Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 12. März 2015 - W 5 K 14.808
Gericht
Tenor
I.
Der Bescheid des Marktes B. zur Ausübung seines Vorkaufsrechts vom
II.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
1. Mit notariellem Vertrag vom
2. Mit Bescheid vom
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Markt B. habe Bedenken, dass die Firma ... GbR in direkter Nachbarschaft zur Wohnbebauung Christbäume anpflanzen wolle. Der Gemeinde stehe beim Kauf von Grundstücken im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans ein Vorkaufsrecht zu, soweit es sich - wie hier - um unbebaute Flächen im Außenbereich handele, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt sei. Auf den weiteren Inhalt des u. a. an die Beigeladene als Verkäuferin des Grundstücks gerichteten Bescheides, für den sich ein Zustellungsnachweis nicht im Behördenakt findet, wird Bezug genommen.
3. Am
den Bescheid des Beklagten vom
Zur Klagebegründung wurde vorgetragen, die Verkäuferin habe dem Beklagten mit Schreiben vom
Im Hinblick auf diesen Hinweis sei nicht abzusehen, ob und dass das fragliche Grundstück Bauland werden werde. Damit seien die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 BauGB nicht erfüllt. Die Geltendmachung des Vorkaufsrechts sei rechtswidrig. Dem Bescheid fehlten zudem jegliche Ausführungen zum Allgemeinwohl i. S. d. § 24 Abs. 3 BauGB. Der Bescheid leide also an einem Begründungs- und Ermessensdefizit, was ihn schon aus diesem Grunde rechtswidrig mache.
Demgegenüber ließ der Beklagte beantragen,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung des Abweisungsantrages wurde ausgeführt, unstreitig sei, dass für das Gebiet, in dem sich das verfahrensgegenständliche Grundstück befinde, ein Flächennutzungsplan vorliege, der für diese unbebaute Fläche im Außenbereich ein WA-Gebiet vorsehe. Auch § 24 Abs. 3 BauGB, wonach die Gemeinde bei der Ausübung des Vorkaufsrechts den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben habe, sei erfüllt. Eine fehlende oder unvollständige Angabe des Verwendungszwecks mache die Ausübung des Vorkaufsrechts für sich genommen nicht rechtsfehlerhaft, weil es objektiv darauf ankomme, ob das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts für den von der Gemeinde beabsichtigten Verwendungszweck rechtfertige. Entscheidend dafür seien die Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls. Da der Flächennutzungsplan lediglich ein vorbereitender Bauleitplan sei, dürften an die Ausübung des Vorkaufsrechts keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Es müsse ausreichen, dass die das Vorkaufsrecht ausübende Gemeinde für das betroffene Grundstück eine dem Flächennutzungsplan entsprechende Verwendung anstrebe und dass das Grundstück entsprechend dem Flächennutzungsplan verwendet werden solle. Die spezifische Grundstücksnutzung müsse noch nicht feststehen. Regelmäßig sei deshalb die Gemeinwohlrechtfertigung der Ausübung eines Vorkaufsrechts zugunsten eines Flächennutzungsplans gegeben, wenn eine den jeweiligen Darstellungen entsprechende Verwendungsabsicht vorliege. Die Gemeinde bringe mit dem Flächennutzungsplan ihre Absicht zum Ausdruck, diesen Bereich in einem überschaubaren Zeitraum durch die Aufstellung von Bebauungsplänen zu einem Baugebiet zu entwickeln. Durch die Darstellung eines WA-Gebietes in einem Flächennutzungsplan solle erreicht werden, dass die geplante zukünftige Entwicklung der Gemeinde bei anderen Vorhaben berücksichtigt werde. Das gemeindliche Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 BauGB sei ein Instrument der Sicherung dieser Planung.
Der Beklagte befürchte, dass durch die Anpflanzung von Bäumen, die als Christbäume verkauft werden sollten, eine gewerbliche Nutzung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks eintrete. Ein solcher Gewerbebetrieb würde der Ausweisung des beabsichtigten WA-Gebiets entgegenstehen. Um die beabsichtigte künftige Nutzung zu sichern, habe sich der Beklagte daher zu Recht auf die Darstellung im Flächennutzungsplan berufen und das Vorkaufsrecht ausüben können.
Auf die weitere Begründung des Abweisungsantrags wird Bezug genommen.
Auch die beigeladene Verkäuferin des Grundstücks nahm zu der Streitsache Stellung. Sie stellte ihr vorausgegangenes Verkaufsangebot an den Beklagten und die Reaktion der Gemeinde in den Mittelpunkt ihrer Ausführungen.
4. In der mündlichen Verhandlung vom
Die Beigeladene stellte keinen Klageantrag.
Hinsichtlich des weiteren Fortgangs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
5. Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor.
Gründe
1. Die Klage ist zulässig und begründet.
Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom
2. Nach der vom Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid genannten Rechtsgrundlage des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB steht der Gemeinde beim Kauf von Grundstücken im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans ein Vorkaufsrecht zu, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist. Dass das streitgegenständliche Grundstück Fl.Nr. 4994 der Gemarkung B. im Außenbereich liegt und unbebaut ist, ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten. Ebenfalls unstreitig ist, dass das maßgebliche Grundstück in einem Bereich liegt, für den im Flächennutzungsplan des Beklagten ein WA-Gebiet vorgesehen ist.
3. Alleine die Darstellung einer Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet im Flächennutzungsplan genügt aber nicht. Weitere Voraussetzung ist vielmehr nach § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB, dass das Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden darf, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Die Antwort auf die Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hat sich an den Zielen zu orientieren, die mit den einzelnen Tatbeständen in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 BauGB verfolgt werden (BVerwG, B. v. 25.1.2010 Nr. 4 B 53/09). In § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB wird insbesondere das Ziel verfolgt, Flächen für den Wohnungsbau verfügbar zu machen. Daher rechtfertigt das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB nur, wenn damit Flächen - unmittelbar oder mittelbar (als Tauschland) - für die Errichtung von Wohngebäuden oder für deren infrastrukturelle Ausstattung erworben werden sollen (BVerwG, a. a. O.). Dagegen steht das Vorkaufsrecht der Gemeinde nicht als Instrument einer allgemeinen Bodenbevorratung oder zur Verfolgung jedweder Gestaltungs- oder Verhinderungsabsichten zur Verfügung. Das Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB ist eng verknüpft mit dem städtebaulichen Ziel der Vorbereitung und Schaffung von Wohnungsbau (BVerwG, a. a. O.).
Deshalb unterliegt die Ausübung des Vorkaufsrechts auch in zeitlicher Hinsicht Grenzen. Das öffentliche Wohl rechtfertigt die Inanspruchnahme des Grundeigentümers nur dann, wenn die Gemeinde alsbald diejenigen (weiteren) Schritte vornimmt, die erforderlich sind, um das städtebauliche Ziel, Wohnbauland bereitzustellen, zu verwirklichen. Der Gesetzgeber hat die Befugnisse der Gemeinden erweitert, damit diese einem akuten Wohnraummangel begegnen können. Im Regelfall wird dies die alsbaldige Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans gebieten (BVerwG, a. a. O.; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Rn. 77 zu § 24; Grziwotz, Beck OK, BauGB, Rn. 22 zu § 24; Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Rn. 20 zu § 24). Die Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB sind im Allgemeinen dann erfüllt, wenn für die betroffenen Flächen im Außenbereich demnächst ein Bebauungsplan für Wohnbauzwecke aufgestellt werden soll und dies durch entsprechende Vorbereitungsmaßnahmen belegt wird (Paetow in Berliner Kommentar zu BauGB, Rn. 27 zu § 24).
Die Gemeinde darf also von der Ausübungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn sie die alsbaldige Schaffung von Wohnbauland anstrebt. Sind die Planungsvorstellungen der Gemeinde zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts noch völlig unbestimmt oder sind solche noch gar nicht zu erkennen, rechtfertigt das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 BauGB nicht (BVerwG, a. a. O.).
Vorliegend gab es zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts keine hinreichend konkreten Planungen des Beklagten, denen zufolge die streitgegenständliche Fläche im Rahmen einer Bauleitplanung mit Baurecht hätte versehen werden sollen. Unter Berücksichtigung der oben genannten Ausführungen wäre es aber erforderlich gewesen, dass das dafür zuständige Gremium, der Gemeinderat, den Zeitpunkt der Verwendung der Fläche wenigstens überschlägig festgelegt hätte. Vorliegend war eher das Gegenteil der Fall (vgl. nur Schreiben des Beklagten an die Beigeladene vom 24.2.2014). Eine allgemeine Absichtserklärung, erst recht die bloße Tatsache, dass der Flächennutzungsplanung für ein Grundstück Wohnbauland ausweist, reicht nicht aus, um die von § 24 Abs. 3 BauGB gestellten Anforderungen zu erfüllen (VG Würzburg, U. v. 5.8.2014 Nr. W 4 K 14.270). Gleiches gilt für allgemeine bodenpolitische Erwägungen einer Gemeinde (BayVGH, U. v. 26.7.1985 Nr. 1 B 84 A.1420). Alleine die Absicht der Verhinderung einer befürchteten Grundstücksnutzung durch den Käufer des betroffenen Grundstücks genügt ersichtlich auch nicht.
Bereits aus diesem Grunde war die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Beklagten rechtswidrig.
4. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts handelt es sich zudem um eine Ermessensentscheidung der Gemeinde. Die Gemeinde kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen das Vorkaufsrecht einsetzen, sie ist dazu aber nicht verpflichtet (vgl. Stock, a. a. O., Rn. 66 zu § 24).
Maßgeblich sind die konkreten Erwägungen der Gemeinde zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts (Stock, a. a. O., Rn. 66 zu § 24). Der Prüfung ist daher der schriftlich begründete Verwaltungsakt zugrunde zulegen (Stock, a. a. O., m. w. N.).
Nach § 24 Abs. 3 Satz 2 BauGB hat die Gemeinde bei der Ausübung des Vorkaufsrechts den konkreten Verwendungszweck anzugeben. Wird der Verwendungszweck nicht oder nicht vollständig angegeben, ist die Ausübung des Vorkaufsrechts zwar nach der wohl überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Reidt, a. a. O., Rn. 21 zu § 24; Paetow, a. a. O., Rn. 22 zu § 24; Grziwotz, a. a. O., Rn. 29 zu § 24; BVerwG, B. v. 15.2.1990 Nr. 4 B 45/89) nicht zwangsläufig rechtswidrig. Dabei sind im Hinblick auf die gerichtliche Nachprüfung von Ermessensentscheidungen aber auch die Anforderungen des Art. 39 BayVwVfG an die Begründung von Verwaltungsakten zu beachten (Reidt, a. a. O., Rn. 21 zu § 24). Eine fehlende oder mangelhafte Angabe des Verwendungszwecks kann auf die Ermessensentscheidung durchschlagen, diese also gegebenenfalls gleichsam „infizieren“ (Paetow, a. a. O., Rn. 28 zu § 24; Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, Rn. 24 zu § 24 BauGB). So liegt der Fall hier. Die dem Ausübungsbescheid beigegebene Begründung lässt eine dem Vorkaufsgrundstück zukommende Verwendungsart nicht erkennen. Offenbar hat die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht nur ausgeübt, um eine von ihr befürchtete Nutzung des Außenbereichsgrundstücks zur Anpflanzung von Christbäumen zu verhindern. Dass sie beabsichtigt hätte, das Vorkaufsgrundstück einer eigenen Verwendung und Nutzung zuzuführen, erschließt sich weder aus dem Bescheid noch aus den Behördenakten. Die Belange der Verkäuferin und der Käuferin wurden im Bescheid überhaupt nicht berücksichtigt.
Die im Ausübungsbescheid aufgeführten Gründe tragen, auch aus dem Blickwinkel ordnungsgemäßer Ermessensausübung heraus betrachtet, die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht.
Der Beklagte hat diesen Mangel auch nicht mehr nachträglich im gerichtlichen Verfahren beseitigt (§ 114 Satz 2 VwGO).
Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
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(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken
- 1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist, - 2.
in einem Umlegungsgebiet, - 3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich, - 4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung, - 5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist, - 6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist, - 7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie - 8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn - a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder - b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.
(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken
- 1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist, - 2.
in einem Umlegungsgebiet, - 3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich, - 4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung, - 5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist, - 6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist, - 7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie - 8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn - a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder - b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.
(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.