Der Kläger wendet sich gegen seine dienstliche Beurteilung vom 21. Dezember 2016 und begehrt, ihn unter Beachtung der Rechtserfassung des Gerichts neu zu beurteilen.
Der am … geborene Kläger steht als Verwaltungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11) im Dienst der Beklagten. Mit Beurteilung vom 1. März 2015, eröffnet am 10. Juli 2015, wurde er für den Beurteilungszeitraum 1. März 2012 bis 28. Februar 2015 im Amt eines Verwaltungsoberinspektors (A 10) mit einem Gesamturteil von 10 Punkten periodisch dienstlich beurteilt. Hiergegen erhob der Kläger mit mehreren Schreiben Einwendungen, die mit Bescheid vom 25. Januar 2016 zurückgewiesen wurden. Der am 2. Februar 2016 hiergegen erhobene Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2016 zurückgewiesen. Daraufhin erhob der Kläger am 28. Juli 2016 Klage. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 19. September 2016 ein Anerkenntnis erklärt und die Aufhebung der dienstlichen Beurteilung sowie deren Neuerstellung zugesagt hatte, wurde das Verfahren (W 1 K 16.768) nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen mit Beschluss vom 13. Januar 2017 eingestellt.
Der Kläger wurde sodann mit weiterer periodischer Beurteilung vom 21. Dezember 2016, eröffnet am 13. Januar 2017, für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis 28. Februar 2015 erneut dienstlich beurteilt. Er erhielt im Gesamturteil wiederum 10 Punkte. Die Punktwerte bei den Einzelmerkmalen blieben gegenüber der aufgehobenen Beurteilung unverändert (2x11 Punkte, 6x10 Punkte, 5x9 Punkte). Unter den ergänzenden Bemerkungen (Ziffer 3.) wurde festgestellt, dass der dem Beamten übertragene Dienstposten durch die Beurteilungsmerkmale Quantität, Qualität und Fachkenntnisse geprägt werde. In Abweichung von der aufgehobenen Beurteilung vom 1. März 2015 wurde hierbei das Einzelmerkmal Entscheidungsfreude nicht mehr als den Dienstposten prägend erwähnt. Zur Führungseignung (Ziffer 5.1) wurden keine Feststellungen getroffen. Im Rahmen der sonstigen Verwendungseignung (Ziffer 5.2) wurde die Verwendungseignung auf dem bisherigen bzw. einem gleichwertigen Dienstposten im bisherigen Aufgabengebiet festgestellt.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 14. Januar 2017 Einwendungen, die mit Bescheid vom 15. September 2017 zurückgewiesen wurden. Sodann erhob der Kläger am 29. September 2017 Widerspruch, der mit Bescheid vom 12. Februar 2018 zurückgewiesen wurde.
Hiergegen erhob der Kläger am 14. März 2018 Klage. Zur Begründung verwies er auf das im Vorprozess W 1 K 16.768 von der Beklagten abgegebene Anerkenntnis. Aufgrund dessen stehe rechtsverbindlich fest, dass die dienstliche Beurteilung rechtswidrig gewesen sei, was auch für die identisch bepunktete neue Beurteilung gelte. Darüber hinaus sei dem nominellen Beurteiler, Herrn We., von der Personalstelle in Bayreuth, die seine Leistungen nicht kenne, eine komplett in allen Einzelheiten vorgefertigte Beurteilung zum Abzeichnen vorgelegt worden. Auffällig sei in diesem Zusammenhang, dass sich dieses Dokument nicht in den dem Gericht vorgelegten Behördenakten befinde. Die Beteiligung der Herren Wi. und R. an der Erstellung der dienstlichen Beurteilung sei rechtswidrig, da Herr Wi. seinen Dienstsitz 100 km entfernt habe und die Leistungen des Klägers nicht aus eigener Beobachtung, sondern allenfalls vom Hörensagen kenne. Dasselbe gelte im Ergebnis auch für Herrn R.
Die Beklagte habe auch rechtswidrigerweise dagegen verstoßen, bei allen Beamten einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab zu gewährleisten. Hinsichtlich der in Ziffer 3. der Beurteilung genannten sog. Supermerkmale (Quantität, Qualität, Fachkenntnisse) ergebe sich eine Abweichung gegenüber der Beurteilung der Kollegin G., bei der zusätzlich das Merkmal Entscheidungsfreude als prägend benannt worden sei, obwohl diese einen identischen Dienstposten wahrnehme und nach dem Geschäftsverteilungsplan Hauptsachbearbeitern keine Entscheidungsbefugnis zukomme. Im aktuellen Beurteilungszeitraum sei das Merkmal Entscheidungsfreude beim Kläger wiederum aufgenommen worden. Bei einer Veränderung des Maßstabs für die Bewertung und Gewichtung der Supermerkmale - wie nunmehr beim Kläger gegenüber der aufgehobenen Vorbeurteilung - sei zu berücksichtigen, dass dann auch eine andere Gewichtung bei der nachträglichen Bestimmung des Gesamtpunktwerts vorzunehmen sei, was hier ebenfalls unterlassen worden sei. Darüber hinaus existiere eine rechtswidrige Vorgabe der Beklagten dahingehend, dass Beamte in A 9 - A 11 nur maximal 13 Punkte erhalten könnten; dies verstoße gegen den Leistungsgrundsatz. In Konsequenz seien sämtliche Einzelpunktewerte und der Gesamtpunktwert in der dienstlichen Beurteilung um drei Punkte heraufzusetzen. Hierbei handele es sich wie bei anderen Beschränkungen und Restriktionen der Beklagten im Zusammenhang mit der dienstlichen Beurteilung nicht um Empfehlungen oder Orientierungswerte, sondern um fixe Vorgaben, die mit Argwohn überwacht würden, wie sich aus dem Protokoll der Dienstbesprechung vom 8. März 2012 ergebe, und bei Nichteinhaltung von der Personalstelle abgeändert würden. Auch die Festlegung eines Orientierungswertes von 10 Punkten im Gesamturteil für alle Beamten der dritten Qualifikationsebene bereits vor Beginn der Beurteilungsrunde sei rechtswidrig. Zudem diene der Wert nicht nur der Orientierung, sondern müsse in sämtlichen Organisationseinheiten strikt eingehalten werden. Ebenfalls rechtswidrig sei die in der Praxis strikte Vorgabe, dass im Hinblick auf zeitlich aufeinanderfolgende dienstliche Beurteilungen eine Limitierung der Erhöhung der Gesamtpunktwerte vorgesehen sei; die Beurteilungszeiträume seien rechtlich vielmehr voneinander unabhängig zu bewerten. Es liege zudem ein Verstoß gegen Art. 59 Abs. 2 Leistungslaufbahngesetz (LlbG) vor, wonach das Gesamturteil aus den Einzelwerten zu bilden sei, was vorliegend nicht erfolgt sei. Desweiteren sei das Gesamturteil rechtswidrigerweise arithmetisch ermittelt worden, wie der Beurteilungseröffner am 10. Juli 2015 im Beisein eines Zeugen bestätigt habe. Bei der Eröffnung der zweiten dienstlichen Beurteilung sei in diesem Zusammenhang vorgetragen worden, dass in einem ersten Schritt das rechnerische Mittel aus den Einzelmerkmalen gebildet und dann in einem weiteren Schritt eine Gesamtbetrachtung vorgenommen worden sei, ob diese Berechnung den Gesamtpunktwert trage.
Schließlich sei aus der dienstlichen Wortwahl in den Bescheiden vom 25. Januar 2016 sowie 22. Juli 2016 („Befremden“) sowie der internen Bezeichnung als „Vorgang Leo“ ein negatives Werturteil zu entnehmen, was sich sachwidrig auf die Beurteilung ausgewirkt haben könne.
Im Hinblick auf das Einzelmerkmal Quantität bemängelte der Kläger, dass die Anzahl der zu bearbeitenden Fälle durch den Aktenzugang vom Außendienst limitiert sei und die Fälle zudem von der Vorgesetzten gleichmäßig auf die Mitarbeiter verteilt würden, sodass der Kläger keinerlei Einfluss auf die Arbeitsmenge nehmen könne. Das Referat Controlling habe überdies festgestellt, dass aufgrund einer Vielzahl von zu bearbeitenden Fällen das Aufgabengebiet des Klägers um weitere Mitarbeiter aufzustocken sei, was eine mehr als zumutbare Belastung hinsichtlich der Arbeitsmenge bestätige. Hinzu komme, dass der Kläger immer wieder für längere Zeit zusätzliche Arbeiten für längerfristig erkrankte Kollegen zugewiesen bekommen habe. Ein Punktabzug vom Maximalwert sei daher nicht gerechtfertigt. Auch beim Einzelmerkmal Qualität habe der Kläger die volle Punktzahl von 16 Punkten erhalten müssen, da der unmittelbare Vorgesetzte, Herr We., den durch den Kläger vorgelegten Lösungsvorschlägen stets zugestimmt habe. Es sei darüber hinaus nicht schlüssig, dass die in der Theorie erworbenen und beim Beamten vorhandenen Fachkenntnisse mit einer Bewertung von 10 Punkten schlechter bewertet worden seien als die umgesetzten Fachkenntnisse in der praktischen Arbeitsqualität (11 Punkte). Beim Einzelmerkmal Einsatzbereitschaft seien die Voraussetzungen und der Rahmen dieses Merkmals verkannt worden. Von der Beklagten sei insoweit nur darauf abgestellt worden, dass sich die Arbeits- bzw. Überstunden des Klägers im Großen und Ganzen im Normalen hielten. Es existiere insoweit kein Erfahrungssatz, dass längere körperliche Anwesenheit auch auf einen höheren Einsatz schließen lasse. Zur Feststellung des Eignungsmerkmals Führungseignung existiere im tatsächlich praktizierten Behördenleben eine starre Vorgabe, wonach nur Personen ab 11 Punkten oder ab der Besoldungsgruppe A 11 die Führungseignung zuerkannt werden dürfe. Andererseits sei dem Kläger früher in A 10 die Führungseignung bereits zuerkannt gewesen. Der unmittelbare Vorgesetzte, Herr We., habe bei der Beurteilungseröffnung am 10. Juli 2015 erklärt, dass er die Führungseignung vergeben hätte, wenn er die dienstliche Beurteilung ohne Beschränkungen hätte erstellen dürfen. Dieselben Restriktionen existierten für das Merkmal der sonstigen Verwendungseignung. Da der Kläger schon in den verschiedensten Abteilungen der Behörde tätig gewesen sei und dort stets eine mindestens durchschnittliche Beurteilung erhalten habe, sei auch nicht plausibel, warum er nicht uneingeschränkt in allen Abteilungen einsetzbar sein solle.
Der Kläger verwies überdies auf seine Klagebegründung im vorangegangenen gerichtlichen Verfahren W 1 K 16.768 und machte unter Hinweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung ein trotz der zwischenzeitlichen Beförderung und erneuten Beurteilung weiterhin fortbestehendes Rechtsschutzinteresse für das vorliegende Verfahren geltend.
Der Kläger beantragt,
die dienstliche Beurteilung vom 21.12.2016 in der Gestalt des Einwendungsbescheides vom 15.9.2017 sowie in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.2.2018 aufzuheben.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde auf die Begründung im Bescheid vom 15. September 2017 sowie die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2018 verwiesen. Dort wurde ausgeführt, dass ein Leistungsvergleich zwischen den Leistungen des Klägers und den weiteren Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 10 durchgeführt worden sei. Im Zusammenhang mit der Aufhebung der Beurteilung vom 1. März 2015 sei eine vollumfängliche Überprüfung bezogen auf Gesamtprädikat, Einzelmerkmale sowie alle weiteren Inhalte vorgenommen worden. Die mit der Klagebegründung vom 26. September 2016 vorgebrachten Argumente seien im Rahmen der Abgabe des Anerkenntnisses in die damit verbundene erneute Erstellung der Beurteilung eingeflossen. Es sei eine neue rechtsfehlerfreie periodische Beurteilung erstellt worden, die nunmehr einzig und allein Gegenstand im aktuellen Verfahren sei. In dem vorangegangenen erledigten gerichtlichen Verfahren habe die Beklagte lediglich zugestimmt, eine neue periodische Beurteilung zu erstellen; der Klagevortrag des Klägerbevollmächtigten sei damit nicht unstreitig gestellt worden. Die aktuelle Beurteilung stelle keine Fortschreibung früherer Beurteilungen dar, sodass auch in früheren Beurteilungsrunden vergebene Merkmale wie z.B. die Führungseignung keinen Besitzstand auslösen könnten. Eine positive Aussage zur Führungseignung werde gemäß Ziffer 8.1.1 Satz 4 VV-BeamtR vielmehr nur dann getroffen, soweit die Qualifikation für die nächste Führungsebene in Betracht komme, was beim Kläger nicht der Fall gewesen sei. Alle an dem Beurteilungsverfahren Beteiligten erhielten bei Einleitung des Beurteilungsverfahrens u.a. stichpunktartige Erläuterungen zu allen Beurteilungsmerkmalen, um ein gemeinsames Verständnis zur Charakterisierung der Einzelmerkmale zu erreichen.
Beim Beurteilungsmerkmal Qualität würden u.a. die Verwertbarkeit der täglichen Arbeit, die Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Fehlerhäufigkeit, Effizienz der Aufgabenabwicklung und eine zeitnahe Erledigung gewürdigt. Das Merkmal Fachkenntnisse hingegen beziehe sich auf die Befähigung eines Mitarbeiters. An dieser Stelle würden etwa übergreifende oder spezielle Fachkenntnisse, der Stand der Allgemeinbildung oder der aktuelle Stand der Rechtskenntnisse bewertet. Dies zugrunde gelegt sei ein geringerer Punktwert beim Merkmal Fachkenntnisse gegenüber dem Merkmal Qualität keineswegs ausgeschlossen. Im Rahmen der Neuerstellung der Beurteilung sei die ursprüngliche Auffassung, das Kriterium Entscheidungsfreude als tragendes Merkmal heranzuziehen, für den Dienstposten Hauptsachbearbeiter/in im Prüfteam Innendienst nicht mehr aufrechterhalten werden. Eine Konsequenz für die Beurteilungen anderer Bediensteter zum Stichtag 1. März 2015 ergebe sich daraus nicht; dies werde im Rahmen der nächsten Beurteilungsrunde berücksichtigt. Eine Fehlerhaftigkeit der Beurteilung des Klägers folge hieraus nicht, da der von der Geschäftsführung vorgegebene Maßstab nicht verändert worden sei und im Übrigen die tragenden Merkmale innerhalb der Vergleichsgruppe A 10 je Dienstposten unterschiedlich ausgestaltet seien. Das Gesamtprädikat von 10 Punkten ergebe sich leistungsgerecht durch Wertung und Gewichtung der Einzelmerkmale sowie unter Berücksichtigung der tragenden Merkmale für den Dienstposten. Das Gesamturteil werde durch die jeweiligen Einzelpunkte getragen. Eine Berechnung des Gesamtprädikats nach arithmetischen Gesichtspunkten sei nicht durchgeführt worden.
Darüber hinaus wurde im gerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass im Anschluss an das Anerkenntnis der Beklagten im Verfahren W 1 K 16. 768 die zuständige Fachabteilung zur Erstellung eines neuen rechtmäßigen Beurteilungsentwurfs aufgefordert worden sei. Herr We. habe als unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers einen Beurteilungsentwurf erstellt. Die im Beurteilungszeitraum zuständigen weiteren Vorgesetzten seien in der gebotenen Weise an der Beurteilungserstellung beteiligt worden, namentlich die bis zum 14. November 2013 als Teamleiterin tätige Frau H., der Fachbereichsleiter des Fachbereichs Prüfdienst Herr Wi. sowie der Leiter der Abteilung Außendienst Herr R. Aufgabe der Herren Wi. und R. im Beurteilungsverfahren sei es, auf der Basis aller ihnen vorgelegten Beurteilungsentwürfe der unmittelbaren Vorgesetzten in ihrem Verantwortungsbereich die Einhaltung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes sicherzustellen. Die Personalabteilung mache für die Beurteilungsentwürfe in keinem Fall konkrete Punktvorgaben; im Referat Personalangelegenheiten erfolge lediglich eine Schlüssigkeitsprüfung; eine Abänderung der Beurteilungsentwürfe finde in keinem Fall statt. Es existierten allein die dem Gericht vorgelegten Beurteilungshinweise zur Gewährleistung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes, die lediglich Empfehlungen der Geschäftsführung aussprächen, den verantwortlichen Vorgesetzten eine Orientierungshilfe geben sollten und von denen im Einzelfall leistungsbezogen abgewichen werden könne, was in der Praxis auch entsprechend gehandhabt werde. Die Aussage, dass bestimmte Punkteanhebungen mit Argwohn betrachtet würden, sei nicht zum streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum ergangen. Kern dieser Aussage sei überdies nur gewesen, die Entwurfsverfasser darauf hinzuweisen, dass bei einer Abweichung von den Orientierungswerten eine besondere Begründung erforderlich sei. Darüber hinaus habe es keine weiteren und etwa an die Personalstelle zurückzugebenden Vorgaben für die Entwurfsersteller gegeben; auch existiere entgegen der Aussage des Klägers keine Vorgabe, in den Ämtern A 9 bis A 11 maximal 13 Punkte zu vergeben. Bei dem vom Kläger als Vorgabe der Personalstelle bezeichneten Dokument handele es sich um den von Herrn We. erstellten Beurteilungsentwurf. Die Information über einen anzustrebenden durchschnittlichen Punktwert von ca. 10 Punkten diene der Orientierung für die einzelnen Organisationseinheiten. Dieser gelte für die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern insgesamt, nicht jedoch für einzelne Abteilungen/Referate und auch nicht für die einzelnen Besoldungsgruppen. Nach Erstellung der Beurteilungsentwürfe und abteilungsinterner Abstimmung zur Gewährleistung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes würden die vorgeschlagenen Gesamtprädikate der Geschäftsführung vorgelegt. Dort würden diese zur Erreichung eines abteilungsübergreifenden Beurteilungsmaßstabes wiederum abgestimmt.
Auch zu den Eignungsmerkmalen in Ziffer 5. der Beurteilung seien Empfehlungen zur Verwendung bestimmter Grundaussagen ergangen, die in Abhängigkeit vom jeweiligen Dienstposten und der jeweiligen Besoldungsgruppe Verwendung fänden. Von diesen könne entsprechend der individuellen Eignung abgewichen werden. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung der Führungseignung werde auf Ziffer 8.1.1 der VV zum Beamtenrecht (Abschnitt 3) verwiesen. Hiernach sei eine positive Aussage zur Führungsqualifikation nur vorzunehmen, wenn die Qualifikation für die nächste Führungsebene vorhanden sei. Ausgehend von der getroffenen Verwendungsaussage, wonach der Kläger auf dem bisherigen bzw. gleichwertigen Dienstposten geeignet sei, seien Ausführungen zur Führungseignung nicht veranlasst gewesen. Die interne Bezeichnung „Vorgang L**“ stelle kein negatives, despektierliches Werturteil über den Kläger dar, sondern sei im Verwaltungsablauf eine übliche Bezeichnung. Der Vorwurf des Klägers, dass der Inhalt einzelner Beurteilungskriterien verkannt worden sei, sei nicht konkretisiert und begründet worden. Zum Merkmal Quantität sei anzumerken, dass sich im Team Grundsatz/Innendienst im Beurteilungszeitraum aufgrund zusätzlicher Aufgabenzuweisungen tatsächlich ein erhöhter Personalbedarf ergeben habe. Dies sei jedoch mit einer im zeitlichen Zusammenhang vorgenommenen Aufstockung des Personals in diesem Team einhergegangen, so dass keine unzumutbare Belastung vorgelegen habe. Die vom Kläger vorgenommenen Vertretungen seien bei der Bewertung des Merkmals Quantität berücksichtigt worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte aus dem Verfahren W 1 K 16.768 sowie der beigezogenen Behördenakten verwiesen.
Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass er für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis 28. Februar 2015 erneut dienstlich beurteilt wird, da die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung vom 21. Dezember 2016 in der Gestalt des Einwendungsbescheides vom 15. September 2017 sowie des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2018 rechtswidrig ist und daher aufzuheben war (§ 113 Abs. 5 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).
1. Die Klage ist nicht aufgrund fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Für eine Klage gegen eine dienstliche Beurteilung besteht erst dann kein Rechtsschutzinteresse mehr, wenn die Beurteilung ihre rechtliche Zweckbestimmung verliert, Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen zu sein (vgl. Urteil vom 28. August 1986 - BVerwG 2 C 26.84 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 9 S. 16 m.w.N.). So verhält es sich, wenn der beurteilte Beamte in den Ruhestand getreten (vgl. Urteil vom 11. Februar 1982 - BVerwG 2 C 33.79 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 21 S. 18 m.w.N.), bestandskräftig aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden ist (vgl. Urteil vom 13. Juni 1985 - BVerwG 2 C 6.83 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 149 S. 50) oder bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht mehr befördert werden darf (vgl. Urteil vom 28. August 1986, a.a.O. S. 16). In diesen Fällen kann die dienstliche Beurteilung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt noch als Grundlage einer künftigen, die Beamtenlaufbahn des Beurteilten betreffenden Personalentscheidung dienen (vgl. Urteil vom 28. August 1986, a.a.O. S. 16). Diese Zweckbestimmung einer dienstlichen Beurteilung entfällt dagegen nicht dadurch, dass der Beamte erneut beurteilt und (oder) befördert worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31/01 -, Rn. 14, juris; Urteile vom 23. November 1966 - BVerwG 6 C 94.63 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 3 S. 8 = ZBR 1967, 147, vom 17. Mai 1979 - BVerwG 2 C 4.78 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 14 S. 3 und vom 27. Oktober 1988 - BVerwG 2 A 2.87 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12 S. 8).
Da die Fallkonstellationen, in denen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausnahmsweise ein Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses einer Klage gegen eine dienstliche Beurteilung angenommen wird, vorliegend ersichtlich nicht einschlägig sind und auch die Beklagte selbst mit Anlage zum Schreiben vom 9. November 2018 mitgeteilt hat, dass frühere Beurteilungen zumindest in Ausnahmefällen und als nachrangiges Hilfskriterium bei der Entscheidung über die Vergabe höherwertiger Dienstposten herangezogen werden könnten, ist nicht völlig auszuschließen, dass die streitgegenständliche Beurteilung noch Auswahlgrundlage für den Kläger betreffende künftige Personalentscheidungen sein kann.
2. Dienstliche Beurteilungen sind ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile und deshalb verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbar (st.Rspr. BVerwG, U.v. 13.5.1965 - II C 146/62 - BVerwGE 21,127/129 - juris; U.v. 17.5.1979 - 2 C 4/78 - ZBR 1979, 304/306 - juris; U.v. 26.6.1980 -2 C 13/79 - BVerwGE 60, 245 - juris). Nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung soll nur der Dienstherr und der für ihn handelnde Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwiefern der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Ihr gegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob der Beurteiler den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Wenn der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, hat das Gericht auch zu überprüfen, ob diese Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen (vgl. BVerwG, U.v. 5.11.1998 - 2 A 3/97 - BVerwGE 107, 360 ff. - juris). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.1980 - 2 C 13/79 - BVerwGE 60, 245/246 - juris, std. Rspr.).
Rechtliche Grundlage für die dienstliche Beurteilung des Klägers sind die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern vom 1. Januar 2013 sowie die Art. 21 Abs. 2, 54 - 62 LlbG sowie die Abschnitte 3 und 4 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR).
Gemessen an diesen rechtlichen Grundlagen sowie an den oben dargelegten Grundsätzen für die gerichtliche Überprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen erweist sich die streitgegenständliche periodische Beurteilung des Klägers als rechtswidrig, da der Bildung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung eine Gewichtung zu Grunde liegt, die in unzulässiger Weise auf die Anforderungen des klägerischen Dienstpostens abstellt (3.). Desweiteren wurden die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe entgegen Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG nicht in den ergänzenden Bemerkungen dargelegt (4.).
3. Maßgeblicher Zweck der dienstlichen Beurteilung und insbesondere des Gesamturteils ist es, Grundlage für einen späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren zu sein. Daraus folgt die Notwendigkeit, schon bei der dienstlichen Beurteilung einheitliche Maßstäbe einzuhalten. Diese müssen auf das jeweilige Statusamt des zu beurteilenden Beamten bezogen sein. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 22). Hieraus folgt zwingend, dass sich auch die Gewichtung der Einzelmerkmale bei der Ermittlung und folglich Begründung des Gesamturteils auf die Anforderungen des Statusamts beziehen muss. Ansonsten könnte das Gesamturteil seine zentrale Funktion, maßgebliches Kriterium im Rahmen eines Auswahlverfahrens zur Vergabe eines Beförderungsamtes zu sein, nicht erfüllen. Die erforderliche Gewichtung der Einzelmerkmale darf weder mit Bezug auf den konkret durch den Beamten innegehabten Dienstposten noch durch verschiedene Beurteiler unterschiedlich erfolgen. Vielmehr muss der Dienstherr dafür Sorge tragen, dass innerhalb des Geltungsbereichs einer Beurteilungsrichtlinie oder innerhalb einer Gruppe von Beamten, die im Geltungsbereich derselben Beurteilungsrichtlinie einer bestimmten Laufbahngruppe angehören, diese Gewichtung einheitlich vorgenommen wird (vgl. BVerwG, U.v. 1.3.2018 - 2 A 10/17 -, Rn. 44 - 45, juris; BayVGH, B.v. 29.10.2018 - 6 CE 18.1868; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 26.7.2018 - OVG 10 N 35.16 - juris).
Die Beklagte hat in der dienstlichen Beurteilung des Klägers gegen diese vorgenannten Grundsätze verstoßen. Die Beklagte hat zwar in Einklang mit Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG die Leistungen des Klägers in Bezug auf die von ihm ausgeübte Funktion und im Vergleich zu den anderen Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 10 in der Fachlaufbahn des Klägers bewertet (vgl. etwa Widerspruchsbescheid vom 12.2.2018, S. 2). Sie hat jedoch sodann im Rahmen des weiteren Bewertungsvorgangs zur Ermittlung des Gesamturteils die sog. prägenden Einzelmerkmale allein unter Bezugnahme auf den dem Kläger übertragenen Dienstposten als Hauptsachbearbeiter Innendienst festgelegt und besonders gewichtet. Dies ergibt sich bereits aus der Formulierung in den ergänzenden Bemerkungen der dienstlichen Beurteilung des Klägers, wonach der dem Beamten übertragene Dienstposten durch die Beurteilungsmerkmale Quantität, Qualität und Fachkenntnisse geprägt wird. Zudem hat der Zeuge We. in der mündlichen Verhandlung überzeugend erklärt, dass diese prägenden Merkmale das Gesamturteil widerspiegelten. Sie definierten die Aufgaben des Beurteilten und besäßen deshalb eine besondere Bedeutung, seien jedoch nicht allein ausschlaggebend. Bei einem Prüfer im Außendienst etwa seien die prägenden Beurteilungsmerkmale andere. Der Leiter der Personalabteilung der Beklagten hat in Übereinstimmung mit den Aussagen des Zeugen We. in der mündlichen Verhandlung hierzu weiter konkretisiert, dass die prägenden Merkmale für jeden Dienstposten nach Rücksprache mit den jeweiligen Fachabteilungen/Referaten gesondert festgelegt würden. Den prägenden Merkmalen komme bei der Bildung des Gesamturteils ein besonderes Gewicht zu. Falls diesem Gewicht von den unmittelbaren Vorgesetzten in ihrem Beurteilungsbeitrag nicht Rechnung getragen werde, würden die entsprechenden Beurteilungsbeiträge aufgrund fehlender Schlüssigkeit zur nochmaligen Überprüfung zurückgegeben. Die nach dem vorstehend dargestellten Ergebnis der mündlichen Verhandlung feststehende Vorgehensweise im Beurteilungsverfahren, den jeweiligen Dienstposten prägende Einzelmerkmale zu bestimmen und diesen im Rahmen der wertenden Gesamtschau bei der Bildung des Gesamturteils ein besonderes Gewicht beizumessen, entspricht zwar den internen Vorgaben der Beklagten (vgl. Anlage 1 zum Schreiben der Geschäftsführung vom 6. November 2014, Ziffer 9 und 11 sowie Schreiben der Personalabteilung vom 20. März 2015 Ziffer 4), widerspricht jedoch dem oben dargelegten Grundsatz der statusamtsbezogenen Beurteilung und macht die dienstliche Beurteilung damit rechtswidrig. Denn selbst wenn jedes Einzelmerkmal anhand des zutreffenden Maßstabes der Anforderungen des Statusamtes bewertet worden sein sollte, kann die unzulässige Gewichtung der Einzelmerkmale nach den konkreten Anforderungen des Dienstpostens die Gesamtbewertung der Einzelmerkmale und damit auch das Gesamturteil verschieben, was die erforderliche Vergleichbarkeit der Beurteilungen im Auswahlverfahren um ein Beförderungsamt ausschließt (so auch: BayVGH, B.v. 29.10.2018 - 6 CE 18.1868).
Auch aus der Formulierung in Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG, wonach bei der Bildung des Gesamturteils die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten sind, folgt nicht, dass das Vorgehen der Beklagten rechtmäßig war. Die Einbeziehung der Berücksichtigung der Erfordernisse „der Funktion“ neben denen des (Status-) Amtes lässt es nach Überzeugung der Kammer nicht zu, in den Fällen, in denen ein Dienstherr - wie im Regelfall und so auch vorliegend - einen Leistungsvergleich nach Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG auf der Ebene des Statusamtes durchführt, eine Gewichtung der Einzelmerkmale anhand der Anforderungen und Erfordernisse des Dienstpostens vorzunehmen. Vielmehr erfordert in diesen Fallkonstellationen Art. 33 Abs. 2 GG eine verfassungskonforme Auslegung des Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG dahingehend, dass die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen allein unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes - und nicht der Funktion - zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten sind. Denn andernfalls könnte die dienstliche Beurteilung ihrem Zweck, Grundlage für einen späteren Leistungsvergleich in einem Bewerberauswahlverfahren zu sein, mangels eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes auf verschiedenen Dienstposten innerhalb desselben Statusamtes nicht mehr gerecht werden. Derartige Auswahlverfahren müssen vielmehr den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügen, wonach jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat. Die Geltung dieses Grundsatzes wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Norm vermittelt den Beamten ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl und damit einen Leistungsvergleich, der anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 29.10.2018 - 6 CE 18.1868).
Die Erfordernisse der Funktion im Sinne des Dienstpostens können bei der wertenden und gewichtenden Bildung des Gesamturteils vielmehr nur dann in rechtlich zulässiger Weise Berücksichtigung finden, wenn ein Dienstherr in einem Beurteilungsverfahren entsprechend Art. 58 Abs. 2 Satz 2 LlbG die Vergleichsgruppe enger als nach der Ebene des Statusamtes, nämlich nach der Funktionsebene, bestimmt (vgl. dazu Ziffer 3.1 Sätze 3-5 VV-BeamtR). Eine derartige Vergleichsgruppenbildung und damit die Herleitung der maßstabgebenden Leistungsanforderungen aus dem Dienstposten ist mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2005 - 2 C 34/04 - juris). Die Beklagte hat jedoch vorliegend von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, sondern hat die Vergleichsgruppe anhand des Statusamtes A 10 gebildet, so dass im Gleichklang hiermit auch die Maßstabsanforderungen system- und verfassungskonform allein aus dem Statusamt zu entnehmen sind.
4. Die Beklagte hat darüber hinaus gegen Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG verstoßen, indem sie die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe nicht in den ergänzenden Bemerkungen dargelegt hat.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist das abschließende Gesamturteil durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 15 m.w.N.). Diese Gewichtung bedarf - bei sog. Ankreuzbeurteilungen, die sich nicht bereits in einem individuell erstellten Text zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des zu Beurteilenden verhalten - schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Ein individuelles Begründungserfordernis für das Gesamturteil rechtfertigt sich auch aus dessen besonderer Bedeutung als primär maßgebliche Grundlage bei einem späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 21). Dies gilt insbesondere bei Bewerbern mit im Wesentlichen gleichem Gesamturteil. Denn hier muss der Dienstherr im Auswahlverfahren die für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleichen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108> und vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - BVerfGK 20, 77 <81>) und die Auswahl der Gesichtspunkte, auf die bei gleicher Eignung abgestellt werden soll, begründen (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46).
Die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil sind umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 - 2 C 27/14 - juris; U.v. 21.12.2016 - 2 VR 1/16; U.v. 1.3.2018 - 2 A 10/17 - jeweils juris).
Die Begründung des Gesamturteils hat hierbei schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen. Anders als etwa bei nachträglich erhobenen Einwänden gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung genügt es nicht, das Gesamturteil nachträglich zu plausibilisieren. Ansonsten käme die besondere Bedeutung, die dem Gesamturteil im Vergleich zu den Einzelbewertungen zukommt, nicht zum Tragen. Die Einheitlichkeit der Maßstäbe, die der Bildung des Gesamturteils zugrunde zu liegen hat, kann nur dann hinreichend gewährleistet und ggf. gerichtlich überprüft werden, wenn diese von vorneherein in der Beurteilung niedergelegt sind (vgl. BVerwG, U.v. 21.12.2016 - 2 VR 1/16 - juris).
Hiernach bedurfte es vorliegend einer - ggf. kurzen - Begründung des Gesamturteils, an der es jedoch vorliegend fehlt. Eine Begründung war hier auch nicht entbehrlich, da sich aufgrund der bei den Einzelmerkmalen vergebenen Bewertungen, die sich zwischen 9 und 11 Punkten bewegen (5 × 9 Punkte, 6 × 10 Punkte, 2 x 11 Punkte), das Gesamturteil von 10 Punkten zumindest nicht im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null aufdrängt, zumal auch die 3 „prägenden“ Einzelmerkmale nicht durchgängig mit 10 Punkten beurteilt sind (2 x 10 Punkte, 1 x 11 Punkte). Die von der Beklagten verwendete Formulierung in den ergänzenden Bemerkungen, dass der dem Beamten übertragene Dienstposten durch die Beurteilungsmerkmale Quantität, Qualität und Fachkenntnisse geprägt wird, erfüllt nicht die von der - überzeugenden - höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine ausreichende Begründung des Gesamturteils. Denn zum einen folgt aus der rechtsfehlerhaften Bestimmung und Gewichtung der prägenden Einzelmerkmale anhand der Erfordernisse des Dienstpostens (vgl. hierzu unter 3.) zwangsläufig auch eine nicht korrekte Begründung. Zum anderen nimmt die zitierte Begründung unabhängig davon allein Bezug auf den Dienstposten des Klägers (Hauptsachbearbeiter Innendienst), jedoch in keiner Weise darauf, wie aus den individuellen Leistungen des Klägers und den hierfür vergebenen Bewertungen bei den Einzelmerkmalen das konkrete Gesamturteil von 10 Punkten gebildet wurde. Vielmehr handelt es sich bei der zitierten Formulierung um eine Standardformulierung für den Dienstposten (vgl. Schreiben der Personalabteilung vom 20. März 2015, Ziffer 4), die offensichtlich auch bei jedem anderen Bewertungsniveau in den Einzelmerkmalen sowie im Gesamturteil für diesen Dienstposten Verwendung gefunden hätte. Sie lässt damit vollständig den individuellen Bezug zu dem konkret beim Kläger vergebenen Gesamturteil vermissen.
5. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen war die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 21. Dezember 2016 aufzuheben und die Beklagte zur erneuten Beurteilung für den streitgegenständlichen Zeitraum zu verurteilen, so dass es auf die weiteren vom Kläger erhobenen Einwendungen nicht mehr streitentscheidend ankommt. Nicht zuletzt angesichts des überzeugenden Ergebnisses der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweiserhebung hält die Kammer jedoch die vom Kläger erhobenen Einwendungen gegen die angegriffene dienstliche Beurteilung für nicht durchgreifend.
Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.