Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 21. März 2016 - 9 M 26/15
Gericht
Tenor
Nach Erledigung des Vollstreckungsverfahrens werden die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens den Vollstreckungsgläubigern auferlegt.
1
Gründe
2Gemäß § 87 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 3 VwGO analog ist der Vorsitzende als Berichterstatter zuständig. Denn zum einen erstreckt sich die Einzelrichterübertragung im Erkenntnisverfahren nicht auf das selbstständige Vollstreckungsverfahren.
3Vgl. Kronisch in Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 4. Auflage 2014, § 6 Rn. 17; a. A.: Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz (AsylVfG), Band 3 (Stand: Februar 2011), II - 76 Rn. 25.
4Zum anderen ist in einem Fall des § 113 Abs. 5 VwGO bei der Vollstreckung gegen die öffentliche Hand gemäß § 172 Satz 1 VwGO die Zuständigkeit des Gerichts als Spruchkörper gegeben, dessen Beschlussentscheidung in entsprechender Anwendung des § 87 a VwGO vorzubereiten ist.
5Vgl. Ortloff/Risse in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Band 2 (Stand: Oktober 2015), § 87 a Rn. 24.
6Nachdem die Beteiligten das Vollstreckungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO lediglich noch nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes durch Beschluss über die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nach § 83 b AsylVfG nicht erhoben werden, zu befinden. Es entspricht der Billigkeit, diese den Vollstreckungsgläubigern aufzuerlegen, weil sich der Vollstreckungsantrag aller Voraussicht nach als unzulässig erwiesen hätte.
7Ein Rechtsschutzbedürfnis dürfte angesichts einer verfrühten Antragstellung nicht bestanden haben. Zwar trifft § 172 VwGO selbst keine Regelung dazu, wann ein Vollstreckungsgläubiger einen derartigen Antrag anhängig machen kann. Dem Vollstreckungsschuldner ist jedoch eine angemessene Erfüllungsfrist einzuräumen, deren Dauer sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles bemisst. In der Regel kann bei einem Zeitraum von drei Monaten eine Befolgung der in einem Urteil nach § 113 Abs. 5 VwGO auferlegten Verpflichtung erwartet werden,
8vgl. in diesem Zusammenhang: BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2001 - 2 AV 3/01 -, NVwZ-RR 2002, 314; Beschluss der Kammer vom 17. September 2012 - 9 M 15/12 -,
9wobei ausnahmsweise auch ein kürzerer Zeiträumen ausreichen kann. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Eintritt der Rechtskraft.
10Vgl. BVerwG, a.a.O.; VG Freiburg, Beschluss vom 24. April 2014 - A 4 K 807/14 -, juris; VG Münster, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 6 M 28/15 -, juris; a. A.: (Zeitpunkt der Zustellung) Heckmann in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 172 Rn. 58; Pietzner/Möller in Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 172 Rn. 33.
11Erst diese bewirkt nämlich die Vollstreckbarkeit nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, weil eine vorläufige Vollstreckbarkeit bei Verpflichtungsklagen nach § 167 Abs. 2 VwGO nur wegen der Kosten in Betracht kommt. Die Frist ist bis zur Stellung des Vollstreckungsantrages zu bemessen, weil für die Notwendigkeit des Vollstreckungsantrages auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist.
12Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1998 - 2 BvR 1516/93 -, juris; BVerwG, a.a.O.; VG Freiburg, a.a.O.
13Hier lag zwischen dem Eintritt der Rechtskraft und der Antragstellung ein Zeitraum von nahezu zwei Monaten, der indes nicht ausreichend erscheint. Für diese Beurteilung ist in den Blick zu nehmen, dass eine rechtskräftige Verurteilung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots zwar keinen großen Verwaltungsaufwand bei der Vollstreckungsschuldnerin erfordert. In einer solchen Konstellation dürften zwei Monate ausreichen, wenn sie als allein Rechtsmittelberechtigte für ihr weiteres Vorgehen nicht den Eintritt der Rechtskraft abwarten muss. Dies ist im vorliegenden Verfahren indes nicht der Fall, weil hier die Klage teilweise abgewiesen worden ist. Zudem dürfte die hohe Anzahl an Asylanträgen im Jahre 2015 dafür sprechen, von einer dreimonatigen Regelbearbeitungsdauer auszugehen.
14Dieser Beschluss ist gemäß §§ 158 Abs. 2 VwGO, 80 AsylVfG unanfechtbar.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Vollstreckt wird
- 1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus gerichtlichen Vergleichen, - 4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen, - 5.
aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.
(2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.