführers sei nicht dem Kläger zur Last zu legen. Es seien von der Polizei nicht alle bei verständiger Würdigung nötigen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden, um die Feststellung des Fahrers zu ermöglichen. So sei nicht ersichtlich, ob Herr ... oder Herr ... zu dem Vorgang befragt worden seien.

2. Mit Bescheid vom 30. April 2015 legte das Landratsamt K. dem Kläger die Führung eines Fahrtenbuchs für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen KT-... für die Dauer von 6 Monaten ab dem 7. Tage nach Zustellung dieses Bescheides auf (Nr. 1). Dem Fahrzeughalter oder seinem Beauftragten wurde aufgegeben, in dem Fahrtenbuch für jede einzelne Fahrt vor deren Beginn a) Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, c) Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt, und nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen (Nr. 2). Im Weiteren wurde bestimmt, dass der Fahrzeughalter der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder sonstigen zuständigen Personen das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren hat (Nr. 3). Die Auflage zur Führung eines Fahrtenbuchs gilt im Falle der Weiterveräußerung oder der Stilllegung des oben genannten Fahrzeugs für jedes an dessen Stelle tretende Fahrzeug. Das jeweilige Kennzeichen ist dem Landratsamt K. - Untere Straßenverkehrsbehörde - mitzuteilen (Nr. 4). Die sofortige Vollziehbarkeit der Nrn. 1 bis 4 dieses Bescheids wurde angeordnet (Nr. 5). Für den Fall, dass einer Verpflichtung nach Nr. 2 oder Nr. 3 zuwidergehandelt werde, wurde jeweils ein Zwangsgeld von 500,00 EUR zur Zahlung fällig erklärt (Nr. 6). Der Kläger wurde zur Kostentragung verpflichtet. Für den Bescheid wurde eine Gebühr von 80,00 EUR festgesetzt, die Auslagen betragen 3,45 EUR (Nrn. 7 und 8).

Zur Begründung führte das Landratsamt K. im Wesentlichen aus, dass Rechtsgrundlage für die Fahrtenbuchauflage § 31a Abs. 1 StVZO sei. Danach könne das Landratsamt gegenüber einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich gewesen sei. Mit dem auf den Kläger zugelassenen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen KT-... sei eine Verkehrsvorschrift in nennenswertem Umfang verletzt worden, ohne dass der Fahrzeugführer, der das Fahrzeug während des Verstoßes geführt habe, habe ermittelt werden können. Eine erhebliche Verletzung von Verkehrsvorschriften liege insofern vor, als mit dem Pkw eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 41 Abs. 2 StVO begangen worden sei. Hierbei sei die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 22 km/h überschritten worden. Hierfür sehe der Bußgeldkatalog regelmäßig eine Geldbuße von 70,00 EUR und einen Punkt im Verkehrszentralregister vor. Dies stelle einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß im Sinne des § 31a StVZO dar, der eine Fahrtenbuchauflage rechtfertige. Der Fahrer habe nicht ermittelt werden können, obwohl alle nach Sachlage bei verständiger Beurteilung nötigen und möglichen, vor allem auch angemessenen und zumutbaren Nachforschungen erfolgt seien. Weitere intensivere Ermittlungen erschienen aufgrund der Art des Verstoßes nicht verhältnismäßig. Ein Fahrzeugführer könne sich gegen die Anordnung eines Fahrtenbuchs nicht auf eine Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Die Fahrtenbuchauflage sei auch verhältnismäßig. Der Erlass dieses Bescheides entspreche pflichtgemäßem Ermessen. Die Androhung des Zwangsgeldes stütze sich auf Art. 19, 31 und 36 BayVwZVG.

3. Nachdem der Kläger bereits am 19. Mai 2015 durch seine Bevollmächtigte einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 30. April 2015 hatte stellen lassen (W 6 S 15.447), ließ er am 3. Juni 2015 gegen den am 4. Mai 2015 zugestellten Bescheid Klage erheben mit dem Antrag,

den Bescheid des Landratsamts K. vom 30. April 2015 aufzuheben.

Zur Begründung ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wie auch im hiesigen Verfahren auf die Begründung aus dem Schriftsatz vom 8. April 2015 verweisen und darüber hinaus vortragen: Der angefochtenen Verwaltungsakt sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des § 31a StVZO seien nicht erfüllt. Die Anordnung zur Führung des Fahrtenbuchs sei insbesondere unverhältnismäßig, da sie weder geeignet, noch erforderlich, noch verhältnismäßig im engeren Sinne sei. Der Kläger habe sich gesetzeskonform verhalten. Er habe sich darum bemüht, den Verantwortlichen zu ermitteln. Als Fahrzeugführer seien nach dem Aktenvermerk der Polizeiinspektion K. noch vier weitere Personen in Betracht gekommen. Es liege ein Ermessensfehlgebrauch vor, weil die Wahl des milderen Mittels, nämlich die Androhung einer Fahrtenbuchauflage bei der vorliegenden Geschwindigkeitsüberschreitung sehr wohl geeignet sei, den Zweck der Maßnahme gleich zu erfüllen. Anhaltspunkte dafür, dass es objektiv nicht möglich gewesen wäre, den Fahrzeugführer zu ermitteln bzw. dass dies einen Aufwand erfordert hätte, lägen nicht vor. Das Landratsamt habe überhaupt keine Ermittlungen durchgeführt. Die Feststellung des Fahrzeugführers wäre also möglich gewesen i. S. d. § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO.

4. Das Landratsamt K. beantragte für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde zunächst auf die Begründung des Bescheids vom 30. April 2015 verwiesen. Der streitgegenständliche Bescheid sei auch rechtmäßig. Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers sei im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen habe, um ihn zu ermitteln. Dies sei hier geschehen. Der Kläger habe nicht hinreichend an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitgewirkt. Er habe weder weitergehende Hinweise auf andere mögliche Fahrer gegeben noch die gegenüber der Polizei angekündigte Einsicht der Radarbilder wahrgenommen. Es seien sogar weitere Ermittlungen durch die Polizeiinspektion K. angestellt worden, die sich aber letztlich nicht als erfolgversprechend erwiesen hätten. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei der Erlass der Fahrtenbuchauflage verhältnismäßig. Die Wahl eines milderen Mittels, insbesondere die bloße Androhung einer Fahrtenbuchauflage, sei bei der vorliegenden Geschwindigkeitsüberschreitung als nicht gleichermaßen geeignet anzusehen. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei schon deshalb genüge getan, da die Fahrtenbuchauflage nur für die kurze Dauer von sechs Monaten ausgesprochen worden sei.

5. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat mit Beschluss vom 29. Juni 2015 den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung (W 6 S 15.447) abgelehnt. Wegen der Begründung wird auf diesen Beschluss Bezug genommen. Mit Beschluss der Kammer vom 29. Juli 2015 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Mit Schriftsatz vom 13. August 2015 ließ der Kläger vortragen, dass ihm zunächst ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO zugunsten seiner Brüder sowie ein Aussageverweigerungsrecht zugunsten seiner Person zugestanden habe; diese Rechte würden durch die Konstruktion einer Mitwirkungspflicht in diesem Verfahrensstadium umgangen. Wenn aber die Polizei bereits festgestellt habe, dass ein Mitarbeiter und zwei Brüder des Fahrzeughalters als mögliche Betroffene in Betracht kämen, so habe der Kläger alles Erforderliche getan. Denn selbst wenn er die Lichtbilder auf der Polizeiwache eingesehen hätte und zur Feststellung gelangt wäre, dass einer seiner Brüder der Fahrer gewesen wäre, hätte er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.

In der mündlichen Verhandlung vom 19. August 2015 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakte W 6 S 15.447 und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Landratsamts K. vom 30. April 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für die Nr. 1 der Anordnung des Landratsamts K. vom 30. April 2015 ist § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

Im vorliegenden Fall liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO vor und ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist genauso wenig ersichtlich wie ein Ermessensfehler. Im Einzelnen:

1.1. Der Kläger ist bzw. war im Zeitpunkt des Bescheiderlasses Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen KT-... Halter ist, wer ein Kraftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat derjenige, der die Nutzungen aus der Verwendung zieht und die Kosten dafür bestreitet. Die Verfügungsgewalt übt derjenige aus, der Ziel und Zeit seiner Fahrt selbst bestimmen kann (BayVGH, B.v. 30.10.2012 - 11 ZB 12.1608 - juris). Der Kläger hat seine Haltereigenschaft genauso wenig in Frage gestellt, wie den Umstand, dass er als Fahrzeughalter im Fahrzeugregister eingetragen ist.

1.2. Mit dem genannten Fahrzeug (KT-...) wurde am 25. Januar 2015 eine Verkehrszuwiderhandlung begangen, die einen erheblichen Verkehrsverstoß darstellt und bereits bei erstmaliger Begehung eine Fahrtenbuchauflage rechtfertigt.

Die festgestellte Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die in der Regel nach der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) mit einer Geldbuße von 70,00 EUR geahndet wird (§ 24 StVG i. V. m. § 41 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO i. V. m. Nr. 11.3 BKatV, Nr. 11.3.4. der Tabelle 1 hierzu) und nach dem Punktsystem gemäß § 40 FeV, Anlage 13 Nr. 3.3.2 eine Eintragung von einem Punkt im Verkehrszentralregister zur Folge hat.

Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage setzt unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht voraus (BVerwG, U.v. 17.5.1995 - 11 C 12.94 - BVerwGE 98, 227). Die Bemessung des Gewichts einer Verkehrszuwiderhandlung ist am Punktsystem zu orientieren. Die Gruppenbildung in Anlage 13 zu § 40 FeV, die an die Einstufung im Bußgeldkatalog anknüpft, enthält eine typisierende Bewertung von Verkehrsverstößen nach dem Maße ihrer Gefährlichkeit. Nach der Rechtsprechung rechtfertigt bereits die erstmalige Begehung eine Verkehrsordnungswidrigkeit, die mit einem Punkt zu bewerten ist, die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, weil ein hinreichend gewichtiger Verkehrsverstoß vorliegt, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalls, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt (BayVGH, B.v. 12.3.2014 - 11 CS 14.176 - juris; OVG Münster, U.v. 29.4.1999 - 8 A 699/97 - NJW 1999, 3279; OVG Schleswig, B.v 26.3.2012 - 2 LA 21/12 - juris). Die Wesentlichkeit des Verstoßes hängt hiernach nicht davon ab, ob er zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geführt hat (vgl. BVerwG, U.v. 17.5.1995 - 11 C 12.94 - BVerwGE 98, 227 und B.v. 9.9.1999 - 3 B 94/99 - juris; BayVGH, B.v. 12.3.2014 - 11 CS 14.176 - juris). Ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht liegt auch vor, wenn die Verkehrsordnungswidrigkeit nach dem neuen Punktesystem mit einem Punkt geahndet werden kann (vgl. VG Sigmaringen, B.v. 16.6.2015 - 5 K 1730/15 - juris).

1.3. Die Feststellung des für die Verkehrsordnungswidrigkeit vom 25. Januar 2015 verantwortlichen Fahrzeugführers war in der Folgezeit trotz ausreichender Ermittlungen nicht möglich.

Hierzu hat die Kammer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (B.v. 29.6.2015 - W 6 S 15.447) ausgeführt:

„Für die Erfüllung des Begriffs der Unmöglichkeit im Rahmen des Tatbestandes des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist es nach st. Rspr. ausreichend, dass die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat (vgl. BVerwG, B.v. 25.6.1987 - 7 B 139.87 - juris). Für die Beurteilung der Angemessenheit der Aufklärungsmaßnahmen kommt es dabei wesentlich darauf an, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei können sich Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer zu ermitteln, an der Erklärung des betreffenden Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser die sachdienliche Mitwirkung an der Aufklärung des Verstoßes ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (BVerwG, B.v. 25.6.1987 - 7 B 139.87 - juris).

Gemessen an diesen Maßstäben liegt hier ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit nicht vor. Denn von den Polizeibehörden wurden - unter Berücksichtigung der Mitwirkungsbereitschaft des Antragstellers - die angemessenen und zumutbaren Nachforschungen zur Ermittlung des Fahrers angestellt, die jedoch ergebnislos blieben. Im Einzelnen:

Zwar gehört zu einem angemessenen Ermittlungsaufwand, dass der Halter regelmäßig innerhalb von zwei Wochen nach dem Verstoß zu befragen ist (st. Rspr., vgl. erstmals BVerwG, U.v. 13.10.1978 - VII C 77/74 - NJW 1979, 1054). Eine Überschreitung der bei der Anhörung des Fahrzeughalters regelmäßig einzuhaltenden Zweiwochenfrist steht der Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches nach der Rechtsprechung dann nicht entgegen, wenn sie für die Nichtermittlung des Fahrzeugführers nicht ursächlich war. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn die ergebnislose Ermittlung nicht auf Erinnerungslücken des Halters beruht, sondern etwa auf einer fehlenden Bereitschaft, zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 31a StVZO, RdNr. 6). Es ist im vorliegenden Fall offen, ob die oben genannte Zweiwochenfrist eingehalten wurde. Zwar wurde dem Antragsteller am 6. Februar 2015 - und damit innerhalb der von der Rechtsprechung geforderten Zweiwochenfrist - ein Anhörungsbogen übersandt. Diese Anhörungsbogen kam jedoch erst am 17. Februar 2015 - und damit nach Ablauf der in der Rechtsprechung geforderten Zweiwochenfrist - in Rücklauf.

Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers davon ausgehen würde, dass ihm der Anhörungsbogen nicht innerhalb der Zweiwochenfrist zugegangen ist, sind nicht Erinnerungslücken des Antragstellers ursächlich für die Nichtermittelbarkeit des Fahrzeugführers, sondern die nicht ausreichende und zumutbare Mitwirkung des Antragstellers bei der Aufklärung.

So hat sich der Antragsteller schon nicht auf mangelndes Erinnerungsvermögen berufen. Er hat vielmehr in seiner Erklärung vom 17. Februar 2014 lediglich angegeben, dass er zu dem fraglichen Zeitpunkt nicht der Führer des Pkws gewesen sei. Weitergehende Hinweise auf andere mögliche Fahrer hat der Antragsteller nicht gegeben. Auch die gegenüber der Polizeiinspektion K. zunächst zugesagte Einsicht der Radarbilder hat er nicht durchgeführt. Auch im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller keinerlei Angaben zur Frage des Fahrzeugführers gemacht. All diese Umstände zeigen zur Überzeugung des Gerichts, dass der Antragsteller an der Aufklärung des Fahrzeugführers nicht mitwirken will und letztlich nicht Erinnerungslücken maßgebend sind. Hat der Antragsteller nicht in ausreichendem und zumutbarem Maße an der Ermittlung des Fahrzeugführers mitgewirkt, so sind weitergehende Ermittlungen der Polizei aber nicht veranlasst.

So darf Behörde ihre Ermittlungstätigkeit grundsätzlich am Fahrzeughalter ausrichten und regelmäßig auf zeitraubende, kaum Erfolg versprechende weitere Aufklärungsmaßnahmen verzichten, wenn der Fahrzeughalter erkennbar nicht gewillt ist, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitzuwirken. Dies gilt unabhängig von den Gründen, warum der Fahrzeughalter zu seiner Mitwirkung nicht gewillt ist, und unbeschadet dessen, dass er zu einer Mitwirkung auch nicht verpflichtet ist, etwa weil er nicht verpflichtet ist, sich selbst oder Familienangehörige zu belasten. Eine Anhörung zum Verkehrsverstoß begründet für den Halter eine Obliegenheit, an der Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes soweit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört insbesondere, dass er den bekannten oder auf dem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung mit Nachfrage im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Dieser Obliegenheit wird der Halter dann nicht gerecht, wenn er den Anhörungsbogen nicht zurücksendet bzw. - wie hier - keine weiteren Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer macht. Selbst wenn es dem Antragsteller anhand des vorgelegten Fotos nicht möglich gewesen sein sollte, den Täter zu erkennen, so hat es ihm gleichwohl oblegen, Angaben zu dem in Betracht kommenden Täterkreis zu machen (OVG Mecklenburg-Vorpommern, B.v. 25.01.2012 - 1 M 200/11 - NordÖR 2012, 214; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 09.06.2011 - B 520/11 - NZV 2012, 148). Hier hat aber der Antragsteller schon - trotz einer Zusage - eine Einsichtnahme in die Radarbilder nicht vorgenommen.

Im Übrigen hat die Polizeibehörde hier - im Auftrag des Regierungspräsidiums K2 - weitere Ermittlungen angestellt. Nachdem aber bereits die Versendung eines Anhörungsbogens, das Aufsuchen des Antragstellers durch die Polizeiinspektion K. an seinem Wohnsitz und in seiner Firma keine näheren Hinweise auf die Person des Fahrzeugführers erbracht hatten, waren weitere zeitraubende Ermittlungen der Polizei, zumal unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei Ordnungswidrigkeitenverfahren um Massenverfahren handelt - nicht veranlasst. Da darüber hinaus das Beweisfoto aufgrund der eingeschränkten Bildqualität zur Personenidentifizierung nur eingeschränkt geeignet war und v.a. die Brüder des Antragstellers und eine weitere als Fahrer in Betracht kommende Person (Herr ...) ein ähnliches Aussehen wie der Antragsteller aufweisen (kurz geschnittener Vollbart), waren im Hinblick auf die konkret unzureichenden Einlassungen des Antragstellers und der anderen vg. Personen weitergehende zeitraubende Ermittlungen nicht veranlasst. Nichts anderes gilt für das Landratsamt K., für das - entgegen der Behauptung des Antragstellerbevollmächtigten im Schriftsatz vom 26. Juni 2015 - kein Anlass für neue Ermittlungen gegeben war.“

Das Gericht sieht keinen Grund von den vorgenannten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren getroffenen Ausführungen abzuweichen. Hieran ändert auch das Vorbringen der Klägerseite im Schriftsatz vom 13. August 2015, wonach dem Kläger zunächst ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO zugunsten seiner Brüder sowie ein Aussageverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO zugunsten seiner Person zugestanden habe und diese Rechte durch die Konstruktion einer Mitwirkungspflicht in diesem Verfahrensstadium umgangen würden, nichts.

Denn das Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht verbietet es nicht, sich durch Nennung des wahren Täters zu entlasten. Von dem Aussageverweigerungsrecht zum Schutz von Angehörigen Gebrauch zu machen, ist die freie Entscheidung des Beschuldigten (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2008 - 11 CS 08.2650 - juris). So hat die Kammer - unter Bezugnahme auf die st. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. bspw. B.v. 22.6.1995 - 11 B 7/95 - juris m. w. N.) und des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 28.3.2011 - 11 CS 11.360; B.v. 10.4.2006 - 11 CS 05.1980; beide juris) - schon mehrfach entschieden, dass das Zeugnisverweigerungsrecht bzw. Aussageverweigerungsrecht des Fahrzeughalters im Ordnungswidrigkeitenverfahren einer Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs nach § 31a StVZO nicht entgegensteht (vgl. U.v. 27.4.2012 - W 6 K 12.159 und U.v. 23.11.2012 - W 6 K 12.87 - beide juris). Zwar ist der Kläger grundsätzlich nicht verpflichtet bei der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken und er kann sich - wie seine Bevollmächtigte zutreffend ausführt - gegebenenfalls auch auf ein Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Dies hindert jedoch dann nicht die Anordnung der Fahrtenbuchauflage. Denn deren Zweck besteht darin, im Interesse der Allgemeinheit zu gewährleisten, dass Personen, die Verkehrsverstöße begehen, alsbald und ohne Schwierigkeiten ermittelt werden können. Ein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß zunächst im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen, die auch der Kläger für sich gegenüber anderen in Anspruch nimmt (vgl. BVerwG, B.v. 22.06.1995 - 11 B 7/95 - juris; BayVGH, B.v. 10.04.2006 - 11 CS 05.1980; VGH BW, B.v. 17.11.1997 - 10 S 2113/97 - DÖV 1998, 298).

Soweit die Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung bemängelt hat, dass das Landratsamt K. keinerlei weitere Ermittlungen (neben der Bußgeldbehörde) hinsichtlich der Aufklärung, wer zum fraglichen Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes Fahrzeugführer war, angestellt hat, kann sie damit nicht durchdringen. Denn zum einen hat bereits die Bußgeldbehörde hierzu Ermittlungen angestellt, die nicht zum Erfolg führten. Zum anderen können sich - worauf schon hingewiesen wurde (s.o. S. 11) - Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer zu ermitteln, an der Erklärung des betreffenden Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser - wie hier der Kläger - die sachdienliche Mitwirkung ab, indem er noch nicht einmal die betreffenden Lichtbilder einsieht und auch sonst keinerlei Angaben macht, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. So erübrigen sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in aller Regel - und so auch hier - weitere Ermittlungen, wenn der Fahrzeughalter im Hinblick auf sein Aussageverweigerungsrecht als Beschuldigter oder auf sein Zeugnisverweigerungsrecht als Zeuge zu erkennen gibt, dass er eine Erklärung darüber ablehnt, wer das Fahrzeug zum maßgeblichen Zeitpunkt geführt hat (vgl. BVerwG, U. v. 17.12.1982 - BayVBl 1983, 310; VGH BW, B.v. 17.11.1997 - 10 S 2113/97 - DÖV 1998, 298 und U.v. 18.6.1991 - 10 S 938/91 - NJW 1992, 132).

1.4. Die Fahrtenbuchauflage ist auch (im Übrigen) nicht unverhältnismäßig und auch sonst nicht ermessensfehlerhaft. Insoweit bezieht sich das Gericht auf die folgenden Ausführungen im Beschluss vom 29. Juni 2015 im Verfahren W 6 S 15.447:

„Mit der präventiven Zielsetzung, künftige Verkehrsverstöße dadurch zu vermeiden, dass der jeweilige Fahrer mit einer leichten Aufklärbarkeit des Verstoßes rechnen muss, wird ein legitimer Zweck verfolgt. Die Fahrtenbuchauflage ist hierzu geeignet, erforderlich sowie als angemessene Maßnahme anzusehen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt.

Insbesondere die angeordnete Dauer der Fahrtenbuchauflage von sechs Monaten ist nicht zu beanstanden. Sie ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit als angemessen zu beurteilen. Durch die Fahrtenbuchauflage soll der Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes angehalten werden. Dazu ist eine gewisse Dauer des Fahrtenbuchs erforderlich. Sechs Monate dienen einer effektiven Kontrolle und stellen keine übermäßige Belastung dar.

Das Landratsamt K. hat auch von dem ihm bei der Entscheidung über die Anordnung zustehenden Ermessen in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Der vom Bevollmächtigten des Antragstellers behauptete Ermessensfehlgebrauch, der damit begründet wird, dass in der bloßen Androhung einer Fahrtenbuchauflage ein milderes Mittel gegeben sei, das geeignet wäre, den Zweck der Maßnahme gleichermaßen zu erfüllen, liegt nicht vor. So verstößt die Auferlegung eines Fahrtenbuchs auch dann nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn es sich um einen erstmaligen Verstoß gehandelt hat. Denn es entspricht st. Rspr., dass es für die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage nicht erforderlich ist, dass eine Wiederholungsgefahr gegeben ist (BVerwG, B.v. 23.6.1989 - NJW 1989, 2704 - 7 B 90/89), so dass auch die bloße Androhung einer Fahrtenbuchauflage für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung, bei der der verantwortliche Fahrzeugführer nicht festgestellt werden kann, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kein milderes, ebenfalls in Betracht kommendes Mittel ist (BayVGH, B.v. 18.11.2013 - 11 CS 13.1950 - juris)“.

1.5. Auch die darüber hinaus getroffenen Begleitverfügungen in Nrn. 2, 3 und 4 des Bescheids vom 30. April 2015 entsprechen den Vorgaben des § 31a Abs. 1 S. 2, Abs. 2 und 3 StVZO. Die Verwaltungsbehörde kann nach § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO die Anordnung auch auf ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge erstrecken. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift hat der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede Fahrt die in Nr. 2 des Bescheids getroffenen Daten einzutragen. Nach § 31a Abs. 3 StVZO hat der Fahrzeughalter das Fahrtenbuch der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder sonst zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

Die Zwangsgeldandrohung in Nr. 6 des Bescheids ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bun- desverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bun- des oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel gel- tend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 2.400,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Höhe des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2/2013). Danach schlagen bei einer Fahrtenbuchauflage 400,00 EUR je Monat zu Buche. Bei sechs Monaten kommen demnach 2.400,00 EUR zum Ansatz.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 19/08/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Nr. W 6 K 15.497 Im Namen des Volkes Urteil vom 19. August 2015 6. Kammer Sachgebiets-Nr: 550 Hauptpunkte: Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs; Ge
published on 12/03/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.200 Euro festgesetzt. Gründe
published on 29/06/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 1.200,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wend
published on 16/06/2015 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 4.800EUR festgesetzt. Gründe  1 Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Besch
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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Nr. W 6 K 15.497 Im Namen des Volkes Urteil vom 19. August 2015 6. Kammer Sachgebiets-Nr: 550 Hauptpunkte: Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs; Ge
published on 29/06/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 1.200,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wend
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Annotations

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Wer ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander verbundener Fahrzeuge führt, muss zur selbstständigen Leitung geeignet sein.

(2) Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt

1.
der Verlobte des Beschuldigten;
2.
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.

(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 oder 7, nach § 6e Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder nach § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2
a)
Nummer 1 Buchstabe a bis e oder g,
b)
Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 oder 3 Buchstabe b,
c)
Nummer 3 Buchstabe a oder c oder
d)
Nummer 4,
jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a oder c, Nummer 4, 5 oder 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1
a)
Buchstabe a,
b)
Buchstabe b,
c)
Buchstabe c oder
d)
Buchstabe d
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nummer 2 geahndet werden können.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen

1.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
2.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
3.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
4.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
5.
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro
geahndet werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.

(5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über

1.
das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,
2.
die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5,
3.
die Geschwindigkeit nach § 3,
4.
den Abstand nach § 4,
5.
das Überholen nach § 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 oder 7,
6.
das Vorbeifahren nach § 6,
7.
das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5,
7a.
das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3,
8.
die Vorfahrt nach § 8,
9.
das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 6,
10.
das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2,
11.
das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Absatz 1 oder 2,
12.
das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6,
13.
Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2,
14.
die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14,
15.
das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,
15a.
das Abschleppen nach § 15a,
16.
die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,
17.
die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6,
18.
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11,
19.
das Verhalten
a)
an Bahnübergängen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 2, Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3 bis 6 oder
b)
an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,
20.
die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder 4, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1 bis 3,
20a.
das Anlegen von Sicherheitsgurten, Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen nach § 21a Absatz 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Absatz 2 Satz 1,
21.
die Ladung nach § 22,
22.
sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, Absatz 1c, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1,
23.
das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Absatz 2,
24.
das Verhalten
a)
als zu Fuß Gehender nach § 25 Absatz 1 bis 4,
b)
an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder
c)
auf Brücken nach § 27 Absatz 6,
25.
den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 oder 2 oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2,
26.
das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3,
27.
das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32,
28.
Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 Absatz 1 oder 2 oder
29.
das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b – sofern in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird – oder nach § 34 Absatz 3,
verstößt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden,
1a.
entgegen § 27 Absatz 2 einen geschlossenen Verband unterbricht,
2.
als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Absatz 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lässt,
3.
als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
4.
als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Absatz 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt,
5.
(weggefallen)
6.
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstaltender entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden, oder
7.
entgegen § 29 Absatz 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, oder entgegen § 36 Absatz 5 Satz 4 oder § 36a Satz 1 ein Zeichen, eine Weisung oder eine Anweisung nicht befolgt,
2.
einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 38 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft,
4.
entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt,
5.
entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt,
6.
entgegen § 43 Absatz 3 Satz 2 eine abgesperrte Straßenfläche befährt oder
7.
einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Absatz 4 zweiter Halbsatz bekannt gegeben worden ist, zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
dem Verbot des § 35 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt,
1a.
entgegen § 35 Absatz 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt,
2.
entgegen § 35 Absatz 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen,
3.
entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,
4.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt,
5.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, die Bescheide, Ausdrucke oder deren digitalisierte Form nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt oder sichtbar macht,
6.
entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder
7.
entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.

Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt

1.
der Verlobte des Beschuldigten;
2.
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.

(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.