Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 30. Apr. 2014 - 6 K 13.30525
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2013, in dem sie feststellte, dass sein Asylantrag unzulässig sei und in dem sie die Abschiebung des Klägers nach Ungarn androhte. Dagegen ließ der Kläger am 13. Dezember 2013 Klage erheben.
Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2013,
die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 18. Dezember 2013 lehnte das Gericht im Sofortverfahren (W 6 S 13.30529) den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage ab.
Mit Gerichtsbescheid vom 13. Februar 2014 wies das Gericht die Klage des Klägers ab. Zu den Einzelheiten des Tatbestandes nimmt das Gericht auf den Gerichtsbescheid Bezug (§ 84 Abs. 4 VwGO).
Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2014 ließ der Kläger Antrag auf mündliche Verhandlung stellen.
Mit Schriftsatz vom 12. April 2014 ließ der Kläger unter anderem einen fachärztlichen Bericht vom 10. April 2014 vorlegen, aus dem sich ergebe, dass der Kläger an einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung leide. Es handele sich beim Kläger um eine schutzbedürftige Person. Dem vorgelegten Facharztbericht ist zu entnehmen, dass der Kläger unter einer schweren Episode ohne psychotische Symptome bei posttraumatischer Belastungsstörung leide (vgl. auch Arztbrief des Krankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie und psychosomatische Medizin Lohr am Main vom 12. Februar 2014).
Die Beklagte trug mit Schriftsatz vom 16. April 2014 mit Bezug auf das laufende Petitionsverfahren vor, dass der ungarische Liaison-Beamte mitgeteilt habe, der Kläger würde in einer Einrichtung der ungarischen Asylbehörde Aufnahme finden und dort auch medizinische Betreuung erfahren. Psychische Erkrankungen seien in Ungarn grundsätzlich in gleichem Maße behandelbar wie in der Bundesrepublik Deutschland. Es seien Behandlungen in der Aufnahmeeinrichtung bzw. in schweren Fällen auch außerhalb möglich.
Mit Schriftsatz vom 22. April 2014 brachte die Beklagte ergänzend vor, dass bei einer Überstellung auch weitere Umstände berücksichtigt würden, die über die bloße Reisetauglichkeit hinausgingen.
Die Ausländerbehörde teilte auf Anfrage des Gerichts mit Schriftsatz vom 23. April 2014 mit, dass die Abschiebung nach Ungarn rechtlich und tatsächlich möglich sei. Durch Mitgabe entsprechender Medikamente sei der Kläger transportfähig. Auf die beiliegenden Gutachten des Gesundheitsamtes vom 15. und 23. April 2014 wird Bezug genommen.
In der mündlichen Verhandlung am 30. April 2014 beantragte der Klägerbevollmächtigte,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Dezember 2013 aufzuheben.
Auf die Niederschrift wird verwiesen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte der Sofortverfahren W 6 S 13.30529 und W 6 S 13.30573) und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Eines weitergehenden Verpflichtungsausspruches bedarf es nicht, weil der Asylantrag bei bestehender Zuständigkeit von der Beklagten von Amts wegen sachlich zu prüfen ist (vgl. im Einzelnen OVG NRW, U. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - juris).
Die Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Dezember 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe des Bescheides vom 2. Dezember 2013 Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Das Vorbringen des Klägers führt zu keiner anderen Beurteilung. Das Gericht verweist dazu im Einzelnen auf seinen Beschluss vom 18. Dezember 2013 im Sofortverfahren W 6 S 13.30529 sowie auf seinen Gerichtsbescheid vom 13. Februar 2014 im vorliegenden Verfahren (§ 84 Abs. 4 VwGO). Das neue Vorbringen des Klägers führt zu keiner anderen Beurteilung.
Das Gericht hält auch unter Berücksichtigung der zum jetzigen Zeitpunkt geltenden Sach- und Rechtslage an seiner im Sofortverfahren getroffenen Beurteilung fest. Gegen eine Überstellung des Klägers nach Ungarn bestehen zur Überzeugung des Gerichts weiterhin keine rechtlichen Bedenken. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage und unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung ist nicht anzunehmen, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Ungarn systemische Mängel aufweisen (vgl. etwa VG Würzburg, GB v. 16.4.2014 - W 6 K 14.30240 und GB v. 14.4.2014 - W 6 K 14.30159 - juris; Be. v. 28.3.2014 - W 1 S 14.30143 und W 1 S 14.30145; B. v. 21.3.2014 - W 1 S 14.30147 - juris, B. v. 12.3.2014 - W 2 S 14.30217; B. v. 5.3.2014 - W 6 S 14.30241 sowie VG Trier, B. v. 16.4.2014 - 5 L 569/14.TR - juris; VG Ansbach, B. v. 31.3.2014 - AN 9 S 13.31028 - juris; VG Regensburg, B. v. 7.3.2014 - RN 5 S 14.30199 - juris; VG Augsburg, B. v. 5.3.2014 - Au 7 S 14.30133; anderer Ansicht etwa VG Freiburg, B. v. 7.3.2014 - A 5 K 93/14 - juris). Weiterhin ist festzuhalten, dass der UNHCR bislang keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in Ungarn festgestellt und keine generelle Empfehlung ausgesprochen hat, im Rahmen des Dublin-Verfahrens Asylbewerber nicht nach Ungarn zu überstellen.
Ergänzend bleibt zu betonen, dass nicht schon jeder Verstoß gegen die europäischen Menschenrechtskonvention oder die Genfer Flüchtlingskonvention oder jede Verletzung eines Grundrechts zur Bejahung systemischer Mängel führt. Auch der Umstand, dass in Ungarn die wirtschaftliche Situation oder auch die Versorgung für Asylsuchende, einschließlich der Unterbringungssituation und der medizinischen Versorgung, schlechter sein mögen als in der Bundesrepublik Deutschland, führt für sich nicht zur Annahme systemischer Mängel oder einer allgemein unmenschlichen Behandlung. Das Gericht verkennt nicht das Bestehen der in den vorliegenden Berichten dargestellten Missstände. Diese begründen jedoch für sich noch keine systemischen Mängel. Denn gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf ein Asylbewerber nur dann nicht an den nach der Dublin-II-VO zuständigen Mitgliedsstaat überstellt werden, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat aufgrund systemischer Mängel, d. h. regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber auch im konkret zu entscheidenden Einzelfall dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris). Diese Voraussetzungen sind jedoch in der Person des Klägers nicht erfüllt.
Asylbewerber müssen im Übrigen die ihnen gegebenenfalls zustehenden Rechte in den jeweiligen zuständigen Mitgliedsstaaten geltend machen und dabei, soweit erforderlich, dort um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen. Vorliegend ist weder glaubhaft noch sonst hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger angesichts dessen, dass die Europäische Menschenrechtskonvention bzw. die Genfer Flüchtlingskonvention sowie das europäische Gemeinschaftsrecht auch in Ungarn rechtsverbindlich sind, die sich daraus ergebenen Rechte nicht bei ungarischen oder notfalls europäischen Gerichten geltend machen könnte. Angesichts der europarechtlichen Zuständigkeiten ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der deutschen Gerichte zu prüfen, ob in den anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union jeweils die sich aus den allgemeinen verbindlichen Bestimmungen ergebenden Rechte von Asylbewerbern gewährleistet sind. Nach Auffassung des Gerichts ist unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnisse zu Ungarn anzunehmen, dass der Kläger in Ungarn als Mitgliedsstaat der Europäischen Union einen hinreichend gerichtlichen Schutz erhalten kann. Gegenteiliges ist weder offenkundig noch hinreichend wahrscheinlich.
Unabhängig von der allgemeinen Situation bestehen auch in der Person des Klägers keine beachtlichen Gründe, die gebieten, von der Überstellung nach Ungarn abzusehen.
Nach den vorliegenden Unterlagen sowie nach dem Vorbringen der Beklagten ist in Ungarn für den Fall der Überstellung des Klägers die erforderliche medizinische Versorgung des Klägers gewährleistet. Als behandlungsbedürftiger Asylsuchender wird er wie ein ungarischer Staatsangehöriger behandelt. Nach den vorliegenden Berichten sind Flüchtlinge in Ungarn nicht von der Gesundheitsversorgung ausgeschlossen, wenn es auch in der täglichen Praxis bürokratische und sprachliche Schwierigkeiten geben mag. Nach einer Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Mai 2013 an das VG Augsburg ist auch für Dublin-II-Rückkehrer eine medizinische Notfallversorgung in Ungarn gesichert. Dafür, dass dem Kläger in Ungarn grundsätzlich keine medizinische Versorgung zur Verfügung stünde und es im Falle einer Rückkehr nach Ungarn zu einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes kommen würde, gibt es keine Anhaltspunkte. In Ungarn ist der Zugang zur Gesundheitsversorgung ein Teil der materiellen Aufnahmebedingungen. Die Gesundheitsversorgung umfasst auch die psychologische Betreuung und psychotherapeutische Behandlung auch im Hinblick auf eine mögliche posttraumatische Belastungsstörung. Sowohl in den Aufnahmeeinrichtungen als auch in den Haftanstalten finden sich Gesundheitszentren, auch für psychisch Kranke. Posttraumatische Belastungsstörungen sind etwa in drei Zentren in Ungarn behandelbar. Es ist auch davon auszugehen, dass Ungarn als EU-Mitgliedsstaat bedürftige und erkrankte Asylbewerber in diese Zentren verweist. Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf den ungarischen Liaison-Beamten ausdrücklich mitgeteilt, dass der Kläger Aufnahme in einer Einrichtung der ungarischen Asylbehörde finden und dann auch medizinische Betreuung erfahren würde. Psychische Erkrankungen seien in Ungarn grundsätzlich in gleichem Maße behandelbar wie in der Bundesrepublik Deutschland. Sollte bei dem Ausländer eine derartige Erkrankung vorliegen, wäre eine Behandlung auch in der Aufnahmeeinrichtung bzw. in schweren Fällen außerhalb möglich. Soweit Voraussetzung hierfür ist, dass die Bundesrepublik Deutschland bei der Durchführung der Abschiebung die zuständigen ungarischen Behörden über die Erkrankung des Asylbewerbers informiert, geht das Gericht von einer angemessenen Erfüllung der Informationspflicht aus. Denn die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die einschlägigen Vordrucke mitgeteilt, dass über die Überprüfung der Reisefähigkeit hinaus auch sonstige Umstände berücksichtigt würden. Damit ist gewährleistet, dass die nötigen Vorkehrungen getroffen werden, um die ungarischen Behörden in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände und Bedürfnisse des Klägers zu informieren (vgl. künftig auch Art. 31 und 32 Dublin-III-VO; vgl. zum Ganzen jeweils m. w. N. VG Augsburg, B. v. 4.4.2014 - Au 7 S 14.30247 - juris; B. v. 3.3.2014 - Au 7 S 14.30137 - juris; VG Oldenburg, B. v. 16.1.2014 - 5 B 33/14 - juris; VG Ansbach, U. v. 9.1.2014 - AN 2 K 13.30581 - juris; VG Hannover, U. v. 7.11.2013 - 2 A 4696/12 - juris sowie das Schweizer Bundesverwaltungsgericht, U. v. 20.2.2014 - Abteilung V - E-755/2014).
Sofern vor der Überstellung Kontakt mit den ungarischen Behörden aufgenommen wird und diese über die individuellen Bedürfnisse des Klägers informiert werden, ist eine ausreichende medizinische Versorgung in Ungarn sichergestellt. Soweit dieser Informationsaustausch erfolgt, genügt der überstellende Staat auch grundsätzlich den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention, so dass selbst bei Überstellung von besonders schutzbedürftigen Personen - etwa psychisch Kranken - nach Ungarn keine grundlegenden Einwände bestehen (vgl. Thym, ZAR 2013, 331 unter Verweis auf die Rechtsprechung EGMR in Bezug auf Italien).
Schließlich sind auch keine inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse gegeben, die die Beklagte zu berücksichtigen hat (vgl. BayVGH, B. v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris; B. v. 28.10.2013 - 10 CE 13.2257 - juris). Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis bestünde nur, wenn sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (vgl. VG Augsburg, B. v. 3.3.2014 - Au 7 S 14.30137 - juris). Die vom Kläger geltend gemachte psychische Erkrankung stellt keinen beachtlichen Grund dar. Die Beklagte hat zwar bei der hier erfolgten Abschiebungsanordnung auch inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse zu prüfen, etwa die fehlende Reisefähigkeit und eine bestehende Suizidgefahr bzw. eine nachhaltige erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes im Falle einer Abschiebung nach Ungarn. Solche Gründe sind indes nicht gegeben. Schon den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Berichten ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger transport- oder reiseunfähig wäre oder dass eine eventuell erforderliche ärztliche Behandlung oder Betreuung gerade nur in Deutschland und nicht auch in Ungarn erfolgen könnte. Die Ausländerbehörde hat zudem mit Schriftsatz vom 23. April 2014 ausdrücklich nach einer Untersuchung durch das Gesundheitsamt mitgeteilt, dass der Kläger reise- und transportfähig ist und dass ihm für die Dauer von 14 Tagen die erforderlichen Medikamente mitgegeben werden sollen. Zwar ist kurz angemerkt, dass die Gefahr, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtert bzw. verfestigt, unmittelbar während bzw. durch die Abschiebung besteht, jedoch ist eine erhebliche und nachhaltige Verschlechterung des Gesundheitszustandes bzw. eine lebensbedrohliche Verschlimmerung nach den vorliegenden Unterlagen nicht anzunehmen. Selbst wenn es im Rahmen der Abschiebung zu einer voraussichtlich kurzfristigen Verschlechterung der Symptome kommen sollte, könnte dies durch entsprechende medikamentöse Interventionen abgemildert werden.
Ob darüber hinaus aus ärztlicher Sicht eine Begleitung als Ansprechpartner und zur Einteilung der Medikation bei der Überstellung sinnvoll ist (vgl. VG Würzburg, B. v. 28.8.2013 - W 6 S 13.30254), bleibt der Beklagtenseite bzw. der die Überstellung durchführenden Ausländerbehörde im Rahmen der jeweiligen Fürsorgepflicht erforderlichenfalls unter Beteiligung medizinischen Sachverstandes überlassen (vgl. künftig Art. 31 und 32 der Dublin-III-VO). Denn es ist Sache der mit dem Vollzug der Abschiebung betrauten Behörde, eventuellen Gesundheitsgefahren bei der Abschiebung angemessen zu begegnen, etwa durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung der Abschiebung (vgl. schon BayVGH, B. v. 30.9.2003 - 10 CE 03.2581 - BayVBl. 2004, 87; B. v. 9.4.2003 - 10 CE 03.484 - NVwZ-Beilage Nr. I 2, 14).
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG abzuweisen.
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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.