Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Mai 2016 - 7 ZB 15.1582

published on 19/05/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Mai 2016 - 7 ZB 15.1582
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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin begehrt, die Bezeichnung „Gastprofessorin für Sozialmedizin“ führen zu dürfen.

Die Ukrainische Freie Universität in München hat die Klägerin mit Urkunde vom 21. November 2011 zur „Gastprofessorin für Sozialmedizin an der Philosophischen Fakultät der Ukrainischen Freien Universität im Rahmen des interdisziplinären Projekts ‚Galizien‘ mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten“ bestellt. Das damalige Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hat der Klägerin mit einem Stempelaufdruck auf der beglaubigten Urkunde am 29. November 2011 bescheinigt, dass der in dieser Urkunde verliehene akademische Grad in der Bundesrepublik Deutschland mit dem Zusatz „der Ukrainischen Freien Universität München“ oder dem abgekürzten Zusatz „UFU“ geführt werden darf.

Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hat mit streitgegenständlichem Bescheid vom 22. Juni 2012 den oben genannten Bescheid des Staatsministeriums vom 29. November 2011 zurückgenommen, weil es sich bei der Bezeichnung (bzw. dem „Titel“) „Gastprofessor“ um keinen akademischen Grad handele und die Ukrainische Freie Universität nach Maßgabe der Genehmigung des damaligen Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 16. September 1950 nicht berechtigt sei, mit Wirkung für den allgemeinen Rechtsverkehr die Bezeichnung „Gastprofessor“ zu verleihen. Der Klägerin sei es deshalb künftig nicht gestattet, die Bezeichnung „Gastprofessorin für Sozialmedizin“ zu führen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Bescheids verwiesen.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg hat die auf Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 22. Juni 2012 gerichtete Klage mit Urteil vom 20. Mai 2015 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird verwiesen.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren geltend, an der Richtigkeit des Urteils bestünden ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Rechtssache habe außerdem grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Ukrainische Freie Universität sei berechtigt, die Klägerin zur „Gastprofessorin für Sozialmedizin“ zu bestellen und die „Titel ihrer Lehrkräfte selbstständig und ohne staatliche Einmischung“ zu verleihen. Der Bescheid des Beklagten sei schon deshalb rechtswidrig, weil lediglich die Ukrainische Freie Universität und nicht der Beklagte zuständig und befugt sei, die Bestellung zur Gastprofessorin zurückzunehmen und der Klägerin zu untersagen, die Bezeichnung „Gastprofessorin“ zu führen. Dem Bescheid des Beklagten fehle es ferner an einer Ermächtigungsgrundlage, da die Voraussetzungen des Art. 48 BayVwVfG nicht erfüllt seien. Der Bescheid sei zudem nicht frei von Ermessensfehlern, weil das schutzwürdige Interesse der Klägerin, die Bezeichnung führen zu dürfen, nicht berücksichtigt worden sei. Der Beklagte habe es im Übrigen unterlassen, die Klägerin vor Erlass des Bescheids anzuhören. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten der Klägerin vom 24. August 2015 und 1. Dezember 2015 Bezug genommen.

Der Beklagte widersetzt sich dem Begehren der Klägerin.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren ist lediglich ergänzend zu bemerken:

a) Die Ukrainische Freie Universität in München ist nicht berechtigt, der Klägerin mit Wirkung für den allgemeinen Rechtsverkehr die Bezeichnung „Gastprofessorin für Sozialmedizin“ zu verleihen.

Die Ukrainische Freie Universität in München (Universität) ist eine private und staatlich nicht anerkannte, sondern vom damaligen Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus mit Schreiben (KMS) vom 16. September 1950 (lediglich) genehmigte Universität. Sie kann nach der ausdrücklichen Sondervorschrift des Bayerischen Hochschulgesetzes nach Maßgabe der erteilten Genehmigung weiter betrieben werden und das Promotionsrecht und Habilitationsrecht nach dem Rechtszustand zum 1. April 1979 wahrnehmen (vgl. Art. 103 Abs. 3 Bayerisches Hochschulgesetz [BayHSchG] vom 23.5.2006 [GVBl S. 245; BayRS 2210-1-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.7.2014 [GVBl S. 286]).

Das KMS vom 16. September 1950 hat die Führung der von der Universität verliehenen akademischen Grade (mit dem Zusatz „der Ukrainischen Freien Universität in München“ oder entsprechender Abkürzung) widerruflich genehmigt (Nr. 4 der KMS) und sich die Genehmigung der an der Universität tätigen Lehrkräfte vorbehalten (Nr. 5 der KMS). Weitergehende Befugnisse hat das KMS vom 16. September 1950 der Universität nicht verliehen. Die Genehmigung umfasst insbesondere nicht das Recht, die „Titel“ der Lehrkräfte „selbstständig und ohne staatliche Einmischung“ zu bestimmen und insbesondere nicht die Befugnis, dem bayerischen Hochschulrecht unbekannte „neue“ akademische Grade oder Titel und Bezeichnungen für Lehrkräfte zu erfinden.

Bei der Bezeichnung „Gastprofessorin für Sozialmedizin“ handelt es sich - wie das Verwaltungsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung zutreffend ausführt - nicht um einen akademischen Grad (Art. 66 BayHSchG). Das Verwaltungsgericht hat ebenso zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin nach Maßgabe der einschlägigen Regelungen des Bayerischen Hochschulgesetzes und des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes (BayHSchPG) auch nicht berechtigt ist, die Bezeichnung „Professorin“ als Amts- oder Dienstbezeichnung oder als akademische Würde zu führen. Die von der Universität vorgenommene „Bestellung“ der Klägerin zur „Gastprofessorin für Sozialmedizin“ ändert an dieser Rechtslage nichts.

b) Der Beklagte hat entgegen der Ansicht der Klägerin nicht die von der Universität vorgenommene „Bestellung“ der Klägerin zur „Gastprofessorin für Sozialmedizin“ zurückgenommen, sondern (lediglich) die ersichtlich versehentlich auf der beglaubigten Urkunde vermerkte Bescheinigung, dass die Klägerin den in der Urkunde verliehenen „akademischen Grad“ (mit dem Zusatz „der Ukrainischen Freien Universität München“ oder dem abgekürzten Zusatz „UFU“) führen dürfe. Der Beklagte hat - wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausführt - diese offensichtlich zu Unrecht erteilte Bescheinigung auf der Grundlage des Art. 48 BayVwVfG ermessensfehlerfrei zurücknehmen dürfen. Das von der Klägerin geltend gemachte Vertrauen in die Richtigkeit der Bescheinigung besteht schon deshalb nicht, weil die Klägerin mit der „Bestellung“ zur „Gastprofessorin für Sozialmedizin“ keinen akademischen Grad erworben hat. Der Hinweis des Beklagten im Bescheid, dass es der Klägerin deshalb künftig nicht gestattet ist, die Bezeichnung „Gastprofessorin für Sozialmedizin“ zu führen, stellt lediglich klar, dass die Klägerin nach Maßgabe des bayerischen Hochschulrechts nicht berechtigt ist, die Bezeichnung „Professorin“ (mit oder ohne Zusatz) zu führen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung auch darauf hingewiesen, dass die unterlassene Anhörung der Klägerin vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids nicht zur Aufhebung des Verwaltungsakts führt, weil dies die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat (Art. 46 BayVwVfG).

2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil es sich vorliegend um einen Einzelfall handelt, der keine klärungsbedürftigen Fragen aufwirft.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.