Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 15. Dez. 2015 - W 6 S 15.50411
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird sowohl für das vorliegende Verfahren als auch für das Klageverfahren W 6 K 15.50410 abgelehnt.
Gründe
I.
1. Der Antragsteller, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am
Nach den Erkenntnissen der Antragsgegnerin lagen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Mit Bescheid vom
2. Am
a) die aufschiebende Wirkung der Klage vom heutigen Tag gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
b) dem Antragsteller auch für das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten zu bewilligen.
Zur Begründung ließ der Antragsteller im Wesentlichen vorbringen, in Ungarn bestünden systemische Mängel sowohl im Asylsystem als auch bei den Aufnahmebedingungen. Unter Verweis auf verschiedene Unterlagen ließ der Antragsteller weiter ausführen, dass es bei Asylsuchenden in Ungarn zu systematischen Inhaftierungen komme. Im Rahmen der Inhaftierung ergäben sich menschenrechtswidrige Bedingungen. Zudem seien zum 1. August 2015 in Ungarn Neuregelungen im ungarischen Asylsystem in Kraft getreten. Nach diesen Neuregelungen sei es offenbar zulässig, Asylanträge von über sichere Drittländer nach Ungarn eingereiste Asylsuchende ohne inhaltliche Prüfung abzulehnen. Zudem werde auch eine nochmalige Ausweitung der Inhaftierung in Ungarn gesetzlich geregelt. Der UNHCR zeige sich deshalb in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2015 tief besorgt. Zudem bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, da die Antragsgegnerin durch die Nichtausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO eventuell willkürlich gehandelt habe bzw. da sie bei ihrer Ermessensentscheidung gegen den Gleichheitssatz verstoßen habe. Es sei völlig unklar, nach welchen Maßstäben die Antragsgegnerin von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch mache.
3. Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom
den Antrag abzulehnen
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen sowie die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Klageverfahrens W 6 K 15.50410) und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig (§ 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG), aber unbegründet.
1. Der Antrag ist unbegründet, weil kein Ausnahmefall vorliegt, der eine Aussetzung der Abschiebung gebietet. Denn der streitgegenständliche Bescheid der Antragsgegnerin ist nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, so dass das öffentliche Vollzugsinteresse das Privatinteresse des Antragstellers, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen, überwiegt.
Bei Ungarn handelt es sich um einen sicheren Drittstaat i. S. des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 GG, § 26 a Abs. 2 AsylG. Ungarn ist nach Art. 13 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Der Asylantrag ist unzulässig (§ 27a AsylG).
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe des streitgegenständlichen Bescheides verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVG). Das Vorbringen in der Antragsbegründung führt zu keiner anderen Beurteilung.
2. Die ausnahmsweise Zuständigkeit der Antragsgegnerin, insbesondere durch die Begründung eines Selbsteintritts (vgl. Art. 3 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO), ist nicht ersichtlich. Wesentliche Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Ungarn für den Antragsteller systemische Mängel bzw. Schwachstellen aufweisen, sind nicht gegeben.
Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf ein Asylbewerber nur dann nicht an den nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedsstaat überstellt werden, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat aufgrund systemischer Mängel, d. h. regelhaft, so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber auch im konkret zu entscheidenden Einzelfall dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen kann ein Asylbewerber eine Überstellung im Dublin-Verfahren entgegentreten. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt dabei Bezug auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und hat im Einklang damit die Annahme systemischer Mängel an hohe Hürden geknüpft. Im Hinblick auf die Annahme systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen kommt es nicht darauf an, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel im Einzelfall zu einer unmenschliche oder erniedrigenden Behandlung kommen kann (BVerwG, B.v. 6.6.2014 - 10 B 35/14 - Buchholz 402.25, § 27a AsylVfG Nr. 2;
Das Gericht - konkret der zur Entscheidung berufenen Einzelrichter - ist nicht davon überzeugt, das in Ungarn systemische Mängel (Schwachstellen) des Asylverfahrens sowie der Aufnahmebedingungen herrschen. Dies hat der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts Würzburg - wie auch dem Bevollmächtigten des Antragstellers bekannt ist - wiederholt so entschieden (vgl. zuletzt etwa VG Würzburg, B.v. 6.7.2015 - W 6 S 15.50413; vgl. ebenso VG Würzburg, B.v. 11.12.2015 - W 4 S 15.50418;
Das Vorbringen des Antragstellers unter Bezugnahme auf (teilweise) neue Erkenntnismittel und neue Rechtsprechung rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Das Gericht verkennt nicht das Bestehen der in den vorliegenden und auch von Antragstellerseite zitierten Berichten dargestellten Missstände, insbesondere bei der Inhaftierungspraxis und den Unterbringungsbedingungen in Ungarn. Diese begründen jedoch für sich keine systemischen Mängel im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Denn weiterhin ist festzuhalten, dass der UNHCR bislang keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder Aufnahmebedingungen in Ungarn explizit festgestellt und keine generelle Empfehlung ausgesprochen hat, im Rahmen des Dublin-Verfahrens Asylbewerber nicht nach Ungarn zu überstellen. Das Fehlen einer generellen Empfehlung des UNHCR, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, kommt besondere Bedeutung zu, weil die vom Amt des UNHCR herausgegebenen Dokumente im Rahmen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in dem Drittstaat, der nach den Kriterien der DublinIII-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, angesichts der Rolle, die dem Amt des UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, die bei der Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrens zu beachten ist, besonders relevant sind (vgl. EUGH, U.v. 30.5.2013 - C 528/11 - ABl EU 2013 Nr. C 225, 12 - NVwZ-RR 2013, 660).
Anzumerken ist, dass der UNHCR zwar in seiner vom Antragstellerbevollmächtigten zitierten Stellungnahme vom 3. Juli 2015 mit Blick auf die Inhaftierungsmöglichkeiten in Ungarn seine tiefe Besorgnis geäußert hat, jedoch sind seitdem mittlerweile über fünf Monate vergangen, ohne dass sich der UNHCR zu einer generellen Empfehlung, etwa wie in Griechenland oder teilweise in Bulgarien durchgerungen hat, obwohl er die Situation in Ungarn kritisch beobachtet (vgl. VG Stade, B.v. 4.11.2015 - 1 B 1749/15 - juris; VG Ansbach, B.v. 29.10.2015 - AN 3 S 15.50473 - juris; siehe auch BayVGH, B.v. 12.6.2015 - 13a ZB 15.50097 - juris;
Auch die Europäische Kommission hat in einer Stellungnahme vom 30. Oktober 2015 an das VG Köln ausdrücklich darauf verwiesen, dass der UNHCR derzeit noch keine Empfehlung abgegeben hat, Überstellungen nach Ungarn wegen der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung auszusetzen (im Gegensatz wie etwa im Verhältnis zu Griechenland und Bulgarien). Die Europäische Kommission hat zwar weiter auf eine Entscheidung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs
Auch und gerade unter Einbeziehung der neuesten Berichte zur tatsächlichen Situation in Ungarn, insbesondere im Hinblick auf die mögliche Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern ist festzustellen, dass die dort genannten Missstände nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls nicht die Qualität systemischer Mängel erreichen. Das Gericht folgt nicht der vom Antragstellerbevollmächtigten teilweise zitierten Rechtsprechung, die das Vorliegen systemischer Mängel in Ungarn nunmehr für gegeben bzw. für überprüfungsbedürftig hält (vgl. so etwa VG Arnsberg, B.v. 4.11.2015 - 6 L 1171/15.A - juris; VG Oldenburg, U.v. 2.11.2015 - 12 A 2572/15 - juris; VG Freiburg, U.v. 13.10.2015 - A 5 K 1862/13 - juris; VG Minden, B.v. 2.10.2015 - 10 L 923/15.A - juris; VG Düsseldorf, GB
Nach der zuletzt genannten Rechtsprechung, auf die Bezug genommen wird, und unter Berücksichtigung der auch von Antragstellerseite angesprochenen sowie sonstiger Erkenntnisquellen ist - nach Überzeugung des Gerichts aufgrund nochmaliger Prüfung - festzustellen, dass die Inhaftierungsvorschriften in Ungarn und die Anwendung dieser Vorschriften für sich noch keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen von systemischen Mängeln belegen. Die ungarischen Inhaftierungsvorschriften entsprechen im Prinzip den Vorgaben des Europäischen Rechts. Konkret ist nicht ersichtlich, dass die ungarische Asylhaftpraxis die Grenzen des europäischen Rechts systematisch überschreitet, selbst wenn Dublin-Rückkehrer regelmäßig, jedoch nicht ausnahmslos, inhaftiert werden, weil und soweit die ungarischen Behörden einen legalen Haftgrund (wie insbesondere Fluchtgefahr) annehmen. Die Inhaftierung ist nicht Folge der Stellung des Asylantrags, sondern ist Folge der Umstände, die das individuelle Verhalten des Antragstellers vor und bei der Antragstellung kennzeichnen. Weiterhin ergibt sich aus den vorliegenden Erkenntnissen, dass im Einzelfall auch von einer Asylhaft abgesehen werden kann und auch abgesehen wird, mithin die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls bei einer Haftanordnung berücksichtigt werden. Auch die Dauer der Asylhaft ist nach dem ungarischen System am Fortbestehen eines Haftgrundes gekoppelt. Des Weiteren ist ein Rechtsschutzsystem in Ungarn gesetzlich installiert. Aus der geringen Erfolgsquote der Rechtsbehelfe in Ungarn kann, nicht ohne Weiteres gefolgert werden, dass das ungarische Verfahren insoweit die europäischen Asylstandards generell nicht erfüllt. Ebenso wenig kann das Gericht den aktuellen Auskünften entnehmen, dass die Haftbedingungen in Ungarn systemisch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Dublin-Rückkehrer bewirken, vielmehr werden insbesondere die elementaren Bedürfnisse befriedigt. Sofern in den Berichten auf einzelne Fälle Bezug genommen wird, ist nicht erkennbar, dass diese Fälle unterschiedslos verallgemeinerungsfähig sind. Des Weiteren ist anzumerken, dass sich die ungarische Regierung auftretenden Problemen in der Vergangenheit nicht verschlossen hat, sondern durchaus konstruktiv an Verbesserungen gearbeitet hat und arbeitet.
Die immer wieder ins Feld geführten, auch neueren Inhaftierungsmöglichkeiten in Ungarn führen zur Überzeugung des Gerichts angesichts der tatsächlich in Ungarn bislang praktizierten Inhaftierungen nicht zur Annahme systemischer Mängeln. Denn nach einer Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28. September 2015 an das VG Magdeburg ist ausdrücklich ausgeführt, dass Asylhaft immer nur nach einer Prüfung im Einzelfall angeordnet wird. Die Wahrscheinlichkeit, in Asylhaft genommen zu werden, ist für Dublin-Rückkehrer gegenüber Neuankömmlingen erhöht. Insofern mag die vorangegangene Ausreise als gewichtiges Indiz dafür gelten, dass sich die Rückkehrer bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht freiwillig in Ungarn zur Verfügung halten werden. Im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2015 wurden in Ungarn 492 Personen in Asylhaft genommen. Dies entspricht 0,7% aller Asylantragsteller. Die Inhaftierungsquote für Dublin-Rückkehrer dürfte laut der Auskunft des Auswärtigen Amtes etwa drei- bis viermal so hoch sein wie bei den andern Asylantragstellern. Derzeit ist Asylhaft nur für allein reisende Männer angeordnet. Es befinden sich derzeit nur ca. 50 Personen in Asylhaft (Kapazitäten für 300 Personen). Die Kapazitäten der Haftanstalten sind nicht ausgeschöpft. Asylhaft wird nach einer Einzelfallprüfung nur angeordnet, wenn keine mildere Maßnahme möglich ist. Asylhaft wird für 72 Stunden angeordnet und kann per Gerichtsbeschluss auf sechs Wochen verlängert werden. Sie darf maximal sechs Monate dauern. Ein Grund für die Asylhaft ist unter anderem ein hohes Fluchtrisiko. Ein Widerspruch gegen die Anordnung ist möglich.
Zur neuen Rechtsentwicklung in Ungarn wird noch ergänzend angemerkt: Soweit systemische Mängel mit Blick auf die Einstufung Serbiens (das sich seinerseits zur Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention verpflichtet hat) als sicheres Drittland herangezogen wird, ist darauf hinzuweisen, dass allein eine solche Einstufung nicht zu systemischen Mängel führt, weil eine mögliche Überstellung nach Serbien nicht gleichzeitig bedeutet, dass dessen Asyl- und Aufnahmesystem heute nicht mehr den europäischen Mindeststandards genügt. Vielmehr liegen mit Bezug auf die Behandlung von Rückkehrern in Dublin-Verfahren keinerlei auf Tatsachen gestützte Erkenntnisse vor, die Anlass dazu gäben, systemische Mängel für Asylverfahren und in Aufnahmebedingungen anzunehmen. Die verschärften Gesetze dienen primär auch in Ungarn genauso wie in anderen Staaten -wie etwa auch in der Bundesrepublik Deutschland - dazu, den ungehinderten Zustrom von Flüchtlingen Herr zu werden. Die ungarische Regierung ist bemüht, den Vorschriften der Dublin-Verordnung Rechnung zu tragen und für eine geregelte Einreise und Registrierung der Flüchtlinge zu sorgen (vgl. VG Stade, B.v. 4.11.2015 - 1 B 1749/15 - juris; VG Ansbach, B.v. 29.10.2015 - AN 3 S 15.50473 - juris).
Hinzu kommt, dass laut einem Rechtsgutachten über das ungarische Asylrecht durch das Institut für Ostrecht, München, vom 2. Oktober 2015 an das VG Düsseldorf im Gesetz über die Aufnahme Serbiens als sicheren Drittstaat insoweit eine gesetzliche Vermutung aufgenommen ist, die der Asylbewerber jedoch widerlegen kann, indem er nachweist, dass in seinem konkreten Fall der Drittstaat nicht sicher war, weil er dort keinen dem ungarischen asyladäquaten Schutz erhalten konnte. Das Gesetz dient dazu, Asylmissbrauch dadurch zu verhindern, dass es die Möglichkeit für die Behörden schafft, dass die Behörden nicht nur überprüfen, was das Herkunftsland des Antragstellers ist, sondern auch durch welches Transitland er gereist war. Die Liste der sicheren Drittstaaten stellt dafür in Bezug auf die Länder, die den allgemeinen Voraussetzungen entsprechen, nur eine Vermutung auf, aufgrund derer sich die Beweislast umgekehrt. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass das Transitland für ihn nicht sicher ist, weil dort z. B. die Möglichkeit einen Asylantrag einzureichen oder Flüchtlingsstatus zu erwerben, nicht gewährleistet ist. Die Vermutung kann - auf den konkreten Fall des Antragstellers bezogen - sowohl durch den Antragsteller als auch durch das Gericht überprüft und widerlegt werden.
Zusammenfassend ist auch unter Berücksichtigung der vorliegenden neuen Erkenntnisse festzuhalten dass - solange keine systemischen Mängel in Ungarn nach Überzeugung des Gerichts belegt sind - weiterhin davon auszugehen ist, dass auch für Ungarn die Vermutung besteht, dass Asylsuchende - abgesehen von Ausnahmen in Einzelfällen - in Einklang mit den Vorgaben der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der europäischen Menschenrechtskonvention behandelt werden. Selbst wenn dem Antragsteller bei einer Rückkehr nach Ungarn gemäß den dortigen Vorschriften eine Inhaftierung zeitweilig drohen sollte, reicht dies nicht zur Überzeugungsgewissheit des Gerichts aus, die auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens gründende Vermutung zu widerlegen, dass die jeweiligen Mitgliedsstaaten (hier Ungarn) die geltenden rechtlichen Vorgaben einhalten.
3. Weiter sind in der Person des Antragstellers keine Gründe ersichtlich, die den streitgegenständlichen Bescheid rechtswidrig machen bzw. eine einstweilige Aussetzung der Vollziehung gebieten, um von einer Überstellung des Antragstellers nach Ungarn abzusehen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Dublin-Rückkehrer aus Deutschland nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28. September 2015 an das VG Magdeburg über den Flughafen überstellt werden. In Budapest erfolgt eine Überprüfung des Sachverhalts inklusive einer ersten Rückkehrerbefragung. Die Dublin-Rückkehrer werden darüber immer informiert, dass sie nach Überstellung automatisch als Asylbewerber in Ungarn behandelt werden. Bei einer Asylantragstellung läuft das normale Asylverfahren. Für die Zeit der Durchführung des Asylverfahrens werden Antragsteller in Ungarn in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht. Dort gibt es separate Schlafräume, Sportmöglichkeiten, drei Mahlzeiten am Tag sowie eine ärztliche Grundversorgung. Anders ist die Sachlage bei einer Folgeantragstellung. Ein Folgeantragsteller hat in der Regel nur die gleiche Möglichkeit der Unterstützung wie mittellose ungarische Staatsangehörige. Sie werden nicht in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht, sondern haben nur die Möglichkeit der Unterbringung in einem Obdachlosenasyl.
4. Die Bundesrepublik Deutschland ist auch nicht sonst aufgrund außergewöhnlicher humanitärer Gründe - zur Vermeidung eines willkürlichen, gleichheitswidrigen Vorgehens - im vorliegenden Fall veranlasst, gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ihr Selbsteintrittsrechts auszuüben. Eine Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers ist nicht gegeben; er hat keinen Anspruch auf einen entsprechenden Selbsteintritt.
In der Sache ist in der praktischen Handhabung der Überstellung kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatzes infolge eines willkürliches Vorgehens festzustellen (vgl. so aber VG Bayreuth, B.v. 18.9.2015 - B 3 S 15.50219 - juris). Denn die Bundesrepublik Deutschland hatte zunächst - ausnahmsweise - nur die Rücküberstellung von Flüchtlingen aus Syrien nach Ungarn ausgesetzt, aber mittlerweile laut der vorliegenden (allgemein bekannten) Pressemitteilungen im Oktober 2015 erklärt, auch wieder Dublin-Rückführungen nach Ungarn zu prüfen. Abgesehen davon, kann der Antragsteller aus dem Umstand, dass andere Asylbewerber - etwa wegen Ablaufs der in der Dublin III-VO vorgesehenen Fristen - tatsächlich nicht nach Ungarn überstellt werden, für sich nichts herleiten, weil es nach der deutschen Rechtsordnung keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht gibt (BVerwG, U.v. 21.7.1994 - 2 WD 6/94 - BVerwGE 103, 143;
5. Weiterhin setzt die Anordnung der Abschiebung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG voraus, dass die Abschiebung in den zuständigen Mitgliedsstaat durchgeführt werden kann. Dies ist der Fall, wenn der Abschiebung keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerfG, B.v 17.9.2014 - 2 BvR 939/14 - NVwZ 2014, 1511) und eine Abschiebung nicht unmöglich ist.
Über die Aufnahmebereitschaft Ungarns bestehen indes keine grundsätzlichen Zweifel, nachdem es erklärt hat, es werde alle Verpflichtungen und Regelungen einhalten, selbst wenn in der Vergangenheit vereinzelt auch gegenläufige Erklärungen zur Rücknahme von Flüchtlingen verlautbart wurden. Aus der geringen Zahl der tatsächlich erfolgten Überstellungen im Dublin-Verfahren kann nicht hergeleitet werden, dass Ungarn zur Übernahme nicht bereit ist. Zudem fehlen nachweisbaren Anhaltspunkte, dass Überstellungen nach Ungarn gegenwärtig und auf absehbare Zeit innerhalb der offenen Überstellungsfrist tatsächlich nicht durchgeführt werden können bzw. werden (so aber VG Freiburg, U.v. 13.10.2015 - A 5 K 1862/13 - juris). Vielmehr erfolgen offensichtlich tatsächlich Überstellungen nach Ungarn, wie aus anderen Verfahren bekannt ist (vgl. nur VG Magdeburg, B.v. 8.9.2015 - 9 B 713/15 - juris). Selbst wenn man aber unterstellen wollte, dass überhaupt keine Überstellungen nach Ungarn erfolgen würden, weil dies zurzeit unmöglich sei, könnte dies dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen, weil dem Antragsteller dann im vorliegenden Eilverfahren das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde, da ihm in diesem Fall überhaupt keine Abschiebung nach Ungarn drohen würde, über die ein Gericht in einem Sofortverfahren entscheiden müsste.
6. Nach alledem ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG abzulehnen.
Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, hat die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowohl für das vorliegende Verfahren als auch für das Klageverfahren W 6 K 15.50410 abzulehnen war (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.