Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 12. Feb. 2018 - W 5 S 18.86

published on 12/02/2018 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 12. Feb. 2018 - W 5 S 18.86
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen hat die Antragstellerin zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich als (Mit-)Eigentümerin des mit einem Mehrfamilien-Wohnhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. ...2/5 der Gemarkung Würzburg, ...straße ...a in Würzburg und Sondereigentümerin der im Erdgeschoss Richtung Süden gelegenen Wohnung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen mit Bescheid vom 26. Juli 2017 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines neuen Daches, Einbau einer Loggia, dreier Dachgauben und Dachliegefenster mit Einbau von zwei Wohnungen im Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. ...1 der Gemarkung Würzburg, ...straße ... in Würzburg (Baugrundstück).

1. Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Sanierung Grombühl – Block ... – Grombühl ...82“ vom 16. Januar 1992, der hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein Allgemeines Wohngebiet und hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung zwei Vollgeschosse, eine Grundflächenzahl von 0,7 sowie eine Geschossflächenzahl von 1,3 festsetzt.

Das streitgegenständliche Gebäude wurde mit Baugenehmigungsbescheid der Stadt Würzburg vom 11. November 1959 als zweigeschossiges Werkstattgebäude mit einem flachgeneigten Satteldach genehmigt. Mit Baugenehmigung vom 8. April 1999 wurde an der Westfassade ein Aufzugsschacht genehmigt. Mit Bescheid vom 4. August 2011 wurden der Umbau und die Nutzungsänderung des Werkstattgebäudes in ein Wohngebäude mit vier Wohneinheiten bauaufsichtlich genehmigt. Das Baugrundstück der Beigeladenen schließt sich im Süden, getrennt durch das Wegegrundstück Fl.Nr. ...1/5 Eigentümer: Stadt Würzburg) an das Grundstück der Antragstellerin an, das mit einem viergeschossigen (3 Vollgeschosse und Dachgeschoss) Wohngebäude bebaut ist (Baugenehmigung vom 12.7.2002). Der Abstand zwischen den beiden Gebäuden beträgt ca. 5,20 m.

2. Mit Bauantrag vom 19. September 2016 beantragte die Beigeladene die Aufstockung und den Einbau von 2 Wohnungen in ein bestehendes Mehrfamilienhaus auf dem Baugrundstück. Mit Antrag vom 21. September 2016 begehrte sie die Erteilung einer Abweichung von den Vorschriften über die Abstandsflächen der Bayerischen Bauordnung. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Gebäude stehe dreiseitig auf den Grundstücksgrenzen. Die Abstandsflächen könnten nicht eingehalten werden, da das Gebäude auf der Grenze stehe. An der Nord- und Westseite entstünden durch die Aufstockung keine neuen Abstandsflächen, da die Wandhöhen nicht verändert würden.

Mit Bescheid vom 26. Juli 2017 erteilte die Stadt Würzburg der Beigeladenen die Baugenehmigung nach den Plänen vom September 2016 mit Ergänzungen vom 22. März 2017. Des Weiteren wurden Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der festgesetzten Geschossflächenzahl (zulässig: 1,3, geplant: 1,43), von der festgesetzten Grundflächenzahl (zulässig: 0,7, geplant: 0,715) sowie von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Dachform (zulässig: Pultdach, geplant: Mansarddach) erteilt. Weiter wurden Abweichungen von der Tiefe der Abstandsfläche auf allen vier Seiten, so u.a. auf der Nordseite (grundsätzlich erforderlich: 7,45 m; Verkürzung auf: 0,00 m) erteilt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Abweichungen von den gemäß Art. 6 BayBO festgesetzten Abstandsflächen sich aus der gewachsenen Struktur des Stadtteiles ergäben und bereits im Bestand lägen. Durch den Aufbau sei hier keine signifikante Veränderung zu verzeichnen. Die Durchführung der Vorschriften würde zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen. Die Abweichungen und Befreiungen seien auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.

3. Gegen den Bescheid vom 26. Juli 2017, der Antragstellerin zugestellt gegen Postzustellungsurkunde am 28. Juli 2017, ließ die Antragstellerin am 28. August 2017 durch ihre Bevollmächtigte Klage erheben (W 5 K 17.943).

Sie stellte am 18. Januar 2018 den Antrag

die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin anzuordnen.

Zur Begründung des Antrags wie auch der Klage wurde vorgetragen: Der Antrag sei zulässig und begründet. Der Bescheid vom 26. Juli 2017 erweise sich als rechtswidrig und verletze die Antragstellerin in ihren eigenen Rechten. Die Klage sei entgegen der Meinung des Bevollmächtigten der Beigeladenen zulässig. Hierfür sei ausreichend, dass eine Verletzung in eigenen Rechten zumindest möglich erscheine, was hier der Fall sei. Das Vorhaben verstoße gegen Bauplanungsrecht, weil Festsetzungen des Bebauungsplans über die Geschossflächenzahl und die Grundflächenzahl nicht eingehalten seien und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nicht vorlägen. Das Vorhaben sei daher bauplanungsrechtlich unzulässig. Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB lägen nicht vor. Insbesondere sei die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar. Auch sei die städtebauliche Vertretbarkeit nicht erkennbar. Der Satzungsgeber verfolge das Ziel der Erhaltung der charakteristischen Blockrandbebauung und die Entkernung des Innenbereichs. Bei der erteilten Baugenehmigung handele es sich um die Aufstockung einer Hinterhofbebauung. Ein Gebäude in zweiter Reihe einer Blockrandbebauung widerspreche bereits durch seinen Bestand dem Ziel der Verbesserung der Wohnraum- und Freiraumqualität durch entsprechende Blockentkernung. Die Festsetzungen der Grund- und Geschossflächen seien zumindest im vorliegenden Fall auch drittschützend. Denn ausdrückliches Ziel des Bebauungsplans sei die Verbesserung der Wohnraum- und Freiraumqualität durch entsprechende Blockentkernung. Durch die genehmigte Aufstockung werde augenscheinlich gegen dieses Ziel verstoßen.

Das geplante Vorhaben verstoße auch gegen Bauordnungsrecht und das Gebot der Rücksichtnahme. Bereits im Bestand würden die erforderlichen Grenzabstände gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO nicht eingehalten. Zwar würden durch die geplante Änderung rein rechnerisch keine neuen Abstandsflächen ausgelöst, durch die konkrete Ausgestaltung des Bauvorhabens werde die Beeinträchtigung durch den Verstoß gegen Abstandsflächen jedoch noch verstärkt. Hieraus ergebe sich wiederum zwanglos, dass das geplante Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme verletze. Hier bestünden deutliche Überschreitungen gerade im Hinblick auf die abstrakten, sich nach außen auswirkenden und fühlbaren Aspekte, so betreffend die Höhe, die Geschossigkeit und die Grundfläche an und für sich, die wiederum zur Massivität (Breite x Höhe) des Vorhabens führe. Durch die Massivität werde das klägerische Wohngrundstück im Hinblick auf Belichtung, Besonnung und sozialer Abstand deutlich beeinträchtigt. Die erforderlichen Abstandsflächen würden durch das streitgegenständliche Bauvorhaben nicht eingehalten. Damit werde jedenfalls ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot indiziert. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer von der Beigeladenen beantragten Abweichung lägen nicht vor. Es sei weder eine atypische Fallgestaltung erkennbar noch sei die Einbuße an Belichtung und Belüftung für die Antragstellerin vertretbar. An der Nordseite entstünden durch die Aufstockung zwar keine neuen Abstandsflächen, da die Wandhöhe nicht verändert werde. Durch die konkrete Ausgestaltung werde aber die durch die Abstandsflächen geschützte und bereits derzeit beeinträchtigte Belichtung, Belüftung und Besonnung nochmals verschlechtert und die Antragstellerin nochmals stärker als bislang beeinträchtigt. Im Falle der Umsetzung des geplanten Vorhabens komme es insbesondere hinsichtlich der im Sondereigentum der Antragstellerin stehenden Wohnung im Erdgeschoss zu derartigen Beeinträchtigungen, da das Vorhaben der Beigeladenen exakt südlich des Wohnhauses der Antragstellerin verwirklicht werden solle. Dass auch das Wohnhaus der Antragstellerin die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO rechnerisch nicht einhalte, stehe zwar außer Frage, wobei jedoch zu berücksichtigen sei, dass es sich auch bei diesem Wohnhaus um Altbestand handele, der durch den Bebauungsplan gerade geschützt werden solle. Jedenfalls würden durch das Sondereigentum der Antragstellerin Abstandsflächen nicht verletzt. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ergebe sich auch daraus, dass sämtliche Wohnparteien aufgrund der erhöhten Position einen ungehinderten Einblick auf das klägerische Grundstück und hier insbesondere auf die Aufenthaltsbereiche der Wohnung der Antragstellerin erhielten. Schließlich rechtfertige selbst bei offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache die vorzunehmende Interessenabwägung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung.

4. Die Stadt Würzburg äußerte sich im hiesigen Verfahren nicht und stellte auch keinen Antrag.

Im Verfahren W 5 K 17.943 brachte die Antragsgegnerin zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vor: Die Klage sei jedenfalls unbegründet, da die Baugenehmigung vom 26. Juli 2017 rechtsfehlerfrei im vereinfachten Genehmigungsverfahren ergangen sei. Sie begegne planungsrechtlich keinen Bedenken. Das Gebäude weise entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zwei Vollgeschosse auf, da das Dachgeschoss entgegen der zunächst eingereichten Ausführung nunmehr in der genehmigten Form ein Nichtvollgeschoss sei. Die zugestandenen Überschreitungen von GRZ und GFZ seien geringfügig und ergäben sich im Wesentlichen bereits aus dem Bestand. Das Vorhaben widerspreche auch nicht den allgemeinen Sanierungszielen, insbesondere durch entsprechende Blockentkernung eine Verbesserung der Wohn- und Freiraumqualität zu erreichen. Es sei auch ein Planungsziel, das Wohnen zu stärken und ein zusätzliches Wohnraumangebot zu erhalten. Diesem Planungsziel entspreche gerade das Bauvorhaben, da eine Nachverdichtung ohne weiteren Flächenverbrauch erfolge.

Hinsichtlich der Abstandsflächen werde in der Klageschrift selbst vorgetragen, dass sich durch das streitgegenständliche Bauvorhaben keine größeren Abstandsflächentiefen gegenüber dem Bestand ergäben. Dass aber die konkrete Ausgestaltung des Bauvorhabens die vorhandene Beeinträchtigung verstärke und damit gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße, sei zurückzuweisen. Im Genehmigungsverfahren sei dargelegt worden, dass ein Lichteinfallswinkel von 45° gerade für die Wohnung der Antragstellerin im Erdgeschoss nach wie vor gewahrt sei. Eine Verschattung des Küchen- und eines Wohnzimmerfensters trete vielmehr durch den darüber befindlichen Balkon im 1. Obergeschoss des Anwesens der Antragstellerin ein, was eindrucksvoll durch Fotos in der Verfahrensakte belegt sei. Auch gehe keine erdrückende Wirkung von dem Vorhabensgebäude auf das klägerische Anwesen aus, da letzteres in Geschossanzahl, Wandhöhe, Firsthöhe und der gesamten baulichen Gestaltung das Gebäude der Beigeladenen – auch nach Durchführung der Baumaßnahme – bei weitem übertreffe. Dies zeige auch ein Vergleich der erforderlichen Abstandsflächen der gegenüberliegenden Außenwände. Für die südliche Außenwand des Gebäudes der Antragstellerin falle eine Abstandsflächentiefe von 11,975 m an, während die nördliche Außenwand des Gebäudes der Beigeladenen lediglich eine Abstandsfläche mit einer Tiefe von 7,445 m erfordere.

5. Die Bevollmächtigten der Beigeladenen stellten den Antrag,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde vorgetragen: Der Antrag sei abzulehnen, weil die Klage in der Hauptsache offensichtlich keinen Erfolg haben werde. Die Klage sei bereits unzulässig, weil die Antragstellerin eine subjektive Rechtsverletzung nicht hinreichend nachvollziehbar vorgetragen habe. Bereits von Anfang an stehe fest, dass die Festsetzungen im Bebauungsplan städtebaulicher Art seien und damit gerade nicht drittschützend. Ein hinreichend schlüssiger Vortrag, warum die Festsetzungen doch drittschützend sein sollten, sei nicht erfolgt. Eine Verletzung der Abstandsflächen scheide aus. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Der angegriffene Bescheid verletze die Antragstellerin nicht in nachbarschützenden Vorschriften. Der Vortrag der Antragstellerin, dass die Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO hier nicht eingehalten seien, könne nicht zum Erfolg des Antrags führen. Denn es liege keine Verletzung abstandsflächenrechtlicher Vorschriften zulasten der Antragstellerin vor. Auch der Vortrag hinsichtlich der Geschoßflächenzahl und der Grundflächenzahl vermöge weder der Klage noch dem Eilverfahren zum Erfolg zu verhelfen. Entgegen der Ausführungen der Antragstellerin komme diesen Festsetzungen keine drittschützende Wirkung zu. Sie verkenne, dass das kumulative Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erforderlich sei, da hier die Vorschrift, von der befreit werden solle, keinen Nachbarschutz vermittele. Auch sei ein Abweichen von den Grundzügen der Planung nicht erkennbar. Die marginalen Veränderungen stellten keinen Verstoß gegen die Grundzüge der Planung dar. Die städtebauliche Vertretbarkeit könne allein schon deswegen nicht infrage gestellt werden, weil das Vorhaben der Beigeladenen auch ohne weiteres abwägungsfehlerfrei planbar wäre. Auch sei das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt. Insbesondere würde die Wohn- und Freiraumqualität gerade nicht massiv eingeschränkt. Die fehlende Rücksichtslosigkeit der zusätzlichen Dachgaube ergebe sich aus der Tatsache, dass diese nach Bauordnungsrecht unberücksichtigt bleibe, weil sie untergeordnet sei gemäß Art. 6 Abs. 8 Nr. 3 BayBO. Eine besondere, neue Massivität ergebe sich ebenfalls nicht, jedenfalls nichts, was im Vergleich zum Gebäude der Antragstellerin von ihr selbst nicht hingenommen werden müsste. Der Einwand der Antragstellerin, sie sitze nunmehr auf dem Präsentierteller, sei nicht nachvollziehbar. Die Eigentümer von Grundstücken in innerörtlichen Lagen hätten generell keinen Anspruch auf die Vermeidung der Schaffung solcher Einsichtsmöglichkeiten in ihr Grundstück. Hinsichtlich der gerügten Dachform sei bereits evident, dass sich keine nachbarschützende Wirkung der Festsetzungen im Bebauungsplan erkennen lasse.

Auch eine erdrückende Wirkung sei nicht gegeben. Die Frage der erdrückenden Wirkung sei nämlich eine gebäude- und grundstücksbezogene Frage. Das Sondereigentum nehme am gebäudebezogenen Schutz nur teil, stelle aber keinen eigenständigen schutzfähigen Baukörper dar. Die Befreiung vom Erfordernis der Einhaltung der Abstandsflächen könne nicht mit Erfolg gerügt werden. Die Antragstellerin übersehe, dass die Wandhöhe sich nicht verändere, gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 1, 2 BayBO, und damit die Abstandsflächen nicht neu ausgelöst würden. Außerdem wäre der Antragstellerin selbst im Falle der Verletzung der Abstandsflächen ein Berufen auf diesen Verstoß aus Gründen des Nachbarschaftsverhältnisses versagt, weil sie selbst die gebäudebezogen zu ermittelnden Abstandsflächen deutlich stärker verletze. Die Befreiung von den Abstandsflächen verstoße, selbst wenn man dem nicht folgen würde, jedenfalls nicht gegen Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO, was sich aus der Innenstadtlage ergebe sowie aus der daraus resultierenden Tatsache, dass dort allgemein keine besondere Beachtung der Abstandsflächen verlangt werden könne. Darüber hinaus müsse festgestellt werden, dass ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme aufgrund der vorgenommenen Änderung des Daches ausscheiden müsse. Auch für sich genommen habe die von der Antragstellerin gerügte konterkarierte Entkernung des Blockinnenbereichs keine Aussicht auf Erfolg. Die Festsetzung erweise sich bereits als nicht drittschützend. Die geltend gemachten Argumente, selbst wenn sie sachlich zuträfen, würde dann allein die städtebauliche Erforderlichkeit betreffen. Abschließend werde darauf hingewiesen, dass das Vorhaben im öffentlichen Interesse liege und auch städtebaulich erforderlich sei.

6. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (§ 80 Abs. 1 VwGO) entfällt vorliegend, weil sie sich gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens wendet (§ 212a BauBG). In einem solchen Fall kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen (§ 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO). Ein derartiger Antrag kann unmittelbar bei Gericht gestellt werden.

2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist unbegründet.

Im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage bzw. seines Widerspruchs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – NVwZ 2009, 581; BayVGH, B.v. 17.9.1987 – 26 CS 87.01144 – BayVBl. 1988, 369; Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 68 und 73 ff.). Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.

2.1. Entgegen der Meinung der Beigeladenenseite ist von der Zulässigkeit der Klage W 5 K 17.943 auszugehen, insbesondere fehlt es nicht an der Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO.

Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Anfechtungsklage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Bejahung der Klagebefugnis setzt voraus, dass es auf der Grundlage des Tatsachenvorbringens des Betroffenen zumindest möglich erscheint, dass dieser durch den angefochtenen Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt wird (sog. Möglichkeitstheorie, vgl. BVerwG, B.v. 21.1.1993 – 4 B 206/92 – juris).

Im Falle der Anfechtung eines an einen anderen gerichteten begünstigenden Verwaltungsakts durch einen Dritten kann sich eine eigene, die Klagebefugnis begründende Rechtsposition aus einer im Verfahren zu prüfenden drittschützenden Norm ergeben. Ob eine die behördliche Entscheidung tragende Norm Dritten, die durch die Entscheidung betroffen werden, Schutz gewährt und Abwehrrechte einräumt, hängt vom Inhalt der jeweiligen Norm sowie davon ab, ob der Drittbetroffene in den mit der behördlichen Entscheidung gestalteten Interessenausgleich eine eigene schutzfähige Rechtsposition einbringen kann. Drittschutz vermitteln nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm für die Behörde auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren, sich von der Allgemeinheit unterscheidenden Personenkreises dienen (st. Rspr. vgl. BVerwG, Ue.v. 19.9.1986 – 4 C 8/84 – u. 16.3.1989 – 4 C 36/85 – beide juris).

Die drittschützende Wirkung einer Norm wird also durch eine sachliche – Gebot der Rücksichtnahme auf bestimmte Interessen Dritter – wie auch eine personale Komponente – Betroffensein eines nach dem Schutzzweck der Norm zu ermittelnden Personenkreises – bestimmt. Im Hinblick auf die im Genehmigungsverfahren für das streitgegenständliche Vorhaben zu prüfenden Vorschriften verhält es sich so, dass diese Bestimmungen teilweise drittschützend sind – das gilt insbesondere für die Vorschriften des Abstandsflächenrechts und das in § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BauNVO bzw. § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme – und sich die Antragstellerin hierauf aber auch berufen kann, da sie als Eigentümerin eines Nachbargrundstücks zu dem Personenkreis gehört, dem nach den Bestimmungen Abwehrrechte gegen die Erteilung einer Baugenehmigung eingeräumt werden. Mithin ist hier von der Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO auszugehen.

2.2. Allerdings lässt sich vorliegend nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung anhand der Akten feststellen, dass die Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung der Stadt Würzburg vom 26. Juli 2017 voraussichtlich in der Sache mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben wird, da der angefochtene Bescheid die Antragstellerin nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Nachbar eines Vorhabens kann eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn es das Vorhaben an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt.

Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Nach Art. 59 BayBO ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der Prüfungsrahmen beschränkt. Die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften der Bayerischen Bauordnung wird grundsätzlich nicht mehr geprüft. Nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO hat die Bauaufsichtsbehörde aber die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die baulichen Anlagen nach § 29 bis 38 BauGB zu prüfen und nach Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO beantragte Abweichungen i.S.d. Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO.

2.3. Der Vortrag der Antragstellerin, dass die Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO hier nicht eingehalten seien, kann nicht zum Erfolg des Antrags führen. Denn es liegt keine Verletzung abstandsflächenrechtlicher Vorschriften zu Lasten der Antragstellerin vor.

2.3.1. Allenfalls hinsichtlich der von der Antragsgegnerin erteilten Abweichung unter Nr. 1302 der Baugenehmigung vom 26. Juli 2017 „von der gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO“ (richtig wohl: Satz 1) „vorgeschriebenen Tiefe der Abstandsfläche auf der“ – dem Grundstück der Antragstellerin zugewandten – „Nordseite (grundsätzlich erforderlich: 7,45 m; Verkürzung auf 0,00 m)“ kommt vorliegend eine Verletzung eigener Rechte der Antragstellerin in Betracht (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO: beantragte Abweichungen).

Allerdings geht insoweit die unter Ziffer 1302 der streitgegenständlichen Baugenehmigung erteilte Abweichung ins Leere bzw. war überhaupt nicht notwendig. Im Einzelnen:

Fraglich ist schon, ob die Abstandsflächentiefe von 1 H, mindestens 3 m nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO an der Nordseite des Gebäudes der Beigegeladenen vorliegend überhaupt gefordert ist. Denn gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 1 BayBO findet Satz 1 keine Anwendung, wenn von einer städtebaulichen Satzung Außenwände zugelassen oder vorgeschrieben werden, von denen Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe als nach Satz 1 liegen müssten, es sei denn, die Satzung ordnet die Geltung dieser Vorschriften an. In dem Bebauungsplan „Sanierung Grombühl – Block ... – Grombühl ...82“ vom 16. Januar 1992 wurde folgende textliche Festsetzung getroffen: „Soweit die vorhandenen Abstandsflächen von den Vorschriften der BayBO abweichen, werden diese als verkürzte Abstandsflächen festgesetzt. Bei Abbruch und Neubau darf auf den ehemaligen Mauerstandorten wieder gebaut werden, sofern im B-Plan keine Aussage über die Abstandsfläche gemacht ist“. Des Weiteren wurden mit einer zeichnerischen Festsetzung die überbaubaren Grundstücksflächen auf dem Baugrundstück festgelegt, so u.a. Richtung Norden eine Baugrenze. Festsetzungen in Bebauungsplänen, die Außenwände zulassen oder vorschreiben, von denen Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe als nach Satz 1 liegen müssten, sind insbesondere solche über die überbaubaren Grundstücksflächen wie Baulinien und Baugrenzen (vgl. Simon/Busse, BayBO, 127. EL Nov. 2017, Art. 6 Rn. 309).

Darüber hinaus spricht hier schon vieles dafür, dass eine solche Abweichung von Seiten der Beigeladenen überhaupt nicht beantragt wurde, so dass insoweit nicht von einer beantragten Abweichung i.S.v. Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO gesprochen werden kann. Nach Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBO setzt aber die Zulassung von Abweichungen nach Abs. 1 Satz 1 einen gesonderten, also ausdrücklich gestellten schriftlichen Antrag mit Begründung voraus. Ein solcher wurde hier bzgl. der Nordseite aber wohl gerade nicht gestellt. Denn ausweislich der Begründung des Antrags auf isolierte Abweichung vom 21. September 2016 (Bl. 21 f. der Bauakte) wird darauf hingewiesen, dass an der „Nord- und Westseite (...) durch die Aufstockung keine neuen Abstandsflächen (entstehen), da die Wandhöhen nicht verändert werden“. Weiter wird ausgeführt, dass die „durch die Aufstockung entstehenden neuen Abstandsflächen an der Ost- und Südseite (...) nicht nachgewiesen werden“ können. Die Bauherren gehen also gerade davon aus, dass eine Abweichung an der West- und – hier allein relevant – Nordseite nicht erforderlich ist, sondern nur an der Ost- und Südseite und haben deshalb wohl nur für diese beiden Seiten eine Abweichung beantragt, nicht aber hinsichtlich der Nordseite.

Schließlich ergibt sich auch tatsächlich gegenüber dem mit Baugenehmigung vom 8. April 1999 bzw. 4. April 2011 genehmigten Vorhaben keine Änderung der Abstandsflächen hinsichtlich der Nordseite. Die Außenwand wurde hier – was auch von Seiten der Antragstellerin eingeräumt wird – gerade nicht erhöht, so dass eine abstandsflächenrelevante Veränderung i.S.v. Art. 6 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BayBO nicht erkannt werden kann. Eine abstandsflächenrechtlich relevante Veränderung des Daches i.S.v. Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayBO ist ebenfalls nicht gegeben, da die Neigung des Daches in diesem Bereich nur 45° beträgt. Soweit die streitgegenständliche Baugenehmigung den Einbau einer Dachgaube auf der Nordseite beinhaltet, ist auch dies abstandsflächenrechtlich irrelevant. Denn gemäß Art. 6 Abs. 8 Nr. 3 BayBO bleiben bei der Bemessung der Abstandsflächen untergeordnete Dachgauben außer Betracht, wenn sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand des jeweiligen Gebäudes, höchstens jedoch insgesamt 5 m, in Anspruch nehmen und ihre Ansichtsfläche jeweils nicht mehr als 4 m² beträgt und eine Höhe von nicht mehr als 2,5 m aufweist. Diesen Anforderungen genügt die aufgeplante Dachgaube mit einer Breite von 2,2 m und einer Höhe von 1,8 m und einer Ansichtsfläche von 3,96 m² bei einer Außenwandlänge von 9,10 m.

2.3.2. Abgesehen davon begegnet auch die Erteilung einer Abweichung durch die Antragsgegnerin nach Art. 63 Abs. 1 BayBO hinsichtlich der Nordseite keinen Bedenken.

Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen u.a. von Anforderungen dieses Gesetzes zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind, insbesondere mit den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sind. Da bei den Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO dem Schutzzweck der Norm nicht auf andere Weise entsprochen werden kann, muss es im Einzelfall besondere Gründe geben, die es rechtfertigen, dass die Anforderung zwar berücksichtigt, ihrem Zweck aber nur unvollkommen entsprochen wird. Es müssen rechtlich erhebliche Umstände vorliegen, die das Vorhaben als einen atypischen Fall erscheinen lassen und die dadurch eine Abweichung rechtfertigen können (König in Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 63 Rn. 12; Beck´scher Online-Kommentar Bauordnungsrecht Bayern, 4. Edition Stand Sept. 2017, Art. 63 Rn. 41). Voraussetzung für einen atypischen Sachverhalt ist also, dass Gründe vorliegen, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die etwa bewirkte Einbußen an geschützten Nachbarrechtspositionen vertretbar erscheinen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2011 – 2 CS 11.997 – juris).

Anders als die Bevollmächtigte der Antragstellerin meint, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung vorliegend zu bejahen, insbesondere liegt hier zur Überzeugung der Kammer, den diese aus den in den Behördenakten enthaltenen Katasterauszügen, einem Luftbild und dem vorgelegten Bebauungsplan gewinnen konnte, eine atypische Fallgestaltung vor. Die Besonderheit des Falles, die eine Abweichung von der Einhaltung der Regelabstandsflächen gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin rechtfertigt, ergibt sich jedenfalls aus der Lage der betroffenen Grundstücke und der hierauf errichteten (Wohn-)Gebäude auf dem Baugrundstück und dessen Umgriff im Stadtteil Grombühl. Im fraglichen Bereich, sowohl innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Sanierung Grombühl – Block ... – Grombühl ...82“ als auch darüber hinaus halten – wenn überhaupt – nur verschwindend wenig Gebäude die nach heutigen Maßstäben erforderlichen Abstandsflächen ein. Jedwede bauliche Veränderung der bestehenden Anwesen ist in solchen Lagen aber geeignet, eine Abstandsflächenüberschreitung auszulösen (vgl. BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 CS 16.1348 – juris; BayVGH, B.v. 4.8.2011 – 2 CS 11.997 – juris). Soll in diesem Bereich eine zeitgemäße, den Wohnungsbedürfnissen entsprechende Sanierung, Instandsetzung, Aufwertung oder Erneuerung der zum Teil überalterten Bausubstanz ermöglicht werden, so kommt man nicht umhin, Ausnahmen vom generalisierenden Abstandsflächenrecht zuzulassen (BayVGH, B.v. 26.3.2015 – 2 ZB 13.2395; VG Würzburg, U.v. 23.5.2017 – W 4 K 16.737 – beide juris).

Eine Beeinträchtigung geschützter Nachbarbelange wie Belichtung, Belüftung, Besonnung und Erhaltung des Wohnfriedens ist nicht ersichtlich. Hierbei ist zum einen von Bedeutung, dass es zu keiner Erhöhung der Außenwand kommt und die Erhöhung des Daches auf eine Dachneigung von 45° beschränkt ist. Somit ist – worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist – ein Lichteinfallswinkel von 45° für das nördlich des Baugrundstücks gelegene Anwesen der Antragstellerin bzw. deren Wohnung im Erdgeschoss nach wie vor gewahrt. Vielmehr tritt eine Verschattung des Küchen- und Wohnzimmerfensters der Antragstellerin durch den darüber befindlichen Balkon im 1. Obergeschoss des Anwesens der Antragstellerin ein, was den in der Bauakte enthaltenen Lichtbildern (Bl. 47 f.) deutlich entnommen werden kann. Des Weiteren ist hier von großer Bedeutung, dass das wesentlich höhere (nämlich viergeschossige) Wohngebäude auf dem Grundstück der Antragstellerin zum Grundstück der Beigeladenen selbst die nach heutigen Maßstäben erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält. So hat die Antragsgegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass – unter Zugrundelegung der Regelung des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO – für die südliche Außenwand des Gebäudes der Antragstellerin eine Abstandsflächentiefe von 11,975 m anfallen würde, wobei auf dem Grundstück der Antragstellerin lediglich eine Abstandsflächentiefe zwischen 0,40 m und 1,30 eingehalten wird, während die nördliche Außenwand des Gebäudes der Beigeladenen lediglich eine Abstandsfläche mit einer Tiefe von 7,445 m erfordere und auf dem Grundstück eine Abstandsflächentiefe von 0,00 bis 0,40 m eingehalten wird. So kann aber derjenige, der mit einem Grenzanbau sein Grundstück intensiv baulich nutzt und nicht unter Wahrung gesetzlich vorgeschriebener Grenzabstände selbst für ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung seines Bauwerks sorgt, im Regelfall aus Billigkeitsgründen nicht auch noch die Einhaltung von Grenzabständen durch ein Gebäude des Nachbarn verlangen. Diese Billigkeitserwägung ist bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Einbeziehung der Umstände des einzelnen Falles mit zu beachten (BayVGH, B.v. 19.4.1994 – 2 CS 94.755 – BayVBl 1995, 22).

Dass – wie die Bevollmächtigte der Antragstellerin vorträgt – jedenfalls durch das Sondereigentum der Antragstellerin an der Wohnung im Erdgeschoss die Abstandsflächen nicht verletzt sein sollen, ist vollkommen irrelevant, da es für die Bemessung der Tiefe der Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 4 BayBO nicht auf das Sondereigentum an der Wohnung, sondern auf das jeweilige Gebäude ankommt.

2.4. Auch aus bauplanungsrechtlichen Gründen spricht nach summarischer Prüfung nichts für einen Erfolg der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren.

2.4.1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich hier grundsätzlich nach § 30 Abs. 1 BauGB, da das Vorhaben im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Sanierung Grombühl – Block... – Grombühl ...82“ der Stadt Würzburg vom 16. Januar 1992 liegt.

Nach diesem qualifizierten Bebauungsplan erweist sich das streitgegenständliche Vorhaben zwar nicht als allgemein zulässig nach § 30 Abs. 1 BauGB, denn es verstößt gegen die Festsetzungen dieses Bebauungsplans hinsichtlich der festgesetzten Geschoßflächenzahl (zulässig: 1,3, geplant: 1,43), der festgesetzten Grundflächenzahl (zulässig: 0,7, geplant: 0,715) sowie hinsichtlich der Dachform (zulässig: Pultdach, geplant: Mansarddach). Allerdings hat die Stadt Würzburg für die abweichende Ausführung die erforderlichen Befreiungen erteilt.

Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und (1) Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder (2) die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder (3) die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

2.4.2. Hinsichtlich den bzgl. der Grundflächenzahl und der Geschossflächenzahl erteilten Befreiungen spricht vieles dafür, dass diese ins Leere gehen, weil insoweit eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB bzgl. der Geschossflächenzahl für eine solche von 1,47 bereits in der Baugenehmigung vom 4. August 2011 (vgl. Ziffer 1263 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 4.8.2011) erteilt wurde bzw. hinsichtlich der Grundflächenzahl im streitgegenständlichen Genehmigungsantrag gegenüber dem genehmigten Bestand keinerlei Änderungen vorgenommen wurden. Darüber hinaus ist auch nichts dafür ersichtlich, dass insoweit Befreiungen überhaupt – ausdrücklich – beantragt wurden. Eine gesonderte schriftliche Beantragung der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans mit einer Begründung ist aber gemäß Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBO erforderlich. Letztlich könnte dies auch offen bleiben, da eine Verletzung bauplanungsrechtlicher Vorschriften zu Lasten der Antragstellerin schon aus anderen Gründen nicht gegeben ist.

2.4.3. Denn hinsichtlich des Nachbarschutzes bei Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans muss unterschieden werden, ob die Vorschrift, von der befreit wird, ihrerseits unmittelbar nachbarschützend ist oder nicht. Im ersten Fall kann das Fehlen einer der objektiven Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB für die Gewährung einer Befreiung zu einer Verletzung von Nachbarrechten führen, da ein Verstoß gegen eine unmittelbar nachbarschützende Vorschrift vorliegt. Im zweiten Fall fehlt es an einer solchen Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift aufgrund unzutreffender Annahme der Befreiungsvoraussetzungen. Nachbarschutz kommt hier nur im Rahmen des Rücksichtnahmegebots in Betracht (BVerwG, U. v. 19.9.1986 - 4 C 8/84 – juris). Grundsätzlich vermitteln Bebauungsplanfestsetzungen keinen allgemeinen auf Plangewährleistung gerichteten Anspruch. Die nachbarschützende Wirkung ist für jede einzelne Festsetzung zu überprüfen und durch Auslegung des jeweiligen Bebauungsplans sowie der Begründung zu ermitteln.

Hinsichtlich der nachbarschützenden Wirkung von Festsetzungen eines Bebauungsplans ist zu beachten, dass diese – mit Ausnahme der Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung – nicht schon kraft Gesetzes nachbarschützende Wirkung entfalten. Dies gilt namentlich für die Regelungen zu überbaubaren Grundstücksflächen (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 – 4 B 215/95 – BauR 1996, 82; U.v. 19.9.1986 – 4 C 8/84 – BauR 1987, 70; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 368 ff.) und zum Maß der baulichen Nutzung (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 – 4 B 215/95 – BauR 1996, 82; B.v. 11.3.1994 – 4 B 53/94 – NVwZ 1994, 1008; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 356 ff.), da sie grundsätzlich ausschließlich im öffentlichen Interesse zur städtebaulichen Ordnung erlassen werden. Die Frage der drittschützenden Wirkung solcher Regelungen hängt damit wesentlich von der Auslegung des Bebauungsplans und damit vom Willen der planenden Gemeinde ab. Ob eine Festsetzung nicht nur der Gestaltung des jeweiligen Ortsbilds, sondern auch dem Schutz eines bestimmbaren und von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreises dient, kann sich deshalb (nur) aus dem Bebauungsplan selbst oder aus seiner Begründung ergeben (vgl. BVerwG, B.v. 9.10.1991 – 4 B 137/91 – juris). Wie weit die drittschützende Wirkung einer Festsetzung reicht, muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Inhalt der erlassenen Vorschrift oder aus den übrigen, objektiv erkennbaren Umständen ergeben. Lässt sich daraus eine solche Zweckbestimmung nicht hinreichend erkennen, ist eine nachbarschützende Wirkung abzulehnen.

Bezüglich der Festsetzung der Dachform (hier: Mansarddach statt Pultdach) ist dies evident. Örtliche Bauvorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen wirken grundsätzlich nicht nachbarschützend (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Art. 81 Rn. 314). Nichts anderes gilt hinsichtlich der Festsetzung der Grundflächenzahl und der Geschossflächenzahl. Diesen Festsetzungen kommt ebenfalls keine unmittelbar nachbarschützende Wirkung zu. Bei diesen Festsetzungen handelt es sich gemäß § 16 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BauNVO um Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung. Diese sind grundsätzlich ausschließlich im öffentlichen Interesse an der Erhaltung und Fortentwicklung der städtebaulichen Ordnung erlassen und nicht (auch) dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt (Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 356 m.w.N. zur Rspr.). Sinn und Zweck dieser Festsetzungen, insbesondere über die maximal zulässigen Nutzungsziffern ist es, in den einzelnen Baugebieten ein ihrem jeweiligen Charakter angemessenes, generell ausgewogenes Verhältnis zwischen dem überbauten Raum und dem von Bebauung freibleibenden Raum herzustellen und zu bewahren (Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 357). Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall. Denn aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt sich nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, dass die Festsetzungen zur Geschossflächenzahl wie auch zur Grundflächenzahl aus nachbarschützenden Gründen aufgenommen worden wären. Daran vermag auch die bloße Behauptung der Antragstellerseite, „im vorliegenden Fall“ seien die Festsetzungen der Grund- und Geschossflächenzahl auch drittschützend, nichts zu ändern.

Darüber hinaus bleibt Folgendes festzuhalten: Soweit von Seiten der Antragstellerin gerügt wird, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Befreiungen hinsichtlich der Grundflächenzahl und der Geschossflächenzahl nicht gegeben seien, weil die städtebauliche Vertretbarkeit nicht vorliege, da die Genehmigung dem Ziel des Bebauungsplans, gerichtet auf Blockentkernung, entgegen stehe, kann sie damit nicht durchdringen. Denn zum einen ist hier nicht das Geringste dafür ersichtlich, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans „Sanierung Grombühl – Block ... – Grombühl ...82“ anderen als städtebaulichen Belangen, nämlich der Sanierung des fraglichen Bereichs, dienen sollten. So wird in der Begründung zum Bebauungsplan-Entwurf deutlich gemacht, dass es Ziel und Zweck des Bebauungsplans ist, „die städtebauliche Ordnung in diesem Bereich zu fixieren und die planungsrechtlichen Voraussetzungen für weitere Ordnungs- und Baumaßnahmen im Sanierungsgebiet zu erarbeiten“ (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Sanierung Grombühl – Block ... – Grombühl ...82“, Stand September 1992, S. 2). Darüber hinaus stellt es gerade ein Planungsziel dar, das Wohnen zu stärken, wenn in der Begründung unter Ziffer „7.3. Dachausbauten“ als ein Ziel für den Bebauungsplan genannt wird, das Dach als Vollgeschoss auszubilden, um evtl. ein zusätzliches Wohnraumangebot zu erhalten und somit dem großen Wohnungsdruck in Würzburg Rechnung zu tragen. Weiter verkennt die Antragstellerseite, dass entsprechend dem Abbruch- und Neuordnungsplan zum Bebauungsplan „Sanierung Grombühl – Block ... – Grombühl ...82“ die Bebauung auf dem streitgegenständlichen Grundstück Fl. Nr. ...1 – im Unterschied zu der Bebauung auf dem südöstlich angrenzenden Grundstücken und auf weiteren, im zentralen Bereich der Blockrandbebauung gelegenen Grundstücken – gerade nicht abgebrochen werden soll.

2.4.4. Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Antragstellerin wird auch das Gebot der Rücksichtnahme durch die erteilte Befreiung nicht verletzt.

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von – wie hier – nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans die Rechte des Nachbarn verletzen kann, ist im Rahmen der Würdigung nachbarlicher Belange nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum Gebot der Rücksichtnahme i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO entwickelt hat (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 – 4 B 64/98 – juris; vgl. auch BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris). Wird von nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt, so hat der Nachbar über die das Rücksichtnahmegebot konkretisierende „Würdigung nachbarlicher Interessen“ hinaus keinen Anspruch auf eine Einhaltung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 – juris). Drittschutz im Falle einer Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung besteht vielmehr nur dann, wenn seine nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind.

Das Gebot der Rücksichtnahme (grundlegend BVerwG, U.v. 25.2.1977 – IV C 22/75 – BVerwGE 52, 122) soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten. Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen im Wesentlichen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die vorzunehmende Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmeberechtigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78 – juris). Das Gebot der Rücksichtnahme ist demnach nur dann verletzt, wenn die dem Kläger aus der Verwirklichung des geplanten Vorhabens resultierenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was ihm als Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 35 Rn. 78).

In der Rechtsprechung zum Rücksichtnahmegebot ist anerkannt, dass eine Verletzung (auch) dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78 – juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zu 2,5-geschossigem Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34/85 – juris Rn. 15: drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.12.2008 – 1 CS 08.2770 – juris Rn. 23; B.v. 5.7.2011 – 14 CS 11.814 – juris Rn. 21). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind u.a. die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung.

Dass das Bauvorhaben der Beigeladenen der Antragstellerin gegenüber erdrückende Wirkung entfalten würde, hat von vornherein auszuscheiden. Eine erdrückende Wirkung des dreigeschossigen (2 Vollgeschosse) Wohnhauses der Beigeladenen mit einer Wandhöhe von ca. 7 m auf das viergeschossige (3 Vollgeschosse) Anwesen der Antragstellerin mit einer Wandhöhe von ca. 11,20 m bis ca. 13,50 m scheidet sowohl von den Ausmaßen als auch bzgl. der baulichen Gestaltung aus. Für die Annahme einer erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes ist kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als das betroffene Gebäude (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2010 – 2 CS 10.454 – juris). Vielmehr überragt hier das in seinen Grundmaßen und seiner Fassade in etwa gleich große Gebäude auf dem Grundstück der Antragstellerin das Gebäude der Beigeladenen in der Höhe um einige Meter.

2.5. Soweit die Antragstellerseite eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots damit begründet, dass sämtliche Wohnparteien aufgrund der erhöhten Position einen ungehinderten Einblick auf das klägerische Grundstück und hier insbesondere auf die Aufenthaltsbereiche der Wohnung der Antragstellerin erhielten, kann sie damit nicht durchdringen.

Das öffentliche Baurecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO Art. 66 Rn. 440). Auch das bauplanungsrechtliche Gebot des Einfügens bezieht sich nur auf die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten städtebaulichen Merkmale der Art der baulichen Nutzung, des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist – als nicht städtebaulich relevant – davon nicht angesprochen (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 – 4 B 72.89 – NVwZ 1989, 1060 und B.v. 3.1.1983 – 4 B 224.82; BayVGH, B.v. 9.10.2012 – 15 CS 12.1852; alle juris). Das Gebot der Rücksichtnahme bietet in aller Regel keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten auf Grundstücke (vgl. BayVGH, B.v. 6.8.2010 – 15 CS 09.3006, m.w.N.; OVG Schleswig, B.v. 16.10.2009 – 1 LA 42/09; VGH Mannheim, B.v. 3.3.2008 – 8 S 2165/07; OVG Münster, U.v. 12.9.2006 – 10 A 2980/05; alle juris).

Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, in dem Einblicksmöglichkeiten in das Nachbargrundstück, die durch ein neues Bauvorhaben geschaffen werden, unter besonders gravierenden Umständen als Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme angesehen werden, sind hier nicht ersichtlich. Darüber hinaus bleibt es der Antragstellerin überlassen, dem durch zumutbare geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken.

3. Nachdem die Klage der Antragstellerin nach allem voraussichtlich mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird, überwiegt das Interesse der Beigeladenen an einer baldigen Ausnutzung der Baugenehmigung das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Somit konnte der Antrag keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Da sich die Beigeladene durch eigene Antragstellung am Prozesskostenrisiko beteiligt hat, entsprach es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Aufwendungen der Antragstellerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 63 Abs. 2 GKG. Nachbarklagen werden nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 mit 7.500,00 EUR bis 15.000,00 EUR im Hauptsacheverfahren bewertet. Die Kammer hält im vorliegenden Fall in der Hauptsache einen Streitwert von 10.000,00 EUR als angemessen, der für das vorliegende Sofortverfahren zu halbieren ist (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Tenor Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. August 2007 - 7 K 1130/07 - werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverf
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Annotations

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.