Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 27. Aug. 2013 - 16 L 1378/13
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Anträge,
3dem Antragsgegner aufzugeben, alle Bauarbeiten im Bereich der geplanten Trasse der BAB 44 von Bau-Km 18+973 bis Bau-km 23+708 zu unterlassen, bis er der Planfeststellungsbehörde die geprüften Ausführungsunterlagen vorgelegt und diese eine Entscheidung über die Unbedenklichkeit getroffen hat,
4hilfsweise,
51. die Errichtung von nicht planfestgestellten Nebenwegen zu unterlassen,
62. die Errichtung einer Umfahrung der B 227 im Bereich der geplanten Anschlussstelle I. -I1. bei Bau-km 23+708 zu unterlassen, bis er insoweit über eine genehmigte Änderungsplanung verfügt,
73. die Errichtung des Regenrückhaltebeckens 3b zu unterlassen, bis die zur ergänzenden Risikoermittlung und ‑beherrschung erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind und die Planfeststellungsbehörde eine Entscheidung über die Unbedenklichkeit der Errichtung getroffen hat,
84. die Errichtung der Stützwand bei Bau-km 25+557,5 bis Bau-km 23+661 zu unterlassen, bis er insoweit über eine genehmigte Änderungsplanung verfügt,
95. die Errichtung des für die bauzeitliche Entwässerung geplanten provisorischen Regenrückhaltebeckens im Bereich des RRB 3b nebst der Einleitungsstelle zu unterlassen,
10sind hinsichtlich des Antragstellers zu 2. unzulässig, im Übrigen unbegründet.
11Die Antragsteller machen Abweichungen der Ausbauplanung für einen Abschnitt der A 44 gegenüber dem Planfeststellungsbeschluss vom 21. Juli 2007 geltend.
12Rechte des Antragstellers zu 2. könnten von einer Abweichung nur berührt sein, wenn die Ausführungsplanung Flächen in Anspruch nähme, für die es an einer Enteignung bzw. Besitzeinweisung fehlt. Dies macht der Antragsteller zu 2. jedoch nicht geltend. Er führt vielmehr aus, ohne bestimmte zusätzliche Voraussetzungen (Erfüllung eines Entscheidungsvorbehalts / Erlass weiterer wasserrechtlicher Genehmigungen) dürften bestimmte Baumaßnahmen nicht durchgeführt werden, von denen auch die ihm entzogenen Flächen betroffen seien. Die aus Artikel 14 Abs. 1 GG folgenden Rechte des Antragstellers werden indessen ausschließlich im Enteignungs- und vorzeitigen Besitzeinweisungsverfahren gemäß §§ 18 f, 19 FStrG geprüft. Im Übrigen gibt es keine Norm, die dem betroffenen Grundeigentümer den Anspruch vermittelt, nach Entziehung des Eigentums bzw. des Besitzes die umfassende Rechtmäßigkeit der Baumaßnahmen auf den bislang in seinem Eigentum stehenden Flächen überprüfen zu lassen. Allenfalls kann sich bei unterlassener Inanspruchnahme seiner Grundstücke ein Anspruch auf Rückenteignung ergeben.
13Die Anträge des Antragstellers zu 1. sind unbegründet.
14Nach § 123 Abs.1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einen insoweit erforderlichen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO hat der Antragsteller zu 1. nicht glaubhaft gemacht.
15Der Hauptantrag bezieht sich auf eine Protokollerklärung, mit der die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergänzt hat.
16Ein Anspruch auf Unterlassung von Bauarbeiten bis zur Vorlage der geprüften Ausführungsunterlagen bei der Planfeststellungsbehörde und Erlass der durch diese im Planfeststellungsbeschluss vorbehaltenen Entscheidung ergibt sich weder aus der Unvollständigkeit des Planfeststellungsbeschlusses noch aus einem Anspruch auf Beachtung des Vorbehalts oder aus der Erwägung, mit der Durchführung der Bauarbeiten weiche der Antragsgegner vom Planfeststellungsbeschluss in einer Weise ab, die eine neue Beteiligung erfordere.
17Der Planfeststellungsbeschluss vom 21. Februar 2007 ist nicht unvollständig. Der Vorbehalt ist nicht so zu verstehen, dass er die Entscheidung über den Autobahnbau ganz oder teilweise offenhalten sollte, vielmehr sollte er eine abschließende Prüfung ermöglichen, ob die Ausführungsplanung technisch geeignet ist und sich im Rahmen der Planfeststellung hält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2013, 9 VR 5.13 - juris).
18Ein Anspruch auf Beachtung des Vorbehalts ergibt sich aus den Verbandsklagebefugnissen gem. §§ 64 BNatSchG, 12 b Abs. 1 LG NRW, 2 Abs. 1 UmwRG nicht. Diese Regelungen betreffen bestimmte Entscheidungen wie Planfeststellungsbeschlüsse, Genehmigungen und Befreiungen. Der Antragsteller zu 1. ist beim Erlass des Planfeststellungsbeschlusses beteiligt worden. Es ist nicht ersichtlich, dass aus diesem Beteiligungsrecht ein weitergehender allgemeiner Planbefolgungsanspruch abgeleitet werden kann (vgl. zu Abstimmungen unter Planungsträgern BVerwG, Urt. vom 8. März 2006, 9 A 29.05 und vom 21. Mai 2003, 9 A 40.02 - jew. juris). Selbst wenn es einen solchen Anspruch gäbe, könnte er sich allenfalls auf die materiellen Regelungen des Beschlusses beziehen, nicht aber auf einen bestimmten Verfahrensablauf, mit dem die Planfeststellungsbehörde die Einhaltung der materiellen Regelungen sicherstellen will. Um einen solchen Verfahrensschritt handelt es sich aber hier.
19Der Antragsteller zu 1. kann nach § 2 Abs. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) allerdings nicht nur Rechtsbehelfe gegen bestimmte Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG, sondern auch gegen deren Unterlassen einlegen. Hierzu rechnen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1a des Gesetzes insbesondere Entscheidungen, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Erfordert eine Baumaßnahme etwa aufgrund der Abweichung von einer zugrundeliegenden Entscheidung eine neue Prüfung unter Beteiligung des betroffenen Verbandes, ist dies gegebenenfalls geeignet, einen Unterlassungsanspruch gegenüber der Baumaßnahme zu stützen, solange die Beteiligung unterbleibt. Auch hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass der Antragsteller zu 1. einen Anspruch auf einstweilige Unterlassung aller Bauarbeiten im genannten Bereich hat.
20Wie sich aus § 76 Abs. 2 VwVfG NRW ergibt, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens bei Abweichungen von einem festgestellten Plan dann nicht, wenn die Planänderung von unwesentlicher Bedeutung ist und die Belange anderer nicht berührt werden oder die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben. Zu den Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a UmwRG zählen Änderungsvorhaben jedoch, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dass die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, vgl. § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – 9 A 31.10 – juris unter Rdnr. 18). Die ergänzende Protokollerklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht rechtfertigt nicht die Beurteilung, ohne Einhaltung des Vorbehaltes werde der Anspruch des Antragstellers zu 1. auf Durchführung eines Änderungsverfahrens im Hinblick auf den Planfeststellungsbeschluss verletzt. Denn der maßgebliche Vorbehalt beschränkt sich – wie ausgeführt – auf eine verfahrensmäßige Sicherung der materiell-rechtlichen Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses. Eine Abweichung von diesem Verfahren begründet keine materielle Änderung und kann deshalb keine weitere Umweltverträglichkeitsprüfung gebieten. Inwieweit die Missachtung gesetzlicher Verfahrensvorschriften eine Aufhebung nach § 2 Abs. 5 UmwRG rechtfertigen kann, ist nicht erheblich, weil sich der Verfahrensablauf hier nicht aus dem Gesetz, sondern der Verwaltungsentscheidung ergibt. Auf die Frage, ob der Planfeststellungsbeschluss vom 21. Februar 2007 mit diesem Vorbehalt erlassen werden konnte, kommt es nicht an. Denn er ist gegenüber dem Antragsteller zu 1. jedenfalls insoweit bestandskräftig geworden.
21Auch die Hilfsanträge sind unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen unbegründet.
22Dass die beanstandete Änderung bei Nebenwegen zu Ausgleichsflächen, Bauwerken und landwirtschaftlichen Flächen ein Gewicht hat, das den Erlass eines Änderungsplanfeststellungsbeschlusses erforderlich machen könnte ist fraglich. Das wäre nur dann der Fall, wenn Umfang, Zweck und Auswirkungen des Vorhabens in ihren wesentlichen Grundzügen geändert werden sollen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 76 Rn. 27 m.w.N.). Ebenfalls erscheint fraglich, ob diese Änderungen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen i.S.d. § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG haben können. Die vom Antragsteller zu 1. angeführte Kompensationspflicht könnte jedenfalls nachträglich verwirklicht werden und gebietet keine Unterlassung des Baus. Selbst ein vollständiger Unterlassungsanspruch müsste nicht bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren verfolgt werden. Die angesprochenen Wege könnten bei einer entsprechenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren ggfs. wieder beseitigt werden.
23Die Umfahrung der B 227 im Bereich der geplanten Anschlussstelle I. -I1. , auf deren Unterlassung der Antrag ebenfalls gerichtet ist, ist ausweislich der Angaben des Antragsgegners bereits hergestellt. Insoweit fehlt es an dem erforderlichen Anordnungsgrund. Im Übrigen beruhen die Baumaßnahmen nicht auf dem Planfeststellungsbeschluss vom 21. Februar 2007, sondern auf einem Planfeststellungsbeschluss vom 14. April 1978. Insoweit dürften Ansprüche nach § 2 UmwRG im Hinblick auf die Übergangsvorschriften des § 5 UmwRG ausscheiden. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die Errichtung der Umfahrung innerhalb des planfestgestellten Baufeldes geeignet sein sollte, eine Pflicht zum Erlass eines Änderungsplanfeststellungsbeschlusses zu begründen.
24Soweit die endgültige Entwässerung über das Regenrückhaltebecken 3b in Rede steht, hat der Antragsteller keinen Anspruch glaubhaft gemacht, der die vorläufige Unterlassung der Errichtung dieses Beckens gebietet. Selbst wenn man entgegen der anderslautenden Auslegung durch den Antragsgegner den Vorbehalt auch auf den östlichen Teil des Planfeststellungsabschnittes bezieht, also eine Verpflichtung zur Vorlage von Baugrunduntersuchungen vor Beginn der Bauarbeiten annimmt, ist ein Verstoß, wie ausgeführt, für sich genommen nicht geeignet, Rechte des Antragstellers zu 1. zu verletzen. Denn die Realsierung des Regenrückhaltebeckens 3b ist bereits durch den zugrundeliegenden Planfeststellungsbeschluss genehmigt. Dass es zu der Realisierung der Maßnahme eines eine neuerliche Umweltverträglichkeitsprüfung gebietenden Änderungsverfahrens bedarf, ist nicht glaubhaft gemacht. Soweit auf das Gutachten zum Regenrückhaltebecken 3a verwiesen wird, wonach mit verfüllten und offenen Karstspalten und Hohlräumen zu rechnen sei, ordnet das Gutachten lediglich an, dass diese in Absprache mit dem Gutachter zu verfüllen seien. Es ist nicht erkennbar, dass es für das Regenrückhaltebecken 3b in jedem Fall zu umfangreicheren Untersuchungen kommen muss. Soweit der Leichtflüssigkeitsabscheider nach Angaben des Antragstellers zu 1. in den Ausschreibungsunterlagen des Antragsgegners anders als im Planfeststellungsbeschluss nicht vorgesehen ist, kann offen bleiben, ob insoweit tatsächlich eine abweichende Bauausführung beabsichtigt ist. Ein solcher Abscheider dürfte auch vor Inbetriebnahme noch installiert werden können, ohne dass bereits die Bauausführung insgesamt suspendiert werden müsste.
25Soweit auf eine Stützwand verwiesen wird, deren Höhe um 5,02 Meter von der ursprünglichen Planung abweiche, ist nicht ersichtlich, dass hierdurch das Landschaftsbild, wie geltend gemacht, erheblich zusätzlich beeinträchtigt wird. Die erhöhte Stützwand ragt nicht etwa in diesem Umfang zusätzlich über das Geländeniveau. Sie dient vielmehr der Verminderung der Inanspruchnahme der angrenzenden Flächen in dem der Böschungsbereich reduziert wird. Die Annahme, eine Vergrößerung der Stützwandhöhe ohne Änderung der Gradiente und ohne Überschreiten der bereits vorher erreichten Geländeoberkante bedeute zwingend, dass die Stützwand weiter in das Erdreich rage, geht von der unrichtigen Annahme aus, dass die Geländeoberkante gegenüber der ursprünglichen Planung unverändert bleiben soll. Die Stützwand dient gerade dazu, wie der Antragsgegner nachvollziehbar geltend gemacht hat, die bestehende Geländehöhe bis näher an die Autobahn heran aufrecht zu erhalten.
26Hinsichtlich der beanstandeten bauzeitlichen Entwässerung (Regenrückhaltebecken 3b) fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund, da nach Angaben des Antragsgegners das provisorische Rückhaltebecken 3b nicht realisiert werden soll, weil ein anderer Bauablauf vorgesehen ist.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
28Das Gericht bewertet das Interesse der Beteiligten mit jeweils 15.000,00 Euro. Der Gesamtbetrag ermäßigt sich im vorliegenden Rechtsschutzverfahren um die Hälfte.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung
- 1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht, - 2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und - 3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.
(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.
(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.
(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung
- 1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, - 2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und - 3.
im Falle eines Verfahrens nach - a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war; - b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn
- 1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt, - 2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und - 3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.
(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit
- 1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder - 2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:
- 1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach - a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, - b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder - c)
landesrechtlichen Vorschriften
- 2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes; - 2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes; - 2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen; - 3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz; - 4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach - a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
landesrechtlichen Vorschriften
- 5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und - 6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
- 1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung, - 2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie - 3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).
(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.
(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf
- 1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder - 2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens.
(2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben.
(3) Führt die Planfeststellungsbehörde in den Fällen des Absatzes 2 oder in anderen Fällen einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung ein Planfeststellungsverfahren durch, so bedarf es keines Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses.
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:
- 1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach - a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, - b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder - c)
landesrechtlichen Vorschriften
- 2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes; - 2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes; - 2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen; - 3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz; - 4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach - a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
landesrechtlichen Vorschriften
- 5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und - 6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
- 1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung, - 2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie - 3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).
(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.
(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf
- 1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder - 2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung
- 1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, - 2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und - 3.
im Falle eines Verfahrens nach - a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war; - b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn
- 1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt, - 2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und - 3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.
(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit
- 1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder - 2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.