Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 07. Sept. 2016 - W 3 V 16.31201
Tenor
Gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wird zur Erzwingung der im rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg
Gründe
I.
II.
III.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 07. Sept. 2016 - W 3 V 16.31201
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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 07. Sept. 2016 - W 3 V 16.31201 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
Tenor
I.
Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
I.
Die Klägerin, somalische Staatsangehörige, begehrt eine Entscheidung der Beklagten über ihren Asylantrag.
Die am
II.
Mit ihrer am
Die Beklagte wird verpflichtet, innerhalb einer Frist von drei Monaten über den am
Zugleich wurde ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung gestellt.
Zur Begründung der Klage wurde ausgeführt, dass trotz mehrfacher Erinnerungsschreiben (vom
Die Beklagte beantragte,
das Verfahren für eine angemessene Frist auszusetzen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, soweit man entgegen des Verwaltungsgerichts Regensburg eine Untätigkeitsklage unabhängig von einem Antrag nach § 24 Abs. 4 AsylG für zulässig halten wollte, sei diese vorliegend jedenfalls derzeit unbegründet. Denn es liege für die Beklagte ein zureichender Grund im Sinne von § 75 Satz 1 VwGO für die noch nicht erfolgte Verbescheidung des Asylantrags der Klägerseite vor. Daher werde das Gericht gebeten, das Verfahren bis zum Ablauf einer angemessenen Frist auszusetzen. Der zureichende Grund für die noch nicht ergangene Entscheidung sei in der vorübergehend besonders hohen Geschäftsbelastung des Bundesamts zu sehen. Der Geschäftsstatistik des Bundesamts könne entnommen werden, dass die Zugangszahlen von 77.651 im Jahr 2012 auf 127.023 im Jahr 2013 gestiegen seien. Im Jahr 2014 sei eine weitere massive Steigerung auf insgesamt 202.834 Erst- und Folgeanträge zu verzeichnen gewesen. Im ersten Halbjahr 2015 seien bereits 179.037 Asylanträge gezählt worden. Es handele sich gerade bei den im Jahr 2015 exorbitant gestiegenen Zugangszahlen nicht um eine Situation permanenter behördlicher Überlastung, sondern um eine als vorübergehend einzustufende außergewöhnlich stark angestiegene Geschäftsbelastung, der mit entsprechenden organisatorischen bzw. personellen Maßnahmen begegnet werde, um diesen erheblichen Arbeitsanfall zu bewältigen. Aus der Geschäftsstatistik des Bundesamts im langjährigen Vergleich ergäbe sich, dass die Asylantragszahlen keine feste Größe darstellten. Dies mache die Planung für die an Asylverfahren beteiligten Behörden generell schwierig. Auch sei es aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht möglich, ständig Kapazitäten für den höchstmöglichen Zugang vorzuhalten. Die Verfahrensabläufe im Asylverfahren müssten daher gegenüber der allgemeinen Verwaltung in einem differenzierten Licht betrachtet werden. Das gegenwärtige Ausmaß der Erhöhung der Asylantragszahlen sei für das Bundesamt auch nicht vorhersehbar gewesen. Dies gelte insbesondere für die exorbitante Zunahme von Anträgen aus den Westbalkanstaaten Albanien und Kosovo. Bund und Länder hätten auf den exorbitanten Anstieg der Asylbewerberzahlen inzwischen durch Erweiterung ihrer Strukturen reagiert. Für das Bundesamt stehe dabei die Personalgewinnung an erster Stelle. Außerdem erhöhe das Bundesamt parallel zur Eröffnung von Erstaufnahmeeinrichtungen durch die Länder die Zahl seiner Außenstellen und richte vier Entscheidungszentren zum Abbau von Bestandsverfahren ein. Vor diesem Hintergrund seien die Entscheidungszahlen im März 2015 gegenüber dem Jahr 2014 gestiegen. Dennoch habe das Verfahren der Klägerseite noch nicht entschieden werden können, da aufgrund von Priorisierungsentscheidungen andere Verfahren bei der Bearbeitung und Entscheidung vorgezogen worden seien. Die Zulässigkeit von Priorisierungsentscheidungen könne sich auf Art. 31 der Asylverfahrensrichtlinien sowie auf die Organisationshoheit des Bundesamts stützen und werde bei Vorliegen eines sachlichen Grundes auch von der Rechtsprechung gebilligt. Außerdem seien organisatorische Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung getroffen worden, z. B. beschleunigte Verfahren für Syrer, religiöse Minderheiten aus dem Irak und für Antragsteller aus Eritrea. Auch die neue EU-Verfahrensrichtlinie erkenne an, dass bei besonderer Belastung eine Verlängerung der Verfahrensdauer möglich sei.
Mit Beschluss vom 25. Januar 2016
Die Beteiligten erklärten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Behördenakte lag nicht vor.
Gründe
Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig.
Nach § 75 VwGO kann der Rechtsschutzsuchende Untätigkeitsklage erheben, wenn über seinen Widerspruch oder seinen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Zeit sachlich nicht entschieden worden ist.
Voraussetzung für die Erhebung einer Untätigkeitsklage ist allerdings gemäß § 75 Satz 1 VwGO, dass über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts - hier den Asylantrag der Klägerin vom
Die in § 75 Satz 2 VwGO genannte Frist von drei Monaten wird weder durch § 24 Abs. 4 AsylG dahingehend modifiziert, dass eine Klageerhebung erst nach der in § 24 Abs. 4 AsylG genannten Frist von sechs Monaten, nach deren Ablauf das Bundesamt dem Ausländer auf Antrag mitzuteilen hat, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird, zulässig wäre, noch war die Klägerin verpflichtet, vor Klageerhebung eine Anfrage nach § 24 Abs. 4 AsylG an das Bundesamt zu stellen. § 75 VwGO selbst kennt kein Erfordernis einer vorherigen Anfrage bei der zuständigen Behörde, bis wann mit einer Entscheidung voraussichtlich zu rechnen ist und ein solches ergibt sich auch nicht aus § 24 Abs. 4 AsylG. Diese Vorschrift begründet - wie bereits die Überschrift der Norm („Pflichten des Bundesamts“) indiziert, in Umsetzung der Asylmindeststandards gemäß Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie (EG) Nr. 2005/85 lediglich eine Auskunftspflicht des Bundesamts, aber keine entsprechende „Anfragepflicht“ des Asylantragstellers. Damit vermittelt sie weder dem Asylbewerber einen Anspruch auf Entscheidung über seinen Asylantrag innerhalb von sechs Monaten, noch begründet sie ein Recht des Bundesamts dahingehend, dass generell über einen Asylantrag nicht vor Ablauf von sechs Monaten entschieden werden muss (VG Ansbach, B.v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris Rn. 12; VG Hannover, B.v. 11.1.2016 - 7 A 5037/15 - juris Rn. 14). Auch ausweislich der Gesetzesbegründung wird eine Verpflichtung zur Entscheidung innerhalb von sechs Monaten oder innerhalb der auf Anfrage nach § 24 Abs. 4 AsylG angegebenen Frist nicht begründet (vgl. BT-Drs. 16/5065 S. 216). Vielmehr hat die Entscheidung über Asylanträge sowohl nach deutschem als auch nach europäischem Recht möglichst zeitnah zu erfolgen (VG Ansbach, B.v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris Rn. 12). Daher kann aus § 24 Abs. 4 AsylG auch nicht gefolgert werden, dass eine Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit der Asylantragstellung zulässig wäre. Im Übrigen ist zu dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts selbst die sechsmonatige Frist des § 24 Abs. 4 AsylG seit förmlicher Antragstellung beim Bundesamt am 28. Oktober 2014 abgelaufen, ohne dass über den Asylantrag der Klägerin entschieden worden wäre. Nach alledem kann auch dahinstehen, ob in den Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 17. Januar 2015, vom 18. Februar 2015, vom 26. März 2015 und vom 10. Mai 2015, die dem Gericht nicht vorliegen, ein Antrag nach § 24 Abs. 4 AsylG liegt, da eine solche Antragstellung - wie bereits ausgeführt - vor Klageerhebung nicht erforderlich ist.
Auch Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Diese Regelungen vermögen jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) schon deshalb keine unmittelbare Wirkung im Hinblick auf die Bestimmung der angemessenen Frist nach § 75 VwGO zu entfalten, weil die Umsetzungsfrist des Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 (20. Juli 2018) noch nicht abgelaufen ist. Unabhängig davon bestimmt zudem Art. 5 der vorgenannten Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten bei den Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes günstigere Bestimmungen einführen oder beibehalten können, soweit diese Bestimmungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind. Im deutschen Recht besteht in § 75 VwGO für Asylbewerber eine im Hinblick auf die Festsetzung einer nur dreimonatigen Frist grundsätzlich günstigere Regelung, die der deutsche Gesetzgeber bislang auch nicht durch die Übernahme der in Art. 31 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 aufgeführten (längeren) Fristen außer Funktion gesetzt hat. Wenn der Gesetzgeber der Ansicht sein sollte, dass auf Vornahme von Entscheidungen über Asylanträge gerichtete Untätigkeitsklagen nicht vor Ablauf einer mehr als dreimonatigen Frist zulässig sein sollten, hätte er entsprechende Spezialregelungen schaffen können und müssen. Da dies nicht der Fall ist, verbleibt es bei der allgemeinen Regelung des § 75 VwGO, wonach eine Untätigkeitsklage nach Ablauf von drei Monaten seit Antragstellung erhoben werden kann, es sei denn, es liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass nicht innerhalb dieser Drei-Monatsfrist sachlich entschieden worden ist.
Ein solcher Grund ist jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht (mehr) gegeben. Insbesondere stellt der Anstieg der Asylverfahren in den letzten Jahren ebenso wenig wie Priorisierungsvorgaben und die Anzahl von Verfahren, die älter als das der Klägerin sind, einen zureichenden Grund in diesem Sinne dar (vgl. auch VG München, U.v. 7.9.2015 - M 12 K 15.30300 - juris Rn. 14; VG Osnabrück, U.v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 - juris Rn. 32 ff.; für das Bestehen eines zureichenden Grundes ab 1.1.2015: VG Ansbach, B.v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris Rn. 17; VG Hannover, B.v. 11.1.2016 - 7 A 5037/15 - juris Rn. 30). Zwar kann eine vorübergehende besonders starke Geschäftsbelastung der zuständigen Behörde einen zureichenden Grund im Sinne von § 75 VwGO darstellen (VG Gelsenkirchen, GB
Zumindest bis zum 1. Januar 2015 liegt nach Auffassung des erkennenden Gerichts eine sich über mehrere Jahre erstreckende kontinuierliche Steigerung der Asylbewerberzahlenvor, nicht dagegen eine vorübergehende und unvorhersehbare Mehrung der Arbeitsbelastung des Bundesamts, auf die der Bund nicht durch Personalmehrung oder organisatorische Maßnahmen hätte reagieren können. Dies ergibt sich aus der Geschäftsstatistik des Bundesamts (vgl. Bundesamt, Das Bundesamt in Zahlen 2014, Stand 2015; Bundesamt, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Ausgabe: Januar 2016, jeweils abrufbar im Internet auf der Homepage des Bundesamts). Danach ging die Zahl der in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylanträge (Erst- und Folgeanträge) nach einer Spitze im Jahr 1992 (438.191 Anträge) stetig zurück bis im Jahr 2008 ein Tiefstand von 28.018 Anträgen erreicht wurde. Seither steigen die Asylantragszahlen wieder. Einen ersten signifikanten Sprung gab es im Jahr 2010, als die Zahl der Asylanträge von 33.033 im Jahr 2009 um ca. 47,09% auf 48.589 Anträge im Jahr 2010 stieg, während der Anstieg um 9,79% im Jahr 2011 gegenüber dem Vorjahr relativ gering ausfiel. In den Jahren 2012 bis 2014 nahm die Zahl der Anträge dann kontinuierlich zu: Im Jahr 2011 wurden 53.347 Anträge registriert, im Jahr 2012 waren es bereits 77.651 (entspricht einer Zunahme von ca. 45,56% gegenüber dem Vorjahr), im Jahr 2013 wurden 127.023 Anträge registriert (entspricht einer Zunahme von ca. 63,58% gegenüber dem Vorjahr) und im Jahr 2014 202.834 Anträge (entspricht einer Zunahme von ca. 59,67% gegenüber dem Vorjahr). Erst im Jahr 2015 kam es zu einer im Vergleich zu dem in den Vorjahren jeweils verzeichneten Anstieg der Asylantragszahlen massiven und sprunghaften Zunahme der Zahl der Asylanträge um ca. 134,99% gegenüber dem Vorjahr auf 476.649 Anträge (vgl. zum Ganzen: Bundesamt, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Ausgabe: Januar 2016), die möglicherweise als zureichender Grund im Sinne von § 75 VwGO betrachtet werden könnte (so VG Ansbach, B.v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris).
Seit dem Jahr 2011 bleibt zudem die Zahl der Entscheidungen des Bundesamts deutlich hinter der Zahl der Asylanträge zurück: Im Jahr 2011 betrug das Verhältnis 53.347 Asylanträge zu 43.362 Entscheidungen, im Jahr 2012 77.651 Asylanträge zu 61.826 Entscheidungen, im Jahr 2013 127.023 Asylanträge zu 80.978 Entscheidungen, im Jahr 2014 202.834 Asylanträge zu 128.911 Entscheidungen und im Jahr 2015 476.649 Asylanträge zu 282.726 Entscheidungen (Bundesamt, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Ausgabe Januar 2016, S. 4, 10). Dementsprechend stieg auch die Zahl der am Ende des jeweiligen Kalenderjahres noch anhängigen Asylverfahren beim Bundesamt von 23.289 am Ende des Jahres 2010 auf 33.773 am Ende des Jahres 2011, 49.811 am Ende des Jahres 2012, 95.743 am Ende des Jahres 2013, 169.166 am Ende des Jahres 2014 und 364.664 Ende Dezember 2015 (Bundesamt, Das Bundesamt in Zahlen 2014, Stand 2015, S. 55; Bundesministerium des Innern, Pressemitteilung vom 6.1.2016, abrufbar im Internet unter http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/01/asylantraege-dezember-2015.html).
Wann mit einem Ende dieser Entwicklung bzw. einem nennenswerten Rückgang der Antragszahlen zu rechnen ist, zeichnet sich noch nicht konkret ab. Nach alledem ist die hohe Arbeitsbelastung des Bundesamts jedenfalls bis zum Jahr 2015 nicht als vorübergehende besondere Belastung anzusehen, gegen die keine organisatorischen Gegenmaßnahmen ergriffen werden konnten oder mussten. Insoweit ist der Beklagten zwar zugutezuhalten, dass zwischenzeitlich organisatorische Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung (z. B. Priorisierungen, Entscheidungszentren zum Abbau von Bestandsverfahren) ergriffen wurden und insbesondere das Personal des Bundesamts deutlich aufgestockt wurde. Allerdings haben die getroffenen Maßnahmen nicht mit dem enormen und im Verlaufe der letzten Jahre immer stärkeren Anstieg der Asylantragszahlen Schritt gehalten und - wie auch im Fall der Klägerin - nicht ausgereicht, um alle Asylanträge in angemessener Zeit zu entscheiden.
Somit kann allenfalls für die Zeit ab dem
Demnach hätte selbst dann, wenn man von dem Vorliegen eines zureichenden Grundes im Sinne von § 75 VwGO ab
Daher ist das Gericht der Überzeugung, dass zumindest in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts kein zureichender Grund im Sinne des § 75 VwGO (mehr) für die Nichtbescheidung der Klägerin vorliegt. Aus diesem Grund war das Verfahren auch nicht gemäß § 75 Satz 3 VwGO durch das Gericht bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist auszusetzen. Der Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens für eine Dauer von sechs Monaten konnte daher unter Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt gegebenen Sach- und Rechtslage keinen Erfolg haben, so dass es auch keines gesonderten Beschlusses hierüber bedurfte, sondern das Gericht über die Versagung der Aussetzung unter Nachfristsetzung zusammen mit der Entscheidung über die Hauptsache in deren Entscheidungsgründen entscheiden konnte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 75 Rn. 18; Rennert in Eyermann, 14. Aufl. 2014, § 75 Rn. 10).
Der Klage fehlt auch nicht das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, auch wenn sie lediglich auf Verbescheidung des Asylantrags der Klägerin gerichtet ist. Zwar ist ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Erlass eines Bescheids nur bei besonders gelagerten Fallgestaltungen anzunehmen. So hat zum Beispiel der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass einer isolierten Klage auf Erlass eines Widerspruchsbescheids grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn für die Entscheidung der Widerspruchsbehörde weder Ermessens- noch Zweckmäßigkeitserwägungen in Betracht kommen (BayVGH, B.v. 1.7.2013 - 7 ZB 13.305 - juris Rn. 12 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur isolierten Anfechtungsklage gegen einen Widerspruchsbescheid (BVerwG, U.v. 5.11.1975 - VI C 4.74
Mit dem Bundesverwaltungsgericht ist daher davon auszugehen, dass ein Antragsteller in den Fällen, in denen er einen von der Rechtsordnung eingeräumten materiell-rechtlichen Anspruch verfolgt, grundsätzlich einen davon unabhängigen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Bescheidung seines auf die Gewährung des von ihm beanspruchten Rechtes gerichteten Antrages hat (BVerwG, U.v. 28.3.1968 - VIII C 22.67
Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Untätigkeitsklage in Form einer bloßen Bescheidungsklage vor. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage einen ihr von der Rechtsordnung eingeräumten materiell-rechtlichen Anspruch, nämlich den von ihr behaupteten Anspruch auf Zuerkennung eines Schutzstatus nach dem Asylgesetz, dessen Vorliegen nicht offensichtlich unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt ausgeschlossen werden kann. Dieses hinter dem Klageantrag stehende Sachbegehren ergibt sich aus dem in dem Klageantrag und der Klagebegründung in Bezug genommenen Asylantrag der Klägerin. Dieser Bezugnahme ist bei verständiger Würdigung des klägerischen Vorbringens (§ 88 VwGO) zu entnehmen, dass die Klägerin weiterhin eine Entscheidung über ihren Asylantrag zu ihren Gunsten begehrt. Damit hat die Klägerin auch weiterhin ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Bundesamt ihr materielles Begehren prüft und einer Sachentscheidung zuführt, so dass das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ihrer Klage gegeben ist.
Die somit zulässige Klage ist begründet.
Wie bereits ausgeführt, hat ein Kläger in den Fällen, in denen er einen von der Rechtsordnung eingeräumten materiell-rechtlichen Anspruch - wie hier den jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossenen Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung eines Schutzstatus nach dem Asylgesetz - verfolgt, grundsätzlich einen davon unabhängigen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Bescheidung seines auf die Gewährung des von ihm beanspruchten Rechtes gerichteten Antrages (BVerwG, U.v. 28.3.1968 - VIII C 22.67
Für die Verbescheidung des Antrags der Klägerin ist der Beklagten eine angemessene Frist zu setzen. Als Orientierungswerte für die Bestimmung einer angemessenen Frist können die Regelung des § 75 VwGO, wonach grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts zu entscheiden ist, sowie die Wertung des Art. 31 Abs. 3 UAbs. 4 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32, der der Überschreitung der grundsätzlich für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz vorgesehenen und im Fall der Klägerin bereits abgelaufenen Fristen von sechs bzw. verlängert 15 Monaten eine Grenze von höchstens drei Monaten setzt, herangezogen werden. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin in Deutschland geboren ist und es daher voraussichtlich vor Erlass des begehrten Bescheids keiner zeitlich besonders aufwendigen Anhörung der Klägerin zur Verfolgungsgeschichte im Herkunftsland (Somalia) bedarf, was die weitere Prüfung ihres Asylbegehrens verkürzen dürfte. Das Gericht hält deshalb im Fall der Klägerin eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieser Entscheidung für angemessen, innerhalb der das Bundesamt über den Asylantrag vom 28. Oktober 2014 sachlich zu entscheiden hat (vgl. zum Ganzen auch VG Osnabrück, U.v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 - juris Rn. 42). In Anbetracht des bereits seit der Antragstellung am 4. Oktober 2014 verstrichenen Zeitraums gebieten insbesondere weder § 24 Abs. 4 AsylG noch Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 (hiernach ist das Asylverfahren spätestens innerhalb von 21 Monaten nach Antragstellung abzuschließen) noch die derzeit hohe Arbeitsbelastung des Bundesamts eine längere Frist. Auch sonst sind keine besonderen Umstände des Falles erkennbar, die die Setzung einer längeren Frist rechtfertigen würden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Ob auch die Voraussetzungen des § 161 Abs. 3 VwGO vorliegen, insbesondere die Klägerin bereits vor Klageerhebung mit ihrer Bescheidung rechnen durfte, kann dahinstehen, da die Anwendung des § 161 Abs. 3 VwGO zu keiner anderen Entscheidung über die Kostentragung führen würde. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von 1 Monat nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
I.
Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., ..., ..., bewilligt.
II.
Der Gegenstandswert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung war stattzugeben, da die Voraussetzungen des § 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 ZPO gegeben sind. Die Klägerin kann nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen und die erhobene Klage bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Bezüglich der hinreichenden Erfolgsaussichten wird auf die Entscheidungsgründe des vorstehenden Urteils Bezug genommen. Des Weiteren erscheint die Vertretung durch einen Rechtsanwalt angesichts der inmitten stehenden Rechtsfragen und der Bedeutung der Streitsache für die Klägerin erforderlich (§ 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO).
Der Gegenstandswert war gemäß § 30 Abs. 2 RVG auf 2.500,00 EUR (die Hälfte des nach § 30 Abs. 1 RVG bestimmten Wertes) zu reduzieren, da lediglich Bescheidung beantragt wurde, Streitgegenstand des Verfahrens mithin lediglich die Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über den Antrag der Klägerin ist, nicht jedoch das Bestehen materieller Ansprüche etwa auf Erlass einer für die Klägerin günstigen Statusentscheidung (vgl. Ziffer 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.5./1.6.2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen - Streitwertkatalog 2013 -).
Rechtsmittelbelehrung:
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.
Tenor
Nach Erledigung des Vollstreckungsverfahrens werden die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens den Vollstreckungsgläubigern auferlegt.
1
Gründe
2Gemäß § 87 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 3 VwGO analog ist der Vorsitzende als Berichterstatter zuständig. Denn zum einen erstreckt sich die Einzelrichterübertragung im Erkenntnisverfahren nicht auf das selbstständige Vollstreckungsverfahren.
3Vgl. Kronisch in Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 4. Auflage 2014, § 6 Rn. 17; a. A.: Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz (AsylVfG), Band 3 (Stand: Februar 2011), II - 76 Rn. 25.
4Zum anderen ist in einem Fall des § 113 Abs. 5 VwGO bei der Vollstreckung gegen die öffentliche Hand gemäß § 172 Satz 1 VwGO die Zuständigkeit des Gerichts als Spruchkörper gegeben, dessen Beschlussentscheidung in entsprechender Anwendung des § 87 a VwGO vorzubereiten ist.
5Vgl. Ortloff/Risse in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Band 2 (Stand: Oktober 2015), § 87 a Rn. 24.
6Nachdem die Beteiligten das Vollstreckungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO lediglich noch nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes durch Beschluss über die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nach § 83 b AsylVfG nicht erhoben werden, zu befinden. Es entspricht der Billigkeit, diese den Vollstreckungsgläubigern aufzuerlegen, weil sich der Vollstreckungsantrag aller Voraussicht nach als unzulässig erwiesen hätte.
7Ein Rechtsschutzbedürfnis dürfte angesichts einer verfrühten Antragstellung nicht bestanden haben. Zwar trifft § 172 VwGO selbst keine Regelung dazu, wann ein Vollstreckungsgläubiger einen derartigen Antrag anhängig machen kann. Dem Vollstreckungsschuldner ist jedoch eine angemessene Erfüllungsfrist einzuräumen, deren Dauer sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles bemisst. In der Regel kann bei einem Zeitraum von drei Monaten eine Befolgung der in einem Urteil nach § 113 Abs. 5 VwGO auferlegten Verpflichtung erwartet werden,
8vgl. in diesem Zusammenhang: BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2001 - 2 AV 3/01 -, NVwZ-RR 2002, 314; Beschluss der Kammer vom 17. September 2012 - 9 M 15/12 -,
9wobei ausnahmsweise auch ein kürzerer Zeiträumen ausreichen kann. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Eintritt der Rechtskraft.
10Vgl. BVerwG, a.a.O.; VG Freiburg, Beschluss vom 24. April 2014 - A 4 K 807/14 -, juris; VG Münster, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 6 M 28/15 -, juris; a. A.: (Zeitpunkt der Zustellung) Heckmann in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 172 Rn. 58; Pietzner/Möller in Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 172 Rn. 33.
11Erst diese bewirkt nämlich die Vollstreckbarkeit nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, weil eine vorläufige Vollstreckbarkeit bei Verpflichtungsklagen nach § 167 Abs. 2 VwGO nur wegen der Kosten in Betracht kommt. Die Frist ist bis zur Stellung des Vollstreckungsantrages zu bemessen, weil für die Notwendigkeit des Vollstreckungsantrages auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist.
12Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1998 - 2 BvR 1516/93 -, juris; BVerwG, a.a.O.; VG Freiburg, a.a.O.
13Hier lag zwischen dem Eintritt der Rechtskraft und der Antragstellung ein Zeitraum von nahezu zwei Monaten, der indes nicht ausreichend erscheint. Für diese Beurteilung ist in den Blick zu nehmen, dass eine rechtskräftige Verurteilung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots zwar keinen großen Verwaltungsaufwand bei der Vollstreckungsschuldnerin erfordert. In einer solchen Konstellation dürften zwei Monate ausreichen, wenn sie als allein Rechtsmittelberechtigte für ihr weiteres Vorgehen nicht den Eintritt der Rechtskraft abwarten muss. Dies ist im vorliegenden Verfahren indes nicht der Fall, weil hier die Klage teilweise abgewiesen worden ist. Zudem dürfte die hohe Anzahl an Asylanträgen im Jahre 2015 dafür sprechen, von einer dreimonatigen Regelbearbeitungsdauer auszugehen.
14Dieser Beschluss ist gemäß §§ 158 Abs. 2 VwGO, 80 AsylVfG unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.
Tenor
I.
Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
I.
Die Klägerin, somalische Staatsangehörige, begehrt eine Entscheidung der Beklagten über ihren Asylantrag.
Die am
II.
Mit ihrer am
Die Beklagte wird verpflichtet, innerhalb einer Frist von drei Monaten über den am
Zugleich wurde ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung gestellt.
Zur Begründung der Klage wurde ausgeführt, dass trotz mehrfacher Erinnerungsschreiben (vom
Die Beklagte beantragte,
das Verfahren für eine angemessene Frist auszusetzen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, soweit man entgegen des Verwaltungsgerichts Regensburg eine Untätigkeitsklage unabhängig von einem Antrag nach § 24 Abs. 4 AsylG für zulässig halten wollte, sei diese vorliegend jedenfalls derzeit unbegründet. Denn es liege für die Beklagte ein zureichender Grund im Sinne von § 75 Satz 1 VwGO für die noch nicht erfolgte Verbescheidung des Asylantrags der Klägerseite vor. Daher werde das Gericht gebeten, das Verfahren bis zum Ablauf einer angemessenen Frist auszusetzen. Der zureichende Grund für die noch nicht ergangene Entscheidung sei in der vorübergehend besonders hohen Geschäftsbelastung des Bundesamts zu sehen. Der Geschäftsstatistik des Bundesamts könne entnommen werden, dass die Zugangszahlen von 77.651 im Jahr 2012 auf 127.023 im Jahr 2013 gestiegen seien. Im Jahr 2014 sei eine weitere massive Steigerung auf insgesamt 202.834 Erst- und Folgeanträge zu verzeichnen gewesen. Im ersten Halbjahr 2015 seien bereits 179.037 Asylanträge gezählt worden. Es handele sich gerade bei den im Jahr 2015 exorbitant gestiegenen Zugangszahlen nicht um eine Situation permanenter behördlicher Überlastung, sondern um eine als vorübergehend einzustufende außergewöhnlich stark angestiegene Geschäftsbelastung, der mit entsprechenden organisatorischen bzw. personellen Maßnahmen begegnet werde, um diesen erheblichen Arbeitsanfall zu bewältigen. Aus der Geschäftsstatistik des Bundesamts im langjährigen Vergleich ergäbe sich, dass die Asylantragszahlen keine feste Größe darstellten. Dies mache die Planung für die an Asylverfahren beteiligten Behörden generell schwierig. Auch sei es aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht möglich, ständig Kapazitäten für den höchstmöglichen Zugang vorzuhalten. Die Verfahrensabläufe im Asylverfahren müssten daher gegenüber der allgemeinen Verwaltung in einem differenzierten Licht betrachtet werden. Das gegenwärtige Ausmaß der Erhöhung der Asylantragszahlen sei für das Bundesamt auch nicht vorhersehbar gewesen. Dies gelte insbesondere für die exorbitante Zunahme von Anträgen aus den Westbalkanstaaten Albanien und Kosovo. Bund und Länder hätten auf den exorbitanten Anstieg der Asylbewerberzahlen inzwischen durch Erweiterung ihrer Strukturen reagiert. Für das Bundesamt stehe dabei die Personalgewinnung an erster Stelle. Außerdem erhöhe das Bundesamt parallel zur Eröffnung von Erstaufnahmeeinrichtungen durch die Länder die Zahl seiner Außenstellen und richte vier Entscheidungszentren zum Abbau von Bestandsverfahren ein. Vor diesem Hintergrund seien die Entscheidungszahlen im März 2015 gegenüber dem Jahr 2014 gestiegen. Dennoch habe das Verfahren der Klägerseite noch nicht entschieden werden können, da aufgrund von Priorisierungsentscheidungen andere Verfahren bei der Bearbeitung und Entscheidung vorgezogen worden seien. Die Zulässigkeit von Priorisierungsentscheidungen könne sich auf Art. 31 der Asylverfahrensrichtlinien sowie auf die Organisationshoheit des Bundesamts stützen und werde bei Vorliegen eines sachlichen Grundes auch von der Rechtsprechung gebilligt. Außerdem seien organisatorische Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung getroffen worden, z. B. beschleunigte Verfahren für Syrer, religiöse Minderheiten aus dem Irak und für Antragsteller aus Eritrea. Auch die neue EU-Verfahrensrichtlinie erkenne an, dass bei besonderer Belastung eine Verlängerung der Verfahrensdauer möglich sei.
Mit Beschluss vom 25. Januar 2016
Die Beteiligten erklärten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Behördenakte lag nicht vor.
Gründe
Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig.
Nach § 75 VwGO kann der Rechtsschutzsuchende Untätigkeitsklage erheben, wenn über seinen Widerspruch oder seinen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Zeit sachlich nicht entschieden worden ist.
Voraussetzung für die Erhebung einer Untätigkeitsklage ist allerdings gemäß § 75 Satz 1 VwGO, dass über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts - hier den Asylantrag der Klägerin vom
Die in § 75 Satz 2 VwGO genannte Frist von drei Monaten wird weder durch § 24 Abs. 4 AsylG dahingehend modifiziert, dass eine Klageerhebung erst nach der in § 24 Abs. 4 AsylG genannten Frist von sechs Monaten, nach deren Ablauf das Bundesamt dem Ausländer auf Antrag mitzuteilen hat, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird, zulässig wäre, noch war die Klägerin verpflichtet, vor Klageerhebung eine Anfrage nach § 24 Abs. 4 AsylG an das Bundesamt zu stellen. § 75 VwGO selbst kennt kein Erfordernis einer vorherigen Anfrage bei der zuständigen Behörde, bis wann mit einer Entscheidung voraussichtlich zu rechnen ist und ein solches ergibt sich auch nicht aus § 24 Abs. 4 AsylG. Diese Vorschrift begründet - wie bereits die Überschrift der Norm („Pflichten des Bundesamts“) indiziert, in Umsetzung der Asylmindeststandards gemäß Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie (EG) Nr. 2005/85 lediglich eine Auskunftspflicht des Bundesamts, aber keine entsprechende „Anfragepflicht“ des Asylantragstellers. Damit vermittelt sie weder dem Asylbewerber einen Anspruch auf Entscheidung über seinen Asylantrag innerhalb von sechs Monaten, noch begründet sie ein Recht des Bundesamts dahingehend, dass generell über einen Asylantrag nicht vor Ablauf von sechs Monaten entschieden werden muss (VG Ansbach, B.v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris Rn. 12; VG Hannover, B.v. 11.1.2016 - 7 A 5037/15 - juris Rn. 14). Auch ausweislich der Gesetzesbegründung wird eine Verpflichtung zur Entscheidung innerhalb von sechs Monaten oder innerhalb der auf Anfrage nach § 24 Abs. 4 AsylG angegebenen Frist nicht begründet (vgl. BT-Drs. 16/5065 S. 216). Vielmehr hat die Entscheidung über Asylanträge sowohl nach deutschem als auch nach europäischem Recht möglichst zeitnah zu erfolgen (VG Ansbach, B.v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris Rn. 12). Daher kann aus § 24 Abs. 4 AsylG auch nicht gefolgert werden, dass eine Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit der Asylantragstellung zulässig wäre. Im Übrigen ist zu dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts selbst die sechsmonatige Frist des § 24 Abs. 4 AsylG seit förmlicher Antragstellung beim Bundesamt am 28. Oktober 2014 abgelaufen, ohne dass über den Asylantrag der Klägerin entschieden worden wäre. Nach alledem kann auch dahinstehen, ob in den Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 17. Januar 2015, vom 18. Februar 2015, vom 26. März 2015 und vom 10. Mai 2015, die dem Gericht nicht vorliegen, ein Antrag nach § 24 Abs. 4 AsylG liegt, da eine solche Antragstellung - wie bereits ausgeführt - vor Klageerhebung nicht erforderlich ist.
Auch Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Diese Regelungen vermögen jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) schon deshalb keine unmittelbare Wirkung im Hinblick auf die Bestimmung der angemessenen Frist nach § 75 VwGO zu entfalten, weil die Umsetzungsfrist des Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 (20. Juli 2018) noch nicht abgelaufen ist. Unabhängig davon bestimmt zudem Art. 5 der vorgenannten Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten bei den Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes günstigere Bestimmungen einführen oder beibehalten können, soweit diese Bestimmungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind. Im deutschen Recht besteht in § 75 VwGO für Asylbewerber eine im Hinblick auf die Festsetzung einer nur dreimonatigen Frist grundsätzlich günstigere Regelung, die der deutsche Gesetzgeber bislang auch nicht durch die Übernahme der in Art. 31 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 aufgeführten (längeren) Fristen außer Funktion gesetzt hat. Wenn der Gesetzgeber der Ansicht sein sollte, dass auf Vornahme von Entscheidungen über Asylanträge gerichtete Untätigkeitsklagen nicht vor Ablauf einer mehr als dreimonatigen Frist zulässig sein sollten, hätte er entsprechende Spezialregelungen schaffen können und müssen. Da dies nicht der Fall ist, verbleibt es bei der allgemeinen Regelung des § 75 VwGO, wonach eine Untätigkeitsklage nach Ablauf von drei Monaten seit Antragstellung erhoben werden kann, es sei denn, es liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass nicht innerhalb dieser Drei-Monatsfrist sachlich entschieden worden ist.
Ein solcher Grund ist jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht (mehr) gegeben. Insbesondere stellt der Anstieg der Asylverfahren in den letzten Jahren ebenso wenig wie Priorisierungsvorgaben und die Anzahl von Verfahren, die älter als das der Klägerin sind, einen zureichenden Grund in diesem Sinne dar (vgl. auch VG München, U.v. 7.9.2015 - M 12 K 15.30300 - juris Rn. 14; VG Osnabrück, U.v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 - juris Rn. 32 ff.; für das Bestehen eines zureichenden Grundes ab 1.1.2015: VG Ansbach, B.v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris Rn. 17; VG Hannover, B.v. 11.1.2016 - 7 A 5037/15 - juris Rn. 30). Zwar kann eine vorübergehende besonders starke Geschäftsbelastung der zuständigen Behörde einen zureichenden Grund im Sinne von § 75 VwGO darstellen (VG Gelsenkirchen, GB
Zumindest bis zum 1. Januar 2015 liegt nach Auffassung des erkennenden Gerichts eine sich über mehrere Jahre erstreckende kontinuierliche Steigerung der Asylbewerberzahlenvor, nicht dagegen eine vorübergehende und unvorhersehbare Mehrung der Arbeitsbelastung des Bundesamts, auf die der Bund nicht durch Personalmehrung oder organisatorische Maßnahmen hätte reagieren können. Dies ergibt sich aus der Geschäftsstatistik des Bundesamts (vgl. Bundesamt, Das Bundesamt in Zahlen 2014, Stand 2015; Bundesamt, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Ausgabe: Januar 2016, jeweils abrufbar im Internet auf der Homepage des Bundesamts). Danach ging die Zahl der in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylanträge (Erst- und Folgeanträge) nach einer Spitze im Jahr 1992 (438.191 Anträge) stetig zurück bis im Jahr 2008 ein Tiefstand von 28.018 Anträgen erreicht wurde. Seither steigen die Asylantragszahlen wieder. Einen ersten signifikanten Sprung gab es im Jahr 2010, als die Zahl der Asylanträge von 33.033 im Jahr 2009 um ca. 47,09% auf 48.589 Anträge im Jahr 2010 stieg, während der Anstieg um 9,79% im Jahr 2011 gegenüber dem Vorjahr relativ gering ausfiel. In den Jahren 2012 bis 2014 nahm die Zahl der Anträge dann kontinuierlich zu: Im Jahr 2011 wurden 53.347 Anträge registriert, im Jahr 2012 waren es bereits 77.651 (entspricht einer Zunahme von ca. 45,56% gegenüber dem Vorjahr), im Jahr 2013 wurden 127.023 Anträge registriert (entspricht einer Zunahme von ca. 63,58% gegenüber dem Vorjahr) und im Jahr 2014 202.834 Anträge (entspricht einer Zunahme von ca. 59,67% gegenüber dem Vorjahr). Erst im Jahr 2015 kam es zu einer im Vergleich zu dem in den Vorjahren jeweils verzeichneten Anstieg der Asylantragszahlen massiven und sprunghaften Zunahme der Zahl der Asylanträge um ca. 134,99% gegenüber dem Vorjahr auf 476.649 Anträge (vgl. zum Ganzen: Bundesamt, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Ausgabe: Januar 2016), die möglicherweise als zureichender Grund im Sinne von § 75 VwGO betrachtet werden könnte (so VG Ansbach, B.v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris).
Seit dem Jahr 2011 bleibt zudem die Zahl der Entscheidungen des Bundesamts deutlich hinter der Zahl der Asylanträge zurück: Im Jahr 2011 betrug das Verhältnis 53.347 Asylanträge zu 43.362 Entscheidungen, im Jahr 2012 77.651 Asylanträge zu 61.826 Entscheidungen, im Jahr 2013 127.023 Asylanträge zu 80.978 Entscheidungen, im Jahr 2014 202.834 Asylanträge zu 128.911 Entscheidungen und im Jahr 2015 476.649 Asylanträge zu 282.726 Entscheidungen (Bundesamt, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Ausgabe Januar 2016, S. 4, 10). Dementsprechend stieg auch die Zahl der am Ende des jeweiligen Kalenderjahres noch anhängigen Asylverfahren beim Bundesamt von 23.289 am Ende des Jahres 2010 auf 33.773 am Ende des Jahres 2011, 49.811 am Ende des Jahres 2012, 95.743 am Ende des Jahres 2013, 169.166 am Ende des Jahres 2014 und 364.664 Ende Dezember 2015 (Bundesamt, Das Bundesamt in Zahlen 2014, Stand 2015, S. 55; Bundesministerium des Innern, Pressemitteilung vom 6.1.2016, abrufbar im Internet unter http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/01/asylantraege-dezember-2015.html).
Wann mit einem Ende dieser Entwicklung bzw. einem nennenswerten Rückgang der Antragszahlen zu rechnen ist, zeichnet sich noch nicht konkret ab. Nach alledem ist die hohe Arbeitsbelastung des Bundesamts jedenfalls bis zum Jahr 2015 nicht als vorübergehende besondere Belastung anzusehen, gegen die keine organisatorischen Gegenmaßnahmen ergriffen werden konnten oder mussten. Insoweit ist der Beklagten zwar zugutezuhalten, dass zwischenzeitlich organisatorische Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung (z. B. Priorisierungen, Entscheidungszentren zum Abbau von Bestandsverfahren) ergriffen wurden und insbesondere das Personal des Bundesamts deutlich aufgestockt wurde. Allerdings haben die getroffenen Maßnahmen nicht mit dem enormen und im Verlaufe der letzten Jahre immer stärkeren Anstieg der Asylantragszahlen Schritt gehalten und - wie auch im Fall der Klägerin - nicht ausgereicht, um alle Asylanträge in angemessener Zeit zu entscheiden.
Somit kann allenfalls für die Zeit ab dem
Demnach hätte selbst dann, wenn man von dem Vorliegen eines zureichenden Grundes im Sinne von § 75 VwGO ab
Daher ist das Gericht der Überzeugung, dass zumindest in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts kein zureichender Grund im Sinne des § 75 VwGO (mehr) für die Nichtbescheidung der Klägerin vorliegt. Aus diesem Grund war das Verfahren auch nicht gemäß § 75 Satz 3 VwGO durch das Gericht bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist auszusetzen. Der Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens für eine Dauer von sechs Monaten konnte daher unter Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt gegebenen Sach- und Rechtslage keinen Erfolg haben, so dass es auch keines gesonderten Beschlusses hierüber bedurfte, sondern das Gericht über die Versagung der Aussetzung unter Nachfristsetzung zusammen mit der Entscheidung über die Hauptsache in deren Entscheidungsgründen entscheiden konnte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 75 Rn. 18; Rennert in Eyermann, 14. Aufl. 2014, § 75 Rn. 10).
Der Klage fehlt auch nicht das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, auch wenn sie lediglich auf Verbescheidung des Asylantrags der Klägerin gerichtet ist. Zwar ist ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Erlass eines Bescheids nur bei besonders gelagerten Fallgestaltungen anzunehmen. So hat zum Beispiel der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass einer isolierten Klage auf Erlass eines Widerspruchsbescheids grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn für die Entscheidung der Widerspruchsbehörde weder Ermessens- noch Zweckmäßigkeitserwägungen in Betracht kommen (BayVGH, B.v. 1.7.2013 - 7 ZB 13.305 - juris Rn. 12 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur isolierten Anfechtungsklage gegen einen Widerspruchsbescheid (BVerwG, U.v. 5.11.1975 - VI C 4.74
Mit dem Bundesverwaltungsgericht ist daher davon auszugehen, dass ein Antragsteller in den Fällen, in denen er einen von der Rechtsordnung eingeräumten materiell-rechtlichen Anspruch verfolgt, grundsätzlich einen davon unabhängigen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Bescheidung seines auf die Gewährung des von ihm beanspruchten Rechtes gerichteten Antrages hat (BVerwG, U.v. 28.3.1968 - VIII C 22.67
Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Untätigkeitsklage in Form einer bloßen Bescheidungsklage vor. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage einen ihr von der Rechtsordnung eingeräumten materiell-rechtlichen Anspruch, nämlich den von ihr behaupteten Anspruch auf Zuerkennung eines Schutzstatus nach dem Asylgesetz, dessen Vorliegen nicht offensichtlich unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt ausgeschlossen werden kann. Dieses hinter dem Klageantrag stehende Sachbegehren ergibt sich aus dem in dem Klageantrag und der Klagebegründung in Bezug genommenen Asylantrag der Klägerin. Dieser Bezugnahme ist bei verständiger Würdigung des klägerischen Vorbringens (§ 88 VwGO) zu entnehmen, dass die Klägerin weiterhin eine Entscheidung über ihren Asylantrag zu ihren Gunsten begehrt. Damit hat die Klägerin auch weiterhin ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Bundesamt ihr materielles Begehren prüft und einer Sachentscheidung zuführt, so dass das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ihrer Klage gegeben ist.
Die somit zulässige Klage ist begründet.
Wie bereits ausgeführt, hat ein Kläger in den Fällen, in denen er einen von der Rechtsordnung eingeräumten materiell-rechtlichen Anspruch - wie hier den jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossenen Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung eines Schutzstatus nach dem Asylgesetz - verfolgt, grundsätzlich einen davon unabhängigen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Bescheidung seines auf die Gewährung des von ihm beanspruchten Rechtes gerichteten Antrages (BVerwG, U.v. 28.3.1968 - VIII C 22.67
Für die Verbescheidung des Antrags der Klägerin ist der Beklagten eine angemessene Frist zu setzen. Als Orientierungswerte für die Bestimmung einer angemessenen Frist können die Regelung des § 75 VwGO, wonach grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts zu entscheiden ist, sowie die Wertung des Art. 31 Abs. 3 UAbs. 4 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32, der der Überschreitung der grundsätzlich für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz vorgesehenen und im Fall der Klägerin bereits abgelaufenen Fristen von sechs bzw. verlängert 15 Monaten eine Grenze von höchstens drei Monaten setzt, herangezogen werden. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin in Deutschland geboren ist und es daher voraussichtlich vor Erlass des begehrten Bescheids keiner zeitlich besonders aufwendigen Anhörung der Klägerin zur Verfolgungsgeschichte im Herkunftsland (Somalia) bedarf, was die weitere Prüfung ihres Asylbegehrens verkürzen dürfte. Das Gericht hält deshalb im Fall der Klägerin eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieser Entscheidung für angemessen, innerhalb der das Bundesamt über den Asylantrag vom 28. Oktober 2014 sachlich zu entscheiden hat (vgl. zum Ganzen auch VG Osnabrück, U.v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 - juris Rn. 42). In Anbetracht des bereits seit der Antragstellung am 4. Oktober 2014 verstrichenen Zeitraums gebieten insbesondere weder § 24 Abs. 4 AsylG noch Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 (hiernach ist das Asylverfahren spätestens innerhalb von 21 Monaten nach Antragstellung abzuschließen) noch die derzeit hohe Arbeitsbelastung des Bundesamts eine längere Frist. Auch sonst sind keine besonderen Umstände des Falles erkennbar, die die Setzung einer längeren Frist rechtfertigen würden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Ob auch die Voraussetzungen des § 161 Abs. 3 VwGO vorliegen, insbesondere die Klägerin bereits vor Klageerhebung mit ihrer Bescheidung rechnen durfte, kann dahinstehen, da die Anwendung des § 161 Abs. 3 VwGO zu keiner anderen Entscheidung über die Kostentragung führen würde. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von 1 Monat nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
I.
Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., ..., ..., bewilligt.
II.
Der Gegenstandswert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung war stattzugeben, da die Voraussetzungen des § 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 ZPO gegeben sind. Die Klägerin kann nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen und die erhobene Klage bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Bezüglich der hinreichenden Erfolgsaussichten wird auf die Entscheidungsgründe des vorstehenden Urteils Bezug genommen. Des Weiteren erscheint die Vertretung durch einen Rechtsanwalt angesichts der inmitten stehenden Rechtsfragen und der Bedeutung der Streitsache für die Klägerin erforderlich (§ 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO).
Der Gegenstandswert war gemäß § 30 Abs. 2 RVG auf 2.500,00 EUR (die Hälfte des nach § 30 Abs. 1 RVG bestimmten Wertes) zu reduzieren, da lediglich Bescheidung beantragt wurde, Streitgegenstand des Verfahrens mithin lediglich die Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über den Antrag der Klägerin ist, nicht jedoch das Bestehen materieller Ansprüche etwa auf Erlass einer für die Klägerin günstigen Statusentscheidung (vgl. Ziffer 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.5./1.6.2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen - Streitwertkatalog 2013 -).
Rechtsmittelbelehrung:
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Vollstreckt wird
- 1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus gerichtlichen Vergleichen, - 4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen, - 5.
aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.
(2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Tenor
I.
Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
I.
Die Klägerin, somalische Staatsangehörige, begehrt eine Entscheidung der Beklagten über ihren Asylantrag.
Die am
II.
Mit ihrer am
Die Beklagte wird verpflichtet, innerhalb einer Frist von drei Monaten über den am
Zugleich wurde ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung gestellt.
Zur Begründung der Klage wurde ausgeführt, dass trotz mehrfacher Erinnerungsschreiben (vom
Die Beklagte beantragte,
das Verfahren für eine angemessene Frist auszusetzen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, soweit man entgegen des Verwaltungsgerichts Regensburg eine Untätigkeitsklage unabhängig von einem Antrag nach § 24 Abs. 4 AsylG für zulässig halten wollte, sei diese vorliegend jedenfalls derzeit unbegründet. Denn es liege für die Beklagte ein zureichender Grund im Sinne von § 75 Satz 1 VwGO für die noch nicht erfolgte Verbescheidung des Asylantrags der Klägerseite vor. Daher werde das Gericht gebeten, das Verfahren bis zum Ablauf einer angemessenen Frist auszusetzen. Der zureichende Grund für die noch nicht ergangene Entscheidung sei in der vorübergehend besonders hohen Geschäftsbelastung des Bundesamts zu sehen. Der Geschäftsstatistik des Bundesamts könne entnommen werden, dass die Zugangszahlen von 77.651 im Jahr 2012 auf 127.023 im Jahr 2013 gestiegen seien. Im Jahr 2014 sei eine weitere massive Steigerung auf insgesamt 202.834 Erst- und Folgeanträge zu verzeichnen gewesen. Im ersten Halbjahr 2015 seien bereits 179.037 Asylanträge gezählt worden. Es handele sich gerade bei den im Jahr 2015 exorbitant gestiegenen Zugangszahlen nicht um eine Situation permanenter behördlicher Überlastung, sondern um eine als vorübergehend einzustufende außergewöhnlich stark angestiegene Geschäftsbelastung, der mit entsprechenden organisatorischen bzw. personellen Maßnahmen begegnet werde, um diesen erheblichen Arbeitsanfall zu bewältigen. Aus der Geschäftsstatistik des Bundesamts im langjährigen Vergleich ergäbe sich, dass die Asylantragszahlen keine feste Größe darstellten. Dies mache die Planung für die an Asylverfahren beteiligten Behörden generell schwierig. Auch sei es aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht möglich, ständig Kapazitäten für den höchstmöglichen Zugang vorzuhalten. Die Verfahrensabläufe im Asylverfahren müssten daher gegenüber der allgemeinen Verwaltung in einem differenzierten Licht betrachtet werden. Das gegenwärtige Ausmaß der Erhöhung der Asylantragszahlen sei für das Bundesamt auch nicht vorhersehbar gewesen. Dies gelte insbesondere für die exorbitante Zunahme von Anträgen aus den Westbalkanstaaten Albanien und Kosovo. Bund und Länder hätten auf den exorbitanten Anstieg der Asylbewerberzahlen inzwischen durch Erweiterung ihrer Strukturen reagiert. Für das Bundesamt stehe dabei die Personalgewinnung an erster Stelle. Außerdem erhöhe das Bundesamt parallel zur Eröffnung von Erstaufnahmeeinrichtungen durch die Länder die Zahl seiner Außenstellen und richte vier Entscheidungszentren zum Abbau von Bestandsverfahren ein. Vor diesem Hintergrund seien die Entscheidungszahlen im März 2015 gegenüber dem Jahr 2014 gestiegen. Dennoch habe das Verfahren der Klägerseite noch nicht entschieden werden können, da aufgrund von Priorisierungsentscheidungen andere Verfahren bei der Bearbeitung und Entscheidung vorgezogen worden seien. Die Zulässigkeit von Priorisierungsentscheidungen könne sich auf Art. 31 der Asylverfahrensrichtlinien sowie auf die Organisationshoheit des Bundesamts stützen und werde bei Vorliegen eines sachlichen Grundes auch von der Rechtsprechung gebilligt. Außerdem seien organisatorische Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung getroffen worden, z. B. beschleunigte Verfahren für Syrer, religiöse Minderheiten aus dem Irak und für Antragsteller aus Eritrea. Auch die neue EU-Verfahrensrichtlinie erkenne an, dass bei besonderer Belastung eine Verlängerung der Verfahrensdauer möglich sei.
Mit Beschluss vom 25. Januar 2016
Die Beteiligten erklärten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Behördenakte lag nicht vor.
Gründe
Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig.
Nach § 75 VwGO kann der Rechtsschutzsuchende Untätigkeitsklage erheben, wenn über seinen Widerspruch oder seinen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Zeit sachlich nicht entschieden worden ist.
Voraussetzung für die Erhebung einer Untätigkeitsklage ist allerdings gemäß § 75 Satz 1 VwGO, dass über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts - hier den Asylantrag der Klägerin vom
Die in § 75 Satz 2 VwGO genannte Frist von drei Monaten wird weder durch § 24 Abs. 4 AsylG dahingehend modifiziert, dass eine Klageerhebung erst nach der in § 24 Abs. 4 AsylG genannten Frist von sechs Monaten, nach deren Ablauf das Bundesamt dem Ausländer auf Antrag mitzuteilen hat, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird, zulässig wäre, noch war die Klägerin verpflichtet, vor Klageerhebung eine Anfrage nach § 24 Abs. 4 AsylG an das Bundesamt zu stellen. § 75 VwGO selbst kennt kein Erfordernis einer vorherigen Anfrage bei der zuständigen Behörde, bis wann mit einer Entscheidung voraussichtlich zu rechnen ist und ein solches ergibt sich auch nicht aus § 24 Abs. 4 AsylG. Diese Vorschrift begründet - wie bereits die Überschrift der Norm („Pflichten des Bundesamts“) indiziert, in Umsetzung der Asylmindeststandards gemäß Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie (EG) Nr. 2005/85 lediglich eine Auskunftspflicht des Bundesamts, aber keine entsprechende „Anfragepflicht“ des Asylantragstellers. Damit vermittelt sie weder dem Asylbewerber einen Anspruch auf Entscheidung über seinen Asylantrag innerhalb von sechs Monaten, noch begründet sie ein Recht des Bundesamts dahingehend, dass generell über einen Asylantrag nicht vor Ablauf von sechs Monaten entschieden werden muss (VG Ansbach, B.v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris Rn. 12; VG Hannover, B.v. 11.1.2016 - 7 A 5037/15 - juris Rn. 14). Auch ausweislich der Gesetzesbegründung wird eine Verpflichtung zur Entscheidung innerhalb von sechs Monaten oder innerhalb der auf Anfrage nach § 24 Abs. 4 AsylG angegebenen Frist nicht begründet (vgl. BT-Drs. 16/5065 S. 216). Vielmehr hat die Entscheidung über Asylanträge sowohl nach deutschem als auch nach europäischem Recht möglichst zeitnah zu erfolgen (VG Ansbach, B.v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris Rn. 12). Daher kann aus § 24 Abs. 4 AsylG auch nicht gefolgert werden, dass eine Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit der Asylantragstellung zulässig wäre. Im Übrigen ist zu dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts selbst die sechsmonatige Frist des § 24 Abs. 4 AsylG seit förmlicher Antragstellung beim Bundesamt am 28. Oktober 2014 abgelaufen, ohne dass über den Asylantrag der Klägerin entschieden worden wäre. Nach alledem kann auch dahinstehen, ob in den Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 17. Januar 2015, vom 18. Februar 2015, vom 26. März 2015 und vom 10. Mai 2015, die dem Gericht nicht vorliegen, ein Antrag nach § 24 Abs. 4 AsylG liegt, da eine solche Antragstellung - wie bereits ausgeführt - vor Klageerhebung nicht erforderlich ist.
Auch Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Diese Regelungen vermögen jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) schon deshalb keine unmittelbare Wirkung im Hinblick auf die Bestimmung der angemessenen Frist nach § 75 VwGO zu entfalten, weil die Umsetzungsfrist des Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 (20. Juli 2018) noch nicht abgelaufen ist. Unabhängig davon bestimmt zudem Art. 5 der vorgenannten Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten bei den Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes günstigere Bestimmungen einführen oder beibehalten können, soweit diese Bestimmungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind. Im deutschen Recht besteht in § 75 VwGO für Asylbewerber eine im Hinblick auf die Festsetzung einer nur dreimonatigen Frist grundsätzlich günstigere Regelung, die der deutsche Gesetzgeber bislang auch nicht durch die Übernahme der in Art. 31 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 aufgeführten (längeren) Fristen außer Funktion gesetzt hat. Wenn der Gesetzgeber der Ansicht sein sollte, dass auf Vornahme von Entscheidungen über Asylanträge gerichtete Untätigkeitsklagen nicht vor Ablauf einer mehr als dreimonatigen Frist zulässig sein sollten, hätte er entsprechende Spezialregelungen schaffen können und müssen. Da dies nicht der Fall ist, verbleibt es bei der allgemeinen Regelung des § 75 VwGO, wonach eine Untätigkeitsklage nach Ablauf von drei Monaten seit Antragstellung erhoben werden kann, es sei denn, es liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass nicht innerhalb dieser Drei-Monatsfrist sachlich entschieden worden ist.
Ein solcher Grund ist jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht (mehr) gegeben. Insbesondere stellt der Anstieg der Asylverfahren in den letzten Jahren ebenso wenig wie Priorisierungsvorgaben und die Anzahl von Verfahren, die älter als das der Klägerin sind, einen zureichenden Grund in diesem Sinne dar (vgl. auch VG München, U.v. 7.9.2015 - M 12 K 15.30300 - juris Rn. 14; VG Osnabrück, U.v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 - juris Rn. 32 ff.; für das Bestehen eines zureichenden Grundes ab 1.1.2015: VG Ansbach, B.v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris Rn. 17; VG Hannover, B.v. 11.1.2016 - 7 A 5037/15 - juris Rn. 30). Zwar kann eine vorübergehende besonders starke Geschäftsbelastung der zuständigen Behörde einen zureichenden Grund im Sinne von § 75 VwGO darstellen (VG Gelsenkirchen, GB
Zumindest bis zum 1. Januar 2015 liegt nach Auffassung des erkennenden Gerichts eine sich über mehrere Jahre erstreckende kontinuierliche Steigerung der Asylbewerberzahlenvor, nicht dagegen eine vorübergehende und unvorhersehbare Mehrung der Arbeitsbelastung des Bundesamts, auf die der Bund nicht durch Personalmehrung oder organisatorische Maßnahmen hätte reagieren können. Dies ergibt sich aus der Geschäftsstatistik des Bundesamts (vgl. Bundesamt, Das Bundesamt in Zahlen 2014, Stand 2015; Bundesamt, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Ausgabe: Januar 2016, jeweils abrufbar im Internet auf der Homepage des Bundesamts). Danach ging die Zahl der in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylanträge (Erst- und Folgeanträge) nach einer Spitze im Jahr 1992 (438.191 Anträge) stetig zurück bis im Jahr 2008 ein Tiefstand von 28.018 Anträgen erreicht wurde. Seither steigen die Asylantragszahlen wieder. Einen ersten signifikanten Sprung gab es im Jahr 2010, als die Zahl der Asylanträge von 33.033 im Jahr 2009 um ca. 47,09% auf 48.589 Anträge im Jahr 2010 stieg, während der Anstieg um 9,79% im Jahr 2011 gegenüber dem Vorjahr relativ gering ausfiel. In den Jahren 2012 bis 2014 nahm die Zahl der Anträge dann kontinuierlich zu: Im Jahr 2011 wurden 53.347 Anträge registriert, im Jahr 2012 waren es bereits 77.651 (entspricht einer Zunahme von ca. 45,56% gegenüber dem Vorjahr), im Jahr 2013 wurden 127.023 Anträge registriert (entspricht einer Zunahme von ca. 63,58% gegenüber dem Vorjahr) und im Jahr 2014 202.834 Anträge (entspricht einer Zunahme von ca. 59,67% gegenüber dem Vorjahr). Erst im Jahr 2015 kam es zu einer im Vergleich zu dem in den Vorjahren jeweils verzeichneten Anstieg der Asylantragszahlen massiven und sprunghaften Zunahme der Zahl der Asylanträge um ca. 134,99% gegenüber dem Vorjahr auf 476.649 Anträge (vgl. zum Ganzen: Bundesamt, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Ausgabe: Januar 2016), die möglicherweise als zureichender Grund im Sinne von § 75 VwGO betrachtet werden könnte (so VG Ansbach, B.v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris).
Seit dem Jahr 2011 bleibt zudem die Zahl der Entscheidungen des Bundesamts deutlich hinter der Zahl der Asylanträge zurück: Im Jahr 2011 betrug das Verhältnis 53.347 Asylanträge zu 43.362 Entscheidungen, im Jahr 2012 77.651 Asylanträge zu 61.826 Entscheidungen, im Jahr 2013 127.023 Asylanträge zu 80.978 Entscheidungen, im Jahr 2014 202.834 Asylanträge zu 128.911 Entscheidungen und im Jahr 2015 476.649 Asylanträge zu 282.726 Entscheidungen (Bundesamt, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Ausgabe Januar 2016, S. 4, 10). Dementsprechend stieg auch die Zahl der am Ende des jeweiligen Kalenderjahres noch anhängigen Asylverfahren beim Bundesamt von 23.289 am Ende des Jahres 2010 auf 33.773 am Ende des Jahres 2011, 49.811 am Ende des Jahres 2012, 95.743 am Ende des Jahres 2013, 169.166 am Ende des Jahres 2014 und 364.664 Ende Dezember 2015 (Bundesamt, Das Bundesamt in Zahlen 2014, Stand 2015, S. 55; Bundesministerium des Innern, Pressemitteilung vom 6.1.2016, abrufbar im Internet unter http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/01/asylantraege-dezember-2015.html).
Wann mit einem Ende dieser Entwicklung bzw. einem nennenswerten Rückgang der Antragszahlen zu rechnen ist, zeichnet sich noch nicht konkret ab. Nach alledem ist die hohe Arbeitsbelastung des Bundesamts jedenfalls bis zum Jahr 2015 nicht als vorübergehende besondere Belastung anzusehen, gegen die keine organisatorischen Gegenmaßnahmen ergriffen werden konnten oder mussten. Insoweit ist der Beklagten zwar zugutezuhalten, dass zwischenzeitlich organisatorische Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung (z. B. Priorisierungen, Entscheidungszentren zum Abbau von Bestandsverfahren) ergriffen wurden und insbesondere das Personal des Bundesamts deutlich aufgestockt wurde. Allerdings haben die getroffenen Maßnahmen nicht mit dem enormen und im Verlaufe der letzten Jahre immer stärkeren Anstieg der Asylantragszahlen Schritt gehalten und - wie auch im Fall der Klägerin - nicht ausgereicht, um alle Asylanträge in angemessener Zeit zu entscheiden.
Somit kann allenfalls für die Zeit ab dem
Demnach hätte selbst dann, wenn man von dem Vorliegen eines zureichenden Grundes im Sinne von § 75 VwGO ab
Daher ist das Gericht der Überzeugung, dass zumindest in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts kein zureichender Grund im Sinne des § 75 VwGO (mehr) für die Nichtbescheidung der Klägerin vorliegt. Aus diesem Grund war das Verfahren auch nicht gemäß § 75 Satz 3 VwGO durch das Gericht bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist auszusetzen. Der Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens für eine Dauer von sechs Monaten konnte daher unter Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt gegebenen Sach- und Rechtslage keinen Erfolg haben, so dass es auch keines gesonderten Beschlusses hierüber bedurfte, sondern das Gericht über die Versagung der Aussetzung unter Nachfristsetzung zusammen mit der Entscheidung über die Hauptsache in deren Entscheidungsgründen entscheiden konnte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 75 Rn. 18; Rennert in Eyermann, 14. Aufl. 2014, § 75 Rn. 10).
Der Klage fehlt auch nicht das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, auch wenn sie lediglich auf Verbescheidung des Asylantrags der Klägerin gerichtet ist. Zwar ist ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Erlass eines Bescheids nur bei besonders gelagerten Fallgestaltungen anzunehmen. So hat zum Beispiel der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass einer isolierten Klage auf Erlass eines Widerspruchsbescheids grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn für die Entscheidung der Widerspruchsbehörde weder Ermessens- noch Zweckmäßigkeitserwägungen in Betracht kommen (BayVGH, B.v. 1.7.2013 - 7 ZB 13.305 - juris Rn. 12 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur isolierten Anfechtungsklage gegen einen Widerspruchsbescheid (BVerwG, U.v. 5.11.1975 - VI C 4.74
Mit dem Bundesverwaltungsgericht ist daher davon auszugehen, dass ein Antragsteller in den Fällen, in denen er einen von der Rechtsordnung eingeräumten materiell-rechtlichen Anspruch verfolgt, grundsätzlich einen davon unabhängigen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Bescheidung seines auf die Gewährung des von ihm beanspruchten Rechtes gerichteten Antrages hat (BVerwG, U.v. 28.3.1968 - VIII C 22.67
Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Untätigkeitsklage in Form einer bloßen Bescheidungsklage vor. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage einen ihr von der Rechtsordnung eingeräumten materiell-rechtlichen Anspruch, nämlich den von ihr behaupteten Anspruch auf Zuerkennung eines Schutzstatus nach dem Asylgesetz, dessen Vorliegen nicht offensichtlich unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt ausgeschlossen werden kann. Dieses hinter dem Klageantrag stehende Sachbegehren ergibt sich aus dem in dem Klageantrag und der Klagebegründung in Bezug genommenen Asylantrag der Klägerin. Dieser Bezugnahme ist bei verständiger Würdigung des klägerischen Vorbringens (§ 88 VwGO) zu entnehmen, dass die Klägerin weiterhin eine Entscheidung über ihren Asylantrag zu ihren Gunsten begehrt. Damit hat die Klägerin auch weiterhin ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Bundesamt ihr materielles Begehren prüft und einer Sachentscheidung zuführt, so dass das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ihrer Klage gegeben ist.
Die somit zulässige Klage ist begründet.
Wie bereits ausgeführt, hat ein Kläger in den Fällen, in denen er einen von der Rechtsordnung eingeräumten materiell-rechtlichen Anspruch - wie hier den jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossenen Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung eines Schutzstatus nach dem Asylgesetz - verfolgt, grundsätzlich einen davon unabhängigen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Bescheidung seines auf die Gewährung des von ihm beanspruchten Rechtes gerichteten Antrages (BVerwG, U.v. 28.3.1968 - VIII C 22.67
Für die Verbescheidung des Antrags der Klägerin ist der Beklagten eine angemessene Frist zu setzen. Als Orientierungswerte für die Bestimmung einer angemessenen Frist können die Regelung des § 75 VwGO, wonach grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts zu entscheiden ist, sowie die Wertung des Art. 31 Abs. 3 UAbs. 4 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32, der der Überschreitung der grundsätzlich für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz vorgesehenen und im Fall der Klägerin bereits abgelaufenen Fristen von sechs bzw. verlängert 15 Monaten eine Grenze von höchstens drei Monaten setzt, herangezogen werden. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin in Deutschland geboren ist und es daher voraussichtlich vor Erlass des begehrten Bescheids keiner zeitlich besonders aufwendigen Anhörung der Klägerin zur Verfolgungsgeschichte im Herkunftsland (Somalia) bedarf, was die weitere Prüfung ihres Asylbegehrens verkürzen dürfte. Das Gericht hält deshalb im Fall der Klägerin eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieser Entscheidung für angemessen, innerhalb der das Bundesamt über den Asylantrag vom 28. Oktober 2014 sachlich zu entscheiden hat (vgl. zum Ganzen auch VG Osnabrück, U.v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 - juris Rn. 42). In Anbetracht des bereits seit der Antragstellung am 4. Oktober 2014 verstrichenen Zeitraums gebieten insbesondere weder § 24 Abs. 4 AsylG noch Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 (hiernach ist das Asylverfahren spätestens innerhalb von 21 Monaten nach Antragstellung abzuschließen) noch die derzeit hohe Arbeitsbelastung des Bundesamts eine längere Frist. Auch sonst sind keine besonderen Umstände des Falles erkennbar, die die Setzung einer längeren Frist rechtfertigen würden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Ob auch die Voraussetzungen des § 161 Abs. 3 VwGO vorliegen, insbesondere die Klägerin bereits vor Klageerhebung mit ihrer Bescheidung rechnen durfte, kann dahinstehen, da die Anwendung des § 161 Abs. 3 VwGO zu keiner anderen Entscheidung über die Kostentragung führen würde. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von 1 Monat nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
I.
Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., ..., ..., bewilligt.
II.
Der Gegenstandswert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung war stattzugeben, da die Voraussetzungen des § 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 ZPO gegeben sind. Die Klägerin kann nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen und die erhobene Klage bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Bezüglich der hinreichenden Erfolgsaussichten wird auf die Entscheidungsgründe des vorstehenden Urteils Bezug genommen. Des Weiteren erscheint die Vertretung durch einen Rechtsanwalt angesichts der inmitten stehenden Rechtsfragen und der Bedeutung der Streitsache für die Klägerin erforderlich (§ 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO).
Der Gegenstandswert war gemäß § 30 Abs. 2 RVG auf 2.500,00 EUR (die Hälfte des nach § 30 Abs. 1 RVG bestimmten Wertes) zu reduzieren, da lediglich Bescheidung beantragt wurde, Streitgegenstand des Verfahrens mithin lediglich die Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über den Antrag der Klägerin ist, nicht jedoch das Bestehen materieller Ansprüche etwa auf Erlass einer für die Klägerin günstigen Statusentscheidung (vgl. Ziffer 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.5./1.6.2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen - Streitwertkatalog 2013 -).
Rechtsmittelbelehrung:
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.