Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 04. Mai 2015 - RN 2 S 15.50312
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
a) dass vor bzw. bei der Durchführung der Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien die notwendigen Vorkehrungen getroffen werden (z. B. medizinische und/oder polizeiliche Begleitung des Antragstellers, Versorgung mit ausreichenden Medikamenten), um sicherzustellen, dass sich die behauptete Suizidgefahr im Zusammenhang mit der Abschiebung nicht realisiert und eine den Bedürfnissen des Antragstellers entsprechende Weiterbehandlung in Bulgarien erfolgt, und
b) dass die bulgarischen Behörden vor bzw. bei der Durchführung der Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien über dessen psychische Erkrankung sowie die erforderliche Weiterbehandlung und Medikation informiert werden.
III.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Antragsteller, nach seinen Angaben ein am
Der Antragsteller reiste nach seinen Angaben am
Am
Mit Bescheid vom
Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten am 20.4.2015 Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben, die unter dem Az, RN 2 K 15.50313 geführt wird. Gleichzeitig ließ er um vorläufigen Rechtsschutz ersuchen. Zur Begründung wird im Wesentlichen dargelegt, im bulgarischen Asylverfahren bestünden systemische Mängel, die einer Abschiebung des Antragstellers dorthin entgegenstünden. Der Antragsteller sei in Bulgarien zunächst festgenommen worden. Er habe im Gefängnis bleiben müssen, bis er sich bereit erklärt habe, sich erkennungsdienstlich behandeln zu lassen. Er sei in der Haft mit Elektroschockern, Schlägen und Fußtritten malträtiert worden. Auch der Toilettengang und Essen sei ihm verweigert worden. Die Zellen seien in einem ekelerregenden Zustand gewesen. Der Antragsteller leide an einer paranoiden Schizophrenie und Schlafstörungen. Zudem bestehe der Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung, Durch eine Überstellung nach Bulgarien würde sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtern bis hin zu einer konkreten Suizidgefahr. Auf die Bescheinigung des Psychologen M. Z1 werde insoweit verwiesen. Beim Kläger lägen daher Abschiebungshindernisse vor.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung anzuordnen.
Ferner beantragt er,
ihm für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO Prozesskostenhilfe zu gewähren und Herrn E. A. als Rechtsanwalt beizuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Antragsgegnerin legte die Behördenakten vor und bezieht sich zur Begründung ihres Antrags auf die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten verwiesen.
II.
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO war gemäß § 166 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 ZPO unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers abzulehnen, weil der Antrag auf Anordnung der aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Bundesamts vom 2.4.2015 enthaltene Abschiebungsanordnung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. dazu sogleich unter 2.).
2. Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die mit Bescheid des Bundesamtes vom
Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (§ 27a AsylVfG). Nach der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-lll-VO) wird der Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt, von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird (Art 3 Abs. 1 Dublin-lll-VO).
Vorliegend ist die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei Bulgarien um den für das Asylverfahren zuständigen Staat im Sinne des § 27a AsylVfG handelt. Bulgarien erklärte mit Schreiben vom 23.3.2015 das Einverständnis mit einer RückÜbernahme des Antragstellers wegen dessen illegaler Einreise, Art. 13 Abs. 1 Dublin lll-VO.
Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) an, wenn der Ausländer dorthin abgeschoben werden soll und feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.
§ 34a AsylVfG, der die Abschiebung ohne materielle Prüfung des in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrags zulässt, beruht auf dem sogenannten Konzept der normativen Vergewisserung, dessen Grundlage und Rechtfertigung im Rahmen des gemeinsamen europäischen Asylsystems die Vermutung ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahme der Asylbewerber in jedem Mitgliedsstaat in Einklang stehen mit den Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta), der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention. Demzufolge nimmt der Gesetzgeber an, dass dem Asylsuchenden im Zielstaat der Abschiebung keine politische Verfolgung droht und er dort - wie auch in der Bundesrepublik Deutschland -ein Asylverfahren vorfindet, das ihm Schutz vor politischer Verfolgung und anderen ihm in seinem Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt. Ein Bedürfnis für eine Schutzgewährung (gerade) in der Bundesrepublik Deutschland wird deshalb nicht gesehen (BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93
Auch aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-lll-VO ergibt sich nunmehr, dass eine Überstellung an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat nicht zulässigerweise möglich ist,
wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-GR-Charta mit sich bringen. Folge einer solchen Situation ist indessen nicht zwingend, dass der prüfende Mitgliedsstaat bereits damit selbst für die Prüfung des Antrags zuständig wird. Vielmehr hat er die Prüfung der in Kapitel III der Dublin-lll-VO vorgesehenen Kriterien fortzusetzen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-lll-VO). Erst wenn keine Überstellung an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III Dublin-lll-VO bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden kann, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat durch Art. 3 Abs. 2 Satz 3 Dublin-lll-VO zum zuständigen Mitgliedstaat bestimmt, ohne dass es eines Rückgriffs auf das in Art. 17 Abs. 1 Dublin-lll-VO normierte Selbsteintrittsrecht bedarf.
Es ist deshalb vor jeder Rückführung in einen Mitgliedsstaat zu prüfen, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-GR-Charta mit sich bringen. Dies ist nach Aktenlage in Bulgarien nicht der Fall.
Zwar hat das Verwaltungsgericht Regensburg in seinem
Mittlerweile liegt jedoch eine Neubewertung durch den UNHCR im Bericht „Bulgaria As a Country of Asylum - UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria“ vom April 2014 vor. Aufgrund dieses Berichts ist nicht (mehr) davon auszugehen, dass derzeit im bulgarischen Asylverfahren systemische Mängel mit der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GR-Charta bestehen. Bereits in den vorangegangenen Aktualisierungen legte der UNHCR dar, dass die Zahl der Neuankömmlinge an der türkischen Grenze deutlich zurückgegangen sei. Die bulgarischen Behörden hätten inzwischen mit der Unterstützung von UNHCR und EASO zahlreiche Schritte zur Verbesserung der Lage unternommen. In der Neubewertung von April 2014 hält der UNHCR ausdrücklich die noch im Januar 2014 ausgesprochene Empfehlung, generell von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, nicht mehr aufrecht, auch wenn durchaus noch verschiedentliche Mängel vorlägen. Diese beträfen aber bestimmte Gruppen oder Einzelpersonen und könnten eine generelle Aussetzung aller Dublin-Überstellungen nach Bulgarien nicht mehr rechtfertigen. Es seien erhebliche Verbesserungen in Bulgarien bei der Registrierung, Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz und den allgemeinen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in den Aufnahmezentren festzustellen. Die in den Zentren festgestellten Bedingungen hätten sich im Vergleich zu Situationen Dezember 2013 erheblich verbessert. Asylsuchende hätten Zugang zu grundlegender medizinischer Versorgung, Dolmetscherdiensten für die Registrierung und das Asylverfahren, Heizung und separaten Einrichtungen für alleinstehende Männer und Frauen und sie erhielten eine monatliche Zuweisung von umgerechnet 33 €. Auch hinsichtlich der nicht zureichenden Unterbringungsbedingungen und sanitären Anlagen in einzelnen Zentren habe die bulgarische Flüchtlingsagentur Renovierungsmaßnahmen eingeleitet und für die Zwischenzeit zur Entschärfung der Probleme Maßnahmen wie zum Beispiel die Installation von chemischen Toiletten und mobilen Duschen ergriffen. Den Bewohnern seien alternative Unterkünfte angeboten wurden, sie hätten es jedoch vorgezogen, bis zum Abschluss der Renovierungsarbeiten in den betroffenen Zentren zu bleiben. Die Bewohner in den Flüchtlingszentren erhielten derzeit zwei warme Mahlzeiten täglich. Die Qualität und Menge der Lebensmittelversorgung werde von den Asylsuchenden als befriedigend erachtet. Versorgungslücken gebe es allerdings noch für Asylsuchende mit speziellen Anforderungen.
Gemäß bulgarischem Recht könne die Grenz- oder Ausländerpolizei Personen aufgrund unerlaubter Einreise, irregulären Aufenthalts oder bei Fehlen gültiger Ausweispapiere in Gewahrsam nehmen. Asylsuchende müssten den gesetzlichen Bestimmungen gemäß innerhalb von 24 Stunden von der Grenzpolizei an Aufnahmeeinrichtungen der staatlichen Flüchtlingsagentur überstellt werden. In der Praxis würden Asylsuchende von der Grenzpolizei innerhalb von 24 Stunden an eine Haftanstalt überstellt, in der sie zwischen drei und fünf Tagen verbringen müssten, bevor sie an eine Aufnahmeeinrichtung der staatlichen Flüchtlingsagentur überstellt würden. UNHCR biete über seine Rechtspartner inhaftierten Asylsuchenden mit Unterstützung von Dolmetschern regelmäßig Rechtsberatung an. Über einen weiteren Partner, das bulgarische Rote Kreuz, fänden wöchentliche Sozialberatungen statt.
Die Stelle für die Registrierung sei personell verstärkt worden. Nach umfangreichen Schulungen und anderer Unterstützung durch das EASO sei das Registrierungsverfahren vereinheitlicht worden und es finde binnen 48 Stunden nach Ankunft des Asylsuchenden in den Aufnahmezentren statt. Es bestehe kein Registrierungsrückstand mehr. Bis zur vollständigen Registrierung und zur Ausgabe des Registriernachweises nach drei bis fünf Tagen seien die Asylsuchenden gemäß einer Zusicherung der bulgarischen Behörden gegen Refoulement geschützt. Bei Dublin-Rückkehrern, bei denen noch keine Entscheidung in der Sache vorliege, werde das Asylverfahren unter der Voraussetzung, dass die Person einer Fortsetzung zustimme, prinzipiell an der Stelle wieder aufgenommen, an der es unterbrochen worden sei. Es existierten keine zusätzlichen Anforderungen und eine Untersuchung in der Sache sei gewährleistet. Sei die Prüfung des Antrags ausgesetzt worden und habe es der Asylsuchende versäumt, innerhalb von 3 Monaten nach dieser Aussetzung vor der staatlichen Flüchtlingsagentur zu erscheinen, werde das Verfahren laut Gesetz beendet. In der Praxis jedoch werde bei einer Rückkehr im Zuge einer Überstellung gemäß Dublin-Verordnung der Zugang zu einer Anhörung in der Sache gewährleistet, sofern eine solche Anhörung noch nicht stattgefunden habe. Sei der Asylantrag des Rückkehrers bereits individuell geprüft und endgültig sowie rechtskräftig abgelehnt worden, werde diese Person erneut in das Land gelassen, jedoch nicht als Asylsuchender behandelt, sofern er keinen Folgeantrag stelle. Nur Asylsuchende, deren Anträge endgültig abgelehnt worden seien und die keinen Folgeantrag stellten, dürften zum Zweck der Abschiebung inhaftiert werden.
Auch die Auskunft von amnesty international vom 01.04.2014 („EU-Staaten dürfen keine Asylsuchenden nach Bulgarien zurück überstellen“) führt vor dem Hintergrund der vom UNHCR beschriebenen Lage nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Gleiches gilt für den Bericht von Bordermonitoring (Bericht über Bulgarien, 7.7.2014, mit deutscher Übersetzung „Gefangen in Europas Morast: Die Situation von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Bulgarien“ vom 22.12.2014). Zwar werden in diesen Berichten nicht unerhebliche Mängel im bulgarischen Asylverfahren bzw. nicht hinreichend verbesserte Bedingungen dargelegt. Wie bereits ausgeführt, ist dies aber für Asylbewerber innerhalb der Dublin-Vertragsstaaten nach dem sogenannten Konzept der normativen Vergewisserung nicht ausreichend. Das Gericht schließt sich auch insoweit den umfassenden Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im
In der Gesamtwertung liegen in Bulgarien keine systemischen Mängel oder Schwachstellen des Asylsystems oder der Aufnahmebedingungen vor, die eine Überstellung zur Durchführung des Asylverfahrens hindern könnten (vgl. zum Ganzen auch VGH BW, U.v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - juris; VG Regensburg, U.v. 30.1.2015 - RN 8 K 14.50295 -; VG Ansbach, U.v. 27.2.2015 - AN 14 K 14.50218 - juris m. w. N.).
Die in der Antragsbegründung vorgebrachten Einwendungen führen nicht zu einer anderen Bewertung. Hinsichtlich der behaupteten Inhaftierung des Antragstellers und deren näheren Umstände ist auf die Darlegungen des UNHCR zu verweisen. Systemische Mängel im Asylverfahren Bulgariens lassen sich aus der Schilderung des Antragstellers nicht ableiten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller im Rahmen des Verwaltungsverfahrens keine derartige Behandlung durch bulgarische Behörden - wie sie jetzt geltend gemacht wird - als Grund für seine Weiterreise in die Bundesrepublik Deutschland erwähnte, sondern vielmehr zur Begründung seines Bleibewunsches angab, er wolle in keinen anderen Staat, weil Deutschland ein demokratischer Staat sei, in dem es viele Sicherheiten gebe.
Nach alledem weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Bulgarien keine systemischen Mängel auf, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-GR-Charta mit sich bringen.
Es liegen auch keine außergewöhnlichen Umstände vor, die einen Anspruch des Antragstellers auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-lll-VO begründen könnten.
Schließlich bestehen auch keine Abschiebungshindernisse, die der Abschiebung entgegenstünden und im Rahmen einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG ausnahmsweise von der Antragsgegnerin auch noch nach Erlass der Abschiebungsanordnung zu berücksichtigen wären.
Soweit sich der Antragsteller auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) im Hinblick auf die in Bulgarien erfahrene Behandlung beruft, wurde eine solche nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Zur Substantiierung eines Vorbringens einer Erkrankung an PTBS ist angesichts der Unscharfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptomatik regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests erforderlich. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen (vgl. BVerwG, U.v. 11.9.2007 - 10 C 17/07 - juris; BVerwG, B.v. 16.2.1995 - BVerwG 1 B 205.93 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 6).
Die vom Antragsteller vorgelegte Bescheinigung des Magister Psychologija vom
Soweit eine paranoide Schizophrenie sowie eine Schlafstörung bescheinigt wird, ergibt sich hieraus kein Abschiebungshindernis. Diese Erkrankungen können auch in Bulgarien behandelt werden. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist der Zugang zur medizinischen Versorgung in Bulgarien gewährleistet. Dabei ist es kein Hindernis, dass sich der Antragsteller auf den in Bulgarien für alle bulgarischen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandard - auch auf den medizinischen Behandlungs- und Medikationsstandard - verweisen lassen muss, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht (vgl. auch VG Düsseldorf, B.v. 15.7.2014 - 17 L 1194/14.A - juris; VG Schwerin, B.v. 24.4.2014-5 B 391/14 As - juris; anderer Ansicht VG Stuttgart, U.v. 24.6.2014-A 11 K 741/14 -juris). Soweit in den vorliegenden Erkenntnisquellen (vgl. etwa Bordermonitoring, Bericht über Bulgarien, 7. Juli 2014) noch die unzureichende medizinische Versorgung bzw. die dafür aufzuwendenden Eigenmittel etwa für Medikamente, gerade auch bei Personen mit besonderen Bedürfnissen, thematisiert ist, wird dem durch die im Tenor ausgesprochene Maßgabe ausreichend Rechnung getragen.
Mit dieser Maßgabe wird zudem auch eventuellen Bedenken im Hinblick auf Aussagen des UNHCR begegnet. Der UNHCR hat in seinem Bericht vom April 2014 eingeräumt, dass es notwendig sein könnte, bestimmte Gruppen oder Personen von einer Überstellung nach Bulgarien auszunehmen. UNHCR hat sich insbesondere in Sorge gezeigt über Mängel an spezifischen Maßnahmen zugunsten von Personen mit besonderen Bedürfnissen. Dies betrifft die Identifizierung, Überweisung und Unterstützung. Jedoch hat der UNHCR insofern nicht von einer generellen Überstellung nach Bulgarien abgeraten, sondern nur aufgerufen, die Gesichtspunkte individuell zu prüfen. Dem trägt das Gericht durch die Maßgabe Rechnung. Vor Durchführung der Abschiebung haben die zuständigen Behörden zu klären, welche besonderen Bedürfnisse der Antragsteller hat und welche konkreten Vorkehrungen (einschließlich der Versorgung mit der erforderlichen Medikation) vor der Überstellung nach Bulgarien zu treffen sind. Im Hinblick auf die vom Antragsteller geltend gemachte Suizidgefahr ist durch die Behörden vor Durchführung der Abschiebung abzuklären, ob die Abschiebung nur mit medizinischer und/oder polizeilicher Begleitung erfolgen kann und dadurch die Realisierung der (vorgetragenen) Suizidgefahr abgewehrt werden kann. Darüber hinaus kann es auch erforderlich sein, sicherzustellen, dass der Antragsteller in Bulgarien nicht ohne Aufsicht belassen und notfalls einer dafür vorgesehenen medizinischen Einrichtung zugeführt wird (vgl. BayVGH, B.v. 9.4.2003 - 10 CE 03.484; BayVGH, B.v. 30.9.2003- 10 CE 03.2581; VGH Mannheim, B.v. 6.2.2008- 11 S 2439/07). Um zu gewährleisten, dass die bulgarischen Behörden die erforderlichen Informationen erhalten, wurde die Maßgabe verfügt, dass die bulgarischen Behörden vor bzw. bei der Durchführung der Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien über dessen psychische Erkrankung sowie die erforderliche Weiterbehandlung und Medikation informiert werden.
Soweit schließlich geltend gemacht wird, der Antragsteller sei reiseunfähig, wurde dies ebenfalls nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Zwar wird in der Stellungnahme des Psychologen ... ausgeführt, dass der Antragsteller wegen seiner Selbstmordgedanken und seiner psychischen Erkrankung nicht reisefähig sei. Nachvollziehbar begründet wird dies nicht, insbesondere wird nicht dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers durch eine Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon wesentlich verschlechtern würde. In der Stellungnahme wird lediglich ausgeführt, der Antragsteller verfüge in Deutschland bereits über soziale Bindungen. Weshalb diese Bindungen für eine Weiterbehandlung des Antragstellers zwingend erforderlich sein sollen und weshalb eine Therapie in Bulgarien nicht möglich sein soll und die Abschiebung deshalb zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Antragstellers führen würde, wird nicht dargelegt. Die vorliegende Stellungnahme des Psychologen M. Z1 ist deshalb zur Glaubhaftmachung eines tatsächlich bestehenden Abschiebungshindernisses nicht ausreichend (vgl. hierzu auch BayVGH, B. v. 28. 10. 2013 - 10 CE 13.2257-juris).
Im Übrigen geht das Gericht davon aus, dass die Antragsgegnerin ohnehin von sich aus veranlasst, dass vor Durchführung einer Überstellung nicht nur mögliche Vollstreckungshindernisse (wie insbesondere die Reisefähigkeit) überprüft und eventuell erforderliche Vorkehrungen getroffen werden, sondern dass auch alle relevanten Informationen, gegebenenfalls auch über besondere Bedürfnisse - einschließlich einer eventuell notwendigen medizinischen Versorgung - an den Aufnahmestaat übermittelt werden, wie dies in Art. 31 und 32 der Dublin-III-Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist. Ohnehin ist es Sache der mit dem Vollzug der Abschiebung betrauten Behörden, eventuellen Gesundheitsgefahren bei der Abschiebung angemessen zu begegnen, etwa durch entsprechende Gestaltung der Abschiebung und Information des aufnehmenden Staates (vgl. VG Würzburg, U.v. 30.4.2014 - W6 K 13.30525-juris sowie BayVGH, B.v. 30.9.2003-10 CE 03.2581 - BayVBI. 2004, 87;
Der Antrag war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Danach hat der Antragsteller als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
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Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.
(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.
(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn
- 1.
der Betrieb verlegt wird, - 2.
der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, - 2a.
der Name des Gewerbetreibenden geändert wird oder - 3.
der Betrieb aufgegeben wird.
(2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.
(3) Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der Aufstellung des Automaten den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen. Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben außerdem ihre Firma in der in Satz 2 bezeichneten Weise anzubringen. Ist aus der Firma der Familienname des Gewerbetreibenden mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma.
(4) Die Finanzbehörden haben den zuständigen Behörden die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Daten von Unternehmern im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergesetzes mitzuteilen, wenn deren Steuerpflicht nach dem Gewerbesteuergesetz erloschen ist; mitzuteilen sind
- 1.
der Name, - 2.
die betriebliche Anschrift, - 3.
die Rechtsform, - 4.
der amtliche Gemeindeschlüssel, - 5.
die Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung und, soweit vorhanden, das Unterscheidungsmerkmal nach § 139c Absatz 5a der Abgabenordnung sowie - 6.
der Tag, an dem die Steuerpflicht endete.
(5) Die erhobenen Daten dürfen nur für die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen verarbeitet werden. Der Name, der Name des Geschäfts (Geschäftsbezeichnung), die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden dürfen allgemein zugänglich gemacht werden.
(6) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, soweit
- 1.
eine regelmäßige Datenübermittlung nach Absatz 8 zulässig ist, - 2.
die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich ist oder - 3.
der Empfänger die Daten beim Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erheben könnte oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, für deren Erfüllung die Kenntnis der Daten erforderlich ist, abgesehen werden muss und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
(7) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
(8) Die zuständige Behörde übermittelt, sofern die empfangsberechtigte Stelle auf die regelmäßige Datenübermittlung nicht verzichtet hat, Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig an
- 1.
die Industrie- und Handelskammer zur Wahrnehmung der in den §§ 1, 3 und 5 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern genannten sowie der nach § 1 Abs. 4 desselben Gesetzes übertragenen Aufgaben, - 2.
die Handwerkskammer zur Wahrnehmung der in § 91 der Handwerksordnung genannten, insbesondere der ihr durch die §§ 6, 19 und 28 der Handwerksordnung zugewiesenen und sonstiger durch Gesetz übertragener Aufgaben, - 3.
die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde zur Durchführung arbeitsschutzrechtlicher sowie immissionsschutzrechtlicher Vorschriften, - 3a.
die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz, einschließlich den Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben, - 4.
die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben, die im Mess- und Eichgesetz und in den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegt sind, - 5.
die Bundesagentur für Arbeit zur Wahrnehmung der in § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz genannten Aufgaben, - 6.
die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. ausschließlich zur Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft für die Erfüllung der ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben, - 7.
die Behörden der Zollverwaltung zur Wahrnehmung der ihnen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, nach § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Arbeitnehmer-überlassungsgesetz obliegenden Aufgaben, - 8.
das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- und Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung handelt, für Maßnahmen zur Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit des Handelsregisters gemäß § 388 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder des Genossenschaftsregisters gemäß § 160 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, - 9.
die statistischen Ämter der Länder zur Führung des Statistikregisters nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, - 10.
die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-, Futtermittel-, Tabak-, Tiergesundheits- und Tierschutzrecht, - 11.
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zum Einzug und zur Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes, - 12.
die Ausländerbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Aufenthaltsgesetz, - 13.
die nach § 22 der Abgabenordnung zuständigen Finanzämter, unbeschadet des § 138 der Abgabenordnung, - 14.
die für die Erlaubnisverfahren nach diesem Gesetz zuständigen Behörden.
(9) Darüber hinaus sind Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.
(10) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten aus der Gewerbeanzeige ermöglicht, ist nur zulässig, wenn technisch sichergestellt ist, dass
- 1.
die abrufende Stelle die bei der zuständigen Stelle gespeicherten Daten nicht verändern kann und - 2.
ein Abruf durch eine in Absatz 7 genannte Stelle nur möglich ist, wenn die abrufende Stelle entweder den Namen des Gewerbetreibenden oder die betriebliche Anschrift des Gewerbetreibenden angegeben hat; der Abruf von Daten unter Verwendung unvollständiger Abfragedaten oder die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion kann zugelassen werden.
(11) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten ermöglicht, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, ist nur zulässig, soweit
- 1.
dies wegen der Häufigkeit oder der Eilbedürftigkeit der Abrufe und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden angemessen ist, - 2.
die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach für die Aufgaben oder Geschäftszwecke des Empfängers erforderlich sein können und - 3.
technisch sichergestellt ist, dass Daten durch andere als die in Absatz 8 genannten Stellen nur abgerufen werden können, wenn dabei der Verarbeitungszweck, für den der Abruf erfolgt, sowie das Aktenzeichen oder eine andere Bezeichnung des Vorgangs, für den der Abruf erfolgt, angegeben wird.
(12) Daten, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, darf der Empfänger nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
(13) Über die Gewerbeanzeigen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 werden monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die Statistik nach Satz 1 soll als Informationsgrundlage für die Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Strukturpolitik dienen. Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Anzeigepflichtigen, die die Auskunftspflicht durch Erstattung der Anzeige erfüllen. Die zuständige Behörde übermittelt aus den Gewerbeanzeigen monatlich die Daten als Erhebungs- oder Hilfsmerkmale an die statistischen Ämter der Länder, die zur Führung der Statistik nach Satz 1 erforderlich sind. Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zum eingetragenen Namen des Betriebes mit Rechtsform und zum Namen des Betriebsinhabers für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluss der nach § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten. Ferner dürfen sie nähere Angaben zu der angemeldeten Tätigkeit unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nicht zugeordnet werden kann.
(14) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erlässt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Anzeigepflicht nach Absatz 1, zur Regelung der Datenübermittlung nach Absatz 8 sowie zur Führung der Statistik nach Absatz 13 nähere Vorschriften. Die Rechtsverordnung
- 1.
bestimmt insbesondere, welche erforderlichen Informationen in den Anzeigen nach Absatz 1 anzugeben sind, - 2.
kann die Verwendung von Vordrucken zur Anzeige eines Gewerbes anordnen, die Gestaltung der Vordrucke durch Muster festlegen und Vorgaben treffen, wie und in welcher Anzahl die Vordrucke auszufüllen sind, - 3.
kann Rahmenvorgaben für die elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung festlegen, - 4.
bestimmt, welche Daten zur Aufgabenwahrnehmung der in Absatz 8 Satz 1 bezeichneten Stellen erforderlicherweise zu übermitteln sind, und - 5.
bestimmt, welche Daten als Erhebungs- und Hilfsmerkmale für die Statistik nach Absatz 13 Satz 1 an die statistischen Ämter der Länder zu übermitteln sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.