Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 22. Jan. 2015 - W 1 S 14.1233

published on 22/01/2015 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 22. Jan. 2015 - W 1 S 14.1233
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Gericht

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Tenor

I.

Herr W., ... wird zum Verfahren beigeladen.

II.

Der Antrag wird abgelehnt.

III.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

IV.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Abbruch einer Stellenbesetzung bei der Antragsgegnerin.

1. Am 5. Dezember 2013 schrieb die Antragsgegnerin den Dienstposten des Ständigen Vertreters des Schulleiters am Beruflichen Schulzentrum ... aus.

Auf diese Stelle bewarb sich u. a. auch der Antragsteller.

Nachdem die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schreiben vom 9. April 2014 mitgeteilt hatte, dass beabsichtigt sei, die ausgeschriebene Funktion zum 1. August 2014 dem Mitbewerber Studiendirektor W. zu übertragen, ließ der Antragsteller hiergegen mit Schreiben vom 14. April 2014 Widerspruch einlegen, über den noch nicht entschieden ist.

Auf den Antrag des Antragstellers vom 7. Mai 2014 untersagte das Verwaltungsgericht Würzburg der Antragsgegnerin mit rechtskräftig gewordenem Beschluss vom 17. Juli 2014 (Az. W 1 E 14.450) im Wege der einstweiligen Anordnung, den ausgeschriebenen Dienstposten zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden sei. Die Antragsgegnerin habe mit der Formulierung in der Stellenausschreibung, dass die Bewerber die Kriterien nach den Richtlinien für Funktionen von Lehrkräften an staatlichen beruflichen Schulen (FubSch) erfüllen müssten, ein konstitutives Anforderungsprofil aufgestellt. Die Auswahlentscheidung sei jedoch rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin sich widersprüchlich verhalten habe. Denn sie habe eine Auswahl nach Leistungsgesichtspunkten vorgenommen, obwohl ihrer Auffassung nach schon keiner der Bewerber das konstitutive Anforderungsprofil in Bezug auf das in Ziffer 2.5.2 der Neufassung der FubSch vom 4. November 2013 verlangte Berufspraktikum erfülle. Des Weiteren sei die Auswahl nach Leistungsgesichtspunkten mangels Vergleichbarkeit der herangezogenen dienstlichen Beurteilungen von Antragsteller und Beigeladenem rechtswidrig. Denn der Antragsteller habe nach dem Ende des Beurteilungszeitraums eine Funktion übertragen bekommen und sei zwischenzeitlich befördert worden. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Gründe des Beschlusses vom 17. Juli 2014 verwiesen.

2. Mit Schreiben vom 11. August 2014 beantragte der Antragsteller die Anerkennung des vom 3. bis 12. März 2014 abgeleisteten Betriebspraktikums. Dies lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 21. August 2014 ab. Über den hiergegen unter dem 11. September 2014 eingelegten Widerspruch hat die Antragsgegnerin noch nicht entschieden.

3. Mit Bescheid vom 8. September 2014 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass das Stellenbesetzungsverfahren für die ausgeschriebene Stelle aufgrund der im Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. Juli 2014 festgestellten Mängel aufgehoben werde.

Im September 2014 wurde die streitbefangene Stelle erneut ausgeschrieben, die Bewerbungsfrist endete am 13. Oktober 2014.

Unter dem 30. September 2014 ließ der Antragsteller Widerspruch gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens erheben, über den noch nicht entschieden ist.

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass das Betriebspraktikum in der Zeit vom 3. bis 12. September 2014 in der nach den einschlägigen staatlichen Regelungen vorgesehenen Weise sowohl formal als auch inhaltlich abgeleistet sei. Selbst wenn das Schreiben vom 21. August 2014 als Verwaltungsakt angesehen werden könnte, sei deshalb nun Erledigung eingetreten. Unabhängig davon sei der Widerspruch unzulässig, weil dieses Schreiben keinen Verwaltungsakt darstelle.

4. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2014 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des Bescheids über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens vom 8. September 2014 an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass an der Anordnung der sofortigen Vollziehung ein besonderes Interesse bestehe, weil es der Antragsgegnerin obliege, den ordnungsgemäßen Betrieb der Schule durch geeignete personelle sowie organisatorische Ausstattung sicherzustellen. Dazu gehöre eine vollständige Besetzung der Schulleitungsfunktionen. Seit dem 1. August 2014 sei die Stelle des Ständigen Vertreters des Schulleiters vakant. Seine Aufgaben umfassten u. a. die Vertretung des Schulleiters bei Abwesenheit, die Einsatzplanung der Lehrkräfte, die Schulentwicklungsplanung, die Organisation der Schulabschlussprüfungen sowie die Organisation der Schulfeiern. Die Vertretung sei in Art. 57 Abs. 4 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen - BayEUG - verankert, finde derzeit aber nicht statt. Im Falle der Abwesenheit des Schulleiters könnten deshalb u. a. keine Mitarbeitergespräche und keine Elterngespräche geführt werden. Hinzu komme, dass zum 1. August 2014 ein personeller Wechsel in der Funktion des Außenstellenleiters erfolgt sei, was eine vorübergehend höhere Anwesenheit des Schulleiters an der Wirtschaftsschule erfordert habe. Eine ordnungsgemäße Führung der Stammschule sei momentan nur durch eine besonders hohe Belastung des Schulleiters möglich. Die Schulentwicklung, die auch in den Händen des Ständigen Vertreters liege, sei eine wesentliche Aufgabe der Schule und solle regelmäßig überprüft und aktualisiert werden, um den Qualitätsstandards zu entsprechen. Neben dem Unterricht gehörten Schulveranstaltungen zum Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schulen, die in der Verantwortung des Ständigen Vertreters des Schulleiters lägen. Hierzu gehörten neben der Planung, Durchführung und Auswertung von pädagogischen Tagen auch die Organisation von Schulfeiern. Die Erfüllung dieser Aufgaben sei für einen ordnungsgemäßen Betrieb einer Schule absolut notwendig. Es müsse sichergestellt werden, dass die Schülerinnen und Schüler ein Umfeld vorfänden, in dem sie ihre Ausbildung erfolgreich abschließen könnten. Dies gelinge nur, wenn von Seiten der Schulleitung für einen reibungslosen Unterrichtsablauf sowie Schuljahresablauf mit den geforderten Qualitätsmerkmalen gesorgt werde. Die Schule unterliege der vollständigen staatlichen Schulaufsicht. Es bestehe daher ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 8. September 2014, um baldmöglichst die Position des Ständigen Stellvertreters durch ein neues Ausschreibungs- und Auswahlverfahren besetzen zu können. Zusätzlich werde darauf hingewiesen, dass sowohl der Schulleiter als auch der weitere ständige Stellvertreter über einen Schwerbehindertenstatus verfügten und damit besonders der Fürsorgepflicht der Antragsgegnerin unterlägen.

Mit Bescheid vom 11. November 2014 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab.

5. Mit am 28. November 2014 eingegangenem Schriftsatz ließ der Antragsteller bei Gericht beantragen,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 30. September 2014 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. September 2014 anzuordnen.

Die von der Antragsgegnerin gegebene Begründung rechtfertige den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens nicht und verletze deshalb den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. In der Gesamtschau spreche alles dafür, dass die Antragsgegnerin - unabhängig von formalrechtlichen und leistungsbezogenen Kriterien - den anderweitigen Stellenbewerber Herrn W. auf den Dienstposten des Ständigen Vertreters des Schulleiters „setzen“ und den Antragsteller verhindern wolle. Dies ergebe sich bereits daraus, dass dem Antragsteller eine Anlassbeurteilung im Zusammenhang mit der Bewerbung auf die Stellenausschreibung vom Dezember 2013 verweigert worden sei. Des Weiteren habe die Antragsgegnerin den Stellenbewerber Herrn W. ausgewählt, obwohl dieser kein Betriebspraktikum nach der aktuellen FubSch sowie der ausdrücklichen Einbeziehung dieser FubSch in das Stellenausschreibungsverfahren habe vorweisen können. Dem Antragsteller sei die Anerkennung seines abgeleisteten Betriebspraktikums im März 2014 mit widersprüchlicher Argumentation verweigert worden. Die Argumentation, der Antragsteller habe beim Abschluss der Praktikumsvereinbarung den Dienstherrn übergangen, weil er selbst und nicht die Antragsgegnerin den Praktikumsvertrag geschlossen habe, sei nicht nachvollziehbar. Es stelle ein höchst widersprüchliches Verhalten dar, wenn der Dienstherr auf mehrfache detaillierte Nachfragen des Beamten keine oder sogar objektiv falsche Informationen bzw. Hinweise gebe und gleichwohl dem Beamten später vorwerfe, er habe entsprechende Formalitäten nicht eingehalten. Deshalb sei auch die Argumentation der Antragsgegnerin nicht überzeugend, soweit sie auf vorhergehende formale Regelungen für Betriebspraktika aus den Jahren 1994 und 2010 verweise. Der Antragsteller sei trotz mehrfacher Nachfrage über diese Regelungen nicht in Kenntnis gesetzt worden. Vom Schulleiter sei ihm der Kompromissvorschlag unterbreitet worden, er solle lediglich drei Praktikumstage nachleisten, damit das Praktikum in vollständiger Form anerkannt werden könne. Über etwaige bestehende formalrechtliche Mängel würde dann hinweggesehen werden. Auch in objektiver Hinsicht sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Antragsgegnerin der Anerkennung des Betriebspraktikums widersetze. Denn letztlich diene der geforderte Nachweis eines Betriebspraktikums dem Nachweis der fachlichen Eignung des Dienstpostenbewerbers. Der Antragsteller habe ein Betriebspraktikum abgeleistet, das im Hinblick auf die Dauer den Anforderungen entspreche. Er habe dieses nicht gleichsam im Alleingang durchgeführt. Da das Betriebspraktikum im März 2014 somit anzuerkennen sei, erfülle der Antragsteller im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung als einziger Bewerber die Voraussetzungen für die Dienstpostenbesetzung. Ein Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sei folglich weder geboten noch erforderlich, weil die Antragsgegnerin erneut eine Auswahlentscheidung treffen könne. Die Annahme, dass ein sachlicher Grund für den Abbruch nicht existiere, ergebe sich auch daraus, dass die Antragsgegnerin die Stelle erneut ausgeschrieben habe, obwohl der Abbruch des „alten“ Stellenbesetzungsverfahrens noch nicht bestandskräftig geworden sei.

Die Begründung für den Sofortvollzug vermöge nicht zu überzeugen. Für den reibungslosen Unterrichtsablauf in Form von Stunden- und Vertretungsplanung sei schon immer der weitere Ständige Stellvertreter, derzeit Herr W., zuständig gewesen. Die Organisation von Schulabschlussprüfungen und Schulfeiern falle erst im zweiten Schulhalbjahr bzw. zum Schuljahresende an. Da Herr W. aktuell nur 7 von 24 Unterrichtsstunden (Normalstatus) verrichte, habe er für sich selbst ausreichend Verfügungszeit eingeplant, um die gegenwärtige Vakanz zu entspannen. Es treffe nicht zu, dass die Schulleitung ohne die Stellenbesetzung keinen ordnungsgemäßen Schulbetrieb aufrechterhalten könne. Schließlich habe die Antragsgegnerin die zeitliche Verzögerung einzig und alleine sich selbst zuzuschreiben. Da die Unterrichtsstundenplanung dem weiteren Vertreter des Schulleiters zugeordnet sei, sei das Unterrichtsgeschehen durch die Vakanz nicht berührt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurden zunächst die Gründe der streitgegenständlichen Entscheidungen wiederholt. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass der Mitbewerber zwar seit dem 3. November 2014 mit nur 7 Wochenstunden unterrichte. Dies sei jedoch der Schulorganisation geschuldet, weil sich die Abschlussklassen abwechselnd im Praktikum und im Schulbetrieb befänden. Im Zeitraum von September bis Oktober 2014 sei die Unterrichtsverpflichtung höher gewesen, da die Abschlussklassen zu unterrichten gewesen seien. In den Zeiten, in denen Herr W. zusätzlich die Abschlussklassen unterrichte, sei seine Belastung überdurchschnittlich hoch. Aufgaben der Schulleitung könnten nur eingeschränkt an Lehrkräfte vergeben werden, die überdurchschnittlich belastet seien. Der Antragsteller selbst habe zum Ende des Schuljahres 2013/2014 eine Entlastung eingefordert und die Betreuung eines vernetzten Datenverarbeitungsraumes abgegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Die Akten des Verfahrens Az. W 1 E 14.450 wurden beigezogen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Es kann offenbleiben, ob der Antrag im Hinblick auf § 44a VwGO schon unzulässig ist. Denn er ist jedenfalls nicht begründet.

1. Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin zur Fortführung des mit der Stellenausschreibung vom Dezember 2013 eingeleiteten Auswahlverfahrens verpflichtet wird, gemäß § 123 VwGO statthaft.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. September 2014 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist hingegen nicht statthaft, weil der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens keinen Verwaltungsakt darstellt und der dagegen eingelegte Widerspruch somit keine aufschiebende Wirkung entfalten kann.

Die statthafte Antragsart im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist nach § 123 Abs. 5 VwGO abhängig von der Klageart in der Hauptsache, die sich wiederum nach der Rechtsnatur der angegriffenen Verfügung richtet. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung setzt voraus, dass in der Hauptsache eine Anfechtungsklage statthaft ist. Der Abbruch des Auswahlverfahrens stellt jedoch nach der in der Rechtsprechung herrschenden Auffassung keinen Verwaltungsakt dar, weil er nicht darauf gerichtet sei, eine unmittelbare Rechtsfolge zu setzen (vgl. BayVGH, B. v. 21.2.2008 - 3 B 04.2171 - juris Rn. 86; Sächs. OVG, B. v. 18.9.2014 - 2 B 60/14 - juris Rn. 10; OVG Bremen, B. v. 4.5.2011 - 2 B 71/11 - juris Rn. 31; OVG Saarland, B. v. 29.5.2002 - 1 W 9/02 - juris Rn. 41). Der gegen den Abbruch gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG, Art. 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO statthafte Widerspruch des Antragstellers vom 30. September 2014 kann daher keine aufschiebende Wirkung entfalten (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO). Die Anordnung des Sofortvollzugs der Abbruchentscheidung mit Bescheid vom 24. Oktober 2014 geht folglich ins Leere.

Der Antrag ist jedoch nach § 88 VwGO als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO auszulegen. Dies gilt nach der Auffassung des Gerichts unter Anwendung des sogenannten Meistbegünstigungsgrundsatzes. Danach kann dem Antragsteller nicht das Risiko dafür aufgebürdet werden, den richtigen Rechtsbehelf zu wählen, wenn die Behörde durch eine unzutreffende äußere Form oder Gestaltung einer Maßnahme den Eindruck erweckt, es handele sich dabei um eine der Rechtsnatur nach andere Maßnahme (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, vor § 124 Rn. 22; BayVGH vom 30.4.2012 - 3 CS 11.2351 - juris Rn. 35). Die Bekanntgabe der Abbruchentscheidung vom 8. September 2014 an den Antragsteller ist mit der für Verwaltungsakte zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen und trägt die Bezeichnung „Bescheid“. Bereits diese äußere Form deutet darauf hin, dass die Antragsgegnerin einen Verwaltungsakt erlassen wollte. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung dieses Bescheides durch ihren Bescheid vom 24. Oktober 2014, also einer allein auf Verwaltungsakte anwendbaren Regelung, den Eindruck zusätzlich verstärkt hat, es handele sich um einen Verwaltungsakt. Der Antragsteller kann daher neben dem Rechtsbehelf, der gegen die tatsächlich erlassene Maßnahme ihrer Rechtsnatur nach statthaft ist, auch denjenigen Rechtsbehelf wählen, der der von der Behörde gewählten äußeren Form bzw. Gestaltung entspricht.

2. Dem Antragsteller steht auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Seite, denn er erhält bei Fortführung des bisherigen Verfahrens im Falle der Rechtswidrigkeit des Abbruchs desselben die Chance, sich nicht gegen einen im erneuten Auswahlverfahren gegebenenfalls erweiterten oder anders zusammen gesetzten Bewerberkreis durchsetzen zu müssen (vgl. OVG NRW, B. v. 20.11.2008 - 6 A 1136/08 - juris Rn. 5).

3. Offen bleiben kann, ob es sich bei der Entscheidung, ein Ausschreibungsverfahren abzubrechen, um eine mit Rechtsbehelfen nicht isoliert angreifbare unselbstständige Verfahrenshandlung i. S. des § 44a VwGO handelt, wenn - wie hier - die streitbefangene Stelle erneut ausgeschrieben wurde und das erneute Auswahlverfahren noch nicht abgeschlossen ist (vgl. OVG Bremen, B. v. 4.5.2011 - 2 B 71/11 - juris; VG Hamburg, U. v. 24.5.2005 - 10 K 4373/04 - juris; OVG Saarland, B. v. 29.5.2002 - 1 W 9/02 - juris). Unter dieser Annahme wäre der Antrag unzulässig, weil die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Abbruchs im Wege eines Antrags nach § 123 VwGO gegen die Stellenbesetzung im nachfolgenden Verfahren stattfände. Diese Frage kann jedoch unentschieden bleiben, da der Antrag jedenfalls unbegründet ist.

4. Der Antrag ist unbegründet, weil dem Antragsteller weder der erforderliche Anordnungsgrund noch der erforderliche Anordnungsanspruch zur Seite steht.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dabei ist grundsätzlich eine Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig. Im Hinblick auf die in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist der Antrag begründet, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und es dem Antragsteller schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.

5. Vorliegend fehlt es bereits an dem erforderlichen Anordnungsgrund, weil dem Antragsteller eine Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs im Hauptsacheverfahren nicht droht (vgl. BayVGH, B. v. 27.7.2009 - 15 CE 09.583 - juris). Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Abbruchs des ersten Stellenbesetzungsverfahrens ist jedenfalls in einem Verfahren gemäß § 123 VwGO gegen die Auswahlentscheidung im weiteren Stellenbesetzungsverfahren möglich (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 15.4.2014 - 1 M 33/14 - juris; OVG Bremen, B. v. 4.5.2011 - 2 B 71/11 - juris). Selbst wenn nämlich der Antragsteller sich nicht auf die im September 2014 erneut ausgeschriebene streitbefangene Stelle beworben hat, kann er dennoch gegen die in diesem Verfahren ergehende Auswahlentscheidung mit der Begründung vorgehen, dass der Abbruch des vorherigen Verfahrens seinen Bewerberverfahrensanspruch verletzt (vgl. Sächs. OVG, B. v. 18.9.2014 - 2 B 60/14 - juris; OVG Bremen, B. v. 4.5.2011 - 2 B 71/11 - juris).

6. Dem Antragsteller steht auch nicht der erforderliche Anordnungsanspruch, hier in der Form des sogenannten Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG, zur Seite. Dieser Anspruch des Antragstellers ist durch den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens untergegangen, weil der Abbruch mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.

Der Dienstherr kann das Stellenbesetzungsverfahren aus jedem sachlichen Grund jederzeit abbrechen (BVerwG, U. v. 26.1.2012 - 2 A 7/09 - juris Rn. 27; BVerfG, B. v. 12.7.2011 - 1 BvR 1616/11 - juris Rn. 24; BayVGH, B. v. 7.1.2013 - 3 CE 12.1828 - juris Rn. 22; B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 67 ff.; B. v. 1.2.2012 - 3 CE 11.2725 - juris Rn. 25; B. v. 21.11.2011 - 3 ZB 08.2715 - juris Rn. 5 jeweils m. w. N.). Durch eine rechtmäßige Abbruchentscheidung geht der Bewerbungsverfahrensanspruch der Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG unter.

In formeller Hinsicht müssen die Gründe des Abbruchs in den Akten dokumentiert und die Bewerber darüber informiert werden (BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 2 C 6/11 - juris Rn. 18; U. v. 26.1.2012 - 2 A 7/09 - juris Rn. 27; BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 68; Sächs. OVG, B. v. 18.9.2014 - 2 B 60/14 - juris Rn. 8). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil die Antragsgegnerin mit Aktenvermerk vom 8. September 2014 (Bl. 187 der Behördenakte) die Entscheidung dokumentiert hat, dass das Stellenbesetzungsverfahren für die streitbefangene Stelle aufgrund der im Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. Juli 2014, Az. W 1 E 14. 450 festgestellten Mängel aufgehoben werde. Diese Entscheidung wurde dem Antragsteller sowie den beiden Mitbewerbern mit Bescheiden vom 8. September 2014 bekannt gegeben.

In materieller Hinsicht besteht bei der Entscheidung über den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens ein weites organisations- und verwaltungspolitisches Ermessen des Dienstherrn. Das Gericht ist daher auf die Prüfung beschränkt, ob ein sachlicher Grund vorliegt. Sachlich gerechtfertigt sind organisationspolitische Gründe oder solche, die aus Art. 33 Abs. 2 GG, mithin aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch abgeleitet sind, dagegen nicht die willkürliche Verhinderung eines bestimmten Bewerbers (BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 2 C 6/11 - juris Rn. 20; U. v. 26.1.2012 - 2 A 7/09 - juris Rn. 27; BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 70; Sächs. OVG, B. v. 18.9.2014 - 2 B 60/14 - juris Rn. 8). Ein sachlicher Grund ist in der Regel gegeben, wenn dem Dienstherrn aufgrund einer einstweiligen Anordnung die Besetzung der streitbefangenen Stelle untersagt wurde (vgl. BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 2 C 6/11 - juris Rn. 20; BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 74; B. v. 21.11.2011 - 3 ZB 08.2715 - juris Rn. 5; OVG Lüneburg, B. v. 5.5.2006 - 5 ME 60/06 - juris). So liegen die Dinge hier, weil das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 17. Juli 2014 (Az. W 1 E 14.450) der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt hat, die streitbefangene Stelle zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist. Unter diesen Umständen kann der Antragsgegnerin nicht auferlegt werden, ein Auswahlverfahren fortzuführen, von dessen Fehlerhaftigkeit sie nun selbst ausgeht.

Das Gericht hält einen sachlichen Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens des Weiteren deshalb für gegeben, weil erst dadurch aufgrund der besonderen Umstände des Falles den Bewerbern ein transparentes und dem Gebot der Chancengleichheit genügendes Auswahlverfahren ermöglicht wird (vgl. BayVGH, B. v. 1.2.2012 - 3 CE 11.2725 - juris Rn. 26; B. v. 8.7.2011 - 3 CE 11.859 - juris Rn. 24; B. v. 29.9.2005 - 3 CE 05.1705 - juris). Denn zum einen war sich die Antragsgegnerin bei der Aufstellung des konstitutiven Anforderungsprofils in der Stellenausschreibung vom Dezember 2013 der Änderung der FubSch in Bezug auf die Bedeutung des Betriebspraktikums für die Auswahlentscheidung nicht bewusst. Wegen der von ihr im weiteren Verfahren erkannten Bedeutung desselben hat sie auch - nach der im Beschluss vom 17. Juli 2014 dargestellten Rechtsauffassung des Gerichts fehlerhaft - im Rahmen der Auswahlentscheidung nicht auf diesen Gesichtspunkt abgestellt. Zum anderen hatte der Beigeladene in Anbetracht des kurzen Zeitraums zwischen der Ausschreibung und der Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin vom 25. März 2014 kaum eine realistische Chance, ein den Anforderungen entsprechendes Betriebspraktikum zu organisieren und zu absolvieren. Der Umstand, dass der Antragsteller demgegenüber im März 2014 ein Betriebspraktikum absolviert hat, widerlegt nicht die Einschätzung des Gerichts, dass dies den Bewerbern zum damaligen Zeitpunkt kaum zumutbar war. Vielmehr wird diese Einschätzung gerade durch den Umstand bekräftigt, dass die Anerkennungsfähigkeit dieses Praktikums zwischen den Beteiligten nach wie vor streitig ist. Zum anderen würde unter den gegebenen Umständen eine bloße Wiederholung der Auswahlentscheidung im vorhergehenden, fehlerbehafteten Verfahren kaum die Akzeptanz der Beteiligten finden können. Es kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin das Auswahlverfahren nur deshalb abgebrochen hätte, weil sie die streitbefangene Stelle um jeden Preis dem Beigeladenen übertragen wollte. Vielmehr dienen der Abbruch und die Neuausschreibung der Wiederherstellung der Transparenz des Verfahrens und der Chancengleichheit zwischen den Bewerbern.

Des Weiteren besteht auch die Möglichkeit, dass sich im Rahmen der erneuten Ausschreibung der streitbefangenen Stelle das Bewerberfeld um weitere Mitbewerber erweitert. Auch dies stellt nach den oben zitierten Entscheidungen einen sachlichen Grund für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens dar.

7. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzulehnen.

8. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs an, wonach in Konkurrentenstreitverfahren der Regelstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu halbieren ist (vgl. BayVGH, B. v. 16.4.2013 - 6 C 13.284). Diese Grundsätze sind im vorliegenden Fall anzuwenden, da es auch hier um die Durchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs geht.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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Annotations

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.