Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 04. Aug. 2014 - 4 E 14.676

published on 04/08/2014 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 04. Aug. 2014 - 4 E 14.676
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Einstellung von Bauarbeiten zum Ausbau der Bundesautobahn (BAB) A 3 im Planfeststellungsabschnitt Anschlussstelle Würzburg-Heidingsfeld - westlich Mainbrücke Randersacker an der Talbrücke Heidingsfeld und am Katzenbergtunnel.

1. Mit Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Unterfranken vom 17. Dezember 2009 war der Plan für den sechsstreifigen Ausbau der BAB A 3 (Frankfurt-Nürnberg) im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle (AS) Würzburg-Heidingsfeld und der westlichen Mainbrücke Randersacker (Bau-km 286+400 bis Bau-km 291+800) festgestellt worden. Der auszubauende Abschnitt ist 5,4 km lang. Er beginnt von Westen kommend über die AS Würzburg-Heidingsfeld und verläuft über die neu zu errichtende Talbrücke Heidingsfeld. Unmittelbar nach der Talbrücke soll die in diesem Bereich um 12 m abgesenkte Trasse den Nordrand des Katzenberges in einem etwa 570 m langen Trog-Tunnel unterfahren. Im Anschluss an den Tunnel verläuft die geplante Trasse bis zu den Tank- und Rastanlagen Würzburg-Nord und Würzburg-Süd in Troglage. Das Vorhaben ist im Bedarfsplan für Bundesfernstraßen als vordringlicher Bedarf ausgewiesen.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke in diesem Bereich, u. a. des Grundstücks Fl. Nr. ...45/1 der Gemarkung Heidingsfeld, das sich westlich des U. K. und nördlich der BAB A 3 befindet. Dieses soll ausweislich des mit Planfeststellungsbeschluss vom 17. Dezember 2009 festgestellten Grunderwerbsplans für den Ausbau der BAB A 3 vollständig dauerhaft in Anspruch genommen werden.

Die gegen den vg. Planfeststellungsbeschluss von vier Klägern - u. a. auch der Antragstellerin - erhobenen Klagen (Az. 9 A 8.10) wurden mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2011 abgewiesen, nachdem der Planfeststellungsbeschluss u. a. durch eine Prozesserklärung der Vertreterin des Freistaats Bayern in der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2011 ergänzt worden war, wonach „dem Vorhabenträger aufgegeben wird, vor Baubeginn seine Ausführungsplanung der Planfeststellungsbehörde zur Ergänzung oder Änderung der Planfeststellung oder zur Genehmigung vorzulegen“. In der Folgezeit hat der vg. Planfeststellungsbeschluss u. a. durch Plangenehmigungen eine Reihe von Änderungen erfahren.

Mit Schreiben vom 9. April 2014 beantragte die Autobahndirektion Nordbayern, Dienststelle Würzburg, die vorzeitige Besitzeinweisung der Bundesrepublik Deutschland in das Grundstück Fl. Nr. ...45/1 mit sofortiger Wirkung, spätestens jedoch mit Wirkung vom 29. August 2014. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies die Stadt Würzburg die Bundesrepublik Deutschland mit Beschluss vom 30. Juli 2014 (zugestellt dem Bevollmächtigten der Antragstellerin am gleichen Tag) mit Wirkung vom 14. August 2014 zur Ausführung des Planfeststellungsbeschlusses der Regierung von Unterfranken vom 17. Dezember 2009 in den Besitz des Grundstücks Fl. Nr. ...45/1 der Gemarkung Heidingsfeld ein.

2. Bereits mit Schreiben vom 21. Juni 2013 hatte die Autobahndirektion Nordbayern der Regierung von Unterfranken den Bauwerksentwurf für den Bauabschnitt Talbrücke Heidingsfeld vorgelegt. Mit Schreiben vom 10. Juli 2013 stellte die Regierung von Unterfranken fest, dass nach Durchsicht der Unterlagen der Bau der Talbrücke Heidingsfeld keine Auswirkungen/Beeinträchtigungen nach sich ziehe, die über die im Planfeststellungsverfahren bereits behandelten hinausgingen. Mit der vorgelegten Ausführungsplanung bestehe unter bestimmten, genau vorgegebenen Maßgaben Einverständnis.

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 übermittelte die Autobahndirektion Nordbayern der Regierung von Unterfranken den Bauwerksentwurf für den Bauabschnitt Katzenbergtunnel. Mit Schreiben vom 12. November 2013 teilte die Regierung von Unterfranken der Autobahndirektion Nordbayern mit, dass die vorgelegten Unterlagen nicht ganz vollständig, teilweise nur als Vorabzug gekennzeichnet und in weiten Teilen nicht unterschrieben seien. Es werde um Erläuterung zur Verkehrsführung während der Bauzeit gebeten. Es könne aber festgestellt werden, dass das Bauwerk den Vorgaben der Planfeststellung entspreche. Mit Schreiben der Autobahndirektion Nordbayern vom 18. November 2013 wurden weitere Unterlagen übermittelt und die Regierung von Unterfranken um kurzfristige Genehmigung gebeten. Mit Schreiben vom 25. November 2013 stellte die Regierung von Unterfranken fest, dass nach Durchsicht der Unterlagen der Bau des Katzenbergtunnels mit den damit verbundenen weiteren Maßnahmen unter Berücksichtigung des Planfeststellungsbeschlusses vom 17. Dezember 2009 und des Planergänzungsbeschlusses vom 13. Mai 2013 keine Auswirkungen/Beeinträchtigungen bewirke, die über die im Planfeststellungs- bzw. Planergänzungsverfahren bereits behandelten hinausgingen. Mit der Ausführung seien keine Probleme verbunden, die im Rahmen planerischer Abwägung bewältigt werden müssten. Mit der vorgelegten Detailplanung bestehe daher Einverständnis.

Mit Schreiben vom 23. Juli 2014, eingegangen bei der Regierung von Unterfranken am 28. Juli 2014, ließ die Antragstellerin über ihren Bevollmächtigten bei Herrn Regierungspräsidenten Dr. Paul Beinhofer, Regierung von Unterfranken, den Antrag auf Einstellung der Bauarbeiten zum Ausbau der BAB A 3 im Planfeststellungsabschnitt Anschlussstelle Würzburg-Heidingsfeld - westlich Mainbrücke Randersacker an der Talbrücke Heidingsfeld (BW 288 a) und am Katzenbergtunnel (BW 288 b) stellen. Ein gleichlautendes Schreiben ging an das Staatsministerium des Innern, Bau und Verkehr.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 teilte die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr der Regierung von Unterfranken mit, dass sie den Bauwerksentwurf für den Neubau des Katzenbergtunnels wie auch der Talbrücke Heidingsfeld, den Entwurf für die betriebstechnische Ausstattung des Tunnels sowie die Ausschreibungs- und Vergabeunterlagen für den Katzenbergtunnel und die Talbrücke geprüft habe, dass die Unterlagen dem Stand der Technik und dem einschlägigen Technischen Regelwerk entsprächen und genehmigt worden seien.

3. Bereits am 23. Juli 2014 hatte die Antragstellerin beim Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg Klage gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch die Regierung von Unterfranken, erheben (W 4 K 14.675) und den Antrag stellen lassen auf Einstellung der Bauarbeiten zum Ausbau der Bundesautobahn A 3 im Planfeststellungsabschnitt Anschlussstelle Würzburg-Heidingsfeld - westlich Mainbrücke Randersacker (1.) an der Talbrücke Heidingsfeld (BW 288 a) und (2.) am Katzenbergtunnel (BW 288 b).

Zur Begründung des Antrags wie auch der Klage wurde im Wesentlichen vorgebracht: Zur Entscheidung sei das Verwaltungsgericht Würzburg sachlich und örtlich zuständig. Der zulässige Antrag sei begründet, da die rechtlichen Voraussetzungen für einen Baubeginn nicht vorlägen. Denn die Regierung von Unterfranken habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2011 den Planfeststellungsbeschluss durch eine Nebenbestimmung ergänzt. Hieraus werde ersichtlich, dass die Trasse und sämtliche Bauwerke unter dem Vorbehalt der Ergänzungs- oder Änderungsplanfeststellung bzw. -genehmigung stünden. Solange diese Überprüfung nicht stattgefunden habe, könne der Planfeststellungsbeschluss nicht vollzogen werden. Die vollständige Ausführungsplanung für den fraglichen Bauabschnitt sei bisher der Regierung von Unterfranken nicht zur Genehmigung vorgelegt worden, so dass die erforderliche Genehmigung nicht habe erteilt werden können. Das Schreiben der Regierung von Unterfranken vom 25. November 2013 sei keinesfalls als Genehmigung der Ausführungsplanung anzusehen. Es handele sich nur um ein „einfaches Schreiben“ und nicht um eine Genehmigung und es beschränke sich nur darauf, festzustellen, dass mit der vorgelegten Planung keine zusätzlichen Auswirkungen verbunden seien. Da die rechtlichen Voraussetzungen für den Beginn der Bauarbeiten nicht vorlägen und damit für die Inanspruchnahme des Grundstücks der Antragstellerin nicht gegeben seien, liege eine Verletzung ihres Eigentumsrechts aus Art. 14 GG vor. Auch aus dem Planfeststellungsbeschluss habe die Antragstellerin einen Anspruch auf Einstellung der Bauarbeiten, wenn mit diesen ohne Vorliegen der Vollzugsvoraussetzungen begonnen werde. Die erforderliche Dringlichkeit der Anordnung der Baueinstellung liege vor, da bereits in wenigen Wochen die ersten Brückenpfeiler erstellt werden sollen.

4. Die Regierung von Unterfranken beantragte für den Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Es fehle bereits an der Antragsbefugnis, weil sich die Antragstellerin nicht auf eigene Rechte berufen könne. Der Antrag sei auch unbegründet. Ein Anspruch auf Unterlassung der Bauarbeiten bis zur Vorlage der geprüften Ausführungsunterlagen bei der Planfeststellungsbehörde und Erlass der durch diese im Planfeststellungsbeschluss vorbehaltenen Entscheidung ergebe sich weder aus der Unvollständigkeit des Planfeststellungsbeschlusses noch aus einem Anspruch auf Beachtung eines Vorbehalts oder aus der Erwägung, mit der Durchführung der Bauarbeiten weiche der Vorhabenträger vom Planfeststellungsbeschluss in einer Weise ab, die die Antragstellerin in ihren Belangen beeinträchtigen würde. Denn der Planfeststellungsanspruch vom 17. Dezember 2009 sei schon nicht unvollständig und dass die Detailplanungen der Talbrücke Heidingsfeld oder des Katzenbergtunnels von der Planfeststellung abweichen würden, behaupte selbst die Antragstellerin nicht. Im Übrigen habe die Regierung die entsprechenden Genehmigungen erteilt.

5. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Antragstellerin sowie des Antragsgegners wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

1. Die sachliche Zuständigkeit des (örtlich gemäß § 52 Nr. 1 VwGO zuständigen) Verwaltungsgerichts Würzburg ergibt sich aus § 45 VwGO. Eine erstinstanzielle Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO ist für den Antrag auf Erlass eines Baustopps nicht gegeben. Wenn sich - wie hier - die Antragstellerin darauf beruft, dass Baumaßnahmen die Grenzen des Planfeststellungsbeschlusses bzw. der durch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Antragsgegner abgegebenen Protokollerklärung überschreiten würden, betrifft dies nicht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO das Planfeststellungsverfahren, sondern die Frage, ob die umstrittene Baumaßnahme von dem vollziehbaren Planfeststellungsbeschluss gedeckt ist oder nicht (vgl. BVerwG vom 11.7.2013 - 9 VR 5/13 - NVwZ 2013, 1219)

2. Der Antrag, den Freistaat Bayern, vertreten durch die Regierung von Unterfranken, - im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - zur Einstellung der Bauarbeiten zum Ausbau der BAB A 3 im Planfeststellungsabschnitt Anschlussstelle Würzburg-Heidingsfeld - westlich Mainbrücke Randersacker (1.) an der Talbrücke Heidingsfeld (BW 288 a) und (2.) am Katzenbergtunnel (BW 288 b) zu verpflichten, erweist sich bereits als unzulässig.

Hierbei kann offenbleiben, ob es der Antragstellerin bereits am Rechtsschutzbedürfnis mangelt, weil sie den entsprechenden Antrag auf Baueinstellung nicht zunächst bei der zuständigen Behörde gestellt, sondern sofort gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen hat (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2013, § 123 Rn. 34; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 123 Rn. 22).

Denn der Antragstellerin mangelt es für diesen Antrag, der ausweislich seines eindeutigen Wortlauts und nach seinem sachlichen Begehren unzweifelhaft auf ein Einschreiten der Regierung von Unterfranken gerichtet ist, bereits an der Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Sie kann nicht geltend machen, durch die von ihr begehrte Einstellung der Bauarbeiten an den genau bezeichneten Baumaßnahmen an der BAB A 3 in eigenen Rechten verletzt zu sein.

§ 42 Abs. 2 VwGO setzt nämlich voraus, dass der Kläger bzw. Antragsteller die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend macht. Der Antragsteller ist also nur antragsbefugt, wenn die Rechtsordnung ein subjektives Recht kennt, das den geltend gemachten Anspruch in seiner Person tragen würde (Happ im Eyermann, VwGO, § 42 Rn. 82). Zur Bejahung der Antragsbefugnis reicht es aus, dass nach dem substanziierten Vortrag des Antragstellers eine Verletzung seiner Rechte durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung möglich ist. Mit anderen Worten: Die Darlegung des Antragstellers muss ergeben, dass nicht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Antragsteller behaupteten Rechte nicht bestehen oder ihm nicht zustehen können.

Die Rechtsordnung kennt aber kein Recht, das es der Regierung von Unterfranken ermöglichen würde, die Bauarbeiten am betroffenen Abschnitt der BAB A 3 einzustellen. Die Regierung von Unterfranken ist zwar sachlich (§ 17b Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 und § 22 Abs. 4 Satz 2 FStrG i. V. m. Art. 39 Abs. 1 und 2 BayStrWG) und örtlich (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG) zuständig (gewesen) für die Durchführung des Anhörungsverfahrens und den Erlass des Planfeststellungbeschluss. Als Planfeststellungsbehörde ist sie auch zuständig für die weiteren Plangenehmigungen wie auch für die „Genehmigung“ der Ausführungspläne (vgl. Protokollerklärung vom 17.2.2011). Es ist aber nicht Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, gegenüber der Straßenbaubehörde bzw. dem Vorhabenträger aufsichtlich im Sinne einer Baueinstellung einzuschreiten. Im Übrigen stehen der Regierung von Unterfranken im Rahmen des Behördenaufbaus keine aufsichtlichen Befugnisse gegenüber der Autobahndirektion Nordbayern zu. Denn gemäß Art. 62a Abs. 2 Satz 1 BayStrWG ist Straßenaufsichtsbehörde für die Bundesautobahnen, für die die Autobahndirektionen Straßenbaubehörden sind (vgl. Art. 62a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayStrWG), das Staatsministerium des Innern für Bau und Verkehr und nicht die Regierung von Unterfranken.

3. Geht man bei wohlwollender Auslegung nach Maßgabe des § 88 VwGO davon aus, dass der von dem rechtskundigen Bevollmächtigten der Antragstellerin gestellte Antrag so verstanden werden soll, dass er darauf gerichtet ist, den Antragsgegner, genauer die zuständige Straßenbaubehörde, also die Autobahndirektion Nordbayern zu verpflichten, die Bauarbeiten einzustellen, führt auch das nicht zum Erfolg des Antrags. In diesem Fall spricht schon vieles dafür, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (ebenfalls) unzulässig ist, weil die Antragstellerin nicht geltend machen kann und im Übrigen auch nicht substanziiert geltend gemacht hat, durch den unterlassenen Baustopp in eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Jedenfalls ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung deshalb abzuweisen, weil er sich als unbegründet erweist. Im Einzelnen:

Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Der Antrag ist dann begründet, wenn er sich gegen den richtigen Antragsgegner richtet, sowie das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Es kann hier offen bleiben, ob ein Anordnungsgrund gegeben ist, da jedenfalls ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde. Denn der Antragstellerin steht der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Einstellung der Bauarbeiten unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt zu.

Ein Anspruch auf Unterlassung von Bauarbeiten bis zur Vorlage der geprüften Ausführungsunterlagen bei der Planfeststellungsbehörde und Erlass der durch diese im Planfeststellungsbeschluss vorbehaltenen Entscheidung ergibt sich nämlich weder aus der Unvollständigkeit des Planfeststellungsbeschlusses noch aus einem Anspruch auf Beachtung des Vorbehalts oder aus der Erwägung, mit der Durchführung der Bauarbeiten weiche der Antragsgegner vom Planfeststellungsbeschluss in einer Weise ab, die eine neue Beteiligung erfordere.

Der Planfeststellungsbeschluss vom 17. Dezember 2009 ist nicht unvollständig. Er umfasst insbesondere die Planfeststellung für die Talbrücke Heidingsfeld und den Katzenbergtunnel. Der als Prozesserklärung in der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2011 abgegebene und in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommene Vorbehalt ist nicht so zu verstehen - wie der Bevollmächtigte der Antragstellerseite meint -, dass er die Entscheidung über den Autobahnbau ganz oder teilweise offenhalten sollte. Vielmehr sollte er der Planfeststellungsbehörde (nur) eine abschließende Prüfung ermöglichen, ob die Ausführungsplanung technisch geeignet ist und sich im Rahmen der Planfeststellung hält (vgl. auch BVerwG vom 11.7.2013 - 9 VR 5.13 - juris). Es handelt sich gerade nicht um eine vorbehaltene Entscheidung i. S.v. § 17 Satz 3 FStrG i. V. m. Art. 74 Abs. 3 BayVwVfG. Dies ergibt sich eindeutig aus den Gründen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2011 (Az. 9 A 8.10), wonach es im Planfeststellungsverfahren ausreicht, wenn die Planfeststellungsbehörde prüft, ob der Stand der Technik für die zu bewältigenden Probleme geeignete Lösungen zur Verfügung stellt, und die Beachtung der entsprechenden technischen Vorgaben dadurch gewährleistet, dass sie dem Vorhabenträger die Vorlage der Ausführungsplanung vor Baubeginn zur Genehmigung aufgibt.

Die Rechte der Betroffenen werden dadurch nicht nachteilig berührt. Soweit sich erst nach Vorlage der Ausführungsplanung zur Genehmigung herausstellen sollte, dass die Bauausführung Probleme aufwirft, die im Rahmen planerischer Abwägung bewältigt werden müssen, sind die insoweit notwendigen Entscheidungen durch die Planfeststellung selbst zu treffen oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 74 Abs. 3 BayVwVfG einer künftigen Entscheidung vorbehalten (BVerwGvom 3.3.2011 - 9 A 8.10 Rn. 21 des UA).

Des Weiteren spricht aus Sicht der Kammer nichts dafür, dass sich aus dem in der Protokollerklärung niedergelegten Vorbehalt überhaupt eine drittschützende Position der Antragstellerin ableiten lässt. Denn die Antragstellerin war am Planfeststellungsverfahren beteiligt worden. Es ist aber nicht ersichtlich, dass aus dieser Position ein weitergehender allgemeiner Planbefolgungsanspruch abgeleitet werden kann (vgl. VG Düsseldorf vom 27.8.2013 - 16 L 1378/13 - juris - unter Verweis auf BVerwG vom 8.3.2006 - 9 A 29.05 und vom 21.5.2003 - 9 A 40.02 - beide juris). Selbst wenn es einen solchen Anspruch gäbe, könnte er sich allenfalls auf die materiellen Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses beziehen, nicht aber auf verfahrensrechtliche Regelungen, also auf einen bestimmten Verfahrensablauf, mit dem die Planfeststellungsbehörde die Einhaltung der materiellen Regelungen sicherstellen will (so auch VG Düsseldorf vom 27.8.2013 - 16 L 1378/13 - juris). Um eine solche verfahrensrechtliche Regelung handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Vorbehalt. Für die Verletzung einer materiellen Rechtsposition der Antragstellerin ist hier aber nichts ersichtlich. Insbesondere bewirkt der Vorbehalt bzw. die „Genehmigung“ im Rahmen des Vorbehalts keinen Eingriff in ihre materielle Rechtsposition. Vielmehr muss die Antragstellerin die Inanspruchnahme ihres Grundstücks bereits aus dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss vom 17. Dezember 2009 dulden.

Jedenfalls sind bzgl. der hier streitgegenständlichen Ausführungsplanungen bzgl. des Katzenbergtunnels und der Talbrücke Heidingsfeld die Vorgaben des Vorbehalts erfüllt, insb. liegt eine „Genehmigung“ in dem verlangten Sinn vor. Bereits mit Schreiben vom 10. Juli 2013 erklärte die Regierung von Unterfranken, dass nach Durchsicht der Unterlagen der Bau der Talbrücke Heidingsfeld keine Auswirkungen/Beeinträchtigungen nach sich ziehe, die über die im Planfeststellungsverfahren bereits behandelten hinausgingen und dass mit der vorgelegten Ausführungsplanung Einverständnis bestehe. Mit Schreiben vom 25. November 2013 stellte die Planfeststellungsbehörde fest, dass nach Durchsicht der Unterlagen der Bau des Katzenbergtunnels mit den damit verbundenen weiteren Maßnahmen unter Berücksichtigung des Planfeststellungsbeschlusses vom 17. Dezember 2009 und des Planergänzungsbeschlusses vom 13. Mai 2013 keine Auswirkungen/Beeinträchtigungen bewirke, die über die im Planfeststellungs- bzw. Planergänzungsverfahren bereits behandelten hinausgingen, dass mit der Ausführung keine Probleme verbunden seien, die im Rahmen planerischer Abwägung bewältigt werden müssten und daher mit der vorgelegten Detailplanung Einverständnis bestehe. Aus dem Inhalt dieser beiden Schreiben ergibt sich damit eindeutig, dass die Planfeststellungsbehörde nach Durchsicht der Ausführungspläne hinsichtlich beider Bauwerke festgestellt hat, dass die Bauausführung sich im Rahmen der Planfeststellung hält, sie also nicht geändert werden muss, um sie den Vorgaben der Planfeststellung anzupassen bzw. keine neuen oder stärkeren Betroffenheiten für Dritte entstanden oder sonstige Aspekte ersichtlich sind, die eine Konfliktlösung im Wege einer planerischen Abwägung erforderlich machen würden. Im Übrigen hat die Oberste Baubehörde mit Schreiben vom 29. Juli 2014 erklärt, dass sie den Bauwerksentwurf für den Neubau des Katzenbergtunnels wie auch der Talbrücke Heidingsfeld, den Entwurf für die betriebstechnische Ausstattung des Tunnels sowie die Ausschreibungs- und Vergabeunterlagen für den Katzenbergtunnel und die Talbrücke geprüft habe, dass die Unterlagen dem Stand der Technik und dem einschlägigen Technischen Regelwerk entsprächen und genehmigt worden seien. Dass diese Feststellungen der Planfeststellungbehörde nicht durch einen förmlichen Bescheid erfolgt sind und nicht mit „Genehmigung“ überschrieben sind, wie der Bevollmächtigte der Antragstellerin rügt, ändert nichts, denn es kommt entscheidend auf den (eindeutigen) Inhalt und nicht auf die äußere Form an.

Dass die Detailplanungen der Talbrücke Heidingsfeld oder des Katzenbergtunnels von der Planfeststellung abweichen würden, hat die Antragstellerin schon nicht behauptet.

4. Nach allem war der Antrag nach § 123 VwGO mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert in Anlehnung an Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 in der Regel die Hälfte des Streitwerts im Hauptsacheverfahren.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 27/08/2013 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. 1Gründe: 2Die Anträge, 3dem Antragsgegner aufzugeben, alle Bauarbeiten im Bereich der geplanten Trasse der BAB
published on 11/07/2013 00:00

Gründe I. 1 Die Bezirksregierung Düsseldorf erließ am 21. Februar 2007 den Planfeststel
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Annotations

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Das Verwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht.

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug

1.
über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern und zwischen verschiedenen Ländern,
2.
über Klagen gegen die vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen,
3.
über Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes und ihre Vollziehung sowie den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf dieser Grundlage,
4.
über Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen,
5.
über Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach § 12 Absatz 3a des Abgeordnetengesetzes, nach den Vorschriften des Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes, nach § 6b des Bundesministergesetzes und nach § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre in Verbindung mit § 6b des Bundesministergesetzes,
6.
über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben betreffen, die in dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, dem Bundesfernstraßengesetz, dem Bundeswasserstraßengesetz, dem Energieleitungsausbaugesetz, dem Bundesbedarfsplangesetz, dem § 43e Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, dem § 76 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz bezeichnet sind, über sämtliche Streitigkeiten, die Vorhaben zur Errichtung und zur Anbindung von Terminals zum Import von Wasserstoff und Derivaten betreffen, sowie über die ihm nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz zugewiesenen Verfahren,
7.
über die ihm nach dem Energiesicherungsgesetz zugewiesenen Verfahren.

(2) In Verfahren nach Absatz 1 Nummer 6 ist § 48 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Hält das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 1 Nr. 1 eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 17a Nummer 1 Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.
2.
Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt den Plan fest, erteilt die Plangenehmigung und trifft die Entscheidung nach § 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit sich aus § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 2 Absatz 2 und 3 und § 3 Absatz 4 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes keine Zuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamtes als Planfeststellungs- und Plangenehmigungsbehörde ergibt. Bestehen zwischen der obersten Landesstraßenbaubehörde oder dem Fernstraßen-Bundesamt, die den Plan im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten feststellen, und einer Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so ist vor der Planfeststellung die Weisung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur einzuholen.

(2) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuchs ersetzen die Planfeststellung nach § 17. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, so ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen. In diesen Fällen gelten die §§ 40, 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuchs.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die dem Fernstraßen-Bundesamt und der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes nach dem Bundesfernstraßengesetz zugewiesenen Befugnisse und Aufgaben auf andere Bundesbehörden oder andere vom Bund gegründete Gesellschaften, die im ausschließlichen Eigentum des Bundes stehen müssen, zu übertragen.

(2) Im Fall des Artikels 90 Absatz 4 oder des Artikels 143e Absatz 2 des Grundgesetzes treten an die Stelle der im Gesetz genannten Straßenbaubehörden der Länder die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Bundesbehörden oder die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes. Dies gilt auch für die nach § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu bestimmende Behörde.

(3) Im Rahmen der Auftragsverwaltung richtet sich das Verfahren für die Beitreibung von Ersatzleistungen (§ 7), Sondernutzungsgebühren sowie Vorschüssen und Sicherheiten (§ 8) und das Verfahren in den Fällen, in denen die Behörde Maßnahmen nach § 8 Abs. 7a trifft oder in denen jemand zur Duldung oder Unterlassung verpflichtet ist (§§ 11 und 14), nach Landesrecht. Im Übrigen gilt Bundesrecht.

(4) Soweit nach diesem Gesetz die Zuständigkeit von Landesbehörden begründet ist, bestimmen die Länder die zuständigen Behörden. Sie sind ermächtigt, die Zuständigkeit der obersten Straßenbaubehörden der Länder, soweit sie nach diesem Gesetz begründet ist, auf nachgeordnete Behörden zu übertragen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist hiervon zu unterrichten.

(5) Soweit Selbstverwaltungskörperschaften in der Auftragsverwaltung tätig werden (Artikel 90 Absatz 3 des Grundgesetzes), sind ihre Behörden nach Maßgabe des Landesrechts an Stelle der Behörden des Landes zuständig.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.