Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 20. Dez. 2018 - W 5 K 17.622
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen zu 2) zu tragen. Die Beigeladene zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Aufwendungen selbst.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
die Klage abzuweisen.
die Klage abzuweisen.
Gründe
1.
2.
3.
4.
5.
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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 20. Dez. 2018 - W 5 K 17.622 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Aufwendungen selbst.
III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Tenor
Der Antrag, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 16. Februar 2018 – 3 A 1892/17 HGW – zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf
454 € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Erhebung von Abfallgebühren für die Kalenderjahre 2016 und 2017 für das Objekt A-Straße in A-Stadt. Eigentümer des Grundstücks sind – ausweislich des vorliegenden Grundbuchauszuges – HW### zu 1/2 sowie JW### zu 1/2. Ein Hinweis auf das Bestehen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist dem Grundbuch nicht zu entnehmen.
- 2
Auf dem genannten Grundstück betrieb der Mieter M### bis zum 30. Juni 2016 ein Tattoo-Studio; auf seinen Antrag hin hatte der Beklagte eine Abfalltonne zur Verfügung gestellt. Ein schriftlicher Nachweis darüber, dass der Mieter die Abfalltonne beim Beklagten abgemeldet hat, findet sich nicht bei den Akten des Beklagten.
- 3
Durch die streitgegenständlichen Bescheide vom 7. April 2017 veranlagte der Beklagte Herrn und Frau W### zu Abfallgebühren für die Jahre 2016 und 2017 unter anderem für das Tattoo-Studio.
- 4
Unter dem Briefkopf „W### GbR“ erhob Frau W### gegen die genannten Bescheide Widerspruch.
- 5
Durch Widerspruchsbescheide vom 11. August 2017, beide gerichtet an Frau W###, wies der Beklagte diese im Wesentlichen zurück und hielt eine Gebührenfestsetzung für das Tattoo-Studio für das Kalenderjahr 2016 in Höhe von 275,40 € und für das Kalenderjahr 2017 in Höhe von 179,34 € aufrecht.
- 6
Am 13. September 2017 hat die W### GbR Klage erhoben.
- 7
Durch Schreiben vom 11. Dezember 2017 hat die Klägerin klargestellt, dass die Klage durchgeführt werde und die W### GbR als Klägerin nicht auftrete.
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Durch Urteil vom 16. Februar 2018 hat das Verwaltungsgericht die Klage, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist, abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die GbR sei nicht klagebefugt, sodass die anhängig gebliebene Klage unzulässig sei. Die angefochtenen Bescheide seien nicht an die “W### GbR“ ergangen. Adressat der Bescheide seien jeweils Herr HW### und Frau JW### als Grundstückseigentümer gewesen. Die Bescheide enthielten keinen Hinweis auf die W### GbR. Eine Rechtsverletzung der Klägerin sei daher ausgeschlossen.
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Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Schreiben der Klägerin vom 11. Dezember 2017, wonach die Klage nunmehr von geführt werde und die W### GbR nicht als Klägerin auftrete. Eine solche Klarstellung komme vorliegend nicht in Betracht. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts in der Klageschrift bestehe an der Klägereigenschaft der W### GbR kein Zweifel. Eine Auslegung sei daher nicht möglich. Eine subjektive Klageänderung sei aufgrund des Schreibens vom 11. Dezember 2017 nicht sachdienlich, weil eine so verstandene Klage gleichfalls unzulässig wäre; sie sei verfristet gemäß § 74 Abs. 1 VwGO. Denn bei einer subjektiven Klageänderung wäre Bestandskraft der streitigen Bescheide eingetreten.
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Das Urteil ist der Klägerin am 26. Februar 2018 zugestellt worden.
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Am 19. März 2018 hat die Klägerin die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag am 26. April 2018 begründet. Danach sei die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Ziff. VwGO zuzulassen. Eine Klageänderung hätte vom Verwaltungsgericht als sachdienlich bewertet werden müssen. Vorliegend sei jedoch von keinem Klägerwechsel auszugehen, sondern es handele sich um einen bloßen Funktionswechsel. Im Übrigen sei unerträglich, dass die Beklagte Gebühren für eine nicht erbrachte Leistung erhebe.
II.
- 12
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzuweisen, weil er bereits nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt. Nach dieser Vorschrift hat der Rechtsmittelführer spätestens in seiner Zulassungsbegründung die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
- 13
Die Begründung des Zulassungsantrages benennt keinen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ausdrücklich. Auch wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass sie sich konkludent auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) berufen will, so ist dieser Zulassungsgrund nicht hinreichend dargelegt.
- 14
Nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des Senats muss sich ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes vorbehaltlich späterer Erkenntnisse eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. vom 25. Februar 2016 – 1 L 244/12 –, juris Rn. 11). Solche Gesichtspunkte ergeben sich aus der Antragsbegründung nicht.
- 15
Zunächst geht jetzt die Rechtsmittelführerin selbst zutreffend davon aus, dass eine Klageerhebung der GbR nicht zulässig gewesen sei. Zwar ist auch in der Rechtsprechung des Senates anerkannt, dass in abgabenrechtlichen Streitigkeiten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Grundstückseigentümerin selbst abgabenpflichtig sein kann. Dies setzt voraus, dass die GbR am Rechtsverkehr teilnimmt, keine speziellen Gesichtspunkte entgegenstehen und ihre Mitglieder mit dem Zusatz „als Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder einem ähnlichen Zusatz im Grundbuch eingetragen sind (grundlegend OVG Greifswald, Urteil vom 1. April 2009 – 1 L110/06 –, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V § 2 Erläuterung 12.3.4 [Seite 108,109]). Im vorliegenden Verfahren ist die GbR aber nicht Eigentümerin des Grundstücks, da im Grundbuch nur ihre Mitglieder als Eigentümer eingetragen sind. Deshalb hat der Beklagte zu Recht die hier streitigen Abfallgebührenbescheide nicht an die GbR als solche, sondern an die sie bildenden Gesellschafter gerichtet.
- 16
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine Änderung des Rubrums, die als subjektive Klageänderung anzusehen gewesen wäre, mangelt Sachdienlichkeit nicht in Betracht kommt, unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln. Eine GbR, die nach außen auftritt und auch als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, erlangt in einem solchen Fall Teilrechtsfähigkeit und ist in abgabenrechtlichen Streitigkeiten wie eine juristische Person zu behandeln. Das hat rechtliche Konsequenzen aber auch für den umgekehrten Fall, nämlich wenn sich eine GbR in einer abgabenrechtlichen Streitigkeit durch Klageerhebung ihrer Außenrechtsfähigkeit berühmt und die Klage dann aber von den Gesellschaftern fortgeführt werden soll. Von einem bloßen Funktionswechsel kann in diesem Fall nicht ausgegangen werden.
- 17
Das verwaltungsgerichtliche Urteil wird zusätzlich von dem rechtlichen Gesichtspunkt getragen, dass eine subjektive Klageänderung im Dezember 2017 die Klagefrist nicht gewahrt hätte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, 74 Rn. 7). Da, wie oben ausgeführt, eine nach außen auftretende GbR in abgabenrechtlichen Rechtsstreitigkeiten wie eine juristische Person zu behandeln ist, ist die Klage von einer rechtlich nicht betroffenen Person, nämlich der GbR, erhoben worden; die GbR ist im vorliegenden Fall gerade nicht Adressatin der streitigen Gebührenbescheide. Die von der GbR im eigenen Namen erhobene Klage hat daher die Klagefrist nicht zugunsten der Gesellschafter wahren können. Wiedereinsetzung in die Versäumung der Klagefrist ist weder beantragt worden noch sind Wiedereinsetzungsgründe für den Senat ersichtlich.
- 18
Auf die im Zulassungsverfahren vorgetragene Unerträglichkeit, dass der Beklagte Gebühren für nicht erbrachte Leistungen erhebe, kommt es nicht an, weil sich diese Frage erst im Rahmen einer Begründetheitsprüfung stellen würde. Das Verwaltungsgericht hat aber zu Recht die Klage bereits als unzulässig angesehen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
- 20
Hinweis:
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 3 K 14.1632
Im Namen des Volkes
Urteil
10. September 2015
3. Kammer
Sachgebiets-Nr. 220
Hauptpunkte: Klagefrist, Klägerwechsel
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
vertreten durch den Direktor ...
- Kläger -
bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
gegen
Freistaat Bayern
vertreten durch: Regierung von Oberbayern, Prozessvertretung, Bayerstr. 30, 80335 München
- Beklagter -
wegen Unterrichtsgenehmigung
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 3. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Vorsitzenden, die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2015 am 10. September 2015 folgendes
Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Frage, ob der Klägerin für den ursprünglichen Kläger dieses Verfahrens (den Lehrer V. H., im Folgenden: „der ursprüngliche Kläger“) eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung an der privaten Fachoberschule der Klägerin für die Fächer Mathematik und Technologie für die Oberstufe, Klassen 11 und 12, zu erteilen ist.
Der ursprüngliche Kläger erhielt mit Zeugnis vom .... Februar 1982 von der Pädagogischen Hochschule „...“ ... die Lehrbefähigung zur Erteilung des Fachunterrichts in Mathematik und Physik der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen der DDR und die Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Diplomlehrer für Mathematik/Physik“ zu führen.
Mit Dienstvertrag vom .... Juli 2002 wurde der ursprüngliche Kläger bei der staatlich anerkannten privaten Realschule der Klägerin vorbehaltlich der endgültigen Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus als Lehrkraft angestellt. Mit Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom .... Juli 2005 wurde die Unterrichtsgenehmigung für den ursprünglichen Kläger zum Einsatz als Lehrkraft an der privaten Realschule ... ... für den Unterricht in Mathematik und Physik erteilt. Dabei wurde festgestellt, dass der ursprüngliche Kläger seine pädagogische Eignung gemäß Art. 94 Abs. 3 BayEUG im Rahmen seiner Tätigkeit an der Schule nachgewiesen hat.
Seit dem .... September 2002 war der ursprüngliche Kläger als Lehrer für Mathematik und Physik an der staatlich anerkannten privaten Realschule der Klägerin tätig, in den Schuljahren 2009/2010 und 2011/2012 auch als deren Schulleiter.
Nach Gründung der privaten Fachoberschule der Klägerin im Jahr 2009 teilte das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus hinsichtlich der Beschäftigung des ursprünglichen Klägers an dieser der Klägerin mit Schreiben vom .... März 2009 mit, der Einsatz des ursprünglichen Klägers in der Oberstufe komme grundsätzlich nicht in Betracht. Sollte sich aufgrund der Mangelsituation kein Bewerber mit entsprechender Lehrbefähigung finden, könne der Einsatz des ursprünglichen Klägers ausnahmsweise für ein Jahr geduldet werden, eine Weiterbeschäftigung darüber hinaus sei jedoch ausgeschlossen.
Nachdem der Einsatz des ursprünglichen Klägers aufgrund der schwierigen Bewerberlage mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom .... Mai 2009 für das Schuljahr 2009/2010 geduldet worden war, wurde diese Duldung bis zum Schuljahr 2011/2012 jeweils weiter verlängert.
Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom .... August 2012 wurde der Klägerin jedoch mitgeteilt, dass eine weitere Duldung des Einsatzes nicht mehr möglich sei.
Eine letztmalige Duldung erfolgte mit Schreiben des Staatsministeriums vom .... September 2012 bis einschließlich 22. Februar 2013 (Ende des ersten Schulhalbjahres). Auf weiteren Antrag der Klägerin, den ursprünglichen Kläger zumindest bis zum Ablauf des Schuljahres 2012/2013 weiter zu dulden, duldete das Staatsministerium mit Schreiben vom .... März 2013 „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht letztmalig“ den Einsatz des ursprünglichen Klägers bis zum Schuljahresende 2012/2013. Die Klägerin wurde gebeten, zur Kenntnis zu nehmen, dass eine darüber hinausgehende Duldung keinesfalls erfolgen könne.
Nach erneutem Antrag auf Unterrichtsgenehmigung für den ursprünglichen Kläger durch die Klägerin mit Schreiben vom .... September 2013 teilte das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus der Klägerin mit Schreiben vom .... November 2013, versandt am 22. November 2013, mit, dem ursprünglichen Kläger könne an einer Beruflichen Oberschule in Bayern keine Unterrichtsgenehmigung erteilt werden. Ein weiterer Unterrichtseinsatz des ursprünglichen Klägers an einer Beruflichen Oberschule in Bayern sei ausgeschlossen.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom .... April 2014, eingegangen am selben Tag, erhob der ursprüngliche Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag,
den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung an der privaten Fachoberschule ... ... für die Fächer Mathematik und Technologie für die Oberstufe, Klassen 11 und 12, zu erteilen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der ursprüngliche Kläger habe einen Anspruch auf Erteilung der Unterrichtsgenehmigung. Die von ihm erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Diplomlehrer nach dem Recht der ehemaligen DDR sei gleichwertig mit der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen.
Da das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus die Unterrichtstätigkeit des ursprünglichen Klägers in den Oberstufenklassen an der staatlich genehmigten Fachoberschule geduldet habe, sei von seiner pädagogischen Eignung auszugehen und ihm deshalb eine Unterrichtsgenehmigung zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Verpflichtungsklage sei bereits unzulässig. Die erforderliche Unterrichtsgenehmigung werde nicht der Lehrkraft einer (privaten) Ersatzschule, sondern dem Schulträger in Bezug auf die Verwendung der Lehrkraft an dieser Ersatzschule erteilt. Diese Genehmigungspflicht beruhe auf der gesetzlichen Regelung, dass Ersatzschulen nur mit staatlicher Genehmigung errichtet und betrieben werden dürften. Mangels Vorliegen eines subjektiven öffentlichen Rechts des ursprünglichen Klägers sei der Verpflichtungsantrag unzulässig.
Mit Schriftsatz der Bevollmächtigten des ursprünglichen Klägers vom .... Juli 2015, eingegangen am selben Tag, erklärten diese einen Parteiwechsel auf der Klägerseite. Anstelle des ursprünglichen Klägers trete die Klägerin in den anhängigen Rechtsstreit ein.
Es werde nunmehr beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, für den ursprünglichen Kläger eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung an der privaten Fachoberschule ... ... für die Fächer Mathematik und Technologie für die Oberstufe, Klassen 11 und 12, zu erteilen.
Der Parteiwechsel sei sachdienlich und aus Gründen der Prozessökonomie geboten. Auf die Ausführungen des ursprünglichen Klägers werde inhaltlich voll Bezug genommen und diese ausdrücklich zum eigenen Vortrag der neuen Klägerin gemacht. Der ursprüngliche Kläger stimme dem Parteiwechsel auf der Klägerseite ausdrücklich zu.
Seitens des Beklagten wurden gegen eine subjektive Klageänderung keine Bedenken erhoben.
Die Streitsache wurde am 10. September 2015 mündlich verhandelt. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist bereits unzulässig, da sie nicht fristgerecht erhoben wurde.
Der Beklagte hat mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom .... November 2013, zur Post gegeben am 22. November 2013, letztmals ausdrücklich auf den Antrag der Klägerin vom .... September 2013 dieser mitgeteilt, dass dem ursprünglichen Kläger an einer Beruflichen Oberschule in Bayern keine Unterrichtsgenehmigung erteilt werden könne und ein weiterer Unterrichtseinsatz des ursprünglichen Klägers an einer Beruflichen Oberschule in Bayern ausgeschlossen sei. Dieses Schreiben stellt einen Verwaltungsakt gegenüber der Klägerin dar. Da es mit keiner Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, ist die Einlegung eines Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung des Bescheids zulässig (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Diese Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu laufen.
Nachdem der Bescheid am 22. November 2013 zur Post gegeben wurde, gilt er gemäß Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, also am 25. November 2013 als bekannt gegeben. Die Klägerin hat weder vorgetragen, diesen Bescheid nicht erhalten zu haben, noch sind dafür ansonsten Anhaltspunkte ersichtlich.
Die Jahresfrist, innerhalb derer ein Rechtsbehelf einzulegen war, endete somit am 25. November 2014.
Die Klägerin ist jedoch erst mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom .... Juli 2015, eingegangen am selben Tag, in den bereits anhängigen Rechtsstreit anstelle des ursprünglichen Klägers eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt war die Jahresfrist bereits abgelaufen.
Auch die Tatsache, dass der ursprüngliche Kläger seine Klage bereits mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom .... April 2014, eingegangen am selben Tag, also noch innerhalb der Jahresfrist, erhoben hat, vermag daran nichts zu ändern.
Diese Klage des ursprünglichen Klägers war bereits unzulässig, da dieser aufgrund der Versagung der Unterrichtsgenehmigung gegenüber der Klägerin nicht in seinen Rechten verletzt sein konnte und somit gemäß § 42 Abs. 2 VwGO nicht klagebefugt war.
Die nach Art. 94 BayEUG erforderliche Unterrichtsgenehmigung wird nicht der Lehrkraft einer (privaten) Ersatzschule, sondern dem Schulträger in Bezug auf die Verwendung der Lehrkraft an dieser Ersatzschule erteilt. Diese Genehmigungspflicht beruht auf der gesetzlichen Regelung, dass Ersatzschulen nur mit staatlicher Genehmigung errichtet und betrieben werden dürfen (BayVGH, B. v. 07.12.2011, 7 ZB 11.2073).
Zwar war aufgrund dieser fehlenden Klagebefugnis des ursprünglichen Klägers die subjektive Klageänderung in Form des Klägerwechsels gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, da die übrigen Beteiligten zugestimmt haben und sie insofern sachdienlich war, als die Klägerin im Gegensatz zum ursprünglichen Kläger klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO war. Keine Rolle für die Beurteilung der Klageänderung als sachdienlich spielt grundsätzlich die Frage, ob die Klage in der geänderten Form zulässig ist und Aussichten auf Erfolg hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 91 Rn. 19).
Nach dem durchgeführten Parteiwechsel auf der Klägerseite kam es für die Klägerin hinsichtlich der Einhaltung der Klagefrist auf den Zeitpunkt ihres Eintritts in das Verfahren an. Eine Fristwahrung durch den ursprünglichen Kläger konnte ihr nicht zugutekommen, da die Klagefrist grundsätzlich in der Person des Klägers gewahrt sein muss und der ergangene Verwaltungsakt ihm gegenüber unanfechtbar geworden ist (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 74 Rn. 7).
Nachdem nur gegenüber der Klägerin mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom .... November 2013 ein Verwaltungsakt erlassen wurde, der, wie dargestellt, mit Ablauf der Jahresfrist bestandskräftig wurde, vermochte eine Klageerhebung des ursprünglichen Klägers innerhalb der ihm gegenüber gar nicht laufenden Klagefrist daran nichts zu ändern.
Aus den dargestellten Gründen war die Klage deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.