Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 23. Juni 2015 - W 4 S 15.461

published on 23/06/2015 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 23. Juni 2015 - W 4 S 15.461
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Tenor

I. Die zunächst getrennt erfassten Verfahren W 4 S 15.461 und W 4 S 15.462 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Unter Abänderung des Beschlusses des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 19. August 2014, Az. 22 CS 14.1597, des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. Juli 2014, Az. W 4 S 14.613, des Beschlusses des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 16. März 2015, Az. 22 CS 15.310 und des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Januar 2015, Az. W 4 S 14.1306, wird die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 1. Juli 2014 gegen den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 26. September 2013, in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 5. März 2014, in Gestalt des Ergänzungsbescheides vom 31. Juli 2014 sowie in Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 13. Oktober 2014 wiederhergestellt.

III. Der Antragsgegner und die Beigeladene haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin, unter Abänderung des Beschlusses des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 19. August 2014, Az. 22 CS 14.1597, des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. Juli 2014, Az. W 4 S 14.613, des Beschlusses des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 16. März 2015, Az. 22 CS 15.310 und des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Januar 2015, Az. W 4 S 14.1306, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 1. Juli 2014 gegen den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 26. September 2013, in Gestalt des Änderungsbescheides des Antragsgegners vom 5. März 2014 in Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 31. Juli 2014 sowie in Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 13. Oktober 2014 wiederherzustellen, ist zulässig und begründet.

Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache jederzeit, d.h. ohne Einhaltung einer Frist und wann immer es eine andere Beurteilung der widerstreitenden Interessen für angezeigt hält (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl., 2014, § 80 Rn. 102), Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO ändern oder aufheben. Zuständig ist damit die erkennende Kammer, da bei ihr die Hauptsache anhängig ist, unabhängig davon, dass die Beschlüsse, mit denen zuletzt über die Vollziehbarkeit der angefochtenen Verfügung befunden wurde, vom Bayer. Verwaltungsgerichtshof stammen (Schmidt in Eyermann, a.a.O., § 80 Rn. 105).

Gemäß dem im Hauptsacheverfahren W 4 K 14.609/W 4 K 14.1086 von der Kammer verkündeten Urteil vom 19. Mai 2015 ist der vorliegende Antrag begründet, da die Hauptsacheklage erfolgreich war. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die dort ausgeführten Gründe verwiesen.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 16/01/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin beantrag
published on 16/03/2015 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. August 2014 und der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Januar 2015 werden geändert. Dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerich
published on 19/08/2014 00:00

Tenor I. Nrn. I und II des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. Juli 2014 werden geändert. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen,
published on 10/07/2014 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 1. Juli 2014 gegen den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Landratsamts W. vom 26. September 2013, für den das Landratsamt W. mit Bescheid vom 1. Juli 2014 die sofortige
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published on 23/06/2015 00:00

Tenor I. Die zunächst getrennt erfassten Verfahren W 4 S 15.461 und W 4 S 15.462 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Unter Abänderung des Beschlusses des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 19. August 2014, Az. 22 CS 14.1
published on 23/06/2015 00:00

Tenor I. Die zunächst getrennt erfassten Verfahren W 4 S 15.461 und W 4 S 15.462 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Unter Abänderung des Beschlusses des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 19. August 2014, Az.
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.