Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 19. Okt. 2018 - 7 L 4620/18.TR

published on 19/10/2018 00:00
Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 19. Okt. 2018 - 7 L 4620/18.TR
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Gericht

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Tenor

1. Die Anträge werden abgelehnt.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der Beigeladenen, zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Anträge der Antragstellerin bleiben ohne Erfolg.

I.

2

Soweit sie beantragt hat, festzustellen, dass der von ihr mit Schreiben vom 28. März 2018 beim Antragsgegner eingelegte Widerspruch (eingegangen am 29. März 2018) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 7. März 2018 aufschiebende Wirkung hat, ergibt eine Auslegung nach §§ 88, 122 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, dass das Begehren der Antragstellerin in der Sache auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO i.V.m. § 212a des Baugesetzbuches - BauGB - gerichtet ist. Dies wird sowohl an der entsprechenden Überschrift der Antragsschrift, als auch an den Ausführungen in der Antragsbegründung, wonach die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung zwingend geboten sei, deutlich.

3

Der dergestalt ausgelegte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 7. März 2018 ist zwar zulässig, aber unbegründet.

4

1. Da dem Widerspruch der Antragstellerin gemäß § 212a Abs. 1 BauGB von Gesetzes wegen kein Suspensiveffekt zukommt, ist der Antrag gemäß §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO statthaft.

5

Die Antragstellerin ist als Standortgemeinde nach § 42 Abs. 2 VwGO analog auch antragsbefugt, denn es besteht die Möglichkeit, dass sie durch die Erteilung der Baugenehmigung in ihren Rechten aus § 36 BauGB sowie ihrer kommunalen Planungshoheit nach Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG -, Art. 49 Abs. 3 der Verfassung für Rheinland-Pfalz verletzt wurde.

6

Soweit die Beigeladene der Zulässigkeit des Antrags entgegenhält, der Antragstellerin sei die Geltendmachung ihrer bauplanungsrechtlichen Bedenken infolge der Einvernehmensfiktion des § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB verwehrt, verkennt sie, dass für die Antragsbefugnis schon die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ausreicht (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 42 Rn. 55), während das tatsächliche Vorliegen derselben - und damit die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB - der Begründetheitsprüfung vorbehalten bleibt.

7

Hiervon ausgehend kann die Antragstellerin sich zudem auf ein berechtigtes Rechtsschutzinteresse berufen, denn es ist jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass der Antragsgegner zu Unrecht vom Eintritt der Einvernehmensfiktion ausgeht.

8

2. Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist allerdings unbegründet, denn die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO liegen nicht vor.

9

Maßgeblich ist insofern eine Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an der alsbaldigen Verwirklichung des genehmigten Vorhabens und dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin als Standortgemeinde. Bei der Frage, welchem Interesse im Rahmen dieser einzelfallbezogenen Abwägungsentscheidung der Vorrang gebührt, ist zunächst maßgeblich auf die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung in der Hauptsache abzustellen. Zu diesem Zweck ist die materielle Rechtslage summarisch zu klären, soweit dies im Rahmen des Eilverfahrens notwendig und möglich ist. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Gesetzgeber in § 212a Abs. 1 BauGB dem Interesse an der zeitnahen Verwirklichung des genehmigten Bauvorhabens grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, sodass es weiterer erheblicher Umstände bedarf, um dem Suspensivinteresse des Widerspruchsführers den Vorrang einzuräumen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Januar 2007 - 1 ME 177/06 -; OVG Saarlouis, Beschluss vom 31. März 2006 - 2 W 38/05 -). Bei offenem Prozessausgang kommt dem Vollzugsinteresse des Bauherrn im Rahmen der Interessenabwägung demnach erhebliches Gewicht zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 - 4 VR 1005.04 -). Insofern hat das Gericht auch im Anwendungsbereich des § 212a Abs. 1 BauGB eine eigene Ermessensentscheidung unter Abwägung der gegenläufigen Interessen und Beachtung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu treffen, obschon der Gesetzgeber der sofortigen Vollziehung im Verfahren zunächst den Vorrang einräumt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02. Juli 2013 - 1 B 10480/13.OVG -).

10

Ausgehend von diesen Grundsätzen sieht die Kammer vorliegend keine Veranlassung, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches anzuordnen, denn bei der gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage spricht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Verstoß gegen die Gemeinde schützende Rechtsvorschriften.

11

Insbesondere gilt das nach §§ 36 Abs. 1 S. 1,35 BauGB erforderliche gemeindliche Einvernehmen der Antragstellerin nach § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB als erteilt, da sie ihr Einvernehmen nicht rechtzeitig innerhalb der zweimonatigen Einvernehmensfrist verweigert hat.

12

Die Einvernehmensfrist hat mit Einreichung des Antrags der Beigeladenen auf Erteilung einer Baugenehmigung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Ruwer - Verbandsgemeindeverwaltung - am 12. Januar 2016 (siehe Poststempel auf Bl. 14 der Verwaltungsakte) begonnen, da vorliegend § 36 Abs. 2 S. 2 HS 2 BauGB Anwendung findet. Nach dieser Vorschrift steht dem in HS 1 vorgesehenen Ersuchen der Genehmigungsbehörde gegenüber der Gemeinde die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Dies ist hier der Fall, denn § 63 Abs. 1 S. 1 der rheinland-pfälzischen Landesbauordnung (Gesetz vom 24. November 1998 (GVBl. 1998, 365), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2015 (GVBl. S. 77), juris) - LBauO - bestimmt, dass der Bauantrag bei der Gemeindeverwaltung einzureichen ist. Bei verbandsangehörigen Gemeinden - wie der Antragstellerin - tritt an die Stelle der Gemeindeverwaltung die Verbandsgemeindeverwaltung (§ 63 Abs. 1 S. 2 LBauO). Da die Verbandsgemeindeverwaltung die Verwaltungsgeschäfte der verbandsangehörigen Gemeinden führt (§ 68 der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung, Gesetz vom 31. Januar 1994 (GVBl. 1994, 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2017 (GVBl. S. 21)), ist in diesen Fällen der Eingang des Antrags bei der Verbandsgemeindeverwaltung maßgeblich (vgl. OVG RP, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 A 11903/17 -, Rn. 38, juris).

13

Hiervon ausgehend und unter Zugrundelegung des § 31 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz sowie §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 und § 193 BGB (zur Anwendbarkeit der vorgenannten Vorschriften: OVG RP, Urteil vom 15. Mai 2018, a. a. O., Rn. 39) hat die zweimonatige Frist zur Verweigerung des Einvernehmens mit Ablauf des 14. März 2016 geendet. Die Mitteilung der Antragstellerin über die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens ist hingegen erst nach Ablauf dieser Frist, am 12. Juli 2016 (siehe Poststempel auf Bl. 7 der Verwaltungsakte), beim Antragsgegner eingegangen.

14

In dieser Situation gilt das Einvernehmen der Antragstellerin nach § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB als erteilt, ohne dass es darauf ankommt, ob sie zuvor seitens des Antragsgegners über die Vorschrift des § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB und deren Rechtsfolgen belehrt worden ist. Entscheidend ist insoweit, dass das Gesetz eine Belehrung über den Lauf der Frist und die Folgen des Verstreichens der Frist nicht vorschreibt (vgl. OVG RP, Urteil vom 15. Mai 2018, a. a. O., Rn. 44). Insbesondere in den Fällen des § 36 Abs. 2 S. 2 HS 2 BauGB bestünde für eine solche Belehrung auch kein Anlass, da eine Gemeinde, die nach Landesrecht zur Entgegennahme von Bauanträgen zuständig ist, sich ohnehin zwingend über das weitere Verfahren Kenntnis verschaffen muss. Im vorliegenden Fall belegt im Übrigen das Bearbeitungsblatt zum Bauantrag (Bl. 1 der Verwaltungsakte) die Kenntnis der zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung von der Vorschrift des § 36 BauGB. Dabei lassen die Äußerungen des damaligen Bürgermeisters der Verbandsgemeinde keine Zweifel daran, dass der Verbandsgemeindeverwaltung auch die Zweimonatsfrist bekannt war (Bl. 217 der Verwaltungsakte).

15

Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Verbandsgemeindeverwaltung es versäumt hat, die Antragstellerin bei Vorlage des Bauantrags auf die Zweimonatsfrist hinzuweisen (Bl. 106 der Gerichtsakte). Das Säumnis der Verbandsgemeindeverwaltung kann dem Antragsgegner und der Beigeladenen nicht zugerechnet werden, da es sich um interne Vorgänge „im Lager" der Antragstellerin handelt (vgl. OVG RP, Urteil vom 15. Mai 2018, a. a. O., Rn. 41). Auch insoweit ist ausschlaggebend, dass die Verbandsgemeindeverwaltung die Geschäfte der Antragstellerin führt (§ 68 Abs. 1 GemO) und diese beraten und unterstützen muss (§ 70 Abs. 2 S. 1 GemO).

16

Des Weiterem steht dem Eintritt der Rechtsfolge des § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB weder entgegen, dass zum Zeitpunkt der Verweigerung des Einvernehmens noch Stellungnahmen anderer Behörden ausstanden, noch, dass das Genehmigungsverfahren insgesamt circa zwei Jahre und zwei Monate angedauert hat. Den Eintritt der Einvernehmensfiktion von der Dauer und dem Verlauf des nachfolgenden Verfahrens abhängig zu machen verbietet sich bereits im Interesse der Rechtssicherheit. Auch wäre die hiermit einhergehende Rechtsunsicherheit mit Sinn und Zweck des § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB, innerhalb der Frist „klare Verhältnisse" über die Einvernehmenserklärung der Gemeinde zu schaffen (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 C 24/95 -, Rn. 18, juris), unvereinbar. Würde sich letztlich erst kurz vor Abschluss des Genehmigungsverfahrens abhängig von dessen Dauer herausstellen, ob das Einvernehmen der Gemeinde tatsächlich als erteilt gilt, liefe diese Beschleunigungsfunktion des § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB (hierzu BVerwG, Urteil vom 16. September 2004 - 4 C 7/03 -, Rn. 27, juris) gänzlich ins Leere.

17

Ferner war der von der Antragstellerin am 18. Februar 2016 gefasste, dem Antragsgegner am 13. Juni 2016 zugeleitete, Beschluss, eine endgültige Entscheidung erst nach einer Einwohnerbefragung zu treffen, nicht geeignet, den Beginn der Frist hinauszuzögern oder diese zu verlängern. Die zweimonatige Einvernehmensfrist kann weder durch die Verfahrensbeteiligten (einvernehmlich) verlängert werden, noch kann ein als erteilt geltendes Einvernehmen von der Gemeinde nachträglich "widerrufen" oder "zurückgenommen" werden. Vielmehr mutet der Gesetzgeber der Gemeinde zu, sich innerhalb der Frist zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens zu äußern (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996, a. a. O., Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 16. September 2004, a. a. O., Rn. 27).

18

Hieraus folgt zugleich, dass die Verweigerung des Einvernehmens der Antragstellerin gemäß Mitteilung vom 12. Juli 2016 unbeachtlich ist.

19

Infolge des Eintritts der Einvernehmensfiktion ist die Antragstellerin schließlich daran gehindert, eine Verletzung ihrer Planungshoheit durch die streitgegenständliche Baugenehmigung geltend zu machen und sich auf die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens zu berufen (vgl. OVG RP, Urteil vom 16. März 2006 - 1 A 10884/05 -, Rn. 33, juris; OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 8 B 1426/10 -, Rn. 33, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 18. März 1999, NVwZ 1999, 1003; BayVGH, Urteil vom 26. März 1999, BRS 62 Nr. 119, S. 515; VG Trier, Urteil vom 16. Mai 2018 - 5 K 12313/17.TR (bislang nicht veröffentlicht)). Infolgedessen kommt es auf die von den Beteiligten vorgetragenen Gesichtspunkte betreffend die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB nicht an. Gleiches gilt hinsichtlich des Einwands der Antragstellerin, wonach die Baugenehmigung sie bei der zukünftigen Planung der Nutzung des Gemeindegebiets in unzumutbarer Weise einschränke, denn sie hat es versäumt, innerhalb der Zweimonatsfrist von ihrer bauplanungsrechtlichen Möglichkeit, durch Aufstellung eines Bebauungsplans die planungsrechtlichen Grundlagen für die Zulässigkeit eines Vorhabens zu ändern, Gebrauch zu machen und zur Sicherung der Planung die Mittel der Veränderungssperre oder Zurückstellung von Baugesuchen zu ergreifen (zu dieser Möglichkeit: BVerwG, Urteil vom 16. September 2004, a. a. O., Rn. 15, m. w. N.; OVG RP, Beschluss vom 7. November 2008 - 8 B 11177/08.OVG -, ESOVG).

II.

20

Der weitere Antrag der Antragstellerin, der Beigeladenen einstweilen aufzugeben, die Bauarbeiten sofort einzustellen und fortan alle Maßnahmen zur Ausführung des genehmigten Vorhabens zu unterlassen, kann bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil der Erlass einstweiliger Sicherungsmaßnahmen nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch bzw. Klage (oder die Feststellung deren Bestehens) voraussetzt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - 9 CS 16.883 -, Rn. 31, juris). Sinn der Sicherungsmaßnahmen ist es nämlich, die Rechte Dritter zu schützen, die bei Nichtbeachtung der aufschiebenden Wirkung bedroht sind (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 80a Rn. 14).

III.

21

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, wobei es der Billigkeit entspricht, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Antragstellerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil diese sich am Prozessrisiko beteiligt und erfolgreich einen Antrag gestellt hat.

IV.

22

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf den §§ 52, 53 Gerichtskostengesetz - GKG - in Verbindung mit Nr. 1.5, 9.7.1 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs 2013 (LKRZ 2014, 169). Für den Antrag zu 2) auf Erlass von Sicherungsmaßnahmen ist ein eigenständiger Streitwert festzusetzen, da dieser gemeinsam mit dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 1. April 2015 - 1 OA 38/15 -, juris). Die Kammer hat den Streitwert für den Antrag zu 2) ebenso wie für den Antrag zu 1) mit 3.750 € bemessen (so auch VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 19. August 2015 - 4 L 677/15.NW -, Rn. 21, juris; vgl. bzgl. der Höhe des Streitwertes: OVG RP, Beschluss vom 7 November 2008, a. a. O).

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Annotations

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.

(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.

(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.

(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.

(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 36 mit einer Nebenbestimmung verbinden.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.