Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 27. März 2014 - 5 K 12.1029
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
1. Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 1630/1 der Gemarkung K. Er ist Eigentümer der Grundstücke Fl.Nrn. 1586/7 und 1629/1 derselben Gemarkung. Sein Wohnhaus auf dem erstgenannten Grundstück befindet sich in ca. 35 m Entfernung zum geplanten Feuerwehrgerätehaus auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Dort ist zwar im Bebauungsplan ein Dorfgebiet festgesetzt, unter den Beteiligten besteht jedoch Einigkeit, dass es sich aufgrund der tatsächlich vorhandenen Bebauung um ein allgemeines Wohngebiet handelt. Das andere, derzeit unbebaute Grundstück des Klägers grenzt unmittelbar an das Baugrundstück und liegt wie dieses im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „K.“ i. d. F. der 4. Änderung vom 26. Juli 2012 (Datum des Satzungsbeschlusses), der eine Fläche für Gemeinbedarf festsetzt. Für das Baugrundstück ist eine Fläche für „Feuerwehr“ und für die Grundstücke Fl.Nrn. 1629/1 und 1628/1 ist eine Fläche für „soziale Zwecke: Kinderkrippe“ festgesetzt.
2. Die der Beigeladenen bereits mit Bescheid vom 14. Juni 2010 unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „K.“ i. d. F. der 2. Änderung vom Januar 1990 bezüglich der Art der Nutzung sowie der Baugrenze vom Landratsamt W. erteilte Baugenehmigung für den Neubau des Feuerwehrgerätehauses auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1630/1 und 1631/1 hatte das Verwaltungsgericht Würzburg auf die Klage des Klägers mit Urteil vom 24. März 2011 (Nr. W 5 K 10.737) aufgehoben. Auf die Begründung dieser Entscheidung wird Bezug genommen.
3. Mit Bescheid vom 5. November 2012 erteilte das Landratsamt W. der Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Baugenehmigung für den Neubau des Feuerwehrgerätehauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 1630/1 der Gemarkung K.. Der Bescheid enthält folgende immissionsschutzrechtliche Auflagen (Nr. 780):
„1. Die in der Schallimmissionsprognose Y 0157/001-03 des Büros W. Beratende Ingenieure, H., vom 25.04.2012 zugrunde gelegten Daten zum Betrieb des Feuerwehrgerätehauses der Gemeinde K. sind zu beachten.
2. Die nächtlichen Noteinsätze mit Lkws werden als seltene Ereignisse gemäß TA Lärm, Kapitel 7.2 beurteilt.
3. Soweit der Übungsbetrieb mit Geräteeinsatz auf der Hoffläche an Werktagen zwischen 07.00 und 21.30 Uhr mit maximal 2,5 Stunden pro Tag stattfindet, darf der mittlere Schallleistungspegel von 105 dB(A) nicht überschritten werden. Der Übungsbetrieb ist in einem Betriebstagebuch mit Datum und Uhrzeit zu dokumentieren. Das Betriebstagebuch ist mindestens 3 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen dem Landratsamt W. vorzulegen. Im Falle von Beschwerden über den Übungsbetrieb ist, nach Aufforderung durch das Landratsamt W., von einer nach § 26 BImSchG zugelassenen Messstelle, anhand einer Abnahmemessung, die Einhaltung des mittleren Schallleistungspegels von 105 dB(A) oder des Immissionsrichtwertes von tags 55 dB(A) am nächsten Immissionsort (z. B. Wohnhaus auf Flurstück 1585/5) nachzuweisen.
4. Zur Nachtzeit ist der Martinshorneinsatz auf dem Gelände zu unterlassen.
5. Zur Nachtzeit ist keine beschleunigte Abfahrt mit den Feuerwehrfahrzeugen an der Ausfahrt zulässig.
6. Das Martinshorn darf erst beim Einbiegen in die Staatsstraße ... zum Einsatz kommen.“
In den Hinweisen des Bescheides findet sich unter Nr. 905 folgender Passus:
„1. Auf die Nr. 8 der textlichen Hinweise (Immissionsschutz) des Bebauungsplanes „K.“ 4. Änd. (i. d. F. v. 26.07.2012) wird ausdrücklich verwiesen.
2. Die Verlegung des Sirenenstandortes auf das Feuerwehrgerätehaus ist nicht zulässig.“
Auf den weiteren Inhalt des Bescheids, der am 8. November 2012 als Einschreiben zur Post gegeben wurde, wird Bezug genommen.
4. Am 5. Dezember 2012 ließ der Kläger Klage erheben mit dem Antrag,
den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts W. vom 5. November 2012 aufzuheben.
Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Bebauungsplan „K., 4. Änderung“ sei unwirksam. Im Aufstellungsverfahren mangele es an der ortsüblichen Bekanntmachung über Ort und Dauer der Auslegung sowie dem Hinweis auf abzugebende Stellungnahmen. Die Beigeladene unterhalte ein eigenes Amtsblatt und habe folglich zwingend amtliche Bekanntmachungen in diesem Amtsblatt vorzunehmen. Seitens der Beigeladenen sei im Jahr 2008 beschlossen worden, Entscheidungen des Gemeinderats zukünftig regelmäßig zu veröffentlichen. Begonnen worden sei mit der Sitzung vom 10. November 2008. Seither würden sämtliche Beschlüsse des Gemeinderats in den Nachrichtenblättern veröffentlicht. Vom Dezember 2008 bis Februar 2012 seien ausnahmslos alle Gemeinderatsbeschlüsse, die in den öffentlichen Sitzungen gefasst worden seien, in den Nachrichtenblättern abgedruckt worden. Eine Ausnahme hiervon sei nur für das Jahr 2012 erkennbar im Hinblick auf die Gemeinderatssitzungen vom 15. März, 10. Mai und 26. Juli. In der Gemeinderatssitzung vom 10. Mai 2012 seien der Beschluss über die Aufstellung eines Plans zur Änderung des Bebauungsplans „K.“ im beschleunigten Verfahren, der Beschluss über die Billigung des Planentwurfs mit Begründung und Schallimmissionsprognose und der Beschluss über die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie über die öffentliche Auslage gefasst worden. In der Gemeinderatssitzung vom 26. Juli 2012 seien der Beschluss über die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen sowie der Beschluss über die Billigung des endgültigen Planentwurfs und der Satzungsbeschluss gefasst worden. Der im Nachrichtenblatt der Beigeladenen ansonsten erfolgende deutliche Hinweis auf öffentliche Bekanntmachungen sei lediglich im Hinblick auf die Änderung des Bebauungsplans „K.“ nicht erfolgt. Da es sich bei dem von der Beigeladenen herausgegebenen Nachrichtenblatt faktisch um ein Amtsblatt handele, hätten hierin zwingend die öffentlichen Bekanntmachungen zu erfolgen. Die Bekanntmachung durch Niederlegung und Anschlag an die Gemeindetafeln sei nicht zulässig. Folglich sei nicht ordnungsgemäß im Hinblick auf die Öffentlichkeitsbeteiligung bekannt gemacht worden. Dies führe zu einem beachtlichen Verfahrensverstoß, welcher den Bebauungsplan unwirksam mache. Im Übrigen werde bestritten, dass der Bekanntmachungstext überhaupt an die Gemeindetafeln angeschlagen worden sei. Zum anderen sei auch der Satzungsbeschluss nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Dies führe dazu, dass der Bebauungsplan mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe bislang überhaupt nicht in Kraft getreten sei. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass das Nachrichtenblatt der Beigeladenen kein Amtsblatt sei, liege ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB vor. Mit der ständigen Übung und Verwaltungspraxis der Veröffentlichungen der Gemeinderatsentscheidungen seit fast vier Jahren habe die Beigeladene einen Vertrauenstatbestand geschaffen, auf den sich die Bürger der Beigeladenen verlassen hätten. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung im Bauleitplanverfahren habe kein einziger Bürger Einwendungen gegen den Planentwurf erhoben. Der Beteiligungsmangel sei darauf zurückzuführen, dass die Bauleitplanänderung von der Beigeladenen an den Bürgern vorbei durchgeführt worden sei. Niemand habe damit gerechnet, dass ein Hinweis im Nachrichtenblatt unterbleiben würde. Der Kläger und die übrigen Anwohner der D.-straße hätten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung in jedem Fall Einwendungen erhoben, wenn ihnen bekannt gewesen wäre, dass der Bebauungsplan geändert werde. In jedem Fall habe die Bekanntmachung nicht der ortsüblichen Bekanntmachungsform entsprochen. Im Übrigen habe die alleinige Bekanntmachung durch Anschlag an die Gemeindetafel nicht die erforderliche Anstoßfunktion erfüllt. Es sei der Beigeladenen darauf angekommen, den Bebauungsplan an der Öffentlichkeit vorbei zu ändern.
Darüber hinaus leide der Bebauungsplan an einem erheblichen Abwägungsmangel, welcher ebenfalls zur Unwirksamkeit führe. Die Belange des Klägers und der übrigen Anwohner der D.-straße seien nicht berücksichtigt worden. Unberücksichtigt geblieben seien die Belange des Klägers als Grundstückseigentümer und als Lärmbetroffener. Die von der Firma W. angefertigte Schallimmissionsprognose vom 25. April 2012 leide an erheblichen Fehlern und sei unvollständig. Das Konfliktbewältigungsgebot sei missachtet worden. Nach der Stellungnahme des Landratsamts W. vom 28. Juni 2012 zur Schallimmissionsprognose bestünden bereits grundsätzliche Bedenken gegen die Zulässigkeit des Feuerwehrgerätehauses unmittelbar neben dem allgemeinen Wohngebiet. Hinzu komme, dass in der Schallimmissionsprognose nicht der von dem Sportgelände ausgehende Lärm berücksichtigt worden sei. Im Rahmen des Abwägungsgebots hätte dies im Bauleitplanverfahren in jedem Fall berücksichtigt werden müssen. Eine zusätzliche Belastung des allgemeinen Wohngebiets mit einem Feuerwehrhaus und dem Bring- und Holverkehr einer Kinderkrippe sei gerade nicht gebietsverträglich. Da keine umfassende Lärmbetrachtung erfolgt sei, liege ein partieller Abwägungsausfall vor.
Nach dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. März 2011 sei das genehmigte Vorhaben mit dem Bebauungsplan „K., 2. Änderung“ nicht vereinbar.
Selbst wenn man von der Wirksamkeit des Bebauungsplans „K., 4. Änderung“ ausgehen müsste, wäre die erteilte Baugenehmigung rechtswidrig, denn sie verstoße gegen das nachbarliche Rücksichtnahmegebot. Der Beklagte habe nicht hinreichend geprüft, ob die maßgeblichen Immissionsrichtwerte am Wohnhaus des Klägers durch den Betrieb des Feuerwehrhauses eingehalten werden könnten. Das Gutachten des Büros W. vom 25. April 2012 sei nicht geeignet, diesen Nachweis zu führen. Es sei fehlerhaft und unvollständig. Die Einsätze der Feuerwehr des Jahres 2011 seien nicht aufgenommen worden. Die Regelung in Ziffer 7.2 der TA Lärm für seltene Ereignisse sei nicht anwendbar. Die Forderung, eine beschleunigte Abfahrt der Lkw zur Nachtzeit auszuschließen, sei nicht erfüllbar. Wie sich der Einsatz des Martinshorns in der D.-straße lärmtechnisch auswirken würde, sei nicht untersucht worden. Die in der Baugenehmigung enthaltenen Auflagen seien nicht geeignet, den Kläger vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen zu schützen. Der Parkverkehr sei in der Schallimmissionsprognose nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Angaben zu den Feuerwehrübungen im Gutachten seien nicht nachvollziehbar. In der Baugenehmigung fänden sich auch keine Auflagen zu Veranstaltungen im Feuerwehrhaus. In der Schallimmissionsprognose finde eine Betrachtung der lärmintensiven Tätigkeiten im Feuerwehrgerätehaus bzw. im Schulungsraum nicht statt. Die im Gutachten vorgenommene Herabsetzung des mittleren Schallleistungspegels für den Maschineneinsatz um 5 dB(A) sei nicht plausibel. Im Hinblick auf die Spitzenpegel hätten eine beschleunigte Abfahrt eines Lkws in der Nacht und der Einsatz des Martinshorns berücksichtigt werden müssen. Auch die traditionellen Festveranstaltungen hätten berücksichtigt werden müssen. Feierlichkeiten seien für einen Feuerwehrbetrieb typisch und fänden auch jetzt schon in den alten Räumlichkeiten statt. Das Gutachten sei daher unvollständig und leide an erheblichen Fehlern. Darüber hinaus verstoße die Baugenehmigung gegen das Bestimmtheitsgebot, da ihr keine Betriebsbeschreibung des Feuerwehrgerätehauses zugrunde liege. Von dem Betrieb des Feuerwehrgerätehauses gingen Belästigungen und Störungen aus, die nach der Eigenart der umgebenden Bebauung unzumutbar seien. Bei der Feuerwehr der Beigeladenen handele es sich nicht um eine Ortsfeuerwehr. Pro Jahr fänden durchschnittlich 80 Einsätze statt, im Jahr 2011 sogar 105 Einsätze. Im Einsatzfall müsse das gesamte Wohngebiet durchquert werden, um zur Staatsstraße zu gelangen.
Es werde bestritten, dass kein anderer geeigneter Standort für ein Feuerwehrgerätehaus vorhanden sei. Die Beigeladene besitze ein geeignetes Grundstück in unmittelbarer Nähe zu dem Grundstück, auf dem sich das bisherige Feuerwehrhaus befinde.
Auf die weitere Klagebegründung wird Bezug genommen.
5. Demgegenüber beantragte das Landratsamt W. als Vertreter des Beklagten,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung des Abweisungsantrages wurde ausgeführt, der Bebauungsplan „K., 4. Änderung“ sei nicht unwirksam. Die Beigeladene verfüge nicht über ein eigenes Amtsblatt. Bei den von ihr herausgegebenen „Gemeinde Nachrichten K.“ handele es sich weder von der Bezeichnung noch von der äußeren Aufmachung um ein als Bekanntmachungsblatt erkennbares amtliches Publikationsorgan. Ein „faktisches Amtsblatt“ könne es aus rechtsstaatlichen Gründen nicht geben. Dagegen sei eine zusätzliche Veröffentlichung, wie hier z.T. in dem Nachrichtenblatt geschehen, völlig unschädlich und könne der Beigeladenen nicht zum Nachteil gereichen. Das pauschale Bestreiten, dass der Bekanntmachungstext überhaupt an die Gemeindetafeln angeschlagen worden sei, entbehre jeder Grundlage. Auch die behauptete fehlerhafte Bekanntmachung sei nicht gegeben. Eine von der festgelegten Art der Bekanntmachung abweichende ständige Übung oder Verwaltungspraxis liege nicht vor. Die Veröffentlichungen im Nachrichtenblatt seien alle zusätzlich und neben der Bekanntmachung erfolgt und somit als „Mehr“ an Information keinesfalls schädlich. Das Vorgehen der Beigeladenen habe Art. 26 Abs. 2 GO, § 1 Abs. 2 der BekV sowie § 37 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat entsprochen. Erhebliche Abwägungsmängel des Bebauungsplans lägen nicht vor. Die Belange der Anwohner seinen von der Beigeladenen berücksichtigt und ordnungsgemäß abgewogen worden. Dies ergebe sich aus der Abwägungsvorlage. Entschieden zurückzuweisen sei der Vorwurf, das Bauleitplanverfahren sei unter Umgehung der Öffentlichkeit durchgeführt worden.
Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Das Gutachten des Büros W. sei nicht fehlerhaft und unvollständig. Die vom Sportgelände ausgehende Lärmbelastung sei bei der Schallprognose für das Feuerwehrgerätehaus nicht zu berücksichtigen. Der Bring- und Holverkehr der Kinderkrippe könne vernachlässigt werden und verursache keine erheblichen Lärmbeeinträchtigungen. Die Einstufung der nächtlichen Lkw-Einsätze, die ein- bis dreimal jährlich stattfänden, als seltene Ereignisse sei vertretbar. Die Einhaltung des Schallleistungspegels von 105 dB(A) für den Übungsbetrieb sei anhand einer Abnahmemessung oder eines Nachweises der Einhaltung des Immissionswertes am nächsten Immissionsort von 55 dB(A) nachzuweisen. Der Betrieb einer Feuerwehrwache als solcher weise keine besonderen Probleme im Hinblick auf benachbarte Wohnbebauung auf; die realistischerweise zu erwartenden Fahrvorgänge seien auch in der unmittelbaren Nachbarschaft von Wohngebieten zumutbar. Der gleichwohl bestehenden Pflicht, auf die Schutzbedürfnisse benachbarter Wohnbevölkerung nach Maßgabe des einschlägigen Immissionsschutzrechts angemessen Rücksicht zu nehmen, sei das Landratsamt in ausreichender Weise nachgekommen. Die Auflagen Nr. 5 und 6 seien geeignet, nachbarliche Belange effektiv zu schützen. Vorliegend sei der Einsatz des Martinshorns erst beim Einbiegen in die Staatsstraße ... „dringend geboten“. Die immissionsschutzrechtliche Auflage Nr. 6 sei umsetzbar. Entgegen der Auffassung des Klägers habe es deshalb keiner Untersuchung bedurft, wie sich ein nicht erlaubter Einsatz des Martinshorns in der D...straße lärmtechnisch auswirke. Selbst wenn es in seltenen Fällen dennoch zum Einsatz des Martinshorns kommen sollte, sei dies als sozialadäquat hinzunehmen. Generell sei die soziale Adäquanz der von einem Feuerwehrhaus ausgehenden Immissionen zu berücksichtigen. Für den Neubau des Feuerwehrgerätehauses sei nach der Stellungnahme des Kreisbrandrats vom 4. März 2010 auf dem Gebiet der Beigeladenen kein anderer geeigneter Standort vorhanden. Auch die immissionsschutzrechtliche Auflage Nr. 3 sei zum Schutz der Nachbarschaft geeignet und ausreichend, insbesondere habe nicht vorab festgelegt werden müssen, welche Geräte auf dem Betriebsgelände zum Einsatz kommen dürften. Die Abhaltung von Festveranstaltungen in dem streitgegenständlichen Feuerwehrhaus sei von der Beigeladenen nicht gewollt und nicht beantragt, folglich auch nicht von der Genehmigung umfasst. Eine Unbestimmtheit der Baugenehmigung liege ebenfalls nicht vor. Bei einem Feuerwehrhaus ließen sich konkrete Betriebszeiten oder ein konkreter Betriebsablauf nicht durch eine Betriebsbeschreibung festschreiben. Es sei grundsätzlich zulässig, einem Emittenten aufzugeben, beim Betrieb seiner Anlage bestimmte Richtwerte einzuhalten. Es würde die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts überspannen, wenn man eine erschöpfende Festlegung der zum Einsatz gelangenden Geräte verlangen würde. Im Übrigen handele es sich, entgegen der Behauptung der Klägerseite, um eine typische Ortsfeuerwehr.
Auf die weitere Klageerwiderung wird Bezug genommen.
6. Die Beigeladene ließ beantragen,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Gemeindenachrichten der Beigeladenen seien kein Amtsblatt. Ein faktisches Amtsblatt gebe es nicht. Die standortbezogene Feuerwehr der Beigeladenen sei neben einem WA-Gebiet ohne Weiteres planungsrechtlich zulässig. Gerade für die Nachtzeit sei sichergestellt, dass von dem Baugrundstück keinerlei unzumutbare Lärmeinwirkungen ausgingen. Die Benutzung des Martinshorns auf den öffentlichen Verkehrswegen sei zulässig. Der einzig denkbare belastende Fall sei der Betrieb mit Einsatz des Martinshorns. Keine Lärmprobleme seien zu erwarten bei jeder anderen Art von Betrieb. Das im Bebauungsplanverfahren eingeholte Gutachten weise dies nach. Beim Einsatz des Martinshorns würden Richtwerte nach der TA Lärm immer überschritten. Gleichwohl sei der Einsatz des Martinshorns hinzunehmen, weil im Rechtssinn keine erheblichen Belästigungen zu erwarten seien. Bei dem von einem Feuerwehrhaus ausgehenden Lärm sei vor allem auch die soziale Adäquanz dieser Immissionen mit dem Martinshorn zu berücksichtigen. Die Feuerwehr erfülle eine bedeutende gemeindliche Pflichtaufgabe. Die Beigeladene könne diese Pflichtaufgabe nur dann durchführen, wenn sie auf Grundstücke zurückgreife, die sich in ihrem Eigentum befänden. Der Kläger müsste im Übrigen auch den Lärm hinnehmen, der entstünde, wenn die Feuerwehr von einer völlig anderen Stelle des Ortes zum Einsatz fahren würde. Auch dann wäre er von der Lautstärke des Martinshorns betroffen. Davon abgesehen seien die Einsätze mit Martinshorn pro Jahr relativ gering, so dass diese als sozialadäquat hinzunehmen seien.
Auf die weitere Begründung wird Bezug genommen.
7. In der mündlichen Verhandlung am 27. März 2014 wiederholten die Verfahrensbeteiligten ihre bereits schriftlich gestellten Klageanträge. Hinsichtlich des weiteren Fortgangs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
8. Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor. Die Verfahrensakte Nr. W 5 K 10.737 wurde beigezogen.
Gründe
I.
1. Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid des Landratsamts W. vom 5. November 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Einem Nachbarn des Bauherrn steht ein Anspruch auf Versagung der Baugenehmigung grundsätzlich nicht zu. Er kann eine Baugenehmigung jedoch dann mit Aussicht auf Erfolg anfechten, wenn Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn es das Vorhaben an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt.
Eine derartige Verletzung nachbarschützender Vorschriften ist vorliegend nicht ersichtlich.
2. Planungsrechtlich ist das im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegende Vorhaben der Beigeladenen nach § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen.
Der Bebauungsplan „K.“ i. d. F. der 4. Änderung vom 26. Juli 2012 ist wirksam.
a) Der angegriffene Bebauungsplan leidet nicht an durchgreifenden Verfahrens- oder Formfehlern.
Entgegen der klägerischen Auffassung ist der Änderungsentwurf des Bebauungsplans ordnungsgemäß öffentlich ausgelegt worden (§ 3 Abs. 2 BauGB).
Die Beigeladene konnte Ort und Dauer der Auslegung dadurch ortsüblich bekanntmachen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB), dass sie die auszulegenden Unterlagen in der Verwaltung der Gemeinde niederlegte und die Niederlegung durch Anschlag an den für öffentliche Bekanntmachungen allgemein bestimmten Stellen (Gemeindetafeln) bekanntgab (Art. 27 Abs. 2 GO i. V. m. Art. 26 Abs. 2 Satz 2 GO). Durch § 37 der Geschäftsordnung des Gemeinderats der Beigeladenen vom 1. Mai 2008 ist diese Form der Bekanntmachung allgemein bestimmt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Bekanntmachungsverordnung - BekV). Den durch § 3 Abs. 2 BauGB bundesrechtlich vorgegebenen besonderen Anforderungen an die Bekanntmachung, nämlich, dass alle in der Vorschrift genannten Unterlagen zu jedermanns Einsicht bereitgehalten werden müssen und dass die Bekanntmachung die vom Gesetz geforderten Hinweise enthalten muss, kann auch bei dieser Art der Bekanntmachung entsprochen werden (BayVGH, U.v. 13.1.2010 Nr. 15 N 09.135).
Nachdem die Beigeladene kein Amtsblatt im Sinn des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO besitzt, stand ihr die gewählte Form der Bekanntmachung offen.
Das regelmäßig erscheinende Druckwerk „Gemeinde Nachrichten K.“ ist nicht als Amtsblatt im Sinne der Art. 26 Abs. 2 GO, § 1 Abs. 1 Satz 1 BekV anzusehen.
Weder die Gemeindeordnung noch die Bekanntmachungsverordnung enthalten eine Definition des Amtsblattes. Sie legen auch keine speziellen Formanforderungen für Amtsblätter fest (BayVGH, U.v. 13.6.2013 Nr. 20 N 12.844). Nach der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 13.6.2013 Nr. 20 N 12.844), der sich die Kammer anschließt, sind die gewählte Bezeichnung und die äußere Aufmachung des Druckwerks sowie der Anteil des amtlichen Teils entscheidende Kriterien.
Im vorliegenden Fall weisen bereits die gewählte Bezeichnung und auch die äußere Aufmachung des Druckwerks eher auf seinen allgemeinen Informationscharakter als auf ein amtliches Veröffentlichungsorgan hin. Zudem überwiegt der nicht amtliche Teil (Feste, Vereinsaktivitäten, Anzeigen u. a.) auch deutlich den amtlichen oder amtlich anmutenden Teil. Der Gesetzeswortlaut in Art. 26 Abs. 2 Satz 2 GO stellt klar, dass eine amtliche Bekanntmachung in einem regelmäßig erscheinenden Druckwerk dieses nicht zum Amtsblatt im Sinne des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO macht (BayVGH, U.v. 13.6.2013 Nr. 20 N 12.844). Die Gemeinde K. unterhält daher kein Amtsblatt im Sinne des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO.
Es wäre vorliegend auch verfehlt, wie von Klägerseite angenommen, von einem „faktischen Amtsblatt“ zu sprechen. Die Gemeinde soll zwar im Interesse der Rechtssicherheit kein Druckwerk unterhalten, das zwar nicht als Amtsblatt gewollt ist, aber beim Bürger die Sicht nahe legt, es handele sich um ein Organ, das maßgeblich zu verbindlichen Veröffentlichungen auch von Rechtsnormen dient (BayVGH, U.v. 13.6.2013 Nr. 20 N 12.844), einen solchen Rechtsschein hat die Beigeladene nach dem Erscheinungsbild ihres Nachrichtenblattes aber gar nicht gesetzt. Da die Beigeladene in der Satzung ihres Gemeinderats als amtliche Bekanntmachungsform die Niederlegung in der Verwaltung der Gemeinde und die Bekanntgabe der Niederlegung durch Anschlag an den Gemeindetafeln festgelegt hat (vgl. § 37 der Satzung), ist es unerheblich, ob dieselben Informationen daneben den „Gemeinde Nachrichten K.“ zu entnehmen sind. Die Entstehung eines von Klägerseite geltend gemachten Vertrauenstatbestands in eine angebliche ständige Verwaltungspraxis der zusätzlichen Veröffentlichung der Gemeinderatsbeschlüsse im Nachrichtenblatt mit der Rechtsfolge einer mangelnden ortsüblichen Bekanntmachung bei Unterlassung dieser Veröffentlichung kommt jedenfalls nicht in Betracht.
Die Bekanntmachung der Auslegung konnte damit (alleine) durch Anschlag an den Gemeindetafeln erfolgen.
Ebenso verhält es sich mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses, die nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB, Art. 26 Abs. 2 GO, § 1 BekV ebenfalls rechtsfehlerfrei durch Anschlag an den Gemeindetafeln erfolgen konnte.
Es bestehen keine Anhaltspunkte für die von Klägerseite aufgestellte Behauptung, der jeweilige Anschlag an den Gemeindetafeln sei unterblieben. Vielmehr ergibt sich aus den Bebauungsplanakten der Beigeladenen, wann der Beschluss über die öffentliche Auslegung des Änderungsentwurfs des Bebauungsplans „K.“, der zusammen mit dem Aufstellungsbeschluss bekanntgemacht wurde, an den drei Gemeindetafeln angeschlagen und wieder abgenommen wurde (Bl. 4.1, 4.2 und 4.3 der Bebauungsplanakte der Beigeladenen). Auch die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses durch Anschlag an den drei Gemeindetafeln ist durch Aktenvermerke über den Zeitpunkt des Anschlags und der Abnahme dokumentiert
(Bl. 11.1/2, 11.3/4 und 11.5/6 der Bebauungsplanakte der Beigeladenen).
b) Ein zur Unwirksamkeit der Bebauungsplanänderung führender Abwägungsfehler oder eine Missachtung des im Gebot der gerechten Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Gebots der Konfliktbewältigung liegt nicht vor.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 2 Abs. 3 BauGB die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, d. h. das Abwägungsmaterial, zu ermitteln und zu bewerten. Das Nicht-Einstellen oder das unvollständige Einstellen erheblicher Belange führt zu einem Verfahrensmangel, der beachtlich ist, wenn er wesentlich war und der Gemeinde bekannt war (oder hätte bekannt sein müssen) und offensichtlich und für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 12.12.1969 Nr. 4 C 105.66) liegt ein Abwägungsmangel vor, wenn eine Abwägung überhaupt nicht vorgenommen worden ist (Abwägungsausfall), wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge eingestellt hätten werden müssen (Ermittlungs- bzw. Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den verschiedenen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der die objektive Gewichtigkeit eines dieser Belange verfehlt (Abwägungsdisproportionalität).
Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1 RdNr. 185). Das Abwägungsgebot erlaubt bei einer Planungsentscheidung einen besonders flexiblen und dem Einzelfall gerecht werdenden Interessenausgleich unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Maßgebend ist nur, ob der erhebliche Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt worden ist und ob anhand dieses Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zugrunde gelegt sowie umfassend in nachvollziehbarer Weise abgewogen worden sind (BayVGH, B.v. 12.1.2012 Nr. 2 NE 11.2623, m. w. N.).
Grundsätzlich hat jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen. Das schließt eine Verlagerung von Problemen in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren nicht zwingend aus. Das Gebot der Konfliktbewältigung hat seine rechtliche Wurzel im Abwägungsgebot und besagt, dass die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden müssen. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indes überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Eine Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zulasten Betroffener auf der Ebene der Vorhabenzulassung letztlich ungelöst bleiben (BVerwG, U.v. 19.4.2012 Nr. 4 CN 3/11, m. w. N.).
Im vorliegenden Fall ist im Hinblick auf die zu erwartenden Immissionen des Bauvorhabens weder ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot, noch ein Verstoß gegen das im Gebot der gerechten Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Gebot der Konfliktbewältigung erkennbar. Die Grenze zulässiger Konfliktverlagerung in ein nachfolgendes Genehmigungsverfahren hat die Beigeladene im Bauleitplanverfahren nicht überschritten.
Nicht durchdringen kann der Kläger mit der Rüge des Abwägungsausfalls im Hinblick auf Prüfung und Erörterung von Planungsalternativen. Eine unzulässige Vorfestlegung der Beigeladenen vermag die Kammer nicht zu erkennen.
§ 1 Abs. 7 BauGB verlangt eine grundsätzliche Offenheit und Bereitschaft der Gemeinde, sich aufdrängende alternative Planungsansätze in ihre Überlegungen mit einzubeziehen.
Die planerische Entscheidung einer Gemeinde steht nur dann zur Disposition, wenn sie erheblich fehlgewichtet und damit unvertretbar ist, was sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls beurteilt. Das Aufzeigen von Alternativen stellt keinen Selbstzweck dar, sondern soll dazu dienen, die unter den tatsächlichen Gegebenheiten bestmögliche Lösung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu finden. Dabei kommen Alternativen in Betracht, die aus Sicht der planenden Gemeinde als real mögliche Lösungen ernsthaft zu erwägen sind. Es genügt dem Abwägungsgebot, in Betracht kommende Alternativen zu dem Planentwurf oder zu Einzelfestsetzungen auch tatsächlich in Betracht zu ziehen. In welcher Form in Betracht kommende Alternativen in den Abwägungsvorgang einzubeziehen sind, hängt vom Einzelfall ab (BVerwG, B.v. 28.8.1987 Nr. 4 N 1/86; BayVGH, B.v. 12.1.2012 Nr. 2 NE 11.2623).
Gemessen an diesen Kriterien, haftet dem Abwägungsvorgang kein Fehler an. Bereits aus den Baugenehmigungsakten des Vorgängervorhabens ist erkennbar, dass die Beigeladene mögliche Standortalternativen für das geplante Feuerwehrgerätehaus von fachlicher Seite hat prüfen lassen (vgl. Schreiben des Kreisbrandrats vom 4. März 2010, Bl. 34 der Baugenehmigungsakte Nr. BG-2010-120). Der Kreisbrandrat empfahl in seinem Schreiben nach Abwägung der Vor- und Nachteile bei allen anderen Standorten die Realisierung des Feuerwehrgerätehauses auf dem geplanten Areal. Die Beigeladene konnte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutern, warum die von Klägerseite aufgeführten Alternativstandorte nicht in Betracht kamen. Es ist daher erkennbar, dass durchaus Planungsalternativen geprüft wurden und sich die Beigeladene nach fachlicher Beratung für den streitgegenständlichen Standort entschieden hat.
Die Standortwahl ist auch nicht bereits deshalb abwägungsfehlerhaft, weil von vorneherein eine Unverträglichkeit der geplanten Nutzung mit umgebender Wohnbebauung vorliegen würde. Nachdem keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit eines Feuerwehrgerätehauses in einem allgemeinen Wohngebiet bestehen, da dieses nicht aufgrund seiner typischen Nutzungsweise als störend angesehen werden kann (BayVGH, U.v. 16.1.2014 Nr. 9 B 10.2528), ist auch die Planung neben einem faktischen allgemeinen Wohngebiet nicht als grundsätzlich abwägungsfehlerhaft anzusehen.
Ein Abwägungsdefizit im Hinblick auf die bei Verwirklichung der Planung zu erwartenden Immissionen, das zur Unwirksamkeit der Bebauungsplanänderung führen würde, ist nicht zu erkennen. Zu den abwägungsbeachtlichen Belangen gehören bei der Entscheidung über den Bebauungsplan insbesondere die durch den Betrieb des Feuerwehrgerätehauses zu erwartenden Immissionen. Die Beigeladene hat durch Einholung eines Sachverständigengutachtens das Maß der Emissionen und der auf die angrenzende Bebauung zukommenden Immissionen zutreffend ermittelt.
Für die Berücksichtigung des Immissionsschutzes in der Bauleitplanung sind - abgesehen von der Verkehrslärmschutzverordnung - bestimmte „Standards“, insbesondere Grenzwerte, nicht festgelegt. Grenz- und Orientierungswerte, die in Verwaltungsvorschriften wie der auf der Grundlage des BImSchG erlassenen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (TA Lärm) enthalten sind, können nicht wie Rechtssätze angewendet werden; sie können regelmäßig nur als Orientierungshilfen genutzt werden, die geeignet sind, Anhaltspunkte dafür zu bieten, wann Immissionsbeeinträchtigungen aus der Sicht des Bau- und Fachplanungsrechts oder Immissionsschutzrechts als unzumutbar einzustufen sind (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 1 RdNr. 225).
Ausgehend von den solchermaßen heranzuziehenden Bewertungskriterien der TA Lärm ist die Beigeladene bei ihrer Abwägungsentscheidung fehlerfrei davon ausgegangen, dass die auf der Grundlage der Bebauungsplanänderung zugelassene Nutzung voraussichtlich nicht zu unzumutbaren Geräuschimmissionen führen wird.
Die Beigeladene hat die zu erwartenden Lärmbelastungen mit Hilfe des maßgeblichen schalltechnischen Gutachtens der W... Beratende Ingenieure GmbH & Co. KG vom 25. April 2012 in nicht zu beanstandender Art und Weise ermittelt und damit für ihre Abwägung eine zutreffende Basis gewonnen. Die schalltechnische Untersuchung wurde ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan vom 26. Juli 2012 zum Gegenstand der Abwägung im Bebauungsplanänderungsverfahren gemacht. Das Sachgebiet Immissionsschutz des Landratsamts W. hat die schallschutztechnische Untersuchung geprüft. Soweit es in seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2012 zu dem Ergebnis kommt, dass gegen die Errichtung der Kinderkrippe an dem Standort keine Bedenken bestehen, eine Lärmvorbelastung durch die Sportanlagen nicht zu berücksichtigen ist, die nächtlichen Einsatzzahlen mit Lkw die Anwendung von Nr. 7.2 der TA Lärm rechtfertigen und durch Auflagen im Baugenehmigungsbescheid zum Einsatz des Martinshorns nachbarliche Interessen berücksichtigt werden können, wird die Schlüssigkeit der Schallimmissionsprognose bestätigt. Soweit das Sachgebiet Immissionsschutz in dieser Stellungnahme Bedenken angemeldet hat, z. B. gegen den Standort des Feuerwehrgerätehauses im Allgemeinen, den Ansatz eines mittleren Schallleistungspegels von 105 dB(A), den Ausschluss einer beschleunigten Abfahrt zur Nachtzeit, wurden diese von der Beigeladenen in ihrer Abwägungsentscheidung des Gemeinderats berücksichtigt und in nicht zu beanstandender Weise behandelt (s. Abwägungsvorlage vom 19.7.2012, Bl. 7.3 ff. der Bebauungsplanakten).
Die von Klägerseite geltend gemachten Bedenken gegen die von der Beigeladenen beauftragte sachverständige Untersuchung greifen nicht durch.
Die Argumentation der Klägerseite, es läge ein partieller Abwägungsausfall der Beigeladenen vor, da im Gutachten keine umfassende Lärmbetrachtung vorgenommen worden sei, kann nicht überzeugen.
Wie vom Landratsamt W. in der fachtechnischen Stellungnahme vom 29. Juni 2012 unter Hinweis auf die Privilegierung von Kinderlärm gemäß § 22 Abs. 1a BImSchG ausgeführt, bestehen gegen die Errichtung einer Kinderkrippe an dem Standort keine Bedenken. Eine Kinderkrippe ist in einem Wohngebiet, erst Recht am Rande eines Wohngebiets, allgemein zulässig. Der Lärm durch den Bring- und Holverkehr der Kinderkrippe, der ausschließlich tagsüber stattfindet und nach der 16. BImSchV bzw. nach RLS-90 berechnet wird, kann nach der Stellungnahme des Sachgebiets Immissionsschutz des Landratsamts W., übermittelt mit Schreiben des Landratsamts vom 8. Februar 2013, vernachlässigt werden und verursacht keine erhebliche Lärmbelästigung. Außerdem scheidet eine Summation der Geräuscheinwirkungen des Feuerwehrhauses mit den Geräuscheinwirkungen der Kinderkrippe aus, da diese Einrichtungen nach verschiedenen Regelwerken zu beurteilen sind (vgl. zur Summation von Geräuscheinwirkungen: BVerwG, U.v. 16.5.2001 Nr. 7 C 16/00). Die ausschließliche Ermittlung der durch den Betrieb des Feuerwehrgerätehauses zu erwartenden Immissionen im Gutachten ist daher insoweit nicht zu beanstanden.
Es begegnet auch keinen Bedenken, dass der vom Sportgelände ausgehende Lärm, der nach der 18. BImSchV zu beurteilen wäre, in der Schallimmissionsprognose nicht berücksichtigt wurde. Die TA Lärm 1998 stellt zwar gemäß ihrer Nr. 3.2.1 in Übereinstimmung mit § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG auf die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort ab. Diese Gesamtbelastung ist die Summe von Vorbelastung und Zusatzbelastung; in die Vorbelastung sind grundsätzlich alle bereits vorhandenen Anlagen einzubeziehen, die der TA Lärm unterliegen, aber nur diese (Nr. 2.4 der TA Lärm 1998) (vgl. Birkl, Praxishandbuch des Bauplanungs- und Immissionsschutzrechts, Anm. F 77). Umgekehrt gilt auch für Sportanlagen, dass nach § 2 Abs. 1 der 18. BImSchV der Lärm anderer Sportanlagen einzubeziehen ist, nicht jedoch der Lärm von Anlagen, die nach anderen Regelwerken zu beurteilen sind. Die Frage, ob die Beschränkung der Summation auf die Geräusche gleichartiger Anlagen gegen den akzeptorbezogenen Ansatz des BImSchG verstößt, wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit dem Hinweis auf die Regelwerke zur Konkretisierung des BImSchG als jeweils geschlossene Einheit verneint (BVerwG, U.v. 16.5.2001 Nr. 7 C 16/00; vgl. Birkl, a. a. O., Anm. F 77). Im Hinblick auf den vom vorhandenen Sportgelände ausgehenden Lärm kann der Kläger daher ebenfalls keinen teilweisen Abwägungsausfall geltend machen.
Zum gleichen Ergebnis würde man im vorliegenden Fall gelangen, wenn man der Kritik an der Betrachtung der Regelwerke als jeweils geschlossene Einheit folgen und grundsätzlich eine Korrektur im Rahmen der Sonderfallprüfung entsprechend Nr. 3.2.2 der TA Lärm fordern würde, um wie z. B. im vorliegenden Fall Geräuscheinwirkungen von Anlagen zu berücksichtigen, auf die die TA Lärm nicht anwendbar ist (vgl. Birkl, a. a. O., Anm. F 77). Die schwierige Verrechnung sehr verschiedenartiger Geräusche hätte dann im Regelfall durch eine situationsgebundene Gesamtbetrachtung zu erfolgen. Allerdings ist auch nach dieser Ansicht für eine solche Sonderfallbetrachtung kein Raum, wenn - wie in § 2 Abs. 1 der 18. BImSchV - eine wertende Einschätzung des Verordnungsgebers vorliegt, dass die zugelassenen Immissionen bestimmter Anlagen in jedem Fall einschließlich einer Vorbelastung durch andere Anlagen aus Gründen der Sozialadäquanz hinnehmbar sind. Voraussetzung ist, dass die Sozialadäquanzbetrachtung nachvollziehbar ist (vgl. Birkl, a. a. O., Anm F 77a), was hier im Hinblick darauf, dass die Feuerwehr eine bedeutende gemeindliche Pflichtaufgabe im Bereich des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes erfüllt (Art. 1 Abs. 1 BayFwG), unproblematisch der Fall ist. In Anbetracht dessen, dass hier neben dem Feuerwehrgerätehaus auch die Sportanlagen (im Übrigen ebenfalls die Kinderkrippe) den Aspekt der sozialen Adäquanz für sich beanspruchen können, würde auch nach dieser Ansicht eine Sonderfallprüfung mit Verrechnung der verschiedenartigen Geräusche ausscheiden.
Dementsprechend ist es als ausreichend anzusehen, dass die Beigeladene den Aspekt der zusätzlichen Lärmbelastung der Anwohner bzw. der Vorbelastung durch die Sportanlage sowie der Sozialadäquanz der Geräuscheinwirkungen durch das Feuerwehrgerätehaus erkannt und in die Abwägung eingestellt hat (vgl. Abwägungsvorlage, Bl. 7.10 der Bebauungsplanakte der Beigeladenen).
Die Lärmprognose leidet nicht an sonstigen Mängeln, welche die wesentlich auf ihrer Basis getroffene Abwägungsentscheidung der Beigeladenen derart fehlerhaft werden ließen, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan unwirksam wäre.
Mängel des von der Beklagten zur Beurteilung des Maßes der Emissionen und der auf die angrenzende Bebauung zukommenden Immissionen herangezogenen Gutachtens, die zu einem Abwägungsdefizit führen würden, sind nicht ersichtlich. Hinsichtlich der prognostizierten Beurteilungspegel stellt das vorliegende Gutachten eine tragfähige Grundlage für die Abwägungsentscheidung der Beklagten dar.
Ist in einem Bebauungsplanverfahren eine prognostische Abschätzung von zu erwartenden (Geräusch-)Immissionen erforderlich, kann diese zwar - je nach den Umständen des Falls - mehr oder weniger grob sein, doch muss sie im Ergebnis hinreichend aussagekräftig sein, um die Wahrung der Zumutbarkeitsschwelle abwägungsgerecht beurteilen zu können (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 17.2.2011 Nr. 2 D 36/09.NE, B.v. 27.4.2009 Nr. 10 B 459/09.NE). Diesen Anforderungen wird die schalltechnische Untersuchung der W... GmbH & Co. KG vom 25. April 2012 nach Überzeugung des Gerichts gerecht. Die Einwände der Klägerseite gegen die Aussagekraft des Gutachtens greifen nicht durch. Das Gutachten ist zur Beurteilung der von der geplanten Nutzung als Feuerwehrgerätehaus ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen geeignet und ausreichend. Es ist nachvollziehbar und leidet nicht an Mängeln, die seine Verwendbarkeit im Rahmen des Bauleitplanverfahrens - oder auch des Baugenehmigungsverfahrens - einschränken würden.
Dass die Einsatzstatistik der Freiwilligen Feuerwehr K. des Jahres 2011 im Gutachten vom 25. April 2012 nicht herangezogen wurde, ist im Ergebnis irrelevant. Prognosen müssen zwar grundsätzlich unter Berücksichtigung aller im Zeitpunkt der Ermittlung verfügbaren Daten erarbeitet worden sein (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 1 Rd.Nr. 190). Die Berücksichtigung der Anzahl der Gesamteinsätze der Feuerwehr des Jahres 2011 (105 Einsätze) hätte zwar zu einem höheren Jahresmittelwert der Einsätze, jedoch zu keiner anderen Beurteilung der Lärmauswirkungen geführt. Die maßgebende Anzahl der nächtlichen Lkw-Einsätze lag nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung (vgl. Einsatzstatistik des Jahres 2011 und Auskunft des Vertreters der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung) mit einem Einsatz im Jahr 2011 unter dem Durchschnitt der vergangenen Jahre, so dass eine Berücksichtigung der Einsatzstatistik 2011 keine andere fachliche Bewertung gerechtfertigt hätte.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist es weder aus tatsächlicher noch aus rechtlicher Sicht zu beanstanden, dass das Gutachterbüro auf die zu erwartenden nächtlichen Lkw-Einsätze Nr. 7.2 der TA Lärm angewendet hat. Die aus den Einsatzstatistiken der letzten Jahre abgeleitete Prognose, dass ein- bis dreimal im Jahr mit einem nächtlichen Lkw-Einsatz zu rechnen ist, ist nachvollziehbar. Nächtliche Noteinsätze mit Lkw sind nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall auch vom Sinn und Zweck der Bestimmungen für seltene Ereignisse erfasst.
Weiterhin ist nicht ersichtlich, warum die vom Gutachterbüro aufgrund der vorhandenen Wohnbebauung bei seiner Untersuchung vorausgesetzten Einschränkungen des Feuerwehrbetriebs durch diverse Schallschutzmaßnahmen (nachts keine beschleunigte Lkw-Abfahrt bei Noteinsätzen, kein Martinshorneinsatz auf dem Gelände der Feuerwehr, im nächtlichen Einsatzfall Einfahrt auf öffentliche Straße ohne Sonderrechte, kein akustisches Rückfahrsignal der Feuerwehrfahrzeuge) nicht vollziehbar sein sollen. Aufgrund des Gebots gegenseitiger Rücksichtnahme insoweit notwendige Auflagen können im nachfolgenden Genehmigungsverfahren festgesetzt werden. Die konkrete Situation der „D.-straße“ und der Straße „Z.“ macht auch nicht per se den Einsatz von Sondersignalen, erst recht nicht zur Nachtzeit, notwendig. Dementsprechend wurde in der Abwägung auch davon ausgegangen, dass das Martinshorn erst beim Einfahren in die Staatstraße eingesetzt wird (vgl. Abwägungsvorlage, Bl. 7.10 der Bebauungsplanakten der Beigeladenen). Davon abgesehen wäre bei Ansatz einer beschleunigten Abfahrt mit Lkw-Einsatz im Nachtzeitraum, die bis zu dreimal im Jahr vorkommen kann, der zulässige Spitzenpegel bei seltenen Ereignissen von 65 dB(A) an der Grundstücksgrenze nur an einem Immissionsort (Grundstück Fl.Nr. 1585/5) mit einem Immissionspegel von 71 dB(A) überschritten (vgl. Stellungnahme des Büros W... vom 18.2.2014). Die mit dem Betrieb eines Feuerwehrgerätehauses verbundenen Geräuschauswirkungen sind als sozial adäquat zu verstehen mit der Folge, dass nicht zu vermeidende Beeinträchtigungen von der Nachbarschaft getragen werden müssen (vgl. zu Rettungswachen: BayVGH, B.v. 6.11.2000 Nr. 20 ZS 00.2796). Den Aspekt der Sozialadäquanz des Lärms, der von einem Feuerwehrgerätehaus ausgeht, hat die Beigeladene erkannt und in die Abwägung eingestellt (vgl. ebenfalls Abwägungsvorlage, Bl. 7.10 der Bebauungsplanakten der Beigeladenen). Desgleichen besteht auch kein Ermittlungsdefizit deswegen, weil im Gutachten keine beschleunigte Abfahrt auf der D.-straße berücksichtigt worden wäre. Eine Zurechnung des Verkehrs von Einsatzfahrzeugen auf einer öffentlichen Straße zur Anlage kann insoweit nicht uneingeschränkt erfolgen. Die Anwohner haben den Verkehr auf der öffentlichen Straße hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2000 Nr. 20 ZS 00.2796).
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass hinsichtlich des Parkverkehrs des Feuerwehrhauses im Gutachten fehlerhafte Annahmen vorgenommen worden sind. Da die Anzahl der Stellplätze im Bebauungsplan nicht festgelegt ist, begegnet die Zugrundelegung von jeweils fünf Stellplätzen nordöstlich bzw. südwestlich des geplanten Feuerwehrhauses mit den entsprechenden An-/Abfahrten und Parkvorgängen in der Begutachtung im Rahmen des Bauleitplanverfahrens keinen Bedenken. Dass in der Baugenehmigung sieben Alarmparkplätze genehmigt worden sind, hat auf die vorliegende Begutachtung als Grundlage der Abwägung im Bauleitplanverfahren keinen Einfluss. Davon abgesehen führt das Vorhandensein von zwei weiteren Stellplätzen, noch dazu hinter dem Feuerwehrhaus, nach den nachvollziehbaren Darlegungen des Büros W. in der mündlichen Verhandlung zu einer Erhöhung von vielleicht 1 d(B)A und wohl zu keiner Gesamtpegelerhöhung.
Die Ansätze des Gutachtens zum Übungsbetrieb der Feuerwehr sind insgesamt nicht zu beanstanden. Das Gutachten geht zutreffend von vier Übungen im Monat, davon maximal zwei Übungen im Freien aus. Nach der Erläuterung des Büros W... in der mündlichen Verhandlung ist die im Gutachten so bezeichnete Übungsfläche „vor dem Feuerwehrgerätehaus“ identisch mit der „Hoffläche“ südöstlich des geplanten Feuerwehrgerätehauses. Die abschirmende und reflektierende Wirkung des Feuerwehrhauses ist bei den Berechnungen auch berücksichtigt worden. Außerdem sind die Tätigkeiten im Feuerwehrgerätehaus entgegen der Annahme der Klägerseite im Berechnungsansatz für den Übungsbetrieb enthalten, wie eine Nachfrage in der mündlichen Verhandlung beim Gutachterbüro geklärt hat. Im Übrigen konnte für die missverständliche Formulierung im Gutachten auf S. 12 Mitte („Als Berechnungsansatz werden die Parkbewegungen der Feuerwehrfahrzeuge vernachlässigt, da der Übungsbetrieb auf den Freiflächen dominierend ist.“) eine plausible Erklärung gefunden werden. Diese Aussage bezieht sich offensichtlich auf Lkw-Parkvorgänge im Beurteilungszeitraum Tag, ist im Gutachten wohl nur an der falschen Stelle platziert.
Aus der Abwägungsvorlage vom 19. Juli 2012 ist auch zu entnehmen, warum die Annahme eines mittleren Schallleistungspegels von 105 dB(A) für den Übungsbetrieb auf den Freiflächen (Berechnungsansatz Maschinen u. ä., S. 12 der Schallimmissionsprognose des Büros W., Bl. 10.26 der Bebauungsplanakte der Beigeladenen) im Rahmen der Begutachtung im Bauleitplanverfahren ausreichend ist. Es ist nachvollziehbar, dass das zunächst angenommene Übungsszenario „1,5 h Übung mit einer Motorsäge 110 dB(A)“, für das von einem Ansatz von 110 dB(A) für den mittleren Schallleistungspegel ausgegangen worden war, im Gutachten nicht mehr berücksichtigt worden ist, nachdem sich herausgestellt hatte, dass Übungen mit der Motorsäge stets im Forst abgehalten werden. Dass im Rahmen des Bauleitplanverfahrens aus anderen Gründen von einem höheren mittleren Schallleistungspegel als 105 dB(A) hätte ausgegangen werden müssen, ist nicht ersichtlich. Das Gutachten ist im Rahmen des Bauleitplanverfahrens hinreichend detailliert und aussagekräftig. Der pauschale Ansatz von 105 dB(A) begegnet auch im Hinblick auf den Grundsatz der Konfliktbewältigung keinen Bedenken. Die Gemeinde darf die Lösung von Konflikten dem nachfolgenden Genehmigungsverfahren überlassen, wenn diese dort sichergestellt ist (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., Vorb §§ 1-13a Rd.Nr. 28). Nachdem vorliegend über Auflagen im Baugenehmigungsbescheid die Ausgestaltung des Übungsbetriebs geregelt werden konnte, bedurfte es weder einer genaueren Untersuchung noch eines höheren Berechnungsansatzes. Nachdem es somit auf die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Stellungnahme des Ingenieurbüros W. vom 20. Februar 2014 an die Beigeladene, in der ein mögliches Übungsszenario mit möglichen geräuschrelevanten Vorgängen zusammengestellt ist, nicht ankommt, war dem Klägerbevollmächtigten insoweit keine Schriftsatzfrist zu gewähren (zur Relevanz der Stellungnahme im Hinblick auf das Baugenehmigungsverfahren s.u.).
Die Nichtberücksichtigung traditioneller Festveranstaltungen in der Schallimmissionsprognose führt nicht zu deren Fehlerhaftigkeit. Bei der Festsetzung einer Fläche für Feuerwehrzwecke sind nicht notwendig Veranstaltungen enthalten.
Nachdem es für den Rückfahrschutz von Feuerwehrfahrzeugen alternative Möglichkeiten gibt und nach den Angaben der Beigeladenen ihre Feuerwehrfahrzeuge über kein Rückfahrsignal verfügen, ist es schließlich auch nicht zu beanstanden, dass im Gutachten hierfür kein Ansatz enthalten ist.
Nach alledem ist weder die Schallimmissionsprognose als Bestandteil des Abwägungsmaterials, noch die Abwägungsentscheidung der Beigeladenen im Hinblick auf die zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen des Klägers und der übrigen Anwohner zu beanstanden.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan verletzt auch nicht im Hinblick auf die sonstigen Belange des Klägers, insbesondere die Eigentumsbetroffenheit des Klägers, das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Trotz fehlenden Vortrags im Bauleitplanverfahren hat die Beigeladene die abwägungsbeachtlichen privaten Belange des Klägers zutreffend ermittelt, mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt und ohne Rechtsfehler mit den öffentlichen und den sonstigen privaten Belangen abgewogen.
In seiner Bedeutung nicht verkannt wurde das Interesse des Klägers an der Beibehaltung des bisherigen Zustands. Der Kläger konnte jedoch auch nach der bisherigen planerischen Situation nicht davon ausgehen, dass die seinem Grundstück Fl.Nr. 1586/7 gegenüberliegenden Grundstücke für immer unbebaut bleibt. Außerdem ist zutreffend berücksichtigt worden, dass die von der Bebauungsplanänderung betroffenen Grundstücke - auch das Grundstück Fl.Nr. 1629/1 des Klägers - schon bislang für Gemeinbedarfszwecke überplant waren (vgl. Abwägungsvorlage vom 19.7.2012, Bl. 7.11 der Bebauungsplanakte der Beigeladenen).
Die 4. Änderung des Bebauungsplans „K.“ der Beigeladenen ist mithin wirksam.
3. Die Zulässigkeit eines Vorhabens im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans bestimmt sich bauplanungsrechtlich ausschließlich nach § 30 Abs. 1 BauGB, d. h., das Vorhaben darf den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen und die Erschließung muss gesichert sein.
Es ist weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen, dass die angefochtene Baugenehmigung zulasten des Klägers vom Bebauungsplan, der nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im fraglichen Bereich eine Gemeinbedarfsfläche „Feuerwehr“ festsetzt, abweicht oder dass die Erschließung nicht gesichert ist, § 30 Abs. 1 BauGB.
4. Das genehmigte Vorhaben verstößt auch nicht zulasten des Klägers gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Soweit der Regelungsgehalt der Baugenehmigung reicht, stellt diese insbesondere hinreichend sicher, dass der Kläger keinen schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt (sein) wird. Eine sich zulasten des Klägers auswirkende Unbestimmtheit der Baugenehmigung liegt insoweit nicht vor.
Die Gültigkeit des Bebauungsplans hat zur Folge, dass sich der Kläger nur insoweit auf das Gebot der Rücksichtnahme berufen kann, als der Bebauungsplan selbst noch keine abschließende planerische Entscheidung enthält. Nur in diesem Umfang ermöglicht § 15 BauNVO im Einzelfall eine Korrektur des bauplanungsrechtlich allgemein Zulässigen (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2006 Nr. 15 CS 06.2184). Dies gilt insbesondere hinsichtlich der durch das Vorhaben zu erwartenden Lärmimmissionen.
Eine Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze hinsichtlich der Lärmbelastung durch die mit der Baugenehmigung genehmigte Nutzung ist nicht zu besorgen. Soweit die Baugenehmigung noch eine eigenständige, über den Inhalt des Bebauungsplans hinausgehende Regelung enthält, ist eine unzumutbare Lärmeinwirkung auf das klägerische Anwesen nicht zu erwarten.
Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 BauNVO stellt eine besondere Ausprägung des planungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme dar. Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Gegeneinander abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist. Erforderlich ist eine Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen (BayVGH, U.v. 16.1.2014 Nr. 9 B 10.2528).
Was dem durch ein Vorhaben betroffenen Nachbarn an Immissionen zugemutet werden kann, wird durch §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 BImSchG bestimmt (BVerwG, U.v. 29.4.1988 Nr. 7 C 33/87). Normkonkretisierende Richtwerte für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärm enthält die TA Lärm.
Notwendig ist eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls insbesondere unter Berücksichtigung der Eigenart der einzelnen Immissionen (Art, Ausmaß, Dauer, Häufigkeit, Lästigkeit) und der speziellen Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets. Dabei sind wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz ebenso mitbestimmend wie eine etwaige tatsächliche und rechtliche Vorbelastung. Diese Umstände müssen im Sinne einer Güterabwägung in eine wertende Gesamtbetrachtung einfließen (Birkl, a. a. O., Anm. F 179).
Die genehmigte Nutzung ist bei bescheidkonformem Betrieb (vor allem aufgrund der verfügten Auflagen) in der Lage, dem Rücksichtnahmegebot gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu genügen.
Am Anwesen des Klägers können nach der schalltechnischen Untersuchung des Büros W... im Bauleitplanverfahren bei dem dort definierten Betriebsumfang des Feuerwehrgerätehauses die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten werden, so dass im Ergebnis offen bleiben kann, ob der Kläger ein solches Schutzniveau überhaupt verlangen kann.
Hinsichtlich des Maßes der Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung auf dem Grundstück Fl.Nr. 1586/7 des Klägers ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Wohngrundstück sich zwar in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet befindet (vgl. Urteil der erkennenden Kammer vom 24.3.2011 Nr. W 5 K 10.737), seine Lage am Rand dieses Gebiets sich jedoch schutzmindernd auswirkt. Weiterhin ist auch die nicht unerhebliche Vorbelastung dieses Grundstücks durch den von den Sportanlagen und dem Vereinsheim ausgehenden Lärm schutzmindernd zu berücksichtigen. Der im Rahmen der Schallimmissionsprognose angesetzte Maßstab von Immissionsrichtwerten eines allgemeinen Wohngebiets hat sich daher - mit Ausnahme der Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse - zugunsten des Klägers ausgewirkt und wäre zumindest zugunsten einer Art Mittelwertbildung zwischen den Werten für ein allgemeines Wohngebiet und ein Mischgebiet eigentlich zu relativieren.
Nach Auffassung der Kammer besteht auch keine Unklarheit hinsichtlich der mit dem Vorhaben genehmigten Nutzungen und deren Störpotential. Entgegen der Ansicht der Klägerseite verstößt die Baugenehmigung nicht gegen das in Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG verankerte Bestimmtheitsgebot.
Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das Bestimmtheitsgebot bezieht sich auf den verfügenden Teil des Verwaltungsakts einschließlich aller seiner Nebenbestimmungen, da sie zum verfügenden Teil gehören (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 37 Rd.Nr. 3). Welches Maß an Konkretisierung notwendig ist, hängt von der Art des Verwaltungsakts, den Umständen seines Erlasses und seinem Zweck ab. Maßstäbe im Einzelnen können sich aus dem Fachrecht ergeben (Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., § 37 Rd.Nr. 5). Eine Genehmigung, deren Inhalt und Reichweite von der Genehmigungsbehörde festgelegt wird, ist hinreichend bestimmt, wenn sich der Umfang der genehmigten Anlage aus dem im Bescheid zum Ausdruck gekommenen objektiven Willen der Genehmigungsbehörde unter Heranziehung der Genehmigungsunterlagen erkennen lässt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 13.7.2006 Nr. 8 B 39/06, www.n...de). Soweit Dritte von einem Verwaltungsakt begünstigend oder belastend betroffen werden, muss dieser auch ihnen gegenüber bestimmt sein. Ein Nachbar kann die unzureichende inhaltliche Bestimmtheit einer Genehmigung geltend machen, soweit dadurch nicht sichergestellt ist, dass das genehmigte Vorhaben allen dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften entspricht (vgl. Simon/Busse, BayBO, Art. 68 Rd.Nr. 472; BayVGH, U.v. 14.10.1985, BayVBl. 1986, 143).
Ob die Bezugnahme in Nr. 780.1 der Auflagen des Baugenehmigungsbescheids auf die in der Schallimmissionsprognose des Büros W... vom 25. April 2012 zugrunde gelegten Daten zum Betrieb des Feuerwehrgerätehauses in jeder Hinsicht dem Bestimmtheitsgebot genügt, kann dahingestellt bleiben. Das Gutachten enthält zumindest Detailangaben zum geplanten Betrieb, z. B. zu Häufigkeit und Dauer des Übungsbetriebs, die dem Nutzungsprofil der freiwilligen Feuerwehr der Beigeladenen entnommen sind (vgl. S. 6 der Schallimmissionsprognose vom 25.4.2012). Jedenfalls ist die Einbeziehung des Gutachtens unschädlich und durch den weiteren Genehmigungsinhalt, insbesondere die weiteren Nebenbestimmungen, ist der Nachbarschutz hinreichend sichergestellt.
Im vorliegenden Fall ist auch eine Betriebsbeschreibung nicht erforderlich, um dem Bestimmtheitsgebot genüge zu tun. Die geplante Nutzung entspricht nach dem vorliegenden Bauantrag und den eingereichten Bauvorlagen der typischen Nutzung eines Feuerwehrgerätehauses, in dem möglichst alle mit der Aufgabenerfüllung einer Freiwilligen Feuerwehr, bei der es sich auch noch um eine typische Ortsfeuerwehr handelt (vgl. E-Mail des Umweltschutzingenieurs des Landratsamts W. vom 29.6.2012 sowie fachtechnische Stellungnahme des Fachbereichs Immissionsschutz vom 29.6.2012 im Bebauungsplanverfahren), zusammenhängenden Aktivitäten konzentriert werden sollen. Es dient der Unterbringung des Fahrzeugbestands und der technischen Ausrüstung der Feuerwehr sowie der persönlichen Ausrüstungsgegenstände der Feuerwehrleute, der Bewältigung anfallender Verwaltungstätigkeiten, Schulungs- und Ausbildungszwecken (vgl. BayVGH, U.v. 16.1.2014 Nr. 9 B 10.2528). Ein Veranstaltungsraum für Festveranstaltungen ist vorliegend nicht beantragt. Anders als bei einem Gewerbebetrieb, bei dem möglicherweise aufgrund fehlender Betriebsbeschreibung die Auswirkungen auf die Nachbarn nicht beurteilt werden können, lässt sich vorliegend der Umfang der genehmigten Anlage aus dem im Bescheid zum Ausdruck gekommenen objektiven Willen der Genehmigungsbehörde unter Heranziehung der Genehmigungsunterlagen erkennen.
Die in der Baugenehmigung getroffenen Regelungen sind auch ausreichend, das für das klägerische Grundstück gebotene Schutzniveau zu gewährleisten.
Nach der immissionsschutzrechtlichen Auflage Nr. 780.3 der streitgegenständlichen Baugenehmigung darf der mittlere Schallleistungspegel des Übungsbetriebs mit Geräteeinsatz auf der Hoffläche 105 dB(A) nicht überschreiten. Nachdem hierin für den Fall von Beschwerden über den Übungsbetrieb eine Abnahmemessung einer nach § 26 BImSchG zugelassenen Messstelle vorgesehen ist, ist hinreichender Nachbarschutz durch die Auflage, die nur das Ziel (Einhaltung des mittleren Schallleistungspegels) angibt und gegen die keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich ihrer Bestimmtheit bestehen, gegenüber dem Kläger als gewährleistet anzusehen. Derartige Nebenbestimmungen sind nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 3.3.2006 Nr. 15 ZB 04.2453) im Grundsatz geeignet, die Nachbarrechte zu sichern, wenn eine Anlage bei regelmäßigem Betrieb so genutzt werden kann, dass die entstehenden Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten, was nach dem Gutachten des Ingenieurbüros W... beim Lärm des Übungsbetriebs hinsichtlich des Klägers der Fall ist. Nach der Schallimmissionsprognose und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist es hinsichtlich des Übungslärms als ausreichend anzusehen, die „Auswahl unter den verschiedenen in Betracht kommenden Mitteln, den erforderlichen Schutzstandard einzuhalten“ (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2006 Nr. 15 ZB 04.2453), dem betroffenen Anlagenbetreiber zu überlassen und diesem hinsichtlich des Lärmschutzes nur Zielvorgaben zu machen, da dies nicht zulasten des Klägers geht. Eines Nachweises, dass der Schallleistungspegel von 105 dB(A) bei regulärem Übungsbetrieb eingehalten werden kann, bedarf es daher nicht. Nachdem es somit nicht mehr auf die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Stellungnahme des Ing.-Büros W... vom 20. Februar 2014 ankommt, war dem Klägerbevollmächtigten hierzu auch insoweit keine Schriftsatzfrist zu gewähren.
Die Auflagen Nr. 780.4, 780.5, 780.6 und 905.2 gewährleisten die in der Immissionsprognose vorausgesetzten Einschränkungen des Feuerwehrbetriebs. Sie sind umsetzbar und widersprechen nicht der Lebenserfahrung. Die Nutzung zu Feuerwehrzwecken hat sich den Auflagen entsprechend in ihren Entfaltungsmöglichkeiten einzuschränken. Trotz Verzichts auf eine beschleunigte Abfahrt im Nachtzeitraum mag die Situierung des Feuerwehrhauses am vorgesehenen Standort immer noch einen Zeitgewinn gegenüber dem Betrieb eines Feuerwehrhauses im Gewerbegebiet darstellen. Davon abgesehen wäre bei den seltenen nächtlichen Lkw-Einsätzen auch bei einer beschleunigten Abfahrt der zulässige Spitzenpegel am klägerischen Wohngrundstück nach der Schallimmissionsprognose nicht überschritten (vgl. S. 14 der Schallimmissionsprognose vom 25.4.2012).
Nachdem nach der nachvollziehbaren Aussage von Herrn Dipl.-Ing. S. in der mündlichen Verhandlung aufgrund der Dominanz des Übungsbetriebs die Erhöhung von fünf auf sieben Alarmparkplätze zu keiner relevanten Erhöhung des Gesamtbeurteilungspegels führt, ist eine unzumutbare Beeinträchtigung des Klägers auch insoweit nicht zu befürchten.
Nach alledem sind die getroffenen Regelungen in der Baugenehmigung für die Gewährleistung des dem Kläger zustehenden Schutzniveaus als ausreichend anzusehen. Es kann daher dahingestellt bleiben, inwieweit der Kläger aufgrund der besonderen Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit und der sozialen Adäquanz der mit einem Feuerwehrgerätehaus verbundenen Geräuschimmissionen unvermeidbare Störungen, die die Immissionsrichtwerte überschreiten, zu ertragen hätte. Seltene Ausreißer in Gestalt eines Versagens bzw. einer Missachtung von Lärmschutzregelungen müssen von der Nachbarschaft ohnehin hingenommen werden, absolute Sicherheit kann diesbezüglich nicht erwartet werden (Birkl, a. a. O., Anm. F 183). Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist daher vorliegend nicht gegeben.
Nach alledem ist die Klage abzuweisen, ohne dass es noch auf das sonstige, etwa unerörtert gebliebene Vorbringen ankommt.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da sich die Beigeladene durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Aufwendungen dem Kläger aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
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Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.
(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, - 2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und - 3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.
(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.