Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Sept. 2015 - M 3 K 14.1632

published on 10/09/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Sept. 2015 - M 3 K 14.1632
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 3 K 14.1632

Im Namen des Volkes

Urteil

10. September 2015

3. Kammer

Sachgebiets-Nr. 220

Hauptpunkte: Klagefrist, Klägerwechsel

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

vertreten durch den Direktor ...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Freistaat Bayern

vertreten durch: Regierung von Oberbayern, Prozessvertretung, Bayerstr. 30, 80335 München

- Beklagter -

wegen Unterrichtsgenehmigung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 3. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Vorsitzenden, die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2015 am 10. September 2015 folgendes

Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob der Klägerin für den ursprünglichen Kläger dieses Verfahrens (den Lehrer V. H., im Folgenden: „der ursprüngliche Kläger“) eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung an der privaten Fachoberschule der Klägerin für die Fächer Mathematik und Technologie für die Oberstufe, Klassen 11 und 12, zu erteilen ist.

Der ursprüngliche Kläger erhielt mit Zeugnis vom .... Februar 1982 von der Pädagogischen Hochschule „...“ ... die Lehrbefähigung zur Erteilung des Fachunterrichts in Mathematik und Physik der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen der DDR und die Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Diplomlehrer für Mathematik/Physik“ zu führen.

Mit Dienstvertrag vom .... Juli 2002 wurde der ursprüngliche Kläger bei der staatlich anerkannten privaten Realschule der Klägerin vorbehaltlich der endgültigen Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus als Lehrkraft angestellt. Mit Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom .... Juli 2005 wurde die Unterrichtsgenehmigung für den ursprünglichen Kläger zum Einsatz als Lehrkraft an der privaten Realschule ... ... für den Unterricht in Mathematik und Physik erteilt. Dabei wurde festgestellt, dass der ursprüngliche Kläger seine pädagogische Eignung gemäß Art. 94 Abs. 3 BayEUG im Rahmen seiner Tätigkeit an der Schule nachgewiesen hat.

Seit dem .... September 2002 war der ursprüngliche Kläger als Lehrer für Mathematik und Physik an der staatlich anerkannten privaten Realschule der Klägerin tätig, in den Schuljahren 2009/2010 und 2011/2012 auch als deren Schulleiter.

Nach Gründung der privaten Fachoberschule der Klägerin im Jahr 2009 teilte das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus hinsichtlich der Beschäftigung des ursprünglichen Klägers an dieser der Klägerin mit Schreiben vom .... März 2009 mit, der Einsatz des ursprünglichen Klägers in der Oberstufe komme grundsätzlich nicht in Betracht. Sollte sich aufgrund der Mangelsituation kein Bewerber mit entsprechender Lehrbefähigung finden, könne der Einsatz des ursprünglichen Klägers ausnahmsweise für ein Jahr geduldet werden, eine Weiterbeschäftigung darüber hinaus sei jedoch ausgeschlossen.

Nachdem der Einsatz des ursprünglichen Klägers aufgrund der schwierigen Bewerberlage mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom .... Mai 2009 für das Schuljahr 2009/2010 geduldet worden war, wurde diese Duldung bis zum Schuljahr 2011/2012 jeweils weiter verlängert.

Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom .... August 2012 wurde der Klägerin jedoch mitgeteilt, dass eine weitere Duldung des Einsatzes nicht mehr möglich sei.

Eine letztmalige Duldung erfolgte mit Schreiben des Staatsministeriums vom .... September 2012 bis einschließlich 22. Februar 2013 (Ende des ersten Schulhalbjahres). Auf weiteren Antrag der Klägerin, den ursprünglichen Kläger zumindest bis zum Ablauf des Schuljahres 2012/2013 weiter zu dulden, duldete das Staatsministerium mit Schreiben vom .... März 2013 „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht letztmalig“ den Einsatz des ursprünglichen Klägers bis zum Schuljahresende 2012/2013. Die Klägerin wurde gebeten, zur Kenntnis zu nehmen, dass eine darüber hinausgehende Duldung keinesfalls erfolgen könne.

Nach erneutem Antrag auf Unterrichtsgenehmigung für den ursprünglichen Kläger durch die Klägerin mit Schreiben vom .... September 2013 teilte das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus der Klägerin mit Schreiben vom .... November 2013, versandt am 22. November 2013, mit, dem ursprünglichen Kläger könne an einer Beruflichen Oberschule in Bayern keine Unterrichtsgenehmigung erteilt werden. Ein weiterer Unterrichtseinsatz des ursprünglichen Klägers an einer Beruflichen Oberschule in Bayern sei ausgeschlossen.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom .... April 2014, eingegangen am selben Tag, erhob der ursprüngliche Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag,

den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung an der privaten Fachoberschule ... ... für die Fächer Mathematik und Technologie für die Oberstufe, Klassen 11 und 12, zu erteilen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der ursprüngliche Kläger habe einen Anspruch auf Erteilung der Unterrichtsgenehmigung. Die von ihm erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Diplomlehrer nach dem Recht der ehemaligen DDR sei gleichwertig mit der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen.

Da das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus die Unterrichtstätigkeit des ursprünglichen Klägers in den Oberstufenklassen an der staatlich genehmigten Fachoberschule geduldet habe, sei von seiner pädagogischen Eignung auszugehen und ihm deshalb eine Unterrichtsgenehmigung zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Verpflichtungsklage sei bereits unzulässig. Die erforderliche Unterrichtsgenehmigung werde nicht der Lehrkraft einer (privaten) Ersatzschule, sondern dem Schulträger in Bezug auf die Verwendung der Lehrkraft an dieser Ersatzschule erteilt. Diese Genehmigungspflicht beruhe auf der gesetzlichen Regelung, dass Ersatzschulen nur mit staatlicher Genehmigung errichtet und betrieben werden dürften. Mangels Vorliegen eines subjektiven öffentlichen Rechts des ursprünglichen Klägers sei der Verpflichtungsantrag unzulässig.

Mit Schriftsatz der Bevollmächtigten des ursprünglichen Klägers vom .... Juli 2015, eingegangen am selben Tag, erklärten diese einen Parteiwechsel auf der Klägerseite. Anstelle des ursprünglichen Klägers trete die Klägerin in den anhängigen Rechtsstreit ein.

Es werde nunmehr beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, für den ursprünglichen Kläger eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung an der privaten Fachoberschule ... ... für die Fächer Mathematik und Technologie für die Oberstufe, Klassen 11 und 12, zu erteilen.

Der Parteiwechsel sei sachdienlich und aus Gründen der Prozessökonomie geboten. Auf die Ausführungen des ursprünglichen Klägers werde inhaltlich voll Bezug genommen und diese ausdrücklich zum eigenen Vortrag der neuen Klägerin gemacht. Der ursprüngliche Kläger stimme dem Parteiwechsel auf der Klägerseite ausdrücklich zu.

Seitens des Beklagten wurden gegen eine subjektive Klageänderung keine Bedenken erhoben.

Die Streitsache wurde am 10. September 2015 mündlich verhandelt. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist bereits unzulässig, da sie nicht fristgerecht erhoben wurde.

Der Beklagte hat mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom .... November 2013, zur Post gegeben am 22. November 2013, letztmals ausdrücklich auf den Antrag der Klägerin vom .... September 2013 dieser mitgeteilt, dass dem ursprünglichen Kläger an einer Beruflichen Oberschule in Bayern keine Unterrichtsgenehmigung erteilt werden könne und ein weiterer Unterrichtseinsatz des ursprünglichen Klägers an einer Beruflichen Oberschule in Bayern ausgeschlossen sei. Dieses Schreiben stellt einen Verwaltungsakt gegenüber der Klägerin dar. Da es mit keiner Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, ist die Einlegung eines Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung des Bescheids zulässig (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Diese Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu laufen.

Nachdem der Bescheid am 22. November 2013 zur Post gegeben wurde, gilt er gemäß Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, also am 25. November 2013 als bekannt gegeben. Die Klägerin hat weder vorgetragen, diesen Bescheid nicht erhalten zu haben, noch sind dafür ansonsten Anhaltspunkte ersichtlich.

Die Jahresfrist, innerhalb derer ein Rechtsbehelf einzulegen war, endete somit am 25. November 2014.

Die Klägerin ist jedoch erst mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom .... Juli 2015, eingegangen am selben Tag, in den bereits anhängigen Rechtsstreit anstelle des ursprünglichen Klägers eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt war die Jahresfrist bereits abgelaufen.

Auch die Tatsache, dass der ursprüngliche Kläger seine Klage bereits mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom .... April 2014, eingegangen am selben Tag, also noch innerhalb der Jahresfrist, erhoben hat, vermag daran nichts zu ändern.

Diese Klage des ursprünglichen Klägers war bereits unzulässig, da dieser aufgrund der Versagung der Unterrichtsgenehmigung gegenüber der Klägerin nicht in seinen Rechten verletzt sein konnte und somit gemäß § 42 Abs. 2 VwGO nicht klagebefugt war.

Die nach Art. 94 BayEUG erforderliche Unterrichtsgenehmigung wird nicht der Lehrkraft einer (privaten) Ersatzschule, sondern dem Schulträger in Bezug auf die Verwendung der Lehrkraft an dieser Ersatzschule erteilt. Diese Genehmigungspflicht beruht auf der gesetzlichen Regelung, dass Ersatzschulen nur mit staatlicher Genehmigung errichtet und betrieben werden dürfen (BayVGH, B. v. 07.12.2011, 7 ZB 11.2073).

Zwar war aufgrund dieser fehlenden Klagebefugnis des ursprünglichen Klägers die subjektive Klageänderung in Form des Klägerwechsels gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, da die übrigen Beteiligten zugestimmt haben und sie insofern sachdienlich war, als die Klägerin im Gegensatz zum ursprünglichen Kläger klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO war. Keine Rolle für die Beurteilung der Klageänderung als sachdienlich spielt grundsätzlich die Frage, ob die Klage in der geänderten Form zulässig ist und Aussichten auf Erfolg hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 91 Rn. 19).

Nach dem durchgeführten Parteiwechsel auf der Klägerseite kam es für die Klägerin hinsichtlich der Einhaltung der Klagefrist auf den Zeitpunkt ihres Eintritts in das Verfahren an. Eine Fristwahrung durch den ursprünglichen Kläger konnte ihr nicht zugutekommen, da die Klagefrist grundsätzlich in der Person des Klägers gewahrt sein muss und der ergangene Verwaltungsakt ihm gegenüber unanfechtbar geworden ist (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 74 Rn. 7).

Nachdem nur gegenüber der Klägerin mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom .... November 2013 ein Verwaltungsakt erlassen wurde, der, wie dargestellt, mit Ablauf der Jahresfrist bestandskräftig wurde, vermochte eine Klageerhebung des ursprünglichen Klägers innerhalb der ihm gegenüber gar nicht laufenden Klagefrist daran nichts zu ändern.

Aus den dargestellten Gründen war die Klage deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 10/09/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 3 K 14.1632 Im Namen des Volkes Urteil 10. September 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr. 220 Hauptpunkte: Klagefrist, Klägerwechsel Rechtsquell
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published on 10/09/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 3 K 14.1632 Im Namen des Volkes Urteil 10. September 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr. 220 Hauptpunkte: Klagefrist, Klägerwechsel Rechtsquell
published on 20/12/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen zu 2) zu tragen. Die Beigeladene zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Aufwendun
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Annotations

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.