Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Juli 2016 - W 5 K 14.1123

bei uns veröffentlicht am21.07.2016

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt, soweit sich die Klage gegen Ziffer 22 des Bescheids vom 7. Oktober 2014 richtet.

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ein eingeschränktes tierschutzrechtliches Haltungsverbot und zahlreiche Anordnungen („Auflagen“) zur Tierhaltung.

1.

Die Klägerin betreibt seit ihrem Einzug im Oktober 2013 auf dem Anwesen in 9..., Ortsteil S., ...2, eine private Katzenhaltung mit einem schwankenden Bestand von bis zu 128 Katzen. Den Katzen stehen Räume mit einer Fläche von insgesamt 350 m² im vorgenannten Anwesen zur Verfügung, wobei sie in einer Gruppe im Altbau sowie in kleineren Gruppen in einzelnen Zimmern des Anbaus gehalten werden. Des Weiteren steht den Katzen ein umzäunter Hofbereich zur Verfügung

Bereits seit dem Jahr 2006 hat die Klägerin auf ihrem Anwesen in K. (Landkreis Haßberge) bis zu 153 Katzen gehalten, wobei ihr mit Bescheid des Landratsamts Haßberge vom 27. April 2006 die Erlaubnis erteilt worden war, insgesamt bis zu 60 Katzen in einem Tierheim bzw. einer ähnlichen Einrichtung zu halten. Mit Bescheid des Landratsamts Haßberge vom 21. Oktober 2010 wurde die Haltung von Tieren in einem Tierheim oder in einer tierheimähnlichen Einrichtung ab sofort untersagt und mit Bescheid vom 25. Oktober 2010 die Haltung auf 20 Katzen beschränkt, nachdem bei einer Hausdurchsuchung durch die Polizeiinspektion Haßfurt mit Unterstützung des Veterinäramtes ein Katzenbestand von 153 festgestellt worden war, die Kapazitäten als für die Haltung von Katzen in dieser Dimension als nicht ausreichend angesehen worden waren, gesunde Katzen gemeinsam mit klinisch kranken Katzen gehalten wurden und festgestellt wurde, dass der tatsächliche Katzenbestand den bisher gegenüber dem Veterinäramt angegebenen Katzenbestand in erheblichem Umfang überschreitet.

Mit Urteil des Amtsgerichts Haßfurt vom 30. März 2011 wurde die Klägerin zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 25,00 EUR verurteilt, weil sie in 141 Fällen einem Wirbeltier länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt hat, strafbar als Tierquälerei in 141 tateinheitlichen Fällen gemäß § 17 Nr. 2b, § 20 Abs. 1 TierSchG, §§ 52, 25 Abs. 2 StGB. Der Klägerin wurde zur Last gelegt, im Zeitraum von jedenfalls 27. März 2010 bis zum 30. September 2010 im Wohnhaus ihres Anwesens insgesamt 141 Katzen, die, wie sie zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hatte, nicht artgerecht gehalten zu haben. So wurden mit Parasiten, Viren und Bakterien infizierte Tiere zusammen mit gesunden Tieren in verschiedenen Zimmern in größeren oder kleineren Gruppen gehalten. Den Tieren standen Katzentoiletten nur in nicht ausreichender Anzahl zur Verfügung, was zur Folge hatte, dass die Räume in denen sich die Katzen aufhielten, zum Teil erheblich mit Katzenurin und -kot verunreinigt waren. Von dem noch im Strafbefehl vom 10. Dezember 2010 angeordneten Tierhaltungsverbot hat der Strafrichter mit der Begründung abgesehen, dass die Klägerin nunmehr unter strenger Aufsicht des Veterinäramtes stehe und sie den Tierbestand drastisch reduziert habe, so dass davon ausgegangen werden könne, dass die Klägerin bei einer Haltung von wenigen Katzen diese ordnungsgemäß ausführen werde.

Bei einer Kontrolle am 13. Februar 2014 durch Mitarbeiter des Veterinäramtes am Landratsamt Rhön-Grabfeld wurde auf dem Anwesen der Klägerin ein Bestand von 81 Katzen festgestellt. Mit E-Mail vom 14. Februar 2014 teilte die Klägerin dem Veterinäramt des Landratsamts Rhön-Grabfeld mit, dass sie eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG zum Führen einer tierheimähnlichen Einrichtung beantragen werde. Bei einer Besprechung am 11. März 2014 wurde der Klägerin seitens des Landratsamts Rhön-Grabfeld erklärt, dass aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Haßfurt eine Erlaubniserteilung nach § 11 TierSchG für eine tierheimähnliche Einrichtung nicht in Betracht komme. Anlässlich des Gesprächs sagte die Klägerin auf Aufforderung des Landratsamts zu, dass sie die Zahl der Katzen auf kurzfristig unter 80 und längerfristig auf eine dem Raumangebot vertretbare Zahl verringern werde.

Bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 30. Mai 2014 wurden 110 Katzen gezählt, woraufhin die Klägerin mit Schreiben des Landratsamts vom 10. Juni 2014 zum Erlass eines Bescheids mit dem die Haltung auf 60 Katzen beschränkt werden solle, angehört wurde.

2.

Mit Bescheid vom 7. Oktober 2014 beschränkte das Landratsamt Rhön-Grabfeld die Anzahl der Katzen in der privaten Katzenhaltung der Klägerin im Anwesen ...2, 9..., Ortsteil S., auf maximal 60 Katzen (Ziffer 1). Weiter wurde verfügt, dass in nicht zur Katzenhaltung geeigneten Räumen (u. a. Futterlager, Heizkeller, Treppenhaus, fensterlose Räume sowie Räume unterhalb der Mindestfläche) keine Katzen zu halten sind (Ziffer 2). Die Gruppenzusammensetzung ist tierart- und bedürfnisgerecht umzugestalten. In einer Gruppe dürfen nur solche Katzen gehalten werden, die gesund sind und friedlich und angstfrei zusammen leben können. Sobald Anzeichen von Verhaltensstörungen bei einem oder mehreren Tieren auftreten, sind diese aus der Gruppe zu entfernen und getrennt zu halten (Ziffer 3). Hochtragende und säugende Katzen mit ihrem Wurf dürfen nur mit erwiesenermaßen befreundeten Tieren im selben Raum gehalten werden (Ziffer 4). Die Raumgröße, d. h. die frei verfügbare Bodenfläche, muss für die Haltung von ein bis zwei Katzen mindestens 15 m² betragen. Für jede weitere Katze sind zwei Quadratmeter zusätzlich erforderlich. Die Raumhöhe muss mindestens zwei Meter betragen (Ziffer 5). Raumklima und Lichtverhältnisse müssen den Anforderungen für Wohnräume entsprechen und einen Tag-Nacht-Rhythmus aufweisen (Ziffer 6). Der Raum muss strukturiert (möbliert) und in verschiedene Ebenen (zum Beispiel Wandbretter in unterschiedlicher Höhe) unterteilt seien, sowie Rückzugs- und Versteckmöglichkeiten in ausreichender Anzahl aufweisen (Ziffer 7). Artgerechtes Spiel- zeug und die Möglichkeit zum Krallenwetzen müssen in ausreichender Anzahl vorhanden sein (Ziffer 8). Es muss für eine regelmäßige, ausreichende und artgerechte Fütterung und Tränkung, sowie für einen einwandfreien gesundheitlichen Zustand der Katzen gesorgt werden (Ziffer 9). Es müssen mindestens ein bis zwei Schlafplätze mehr vorhanden sein, als Tiere im Raum sind. Die Schlafplätze müssen es den Katzen ermöglichen, bequem zu liegen und sich von den anderen zurückzuziehen (Ziffer 10). Jeder Katze müssen mindestens ein Futternapf, ein Wassernapf und eine Katzentoilette zur Verfügung stehen (Ziffer 11). Die Futter-, Tränkgefäße und Toiletten müssen aus gesundheitsunschädlichem und leicht zu reinigendem Material bestehen und täglich gereinigt werden (Ziffer 12). Die Schlafplätze und die Arbeitsbereiche sind sauber und trocken zu halten; sie dürfen aufgrund ihrer Art und Beschaffenheit keine Gesundheitsschäden verursachen (Ziffer 13). Schlafplatz, Fressplatz und Katzentoilette dürfen nicht unmittelbar nebeneinander aufgestellt werden. Futternapf, Wassernapf und Katzentoilette müssen mindestens jeweils drei Meter voneinander entfernt sein (Ziffer 14). Die Tiere müssen die Möglichkeit haben, ihre Umwelt durch ein Fenster beobachten zu können. Die Fenster müssen zu öffnen und ab der ersten Etage gegen ein Herausfallen der Katzen gesichert sein. Das gleiche gilt für Balkone. Bei Kippfenstern sind katzensichere Schutzvorrichtungen anzubringen (Ziffer 15). Die Katzen müssen mindestens sechs Stunden am Tag die Möglichkeit haben, mit dem Menschen Kontakt aufzunehmen. D. h. der Mensch sollte in dieser Zeit anwesend sein (Ziffer 16). Verwilderte Hauskatzen, die nicht auf den Menschen geprägt sind, dürfen nicht aufgenommen werden (Ziffer 17). Die Klägerin hat dem Veterinäramt des Landratsamts mitzuteilen, wie viele Katzen sich in welchen Räumen befinden (Ziffer 18). Jede Veränderung in der Anzahl und der Zusammensetzung der einzelnen Gruppen bzw. Veränderungen der Räumlichkeiten sind dem Veterinäramt unverzüglich mitzuteilen (Ziffer 19). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1-19 dieses Bescheides wurde angeordnet (Ziffer 20). Die Klägerin hat bis spätestens 31. Dezember 2014 alle, entsprechend Ziffer 1 dieses Bescheides, überzähligen Katzen abzugeben und dem Veterinäramt den Verbleib dieser Katzen mitzuteilen (Ziffer 21). Falls die Klägerin nicht bis spätestens 30. Dezember 2014 die nach Ziffer 1 überzähligen Katzen abgegeben hat, werden sie ihr im Wege der Ersatzvornahme weggenommen und auf ihre Kosten so lange untergebracht, bis sie anderweitig vermittelt werden (Ziffer 22). Im Falle, dass die Klägerin der festgelegten Verpflichtung in Ziffer 18 dieses Bescheides nicht bis spätestens 31. Dezember 2014 nachkommt, wird ein Zwangsgeld von 100,00 EUR zur Zahlung fällig.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach § 2 Nr. 1 TierSchG der Halter eines Tieres verpflichtet sei, seine Tiere ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen. Weiterhin dürfe er nach § 2 Nr. 2 TierSchG die Möglichkeit der Tiere zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihnen Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt würden. Sollten die vorgenannten Anforderungen nicht erfüllt werden und Tiere erheblich vernachlässigt werden, rechtfertige dies nach § 16a Abs. 1 TierSchG sowohl den Erlass von Auflagen als auch die Anordnung einer Tierwegnahme nach § 16a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG und eine Beschränkung der Katzenhaltung auf ein tierschutzgerechtes Maß nach § 16a Abs. 2 Nr. 3 TierSchG. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Vernachlässigung durch Tun oder Unterlassen herbeigeführt worden sei, ebenso wenig komme es darauf an, ob der Tierhalter schuldhaft gehandelt habe. Auch zu Schmerzen, Leiden oder Schäden auf Seiten der Tiere brauche es noch nicht gekommen zu sein, vielmehr genüge die diesbezügliche Gefahr. Obwohl Katzen von Natur aus Einzelgänger seien, könnten sie auch in Gruppen leben. Bei einer Gruppe von 80 Katzen erhöhten sich die wechselseitigen Beziehungen zu einer Beziehungsflut, bei der die überwiegend einzelgängerische Tierart einem andauernden sozialen Stress ausgesetzt sei, aus dem dann erhebliches Leiden erwachse. Die freiwillige Geselligkeit der Katze verbiete eine wahllose Vergesellschaftung. Bei ungünstigen Haltungsbedingungen komme es zu aggressiven territorialen Auseinandersetzungen innerhalb der Katzenpopulation. Im Fall der Katzenhaltung der Klägerin sei auffällig, dass sich viele Tiere einen dunklen Versteckplatz suchten. Auch seien viele Katzen auffällig scheu bzw. aggressiv. Dies seien Anzeichen dafür, dass sich die Tierhaltung als nicht tierart- und bedürfnisgerecht erweise. Weiterhin könne davon ausgegangen werden, dass sich der Stress wegen dem dauernden zwanghaften Aufenthalt in einer Großgruppe von 80 Katzen auf das Immunsystem der Tiere niederschlage. Dadurch komme es zu erhöhten Krankheitsfällen, denen die Katzen unter normalen Haltungsbedingungen leicht widerstehen könnten. Demzufolge würden den Tieren auch länger anhaltende Leiden zugefügt.

Bezüglich der Größe eines von einer Person versorgten Tierbestandes werde in den „Anforderungen an Tierheime für Hunde und Katzen aus tierärztlicher Sicht“ angegeben, dass für die Betreuung von Tierheimtieren eine Pflegeperson für ca. 20 - 30 Katzen empfehlenswert scheine. Da die Klägerin berufstätig sei, könne sie sich nicht Vollzeit um die Tiere kümmern. Auch die im Haus wohnenden beiden Mieter der Klägerin könnten eine ordnungsgemäße Betreuung, die über ein Füttern, Tränken und Katzentoiletten säubern hinausgehe, nur für höchstens 60 Katzen gewährleisten. Die Klägerin müsste dann immer noch eine erhebliche Zeit aufwenden, um für das Pflegegebot der Tiere zu sorgen (Gesundheitsvorsorge, Vorstellen beim Tierarzt und Prophylaxe). Die Kommentarliteratur zum Tierschutzgesetz sage, dass die Zusammenfassung besonders großer Tierbestände auf engem Raum einen Verstoß gegen das Pflegegebot bedeuten könne. Deshalb sei es denkbar mithilfe des Pflegegebots Obergrenzen für Tiergruppen durchzusetzen. Grundsätzlich müsse eine Gruppenhaltung von 10 Katzen bereits als tierschutzrechtlich problematisch angesehen werden. Letztlich müsse gesagt werden, dass Katzenhaltungen in Großgruppen Haltungsfehler seien, weil die in § 2 TierSchG geforderten Anforderungen an verhaltensgerechter Unterbringung und artgemäßer Bewegungsfreiheit nicht erfüllt werden könnten und deshalb von lang andauernden, erheblichen Leiden der Tiere ausgegangen werden müsse.

Nachdem davon auszugehen sei, dass die Klägerin die tierschutzwidrigen Zustände in ihrer Katzenhaltung nicht von sich aus beheben werde, wie die Erhöhung der Anzahl der Katzen trotz gegenteiliger Zusagen beweise, sei das Landratsamt gezwungen gewesen, die angeführten Auflagen entsprechen den Vorgaben der tierärztlichen Vereinigung für den Tierschutz e.V.-TVT (Merkblätter Nr. 43 und Nr. 139) nach pflichtgemäßem Ermessen zu erlassen. Die angedrohte Tierwegnahme im Wege der Ersatzvornahme sei in Anbetracht der geschilderten Umstände angemessen, um den Katzen weiteres unnötiges Leiden zu ersparen. Weniger einschneidende Maßnahmen wie zum Beispiel ein anzudrohendes Zwangsgeld erschienen in Anbetracht der offensichtlich nicht vorhandenen Einsicht der Klägerin nicht angebracht bzw. seien nicht zielführend. Die Androhung des Zwangsgelds unter Ziffer 23 stütze sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG.

3.

Am 5. November 2014 ließ die Klägerin bei Gericht Klage erheben mit dem Antrag,

den Bescheid des Landratsamts Rhön-Grabfeld vom 7. Oktober 2014 aufzuheben.

Zur Klagebegründung wurde im Wesentlichen vorgetragen: Das Landratsamt habe sein Auswahlermessen nicht ermessensgerecht ausgeübt. Denn von den 128 auf dem Anwesen lebenden Katzen stünden 34 im Eigentum der auf dem Anwesen wohnenden Untermieter ... Der Bescheid hätte sich an alle Tierhalter des Anwesens richten müssen. Es sei zu bemerken, dass der Grundstückseigentümer und die Klägerin hohe Summen zum Ausbau und zur katzengerechten Herstellung des Anwesens ausgegeben hätten, um so den Katzen ein artgerechtes Unterkommen zu gewährleisten. Hierzu gehöre u. a. die Errichtung eines Zaunes um das Anwesen mit einem Kostenaufwand von ca. 30.000,00 EUR, der zwischenzeitlich errichtet worden sei, so dass den Katzen nun das gesamte Grundstück mit 2.351 m² und eine zweite Scheunenebene zur Verfügung stehe.

Es sei festzustellen, dass die beanstandete Katzenhaltung die Vorgaben der „Mindestanforderungen an Katzenhaltungen“ der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz einhalte. So werde Ziffer 2 des Bescheids genauso erfüllt wie Ziffer 3, 4 und 5. Auch Ziffern 6 bis 11 würden buchstabengetreu erfüllt. Die Aussage in Ziffer 11, wonach für jede Katze eine Toilette zur Verfügung stehen müsse, sei nicht haltbar. Die derzeit aufgestellten 86 Großraumkatzentoiletten würden täglich gereinigt und im Übrigen seien nach dem Merkblatt des TVT e.V. pro Katzengruppe zwei Toiletten ausreichend. Die Bedingungen in Ziffern 13, 14, 15 und 16 des Bescheids würden eingehalten.

Dass hinsichtlich der drei vorhandenen Betreuer (Klägerin und Ehepaar ...) nur eine Anzahl von 60 Katzen zugestanden werde, sei aus mehreren Gründen unrichtig und ermessensfehlerhaft. Nach dem Auszug von Frau ... seien deren Aufgaben durch den Eigentümer des Anwesens übernommen worden. Wenn zur Bemessung auf die Richtlinie „Anforderungen an Tierheime für Hunde und Katzen aus tierärztlicher Sicht“ abgestellt werde, sei schon festzustellen, dass es sich bei dem vorhandenen Pflegepersonal nicht um Angestellte eines Tierheims, sondern um Personen handele, die rund um die Uhr bzw. was die Klägerin betreffe jedenfalls 14 Stunden am Tag für die Katzen verfügbar sei. Das Landratsamt komme zu der irrigen Meinung, dass Katzenhaltungen in Großgruppen grundsätzlich Haltungsfehler seien. Allerdings sei in dem Merkblatt Nr. 139 mit keinem Wort beschrieben, wie groß eine Katzengruppe maximal sein dürfe, damit ein geselliges Beisammensein möglich sei. Darüber hinaus beweise auch der nicht zu beanstandende Gesamtzustand des Anwesens, dass das vorhandene Personal durchaus in der Lage sei, die Katzenhaltung ordnungsgemäß durchzuführen. So beurteile auch der behandelnde Tierarzt den Katzenbestand als nicht beanstandungswürdig. Die Annahme, dass auf der „Wohnfläche“ von 400 m² höchstens 60 Katzen untergebracht werden könnten, sei unrichtig; vielmehr reiche der nachgewiesene Bereich bei weitem für 128 Katzen aus. Darüber hinaus stehe den Katzen nun ein eingezäuntes Areal im Außenbereich zur Verfügung.

In der Akte des Landratsamts fänden sich zwar verschiedene Aktenvermerke und Schreiben des Veterinäramtes mit der Forderung, die Katzenhaltung zu begrenzen. Allerdings sei bemerkenswert, dass in den gesamten Ausführungen nicht nachgewiesen werde, dass eine erhebliche Vernachlässigung der Tiere mangels der Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG vorliege. Das Vorliegen eines qualifizierten Gutachtens des beamteten Tierarztes sei aber Voraussetzung für die Anwendung des § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Liege ein solches Gutachten nicht vor, fehle es der Behörde an der Voraussetzung der Anwendung der vg. Vorschrift. Eine individuelle, auf die Tierhaltung der Klägerin bezogene nachvollziehbare Argumentationskette finde sich in den Gutachten nicht, was auch nicht verwundere, da beide Gutachten lediglich aufgrund von zwei Vor-Ort-Kontrollen gefertigt worden seien. Insgesamt sei festzustellen, dass das Gutachten nicht darstelle und nicht beweise, dass das Landratsamt hätte eingreifen müssen. Es könne nicht als Grundlage für den erheblichen Eingriff in das Selbstbestimmungs- und Eigentumsrecht der Tierhalter dienen.

Die Behauptung des Beklagten, dass es keine Gruppen gebe, sei nicht richtig, vielmehr gebe es kleinere Gruppen in den Rückzugszimmern und der großen Hausgruppe. Dass der Katzenbestand von 83 auf 128 angewachsen sei, liege darin begründet, dass eine juristische Überprüfung ergeben habe, dass die Katzenhaltung nicht erlaubnispflichtig sei und somit die Klägerin wieder begonnen habe, Tierschutzarbeit zu leisten.

Es sei auch völlig ausgeschlossen, dass bis zum 31. Dezember 2014 die angeblich überzähligen Katzen abgegeben werden könnten, so dass diese Ziffer auf eine unmögliche Leistung gerichtet sei. Die angedrohte Ersatzvornahme in Ziffer 22 sei rechtswidrig, da sich in den letzten Jahren die überwiegende Meinung herausgebildet habe, dass diese als Zwangsmittel zur Durchsetzung einer angeordneten Tierbestandsauflösung nicht zweckmäßig sei, da es sich insoweit um eine unvertretbare Handlung handele, weil die Handlung nur von dem zivilrechtlich Berechtigten vorgenommen werden könne.

4.

Demgegenüber beantragte das Landratsamt Rhön-Grabfeld als Vertreter des Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Das Landratsamt habe sein Auswahlermessen ermessensgerecht ausgeübt. Die Klägerin betreibe die Katzenhaltung im streitgegenständlichen Anwesen im Sinne einer Haltungseinheit und sei als solche auch die richtige Adressatin. Die Anordnungen im angefochtenen Bescheid seien nach § 16 Satz 2 Nr. 1 TierSchG getroffen worden. Danach könne die zuständige Behörde die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen treffen, um festgestellte Verstöße zu beseitigen oder künftige Verstöße zu verhüten. Ein qualifiziertes Gutachten sei hierfür nicht erforderlich. Ein solches wäre nur bei einer Tierwegnahme wegen erheblicher Vernachlässigung notwendig. Bei der Katzenhaltung der Klägerin habe jedoch eine erhebliche Vernachlässigung einzelner Katzen bisher nicht festgestellt werden können. Entgegen der Auffassung der Klägerseite sei es nicht notwendig, dass eine erhebliche Vernachlässigung der Tiere bereits vorliegen müsse. Zu Schmerzen, Leiden oder Schäden auf Seiten der Tiere brauche es nämlich (noch) nicht gekommen zu sein, vielmehr genüge die diesbezügliche Gefahr. Eine solche Gefahr sei in der Stellungnahme des Veterinäramtes ausführlich begründet und dargelegt worden.

Die Kosten für Erwerb, Um- und Ausbau des Anwesens bezüglich der nicht tierschutz- und artgerechten Katzenhaltung seien völlig bedeutungslos. Auch die geplante Errichtung eines Katzenzauns ändere nichts daran, dass die Anzahl der gehaltenen Katzen zu hoch sei. Wenn zwischenzeitlich einige Auflagen des Bescheids erfüllt seien, so sei dies sehr zu begrüßen. Jedenfalls würden die Katzen immer noch in einer Großgruppe gehalten. Dies ergebe sich aus der Aussage, dass die wenigen geschlossenen Räume als Rückzugsmöglichkeit bestimmter Katzen dienten. Die Aussage des Klägerbevollmächtigten, dass die durch das Ausscheiden von Frau ... bei der Katzenbetreuung entstandene Lücke durch den Eigentümer des Grundstücks geschlossen worden sei, entspreche nicht den Tatsachen. Bei einer ganztägigen Kontrolle der Katzenhaltung am 28. Februar 2015 sei jedenfalls dieser nicht anwesend gewesen. Es sei nochmals festzustellen, dass Katzenhaltungen in Großgruppen und speziell wie im vorliegenden Fall von über 100 Individuen grundsätzlich Haltungsfehler seien. Lediglich bei der Frage, wo eine Kleingruppe aufhören und eine Großgruppe anfange, sei in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen und insbesondere den Merkblättern Nr. 43 und Nr. 139 der TVT besondere Beachtung zu schenken.

Es sei sehr wohl für die Klägerin möglich, ihren Katzenbestand von 110 Katzen innerhalb von fast 3 Monaten auf 60 Katzen zu verringern. Die Klägerin müsse die Katzen nur bei verschiedenen Tierheimen abgeben, es sei nicht erforderlich, die Katzen bei einzelnen aufnahmewilligen Personen abzugeben. Auf Seiten der Klägerin fehle offensichtlich der Wille, denn seit dem Zeitpunkt der Bescheiderteilung habe sich die Katzenhaltung nicht verringert, sondern sei um mindestens 18 Katzen angewachsen. Auch sei die angedrohte Ersatzvornahme rechtens. Es gehe hier nicht um die Auflösung des gesamten Tierbestands, sondern lediglich um die Reduzierung eines solchen. Eine vertretbare Handlung liege hier sehr wohl vor, weil eine etwaige Veräußerung der Katzen nur mit Zustimmung der Klägerin erfolgen werde.

Am 28. Februar 2015 habe durch die Polizeistation Bad Königshofen unter Mithilfe von Mitarbeitern des Veterinäramtes bei der Klägerin eine Hausdurchsuchung stattgefunden, weil aufgrund einer Strafanzeige der Verdacht einer strafbaren Handlung nach dem Tierschutzgesetz bestanden habe.

Mit Kurzmitteilung vom 27. Juni 2016 übermittelte das Landratsamt Rhön-Grabfeld einen Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Neustadt/Saale vom 14. September 2015 sowie das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Bad Neustadt/Saale vom 9. März 2016. Hieraus ergibt sich, dass gegen die Klägerin eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu 25,00 EUR festgesetzt wurde, weil sie beschuldigt wurde, einem Wirbeltier länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt zu haben, strafbar als quälerische Tiermisshandlung gemäß § 17 Nr. 2b TierSchG.

Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2016 teilte der Bevollmächtigte der Klägerin mit, dass die Zahl der gehaltenen Katzen auf 92 reduziert worden sei und mit Ausnahme der Ziffer 1 und teilweise der Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids die „Auflagen“ eingehalten würden.

5.

In der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2016 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten umfassend erörtert. Wegen des Ablaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten des Landratsamts Rhön-Grabfeld sowie des Landratsamts Haßberge einschließlich der Akten der Staatsanwaltschaft Bamberg Az. 105 Js 11033/10 und der Akten der Staatsanwaltschaft Schweinfurt Az. 7 Js 1732/15 Bezug genommen.

Gründe

I.

Hinsichtlich der in Ziffer 22 des Bescheids des Landratsamts Rhön-Grabfeld vom 7. Oktober 2014, Az. 3.1.3-568 enthaltenen Androhung der Ersatzvornahme hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2016 die Aufhebung erklärt. Aufgrund der daraufhin abgegebenen übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ist der Rechtsstreit in der Hauptsache, soweit es die Ziffer 22 dieses Bescheids betrifft, in rechtsähnlicher Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

II.

Die als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) sowohl gegen das in den Ziffern 1 und 21 des Bescheids des Landratsamts Rhön-Grabfeld vom 7. Oktober 2014 enthaltene beschränkte Tierhaltungsverbot mit Abgabeverpflichtung (teilweise Auflösung des Tierbestandes) als auch gegen die in den Ziffern 2 - 19 verfügten, selbstständigen Anordnungen zur Haltung der verbleibenden Katzen, als auch gegen die in Ziffern 23 - 25 getroffene Zwangsgeldandrohung und Kostenentscheidung statthafte und auch sonst zulässige Klage ist im Übrigen - also soweit sie nicht gegen Ziffer 22 des streitgegenständlichen Bescheids gerichtet ist - unbegründet.

Der streitgegenständliche Bescheid des Landratsamts Rhön-Grabfeld erweist sich in den Ziffern 1 - 19, 21 und 23 - 25 als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.

Das eingeschränkte tierschutzrechtliche Haltungsverbot für 60 Katzen mit Abgabeverpflichtung bzgl. darüber hinausgehender Tiere (Ziffern 1 und 21 des Bescheids vom 7. Oktober 2014) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

1.1.

Dabei ist zwischen den Beteiligten bereits umstritten, auf welcher Rechtsgrundlage das eingeschränkte Tierhaltungsverbot gestützt wurde bzw. zu stützen ist. Die Kammer geht davon aus, dass die Anordnung des eingeschränkten Tierhalteverbots seine Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG oder in § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 TierSchG findet.

Das Landratsamt Rhön-Grabfeld stützt die Anordnung einer „Tierwegnahme im streitgegenständlichen Bescheid“ auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG und die „Beschränkung der Katzenhaltung“ auf ein tierschutzgerechtes Maß auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. In der Klageerwiderung ist davon die Rede, dass die Anordnungen im angefochtenen Bescheid nach „§ 16 Satz 2 Nr. 2 TierSchG“, gemeint ist wohl § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG, getroffen worden seien. Die Klägerseite geht wohl (ebenfalls) von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG als Rechtsgrundlage aus, wenn sie darlegt, dass für eine Anwendung dieser Vorschrift ein qualifiziertes Gutachten eines beamteten Tierarztes bzgl. der erheblichen Vernachlässigung erforderlich sei.

Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Nach Satz 2 Nr. 1 des § 16a Abs. 1 TierSchG kann die Behörde insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen. Gemäß § 2 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgereicht unterbringen (Nr. 1); er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2); er muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Nr. 3). Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann die Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter u. a. fortnehmen und auf dessen Kosten pfleglich unterbringen. Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG kann die Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt hat und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeden Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.

§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG scheidet hier - entgegen den missverständlichen Angaben des Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid und in der Klageerwiderung und entgegen der Ansicht der Klägerseite - als Rechtsgrundlage für ein eingeschränktes Tierhaltungsverbot aus. Denn die Vorschrift regelt lediglich das „Fortnehmen eines Tieres“ bei mangelhafter Haltung, also die Aufhebung des bisherigen und die Begründung neuen Gewahrsams und die „anderweitige pflegliche Unterbringung auf dessen Kosten“ (vgl. Lorz/Metzger, TierSchG, 6. Aufl. 2008, § 16a Rn. 19). Anordnungen zur Verkleinerung eines zu großen Tierbestandes können nach der wohl h.M. auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG gestützt werden (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2016, § 16a Rn. 17 unter Verweis auf OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 25.5.2012 - 5 S 22.11; VG Bayreuth, GB v. 11.12.2012 - B 1 K 12.727; VG Würzburg, U. v. 29.4.2010 - W 5 K 09.362; VG Augsburg, U. v. 31.1.2012 - Au 1 K 11.26; alle juris). Allerdings findet sich die Rechtsgrundlage für ein (vollständiges) Tierhaltungs- und Betreuungsverbot in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Damit spricht einiges dafür, dass auch ein eingeschränktes Tierhaltungsverbot, eine Teiluntersagung, die den Inhalt hat, nicht mehr als einen bestimmten Bestand zu halten - wie hier - von dieser Rechtsgrundlage erfasst wird (so wohl auch Lorz/Metzger, TierSchG, § 16a Rn. 22 unter Verweis auf VG Stuttgart, U. v. 14.8.1997 - 4 K 2936/97 - NuR 1998, 52). Letztlich kann dies hier offenbleiben, da die tatbestandlichen Voraussetzungen beider Normen erfüllt sind. Im Einzelnen:

1.2.

Die Klägerin hat im Zusammenhang mit der Katzenhaltung in der Vergangenheit eine wiederholte und grobe Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des § 2 TierSchG i. S. d. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG begangen.

Eine Zuwiderhandlung gegen § 2 Nr. 1 TierSchG liegt vor, wenn bei den gehaltenen Tieren oder einem Teil davon ein oder mehrere Verhaltens-bedürfnisse aus den Funktionskreisen „Nahrungserwerbsverhalten“, „Ruheverhalten“, „Körperpflege“, „Mutter-Kind-Verhalten“, „Sozialverhalten“ oder „Erkundung“ unterdrückt oder erheblich zurückgedrängt worden sind. Eine Zuwiderhandlung gegen § 2 Nr. 2 TierSchG liegt vor, wenn Tieren durch die Einschränkung ihrer Möglichkeit zur Fortbewegung Schmerzen, vermeidbare Schäden oder Leiden zugefügt worden sind. Das Verbot setzt nicht voraus, dass die Zuwiderhandlungen bzgl. aller gehaltenen oder betreuten Tiere begangen worden sind (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, § 16a Rn. 45). Wiederholt ist eine Zuwiderhandlung bereits ab zwei Verstößen (vgl. VG Würzburg, B. v. 3.9.2012 - W 5 S 12.718 - juris). Ist demgegenüber nur ein einmaliger Verstoß nachweisbar, kommt es darauf an, ob er grob war. Bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen eine Strafvorschrift ist dies stets zu bejahen (vgl. VG Ansbach, B. v. 3.2.2010 - AN 16 S 09.01386 - juris; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, § 16a Rn. 45). Bei nicht strafbaren Verstößen kommt es u. a. auf die Intensität und Dauer des Verstoßes, auf die Größe der dadurch herbeigeführten Gefahren, das Ausmaß und die Dauer der verursachten Schmerzen, Leiden und Schäden, auf den Grad des Verschuldens, usw. an (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, § 16a Rn. 45).

Die von der Klägerin derzeit betriebene Katzenhaltung in Großgruppen mit einer Gesamtzahl von derzeit über 100 Katzen stellt einen Haltungsfehler dar, weil die in § 2 TierSchG geforderten Anforderungen an verhaltensgerechte Unterbringung und artgemäße Bewegungsfreiheit nicht erfüllt werden können. Dies hat das Veterinäramt des Landratsamts Rhön-Grabfeld sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren für die Kammer überzeugend und nachvollziehbar dargelegt.

So hat die Amtstierärztin Dr. Kl. bereits in ihrer fachlichen Stellungnahme vom 1. September 2014 (Bl. 25 der Behördenakte des Landratsamts Rhön-Grabfeld, Teil 1) ausgeführt, dass die Haltung von Katzen in derart großen Gruppen - wie bei der Klägerin (im März 2014 95 Tiere und im Mai 2014 angewachsen auf 110 Tiere) - den natürlichen Verhaltensweisen der Tiere, die in der Regel Einzelgänger seien oder in kleinen Gruppen mit wenigen Tieren lebten, widerspreche. Eine frei lebende Katze könne selbst wählen, ob sie in einer Gruppe mit anderen Tieren oder alleine lebe. Die Wahlmöglichkeit sei in menschlicher Obhut nicht gegeben, was bei großen Gruppen, wie sie bei der Klägerin vorkämen, unweigerlich bei einer Vielzahl der Tiere zu andauerndem, sozialen Stress führe, der für die Katzen mit Leiden verbunden sei. Bei einer Anzahl von 110 Katzen sei eine ordnungsgemäße Betreuung durch zwei Personen unmöglich. Nur durch vier Personen könne eine individuelle Betreuung der Tiere mit ausreichend Zeit, um Verhaltensänderungen, Krankheitsanzeichen und Stresssymptome zu erkennen, stattfinden. Insbesondere in Bezug auf die hohe Zahl älterer und kranker Tiere im Bestand der Klägerin sei mit einem erhöhten Betreuungsaufwand je Tier zu rechnen. Die Amtstierärztin kommt zu der abschließenden und für die Kammer ohne Weiteres nachvollziehbaren fachlichen Bewertung, dass bei der Katzenhaltung der Klägerin mit über 100 Tieren nicht von einer nach § 2 TierSchG geforderten art- und bedürfnisgerechten Ernährung, Pflege und verhaltensgerechten Unterbringung ausgegangen werden könne.

In einer weiteren fachlichen Einschätzung vom 8. September 2014 (vgl. Bl. 27 der Behördenakte, Teil 1) kommt die Amtstierärztin zu der Einschätzung, dass jede Kleingruppe einen eigenen Aufenthaltsbereich benötige, wobei je Gruppe sozial verträglicher Tiere 8 - 10 Katzen zugerechnet werden könnten und auch kleinere Räume für eine Solitärhaltung kranker und sozial unverträglicher Katzen benötigt würden, so dass die maximal zu haltende Tierzahl auf ca. 60 verringert werden müsse.

Darüber hinaus hat das Landratsamt Rhön-Grabfeld die fachlichen Gründe für eine Reduzierung der Zahl der zu haltenden Katzen im Anwesen der Klägerin nochmals im streitgegenständlichen Bescheid dargelegt: Obwohl Katzen von Natur aus Einzelgänger seien, könnten sie auch in Gruppen leben. Bei einer Gruppe von 80 Katzen erhöhten sich die wechselseitigen Beziehungen zu einer Beziehungsflut, bei der die überwiegend einzelgängerische Tierart einem andauernden sozialen Stress ausgesetzt sei, aus dem dann erhebliches Leiden erwachse. Dass Katzenhaltungen in Großgruppen und speziell wie im vorliegenden Fall von über 100 Individuen grundsätzlich Haltungsfehler seien, sei festzuhalten. Lediglich bei der Frage, wo eine Kleingruppe aufhören und eine Großgruppe anfange, sei in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen und insbesondere den Merkblättern Nr. 43 und Nr. 139 der TVT besondere Beachtung zu schenken. Die freiwillige Geselligkeit der Katze verbiete eine wahllose Vergesellschaftung. Bei ungünstigen Haltungsbedingungen komme es zu aggressiven territorialen Auseinandersetzungen innerhalb der Katzenpopulation. Im Fall der Katzenhaltung der Klägerin sei auffällig, dass sich viele Tiere einen dunklen Versteckplatz suchten. Auch seien viele Katzen auffällig scheu bzw. aggressiv. Dies seien Anzeichen dafür, dass sich die Tierhaltung als nicht tierart- und bedürfnisgerecht erweise.

Diesen fachkundigen Stellungnahmen kommt im vorliegenden Fall erhebliche Bedeutung zu. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wie auch der erkennenden Kammer steht beamteten Tierärzten bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, nach dem Gesetz (vgl. § 15 Abs. 2, § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG) eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (vgl. BayVGH, B. v. 12.11.2013 - 9 CS 13.1946; B. v. 14.7.2008 - 9 CS 08.536; U. v. 30.1.2008 - 9 B 05.3146; VG Würzburg, B. v. 22.11.2011 - W 5 S 11.849; B. v. 17.9.2010 - 5 S 10.935; alle juris; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, § 15 Rn. 5 ). Die Einschätzung des zugezogenen beamteten Tierarztes wird vom Gesetz in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG im Regelfall als maßgeblich angesehen. Als gesetzlich vorgesehene Sachverständige sind die Amtstierärzte für Aufgaben wie diese eigens bestellt (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). In einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung daher besonderes Gewicht zu (vgl. auch BayVGH, U. v. 30.1.2008 - 9 B 05.3146; B. v 17.5.2002 - 25 ZB 99.3767; beide juris).

Gegen diese fachliche Meinung von besonderem Gewicht kann die Klägerseite mit ihrem Vorbringen, dass das Landratsamt zu der irrigen Meinung komme, dass Katzenhaltungen in Großgruppen grundsätzlich Haltungsfehler seien, nicht durchdringen. Zwar ist der Klägerin beizupflichten, dass in dem TVT-Merkblatt Nr. 139 nicht explizit dargelegt ist, wie groß eine Katzengruppe maximal sein dürfe, damit ein geselliges Beisammensein möglich sei. Zum Erfolg verhelfen kann der Klägerin auch nicht ihr Vorbringen, wonach „der nicht zu beanstandende Gesamtzustand“ des Anwesens beweise, dass das vorhandene Personal durchaus in der Lage sei, die Katzenhaltung ordnungsgemäß durchzuführen und auch der behandelnde Tierarzt den Katzenbestand als nicht beanstandungswürdig beurteile. Insoweit kann schon nicht davon die Rede sein, dass der Gesamtzustand nicht zu beanstanden sei, wobei insoweit an dieser Stelle lediglich auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen wird.

Darüber hinaus bleibt auch darauf hinzuweisen, dass es in Rechtsprechung und Kommentarliteratur anerkannt ist, dass die Zusammenfassung besonders großer Tierbestände auf engem Raum einen Verstoß gegen das Pflegegebot bedeuten kann (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, § 2 Rn. 29; OVG Lüneburg, B. v. 3.8.2009 - 11 ME 187/09; VG Augsburg, B. v. 23.9.2011 - Au 2 S 11.733 - beide juris). Dies ergibt sich schon daraus, dass der Halter bei einer derartigen Anzahl der von ihm gehaltenen Tiere nicht mehr in der Lage ist, dem einzelnen Tier die erforderliche Pflege und Betreuung angedeihen zu lassen.

Nach Überzeugung der Kammer ist nach allem davon auszugehen, dass es sich bei einer Haltung einer Großgruppe von Katzen, hier von mehr als 60 Katzen auf einem Anwesen um eine Zuwiderhandlung gegen § 2 Nr. 1 TierSchG handelt, da bei den Tieren zumindest Verhaltensbedürfnisse wie „Ruheverhalten“ oder „Sozialverhalten“ erheblich zurückgedrängt werden.

Die Zuwiderhandlungen stellen sich auch als grob und wiederholt dar. Hierbei können auch die mit Urteil des Amtsgerichts Haßfurt vom 30. März 2011 abgeurteilten Taten berücksichtigt werden. Im Einzelnen:

Grobe und wiederholte Zuwiderhandlungen gegen § 2 Nr. 1 TierSchG sind bereits zu sehen in der mit Urteil des Amtsgerichts Haßfurt vom 30. März 2011 abgeurteilten Tat der Klägerin. Danach hat die Klägerin in 141 Fällen einem Wirbeltier länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt, strafbar als Tierquälerei in 141 tateinheitlichen Fällen gemäß §§ 17 Nr. 2b, 20 Abs. 1 TierSchG, §§ 52, 25 Abs. 2 StGB. Der Klägerin wurde zur Last gelegt, im Zeitraum von jedenfalls 27. März 2010 bis zum 30. September 2010 im Wohnhaus ihres (früheren) Anwesens insgesamt 141 Katzen, die, wie sie zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hatte, nicht artgerecht gehalten zu haben. So wurden mit Parasiten, Viren und Bakterien infizierte Tiere zusammen mit gesunden Tieren in verschiedenen Zimmern in größeren oder kleineren Gruppen gehalten. Dies stellt nach den og. Maßstäben auch eine grobe und - weil über einen längeren Zeitraum andauernde - wiederholte Zuwiderhandlung dar.

Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Neustadt/Saale vom 14. September 2015 sowie im Protokoll der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Bad Neustadt/Saale vom 9. März 2016 zu entnehmenden Geschehnisse des Jahres 2015 hier noch als weitere grobe Zuwiderhandlung berücksichtigt werden dürfen. Danach wurde gegen die Klägerin eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu 25,00 EUR festgesetzt, weil sie beschuldigt wurde, einem Wirbeltier länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt zu haben, strafbar als quälerische Tiermisshandlung gemäß § 17 Nr. 2b TierSchG. Fraglich ist insoweit nämlich, ob sich die Rechtmäßigkeit eines (eingeschränkten) tierschutzrechtlichen Haltungs- und Betreuungsverbotes nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung bestimmt oder der der mündlichen Verhandlung (vgl. hierzu OVG Lüneburg, U. v. 20.4.2016 - 11 LB 29/15 - juris). Jedenfalls zeigen auch diese Geschehnisse, dass auch nach Bescheiderlass keine Besserung eingetreten ist.

Durch die groben und wiederholten Zuwiderhandlungen im vg. Sinn hat die Klägerin den Tieren auch erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt. Dies lässt sich unzweifelhaft dem Strafbefehl des Amtsgerichts Haßfurt entnehmen, wonach durch „die hierdurch ausgelöste geruchliche Belastung, völlig unzureichenden hygienischen Verhältnisse sowie durch die bei den Tieren Stress auslösende Gruppenhaltung den Katzen länger andauernde erhebliche Leiden zugefügt“ wurden (vgl. Bl. 50 der Akte der StA Bamberg 105 Js 11033/10). Die Kammer hat keinerlei Zweifel an diesen Feststellungen, die durch die in den Behördenakten getroffenen Feststellungen sowie dort vorhandenen Lichtbildern untermauert werden.

Auch ist hier von einer negativen Prognose auszugehen, denn es liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die Klägerin ohne den Erlass eines (eingeschränkten) Haltungsverbots weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. So hat bereits das Amtsgericht Haßfurt bejaht, das die Voraussetzungen eines Tierhaltungsverbots nach § 20 TierSchG gegeben seien. Aufgrund des Urteils wie auch der sich aus den Behördenakten ergebenden Abläufen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin mit der Haltung einer derart großen Zahl von Tieren überfordert ist. Derartige Tatsachen im vg. Sinn ergeben sich darüber hinaus aus den Umständen, wie sie auf dem nunmehrigen Anwesen der Klägerin herrschen. Diese hat sich trotz mehrmaliger Aufforderungen des Landratsamts Rhön-Grabfeld nicht davon abhalten lassen, in den letzten Jahren dort teilweise über 120 Katzen zu halten, wobei die Zahl trotz mehrfacher Ermahnungen der Behörden und sogar nach Bescheiderlass noch zugenommen hat.

Nach allem liegen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG vor. Wie bereits dargelegt muss gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier insbesondere seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend auch verhaltensgerecht unterbringen. Gemäß der fachkundigen Stellungnahme der Amtstierärztin des Landratsamtes Rhön-Grabfeld, der hinsichtlich der Haltung und Unterbringung von Tieren besondere Bedeutung zukommt und durch laienhafte Einwände in der Regel nicht entkräftet werden kann, sind die Räumlichkeiten im Anwesen der Klägerin für die Haltung von über 60 Katzen nicht geeignet. Die Zahl der zu haltenden Katzen ist deshalb zur Sicherstellung tierschutzkonformer Zustände auf maximal 60 Tiere zu reduzieren. Nur durch eine solche Reduzierung ist eine artgerechte und verhaltensgerechte Unterbringung und Haltung von Katzen im o.g. Anwesen sichergestellt.

Vor diesem Hintergrund ist die Bewertung der amtlichen Tierärzte, dass die artgerechten Anforderungen der Tierhaltung bei der Klägerin nicht ausreichend erfüllt werden, nicht erschüttert. Da nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wie auch der erkennenden Kammer den amtlichen Tierärzten dabei eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt (siehe hierzu oben), bedurfte es auch keiner weiteren Aufklärung.

1.3.

Das eingeschränkte Tierhaltungsverbot, mit der die private Katzenhaltung der Klägerin auf maximal 60 Katzen beschränkt wird, erweist sich auch als notwendig i. S. d. § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG. Auch im Übrigen stellt es sich als verhältnismäßig und ermessensgerecht dar.

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss auch das eingeschränkte Tierhaltungsverbot nach Art und Ausmaß geeignet, erforderlich und verhältnismäßig i.e.S. sein, um weitere Zuwiderhandlungen zu verhindern. Zunächst verhält es sich hier so, dass bei derartigen Verstößen wie im vorliegenden Fall ein behördliches Einschreiten angezeigt ist (zur Frage, ob der Behörde überhaupt ein Entschließungsermessen eingeräumt ist (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, § 16a Rn. 5). Zugunsten der Klägerin ist hier davon auszugehen, dass das eingeschränkte Tierhaltungsverbot mit einer Obergrenze von immerhin 60 Katzen (noch) ein geeignetes Mittel darstellt, um künftige Tierschutzverstöße zu verhindern bzw. eine angemessene verhaltensgerechte Unterbringung, Ernährung und Pflege der Tiere zu gewährleisten. Jedenfalls ist diese Anordnung erforderlich, nachdem die Untersagung der Haltung von Katzen in einem Tierheim bzw. einer tierheimähnlichen Einrichtung mit Bescheid des Landratsamts Haßberge vom 21. Oktober 2010 und die Beschränkung der Katzenhaltung auf 20 Tiere mit Bescheid derselben Behörde vom 25. Oktober 2010 sowie das Urteil des Amtsgerichts Haßfurt vom 30. März 2011 keinerlei Umdenken bei der Klägerin haben erkennen lassen. Im vorliegenden Fall kommen mildere Mittel als ein eingeschränktes Haltungsverbot nicht in Betracht. Weniger eingreifende Maßnahmen, wie auch eine Beschränkung auf eine größere Anzahl zu haltender Katzen, können nicht als ausreichend erscheinen. Nach Einschätzung der erkennenden Kammer wäre wohl als weiteres Mittel durchaus auch ein vollständiges Haltungsverbot, jedenfalls ein Verbot mit einer deutlich geringeren Zahl als 60 Katzen in Frage gekommen, zumindest aber ernsthaft in Betracht zu ziehen gewesen. Dies jedenfalls auch angesichts des Umstands, dass sich die Klägerin auch von den vg. behördlichen Maßnahmen und einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht hat beeindrucken lassen, vielmehr zwischenzeitlich gegen sie mit Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Neustadt/Saale vom 14. September 2015 wegen quälerischer Tiermisshandlung gemäß § 17 Nr. 2b TierSchG eine weitere Geldstrafe, diesmal in Höhe von 60 Tagessätzen zu 25,00 EUR festgesetzt wurde.

Soweit die Klägerseite vorbringt, dass das Landratsamt Rhön-Grabfeld sein Auswahlermessen nicht ermessensgerecht ausgeübt habe, da von den 128 auf dem Anwesen lebenden Katzen 34 im Eigentum des auf dem Anwesen wohnenden Untermieters stünden und sich damit der Bescheid an alle Tierhalter des Anwesens hätte richten müssen, kann sie nicht durchdringen.

Hinsichtlich der Störerauswahl gelten die allgemeinen Regelungen des Ordnungsrechts, so insb. Art. 9 LStVG. So ist grundsätzlich der Handlungsstörer heranzuziehen. Bei Verstößen gegen § 2 TierSchG wendet sich die Behörde also regelmäßig an den Halter, Betreuer und/oder Betreuungspflichtigen. In Betracht kommt allerdings auch die Inanspruchnahme des Zustandsstörers, so z. B. der Besitzer oder Eigentümer der Räumlichkeiten, in denen der Vorgang stattfindet oder das gefährdete Tier sich befindet (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, § 16a Rn. 3 unter Berufung auf VG Arnsberg, B. v. 20.11.2007 - 14 L 749/07). Dabei soll die Behörde - nach den allgemeinen Maßstäben des Sicherheitsrechts - denjenigen Störer in Anspruch nehmen, der die Gefahr bzw. Störung, am schnellsten, wirksamsten und effektivsten beseitigen kann.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe begegnet die Inanspruchnahme der Klägerin keinen rechtlichen Bedenken. Es ist dem Beklagten beizupflichten, wenn dieser darauf abstellt, dass es nicht auf die Eigentumsverhältnisse an den Tieren ankomme, sondern hier die Katzenhaltung auf dem Hof der Klägerin als Haltungseinheit anzusehen sei. Darüber hinaus ist die Klägerin nicht nur Verhaltensstörerin, sondern als Mieterin des Hofs, in dem die Katzenhaltung (ihrer Katzen sowie der des Untermieters ...) stattfindet auch Zustandsstörerin. Mithin sprechen hier auch Gesichtspunkte einer effektiven Gefahrenabwehr für die (alleinige) Heranziehung der Klägerin.

1.4.

Die Verpflichtung, die überzähligen Katzen bis 31.12.2014 abzugeben, angeordnet in Ziffer 21 des streitgegenständlichen Bescheids findet ihre rechtliche Stütze (ebenfalls) in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bzw. 3 TierSchG. Denn die Behörde kann - wie hier geschehen - bei Erlass eines (beschränkten) Tierhaltungsverbots einen weiteren Grundverwaltungsakt mit dem Ziel der Auflösung des Tierbestandes bzw. des Tierbestandes über den zulässigen Bestand hinaus) erlassen (vgl. BayVGH, B. v. 14.3.2008 - 9 CS 07.3231 und VG Ansbach, GB v. 17.1.2013 - AN 10 K 12.01505; beide juris; s.a. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, § 16a Rn. 33).

Soweit die Klägerin vorbringt, dass es völlig ausgeschlossen (gewesen) sei, dass bis zum 31. Dezember 2014 die angeblich überzähligen Katzen abgegeben werden könnten, so dass diese Anordnung auf eine unmögliche Leistung gerichtet sei, kann sich dem die Kammer nicht anschließen. Anders als die Klägerin wohl meint, wurde von Seiten der Beklagten nicht verlangt, dass die überzähligen Katzen einzeln an aufnahmewillige Privatpersonen abgegeben werden. So kann hier von einer objektiven Unmöglichkeit schon nicht gesprochen werden. Im Übrigen ist aber auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, warum die Klägerin ihren Katzenbestand nicht innerhalb von immerhin vier Monaten von 110 auf 60 Katzen vermindern können sollte, bspw. durch Abgabe der Katzen an verschiedene Tierheime. Schließlich liegt es allein im Verantwortungsbereich der Klägerin, wenn sie ihren Katzenbestand von 81 Tieren im Februar/März 2014 auf ca. 110 zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nur wenige Monate später massiv erhöht, obwohl ihr von Seiten der Vertreter des Veterinäramtes mehrfach erklärt wurde, dass die Zahl der gehaltenen Katzen (deutlich) reduziert werden müsse und sie dies auch zugesagt hat.

2.

Auch die in Ziffern 2 - 19 des streitgegenständlichen Bescheids verfügten und - da es an einer zugrundeliegenden (Zulassungs-)Entscheidung fehlt - selbstständigen Anordnungen (und nicht wie der missverständliche Wortlaut, der von „Auflagen“ spricht, nahelegen würde, Nebenbestimmungen) erweisen sich als rechtmäßig.

2.1

Die Anordnung in Ziffer 2, dass in nicht zur Katzenhaltung geeigneten Räumen (u. a. Futterlager, Heizkeller, Treppenhaus, fensterlose Räume sowie Räume unterhalb der Mindestfläche) keine Katzen zu halten sind, findet ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG, wonach die Behörde insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Anordnungen treffen kann.

Nach § 2 Nr. 1 TierSchG muss - wie dargelegt -, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Hierzu gehört auch, dass eine Katzenhaltung nur in den dafür geeigneten Räumen stattfinden darf. Das wird von Klägerseite auch nicht bestritten. Bestritten wird lediglich, dass es sich beim Treppenhaus im Anwesen der Klägerin um einen solchen „nichtgeeigneten“ Raum handelt. So bringt die Klägerin vor, dass das Treppenhaus ein abgeschlossener Teil des Mehrfamilienhauses sei, über den man die verschiedenen, in sich abgeschlossenen Wohneinheiten erreiche. Es handele sich um einen offenen Wohnungsaufgang, über den man die einzelnen Zimmer, die sich über 3 Etagen erstreckten, betrete. Die Katzen, die in den Rückzugszimmern seien, könnten sich zu der Hausgruppe gesellen. Wenn sie wieder aus der großen Gruppe heraus wollten, dürften sie wieder ins Rückzugszimmer zurück.

Dem ist das Veterinäramt des Landratsamts Rhön-Grabfeld sowohl im behördlichen wie auch im gerichtlichen Verfahren überzeugend und für die Kammer nachvollziehbar gegenübergetreten. So hat der Leiter dieses Veterinäramtes, Herr Veterinärdirektor Dr. Ko., in der mündlichen Verhandlung auf Frage des Gerichts umfassend dargelegt, dass es sich bei dem Treppenhaus im Anwesen der Klägerin nicht um einen für eine Katzenhaltung geeigneten Raum handele. Der Grund liege darin, dass Katzengruppen abgeschlossen Räume benötigten. Dies gelte sowohl für gesunde, als auch - erst recht - für kranke Tiere. Wenn dies nicht beachtet werde, weil beispielsweise Katzen, nicht nur in den in das Treppenhaus führenden Räumen, sondern im Treppenhaus selbst gehalten würden, führe dies zu verstärktem sozialen Stress zwischen den Tieren. Aus diesem Grund könne das Treppenhaus nur als Treffpunkt bzw. Durchgangsraum für einzelne Tiere angesehen werden, nicht aber als geeigneter Aufenthaltsraum bzw. Rückzugsraum für einzelne Tiere oder Gruppen. Dieser fachkundigen Stellungnahme, wonach das Treppenhaus im Anwesen der Klägerin als offener Bereich nicht geeignet zur Tierhaltung ist, kommt im vorliegenden Fall erhebliche Bedeutung zu, da beamteten Tierärzten bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, nach dem Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt (s.o.). Soweit die Klägerin die Feststellungen der Veterinäre des Beklagten anzweifelt, bleibt ihr Vortrag erfolglos.

2.2.

Auch die weiteren Anordnungen in Ziffern 3 - 19 findet ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG, wonach die Behörde insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Anordnungen treffen kann.

2.2.1.

Die Gebote und Verbote des § 2 TierSchG sind unmittelbar aus sich selbst heraus geltendes Recht, das auch ohne (aufgrund von § 2a TierSchG erlassene) Rechtsverordnungen zu beachten und von den Behörden anzuwenden ist (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, § 16a Rn. 13). Die Voraussetzungen für behördliche Anordnungen zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG sind gegeben, sobald in einer Tierhaltung Verhaltensbedürfnisse, die sich den Oberbegriffen „Ernährung“, „Pflege“ oder „verhaltensgerechte Unterbringung“ zuordnen lassen, ungemessen zurückgedrängt werden (vgl. BVerfG, U. v. 6.7.1999 - 2 BvF 3/90 - BVerfGE 101, 1; BayVBl 2000, 242; OVG Lüneburg, B. v. 21.3.2007 - 11 ME 237/06; VG Mainz, B. v. 13.6.2016 - 1 L 187/16.MZ; VG Würzburg, U. v. 12.3.2009 - W 5 K 08.799; alle juris). Geschieht dies dennoch, verstößt die Haltungsform gegen § 2 Nr. 1 TierSchG.

Dies ist jedenfalls dann gegeben, wenn der jeweilige Verhaltensablauf verunmöglicht oder in schwerwiegender Weise eingeschränkt wird. Dazu rechnen jedenfalls die Bedürfnisse der Funktionskreise „Nahrungserwerbsverhalten“, „Ruheverhalten“, „Eigenkörperpflege“, „Sozialverhalten“ und „Erkundung“ (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, § 16a Rn. 13). Maßstab bei der Beantwortung dieser Frage ist - bei Wildtieren - ein Vergleich mit Tieren der gleichen Art und Rasse unter natürlichen bzw. - bei Haustieren - unter naturnahen Bedingungen (vgl. VG Würzburg, U. v. 12.3.2009 - W 5 K 08.799 - juris; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, § 2 Rn. 9). Darauf, ob die Unterdrückung des jeweiligen Verhaltensbedürfnisses zu Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier führt, kommt es bei diesen Grundbedürfnissen nicht an (vgl. BVerfG, U. v. 6.7.1999 - 2 BvF 3/90 - BVerfGE 101, 1; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, § 2 Rn. 15).

Die Anordnungen unter Nr. 3 -19 des streitgegenständlichen Bescheids betreffen alle die Bereiche „Ernährung“, „Pflege“ oder „verhaltensgerechte Unterbringung“.

Für die Ermittlung der Verhaltensbedürfnisse und der daraus resultierenden Anforderungen an eine verhaltensgerechte Unterbringung kann auf das einschlägige tiermedizinische und verhaltenswissenschaftliche Schrifttum zurückgegriffen werden, z. B. Gutachten, Merkblätter und Checklisten, die von der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz (TVT) erstellt worden sind. Konkretisierungen können auch mit Hilfe der Empfehlungen des ständigen Ausschusses zum Europäischen Tierhaltungsübereinkommen (Europarats-Empfehlungen) vorgenommen werden. Weiterhin können allgemeine Sachverständigenäußerungen in Form von antizipierten oder standarisierten Gutachten herangezogen werden. Antizipierte Sachverständigengutachten in diesem Sinne sind allgemeine, für eine Vielzahl von vergleichbaren Fällen geschaffene Ausarbeitungen, die sich mit den speziellen Verhaltensbedürfnissen bestimmter Tierarten unter bestimmten Haltungsbedingungen beschäftigen und von anerkannten Sachverständigen für die jeweilige Tierart und Haltungsform und unter Gewährleistung von Objektivität und Neutralität erstellt wurden.

Die vom Beklagten zur Konkretisierung der Haltungsanforderungen nach § 2 Nr. 1 TierSchG herangezogenen Merkblätter Nr. 43 „Mindestanforderungen an Katzenhaltungen“, Stand 2013, und Nr. 139 „Katzenhaltungen unter Berücksichtigung ethologischer Kenntnisse“, Stand 9/2012, der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT) stellen nach der Rechtsprechung ein derartiges antizipiertes Sachverständigengutachten bzw. eine sachverständige Äußerung dar, die im Verfahren herangezogen werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 23.7.2012 - 9 ZB 10.3169; OVG Lüneburg, B. v. 3.8.2009 - 11 ME 187/09; VG Mainz, B. v. 13.6.2016 - 1 L 187/16.MZ; VG Saarland, B. v. 8.2.2012 - 5 L 48/12; VG Würzburg, B. v. 19.9.2012 - W 5 S 11.718; alle juris; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, § 2 Rn. 34).

2.2.2.

Die in den Ziffern 3 - 19 getroffenen Anordnungen stehen im Einklang mit den Merkblättern Nr. 43 und 139 des TVT. Auf die Empfehlungen der Merkblätter als antizipierte Sachverständigengutachten bzw. sachverständige Äußerungen durfte das Veterinäramt des Landratsamts Rhön-Grabfeld sich stützen, als der zuständige Amtstierarzt sich diese fachlich zu eigen gemacht hat. Die Klägerin hat hiergegen teilweise schon sachlich nichts geltend gemacht. Soweit sie Einwendungen vorgebracht hat, kann sie hiermit nicht durchdringen. Die Kammer hat keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Anordnungen. Im Einzelnen:

Die Vorgabe in Ziffer 3 stützt sich auf die Empfehlung in Ziffer II.6 des Merkblatts Nr. 43, wonach in einer Gruppe nur solche Katzen gehalten werden dürfen, die gesund sind und friedlich und angstfrei zusammen leben können und Katzen aus der Gruppe zu entfernen und getrennt zu halten sind, sobald Anzeichen von Verhaltensstörungen bei diesen auftreten. Die Klägerin bestreitet die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung nicht. Vielmehr trägt sie nur vor, dass die Anforderung, wonach eine Gruppenzusammensetzung tierart- und bedürfnisgerecht zu gestalten sei, schon immer erfüllt werde. Bei Auffälligkeiten werde gehandelt und die Katze, die sich nicht wohlfühle, einer anderen Gruppe zugewiesen.

Die Anordnung in Ziffer 4 stützt sich auf Ziffer II.2.2 des Merkblatts Nr. 43, wonach der Halter oder Betreuer eine ordnungsgemäße Unterbringung und Versorgung der Katzenwelpen zu gewährleisten hat. Auch insoweit bestreitet die Klägerin die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung nicht. Sie macht sich diese vielmehr zu eigen, wenn sie vortragen lässt, dass diese Anforderung schon immer erfüllt werde und solche Katzen nicht im Bestand vorhanden seien.

Die Vorgabe in Ziffer 5 stützt sich auf die sachverständige Empfehlung in Ziffer III.1 des Merkblatts Nr. 43, wonach die Raumgröße, d. h. die frei verfügbare Bodenfläche, für die Haltung von ein bis zwei Katzen mindestens 15 m² betragen muss, für jede weitere Katze zwei Quadratmeter zusätzlich erforderlich sind und die Raumhöhe mindestens zwei Meter betragen muss. Auch insoweit räumt die Klägerin ein, dass die Anforderung erfüllt werde.

Die Anordnung in Ziffer 6 stützt sich auf Ziffer II.3 des Merkblatts Nr. 43, wonach Raumklima und Lichtverhältnisse den Anforderungen für Wohnräume entsprechen und einen Tag-Nacht-Rhythmus aufweisen müssen. Auch insoweit bringt die Klägerin vor, dass die Anforderung „vorbildlich eingehalten“ werde.

Die Regelung in Ziffer 7 basiert auf Ziffer III.4 (Satz 1) des Merkblatts Nr. 43, wonach der Raum strukturiert (möbliert) und in verschiedene Ebenen (zum Beispiel Wandbretter in unterschiedlicher Höhe) unterteilt sein, sowie Rückzugs- und Versteckmöglichkeiten in ausreichender Anzahl aufweisen muss. Auch insoweit bestreitet die Klägerin nicht die Rechtmäßigkeit der getroffenen Anordnung.

Die Vorgabe in Ziffer 8 stützt sich ebenfalls auf die sachverständige Empfehlung in Ziffer III.4 (Satz 2) des Merkblatts Nr. 43, nach der artgerechtes Spielzeug und die Möglichkeit zum Krallenwetzen in ausreichender Anzahl vorhanden sein müssen. Gegen diese Anordnung geht die Klägerin ebenfalls nicht in der Sache vor.

Die Regelung in Ziffer 9 basiert auf Ziffer II.4 (Satz 1) des Merkblatts Nr. 43, wonach für eine regelmäßige, ausreichende und artgerechte Fütterung und Tränkung, sowie für einen einwandfreien gesundheitlichen Zustand der Katzen gesorgt werden muss. Sachliche Einwände werden von der Klägerseite insoweit nicht vorgebracht.

Die Regelung in Ziffer 10 findet eine Grundlage in Ziffer III.4 (Satz 3) des Merkblatts Nr. 43, nach der mindestens ein bis zwei Schlafplätze mehr vorhanden sein müssen, als Tiere im Raum sind und die Schlafplätze es den Katzen ermöglichen müssen, bequem zu liegen und sich von den anderen zurückzuziehen. Hierzu bringt die Klägerin lediglich vor, dass die Anforderung „vorbildlich eingehalten“ werde.

Die Vorgabe in Ziffer 11 stützt sich auf die sachverständige Empfehlung in Ziffer 2 Absatz 3 und Ziffer 7 (Spiegelstriche 3, 4 und 5) des Merkblatts Nr. 139, wonach jeder Katze mindestens ein Futternapf, ein Wassernapf und eine Katzentoilette zur Verfügung stehen müssen. Die Klägerseite bestreitet die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung bzgl. der Katzentoiletten und bringt in der Klage vor, dass in Ziffer 2 des Merkblatts Nr. 139 ausgeführt werde, dass „Katzengruppen, also Tiere mit freundlicher gegenseitiger Kontaktaufnahme, Toiletten auch gemeinsam (benutzen), so dass pro Katzengruppe zwei vorhanden sein müssen“. Entscheidend ist aber, dass grundsätzlich nach den Empfehlungen in dem Merkblatt Nr. 139 zwei Katzentoiletten pro Katze zur Verfügung stehen sollen (vgl. Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 und Nr. 7 des Merkblatts Nr. 139). Wie der fachkundige Vertreter des Veterinäramts des Beklagten vorbringt, kann es sich bei Gruppen i. S. d. Absatzes 3 Satz 2 der Ziffer 2 des Merkblatts nur um Kleingruppen handeln, die hier nicht anzunehmen sind.

Die Regelung in Ziffer 12 basiert auf Ziffer II.4 (Satz 2) des Merkblatts Nr. 43, wonach die Futter-, Tränkgefäße und Toiletten aus gesundheitsunschädlichem und leicht zu reinigendem Material bestehen und täglich gereinigt werden müssen. Die Klägerseite bestreitet die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung nicht.

Die Vorgabe in Ziffer 13 stützt sich ebenfalls auf Ziffer II.4 (nun Satz 3) des Merkblatts Nr. 43, nach der die Schlafplätze und die Aufenthaltsbereiche sauber und trocken zu halten sind und sie aufgrund ihrer Art und Beschaffenheit keine Gesundheitsschäden verursachen dürfen. Die Klägerseite bestreitet nicht die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung, sondern bringt vielmehr in der Klage vor, dass die Anforderung eingehalten werde.

Ziffer 14 des streitgegenständlichen Bescheids stellt ab auf Ziffer III.4 (Satz 4) des Merkblatts Nr. 43, Nr. 2 Absatz 2 (Satz 2) und Nr. 7 (Spiegelstriche 4 und 5) des Merkblatts Nr. 139, wonach Schlafplatz, Fressplatz und Katzentoilette nicht unmittelbar nebeneinander aufgestellt werden dürfen und Futternapf, Wassernapf und Katzentoilette mindestens jeweils drei Meter voneinander entfernt sein müssen. Die Klägerin bestreitet nicht die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung. Sie bringt vielmehr in der Klage vor, dass die Anforderung eingehalten werde. Im Futterraum würden die Futter- und Wassernäpfe auf der einen Seite und die Katzentoiletten an der gegenüberliegenden Wand untergebracht. In Einzelfällen sei der Abstand etwas geringer als 3 m.

Die Vorgabe in Ziffer 15 stützt sich auf die sachverständige Empfehlung in Ziffer III.5 des Merkblatts Nr. 43, wonach die Tiere die Möglichkeit haben müssen, ihre Umwelt durch ein Fenster beobachten zu können, die Fenster zu öffnen und ab der ersten Etage gegen ein Herausfallen der Katzen gesichert sein müssen, wobei das gleiche für Balkone gilt und bei Kippfenstern katzensichere Schutzvorrichtungen anzubringen sind. Die Klägerseite bestreitet nicht die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung. Sie bringt vielmehr in der Klage vor, dass die Tiere die Möglichkeit hätten, durch viele Fenster beobachten zu können. Viele Fenster seien mit festen Gittern versehen, so dass die Tiere auch bei offenen Fenstern hinausschauen könnten. Balkone seien mit Gittern versehen.

Die Regelung in Ziffer 16 findet eine Grundlage in Ziffer III.6 des Merkblatts Nr. 43, nach der die Katzen mindestens sechs Stunden am Tag die Möglichkeit haben müssen, mit dem Menschen Kontakt aufzunehmen, d. h. der Mensch in dieser Zeit anwesend sein sollte. Die Klägerin bestreitet nicht die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung, sie bringt vielmehr in der Klage vor, dass die Anforderung eingehalten werde. Die Katzen hätten jederzeit die Möglichkeit, mit Menschen Kontakt aufzunehmen. Der Untermieter sei immer da und auch sie selbst sei für mehrere Stunden täglich während der Woche anwesend sowie ständig am Wochenende.

Die Vorgabe in Ziffer 17 stützt sich auf Ziffer III.7 des Merkblatts Nr. 43, wonach verwilderte Hauskatzen, die nicht auf den Menschen geprägt sind, für diese Haltungsform ungeeignet sind. Die Klägerin bestreitet nicht die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung, sondern bringt vielmehr vor, dass derartige Katzen nicht aufgenommen würden.

Die Vorgabe in Ziffern 18 und 19, wonach die Klägerin dem Veterinäramt des Landratsamts nicht nur mitzuteilen hat, wie viele Katzen sich in welchen Räumen befinden, sondern auch wenn sich eine Veränderung in der Anzahl und der Zusammensetzung der einzelnen Gruppen bzw. Veränderungen der Räumlichkeiten ergibt, findet ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. § 2 Nr. 1 TierSchG. Die Klägerseite bestreitet nicht die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung. Sie erklärt vielmehr, dass sie dem Veterinäramt und dem Landratsamt regelmäßig den Bestand der Katzen durch eine genaue Aufstellung mitgeteilt habe. Gleiches gelte für die Veränderung der Anzahl und der Zusammensetzung der einzelnen Gruppen bzw. die Veränderung der Räumlichkeiten.

Sämtliche Anordnungen erweisen sich auch als verhältnismäßig und sind frei von Ermessensfehlern. Sie waren notwendig im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG und auch geeignet sowie - angesichts der Zustände in der früheren wie auch in der jetzigen Katzenhaltung sowie angesichts der im Urteil des Amtsgerichts Haßfurt abgeurteilten Taten - erforderlich, um das Ziel der Vorschrift des § 2 Nr. 1 TierSchG, nämlich eine angemessene verhaltensgerechte Unterbringung, Ernährung und Pflege der Tiere, zu erreichen. Sie sind auch nicht unverhältnismäßig i.e.S..

Unabhängig von der Frage, ob die Vorschrift des § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG der Behörde auch ein Erschließungsermessen und nicht nur ein Auswahlermessen einräumt (vgl. VG Berlin, B. v. 19.2. 2013 - 24 L 25.13 -, juris; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG. § 16a Rn. 5), sind Ermessensfehler jedenfalls nicht ersichtlich.

3.

Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 18 ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Kostenentscheidung in Ziffern 24 und 25 des streitgegenständlichen Bescheids.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin die gesamten Kosten des Verfahrens aufzulegen, da der Beklagte nur mit geringem Teil unterlegen ist. Soweit die Klage lediglich bezüglich einer von zwei Zwangsmittelandrohungen Erfolg hätte haben können und die Klägerin bei allen - immerhin 20 Anordnungen - unterlegen ist, fällt ihr Obsiegen nicht ins Gewicht. Vielmehr ist die Klägerin in der Sache im Wesentlichen unterlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 52 Abs. 1 und Abs. 3, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013)

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Juli 2016 - W 5 K 14.1123

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Juli 2016 - W 5 K 14.1123

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Juli 2016 - W 5 K 14.1123 zitiert 20 §§.

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Strafgesetzbuch - StGB | § 52 Tateinheit


(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt. (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie d

Strafgesetzbuch - StGB | § 25 Täterschaft


(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 16a


(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere 1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahme

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 2


Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einsc

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 11


(1) Wer 1. Wirbeltiere oder Kopffüßer, a) die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oderb) deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 15


(1) Die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt, vorbeha

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 16


(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen 1. Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,2. Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,3. Einrichtungen, in denen a) Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Z

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 2a


(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach §

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 17


Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder2. einem Wirbeltier a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oderb) länger anhaltende oder sich wiederholende erh

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 20


(1) Wird jemand wegen einer nach § 17 rechtswidrigen Tat verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht das Halten oder Betreuen von sowie den Handel oder den

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Juli 2016 - W 5 K 14.1123 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Juli 2016 - W 5 K 14.1123 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 13. Juni 2016 - 1 L 187/16.MZ

bei uns veröffentlicht am 13.06.2016

Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gegenstandswert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläu
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Juli 2016 - W 5 K 14.1123.

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 30. Juni 2017 - 1 B 45/17

bei uns veröffentlicht am 30.06.2017

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe 1 Der vorliegende Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Ant

Referenzen

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2.
einem Wirbeltier
a)
aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b)
länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt.

(1) Wird jemand wegen einer nach § 17 rechtswidrigen Tat verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht das Halten oder Betreuen von sowie den Handel oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren oder für immer verbieten, wenn die Gefahr besteht, dass er weiterhin eine nach § 17 rechtswidrige Tat begehen wird.

(2) Das Verbot wird mit Rechtskraft des Urteils oder des Strafbefehls wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit, in welcher der Täter in einer Anstalt verwahrt wird, nicht eingerechnet. Ergibt sich nach der Anordnung des Verbots Grund zu der Annahme, dass die Gefahr, der Täter werde nach § 17 rechtswidrige Taten begehen, nicht mehr besteht, so kann das Gericht das Verbot aufheben, wenn es mindestens sechs Monate gedauert hat.

(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen

1.
Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,
2.
Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,
3.
Einrichtungen, in denen
a)
Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Zwecken verwendet werden oder
b)
Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden,
4.
Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Abs. 1 Satz 1,
5.
Einrichtungen und Betriebe,
a)
die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
b)
in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden,
6.
Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden,
7.
Tierhaltungen, die auf Grund einer nach § 13 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung einer Genehmigung bedürfen,
8.
Hersteller, Einführer und Inverkehrbringer von Stalleinrichtungen oder beim Schlachten verwendeter Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen, soweit diese Personen eine Zulassung oder Bauartzulassung beantragt haben.
Die Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3 und die Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden regelmäßig und in angemessenem Umfang kontrolliert. Die Häufigkeit der Kontrollen wird auf der Grundlage einer Risikoanalyse bestimmt. Bei der Risikoanalyse sind die in Artikel 34 Absatz 2 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Aspekte zu beachten. Bei Einrichtungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in denen Tiere in Tierversuchen verwendet werden, müssen jährlich mindestens bei einem Drittel dieser Einrichtungen Kontrollen durchgeführt werden. Werden in den Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3 und in den Einrichtungen und Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Primaten gezüchtet, gehalten oder verwendet, so muss die Kontrolle mindestens jährlich erfolgen. Ein angemessener Teil der Kontrollen erfolgt unangekündigt. Die Aufzeichnungen über die Kontrollen und deren Ergebnisse sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(1a) Wer nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 8 Buchstabe d und nach Absatz 1 Nummer 6 Tiere an wechselnden Orten zur Schau stellt, hat jeden Ortswechsel spätestens beim Verlassen des bisherigen Aufenthaltsortes der zuständigen Behörde des beabsichtigten Aufenthaltsortes nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:

1.
die Art der betroffenen Tiere,
2.
der Name der für die Tätigkeit verantwortlichen Person,
3.
die Räume und Einrichtungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind.

(2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten dürfen zum Zwecke der Aufsicht über die in Absatz 1 bezeichneten Personen und Einrichtungen und im Rahmen des Absatzes 2

1.
Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten, besichtigen und dort zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen,
2.
zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
a)
die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Räume, Gebäude und Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten,
b)
Wohnräume des Auskunftspflichtigen
betreten, besichtigen sowie zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
3.
geschäftliche Unterlagen einsehen,
4.
Tiere untersuchen und Proben, insbesondere Blut-, Harn-, Kot- und Futterproben, entnehmen,
5.
Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch mittels Bild- oder Tonaufzeichnungen durchführen.
Der Auskunftspflichtige hat die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen, ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen, Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Tiere Hilfestellung zu leisten, die Tiere aus den Transportmitteln zu entladen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Abschriften oder Ablichtungen von Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 oder Ausdrucke oder Kopien von Datenträgern, auf denen Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 gespeichert sind, anzufertigen oder zu verlangen. Der Auskunftspflichtige hat auf Verlangen der zuständigen Behörde in Wohnräumen gehaltene Tiere vorzuführen, wenn der dringende Verdacht besteht, dass die Tiere nicht artgemäß oder verhaltensgerecht gehalten werden und ihnen dadurch erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden und eine Besichtigung der Tierhaltung in Wohnräumen nicht gestattet wird.

(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4a) Wer

1.
als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachtet oder
2.
Arbeitskräfte bereitstellt, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,
hat der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu benennen. Wer eine Tierhaltung, eine Einrichtung oder einen Betrieb nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 5 oder 6 betreibt oder führt, kann durch die zuständige Behörde im Einzelfall verpflichtet werden, einen weisungsbefugten sachkundigen Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen zu benennen. Dies gilt nicht für Betriebe, die der Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 unterliegen.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Überwachung näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere

1.
die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahme,
2.
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Tiertransporte diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen,
3.
Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten und
4.
Pflichten zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von Unterlagen
regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 2 Nummer 4 bedürfen, soweit sich die Regelungen auf Tiere beziehen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(6) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben oder verwendet werden, soweit die Erhebung oder Verwendung zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist, die der verantwortlichen Stelle nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung obliegen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung zu regeln. Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einrichtung und Führung von Registern zu regeln, aus denen die zuständigen Behörden die für die Überwachung von Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d mit wechselnden Standorten erforderlichen personenbezogenen Daten automatisiert abrufen können. In den Registern dürfen nur folgende personenbezogene Daten gespeichert werden:

1.
Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Inhabers der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und der für die Tätigkeit verantwortlichen Person nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 2,
2.
Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Betriebes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und des Inhabers des Betriebes,
3.
der Inhalt der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und etwaiger Nebenbestimmungen sowie die Anschrift der erteilenden Behörde,
4.
Ergebnisse durchgeführter Kontrollen und Namen der kontrollierenden Personen,
5.
auf Grund der Kontrolle erlassene vollziehbare Anordnungen und Maßnahmen des Verwaltungszwangs sowie die Angabe, inwieweit diesen nachgekommen worden ist und
6.
die unanfechtbare Ablehnung eines Antrags auf Erteilung, die Rücknahme und der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d.
Im Übrigen bleiben die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2), das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgesetze der Länder in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

(6a) Die nach Landesrecht für die Lebensmittelüberwachung, die Tierarzneimittelüberwachung und die für die Erhebung der Daten nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh für die Anzeige und die Registrierung Vieh haltender Betriebe zuständigen Behörden übermitteln der für die Überwachung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten. Die Daten dürfen für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. Nach Ablauf der Frist sind die Daten zu löschen. Fristen zur Aufbewahrung, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

(7) Bestehen bei der zuständigen Behörde erhebliche Zweifel, ob bei bestimmungsgemäßem Gebrauch serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere und beim Schlachten verwendete Betäubungsgeräte und -anlagen den Anforderungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, kann dem Hersteller oder Anbieter aufgegeben werden, auf seine Kosten eine gutachterliche Stellungnahme einer einvernehmlich zu benennenden unabhängigen Sachverständigenstelle oder Person beizubringen, soweit er nicht auf den erfolgreichen Abschluss einer freiwilligen Prüfung nach Maßgabe einer nach § 13a Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung verweisen kann. Satz 1 gilt nicht, soweit Stalleinrichtungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 2 oder Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 5 zugelassen oder bauartzugelassen sind.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2.
einem Wirbeltier
a)
aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b)
länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen

1.
Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,
2.
Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,
3.
Einrichtungen, in denen
a)
Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Zwecken verwendet werden oder
b)
Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden,
4.
Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Abs. 1 Satz 1,
5.
Einrichtungen und Betriebe,
a)
die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
b)
in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden,
6.
Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden,
7.
Tierhaltungen, die auf Grund einer nach § 13 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung einer Genehmigung bedürfen,
8.
Hersteller, Einführer und Inverkehrbringer von Stalleinrichtungen oder beim Schlachten verwendeter Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen, soweit diese Personen eine Zulassung oder Bauartzulassung beantragt haben.
Die Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3 und die Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden regelmäßig und in angemessenem Umfang kontrolliert. Die Häufigkeit der Kontrollen wird auf der Grundlage einer Risikoanalyse bestimmt. Bei der Risikoanalyse sind die in Artikel 34 Absatz 2 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Aspekte zu beachten. Bei Einrichtungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in denen Tiere in Tierversuchen verwendet werden, müssen jährlich mindestens bei einem Drittel dieser Einrichtungen Kontrollen durchgeführt werden. Werden in den Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3 und in den Einrichtungen und Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Primaten gezüchtet, gehalten oder verwendet, so muss die Kontrolle mindestens jährlich erfolgen. Ein angemessener Teil der Kontrollen erfolgt unangekündigt. Die Aufzeichnungen über die Kontrollen und deren Ergebnisse sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(1a) Wer nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 8 Buchstabe d und nach Absatz 1 Nummer 6 Tiere an wechselnden Orten zur Schau stellt, hat jeden Ortswechsel spätestens beim Verlassen des bisherigen Aufenthaltsortes der zuständigen Behörde des beabsichtigten Aufenthaltsortes nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:

1.
die Art der betroffenen Tiere,
2.
der Name der für die Tätigkeit verantwortlichen Person,
3.
die Räume und Einrichtungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind.

(2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten dürfen zum Zwecke der Aufsicht über die in Absatz 1 bezeichneten Personen und Einrichtungen und im Rahmen des Absatzes 2

1.
Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten, besichtigen und dort zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen,
2.
zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
a)
die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Räume, Gebäude und Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten,
b)
Wohnräume des Auskunftspflichtigen
betreten, besichtigen sowie zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
3.
geschäftliche Unterlagen einsehen,
4.
Tiere untersuchen und Proben, insbesondere Blut-, Harn-, Kot- und Futterproben, entnehmen,
5.
Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch mittels Bild- oder Tonaufzeichnungen durchführen.
Der Auskunftspflichtige hat die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen, ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen, Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Tiere Hilfestellung zu leisten, die Tiere aus den Transportmitteln zu entladen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Abschriften oder Ablichtungen von Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 oder Ausdrucke oder Kopien von Datenträgern, auf denen Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 gespeichert sind, anzufertigen oder zu verlangen. Der Auskunftspflichtige hat auf Verlangen der zuständigen Behörde in Wohnräumen gehaltene Tiere vorzuführen, wenn der dringende Verdacht besteht, dass die Tiere nicht artgemäß oder verhaltensgerecht gehalten werden und ihnen dadurch erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden und eine Besichtigung der Tierhaltung in Wohnräumen nicht gestattet wird.

(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4a) Wer

1.
als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachtet oder
2.
Arbeitskräfte bereitstellt, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,
hat der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu benennen. Wer eine Tierhaltung, eine Einrichtung oder einen Betrieb nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 5 oder 6 betreibt oder führt, kann durch die zuständige Behörde im Einzelfall verpflichtet werden, einen weisungsbefugten sachkundigen Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen zu benennen. Dies gilt nicht für Betriebe, die der Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 unterliegen.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Überwachung näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere

1.
die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahme,
2.
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Tiertransporte diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen,
3.
Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten und
4.
Pflichten zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von Unterlagen
regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 2 Nummer 4 bedürfen, soweit sich die Regelungen auf Tiere beziehen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(6) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben oder verwendet werden, soweit die Erhebung oder Verwendung zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist, die der verantwortlichen Stelle nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung obliegen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung zu regeln. Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einrichtung und Führung von Registern zu regeln, aus denen die zuständigen Behörden die für die Überwachung von Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d mit wechselnden Standorten erforderlichen personenbezogenen Daten automatisiert abrufen können. In den Registern dürfen nur folgende personenbezogene Daten gespeichert werden:

1.
Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Inhabers der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und der für die Tätigkeit verantwortlichen Person nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 2,
2.
Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Betriebes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und des Inhabers des Betriebes,
3.
der Inhalt der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und etwaiger Nebenbestimmungen sowie die Anschrift der erteilenden Behörde,
4.
Ergebnisse durchgeführter Kontrollen und Namen der kontrollierenden Personen,
5.
auf Grund der Kontrolle erlassene vollziehbare Anordnungen und Maßnahmen des Verwaltungszwangs sowie die Angabe, inwieweit diesen nachgekommen worden ist und
6.
die unanfechtbare Ablehnung eines Antrags auf Erteilung, die Rücknahme und der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d.
Im Übrigen bleiben die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2), das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgesetze der Länder in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

(6a) Die nach Landesrecht für die Lebensmittelüberwachung, die Tierarzneimittelüberwachung und die für die Erhebung der Daten nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh für die Anzeige und die Registrierung Vieh haltender Betriebe zuständigen Behörden übermitteln der für die Überwachung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten. Die Daten dürfen für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. Nach Ablauf der Frist sind die Daten zu löschen. Fristen zur Aufbewahrung, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

(7) Bestehen bei der zuständigen Behörde erhebliche Zweifel, ob bei bestimmungsgemäßem Gebrauch serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere und beim Schlachten verwendete Betäubungsgeräte und -anlagen den Anforderungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, kann dem Hersteller oder Anbieter aufgegeben werden, auf seine Kosten eine gutachterliche Stellungnahme einer einvernehmlich zu benennenden unabhängigen Sachverständigenstelle oder Person beizubringen, soweit er nicht auf den erfolgreichen Abschluss einer freiwilligen Prüfung nach Maßgabe einer nach § 13a Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung verweisen kann. Satz 1 gilt nicht, soweit Stalleinrichtungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 2 oder Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 5 zugelassen oder bauartzugelassen sind.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen

1.
hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere,
2.
an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie an die Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und Tränkvorrichtungen,
3.
hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der Unterbringung der Tiere,
4.
an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann das Bundesministerium auch vorschreiben, dass Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind,
5.
an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten,
6.
an Sicherheitsvorkehrungen im Falle technischer Störungen oder im Brandfall.

(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren festzulegen.

(1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist und sich eine Pflicht zur Kennzeichnung nicht aus § 11a Absatz 3 ergibt, Vorschriften zur Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen, sowie zur Art und Durchführung der Kennzeichnung zu erlassen.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, ihre Beförderung zu regeln. Es kann hierbei insbesondere

1.
Anforderungen
a)
hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren,
b)
an Transportmittel für Tiere
festlegen,
1a.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere, insbesondere die Versendung als Nachnahme, verbieten oder beschränken,
2.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere vorschreiben,
3.
vorschreiben, dass bestimmte Tiere bei der Beförderung von einem Betreuer begleitet werden müssen,
3a.
vorschreiben, dass Personen, die Tiertransporte durchführen oder hierbei mitwirken, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten haben und diese nachweisen müssen,
4.
Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbringen, Ernähren und Pflegen der Tiere erlassen,
5.
als Voraussetzung für die Durchführung von Tiertransporten bestimmte Bescheinigungen, Erklärungen oder Meldungen vorschreiben sowie deren Ausstellung und Aufbewahrung regeln,
6.
vorschreiben, dass, wer gewerbsmäßig Tiertransporte durchführt, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf oder bei der zuständigen Behörde registriert sein muss, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Erteilung der Erlaubnis und bei der Registrierung regeln,
7.
vorschreiben, dass, wer Tiere während des Transports in einer Einrichtung oder einem Betrieb ernähren, pflegen oder unterbringen will, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf, und die Voraussetzungen und das Verfahren der Erteilung der Erlaubnis regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist.

(3) Des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bedürfen Rechtsverordnungen

1.
nach Absatz 1, soweit sie Anforderungen an die Haltung von Tieren festlegen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
2.
nach Absatz 2 Satz 1, soweit sie die Beförderung von Tieren regeln, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt, vorbehaltlich des § 13a Abs. 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach dessen Absatz 4, den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden berufen jeweils eine oder mehrere Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei

1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
Die nach Satz 2 berufenen Kommissionen unterstützen die zuständigen Behörden in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten Tierarzt als Sachverständigen beteiligen.

(3) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung beruft eine Kommission zur Unterstützung der zuständigen Dienststellen bei

1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
Die nach Satz 2 berufene Kommission unterstützt die zuständigen Dienststellen in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu den Kommissionen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 im Hinblick auf

1.
deren Zusammensetzung, einschließlich der Sachkunde der Mitglieder,
2.
das Verfahren der Berufung der Mitglieder und
3.
die Abgabe von Stellungnahmen durch die Kommissionen zu Anträgen auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und angezeigten Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben sowie das diesbezügliche Verfahren
zu regeln. Rechtsverordnungen, die das Nähere zu der Kommission nach Absatz 3 Satz 2 regeln, bedürfen ferner des Einvernehmens des Bundesministeriums der Verteidigung.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass die zuständigen Behörden dem Bundesministerium, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder dem Bundesinstitut für Risikobewertung

1.
in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder
2.
in Fällen, in denen dies zur Durchführung des Artikels 43 oder 55 der Richtlinie 2010/63/EU erforderlich ist,
Angaben zu Entscheidungen der zuständigen Behörden über die Genehmigung von Versuchsvorhaben oder zu von den zuständigen Behörden genehmigten Versuchsvorhaben übermitteln, und dabei das Nähere über die Form und den Inhalt sowie das Verfahren der Übermittlung zu regeln. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden. Die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2.
einem Wirbeltier
a)
aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b)
länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2.
einem Wirbeltier
a)
aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b)
länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt.

(1) Wird jemand wegen einer nach § 17 rechtswidrigen Tat verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht das Halten oder Betreuen von sowie den Handel oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren oder für immer verbieten, wenn die Gefahr besteht, dass er weiterhin eine nach § 17 rechtswidrige Tat begehen wird.

(2) Das Verbot wird mit Rechtskraft des Urteils oder des Strafbefehls wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit, in welcher der Täter in einer Anstalt verwahrt wird, nicht eingerechnet. Ergibt sich nach der Anordnung des Verbots Grund zu der Annahme, dass die Gefahr, der Täter werde nach § 17 rechtswidrige Taten begehen, nicht mehr besteht, so kann das Gericht das Verbot aufheben, wenn es mindestens sechs Monate gedauert hat.

(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2.
einem Wirbeltier
a)
aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b)
länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen

1.
hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere,
2.
an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie an die Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und Tränkvorrichtungen,
3.
hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der Unterbringung der Tiere,
4.
an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann das Bundesministerium auch vorschreiben, dass Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind,
5.
an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten,
6.
an Sicherheitsvorkehrungen im Falle technischer Störungen oder im Brandfall.

(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren festzulegen.

(1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist und sich eine Pflicht zur Kennzeichnung nicht aus § 11a Absatz 3 ergibt, Vorschriften zur Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen, sowie zur Art und Durchführung der Kennzeichnung zu erlassen.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, ihre Beförderung zu regeln. Es kann hierbei insbesondere

1.
Anforderungen
a)
hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren,
b)
an Transportmittel für Tiere
festlegen,
1a.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere, insbesondere die Versendung als Nachnahme, verbieten oder beschränken,
2.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere vorschreiben,
3.
vorschreiben, dass bestimmte Tiere bei der Beförderung von einem Betreuer begleitet werden müssen,
3a.
vorschreiben, dass Personen, die Tiertransporte durchführen oder hierbei mitwirken, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten haben und diese nachweisen müssen,
4.
Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbringen, Ernähren und Pflegen der Tiere erlassen,
5.
als Voraussetzung für die Durchführung von Tiertransporten bestimmte Bescheinigungen, Erklärungen oder Meldungen vorschreiben sowie deren Ausstellung und Aufbewahrung regeln,
6.
vorschreiben, dass, wer gewerbsmäßig Tiertransporte durchführt, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf oder bei der zuständigen Behörde registriert sein muss, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Erteilung der Erlaubnis und bei der Registrierung regeln,
7.
vorschreiben, dass, wer Tiere während des Transports in einer Einrichtung oder einem Betrieb ernähren, pflegen oder unterbringen will, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf, und die Voraussetzungen und das Verfahren der Erteilung der Erlaubnis regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist.

(3) Des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bedürfen Rechtsverordnungen

1.
nach Absatz 1, soweit sie Anforderungen an die Haltung von Tieren festlegen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
2.
nach Absatz 2 Satz 1, soweit sie die Beförderung von Tieren regeln, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gegenstandswert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen die im Einzelnen benannten Bescheide des Antragsgegners hat keinen Erfolg.

2

Soweit der Antragsteller mit seinen Anträgen die „Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche“ gegen die Bußgeldbescheide vom 19. Januar 2016 und vom 11. März 2016 begehrt, erweisen diese sich bereits als unzulässig, weil der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen der abdrängenden Sonderzuweisung an die Amtsgerichte (vgl. §§ 67, 68 Abs. 1 Satz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz – OWiG –) nicht eröffnet ist.

3

Die Kammer hat insoweit von einer Verweisung an das zuständige Amtsgericht Mainz abgesehen, da dem Antragsteller deshalb keine Rechtsnachteile erwachsen. Der Bußgeldbescheid vom 19. Januar 2016 nach Auskunft der zentralen Bußgeldstelle an den Antragsgegner bereits rechtskräftig geworden ist, nachdem der als Einspruch gewertete „Widerspruch“ des Antragstellers vom Antragsgegner mit Bescheid vom 24. Februar 2016 wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verworfen worden war (§ 69 Abs. 1 OWiG), weshalb eine Verweisung wegen offensichtlicher Erfolglosigkeit nur unnötige Kosten verursachen würde. Gegen den Bußgeldbescheid vom 11. März 2016 wurde fristgerecht Einspruch eingelegt, über den – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden wurde. Jedenfalls ist dieses Einspruchsverfahren bereits beim zuständigen Amtsgericht anhängig, so dass eine Verweisung nicht erforderlich ist.

4

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Gebührenbescheide vom 30. November, 3. Dezember, 16. Dezember 2015 und 25. Januar 2016 ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO grundsätzlich statthaft.

5

Die Gebührenbescheide haben die Anforderung von öffentlichen Kosten i. S. v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO zum Gegenstand (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 58). In einem solchen Fall ist gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO jedoch nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat, wobei diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der Stellung des Aussetzungsantrags bei Gericht erfüllt sein müssen. Sie stellen eine Zugangsvoraussetzung dar, ohne deren Vorliegen die Anrufung des Gerichts nicht zulässig ist. Ein solches – der Entlastung der Gerichte dienendes (Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 182) – zusätzliches „Vorverfahren“ vor der zuständigen Behörde hat der Antragsteller jedoch nicht durchgeführt. Auch droht nach dem Vortrag des Antragsgegners keine Vollstreckung der Bescheide, so dass eine Ausnahme von dem Erfordernis einer vorherigen Antragstellung bei der Behörde nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO nichtgegeben ist.

6

Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 14. Januar 2016 gegen die tierschutzrechtliche Anordnung des Antragsgegners vom 17. Dezember 2015 ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Nr. 4 VwGO zulässig, aber unbegründet.

7

Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist in materieller Hinsicht das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) abzuwägen. Bei dieser Abwägung der widerstreitenden Interessen kommt es regelmäßig nicht auf die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs an. Die sofortige Vollziehung kann vielmehr als Ausnahme von der gesetzlichen Folge der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur angeordnet werden, wenn ein besonderes Vollzugsinteresse, welches das Individualinteresse des Betroffenen überwiegt, gegeben ist. Die Erfolgsaussichten im Verfahren zur Hauptsache sind allerdings dann von Bedeutung, wenn sich bereits aufgrund der summarischen Prüfung im Aussetzungsverfahren erkennen lässt, dass die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtswidrig oder der dagegen eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich aussichtslos ist. Kann bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht festgestellt werden, ob der Rechtsbehelf des Betroffenen sich als offensichtlich erfolgversprechend oder offensichtlich aussichtslos erweist, bedarf es einer Abwägung der widerstreitenden Interessen (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungs-streitverfahren, 6. Aufl., Rn. 958 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. Mai 1977, AS 14, S. 429, 436). Ergibt die durch das Gericht eigenständig vorzunehmende Interessenabwägung, dass es im Einzelfall zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes oder zur Wahrung sonstiger verfassungsrechtlich geschützter Rechtspositionen der aufschiebenden Wirkung nicht bedarf, so ist es von Verfassungs wegen nicht geboten, ein vorhandenes öffentliches Interesse an dem Vollzug des Verwaltungsaktes bis zum Eintritt seiner Bestandskraft zurücktreten zu lassen (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 970 ff.).

8

Nach Maßgabe dieser Grundsätze erweist sich die angefochtene Verfügung nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens allein vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig.

9

Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung ist § 16a Tierschutzgesetz – TierSchG –. Danach trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen (Satz 1). Sie kann insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen (Satz 2 Nr. 1). Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss nach § 2 Nr. 1 TierSchG das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessenen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen.

10

In Anwendung dieser Vorschriften bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die vom Antragsgegner mit Bescheid vom 17. Dezember 2015 getroffene Anordnung, bei Koppel- bzw. Weidehaltung ganzjährig an jedem Haltungsstandort ständig und jederzeit für die Tiere zugänglich einen Witterungsschutz anzubieten, dessen Anforderungen unter a) bis d) der Verfügung näher konkretisiert wird.

11

Die Gebote und Verbote des § 2 TierSchG sind unmittelbar aus sich selbst heraus geltendes Recht, das auch ohne aufgrund von § 2a TierSchG erlassene Rechtsverordnungen zu beachten und von den Behörden anzuwenden ist (Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a TierSchG, Rn. 13). Es kommt deshalb nicht entscheidungserheblich auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage an, ob die auf der Grundlage des § 2a TierSchG ergangene Tierschutz-NutztierhaltungsverordnungTierSchNutztV –, die nach ihrem § 1 Abs. 1 nur für die Haltung von Nutztieren zu Erwerbszwecken gilt, auf die hier gegebene Haltung des Antragstellers zu Zuchtzwecken Anwendung findet bzw. ob es sich bei den Schafen des Antragstellers um Nutztiere handelt.

12

Die im Einzelnen vom Antragsgegner getroffenen Anordnungen dienen dazu, festgestellte Verstöße im Sinne von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG zu beseitigen und künftige Verstöße zu verhindern.

13

Bezüglich zukünftiger Verstöße ermächtigt die Vorschrift des § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG zwar nicht zu tierschutzrechtlichen Anordnungen der Gefahrenvorsorge oder zu Gefahrenerforschungsmaßnahmen, sondern erfordert das Vorliegen einer konkreten Gefahr, worauf der Antragsteller unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. August 2012 (1 S 1281/12 , juris, Rn. 4) zutreffend hinweist. Anders als in der soeben zitierten Entscheidung ist die nach dem Gefahrenabwehrbegriff des Polizei- und Ordnungsrechts für ein behördliches Tätigwerden erforderliche konkrete Gefahr eines Schadenseintritts vorliegend jedoch gegeben. Denn es ist wegen der zwischen den Beteiligten bestehenden grundsätzlichen Differenzen im Hinblick auf die Erforderlichkeit eines Witterungsschutzes für die vom Antragsteller gehaltenen Krainer Steinschafe wahrscheinlich und absehbar, dass es auch zukünftig zu tierschutzrechtlichen Verstößen kommen wird (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 16a TierSchG, Rn. 2). Dabei sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Wiederholungsgefahr ausschließen. Vielmehr hat der Antragsteller verdeutlicht, dass er einen ganzjährigen Witterungsschutz, wie in der streitgegenständlichen Verfügung gefordert, nicht als notwendig, sondern sogar als abträglich für seine Zuchtziele sieht, da nach seiner Auffassung Krainer Steinschafe robust und ohne ganzjährigen Witterungsschutz gehalten werden müssen.

14

Dies stellt jedoch einen Verstoß gegen die tierschutzrechtliche Bestimmung des § 2 Nr. 1 3. Alt. TierSchG dar, den es auch zukünftig zu verhindern gilt. Die verlangten und im Einzelnen konkretisierten Maßnahmen für einen ganzjährigen Witterungsschutz sind erforderlich, um die Schafe des Antragstellers gemäß § 2 Nr. 1, 3. Alt. TierSchG ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen verhaltensgerecht unterzubringen. Nach dem Bedarfsdeckungs- und Schadensvermeidungsprinzip des § 2 Nr. 1 TierSchG ist ein Haltungssystem tiergerecht, wenn es dem Tier ermöglicht, diejenigen Merkmale auszubilden und zu erhalten, die von Tieren der gleichen Art/Rasse unter natürlichen bzw. naturnahen Bedingungen gezeigt werden (Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 2 TierSchG, Rn. 9). Lässt sich ein unter naturnahen Bedingungen vom Tier gezeigter Verhaltensablauf den Oberbegriffen „ernähren“, „pflegen“ und „verhaltensgerecht unterbringen“ zuordnen, so darf das entsprechende artgemäße Bedürfnis nicht unangemessen zurückgedrängt werden. Geschieht dies dennoch, verstößt die Haltungsform gegen § 2 Nr. 1 TierSchG. Darauf, ob die Unterdrückung des jeweiligen Verhaltens zu Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier führt, kommt es bei diesen Grundbedürfnissen nicht an (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 – 2 BvF 3/90 –, BVerfGE 101, 1, juris, Rn. 139; Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 2 TierSchG, Rn. 15). Es ist damit für die Erfüllung des Tatbestands des § 2 Nr. 1 TierSchG nicht erforderlich, dass ein Verstoß gegen die angemessene und verhaltensgerechte Unterbringung zu Schmerzen, vermeidbaren Leiden oder Schäden (vgl. § 2 Nr. 2 TierSchG) führt, wie der Antragsteller dies meint. Die Vorschrift will vielmehr als Grundnorm der Tierhaltung sicherstellen, dass das entsprechende artgerechte Bedürfnis nicht unangemessen zurückgedrängt wird (OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. März 2007 – 11 ME 237/06 –, juris, Rn. 21). Die Lebensumstände der Tiere sind danach entgegen der Auffassung des Antragstellers auch ohne erkennbares erhebliches Leiden von Bedeutung für eine tierschutzgemäße Tierhaltung.

15

Der in der angefochtenen Anordnung bei ganzjähriger Koppel- oder Weidehaltung für jeden Standort geforderte ständige und für die Tiere jederzeit zugängliche natürliche oder künstliche Witterungsschutz mit trockener Liegefläche nach Maßgabe der unter a) bis d) der Verfügung bestimmten näheren Anforderungen ist bei der vom Antragsteller betriebenen ganzjährigen Freilandhaltung erforderlich, um seine Tiere der Rasse „Krainer Steinschaf“ gem. § 2 Nr. 1, 3. Alt. TierSchG verhaltensgerecht unterzubringen.

16

Für die Ermittlung der Verhaltensbedürfnisse und der daraus resultierenden Anforderungen an eine verhaltensgerechte Unterbringung kann auf das einschlägige tiermedizinische und verhaltenswissenschaftliche Schrifttum zurückgegriffen werden, z.B. Gutachten, Merkblätter und Checklisten, die von der tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz (TVT) erstellt worden sind. Konkretisierungen können auch mit Hilfe der Empfehlungen des ständigen Ausschusses zum Europäischen Tierhaltungsübereinkommen (Europarats-Empfehlungen) vorgenommen werden. Weiterhin können allgemeine Sachverständigenäußerungen in Form von antizipierten oder standarisierten Gutachten herangezogen und im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden. Antizipierte Sachverständigengutachten in diesem Sinne sind allgemeine, für eine Vielzahl von vergleichbaren Fällen geschaffene Ausarbeitungen, die sich mit den speziellen Verhaltensbedürfnissen bestimmter Tierarten unter bestimmten Haltungsbedingungen beschäftigen, von anerkannten Sachverständigen für die jeweilige Tierart und Haltungsform und unter Gewährleistung von Objektivität und Neutralität erstellt wurden.

17

Die vom Antragsgegner zur Konkretisierung der Haltungsanforderungen nach § 2 Nr. 1, 3. Alt. TierSchG – unter anderem – herangezogenen „Empfehlungen für ganzjährige und saisonale Weidehaltung von Schafen“ des niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung sowie des niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Stand 3/2009 (im Folgenden: Empfehlungen) stellen nach der Rechtsprechung ein derartiges antizipiertes Sachverständigengutachten dar (BayVGH, Beschluss vom 23. Juli 2012 – 9 ZB 10.3169 –, juris, Rn. 5; VG Hannover, Gerichtsbescheid vom 3. März 2010 – 11 A 726/09 –, juris, Rn. 21; Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 2 TierSchG, Rn. 34 und Anhang zu § 2 TierSchG, Rn. 121). In diesen ministeriellen Empfehlungen hat ausweislich des in der dortigen Anlage 10 genannten Personenkreises ein breites Spektrum von Wissenschaftlern, Praktikern, Behörden- und Tierschutzvertretern sein umfassendes Sach- und Fachwissen zusammengetragen.

18

Ausgehend von den Empfehlungen erscheint eine ganzjährige Freilandhaltung von Schafen grundsätzlich artgerecht. Die Weidehaltung von Schafen erfordert jedoch einen Witterungsschutz, durch den Kälte- und Hitzebelastungen, die die körpereigenen Temperaturregulationsmechanismen überfordern, vermieden werden. In der kalten Jahreszeit muss allen Tieren ein trockener, gegen Regen und Wind geschützter Liegeplatz zur Verfügung stehen. Die Liegefläche muss so bemessen sein, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können (Ziff. 8 der Empfehlungen). Ein Witterungsschutz und eine trockene Liegefläche sind selbst dann notwendig, wenn sich die Freilandhaltung auf die Zeit von Mai bis zum Einsetzen des Winters beschränkt (Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., Anhang zu § 2 TierSchG, Rn. 121 m.w.N.). Natürliche Gegebenheiten reichen nach den Empfehlungen als Witterungsschutz nur aus, wenn sie ganztägig und ganzjährig sowohl gegen Kälte, Regen und Wind als auch gegen Hitze wirksam sind (Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., Anhang zu § 2 TierSchG Rn. 121).

19

Ebenso durfte der Antragsgegner ergänzend das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen – Empfehlungen für das Halten von Schafen – des ständigen Ausschusses vom 6. November 1992 (Europarats-Empfehlungen) heranziehen, nach dessen Art. 20 Nr. 3 in allen Haltungsformen zweckmäßige Vorkehrungen getroffen werden müssen, um sicherzustellen, dass das Wohlbefinden der Schafe nicht durch ungünstige widrige Witterungsbedingungen beeinträchtigt wird.

20

Derselbe Befund lässt sich auch den weiteren vom Antragsgegner herangezogenen Erkenntnismitteln entnehmen. Nach der Fachinformation Tierschutz Nr. 7.3 (1) d der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 5. Dezember 2008 „Witterungsschutz bei der dauernden Haltung von Schafen im Freien“, ist ein Schutz sowohl gegen nasskalte Witterung als auch gegen Hitze und starke Sonneneinstrahlung erforderlich. Auch nach den vom Antragsgegner in Bezug genommenen gutachterlichen Ausführungen des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes Freiburg und des Tiergesundheitsdienstes Freiburg (Stand August 2005) „Witterungseinflüsse bei der Weidehaltung von Nutztieren“, welche nach Auffassung der Kammer ebenfalls als antizipiertes Sachverständigengutachten anzusehen ist, ist ein ganzjähriger Witterungsschutz bei der Weidehaltung notwendig (Nr. 7 „Witterungsschutz“). Ausdrücklich erwähnt werden in diesem Zusammenhang auch sogenannte Robustrassen wie Islandpferde und etwa Galloway-Rinder, denen die vom Antragsteller gehaltenen Krainer Steinschafe bezüglich ihrer Robustheit und Widerstandsfähigkeit vergleichbar sein dürften.

21

Dass das Krainer Steinschaf, das der Gruppe der Alpinen Steinschafe angehört, auch im Alpenraum im Winter in Ställen gehalten wird und bei der Auswahl von Koppeln auf das Vorhandensein von Unterständen zu achten ist, ergibt sich schließlich aus dem ebenfalls von dem Antragsgegner herangezogenen Internetauftritt der Arbeitsgemeinschaft „Alpines Steinschaf“ deren Ziel es ist, den Erhalt des stark gefährdeten Alpinen Steinschafs zu sichern (www.alpines-steinschaf.de). Diese Vereinigung dürfte zwar eher aus Züchtern und sonstigen Praktikern als aus Tierärzten oder Fachwissenschaftlern bestehen. Die Auffassung der Arbeitsgemeinschaft zu den Haltungsbedingungen der Alpinen Steinschafe im alpinen Raum ist aber angesichts deren Zielsetzung nach Auffassung der Kammer zumindest als Indiz für eine artgerechte Haltung zum Wohl der Tiere unter Berücksichtigung ihrer Grundbedürfnisse zu werten.

22

In Übereinstimmung mit den angeführten Gutachten und Sachverständigenäußerungen spricht nach summarischer Prüfung im Eilverfahren Überwiegendes dafür, dass ein Witterungsschutz mit den vom Antragsgegner näher bestimmten Anforderungen für die vom Antragsteller gehaltenen Steinschafe erforderlich ist und sich die angefochtene Verfügung vom 17. Dezember 2015 damit als rechtmäßig erweist.

23

Dies gilt insbesondere auch für die Anordnung unter d) zum besonderen Schutz von Lämmern nach der Geburt bei Temperaturen von unter 0° Celsius, die mit Ziffer 4 der Empfehlungen sowie Art. 28 Nr. 3 der Europarats-Empfehlungen in Einklang steht. Soweit der Antragsteller hierzu vorträgt, dass er seine Schafe bei entsprechender Kälte grundsätzlich immer zum Ablammen in den Stall bringt, ändert dies nichts an der Erforderlichkeit der diesbezüglichen Anordnung. Denn es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es aufgrund besonderer oder unvorhergesehener Umstände nicht doch zur Geburt von Lämmern bei zu großer Kälte im Freien kommen kann. Diese Erwägung gilt gleichermaßen für das Vorbringen, dass die Schafe bei großer Kälte nie auf der Koppel bleiben, sondern immer in den Stall verbracht werden.

24

Die vom Antragsteller gegen die Anordnung des Antragsgegners erhobenen weiteren Einwände greifen ebenfalls nicht durch. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die von ihm eingeholten Stellungnahmen. Diese sind nicht geeignet, die Erforderlichkeit eines Witterungsschutzes zu widerlegen.

25

Zunächst wird dieses Erfordernis von Dr. W. in seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2016 nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Im Gegenteil führt er aus, dass ein „richtiger Schutz gegen Regen“ am Standort K… Graben nicht vorgefunden werden konnte. Bezüglich des weiteren Standortes (N… Weg) stellt er fest, dass ein natürlicher Witterungsschutz durch Bäume – die allerdings zusätzlich mit eingezäunt werden müssten – bei normalen Regenfällen „dieser Rasse“ genügend Schutz bieten „sollten“. Diese Ausführungen lassen aber nur den Schluss zu, dass ein Witterungsschutz im Grundsatz für erforderlich gehalten und allenfalls mit Einschränkungen als vorhanden und ausreichend angesehen wird.

26

Dr. K. befasst sich in ihrem Schreiben vom 14. Februar 2016 schon nicht mit dem Erfordernis eines Witterungsschutzes für die Schafe des Antragstellers, deren Haltung sie auch nicht besichtigt hat, sondern mit dem besonderen Aufbau des Vlieses des Krainer Steinschafs und weist darauf hin, dass das rassetypische Vlies des Steinschafs durch seine Faserzusammensetzung natürlichen Wetterschutz biete, was das Überleben dieser Rasse über Jahrtausende unter wechselhaften und rauen Klimabedingungen ermöglicht habe. Ein über allgemeine Äußerungen hinausgehender Bezug zur konkreten Schafhaltung des Antragstellers ist damit nicht gegeben.

27

Soweit Prof. Dr. W. in seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2016 die züchterischen Ziele und Aspekte der Erhaltungszucht darstellt und eine „harte und raue Aufzucht zur Erhaltung der besonderen Rassenmerkmale“ fordert, verweist der Antragsgegner zutreffend darauf, dass züchterische Ziele tierart- und verhaltensgerechte Haltungsbedingungen nicht ausschließen können.

28

Schließlich widerspricht auch die vom Antragsteller vorgelegte „Empfehlung für die Haltung von Schafen und Ziegen der deutschen Gesellschaft für die Krankheiten der kleinen Wiederkäuer, Fachgruppe der DVG (Tierärztliche Praxis Großtiere 5/2012) nicht der Forderung nach einem wirksamen Witterungsschutz. Ein solcher – sei er künstlich oder natürlich – wird vielmehr bei anhaltenden extremen Witterungsbedingungen durch Hitze und Kälte und ganzjähriger Koppelhaltung durchaus für notwendig gehalten (Ziff. 2.1).

29

Gegen das Erfordernis eines Witterungsschutzes spricht schließlich auch nicht der vom Antragsteller in den Vordergrund seiner Argumentation gerückte – auch nach Auffassung des Antragsgegners offenbar jedenfalls unbedenkliche – und von ihm selbst als hervorragend eingestufte Ernährungs- und Pflegezustand seiner Schafe trotz einer Haltung ohne Unterstand. Dass das Krainer Steinschaf grundsätzlich aufgrund seiner Anpassung an raue Witterungsbedingungen über Jahrtausende überleben konnte, spricht zwar für seine große Widerstands- und Anpassungsfähigkeit, lässt aber nicht den Schluss zu, dass die Schafe einen angebotenen Rückzugsort nach ihrem natürlichen Verhalten nicht nutzen würden, wie sie auch in der Natur geeignete schutzbietende Stellen und Deckung aufsuchen würden.

30

Hinsichtlich der Unterbringung der Schafe kann die Entbehrlichkeit eines Witterungsschutzes auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die Schafe außerhalb menschlicher Obhut ungünstige natürliche Verhältnisse verkraften könnten und müssten. Der Antragsteller hat insoweit – wie ausgeführt – keine Äußerungen anerkannter Fachleute vorgelegt, die die anderslautenden, vom Antragsgegner herangezogenen Befunde entkräften könnten. Auch die vom Antragsteller angeführten speziellen Eigenschaften des Krainer Steinschafs besagen nichts anderes. Die vom Antragsgegner verwerteten Sachverständigengutachten gehen sämtlich davon aus, dass es zu den angeborenen und arteigenen Verhaltensmustern von Schafen und deren artgemäßer Befriedigung gehört, bei widrigen Witterungsverhältnissen einen angebotenen Witterungsschutz aufzusuchen. Bestätigt wird dies dadurch, dass die herangezogenen Empfehlungen und sonstigen gutachterlichen Stellungnahmen hinsichtlich des Erfordernisses eines wirksamen Witterungsschutzes keine rasseabhängigen Differenzierungen oder Einschränkungen wegen einer mehr oder weniger ausgeprägten Robustheit und Genügsamkeit enthalten (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 1997 – 20 A 688/96 – , juris, Rn. 33 zur Haltung von Islandpferden und Galloway-Rindern ohne Witterungsschutz).

31

Über den danach erforderlichen geeigneten Witterungsschutz verfügen die Haltungsstandorte des Antragstellers am K… Graben/Brücke S…-Straße und am N… Weg (Richtung K… Hof) in M.-L. jedoch nicht.

32

Beide Koppeln bieten den Schafen keinen ausreichenden natürlichen oder künstlichen Schutzort, der alle Schafe gegen niedrige Witterungseinflüsse schützt. Bezüglich des Standorts K… Graben wurde bei der Vor-Ort-Kontrolle vom 30. November 2015 festgestellt, dass der natürliche Witterungsschutz unter den Ästen einer Tanne des Nachbargrundstücks (Heufutterplatz) nicht wirksam sei, da Boden und Heu nass vorgefunden worden seien. Das auf dem Grundstück vorhandene Kanalrohr, welches die Tiere nach der Vorstellung des Antragstellers zum Schutz vor Regen aufsuchen sollen, ist ebenfalls kein geeigneter Witterungsschutz. Unabhängig von der Frage, ob die Schafe diesen Ort überhaupt aufsuchen würden, war er zu diesem Zeitpunkt nicht zugänglich, da – wie durch Lichtbilder dokumentiert – der K… Graben vollständig mit Wasser gefüllt war. Es ist davon auszugehen, dass dies bei größeren Niederschlagsmengen stets der Fall sein wird und der gerade bei starkem Regen erforderliche Schutz schon deshalb dort nicht gefunden werden kann. Auch bei der weiteren Kontrolle am 2. Dezember 2015 führte der K… Graben noch Wasser und konnte schon deshalb von den Schafen nicht aufgesucht werden. Bei der Kontrolle am 7. Dezember 2015 wurde festgestellt und auf Fotos festgehalten, dass im Graben noch an einzelnen Stellen Wasser stand und die in Frage stehende Fläche im Kanalrohr unter der Brücke sumpfig war, was zum Einsinken der Tiere führen würde. Nach den Feststellungen des Amtstierarztes Dr. W. in dem angefochtenen Bescheid würde sie auch unter diesen Umständen nicht genutzt werden, da die Tiere solche Stellen instinktiv mieden. Das Kanalrohr dürfte aber auch wegen des Straßenverkehrs auf der darüberliegenden Brücke als Rückzugsort ungeeignet sein.

33

Ein ausreichender künstlicher Witterungsschutz ist an diesem Standort ebenfalls nicht vorhanden. Der vom Antragsteller aufgestellte Gartenpavillon ohne Seitenwände hätte nach den Feststellungen des Antragsgegners weder einen dauerhaften Schutz geboten noch wäre er für die dort befindlichen 12 Schafe ausreichend groß gewesen. Zudem war er nach den Feststellungen des Antragsgegners zum Zeitpunkt der ersten Kontrolle an diesem Standort am 30. November 2015 bereits teilweise und bei der letzten Kontrolle am 7. Dezember 2015 vollständig zusammengebrochen und damit nicht nutzbar, was auch die jeweils gefertigten Lichtbilder belegen.

34

Ebenso wenig ist die weitere Koppel des Antragstellers am N… Weg nach ihren örtlichen Verhältnissen auch nach Auffassung der Kammer geeignet, einen ausreichenden Witterungsschutz zu bieten. Es sind hier ausweislich der Fotodokumentation bei der Kontrolle am 24. November 2015 nur vereinzelt lockere Büsche vorzufinden, die keinen wirksamen Schutz bieten können. Ein natürlicher Schutz kann schon wegen ihrer geringen Höhe entgegen der Meinung des Antragstellers auch nicht in den beiden gefällten und am Boden liegenden Tannen mit weitgehend abgefallenen Nadeln gesehen werden, die sich zudem nicht innerhalb der Einfriedung befinden.

35

Die Anordnung war auch notwendig im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG. Sie war geeignet und angesichts der vom Antragsteller gezeigten fehlenden Einsicht auch erforderlich, um das Ziel der Vorschrift des § 2 Nr. 1, 3. Alt. TierSchG, nämlich eine angemessene verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere, zu erreichen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war auch die Forderung nach einem ganzjährigen Witterungsschutz nicht unverhältnismäßig, da ein solcher – wie ausgeführt – auch in der milden Jahreszeit zur Vermeidung von aber auch durch starken Regen Beeinträchtigungen der Tiere durch Hitze und übermäßige Sonneneinstrahlung notwendig, aber auch durch starken Regen ist.

36

Unabhängig von der Frage, ob die Vorschrift des § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG der Behörde auch ein Erschließungsermessen und nicht nur ein Auswahlermessen einräumt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2013 – 24 L 25.13 –, juris, Rn. 18; Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 16a TierSchG, Rn. 5), sind Ermessensfehler jedenfalls nicht ersichtlich. Der Antragsgegner konnte im Hinblick auf den vom Antragsteller vertretenen Standpunkt zur (fehlenden) Erforderlichkeit eines Witterungsschutzes davon ausgehen, dass mildere Maßnahmen nicht ausreichen, um eine angemessene verhaltensgerechte Unterbringung der Schafe im Sinne von § 2 Nr. 1, 3. Alt. TierSchG zu erreichen.

37

Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides bestehen auch bezüglich der Ausübung des Auswahlermessens keine Bedenken. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, warum dem Antragsteller konkrete Vorgaben zur Haltung seiner Schafe aufzuerlegen sind und deren Einhaltung gegebenenfalls zwangsweise durchsetzen ist. Die Gestaltungsfreiheit des Antragstellers hinsichtlich Art und Ausgestaltung des Witterungsschutzes wurde nur soweit eingeschränkt, als dies zur Erreichung des Ziels geboten war. In diesem Rahmen steht es ihm frei, Art und Gestaltung des herzustellenden Witterungsschutzes selbst zu bestimmen.

38

Da der Antragsteller jedenfalls aus der Begründung des Bescheides erkennen konnte, welche Anforderungen für einen wirksamen Witterungsschutz zu erfüllen sind, war die Anordnung auch inhaltlich hinreichend bestimmt im Sinne des § 39 VwVfG.

39

Selbst wenn man davon ausginge, dass sich – entgegen den vorangegangenen Ausführungen – die angefochtene Verfügung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweist, sondern die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen anzusehen wären, vermag sich im Rahmen der dann vorzunehmenden Interessenabwägung das Suspensivinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht durchzusetzen. Denn der aus Art. 20a GG ableitbarer Auftrag des Staates zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Tieren gebietet es, dass derjenige, der ein Tier hält oder betreut, die Folgen tierschutzrechtlicher Maßnahmen im Sinne von § 16a TierSchG hinzunehmen hat, wenn – wie hier – hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus der weiteren Haltung oder Betreuung von Tieren durch den Betroffenen eine Gefahr für deren angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung (§ 2 Nr. 1 TierSchG) resultiert (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Februar 2010 – OVG 5 S 28.9 –, juris, Rn. 3). Gegenüber den tierschutzrechtlichen Belangen haben die Interessen des Antragstellers an einer Beibehaltung des bisherigen Zustands und seine wirtschaftlichen Nachteile durch die finanziellen Aufwendungen für die Errichtung des geforderten Witterungsschutzes zurückzutreten, zumal diese nach Auffassung der Kammer angesichts der eher geringen Anzahl von ca. 11 - 13 gehaltenen Schafen nicht als unzumutbar hoch anzusehen sind. Diese Erwägungen gelten auch für den Fall eines Erfolges im Hauptsacheverfahren und der damit verbundenen Möglichkeit der Entfernung des dann nur vorübergehend geschaffenen Witterungsschutzes.

40

Die auf §§ 61, 62, 64 und 66 LVwVG gestützte Zwangsgeldandrohung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsteller hat insoweit auch keine erheblichen Einwände erhoben.

41

Des Weiteren wurde der Sofortvollzug der Verfügung auch mit einer ausreichenden und diesen tragenden Begründung angeordnet. Er hat zutreffend angenommen, dass das öffentliche Interesse an der Durchführung der angeordneten Maßnahmen zur Einhaltung der Mindestanforderungen an eine tierschutzkonforme Haltung angesichts der hohen Bedeutung des Tierschutzes private Haltungsinteressen des Antragstellers oder dessen wirtschaftliche Belange überwiegt.

42

Der hilfsweise gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO auf Aufhebung der sofortigen Vollziehung hat ebenfalls keinen Erfolg. Da sich der Bescheid des Antragsgegners vom 17. Dezember 2015 nach dem Vorgesagten überwiegend wahrscheinlich als rechtmäßig erweist und der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO deshalb erfolglos bleibt, hat der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Rückgängigmachung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Denn die Aufhebung der Vollziehung nach dieser Vorschrift kommt nur dann in Betracht, wenn der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolgreich ist.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

44

Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gegenstandswert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen die im Einzelnen benannten Bescheide des Antragsgegners hat keinen Erfolg.

2

Soweit der Antragsteller mit seinen Anträgen die „Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche“ gegen die Bußgeldbescheide vom 19. Januar 2016 und vom 11. März 2016 begehrt, erweisen diese sich bereits als unzulässig, weil der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen der abdrängenden Sonderzuweisung an die Amtsgerichte (vgl. §§ 67, 68 Abs. 1 Satz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz – OWiG –) nicht eröffnet ist.

3

Die Kammer hat insoweit von einer Verweisung an das zuständige Amtsgericht Mainz abgesehen, da dem Antragsteller deshalb keine Rechtsnachteile erwachsen. Der Bußgeldbescheid vom 19. Januar 2016 nach Auskunft der zentralen Bußgeldstelle an den Antragsgegner bereits rechtskräftig geworden ist, nachdem der als Einspruch gewertete „Widerspruch“ des Antragstellers vom Antragsgegner mit Bescheid vom 24. Februar 2016 wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verworfen worden war (§ 69 Abs. 1 OWiG), weshalb eine Verweisung wegen offensichtlicher Erfolglosigkeit nur unnötige Kosten verursachen würde. Gegen den Bußgeldbescheid vom 11. März 2016 wurde fristgerecht Einspruch eingelegt, über den – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden wurde. Jedenfalls ist dieses Einspruchsverfahren bereits beim zuständigen Amtsgericht anhängig, so dass eine Verweisung nicht erforderlich ist.

4

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Gebührenbescheide vom 30. November, 3. Dezember, 16. Dezember 2015 und 25. Januar 2016 ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO grundsätzlich statthaft.

5

Die Gebührenbescheide haben die Anforderung von öffentlichen Kosten i. S. v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO zum Gegenstand (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 58). In einem solchen Fall ist gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO jedoch nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat, wobei diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der Stellung des Aussetzungsantrags bei Gericht erfüllt sein müssen. Sie stellen eine Zugangsvoraussetzung dar, ohne deren Vorliegen die Anrufung des Gerichts nicht zulässig ist. Ein solches – der Entlastung der Gerichte dienendes (Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 182) – zusätzliches „Vorverfahren“ vor der zuständigen Behörde hat der Antragsteller jedoch nicht durchgeführt. Auch droht nach dem Vortrag des Antragsgegners keine Vollstreckung der Bescheide, so dass eine Ausnahme von dem Erfordernis einer vorherigen Antragstellung bei der Behörde nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO nichtgegeben ist.

6

Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 14. Januar 2016 gegen die tierschutzrechtliche Anordnung des Antragsgegners vom 17. Dezember 2015 ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Nr. 4 VwGO zulässig, aber unbegründet.

7

Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist in materieller Hinsicht das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) abzuwägen. Bei dieser Abwägung der widerstreitenden Interessen kommt es regelmäßig nicht auf die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs an. Die sofortige Vollziehung kann vielmehr als Ausnahme von der gesetzlichen Folge der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur angeordnet werden, wenn ein besonderes Vollzugsinteresse, welches das Individualinteresse des Betroffenen überwiegt, gegeben ist. Die Erfolgsaussichten im Verfahren zur Hauptsache sind allerdings dann von Bedeutung, wenn sich bereits aufgrund der summarischen Prüfung im Aussetzungsverfahren erkennen lässt, dass die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtswidrig oder der dagegen eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich aussichtslos ist. Kann bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht festgestellt werden, ob der Rechtsbehelf des Betroffenen sich als offensichtlich erfolgversprechend oder offensichtlich aussichtslos erweist, bedarf es einer Abwägung der widerstreitenden Interessen (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungs-streitverfahren, 6. Aufl., Rn. 958 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. Mai 1977, AS 14, S. 429, 436). Ergibt die durch das Gericht eigenständig vorzunehmende Interessenabwägung, dass es im Einzelfall zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes oder zur Wahrung sonstiger verfassungsrechtlich geschützter Rechtspositionen der aufschiebenden Wirkung nicht bedarf, so ist es von Verfassungs wegen nicht geboten, ein vorhandenes öffentliches Interesse an dem Vollzug des Verwaltungsaktes bis zum Eintritt seiner Bestandskraft zurücktreten zu lassen (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 970 ff.).

8

Nach Maßgabe dieser Grundsätze erweist sich die angefochtene Verfügung nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens allein vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig.

9

Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung ist § 16a Tierschutzgesetz – TierSchG –. Danach trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen (Satz 1). Sie kann insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen (Satz 2 Nr. 1). Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss nach § 2 Nr. 1 TierSchG das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessenen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen.

10

In Anwendung dieser Vorschriften bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die vom Antragsgegner mit Bescheid vom 17. Dezember 2015 getroffene Anordnung, bei Koppel- bzw. Weidehaltung ganzjährig an jedem Haltungsstandort ständig und jederzeit für die Tiere zugänglich einen Witterungsschutz anzubieten, dessen Anforderungen unter a) bis d) der Verfügung näher konkretisiert wird.

11

Die Gebote und Verbote des § 2 TierSchG sind unmittelbar aus sich selbst heraus geltendes Recht, das auch ohne aufgrund von § 2a TierSchG erlassene Rechtsverordnungen zu beachten und von den Behörden anzuwenden ist (Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a TierSchG, Rn. 13). Es kommt deshalb nicht entscheidungserheblich auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage an, ob die auf der Grundlage des § 2a TierSchG ergangene Tierschutz-NutztierhaltungsverordnungTierSchNutztV –, die nach ihrem § 1 Abs. 1 nur für die Haltung von Nutztieren zu Erwerbszwecken gilt, auf die hier gegebene Haltung des Antragstellers zu Zuchtzwecken Anwendung findet bzw. ob es sich bei den Schafen des Antragstellers um Nutztiere handelt.

12

Die im Einzelnen vom Antragsgegner getroffenen Anordnungen dienen dazu, festgestellte Verstöße im Sinne von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG zu beseitigen und künftige Verstöße zu verhindern.

13

Bezüglich zukünftiger Verstöße ermächtigt die Vorschrift des § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG zwar nicht zu tierschutzrechtlichen Anordnungen der Gefahrenvorsorge oder zu Gefahrenerforschungsmaßnahmen, sondern erfordert das Vorliegen einer konkreten Gefahr, worauf der Antragsteller unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. August 2012 (1 S 1281/12 , juris, Rn. 4) zutreffend hinweist. Anders als in der soeben zitierten Entscheidung ist die nach dem Gefahrenabwehrbegriff des Polizei- und Ordnungsrechts für ein behördliches Tätigwerden erforderliche konkrete Gefahr eines Schadenseintritts vorliegend jedoch gegeben. Denn es ist wegen der zwischen den Beteiligten bestehenden grundsätzlichen Differenzen im Hinblick auf die Erforderlichkeit eines Witterungsschutzes für die vom Antragsteller gehaltenen Krainer Steinschafe wahrscheinlich und absehbar, dass es auch zukünftig zu tierschutzrechtlichen Verstößen kommen wird (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 16a TierSchG, Rn. 2). Dabei sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Wiederholungsgefahr ausschließen. Vielmehr hat der Antragsteller verdeutlicht, dass er einen ganzjährigen Witterungsschutz, wie in der streitgegenständlichen Verfügung gefordert, nicht als notwendig, sondern sogar als abträglich für seine Zuchtziele sieht, da nach seiner Auffassung Krainer Steinschafe robust und ohne ganzjährigen Witterungsschutz gehalten werden müssen.

14

Dies stellt jedoch einen Verstoß gegen die tierschutzrechtliche Bestimmung des § 2 Nr. 1 3. Alt. TierSchG dar, den es auch zukünftig zu verhindern gilt. Die verlangten und im Einzelnen konkretisierten Maßnahmen für einen ganzjährigen Witterungsschutz sind erforderlich, um die Schafe des Antragstellers gemäß § 2 Nr. 1, 3. Alt. TierSchG ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen verhaltensgerecht unterzubringen. Nach dem Bedarfsdeckungs- und Schadensvermeidungsprinzip des § 2 Nr. 1 TierSchG ist ein Haltungssystem tiergerecht, wenn es dem Tier ermöglicht, diejenigen Merkmale auszubilden und zu erhalten, die von Tieren der gleichen Art/Rasse unter natürlichen bzw. naturnahen Bedingungen gezeigt werden (Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 2 TierSchG, Rn. 9). Lässt sich ein unter naturnahen Bedingungen vom Tier gezeigter Verhaltensablauf den Oberbegriffen „ernähren“, „pflegen“ und „verhaltensgerecht unterbringen“ zuordnen, so darf das entsprechende artgemäße Bedürfnis nicht unangemessen zurückgedrängt werden. Geschieht dies dennoch, verstößt die Haltungsform gegen § 2 Nr. 1 TierSchG. Darauf, ob die Unterdrückung des jeweiligen Verhaltens zu Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier führt, kommt es bei diesen Grundbedürfnissen nicht an (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 – 2 BvF 3/90 –, BVerfGE 101, 1, juris, Rn. 139; Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 2 TierSchG, Rn. 15). Es ist damit für die Erfüllung des Tatbestands des § 2 Nr. 1 TierSchG nicht erforderlich, dass ein Verstoß gegen die angemessene und verhaltensgerechte Unterbringung zu Schmerzen, vermeidbaren Leiden oder Schäden (vgl. § 2 Nr. 2 TierSchG) führt, wie der Antragsteller dies meint. Die Vorschrift will vielmehr als Grundnorm der Tierhaltung sicherstellen, dass das entsprechende artgerechte Bedürfnis nicht unangemessen zurückgedrängt wird (OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. März 2007 – 11 ME 237/06 –, juris, Rn. 21). Die Lebensumstände der Tiere sind danach entgegen der Auffassung des Antragstellers auch ohne erkennbares erhebliches Leiden von Bedeutung für eine tierschutzgemäße Tierhaltung.

15

Der in der angefochtenen Anordnung bei ganzjähriger Koppel- oder Weidehaltung für jeden Standort geforderte ständige und für die Tiere jederzeit zugängliche natürliche oder künstliche Witterungsschutz mit trockener Liegefläche nach Maßgabe der unter a) bis d) der Verfügung bestimmten näheren Anforderungen ist bei der vom Antragsteller betriebenen ganzjährigen Freilandhaltung erforderlich, um seine Tiere der Rasse „Krainer Steinschaf“ gem. § 2 Nr. 1, 3. Alt. TierSchG verhaltensgerecht unterzubringen.

16

Für die Ermittlung der Verhaltensbedürfnisse und der daraus resultierenden Anforderungen an eine verhaltensgerechte Unterbringung kann auf das einschlägige tiermedizinische und verhaltenswissenschaftliche Schrifttum zurückgegriffen werden, z.B. Gutachten, Merkblätter und Checklisten, die von der tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz (TVT) erstellt worden sind. Konkretisierungen können auch mit Hilfe der Empfehlungen des ständigen Ausschusses zum Europäischen Tierhaltungsübereinkommen (Europarats-Empfehlungen) vorgenommen werden. Weiterhin können allgemeine Sachverständigenäußerungen in Form von antizipierten oder standarisierten Gutachten herangezogen und im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden. Antizipierte Sachverständigengutachten in diesem Sinne sind allgemeine, für eine Vielzahl von vergleichbaren Fällen geschaffene Ausarbeitungen, die sich mit den speziellen Verhaltensbedürfnissen bestimmter Tierarten unter bestimmten Haltungsbedingungen beschäftigen, von anerkannten Sachverständigen für die jeweilige Tierart und Haltungsform und unter Gewährleistung von Objektivität und Neutralität erstellt wurden.

17

Die vom Antragsgegner zur Konkretisierung der Haltungsanforderungen nach § 2 Nr. 1, 3. Alt. TierSchG – unter anderem – herangezogenen „Empfehlungen für ganzjährige und saisonale Weidehaltung von Schafen“ des niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung sowie des niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Stand 3/2009 (im Folgenden: Empfehlungen) stellen nach der Rechtsprechung ein derartiges antizipiertes Sachverständigengutachten dar (BayVGH, Beschluss vom 23. Juli 2012 – 9 ZB 10.3169 –, juris, Rn. 5; VG Hannover, Gerichtsbescheid vom 3. März 2010 – 11 A 726/09 –, juris, Rn. 21; Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 2 TierSchG, Rn. 34 und Anhang zu § 2 TierSchG, Rn. 121). In diesen ministeriellen Empfehlungen hat ausweislich des in der dortigen Anlage 10 genannten Personenkreises ein breites Spektrum von Wissenschaftlern, Praktikern, Behörden- und Tierschutzvertretern sein umfassendes Sach- und Fachwissen zusammengetragen.

18

Ausgehend von den Empfehlungen erscheint eine ganzjährige Freilandhaltung von Schafen grundsätzlich artgerecht. Die Weidehaltung von Schafen erfordert jedoch einen Witterungsschutz, durch den Kälte- und Hitzebelastungen, die die körpereigenen Temperaturregulationsmechanismen überfordern, vermieden werden. In der kalten Jahreszeit muss allen Tieren ein trockener, gegen Regen und Wind geschützter Liegeplatz zur Verfügung stehen. Die Liegefläche muss so bemessen sein, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können (Ziff. 8 der Empfehlungen). Ein Witterungsschutz und eine trockene Liegefläche sind selbst dann notwendig, wenn sich die Freilandhaltung auf die Zeit von Mai bis zum Einsetzen des Winters beschränkt (Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., Anhang zu § 2 TierSchG, Rn. 121 m.w.N.). Natürliche Gegebenheiten reichen nach den Empfehlungen als Witterungsschutz nur aus, wenn sie ganztägig und ganzjährig sowohl gegen Kälte, Regen und Wind als auch gegen Hitze wirksam sind (Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., Anhang zu § 2 TierSchG Rn. 121).

19

Ebenso durfte der Antragsgegner ergänzend das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen – Empfehlungen für das Halten von Schafen – des ständigen Ausschusses vom 6. November 1992 (Europarats-Empfehlungen) heranziehen, nach dessen Art. 20 Nr. 3 in allen Haltungsformen zweckmäßige Vorkehrungen getroffen werden müssen, um sicherzustellen, dass das Wohlbefinden der Schafe nicht durch ungünstige widrige Witterungsbedingungen beeinträchtigt wird.

20

Derselbe Befund lässt sich auch den weiteren vom Antragsgegner herangezogenen Erkenntnismitteln entnehmen. Nach der Fachinformation Tierschutz Nr. 7.3 (1) d der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 5. Dezember 2008 „Witterungsschutz bei der dauernden Haltung von Schafen im Freien“, ist ein Schutz sowohl gegen nasskalte Witterung als auch gegen Hitze und starke Sonneneinstrahlung erforderlich. Auch nach den vom Antragsgegner in Bezug genommenen gutachterlichen Ausführungen des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes Freiburg und des Tiergesundheitsdienstes Freiburg (Stand August 2005) „Witterungseinflüsse bei der Weidehaltung von Nutztieren“, welche nach Auffassung der Kammer ebenfalls als antizipiertes Sachverständigengutachten anzusehen ist, ist ein ganzjähriger Witterungsschutz bei der Weidehaltung notwendig (Nr. 7 „Witterungsschutz“). Ausdrücklich erwähnt werden in diesem Zusammenhang auch sogenannte Robustrassen wie Islandpferde und etwa Galloway-Rinder, denen die vom Antragsteller gehaltenen Krainer Steinschafe bezüglich ihrer Robustheit und Widerstandsfähigkeit vergleichbar sein dürften.

21

Dass das Krainer Steinschaf, das der Gruppe der Alpinen Steinschafe angehört, auch im Alpenraum im Winter in Ställen gehalten wird und bei der Auswahl von Koppeln auf das Vorhandensein von Unterständen zu achten ist, ergibt sich schließlich aus dem ebenfalls von dem Antragsgegner herangezogenen Internetauftritt der Arbeitsgemeinschaft „Alpines Steinschaf“ deren Ziel es ist, den Erhalt des stark gefährdeten Alpinen Steinschafs zu sichern (www.alpines-steinschaf.de). Diese Vereinigung dürfte zwar eher aus Züchtern und sonstigen Praktikern als aus Tierärzten oder Fachwissenschaftlern bestehen. Die Auffassung der Arbeitsgemeinschaft zu den Haltungsbedingungen der Alpinen Steinschafe im alpinen Raum ist aber angesichts deren Zielsetzung nach Auffassung der Kammer zumindest als Indiz für eine artgerechte Haltung zum Wohl der Tiere unter Berücksichtigung ihrer Grundbedürfnisse zu werten.

22

In Übereinstimmung mit den angeführten Gutachten und Sachverständigenäußerungen spricht nach summarischer Prüfung im Eilverfahren Überwiegendes dafür, dass ein Witterungsschutz mit den vom Antragsgegner näher bestimmten Anforderungen für die vom Antragsteller gehaltenen Steinschafe erforderlich ist und sich die angefochtene Verfügung vom 17. Dezember 2015 damit als rechtmäßig erweist.

23

Dies gilt insbesondere auch für die Anordnung unter d) zum besonderen Schutz von Lämmern nach der Geburt bei Temperaturen von unter 0° Celsius, die mit Ziffer 4 der Empfehlungen sowie Art. 28 Nr. 3 der Europarats-Empfehlungen in Einklang steht. Soweit der Antragsteller hierzu vorträgt, dass er seine Schafe bei entsprechender Kälte grundsätzlich immer zum Ablammen in den Stall bringt, ändert dies nichts an der Erforderlichkeit der diesbezüglichen Anordnung. Denn es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es aufgrund besonderer oder unvorhergesehener Umstände nicht doch zur Geburt von Lämmern bei zu großer Kälte im Freien kommen kann. Diese Erwägung gilt gleichermaßen für das Vorbringen, dass die Schafe bei großer Kälte nie auf der Koppel bleiben, sondern immer in den Stall verbracht werden.

24

Die vom Antragsteller gegen die Anordnung des Antragsgegners erhobenen weiteren Einwände greifen ebenfalls nicht durch. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die von ihm eingeholten Stellungnahmen. Diese sind nicht geeignet, die Erforderlichkeit eines Witterungsschutzes zu widerlegen.

25

Zunächst wird dieses Erfordernis von Dr. W. in seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2016 nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Im Gegenteil führt er aus, dass ein „richtiger Schutz gegen Regen“ am Standort K… Graben nicht vorgefunden werden konnte. Bezüglich des weiteren Standortes (N… Weg) stellt er fest, dass ein natürlicher Witterungsschutz durch Bäume – die allerdings zusätzlich mit eingezäunt werden müssten – bei normalen Regenfällen „dieser Rasse“ genügend Schutz bieten „sollten“. Diese Ausführungen lassen aber nur den Schluss zu, dass ein Witterungsschutz im Grundsatz für erforderlich gehalten und allenfalls mit Einschränkungen als vorhanden und ausreichend angesehen wird.

26

Dr. K. befasst sich in ihrem Schreiben vom 14. Februar 2016 schon nicht mit dem Erfordernis eines Witterungsschutzes für die Schafe des Antragstellers, deren Haltung sie auch nicht besichtigt hat, sondern mit dem besonderen Aufbau des Vlieses des Krainer Steinschafs und weist darauf hin, dass das rassetypische Vlies des Steinschafs durch seine Faserzusammensetzung natürlichen Wetterschutz biete, was das Überleben dieser Rasse über Jahrtausende unter wechselhaften und rauen Klimabedingungen ermöglicht habe. Ein über allgemeine Äußerungen hinausgehender Bezug zur konkreten Schafhaltung des Antragstellers ist damit nicht gegeben.

27

Soweit Prof. Dr. W. in seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2016 die züchterischen Ziele und Aspekte der Erhaltungszucht darstellt und eine „harte und raue Aufzucht zur Erhaltung der besonderen Rassenmerkmale“ fordert, verweist der Antragsgegner zutreffend darauf, dass züchterische Ziele tierart- und verhaltensgerechte Haltungsbedingungen nicht ausschließen können.

28

Schließlich widerspricht auch die vom Antragsteller vorgelegte „Empfehlung für die Haltung von Schafen und Ziegen der deutschen Gesellschaft für die Krankheiten der kleinen Wiederkäuer, Fachgruppe der DVG (Tierärztliche Praxis Großtiere 5/2012) nicht der Forderung nach einem wirksamen Witterungsschutz. Ein solcher – sei er künstlich oder natürlich – wird vielmehr bei anhaltenden extremen Witterungsbedingungen durch Hitze und Kälte und ganzjähriger Koppelhaltung durchaus für notwendig gehalten (Ziff. 2.1).

29

Gegen das Erfordernis eines Witterungsschutzes spricht schließlich auch nicht der vom Antragsteller in den Vordergrund seiner Argumentation gerückte – auch nach Auffassung des Antragsgegners offenbar jedenfalls unbedenkliche – und von ihm selbst als hervorragend eingestufte Ernährungs- und Pflegezustand seiner Schafe trotz einer Haltung ohne Unterstand. Dass das Krainer Steinschaf grundsätzlich aufgrund seiner Anpassung an raue Witterungsbedingungen über Jahrtausende überleben konnte, spricht zwar für seine große Widerstands- und Anpassungsfähigkeit, lässt aber nicht den Schluss zu, dass die Schafe einen angebotenen Rückzugsort nach ihrem natürlichen Verhalten nicht nutzen würden, wie sie auch in der Natur geeignete schutzbietende Stellen und Deckung aufsuchen würden.

30

Hinsichtlich der Unterbringung der Schafe kann die Entbehrlichkeit eines Witterungsschutzes auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die Schafe außerhalb menschlicher Obhut ungünstige natürliche Verhältnisse verkraften könnten und müssten. Der Antragsteller hat insoweit – wie ausgeführt – keine Äußerungen anerkannter Fachleute vorgelegt, die die anderslautenden, vom Antragsgegner herangezogenen Befunde entkräften könnten. Auch die vom Antragsteller angeführten speziellen Eigenschaften des Krainer Steinschafs besagen nichts anderes. Die vom Antragsgegner verwerteten Sachverständigengutachten gehen sämtlich davon aus, dass es zu den angeborenen und arteigenen Verhaltensmustern von Schafen und deren artgemäßer Befriedigung gehört, bei widrigen Witterungsverhältnissen einen angebotenen Witterungsschutz aufzusuchen. Bestätigt wird dies dadurch, dass die herangezogenen Empfehlungen und sonstigen gutachterlichen Stellungnahmen hinsichtlich des Erfordernisses eines wirksamen Witterungsschutzes keine rasseabhängigen Differenzierungen oder Einschränkungen wegen einer mehr oder weniger ausgeprägten Robustheit und Genügsamkeit enthalten (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 1997 – 20 A 688/96 – , juris, Rn. 33 zur Haltung von Islandpferden und Galloway-Rindern ohne Witterungsschutz).

31

Über den danach erforderlichen geeigneten Witterungsschutz verfügen die Haltungsstandorte des Antragstellers am K… Graben/Brücke S…-Straße und am N… Weg (Richtung K… Hof) in M.-L. jedoch nicht.

32

Beide Koppeln bieten den Schafen keinen ausreichenden natürlichen oder künstlichen Schutzort, der alle Schafe gegen niedrige Witterungseinflüsse schützt. Bezüglich des Standorts K… Graben wurde bei der Vor-Ort-Kontrolle vom 30. November 2015 festgestellt, dass der natürliche Witterungsschutz unter den Ästen einer Tanne des Nachbargrundstücks (Heufutterplatz) nicht wirksam sei, da Boden und Heu nass vorgefunden worden seien. Das auf dem Grundstück vorhandene Kanalrohr, welches die Tiere nach der Vorstellung des Antragstellers zum Schutz vor Regen aufsuchen sollen, ist ebenfalls kein geeigneter Witterungsschutz. Unabhängig von der Frage, ob die Schafe diesen Ort überhaupt aufsuchen würden, war er zu diesem Zeitpunkt nicht zugänglich, da – wie durch Lichtbilder dokumentiert – der K… Graben vollständig mit Wasser gefüllt war. Es ist davon auszugehen, dass dies bei größeren Niederschlagsmengen stets der Fall sein wird und der gerade bei starkem Regen erforderliche Schutz schon deshalb dort nicht gefunden werden kann. Auch bei der weiteren Kontrolle am 2. Dezember 2015 führte der K… Graben noch Wasser und konnte schon deshalb von den Schafen nicht aufgesucht werden. Bei der Kontrolle am 7. Dezember 2015 wurde festgestellt und auf Fotos festgehalten, dass im Graben noch an einzelnen Stellen Wasser stand und die in Frage stehende Fläche im Kanalrohr unter der Brücke sumpfig war, was zum Einsinken der Tiere führen würde. Nach den Feststellungen des Amtstierarztes Dr. W. in dem angefochtenen Bescheid würde sie auch unter diesen Umständen nicht genutzt werden, da die Tiere solche Stellen instinktiv mieden. Das Kanalrohr dürfte aber auch wegen des Straßenverkehrs auf der darüberliegenden Brücke als Rückzugsort ungeeignet sein.

33

Ein ausreichender künstlicher Witterungsschutz ist an diesem Standort ebenfalls nicht vorhanden. Der vom Antragsteller aufgestellte Gartenpavillon ohne Seitenwände hätte nach den Feststellungen des Antragsgegners weder einen dauerhaften Schutz geboten noch wäre er für die dort befindlichen 12 Schafe ausreichend groß gewesen. Zudem war er nach den Feststellungen des Antragsgegners zum Zeitpunkt der ersten Kontrolle an diesem Standort am 30. November 2015 bereits teilweise und bei der letzten Kontrolle am 7. Dezember 2015 vollständig zusammengebrochen und damit nicht nutzbar, was auch die jeweils gefertigten Lichtbilder belegen.

34

Ebenso wenig ist die weitere Koppel des Antragstellers am N… Weg nach ihren örtlichen Verhältnissen auch nach Auffassung der Kammer geeignet, einen ausreichenden Witterungsschutz zu bieten. Es sind hier ausweislich der Fotodokumentation bei der Kontrolle am 24. November 2015 nur vereinzelt lockere Büsche vorzufinden, die keinen wirksamen Schutz bieten können. Ein natürlicher Schutz kann schon wegen ihrer geringen Höhe entgegen der Meinung des Antragstellers auch nicht in den beiden gefällten und am Boden liegenden Tannen mit weitgehend abgefallenen Nadeln gesehen werden, die sich zudem nicht innerhalb der Einfriedung befinden.

35

Die Anordnung war auch notwendig im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG. Sie war geeignet und angesichts der vom Antragsteller gezeigten fehlenden Einsicht auch erforderlich, um das Ziel der Vorschrift des § 2 Nr. 1, 3. Alt. TierSchG, nämlich eine angemessene verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere, zu erreichen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war auch die Forderung nach einem ganzjährigen Witterungsschutz nicht unverhältnismäßig, da ein solcher – wie ausgeführt – auch in der milden Jahreszeit zur Vermeidung von aber auch durch starken Regen Beeinträchtigungen der Tiere durch Hitze und übermäßige Sonneneinstrahlung notwendig, aber auch durch starken Regen ist.

36

Unabhängig von der Frage, ob die Vorschrift des § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG der Behörde auch ein Erschließungsermessen und nicht nur ein Auswahlermessen einräumt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2013 – 24 L 25.13 –, juris, Rn. 18; Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 16a TierSchG, Rn. 5), sind Ermessensfehler jedenfalls nicht ersichtlich. Der Antragsgegner konnte im Hinblick auf den vom Antragsteller vertretenen Standpunkt zur (fehlenden) Erforderlichkeit eines Witterungsschutzes davon ausgehen, dass mildere Maßnahmen nicht ausreichen, um eine angemessene verhaltensgerechte Unterbringung der Schafe im Sinne von § 2 Nr. 1, 3. Alt. TierSchG zu erreichen.

37

Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides bestehen auch bezüglich der Ausübung des Auswahlermessens keine Bedenken. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, warum dem Antragsteller konkrete Vorgaben zur Haltung seiner Schafe aufzuerlegen sind und deren Einhaltung gegebenenfalls zwangsweise durchsetzen ist. Die Gestaltungsfreiheit des Antragstellers hinsichtlich Art und Ausgestaltung des Witterungsschutzes wurde nur soweit eingeschränkt, als dies zur Erreichung des Ziels geboten war. In diesem Rahmen steht es ihm frei, Art und Gestaltung des herzustellenden Witterungsschutzes selbst zu bestimmen.

38

Da der Antragsteller jedenfalls aus der Begründung des Bescheides erkennen konnte, welche Anforderungen für einen wirksamen Witterungsschutz zu erfüllen sind, war die Anordnung auch inhaltlich hinreichend bestimmt im Sinne des § 39 VwVfG.

39

Selbst wenn man davon ausginge, dass sich – entgegen den vorangegangenen Ausführungen – die angefochtene Verfügung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweist, sondern die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen anzusehen wären, vermag sich im Rahmen der dann vorzunehmenden Interessenabwägung das Suspensivinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht durchzusetzen. Denn der aus Art. 20a GG ableitbarer Auftrag des Staates zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Tieren gebietet es, dass derjenige, der ein Tier hält oder betreut, die Folgen tierschutzrechtlicher Maßnahmen im Sinne von § 16a TierSchG hinzunehmen hat, wenn – wie hier – hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus der weiteren Haltung oder Betreuung von Tieren durch den Betroffenen eine Gefahr für deren angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung (§ 2 Nr. 1 TierSchG) resultiert (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Februar 2010 – OVG 5 S 28.9 –, juris, Rn. 3). Gegenüber den tierschutzrechtlichen Belangen haben die Interessen des Antragstellers an einer Beibehaltung des bisherigen Zustands und seine wirtschaftlichen Nachteile durch die finanziellen Aufwendungen für die Errichtung des geforderten Witterungsschutzes zurückzutreten, zumal diese nach Auffassung der Kammer angesichts der eher geringen Anzahl von ca. 11 - 13 gehaltenen Schafen nicht als unzumutbar hoch anzusehen sind. Diese Erwägungen gelten auch für den Fall eines Erfolges im Hauptsacheverfahren und der damit verbundenen Möglichkeit der Entfernung des dann nur vorübergehend geschaffenen Witterungsschutzes.

40

Die auf §§ 61, 62, 64 und 66 LVwVG gestützte Zwangsgeldandrohung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsteller hat insoweit auch keine erheblichen Einwände erhoben.

41

Des Weiteren wurde der Sofortvollzug der Verfügung auch mit einer ausreichenden und diesen tragenden Begründung angeordnet. Er hat zutreffend angenommen, dass das öffentliche Interesse an der Durchführung der angeordneten Maßnahmen zur Einhaltung der Mindestanforderungen an eine tierschutzkonforme Haltung angesichts der hohen Bedeutung des Tierschutzes private Haltungsinteressen des Antragstellers oder dessen wirtschaftliche Belange überwiegt.

42

Der hilfsweise gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO auf Aufhebung der sofortigen Vollziehung hat ebenfalls keinen Erfolg. Da sich der Bescheid des Antragsgegners vom 17. Dezember 2015 nach dem Vorgesagten überwiegend wahrscheinlich als rechtmäßig erweist und der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO deshalb erfolglos bleibt, hat der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Rückgängigmachung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Denn die Aufhebung der Vollziehung nach dieser Vorschrift kommt nur dann in Betracht, wenn der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolgreich ist.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

44

Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.