Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 29. Juni 2015 - W 6 S 15.447

published on 29/06/2015 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 29. Juni 2015 - W 6 S 15.447
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 1.200,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs.

1. Der Antragsteller ist Halter eines Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen KT-.... Mit diesem Fahrzeug wurde am 25. Januar 2015, 3:54 Uhr, in 6... O..., B 448 Fahrtrichtung H..., die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h überschritten. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 60 km/h; die festgestellte Geschwindigkeit betrug 82 km/h (nach Toleranzabzug).

Der Antragsteller wurde als Fahrzeughalter mit Schreiben des Regierungspräsidiums Kassel vom 6. Februar 2015 angehört. Mit Antwortschreiben vom 17. Februar 2015 erklärte er, dass er den Verstoß nicht zugebe, da er zu diesem Zeitpunkt nicht Fahrer des Pkws gewesen sei. Mit Schreiben des Regierungspräsidiums Kassel vom 19. Februar 2015 wurde die Polizeiinspektion K. beauftragt, eine Fahrerermittlung durchzuführen. Von der Polizeiinspektion K. wurden an der Halteradresse am 27. Februar 2015 zwei Brüder des Antragstellers angetroffen. Dabei zeigte sich, dass diese ebenso wie der Antragsteller und noch ein Mitarbeiter der Firma des Antragstellers, Herr ... M., einen kurz geschnittenen Vollbart tragen. Die beiden Brüder des Antragstellers gaben an, den Pkw ebenfalls zu nutzen. Daraufhin meldeten sich Herr M. und der Antragsteller telefonisch beim Sachbearbeiter der Polizeiinspektion. Beide gaben an, nicht zu wissen, ob sie zur Tatzeit Fahrer des genannten Fahrzeuges gewesen seien. Sie erklärten weiter, dass sie zur Dienststelle kommen und das Radarbild einsehen wollten. (Aktenvermerk vom 3. März 2015, Bl. 4 der Behördenakte).

Nachdem in der Folgezeit sich weder Herr M. noch der Antragsteller an die Polizeiinspektion K. gewandt hatten und die Polizeiinspektion K. erklärt hatte, dass die Fahrerermittlungen keine eindeutigen Hinweise ergeben hätten, stellte das Regierungspräsidium Kassel am 12. März 2015 beim Landratsamt K. einen Antrag auf Fahrtenbuchauflage.

Das Landratsamt K. hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 18. März 2015 zur beabsichtigten Auferlegung eines Fahrtenbuchs an. Mit Schriftsatz vom 8. April 2015 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit, dass sich der Antragsteller bemüht habe, den verantwortlichen Fahrzeugführer zu ermitteln. Er habe bei dem sachbearbeitenden Polizeibeamten angerufen und um Einsicht in die Radarbilder gebeten. Da er aber beruflich sehr eingespannt sei, habe die Einsichtnahme nicht sofort erfolgen können. Aber auch die Polizei habe nicht noch einmal an den Vorgang erinnert. Die Unmöglichkeit der Feststellung des zum Tatzeitpunkt verantwortlichen Fahrzeugführers sei nicht dem Antragsteller zur Last zu legen. Es seien von der Polizei nicht alle bei verständiger Würdigung nötigen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden, um die Feststellung des Fahrers zu ermöglichen. So sei nicht ersichtlich, ob Herr M. oder Herr ... zu dem Vorgang befragt worden seien.

2. Mit Bescheid vom 30. April 2015 legte das Landratsamt K. dem Antragsteller die Führung eines Fahrtenbuchs für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen KT-... für die Dauer von 6 Monaten ab dem 7. Tage nach Zustellung dieses Bescheides auf (Nr. 1). Dem Fahrzeughalter oder seinem Beauftragten wurde aufgegeben, in dem Fahrtenbuch für jede einzelne Fahrt vor deren Beginn a) Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, c) Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt, und nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen (Nr. 2). Im Weiteren wurde bestimmt, dass der Fahrzeughalter der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder sonstigen zuständigen Personen das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren hat (Nr. 3). Die Auflage zur Führung eines Fahrtenbuchs gilt im Falle der Weiterveräußerung oder der Stilllegung des oben genannten Fahrzeugs für jedes an dessen Stelle tretende Fahrzeug. Das jeweilige Kennzeichen ist dem Landratsamt K. - Untere Straßenverkehrsbehörde - mitzuteilen (Nr. 4). Die sofortige Vollziehbarkeit der Nrn. 1 bis 4 dieses Bescheids wurde angeordnet (Nr. 5). Für den Fall, dass einer Verpflichtung nach Nr. 2 oder Nr. 3 zuwidergehandelt werde, wurde jeweils ein Zwangsgeld von 500,00 EUR zur Zahlung fällig erklärt (Nr. 6). Der Antragsteller wurde zur Kostentragung verpflichtet. Für den Bescheid wurde eine Gebühr von 80,00 EUR festgesetzt, die Auslagen betragen 3,45 EUR (Nrn. 7 und 8).

Zur Begründung führte das Landratsamt K. im Wesentlichen aus, dass Rechtsgrundlage für die Fahrtenbuchauflage § 31a Abs. 1 StVZO sei. Danach könne das Landratsamt gegenüber einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich gewesen sei. Mit dem auf den Antragsteller zugelassenen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen KT-... sei eine Verkehrsvorschrift in nennenswertem Umfang verletzt worden, ohne dass der Fahrzeugführer, der das Fahrzeug während des Verstoßes geführt habe, habe ermittelt werden können. Eine erhebliche Verletzung von Verkehrsvorschriften liege insofern vor, als mit dem Pkw eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 41 Abs. 2 StVO begangen worden sei. Hierbei sei die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 22 km/h überschritten worden. Hierfür sehe der Bußgeldkatalog regelmäßig eine Geldbuße von 70,00 EUR und einen Punkt im Verkehrszentralregister vor. Dies stelle einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß im Sinne des § 31a StVZO dar, der eine Fahrtenbuchauflage rechtfertige. Der Fahrer habe nicht ermittelt werden können, obwohl alle nach Sachlage bei verständiger Beurteilung nötigen und möglichen, vor allem auch angemessenen und zumutbaren Nachforschungen erfolgt seien. Weitere intensivere Ermittlungen erschienen aufgrund der Art des Verstoßes nicht verhältnismäßig. Ein Fahrzeugführer könne sich gegen die Anordnung eines Fahrtenbuchs nicht auf eine Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Die Fahrtenbuchauflage sei auch verhältnismäßig. Der Erlass dieses Bescheides entspreche pflichtgemäßem Ermessen. Die sofortige Vollziehung dieses Bescheides sei nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO unter Abwägung der berührten privaten und öffentlichen Interessen geboten. Wegen der Gefahr erneuter gleichartiger Vorfälle und der Erheblichkeit des Vorfalls stehe es im öffentlichen Interesse, die sofortige Vollziehung der Fahrtenbuchauflage anzuordnen. Die Androhung des Zwangsgeldes stütze sich auf Art. 19, 31 und 36 BayVwZVG.

3. Am 3. Juni 2015 ließ der Antragsteller gegen den am 4. Mai 2015 zugestellten Bescheid Klage erheben (W 6 K 15.497). Bereits am 19. Mai 2015 hatte der Antragsteller im hiesigen Verfahren durch seinen Bevollmächtigten beantragen lassen,

die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 30. April 2015 wiederherzustellen.

Zur Begründung ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wie auch im Klageverfahren auf die Begründung aus dem Schriftsatz vom 8. April 2015 verweisen und darüber hinaus vortragen: Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei begründet, weil das Suspensivinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Allgemeinheit überwiege. Die Gefahr, dass der Antragsteller Verkehrsverstöße begehe, dann aber nicht ermittelt werden könne und weiteres verkehrswidriges Verhalten eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer bilde, sei gerade nicht gegeben, da der Antragsteller keinen Verstoß begangen habe. Die Anfechtungsklage habe Aussicht auf Erfolg. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids. Dieser sei insbesondere unverhältnismäßig, da er weder geeignet, noch erforderlich, noch verhältnismäßig im engeren Sinne sei. Der Antragsteller habe sich gesetzeskonform verhalten. Er habe sich darum bemüht, den Verantwortlichen zu ermitteln. Als Fahrzeugführer seien nach dem Aktenvermerk der Polizeiinspektion K. noch vier weitere Personen in Betracht gekommen. Es liege hier auch kein schwerer Verstoß vor. Es handele sich vielmehr um eine schlichte Geschwindigkeitsüberschreitung um 22 km/h ohne Fremdgefährdung. Ein Fahrverbot drohe bei dieser Geschwindigkeitsüberschreitung nicht. Dieser Verstoß werde auch nicht mit einem Punkt bewertet. Es liege ein Ermessensfehlgebrauch vor, weil die Wahl des milderen Mittels, nämlich die Androhung einer Fahrtenbuchauflage bei der vorliegenden Geschwindigkeitsüberschreitung sehr wohl geeignet sei, den Zweck der Maßnahme gleich zu erfüllen. Auf den weiteren Schriftsatz vom 26. Juni 2015 wird verwiesen.

4. Das Landratsamt K. beantragte für den Antragsgegner,

der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen.

Zur Begründung wurde zunächst auf die Begründung des Bescheids vom 30. April 2015 verwiesen und des Weiteren darauf hingewiesen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtmäßig sei, da sie im überwiegenden öffentlichen Interesse liege. Der Bescheid sei formell rechtmäßig, da das Landratsamt mit der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO mehr als gerecht geworden sei. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers sei im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen habe, um ihn zu ermitteln. Dies sei hier geschehen. Der Antragsteller habe nicht hinreichend an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitgewirkt. Er habe weder weitergehende Hinweise auf andere mögliche Fahrer gegeben noch die gegenüber der Polizei angekündigte Einsicht der Radarbilder wahrgenommen. Es seien sogar weitere Ermittlungen durch die Polizeiinspektion K. angestellt worden, die sich aber letztlich nicht als erfolgversprechend erwiesen hätten. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei der Erlass der Fahrtenbuchauflage verhältnismäßig. Die Wahl eines milderen Mittels, insbesondere die bloße Androhung einer Fahrtenbuchauflage, sei bei der vorliegenden Geschwindigkeitsüberschreitung als nicht gleichermaßen geeignet anzusehen. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei schon deshalb genüge getan, da die Fahrtenbuchauflage nur für die kurze Dauer von sechs Monaten ausgesprochen worden sei.

5. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakte W 6 K 15.497 und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.

1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig.

Denn die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die insoweit von der Fahrerlaubnisbehörde getroffenen Anordnungen in Nrn. 1-4 des streitgegenständlichen Bescheids entfällt, weil diese in Nr. 5 des Bescheids die unter Nrn. 1-4 getroffene Anordnungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt hat. In diesem Fall kann das Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen.

Soweit der Antrag gegen die in Nr. 6 des Bescheids vom 30. April 2015 verfügte Zwangsgeldandrohung gerichtet ist, ist er ebenfalls zulässig. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. Art. 21a Satz 1 des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) entfaltet der Widerspruch bzw. die Klage gegen die Zwangsgeldandrohung keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Art. 21a Satz 2 VwZVG gelten § 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 der VwGO entsprechend. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in einem solchen Fall auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen.

2. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Nrn. 1-4 und 6 des Bescheids vom 30. April 2015 hat in der Sache keinen Erfolg.

2.1. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO prüft das Gericht, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Im Übrigen trifft es eine eigene Abwägungsentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage bzw. des Widerspruchs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen (vgl. BVerfG, B. v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581; BayVGH, B. v. 17.9.1987 - 26 CS 87.01144 - BayVBl. 1988, 369; Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 68 und 73 ff.). Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.

2.2 Es bestehen keine Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs. Insbesondere hat das Landratsamt K. die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ausreichender Weise gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Des Weiteren bleibt darauf hinzuweisen, dass im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs in aller Regel auf das sofortige Führen eines Fahrtenbuches nicht verzichtet werden kann. Das besondere öffentliche Vollzugsinteresse fällt hier mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes zusammen (vgl. OVG Saarland, B. v. 4.5.2015 - 1 B 66/15 - juris). Besondere Umstände, die darauf hindeuten könnten, dass vorliegend die sofortige Vollziehung weniger dringlich als im Normalfall ist, sind nicht ersichtlich. Soweit das Landratsamt K. den Sofortvollzug mit der Gefahr begründet hat, dass hierdurch ein weiteres verkehrswidriges Verhalten und damit eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer verhindert werden soll, ist dies nicht zu beanstanden. Dabei ist nicht entscheidend, - wie der Bevollmächtigte des Antragstellers meint - ob der Antragsteller selbst den fraglichen Verkehrsverstoß begangen hat, sondern allein, dass dies nachweislich mit dem Fahrzeug des Antragstellers geschehen ist.

2.3. Des Weiteren ergibt eine summarische Überprüfung, wie sie in einem Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich und ausreichend ist, dass die Klage des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben wird. Der vorliegende Antrag ist unbegründet und war abzulehnen, weil die Anordnung der Fahrtenbuchauflage für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen KT-... rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt.

Gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann nach § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO die Anordnung auch auf ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge erstrecken. Nach § 31a Abs. 3 StVZO hat der Fahrzeughalter das Fahrtenbuch der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder sonst zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

Die vg. tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO liegen hier - nach summarischer Prüfung - vor. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist genauso wenig ersichtlich wie ein Ermessensfehler. Im Einzelnen:

2.3.1. Der Antragsteller ist bzw. war im Zeitpunkt des Bescheiderlasses Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen KT-.... Halter ist, wer ein Kraftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat derjenige, der die Nutzungen aus der Verwendung zieht und die Kosten dafür bestreitet. Die Verfügungsgewalt übt derjenige aus, der Ziel und Zeit seiner Fahrt selbst bestimmen kann (BayVGH, B. v. 30.10.2012 - 11 ZB 12.1608 - juris). Der Antragsteller hat seine Haltereigenschaft genauso wenig in Frage gestellt, wie den Umstand, dass er als Fahrzeughalter im Fahrzeugregister eingetragen ist.

2.3.2. Mit dem genannten Fahrzeug (KT-...) wurde am 25. Januar 2015 eine Verkehrszuwiderhandlung begangen, die einen erheblichen Verkehrsverstoß darstellt und bereits bei erstmaliger Begehung eine Fahrtenbuchauflage rechtfertigt.

Die festgestellte Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die in der Regel nach der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) mit einer Geldbuße von 70,00 EUR geahndet wird (§ 24 StVG i. V. m. § 41 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO i. V. m. Nr. 11.3 BKatV, Nr. 11.3.4. der Tabelle 1 hierzu) und - entgegen der Meinung des Bevollmächtigten des Antragstellers - nach dem Punktsystem gemäß § 40 FeV, Anlage 13 Nr. 3.3.2 eine Eintragung von einem Punkt im Verkehrszentralregister zur Folge hat.

Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage setzt unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht voraus (BVerwG, U. v. 17.5.1995 - 11 C 12.94 - BverwGE 98, 227). Die Bemessung des Gewichts einer Verkehrszuwiderhandlung ist am Punktsystem zu orientieren. Die Gruppenbildung in Anlage 13 zu § 40 FeV, die an die Einstufung im Bußgeldkatalog anknüpft, enthält eine typisierende Bewertung von Verkehrsverstößen nach dem Maße ihrer Gefährlichkeit. Nach der Rechtsprechung rechtfertigt bereits die erstmalige Begehung eine Verkehrsordnungswidrigkeit, die mit einem Punkt zu bewerten ist, die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, weil ein hinreichend gewichtiger Verkehrsverstoß vorliegt, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalls, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt (BayVGH, B. v. 12.3.2014 - 11 CS 14.176 - juris; OVG Münster, U. v. 29.4.1999 - 8 A 699/97 - NJW 1999, 3279; OVG Schleswig, B.v 26.3.2012 - 2 LA 21/12 - juris). Die Wesentlichkeit des Verstoßes hängt hiernach nicht davon ab, ob er zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geführt hat (vgl. BVerwG, U. v. 17.5.1995 - 11 C 12.94 - BverwGE 98, 227 und B. v. 9.9.1999 - 3 B 94/99 - juris; BayVGH, B. v. 12.3.2014 - 11 CS 14.176 - juris). Ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht liegt auch vor, wenn die Verkehrsordnungswidrigkeit nach dem neuen Punktesystem mit einem Punkt geahndet werden kann (vgl. VG Sigmaringen, B. v. 16.6.2015 - 5 K 1730/15 - juris).

2.3.3. Die Feststellung des für die Verkehrsordnungswidrigkeit vom 25. Januar 2015 verantwortlichen Fahrzeugführers war in der Folgezeit trotz ausreichender Ermittlungen nicht möglich. Für die Erfüllung des Begriffs der Unmöglichkeit im Rahmen des Tatbestandes des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist es nach st. Rspr. ausreichend, dass die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat (vgl. BVerwG, B. v. 25.6.1987 - 7 B 139.87 - juris). Für die Beurteilung der Angemessenheit der Aufklärungsmaßnahmen kommt es dabei wesentlich darauf an, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei können sich Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer zu ermitteln, an der Erklärung des betreffenden Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser die sachdienliche Mitwirkung an der Aufklärung des Verstoßes ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (BVerwG, B. v. 25.6.1987 - 7 B 139.87 - juris).

Gemessen an diesen Maßstäben liegt hier ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit nicht vor. Denn von den Polizeibehörden wurden - unter Berücksichtigung der Mitwirkungsbereitschaft des Antragstellers - die angemessenen und zumutbaren Nachforschungen zur Ermittlung des Fahrers angestellt, die jedoch ergebnislos blieben. Im Einzelnen:

Zwar gehört zu einem angemessenen Ermittlungsaufwand, dass der Halter regelmäßig innerhalb von zwei Wochen nach dem Verstoß zu befragen ist (st. Rspr., vgl. erstmals BVerwG, U. v. 13.10.1978 - VII C 77/74 - NJW 1979, 1054). Eine Überschreitung der bei der Anhörung des Fahrzeughalters regelmäßig einzuhaltenden Zweiwochenfrist steht der Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches nach der Rechtsprechung dann nicht entgegen, wenn sie für die Nichtermittlung des Fahrzeugführers nicht ursächlich war. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn die ergebnislose Ermittlung nicht auf Erinnerungslücken des Halters beruht, sondern etwa auf einer fehlenden Bereitschaft, zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 31a StVZO, RdNr. 6). Es ist im vorliegenden Fall offen, ob die oben genannte Zweiwochenfrist eingehalten wurde. Zwar wurde dem Antragsteller am 6. Februar 2015 - und damit innerhalb der von der Rechtsprechung geforderten Zweiwochenfrist - ein Anhörungsbogen übersandt. Diese Anhörungsbogen kam jedoch erst am 17. Februar 2015 - und damit nach Ablauf der in der Rechtsprechung geforderten Zweiwochenfrist - in Rücklauf.

Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers davon ausgehen würde, dass ihm der Anhörungsbogen nicht innerhalb der Zweiwochenfrist zugegangen ist, sind nicht Erinnerungslücken des Antragstellers ursächlich für die Nichtermittelbarkeit des Fahrzeugführers, sondern die nicht ausreichende und zumutbare Mitwirkung des Antragstellers bei der Aufklärung.

So hat sich der Antragsteller schon nicht auf mangelndes Erinnerungsvermögen berufen. Er hat vielmehr in seiner Erklärung vom 17. Februar 2014 lediglich angegeben, dass er zu dem fraglichen Zeitpunkt nicht der Führer des Pkws gewesen sei. Weitergehende Hinweise auf andere mögliche Fahrer hat der Antragsteller nicht gegeben. Auch die gegenüber der Polizeiinspektion K. zunächst zugesagte Einsicht der Radarbilder hat er nicht durchgeführt. Auch im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller keinerlei Angaben zur Frage des Fahrzeugführers gemacht. All diese Umstände zeigen zur Überzeugung des Gerichts, dass der Antragsteller an der Aufklärung des Fahrzeugführers nicht mitwirken will und letztlich nicht Erinnerungslücken maßgebend sind. Hat der Antragsteller nicht in ausreichendem und zumutbarem Maße an der Ermittlung des Fahrzeugführers mitgewirkt, so sind weitergehende Ermittlungen der Polizei aber nicht veranlasst.

So darf Behörde ihre Ermittlungstätigkeit grundsätzlich am Fahrzeughalter ausrichten und regelmäßig auf zeitraubende, kaum Erfolg versprechende weitere Aufklärungsmaßnahmen verzichten, wenn der Fahrzeughalter erkennbar nicht gewillt ist, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitzuwirken. Dies gilt unabhängig von den Gründen, warum der Fahrzeughalter zu seiner Mitwirkung nicht gewillt ist, und unbeschadet dessen, dass er zu einer Mitwirkung auch nicht verpflichtet ist, etwa weil er nicht verpflichtet ist, sich selbst oder Familienangehörige zu belasten. Eine Anhörung zum Verkehrsverstoß begründet für den Halter eine Obliegenheit, an der Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes soweit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört insbesondere, dass er den bekannten oder auf dem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung mit Nachfrage im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Dieser Obliegenheit wird der Halter dann nicht gerecht, wenn er den Anhörungsbogen nicht zurücksendet bzw. - wie hier - keine weiteren Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer macht. Selbst wenn es dem Antragsteller anhand des vorgelegten Fotos nicht möglich gewesen sein sollte, den Täter zu erkennen, so hat es ihm gleichwohl oblegen, Angaben zu dem in Betracht kommenden Täterkreis zu machen (OVG Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 25.01.2012 - 1 M 200/11 - NordÖR 2012, 214; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 09.06.2011 - B 520/11 - NZV 2012, 148). Hier hat aber der Antragsteller schon - trotz einer Zusage - eine Einsichtnahme in die Radarbilder nicht vorgenommen.

Im Übrigen hat die Polizeibehörde hier - im Auftrag des Regierungspräsidiums Kassel - weitere Ermittlungen angestellt. Nachdem aber bereits die Versendung eines Anhörungsbogens, das Aufsuchen des Antragstellers durch die Polizeiinspektion K. an seinem Wohnsitz und in seiner Firma keine näheren Hinweise auf die Person des Fahrzeugführers erbracht hatten, waren weitere zeitraubende Ermittlungen der Polizei, zumal unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei Ordnungswidrigkeitenverfahren um Massenverfahren handelt - nicht veranlasst. Da darüber hinaus das Beweisfoto aufgrund der eingeschränkten Bildqualität zur Personenidentifizierung nur eingeschränkt geeignet war und v. a. die Brüder des Antragstellers und eine weitere als Fahrer in Betracht kommende Person (Herr M.) ein ähnliches Aussehen wie der Antragsteller aufweisen (kurz geschnittener Vollbart), waren im Hinblick auf die konkret unzureichenden Einlassungen des Antragstellers und der anderen vg. Personen weitergehende zeitraubende Ermittlungen nicht veranlasst. Nichts anderes gilt für das Landratsamt K., für das - entgegen der Behauptung des Antragstellerbevollmächtigten im Schriftsatz vom 26. Juni 2015 - kein Anlass für neue Ermittlungen gegeben war.

2.3.4. Die Fahrtenbuchauflage ist auch (im Übrigen) nicht unverhältnismäßig und auch sonst nicht ermessensfehlerhaft.

Mit der präventiven Zielsetzung, künftige Verkehrsverstöße dadurch zu vermeiden, dass der jeweilige Fahrer mit einer leichten Aufklärbarkeit des Verstoßes rechnen muss, wird ein legitimer Zweck verfolgt. Die Fahrtenbuchauflage ist hierzu geeignet, erforderlich sowie als angemessene Maßnahme anzusehen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt.

Insbesondere die angeordnete Dauer der Fahrtenbuchauflage von sechs Monaten ist nicht zu beanstanden. Sie ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit als angemessen zu beurteilen. Durch die Fahrtenbuchauflage soll der Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes angehalten werden. Dazu ist eine gewisse Dauer des Fahrtenbuchs erforderlich. Sechs Monate dienen einer effektiven Kontrolle und stellen keine übermäßige Belastung dar.

Das Landratsamt K. hat auch von dem ihm bei der Entscheidung über die Anordnung zustehenden Ermessen in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Der vom Bevollmächtigten des Antragstellers behauptete Ermessensfehlgebrauch, der damit begründet wird, dass in der bloßen Androhung einer Fahrtenbuchauflage ein milderes Mittel gegeben sei, das geeignet wäre, den Zweck der Maßnahme gleichermaßen zu erfüllen, liegt nicht vor. So verstößt die Auferlegung eines Fahrtenbuchs auch dann nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn es sich um einen erstmaligen Verstoß gehandelt hat. Denn es entspricht st. Rspr., dass es für die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage nicht erforderlich ist, dass eine Wiederholungsgefahr gegeben ist (BVerwG, B. v. 23.6.1989 - NJW 1989, 2704 - 7 B 90/89), so dass auch die bloße Androhung einer Fahrtenbuchauflage für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung, bei der der verantwortliche Fahrzeugführer nicht festgestellt werden kann, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kein milderes, ebenfalls in Betracht kommendes Mittel ist (BayVGH, B. v. 18.11.2013 - 11 CS 13.1950 - juris).

2.4. Auch die weiteren getroffenen Begleitverfügungen in Nrn. 2-4 des Bescheids vom 30. April 2015 entsprechen den Vorgaben des § 31a Abs. 2 und 3 StVZO. Die Zwangsgeldandrohung in Nr. 6 des Bescheids ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Höhe des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2/2013). Danach schlagen bei einer Fahrtenbuchauflage 400,00 EUR je Monat zu Buche. Bei sechs Monaten kommen demnach 2.400,00 EUR zum Ansatz, die aber nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren sind, so dass letztlich ein angemessener Streitwert von 1.200,00 EUR im Sofortverfahren zugrunde zu legen war.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 19/08/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Nr. W 6 K 15.497 Im Namen des Volkes Urteil vom 19. August 2015 6. Kammer Sachgebiets-Nr: 550 Hauptpunkte: Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs; Ge
published on 12/03/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.200 Euro festgesetzt. Gründe
published on 07/12/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. August 2015 wird zurückgewiesen.
published on 16/06/2015 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 4.800EUR festgesetzt. Gründe  1 Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Besch
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published on 19/08/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Nr. W 6 K 15.497 Im Namen des Volkes Urteil vom 19. August 2015 6. Kammer Sachgebiets-Nr: 550 Hauptpunkte: Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs; Ge
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Annotations

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wer ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander verbundener Fahrzeuge führt, muss zur selbstständigen Leitung geeignet sein.

(2) Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 oder 7, nach § 6e Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder nach § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2
a)
Nummer 1 Buchstabe a bis e oder g,
b)
Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 oder 3 Buchstabe b,
c)
Nummer 3 Buchstabe a oder c oder
d)
Nummer 4,
jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a oder c, Nummer 4, 5 oder 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1
a)
Buchstabe a,
b)
Buchstabe b,
c)
Buchstabe c oder
d)
Buchstabe d
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nummer 2 geahndet werden können.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen

1.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
2.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
3.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
4.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
5.
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro
geahndet werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.

(5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über

1.
das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,
2.
die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5,
3.
die Geschwindigkeit nach § 3,
4.
den Abstand nach § 4,
5.
das Überholen nach § 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 oder 7,
6.
das Vorbeifahren nach § 6,
7.
das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5,
7a.
das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3,
8.
die Vorfahrt nach § 8,
9.
das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 6,
10.
das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2,
11.
das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Absatz 1 oder 2,
12.
das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6,
13.
Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2,
14.
die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14,
15.
das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,
15a.
das Abschleppen nach § 15a,
16.
die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,
17.
die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6,
18.
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11,
19.
das Verhalten
a)
an Bahnübergängen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 2, Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3 bis 6 oder
b)
an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,
20.
die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder 4, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1 bis 3,
20a.
das Anlegen von Sicherheitsgurten, Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen nach § 21a Absatz 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Absatz 2 Satz 1,
21.
die Ladung nach § 22,
22.
sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, Absatz 1c, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1,
23.
das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Absatz 2,
24.
das Verhalten
a)
als zu Fuß Gehender nach § 25 Absatz 1 bis 4,
b)
an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder
c)
auf Brücken nach § 27 Absatz 6,
25.
den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 oder 2 oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2,
26.
das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3,
27.
das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32,
28.
Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 Absatz 1 oder 2 oder
29.
das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b – sofern in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird – oder nach § 34 Absatz 3,
verstößt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden,
1a.
entgegen § 27 Absatz 2 einen geschlossenen Verband unterbricht,
2.
als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Absatz 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lässt,
3.
als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
4.
als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Absatz 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt,
5.
(weggefallen)
6.
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstaltender entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden, oder
7.
entgegen § 29 Absatz 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, oder entgegen § 36 Absatz 5 Satz 4 oder § 36a Satz 1 ein Zeichen, eine Weisung oder eine Anweisung nicht befolgt,
2.
einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 38 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft,
4.
entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt,
5.
entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt,
6.
entgegen § 43 Absatz 3 Satz 2 eine abgesperrte Straßenfläche befährt oder
7.
einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Absatz 4 zweiter Halbsatz bekannt gegeben worden ist, zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
dem Verbot des § 35 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt,
1a.
entgegen § 35 Absatz 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt,
2.
entgegen § 35 Absatz 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen,
3.
entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,
4.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt,
5.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, die Bescheide, Ausdrucke oder deren digitalisierte Form nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt oder sichtbar macht,
6.
entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder
7.
entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.

Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.