Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 13. Aug. 2018 - W 3 M 18.31179

bei uns veröffentlicht am13.08.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. September 2017 wird zurückgewiesen.

II. Die Erinnerungsführerin hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Erinnerungsführerin dieses Verfahrens - das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) - wurde im Verfahren W 3 K 16.31207 mit rechtskräftigem Urteil vom 31. Januar 2017 verpflichtet, über den Asylantrag der Klägerin innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils zu entscheiden. Der Gegenstandswert der Untätigkeitsklage wurde gemäß § 30 Abs. 2 RVG auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Da das Bundesamt seiner Verpflichtung nicht nachkam, beantragte der Klägerbevollmächtigte die Vollstreckung des Urteils vom 31. Januar 2017 durch Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 EUR (Nr. W 3 V 17.32753). Nach Erledigung der Hauptsache wurde dieses Verfahren mit Beschluss vom 17. August 2017 eingestellt und dem Bundesamt die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. September 2017 wurden die außergerichtlichen Aufwendungen der Vollstreckungsgläubigerin (Klägerin) antragsgemäß unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 2.500,00 EUR auf 86,11 EUR festgesetzt.

Gegen den am 2. Oktober 2017 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss beantragte die Erinnerungsführerin am 11. Oktober 2017 die Entscheidung des Gerichts und eine vorläufige Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel. Zur Begründung wurde ausgeführt: Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Antragsteller erscheine es angemessen, den des Gegenstandswert auf einen Betrag von 625,00 EUR festzusetzen. Es handele sich um ein Vollstreckungsverfahren. In Anlehnung an Ziffer 1.71, Satz 2 des Streitwertkataloges sei für Vollstreckungsverfahren ein Viertel des Gegenstandswerts des zugrundeliegenden Hauptsacheverfahrens maßgeblich.

Auch auf Hinweis des Gerichts auf die Entscheidung in anderer Sache wurde die Erinnerung nicht zurückgenommen.

Die Kostenbeamtin half dem Antrag nicht ab und legte ihn dem Gericht zur Entscheidung vor.

Die Klägerseite äußerte sich nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Entscheidung über die Kostenerinnerung erfolgt durch die Berichterstatterin, da die insoweit maßgebliche Kostenlastentscheidung in der Hauptsache (W 3 V 17.32753) nach Maßgabe von § 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO durch die Berichterstatterin getroffen wurde (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2003 - 1 N 01.1845 - juris Rn. 10 m.w.N.).

Die nach §§ 165, 151 VwGO zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist unbegründet.

Dem Kostenfestsetzungsbeschluss wurde zutreffend der Gegenstandswert nach § 30 Abs. 2 RVG, wie er mit Beschluss vom 31. Januar 2017 für die Untätigkeitsklage festgesetzt worden war, zugrundegelegt.

Für die Feststellung des Gegenstandswerts für das gerichtliche Antragsverfahren auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung nach § 172 VwGO als Neben- bzw. Annexverfahren ist auf das zugrundeliegende Erkenntnisverfahren abzustellen. Wenn - wie hier - die Vollstreckungsgläubigerin, die im Klageverfahren nach dem Asylgesetz obsiegt hat, die Androhung eines Zwangsgeldes gemäß § 172 VwGO beantragt, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seiner durch rechtskräftiges Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen ist, handelt es sich um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz. Hierzu gehören alle Verfahren, die den Zugang zum Asylverfahren, seine Durchführung und seine Rechtsfolgen betreffen. Danach sind Verfahren nach dem Asylgesetz nicht nur die entsprechenden Hauptsacheverfahren und Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern auch sämtliche Nebenverfahren, damit auch das hier vorliegende Vollstreckungsverfahren gemäß § 172 VwGO (vgl. hierzu auch VG Würzburg, B.v. 7.9.2016 - W 3 V 16.31201 n.v.).

Bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses eines Antragstellers an einem Vollstreckungsverfahren nach § 172 VwGO ist grundsätzlich von dem Wert des entsprechenden Hauptsacheverfahrens auszugehen. Will der Vollstreckungsgläubiger das in der Hauptsache ergangene Bescheidungsurteil in vollem Umfang durchsetzen, ist das Interesse an der Durchsetzung des Anspruches genauso zu werten, wie das Interesse an der Feststellung des Anspruchs im Erkenntnisverfahren. Die Höhe des dem Vollstreckungsschuldner angedrohten Zwangsgeldes ist hingegen für die Bewertung des Interesses des Vollstreckungsgläubigers unerheblich. Denn sie spiegelt nicht das wirtschaftliche Interesse des Vollstreckungsgläubigers wieder, sondern beruht allein auf der Einschätzung des Gerichts, dass ein Zwangsgeld in der angedrohten Höhe zur Einwirkung auf den Vollstreckungsschuldner voraussichtlich ausreichend sein wird (vgl. B.v. 15.11.2016 - W 3 V 16.31201 n.v.; OVG NRW, B.v. 11.8.2010 - 8 E 555/10 - juris m.w.N.; VG München, B.v. 31.1.2018 - M 11 M 17.38314 - juris). Somit ist dem Ansatz, bei der Ermittlung des Gegenstandswerts in einem Vollstreckungsverfahren nach § 172 VwGO auf die Höhe des beantragten festzusetzenden Zwangsgeldes unter Heranziehung des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit abzustellen, nicht zu folgen. Bei dem zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren handelte es sich um ein Klageverfahren, in dem nach § 30 Abs. 2 RVG entsprechend der Rechtsprechung der Kammer der Gegenstandswert auf 2.500,00 EUR festgesetzt wurde. Dieser wurde von der Kostenbeamtin zutreffend zugrundegelegt.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG abzuweisen.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 13. Aug. 2018 - W 3 M 18.31179

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 13. Aug. 2018 - W 3 M 18.31179

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz


(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselb

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87a


(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,1.über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2.bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 151


Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten
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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz


(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselb

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87a


(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,1.über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2.bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 151


Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 165


Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 172


Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Jan. 2018 - M 11 M 17.38314

bei uns veröffentlicht am 30.01.2018

Tenor I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Februar 2017 wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gründe I. Die Antrags

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 07. Sept. 2016 - W 3 V 16.31201

bei uns veröffentlicht am 07.09.2016

Tenor Gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wird zur Erzwingung der im rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. März 2016, Az. W 3 K 15.30604 ausgespro

Referenzen

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

Tenor

Gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wird zur Erzwingung der im rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. März 2016, Az. W 3 K 15.30604 ausgesprochenen Verpflichtung, über den Antrag der Vollstreckungsgläubigerin (Klägerin im Verfahren W 3 K 15.30604) vom 28. Oktober 2014 auf Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung internationalen Schutzes innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils zu entscheiden, unter Fristsetzung zur Erfüllung dieser Verpflichtung von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR angedroht.

Gründe

I.

Mit Urteil vom 4. März 2016 verpflichtete das Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg im Verfahren W 3 K 15.30604 die Vollstreckungsschuldnerin dazu, über den Antrag der Vollstreckungsgläubigerin vom 28. Oktober 2014 auf Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung internationalen Schutzes innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils zu entscheiden.

Das Urteil wurde dem Bevollmächtigten der Vollstreckungsgläubigerin am 11. März 2016, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Behörde der Vollstreckungsschuldnerin am 14. März 2016 zugestellt. Anträge auf Zulassung der Berufung wurden nicht gestellt.

II.

Mit Schreiben vom 2. August 2016, bei Gericht eingegangen am 3. August 2016, beantragte der Bevollmächtigte der Vollstreckungsgläubigerin im vorliegenden Verfahren, gegen die Beklagte ein entsprechendes Zwangsgeld festzusetzen.

Dies wurde damit begründet, die Vollstreckungsschuldnerin sei der Verpflichtung aus dem rechtskräftigen Urteil vom 4. März 2016 innerhalb der Dreimonatsfrist nach Rechtskraft des Urteils nicht nachgekommen.

Die Vollstreckungsschuldnerin stellte im Schriftsatz vom 22. August 2016 keinen Antrag und teilte mit, die zuständige Außenstelle sei über den Vollstreckungsantrag in Kenntnis gesetzt worden; eine weitere Äußerung könne nicht erfolgen.

Im Übrigen wird auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte W 3 K 15.30604 sowie der zur Gerichtsakte W 3 K 15.30604 gehörigen Verwaltungsakten Bezug genommen.

III.

Vorliegend handelt es sich um einen Antrag nach § 172 Satz 1 VwGO.

Zuständig für die Entscheidung über einen solchen Antrag ist gemäß § 172 Satz 1 VwGO das Gericht des ersten Rechtszugs, welches gemäß § 167 Abs. 1 Satz 2 VwGO als Vollstreckungsgericht handelt (vgl. Kraft in Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Auflage 2014, § 167 Rn. 12 m.w.N.; Heckmann in Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 4. Auflage 2014, § 172 Rn. 24 und 25; a. A.: Pietzner/Möller in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Stand: Februar 2016, der im Rahmen des § 172 VwGO zwischen Prozessgericht und Vollstreckungsgericht unterscheidet), im vorliegenden Fall also das angerufene Verwaltungsgericht Würzburg, das in Kammerbesetzung entscheidet (vgl. Heckmann, a.a.O., § 172 Rn. 27; a. A.: Pietzner/Möller, a.a.O., § 172 Rn. 7).

Der vorliegende Antrag vom 2. August 2016 richtet sich zwar wörtlich dahin, „gegen die Beklagte ein entsprechendes Zwangsgeld festzusetzen“; entsprechend § 88 VwGO ist er unter Zugrundelegung des § 172 Satz 1 VwGO jedoch dahingehend auszulegen, dass es sich um einen Antrag auf Androhung eines Zwangsgelds gegen die Vollstreckungsschuldnerin handelt. Denn § 172 Satz 1 VwGO sieht ein dreistufiges Verfahren vor. Kommt hiernach die Behörde (im vorliegenden Fall also das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Behörde der Bundesrepublik Deutschland als Vollstreckungsschuldnerin) u.a. im Fall des § 113 Abs. 5 VwGO (also im Fall eines Verpflichtungsurteils) der ihr im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zu 10.000,00 EUR durch Beschluss androhen (erste Stufe; Anm. des Gerichts), nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen (zweite Stufe; Anm. des Gerichts) und von Amts wegen vollstrecken (dritte Stufe; Anm. des Gerichts). Da der Vollstreckungsgläubiger jeweils gesondert die Androhung und sodann die Festsetzung des Zwangsgelds zu beantragen hat (vgl. Kraft in Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Auflage 2014, § 172 Rn. 16; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 22. Auflage 2016, § 172 Rn. 5; Heckmann in Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 4. Auflage 2014, § 172 Rn. 70 m.w.N.; Pietzner/Möller in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Stand: Februar 2016, § 172 Rn. 25), ist der vorliegende Antrag auf der ersten Stufe des Vollstreckungsverfahrens nach § 172 VwGO als Antrag auf Androhung eines Zwangsgelds auszulegen, wobei es nicht erforderlich ist, im Antrag eine bestimmte Höhe des Zwangsgeldes zu beziffern (Pietzner/Möller, a.a.O., § 172 Rn. 29 m.w.N.).

Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Zwar trifft § 172 VwGO keine Regelung dazu, wann ein Vollstreckungsgläubiger einen solchen Antrag anhängig machen kann; ist er jedoch verfrüht gestellt, wird das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen sein (VG Aachen, B.v. 21.3.2016 - 9 M 26/15 - juris Rn. 6; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 22. Auflage 2016, § 172 Rn. 5). Dem Vollstreckungsschuldner ist vielmehr eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtung einzuräumen, deren Dauer sich in der Regel nach den Umständen des Einzelfalls bemisst. Normalerweise kann bei einem Zeitraum von drei Monaten eine Befolgung der in einem Urteil auferlegten Verpflichtung nach § 113 Abs. 5 VwGO erwartet werden (VG Aachen, a.a.O. m.w.N.).

Im vorliegenden Fall spricht das der Vollstreckungsschuldnerin am 14. März 2016 zugestellte Urteil die Verpflichtung aus, innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft über den Antrag der Vollstreckungsgläubigerin zu entscheiden. Damit ist im Urteil selbst die angemessene Frist zur Erfüllung der Verpflichtung festgelegt. Da das Urteil mit Ablauf des 14. April 2016 rechtskräftig geworden ist, hätte die Vollstreckungsschuldnerin bis zum 14. Juli 2016 ihre Pflicht erfüllen müssen. Für den am 3. August 2016 eingegangenen Antrag besteht daher ein Rechtsschutzbedürfnis.

Vollstreckungsschuldner ist nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, sondern die Bundesrepublik Deutschland als dessen Rechtsträger. Denn auch wenn § 172 VwGO von der „Behörde“ spricht, ist damit nur allgemein jegliche Stelle der Verwaltung gemeint, die konkret zur Vornahme der tenorierten Handlung verpflichtet ist, ohne dass damit die Behörde selbst zum Vollstreckungsschuldner gemacht werden soll. Vollstreckungsschuldner ist die Beklagte des Erkenntnisverfahrens, also der Rechtsträger der Behörde (Hess. VGH, B.v. 11.5.2016 - 9 E 448/16 - juris Rn. 17; Heckmann in Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 4. Auflage 2014, § 172 Rn. 17; vgl. auch BayVGH, B.v. 26.2.2013 - 11 C 13.32 - juris; anders noch BayVGH, B.v. 26.5.1989 - 5 C 89.01007 - NVwZ RR 1989, 669).

Der Antrag ist begründet. Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor.

Im Verfahren W 3 K 15.30604 hat das Verwaltungsgericht Würzburg am 4. März 2016 auf der Grundlage von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ein Urteil erlassen, in welchem die Vollstreckungsschuldnerin dazu verpflichtet wird, über den Antrag der Vollstreckungsgläubigerin vom 28. Oktober 2014 auf Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung internationalen Schutzes innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils zu entscheiden. Dieses Urteil ist der Vollstreckungsschuldnerin am 14. März 2016 zugestellt worden. Hiergegen ist kein Rechtsbehelf eingelegt worden, so dass das Urteil mit Ablauf des 14. April 2016 rechtskräftig geworden ist (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Aus diesem Urteil ergeben sich die Verpflichtungen der Vollstreckungsschuldnerin in hinreichend bestimmter Weise. Damit ist das Urteil vom 4. März 2016 ein vollstreckbarer Titel i.S.d. § 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO mit vollstreckungsfähigem Inhalt.

Diese sich aus dem zu vollstreckenden Urteil ergebenen Verpflichtungen wurden seitens der Vollstreckungsschuldnerin bisher nicht erfüllt. Dies hat der Bevollmächtigte der Vollstreckungsgläubigerin dargelegt, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Behörde der Vollstreckungsschuldnerin hat im Rahmen der Anhörung nicht behauptet oder dargelegt, dem Urteil sei bereits Folge geleistet worden.

Weitere Voraussetzung für die Androhung des Zwangsgeldes ist es, dass die Säumnis in der Erfüllung der vom Gericht auferlegten Pflichten grundlos ist (BVerwG, B.v. 30.12.1968 - I WB 31/68 - NJW 1969, 476). Ein nachvollziehbarer Grund für diese Säumnis ist weder seitens der Vollstreckungsschuldnerin vorgetragen worden noch anderweitig für das Gericht erkennbar.

Auf ein Verschulden des Vollstreckungsschuldners kommt es nicht an; allerdings muss dem Vollstreckungsschuldner die Erfüllung möglich sein in dem Sinne, dass sie nur von seinem Willen abhängt (Kraft in Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Auflage 2014, § 172 Rn. 15 m.w.N.). Insbesondere kann die gerichtsbekannte starke Arbeitsbelastung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge als Behörde der Vollstreckungsschuldnerin kein nachvollziehbarer Grund für eine Säumnis sein; mit behördeninternen organisatorischen Maßnahmen wäre es möglich gewesen, zeitnah nach Erlass des Urteils vom 4. März 2016 der hierin ausgesprochenen Verpflichtung nachzukommen; im Einzelnen wird auf das Urteil vom 4. März 2016 im Verfahren W 3 K 15.30604, drittletzter Absatz der Entscheidungsgründe, Bezug genommen.

Auf der Grundlage der hiermit vorliegenden Vollstreckungsvoraussetzungen hat das Gericht ein Zwangsgeld anzudrohen (vgl. zur Formulierung „kann“ in § 172 Satz 1 VwGO: Pietzner/Möller in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Stand: Februar 2016, § 172 Rn. 42). Die Bestimmung der Höhe des Zwangsgelds und die Länge der Vollziehungsfrist stehen im pflichtgemäßen Ermessen Gerichts (Pietzner/Möller, a.a.O., Kraft in Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Auflage 2014, § 172 Rn. 17).

Das Gericht hält die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 10.000,00 EUR für angemessen, um die Vollstreckungsschuldnerin zur Erfüllung ihrer aus dem zugrunde liegenden Urteil resultierenden Pflichten zu motivieren.

Bei der Auswahl der Höhe des Zwangsgeldes kommt es auf die Prognose an, welcher Betrag erforderlich ist, um den rechtsuntreuen Willen des Vollstreckungsschuldners zu überwinden. Dabei können das Erfüllungsinteresse des Vollstreckungsgläubigers sowie die Hartnäckigkeit, mit der der Vollstreckungsschuldner die Erfüllung verweigert, in die Beurteilung eingestellt werden. Insbesondere ist auch zu beachten, dass der Vollstreckungsgläubiger als staatliche Stelle in der Regel finanziell nahezu unbeschränkt leistungsfähig ist (Pietzner/Möller in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Stand: Februar 2016, § 172 Rn. 44 m.w.N., Heckmann in Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 4. Auflage 2014, § 172 Rn. 74).

Im vorliegenden Fall hat die Vollstreckungsschuldnerin nichts dargetan, was ihre Leistungsfähigkeit in Frage stellen würde; dem gegenüber hat sie auch im Rahmen der Anhörung im vorliegenden Verfahren nicht zu erkennen gegeben, dass sie sich darum bemühen würde, dem Urteil vom 4. März 2016 Folge zu leisten. Dies lässt erkennen, dass nicht schon allein die Tatsache, dass ein Vollstreckungsverfahren beantragt wurde, die Vollstreckungsschuldnerin zum Handeln motiviert; damit geht das Gericht davon aus, dass dies auch bei der Androhung eines verhältnismäßig geringen Zwangsgeldes nicht anders wäre. Hieraus ergibt sich die Entscheidung des Gerichts, das höchstmögliche Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR anzudrohen. Insbesondere ist dies auch verhältnismäßig, da das Verhältnismäßigkeitsprinzip den Bürger vor der öffentlichen Gewalt schützen soll, im vorliegenden Fall die Vollstreckungsgläubigerin davor, dass die Vollstreckungsschuldnerin das Urteil vom 4. März 2016 dauerhaft ignoriert. Dem gegenüber kann das Verhältnismäßigkeitsprinzip die öffentliche Gewalt nicht vor dem Bürger schützen (vgl. hierzu Pietzner/Möller in Schoch/Schneider/Bier, Stand: Februar 2016, § 172 Rn. 44). Hinzu kommt ein hohes Erfüllungsinteresse der Vollstreckungsgläubigerin, die nun schon seit 22 Monaten auf eine Entscheidung über ihren Antrag wartet.

Die Fristsetzung von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses erscheint zur Erfüllung der Pflichten der Vollstreckungsschuldnerin aus dem Urteil vom 4. März 2016 als angemessen.

Das Gericht lässt sich hierbei zum einen von der Erkenntnis leiten, dass der Vollstreckungsschuldnerin bereits seit dem 14. März 2016 (Zustellungsdatum des Urteils vom 4. März 2016) bekannt ist, dass nunmehr kein Entschuldigungsgrund für weitere Verzögerungen des Verfahrens mehr besteht, umgehendes Handeln erforderlich ist und die notwendigen Arbeiten zur Vorbereitung der Entscheidung keinen besonders großen zeitlichen Aufwand erfordern (vgl. hierzu auch U.v. 4. März 2016, Entscheidungsgründe, drittletzter Absatz); zum anderen ist dem Gericht aber auch aus jahrlanger eigener Erfahrung bekannt, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Behörde der Vollstreckungsschuldnerin aufgrund seiner Größe und seiner Organisationsstruktur faktisch oft nicht in der Lage ist, Verfahren, die aus dem Rahmen fallen (und um ein solches handelt es sich, wenn es zu einer Kategorie von Verfahren gehört, die derzeit möglicherweise aufgrund anderweitiger Vorgaben der Behördenführung nicht prioritär behandelt werden sollen), innerhalb kürzester Zeit zu bearbeiten. In diesem Spannungsfeld erscheint die Monatsfrist ab Rechtskraft dieses Beschlusses als angemessen.

Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des vorliegenden gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens vorbehalten.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

Tenor

Gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wird zur Erzwingung der im rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. März 2016, Az. W 3 K 15.30604 ausgesprochenen Verpflichtung, über den Antrag der Vollstreckungsgläubigerin (Klägerin im Verfahren W 3 K 15.30604) vom 28. Oktober 2014 auf Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung internationalen Schutzes innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils zu entscheiden, unter Fristsetzung zur Erfüllung dieser Verpflichtung von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR angedroht.

Gründe

I.

Mit Urteil vom 4. März 2016 verpflichtete das Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg im Verfahren W 3 K 15.30604 die Vollstreckungsschuldnerin dazu, über den Antrag der Vollstreckungsgläubigerin vom 28. Oktober 2014 auf Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung internationalen Schutzes innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils zu entscheiden.

Das Urteil wurde dem Bevollmächtigten der Vollstreckungsgläubigerin am 11. März 2016, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Behörde der Vollstreckungsschuldnerin am 14. März 2016 zugestellt. Anträge auf Zulassung der Berufung wurden nicht gestellt.

II.

Mit Schreiben vom 2. August 2016, bei Gericht eingegangen am 3. August 2016, beantragte der Bevollmächtigte der Vollstreckungsgläubigerin im vorliegenden Verfahren, gegen die Beklagte ein entsprechendes Zwangsgeld festzusetzen.

Dies wurde damit begründet, die Vollstreckungsschuldnerin sei der Verpflichtung aus dem rechtskräftigen Urteil vom 4. März 2016 innerhalb der Dreimonatsfrist nach Rechtskraft des Urteils nicht nachgekommen.

Die Vollstreckungsschuldnerin stellte im Schriftsatz vom 22. August 2016 keinen Antrag und teilte mit, die zuständige Außenstelle sei über den Vollstreckungsantrag in Kenntnis gesetzt worden; eine weitere Äußerung könne nicht erfolgen.

Im Übrigen wird auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte W 3 K 15.30604 sowie der zur Gerichtsakte W 3 K 15.30604 gehörigen Verwaltungsakten Bezug genommen.

III.

Vorliegend handelt es sich um einen Antrag nach § 172 Satz 1 VwGO.

Zuständig für die Entscheidung über einen solchen Antrag ist gemäß § 172 Satz 1 VwGO das Gericht des ersten Rechtszugs, welches gemäß § 167 Abs. 1 Satz 2 VwGO als Vollstreckungsgericht handelt (vgl. Kraft in Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Auflage 2014, § 167 Rn. 12 m.w.N.; Heckmann in Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 4. Auflage 2014, § 172 Rn. 24 und 25; a. A.: Pietzner/Möller in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Stand: Februar 2016, der im Rahmen des § 172 VwGO zwischen Prozessgericht und Vollstreckungsgericht unterscheidet), im vorliegenden Fall also das angerufene Verwaltungsgericht Würzburg, das in Kammerbesetzung entscheidet (vgl. Heckmann, a.a.O., § 172 Rn. 27; a. A.: Pietzner/Möller, a.a.O., § 172 Rn. 7).

Der vorliegende Antrag vom 2. August 2016 richtet sich zwar wörtlich dahin, „gegen die Beklagte ein entsprechendes Zwangsgeld festzusetzen“; entsprechend § 88 VwGO ist er unter Zugrundelegung des § 172 Satz 1 VwGO jedoch dahingehend auszulegen, dass es sich um einen Antrag auf Androhung eines Zwangsgelds gegen die Vollstreckungsschuldnerin handelt. Denn § 172 Satz 1 VwGO sieht ein dreistufiges Verfahren vor. Kommt hiernach die Behörde (im vorliegenden Fall also das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Behörde der Bundesrepublik Deutschland als Vollstreckungsschuldnerin) u.a. im Fall des § 113 Abs. 5 VwGO (also im Fall eines Verpflichtungsurteils) der ihr im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zu 10.000,00 EUR durch Beschluss androhen (erste Stufe; Anm. des Gerichts), nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen (zweite Stufe; Anm. des Gerichts) und von Amts wegen vollstrecken (dritte Stufe; Anm. des Gerichts). Da der Vollstreckungsgläubiger jeweils gesondert die Androhung und sodann die Festsetzung des Zwangsgelds zu beantragen hat (vgl. Kraft in Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Auflage 2014, § 172 Rn. 16; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 22. Auflage 2016, § 172 Rn. 5; Heckmann in Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 4. Auflage 2014, § 172 Rn. 70 m.w.N.; Pietzner/Möller in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Stand: Februar 2016, § 172 Rn. 25), ist der vorliegende Antrag auf der ersten Stufe des Vollstreckungsverfahrens nach § 172 VwGO als Antrag auf Androhung eines Zwangsgelds auszulegen, wobei es nicht erforderlich ist, im Antrag eine bestimmte Höhe des Zwangsgeldes zu beziffern (Pietzner/Möller, a.a.O., § 172 Rn. 29 m.w.N.).

Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Zwar trifft § 172 VwGO keine Regelung dazu, wann ein Vollstreckungsgläubiger einen solchen Antrag anhängig machen kann; ist er jedoch verfrüht gestellt, wird das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen sein (VG Aachen, B.v. 21.3.2016 - 9 M 26/15 - juris Rn. 6; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 22. Auflage 2016, § 172 Rn. 5). Dem Vollstreckungsschuldner ist vielmehr eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtung einzuräumen, deren Dauer sich in der Regel nach den Umständen des Einzelfalls bemisst. Normalerweise kann bei einem Zeitraum von drei Monaten eine Befolgung der in einem Urteil auferlegten Verpflichtung nach § 113 Abs. 5 VwGO erwartet werden (VG Aachen, a.a.O. m.w.N.).

Im vorliegenden Fall spricht das der Vollstreckungsschuldnerin am 14. März 2016 zugestellte Urteil die Verpflichtung aus, innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft über den Antrag der Vollstreckungsgläubigerin zu entscheiden. Damit ist im Urteil selbst die angemessene Frist zur Erfüllung der Verpflichtung festgelegt. Da das Urteil mit Ablauf des 14. April 2016 rechtskräftig geworden ist, hätte die Vollstreckungsschuldnerin bis zum 14. Juli 2016 ihre Pflicht erfüllen müssen. Für den am 3. August 2016 eingegangenen Antrag besteht daher ein Rechtsschutzbedürfnis.

Vollstreckungsschuldner ist nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, sondern die Bundesrepublik Deutschland als dessen Rechtsträger. Denn auch wenn § 172 VwGO von der „Behörde“ spricht, ist damit nur allgemein jegliche Stelle der Verwaltung gemeint, die konkret zur Vornahme der tenorierten Handlung verpflichtet ist, ohne dass damit die Behörde selbst zum Vollstreckungsschuldner gemacht werden soll. Vollstreckungsschuldner ist die Beklagte des Erkenntnisverfahrens, also der Rechtsträger der Behörde (Hess. VGH, B.v. 11.5.2016 - 9 E 448/16 - juris Rn. 17; Heckmann in Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 4. Auflage 2014, § 172 Rn. 17; vgl. auch BayVGH, B.v. 26.2.2013 - 11 C 13.32 - juris; anders noch BayVGH, B.v. 26.5.1989 - 5 C 89.01007 - NVwZ RR 1989, 669).

Der Antrag ist begründet. Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor.

Im Verfahren W 3 K 15.30604 hat das Verwaltungsgericht Würzburg am 4. März 2016 auf der Grundlage von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ein Urteil erlassen, in welchem die Vollstreckungsschuldnerin dazu verpflichtet wird, über den Antrag der Vollstreckungsgläubigerin vom 28. Oktober 2014 auf Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung internationalen Schutzes innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils zu entscheiden. Dieses Urteil ist der Vollstreckungsschuldnerin am 14. März 2016 zugestellt worden. Hiergegen ist kein Rechtsbehelf eingelegt worden, so dass das Urteil mit Ablauf des 14. April 2016 rechtskräftig geworden ist (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Aus diesem Urteil ergeben sich die Verpflichtungen der Vollstreckungsschuldnerin in hinreichend bestimmter Weise. Damit ist das Urteil vom 4. März 2016 ein vollstreckbarer Titel i.S.d. § 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO mit vollstreckungsfähigem Inhalt.

Diese sich aus dem zu vollstreckenden Urteil ergebenen Verpflichtungen wurden seitens der Vollstreckungsschuldnerin bisher nicht erfüllt. Dies hat der Bevollmächtigte der Vollstreckungsgläubigerin dargelegt, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Behörde der Vollstreckungsschuldnerin hat im Rahmen der Anhörung nicht behauptet oder dargelegt, dem Urteil sei bereits Folge geleistet worden.

Weitere Voraussetzung für die Androhung des Zwangsgeldes ist es, dass die Säumnis in der Erfüllung der vom Gericht auferlegten Pflichten grundlos ist (BVerwG, B.v. 30.12.1968 - I WB 31/68 - NJW 1969, 476). Ein nachvollziehbarer Grund für diese Säumnis ist weder seitens der Vollstreckungsschuldnerin vorgetragen worden noch anderweitig für das Gericht erkennbar.

Auf ein Verschulden des Vollstreckungsschuldners kommt es nicht an; allerdings muss dem Vollstreckungsschuldner die Erfüllung möglich sein in dem Sinne, dass sie nur von seinem Willen abhängt (Kraft in Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Auflage 2014, § 172 Rn. 15 m.w.N.). Insbesondere kann die gerichtsbekannte starke Arbeitsbelastung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge als Behörde der Vollstreckungsschuldnerin kein nachvollziehbarer Grund für eine Säumnis sein; mit behördeninternen organisatorischen Maßnahmen wäre es möglich gewesen, zeitnah nach Erlass des Urteils vom 4. März 2016 der hierin ausgesprochenen Verpflichtung nachzukommen; im Einzelnen wird auf das Urteil vom 4. März 2016 im Verfahren W 3 K 15.30604, drittletzter Absatz der Entscheidungsgründe, Bezug genommen.

Auf der Grundlage der hiermit vorliegenden Vollstreckungsvoraussetzungen hat das Gericht ein Zwangsgeld anzudrohen (vgl. zur Formulierung „kann“ in § 172 Satz 1 VwGO: Pietzner/Möller in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Stand: Februar 2016, § 172 Rn. 42). Die Bestimmung der Höhe des Zwangsgelds und die Länge der Vollziehungsfrist stehen im pflichtgemäßen Ermessen Gerichts (Pietzner/Möller, a.a.O., Kraft in Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Auflage 2014, § 172 Rn. 17).

Das Gericht hält die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 10.000,00 EUR für angemessen, um die Vollstreckungsschuldnerin zur Erfüllung ihrer aus dem zugrunde liegenden Urteil resultierenden Pflichten zu motivieren.

Bei der Auswahl der Höhe des Zwangsgeldes kommt es auf die Prognose an, welcher Betrag erforderlich ist, um den rechtsuntreuen Willen des Vollstreckungsschuldners zu überwinden. Dabei können das Erfüllungsinteresse des Vollstreckungsgläubigers sowie die Hartnäckigkeit, mit der der Vollstreckungsschuldner die Erfüllung verweigert, in die Beurteilung eingestellt werden. Insbesondere ist auch zu beachten, dass der Vollstreckungsgläubiger als staatliche Stelle in der Regel finanziell nahezu unbeschränkt leistungsfähig ist (Pietzner/Möller in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Stand: Februar 2016, § 172 Rn. 44 m.w.N., Heckmann in Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 4. Auflage 2014, § 172 Rn. 74).

Im vorliegenden Fall hat die Vollstreckungsschuldnerin nichts dargetan, was ihre Leistungsfähigkeit in Frage stellen würde; dem gegenüber hat sie auch im Rahmen der Anhörung im vorliegenden Verfahren nicht zu erkennen gegeben, dass sie sich darum bemühen würde, dem Urteil vom 4. März 2016 Folge zu leisten. Dies lässt erkennen, dass nicht schon allein die Tatsache, dass ein Vollstreckungsverfahren beantragt wurde, die Vollstreckungsschuldnerin zum Handeln motiviert; damit geht das Gericht davon aus, dass dies auch bei der Androhung eines verhältnismäßig geringen Zwangsgeldes nicht anders wäre. Hieraus ergibt sich die Entscheidung des Gerichts, das höchstmögliche Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR anzudrohen. Insbesondere ist dies auch verhältnismäßig, da das Verhältnismäßigkeitsprinzip den Bürger vor der öffentlichen Gewalt schützen soll, im vorliegenden Fall die Vollstreckungsgläubigerin davor, dass die Vollstreckungsschuldnerin das Urteil vom 4. März 2016 dauerhaft ignoriert. Dem gegenüber kann das Verhältnismäßigkeitsprinzip die öffentliche Gewalt nicht vor dem Bürger schützen (vgl. hierzu Pietzner/Möller in Schoch/Schneider/Bier, Stand: Februar 2016, § 172 Rn. 44). Hinzu kommt ein hohes Erfüllungsinteresse der Vollstreckungsgläubigerin, die nun schon seit 22 Monaten auf eine Entscheidung über ihren Antrag wartet.

Die Fristsetzung von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses erscheint zur Erfüllung der Pflichten der Vollstreckungsschuldnerin aus dem Urteil vom 4. März 2016 als angemessen.

Das Gericht lässt sich hierbei zum einen von der Erkenntnis leiten, dass der Vollstreckungsschuldnerin bereits seit dem 14. März 2016 (Zustellungsdatum des Urteils vom 4. März 2016) bekannt ist, dass nunmehr kein Entschuldigungsgrund für weitere Verzögerungen des Verfahrens mehr besteht, umgehendes Handeln erforderlich ist und die notwendigen Arbeiten zur Vorbereitung der Entscheidung keinen besonders großen zeitlichen Aufwand erfordern (vgl. hierzu auch U.v. 4. März 2016, Entscheidungsgründe, drittletzter Absatz); zum anderen ist dem Gericht aber auch aus jahrlanger eigener Erfahrung bekannt, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Behörde der Vollstreckungsschuldnerin aufgrund seiner Größe und seiner Organisationsstruktur faktisch oft nicht in der Lage ist, Verfahren, die aus dem Rahmen fallen (und um ein solches handelt es sich, wenn es zu einer Kategorie von Verfahren gehört, die derzeit möglicherweise aufgrund anderweitiger Vorgaben der Behördenführung nicht prioritär behandelt werden sollen), innerhalb kürzester Zeit zu bearbeiten. In diesem Spannungsfeld erscheint die Monatsfrist ab Rechtskraft dieses Beschlusses als angemessen.

Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des vorliegenden gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens vorbehalten.

Tenor

I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Februar 2017 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 12. August 2016 (M 11 K 15.30573) verpflichtet, den Antragsgegnern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Da die Antragstellerin dem vorbezeichneten Urteil in der Folge auf mehrmalige Aufforderung hin nicht nachgekommen war, beantragten die Antragsgegner mit Schreiben vom 16. November 2016, die Antragstellerin unter Fristsetzung und Androhung eines Zwangsgeldes zu verpflichten, dem Urteil aus dem Verfahren M 11 K 15.30573 nachzukommen (M 11 V 16.34263). Das Vollstreckungsverfahren wurde nach Erlass des Anerkennungsbescheids übereinstimmend für erledigt erklärt, die Kosten dieses Verfahrens wurden nach § 161 Abs. 2 VwGO der Antragstellerin auferlegt.

Mit Schreiben vom 30. Januar 2017 gab die Bevollmächtigte der Antragsgegner zum Zwecke der Kostenfestsetzung die notwendigen Auslagen der Antragsgegner in Höhe von 239,43 EUR bekannt und legte dabei einen Streitwert von 5.000 EUR zugrunde, sodass hieraus aufgrund der insgesamt sieben Kläger im Ausgangsverfahren ein Gegenstandswert von insgesamt 11.000 EUR folgte.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Februar 2017 (zugestellt am 15. Februar 2017) wurden die entstandenen notwendigen Aufwendungen antragsgemäß auf 239,43 EUR festgesetzt.

Die Antragstellerin beantragte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss mit Schriftsatz vom 27. Februar 2017 die Entscheidung des Gerichts.

Zudem wurde die vorläufige Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel beantragt. Außerdem wurde beantragt, den Gegenstandswert auf ein Viertel des Gegenstandswerts der Hauptsache, mithin 2.750 EUR zu reduzieren.

Zur Begründung wurde geltend gemacht, nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG bestimme sich der Gegenstandswert in der Vollstreckung nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Gemäß Ziffer 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der aktuell gültigen Fassung, betrage der Gegenstandswert in selbständigen Vollstreckungsverfahren lediglich ein Viertel des Werts der Hauptsache, somit 2.750 EUR.

Die Kostenbeamtin half dem Antrag nicht ab und legte ihn mit Schreiben vom 21. April 2017 dem Gericht zur Entscheidung vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem und in den Verfahren M 11 K 15.30573 und M 11 V 16.34263 verwiesen.

II.

Die Entscheidung über die Kostenerinnerung erfolgt durch den Berichterstatter, da die insoweit maßgebliche Kostenlastentscheidung in der Hauptsache (hier dem Vollstreckungsverfahren M 11 V 16.34263) nach Maßgabe von § 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO durch die Berichterstatterin getroffen worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2003 – 1 N 01.1845 – juris Rn. 10 m.w.N.).

Die nach §§ 165, 151 VwGO zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist unbegründet.

Strittig ist ausschließlich der zugrunde gelegte Gegenstandswert. Dem Kostenfestsetzungsbeschluss wurde zutreffend der Gegenstandswert nach § 30 Abs. 1 RVG zugrunde gelegt, mithin 5.000 EUR, was bei 7 Klägern des Ausgangsverfahrens einen Gegenstandswert von 11.000 EUR ergibt.

Das Kostenerstattungsverfahren erfolgt auf der Grundlage des Gegenstandswerts in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz, denn das vorliegende Verfahren nach § 172 VwGO ist eine asylrechtliche Streitigkeit. Da für die vorliegende asylrechtliche Streitigkeit nach § 172 VwGO in § 30 RVG unmittelbar keine Regelung des Gegenstandswerts enthalten ist, nach Maßgabe des § 83b AsylG das vorliegende Verfahren nach § 172 VwGO gerichtskostenfrei ist, ist zur Ermittlung des Gegenstandswerts auf die allgemeine Wertvorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG zurückzugreifen, die ihrerseits die entsprechende Anwendung des jeweiligen Kostengesetzes, vorliegend § 52 Abs. 1 GKG, vorsieht (§ 2 i.V.m. Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG [VV], § 13 RVG i.V.m. Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG, § 30 RVG, § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG, § 52 Abs. 1 GKG entspr.).

Das vorliegende gerichtliche Vollstreckungsantragsverfahren nach § 172 VwGO, auf das sich das Kostenfestsetzungserinnerungsverfahren bezieht, ist eine Streitigkeit nach dem AsylG, denn das zugrundeliegende Erkenntnisverfahren war eine Streitigkeit nach dem AsylG. Verfahren nach dem AsylG sind nicht nur die entsprechenden Hauptsacheverfahren und Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern auch sämtliche Nebenverfahren (vgl. VGHBW, B.v. 28.2.2017 – A 2 S 271/17 – juris Rn. 2 m.w.d.Rspr. und Kommentarlit.; BayVGH, B.v. 22.5.2013 – 8 C 13.30078 – juris Rn. 6).

In Klageverfahren nach dem AsylG (bei Beteiligung nur einer natürlichen Person in demselben Verfahren) beträgt der Gegenstandswert € 5.000, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach dem AsylG € 2.500 (§ 30 Abs. 1 S. 1 RVG). Ist der nach Abs. 1 bestimmte Wert nach dem besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Wert festsetzen (§ 30 Abs. 2 RVG).

§ 30 Abs. 1 RVG bestimmt (unmittelbar) keinen Gegenstandswert für das gerichtliche Antragsverfahren auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung nach § 172 VwGO, denn das gerichtliche Verfahren nach § 172 VwGO ist weder ein Klageverfahren, noch ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutze nach der Verwaltungsgerichtsordnung und gilt aber auch nicht als ein solches unter dem gebührenrechtlichen Blickwinkel. Vielmehr handelt es sich nach dem Gerichtskostengesetz um ein „Besonderes Verfahren“ (vgl. Anlage 1 – zu § 3 Abs. 2 GKG – Kostenverzeichnis: Teil 5 Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Hauptabschnitt 1 Prozessverfahren, Hauptabschnitt 2 Vorläufiger Rechtsschutz, Hauptabschnitt 3 Besondere Verfahren) und auch nach dem RVG stellt es ein „Besonderes Verfahren“ dar (vgl. Anlage 1 – zu § 2 Abs. 2 RVG – Vergütungsverzeichnis: Teil 3 (u.a.) Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Abschnitt 3 Gebühren für besondere Verfahren, Unterabschnitt 3 Vollstreckung und Vollziehung). Eine unmittelbare Anwendung des § 30 Abs. 1 RVG scheidet bei asylrechtlichen Verfahren nach § 172 VwGO aus.

Es kann dahingestellt bleiben, ob eine analoge Anwendung des § 30 Abs. 1 RVG in Betracht kommen kann. Maßgeblich ist insoweit, dass keine Regelungslücke vorliegt, die nur mit einer analogen Anwendung des § 30 Abs. 1 RVG geschlossen werden könnte, um unbillige Ergebnisse zum Gegenstandswert bei asylrechtlichen Streitigkeiten, die nicht Klageverfahren und auch nicht Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sind, zu vermeiden. Jedenfalls könnte bei einer Analogie des § 30 Abs. 1 RVG das asylrechtliche Verfahren nach § 172 VwGO als solches abstrakt weder einem asylrechtlichen Klageverfahren, noch gleichermaßen als solches abstrakt einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gleich erachtet werden, denn dies ließe außer Betracht, dass sich das gerichtliche Antragsverfahren auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung nach § 172 VwGO als Nebenbzw. Annexverfahren sich inhaltlich entweder auf einen Verpflichtungsausspruch in einem mit Urteil beendeten Klageverfahren (§ 113 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 VwGO) oder auf einen Verpflichtungsausspruch in einem mit Beschluss beendeten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 123 VwGO) bezieht.

Eine „Unbilligkeitskorrektur“ nach § 30 Abs. 2 RVG im Nachgang zu einer (analogen) Anwendung des § 30 Abs. 1 RVG oder eine (analoge) Anwendung des § 30 Abs. 2 RVG auf asylrechtliche Verfahren nach § 172 VwGO scheidet aus.

Nach § 30 Abs. 2 RVG kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Wert festsetzen, wenn der nach § 30 Abs. 1 RVG bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Das gesetzliche Erfordernis der „Unbilligkeit nach den besonderen Umständen des Einzelfalls“ schließt es aus, den Gegenstandswert des Verfahrens nach § 172 VwGO als Nebenverfahren zum vorausgegangenen Erkenntnisverfahren erfassen zu können, denn bei einem Nebenverfahren handelt es sich gerade um keine, auch keine besonderen, Umstände des Einzelfalls, vielmehr um abstrakte gesetzliche Strukturen. Auch eine pauschalierende abstrakte Betrachtung des Arbeitsaufwands des bevollmächtigten Rechtsanwalts mit der Mandatserfüllung für das Antragsverfahrens nach § 172 VwGO, aber auch die pauschalierende abstrakte Bewertung eines asylrechtlichen Nebenverfahren als Verfahrensart, das weder Klageverfahren, noch Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist, erfüllt unter dem gleichen Gesichtspunkt nicht die Voraussetzung der „auf besonderen Umständen des Einzelfalls beruhenden“ Unbilligkeit, so dass – bei analoger Anwendung des § 30 Abs. 1 RVG - eine Herabsetzung nach § 30 Abs. 2 RVG des regulär nach § 30 Abs. 1 RVG anzusetzenden – selbst bei dessen differenzierender Anwendung nach der Art des zugrundeliegenden Erkenntnisverfahrens - Gegenstandswerts ausgeschlossen ist.

Da die spezielle Vorschrift des § 30 Abs. 1 RVG keine unmittelbare Anwendung findet, ist auf die allgemeine Wertvorschrift des RVG, § 23 Abs. 1 RVG, abzustellen.

Zu beachten ist, dass auf das vorliegende Verfahren nach § 172 VwGO, da es eine asylrechtliche Streitigkeit ist, § 83b AsylG Anwendung findet mit der Folge, dass es gerichtskostenfrei ist. Für solchermaßen gerichtskostenfreie Verfahren sieht § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG vor, dass die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechende Anwendung finden zur Bemessung des Gegenstandswerts. Vorliegend ist gemäß § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist – was vorliegend der Fall ist -, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Klagepartei für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Für die Feststellung des Gegenstandswerts für das gerichtliche Antragsverfahren auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung nach § 172 VwGO als Nebenbzw. Annexverfahren ist auf das zugrundeliegende Erkenntnisverfahren abzustellen (überzeugend OVGNRW, B.v. 11.8.2010 – 8 E 555/10 – juris mit weiteren Nachweisen, auch zu abweichender Rechtsprechung; im Ergebnis auch VGHBW, B.v. 12.7.2000 – 13 S 352/00 – juris Rn. 3), das seiner Art nach ein Verpflichtungsausspruch in einem mit Urteil beendeten Klageverfahren (§ 113 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 VwGO) oder in einem mit Beschluss beendeten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 123 VwGO) sein kann. Gerade am Beispiel des Verpflichtungsausspruchs hinsichtlich einer zuerkannten materiell-rechtlichen Rechtsposition in einem Gerichtsurteil in einer Asylstreitigkeit zeigt sich, dass das wirtschaftliche Interesse im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren nicht gegenüber dem zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren gemindert ist. Denn solange der gerichtliche Verpflichtungsausspruch im Nachgang nicht als Bescheid durch die Behörde der unterliegenden Beklagten umsetzt wird, aber erst an dessen Existenz nachfolgend andere (positive) Wirkungen wie z.B. die Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Beschäftigungserlaubnis durch die Ausländerbehörde geknüpft werden, ist das wirtschaftliche Interesse im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren gegenüber dem zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren schlechterdings nicht gemindert.

Dem Ansatz, bei der Ermittlung des Gegenstandswerts in einem Vollstreckungsverfahren nach § 172 VwGO auf die Höhe des beantragten festzusetzenden Zwangsgeldes unter Heranziehung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Abschnitt Allgemeines, Unterpunkt Vollstreckung / weiterer Unterpunkt Selbständige Vollstreckungsverfahren [die Nummerierung wechselt im Zuge der jeweiligen Neuauflage des Streitwertkatalogs] abzustellen (so BayVGH, B.v. 18.1.2010 – 11 C 09.2813 – juris Rn. 30 ohne Begründung), ist nicht zu folgen. Hiernach entspreche in selbständigen Vollstreckungsverfahrens der Streitwert der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes oder der geschätzten Kosten der Ersatzvornahme, im Übrigen betrage er ¼ des Streitwerts der Hauptsache.

Insoweit kann dahinstehen, ob diese Empfehlung des Streitwertkatalogs überhaupt das gerichtliche Vollstreckungsverfahren betrifft oder sich nur auf die Verwaltungsvollstreckung bezieht, denn jedenfalls sind die Empfehlungen des Streitwertkatalogs nachrangig gegenüber einer gesetzlichen Regelung, wie sich auch vorliegend einschlägig ist.

Im vorliegenden Fall beträgt der Gegenstandswert 5.000,- €. Der Gegenstandswert für das vorliegende Verfahren bemisst sich nach § 23 Abs. 1 RVG, § 52 Abs. 1 GKG entspr. nach dem Wert des zugrundeliegenden Erkenntnisverfahrens. Der Gegenstandswert des zugrundeliegenden Erkenntnisverfahrens bestimmt sich wiederum nach § 30 Abs. 1 RVG.

Bei dem zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren handelt es sich um ein Klageverfahren, für das der in § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG vorgesehene Ausgangsbetrag bei einem Kläger 5.000,- € beträgt und sich für jeden weiteren Kläger um 1.000,- € erhöht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.