Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 01. Dez. 2014 - W 1 S 14.30275
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sowie für das Verfahren in der Hauptsache abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde nach eigenen Angaben am ... in Kabul geboren und ist afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volkszugehörigkeit. Er verließ nach eigenen Angaben etwa im August 2012 seinen langjährigen Aufenthaltsort im Iran und reiste über die Türkei und Griechenland auf dem Landweg nach Ungarn. Von dort aus reiste er am 21. Juli 2013 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein, wo er am 5. August 2013 ebenfalls Asyl beantragte.
Aufgrund eines EURODAC-Treffers wurde festgestellt, dass der Antragsteller am
Mit Schreiben vom
In dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens vor dem Bundesamt am
Vom Antragsteller vorgelegt wurden verschiedene Atteste, u. a. eines Arztes für Neurologie und Psychiatrie aus Bad Kissingen vom
Mit Bescheid vom 24. Februar 2014 stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag unzulässig ist (Ziffer 1), und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Ziffer 2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags gemäß Art. 16 Abs. 1e Dublin II-VO erklärt hätten. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Antragsgegnerin veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich. Dem Attest vom 6. August 2013 sei zu entnehmen, dass der Antragsteller in Ungarn behandelt worden sei. Er habe Medikamente erhalten sowie ein einzelnes Zimmer, wodurch seine Krankheitssymptome gelindert worden seien. Nach dem Attest vom 25. September 2013 seien dem Antragsteller, ebenso wie in Ungarn, Medikamente verschrieben worden. Er sei ermutigt worden, Spaziergänge zu machen. Da der Antragsteller nicht nachweislich unter einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung leide, die die Ereignisse in Ungarn ausgelöst haben könnten, könne er ebenso in Ungarn weiterhin behandelt werden. In Ungarn lägen keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vor. Es seien im ungarischen Asylgesetz Regelungen enthalten, wonach die Asylhaft unverzüglich zu beenden sei, u. a. wenn aufgrund des Gesundheitszustands des inhaftierten Antragstellers eine längere Krankenhausbehandlung erforderlich sei. Falls der Einzelentscheider in Ungarn während der Anhörung erkenne, dass der Asylsuchende an irgendeiner Art von psychischer Erkrankung leide, bediene er bzw. sie sich nach den einschlägigen ungarischen Vorschriften der Unterstützung eines medizinischen oder psychologischen Experten. Die Flüchtlingsbehörde untersuche, ob die Regeln für Personen mit besonderem Behandlungsbedarf anzuwenden seien. Dazu könne sie sich der Unterstützung eines medizinischen oder psychologischen Experten bedienen. Einige Psychiater seien auf die Behandlung psychischer Probleme, wie beispielsweise einer posttraumatischen Belastungsstörung von Asylsuchenden spezialisiert. Darüber hinaus gebe es Gesundheitseinrichtungen in Ungarn, in denen psychische Krankheiten mit der Unterstützung durch hochqualifizierte Ärzte behandelt würden. Ein Asylsuchender erhalte die gleiche medizinische Behandlung wie ein ungarischer Staatsangehöriger. Das umfasse sowohl die pharmakologische als auch die psychotherapeutische Behandlung, sowie dies notwendig sei. Sowohl in Aufnahmeeinrichtungen als auch in Haftanstalten befänden sich Gesundheitszentren, die mit allen notwendigen Medikamenten, auch für psychische Erkrankungen, ausgestattet seien. Bei ernsteren Fällen gebe es die Möglichkeit zur Behandlung in einer der psychiatrischen Kliniken. Falls die posttraumatische Belastungsstörung einhergehe mit anderen psychischen Krankheiten, wie z. B. einer bipolaren Störung, Schizophrenie oder Panikattacken, gebe es die Möglichkeit zur Behandlung durch einen medizinischen Spezialisten. Sollte die psychische Krankheit die Handlungsfähigkeit des Asylbewerbers beeinträchtigen, beziehe die Flüchtlingsbehörde den gesetzlichen Vertreter mit in das Flüchtlingsverfahren ein bzw. bestelle einen Vormund.
Gegen diesen ihm im Wege der Ersatzzustellung durch Niederlegung am
Gleichzeitig beantragte er im vorliegenden Verfahren,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Bereits aufgrund der langen Verfahrensdauer bestünden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Bereits im Rahmen der Befragung zur Registrierung der persönlichen Daten am
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Mit Schriftsatz vom
Die Antragsgegnerin nahm mit Schriftsatz vom 12. August 2014 Bezug auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 3. April (richtig wohl: Juli) 2014, wonach keine systemischen Mängel in Ungarn vorlägen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der zulässige, insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG gestellte Antrag, die gemäß § 75 AsylVfG ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, ist in der Sache nicht begründet. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das private Interesse des Antragstellers, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache noch im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen, weil der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 24. Februar 2014 bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt.
1.
Der Bescheid ist nicht wegen verzögerter Stellung des Wiederaufnahmegesuchs rechtswidrig. Da bereits keine rechtserhebliche Verzögerung vorliegt, kann offen bleiben, ob dem Antragsteller ein subjektives Recht darauf zusteht, dass die Antragsgegnerin eine solche Verzögerung im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung über die Ausübung des Selbsteintrittsrechts zu berücksichtigen hätte.
Da der Asylantrag und auch das Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Art. 49 Unterabs. 2 Satz 2 Dublin III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 vom 26.6.2013, ABl Nr. L 180, S. 31) nach den Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 vom 18.2.2003, ABl Nr. L 50, S. 1). Da die mit dem Wiederaufnahmegesuch zusammenhängenden Rechtsfragen, insbesondere die gegebenenfalls zu beachtenden Fristen, systematisch den Bestimmungen über die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten zuzuordnen sind (Zuständigkeitsregelungen im weiteren Sinne), sind damit auf das Wiederaufnahmegesuch im vorliegenden Fall die Vorschriften des Art. 20 Dublin II-VO anzuwenden. Im Unterschied zu Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO enthält aber Art. 20 Dublin II-VO keine Frist zur Stellung eines entsprechenden Wiederaufnahmegesuchs. Dies bedeutet zwar nicht, dass es im Belieben des Bundesamtes stand, wann es ein solches Wiederaufnahmegesuch nach der Dublin II-VO an den für zuständig erachteten Mitgliedstaat zu richten hatte. Dies folgt bereits aus dem vierten und dem 15. Erwägungsgrund der Dublin II-VO sowie aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - NVwZ 2012, 417 - juris Rn. 85 ff.). Danach ist Ziel der in Kapitel III der Dublin II-VO genannten Zuständigkeitskriterien, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen im Geltungsgebiet der Dublin-Verordnungen gestellten Asylantrag zuständig ist. Ist die Überstellung eines Antragstellers in den nach diesen Kriterien als zuständiger Mitgliedstaat bestimmten Staat nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der nachrangigen Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann (EuGH, U. v. 14.11.2013 - Puit, C-4/11 - juris Rn. 33; U. v. 21.12.2011 - C-411/10
Aus diesem Grund haben mehrere Kammern des erkennenden Gerichts Ermessensfehler aufgrund einer überlangen Verfahrensdauer von mehr als sechs Monaten (VG Würzburg, B. v. 7.5.2014 - W 1 S 14.50049) bzw. von beinahe einem Jahr (VG Würzburg, B. v. 7.2.2014 - W 7 S 14.30097) bis zur Stellung des Wiederaufnahmegesuchs festgestellt, weil in diesen Fällen das Bundesamt die überlange Verfahrensdauer nicht in seine Ermessenserwägungen im Rahmen des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO bzw. Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO eingestellt hatte.
Anders liegen die Dinge jedoch im vorliegenden Fall.
Ausweislich des Aktenvermerks vom 22. August 2013 (Bl. 53 der Bundesamtsakte) hatte das Bundesamt spätestens an diesem Tag Kenntnis vom Vorliegen eines EURODAC-Treffers der Kategorie 1 hinsichtlich Ungarn. Am 27. November 2013 hat es das Wiederaufnahmegesuch an die ungarischen Behörden gestellt. Damit ist zwischen der nachweisbaren Kenntnis vom Vorliegen eines EURODAC-Treffers und der Stellung des Wiederaufnahmegesuchs ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten vergangen. In einem solchen Fall kann unter der Geltung der Dublin II-VO, die eine Frist für das Wiederaufnahmeersuchen nicht vorsieht, nicht von einer überlangen Verfahrensdauer ausgegangen werden (für die Annahme einer unangemessenen Verfahrensverzögerung erst ab einem Untätigbleiben von deutlich über einem Jahr VG Würzburg, U. v. 27.8.2014 - W 7 K 14.30286 - UA Seite 12; VG Stuttgart, U. v. 28.2.2014 - A 12 K 383/14 - juris Rn. 23). Die Frage eines Ermessensfehlers stellt sich daher im vorliegenden Fall insoweit nicht.
2.
Außergewöhnliche Umstände, die möglicherweise für ein Selbsteintrittsrecht bzw. eine Selbsteintrittspflicht der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) sprechen könnten, sind vorliegend nicht glaubhaft gemacht.
Insbesondere ist nach derzeitigem Erkenntnisstand und unter Berücksichtigung der hierzu einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - NVwZ 2012, 417 ff.) sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U. v. 3.7.2014 - 71932/12 - UA Rn. 68 ff.; U. v. 6.6.2013
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist eine Überstellung eines Asylbewerbers an einen anderen Mitgliedstaat nur dann zu unterlassen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der (rück-)überstellten Asylsuchenden i. S. v. Art. 4 GR-Charta zur Folge hätten (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - NVwZ 2012, 417/419 f.). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass jeder Verstoß eines zuständigen Mitgliedstaates gegen einzelne unionsrechtliche Bestimmungen zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein (weiterer) Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Asylsuchenden an den zuständigen Staat zu überstellen (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - NVwZ 2012, 417/419). Denn eine solche Sichtweise würde den Kern und die Verwirklichung des Ziels der Dublin-Verordnungen gefährden, rasch denjenigen Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist (EuGH a. a. O.).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass derartige systemische Mängel bezüglich der Asylpraxis in Ungarn (derzeit) vorliegen. Das Gericht teilt vielmehr insoweit aufgrund im Folgenden noch darzulegender eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage die Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U. v. 3.7.2014 - 71932/12 - UA Rn. 68 ff.; U. v. 6.6.2013 - 2283/12 - Asylmagazin 10/2013, 342 ff.) sowie einiger anderer deutscher Verwaltungsgerichte (VGH BW, B. v. 6.8.2013 - 12 S 675/13 - juris; OVG LSA, B. v. 31.5.2013 - 4 L 169/12; VG Würzburg, U. v. 23.9.2014 - W 1 K 14.50050 - UA S. 8 ff.; VG Würzburg, B. v. 25.8.2014 - W 6 S 14.50100 - juris Rn. 17 ff.;
Weder das Vorbringen des Antragstellers unter Bezugnahme auf neuere Erkenntnismittel, insbesondere auf den Bericht des Hungarian Helsinki Committee vom Mai 2014, die Auskunft von UNHCR an das Verwaltungsgericht Düsseldorf
Das Gericht verkennt nicht das Bestehen der in den vorliegenden und auch von der Antragstellerseite zitierten Berichten dargestellten Missstände insbesondere der Inhaftierungspraxis in Ungarn. Diese begründen jedoch für sich keine systemischen Mängel. Denn weiterhin ist festzuhalten, dass der UNHCR bislang keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder Aufnahmebedingungen in Ungarn explizit festgestellt und keine generelle Empfehlung ausgesprochen hat, im Rahmen des Dublin-Verfahrens Asylbewerber nicht nach Ungarn zu überstellen. Dem Fehlen einer solchen generellen Empfehlung des UNHCR kommt insoweit besondere Bedeutung zu. Denn die vom Amt des UNHCR herausgegebenen Dokumente sind im Rahmen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in einem Mitgliedstaat angesichts der Rolle, die dem UNHCR durch die - bei der Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrensrechts zu beachtende - Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, besonders relevant (vgl. EuGH, U. v. 30.5.2013 - Halaf, C-528/11 - NVwZ-RR 2013, 660).
Auch unter Einbeziehung der neuesten Berichte zur tatsächlichen Situation in Ungarn, insbesondere im Hinblick auf die regelmäßige Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern, ist festzustellen, dass die dort genannten Missstände nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls nicht die Qualität systemischer Mängel erreichen. Das Gericht folgt nicht der Rechtsprechung, die das Vorliegen systemischer Mängel im Hinblick auf die Inhaftierungspraxis nunmehr für gegeben bzw. für überprüfungsbedürftig hält (so VG München, B. v. 26.6.2014 - M 24 S 14.50325 - juris; VG Düsseldorf, B. v. 27.8.2014 - 14 L 1786/14.A - juris;
Des Weiteren ist in Ungarn im Rahmen der Haft ein Rechtsschutzsystem gesetzlich installiert. Aus der geringen Erfolgsquote der Rechtsbehelfe kann nicht ohne weiteres gefolgt werden, dass das ungarische Verfahren insoweit die europäischen Asylstandards generell nicht erfülle. Dass derartige Haftprüfungsanträge durch die Gerichte angeblich mit schematisierten Entscheidungen abgelehnt werden, muss nicht bedeuten, dass diese Rechtsbehelfe nicht individuell geprüft würden. Vielmehr kann in Haftsachen, die Massenverfahren darstellen, aus Gründen der Vereinfachung auch eine individuelle richterliche Überprüfung zu einer schematisierten Begründung führen. Dies dürfte grundlegende rechtsstaatliche Garantien - jedenfalls bei Nichtvorliegen besonderer Umstände des Einzelfalles - nicht verletzen.
Ebenso wenig kann das Gericht den aktuellen Auskünften entnehmen, dass die Haftbedingungen in Ungarn systemisch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Dublin-Rückkehrer bewirken. Anhaltspunkte für systematische Misshandlungen ergeben sich aus den vorliegenden Erkenntnismitteln nicht, es wird lediglich über Einzelfälle berichtet. Beachtliche systemische Mängel des Asylverfahrens wären dagegen nur feststellbar, wenn diese Misshandlungen regelhaft von staatlicher Seite vorgenommen, geduldet oder gefördert würden. Denn nur dann wäre nach dem auch insoweit anzuwendenden Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit die Schwelle zur Widerlegung der Vermutung eines grundrechtskonformen Asylverfahrens im konkreten Einzelfall überschritten (BVerwG, B. v. 6.6.2014 - 10 B 35.14 - juris Rn. 5;
Zum Einwand einer unverhältnismäßig langen Inhaftierung Asylsuchender in Ungarn ist ergänzend konkret in Bezug auf den Antragsteller anzumerken, dass dieser selbst angegeben hat, sich lediglich acht Monate lang in Ungarn aufgehalten zu haben. Er sei nach seiner Ankunft in Ungarn vor die Wahl gestellt worden, entweder in Haft genommen zu werden oder einen Asylantrag zu stellen. Da er nicht habe in Haft genommen werden wollen, habe er einen Asylantrag gestellt. Dies auch aus dem Grunde, weil er sehr krank gewesen sei. Eine Bestätigung für die Asylantragstellung habe er nicht mitgenommen. Hätte er noch einige Tage gewartet, so hätte die Polizei ihn inhaftiert (vgl. Seite 6 der Niederschrift über die Befragung zur Identitätsklärung am 8.8.2013, Blatt 42 der Bundesamtsakte). Diese Aussagen stehen zwar in einem gewissen Spannungsverhältnis zu der Aussage des Antragstellers nach der Niederschrift über das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates am 5. Februar 2014 vor dem Bundesamt (Blatt 79 der Bundesamtsakte), wonach man sich in Ungarn nicht um ihn gekümmert, sondern ihn in einen Raum unter ständiger Polizeikontrolle gesperrt habe. Dennoch geht das Gericht aufgrund der vorherigen Angaben des Antragstellers davon aus, dass dieser sich nicht in Gefängnishaft befunden hat.
3.
Schließlich kann der Antragsteller eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Selbsteintritt bzw. zur ermessensfehlerfreien Entscheidung hierüber auch nicht im Hinblick auf die geltend gemachten psychischen Erkrankungen beanspruchen. Das Bundesverwaltungsgericht sowie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof folgern aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Dublin II-VO, dass ein Asylbewerber der Überstellung in den nach der Dublin II-VO für ihn zuständigen Mitgliedstaat mit Blick auf unzureichende Aufnahmebedingungen nur mit dem Einwand systemischer Mängel es Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen entgegentreten könne und es nicht darauf ankomme, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war (vgl. BVerwG, U. v. 6.6.2014 - 10 B 35.14 - juris Rn. 6;
4.
Ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis in der Form einer Reiseunfähigkeit aufgrund der geltend gemachten Erkrankungen lässt sich den vom Antragsteller vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen nicht entnehmen.
5.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).
6.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung war abzulehnen, weil die Klage und demzufolge auch das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine hinreichenden Erfolgsaussichten bieten (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO).
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Annotations
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.