Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 13. Juni 2016 - W 2 K 16.50049
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger, ein am ... 1994 geborener syrischer Staatsangehöriger, kurdischer Volkszugehörigkeit begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung der Abschiebung nach Bulgarien im Rahmen des sogenannten Dublinverfahrens.
Der Kläger verließ nach eigenen Angaben am
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) glich die biometrischen Daten des Klägers via Eurodac ab und erhielt am
Mit Bescheid vom
Der Bescheid wurde dem Landratsamt Aschaffenburg als zuständiger Ausländerbehörde zusammen mit dem Personalausweis des Antragstellers am
Mit Schriftsatz vom
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 28. April dem Einzelrichter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem wie im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes W 2 S 16.50051, die beigezogene Bundesamtsakte sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 13. Juni 2016 Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der angegriffene Bescheid ist - zum gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers rechtmäßig auf der Grundlage von § 27a AsylG wegen der Zuständigkeit Bulgariens gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) als unzulässig abgelehnt. Gem. § 27a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gem. Art. 13 Abs. 1 (sog. Dublin III-VO) ist der Mitgliedstaat für einen Antrag auf internationalen Schutz zuständig, dessen Land-, See oder Luftgrenze ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal überschreitet. Im Fall des Klägers ist dies unstreitig Bulgarien, so dass Bulgarien - unabhängig davon, ob der Kläger dort Asylantrag stellen wollte - zuständig ist. Eine vorrangige Zuständigkeit Deutschlands ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag, der Kläger habe vier Cousins, die bereits in Deutschland lebten. Bei ihnen handelt es sich nicht um „Familienangehörige“ i. S. v. Art. 2 lit. g) Dublin III-VO, so dass sich daraus keine Zuständigkeit der Bundesrepublik gem. Art. 9 und 10 Dublin III-VO ableiten ließe. Ausweislich des Bescheides vom 29. Februar 2016 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch einen Selbsteintritt der Bundesrepublik gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO geprüft und zu Recht, keine außergewöhnlichen humanitären Gründe für eine entsprechende Ermessensausübung gesehen. Damit ist Ziffer 1) des angegriffenen Bescheides rechtmäßig.
Auch die Abschiebungsanordnung nach Bulgarien in Ziffer 2) des Bescheides ist rechtmäßig. Soll ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt gem. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies setzt die Aufnahmebereitschaft des Landes voraus, in das abgeschoben werden soll. Da die bulgarischen Behörden auf das im Dublin-Verfahren fristgerecht gestellte Wiederaufnahmegesuch der Beklagten vom 25. Januar 2016 nicht reagiert haben, wird die Aufnahmebereitschaft gem. Art. 25 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO gesetzlich fingiert.
Der Durchführung der Abschiebung stehen auch keine anderweitigen Abschiebungshindernisse entgegen. Insbesondere ist die Überstellung des Klägers nicht gem. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO rechtlich unmöglich. Gem. Art 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO ist eine Überstellung unmöglich, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in dem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigende Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta (Art. 3 EMRK) mit sich bringt. Die Prüfung systemischer Mängel erfordert eine aktuelle Gesamtwürdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen. Dabei kommt regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, B. v. 21.4.2016 - 2 BvR 273/16 - juris).
Für die Situation von Asylbewerbern in Bulgarien liegen aus dem Bereich der internationalen Nichtregierungsorganisationen aktuell insbesondere vor:
- ECRE (European Council on Refugees and Exiles) und ELENA (European Legal Network on Asylum)/Bericht von Februar 2016
- AIDA Asylum Information Database/Country Report von Oktober 2015
- Auskunft von Dr. phil. Ilareva an den VGH Baden-Württemberg
- Auskunft von PRO ASYL an das VG Köln
Das Gericht verkennt nicht das Bestehen der in den vorliegenden Berichten dargestellten Missstände in Bulgarien, die sich teilweise auch auf Dublin-Rückkehrer beziehen. So stellen ECRE und ELENA in ihrem gemeinsamen Bericht von Februar 2016 für Dublin-Rückkehrer ein hohes Risiko fest, dass das Recht auf Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung erloschen sei, weil sie zuvor die Aufnahmeeinrichtung für länger als drei Tage unangekündigt verlassen hätten oder der vormalige Verzicht auf Unterkunft zur externen Wohnungsnahme noch wirksam sei. Ausgenommen seien lediglich besonders schutzbedürftige Antragsteller. Es sei jedoch nicht sichergestellt, dass schutzbedürftige Antragsteller identifiziert würden. Dies träfe insbesondere alleinstehende Männer mit psychischen Verwundbarkeiten. Entsprechend einer Rechtsänderung, die im Januar 2016 in Kraft getreten sei, sei während der Zulässigkeitsprüfung von Folgeanträgen für diejenigen, die bislang nicht interniert gewesen seien, die Gewährleistung von Grundrechten einschließlich Nahrung, Obdach, soziale Absicherung, medizinische Versorgung und psychologische Betreuung ausgesetzt. Der Antragsteller habe kein Anhörungsrecht und werde systematisch von weiteren Anträgen ausgeschlossen. Abhängig vom Verfahrensstand bei Verlassen Bulgariens bestehe das Risiko, dass Dublin-Rückkehrer als illegaler Einwanderer behandelt werde und für längere Zeit in Abschiebehaft genommen werde. Unter Bezugnahme auf mangelhafte Aufnahmebedingungen hält ECRE an seiner Forderung fest, Rücküberstellungen nach Bulgarien grundsätzlich auszusetzen und fordert, die Aufhebung der UNHCR-Empfehlung eines grundsätzlichen Abschiebungsstopps (UN High Commissioner for Refugees, UNCHR observations on the current asylum system in Bulgaria, April 2014) kritisch zu überdenken. Insbesondere seit die finanzielle Unterstützung von Asylbewerbern in Aufnahmeeinrichtungen gestrichen wurde, hätten sich die Bedingungen wieder kontinuierlich verschlechtert. Die vom UNHCR im April 2014 festgestellten Verbesserungen seien nicht nachhaltig gewesen. Die Lebensmittelversorgung genüge nicht den Ernährungsrichtlinien und sei nicht zuverlässig mit monatelangen Engpässen, die auf Missmanagement und fehlender Finanzierung beruhen würden. Auch die Behandlung von Asylsuchenden hätte sich wieder verschlechtert. Dublin-Rückkehrer, die wieder in das Asylverfahren in Bulgarien eintreten, seien entweder dem Risiko von Obdachlosigkeit oder einer entwürdigenden Behandlung ausgesetzt, falls sie wieder in die Aufnahmeeinrichtungen aufgenommen würden. Zu ähnlichen Schlussfolgerungen kommen auch PRO ASYL e.V. in seinem Bericht „Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien“ von April 2015 und AIDA Asylum Information Database im „Country Report: Bulgaria“ von Oktober 2015. Soweit sich die Berichte in ihren Tatsachendarstellungen decken, kommt ihnen besondere Bedeutung zu, die auch das Gericht entsprechend würdigt.
Entscheidend ist jedoch für das Gericht, dass der UNHCR trotz dieser neuerlichen Entwicklungen auch in seiner jüngsten - immer noch aktuellen - Auskunft an das VG Minden
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Mehrzahl, der von den internationalen Nichtregierungsorganisationen berichteten Vorfälle und Missstände, sich auf die Situation unmittelbar nach der Einreise nach Bulgarien bezieht (vgl. Auskunft Pro Asyl an das VG Köln
Die auf Informationen des UNHCR beruhenden Auskünfte des Auswärtigen Amts zur Behandlung der in Bulgarien inhaftierten Asylsuchenden vom 27. Januar 2016 lassen ebenfalls keine wesentlichen Gründe für die Annahme systemischer Mängel i. S. d. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO in Bezug auf eine mögliche Rückkehrsituation des Klägers erkennen. So erfolge die Versorgung der nötigsten körperlichen und psychischen Bedürfnisse entsprechend den geltenden Gesetzen und Verfahren sowie gemäß der vorhandenen Mittel. Die Bedingungen seien je nach Einrichtung unterschiedlich. Der am häufigsten anzutreffende Mangel beziehe sich auf das Fehlen verlässlicher, ständiger und effizienter Sprachmittlung. Der UNHCR bemühe sich jedoch um mit seinen Partnern um eine Verbesserung dieser Situation. Auch hier ist wieder festzustellen, dass sich die wesentlichen Angaben von ECRE und ELENA mit den Aussagen des UNHCR decken, nur die Bewertung der bestehenden Mängel seitens ECRE und ELENA im Hinblick auf weitere Überstellungen auseinanderfällt. So konstatiert der UNHCR in seiner Auskunft an das Auswärtige Amt, dass er die Aufnahmezentren beobachtete und die Gefangenen mit Informationen (allgemeiner Art, auch in Form von mehrsprachigen Broschüren, sowie gleichfalls durch Einzel- oder Gruppenberatung) versorgt. Nach Eindruck der deutschen Botschaft in Sofia anlässlich eigener Besuche habe sich die Situation in den Aufnahmezentren immer weiter verbessert und sei heute als insgesamt akzeptabel zu bewerten. Die Verpflegung der Flüchtlinge sei nach Informationen des Auswärtigen Amtes derzeit gesichert, medizinische Grundversorgung sei in allen Zentren gewährleistet. Personen mit besonderen medizinischen Bedürfnissen könnten nicht immer angemessen versorgt werden. Dies betreffe jedoch nicht nur Schutzsuchende, sondern auch einen Großteil der Allgemeinbevölkerung. Zwar beziehen sich die Auskünfte des Auswärtigen Amtes ausdrücklich nur auf die allgemeinen Aufnahmeeinrichtungen, nicht die „SCTAF“ (Centre for the Temporary Accomodation of Foreigners), die sich in Busmantsi und in Lyubitmets befinden. Für die Situation des Klägers spielt dies jedoch keine Rolle, da dorthin nur diejenigen Dublin-Rückkehrer verbracht werden, über deren Asylantrag in Abwesenheit in der Sache negativ entschieden wurde und die deshalb als „endgültig abgelehnte Asylsuchende“ betrachtet werden.
Bei der Überprüfung systemischer Mängel i. S. v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO dürfen auch die Lebensbedingungen nicht außer Betracht bleiben, die einen Dublin-Rückkehrer ggf. nach der Zuerkennung internationalen Schutzes in Bulgarien erwarten. Auch hier weist die aktuelle Erkenntnislage, insbesondere die Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Stuttgart
Auch unter Auseinandersetzung mit der teilweise anders lautenden Rechtsprechung schließt sich das Gericht dem Teil der Rechtsprechung an, der nicht generell von systemischen Mängeln in Bulgarien ausgeht und Überstellung im Dublin-Verfahren grundsätzlich für zulässig erachtet. Im Übrigen wird darauf Bezug genommen (siehe statt vieler und teilweise zu Drittstaatsbescheiden: VG Berlin, U. v. 10.3.2016 - 23 K 10.16 A - juris; VG Bayreuth, U. v. 9.3.2016 - B 3 K 15.30152 - juris; VG Regensburg, B. v. 23.2.2016 - RN 1 S 16.50036; VG München, B. v.
Anderweitige Gründe, die zu einem Abschiebungshindernis führen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Abschiebungsanordnung ist damit rechtmäßig.
Auch die Ermessensentscheidung hinsichtlich der sechsmonatige Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots des § 11 Abs. 2 AufenthG gem. § 75 Ziff. 12 AufenthG ist rechtmäßig. Die vom Kläger vorgetragenen verwandtschaftlichen Beziehungen wurden ermessensfehlerfrei einbezogen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die zutreffenden Rechtsausführungen des Bescheides vom 29. Februar 2016 verwiesen.
Der Bescheid vom 29. Februar 2016 ist insgesamt rechtmäßig, so dass die Klage vollumfänglich abzuweisen war.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
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(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.