Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 19. Feb. 2016 - W 6 K 16.30046

published on 19/02/2016 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 19. Feb. 2016 - W 6 K 16.30046
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Gericht

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Tenor

I.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg ist örtlich unzuständig.

II.

Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth verwiesen.

Gründe

Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg ist örtlich unzuständig. Der Rechtsstreit ist nach erfolgter Anhörung der Beteiligten von Amts wegen gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das örtlich zuständige Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth zu verweisen.

Denn die örtliche Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth resultiert aus § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO i. V. m. Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 AGVwGO, wonach in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz das Gericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylverfahrensgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Im Zeitpunkt der Klageerhebung am 18. Januar 2016 betreffend den Asylbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. November 2015 hatten die Kläger ihren Aufenthalt nach dem kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Zuweisungsbescheid der Regierung von Oberfranken vom 8. Januar „2015“ (richtig: 2016), zugestellt am 12. Januar 2016, spätestens eine Woche nach Aushändigung im Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth, konkret Ankunfts- und Rückführungseinrichtung II Bayern (ARE II), ..., zu nehmen.

Für die Bestimmung des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts spielt es keine Rolle, dass der Zuweisungsbescheid der Regierung von Oberfranken vom 8. Januar „2015“ mit der Aufenthaltsbestimmung für ... noch nicht rechtskräftig ist. Auch die Rechtmäßigkeit des Zuweisungsbescheides ist unerheblich, solange er nicht nichtig ist. Genauso wenig ist der tatsächliche Aufenthaltsort bzw. Wohnsitz des Betreffenden sowie der Aufenthaltsort, den der Betreffende sich wünscht, maßgeblich. Es kommt allein auf die hier gegebene Wirksamkeit der Aufenthaltsbestimmung und den mit sofort vollziehbarer Wirkung verpflichtend zugewiesenen Aufenthaltsort an. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, B. v. 28.7.1997 - 9 AV 3/97 - juris) hat ausdrücklich entschieden, dass auf den betreffenden Zuweisungsbescheid abzustellen ist, solange dieser nicht widerrufen oder zurückgenommen ist. Eine materielle Prüfung der Aufenthaltsentscheidung bereits bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts widerspricht zudem dem Bedürfnis nach einer schnellen und sicheren Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts. § 52 Nr. 2 Satz 3 1. Halbsatz VwGO knüpft ausdrücklich daran an, wo der Ausländer auf der Basis der zuletzt durch die Ausländerbehörde getroffene Entscheidung nach dem Asylverfahrensgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat (VG Hamburg, B. v. 4.6.2010 - 19 E 1074/10 - juris). Denn bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts kann es - wie auch sonst in Asylverfahren, die sich auf das eigentliche Asylbegehren und nicht auf die Aufenthaltsbestimmung beziehen - nicht davon abhängen, ob die zugrunde liegende Zuweisungsentscheidung rechtskräftig ist oder nicht. Andernfalls könne der betreffende Ausländer allein durch eine Anfechtung der Zuweisungsentscheidung und die beliebige Wahl eines anderen Aufenthaltsortes bzw. Wohnsitzes vor Klageerhebung die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts beeinflussen.

Der Zuweisungsbescheid der Regierung von Oberfranken vom 8. Januar „2015“ ist wirksam und kraft Gesetzes sofort vollziehbar (vgl. § 75 Abs. 1 AsylG). Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die Kläger im Verfahren W 6 S 16.30129 mit ihrem Sofortantrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (W 6 K 16.30128) gegen den Zuweisungsbescheid vom 8. Januar „2015“, der nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, begehren. Über diesen Antrag war bei Eingang des Antrags im streitgegenständlichen Verfahren noch nicht entschieden. Des Weiteren ist unschädlich, dass die Regierung von Oberfranken zugesichert hat, zunächst von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Denn diese Zusicherung bezieht sich nicht auf die uneingeschränkt weiter geltende Zuweisung nach ... (Oberfranken) in Nr. 1 des Bescheides der Regierung von Oberfranken vom 8. Januar „2015“, sondern auf dessen Nr. 3 betreffend die zwangsweise Vollstreckung durch die Behörde.

Auch bei der Wochenfrist unter Nr. 2 des Zuweisungsbescheides vom 8. Januar „2015“ handelt es sich - entgegen der Auffassung der Klägerseite - nicht um eine die innere Wirksamkeit des Zuweisungsbescheides betreffende Frist, sondern um die Erfüllungsfrist der Zwangsmittelandrohung, wie die Formulierung und Systematik der Nrn. 2 und 3 des Zuweisungsbescheides zeigen. Denn die Zuweisungsverfügung in Nr. 1 des Bescheides ist als Verwaltungsakt mit ihrer Bekanntgabe - hier durch Zustellung am 12. Januar 2016 - gemäß Art. 41 Abs. 1, Art. 43 BayVwVfG wirksam geworden. Sie ist des Weiteren kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 75 Abs. 1 AsylG). Die innere, d. h. materiell-rechtliche Wirksamkeit der Verfügung ist nicht durch eine Befristung oder Bedingung aufgeschoben bzw. aufgelöst. Bei der in Nr. 2 des Zuweisungsbescheides enthaltenen Fristbestimmung von einer Woche nach Aushändigung des Bescheides handelt es sich nicht um eine die innere Wirksamkeit betreffende Frist, sondern um die Erfüllungsfrist der Zwangsmittelandrohung nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG, wie die Formulierung „spätestens“ sowie der systematischen Zusammenhang mit der Androhung des unmittelbaren Zwangs in Nr. 3 des Bescheides belegen, die auf die Fristbestimmung in Nr. 2 Bezug nimmt (ebenso schon ausdrücklich VG Würzburg, B. v. 3.2.2016 - W 1 S 16.30053 - juris). Zudem bestimmt § 50 Abs. 6 AsylG ausdrücklich, dass sich der Ausländer unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben hat.

Die teilweise vertretene Gegenmeinung, die an eine vorhergehende bestandskräftige Aufenthaltsbestimmung anknüpft, betrifft - soweit ersichtlich - nur Fallgestaltungen, in denen der Bescheid über die Aufenthaltsbestimmung anders als hier selbst Gegenstand des Streitverfahrens ist (vgl. etwa Berstermann in Beck´scher Online-Kommentar VwGO, Herausgeber Poser/Wolff, 36. Edition Stand 1.1.2016, § 52 Rn. 9; VG Berlin, U. v. 4.7.2014 - 10 K 289.13 - juris. Ebenso: z. B. VG Bayreuth, B. v. 3.2.2016 - B 3 S 16.30101 und B 3 K 16.30102). Jedoch sprechen auch in dieser Konstellation die oben genannte gewichtigen Gründe dafür, allein auf die Wirksamkeit und Vollziehbarkeit der letzten Aufenthaltsbestimmung abzustellen (so VG Würzburg, B. v. 3.2.2016 - W 1 S 16.30053 - juris; VG München, B. v. 27.8.2014 - M 24 K 14.1252 - juris; VG Berlin, B. v. 20.3.2014 - 19 N 72.14 - juris; VG Hamburg, B. v 4.6.2010 - 19 E 1074/10 - juris; BVerwG, B. v. 28.7.1997 - 9 AV 3/97 - juris). Diese Frage kann vorliegend mangels Entscheidungsrelevanz indes offen bleiben.

Nach dem in § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG statuierten Grundsatz der perpetuatio fori haben Änderungen ab Rechtshängigkeit keine Auswirkungen auf die Zuständigkeit des Gerichts.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17b Abs. 2 GVG der Endentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vorbehalten.

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(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder
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(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder
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Annotations

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass

1.
dem Ausländer Schutz nach den §§ 2, 3 oder 4 zuerkannt wurde oder die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Person des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 vorliegen, oder
2.
das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet hat, es sei denn, der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 abgelehnt.
Eine Verteilung kann auch erfolgen, wenn der Ausländer aus anderen Gründen nicht mehr verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung zu regeln, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist.

(3) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb eines Zeitraumes von drei Arbeitstagen dem Bundesamt den Bezirk der Ausländerbehörde mit, in dem der Ausländer nach einer Verteilung Wohnung zu nehmen hat.

(4) Die zuständige Landesbehörde erlässt die Zuweisungsentscheidung. Die Zuweisungsentscheidung ist schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie bedarf keiner Begründung. Einer Anhörung des Ausländers bedarf es nicht. Bei der Zuweisung sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen.

(5) Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausländer selbst zuzustellen. Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsbevollmächtigten benannt, soll ein Abdruck der Zuweisungsentscheidung auch diesem zugeleitet werden.

(6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.