Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 20. Jan. 2016 - W 6 S 16.30045
Tenor
I.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Prozessbevollmächtigten wird sowohl im vorliegenden Sofortverfahren als auch im Klageverfahren W 6 K 16.30046 abgelehnt.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind kosovarische Staatsangehörige vom Volk der Ägypter. Ihre Asylanträge wurden von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom
Zur Antragsbegründung ließen die Antragsteller mit Schriftsatz vom
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte in der Hauptsache W 6 K 16.30046) und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung gegen die im streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet, da insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG).
Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung im angefochtenen Bescheid und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Ausführungen im Bescheid decken sich mit der bestehenden Erkenntnislage, insbesondere mit dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 9.12.2015, Stand: September 2015).
Das Vorbringen der Antragsteller rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Gegen die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland gemäß § 29a AsylG bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, weil eine eventuelle wünschenswerte Verbesserung der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Situation speziell von Roma, Ashkali oder Ägyptern vom Flüchtlingsschutz zu unterscheiden ist. Unbefriedigende wirtschaftliche Verhältnisse sind nicht mit der Verletzung flüchtlingsrelevanter Menschenrechte gleichzusetzen, weil insbesondere die rechtserhebliche Schwelle von Rechtsverletzungen durch kumulierte Einzelmaßnahmen einen Intensitätsgrad verlangt, der regelmäßig nicht erreicht wird. Dies gilt auch für die eventuelle gesellschaftliche Diskriminierung von Minderheiten. Insofern genügt, dass der Staat generell willens und in der Lage ist, wirksamen Schutz zu bieten, bzw. wenn staatliche Stellen generell geeignete Schritte einleiten, um eine Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz haben. Dies ist im Kosovo der Fall. Im Kosovo wird die staatliche Schutzgewährleistung durch die Präsenz internationaler Organisationen zusätzlich gesichert (Thym, NVwZ 2015, 1625 m. w. N.).
Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass die angesprochene persönliche Situation - insbesondere sexueller Missbrauch der Antragstellerin zu 4) durch Cousin, dessen Verurteilung und Inhaftierung in Deutschland, Bedrohung und befürchtete (Blut-)Rache seitens des Täters und seiner Familie bei einer Rückkehr in den Kosovo - offensichtlich nicht asyl-, flüchtlings- oder sonst schutzrelevant sind. Den angeführten Problemen fehlt schon nach dem eigenen Vorbringen der Antragsteller die asylrelevante Intensität. Die Probleme begründen nach den Umständen des vorliegenden Falles jedenfalls offensichtlich nicht die Voraussetzungen für ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland. Denn nach der Auskunftslage ist davon auszugehen, dass die Republik Kosovo im Allgemeinen willens und in der Lage ist, ihre Staatsangehörigen vor strafbaren Handlungen zu schützen, wenn auch ein lückenloser Schutz nicht möglich ist. Die Antragsteller sind gehalten, sich bei Bedarf an die örtlichen Behörden bzw. Sicherheitskräfte zu wenden. Den Antragstellern ist im Übrigen eine Übersiedlung in andere Landesteile bzw. sogar nach Serbien möglich und zumutbar, um den von ihnen befürchteten Racheaktionen zu entgehen (vgl. VG Gelsenkirchen, B.v. 30.11.2015 - 13 A L 2327/15.A - juris; VG Leipzig, U.v. 16.10.2015 - 7 K 643/15.A - juris; VG München, B.v. 28.9.2015 - M 15 S 15.31210 - juris;
Ergänzend ist noch anzumerken, dass es das Phänomen Blutrache im Kosovo noch vereinzelt gibt, aber Beteiligte staatlicherseits strafrechtlich verfolgt werden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 31.7.2015 und vom 9.4.2014 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge). Im Kosovo werden konkret Beteiligte an Taten der Blutrache verfolgt, angeklagt und verurteilt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 9.12.2015, Stand: September 2015, S. 17). Wie ausgeführt ist den Antragstellern zuzumuten, sich an die Polizei und die sonstigen Sicherheitskräfte im Kosovo zu wenden, um Hilfe zu erlangen. Des Weiteren besteht im Kosovo eine zumutbare inländische Aufenthaltsalternative, um den von den Antragstellern befürchteten Racheaktionen seitens des Täters bzw. seiner Familie zu entgehen (vgl. jeweils m. w. N. speziell zur Blutrache VG Gelsenkirchen, B.v. 30.11.2015 - 13a L 2327/15.A - juris; SaarlOVG, B.v. 4.9.2015 - 2 A 162/15 - juris; VG München, G.
Relevante Verfolgungsgründe ergeben sich des Weiteren insbesondere auch nicht aus der Zugehörigkeit der Antragsteller zum Volk der Ägypter. Nach den vorliegenden Erkenntnissen (vgl. etwa Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 9.12.2015, Stand: September 2015, S. 8 ff., 12; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Kosovo, Länderreport Band 3, aktuelle Lage, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechtslage, Mai 2015, S. 36 ff.) sind unter anderem auch Ägypter offiziell als Minderheit anerkannt und genießen verfassungsmäßig weitreichende Rechte. Die Regierung im Kosovo tritt öffentlich für Toleranz und Respekt gegenüber Roma, Ashkali und Ägyptern ein. Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung dieser Minderheiten im Kosovo durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure ergeben sich mit der erforderlichen Verfolgungsintensität und Verfolgungsdichte aus dem vorliegenden Erkenntnisquellen nicht. Die von den Antragstellern allgemein geltend gemachten Schwierigkeiten bewegen sich unterhalb der Schwelle flüchtlingsrelevanter Verfolgung. Die Antragsteller sind gegebenenfalls gehalten, sich an die zuständigen Behörden zu wenden oder sich sogar in anderen Landesteilen niederzulassen (vgl. VG Leipzig, U.v. 16.2015 - 7 K 643/15.A - juris).
Soweit sich das Vorbringen der Antragsteller auf die allgemeinen Lebensverhältnisse im Kosovo und insbesondere auf die schlechte wirtschaftliche Situation sowie die Schwierigkeit, eine Arbeit zu finden, bezieht, ist dies im streitgegenständlichen Bescheid im Einklang mit der bestehenden aktuellen Erkenntnislage ausreichend gewürdigt. Ergänzend ist noch anzumerken, dass nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 9.12.2015, Stand: September 2015, S. 8 ff.) die Lebensbedingungen auch der Ägypter in den ländlichen Gebieten oftmals vergleichbar mit denen der albanischen Bevölkerung sind. Zumindest in einigen Landesteilen berichten Familien kaum über schwerwiegende soziale oder wirtschaftliche Probleme oder Nachteile beim Zusammenleben der albanischen Bevölkerung. Auch wenn die persönliche Situation schwierig und teilweise von Diskriminierung geprägt sein mag, könnte sich ein Abschiebungsverbot nur ergeben, wenn die Betroffenen sehenden Auges in den Tod abgeschoben oder schweren Gesundheitsgefahren ausgesetzt würden. Hierfür hat das Gericht keinerlei Anhaltspunkte (ebenso VG Göttingen, B.v. 8.12.2015 - 1 B 318/15, 1 B 190/15 - becklink 2001904; VG Leipzig, U.v. 16.10.2015 - 7 K 643/15.A - juris).
Des Weiteren ist im Hinblick auf die - nur unter Vorlage kurzer ärztlicher Atteste sowie einer psychotherapeutischen Stellungnahme - geltend gemachten Erkrankungen der Antragstellerin zu 4) (posttraumatische Belastungsstörung, PTBS) sowie des Antragstellers zu 5) (frühkindliche Entwicklungsstörung) anzumerken, dass diese Erkrankungen nicht die Annahme einer Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtfertigen. Dem Vorbringen der Antragsteller lässt sich nicht entnehmen, dass bei einer Abschiebung eine beachtlich wahrscheinlich drohende Gefahr einer Verschlimmerung der Krankheit besteht mit der Folge, dass sich der Gesundheitszustand der Antragsteller zu 4) und 5) bei den im Kosovo gegebenen Umständen alsbald nach ihrer Rückkehr wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Für die Annahme einer derartigen Gefahrenlage fehlen substanziierte Anhaltspunkte (vgl. SaarlOVG, B.v. 16.6.2015 - 2 A 197/14 - juris; BayVGH, B.v. 28.5.2015 - 21 ZB 15.30076 - juris sowie allgemein BVerwG, B.v. 26.11.2014 - 1 B 25/14 - juris), etwa für eine Retraumatisierung gerade bei einer Rückkehr in den Kosovo, zumal der für die psychische Erkrankung der Antragstellerin zu 4) auslösende sexueller Missbrauch nicht im Kosovo, sondern in Deutschland erfolgt ist. Eine wesentliche Verschlechterung liegt zudem nicht schon bei jeder zu befürchtenden ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands vor. Abzustellen ist auf die konkrete Situation des Betreffenden, etwa ob eine abstrakt mögliche Behandlung auch für den jeweiligen Ausländer - etwa in räumlicher, zeitlicher und finanzieller Sicht - tatsächlich erreichbar ist (vgl. VG Hannover, U.v. 30.9.2015 - 12 A 10590/14 - juris; VG München, B.v. 23. 9.2015 - M 15 S 15.31148 - juris; VG Düsseldorf, G.
Aus den vorgelegten Attesten ergibt sich nicht, dass es sich bei den Erkrankungen um lebensbedrohliche Erkrankungen handelt, für die eine hinreichende Behandlung im Kosovo nicht möglich bzw. nicht erreichbar ist und die zwingend einen Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland erfordern. Die vorgelegten ärztlichen Atteste erfüllen insbesondere nicht die von der Rechtsprechung an die Substanziierung einer PTBS aufgestellten Anforderungen. Den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ist schon nicht zu entnehmen, dass sich bei einer Rückkehr in den Kosovo der Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 4) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmittelbar wesentlich verschlechtern würde. Die Antragsteller, insbesondere die Antragstellerin zu 4) ist nicht gezwungen, sich bei der Rückkehr in den Kosovo in die Nähe des Täters und dessen Familie zu begeben. Auch die vorgelegte psychotherapeutische Stellungnahme enthält - abgesehen von sonstigen Mankos bei der Diagnose einer PTBS (wohl unreflektierte Übernahme der Angaben des Vaters, fehlende Feststellung der einzelenen Diagnosekriterien usw.) - keine Stellungnahme in Bezug auf eine mögliche Retraumatisierung bei Rückkehr in den Kosovo, zumal einer Konfrontation mit dem Täter aus dem Weg gegangen werden kann. Soweit in dieser Stellungnahme generell von einem Umzug abgeraten wird, ist auf hinzuweisen, dass selbst bei einem Verbleib in Deutschland aufgrund einer positiven Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ein baldiger Wohnungswechsel mit dem Verlust der jetzt vertrauten Umgebung nahe liegen würde.
Die Behandlung der geltend gemachten Erkrankungen, insbesondere auch der posttraumatischen Belastungsstörung sowie der frühkindlichen Entwicklungsstörung, und der damit zusammenhängenden Beschwerden ist im Kosovo vielmehr möglich und zumutbar. Medikamente sind nach der Auskunftslage grundsätzlich verfügbar und finanzierbar; gegebenenfalls besteht die Möglichkeit einer Befreiung von der Zuzahlungspflicht (vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 9.12.2015, Stand: September 2015, S. 21 ff., 25 ff.). Posttraumatische Belastungsstörungen können im öffentlichen Gesundheitswesen des Kosovo sowohl medikamentös als auch psychotherapeutisch behandelt werden. Zusätzlich führen Nichtregierungsorganisationen Behandlungen auf psychotherapeutischer Basis durch. Rückkehrer können im Rahmen des Rückkehrer-Projekts URA II eine professionelle Behandlung psychischer Erkrankungen von in Deutschland zu Trauma-Spezialisten geschulten Psychologen erhalten bzw. sich entsprechende Behandlungsmöglichkeiten bei kosovarischen Ärzten vermitteln lassen. Die genannten Leistungen sind für Rückkehrer kostenfrei. Freiwillige Rückkehrer können zudem Eingliederungshilfen einschließlich Beratung und psychologische Betreuung des Rückkehrer-Projekts der Arbeiterwohlfahrt (AWO) Nürnberg erhalten, die in Pristina eine Anlaufstelle unterhält (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo v. 9.12.2015, Stand: September 2015, S. 25 und 29).
Soweit die Antragstellerseite in der Sache allgemein darauf verweist, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo schlechter seien als in der Bundesrepublik Deutschland, ist festzuhalten, dass eventuell alsbald und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden wesentlichen bzw. lebensbedrohlichen Gesundheitsverschlechterungen im Rahmen des kosovarischen Gesundheitssystems begegnet werden kann und muss. Die Antragsteller können sich erforderlichenfalls an das nächstgelegene Familien-Gesundheitszentrum wenden bzw. sich auch an Institutionen der sekundären oder tertiären Gesundheitsversorgung überweisen lassen (vgl. HessVGH, U.v. 16.7.2013 - 7 A 1602/12 - juris). Die Antragsteller sind gehalten, die Möglichkeiten des kosovarischen Gesundheitssystems auszuschöpfen, um eventuelle Gesundheitsgefahren zu vermeiden bzw. jedenfalls zu minimieren. Das Gericht geht davon aus, dass bei einer theoretischen Rückkehr eine entsprechende Behandlung möglich und erreichbar sein wird, um jedenfalls einer eventuell drohenden gravierenden Gesundheitsgefahr die Spitze zu nehmen (vgl. insgesamt speziell zu den Folgen einer PTBS mit Blick auf Kosovo VG Hannover, U.v. 30.9.2015 - 12 A 10590/14 - juris;
Weiter ist davon auszugehen, dass die Antragsteller bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht auf sich alleingestellt sind bzw. allein und ohne Unterstützung bleiben. Die Gewährleistung des Existenzminimums und der notwendigen medizinischen Versorgung ist über die (Groß-)Familie sowie durch die Möglichkeit der Erlangung von Sozialleistungen grundsätzlich gesichert (vgl. VG Göttingen, B.v. 8.12.2015 - 1 B 318/15, 1 B 190/15 - becklink 2001904; VG Leipzig, U.v. 16.10.2015 - 7 K 643/15.A - juris; VG Hannover, U.v. 30.9.2015 - 12 A 10590/14 - juris;
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Ausländerbehörde zuständig ist, eventuelle inlandsbezogene Abschiebungshindernisse zu prüfen (§ 60a Abs. 2 AufenthG). Gleichermaßen darf die Ausländerbehörde gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 AsylG die Abschiebung vorübergehend aussetzen, um die gemeinsame Ausreise mit anderen Familienangehörigen zu ermöglichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Schließlich - war nach den vorstehenden Ausführungen - auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Prozessbevollmächtigten mangels Erfolgsaussicht in der Hauptsache abzulehnen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 und § 121 Abs. 2 ZPO). Dies gilt sowohl für das vorliegende Antragsverfahren als auch für das Klageverfahren W 6 K 16.30046.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 20. Jan. 2016 - W 6 S 16.30045
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 20. Jan. 2016 - W 6 S 16.30045
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 20. Jan. 2016 - W 6 S 16.30045 zitiert oder wird zitiert von 15 Urteil(en).
Tenor
I.
Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg ist örtlich unzuständig.
II.
Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth verwiesen.
Gründe
Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg ist örtlich unzuständig. Der Rechtsstreit ist nach erfolgter Anhörung der Beteiligten von Amts wegen gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das örtlich zuständige Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth zu verweisen.
Denn die örtliche Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth resultiert aus § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO i. V. m. Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 AGVwGO, wonach in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz das Gericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylverfahrensgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Im Zeitpunkt der Klageerhebung am 18. Januar 2016 betreffend den Asylbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. November 2015 hatten die Kläger ihren Aufenthalt nach dem kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Zuweisungsbescheid der Regierung von Oberfranken vom 8. Januar „2015“ (richtig: 2016), zugestellt am 12. Januar 2016, spätestens eine Woche nach Aushändigung im Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth, konkret Ankunfts- und Rückführungseinrichtung II Bayern (ARE II), ..., zu nehmen.
Für die Bestimmung des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts spielt es keine Rolle, dass der Zuweisungsbescheid der Regierung von Oberfranken vom 8. Januar „2015“ mit der Aufenthaltsbestimmung für ... noch nicht rechtskräftig ist. Auch die Rechtmäßigkeit des Zuweisungsbescheides ist unerheblich, solange er nicht nichtig ist. Genauso wenig ist der tatsächliche Aufenthaltsort bzw. Wohnsitz des Betreffenden sowie der Aufenthaltsort, den der Betreffende sich wünscht, maßgeblich. Es kommt allein auf die hier gegebene Wirksamkeit der Aufenthaltsbestimmung und den mit sofort vollziehbarer Wirkung verpflichtend zugewiesenen Aufenthaltsort an. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, B. v. 28.7.1997 - 9 AV 3/97 - juris) hat ausdrücklich entschieden, dass auf den betreffenden Zuweisungsbescheid abzustellen ist, solange dieser nicht widerrufen oder zurückgenommen ist. Eine materielle Prüfung der Aufenthaltsentscheidung bereits bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts widerspricht zudem dem Bedürfnis nach einer schnellen und sicheren Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts. § 52 Nr. 2 Satz 3 1. Halbsatz VwGO knüpft ausdrücklich daran an, wo der Ausländer auf der Basis der zuletzt durch die Ausländerbehörde getroffene Entscheidung nach dem Asylverfahrensgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat (VG Hamburg, B. v. 4.6.2010 - 19 E 1074/10 - juris). Denn bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts kann es - wie auch sonst in Asylverfahren, die sich auf das eigentliche Asylbegehren und nicht auf die Aufenthaltsbestimmung beziehen - nicht davon abhängen, ob die zugrunde liegende Zuweisungsentscheidung rechtskräftig ist oder nicht. Andernfalls könne der betreffende Ausländer allein durch eine Anfechtung der Zuweisungsentscheidung und die beliebige Wahl eines anderen Aufenthaltsortes bzw. Wohnsitzes vor Klageerhebung die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts beeinflussen.
Der Zuweisungsbescheid der Regierung von Oberfranken vom 8. Januar „2015“ ist wirksam und kraft Gesetzes sofort vollziehbar (vgl. § 75 Abs. 1 AsylG). Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die Kläger im Verfahren W 6 S 16.30129 mit ihrem Sofortantrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (W 6 K 16.30128) gegen den Zuweisungsbescheid vom 8. Januar „2015“, der nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, begehren. Über diesen Antrag war bei Eingang des Antrags im streitgegenständlichen Verfahren noch nicht entschieden. Des Weiteren ist unschädlich, dass die Regierung von Oberfranken zugesichert hat, zunächst von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Denn diese Zusicherung bezieht sich nicht auf die uneingeschränkt weiter geltende Zuweisung nach ... (Oberfranken) in Nr. 1 des Bescheides der Regierung von Oberfranken vom 8. Januar „2015“, sondern auf dessen Nr. 3 betreffend die zwangsweise Vollstreckung durch die Behörde.
Auch bei der Wochenfrist unter Nr. 2 des Zuweisungsbescheides vom 8. Januar „2015“ handelt es sich - entgegen der Auffassung der Klägerseite - nicht um eine die innere Wirksamkeit des Zuweisungsbescheides betreffende Frist, sondern um die Erfüllungsfrist der Zwangsmittelandrohung, wie die Formulierung und Systematik der Nrn. 2 und 3 des Zuweisungsbescheides zeigen. Denn die Zuweisungsverfügung in Nr. 1 des Bescheides ist als Verwaltungsakt mit ihrer Bekanntgabe - hier durch Zustellung am 12. Januar 2016 - gemäß Art. 41 Abs. 1, Art. 43 BayVwVfG wirksam geworden. Sie ist des Weiteren kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 75 Abs. 1 AsylG). Die innere, d. h. materiell-rechtliche Wirksamkeit der Verfügung ist nicht durch eine Befristung oder Bedingung aufgeschoben bzw. aufgelöst. Bei der in Nr. 2 des Zuweisungsbescheides enthaltenen Fristbestimmung von einer Woche nach Aushändigung des Bescheides handelt es sich nicht um eine die innere Wirksamkeit betreffende Frist, sondern um die Erfüllungsfrist der Zwangsmittelandrohung nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG, wie die Formulierung „spätestens“ sowie der systematischen Zusammenhang mit der Androhung des unmittelbaren Zwangs in Nr. 3 des Bescheides belegen, die auf die Fristbestimmung in Nr. 2 Bezug nimmt (ebenso schon ausdrücklich VG Würzburg, B. v. 3.2.2016 - W 1 S 16.30053 - juris). Zudem bestimmt § 50 Abs. 6 AsylG ausdrücklich, dass sich der Ausländer unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben hat.
Die teilweise vertretene Gegenmeinung, die an eine vorhergehende bestandskräftige Aufenthaltsbestimmung anknüpft, betrifft - soweit ersichtlich - nur Fallgestaltungen, in denen der Bescheid über die Aufenthaltsbestimmung anders als hier selbst Gegenstand des Streitverfahrens ist (vgl. etwa Berstermann in Beck´scher Online-Kommentar VwGO, Herausgeber Poser/Wolff, 36. Edition Stand 1.1.2016, § 52 Rn. 9; VG Berlin, U. v. 4.7.2014 - 10 K 289.13 - juris. Ebenso: z. B. VG Bayreuth, B. v. 3.2.2016 - B 3 S 16.30101 und B 3 K 16.30102). Jedoch sprechen auch in dieser Konstellation die oben genannte gewichtigen Gründe dafür, allein auf die Wirksamkeit und Vollziehbarkeit der letzten Aufenthaltsbestimmung abzustellen (so VG Würzburg, B. v. 3.2.2016 - W 1 S 16.30053 - juris; VG München, B. v. 27.8.2014 - M 24 K 14.1252 - juris; VG Berlin, B. v. 20.3.2014 - 19 N 72.14 - juris; VG Hamburg, B. v 4.6.2010 - 19 E 1074/10 - juris; BVerwG, B. v. 28.7.1997 - 9 AV 3/97 - juris). Diese Frage kann vorliegend mangels Entscheidungsrelevanz indes offen bleiben.
Nach dem in § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG statuierten Grundsatz der perpetuatio fori haben Änderungen ab Rechtshängigkeit keine Auswirkungen auf die Zuständigkeit des Gerichts.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17b Abs. 2 GVG der Endentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vorbehalten.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.
(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.
(2) Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage II bezeichneten Staaten.
(2a) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 23. Oktober 2017 einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Einstufung der in Anlage II bezeichneten Staaten als sichere Herkunftsstaaten weiterhin vorliegen.
(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage II bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Staatsangehöriger des Kosovo und gehört der Volksgruppe der Albaner an. Er reiste nach eigenen Angaben auf dem Landweg am
Bei den Anhörungen vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 2. April 2015 und
Mit Bescheid vom
Zur Begründung führte das Bundesamt insbesondere aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte offensichtlich nicht vorlägen, da der Antragsteller keine Verfolgungsmaßnahmen durch den Staat oder zu berücksichtigende schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen seitens nichtstaatlicher Dritter zu befürchten hätten. Trotz noch vorhandener Mängel bei Polizei und Justiz sei im Allgemeinen davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte willens und in der Lage seien, Verfolgungsmaßnahmen von Dritten wirksam zu unterbinden. Der Staat distanziere sich ausdrücklich vom Islamismus und Extremismus und gehe aktiv dagegen vor. Einen lückenlosen Schutz vor möglicher Gewaltanwendung durch Dritte Vermögen letztlich kein Staatswesen zu gewährleisten. Im Übrigen sei das Vorbringen des Antragstellers in seinen Anhörungen wenig glaubhaft. Da der Vortrag unsubstantiiert sei und offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche, sei der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen.
Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor, insbesondere sei weder von der kosovarischen Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte eine unmenschliche Behandlung zu erwarten. Dem Antragsteller drohe bei einer Rückkehr kein ernsthafter Schaden.
Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Wohnraum, wenn auch mitunter auf niedrigem Standard, stehe ausreichend zur Verfügung. Rückkehrer könnten zudem die Unterstützungen der in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (MOCR) in Anspruch nehmen und bedürftige Personen erhielten Unterstützung in Form von Sozialhilfe. Eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot, sie müsse und könne vom Antragsteller ebenso wie von vielen seiner Landsleute ggf. unter Aufbietung entsprechender Aktivitäten bewältigt werden. Eine Rückkehr sei insofern zumutbar. Eine besondere individuelle Gefährdung sei nicht erkennbar.
Gegen den am
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen.
Zur Begründung wurde zunächst auf das Vorbringen des Antragstellers in seinen Anhörungen Bezug genommen. Zudem habe das Bundesamt zu Unrecht den Antrag als offensichtlich unbegründet abgewiesen, ohne sich näher damit auseinanderzusetzen, weshalb der Vortrag des Antragstellers unglaubhaft sei und im Einzelnen offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche.
Die Antragsgegnerin stellte keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Klageverfahren M 15 K 15.31209 und auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antragsteller möchte erreichen, dass die kraft Gesetzes (§ 75 AsylVfG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom
Der zulässige Antrag ist unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG).
1. Gemäß Art. 16a GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG offensichtlich nicht besteht - wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht - und ob dieser weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B. v. 2.5.1984 - 2 BvR 1413/83 - BVerfGE 67, 43). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) und die Voraussetzungen des § 3 AsylVfG offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylVfG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S. v. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 ff.), was nach ständiger Rechtsprechung aber nicht anzunehmen ist, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B. v. 5.2.1993 - 2 BvR 1294/92 - Inf-AuslR 1993, 196).
Bei der Berufung auf eine Individualverfolgung kann das Offensichtlichkeitsurteil unter anderem dann gerechtfertigt sein, wenn die im Einzelfall behauptete Gefährdung offensichtlich nicht asylrelevant ist, den erforderlichen Grad der Verfolgungsintensität nicht erreicht oder sich das Vorbringen des Asylbewerbers insgesamt als eindeutig unglaubhaft erweist.
2. Das Gericht hat nach den oben dargelegten Grundsätzen und dem derzeit bekannten Sachverhalt keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes. Es folgt in vollem Umfang den eingehenden und überzeugenden Ausführungen in der Begründung des Bescheids des Bundesamtes vom 2. September 2015 und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Ergänzend wird noch auf Folgendes hingewiesen:
Soweit der Antragsteller vorträgt, von Unbekannten in die Türkei verbracht worden zu sein, um von dort als Kämpfer nach Syrien geschickt zu werden, lässt dies bereits keine Anknüpfung an die für die Flüchtlingseigenschaft maßgeblichen Merkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG erkennen. Danach bedarf es einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Zudem erfordert § 3 c Nr. 3 AsylVfG bei einer von einem nichtstaatlichen Akteur ausgehenden Verfolgung, dass der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz zu gewähren.
Selbst unterstellt, der Vortrag der Antragstellers entspricht der Wahrheit, wäre dies „nur“ als kriminelles Unrecht zu werten, für dessen strafrechtliche Verfolgung es dem Antragsteller möglich und zumutbar wäre, sich an die örtlichen Sicherheitskräfte zu wenden, die zumindest in ihren Grundstrukturen funktionsfähig sind. Die innere Sicherheit wird grundsätzlich durch die Einheiten der Kosovo-Polizei geschützt. Die Polizeikräfte der EU-Rechtsstaatlichkeitsmission (EULEX) und die internationalen militärischen Streitkräfte (KFOR) stehen als sogenannten „second“ bzw. third responder“ bereit, sollte die kosovarische Polizei nicht in der Lage sein, die Sicherheit zu gewährleisten (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts an das Bundesamt vom 5. Februar 2015). Diese Einschätzung gilt auch für etwaige Rekrutierungsversuche durch Islamisten für den Krieg in Syrien.
Von einer Unwilligkeit oder Unfähigkeit der kosovarischen Behörden, ihre Staatsangehörigen vor strafbaren Handlungen zu schützen, ist aber nach der aktuellen Auskunftslage (Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 25. November 2014, im Folgenden: Lagebericht) nicht auszugehen.
Die Regierung im Kosovo geht tatsächlich konkret verstärkt gegen radikale Muslime vor, die den IS im Irak und in Syrien unterstützen wollen und für diesen werben. So hat das Parlament der Republik Kosovo im März 2015 ein Gesetz verabschiedet, das die Beteiligung von Kosovaren an Konflikten im Ausland verbietet. Auch die Anstiftung dazu ist strafbar (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Kosovo, Länderreport Band 3, Mai 2015, S. 27; EurActiv.de vom 24.4.2015, http://www.e...de /sections/eu-aussenpolitik/kosovo-nutzt-armut-und-ah-nungslosigkeit-der-jugendlichen-aus-314032; Handelsblatt vom 17.9.2014, http://www.handelsblatt.com/politik/international/is-terrormiliz-kosovo-geht-massiv-gegen-is--unterstuetzer-vor/10714902.html). Diese Informationen decken sich mit den aktuellen Auskünften des Auswärtigen Amtes, wonach zwar die im Kosovo staatlicherseits verbotene Werbung für den IS gegen die Versprechung finanzieller Vorteile bestätigt wird, aber keine Erkenntnisse über eine Rekrutierung von Kämpfern für den IS unter Anwendung oder Androhung von Gewalt vorliegen.
Zum Vorbringen des Antragstellers ist noch anzumerken, dass es - selbst wenn ein entsprechender Vortrag bislang fehlt - durchaus sein mag, dass er bei einer Rückkehr weitere Bedrohung fürchtet, jedoch fehlt es nach Überzeugung des Gerichts objektiv an einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich drohenden Gefahr für ihn. Es ist an keiner Stelle geltend gemacht worden, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in den Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer erneuten Situation wie der geschilderten ausgeliefert sein wird. Sollte sich sein Vortrag tatsächlich so ereignet haben, ist der Antragsteller nunmehr zudem hinreichend gewarnt und hat wie oben aufgezeigt die Möglichkeit, sich an die schutzwilligen Sicherheitskräfte zu wenden, sollten nochmals Personen auf ihn zukommen. Es mangelt nach den vorliegenden Auskünften und nach dem Vorbringen des Antragstellers zudem an belastbaren Anhaltspunkten, dass es zu tätlichen Übergriffen oder gar Tötungen wegen der verweigerten Unterstützung des IS oder anderer Organisationen gekommen wäre. Dem Vorbringen fehlt es somit schon an der asylrelevanten Intensität.
Unabhängig davon könnte der Antragsteller darüber hinaus in einen anderen Teil des Kosovo ausweichen, wenn er an seinem Herkunftsort Übergriffe befürchtet. Eine Übersiedelung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen (vgl. Bericht des Auswärtigen Amts zur asyl- und abschieberelevanten Lage in der Republik Kosovo vom 25. November 2014, Abschnitt II 3).
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Antragsteller gehalten ist, sich im Rahmen des kosovarischen Systems zu behelfen.
3. Das Bundesamt hat auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylVfG) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. Das Gericht nimmt auch insoweit auf die Begründung des Bundesamts Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
4. Vor diesem Hintergrund ist auch die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden.
Der (gerichtskostenfreie, § 83 b AsylVfG) Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylVfG unanfechtbar.
Gründe
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Antragstellerin ist Staatsangehörige des Kosovo, gehört der Volksgruppe der Albaner an und ist islamischer Religionszugehörigkeit. Sie reiste nach eigenen Angaben auf dem Landweg am
Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 9. April 2015 gab die Antragstellerin im Wesentlichen an, dass die Eltern ihres Mannes der Grund für ihre Flucht gewesen seien. Diese seien gegen sie, weil sie aus ärmlichen Verhältnissen komme und hätten sie bereits mehrfach bedroht. Insbesondere der Vater habe gedroht, dass er den Vater oder den Bruder der Antragstellerin erschießen werde, wenn sich diese nicht von seinem Sohn fernhalte. Da sich die Antragstellerin nicht daran gehalten habe, sei ihr Mann auf Veranlassung seines Vaters von Polizisten verfolgt und bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden. Als sie ihn im Krankenhaus besucht habe, sei dieser infolge der Misshandlungen nicht zu erkennen gewesen. Im Anschluss sei er fast einen Monat in Untersuchungshaft gewesen und dann von einem Gericht zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Zwei Tage nach der Verurteilung sei sie mit ihrem Mann nach Deutschland geflüchtet. Die Hilfe anderer Behörden oder nichtstaatlicher Organisationen habe sie nicht in Anspruch genommen. Bei einer Rückkehr befürchte sie, dass die Depressionen ihres Mannes wieder schlimmer würden und er dort seine Haftstrafe absitzen müsste. Außerdem müsste sie sich alleine um ihr Kind kümmern, wovor sie Angst habe, weil sie keine Unterstützung bekomme.
Mit Bescheid vom
Zur Begründung führte das Bundesamt insbesondere aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte offensichtlich nicht vorlägen, da die Antragstellerin keine Verfolgungsmaßnahmen durch den Staat oder zu berücksichtigende schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen seitens nichtstaatlicher Dritter zu befürchten hätten. Trotz noch vorhandener Mängel bei Polizei und Justiz sei im Allgemeinen davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte willens und in der Lage seien, Verfolgungsmaßnahmen von Dritten wirksam zu unterbinden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor, insbesondere sei weder von der kosovarischen Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte eine unmenschliche Behandlung zu erwarten. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Wohnraum, wenn auch mitunter auf niedrigem Standard, stehe ausreichend zur Verfügung. Rückkehrer könnten zudem die Unterstützungen der in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (MOCR) in Anspruch nehmen und bedürftige Personen erhielten Unterstützung in Form von Sozialhilfe. Eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot, sie müsse und könne von der Antragstellerin ebenso wie von vielen ihrer Landsleute ggf. unter Aufbietung entsprechender Aktivitäten bewältigt werden. Eine Rückkehr sei insofern zumutbar. Eine besondere individuelle Gefährdung sei nicht erkennbar. Es bestehe die Möglichkeit, sich in einen anderen Landesteil niederzulassen. Zudem seien die im Kosovo bestehenden Schutzmöglichkeiten nicht erschöpfend in Anspruch genommen worden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am ... August 2015 Klage (M 15 K 15.31116) und beantragte gleichzeitig,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen.
Zur Begründung führte die Antragstellerin aus, dass sie in der 33. Woche schwanger sei und daher eine Rückkehr in den Kosovo kurz vor der Geburt wegen der psychischen und physischen Belastungen nicht zumutbar sei. Außerdem wolle sie in dieser Zeit auch nicht auf die Anwesenheit ihres Mannes verzichten. Zudem habe die Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid ihre Aussage im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung nicht richtig wiedergegeben. Es sei nicht ihr Mann, sondern der Vater ihres Mannes, der seit 2012 in ... polizeibekannt sei.
Die Antragsgegnerin legte am
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Klageverfahren M 15 K 15.31116 und auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Die Antragstellerin möchten erreichen, dass die kraft Gesetzes (§ 75 AsylVfG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom
Der zulässige Antrag ist unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG).
1. Gemäß Art. 16a GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG offensichtlich nicht besteht - wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht - und ob dieser weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B. v. 2.5.1984 - 2 BvR 1413/83 - BVerfGE 67, 43). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) und die Voraussetzungen des § 3 AsylVfG offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylVfG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S. v. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 ff.), was nach ständiger Rechtsprechung aber nicht anzunehmen ist, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B. v. 5.2.1993 - 2 BvR 1294/92 - Inf-AuslR 1993, 196).
2. An der Rechtmäßigkeit der insoweit seitens des Bundesamts getroffenen Entscheidungen bestehen hier keine derartigen ernstlichen Zweifel.
2.1 Die Anerkennung als Asylberechtigte scheidet bereits deswegen aus, weil die Antragstellerin auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist ist (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. § 26 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylVfG).
Aber auch ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Asylberechtigte oder als Flüchtling rechtfertigen würde, ist vorliegend aus dem Vortrag der Antragstellerpartei nicht erkennbar. Das Gericht folgt daher der zutreffenden Begründung der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid, auf die verwiesen wird (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Soweit die Antragstellerin vorträgt, von der Familie ihres Mannes bedroht zu werden, lässt dies bereits keine Anknüpfung an die für die Flüchtlingseigenschaft maßgeblichen Merkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG erkennen. Danach bedarf es einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Zudem erfordert § 3 c Nr. 3 AsylVfG bei einer von einem nichtstaatlichen Akteur ausgehenden Verfolgung, dass der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz zu gewähren. Von einer Unwilligkeit oder Unfähigkeit der kosovarischen Behörden, ihre Staatsangehörigen vor strafbaren Handlungen zu schützen, ist aber nach der aktuellen Auskunftslage (Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 25. November 2014, im Folgenden: Lagebericht) nicht auszugehen. Außerdem hätte die Antragstellerin bei einer Rückkehr in den Kosovo auch die Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, wenn sie an ihrem Herkunftsort weitere Übergriffe befürchtet (VG Würzburg, B. v. 29.11.2010 - W 1 S 10.30287 - juris Rn. 20; VG Gelsenkirchen, U. v. 30.5.2012 - 7a K 646/12.A - juris Rn. 20; VG Aachen, B. v. 18.7.2014 - 9 L 424/14.A - juris bzgl. Blutrache bei Grundstücksstreit). Eine Übersiedelung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen (Lagebericht S. 17).
2.2 Das Bundesamt hat auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylVfG) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. Das Gericht nimmt auch insoweit auf die Begründung des Bundesamts Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Auch bei Annahme einer Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG durch einen nichtstaatlichen Akteur kommt gemäß § 4 Abs. 3 AsylVfG sowie § 3 c Nr. 3 AsylVfG analog die Gewährung subsidiären Schutzes nicht in Betracht, weil es an der Voraussetzung, dass der Staat erwiesenermaßen nicht schutzfähig oder -willig ist, fehlt. Nach ihrer eigenen Aussage bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt hat sie von der Möglichkeit, andere Stellen um Hilfe zu bitten, insbesondere die Polizeikräfte der EU-Rechtsstaatlichkeitsmission (EULEX) noch gar keinen Gebrauch gemacht.
2.3 Die Schwangerschaft der Antragstellerin führt nicht zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Es handelt sich um ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das die Ausländerbehörde bei der Vollstreckung der Abschiebung zu berücksichtigen hat (§ 60 a Abs. 2 AufenthG). Dem Erlass der Abschiebungsandrohung - insofern abweichend gegenüber der wohl vorherrschenden Meinung im Falle einer Abschiebungsanordnung (vgl. hierzu: BayVGH, B. v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 -, juris Rn. 4) - steht das Vorliegen von (inlandsbezogenen) Abschiebungsverboten nicht entgegen (§ 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes wegen den von ihr geltend gemachten und mit der Schwangerschaft im Zusammenhang stehenden gesundheitlichen Einschränkungen. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann die Gefahr, dass sich die Krankheit eines Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, ein Abschiebungshindernis darstellen (BVerwG, U. v. 25.11.1997 - 9 C 58/96 -, NVwZ 1998, 524 = DVBl 1998, 284). Eine derartige Gefahr ist auch dann erheblich, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Sie kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, wenn der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung aus finanziellen oder sonstigen Gründen tatsächlich nicht erlangen kann (BVerwG, U. v. 29.10.2002 - 1 C 1/02 -, DVBl 2003, 463 = AuAS 2003, 106). Die von der Antragstellerin geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen begründen danach jedoch kein Abschiebungsverbot. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine Risikoschwangerschaft. Sollte die Antragstellerin mittlerweile entbunden haben, ist davon auszugehen, dass dies seitens der Ausländerbehörde im Rahmen der Abschiebung entsprechend berücksichtigt wird ebenso wie für den Fall, dass sich die Antragstellerin kurz vor der Entbindung befindet. Eine dauerhafte Reiseunfähigkeit ist jedoch auch bei Neugeborenen grundsätzlich nicht anzunehmen.
Auch der Umstand, dass die Antragstellerin geltend macht, auf die Anwesenheit ihres Ehemannes nicht verzichten zu können, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht sicher absehbar, dass ihr Ehemann nicht mitreisen würde, wenn und weil sein eigenes Asylverfahren noch nicht abgeschlossen wäre. Im Übrigen wäre dieser Umstand ohnehin nicht in diesem Verfahren, sondern als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis von der zuständigen Ausländerbehörde festzustellen (vgl. BVerwG, U. v. 20.4.1999 - 9 C 29/98 - juris Rn. 7). Nach dem Vortrag der Antragstellerin steht zudem in ihrer Heimat zumindest ihr Onkel bereit, von dem anzunehmen ist, dass er sie wie bisher unterstützen würde.
2.4 Vor diesem Hintergrund ist auch die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden.
Der (gerichtskostenfreie, § 83 b AsylVfG) Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylVfG unanfechtbar.
...
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Staatsangehöriger des Kosovo. Von 1991 bis 1994 hatte er sich bereits im Rahmen eines Asylverfahrens im Bundesgebiet aufgehalten. Sein Asylantrag war am
Laut der Niederschrift zur Folgeantragstellung vom 6. Februar 205 gab der Antragsteller dabei unter Mitwirkung eines Dolmetschers gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) an, die Weiterreise nach Deutschland sei aufgrund der wirtschaftlichen Lage (ohne Arbeit und Unterhalt) erfolgt. Als neue Gründe, die erst nach Abschluss des Erstverfahrens entstanden seien, gab der Antragsteller auf die (weitere) Frage, was er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland befürchte, an, die Wirtschaftslage sei sehr schlecht. Ohne Arbeit sei es nicht mehr möglich, die Kinder zu ernähren.
Bei der informatorischen Anhörung vor dem Bundesamt am
Mit Bescheid vom ... Juli 2015, zugestellt am
Gegen diesen Bescheid erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers am
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Klageverfahren M 16 K 15.30969 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag, die kraft Gesetzes (§ 75 AsylVfG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist zulässig, insbesondere wurde die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG gewahrt.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (vgl. Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG).
Gemäß Art. 16a GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz auch zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG offensichtlich nicht besteht - wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht - und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B.v. 2.5.1984 - 2 BvR 1413/83 - BVerfGE 67, 43 ff.). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylVfG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S.v. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 ff.). Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.1993 - 2 BvR 1294/92 - InfAuslR 1993, 196).
Bei der Berufung auf eine Individualverfolgung kann das Offensichtlichkeitsurteil unter anderem dann gerechtfertigt sein, wenn die im Einzelfall behauptete Gefährdung offensichtlich nicht asylrelevant ist, den erforderlichen Grad der Verfolgungsintensität nicht erreicht oder sich das Vorbringen des Asylbewerbers insgesamt als eindeutig unglaubhaft erweist.
Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen hier keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt getroffenen Entscheidungen.
Nach derzeitigem Sach- und Streitstand erscheint es als offensichtlich, dass dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigter nicht zusteht.
Aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt sich kein Verfolgungsschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Asylberechtigter oder als Flüchtling rechtfertigen würde. Die Anerkennung als Asylberechtigte scheidet bereits deswegen aus, weil die Antragsteller auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. § 26a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylVfG).
Angesichts des Umstands, dass der Antragsteller in der ersten Begründung seines Asylfolgeantrags am
Doch auch wenn man davon ausgehen würde, dass sich der erstmals bei der Anhörung am 1. Juli 2015 vorgetragene Sachverhalt tatsächlich ereignet hätte, würde die behauptete Bedrohung nicht an die für die Flüchtlingseigenschaft maßgeblichen Merkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG anknüpfen. Danach bedarf es einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Dies ist im Falle einer willkürlichen Zwangsrekrutierung nicht anzunehmen (vgl. BayVGH, U.v. 9.7.2012 - 20 B 12.30003 - juris Rn. 16). Zudem erfordert § 3c Nr. 3 AsylVfG bei einer von einem nichtstaatlichen Akteur ausgehenden Verfolgung, dass der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz zu gewähren. Von einer Unwilligkeit oder Unfähigkeit der kosovarischen Behörden, ihre Staatsangehörigen vor strafbaren Handlungen zu schützen, ist aber nach der aktuellen Auskunftslage (vgl. Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 25. November 2014) nicht auszugehen. Die allgemeine Sicherheitslage hat sich nach Einschätzung des Auswärtigen Amts in den vergangenen Jahren kontinuierlich verbessert. Die innere Sicherheit wird grundsätzlich durch die Einheiten der Kosovo-Polizei geschützt. Die Polizeikräfte der EU-Rechtsstaatlichkeitsmission (EULEX) und die internationalen militärischen Streitkräfte (KFOR) stehen als sogenannten „second“ bzw. third responder“ bereit, sollte die kosovarische Polizei nicht in der Lage sein, die Sicherheit zu gewährleisten (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts an das Bundesamt vom 5. Februar 2015). Diese Einschätzung gilt auch für etwaige Rekrutierungsversuche durch Islamisten für den Krieg in Syrien. Der kosovarische Staat distanziert sich ausdrücklich vom gewaltbereiten Islamismus und geht aktiv dagegen vor. Die kosovarische Regierung bekämpft mit Nachdruck gewaltbereiten Islamismus (vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amts an das Bundesamt vom 5. Februar 2015 und vom 28. Januar 2015). Aus den vorliegenden Erkenntnismitteln ergeben sich daher bereits hinreichende Erkenntnisse zu der von Seiten des Antragstellers als klärungsbedürftig angesehenen Frage. Dem Auswärtigen Amt liegen bisher auch keine Hinweise vor, dass Personen von Seiten der Islamisten bedroht werden. Insbesondere gibt es keine Erkenntnisse, dass Frauen und Kinder verschleppt wurden. Es sind auch keine Fälle bekannt, in denen eine Rekrutierung von Kämpfern für ISIS unter Anwendung oder Androhung von Gewalt erfolgt (vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amts an das Bundesamt vom 28. Januar 2015 und vom 5. Februar 2015). Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass sich die Ausführungen des Bundesamts im streitgegenständlichen Bescheid zur Schutzgewährung durch den Staat nur auf „eine Verfolgung durch nationalistische Gruppierungen“ beziehen würden. So wird mehrfach allgemein ausgeführt, dass trotz vorhandener Mängel bei Polizei und Justiz im Allgemeinen davon auszugehen sei, dass die Sicherheitskräfte willens und in der Lage seien, auch Verfolgungsmaßnahmen von Dritten wirksam zu unterbinden (vgl. S. 4 ff. des Bescheids), ohne dass hierbei nach den möglichen Motiven einer nichtstaatlichen Verfolgung differenziert würde.
Unabhängig davon könnte der Antragsteller darüber hinaus in einen anderen Teil des Kosovo ausweichen, wenn er an seinem Herkunftsort Übergriffe befürchtet. Eine Übersiedelung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen (vgl. Bericht des Auswärtigen Amts zur asyl- und abschieberelevanten Lage in der Republik Kosovo vom 25. November 2014, Abschnitt II 3).
Das Bundesamt hat zudem zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylVfG) verneint. Auch bei Annahme einer drohenden erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG durch einen nichtstaatlichen Akteur käme gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c Nr. 3 AsylVfG die Gewährung subsidiären Schutzes nicht in Betracht, weil es an der Voraussetzung fehlt, dass der Staat erwiesenermaßen nicht schutzfähig oder -willig ist.
Ferner bestehen keine Anhaltspunkte für das Bestehen eines Abschiebungsverbots im Sinne des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG. Insbesondere wäre im Falle einer Rückkehr des Antragstellers in den Kosovo keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben. Die behauptete Bedrohungslage erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Ungeachtet dessen, dass die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes zumutbar ist, besteht für den Antragsteller die Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen. Auch die allgemeine wirtschaftliche Lage im Kosovo und die Lebensbedingungen für den Antragsteller begründen kein Abschiebungsverbot. Insoweit folgt das Gericht der Begründung der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid und verweist hierauf (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
Vor diesem Hintergrund ist auch die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden.
Der Antrag war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Das Verfahren ist nach § 83 b AsylVfG gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
M 15 K 15.30629
Im Namen des Volkes
Gerichtsbescheid
vom 30. Juni 2015
15. Kammer
Sachgebiets-Nr. 710
Hauptpunkte: Asylrecht; Herkunftsland: Kosovo; Keine asylerhebliche Verfolgung geltend gemacht; Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
... - Kläger -
gegen
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Nürnberg, Frankenstr. 210, Nürnberg,
... - Beklagte -
beteiligt:
Regierung von Oberbayern, Vertreter des öffentlichen Interesses, Bayerstr. 30, München
wegen Vollzugs des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG)
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 15. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichter am 30. Juni 2015 folgenden Gerichtsbescheid:
I.
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1. den Bescheid vom 27. April 2015 in Ziffer 1 und Ziffern 3 bis 5 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen,
3. die Beklagte zu verpflichten, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
4. die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen.
Entscheidungsgründe:
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen.
Dem Antrag eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der am ... 1979 geborene Kläger zu 1), seine am ... 1982 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2) sowie deren am ... 2003, am ... 2004, am ... 2006 und am ... 2013 geborene Kinder, die Kläger zu 3) bis 6) sind kosovarische Staatsangehörige vom Volk der Ashkali mit islamischer Religion. Sie reisten am 13.7.2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 20.8.2014 Asylanträge.
Bei der Befragung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger zu 1) zu seinen Asylgründen an, dass er 1998 und 1999 serbischer Soldat gewesen sei. Ab 2012 habe er bei seinem Cousin in M... gelebt, wo ihn Mitglieder der UCK zu Hause aufgesucht hätten. Sie hätten ihn befragen wollen, weil er damals Soldat gewesen sei. Jeder, der zu einer derartigen Befragung mitgenommen worden sei, sei nicht mehr zurückgekommen. Die Klägerin zu 2) beruft sich ebenfalls darauf, dass ihr Mann wegen seiner Zeit als Soldat gesucht werde.
Mit Bescheid vom
Gegen diesen Bescheid, der den Klägern am 18.12.2014 zugestellt wurde, haben diese durch ihren Bevollmächtigten am 29.12.2014 Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg erhoben.
Sie tragen vor, dass der Asylantrag zu Unrecht als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei. Im Bescheid sei eine Entscheidung über die Frage, ob den Klägern subsidiärer Schutz zustehe, im Tenor nicht getroffen worden. Hinzu komme, dass die Kläger zu 1) und 2) glaubhaft vorgetragen hätten, dass der Kläger zu 1) von der UCK gesucht werde und an kriegerischen Auseinandersetzungen der Serben gegen die Albaner auf serbischer Seite teilgenommen habe. Soweit das Bundesamt den Sachvortrag des Klägers damit in Frage stelle, dass die UCK-Leute erst 15 Jahre nach dem Krieg auf den Kläger getroffen seien, sei dem entgegenzuhalten, dass angesichts der Nachkriegssituation der Aufenthalt des Klägers sowie sein Kampfeinsatz auf serbischer Seite gegen die Albaner möglicherweise lange nicht bekannt gewesen sei.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid der Beklagten in Ziff. 2, 3 und 4 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
Mit Ergänzungsbescheid vom
Auf den Antrag der Kläger auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Regensburg unter dem Az. RO 6 S 14.30902 mit Beschluss vom 27.1.2015 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.
Mit Beschluss vom 27.1.2015 hat das Verwaltungsgericht Regensburg die Verwaltungsstreitsache auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Für den Sachverhalt und das Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf die Akten des Bundesamts sowie die wechselseitigen Schriftsätze in diesem sowie im Eilverfahren und den Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18.2.2015.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
1. Zwar teilt das Gericht nicht die Ablehnung der Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet. Die von den Klägern glaubhaft geschilderten Vorfälle knüpfen nämlich an ein asylrelevantes Geschehen an; die Kläger haben insoweit Verfolgungstatsachen schlüssig vorgetragen, die positive Feststellung politischer Verfolgung ist nicht verlangt (vgl. Bergmann in: Renner/Bergmann/Dienelt, Asylverfahrensgesetz, Kommentar, § 29 a, Rn. 10).
2. Den Klägern steht aber kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Das Gericht geht nicht davon aus, dass die Kläger im K. eine asylrelevante Verfolgung zu erwarten haben.
a) Die Kläger sind als Ashkali im Fall ihrer Rückkehr in den K. keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt. Eine Gruppenverfolgung von Ashkali ergibt sich weder aus dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik K. vom 25.11.2014 (im Folgenden: Lagebericht) noch aus sonstigen Erkenntnisquellen. Die nicht-albanischen Minderheiten genießen im K. vielmehr laut Verfassung weitreichende Rechte. Dies gilt auch für die Minderheit der Roma, Ashkali und Ägypter (RAE). Unter anderem sind ihnen vier Parlamentssitze garantiert (vgl. Lagebericht, S. 8). Zudem tritt die Regierung öffentlich für Toleranz und Respekt gegenüber der Gruppe der Roma, Ashkali und Ägypter ein und wirbt dafür, ihr kulturelles Erbe zu schützen (Lagebericht, S. 9). Diese Einschätzung entspricht auch der Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte, die eine Gruppenverfolgung von Ashkali im K. verneint (BVerwG, U. v. 21.4.2009 - 10 C 11/08 - juris; zuletzt VG Würzburg, B. v. 3.3.2014 - W 1 S 14.30223 - juris, Rn. 21 m. w. N.). Im Übrigen haben auch die Kläger selbst nichts vorgetragen, was die Annahme einer Gruppenverfolgung begründen könnte.
b) Den Klägern droht auch keine individuelle Verfolgung im K., der sie nicht entgehen könnten. Zwar erachtet das Gericht die Behauptungen des Klägers zu 1) als durchaus glaubwürdig, er sei im K.krieg als Wehrdienstleistender in der Artillerie auf der Seite der Serben am Beschuss von Dörfern beteiligt gewesen und deshalb sei von ehemaligen Angehörigen der UCK bei seinem Cousin nach ihm gefragt worden.
Es kann jedoch dahin gestellt bleiben, ob aus dieser bloßen Nachfrage schon eine asylerhebliche individuelle Bedrohung resultiert. Das Gericht geht nämlich unabhängig davon, ob dem Kläger tatsächlich im Fall einer Befragung durch ehemalige UCK-Angehörige eine asylerhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht, davon aus, dass den Klägern hinsichtlich einer solchen möglichen Bedrohung des Klägers zu 1) durch Umzug in einen anderen Landesteil des K. eine inländische Fluchtalternative offensteht (vgl. Lagebericht, S. 17). Insoweit ist auch nicht anzunehmen, dass der Kläger zu 1), selbst wenn er, wie er behauptet, den ehemaligen UCK-Angehörigen, die nach ihm gefragt haben sollen, mit Vor- und Zunamen bekannt sein sollte, im ganzen K. auffindbar wäre. Daran ändert auch das Vorbringen nichts, dass angeblich der Cousin des Klägers zu 1) den nachfragenden früheren UCK-Angehörigen gegenüber erwähnt hat, dass die Schwiegereltern des Klägers zu 1) aus F. stammten. Denn selbst wenn dies zuträfe, stünde den Klägern die Möglichkeit offen, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen. Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Kläger insbesondere in größeren Städten, etwa im Bereich der Hauptstadt P. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor einer etwaigen Verfolgung sicher wäre (vgl. VG Würzburg, U. v. 26.2.2013 - W 1 K 12.30038 - juris, Rdnr. 19). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass P. mit mehr als 160.000 Einwohner eine Großstadt ist und auch die zweitgrößte Stadt, Pr., knapp 100.000 Einwohner besitzt.
Die Begründung eines neuen Wohnsitzes im K. ist den Klägern auch zumutbar. Es ist nämlich davon auszugehen, dass sie unter der Voraussetzung, dass sie sich am neuen Wohnort registrieren lassen, dort sowohl Zugang zu einer das Existenzminimum sichernden Sozialhilfe als auch zur nötigen medizinischen Versorgung haben (ebenso VG Würzburg, U. v. 26.2.2003, a. a. O.). Insoweit besteht auch keine begründete Befürchtung, dass die Kläger bei ihrer Rückkehr in einen anderen Landesteil des K. gleichsam „vor dem Nichts“ stünden. Bei einer solchen Registrierung ist zudem gemäß dem Lagebericht das „Civil Rights Program K.“ (CRP/K), eine Nichtregierungsorganisation, durch kostenlose Rechtsberatung und Unterstützung behilflich (Lagebericht, S. 11). In einer solchen Registrierung liegt nach Auffassung des Gerichts trotz der insoweit durchaus nachvollziehbaren subjektiven Befürchtungen der Kläger auch kein ernsthaftes Risiko, dass der Kläger zu 1) hierdurch von den ehemaligen UCK-Mitgliedern entdeckt werden könnte, da dies voraussetzen würde, dass nicht nur diese ehemaligen UCK-Angehörigen Zugriff auf die Registrierungsdaten hätten, sondern darüber hinaus auch eine Suche nach dem Kläger zu 1) von landesweitem Interesse wäre. Für beides bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Zum einen gibt es keine Hinweise, dass die im Übrigen bereits seit dem 20.9.1999 offiziell aufgelöste UCK (vgl. hierzu wikipedia, Internet-Lexikon: UCK) noch derartige Möglichkeiten haben könnte. Zum anderen erscheint auch äußerst unwahrscheinlich, dass jemand, der nach eigenem Vorbringen lediglich einfacher Wehrdienstleistender der Artillerie war und nicht an exponierter Stellung auf serbischer Seite gekämpft hat, von so großem Interesse für die früheren UCK-Angehörigen oder gar landesweit bekannt sein könnte.
3. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes i. S. v. § 4 Abs. 1 AsylVfG. Auch insoweit wird auf das Bestehen einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative verwiesen, die den Eintritt eines ernsthaften Schadens für die Kläger im Sinn dieser Vorschrift hinreichend sicher ausschließen kann.
4. Ebenso wenig ist im Fall der Klägers von Abschiebungshindernissen i. S. v. § 60 AufenthG auszugehen.
a) Für ein Vorliegen der Voraussetzungen von § 60 Abs. 3 oder 4 AufenthG sind weder Anhaltspunkte vorgetragen noch sonst ersichtlich.
b) Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hat das Bundesamt zu Recht abgelehnt. Die derzeitigen Bedingungen im K. lassen nicht die Annahme zu, dass den Klägern bei einer Abschiebung in den K. eine entsprechende Gefahr droht. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamts im Bescheid vom 4.12.2014 Bezug genommen (§ 77 Abs.2 AsylVfG), denen das Gericht folgt.
c) Auch für eine individuell-konkrete Gefahr für den Kläger i. S. v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, die über die allgemeine Gefahrenlage im K. hinausgeht, bestehen keine zureichenden Anhaltspunkte. Was die mögliche Bedrohung des Klägers zu 1) durch frühere Mitglieder der UCK betrifft, wird auf die obigen Ausführungen unter 3 b) verwiesen, wonach den Klägern eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,.§ 60 Rn. 51). Da § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG lediglich zielstaatsbezogene Gefahren erfasst, kann eine eventuelle Reiseunfähigkeit keine Berücksichtigung finden, sondern wäre von der Ausländerbehörde im Rahmen der Abschiebung zu prüfen. Im Übrigen wird auch insoweit auf die Ausführungen des Bundesamts im Bescheid vom 4.12.2014 verwiesen (§ 77 Abs.2 AsylVfG), denen sich das Gericht anschließt.
5. Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b AsylVfG abzuweisen.
6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
M 15 K 15.30629
Im Namen des Volkes
Gerichtsbescheid
vom 30. Juni 2015
15. Kammer
Sachgebiets-Nr. 710
Hauptpunkte: Asylrecht; Herkunftsland: Kosovo; Keine asylerhebliche Verfolgung geltend gemacht; Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
... - Kläger -
gegen
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Nürnberg, Frankenstr. 210, Nürnberg,
... - Beklagte -
beteiligt:
Regierung von Oberbayern, Vertreter des öffentlichen Interesses, Bayerstr. 30, München
wegen Vollzugs des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG)
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 15. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichter am 30. Juni 2015 folgenden Gerichtsbescheid:
I.
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1. den Bescheid vom 27. April 2015 in Ziffer 1 und Ziffern 3 bis 5 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen,
3. die Beklagte zu verpflichten, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
4. die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen.
Entscheidungsgründe:
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen.
Dem Antrag eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß §§ 166 VwGO, 114 ZPO abzulehnen, weil der Sachantrag aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
3Der sinngemäße Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 1131/14.A erhobenen Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Mai 2014 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
5ist statthaft, weil der Klage gemäß § 75 Satz 1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung zukommt, aber unbegründet.
6Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sowie § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die vom Bundesamt getroffene Entscheidung einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält.
7Dies ist hier weder hinsichtlich der Entscheidung über den Asylantrag und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch bezüglich der Ablehnung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG oder der Verneinung von (nationalen) Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 sowie Abs. 7 Satz 1 AufenthG der Fall.
8Hinsichtlich eines Anspruches auf Anerkennung als Asylberechtigte und/oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist darauf zu verweisen, dass keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Antragstellers als albanischer Volkszugehöriger im Kosovo bestehen. Sein Vorbringen, der Blutrache ausgesetzt zu sein, weil Nachbarn einen Teil des Grundstücks seiner Familie beanspruchten, lässt bereits keine Anknüpfung an die für die Flüchtlingseigenschaft maßgeblichen Merkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG erkennen. Danach bedarf es einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Zudem erfordert § 3 c Nr. 3 AsylVfG bei einer von einem nichtstaatlichen Akteur ausgehenden Verfolgung, dass der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz zu gewähren. Von einer Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit der kosovarischen Behörden ist aber nicht auszugehen. Beteiligte an Akten der Blutrache werden verfolgt, angeklagt und verurteilt.
9Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013).
10Ernstliche Zweifel bestehen ebenfalls nicht hinsichtlich der Versagung subsidiären Schutzes. Auch bei Annahme einer drohenden erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG durch einen nichtstaatlichen Akteur kommt gemäß § 4 Abs. 3 AsylVfG sowie § 3 c Nr. 3 AsylVfG analog die Gewährung subsidiären Schutzes nicht in Betracht, weil es an der Voraussetzung, dass der Staat erwiesenermaßen nicht schutzfähig oder -willig ist, fehlt.
11Ferner bestehen keine Anhaltspunkte für Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG. Was insbesondere § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anbetrifft, fehlt es an einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Die behauptete Blutrache erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Ungeachtet dessen, dass die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes zumutbar ist, besteht für den volljährigen Antragsteller die Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen.
12Schließlich ist die Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden.
13Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
14Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Tenor
I.
Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.
II.
Die Klägerinnen haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Gründe
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Antragsteller sind Staatsangehörige des Kosovo, gehören der Volksgruppe der Albaner an und sind islamischer Religionszugehörigkeit. Sie reisten nach eigenen Angaben auf dem Landweg am 13. Januar 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten dort am 16. Februar 2015 einen Asylantrag.
Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 17. Februar 2015 gaben die Antragsteller im Wesentlichen an, dass sie vor allem wegen der wirtschaftlichen Situation ausgereist seien. Sie hätten unter sehr schlechten finanziellen Bedingungen gelebt. 13 Familienmitglieder hätten in einem Haus wohnen müssen. Außerdem hätten die beiden älteren Kinder (nicht Antragsteller in diesem Verfahren) Druck ausgeübt, weil sie in Deutschland zur Schule gehen und studieren wollten. Die Antragstellerin zu 2. wies ergänzend darauf hin, dass sie sich wegen ihrer Krankheit ärztlich behandeln lassen wolle. Sie leide an einer Tumorerkrankung, die jederzeit wieder aktiv werden könne. Sie müsse regelmäßig untersucht und Laborwerte müssten überprüft werden.
Mit Bescheid vom 9. Juli 2015 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylanträge als offensichtlich unbegründet ab (Nr. 1 und 2), erkannte keinen subsidiären Schutzstatus zu (Nr. 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte die Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde die Abschiebung nach Kosovo oder in einen anderen Staat, in den eingereist werden darf oder der zur Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5).
Zur Begründung führte das Bundesamt insbesondere aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte offensichtlich nicht vorlägen, da die Antragsteller keine Verfolgungsmaßnahmen durch den Staat oder zu berücksichtigende schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen seitens nichtstaatlicher Dritter zu befürchten hätten. Trotz noch vorhandener Mängel bei Polizei und Justiz sei im Allgemeinen davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte willens und in der Lage seien, Verfolgungsmaßnahmen von Dritten wirksam zu unterbinden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor, insbesondere sei weder von der kosovarischen Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte eine unmenschliche Behandlung zu erwarten. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Wohnraum, wenn auch mitunter auf niedrigem Standard, stehe ausreichend zur Verfügung. Rückkehrer könnten zudem die Unterstützungen der in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (MOCR) in Anspruch nehmen und bedürftige Personen erhielten Unterstützung in Form von Sozialhilfe. Eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot, sie müsse und könne von den Antragstellern ebenso wie von vielen ihrer Landsleute ggf. unter Aufbietung entsprechender Aktivitäten bewältigt werden. Eine Rückkehr sei insofern zumutbar. Eine besondere individuelle Gefährdung sei nicht erkennbar. Auch im Hinblick auf die Krebserkrankung der Antragstellerin zu 2. läge kein Abschiebungshindernis vor, da das Gesundheitssystem im Kosovo, wenngleich gegenwärtig ein Krankenversicherungssystem erst im Aufbau sei, so strukturiert sei, dass jede Gesundheitseinrichtung, egal ob öffentlich oder privat, allen Bürgern ihre Leistungen zuteilwerden lassen müsse. Es sei kein Fall bekannt, in dem die medizinische Behandlung eines Patienten wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe abgelehnt worden sei. Zudem sei die Antragstellerin zu 2. bereits früher wegen ihrer Erkrankung im Kosovo behandelt worden.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller am ... August 2015 Klage (M 15 K 15.31147) und beantragten gleichzeitig,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen.
Zur Begründung nahmen die Antragsteller Bezug auf ihre bereits gegenüber dem Bundesamt gemachten Aussagen. Die Antragstellerin zu 2. wies zudem ausdrücklich auf ihre Krebserkrankung hin und machte unter Vorlage ärztlicher Atteste vom 22. Juni 2015 und 25. August 2015 geltend, dass die erforderlichen ärztlichen Untersuchungen im Kosovo nicht durchführbar wären.
Die Antragsgegnerin legte die Akten vor, stellte aber keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Klageverfahren M 15 K 15.31147 und auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Die Antragsteller möchten erreichen, dass die kraft Gesetzes (§ 75 AsylVfG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 9. Juli 2015 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 36 Abs. 3 AsylVfG angeordnet wird.
Das Gericht geht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zugunsten der Antragsteller von der Zulässigkeit ihrer Anträge aus. Der Antrag ist aber in jedem Fall unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG).
1. Gemäß Art. 16a GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG offensichtlich nicht besteht - wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht - und ob dieser weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B. v. 2.5.1984 - 2 BvR 1413/83 - BVerfGE 67, 43). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) und die Voraussetzungen des § 3 AsylVfG offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylVfG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S. v. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 ff.), was nach ständiger Rechtsprechung aber nicht anzunehmen ist, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B. v. 5.2.1993 - 2 BvR 1294/92 - Inf-AuslR 1993, 196).
2. Das Gericht hat nach dem derzeit bekannten Sachverhalt keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes. Es folgt in vollem Umfang den eingehenden und überzeugenden Ausführungen in der Begründung des Bescheids des Bundesamtes vom 9. Juli 2015 und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Ergänzend wird noch auf Folgendes hingewiesen:
Zwar kann eine Erkrankung einen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen, wenn die Gefahr besteht, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat wesentlich verschlechtert. Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (BVerwG, B. v. 2.11.1995 - 9 B 710/94 - DVBl 1996,108). Eine Gefahr ist dann „erheblich“, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird, weil er auf die dort unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (BVerwG, U. v. 29.7.1999 - 9 C 2/99 - juris Rn. 8). Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn im Heimatland des Ausländers die notwendige Behandlung oder Medikation seiner Erkrankung zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. etwa BVerwG, U. v. 29.10.2002 - 1 C 1/02 - juris Rn. 9).
Den vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin zu 2. an Brustkrebs erkrankt war und die rechte Brust abgenommen bekam. Anschließend erhielt sie eine Chemo- und Radiotherapie sowie Medikamente. Dass die Antragstellerin zu 2. nicht reisefähig ist, wurde nicht attestiert.
Aus den vorgelegten Attesten und Unterlagen ergibt sich indes nicht, dass bei der Antragstellerin zu 2. sowie ihren Kindern eine akute Erkrankung vorliegt. Der ärztliche Bericht vom 22. Juni 2015 erhält im Hinblick auf den bereits behandelten Brustkrebs auf der rechten Seite den Hinweis, dass kein Anhalt für ein Rezidiv, also das Wiederauftreten der Brustkrebserkrankung, oder ein Zweitkarzinom besteht. Die Tumormarker CA 15.3 und CA 125, die Anhaltspunkte für ein Karzinom darstellen, liegen beide im Normalbereich.
Das jüngste Attest vom 25. August 2015 enthält die Feststellung, dass im Rahmen der Sonographie eine sog. Raumforderung entdeckt worden ist, die im Rahmen einer Computertomographie näher untersucht werden sollte, um Metastasen und Tumore auszuschließen. Die behandelnde Frauenärztin führt aus, dass es empfehlenswert wäre, die weiteren Untersuchungen und die weiteren Nachsorgen für den Rest ihres Lebens mangels vorhandener medizinischer Versorgung im Kosovo in Deutschland durchgeführt werden sollten und ein ständiger Aufenthalt in Deutschland absolut notwendig wäre.
Diese Befunde reichen allerdings nicht aus, um ein Abschiebungshindernis anzunehmen. Es ist vor dem Hintergrund dieser ärztlichen Stellungnahmen schon nicht im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG konkret absehbar, dass eine Erkrankung eintreten oder eine ggf. erforderliche Nachfolgeoperation alsbald innerhalb eines jedenfalls überschaubaren Zeitraums nach der Rückkehr der Antragstellerin zu 2. in ihr Heimatland sich als medizinisch notwendig erweisen wird. Dass etwaige negative gesundheitliche Auswirkungen - wie für ein Abschiebungshindernis erforderlich - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr der Antragstellerin zu 2. in ihr Heimatland eintreten, ist angesichts der vorliegenden Stellungnahmen weder naheliegend noch gar offensichtlich.
Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes liegt zudem nicht schon dann vor, wenn von einer Heilung der Erkrankung im Zielland der Abschiebung wegen der dortigen Verhältnisse nicht auszugehen ist, die Erkrankung sich aber auch nicht gravierend zu verschlimmern droht. Das Abschiebungsverbot dient nämlich nicht dazu, dem ausreisepflichtigen erkrankten Ausländer die Heilung seiner Erkrankung im Rahmen des sozialen Systems der Bundesrepublik Deutschland zu eröffnen; vielmehr stellt es alleine den Schutz vor einer gravierenden Beeinträchtigung von Leib und Leben im Zielland einer Abschiebung oder Rückkehr sicher. Der Ausländer muss sich grundsätzlich auf den Behandlungsstandard, der in seinem Herkunftsland für die von ihm geltend gemachten Erkrankungen allgemein besteht, verweisen lassen, wenn damit keine grundlegende Gefährdung verbunden ist (vgl. OVG NRW, B. v. 15.9.2003- 13 A 3253/03.A - juris).
In diesem Zusammenhang ist außerdem darauf hinzuweisen, dass nach dem Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 29. Januar 2014 eine Behandelbarkeit von Tumorerkrankungen möglich ist, da auf dem Gelände der Uniklinik P. die neue Klinik für Onkologie und Bestrahlungstherapie errichtet worden ist. Die Klinik sei u. a. mit modernen Bestrahlungsgeräten ausgestattet. Die Abteilung für Bestrahlungstherapie habe zwischenzeitlich die Arbeit aufgenommen, sei jedoch mangels technischen Fachpersonals und fehlender Geräteteile nur eingeschränkt arbeitsfähig. Nach Auskunft des Gesundheitsministeriums könnten derzeit ca. 80% der Patienten radiologisch behandelt werden. Die der onkologischen Klinik zugeordnete Abteilung für Mammographie habe zwar lange Wartezeiten von mehreren Wochen für einen Untersuchungstermin, dennoch ist davon auszugehen, dass die ärztlicherseits für erforderlich gehaltenen Nachsorgeuntersuchungen fachgerecht und für die Klägerin finanzierbar (sie wurde über Jahre bereits im Kosovo behandelt) auch im Kosovo durchgeführt werden können.
3. Vor diesem Hintergrund ist auch die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden.
Der (gerichtskostenfreie, § 83 b AsylVfG) Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylVfG unanfechtbar.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Juli 2014 verpflichtet, unter Abänderung des dortigen Bescheides vom 2. Mai 2012 festzustellen, dass in Bezug auf die Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich des Kosovo vorliegt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die am 00.0.1974 in Q. geborene Klägerin ist kosovarische Staatsangehörige und gehört zum Volk der Roma. Sie begehrt im Rahmen eines Folgeverfahrens die Feststellung eines Abschiebungsverbotes.
3Nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet mit Ehemann und Kind stellte sie im Januar 2012 einen Asylantrag, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen angab, sie hätten wegen Problemen mit Albanern das Land verlassen, im Kosovo seien die Lebensbedingungen für sie schwierig gewesen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte die Asylanträge mit Bescheid vom 2. Mai 2012 als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht gegeben sind; außerdem forderte es die Klägerin unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise nach Kosovo auf. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg (Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. Juli 2012 – 7 K 3774/12. A –).
4Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2013 stellte die Klägerin einen Wiederaufgreifensantrag, mit dem sie die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG geltend machte mit der Begründung, sie sei behandlungsbedürftig erkrankt und leide an einer schweren Depression auf dem Boden einer posttraumatischen Leistungsstörung. Sie sei auf die dauerhafte Einnahme von Medikamenten und eine psychotherapeutische Behandlung angewiesen. Eine derartige ärztliche Versorgung stehe für sie im Heimatland nicht zur Verfügung bzw. sei für sie nicht erreichbar.
5Dem Antrag waren diverse medizinische Unterlagen beigefügt, unter anderem
6- 7
vorläufiger Arztbericht des Fachkrankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik und Neurologie der evangelischen Stiftung U. in S. vom 27. November 2012 mit der Diagnose einer schweren Episode ohne psychotische Symptome F 32.2 sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung F 43.1; die Klägerin habe sich dort vom 15. Oktober 2012 bis zum 27. November 2012 in stationärer Behandlung befunden; sie könne nicht allein zuhause bleiben, da sie sich verschlucken könne; Suizidgedanken habe sie keine. Sie habe angegeben, während des Kosovo-Krieges von Albanern misshandelt worden zu sein. Hier habe sich eine schwere agitiert-depressive Symptomatik mit Angstsymptomen gezeigt, fraglich auch Symptomen einer PTBS. Nach Medikamentengabe sei es zu einer Teilremission der depressiven Symptome gekommen, eine ambulante psychiatrische Weiterbehandlung sei aber dringend geboten;
- 8
vorläufiger Arztbericht des Fachkrankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik und Neurologie der evangelischen Stiftung U. in S. vom 8. März 2013 mit der Diagnose rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome F 33.2, posttraumatische Belastungsstörung F 43.1 sowie anhaltende somatoforme Schmerzstörung F 45.40; die Klägerin befand sich dort vom 16. Februar 2013 bis zum 8. März 2013 in stationärer Behandlung und wurde zwar arbeitsunfähig, aber in stabilisierter psychischer und körperlicher Verfassung entlassen mit dem Hinweis, eine weitere ambulante psychotherapeutische-psychiatrische Behandlung sei indiziert, bei der Entlassung habe sie die Medikamente Quetiapin, Sertralin, Pantoprazol, Certerizin, Ibuprofen und bei Bedarf Melperon genommen;
- 9
Attest des Facharztes für Neurologie I. aus S2. vom 25. April 2013 mit der Anamnese einer schweren Depression mit Psychose und dem Hinweis, die Klägerin habe Angst, Treppen hoch zu steigen, sodass eine Verlegung der Wohnung ins Erdgeschoss empfohlen werde; der Ehemann habe Angst, sie allein zu lassen, da er befürchte, sie stürze suizidal;
- 10
Attest des Hausarztes Dr. D. aus S2. vom 30. April 2013 mit dem Hinweis auf eine schwere depressive Episode, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine somatoforme Schmerzstörung; bei einer Unterbringung in einem Flüchtlingslager im Heimatland sei die psychische Dekompensation bzw. Eskalation bis hin zu suizidalen Absichten zu befürchten.
Der Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie Dr. I1. vom Sozialpsychiatrischen Dienst der Stadt S2. erstellte am 1. Oktober 2013 im Auftrag des Ausländeramtes ein psychiatrisches Gutachten über die Klägerin, in dem er die vorgenannten Diagnosen nicht bestätigte. Er führte aus, die Einförmigkeit und Gleichartigkeit der geltend gemachten Beschwerden stehe im Gegensatz zu typischen Erscheinungsweisen einer depressiven Störung und einer posttraumatischen Belastungsstörung. Im Ergebnis zeige sich eine Diskrepanz zwischen den Diagnosen der evangelischen Stiftung U. und den Ergebnissen seiner Untersuchung. Eine abschließende Beurteilung sei nicht möglich. Es werde eine Begutachtung durch einen mit dem Gebiet der posttraumatischen Störung erfahreneren Gutachter empfohlen.
12Mit Bescheid vom 15. Juli 2014, als Einschreiben zur Post gegeben am 5. August 2014, lehnte das Bundesamt den Anträge auf Abänderung des Bescheides vom 2. Mai 2012 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme lägen nicht vor. So sei die Dreimonatsfrist des §§ 51 Abs. 3 VwVfG überschritten, da der Wiederaufgreifensantrag erst am 23. Mai 2013 gestellt worden sei, obwohl die erste ärztliche Bescheinigung bereits vom 27. November 2012 datiere. Ein Anspruch auf Durchführung eines Wiederaufgreifensverfahrens bestehen auch nicht etwa deshalb, weil das durch § 51 Abs. 5 VwVfG eingeräumte Ermessen reduziert wäre. Eine nach Rückkehr ins Herkunftsland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende, wesentliche oder gar lebensbedrohliche Gesundheitsverschlechterung könne vorliegend nicht festgestellt werden. So heiße es zwar in dem zuletzt eingereichten Attest, im Falle einer Unterbringung in ein Flüchtlingslager bestehe die Gefahr einer psychischen Dekompensation bzw. einer Eskalation. Wie sich dies jedoch im Falle einer Rückkehr konkret darstelle, werde nicht erläutert. Im Übrigen lebten noch weitere Verwandte der Klägerin in ihrem Heimatland, sodass sie nicht in einem Flüchtlingslager untergebracht werden müsse. Zudem sei zwar darauf hingewiesen worden, dass suizidale Absichten zu befürchten seien, doch würden hierzu keinerlei konkrete Angaben gemacht. Soweit das vorliegen einer PTBS geltend gemacht werde, sei das Bundesamt nicht zur weiteren Sachaufklärung verpflichtet, da diese Erkrankung schon nicht nachvollziehbar dargelegt worden sei. Weder sei der Bescheinigung eine Exploration des unterzeichnenden Arztes zu entnehmen, in welcher ein traumatisierendes Ereignis konkret eruiert worden sei, noch würden nähere Ausführungen zu den weiteren Kriterien einer PTBS getroffen, etwa zum Wiedererleben und Vermeidungsverhalten. Überdies könnten in der Republik Kosovo psychische Erkrankungen behandelt werden. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass bei einer überwiegend medikamentösen Behandlung psychischer Erkrankungen nicht auch eine entsprechende Medikation im Kosovo vorhanden sei, auf welche die Klägerin zurückgreifen könne. Zudem sei nicht dargelegt, dass die Klägerin ausschließlich auf die in den Attesten genannten Präparate angewiesen sei. Sie habe keinen Anspruch auf die Versorgung mit bestimmten, im Heimatland möglicherweise nicht erhältlichen Wirkstoffen.
13Hiergegen hat die Klägerin am 7. August 2014 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Sie reicht ergänzend ein Attest des Facharztes für Neurologie I. aus S2. vom 13. November 2014 ein. Er diagnostiziert eine schwere depressive Episode ohne eindeutige psychotische Symptome mit ausgeprägter Antriebsschwäche, Zurückgezogenheit, Hilflosigkeit, Schlafstörungen und Interesselosigkeit im Rahmen der posttraumatischen Belastungsstörung (F 32.2G, F 43.1G, G 47.0G). Zur Vorgeschichte führt er aus, die Klägerin sei 1999 im eigenen Haus in Abwesenheit des Ehemannes im Beisein mehrerer Soldaten vergewaltigt und von dem Vergewaltiger, einem Kosovo-Albaner, anschließend mit dem Gewehr auf den Bauch geschlagen worden; als Hochschwangere habe sie das Kind verloren. Die serbische Polizei habe die Familie am 17. März 1999 mit Gewehren geschlagen und aufgefordert, als Albaner das Land zu verlassen; erst nachdem bekannt geworden sei, dass es sich um Roma handele, habe sich die Polizei zurückgezogen. Seitdem leide die Klägerin unter Ängsten und Depressionen. Sie sei erst 2012 nach Deutschland gekommen und habe den Kosovo verlassen, da es dort immer noch Übergriffe auf Roma gebe. Während der Therapiegespräche sei die Klägerin kaum teilnahmsfähig und deutlich depressiv-kontaktarm; sie schaue immer auf ihren Leib. Therapie mit Psychopharmaka führe zu einer leichten Besserung der Unruhezustände, ohne dass sich die depressiven Zustände bessern würden. Die hiesige Behandlung leide unter der Sprachbarriere mit mangelnden Deutschkenntnissen der gesamten Familie. Die Familie könne sich aber wegen der Traumatisierung auch nicht vorstellen, Kontakte zu Albanern oder Serben zu knüpfen. Eine schwere Eskalation mit Suizidalität sei im Verlaufe der Behandlung nicht aufgetreten, doch sei die Klägerin nicht belastungsfähig und könne zu jeder Zeit bei Belastungen dekompensieren. Eine starke Verschlechterung der psychischen Situation und des Allgemeinzustandes bei bekannter Psychosomatik sowie eine suizidale Handlung seien unter Belastungen wie z.B. der Rückkehrerzwingung in den Kosovo nicht ausgeschlossen. Bei Rückkehr unter Zwang an den Ort der traumatisierenden Ereignisse sei die Retraumatisierung zu erwarten. Ein Therapieabbruch könne mit einer schweren Verschlechterung der depressiven Symptome, der suizidalen Tendenzen und mit Agitiertheit einhergehen. Engmaschige Behandlung und psychosoziale Betreuung seien unabdingbar. Als aktuelle Medikation wird angegeben Quetiapin ratio, Venlafaxin und Melperon Aristo.
14Das Gericht hat am 11. Februar 2015 Beweis erhoben zu der Frage, ob die Klägerin unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet und ob ihr im Falle einer Rückkehr eine gesundheitliche Beeinträchtigung von besonderer Intensität droht, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der Dipl.-Psych. X. -S3. vom Zentrum für Trauma- und Konfliktmanagement GmbH. In diesem am 23. April 2015 erstellten Gutachten wird die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht bestätigt. Es wird ausgeführt, dass bei der Klägerin deutliche Orientierungsstörungen, Gedächtnisstörungen und Beeinträchtigungen in der Verbalisationsfähigkeit vorgelegen hätten. Aufgrund der von ihr gezeigten Symptomatik bzw. des zu beobachtenden Verhaltens (Schreien, Weinen, Umherlaufen, kaum Antworten geben, mit Nicht-Wissen Antworten) sei die Kommunikation deutlich eingeschränkt und es hätten sich nur wenig verwertbare Angaben zur Biografie und Krankheitsentstehung sowie zum Krankheitsverlauf erheben lassen. Ob es im Lebenslauf der Klägerin ein traumatisierendes Ereignis gegeben habe, könne aus klinisch-psychologischer Sicht daher nicht sicher festgestellt werden. Es sei lediglich möglich, dass sie während des Kosovo Krieges einer traumatisierenden Situation ausgesetzt gewesen sei. Unabhängig davon habe bei ihr aber eine klinisch bedeutsame psychische Gesundheitsstörung festgestellt werden können. Es handele sich um eine katatone Schizophrenie (ICD-10: F 20.2), die als schwerwiegend einzustufen sei und zu erheblichen Beeinträchtigungen in den Funktionsbereichen führe. Es bestehe Betreuungsbedarf. Als Ursache kämen neben neurobiologischen Faktoren (genetische Verursachung und/oder erworbene Hirnfunktionsstörungen) psychosoziale Einflüsse (erhöhte Stressbelastung, kritische Lebensereignisse) in Betracht. Bei Ausbruch einer Schizophrenie sei von einem Wechselspiel dieser Faktoren auszugehen. Es bestehe eine dringende klinische Indikation für eine psychiatrisch-medikamentöse Behandlung, um einem weiteren Fortschreiten der Erkrankung nachhaltig entgegenwirken zu können. Und einer weiteren Chronifizierung der Erkrankung vorbeugen zu können, sei neben anderem ein stabiles äußeres Umfeld mit ihr bekannten und vertrauten Menschen (Familie) erforderlich. Jede zusätzliche stark belastende Irritation von außen könne einen weiteren psychotischen Schub auslösen und zu einer weiteren Verfestigung des Störungsbildes mit Zunahme der Erregungszustände und stuporösen Verhaltensweisen (Erstarrung), Denk-und Orientierungsstörungen sowie halluzinatorischen Erlebensweisen führen. Im Falle einer Rückkehr ins Heimatland sei aus klinisch-psychologischer Sicht zwar nicht mit einer Retraumatisierung aufgrund einer Konfrontation mit dem Ort eines gegebenenfalls traumatischen Geschehens zu rechnen. Eine Rückführung würde aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer zeitnahen erheblichen Verschlimmerung der festgestellten Erkrankung bedeuten. Eine Rückkehr ins Heimatland stellte für die Klägerin eine weitere äußere Belastung dar, die sie aufgrund ihrer derzeitigen im stabilen psychischen Verfassung nicht angemessen bewältigen könne. Eine psychotische Dekompensation könne in solch einem Falle mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Dabei könnten auch mögliche suizidale Handlungen nicht ausgeschlossen werden. Zwar bestehe bei ihr derzeit keine akute Suizidalität, doch finde sich glaubhaft eine suizidale gedankliche Einengung mit dem Wunsch, sich von ihrem Leiden zu befreien. Auch wenn keine tragfähige Grundlage für die Annahme einer traumatischen Situation bzw. Traumatisierung im Heimatland bei der Klägerin bestehe, liege krankheitsbedingt eine starke Überzeugung vor, negative Erfahrungen mit Albanern gemacht zu haben, – neben der sich überwiegend wahrscheinlich zeitnah einstellenden gravierenden Verschlimmerung des psychischen Gesundheitszustandes bei Rückkehr in den Kosovo – der Wirksamkeit einer etwaigen dortigen Behandlung entgegenstehe. Aus klinisch-psychologischer Sicht sei es als sehr wahrscheinlich zu erachten, dass die Klägerin aufgrund ihres Misstrauens, drei Ängste sowie ihrer Annahme, negative Erfahrungen mit Albanern gemacht zu haben, nicht fähig sei, sich auf ein dortiges Behandlungsangebot einzulassen.
15Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
16die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Juli 2014 zu verpflichten festzustellen, dass bei ihr ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt
17Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
18die Klage abzuweisen.
19Zur Begründung bezieht sie sich auf den angegriffenen Bescheid und erklärt sich mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden. Ergänzend führt sie im Hinblick auf das vom Gericht eingeholte Gutachten im Wesentlichen aus: Psychische Erkrankungen seien im Kosovo behandelbar. Aus dem Gutachten ergebe sich, dass im Falle einer Rückkehr nicht mit einer Retraumatisierung aufgrund einer Konfrontation mit dem Ort eines gegebenenfalls traumatischen Geschehens zu rechnen sei. Soweit das Gutachten von der Gefahr einer zeitnahen erheblichen Verschlimmerung der Erkrankung ausgehe, heiße es dort weiter, um einer weiteren Chronifizierung vorbeugen zu können, sei ein stabiles äußeres Umfeld mit ihr bekannten und vertrauten Menschen (Familie) notwendig. Dies sei indes dadurch gegeben, dass die Verfahren des gesamten Familienverbandes bereits rechts- bzw. bestandskräftig abgelehnt worden seien. Zudem lebten weitere Familienangehörige im Heimatland, sodass das familiäre Umfeld dort gegeben sei.
20Das Gericht hat die Klägerin mit Verfügung vom 8. August 2014 auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid hingewiesen.
21Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15. Oktober 2014 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
22Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde sowie auf das vom Gericht eingeholte Gutachten ergänzend Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Klägerseite und im Einverständnis mit der Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 VwGO.
25Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
26Der angegriffene Bescheid, mit dem das Bundesamt den Antrag auf Abänderung des vormaligen Bescheides vom 2. Mai 2012 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG abgelehnt hat, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Sie hat nach der gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf Feststellung eines solchen Abschiebungsverbotes.
27Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Der Antrag muss binnen drei Monaten beginnend mit dem Tag, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erlangt hat, gestellt werden (§ 51 Abs. 3 VwVfG).
28Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten des Zentrums für Trauma- und Konfliktmanagement GmbH vom 23. April 2015 ist ein neues Beweismittel, das im Hinblick auf das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG eine der Klägerin günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). In diesem Gutachten wurde nämlich überzeugend dargelegt, dass eine Rückführung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer zeitnahen erheblichen Verschlimmerung der festgestellten Erkrankung der Klägerin bedeuten würde. Da das Gericht dieses Beweismittel im laufenden Verfahren erwirkt hat, kommt es auf die weiteren Voraussetzungen (unverschuldet im früheren Verfahren nicht vorgelegt, Vorlage binnen drei Monaten) nicht an.
29Aber auch unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen, hat das Bundesamt gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob eine bestandskräftige frühere Entscheidung unter anderem zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zurückgenommen oder widerrufen wird. Insoweit besteht ein Anspruch des Asylbewerbers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Dem steht nicht entgegen, dass § 71 Abs. 1 und 3 AsylVfG für Asylfolgeanträge die Möglichkeit einer derartigen Ermessensentscheidung ausschließt, denn diese Regelungen sind weder unmittelbar noch entsprechend auf erneute Anträge nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG anzuwenden. Dabei ist das Gericht gehalten, die Sache nach Möglichkeit spruchreif zu machen. Deswegen ist eine abschließende gerichtliche Entscheidung zu Gunsten des Ausländers dann geboten, wenn die Verweigerung der Rücknahme oder des Widerrufs des Verwaltungsakts zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde und das Ermessen der Behörde daher auf Null reduziert ist.
30Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. Oktober 2004 - 1 C 15/03 -; Urteil vom 31. März 2000 - 9 B 41.99 -; Urteil vom 07. September 1999 - 1 C 6/99 -; Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6/95 -, jeweils veröffentlicht in der juris-Datenbank.
31Gemessen an diesen Maßstäben sind vorliegend die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens in Bezug auf die Feststellung des Bundesamtes zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben, denn das Festhalten an der bestandskräftigen negativen Entscheidung würde zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen, sodass eine Ermessensreduktion auf Null gegeben ist.
32Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegen vor. Die Anwendung dieser Norm setzt die Feststellung einer konkreten Gefahr für die dort genannten Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit voraus. Dabei muss eine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehen, dass dem Ausländer bei einer Rückkehr die in der Vorschrift genannte Gefahr droht.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 1994, 18 B 2547/93, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. September 1993, A 14 S 482/93, EZAR 043 Nr. 2 (dieses und die folgenden Zitate jeweils zu der Vorgängervorschrift § 53 Abs. 6 AuslG).
34Im Rahmen der Gefahrenprognose ist dabei ‑ in Anlehnung an die zum Asylrecht entwickelten Grundsätze ‑ eine „qualifizierte“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände anzustellen.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991, 9 C 118.90, NVwZ 1992, 582.
36Deshalb wird der Grad der Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts umso geringer sein, je höher das zu schützende Rechtsgut und die Schwere seiner Beeinträchtigung sind, denn es liegt auf der Hand, dass es aus der ‑ insoweit maßgebenden ‑ Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied macht, ob er lediglich gewisse Beeinträchtigungen seiner Lebensqualität oder aber existenzielle Gefährdungen zu erwarten hat.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991, a.a.O., 584.
38Maßgebend ist somit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991, a.a.O.
40Zu den zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann auch die Gefahr gehören, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat wesentlich verschlimmert, etwa weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1998, 9 C 13.97, NVwZ 1998, 973.
42Abzustellen ist für die Beurteilung des konkreten Falles nicht darauf, ob eine Krankheit allgemein in dem Heimatstaat behandelbar ist, maßgeblich ist vielmehr, ob eine abstrakt mögliche Behandlung auch für den jeweiligen Ausländer – etwa in räumlicher, zeitlicher und finanzieller Hinsicht – tatsächlich erreichbar ist.
43Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Juli 2004, 1 B 247/03 (1 PKH 80/03), Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 79; vom 29. April 2002, - 1 B 59.02 -.
44Nach diesen Grundsätzen ist hier ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Kosovo anzunehmen. Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin bei Rückkehr in den Kosovo alsbald wesentlich verschlechtern würde.
45Nach § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Sinn und Zweck der freien richterlichen Beweiswürdigung ist es gerade, das Gericht nicht an starre Regeln zu binden, sondern ihm zu ermöglichen, den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht zu werden. Die Grenze freier Beweiswürdigung ist erst überschritten, wenn das Gericht von einem unrichtigen und unvollständigen Sachverhalt ausgeht, sich als entscheidungserheblich aufdrängende Umstände übergeht und bei der Würdigung die Grenzen einer objektiven willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie die allgemeinen Erfahrungssätze beachtenden Wertung verletzt.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2005 – 1 C 29/03 –, NVwZ 2005, 1087; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. April 2006 – 8 A 4323/03.A –, AuAS 2006, 165, vom 30. April 2006 – 13 A 2820/04.A –, vom 5. Juni 2007 – 13 A 4569/05.A – und vom 27. Juli 2007 – 13 A 2745/04.A –, juris, Rn. 40.
47Vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung umfasst ist neben der Würdigung des Vorbringens des Asylbewerbers im asylrechtlichen Verfahren bei Geltendmachung gesundheitlicher Beeinträchtigungen auch die Wertung und Bewertung vorliegender ärztlicher Atteste und Stellungnahmen sowie die Überprüfung darin getroffener Feststellungen und Schlussfolgerungen auf ihre Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit. Eine besondere medizinische Sachkunde ist dazu regelmäßig nicht erforderlich. Die Würdigung ärztlicher Atteste und Stellungnahmen, insbesondere zum Vorliegen psychischer Erkrankungen von Asylbewerbern, ist vielmehr eine sich gerade in Asyl- und Abschiebungsschutzklagen ständig wiederholende Aufgabe.
48Das Gericht legt der Bewertung des Gesundheitszustandes der Klägerin neben den von ihr schon im Verwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen, in denen von einer psychischen Störung (depressive Störung und posttraumatischen Belastungsstörung) die Rede war, das Gutachten des Facharztes für Psychiatrie/Psychotherapie Dr. I1. vom Sozialpsychiatrischen Dienst der Stadt S2. vom 1. Oktober 2013 zu Grunde, in dem Zweifel an einer posttraumatischen Belastungsstörung geäußert und die Begutachtung durch einen erfahreneren Gutachter empfohlen wurde. Vor Allem aber stützt es sich auf das durch Beweisbeschluss vom 11. Februar 2015 eingeholte Sachverständigengutachten der Dipl.-Psych. X. -S3. vom Zentrum für Trauma- und Konfliktmanagement GmbH vom 23. April 2015. Dort werden zwar die Zweifel des Dr. I1. am Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung bestätigt, doch gelangt die Gutachterin nach umfänglicher Auswertung früherer ärztlicher Erhebungen und eigener Untersuchungen zur Diagnose einer katatonen Schizophrenie (ICD-10: F20.2). Hierzu führt sie weiter aus: Diese Erkrankung würde zwar bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht zu einer Retraumatisierung auf Grund einer Konfrontation mit dem Ort eines ggf. traumatischen Geschehens führen. Dennoch käme es bei einer Rückführung ins Heimatland mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu der Gefahr einer zeitnahen erheblichen Verschlechterung der festgestellten Erkrankung. Bei der Klägerin liege nämlich krankheitsbedingt eine starke Überzeugung vor, negative Erfahrungen mit Albanern gemacht zu haben, die – neben der sich überwiegend wahrscheinlich zeitnah einstellenden gravierenden Verschlimmerung des psychischen Gesundheitszustandes bei Rückkehr in den Kosovo – der Wirksamkeit einer etwaigen dortigen Behandlung entgegenstünden. Aus klinisch-psychologischer Sicht sei es sehr wahrscheinlich, dass die Klägerin auf Grund ihres Misstrauens, ihrer Ängste sowie ihrer Annahme, negative Erfahrungen mit Albanern gemacht zu haben, nicht fähig wäre, sich auf ein dortiges Behandlungsangebot einzulassen. Eine Rückkehr würde für sie eine weitere äußere Belastung darstellen, die sie aufgrund ihrer derzeitigen instabilen psychischen Verfassung nicht angemessen bewältigen könne. In einem solchen Falle könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine psychotische Dekompensation angenommen werden mit der Folge, dass auch mögliche suizidale Handlungen nicht ausgeschlossen werden können.
49Dieser Einschätzung schließt sich das erkennende Gericht an.
50Die im Gutachten vom 23. April 2015 gemachten Ausführungen sind in sich schlüssig und lassen Fehler nicht erkennen. Insbesondere wegen der ohne weiteres nachvollziehbaren Darstellung der Grundlage der Diagnose und deren überzeugender Begründung sowie der ebenfalls nachvollziehbaren Prognose hinsichtlich der medizinischen Konsequenzen für den Fall einer Rückkehr der Klägerin in den Kosovo sieht das Gericht keinen Anlass, die Ausführungen in Zweifel zu ziehen.
51Hieran ändert die Stellungnahme der Beklagten vom 26. Mai 2015 nichts. Dass die Gefahr einer Retraumatisierung mangels hinreichend verlässlicher Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht besteht, ändert nichts an der diagnostizierten katatonen Schizophrenie. Soweit die Beklagte auf die Möglichkeit der Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen verweist, verkennt sie, dass die Klägerin sich auf eine solche Behandlung krankheitsbedingt nicht einlassen wird.
52Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
53Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
Tenor
I.
Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.
II.
Die Klägerinnen haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Gründe
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Antragsteller sind Staatsangehörige des Kosovo, gehören der Volksgruppe der Albaner an und sind islamischer Religionszugehörigkeit. Sie reisten nach eigenen Angaben auf dem Landweg am 13. Januar 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten dort am 16. Februar 2015 einen Asylantrag.
Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 17. Februar 2015 gaben die Antragsteller im Wesentlichen an, dass sie vor allem wegen der wirtschaftlichen Situation ausgereist seien. Sie hätten unter sehr schlechten finanziellen Bedingungen gelebt. 13 Familienmitglieder hätten in einem Haus wohnen müssen. Außerdem hätten die beiden älteren Kinder (nicht Antragsteller in diesem Verfahren) Druck ausgeübt, weil sie in Deutschland zur Schule gehen und studieren wollten. Die Antragstellerin zu 2. wies ergänzend darauf hin, dass sie sich wegen ihrer Krankheit ärztlich behandeln lassen wolle. Sie leide an einer Tumorerkrankung, die jederzeit wieder aktiv werden könne. Sie müsse regelmäßig untersucht und Laborwerte müssten überprüft werden.
Mit Bescheid vom 9. Juli 2015 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylanträge als offensichtlich unbegründet ab (Nr. 1 und 2), erkannte keinen subsidiären Schutzstatus zu (Nr. 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte die Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde die Abschiebung nach Kosovo oder in einen anderen Staat, in den eingereist werden darf oder der zur Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5).
Zur Begründung führte das Bundesamt insbesondere aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte offensichtlich nicht vorlägen, da die Antragsteller keine Verfolgungsmaßnahmen durch den Staat oder zu berücksichtigende schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen seitens nichtstaatlicher Dritter zu befürchten hätten. Trotz noch vorhandener Mängel bei Polizei und Justiz sei im Allgemeinen davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte willens und in der Lage seien, Verfolgungsmaßnahmen von Dritten wirksam zu unterbinden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor, insbesondere sei weder von der kosovarischen Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte eine unmenschliche Behandlung zu erwarten. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Wohnraum, wenn auch mitunter auf niedrigem Standard, stehe ausreichend zur Verfügung. Rückkehrer könnten zudem die Unterstützungen der in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (MOCR) in Anspruch nehmen und bedürftige Personen erhielten Unterstützung in Form von Sozialhilfe. Eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot, sie müsse und könne von den Antragstellern ebenso wie von vielen ihrer Landsleute ggf. unter Aufbietung entsprechender Aktivitäten bewältigt werden. Eine Rückkehr sei insofern zumutbar. Eine besondere individuelle Gefährdung sei nicht erkennbar. Auch im Hinblick auf die Krebserkrankung der Antragstellerin zu 2. läge kein Abschiebungshindernis vor, da das Gesundheitssystem im Kosovo, wenngleich gegenwärtig ein Krankenversicherungssystem erst im Aufbau sei, so strukturiert sei, dass jede Gesundheitseinrichtung, egal ob öffentlich oder privat, allen Bürgern ihre Leistungen zuteilwerden lassen müsse. Es sei kein Fall bekannt, in dem die medizinische Behandlung eines Patienten wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe abgelehnt worden sei. Zudem sei die Antragstellerin zu 2. bereits früher wegen ihrer Erkrankung im Kosovo behandelt worden.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller am ... August 2015 Klage (M 15 K 15.31147) und beantragten gleichzeitig,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen.
Zur Begründung nahmen die Antragsteller Bezug auf ihre bereits gegenüber dem Bundesamt gemachten Aussagen. Die Antragstellerin zu 2. wies zudem ausdrücklich auf ihre Krebserkrankung hin und machte unter Vorlage ärztlicher Atteste vom 22. Juni 2015 und 25. August 2015 geltend, dass die erforderlichen ärztlichen Untersuchungen im Kosovo nicht durchführbar wären.
Die Antragsgegnerin legte die Akten vor, stellte aber keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Klageverfahren M 15 K 15.31147 und auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Die Antragsteller möchten erreichen, dass die kraft Gesetzes (§ 75 AsylVfG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 9. Juli 2015 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 36 Abs. 3 AsylVfG angeordnet wird.
Das Gericht geht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zugunsten der Antragsteller von der Zulässigkeit ihrer Anträge aus. Der Antrag ist aber in jedem Fall unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG).
1. Gemäß Art. 16a GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG offensichtlich nicht besteht - wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht - und ob dieser weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B. v. 2.5.1984 - 2 BvR 1413/83 - BVerfGE 67, 43). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) und die Voraussetzungen des § 3 AsylVfG offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylVfG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S. v. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 ff.), was nach ständiger Rechtsprechung aber nicht anzunehmen ist, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B. v. 5.2.1993 - 2 BvR 1294/92 - Inf-AuslR 1993, 196).
2. Das Gericht hat nach dem derzeit bekannten Sachverhalt keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes. Es folgt in vollem Umfang den eingehenden und überzeugenden Ausführungen in der Begründung des Bescheids des Bundesamtes vom 9. Juli 2015 und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Ergänzend wird noch auf Folgendes hingewiesen:
Zwar kann eine Erkrankung einen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen, wenn die Gefahr besteht, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat wesentlich verschlechtert. Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (BVerwG, B. v. 2.11.1995 - 9 B 710/94 - DVBl 1996,108). Eine Gefahr ist dann „erheblich“, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird, weil er auf die dort unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (BVerwG, U. v. 29.7.1999 - 9 C 2/99 - juris Rn. 8). Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn im Heimatland des Ausländers die notwendige Behandlung oder Medikation seiner Erkrankung zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. etwa BVerwG, U. v. 29.10.2002 - 1 C 1/02 - juris Rn. 9).
Den vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin zu 2. an Brustkrebs erkrankt war und die rechte Brust abgenommen bekam. Anschließend erhielt sie eine Chemo- und Radiotherapie sowie Medikamente. Dass die Antragstellerin zu 2. nicht reisefähig ist, wurde nicht attestiert.
Aus den vorgelegten Attesten und Unterlagen ergibt sich indes nicht, dass bei der Antragstellerin zu 2. sowie ihren Kindern eine akute Erkrankung vorliegt. Der ärztliche Bericht vom 22. Juni 2015 erhält im Hinblick auf den bereits behandelten Brustkrebs auf der rechten Seite den Hinweis, dass kein Anhalt für ein Rezidiv, also das Wiederauftreten der Brustkrebserkrankung, oder ein Zweitkarzinom besteht. Die Tumormarker CA 15.3 und CA 125, die Anhaltspunkte für ein Karzinom darstellen, liegen beide im Normalbereich.
Das jüngste Attest vom 25. August 2015 enthält die Feststellung, dass im Rahmen der Sonographie eine sog. Raumforderung entdeckt worden ist, die im Rahmen einer Computertomographie näher untersucht werden sollte, um Metastasen und Tumore auszuschließen. Die behandelnde Frauenärztin führt aus, dass es empfehlenswert wäre, die weiteren Untersuchungen und die weiteren Nachsorgen für den Rest ihres Lebens mangels vorhandener medizinischer Versorgung im Kosovo in Deutschland durchgeführt werden sollten und ein ständiger Aufenthalt in Deutschland absolut notwendig wäre.
Diese Befunde reichen allerdings nicht aus, um ein Abschiebungshindernis anzunehmen. Es ist vor dem Hintergrund dieser ärztlichen Stellungnahmen schon nicht im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG konkret absehbar, dass eine Erkrankung eintreten oder eine ggf. erforderliche Nachfolgeoperation alsbald innerhalb eines jedenfalls überschaubaren Zeitraums nach der Rückkehr der Antragstellerin zu 2. in ihr Heimatland sich als medizinisch notwendig erweisen wird. Dass etwaige negative gesundheitliche Auswirkungen - wie für ein Abschiebungshindernis erforderlich - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr der Antragstellerin zu 2. in ihr Heimatland eintreten, ist angesichts der vorliegenden Stellungnahmen weder naheliegend noch gar offensichtlich.
Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes liegt zudem nicht schon dann vor, wenn von einer Heilung der Erkrankung im Zielland der Abschiebung wegen der dortigen Verhältnisse nicht auszugehen ist, die Erkrankung sich aber auch nicht gravierend zu verschlimmern droht. Das Abschiebungsverbot dient nämlich nicht dazu, dem ausreisepflichtigen erkrankten Ausländer die Heilung seiner Erkrankung im Rahmen des sozialen Systems der Bundesrepublik Deutschland zu eröffnen; vielmehr stellt es alleine den Schutz vor einer gravierenden Beeinträchtigung von Leib und Leben im Zielland einer Abschiebung oder Rückkehr sicher. Der Ausländer muss sich grundsätzlich auf den Behandlungsstandard, der in seinem Herkunftsland für die von ihm geltend gemachten Erkrankungen allgemein besteht, verweisen lassen, wenn damit keine grundlegende Gefährdung verbunden ist (vgl. OVG NRW, B. v. 15.9.2003- 13 A 3253/03.A - juris).
In diesem Zusammenhang ist außerdem darauf hinzuweisen, dass nach dem Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 29. Januar 2014 eine Behandelbarkeit von Tumorerkrankungen möglich ist, da auf dem Gelände der Uniklinik P. die neue Klinik für Onkologie und Bestrahlungstherapie errichtet worden ist. Die Klinik sei u. a. mit modernen Bestrahlungsgeräten ausgestattet. Die Abteilung für Bestrahlungstherapie habe zwischenzeitlich die Arbeit aufgenommen, sei jedoch mangels technischen Fachpersonals und fehlender Geräteteile nur eingeschränkt arbeitsfähig. Nach Auskunft des Gesundheitsministeriums könnten derzeit ca. 80% der Patienten radiologisch behandelt werden. Die der onkologischen Klinik zugeordnete Abteilung für Mammographie habe zwar lange Wartezeiten von mehreren Wochen für einen Untersuchungstermin, dennoch ist davon auszugehen, dass die ärztlicherseits für erforderlich gehaltenen Nachsorgeuntersuchungen fachgerecht und für die Klägerin finanzierbar (sie wurde über Jahre bereits im Kosovo behandelt) auch im Kosovo durchgeführt werden können.
3. Vor diesem Hintergrund ist auch die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden.
Der (gerichtskostenfreie, § 83 b AsylVfG) Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylVfG unanfechtbar.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin zu 1) sowie ihre drei minderjährigen Kinder, die Antragstellerin zu 2), der Antragsteller zu 3) und die Antragstellerin zu 4), sind Staatsangehörige des Kosovo. Sie reisten nach eigenen Angaben am 19. Februar 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 26. Februar 2015 Asylanträge.
Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 10. März 2015 gab die Antragstellerin zu 1) im Wesentlichen an, ihr Ehemann lebe seit 21 Jahren in Deutschland. Sie hätten auch einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt, aber darüber sei noch nicht entschieden worden. Im Kosovo hätten sie alle in einem Zimmer im Haus der Schwiegermutter gelebt. Ihr Ehemann habe ihr Geld geschickt. Die Kinder hätten auch in die Schule gehen können. Die Kinder hätten den Vater selten gesehen. Sie hätten endlich wieder eine Familie sein wollen. Der Antragstellerin zu 1) gehe es auch nicht gut. Sie sei im Kosovo wegen eines Kriegstraumas in Behandlung gewesen und habe Beruhigungstabletten bekommen. Sie sei in ... bei einem Psychologen in Behandlung gewesen, der sehr gut gewesen sei. Dieser hätte jedoch seine Praxis aufgegeben. Dies sei in den Jahren 2008/2009 gewesen. Danach sei sie nicht mehr in Behandlung gewesen. Sie habe nur noch Beruhigungstabletten genommen. Die habe man ohne Rezept in der Apotheke kaufen können. Der Psychologe in ... hätte ihr die gleichen Tabletten, aber mit einer höheren Dosis empfohlen. Die hätten sie beruhigt und ihr geholfen. Im Kosovo habe sie kein Haus und sie sei krank. Sie sei seit 21 Jahren allein ohne Mann. Sie wolle, dass sie alle zusammen leben könnten.
Mit Bescheid vom ... Juli 2015, zugestellt am 16. Juli 2015, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Anträge auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu und verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Die Antragsteller wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Kosovo oder in einen anderen Staat angedroht, in den die Antragsteller einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte lägen offensichtlich nicht vor, da die Antragsteller keine Verfolgungsmaßnahmen durch den Staat oder zu berücksichtigende schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen seitens nichtstaatlicher Dritter zu befürchten hätten. Der Wunsch der Familienzusammenführung sei nicht geeignet, eine Verfolgungsfurcht zu begründen und somit die Flüchtlingseigenschaft feststellen zu lassen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor, insbesondere sei weder von der kosovarischen Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte eine unmenschliche Behandlung zu erwarten. Die nationalen und internationalen Sicherheitskräfte gewährleisteten Schutz und Sicherheit. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Antragsteller eine Verletzung von Art.3 EMRK vorliege. Wohnraum, wenn auch mitunter auf niedrigem Standard, stehe ausreichend zur Verfügung. Rückkehrer könnten zudem die Unterstützungen der in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (MOCR) in Anspruch nehmen und bedürftige Personen erhielten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die sich allerdings auf niedrigem Niveau bewege. Eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot, sie müsse und könne von den Antragstellern ebenso wie von vielen ihrer Landsleute gegebenenfalls unter Aufbietung entsprechender Aktivitäten bewältigt werden. Eine Rückkehr sei für die Antragsteller insofern zumutbar. Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK komme nicht in Betracht. Den Antragstellern drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib und Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde. Auch die vorgetragenen psychischen Probleme der Antragstellerin zu 1) führten nicht zu einer Gewährung des nationalen Abschiebeverbots. Nachweise seien nicht eingereicht worden. Es sei nicht feststellbar, dass es sich um eine wesentliche Gesundheitsverschlechterung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 60 Abs. 7 AufenthG handle. Aber selbst bei Annahme, dass die vorgetragene Erkrankung tatsächlich vorliege, sei ein Abschiebungsverbot nicht gegeben. Psychische sowie weitere Erkrankungen seien im Kosovo mindestens so weit behandelbar, dass eine erhebliche Gesundheitsverschlechterung nach Rückkehr ausgeschlossen werden könne.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Bevollmächtigten der Antragsteller am
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Klageverfahren M 16 K 15.30982 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag, die kraft Gesetzes (§ 75 AsylVfG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist zulässig, insbesondere wurde die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG gewahrt.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (vgl. Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG).
Gemäß Art. 16a GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz auch zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG offensichtlich nicht besteht - wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht - und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B.v. 2.5.1984 - 2 BvR 1413/83 - BVerfGE 67, 43 ff.). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylVfG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S.v. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 ff.). Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.1993 - 2 BvR 1294/92 - InfAuslR 1993, 196).
An der Rechtmäßigkeit der im vorliegenden Fall vom Bundesamt getroffenen Entscheidungen bestehen hier keine derartigen ernstlichen Zweifel.
Ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Asylberechtigte oder als Flüchtlinge rechtfertigen würde, ist vorliegend aus dem Vortrag der Antragstellerin zu 1) nicht erkennbar. Die Antragsteller haben sich auf Gründe der Familienzusammenführung sowie in Bezug auf die Antragstellerin zu 1) auf gesundheitliche Gründe berufen. Dies begründet jedoch keine Verfolgung im Sinne von Art. 16a GG oder § 3 AsylVfG. Das Gericht folgt daher der zutreffenden Begründung der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid, auf die verwiesen wird (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
Ernstliche Zweifel bestehen ebenfalls nicht hinsichtlich der Versagung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylVfG) und der Verneinung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Das Gericht nimmt auch insoweit auf die Begründung des Bundesamts Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
Insbesondere ist ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift kann einen Anspruch auf Abschiebungsschutz begründen, wenn die Gefahr besteht, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat wesentlich verschlechtert. Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (BVerwG, B.v. 2.11.1995 - 9 B 710/94 - juris). Eine Gefahr ist „erheblich“, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Herkunftsland eintreten wird, weil er auf die dort unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. BVerwG, U.v. 29.7.1999 - 9 C 2/99 - juris Rn. 8).
Eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat die Antragstellerin zu 1) nicht dargetan. Ärztliche Belege für ihre Erkrankung hat sie nicht vorgelegt. Im Übrigen geht das Gericht aufgrund der vorliegenden Erkenntnismittel davon aus, dass psychische Erkrankungen im Kosovo behandelbar sind (vgl. Bericht des Auswärtigen Amts zur asyl- und abschieberelevanten Lage in der Republik Kosovo vom 25. November 2014, Abschnitt IV.1.2.4). Zudem hat die Antragstellerin zu 1) bei ihrer Anhörung selbst angegeben, dass sie im Kosovo ärztlich behandelt worden sei und Tabletten eingenommen habe.
Soweit die Antragsteller aus Gründen der Familienzusammenführung eingereist sind, ist höchstrichterlich geklärt, dass das Recht auf Wahrung des Familienlebens im Bundesgebiet aus Art. 6 GG nicht zu den zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zählt, sondern zu den inlandsbezogenen, einem Vollzug der Abschiebung entgegenstehenden Hindernissen. Über diese inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse entscheidet aber nicht das Bundesamt, sondern die zuständige Ausländerbehörde (vgl. BVerfG, B.v.13.11.1998 - 2 BvR 140/97 - juris; BVerwG, U.v.
Vor diesem Hintergrund ist auch die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden.
Der Antrag war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Das Verfahren ist nach § 83 b AsylVfG gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der am ... 1979 geborene Kläger zu 1), seine am ... 1982 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2) sowie deren am ... 2003, am ... 2004, am ... 2006 und am ... 2013 geborene Kinder, die Kläger zu 3) bis 6) sind kosovarische Staatsangehörige vom Volk der Ashkali mit islamischer Religion. Sie reisten am 13.7.2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 20.8.2014 Asylanträge.
Bei der Befragung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger zu 1) zu seinen Asylgründen an, dass er 1998 und 1999 serbischer Soldat gewesen sei. Ab 2012 habe er bei seinem Cousin in M... gelebt, wo ihn Mitglieder der UCK zu Hause aufgesucht hätten. Sie hätten ihn befragen wollen, weil er damals Soldat gewesen sei. Jeder, der zu einer derartigen Befragung mitgenommen worden sei, sei nicht mehr zurückgekommen. Die Klägerin zu 2) beruft sich ebenfalls darauf, dass ihr Mann wegen seiner Zeit als Soldat gesucht werde.
Mit Bescheid vom
Gegen diesen Bescheid, der den Klägern am 18.12.2014 zugestellt wurde, haben diese durch ihren Bevollmächtigten am 29.12.2014 Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg erhoben.
Sie tragen vor, dass der Asylantrag zu Unrecht als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei. Im Bescheid sei eine Entscheidung über die Frage, ob den Klägern subsidiärer Schutz zustehe, im Tenor nicht getroffen worden. Hinzu komme, dass die Kläger zu 1) und 2) glaubhaft vorgetragen hätten, dass der Kläger zu 1) von der UCK gesucht werde und an kriegerischen Auseinandersetzungen der Serben gegen die Albaner auf serbischer Seite teilgenommen habe. Soweit das Bundesamt den Sachvortrag des Klägers damit in Frage stelle, dass die UCK-Leute erst 15 Jahre nach dem Krieg auf den Kläger getroffen seien, sei dem entgegenzuhalten, dass angesichts der Nachkriegssituation der Aufenthalt des Klägers sowie sein Kampfeinsatz auf serbischer Seite gegen die Albaner möglicherweise lange nicht bekannt gewesen sei.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid der Beklagten in Ziff. 2, 3 und 4 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
Mit Ergänzungsbescheid vom
Auf den Antrag der Kläger auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Regensburg unter dem Az. RO 6 S 14.30902 mit Beschluss vom 27.1.2015 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.
Mit Beschluss vom 27.1.2015 hat das Verwaltungsgericht Regensburg die Verwaltungsstreitsache auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Für den Sachverhalt und das Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf die Akten des Bundesamts sowie die wechselseitigen Schriftsätze in diesem sowie im Eilverfahren und den Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18.2.2015.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
1. Zwar teilt das Gericht nicht die Ablehnung der Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet. Die von den Klägern glaubhaft geschilderten Vorfälle knüpfen nämlich an ein asylrelevantes Geschehen an; die Kläger haben insoweit Verfolgungstatsachen schlüssig vorgetragen, die positive Feststellung politischer Verfolgung ist nicht verlangt (vgl. Bergmann in: Renner/Bergmann/Dienelt, Asylverfahrensgesetz, Kommentar, § 29 a, Rn. 10).
2. Den Klägern steht aber kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Das Gericht geht nicht davon aus, dass die Kläger im K. eine asylrelevante Verfolgung zu erwarten haben.
a) Die Kläger sind als Ashkali im Fall ihrer Rückkehr in den K. keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt. Eine Gruppenverfolgung von Ashkali ergibt sich weder aus dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik K. vom 25.11.2014 (im Folgenden: Lagebericht) noch aus sonstigen Erkenntnisquellen. Die nicht-albanischen Minderheiten genießen im K. vielmehr laut Verfassung weitreichende Rechte. Dies gilt auch für die Minderheit der Roma, Ashkali und Ägypter (RAE). Unter anderem sind ihnen vier Parlamentssitze garantiert (vgl. Lagebericht, S. 8). Zudem tritt die Regierung öffentlich für Toleranz und Respekt gegenüber der Gruppe der Roma, Ashkali und Ägypter ein und wirbt dafür, ihr kulturelles Erbe zu schützen (Lagebericht, S. 9). Diese Einschätzung entspricht auch der Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte, die eine Gruppenverfolgung von Ashkali im K. verneint (BVerwG, U. v. 21.4.2009 - 10 C 11/08 - juris; zuletzt VG Würzburg, B. v. 3.3.2014 - W 1 S 14.30223 - juris, Rn. 21 m. w. N.). Im Übrigen haben auch die Kläger selbst nichts vorgetragen, was die Annahme einer Gruppenverfolgung begründen könnte.
b) Den Klägern droht auch keine individuelle Verfolgung im K., der sie nicht entgehen könnten. Zwar erachtet das Gericht die Behauptungen des Klägers zu 1) als durchaus glaubwürdig, er sei im K.krieg als Wehrdienstleistender in der Artillerie auf der Seite der Serben am Beschuss von Dörfern beteiligt gewesen und deshalb sei von ehemaligen Angehörigen der UCK bei seinem Cousin nach ihm gefragt worden.
Es kann jedoch dahin gestellt bleiben, ob aus dieser bloßen Nachfrage schon eine asylerhebliche individuelle Bedrohung resultiert. Das Gericht geht nämlich unabhängig davon, ob dem Kläger tatsächlich im Fall einer Befragung durch ehemalige UCK-Angehörige eine asylerhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht, davon aus, dass den Klägern hinsichtlich einer solchen möglichen Bedrohung des Klägers zu 1) durch Umzug in einen anderen Landesteil des K. eine inländische Fluchtalternative offensteht (vgl. Lagebericht, S. 17). Insoweit ist auch nicht anzunehmen, dass der Kläger zu 1), selbst wenn er, wie er behauptet, den ehemaligen UCK-Angehörigen, die nach ihm gefragt haben sollen, mit Vor- und Zunamen bekannt sein sollte, im ganzen K. auffindbar wäre. Daran ändert auch das Vorbringen nichts, dass angeblich der Cousin des Klägers zu 1) den nachfragenden früheren UCK-Angehörigen gegenüber erwähnt hat, dass die Schwiegereltern des Klägers zu 1) aus F. stammten. Denn selbst wenn dies zuträfe, stünde den Klägern die Möglichkeit offen, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen. Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Kläger insbesondere in größeren Städten, etwa im Bereich der Hauptstadt P. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor einer etwaigen Verfolgung sicher wäre (vgl. VG Würzburg, U. v. 26.2.2013 - W 1 K 12.30038 - juris, Rdnr. 19). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass P. mit mehr als 160.000 Einwohner eine Großstadt ist und auch die zweitgrößte Stadt, Pr., knapp 100.000 Einwohner besitzt.
Die Begründung eines neuen Wohnsitzes im K. ist den Klägern auch zumutbar. Es ist nämlich davon auszugehen, dass sie unter der Voraussetzung, dass sie sich am neuen Wohnort registrieren lassen, dort sowohl Zugang zu einer das Existenzminimum sichernden Sozialhilfe als auch zur nötigen medizinischen Versorgung haben (ebenso VG Würzburg, U. v. 26.2.2003, a. a. O.). Insoweit besteht auch keine begründete Befürchtung, dass die Kläger bei ihrer Rückkehr in einen anderen Landesteil des K. gleichsam „vor dem Nichts“ stünden. Bei einer solchen Registrierung ist zudem gemäß dem Lagebericht das „Civil Rights Program K.“ (CRP/K), eine Nichtregierungsorganisation, durch kostenlose Rechtsberatung und Unterstützung behilflich (Lagebericht, S. 11). In einer solchen Registrierung liegt nach Auffassung des Gerichts trotz der insoweit durchaus nachvollziehbaren subjektiven Befürchtungen der Kläger auch kein ernsthaftes Risiko, dass der Kläger zu 1) hierdurch von den ehemaligen UCK-Mitgliedern entdeckt werden könnte, da dies voraussetzen würde, dass nicht nur diese ehemaligen UCK-Angehörigen Zugriff auf die Registrierungsdaten hätten, sondern darüber hinaus auch eine Suche nach dem Kläger zu 1) von landesweitem Interesse wäre. Für beides bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Zum einen gibt es keine Hinweise, dass die im Übrigen bereits seit dem 20.9.1999 offiziell aufgelöste UCK (vgl. hierzu wikipedia, Internet-Lexikon: UCK) noch derartige Möglichkeiten haben könnte. Zum anderen erscheint auch äußerst unwahrscheinlich, dass jemand, der nach eigenem Vorbringen lediglich einfacher Wehrdienstleistender der Artillerie war und nicht an exponierter Stellung auf serbischer Seite gekämpft hat, von so großem Interesse für die früheren UCK-Angehörigen oder gar landesweit bekannt sein könnte.
3. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes i. S. v. § 4 Abs. 1 AsylVfG. Auch insoweit wird auf das Bestehen einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative verwiesen, die den Eintritt eines ernsthaften Schadens für die Kläger im Sinn dieser Vorschrift hinreichend sicher ausschließen kann.
4. Ebenso wenig ist im Fall der Klägers von Abschiebungshindernissen i. S. v. § 60 AufenthG auszugehen.
a) Für ein Vorliegen der Voraussetzungen von § 60 Abs. 3 oder 4 AufenthG sind weder Anhaltspunkte vorgetragen noch sonst ersichtlich.
b) Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hat das Bundesamt zu Recht abgelehnt. Die derzeitigen Bedingungen im K. lassen nicht die Annahme zu, dass den Klägern bei einer Abschiebung in den K. eine entsprechende Gefahr droht. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamts im Bescheid vom 4.12.2014 Bezug genommen (§ 77 Abs.2 AsylVfG), denen das Gericht folgt.
c) Auch für eine individuell-konkrete Gefahr für den Kläger i. S. v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, die über die allgemeine Gefahrenlage im K. hinausgeht, bestehen keine zureichenden Anhaltspunkte. Was die mögliche Bedrohung des Klägers zu 1) durch frühere Mitglieder der UCK betrifft, wird auf die obigen Ausführungen unter 3 b) verwiesen, wonach den Klägern eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,.§ 60 Rn. 51). Da § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG lediglich zielstaatsbezogene Gefahren erfasst, kann eine eventuelle Reiseunfähigkeit keine Berücksichtigung finden, sondern wäre von der Ausländerbehörde im Rahmen der Abschiebung zu prüfen. Im Übrigen wird auch insoweit auf die Ausführungen des Bundesamts im Bescheid vom 4.12.2014 verwiesen (§ 77 Abs.2 AsylVfG), denen sich das Gericht anschließt.
5. Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b AsylVfG abzuweisen.
6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
(1) War der Ausländer im Besitz eines Aufenthaltstitels, darf eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollziehbare Abschiebungsandrohung erst vollzogen werden, wenn der Ausländer auch nach § 58 Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausreisepflichtig ist.
(2) Hat der Ausländer die Verlängerung eines Aufenthaltstitels mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten beantragt, wird die Abschiebungsandrohung erst mit der Ablehnung dieses Antrags vollziehbar. Im Übrigen steht § 81 des Aufenthaltsgesetzes der Abschiebung nicht entgegen.
(3) Haben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 gleichzeitig oder jeweils unverzüglich nach ihrer Einreise einen Asylantrag gestellt, darf die Ausländerbehörde die Abschiebung vorübergehend aussetzen, um die gemeinsame Ausreise der Familie zu ermöglichen. Sie stellt dem Ausländer eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung aus.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.
(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.
(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.
Tenor
I.
Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg ist örtlich unzuständig.
II.
Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth verwiesen.
Gründe
Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg ist örtlich unzuständig. Der Rechtsstreit ist nach erfolgter Anhörung der Beteiligten von Amts wegen gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das örtlich zuständige Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth zu verweisen.
Denn die örtliche Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth resultiert aus § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO i. V. m. Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 AGVwGO, wonach in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz das Gericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylverfahrensgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Im Zeitpunkt der Klageerhebung am 18. Januar 2016 betreffend den Asylbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. November 2015 hatten die Kläger ihren Aufenthalt nach dem kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Zuweisungsbescheid der Regierung von Oberfranken vom 8. Januar „2015“ (richtig: 2016), zugestellt am 12. Januar 2016, spätestens eine Woche nach Aushändigung im Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth, konkret Ankunfts- und Rückführungseinrichtung II Bayern (ARE II), ..., zu nehmen.
Für die Bestimmung des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts spielt es keine Rolle, dass der Zuweisungsbescheid der Regierung von Oberfranken vom 8. Januar „2015“ mit der Aufenthaltsbestimmung für ... noch nicht rechtskräftig ist. Auch die Rechtmäßigkeit des Zuweisungsbescheides ist unerheblich, solange er nicht nichtig ist. Genauso wenig ist der tatsächliche Aufenthaltsort bzw. Wohnsitz des Betreffenden sowie der Aufenthaltsort, den der Betreffende sich wünscht, maßgeblich. Es kommt allein auf die hier gegebene Wirksamkeit der Aufenthaltsbestimmung und den mit sofort vollziehbarer Wirkung verpflichtend zugewiesenen Aufenthaltsort an. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, B. v. 28.7.1997 - 9 AV 3/97 - juris) hat ausdrücklich entschieden, dass auf den betreffenden Zuweisungsbescheid abzustellen ist, solange dieser nicht widerrufen oder zurückgenommen ist. Eine materielle Prüfung der Aufenthaltsentscheidung bereits bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts widerspricht zudem dem Bedürfnis nach einer schnellen und sicheren Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts. § 52 Nr. 2 Satz 3 1. Halbsatz VwGO knüpft ausdrücklich daran an, wo der Ausländer auf der Basis der zuletzt durch die Ausländerbehörde getroffene Entscheidung nach dem Asylverfahrensgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat (VG Hamburg, B. v. 4.6.2010 - 19 E 1074/10 - juris). Denn bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts kann es - wie auch sonst in Asylverfahren, die sich auf das eigentliche Asylbegehren und nicht auf die Aufenthaltsbestimmung beziehen - nicht davon abhängen, ob die zugrunde liegende Zuweisungsentscheidung rechtskräftig ist oder nicht. Andernfalls könne der betreffende Ausländer allein durch eine Anfechtung der Zuweisungsentscheidung und die beliebige Wahl eines anderen Aufenthaltsortes bzw. Wohnsitzes vor Klageerhebung die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts beeinflussen.
Der Zuweisungsbescheid der Regierung von Oberfranken vom 8. Januar „2015“ ist wirksam und kraft Gesetzes sofort vollziehbar (vgl. § 75 Abs. 1 AsylG). Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die Kläger im Verfahren W 6 S 16.30129 mit ihrem Sofortantrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (W 6 K 16.30128) gegen den Zuweisungsbescheid vom 8. Januar „2015“, der nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, begehren. Über diesen Antrag war bei Eingang des Antrags im streitgegenständlichen Verfahren noch nicht entschieden. Des Weiteren ist unschädlich, dass die Regierung von Oberfranken zugesichert hat, zunächst von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Denn diese Zusicherung bezieht sich nicht auf die uneingeschränkt weiter geltende Zuweisung nach ... (Oberfranken) in Nr. 1 des Bescheides der Regierung von Oberfranken vom 8. Januar „2015“, sondern auf dessen Nr. 3 betreffend die zwangsweise Vollstreckung durch die Behörde.
Auch bei der Wochenfrist unter Nr. 2 des Zuweisungsbescheides vom 8. Januar „2015“ handelt es sich - entgegen der Auffassung der Klägerseite - nicht um eine die innere Wirksamkeit des Zuweisungsbescheides betreffende Frist, sondern um die Erfüllungsfrist der Zwangsmittelandrohung, wie die Formulierung und Systematik der Nrn. 2 und 3 des Zuweisungsbescheides zeigen. Denn die Zuweisungsverfügung in Nr. 1 des Bescheides ist als Verwaltungsakt mit ihrer Bekanntgabe - hier durch Zustellung am 12. Januar 2016 - gemäß Art. 41 Abs. 1, Art. 43 BayVwVfG wirksam geworden. Sie ist des Weiteren kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 75 Abs. 1 AsylG). Die innere, d. h. materiell-rechtliche Wirksamkeit der Verfügung ist nicht durch eine Befristung oder Bedingung aufgeschoben bzw. aufgelöst. Bei der in Nr. 2 des Zuweisungsbescheides enthaltenen Fristbestimmung von einer Woche nach Aushändigung des Bescheides handelt es sich nicht um eine die innere Wirksamkeit betreffende Frist, sondern um die Erfüllungsfrist der Zwangsmittelandrohung nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG, wie die Formulierung „spätestens“ sowie der systematischen Zusammenhang mit der Androhung des unmittelbaren Zwangs in Nr. 3 des Bescheides belegen, die auf die Fristbestimmung in Nr. 2 Bezug nimmt (ebenso schon ausdrücklich VG Würzburg, B. v. 3.2.2016 - W 1 S 16.30053 - juris). Zudem bestimmt § 50 Abs. 6 AsylG ausdrücklich, dass sich der Ausländer unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben hat.
Die teilweise vertretene Gegenmeinung, die an eine vorhergehende bestandskräftige Aufenthaltsbestimmung anknüpft, betrifft - soweit ersichtlich - nur Fallgestaltungen, in denen der Bescheid über die Aufenthaltsbestimmung anders als hier selbst Gegenstand des Streitverfahrens ist (vgl. etwa Berstermann in Beck´scher Online-Kommentar VwGO, Herausgeber Poser/Wolff, 36. Edition Stand 1.1.2016, § 52 Rn. 9; VG Berlin, U. v. 4.7.2014 - 10 K 289.13 - juris. Ebenso: z. B. VG Bayreuth, B. v. 3.2.2016 - B 3 S 16.30101 und B 3 K 16.30102). Jedoch sprechen auch in dieser Konstellation die oben genannte gewichtigen Gründe dafür, allein auf die Wirksamkeit und Vollziehbarkeit der letzten Aufenthaltsbestimmung abzustellen (so VG Würzburg, B. v. 3.2.2016 - W 1 S 16.30053 - juris; VG München, B. v. 27.8.2014 - M 24 K 14.1252 - juris; VG Berlin, B. v. 20.3.2014 - 19 N 72.14 - juris; VG Hamburg, B. v 4.6.2010 - 19 E 1074/10 - juris; BVerwG, B. v. 28.7.1997 - 9 AV 3/97 - juris). Diese Frage kann vorliegend mangels Entscheidungsrelevanz indes offen bleiben.
Nach dem in § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG statuierten Grundsatz der perpetuatio fori haben Änderungen ab Rechtshängigkeit keine Auswirkungen auf die Zuständigkeit des Gerichts.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17b Abs. 2 GVG der Endentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vorbehalten.