Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Nov. 2017 - M 9 K 16.4828

published on 29/11/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Nov. 2017 - M 9 K 16.4828
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Gericht

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Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2016 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die mit dem angegriffenen Bescheid erfolgte Ausübung eines städtebaulichen Vorkaufsrechts.

Der Beigeladene ist Eigentümer der beiden Grundstücke FlNr. 818 der Gemarkung E. (B. Platz 13, Gebäude- und Freifläche mit 65 qm) und FlNr. 819 der Gemarkung E. (B. Platz 15, Wohnhaus mit Gastwirtschaft, Nebengebäude, Hofraum mit 160 qm einschließlich einer ebenfalls im Grundbuch eingetragenen „Bierschankgerechtsame“, i.e. eine Bierausschankkonzession als Nutzungsrecht am Grundstück). Die beiden Grundstücke liegen in unmittelbarer Nähe zum Stadtbahnhof Eichstätt (ca. 20 Meter entfernt), getrennt durch einen Vor Platz. In ca. 100 Meter Entfernung befindet sich das Altenheim H.-G.-Spital. Die beiden Grundstücke liegen im südlichen Teil des festgesetzten Sanierungsgebiets „S.-stadt“.

Mit Vertrag vom 12. August 2016 kaufte der Kläger u.a. die beiden streitgegenständlichen Grundstücke vom Beigeladenen, auf diese beiden entfällt ein Kaufpreis von EUR 305.000,-.

Am 18. bzw. 25. August 2016 ging der Kaufvertrag bei der Beklagten ein.

In der Sitzung des Bauausschusses der Beklagten am 13. Oktober 2016 wurde entschieden, das Vorkaufsrecht auszuüben; auf das Protokoll der Ausschusssitzung wird Bezug genommen.

Mit Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2016, der unter dem 15. Oktober 2016 dem Kläger und dem Beigeladenen zugestellt wurde, wurde das Vorkaufsrecht ausgeübt. Der Begründung des Bescheids ist zu entnehmen, dass die Beklagte ein Vorkaufsrecht gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 BauGB habe, das gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BauGB ausgeübt werde. Das Wohl der Allgemeinheit werde durch die Ausübung des Vorkaufsrechts gefördert. Überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit bzw. das öffentliche Interesse leiteten sich hier aus den Erfordernissen der Sanierung ab. Auf Grund der Denkmaleigenschaft des Bahnhofsgebäudes und der kleinteiligen Struktur sei es für eine nachhaltig entwicklungsfähige und am Gemeinbedarf orientierte Nutzung sinnvoll, Erweiterungsflächen zu schaffen. Da das Bahnhofsgebäude überwiegend von öffentlichen Flächen umgeben sei, erscheine eine Arrondierung der Gebäude nur im Bereich der jetzigen Gaststätte Frey möglich. Die Ausübung des Vorkaufsrechts eröffne also überhaupt erst die Möglichkeit einer vernünftigen, am Gemeinbedarf ausgerichteten Nutzung des Bahnhofsgebäudes. Beabsichtigt sei eine Nutzung des im Eigentum der Beklagten stehenden Bahnhofs für die Volkshochschule, das Tourismusbüro, die Musikschule und/ oder zur Erweiterung des nahe gelegenen Seniorenheims. Jeder dieser Verwendungszwecke orientiere sich an den Sanierungszielen und benötige die beiden Grundstücke, wenn eine Zersplitterung auf mehrere Standorte vermieden werden solle. Selbst wenn sich ein beabsichtigter Verwendungszweck als nicht realisierbar oder nicht tragfähig erweisen sollte, bestehe auf jeden Fall eines der anderen Nutzungsinteressen. Es sei nicht vorgesehen, die beiden Grundstücke als bloße Reserveflächen vorzuhalten. Die Ausdehnung einer Bahnhofsnutzung auf unmittelbar angrenzende Flächen bringe für das Allgemeinwohl sehr zweckmäßige Synergieeffekte mit sich. Nur so könne eine Art „(Gesamt-) Kulturhaus“ entstehen. Ebenfalls seien im Bereich der Spitalvorstadt dem Gemeinwohl dienende Nutzungen wie Parkierungsflächen, Erweiterungsflächen für das benachbarte H.-G.-Spital, studentisches Wohnen und geförderter Wohnungsbau gewünscht. Auch diese Nutzungen könnten nur in dem Quartier verwirklicht werden, in dem die streitgegenständlichen Grundstücke liegen. Schließlich sei auch Ziel der Sanierungsmaßnahmen, im südlichen Bereich des Sanierungsgebiets eine Raumnutzung für den Gemeinbedarf zu eröffnen, indem neben dem bisher dort angesiedelten Wohnen sowie Kleingewerbe der Bahnhof für eine – auch größenmäßig sinnvolle – öffentliche Nutzung erschlossen werde. Im Vergleich zu der vom Kläger beabsichtigten „konventionellen“ Nutzung – dieser plane eine Nutzung als türkisches Restaurant/ Imbiss und eine Wohnnutzung – würden die Vorteile für die Allgemeinheit überwiegen, wenn durch die Ausübung des Vorkaufsrechts eine sinnvolle Neunutzung in diesem Bereich geschaffen werden könne. Für den Kläger bestehe die Möglichkeit, sich durch Rücktritt vom bisherigen Kaufvertrag gegenüber dem Verkäufer zu lösen. Auf den Bescheid und seine Begründung im Übrigen wird Bezug genommen.

Mit am 24. Oktober 2016 bei Gericht eingegangenen Schreiben seines Bevollmächtigten ließ der Kläger Klage erheben und beantragen,

den Bescheid vom 14. Oktober 2016 aufzuheben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass neben formalen Fehlern des Verfahrens der Tatbestand für das Vorkaufsrecht nicht gegeben sei. Die Rechtfertigung durch das Wohl der Allgemeinheit fehle. Die Berufung darauf, dass die Möglichkeit einer vernünftigen, am Gemeinbedarf ausgerichteten Nutzung des Bahnhofgebäudes erst durch die Ausübung des Vorkaufsrechts bestehe, sei absurd. Es stehe nicht fest, wie das Bahnhofsgebäude überhaupt genutzt werden solle. Erst recht sei nicht absehbar, wofür konkret die beiden streitgegenständlichen Grundstücke benötigt würden. Im Bescheid führe die Beklagte lediglich einen bunten Strauß unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeiten für das Bahnhofsgebäude auf, wie z.B. VHS, Tourismusbüro, Musikschule und / oder Erweiterung des Seniorenheims. Jüngst seien in einer Sitzung des Bauausschusses beispielsweise auch noch die Nutzung als Stadtmuseum / Archiv sowie als Kultur-, Künstler- oder Musikcafé ins Spiel gebracht worden. Konkret beschlossen worden sei jedoch nichts. Daher sei festzuhalten, dass hinsichtlich des Bahnhofsgebäudes noch keine konkrete Entscheidung getroffen worden sei, wie dieses künftig genutzt werden solle. Erst recht sei nicht ersichtlich, inwieweit dazu zwingend die beiden streitgegenständlichen Grundstücke mit den darauf befindlichen Immobilien benötigt würden. Entgegen der Behauptung im Bescheid wolle die Beklagte die Grundstücke sehr wohl als bloße Reserveflächen auf Vorrat bereithalten. Mangels eines konkreten Verwendungszwecks könne die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht mit dem Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt werden. Eine etwaige, erst nach Erlass des Bescheids beschlossene oder zu beschließende Sanierungsplanung könne die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht mehr rechtfertigen (VGH v. 6.2.2014 - 2 B 13.2570). Unabhängig davon beabsichtige der Kläger keine Nutzung, die im Widerspruch zu den Festsetzungen in der Sanierungsgebietssatzung stehe. Der Kläger präferiere eine Nutzung der Immobilie wie bisher als Gastronomie. Der Kläger wäre aber auch zu anderen Nutzungen bereit. Schließlich sei die Ermessensbetätigung fehlerhaft.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Zur Klageerwiderung trägt sie vor, dass der klägerische Vortrag, demzufolge dieser auch eine der Zielsetzung der Beklagten genehme Nutzung anstrebt, bestritten werde. Die Anforderung an die Angabe des Verwendungszwecks im Bescheid hänge vom Einzelfall ab und lasse sich nicht generell bestimmen. Im Protokoll der Bauausschusssitzung würden zunächst die verschiedenen Nutzungsvarianten aufgezeigt. Anschließend werde die Nutzungsvariante für den Gemeinbedarf „Musikschule/ Stadtkapelle, VHS/ Tourismus/ Kultur und Stadtmuseum/ Archiv“ am Bahnhof besonders breit dargestellt und von der Stadt eindeutig bevorzugt. Ziel der Planung sei mithin, den Bahnhof samt Umfeld städtebaulich zu ordnen und einer zukunftsfähigen, am Gemeinbedarf orientierten, möglichst kulturellen Nutzung zuzuführen. Da für den Bahnhof die „Nutzungsvariante III – Musikschule/ Stadtkapelle“ hinsichtlich des Platzbedarfs bereits leicht überschritten sei, sei es sinnvoll, diese Chance zu nutzen und das Nutzungskonzept durch ergänzende Nutzungsarten zu vervollständigen. Unter Umständen könne der Vorstellung eines „Gesamtkulturhauses“ nachgekommen werden. Im Bahnhof seien kürzlich im Untergeschoss Bandübungsräume fertiggestellt worden. In Kürze stehe die Nutzung des Bahnhofgebäudes wieder auf der Tagesordnung im Stadtrat mit dem zusätzlichen Vermerk, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts an eine Gemeinbedarfsnutzung zu koppeln sei. Es treffe nicht zu, dass die Nutzung in den Augen der Klägerseite „nicht ansatzweise absehbar“ sei. Eine Planung bis ins Detail sei nicht zu fordern.

Das Gericht hat am 29. November 2017 Beweis über die örtlichen Verhältnisse durch Einnahme eines Augenscheins erhoben und anschließend die mündliche Verhandlung durchgeführt. Wegen der bei dem Augenschein getroffenen Feststellungen sowie des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat Erfolg.

Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Bescheid ist entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht formell rechtswidrig. Die Anhörung des Klägers, Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG, ist zwar im vorgelegten Behördenvorgang nicht dokumentiert. Es ist aber davon auszugehen, dass sie stattgefunden hat. Laut dem angefochtenen Bescheid hat der Kläger mehrmals vorgesprochen, wobei zumindest ein konkretes Vorsprachedatum genannt wird (27. Juni 2016; der Kläger habe dabei „auf eine schnelle Ausübung des Vorkaufsrechts gedrängt“). Dass das nicht stimmt, hat der Kläger nicht substantiiert geltend gemacht.

Der angefochtene Bescheid ist jedoch materiell rechtswidrig.

Rechtsgrundlage für die Ausübung des Vorkaufsrechts ist § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 1, Abs. 3 BauGB. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB steht der Gemeinde beim Kauf von Grundstücken in einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich ein Vorkaufsrecht zu. Die Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts steht im Ermessen der Gemeinde. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage, insbesondere das Tatbestandsmerkmal des allgemeinen Wohls, liegen vor (nachfolgend 1.). Jedoch ist das Ermessen nicht richtig ausgeübt (nachfolgend 2.).

1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts liegen vor.

Der Vorkaufsfall ist eingetreten. Dem Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 1 BauGB unterliegen nur rechtswirksame, sanierungsrechtlich genehmigte Verträge (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Ein unwirksamer Vertrag lässt die Ausübung des Vorkaufsrechts ins Leere gehen. Hier hat die Beklagte jedoch in § 3 der Sanierungssatzung von der Befugnis gemäß § 142 Abs. 4 Hs. 2 BauGB Gebrauch gemacht und die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB insgesamt ausgeschlossen.

Das Vorkaufsrecht ist von der Beklagten rechtzeitig ausgeübt worden, § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Die beiden Grundstücke liegen im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet, § 142 Abs. 3 Satz 1 BauGB, so dass der Tatbestand des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 1 BauGB einschlägig ist.

Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist auch durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt, § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB. In förmlich festgelegten Sanierungsgebieten rechtfertigt das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts, wenn damit die besonderen Maßnahmen unterstützt werden, die zur Beseitigung städtebaulicher Missstände erforderlich sind. Den breiten Einsatzmöglichkeiten des Sanierungsrechts entspricht ein umfassend anwendbares Vorkaufsrecht (Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 127. EL, Stand: Oktober 2017, § 24 Rn. 70).

Unter Berücksichtigung der Begründung der Sanierungssatzung (Bl. 63 – 66 der Behördenakte) und der in der Sitzung des Bauausschusses aufgefächerten Nutzungs- und Verwendungsmöglichkeiten (Bl. 71 – 76 der Behördenakte) ist festzustellen, dass alle der dort genannten Nutzungsmöglichkeiten eine mit den Zielen des Sanierungsgebiets korrespondierende Ausrichtung am allgemeinen Wohl darstellen. Der Einwand des Klägerbevollmächtigten, dass die Beklagte im angegriffenen Bescheid lediglich einen bunten Strauß unterschiedlichster Nutzungsmöglichkeiten für das Bahnhofsgebäude aufführe, jedoch noch nichts konkret beschlossen habe, führt nicht zum Fehlen der Voraussetzung des allgemeinen Wohls. Denn wenn wie hier alle der aufgeführten Nutzungsmöglichkeiten durch das allgemeine Wohl gerechtfertigt sind, lässt die fehlende Konkretisierung nicht bereits den Tatbestand der Ausübung des Vorkaufsrechts entfallen, vielmehr ist es eine Frage der Ermessensausübung im Einzelfall, in welchem Grad der Verwendungszweck konkretisiert sein und wie damit die Ermessensausübung korrespondieren muss.

2. Die Ausübung des Ermessens im angefochtenen Bescheid ist nicht rechtmäßig, § 114 Satz 1 VwGO, Art. 40 und Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG. Die Anforderung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 BauGB nach der Angabe des Verwendungszwecks ist nicht ausreichend beachtet (nachfolgend 2.1), was als solches zwar noch nicht zu einem beachtlichen Fehler führt, was sich hier aber in einer fehlerhaften Ermessensausübung niederschlägt (nachfolgend 2.2), weil der Bescheid nicht ausreichend erkennen lässt, welchen Verwendungszweck genau die Beklagte verfolgt, weshalb die Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht ordnungsgemäß erfolgt ist.

2.1. Gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 BauGB hat die Gemeinde bei der Ausübung des Vorkaufsrechts den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben. Diese spezielle Regelung ergänzt das allgemeine Begründungserfordernis für einen in Rechte des Betroffenen eingreifenden Verwaltungsakt. Welche Anforderungen an die Angabe der Gemeinde zu stellen sind, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und lässt sich nicht vorab nach allgemeinen Maßstäben festlegen (Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 127. EL, Stand: Oktober 2017, § 24 Rn. 81).

Der Beklagten ist zuzugestehen, dass sie keinen einzelnen, ganz genau begrenzten Zweck nennen muss, da sie sich sonst jedes stadtplanerischen Spielraums begeben würde. Außerdem bestünde bei einer zu engen Auslegung des anzugebenden Verwendungszwecks in vielen Fällen die Gefahr einer Entschädigungspflicht wegen zweckwidriger Verwendung, § 28 Abs. 3 Satz 7 BauGB, obwohl es praktisch oft Fälle geben wird, in denen sich eine bestimmte Nutzung aus Gründen, die der Gemeinde nicht vorwerfbar sind, nicht realisieren lässt.

Der angefochtene Bescheid lässt aber auch unter Berücksichtigung dieser Maßgaben nicht ausreichend erkennen, welchen Verwendungszweck genau die Beklagte mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgt.

Die Angabe im angefochtenen Bescheid, dass das Vorkaufsrecht für die Errichtung eines (Gesamt-) Kulturhauses, insbesondere Volkshochschule, Tourismusbüro und Musikschule, aber auch für andere kulturelle Nutzungen (z.B. noch Stadtkapelle), ausgeübt werden soll, würde einen ausreichend konkreten Verwendungszweck darstellen. Zwar entspricht die Nennung dieses Zwecks nicht exakt den Vorgaben der zugrundeliegenden Bauausschusssitzung, in der die Nutzungsvariante „Nutzungsvariante III – Musikschule/ Stadtkapelle“ mit einem etwas abweichenden Inhalt in den Vordergrund gestellt wird, ohne die anderen Nutzungsvarianten auszuschließen. Vor dem Hintergrund, ausgerichtet am Zweck des § 24 BauGB, der Gemeinde einen ausreichenden Spielraum für ihre beabsichtigten Nutzungen zu verschaffen, lassen sich die kulturellen Nutzungen in den Nutzungsvarianten IV und V noch zum Nutzungszweck (Gesamt-) Kulturhaus dazuzählen. Jedoch belässt es der angefochtene Bescheid nicht damit, sondern nennt als weitere Nutzungszwecke auch noch Parkflächen, studentisches Wohnen und geförderten Wohnungsbau, teilweise entsprechend den im Bauausschuss ebenso aufgeführten Nutzungsvarianten I und II. Schließlich nennt der Bescheid auch noch den in der Niederschrift der Bauausschusssitzung gar nicht besprochenen Nutzungszweck der streitgegenständlichen Grundstücke als Erweiterungsfläche für das benachbarte Altenheim H.-G.-Spital auf FlNr. 825. Mit der Nennung einer solchen Vielzahl möglicher, z.T. einander widersprechender Nutzungen der zu erwerbenden Grundstücke ist der von § 24 Abs. 3 Satz 2 BauGB verlangten Angabe des Nutzungszwecks nicht mehr genügt (VG Würzburg, U.v. 23.7.2015 - W 5 K 14.1105 - juris Rn. 65, bestätigt durch BayVGH, B.v. 22.1.2016 - 9 ZB 15.2027 - juris). Nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 3 Satz 2 BauGB muss der Verwendungszweck genannt werden. Unter der oben dargestellten Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 24 BauGB ist ein Verwendungszweck für eine miteinander in Beziehung stehende Vielzahl von einzelnen Nutzungen davon noch umfasst, nicht mehr jedoch mehrere, nicht miteinander zu vereinbarende Nutzungszwecke, von denen nur einer verwirklicht werden könnte.

2.2. Die fehlende Angabe des Nutzungszwecks gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 BauGB führt hier zu einem Ermessensfehler.

Wird der Verwendungszweck nicht im Einklang mit § 24 Abs. 3 Satz 2 BauGB angegeben, ist die Ausübung des Vorkaufsrechts nach der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. BVerwG, B.v. 15.2.1990 - 4 B 245.89 - juris; Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 127. EL, Stand: Oktober 2017, § 24 Rn. 81 und VG Würzburg, B.v. 12.3.2015 W 5 K 14.808 juris Rn. 28, jeweils m.w.N. auch zur Gegenauffassung) nicht zwangsläufig rechtswidrig. Eine nicht ordnungsgemäße Angabe des Verwendungszwecks kann aber auf die Ermessensentscheidung durchschlagen, diese also gegebenenfalls gleichsam „infizieren“ (VG Würzburg a.a.O. m.w.N.; Spieß in: Jäde/Dirnberger, 8. Auflage 2017, § 24 BauGB Rn. 24).

So ist es hier. Die Besonderheit liegt darin, dass die Beklagte für die streitgegenständlichen Grundstücke als solche gar keine konkrete Nutzung angibt, die sie mit deren Erwerb isoliert verfolgt. Vielmehr geht die Beklagte ausweislich des Bescheids und des Protokolls der Bauausschusssitzung davon aus, dass sich die aufgeführten Verwendungszwecke auf das Bahnhofsgebäude und dessen angestrebte Nutzung beziehen. Die beiden Grundstücke, für die das Vorkaufsrecht ausgeübt wurde, sollen nach der Verwendungsabsicht der Beklagten dazu dienen, sicherzustellen, dass die beabsichtigten Nutzungen des Bahnhofgebäudes nicht daran scheitern, dass dieses dafür zu wenig Platz bietet. Insofern schreibt die Beklagte den beiden streitgegenständlichen Grundstücken die Funktion zu, als Erweiterungsfläche für die angedachten Nutzungen des Bahnhofgebäudes zu dienen. Ein solches Vorgehen ist auch grundsätzlich nicht zu beanstanden. Eine entsprechende, ordnungsgemäße Ermessensausübung würde aber voraussetzen, dass der Verwendungszweck des Bahnhofsgebäudes genau genug bezeichnet ist, um der Vorgabe des § 24 Abs. 3 Satz 2 BauGB zu genügen. Weil das nicht der Fall ist, fehlt für die Ermessensausübung im angefochtenen Bescheid eine wesentliche tatsächliche Grundlage. Die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 22.1.2016 - 9 ZB 15.2027 - juris Rn. 13) verlangt für die ordnungsgemäße Ausübung des Ermessens bei der Ausübung des Vorkaufsrechts nach§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB, dass die wesentlichen Entscheidungsgesichtspunkte dargestellt und dass die sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen gewichtet und gegeneinander abgewogen werden. In der hier vorliegenden Konstellation ist es dafür erforderlich, sich über den konkreten Verwendungszweck i.S.d. § 24 Abs. 3 Satz 2 BauGB bewusst zu sein, um die Ausübung des Vorkaufsrechts mit den dafür und dagegen sprechenden Umständen abwägen zu können. Da der konkrete Verwendungszweck nicht genau genug feststeht, ist die Ermessensausübung nicht ordnungsgemäß.

Eine Ergänzung der Ermessenserwägungen fand nicht statt.

Nach alledem wird der angefochtene Bescheid aufgehoben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Das entspricht der Billigkeit, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich dadurch auch selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 154 Abs. 3 Hs. 1, 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Zulassung der Berufung stützt sich auf § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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Annotations

(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist,
2.
in einem Umlegungsgebiet,
3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist,
7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie
8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn
a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder
b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
und die Grundstücke dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld aufweisen, insbesondere durch ihren baulichen Zustand oder ihre der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechende Nutzung.
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.

(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.

(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.

(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.

(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.

(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.

(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist,
2.
in einem Umlegungsgebiet,
3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist,
7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie
8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn
a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder
b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
und die Grundstücke dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld aufweisen, insbesondere durch ihren baulichen Zustand oder ihre der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechende Nutzung.
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.

(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.

(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1.
die in § 14 Absatz 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;
2.
Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird.

(2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1.
die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts;
2.
die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Absatz 2 im Zusammenhang steht;
3.
ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt;
4.
die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast;
5.
die Teilung eines Grundstücks.

(3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen; sie hat dies ortsüblich bekannt zu machen.

(4) Keiner Genehmigung bedürfen

1.
Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde oder der Sanierungsträger für das Treuhandvermögen als Vertragsteil oder Eigentümer beteiligt ist;
2.
Rechtsvorgänge nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zum Zwecke der Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge;
3.
Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung;
4.
Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2, die Zwecken der Landesverteidigung dienen;
5.
der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Verfahren im Sinne des § 38 einbezogenen Grundstücks durch den Bedarfsträger.

(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.

(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.

(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.

(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.

(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.

(1) Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festlegen (förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet). Das Sanierungsgebiet ist so zu begrenzen, dass sich die Sanierung zweckmäßig durchführen lässt. Einzelne Grundstücke, die von der Sanierung nicht betroffen werden, können aus dem Gebiet ganz oder teilweise ausgenommen werden.

(2) Ergibt sich aus den Zielen und Zwecken der Sanierung, dass Flächen außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets

1.
für Ersatzbauten oder Ersatzanlagen zur räumlich zusammenhängenden Unterbringung von Bewohnern oder Betrieben aus dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder
2.
für die durch die Sanierung bedingten Gemeinbedarfs- oder Folgeeinrichtungen
in Anspruch genommen werden müssen (Ersatz- und Ergänzungsgebiete), kann die Gemeinde geeignete Gebiete für diesen Zweck förmlich festlegen. Für die förmliche Festlegung und die sich aus ihr ergebenden Wirkungen sind die für förmlich festgelegte Sanierungsgebiete geltenden Vorschriften anzuwenden.

(3) Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets als Satzung (Sanierungssatzung). In der Sanierungssatzung ist das Sanierungsgebiet zu bezeichnen. Bei dem Beschluss über die Sanierungssatzung ist zugleich durch Beschluss die Frist festzulegen, in der die Sanierung durchgeführt werden soll; die Frist soll 15 Jahre nicht überschreiten. Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann die Frist durch Beschluss verlängert werden.

(4) In der Sanierungssatzung ist die Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts auszuschließen, wenn sie für die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich ist und die Durchführung hierdurch voraussichtlich nicht erschwert wird (vereinfachtes Sanierungsverfahren); in diesem Falle kann in der Sanierungssatzung auch die Genehmigungspflicht nach § 144 insgesamt, nach § 144 Absatz 1 oder § 144 Absatz 2 ausgeschlossen werden.

(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist,
2.
in einem Umlegungsgebiet,
3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist,
7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie
8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn
a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder
b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
und die Grundstücke dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld aufweisen, insbesondere durch ihren baulichen Zustand oder ihre der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechende Nutzung.
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.

(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist,
2.
in einem Umlegungsgebiet,
3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist,
7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie
8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn
a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder
b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
und die Grundstücke dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld aufweisen, insbesondere durch ihren baulichen Zustand oder ihre der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechende Nutzung.
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.

(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.

(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.

(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.

(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.

(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.

(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.

(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist,
2.
in einem Umlegungsgebiet,
3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist,
7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie
8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn
a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder
b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
und die Grundstücke dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld aufweisen, insbesondere durch ihren baulichen Zustand oder ihre der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechende Nutzung.
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.

(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.