Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2015 - 21 ZB 15.30076

published on 28/05/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2015 - 21 ZB 15.30076
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Verwaltungsgericht München, 17 K 14.31233, 05/02/2015

Gericht

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Tenor

I.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

II.

Die Klägerinnen haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1. Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG), der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) und eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) liegen nicht vor.

1.1 Es kann offenbleiben, ob die Klägerinnen eine Divergenz entsprechend den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG hinreichend dargelegt haben. Das Verwaltungsgericht ist jedenfalls nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Maßstäben des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgewichen. Danach ist die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfen ist. Erforderlich, aber auch ausreichend ist in diesen Fällen, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, das heißt eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. BVerwG, B. v. 17.8.2011 - 10 B 13/11 u. a. - juris). Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich auf diese Rechtsprechung verwiesen und sie auch der Sache nach seiner Entscheidung zugrunde gelegt (vgl. UA S. 7 ff.). Entgegen des Zulassungsvorbringens ist der Rechtssatz, dass eine Suizidalität, die im Zusammenhang mit einer drohenden Ausreise/Abschiebung auftrete, „stets nur“ als inlandsbezogenes Abschiebungsverbot beachtlich sei, im angegriffenen Urteil nicht aufgestellt. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht im konkreten Einzelfall davon ausgegangen, dass eine Suizidgefahr „hier“ laut einer Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. G. vom 12. Dezember 2014 nicht ausgeschlossen werden könne und bereits auf die anstehende Ausweisung bzw. deren Vollzug zurückzuführen sei; sie könne deshalb als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis allenfalls von der Ausländerbehörde berücksichtigt werden.

1.2 Die Berufung ist nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit) sowie zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (Klärungsbedürftigkeit) und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).

Die Klägerin zu 1. und die Klägerin zu 2. messen der Rechtssache unter verschiedenen Aspekten eine Grundsatzbedeutung insoweit bei, als das Gericht sie im Hinblick auf die geltend gemachte Bedrohung durch die Familie des (festgenommenen) Mörders ihres Ehemannes bzw. Vaters auf die Hilfe (höherer) staatlicher Stellen und eine inländische Fluchtalternative verwiesen hat.

1.2.1 Sie halten die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob dann, wenn ein Mensch auf eine objektive Bedrohungssituation mit einer posttraumatischen Belastungsstörung, schweren Depressionen und Ängsten reagiert, der Verweis auf die grundsätzliche Möglichkeit einer psychotherapeutischen Behandlung im Herkunftsstaat und hinsichtlich der objektiven Lage auf ein Vermeidungsverhalten durch Umzug sowie Inanspruchnahme staatlicher Hilfe genügen oder ob nicht darüber hinausgehende Feststellungen nötig sind, dass angesichts der Wechselwirkungen zwischen Bedrohungssituation und Psyche die Heilung in dem konkreten Fall im Herkunftsstaat trotzdem nicht möglich ist.

Die Frage war für das Verwaltungsgericht nicht von Bedeutung und würde sich auch in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Es kommt nicht darauf an, ob eine Heilung der mit der aufgeworfenen Frage unterstellten Erkrankung im Herkunftsstaat möglich ist. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt, wie unter Nr. 1.1 ausgeführt, voraus, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt.

Unabhängig davon ergibt sich aus den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Äußerungen nichts Konkretes dazu, dass eine Heilung der dort genannten psychischen Erkrankungen der Klägerinnen nur dann möglich ist, wenn eine Behandlung in Deutschland bzw. nicht im Herkunftsstaat durchgeführt wird. Auch das Zulassungsvorbringen bietet dafür keinen konkreten Anhalt.

1.2.2 Die Klägerinnen werfen als grundsätzlich bedeutsam zudem die Frage auf, ob eine Furcht vor Verfolgung gemäß § 3e AsylVfG dann verneint werden kann, wenn der Betroffene eine ins Krankhafte übersteigerte Furcht vor Verfolgung empfindet, oder ob bei dieser Fallkonstellation aufgrund der Erkrankung ein Verweis auf die interne Fluchtalternative (als unzumutbar oder unverhältnismäßig) ausscheidet.

Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig; sie lässt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz und der dazu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung beantworten. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG ist - unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben - einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn seine Furcht begründet ist, dass er in seinem Herkunftsland Bedrohungen seines Lebens, seiner Freiheit oder anderer in Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU geschützter Rechtsgüter wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung ausgesetzt ist. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - juris). Nichts anderes gilt für die im Rahmen von § 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG zu treffende Feststellung, ob der Ausländer in einem Teil seines Landes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat.

1.2.3 Schließlich halten die Klägerinnen für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob ein Verweis auf die Hilfe höherer staatlicher Stellen „bei einem psychisch Erkrankten“ möglich oder jedenfalls zumutbar ist oder nicht ins Leere geht, weil die erlangbare staatliche Hilfe nie so umfassend sein kann, dass sie die psychische Bedrohungssituation ausschließt (im Gegensatz zu der Situation, wenn der Betreffende nicht auf sein Herkunftsland verwiesen wird).

Die Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie sich lediglich unter Berücksichtigung des individuellen Erscheinungsbildes und der jeweiligen Ausprägung einer psychischen Erkrankung und damit nur einzelfallbezogen beantworten lässt.

1.3 Die Klägerinnen machen geltend, das Verwaltungsgericht habe gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen. Es hätte dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nachkommen müssen, dass die Klägerin zu 1 schwer psychisch erkrankt sei und bei einer drohenden Abschiebung Suizidgefahr bestehe.

Das führt nicht weiter. Das Verwaltungsgericht hat die bedingt beantragte Vernehmung der Psychotherapeutin Z. als sachverständige Zeugin mangels Entscheidungserheblichkeit nicht für erforderlich gehalten. Nach seiner durch Auswertung vorhandener Erkenntnismittel gewonnenen Auffassung kann eine psychische Erkrankung im Kosovo behandelt werden. Die für den Fall einer Abschiebung behauptete Selbstmordgefahr hat das Verwaltungsgericht als ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis betrachtet, das allenfalls von der Ausländerbehörde zu berücksichtigen ist. Die so begründete Ablehnung des Beweisantrags ist prozessrechtlich nicht zu beanstanden und hätte im Übrigen auch die Ablehnung eines unbedingten Beweisantrags getragen. Eine Beweiserhebung, über Tatsachen, die nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht entscheidungserheblich sind, ist prozessrechtlich unter keinem Gesichtspunkt geboten (vgl. BVerwG, B. v. 30.11.2004 - 1 B 48.04 - juris). Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob bei Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags der Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nur dann begründet ist, wenn sich dem Gericht namentlich im Hinblick auf die angeregte Beweiserhebung eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen (so BayVGH, B. v. 8.7.2014 - 2 ZB 14.30156 - juris).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 5. Februar 2015 rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts v
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Tenor I. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Nummern 4 und 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. März 2015 - soweit sie sich auf die Klägerin beziehen - verpflichtet festzustellen, dass in der Person
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Annotations

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.