Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 30. Juni 2015 - W 1 K 14.310

bei uns veröffentlicht am30.06.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Aktenzeichen: W 1 K 14.310

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 30. Juni 2015

1. Kammer

Sachgebiets-Nr: 1330

Hauptpunkte:

Schadensersatz;

Eigenschaden des Dienstherrn;

Forstverwaltung;

Beschädigtes Dienstfahrzeug;

Durchfahren einer Furt;

Grobe Fahrlässigkeit;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

..., vertreten durch das Landesamt für Finanzen, ...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagter -

bevollmächtigt: ...

wegen Beamtenrechts (Schadensersatz)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 1. Kammer,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Dehner den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Wirths die Richterin am Verwaltungsgericht Betz den ehrenamtlichen Richter N. die ehrenamtlichen Richterin S. aufgrund mündlicher Verhandlung am 30. Juni 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

I.

Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadensersatz für die Beschädigung eines Dienstfahrzeugs.

Der Kläger ist Rechtsträger des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten B.. Der Beklagte steht als Forstoberrat bei dieser Behörde im Dienste des Klägers und versieht dort u. a. die Funktion eines FFH-/SPA-Gebietsbetreuers.

Am 21. Februar 2011 gegen 15:45 Uhr fuhr der Beklagte mit dem Dienstfahrzeug BMW X3, amtliches Kennzeichen ..., von der B 279 kommend an den Bach B.. Er beabsichtigte, dort stattfindende Baumfällarbeiten im FFH-Gebiet 5626-371 auf ihre Vereinbarkeit mit den Erhaltungszielen hin zu überprüfen. Die Baumfällarbeiten wurden im Bereich einer Furt durch die B. durchgeführt. Der Beklagte näherte sich dem Einschlagort von Nordosten. Die Baumfällarbeiten fanden am gegenüber liegenden Ufer der B. statt. Der Beklagte entschloss sich, das an dieser Stelle ca. 16 m breite Gewässer mit dem Dienstwagen durch die Furt zu durchqueren. Beim Durchqueren geriet das Fahrzeug kurz vor dem Erreichen des gegenüber liegenden Ufers in eine Untiefe. Dadurch schwappte Wasser in das Innere des Motorraums des Fahrzeugs, wodurch es zu einem Motorschaden kam.

Nach Angabe des Vermessungsamtes Ba... befindet sich in 800 m Entfernung ein Steg über die B. (Blatt 87 der Gerichtsakte). Nach Aussage des Flussmeisters W. des Wasserwirtschaftsamtes Ba... wurden in der Zeit vom 15. Februar 2011 bis 23. Februar 2011 im Bereich der Furt am Q... Fällarbeiten durchgeführt. Durch den Einsatz schwerer Fahrzeuge sind Untiefen im Uferbereich der Q... Seite beim Ein- bzw. Ausfahren aus der Furt entstanden, welche wieder bei Hochwasser mit dem Geschiebe der B. verfüllt wurden (Blatt 89 der Akte).

Durch den Motorschaden entstanden Gesamtkosten in Höhe von 10.928,77 EUR, welche sich aus Reparaturkosten und Gutachterkosten zusammensetzen. Die Rechnungen wurden durch den Kläger beglichen.

Mit Schreiben vom 21. Mai 2012 teilte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten B. dem Beklagten mit, dass beabsichtigt sei, Ersatzansprüche gegen ihn geltend zu machen. Der Beklagte wurde auf die Möglichkeit einer Personalratsbeteiligung hingewiesen. Am 11. Juli 2012 wurde eine außergerichtliche Einigung zwischen den Beteiligten erörtert, die aber nicht zustande kam.

II.

Am 14. November 2012 ließ der Kläger Klage erheben. Ihm stehe gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus § 48 BeamtStG zu. Der Beklagte habe die ihm gegenüber seinem Dienstherrn obliegenden Pflichten grob fahrlässig verletzt, indem er mit dem Dienst-Pkw die B. durchquert habe. Jedem Fahrzeugführer sei bewusst, dass ein Pkw grundsätzlich nicht für die Durchquerung von Wasserflächen geeignet sei. Zudem habe der Beklagte von seinem Pkw aus die Tiefe des Gewässers über die gesamte Breite der B. nicht zuverlässig einschätzen können. Ferner sei die Untiefe von ca. 60 cm bis 70 cm Wassertiefe vom Ufer aus erkennbar gewesen. Vom Einfahrufer sei auch erkennbar gewesen, dass es sich um nicht befestigten Untergrund handelte. Es fehle an der Eilbedürftigkeit des Einschreitens. Der Beklagte hätte die Aufmerksamkeit der Waldarbeiter durch Zuruf oder Hupen auf sich lenken und diese zum Warten auffordern können. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte zum Überqueren der B. die Fußgängerbrücke hätte benutzen können bzw. die B. bei der angeblich geringen Wassertiefe zu Fuß hätte durchqueren können. Gerade dem Beklagten hätten die Risiken einer Durchfahrt des Gewässers bekannt sein müssen, da er vor einigen Jahren mit seinem eigenen Pkw eine etwas nördlich vom Unfallort gelegene Furt durch die B. durchquert habe und dabei steckengeblieben sei. Dabei sei sein Fahrzeug schwer beschädigt worden.

Der Kläger beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.928,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Grobe Fahrlässigkeit liege auf Seiten des Beklagten nicht vor. Er habe sich vor dem Durchqueren der B. über die Wassertiefe vergewissert, indem er vom Trittbrett des Pkw bei geöffneter Fahrertür zunächst die Furt überblickt habe. Dabei habe er festgestellt, dass die B. Niedrigwasser geführt und allenfalls eine Tiefe von ca. 20 cm aufgewiesen habe. Dem Beklagten sei die Furt seit mehr als 15 Jahren bekannt. Er habe diese bei vergleichbarem Wasserstand schon oft mit seinem Privat-Pkw (Wattiefe 400 mm) und bei Spaziergängen mit seinem Hund zu Fuß durchquert, wobei keine Untiefen vorhanden gewesen seien. Dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass das Dienstfahrzeug eine Wattiefe von 500 mm aufweise. Bei dem Dienstfahrzeug handle es sich um ein geländegängiges Fahrzeug, das gerade für den Forstbetrieb angeschafft worden sei. Ferner habe der Beklagte die Waldarbeiter nicht durch Zuruf auf sich aufmerksam machen können, da diese mit Motorsägen gearbeitet und einen Gehörschutz getragen hätten. Des Weiteren habe er den Umweg über die Fußgängerbrücke nicht in Betracht gezogen. Zum einen sei die Durchquerung der Furt aus seiner Sicht problemlos möglich gewesen und zum anderen habe er befürchtet, die Waldarbeiter angesichts der späten Tageszeit nicht mehr rechtzeitig zu erreichen. Die Untiefe sei auch keinesfalls vom Ufer der Einfahrt aus erkennbar gewesen, da die Entfernung hierzu vom Standpunkt des Beklagten aus 8 m bis 10 m betragen habe. Zu dieser unbekannten Untiefe sei es auch nur durch die Fällarbeiten des Wasserwirtschaftsamts gekommen, natürliche Ursachen dafür schieden aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten, insbesondere auf das Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen O. vom 15. September 2011 sowie auf die von den Beteiligten vorgelegten Lichtbilder vom Unfallort, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige allgemeine Leistungsklage ist nicht begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beschädigung des Dienstfahrzeugs am 21. Februar 2011.

1.

Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs ist § 48 Satz 1 BeamtStG. Danach haben Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Danach hat der Kläger keinen Anspruch gegenüber dem Beklagten, weil zwar die formellen Voraussetzungen der Heranziehung zum Schadensersatz erfüllt sind (1.1), der Anspruch aber am fehlenden qualifizierten Verschulden (mindestens grobe Fahrlässigkeit) des Beklagten scheitert (1.2).

1.1

Die Heranziehung des Beklagten zur Schadensersatzleistung ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist der erforderliche Hinweis auf eine Beteiligung der Personalvertretung ordnungsgemäß erfolgt. Bei Heranziehung eines Beamten zum Schadensersatz wirkt die Personalvertretung im Verfahren der Mitbestimmung auf Antrag gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13, Satz 2 BayPVG i. V. m. Art. 70 BayPVG mit. Um sein Antragsrecht rechtzeitig wahrnehmen zu können, ist der Beamte gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BayPVG von der beabsichtigten Maßnahme, d. h. der Heranziehung zum Schadensersatz, rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus wird teilweise aus Gründen der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht verlangt, dass der Beamte auch ausdrücklich über sein Recht, die Beteiligung der Personalvertretung zu beantragen, belehrt wird (BayVGH, B. v. 13.11.2014 - 3 CS 14.1864 - juris; Ballerstedt/Schleicher/Faber, Art. 75 BayPVG Rn. 181; differenzierend BVerwG, U. v. 24.11.1983 - 2 C 27/82 - juris Rn. 18; U. v. 23.2.1989 - 2 C 76/86 - juris Rn. 14). Dies geschah mit Schreiben des Klägers vom 21. Mai 2012, dem Beklagten am 25. Mai 2012 persönlich ausgehändigt, worin der Beklagte über die beabsichtigte Heranziehung zum Schadensersatz sowie über die Möglichkeit, die Beteiligung der Personalvertretung zu beantragen, ausdrücklich in Kenntnis gesetzt wurde.

1.2

Der Anspruch des Klägers scheitert jedoch am Fehlen materiellrechtlicher Anspruchsvoraussetzungen. Der Schadensersatzanspruch nach § 48 Satz 1 BeamtStG setzt neben dem Vorliegen einer rechtswidrigen Pflichtverletzung, dem Eintritt eines Schadens beim Dienstherrn sowie der Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden auch ein Verschulden des Beamten voraus (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl/Baßlsperger, § 48 BeamtStG Rn. 20 ff.). Das in § 48 Satz 1 BeamtStG vorausgesetzte Verschulden ist ein qualifiziertes Verschulden, d. h. der Beamte haftet nicht schon dann, wenn ihm leichte Fahrlässigkeit i. S. d. § 276 Abs. 1 BGB vorzuwerfen ist, vielmehr setzt die Haftung zumindest den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, bezogen auf die Dienstpflichtverletzung, voraus (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl/Baßlsperger, § 48 BeamtStG Rn. 43 ff.).

1.2.1

Der Beklagte hat mit dem Durchfahren des Gewässers und der daraus resultierenden Beschädigung des Motors seines Dienstfahrzeugs rechtswidrig seine Pflicht verletzt, Einrichtungsgegenstände und Verwaltungsmittel sowie anderes Eigentum des Dienstherrn pfleglich zu behandeln (BVerwG, U. v. 13.6.1985 - 2 C 42/84 - juris). Aufgrund des Gutachtens des vereidigten Kfz-Sachverständigen O. vom 15. September 2011 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Motorschaden durch beim Durchfahren der Furt in den Motorraum eingedrungenes Wasser verursacht wurde (vgl. S. 3 des Sachverständigengutachtens v. 15.9.2011 i. d. F. der zweiten Ausfertigung v. November 2011, Bl. 91 - 101 der Behördenakte).

1.2.2

Dem Beklagten kann jedoch keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Grob fahrlässig handelt, wer die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße außer Acht lässt, indem er schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt, d. h. nicht beachtet, was jedem in der konkreten Lage einleuchten müsste (st. Rspr., z. B. BVerwG, U. v. 25.5.1988 - 6 C 38/85 - juris Rn. 18; U. v. 6.8.2009 - 2 B 9/09 - juris Rn. 5 f.; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl/Baßlsperger, § 48 BeamtStG Rn. 47, jeweils m. w. N.). Der Verschuldensmaßstab der groben Fahrlässigkeit enthält mithin ein objektives und ein subjektives Element. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß begründet deshalb nicht ohne Weiteres die Annahme grober Fahrlässigkeit, vielmehr muss das Fehlverhalten dem Beamten nach den konkreten Umständen auch in subjektiver Hinsicht in besonders hohem Maße vorwerfbar sein, d. h. es muss sich um ein schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das gemessen an den persönlichen Umständen, individuellen Kenntnissen und Erfahrungen des Handelnden über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht (BVerwG, a. a. O.; Sächsisches OVG, B. v. 29.7.2013 - 2 A 726/11 - juris Rn. 8; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl/Baßlsperger, a. a. O., Rn. 48). Dies ist der Fall, wenn den Beamten der (berechtigte) Vorwurf besonderer Leichtfertigkeit, Rücksichtslosigkeit oder Verantwortungslosigkeit trifft.

Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

Zwar erfordert das Durchfahren bzw. Durchwaten eines Gewässers mit einem Pkw unabhängig von den jeweiligen technischen Eigenschaften des Fahrzeugs objektiv eine gesteigerte Sorgfalt des Fahrzeugführers, weil dabei objektiv ein hohes Risiko der Beschädigung des Fahrzeugs aufgrund überraschend auftretender Gefahren durch Untiefen, Strömung oder unerwartete Hindernisse besteht.

Es kann auch nicht angenommen werden, dass dem Beklagten die Risiken des Durchfahrens einer Furt mit dem Pkw generell unbekannt waren. Zwar kann dem Vortrag des Klägers, es sei jedem Fahrzeugführer bewusst, dass ein Pkw grundsätzlich nicht für die Durchquerung von Wasserflächen geeignet sei, in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden, weil entsprechend konstruierte und technisch ausgestattete Fahrzeuge - auch Pkws - sogar Wasserflächen mit einer größeren Tiefe ohne Beschädigung durchfahren können. Es bestehen offenbar auch keine Dienstvorschriften des Klägers, die den Umgang mit Dienstfahrzeugen im Gelände, d. h. außerhalb öffentlicher Straßen und Wege regeln, so dass dem Beklagten nicht vorgeworfen werden kann, er habe sich leichtfertig über dienstliche Anweisungen hinweggesetzt, welche die Vermeidung derartiger Schäden bezwecken (vgl. VG Würzburg, U. v. 4.12.2012 - W 1 K 12.330 - juris m. w. N.). Dem Beklagten musste aber das abstrakte Risiko einer Beschädigung des Fahrzeugs bewusst sein, zumal er nach eigenen Angaben schon einmal einen Unfall mit seinem privaten Pkw beim Durchfahren einer anderen Furt hatte. Deshalb sieht auch die zivilrechtliche Rechtsprechung teilweise das Durchwaten eines Gewässers mit einem Kraftfahrzeug generell als grob fahrlässig an (vgl. LG Osnabrück, U. v. 31.5.1999 - 4 O 33/90).

Gegen die Annahme eines in subjektiver Hinsicht erheblich gesteigerten Verschuldens und damit einer groben Fahrlässigkeit beim Beklagten sprechen jedoch mehrere Umstände des vorliegenden Einzelfalles. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch maßgeblich von den aus der Rechtsprechung bekannten Fällen „typischer“ Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften (vgl. z. B. Sächs.OVG, B. v. 29.7.2013 - 2 A 726/11 - juris; U. v. 14.10.2010 - 2 A 445/09 - juris; OVG Lüneburg, B. v. 15.7.2005 - 2 LA 1172/04 - juris; OVG LSA, B. v. 5.5.2010 - 1 L 55/10 - juris; VG Dessau, U. v. 22.3.2005 - 1 A 2266/03 - juris). Denn zum einen ist die fragliche Furt objektiv zum Durchfahren mit einem Kraftfahrzeug geeignet und wird dazu auch benutzt, was sich zum einen daran zeigt, dass der auf den eingesehenen Luftbildern und Lichtbildern (Bl. 17 bis 20, 22 bis 24, 26, 31, 34, 38 bis 40 der Behördenakte) erkennbare, von der Bundesstraße B 279 abzweigende Wirtschaftsweg auf beiden Uferseiten bis an die Furt durch die B. heranreicht. Des Weiteren ist anhand der auf den Lichtbildern erkennbaren Fahrrinnen auch festzustellen, dass die Furt offensichtlich im Zeitpunkt der Aufnahme von Fahrzeugen benutzt worden war. Zum anderen durfte der Beklagte im Unfallzeitpunkt auch ohne grobe Fahrlässigkeit davon ausgehen, dass er die Furt benutzen konnte. Er war mit den örtlichen Verhältnissen vertraut, weil er diese Furt selbst schon häufig mit seinem privaten Pkw ohne das Eintreten von Schäden benutzt hatte. Der Beklagte hat auch angegeben, dass ihm besondere Gefahrenquellen der Furt wie etwa ein weicher Untergrund nicht bekannt gewesen seien. Es kann ihm daher nicht vorgeworfen werden, ohne Ortskenntnisse und damit leichtfertig das Risiko einer Beschädigung des Dienstfahrzeugs eingegangen zu sein. Nach eigenen Angaben hat sich der Beklagte auch vor dem Durchfahren der Furt am 21. Februar 2011 durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass keine Untiefen vorhanden sind, wenngleich der Kläger dies bestreitet. Als entscheidend sieht das Gericht aber den Umstand an, dass die Untiefe, die zu dem Unfallereignis geführt hat, nach der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Ba... vom 27. November 2012 (Bl. 74 der Gerichtsakte) erst durch die Fällarbeiten, die vom 15. Februar bis 23. Februar 2011 im Bereich dieser Furt durchgeführt wurden, entstanden ist und später auch wieder aufgrund von Hochwasser mit dem Geschiebe der B. verfüllt wurde. Denn mit dieser Veränderung der Untergrundverhältnisse in der Furt musste der Beklagte schlichtweg nicht rechnen. Es kann ihm daher nicht als besonders leichtfertig, rücksichts- oder verantwortungslos und damit grob fahrlässig vorgeworfen werden, dass er eine ihm bekannte, objektiv zum Durchfahren mit Kraftfahrzeugen geeignete Furt mit dem Dienstfahrzeug durchfahren hat, ohne besondere Risiken aufgrund der stattgefundenen Fällarbeiten in Betracht zu ziehen bzw. ohne sich in geeigneter Weise vom Fehlen entsprechender Gewässerveränderungen zu vergewissern. Dass der Wasserstand zum Zeitpunkt der Aufnahme der Lichtbilder durch den Kläger 50 bis 60 cm betragen und damit über der (angenommenen) Wattiefe des Dienstfahrzeugs gelegen habe, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Denn zum einen ist damit nichts über die Gewässertiefe im Bereich der Furt am Unfalltag ausgesagt und zum anderen ließe eine (angenommene) entsprechende Gewässertiefe am Unfalltag für sich genommen keine Rückschlüsse auf den Grad des Verschuldens des Beklagten zu. Vielmehr käme es dann entscheidend darauf an, ob der Beklagte dies grob fahrlässig verkannt hätte, wofür es jedoch an objektiven Anhaltspunkten fehlte.

2.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

3.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.928,77 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 30. Juni 2015 - W 1 K 14.310

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate
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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 31. Juli 2014 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 3.251,55 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1979 geborene Antragsteller wurde am 4. Oktober 2011 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Steuerinspektoranwärter ernannt und zur berufspraktischen Ausbildung dem Finanzamt W. sowie zur fachtheoretischen Ausbildung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern, Fachbereich Finanzen (FHVR), zugewiesen.

Er wurde mit sofort vollziehbaren Bescheid des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 17. April 2014 mit Ablauf des 30. Juni 2014 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen fehlender persönlicher bzw. charakterlicher Eignung entlassen. Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Antragsteller seine Leistung verweigere, indem er nicht lerne und auch in der praktischen Ausbildung keinerlei Einsatzbereitschaft und Interesse zeige. Der Antragsteller legte hiergegen mit Schreiben vom 13. Mai 2014 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden worden ist.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 15. Mai 2014 gegen den Bescheid vom 17. April 2014 wiederherzustellen, mit Beschluss vom 31. Juli 2014 abgelehnt. Im Rahmen der summarischen Prüfung des Eilverfahrens sei von der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung auszugehen. Die Entlassungsverfügung sei formell rechtmäßig, da der Antragsteller im Rahmen des Personalgesprächs am 12. März 2014 auf die Möglichkeit der Beteiligung des Personalrats hingewiesen worden sei. Die Entlassungsverfügung sei auch materiell rechtmäßig. Der Antragsteller habe sich beim Personalgespräch am 29. April 2013 erheblich verspätet, ohne sich hierfür zu entschuldigen. Bei dieser Verspätung habe es sich auch nicht um einen einmaligen Vorfall gehandelt, denn die Dozentin B. F. habe in ihrer Stellungnahme gegenüber der FHVR angegeben, der Antragsteller habe sich in ihrem Unterricht mehrfach geringfügig verspätet. Der Antragsteller habe auch eingeräumt, für den 12. März 2014 kein Zeitkorrekturblatt bei seiner Ausbildungsstätte eingereicht zu haben. Aufgrund des ausdrücklichen Hinweises des Antragsgegners auf die Notwendigkeit eines Korrekturblatts im Personalgespräch am gleichen Tag komme es nicht darauf an, dass der Antragsteller subjektiv der Auffassung gewesen sei, es bedürfe dessen nicht. Des Weiteren habe der Antragsteller nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners seine Beschäftigungsnachweise teilweise erst auf Nachfrage und ohne Entschuldigung der Verspätung abgegeben. Schließlich habe sich der Antragsteller auch nicht bei seiner Ausbilderin in der Rechtsbehelfsstelle des Finanzamts W. gemeldet, obwohl er zu Beginn seiner Ausbildung auf die Notwendigkeit einer Vorabmeldung hingewiesen worden sei. Der Antragsteller habe eingeräumt, dass er Spirituosen im Kühlschrank seines Zimmers und eine Whiskeyflasche im Zimmer eines Mitbewohners in der FHVR in H. deponiert habe, und damit gegen die Ziff. 1 der Hausordnung der FHVR vom 25. Januar 2012 verstoßen habe. Hinzu kämen im Fall des Antragstellers die vom Antragsgegner zu Recht hervorgehobenen fachlichen Leistungsmängel, die erkennbar nicht (nur) auf mangelnde Eignung im Sinne von Leistungsschwäche, sondern auch auf einem Mangel des Wollens beruhten.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 25. August 2014. Er beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 31. Juli 2014 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 13. Mai 2014 gegen den Bescheid des Landesamts für Steuern vom 17. April 2914 wiederherzustellen.

Der Antragsteller sei nicht rechtzeitig über die Möglichkeit in Kenntnis gesetzt worden, den Personalrat zu beteiligen. Es bleibe bei objektiver Betrachtung zweifelhaft, ob der Hinweis über die Möglichkeit der Beteiligung des Personalrates an den Antragsteller tatsächlich und somit auch rechtzeitig vor dem Zeitpunkt der Entlassungsverfügung am 17. April 2014 getätigt worden sei. Denn der angebliche Hinweis auf die Beteiligung des Personalrates erging mündlich in nicht nachweisbarer Form und sei lediglich durch die Niederschrift des Personalgesprächs vom 12. März 2014 schriftlich fixiert worden, die dem Antragsteller jedoch nicht zur Kenntnis gebracht worden sei.

Die vom Verwaltungsgericht aufgegriffenen Vorkommnisse rechtfertigten nicht, beim Antragsteller von einer charakterlichen Nichteignung auszugehen, die eine Entlassung rechtfertigen könnte. Die charakterliche Nichteignung könne nicht damit begründet werden, dass sich der Antragsteller nicht ausdrücklich für seine Verspätung beim Personalgespräch am 29. April 2013 entschuldigt habe und dass er für den 12. März 2014 kein Zeitkorrekturblatt bei seiner Ausbildungsstelle eingereicht habe. Es habe der Abgabe eines Zeitkorrekturblatts nicht bedurft, weil der Antragsteller seinen Dienst am 12. März 2014 wieder angetreten habe. Ferner stelle das Verwaltungsgericht in nicht nachvollziehbarer Weise darauf ab, das der Antragsteller mehrere Beschäftigungsnachweise erst auf Nachfrage und ohne Entschuldigung der Verspätung abgegeben habe. Der Antragsteller habe nur in einem einzigen Fall den Beschäftigungsnachweis verspätet abgegeben. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe sich nicht bei seiner Ausbilderin in der Rechtsantragstelle des Finanzamts W. gemeldet, sei unzutreffend. Im Zusammenhang mit dem Alkoholverbot sei der Antragsteller davon ausgegangen, dass sich das Verbot nicht auf den Wohnraum erstrecke. Es werde sich zukünftig auch in seinem privaten Wohnbereich an das Alkoholverbot halten. In der Gesamtschau verhalte es sich so, dass es einige, wenige Vorkommnisse gegeben habe, die durchaus Anlass zur Kritik gäben. Aber auch in der Summe könnten diese Kritikpunkte nicht dazu führen, dass beim Antragsteller von einer nachhaltigen Unzuverlässigkeit auszugehen sei. Soweit das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 31. Juli 2014 auch auf die angeblichen fachlichen Leistungsmängel abstelle, sei nochmals darauf hinzuweisen, dass die Entlassungsverfügung vom 17. April 2014 ausschließlich auf die persönliche, d. h. charakterliche Nichteignung gestützt worden sei. Beim Antragsteller könne nicht von einem „Nicht-Wollen“ ausgegangen werden. Läge beim Antragsteller tatsächlich ein „Nicht-Wollen“ vor, so wären die auch zufriedenstellenden Stellungnahmen der Ausbilder in Bezug auf das Verhalten und die Leistungen des Antragstellers nicht nachvollziehbar. Läge tatsächlich ein „Nicht-Wollen“ beim Antragsteller vor, so hätte er kein Rechtsmittel gegen die Entlassung eingelegt und auch den Sofortvollzug nicht angegriffen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Verhalten des Antragstellers durchweg so negativ gewesen sei, dass er als Anwärter für den Antragsgegner schlichtweg nicht mehr tragbar wäre. Der Antragsteller habe durch das erfolgreiche Bestehen der Zwischenprüfung im zweiten Versuch gezeigt, dass er Leistung erbringen kann und vor allem auch erbringen will.

Daneben sei der verfahrensgegenständliche Bescheid rechtswidrig, weil er die notwendige Ermessensausübung vermissen lasse, die § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG vorgebe. Auch die Sofortvollzugsanordnung begegne rechtliche Bedenken, da sie die Interessen des Antragstellers nicht berücksichtige.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen

und hält die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für rechtens.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Die Beschwerdegründe, die der Antragsteller innerhalb der Begründungfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat und auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt. Nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes angezeigten summarischen Überprüfung bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Entlassungsverfügung vom 17. April 2014 sowie die Anordnung der sofortigen Vollziehung.

1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung entspricht den gesetzlichen Vorgaben (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll - neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO befassten Gerichts - vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst zu werden. Gleichwohl dürfen die Anforderungen an den Inhalt einer solchen Begründung nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich - in aller Regel - nicht nur auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 42/43).

Dem wird die im Bescheid vom 17. April 2014 enthaltene Begründung gerecht. Der Antragsgegner hat dem Interesse des Antragstellers, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Entlassungsverfahrens nicht von den Folgen betroffen zu werden, das öffentliche Interesse gegenübergestellt. Es liege im öffentlichen Interesse, dass der Dienstherr die knappen Ausbildungsressourcen nur Beamten zur Verfügung stellt, die aufgrund ihrer Eignung auch für eine spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und Lebenszeit in Betracht kommen, es den vorrangigen Interessen der Allgemeinheit und des Dienstherrn widerspreche, dass ein Beamter, der in der Ausbildung die geforderten Leistungen durch bewusstes Nichtlernen verweigert, bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens im Beamtenverhältnis verbleibt und insbesondere dass es im Hinblick auf den in Art. 7 der Bayerischen Haushaltsordnung verankerten Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit dem Dienstherrn nicht zumutbar sei, die Anwärterbezüge über den Entlassungszeitpunkt hinaus bis zur Rechtswirksamkeit der Entlassung weiter zu bezahlen. In die Abwägung wurde ferner eingestellt, dass die Fortsetzung der Ausbildung für den Antragsteller für sein berufliches Fortkommen keinen Nutzen hätte. Die Ausbildung zum Steuerinspektor ist eine reine bedarfsorientierte Ausbildung und die Abschlussprüfung für Berufe außerhalb des öffentlichen Dienstes nicht vorgeschrieben (so zutreffend VG Ansbach, B. v. 17.9.2013 - AN 1 S 13.01539 - juris Rn. 42). Damit wurden entgegen der nicht weiter begründeten Rüge des Antragstellers, dessen persönliche Interessen in die Abwägung eingestellt.

2. Der Entlassungsbescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde der Antragsteller rechtzeitig über die Möglichkeit in Kenntnis gesetzt, den Personalrat zu beteiligen. Nach Art. 76 Abs. 1 Satz 3, 1. Halbsatz 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayPVG wird der Personalrat im Falle der Entlassung eines Beamten auf Widerruf nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt; der Beschäftigte ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen (Art. 76 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz BayPVG). Dabei hat die Dienststelle, welche die beabsichtigte Maßnahme treffen will, den betroffenen Beamten auch auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Mitwirkung des Personalrats zu beantragen (vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber, Bayerisches Personalvertretungsgesetz mit Wahlordnung, juris 30. Update 08/214, Art. 76 Rn. 109). Der Antragsteller wurde im Laufe des Personalgesprächs am 12. März 2014 darüber informiert, dass seine Entlassung beabsichtigt sei und auf seinen Antrag hin der Personalrat beteiligt werde. Über den Gesprächsinhalt des Personalgesprächs wurde ein Protokoll gefertigt. Der Antragsteller trägt hierzu vor, er könne sich nicht erinnern, dass ihm ein entsprechender Hinweis erteilt worden sei bzw. dass es entgegen der Niederschrift über das Personalgespräch vom 12. März 2014 keinen ausdrücklichen Hinweis an ihn gegeben habe. Zwar mag sich eine schriftliche Unterrichtung empfehlen (vgl. Lorenzen/Etzel/Gerhold, BPersVG, Stand: Mai 2014, § 78 Rn. 96 zur gleichlautenden Vorschrift des Bundespersonalvertretungsgesetzes), eine Form für die Unterrichtung des Beamten über die beabsichtigte Maßnahme ist jedoch weder im Bayerischen Personalvertretungsgesetz noch im Bundespersonalvertretungsgesetz vorgesehen. Der Antragsteller hält es für denkbar, dass kein mündlicher Hinweis auf die Beteiligung des Personalrats ergangen ist, gleichwohl aber in der Niederschrift aufgenommen worden ist. Der Senat geht jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon aus, dass der Gesprächsvermerk die Vermutung der Richtigkeit in sich trägt, die von dem Antragsteller mit seiner Mutmaßung nicht erschüttert worden ist. Damit ist der Antragsgegner in der gebotenen Weise seiner personalvertretungsrechtlichen Hinweispflicht nachgekommen. Der Antragsteller hat die Beteiligung des Personalrats erst nach Erlass des Entlassungsbescheids und damit verspätet beantragt (vgl. BVerwG, U. v. 23.2.1989 - 2 C 76/86 - BVerwGE 81, 277 - juris).

3. Auch in materieller Sicht zeigt der Antragsteller keine durchgreifenden Mängel auf, die seiner Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten.

Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG kann ein Beamter auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG soll Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden. Diese Regelung des Satzes 2 schränkt die Entlassbarkeit eines Beamten auf Widerruf aber nur dort ein, wo der Vorbereitungsdienst eine Zugangsvoraussetzung auch für Berufe außerhalb des Beamtenverhältnisses bildet, wenn also die beamtenrechtliche Ausbildung noch weitere Berufsmöglichkeiten eröffnet (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Mai 2014, § 23 BeamtStG Rn. 188). Diese Einschränkung greift vorliegend nicht, weil es sich um die spezifische Ausbildung für den Steuerdienst handelt. Die Ausbildung als Steuerinspektoranwärter erfolgt auf der Grundlage des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I, S. 1577, zuletzt geändert durch Art. 22 des Jahressteuergesetzes 2010, BGBl. I., S. 1768) und zählt nicht zur einer abgeschlossenen Berufsausbildung für die steuerberatenden Berufe. Für Berufe außerhalb des öffentlichen Dienstes ist vielmehr eine Ausbildung zum Steuerfachangestellten/zur Steuerfachangestellten zu absolvieren (vgl. Verordnung über die Berufsbildung zum Steuerfachgestellten/zur Steuerfachangestellten vom 9. Mai 1996 (BGBl. I, S. 672), die nach einem eigenen Ausbildungsrahmenplan erfolgt (vgl. VG Ansbach, B. v. 17.9.2013 - AN 1 S 13. 01539 - juris Rn. 42).

Die Entlassung eines Beamten auf Widerruf steht im Ermessen des Dienstherrn. Für sie muss ein sachlicher Grund bestehen (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Mai 2014, § 23 BeamtStG Rn. 193 mit Rechtsprechungsnachweisen). Für die Entlassung genügen schon berechtigte Zweifel, ob der Beamte die persönliche Eignung, zu der auch die charakterliche Eignung gehört, besitzt. Leistungsmängel, die wie hier, nicht in einem Mangel des Könnens, sondern des Wollens liegen, gefährden die ordnungsgemäße Durchführung des Vorbereitungsdienstes und können deshalb die Entlassung rechtfertigen (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in ..., Stand: Mai 2014, § 23 BeamtStG Rn. 220). Der Antragsteller, der seine Ausbildung ausgesprochen minimalistisch betreibt (mit dem diesen Lernstil immanenten Risiken, die sich auch realisierten), ist persönlich nicht geeignet. Sein Verhalten, das gleichzeitig einen Leistungsmangel darstellt und Ausdruck eines persönlichen Leistungsmangels ist, rechtfertigt die verfahrensgegenständliche Entlassung.

Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung bereits darauf hingewiesen, dass die Einlassungen des Antragstellers im Personalgespräch vom 12. März 2014 nahe legen, dass die Leistungsmängel in den schriftlichen Prüfungen auf mangelndem Einsatz und nicht auf von ihm unbeeinflussbaren persönlichen Faktoren beruhen. Der Antragsteller hat eingeräumt, sich nicht auf die Klausuren im Grundstudium 2a vorbereitet zu haben. Er hat sogar seinen Erfolg im Fach Privatrecht damit begründet, dass er dieses Ergebnis ohne Lernen habe erreichen können. Des Weiteren hat er angegeben, er verfolge das Ziel, in der Qualifikationsprüfung einen Notendurchschnitt von 3,5 zu erhalten, um den Ergänzungsvorbereitungsdienst absolvieren zu können. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass er selbst nicht davon ausgeht, die Qualifikationsprüfung im ersten Anlauf zu bestehen. Der Antragsteller gab an, kein großes Interesse an der Materie Steuerrecht zu haben, wenngleich ihm bewusst sei, dass man für die praktische Tätigkeit am Finanzamt ein gewisses steuerliches Grundwissen brauche. Dieses könne er sich noch aneignen. Im Grundstudium GS 2b wolle er nun „vielleicht doch etwas mehr lernen“. Er lerne zwar „noch nicht direkt“, aber er „plane“ dies. Er wolle auch eine Lerngruppe mit seinen Anwärterkollegen gründen, um sich einen „groben Überblick“ über den Lehrplan des GS 2b zu verschaffen.

Daraus kann nur geschlossen werden, dass der Antragsteller weder Interesse an seiner Ausbildung noch den Ehrgeiz entwickelt hat, seine erheblichen Wissenslücken zu schließen. Die Aussage, Steuerrecht interessiere ihn nicht, wirft ein extrem schlechtes Licht auf den Antragsteller. Er stellt sowohl seine Ausbildung in der Finanzverwaltung als auch seine zukünftige Beschäftigung in Frage, indem er offen zugibt, die Materie interessiere ihn nicht. Dazu passt, dass er sich mangels anderer Alternativen für die Finanzverwaltung entschieden hat (vgl. Niederschrift vom 12. März 2014, Bl. 3 Mitte). Der durch die Einlassung des Antragstellers im Personalgespräch gewonnene Eindruck wird durch die Aussagen der Dozenten bestätigt. Auch wenn diese kein einheitlich negatives Bild des Antragstellers ergeben, finden sich doch Hinweise auf mangelnde Eigeninitiative und Einsatzbereitschaft. Der Dozent K. beschreibt den Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2014 als ruhig und unauffällig, Frau F. teilte mit, der Antragsteller zeige wenig Interesse am Unterricht und habe sich nicht am Unterricht beteiligt, Herr G. teilte mit, der Antragsteller sei sehr still, teilweise abwesend, die Dozentin H. berichtete am 18. Januar 2014, dass sich der Antragsteller nicht am Unterricht beteiligt habe und ihr gegenüber angegeben habe, „Bilanzsteuerrecht sei nicht sein Fach“ und nach der Stellungnahme des Dozenten B. ließ die Bearbeitung der Aufsichtsarbeit „Ertragssteuerrecht“ keinerlei systematischen Aufbau eines Lösungswegs erkennen und der Verdacht eines „Nicht-Wollens“ läge nahe. Des Weiteren geht aus den Stellungnahmen der Ausbilder am Finanzamt W. hervor, dass der Antragsteller mangelnde Fachkenntnisse habe, die einer selbstständigen Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben zur Zufriedenheit der Ausbilder im Wege gestanden hätten. Dass die Stellungnahme des Ausbilders J. ein wesentlich positiveres Bild zeichnet, steht nicht im Widerspruch zu dem beschriebenen negativen Gesamteindruck. Der Vorwurf des „Nicht-Wollens“ des Antragstellers wird schließlich auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass er sich gegen seine Entlassung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zur Wehr setzt. Gleiches gilt für den Umstand, dass er seine Zwischenprüfung im zweiten Anlauf mit „ausreichend“ bestehen konnte. Der Antragsteller greift in seiner Beschwerdebegründung die Argumentation des Verwaltungsgerichts auf, wonach die schriftlichen Stellungnahmen der Dozenten des Fachbereichs Finanzen kein einheitlich negatives Bild ergäben, sondern ein durchaus ambivalentes Bild des Antragstellers. Weitere Ausführungen hierzu erfolgen jedoch nicht, es findet sich lediglich der Hinweis, dass das Verwaltungsgericht „wenig konsequent“ auf die schlechten Leistungen des Antragstellers abgestellt habe. Der Hinweis des Antragstellers, nicht nur er, sondern der gesamte Ausbildungsjahrgang lasse es an Eigeninitiative und Einsatzbereitschaft fehlen, ist eine Behauptung, die nicht weiter belegt ist. Unklar ist auch, was der Antragsteller aus diesem Umstand abzuleiten versucht.

Hinzu kommen die weiteren Vorkommnisse, die auf die Nicht-Eignung des Antragstellers schließen lassen:

Der Antragsteller hat wiederholt seine Beschäftigungsnachweise nicht vorgelegt. Der Antragsgegner hat in seiner Beschwerdeerwiderung vom 7. Oktober 2010 unwidersprochen vorgetragen, der Antragsteller habe mehrere Beschäftigungsnachweise nicht ordnungsgemäß, d. h. ohne Entschuldigung verspätet und teilweise sehr oberflächig vorgelegt (vgl. Übersicht in der Anlage zum Schreiben des Finanzamts W. vom 24. September 2014 an die Landesanwaltschaft ...). Damit erweist sich die Beschwerdebegründung, wonach der Antragsteller nur einmal einen Beschäftigungsnachweis verspätet nach Erinnerung - dann allerdings unverzüglich am gleichen Nachmittag - abgegeben habe, als unzutreffend. Auf die persönliche Nichteignung des Antragstellers lassen auch die Verspätungen bei der Dozentin B. F. schließen, die vom Antragsteller nicht bestritten worden sind. In der Summe kommt hier auch dem Umstand Bedeutung zu, dass sich der Antragsteller sich nicht zu Beginn des Ausbildungsabschnitts bei seiner Ausbilderin in der Rechtsbehelfsstelle des Finanzamts W. gemeldet hat. Der Antragsteller trägt hierzu in seiner Beschwerdebegründung vor, er habe wegen einer auswärtigen Betriebsprüfung nur noch einen Tag in der Rechtsantragstelle verbracht und zwar im gleichen Büroraum wie der Ausbilder. Damit wird aber nicht dargelegt, dass eine Meldung zu Beginn der Ausbildung erfolgt ist. Vielmehr lässt sich aus der Einlassung des Antragstellers schließen, dass die Meldung allenfalls am letzten Tag des Ausbildungsabschnittes erfolgt sein könnte.

Diese Vorkommnisse allein tragen bereits die Einschätzung des Dienstherrn hinsichtlich der persönlichen Nichteignung des Antragstellers. Damit kann der Verstoß gegen das Alkoholverbot, die fehlende Entschuldigung wegen des Zuspätkommens beim Personalgespräch am 29. April 2013 und die Nichtvorlage eines Korrekturblatts für den 12. März 2014 unberücksichtigt bleiben. Nach der Hausordnung ist das Mitführen und der Konsum von Spirituosen (Alkoholgehalt von mindestens 15%) auf dem gesamten Schulgelände nicht gestattet. Der Begriff „Schulgelände“ in der Hausordnung erfasst vom Wortlaut wohl nicht die privaten Wohnräume der Studierenden. Die Änderung der Hausordnung 2014, „… sowie in den angemieteten Unterkünften“ zeigt, dass insoweit Nachbesserungsbedarf bestand, um den Studierenden zu verdeutlichen, dass sich das Alkoholverbot auch auf die angemieteten Unterkünfte erstrecken sollte. Dem Antragsteller kann insoweit kein Vorwurf gemacht werden. Hinsichtlich der fehlenden Entschuldigung ist zum einem nicht widerlegt, dass der Antragsteller seine Verspätung telefonisch angekündigt hatte, zum anderen vermag der Senat aus der nicht erfolgten Entschuldigung auch in der Summe der Vorkommnisse kein Indiz für eine mangelnde persönliche Eignung zu sehen, wenngleich sich eine Entschuldigung wohl angeboten hätte und auch erwartet worden war. Auch aus der Nichtvorlage eines Korrekturblatts für den 12. März 2014 kann nicht auf die Nichteignung des Antragstellers geschlossen werden, da er ein Korrekturblatt nur für den Fall abzugeben hatte, sollte er an diesem Tag seinen Dienst nicht mehr am Finanzamt W. antreten. Der Antragsteller hat seinen Dienst jedoch angetreten. Ausweislich der schriftlichen Bestätigung von Frau I. vom 22. Mai 2014 ist zumindest im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon auszugehen, dass der der Antragsteller am 12. März 2014 im Finanzamt W. an einer Schulung teilgenommen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, wonach für die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf als Streitwert die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu bezahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen anzusetzen ist. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes reduziert sich der Streitwert zusätzlich um die Hälfte des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens [(6 x 1083, 85 Euro) : 2]. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 31. Juli 2014 war insofern gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG abzuändern.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 27. Januar 2010 – 3 A 194/09 – wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 777,81 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten um den Beitrag für den Anschluss des klägerischen Grundstücks an das Schmutzwasserbeseitigungssystem des vom Beklagten vertretenen Zweckverbandes.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des 377 m² großen Grundstücks Flurstück .../..., Flur ..., Gemarkung V..., in der Gemeinde S..., das an die vom Zweckverband (ZWAR) betriebene Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen ist.

3

Mit Bescheid vom 15. Dezember 2008 setzte der Beklagte gegen die Klägerin einen Schmutzwasserbeitrag zunächst i. H. v. 1.583,40 € fest. Auf ihren Widerspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, dass sie bereits auf einen früheren Abwasserbeitragsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S... einen Betrag i. H. v. 1.575,60 DM (entspricht 805,59 €) gezahlt hatte, rechnete der Beklagte diesen Betrag an und reduzierte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2009 die Festsetzung auf 777,81 €. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

4

Am 23. Februar 2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27. Januar 2010 – 3 A 194/09 – den Beitragsbescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben. Nach Zustellung des Urteils am 08. Februar 2010 hat der Beklagte am 04. März 2010 beantragt, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen.

5

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung; dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 – 1 BvR 814/09 –, NJW 2009, 3642; Beschl. v. 08.12.2009 – 2 BvR 758/07 –, NVwZ 2010, 634 [640]; Beschl. v. 22.08.2011 – 1 BvR 1764/09 –, NVwZ-RR 2011, 963).

6

Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt jedenfalls der Sache nach nicht vor.

7

Nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des Senats muss sich ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes – vorbehaltlich späterer Erkenntnisse – eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen. Ist eine Entscheidung in je selbstständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zum Ganzen etwa Beschl. v. 15.10.2008 – 1 L 104/05 –).

8

In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift – gegebenenfalls i.V.m. einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz – Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne Weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen (ebenfalls ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. a.a.O.).

9

Der Beklagte führt hierzu innerhalb der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags mit Schriftsatz vom 30. März 2010 aus, die zum 01.01.2008 in Kraft getretene Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Zweckverbands (Satzung 2008) sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nichtig, sie enthalte keine fehlerhafte und damit unwirksame Maßstabsregelung. Vielmehr sei die Verknüpfung in § 3 Abs. 5 lit. d) der Satzung 2008 durch das Wort „beziehungsweise“, hier abgekürzt mit „bzw.“, nicht unklar sondern hinreichend eindeutig; jedenfalls sei die Regelung im Wege der Norm erhaltenden Auslegung hinreichend verständlich. Sie sei zudem weitestgehend irrelevant und könne deshalb nicht zur (Gesamt)Nichtigkeit der Satzung führen. Es hätte auf die Vorgängersatzung zurückgegriffen werden müssen. Zwischenzeitlich sei die Satzungsregelung überarbeitet worden. Die Neufassung werde am 01. April 2010 den Vorstand des Zweckverbandes „passieren“ und sodann zeitnah, wohl am 21. April 2010, durch die Verbandsversammlung beschlossen werden. Vorsorglich hat der Beklagte beantragt die Zulassungsbegründungsfrist bis zum 30. April 2010 zu verlängern. Den Entwurf der neuen Schmutzwasserbeseitigungsbeitragssatzung hat er seinem Schriftsatz beigelegt. Mit Schriftsatz vom 22. April 2010 hat der Beklagte mitgeteilt, dass die neue Satzung am vorigen Tage wie vorgesehen durch die Verbandsversammlung beschlossen worden sei und im Internet veröffentlicht werde. Dieser Umstand sei jedenfalls im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu berücksichtigen. Der Verband sei schuldlos daran gehindert gewesen, die Verabschiedung und Veröffentlichung der Satzung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist zu bewerkstelligen.

10

Diese Ausführungen reichen nicht aus, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach dem oben ausgeführten Maßstab zu begründen. Denn das Urteil erweist sich jedenfalls im Ergebnis als zutreffend. Dem angefochtenen Bescheid fehlt es deshalb an einer wirksamen Rechtsgrundlage.

11

Dabei bedarf es keiner vertieften Auseinandersetzung des Senats mit den Urteilsgründen des Verwaltungsgerichts bezogen auf die Satzungsregelung in § 3 Abs. 5 lit. d) Satzung 2008 und den dagegen vorgebrachten Argumenten des Beklagten im Zulassungsantragsverfahren, da diese Satzung offensichtlich fehlerhaft und deshalb insgesamt unwirksam ist. Denn die Satzung 2008 legt – unabhängig von der erstinstanzlich problematisierten Regelung – in § 3 Abs. 4 lit. d) Satzung 2008 für Grundstücke, die (in Bezug auf ihre Tiefe) teils dem Innenbereich und im Übrigen dem Außenbereich zuzuordnen sind, eine sog. qualifizierte Tiefenbegrenzung von 50 m fest. Diese Begrenzung ist jedoch offensichtlich nicht im Wege einer erforderlichen tatsächlichen Datenauswertung (vgl. zu den Anforderungen nur OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 12.10.2011 – 4 K 31/06 –, juris; Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, KStZ 2011, 215 – 218, zit. nach juris) ermittelt worden. Eine solche letztlich „gegriffene“ Begrenzung ist rechtsfehlerhaft, selbst wenn der Beklagte davon ausgegangen sein mag, dass nach der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts für die Annahme, eine Tiefenbegrenzung von 50 m entspreche den örtlichen Verhältnissen, bereits eine tatsächliche Vermutung streite (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 30.03.2012 – 1 L 32/12 –, unveröffentl., mit Beteiligung des Beklagten) bzw. an die sog. „Feuerwehrschlauch-Rechtsprechung“ des Verwaltungsgerichts Greifswald angeknüpft haben dürfte (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 23.04.2003 – 3 A 2934/99 –, juris: vgl. auch § 5 Abs. 1 Satz 4 LBauO M-V). Die Bestimmung einer Tiefenbegrenzungslinie hat sich zur Einhaltung des Vorteilsprinzips und zur Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) an Kriterien für eine möglichst realitätsnahe Abgrenzung der Innen- von den Außenbereichsflächen im Geltungsbereich der Tiefenbegrenzung auszurichten. Ein sachgerechter Anhaltspunkt dafür, dass eine bauliche Nutzung über eine bestimmte Tiefe hinaus in der Regel nicht stattfindet, stellt – wenn eine solche ermittelbar ist – die ortsübliche Tiefe der baulichen Nutzung dar (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 03.05.2011 – 1 L 59/10 –, NordÖR 2011, 493 – 499, zit. nach juris). Die gewählte Tiefenbegrenzung muss die typischen örtlichen Verhältnisse tatsächlich widerspiegeln und sich an der ortsüblichen baulichen Nutzung orientieren. Für die Festsetzung der an diesen Verhältnissen zu orientierenden Tiefenbegrenzung steht dem Ortsgesetzgeber ein normgeberisches Ermessen zu. Um dieses Ermessen ordnungsgemäß ausüben zu können, muss er vor Beschlussfassung über die Satzung und Festlegung der Tiefenbegrenzung die örtlichen Verhältnisse sorgfältig und willkürfrei ermitteln. Die Ergebnisse dieser Ermittlung sollen als Nachweis für die Kalkulation dokumentiert werden (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, KStZ 2011, 215 – 218, zit. nach juris; vgl. im Einzelnen zur Vorgehensweise OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 10.10.2012 – 1 L 27/09 –, juris Rnr. 91-94).

12

Abgesehen von dem fehlerhaften Ansatz zur Bestimmung der Tiefenbegrenzung hat die später durchgeführte Datenermittlung und -auswertung auch zu einem deutlichen Unterschied der zu berücksichtigen Grundstückstiefe geführt. Wie der Beklagte selbst im Hinblick auf den Erlass der am 21. Juni 2012 neu beschlossenen Schmutzwasserbeitragssatzung (Satzung 2012) mit Schriftsatz vom 22. Juni 2012 mitgeteilt hat, habe die Ermittlung der „sachgerechten“ Tiefe zu einem „völlig eindeutigen“ Ergebnis einer anzusetzenden Tiefe von 35 m geführt. Es ist deshalb ausgeschlossen, die festgelegte Tiefenbegrenzungslinie im Ergebnis für ermessensgerecht zu erachten.

13

Der danach festzustellende Verstoß von § 3 Abs. 4 lit. d) der Satzung gegen den Vorteilsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 Satz 3 KAG) und das Gleichbehandlungsprinzip führt zur Unwirksamkeit der gesamten Schmutzwasserbeitragssatzung. Die Normierung einer Tiefenbegrenzung ist im Anschlussbeitragsrecht zwar nicht vorgeschrieben. Ihre Anordnung steht vielmehr im Ermessen des Ortsgesetzgebers. Fehlt sie, sind in jedem Einzelfall die örtlichen Grundstücksverhältnisse zu betrachten und der Kalkulation des Beitragssatzes sowie der Heranziehung des einzelnen Grundstückseigentümers zugrunde zu legen. Dies kann dazu führen, dass eine Beitragssatzung trotz festgestellter Unwirksamkeit der Tiefenbegrenzung fortbesteht. Hier ist eine Fortgeltung der Schmutzwasserbeitragssatzung trotz Unwirksamkeit der Tiefenbegrenzungsregelung jedoch ausgeschlossen. Die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung schlägt nur dann nicht auf die gesamte Regelung mit der Folge der Gesamtnichtigkeit durch, wenn die Restbestimmungen auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleiben und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wären (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, KStZ 2011, 215 – 218, zit. nach juris, auch zum Folgenden). Vorliegend sind beide Voraussetzungen nicht gegeben. § 3 Abs. 4 lit. d) der Satzung könnte ohne die Regelung über die Tiefenbegrenzung nicht fortbestehen, weil dann bei Grundstücken im Übergangsbereich vom unbeplanten Innenbereich zum Außenbereich als Grundstücksfläche die Gesamtfläche des Grundstücks zählen würde (vgl. § 3 Abs. 4 lit. c) der Satzung). Dies wäre vorteilswidrig, weil dann auch die einer Bebauung entzogene Außenbereichsfläche mitgerechnet würde. Betrachtete man deshalb die gesamte Regelung unter § 3 Abs. 4 lit. d) der Satzung als nichtig, so fehlte dem Beitragsmaßstab eine Regelung über die anrechenbare Grundstücksfläche von solchen Übergangsgrundstücken. Da im Verbandsgebiet zahlreiche Grundstücke dieser Art existieren, wäre die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG unabdingbare Bestimmung des Beitragsmaßstabes wegen des im Anschlussbeitragsrecht geltenden Grundsatzes der konkreten Vollständigkeit (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2004 – 4 K 34/02 –, juris, Rn. 91) zu beanstanden.

14

Der Beklagte kann den angefochtenen Bescheid auch nicht auf die erst später in Kraft getretene Schmutzwasserbeseitigungsbeitragssatzung vom 21. April 2010 (Satzung 2010) stützen (vgl. zu einem solchen Fall bezüglich einer Trinkwasserbeitragssatzung: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 14. Januar 2014 – 1 L 7/11 –, juris). Es kann hier dahinstehen, ob sich der Beklagte überhaupt auf die erst nach Ablauf der Frist zur Begründung des Berufungszulassungsantrags in Kraft getretene Satzung 2010 stützen kann. Denn diese Satzung 2010, die lediglich die vom Verwaltungsgericht erstinstanzlich beanstandete Regelung des § 3 Abs. 5 lit. d) der Satzung 2008 verändert, hat die vorstehend erörterte fehlerhafte Tiefenbegrenzungsreglung in § 3 Abs. 4 lit. d) Satzung 2008 unverändert – und offensichtlich ebenfalls ohne weitere Ermittlungen – übernommen und erweist sich schon deshalb ebenfalls als insgesamt nichtig.

15

Letztlich kann im vorliegenden Fall auch offen bleiben, ob die am 21. Juni 2012 beschlossene Schmutzwasserbeitragssatzung (Satzung 2012) eine rechtswirksame Tiefenbegrenzungsregelung enthält. Zwar hatte das Verwaltungsgericht Greifswald zunächst in einem Parallelverfahren mit Urteil vom 23. August 2012 – 3 A 1656/09 – die Satzung 2012 noch als wirksam erachtet (so auch im Urteil vom 26. Juli 2012 – 3 A 1424/09 –) und erst in einem weiteren Parallelverfahren (Urteil vom 15. November 2012 – 3 A 684/10 –) als unwirksam beurteilt, weil nach Ansicht des Verwaltungsgerichts aufgrund der damals neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Urt. v. 10.10.2012 – 1 L 289/11 –) eine qualifizierte Tiefenbegrenzung als solche unzulässig sein solle. Dem ist das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit seinem Urteil vom 30. April 2014 – 1 L 80/12 – allerdings entgegen getreten und hat ausdrücklich eine qualifizierte Tiefenbegrenzungsregelung weiterhin für zulässig erachtet.

16

Ob die konkrete Tiefenbegrenzungsregelung in der Satzung 2012 einer rechtlichen Prüfung standhielte und die Nichtigkeit der vorherigen Satzungen zu „heilen“ vermöge, wie der Beklagte vorträgt, bedarf vorliegend keiner abschließenden Prüfung. Denn auf die Rechtsänderung durch die Satzung 2012 hat der Beklagte nicht rechtzeitig innerhalb der Frist zur Begründung seines Berufungszulassungsantrags sondern erst mit dem am 22. Juni 2012 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz hingewiesen. Die Satzung 2012 selbst hat der Beklagte sogar erst mit Schriftsatz vom 01. Juli 2014 abgereicht.

17

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 15.12.2003 – 7 AV 2/03, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 32, NVwZ 2004, 744; zit. nach juris) gebietet es der Zweck des Zulassungsverfahrens,

18

„auch solche Rechtsänderungen zu berücksichtigen, die erst nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetreten sind. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO öffnet den Zugang zur Rechtsmittelinstanz mit Blick auf das prognostizierte Ergebnis des angestrebten Rechtsmittels. Der Zulassungsgrund hat ebenso wie der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) kein Vorbild im Recht der Revisionszulassung. Diese Zulassungsgründe sind auf das Berufungsverfahren zugeschnitten. Sie sollen Richtigkeit im Einzelfall gewährleisten; die maßgebliche Frage geht also dahin, ob die Rechtssache richtig entschieden worden ist. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO will demgemäß den Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung des angefochtenen Urteils in einem Berufungsverfahren in den Fällen eröffnen, in denen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Das gilt für die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ebenso wie für die darauf bezogene Rechtsanwendung. Es kommt also nicht darauf an, ob das Verwaltungsgericht angesichts der Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung richtig entschieden hat. Entscheidend ist vielmehr, wie das Berufungsgericht über den Streitgegenstand zu befinden hätte. Im Lichte dieses Zwecks sind im Zulassungsverfahren alle vom Antragsteller dargelegten rechtlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die für den Erfolg des angestrebten Rechtsmittels entscheidungserheblich sein könnten (zu dem vergleichbaren Fall einer nachträglichen Änderung der Sachlage vgl. Beschluss vom 11. November 2002 - BVerwG 7 AV 3.02 - Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 31). Dazu gehören auch Rechtsänderungen, die erst nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingetreten sind, sofern nach materiellem Recht die neue Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung maßgeblich ist. Zu berücksichtigen sind auch solche (dargelegten) Rechtsänderungen, die erst nach Ablauf der Frist eingetreten sind, innerhalb welcher der Antragsteller die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen hat. Ob ein (dargelegter) Grund für die Zulassung der Berufung besteht, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über den Zulassungsantrag. Maßgeblich ist allein, ob nach der Rechtslage in diesem Zeitpunkt das angefochtene Urteil den (dargelegten) ernstlichen Zweifel an seiner Richtigkeit begegnet. Der Ablauf der Frist für die Darlegung solcher Zweifel legt nicht den für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt fest. Das gilt auch in dem umgekehrten Fall. Das Oberverwaltungsgericht hat etwa zu berücksichtigen, ob das angefochtene Urteil sich im Lichte einer inzwischen eingetretenen Rechtsänderung aus anderen Gründen als richtig darstellt und zunächst bestehende ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit damit beseitigt sind. Ob die Berufung nach der Sach- und Rechtslage im hierfür maßgeblichen Zeitpunkt zuzulassen ist, hat das Oberverwaltungsgericht allerdings stets nur im Rahmen der rechtzeitig dargelegten Gründe zu beurteilen. Ist erst nach Ablauf der hierfür geltenden Frist eine Rechtsänderung eingetreten, kann der Antragsteller nicht mit Blick auf diese erstmals neue Zulassungsgründe geltend machen; die Rechtsänderung muss aus diesem Grund unberücksichtigt bleiben. Hat der Antragsteller hingegen mit Blick auf eine bevorstehende Änderung der Rechtslage vor Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt, steht der Berücksichtigung der späteren Rechtsänderung nicht entgegen, dass sie erst nach Ablauf der Frist, aber vor der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über den Zulassungsantrag eingetreten ist.“

19

Die Rechtsänderung durch die Satzung 2012 stand nicht im Sinne dieser Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, bevor. Das Urteil wurde dem Beklagten am 08. Februar 2010 zugestellt, mithin lief die Begründungsfrist am 08. April 2010 ab. Innerhalb dieser Frist hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 30. März 2010 nur auf die bevorstehende Rechtsänderung durch die – allerdings ebenfalls unwirksame – Satzung 2010 hingewiesen. Dieser Hinweis erstreckt sich nicht auf alle späteren Rechtsänderungen, sondern nur auf die konkret bevorstehende (noch offen gelassen im Senatsbeschluss v. 19.11.2013 – 1 L 148/10 –, NordÖR 2014, 245). Das gilt umso mehr als nicht die Frage des materiell-rechtlichen Bestehens des streitgegenständlichen Anspruchs Kern der Zulassungsentscheidung ist, sondern die Überprüfung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf der Grundlage der dargelegten Zulassungsgründe. Deswegen kann eine Rechtsänderung, die erst nach dem Ablauf der Begründungsfrist eintritt, auch nicht erstmals als neuer Zulassungsgrund geltend gemacht werden (so OVG NRW, Beschl. v. 17.10.2011 – 1 A 1731/08 –, juris; siehe auch BayVGH, Beschl. v. 10.01.2014 – 10 ZB 12.957 –, juris).

20

Eine Zulassung könnte allenfalls (ausnahmsweise) darüber hinaus (nur) dann in Betracht zu ziehen sein, wenn die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung aus einem anderen Grund insbesondere wegen einer nachträglichen Veränderung der Sach- und Rechtslage offensichtlich wäre (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., 2014, § 124a Rn. 50). Eine derartige Rechtmäßigkeit der Satzung quasi „auf den ersten Blick“ scheidet hier schon deshalb aus, weil die Rechtmäßigkeitsüberprüfung einer kommunalen Beitragssatzung mit Blick auf die Anforderungen an die Kalkulation, das Regelungssystem und das Verfahren komplex sind. Zudem hat der Beklagte weder eine Beitragskalkulation noch die Verfahrensakte bezüglich der Schmutzwasserbeitragssatzung vom 21. Juni 2012 abgereicht (vgl. zum Darlegungserfordernis auch Senatsbeschluss v. 19.11.2013 – 1 L 148/10 –, NordÖR 2014, 245).

21

Soweit der Beklagte (vorsorglich) beantragt hat, die Frist zur Begründung des Berufungszulassungsantrags bis zum 30. April 2010 zu verlängern und ihm bei Nichtverlängerung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Begründungsfrist zu bewilligen, kam eine Verlängerung der Frist zur Begründung des Berufungszulassungsantrags nicht in Betracht, weil diese in § 124a Abs. 4 Sätze 4 – 6 VwGO geregelte Frist – anders als die Berufungsbegründungsfrist aus § 124a Abs. 3 VwGO – von Gesetzes wegen nicht verlängerbar ist, da es hierfür an einer § 124 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Regelung fehlt. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fehlt es schon an einer Fristversäumung durch den Beklagten. Denn er hat innerhalb der Begründungsfrist seinen Antrag auf Zulassung der Berufung mit Schriftsatz vom 30. März 2010 rechtzeitig begründet. Darauf, dass die Änderung der Rechtslage erst nach Ablauf dieser Frist eingetreten ist und dass diese vom Beklagten unverschuldet sei, kommt es dann im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrags nicht mehr an. Im Übrigen hat der Senat bereits von Amts wegen aus den oben ausgeführten Gründen und nach den genannten Maßstäben die im Zulassungsverfahren eingetretenen Tatsachen- und Rechtsänderungen zu berücksichtigen. Danach konnte das auf das Inkrafttreten der Satzung 2010 bezogene Vorbringen aus den genannten Gründen nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags führen.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

23

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 GKG i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.

24

Hinweis:

25

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

26

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.