Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 16. Jan. 2015 - W 4 S 14.1306

published on 16/01/2015 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 16. Jan. 2015 - W 4 S 14.1306
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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin beantragt, einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO sowie die Beschwerdeentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu ändern und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung wieder herzustellen.

1. Mit Bescheid vom 26. September 2013 erteilte das Landratsamt W. der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Bau und den Betrieb einer Windkraftanlage auf dem Grundstück FlNr. 35... der Gemarkung H. und ordnete mit Bescheid vom 1. Juli 2014 die sofortige Vollziehung an.

Die Antragstellerin hat gegen den Bescheid des Landratsamts W. vom 26. September 2013 (in der derzeitigen Fassung) Anfechtungsklage erhoben (Az. W 4 K 14.604). Das Verwaltungsgericht Würzburg hat mit Beschluss vom 10. Juli 2014 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 1. Juli 2014 gegen den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Landratsamts W. wiederhergestellt (Az. W 4 S 14.613). Der Antrag wurde nach Ergänzung der Genehmigung durch Bescheid vom 31. Juli 2014 vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof auf Beschwerde der Beigeladenen hin abgelehnt (B.v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597). Bezüglich der Begründung der Beschlüsse wird auf die Prozessakten in den Verwaltungsstreitsachen W 4 S 14.613 und 22 CS 14.1597 verwiesen. Über die Hauptsacheklage ist noch nicht entschieden.

Das Landratsamt W. hat mit weiterem Bescheid vom 13. Oktober 2014 die streitgegenständliche Genehmigung vom 26. September 2013 (in der Fassung vom 31. Juli 2014) erneut im Tenor und in den Gründen ergänzt; die Ergänzung betrifft die geltend gemachte Gefahr, dass Arbeiter bei ihrer Tätigkeit auf der Spalierobstanlage durch von der Windkraftanlage herabfallende oder vom sich drehenden Rotor weggeschleuderte Eisstücke verletzt werden könnten. In der Folge hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in den Verwaltungsstreitsachen 22 CS 14.2157, 22 CS 14.2158 und 22 CS 14.2161 mit Beschluss vom 4. Dezember 2014 zur Eiswurfproblematik Stellung genommen.

2. Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2014 beantragt die Antragstellerin,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. Juli 2014, Az. W 4 S 14.613, und des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. August 2014, Az. 22 CS 14.597, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 1. Juli 2014 gegen den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 26. September 2013 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 5. März 2014, in Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 31. Juli 2014 sowie in Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 13. Oktober 2014 wiederherzustellen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht: Es lägen veränderte Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 VwGO vor. Zum einen sei eine neue Beschluss- und Erkenntnislage durch die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Dezember 2014 (Az. 22 CS 14.2157, 22 CS 14.2158 und 22 CS 14.2161) gegeben, durch die die Antragstellerin in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht unzumutbar nachteilig betroffen würde. Zudem habe sich die Bescheidlage durch den Ergänzungsbescheid vom 13. Oktober 2014 sowie die Vorlage weiterer Unterlagen zur Eiserkennung, darunter ein TÜV-Gutachten zur Risikobewertung, wesentlich geändert. Zuletzt seien verschiedene Faktoren, die für den 22. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im vorausgegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO den Ausschlag für die Ablehnung des Antrags gegeben hätten, nicht mehr gegeben. Dies beträfe vor allem die der Abwägung zugrunde gelegte wirtschaftliche Situation der Beteiligten. Wegen des ausführlichen Vorbringens wird im Übrigen auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 15. Dezember 2014 und vom 12. Januar 2015 verwiesen.

2. Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Da der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig sei und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletze, überwiege ein etwaiges Interesse der Antragstellerin an der Herstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage die Interessen des Bauherren nicht. Im Übrigen sei der Antrag auch deshalb abzulehnen, da die genannten Umstände unter Berücksichtigung der auch sonst für das Aussetzungsverfahren geltenden Grundsätze zu keiner anderen Entscheidung führen können als im ursprünglichen Verfahren. Veränderte Umstände seien nicht ersichtlich.

3. Die Beigeladene beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Es wird zur Begründung angeführt, dass der Antrag weder zulässig noch begründet sei. Der Antrag sei bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurückzuweisen. Im Zuge der einstweiligen Rechtsschutzverfahren sei eine abschließende Prüfung der in Frage kommenden drittschützenden Rechte erfolgt. Darüber hinaus sei der Antrag als rechtsmissbräuchlich zu bewerten. Die Antragstellerin versuche, sich durch den gegenständlichen Antrag ein nicht vorgesehenes Rechtsmittel gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Dezember 2014 zu erschleichen. Da im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 7 VwGO die gleichen Prüfungsmaßstäbe wie im Rahmen des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gelten, wäre zumindest die Verletzung drittschützender Rechte geltend zu machen. Dies erfolge jedoch nicht. Einem weiteren Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stehe die Rechtskraft des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofsvom 19. August 2014, Az. 22 CS 14.597, sowie der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. November 2014 über die Anhörungsrüge entgegen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.

1. Das Verwaltungsgericht Würzburg ist als Gericht der Hauptsache für die Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO zuständig. Gericht der Hauptsache ist das Gericht, bei dem die Hauptsacheklage anhängig ist (vgl. Az. W 4 K 14.604). Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen, § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO. Eine Umdeutung des Antrags in einen neuen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt aufgrund der eindeutigen Antragstellung und aufgrund des Antragsbegehrens (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO), das auf Abänderung der vorhergehenden Beschlüsse im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gerichtet ist, nicht in Betracht.

2. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist kein Rechtsmittelverfahren, sondern ein gegenüber dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO selbstständiges neues Verfahren, dessen Gegenstand nicht die Überprüfung der Entscheidung nach Abs. 5, sondern die Neuregelung der Vollziehung des Verwaltungsakts für die Zukunft in einem abweichenden Sinn ist (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 199). Gleichwohl stimmen beide Verfahren hinsichtlich der Verfahrensregeln und der Entscheidungsmaßstäbe überein, insbesondere ist der Verfahrensgegenstand identisch (BeckOK, VwGO, Stand: Okt. 2013, § 80 Rn. 198). Die Abänderungsbefugnis ist auch nicht auf stattgebende Entscheidungen beschränkt. Ein Anspruch nach Abs. 7 Satz 2 ist dann gegeben, wenn eine der beiden dort genannten Alternativen erfüllt ist. Die erste Alternative erfasst dabei entscheidungserhebliche Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art, die nach der Eilentscheidung eingetreten sind. Veränderte Umstände sind in erster Linie Änderungen der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- oder Rechtslage. Dies trifft zunächst für tatsächliche Veränderungen zu, wenn neue Fakten vorliegen oder nachträglich bekannt geworden sind bzw. eine Neubewertung von Fakten aufgrund eines Gutachtens erfolgt (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 26. EL 2014, § 80 Rn. 585). Dies gilt aber auch für eine Änderung der Rechtslage, worunter neben einer Gesetzesänderung auch die nachträgliche Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder die Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage fällt (Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rn. 197, Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn. 585). Dasselbe gilt bei einer Veränderung der Prozesslage etwa aufgrund neuer Erkenntnisse im Hauptsacheverfahren oder einer inzwischen im Hauptsacheverfahren ergangenen Entscheidung (Kopp/Schenke a. a. O., Schoch/Schneider/Bier a. a. O.). Ein schlichter Meinungswechsel hinsichtlich der Beurteilung des Aussetzungsbegehrens reicht aber nicht aus (OVG NW, B.v. 4.2.1999 - 11 B 74/99 - juris). Ebenso stellt ein in Reaktion auf die gerichtliche Aussetzung erlassener weiterer Verwaltungsakt keine Änderung der Umstände dar, da dies eine Änderung des Streitgegenstands bedeutet, für die das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht zur Verfügung steht (Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 80 Rn. 67). Schließlich muss sich aus den veränderten Umständen die Abänderung der früheren Eilentscheidung ergeben. Die veränderten Umstände müssen unter Berücksichtigung der auch sonst für das Aussetzungsverfahren geltenden Grundsätze zu einer anderen Entscheidung führen als im ursprünglichen Aussetzungsverfahren (Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rn. 202).

Nach diesen Grundsätzen ist der Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. August 2014 (Az. 22 CS 14.1597) abzulehnen, weil keine gegenüber dem Zeitpunkt dieses Beschlusses veränderten Umstände im Sinn von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO geltend gemacht wurden, die zu einer Abänderung der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. August 2014 (Az. 22 CS 14.597) Anlass geben. Der Antrag ist daher wegen Fehlens der Antragsbefugnis unzulässig.

a) Infolge des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Dezember 2014 (Az. 22 CS 14.2157, 22 CS 14.2158, 22 CS 14.2161) ist es nicht zu einer nachträglichen Veränderung der Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gekommen. Der Beschluss steht zwar in einem sachlichen Zusammenhang mit der Klage der Antragstellerin in der Hauptsache. Er ist hier jedoch nicht maßgeblich. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin wertet den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Dezember 2014 aus (vgl. Antragsschriftsatz vom 15.12.2014, S. 27 ff. sowie Schriftsatz vom 12.01.2015, S. 17 ff.), verkennt jedoch, dass die Antragstellerin an dem Verfahren nicht beteiligt war. Unmittelbar aus dem Beschluss ergeben sich für die Antragstellerin demnach keine rechtlichen Bindungen, die zusätzlich neben etwaigen arbeitsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber ihren Mitarbeitern zur Geltung kommen könnten. Darüber hinaus trifft der Beschluss vom 4. Dezember 2014 keine abschließenden Aussagen zur Eiswurfproblematik (vgl. Az. 22 CS 14.2157, 22 CS 122 CS 14.2158 und 22 CS 122 CS 14.2161, Rn. 29). Eine darüber hinausgehende inhaltliche Würdigung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Dezember 2014 ist der Kammer im vorliegenden Verfahren verwehrt.

b) Des Weiteren nimmt die Antragstellerin Bezug auf nachträgliche Änderungen infolge des Bescheids des Antragsgegners vom 13. Oktober 2014 zur Eiswurfproblematik. Auch hierin ist kein veränderter Umstand im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO im Bereich der durch die Anlage drohenden Gefahren durch Eiswurf und Eisfall zu sehen. Es handelt sich um eine komplexe Problematik, die sich auch aufgrund weiterer gutachterlicher Stellungnahmen einer abschließenden rechtlichen Beurteilung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO verschließt (so der BayVGH, B.v. 04.12.2014 - Az. 22 CS 14.2157, 22 C22 CS 14.2158 und 22 C22 CS 14.2161, Rn. 29).

Eine Beachtung der Regelung vom 13. Oktober 2014 im Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO scheidet auch schon deshalb aus, weil mit Erlass des Bescheids vom 13. Oktober 2014 der ursprüngliche Streitgegenstand abgeändert wird. Erstmals wird die eigenständig zu betrachtende Thematik des „Eiswurfs/Eisfalls“ in die Ausgangsregelung integriert. Mit der eingefügten Nebenbestimmung Nr. VI.10 „Eiswurf“ wird vorgeschrieben, dass die Windkraftanlage mit dem in den Antragsunterlagen beschriebenen Eisüberwachungssystem auszustatten ist (Nr. VI.10.1), beim Abschalten der Windkraftanlage wegen Eisbildung die in den Antragsunterlagen beschriebene Gondelpositionierung in einer bestimmten Art und Weise zu aktivieren ist (Nr. VI.10.2), die Windkraftanlage nach dem Abschalten der Windkraftanlage wegen Eisbildung erst nach einer Sichtkontrolle wieder in Betrieb genommen werden darf (Nr. VI.10.3) und das unmittelbare Umfeld der Windenergieanlage im Umkreis von 50,5 m (Radius) mit Warnschildern in einer bestimmten Art und Weise zu kennzeichnen ist (Nr. VI.10.4). Mit der neu eingefügten Nr. II.7 in der Begründung wurden die im Hinblick auf die Gefährdung durch Eiswurf hinzugefügten Nebenbestimmungen erläutert. Der Ausgangsbescheid erfährt durch den in Reaktion auf die gerichtliche Auseinandersetzung erlassenen Bescheid vom 13. Oktober 2014 mithin eine inhaltliche Modifizierung, mit der eine Änderung des Streitgegenstands, d. h. eine rechtserhebliche Änderung des Vorhabens verbunden ist. Für diese Fälle ist eine Überprüfung im Rahmen des § 80 Abs. 7 VwGO nicht vorgesehen (Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 80 Rn. 67 mit Hinweis auf OVG NRW, B.v. 03.06.1996 - Az. 11 B 1276/96 - juris).

c) Schließlich stellt der Bevollmächtigte der Antragstellerin darauf ab, dass sich aufgrund des Zeitablaufs die Umstände, die der ursprünglichen Interessenabwägung zugrunde gelegen haben, wesentlich geändert hätten und deshalb eine Neubewertung der Interessen erfolgen müsste. Er verweist in diesem Zusammenhang auf die Problematik der Beendigung des Rechtsstreits bis zum Frühjahr 2015 und die geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Beteiligten. Bezüglich dieser Aspekte ist jedoch keine Veränderung der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- oder Rechtslage gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu erkennen.

Der Bewertung der Verfahrensdauer durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 19. August 2014 (Az. 22 CS 14.1597, Rn. 25) liegt lediglich eine vorläufige Einschätzung aufgrund von Erfahrungswerten zugrunde. Bestätigt sich diese Einschätzung nicht, handelt es sich nicht per se um eine im Rahmen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO beachtliche Änderung der Umstände. Vielmehr bleiben die tatsächlichen Rahmenbedingungen identisch. Die Ansicht, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sei hierbei von nicht zutreffenden Annahmen ausgegangen, ist eine Frage der rechtlichen Wertung. Diese ist nicht vom Gericht der Hauptsache im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO durchzuführen, da es sich nicht um ein Rechtsmittelverfahren handelt (Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rn. 199; Redeker/von Oertzen, VwGO, § 80 Rn. 66).

Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass sich die wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten, insbesondere das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen am Betrieb der Anlage, wesentlich geändert haben. Es liegt auf der Hand, dass die finanziellen Einbußen bei einer Verzögerung des Vorhabens im Jahr 2015 weiterhin gegeben sind. Insofern ist keine Abweichung zu der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof festgestellten Ausgangssituation für das Jahr 2014 zu verzeichnen (vgl. BayVGH, B.v. 19.08.2014 - Az. 22 CS 14.1597, Rn. 25). In diesem Zusammenhang hatte die Beigeladene jedoch die Frage der wirtschaftlichen Beeinträchtigungen durch den verzögerten Betrieb dargelegt. Ein veränderter Umstand im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist daher nicht gegeben.

Die Kammer kann auch im Übrigen die Antragstellerin betreffend keine wesentliche Abweichung der wirtschaftlichen Gesamtsituation feststellen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in der Entscheidung vom 19. August 2014 die Frage der Existenzgefährdung der Antragstellerin ausdrücklich offen gelassen (vgl. BayVGH, B.v. 19.08.2014 - Az. 22 CS 14.1597, Rn. 25), so dass dieser Aspekt sehr wohl gesehen wurde und in die Abwägung eingeflossen ist. Eine wesentliche Änderung der Sachlage im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO liegt insofern nicht vor.

d) Da es an einer Geltendmachung veränderter Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO fehlt und die vorgetragenen Gründe nicht zu einer Änderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. August 2014 führen können, ist der Antrag unzulässig. Die Kammer macht daher auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch, den Beschluss nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen zu ändern oder aufzuheben.

3) Der Antrag war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. Ziffer 19.2 i.V.m Ziffer 2.2.2 i. V. m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.