Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 23. Mai 2017 - W 4 K 16.737

published on 23/05/2017 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 23. Mai 2017 - W 4 K 16.737
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid des Landratsamts M., mit dem dem Beigeladenen für das Bauvorhaben „Erneuerung Dachstuhl und Einbau einer Wohnung ins Dachgeschoss“, S…, E…straße …, die Baugenehmigung erteilt wurde.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks mit den Fl.Nrn. …1 und …2. Unmittelbar nordöstlich angrenzend befindet sich das Grundstück mit der Fl.Nr. …1, auf dem sich das streitgegenständliche Gebäude befindet. Ein Bebauungsplan besteht für diesen Bereich nicht.

Mit Bauantrag vom 13. Mai 2016 beantragte der Beigeladene eine Baugenehmigung für die Erneuerung des Dachstuhls und den Einbau einer Wohnung ins Dachgeschoss. Nach den Bauplänen ist vorgesehen, beide Giebelwände fensterlos auszuführen. Es wurden Abweichungen von den Abstandsflächenvorschriften zu sämtlichen Gebäudeseiten beantragt.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 15. Juni 2016 erteilte das Landratsamt die Baugenehmigung und ließ gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO von den Vorschriften des Art. 6 BayBO über die Abstandsflächen eine Abweichung zu den Grundstücken Fl.Nrn. …1, 3/1, …8, …6, …5/2 und …5 zu. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass bereits das ursprüngliche Gebäude die erforderlichen Abstandsflächen nicht eingehalten habe. Der Umbau des bestehenden Wohn- und Geschäftshauses sei mit Bescheid vom 25. Juni 1965 als zweigeschossiges Gebäude zuzüglich des Dachgeschosses mit ca. 30 Grad Dachneigung baurechtlich genehmigt worden. Im Rahmen einer Tektur, die mit Bescheid vom 12. Oktober 1984 baurechtlich genehmigt worden sei, sei im Erdgeschoss eine Imbissstube eingerichtet und im Gebäudeschnitt der genehmigten Baupläne das Dachgeschoss mit einer Dachneigung von ca. 40 Grad enthalten gewesen. Tatsächlich sei das Dachgeschoss vom damaligen Bauherrn so umgebaut worden, dass erstmals ein Kniestock gebaut worden sei. Der neue Eigentümer, der Beigeladene, habe sich an diesem bereits vorher errichteten Kniestock orientiert.

Unter dem 19. Juli 2016 ließen die Kläger Klage erheben und beantragen,

den Bescheid des Landratsamts M. vom 15. Juni 2016 aufzuheben.

Zur Begründung wurde mit Schreiben vom 1. September 2016 erklärt, dass das aktuelle Bauwerk formell und materiell illegal sei. Ob das vorhergehende Gebäude als Schwarzbau Abstandsflächen eingehalten habe oder nicht, sei für die baurechtliche Beurteilung unerheblich. Das Bauwerk sei derart umgestaltet worden, dass es aus früheren Baugenehmigungen keinen Bestand ableiten könne.

Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2016 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Bereits mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 beantragte auch der Beigeladenenvertreter,

die Klage abzuweisen.

Am 16. Mai 2017 fand ein gerichtlicher Termin zum Augenschein statt, in dem alle Parteien auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet haben. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten.

Gründe

Nachdem die Parteien ihr Einverständnis erklärt haben, konnte das Gericht vorliegend über den Rechtsstreit ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Anfechtungsklage der Kläger ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gegenstand des Verfahrens ist allein die mit Bescheid des Landratsamts M. vom 15. Juni 2016 genehmigte Erneuerung des Dachstuhls und Einbau einer Wohnung ins Dachgeschoss.

Nach Überzeugung der Kammer verletzt die streitgegenständliche Baugenehmigung keine drittschützenden Rechte der Kläger, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren.

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20, 22).

Im vorliegenden Fall wurde ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO durchgeführt. In dessen Rahmen sind neben den bauplanungsrechtlichen Vorschriften die Anforderungen des Abstandsflächenrechts nur zu prüfen, soweit Abweichungen nach Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO beantragt wurden, was hier der Fall gewesen ist (vgl. BayVGH, U.v. 29.10.2015 - 2 B 15.1431 - juris Rn. 33).

Die Überprüfung der nachbarschützenden Vorschrift des Art. 6 BayBO ergibt, dass Abstandsflächen zulasten der Kläger nicht verletzt sind, weil jedenfalls diesbezüglich die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO vorliegen. Die Kläger können sich vorliegend insbesondere nicht auf eine Verletzung ihrer Rechte durch die Gewährung einer Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO berufen.

Denn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind gegeben. Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von den Anforderungen dieses Gesetzes zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlichrechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sind. Da bei den Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO dem Schutzzweck der Norm nicht auf andere Weise entsprochen werden kann, muss es im Einzelfall besondere Gründe geben, die es rechtfertigen, dass die Anforderung zwar berücksichtigt, ihrem Zweck aber nur unvollkommen entsprochen wird. Es müssen rechtlich erhebliche Umstände vorliegen, die das Vorhaben als einen atypischen Fall erscheinen lassen und die dadurch eine Abweichung rechtfertigen können (König in Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 63 Rn. 12 m. w. N.). Voraussetzung für einen atypischen Sachverhalt ist also, dass Gründe vorliegen, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die etwa bewirkte Einbußen an geschützten Nachbarrechtspositionen vertretbar erscheinen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 23).

Die erforderliche Atypik für eine Abweichung hält die Kammer insbesondere auch unter Berücksichtigung des Eindrucks, den sie im Rahmen des Augenscheins erhalten hat, vorliegend zweifellos für gegeben.

Die Besonderheit des Falles, die eine Abweichung von der Einhaltung der Regelabstandsflächen gegenüber dem Grundstück der Kläger rechtfertigt, ergibt sich jedenfalls aus der Lage der betroffenen Grundstücke im Altort von E …, Ortsteil S… Dort halten - wenn überhaupt - nur verschwindend wenig Gebäude gerade an der Ortsdurchgangs Straße die nach heutigen Maßstäben erforderlichen Abstände zu den jeweiligen Grundstücksgrenzen ein, was sowohl der Augenschein, wie auch die vorgelegten Katasterauszüge nachweisen. Jedwede bauliche Veränderung der bestehenden Anwesen ist in solchen Lagen aber geeignet, eine Abstandsflächenüberschreitung auszulösen (vgl. BayVGH v. 26.9.2016 - 15 CS 16.1348 - juris Rn. 34; BayVGH v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 23). Soll in diesem Bereich eine zeitgemäße, den Wohnungsbedürfnissen entsprechende Sanierung, Instandsetzung, Aufwertung oder Erneuerung der zum Teil überalterten Bausubstanz ermöglicht werden, so kommt man nicht umhin, Ausnahmen vom generalisierenden Abstandsflächenrecht zuzulassen.

Zu Recht verweist der Beklagte im Hinblick auf die Besonderheit des Falls aber auch darauf, dass das im Eigentum der Kläger befindliche Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. ...0 an sämtliche Grundstücksgrenzen angrenzt. Die Wohnhäuser E…straße …7 und …3 befinden sich ebenfalls an bzw. in Grenznähe. Nichts anderes gilt für die Wohngebäude E …straße …9, ...71, ...75 und ...77.

Weiterhin ist festzuhalten, dass bereits in der Baugenehmigung durch das Landratsamt Obernburg am Main vom 5. Juli 1965 schon eine Abweichung wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächentiefen in südwestliche Richtung zum Grundstück Fl.Nr. …1 sowie in nordöstlicher Richtung zum Grundstück Fl.Nr. ...3/1 erteilt wurde. Somit ging schon damals das Landratsamt Obernburg am Main folglich von einer Konstellation aus, die atypisch ist und die eine Abweichung rechtfertigt.

Nicht zu beanstanden durch die Kammer ist unter Berücksichtigung des Gesamtbildes, das das Gericht im Rahmen des Augenscheins erlangt hat, schließlich die weitere Begründung des Landratsamts M., die erforderliche Atypik ergebe sich auch aus der Asymmetrie des vorher bestandenen Dachstuhls, zumal dieser Umstand von den Klägern auch nicht substantiiert in Frage gestellt wurde. Ein gerader Dachstuhl in fachgerechter Ausführung kann unter Berücksichtigung der vorher vorhandenen Asymmetrie nur dann durchgehend gerade errichtet werden, wenn der Kniestock in einzelnen Bereichen weiter erhöht wird.

In der Zusammenschau aus Lage des Grundstücks im dicht bebauten Altortbereich und seinem Schnitt mit dem verfügbaren Raum leitet die Kammer daher vorliegend einen atypischen Sachverhalt ab.

Ob sich daneben die erforderliche Atypik auch darauf stützen lässt, dass das angrenzende Grundstück Fl.Nr. …1 mit einem Geh- und Fahrtrecht belastet ist, was vom Klägervertreter ausführlich diskutiert und verneint wird, bedarf nach alldem keiner Entscheidung.

Die Abweichung ist auch unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar, Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO.

Gemessen am Schutzzweck der Abstandsvorschriften, nämlich ausreichende Belichtung und Belüftung der Gebäude sowie Brandschutz und Wohnfrieden zu gewährleisten (vgl. Dhom in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2016, Art. 63 Rn. 42), führt die Erteilung einer Abweichung nicht zu für die Kläger schlechthin untragbaren Verhältnissen, wie der Augenscheinstermin ergeben hat. Insbesondere konnte die Kammer nicht erkennen, dass tatsächlich eine Verschlechterung der bisherigen Situation für die Kläger eingetreten ist. Schlechthin untragbare Verhältnisse sind jedenfalls nicht zu befürchten und werden klägerseits auch nicht substantiiert geltend gemacht.

Schließlich fügt sich das Vorhaben auch nach der Art seiner Nutzung - unbestritten - in die maßgebliche nähere Umgebung ein, wie der Augenschein gezeigt hat. Es ist insbesondere nicht rücksichtslos.

Bei Wohnbauvorhaben ist eine Verletzung des in § 34 BauGB verankerten Rücksichtnahmegebots ausgeschlossen, wenn sich das Vorhaben nach seiner Art oder nach seinem Maß der baulichen Nutzung, nach seiner Bauweise oder nach seiner überbauten Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (vgl. BVerwG v. 11.1.1999, 4 B 128/98 - juris Rn. 6). Ob das Rücksichtnahmegebot verletzt ist, hängt nicht davon ab, ob die landesrechtlichen Abstandsflächen eingehalten sind (BVerwG a.a.O.). Maßgeblich erscheint für die Kammer hier allein die Frage, ob durch das Bauvorhaben eine „erdrückende Wirkung“ gegenüber der nordöstlichen Gebäudewand der Kläger erzeugt wird. Die zu der Problematik einer „erdrückenden Wirkung“ veröffentlichte Rechtsprechung (vgl. Überblick bei Troidl, BauR 2008, 1829) macht deutlich, dass die Situation auf dem Grundstück der Kläger offensichtlich noch nicht durch jene Unzumutbarkeit geprägt ist, die im Einzelfall eine solche Annahme rechtfertigen könnte. Die Hauptkriterien für die Beurteilung einer „erdrückenden Wirkung“ sind die Höhe des Vorhabens, seine Länge und die Distanz, hilfsweise das Erscheinungsbild des Vorhabens (vgl. hierzu Troidl, BauR 2008, 1829 [1843]). Nach herkömmlicher Rechtsprechung hat eine bauliche Anlage erdrückende Wirkung zudem nur dann, wenn sie wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse und ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem sie diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe der „erdrückenden“ Anlage aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandsflächen derart übermächtig ist, dass das - erdrückte - Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. BayVGH v. 6.10.2015 - 2 NE 15.1612, juris Rn. 21, m.w.N.). Für die Annahme einer „abriegelnden“ oder „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist aber grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes (vgl. BayVGH v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris Rn. 5; BayVGH v. 5.12.2012 - 2 CS 12.2290 - juris Rn. 9). Gerade an letzterem scheitert vorliegend aber, wie sich auch aus den im Rahmen des Augenscheins gefertigten Bildern ergibt, eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme.

Nach alldem war die Klage, da weitere substantiierte Einwendungen klägerseits nicht vorgetragen wurden und auch die Kammer solche nicht erkennen kann, mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser sich mit Antragstellung dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 26/09/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Stre
published on 29/10/2015 00:00

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published on 29/09/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen haben die Antragsteller als Gesamtschuldner zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen hat die Antragstellerin zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.