Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 20. Mai 2015 - W 2 K 13.1080
Gericht
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg
W 2 K 13.1080
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
2. Kammer
Sachgebiets-Nr: 220
Hauptpunkte: Führen des Titels „Gastprofessor“; Akademischer Grad (verneint); Selbstverwaltungsgarantie; Anhörungsmangel
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Klägerin -
bevollmächtigt: ...
gegen
Freistaat ...,
vertreten durch Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, S.-str. ..., M.,
- Beklagter -
wegen Führens des Titels „Gastprofessorin“
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 2. Kammer, durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Emmert, die Richterin am Verwaltungsgericht Wiegand, die Richterin Wolff, die ehrenamtliche Richterin Dr. Kastner, den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund mündlicher Verhandlung am 20. Mai 2015 folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
I.
Die Klägerin begehrt die Weiterführung des Titels „Gastprofessorin für Sozialmedizin“.
Die Ukrainische Freie Universität ist eine private Universität mit Sitz in M., die durch das damalige Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus mit Bescheid vom 16. September 1950 (Nr. XI 60710) genehmigt wurde. In der Nr. 4 dieses Bescheids ist folgende Regelung aufgeführt: „Gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7.6.1939 (RGBl. I S. 985) wird die Führung der von der Ukrainischen Freien Universität verliehenen akademischen Grade genehmigt. Diese Genehmigung ist widerruflich. Jeder akademische Grad darf nur mit dem Zusatz,der Ukrainischen Freien Universität in M.‘ oder entsprechender Abkürzung geführt werden.“
Mit Urkunde vom
„(...) wird bescheinigt, dass der Vorgenannte zur Ausstellung der Urkunde nach den geltenden Bestimmungen befugt ist. Der in dieser Urkunde verliehene akademische Grad darf in der Bundesrepublik Deutschland mit dem Zusatz ‚der Ukrainischen Freien Universität M.‘ oder dem abgekürzten Zusatz ‚UFU‘ geführt werden“.
Mit Bescheid vom 22. Juni 2012, der Klägerin zugestellt am 6. Juli 2012, nahm das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (nunmehr: Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst) den Bescheid vom 29. November 2011 zurück. Der Klägerin sei es künftig nicht gestattet, den Titel „Gastprofessorin für Sozialmedizin“ zu führen. Es handle sich hierbei um keinen akademischen Grad. Die Genehmigung der Ukrainischen Freien Universität M. vom 16. September 1950 enthalte keine Rechtsgrundlage für die Hochschule, an Personen mit Wirkung für den allgemeinen Rechtsverkehr die Bezeichnung „Gastprofessor“ zu verleihen. Diese sei lediglich als eine hochschulinterne Funktionsbezeichnung zu erachten. Das öffentliche Interesse an der Klarheit der Führung akademischer Grade und Titel überwiege gegenüber dem Interesse der Klägerin.
II.
Dagegen ließ die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 3. August 2012, eingegangen bei Gericht per Telefax am selben Tag, Klage zum Verwaltungsgericht München erheben.
Zur Begründung ließ sie durch ihren Bevollmächtigten im Wesentlichen ausführen: Es fehle bereits an einer Zuständigkeit des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst. Die Bestellung der Klägerin zur Gastprofessorin sei durch die Ukrainische Freie Universität M. erfolgt, so dass diese auch für die Aufhebung zuständig sei. Der mit Stempel vom 29. November 2011 angebrachte Vermerk stelle eine bloße Nebenbestimmung zu dem Verwaltungsakt vom 21. November 2011 dar. Die Klägerin sei zudem nicht angehört worden.
Die Rücknahme sei auch materiell rechtswidrig. Der Ausgangsverwaltungsakt sei rechtmäßig. Durch den Stempel sei nicht die Führung eines Titels genehmigt, sondern lediglich bescheinigt worden, dass die Klägerin aufgrund der Bestellung zur „Gastprofessorin für Sozialmedizin“ durch die Ukrainische Freie Universität M. zur Führung dieses Titels befugt sei. Der Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 16. September 1950 enthalte keine Genehmigungsbefugnis bzgl. des Führens des Titels „Gastprofessor“. Vielmehr sei danach die Ukrainische Freie Universität M. zur Verleihung von akademischen Graden und Titeln mit dem Zusatz „der Ukrainischen Freien Universität“ ohne staatliche Eingriffe berechtigt. Das Bayerische Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 212 Verordnung zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), sehe keine Beschränkung vor, wonach Universitäten den Titel „Gastprofessor“ nicht verleihen dürften. Stattdessen ermächtige Art. 66 Abs. 1 S. 9 BayHSchG die Universitäten dazu, die Verleihung akademischer Grade selbst festzulegen. Die Ukrainische Freie Universität M. sei gemäß Art. 15 Nr. 4 ihrer Grundordnung zur Bestellung von Gastprofessoren befugt. Zudem sei sie gemäß Art. 5 Abs. 3 GG und Art. 103 Abs. 3 BayHSchG berechtigt, innerhalb ihrer Selbstverwaltungsgarantie die Titel ihrer Lehrkräfte selbstständig und ohne staatliche Einmischung zu vergeben. Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen (Bayerisches Hochschulpersonalgesetz - BayHSchPG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 230), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 60 Verordnung zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), schließe die Verleihung des Titels „Gastprofessor“ ebenfalls nicht aus. Der Gastprofessor sei im Hinblick auf seine Tätigkeit einem ordentlichen Professor faktisch gleichgestellt. Aus diesem Grund werde er im Bayerischen Hochschulpersonalgesetz nicht explizit erwähnt. Zudem erfülle die Klägerin die Einstellungsvoraussetzungen des Art. 7 BayHSchPG. Im Übrigen sei ihr vom ehemaligen Kanzler der Ukrainischen Freien Universität die Gastprofessur bis mindestens Ende 2015 und anschließend lebenslang in Aussicht gestellt worden.
Aus § 55 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Auch sei die Rücknahme ermessensfehlerhaft ergangen. Eine einzelfallbezogene Interessenabwägung habe nicht stattgefunden. Der Beklagte habe das Vertrauen der Klägerin in den Bestand des Verwaltungsaktes und ihre beruflichen Belange außer Acht gelassen. Die Berufung von Gastprofessoren sei in Bayern gängige Praxis.
Die Klägerin ließ durch ihren Bevollmächtigten beantragen,
den Bescheid des Beklagten vom
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Die unterbliebene Anhörung sei unbeachtlich, da sie die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe. Die Rücknahme habe sich nicht auf die Bestellung der Klägerin zur „Gastprofessorin für Sozialmedizin“ bezogen, sondern lediglich auf den Teil des Bescheids vom 29. November 2011, mit dem ihr gestattet worden sei, die Bezeichnung „Gastprofessorin für Sozialmedizin“ als akademischen Grad in der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
Der Erlass des Bescheids vom
Der Rücknahme liege eine ordnungsgemäße Ermessensausübung zugrunde. Ergänzend werde angeführt, dass in die Abwägung auch die Strafbarkeit des unbefugten Führens von akademischen Graden oder Titeln gemäß § 132a Strafgesetzbuch (StGB) einfließe.
Mit Beschluss vom 27. September 2013 verwies das Verwaltungsgericht München den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Würzburg.
Im Übrigen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom
1. Rechtsgrundlage für den Bescheid vom
1.1 Die Bescheinigung vom 29. November 2011 ist als ein Verwaltungsakt zu erachten. Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (Art. 35 Satz 1 BayVwVfG). Eine Regelung liegt bei einer behördlichen Anordnung vor, die die Begründung, Aufhebung, Änderung oder Feststellung der Rechte des Adressaten bezweckt (BVerwG, U. v. 22.5.1980 - 2 C 30/78 - BVerwGE 60, 144;
Die Auffassung des Bevollmächtigten der Klägerin, es handle sich bei der Bescheinigung um eine bloße Nebenbestimmung zu der Urkunde vom
Demzufolge kann dahinstehen, ob die Bestellung der Klägerin durch die Ukrainische Freie Universität zur „Gastprofessorin“ überhaupt, wie der Klägerbevollmächtigte vorträgt, einen Verwaltungsakt i. S. d. Art. 35 BayvwVfG darstellt. Zwar können Privathochschulen bzw. deren Organe Beliehene sein und damit verfahrensrechtlich eine Behörde i. S. d. Art 1 Abs. 4 BayVwVfG darstellen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 1, Rn. 61). Bei der Beleihung werden privaten Stellen durch oder aufgrund eines Gesetzes hoheitliche Befugnisse übertragen (Schmitz, in: Stelkens/Bonk, Sachs, VwVfG, § 1, Rn. 246). Zwar agieren private Hochschulen auf den Gebieten des Studien- und Prüfungswesens (Reich, BayHSchG, 2007, Art. 76, Rn. 1, OVG Saarland, B. v. 15.9.1978 - I W 1589/78 - DÖV 1979, 104) und auch im Hinblick auf Graduierungen regelmäßig als Beliehene (Becker, DVBl 2002, 92/96). Allerdings fehlt es im Hinblick auf die Bestellung von Gastprofessoren an einer Beleihung der Ukrainischen Freien Universität.
1.2 Der Bescheid ist formell rechtmäßig.
Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (nunmehr: Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst) war sachlich zuständig. Für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes nach Art. 48 BayVwVfG ist diejenige Behörde sachlich zuständig, die zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt geltenden Sach- und Rechtslage für die Ausgangsentscheidung zuständig wäre (VGH Mannheim, U. v. 25.8.2008 - 13 S 201/08 - VBlBW 2009, 150). Die Zuständigkeit für den Ausgangsverwaltungsakt in Gestalt der Bescheinigung vom 29. November 2011 lag beim Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst. Gemäß Art. 85 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG führt das Staatsministerium die Aufsicht über die nichtstaatlichen Hochschulen, soweit sie staatlich anerkannte Studiengänge betreiben. Nach der Sondervorschrift des Art. 103 Abs. 3 BayHSchG kann die Ukrainische Freie Universität in M. nach Maßgabe der erteilten Genehmigung weiter betrieben werden und das Promotionsrecht und Habilitationsrecht unbeschadet der Art. 76 ff. BayHSchG nach dem Rechtszustand zum 1. April 1979 wahrnehmen. Die Aufsicht des Staatsministeriums erstreckt sich auf die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen der Ukrainischen Freien Universität und damit auch auf die Nr. 4 des Genehmigungsbescheids vom 16. September 1950, wonach „gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7.6.1939 (RGBl. I S. 985) die Führung der von der Ukrainischen Freien Universität verliehenen akademischen Grade genehmigt“ wurde. Demnach war es für die Erteilung der Bescheinigung, dass der von der Ukrainischen Freien Universität verliehene „akademische Grad“ in der Bundesrepublik Deutschland geführt werden dürfe, zuständig.
Der unterlassen Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG steht der formellen Rechtmäßigkeit nicht entgegen. Zwar liegt ein Verfahrensfehler vor, denn die Anhörung war nicht nach Art. 28 Abs. 2, 3 BayVwVfG entbehrlich. Auch ist keine Heilung nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG im gerichtlichen Verfahren eingetreten. Denn die Anhörung durch das Gericht ersetzt nicht die Anhörung durch die Behörde (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 45, Rn. 27; BVerwG, U. v. 24.6.2010 - 3 C 14/09 - BVerwGE 137, 199). Allerdings ist der Anhörungsmangel gemäß Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach Art. 44 BayVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. So verhält es sich hier. Die unterbliebene Anhörung stellt grundsätzlich einen Anwendungsfall des Art. 46 BayVwVfG dar (OVG Hamburg, NVwZ-RR, 1990, 440; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 46, Rn. 17). Allerdings sind bei Ermessensentscheidungen Verfahrensfehler in der Regel von Relevanz, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Behörde bei Beachtung der jeweiligen Vorgaben eine anderweitige Entscheidung getroffen hätte (BVerwG, U. v. 7.10.1980 - 6 C 39/80 - BVerwGE 61, 50; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 46, Rn. 32). Jedoch findet dieser Grundsatz keine Anwendung, wenn der Verfahrensmangel die behördliche Entscheidung nachweislich nicht beeinflusst hat (BVerwG, U. v. 30.5.1984 - 4 C 58/81 - BVerwGE 69, 270; BVerwG, U. v. 5.12.1986 - 4 C 13/85 - BVerwGE 75, 228;
1.3 Der Bescheid vom
Der Ausgangsverwaltungsakt vom
Der Ukrainischen Freien Universität M. steht es im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsgarantie zwar frei, Gastprofessoren zu bestellen. Der Akt der Bestellung begründet für Gastprofessoren jedoch keine Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Gastprofessor“ im allgemeinen Rechtsverkehr. Die Grundordnung der Ukrainischen Freien Universität, in deren Art. 15 Nr. 4 festgelegt ist, dass Gastprofessoren zum Lehrkörper zählen, macht deutlich, dass es sich hierbei um eine lediglich hochschulinterne Funktionsbezeichnung handelt. Eine Berechtigung zum Führen der Bezeichnung „Gastprofessor“ im allgemeinen Rechtsverkehr kann hieraus nicht hergeleitet werden.
Die Klägerin ist auch im Übrigen nicht dazu berechtigt, die Bezeichnung „Gastprofessorin“ als akademische Würde zu führen. Die Bezeichnung „Professor“ stellt eine Amts- oder Dienstbezeichnung bzw. eine akademische Würde dar (Fischer, StGB, § 132a, Rn. 7; s. a. Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rn. 674; Reich, BayHSchG, 2007, Art. 79, Rn. 5). Im Bayerischen Hochschulpersonalgesetz (BayHSchPG) ist die Bezeichnung „Gastprofessorin“ bzw. „Gastprofessor“ als akademische Würde nicht vorgesehen. Nach diesem Gesetz können Professoren und Professorinnen im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach ihrem Ausscheiden aus der Hochschule wegen Eintritts in den Ruhestand die Bezeichnung „Professor“ oder „Professorin“ als akademische Würde führen (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG). Dies gilt unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hochschulleitung auch bei einem Ausscheiden aus sonstigen Gründen. Professoren und Professorinnen im Beamtenverhältnis auf Zeit haben dieses Recht nach einer Dienstzeit von mindestens sechs Jahren (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 BayHSchPG). Juniorprofessoren dürfen mit ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis die Bezeichnung „Professor“ oder „Professorin“ als akademische Würde führen (Art. 15 Abs. 2 Satz 1 BayHSchPG). Auch Honorarprofessoren (Art. 26 Abs. 1 Satz 3 BayHSchPG) und außerplanmäßige Professoren (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 BayHSchPG) sind zur Führung der Bezeichnung „Professor“ bzw. „Professorin“ als akademische Würde berechtigt. Gemäß Art. 79 Abs. 1 Satz 5 BayHSchG können hauptberufliche Lehrkräfte an einer nichtstaatlichen Hochschule, die die Voraussetzungen des Art. 7 BayHSchPG erfüllen, für die Dauer ihrer Beschäftigung die Berufsbezeichnung „Professor“ bzw. „Professorin“ (mit einem entsprechenden Zusatz) führen; dies gilt gemäß Art. 79 Abs. 2 BayHSchG auch für Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen.
Die vorgenannten Bestimmungen sind aufgrund der erheblichen Ausdifferenzierungen hinsichtlich des Führens der akademischen Würde des „Professors“ und damit vergleichbaren Bezeichnungen als abschließend zu erachten. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass sich aus den detaillierten Regelungen zur akademischen Würde des „Professors“ im Bayerischen Hochschulpersonalgesetz ergebe, dass Bezeichnungen wie die des „Gastprofessors“, bei denen eine Verwechslungsgefahr bestehe, nicht geführt werden dürften. Dem Vortrag des Bevollmächtigten der Klägerin, wonach der Gastprofessor faktisch zu den ordentlichen Professoren zähle und daher im Bayerischen Hochschulpersonalgesetz nicht explizit aufgeführt werde, ist nicht zu folgen. Dem steht bereits entgegen, dass nach dem Bayerischen Hochschulpersonalgesetz erhebliche Anforderungen für die Ernennung eines Professors zu einem Beamten auf Lebenszeit bestehen (Art. 8 BayHSchPG). Insbesondere müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Art. 7 BayHSchPG vorliegen, was grundsätzlich auch den Nachweis einer zusätzlichen wissenschaftlichen Leistung in Gestalt einer Habilitation (vgl. Art. 65 BayHSchG) erfordert. Auch für die anderen vom Bayerischen Hochschulpersonalgesetz anerkannten Berufsgruppen, die die akademische Würde eines Professors führen dürfen, werden entsprechende wissenschaftliche Anforderungen aufgestellt. Gleiches gilt im Rahmen des Art. 79 BayHSchG, der das Führen der Bezeichnung des „Professors“ in Bezug auf nichtstaatliche Hochschulen regelt. Im Umkehrschluss ist ohne eine gesetzliche Regelung das Führen einer akademischen Würde wie der des „Gastprofessors“, bei der eine Verwechslungsgefahr mit der des „Professors“ besteht, unzulässig. Andernfalls könnten Gastprofessoren insbesondere ohne den Nachweis einer Habilitation die akademische Würde „Gastprofessor“ führen, was der gesetzlichen Systematik und dem Sinn und Zweck der detaillierten Regelungen, nämlich die Verbindung der akademischen Würde des „Professors“ mit einer herausragenden wissenschaftlichen Qualifikation, zuwiderlaufen würde. Dementsprechend lässt sich eine Berechtigung der Klägerin zum Führen der Bezeichnung „Gastprofessorin“ im allgemeinen Rechtsverkehr nicht auf das Bayerische Hochschulpersonalgesetz stützen.
Die von der Klägerin angeführte Bestimmung des § 55 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (LHG) führt zu keiner anderen Bewertung. Danach führen Gastprofessoren für die Dauer ihrer Bestellung die Bezeichnung „Gastprofessorin“ oder „Gastprofessor“. Eine vergleichbare Bestimmung existiert im bayerischen Hochschulrecht gerade nicht. Das Hochschulwesen ist bis auf die Hochschulzulassung und -abschlüsse Ländersache (Art. 74 Abs. 1 Nr. 33 GG). Im Übrigen verkennt die Klägerin, dass die Bestellung zur Gastprofessorin oder zum Gastprofessor nach § 55 Satz 1 LHG die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Professur - mithin die Durchführung eines Habilitationsverfahrens - erfordert.
Eine Berechtigung der Ukrainischen Freien Universität zur Verleihung der akademischen Würde des „Gastprofessors“ besteht gleichermaßen nicht. Aus Art. 80 Abs. 1 i. V. m. Art. 66 Abs. 1 Satz 9 BayHSchG lässt sich kein derartiges Recht herleiten. Denn diese Bestimmung ermächtigt die Hochschulen ausschließlich dazu, durch Satzung, die insoweit des Einvernehmens mit dem Staatsministerium bedarf, die Verleihung weiterer akademischer Grade festzulegen. Als ein weiterer akademischer Grad wurde z. B. der Grad eines Lizentiaten erachtet (Reich, BayHSchG, 2007, Art. 66, Rn. 10). Die Bezeichnung des „Gastprofessors“ stellt jedoch keinen akademischen Grad dar.
Auch aus der Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 108 BV (Art. 138 Abs. 2 Satz 1 BV) ergibt sich entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Klägerin keine Berechtigung der Ukrainischen Freien Universität zur Verleihung der akademischen Würde des „Gastprofessors“ für den allgemeinen Rechtsverkehr. Zwar wird die Ukrainische Freie Universität als Privathochschule vom persönlichen Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit erfasst (Art. 19 Abs. 3 GG). Allerdings ist im Hinblick auf die Verleihung der akademischen Würde „Gastprofessor“ der sachliche Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit nicht eröffnet. Das Recht der akademischen Selbstverwaltung besteht in sämtlichen universitätstypischen Angelegenheiten in den Bereichen Wissenschaft, Forschung und Lehre (BVerfG, E. v. 16.1.1963 - 1 BvR 316/60 - BVerfGE 15, 256/264). Neben Promotions- und Habilitationsverfahren (Maunz/Dürig, Stand: Dezember 2014, Art. 5 Abs. 3 GG, Rn. 162) wird wegen ihrer besonderen Nähe zur Wissenschaft auch die Verleihung akademischer Grade und Ehrungen erfasst (Denninger, in: Wassermann, GG, 1989, Art. 5, Rn. 68). Allerdings erfasst die Selbstverwaltungsgarantie nicht das Recht zur Verleihung von Titeln, die im bayerischen Hochschulrecht nicht vorgesehen sind.
Somit war der Ausgangsverwaltungsakt in Gestalt der Bescheinigung vom
Der Rücknahmeentscheidung der Beklagten lag auch eine ordnungsgemäße Ermessensausübung zugrunde (§ 114 VwGO). Der Einwand der Klägerin, es fehle eine einzelfallbezogene Begründung und das Interesse der Öffentlichkeit werde nicht substantiiert vorgetragen, dringt nicht durch. Auch bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes i. S. d. Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG, der keine Geld- oder Sachleistung gewährt, sind innerhalb der Ermessensausübung Vertrauensschutzgesichtspunkte zu berücksichtigen (BVerwG, B. v. 20.10.2006 - 6 B 67.06 - juris). Diesen hat der Beklagte ausreichend Rechnung getragen. Der Abwägungsvorgang, innerhalb dessen der Beklagte dem öffentlichen Interesse an der Klarheit der Führung akademischer Grade ein größeres Interesse einräumte als dem Interesse der Klägerin, ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass akademische Grade und Titel eine besondere wissenschaftliche Qualifikation ihrer Inhaber dokumentierten. Im Rechts- und Geschäftsverkehr sowie in der Werbung könnte ihre Führung von besonderer Bedeutung sein. Die Öffentlichkeit müsse in diesem Kontext darauf vertrauen können, dass eine Berechtigung des Inhabers zur Führung bestehe. Dementsprechend dient die Rücknahme des im Bayerischen Hochschulrecht nicht vorgesehenen Titels des „Gastprofessors“ dem Schutz der Allgemeinheit sowie des Rechts- und Geschäftsverkehrs. Darüber hinaus hat der Beklagte seine Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO dahingehend ergänzt, dass auch der Strafbarkeit des unbefugten Führens von akademischen Graden oder Titeln gemäß § 132a StGB Rechnung zu tragen sei. Durch die Rücknahme der Bescheinigung solle dem Anschein entgegengewirkt werden, die Klägerin sei zur Führung des Titels „Gastprofessorin“ in der Öffentlichkeit berechtigt. Die Benennung dieser Belange von herausragender Bedeutung war für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung ausreichend, da sie die Interessen der Klägerin augenscheinlich überwiegen. Der Vortrag des Bevollmächtigten der Klägerin, wonach die Klägerin eine europaweit bekannte und renommierte medizinische Wissenschaftlerin sei, rechtfertigen nicht das Führen eines Titels, der im bayerischen Hochschulrecht nicht vorgesehen ist.
Die Rücknahmefrist nach Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG wurde gewahrt. Sie beläuft sich auf ein Jahr ab Kenntniserlangung der Behörde. Vorliegend ist das Schreiben der Bayerischen Landesärztekammer vom
Somit ist der Rücknahmebescheid vom
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
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Annotations
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Wer unbefugt
- 1.
inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt, - 2.
die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt, - 3.
die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder - 4.
inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,
(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wer unbefugt
- 1.
inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt, - 2.
die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt, - 3.
die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder - 4.
inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,
(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; - 2.
das Personenstandswesen; - 3.
das Vereinsrecht; - 4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; - 7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); - 8.
(weggefallen) - 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; - 10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; - 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; - 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; - 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; - 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; - 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; - 16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; - 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; - 18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; - 19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; - 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; - 20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; - 21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; - 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; - 23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; - 24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); - 25.
die Staatshaftung; - 26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; - 27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; - 28.
das Jagdwesen; - 29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege; - 30.
die Bodenverteilung; - 31.
die Raumordnung; - 32.
den Wasserhaushalt; - 33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Wer unbefugt
- 1.
inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt, - 2.
die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt, - 3.
die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder - 4.
inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,
(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.