Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 19. Aug. 2015 - 4 L 677/15.NW
Gericht
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller vom 1. Juli 2015 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 25. Juni 2015 für die Nutzungsänderung der zuvor genehmigten Garage in eine mechatronische Werkstatt auf dem Grundstück Flurstück-Nr. ... in Weingarten, A-Straße .. , wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsteller und der Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 € festgesetzt.
Gründe
- 1
Das Begehren der Antragsteller hat mit ihrem Antrag zu 1), die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche vom 1. Juli 2015 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 25. Juni 2015 für die Nutzungsänderung der zuvor genehmigten Garage in eine mechatronische Werkstatt auf dem Grundstück Flurstück-Nr. ... in Weingarten, A-Straße .., anzuordnen, Erfolg (dazu 1.). Dagegen bleibt ihr Antrag zu 2), dem Antragsgegner aufzugeben, die von dem Beigeladenen begonnenen Arbeiten zur Umnutzung des Vorhabens mit einer für sofort vollziehbar erklärten Verfügung stillzulegen, erfolglos (dazu 2.).
- 2
1. Der Antrag zu 1) ist gemäß §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 212 a Baugesetzbuch – BauGB – statthaft und auch ansonsten zulässig. Auch in der Sache ist er begründet.
- 3
Für die nach § 80a Abs. 3 VwGO zu treffende Ermessensentscheidung des Gerichts sind die gegenläufigen Interessen der Antragsteller und des Beigeladenen für den Zeitraum bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren gegeneinander abzuwägen. Dabei ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit des Vorhabens mit nachbarschützenden Vorschriften bestehen. Demgegenüber ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen, wenn die Baugenehmigung offensichtlich nicht gegen nachbarschützende Normen verstößt. Lässt sich auch nach intensiver Prüfung nicht feststellen, ob der Rechtsbehelf des Nachbarn wahrscheinlich zum Erfolg führen wird, sind die Erfolgsaussichten also offen, ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, bei der der Einzelfallbezug gewahrt bleiben muss (vgl. BVerwG, NVwZ 2005, 689).
- 4
In Anwendung dieser Grundsätze muss hier die Interessenabwägung zugunsten der Antragsteller ausfallen. Die gemäß §§ 70, 66 Abs. 2 Nr. 5 LBauO erteilte Baugenehmigung vom 25. Juni 2015 verstößt gegen von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfende baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz der Antragsteller als Nachbarn zu dienen bestimmt sind.
- 5
Das Bauvorhaben der Beigeladenen befindet sich nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes, sondern im nicht beplanten Innenbereich der Gemeinde Weingarten. Folglich richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB.
- 6
Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a BauGB erlassenen Verordnung bezeichnet sind, so beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 34 Abs. 2 BauGB nach der Art seiner baulichen Nutzung allein danach, ob es nach der BauNVO in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. Liegen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BauGB vor, gewährt die Art der baulichen Nutzung dem Nachbarn innerhalb desselben Gebietes ein subjektives Abwehrrecht gegenüber nicht gebietsverträglichen Nutzungen. Dieser Gebietserhaltungsanspruch ist darauf gerichtet, Nutzungen abwehren zu können, die mit der Eigenart dieses Baugebiets nicht verträglich sind (s. ausführlich dazu BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28/91 –, NJW 1994, 1546; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Juni 2012 – 1 A 10878/11.OVG –, juris). Daneben kann sich ein Nachbar im Anwendungsbereich des § 34 BauGB auf die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO berufen, sofern er Gründe geltend macht, die sich auf die Art der baulichen Nutzung beziehen und die Eigenart der näheren Umgebung einem der in §§ 2 ff BauNVO aufgeführten Baugebiete entspricht (vgl. z.B. BVerwG NVwZ 2000, 1050 und Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 4 B 68/08 – , juris). In Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung etc. ist das Gebot der Rücksichtnahme im Tatbestandsmerkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthalten (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 – 4 C 34/85 –, BauR 1986, 542; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Januar 2010 – 8 A 11151/09.OVG –).
- 7
Die Kammer lässt aufgrund der nur summarischen Prüfung zunächst offen, wie weit die „nähere Umgebung“ des Bauvorhabens des Beigeladenen reicht und ob sich dieses in einem faktischen reinen Wohngebiet gemäß § 3 BauNVO oder einem faktischen allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO befindet. Dies müsste gegebenenfalls einer näheren Aufklärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
- 8
Geht man von einem faktischen reinen Wohngebiet aus, verstößt der genehmigte Betrieb des Beigeladenen gegen den Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller. Gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO können in einem reinen Wohngebiet u.a. ausnahmsweise Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, zugelassen werden. Die mechatronische Werkstatt des Beigeladenen stellt bereits keinen Handwerksbetrieb dar (näher dazu s. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand Februar 2015, § 4 Rn. 69 ff.) und dient darüber hinaus ersichtlich nicht der Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets.
- 9
Nimmt man stattdessen ein faktisches allgemeines Wohngebiet an, sind gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise sonstige nicht störende Gewerbebetriebe zulässig. Der genehmigte Betrieb ist aber kein nicht störender Gewerbebetrieb im Sinne der genannten Vorschrift.
- 10
Die Frage, wann ein „sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb“ im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zugelassen werden kann, ist auf der Grundlage einer typisierenden Betrachtungsweise zu beantworten. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. z.B. Beschluss vom 25. März 2004 – 4 B 15/04 –, BRS 67 Nr. 70; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. September 2013 – 8 B 10884/13.OVG –), der die Kammer folgt. Danach ist eine Ausnahme gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO unzulässig, wenn das Vorhaben - bezogen auf den Wohngebietscharakter - aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. Relevant für die Beurteilung der Gebietsunverträglichkeit sind alle Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art ausgehen, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr von Beschäftigten, Kunden und Lieferanten sowie der Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 – BVerwG 4 C 1.02 –, NVwZ 2002, 1118 und Beschluss vom 28. Februar 2008 – 4 B 60/07 –, NVwZ 2008, 786). Diese Sichtweise rechtfertigt sich daraus, dass die Baunutzungsverordnung die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in Gestalt einer Baugebietstypologie konkretisiert, die ihrerseits auf der typisierenden Zuordnung bestimmter Nutzungsarten und baulicher Anlagen zu einem (oder mehreren) der Baugebiete beruht. Entscheidend ist deshalb nicht, ob die mit der Nutzung verbundenen immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden. Die geschützte Wohnruhe ist nicht gleichbedeutend mit einer immissionsschutzrechtlich relevanten Lärmsituation. Bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit geht es um die Vermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Wohngebietscharakter als solchen stören (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 4 B 60/07 –, NVwZ 2008, 786).
- 11
Der Antragsgegner weist zwar zutreffend darauf hin, dass die eingeschränkte Typisierung von Betrieben nicht ausnahmslos gilt. So ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass sich ein Betrieb in seiner konkreten Ausgestaltung als atypisch erweist mit der Folge, dass in diesem Fall eine Einzelfallbeurteilung unumgänglich ist. Je nach der Größe und dem Umfang des Betriebes, der technischen und der personellen Ausstattung, der Betriebsweise und der Gestaltung der Arbeitsabläufe kann dies unterschiedlich zu beurteilen sein. Maßgeblich ist die jeweilige Betriebsstruktur, d.h. ob sich die Störwirkungen, die die konkrete Anlage bei funktionsgerechter Nutzung erwarten lässt, innerhalb des Rahmens halten, der durch die Gebietseigenart vorgegeben wird (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 4 Rn. 73 m.w.N.).
- 12
Die Kammer teilt aber nicht die Auffassung des Antragsgegners, dass der vom Beigeladenen geplante Betrieb einer mechatronischen Werkstatt in wesentlicher Hinsicht von dem typischen Bild eines der Kategorie eines (auch) metallverarbeitenden Betriebes unterfallenden Gewerbes – diesem ist der Betrieb des Beigeladenen nach Auffassung des Gerichts am ehesten zuzurechnen – abweicht. Der Antragsgegner rechtfertigt die Erteilung der Baugenehmigung vom 25. Juni 2015 mit dem Erlass zahlreicher Nebenbestimmungen, die eine Beschränkung des Betriebs zum Gegenstand haben. Nach der Auflage B 631 sind die Betriebszeiten auf den Tageszeitraum 8 – 20 Uhr beschränkt (Auflage B 631). Ferner hat der Beigeladene die in dem Gutachten des Ing. Büros ... vom 6. April 2015 aufgeführten Betriebszeiten für den Einsatz der Metallbearbeitungsmaschinen – Fräse 90 min, Drehmaschine CNC 45 min, Drehmaschine konventionell 45 min, Schweißgerät 45 min, Ständerbohrmaschine 45 min, Gabelstapler 45 min – einzuhalten (Auflage B 630). Nach der Auflage B 200 darf der An- und Auslieferverkehr nicht durch Dritte erfolgen. Die Auflage B 201 bestimmt, dass der Empfang von Kunden ausgeschlossen ist und das Gebäude ausschließlich vom Antragsteller genutzt wird, um mit den in der Betriebsbeschreibung und im Gutachten zur Lärmemission angegebenen Maschinen Arbeiten durchzuführen. Schließlich dürfen gemäß der Auflage B 632 für das nächst gelegenes Wohnhaus unter Berücksichtigung der Gesamtbelastung die Immissionsrichtwerte für Geräusche von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) nicht überschritten werden.
- 13
Derartige Nebenbestimmungen sind im Grundsatz zwar geeignet, Nachbarrechte zu sichern, wenn eine Anlage bei regelmäßigem Betrieb so genutzt werden kann, dass die entstehenden Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten (Bay. VGH, Beschluss vom 3. März 2006 – 15 ZB 04.2453 –, juris; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Juni 2012 – 1 A 10878/22.OVG –, juris, das darauf abstellt, ob die Einhaltung der Nebenbestimmungen von vornherein unrealistisch und nicht überwachbar sind).
- 14
Hier geht es aber nicht um die Frage, ob der Gewerbebetrieb des Beigeladenen mit dem drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme in Einklang steht sondern darum, ob sich der Betrieb in seiner konkreten Ausgestaltung als atypisch erweist. Davon geht die Kammer jedoch nicht aus.
- 15
Der Störgrad von „metallverarbeitenden Betrieben“ kann nicht generell festgestellt werden, da ihre Erscheinungsformen vielfältig sind und diese eine große Bandbreite hinsichtlich ihrer Betriebsart aufweisen (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 28. September 2012 – 1 B 313/12 –, BauR 2013, 459). Es sind deshalb je nach dem Bearbeitungsgrad von Metallen und der Verwendung von Maschinen Erscheinungsformen möglich, die von nicht störenden bis hin zu Betrieben reichen, die nur in einem Industriegebiet (§ 9 Abs. 1 BauNVO) zulässig sind. So kann in atypischen Fällen das Störungspotential einer Werkstatt als gering einzustufen sein, wenn nachgewiesenermaßen ausschließlich nichtstörende Arbeiten durchgeführt werden (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 8. September 1998 – 27 B 96.1407 –, BRS 60 Nr. 93 m.w.N.). Dies ist hier aber nicht der Fall.
- 16
Die Kammer verkennt zwar nicht, dass die mechatronische Werkstatt des Beigeladenen nach der Baugenehmigung nur als Einmannbetrieb genutzt werden darf, Kundenverkehr ausgeschlossen wird und die Betriebszeiten beschränkt sind. Es handelt sich deshalb nur um einen Kleinbetrieb. Dennoch weist der Betrieb des Beigeladenen keine solchen Besonderheiten auf, die es rechtfertigen, hier von einem „nicht störenden Gewerbebetrieb“ auszugehen. Die Werkstatt befindet sich in einer einfachen Trapezblechhalle, die nicht im Geringsten schallgedämmt ist. Der Einsatz von lärmintensiven Metallbearbeitungsmaschinen (Fräse, Drehmaschinen, Ständerbohrmaschine, Schweißgerät) und einem Gabelstapler ist nach den Auflagen B 630 und 631 im Zeitraum zwischen 8 und 20 Uhr für die Dauer von 5,25 Stunden erlaubt. Selbst wenn der Beigeladene sich an diese Auflagen hält, führt er in dieser Zeit störende Tätigkeiten durch. Arbeiten, die mit den genannten Maschinen ausgeführt werden und mit Hämmern, Schlagen und Schleifen verbunden sind, verursachen impulsartige Geräusche, die unvermeidbar nach außen dringen und daher besonders störend wirken. Eine zeitliche Begrenzung ändert daran nichts. Werden z.B. die Drehmaschine CNC mit einem Mittelungspegel – dies ist der zeitliche Mittelwert des Schalldruckpegels (vgl. Ziffer 2.7 der Technischen Anleitung Lärm 1998 – TA Lärm –) – von 89 dB(A) oder die Ständerbohrmaschine mit einem Mittelungspegel von 98 dB(A) nacheinander für die Dauer von erlaubten 45 Minuten eingesetzt, ist damit zweifelsfrei erheblicher Lärm verbunden, der das Wohnen in der näheren Umgebung grundsätzlich stört. Daran ändert auch die Auflage B 632 in der Baugenehmigung vom 25. Juni 2015 nichts, wonach für das nächst gelegenes Wohnhaus unter Berücksichtigung der Gesamtbelastung die Immissionsrichtwerte für Geräusche von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) nicht sowie für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen am Tag um nicht mehr als 30 dB(A) überschritten werden dürfen. Kurzzeitige Geräuschspitzen im Sinne der TA Lärm sind nach Ziffer 2.8. durch Einzelereignisse hervorgerufene Maximalwerte des Schalldruckpegels, die im bestimmungsgemäßen Betriebsablauf auftreten. Die Nutzung der Metallbearbeitungsmaschinen durch den Beigeladenen verursachen jedoch keine kurzzeitigen Geräuschspitzen. Vielmehr handelt es sich dabei um Dauerereignisse (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Januar 2015, TA-Lärm Nr.2 Rn. 44). Selbst wenn der Beigeladene, wie angekündigt, in naher Zukunft besondere Lärmschutzmaßnahmen treffen sollte, ist dies im Rahmen des Gebietserhaltungsanspruchs unerheblich (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 28. September 2012 – 1 B 313/12 –, BauR 2013, 459). Der Versuch des Antragsgegners, den Betrieb des Beigeladenen durch eine stark individualisierte maßgeschneiderte Baugenehmigung mit zahlreichen Nebenbestimmungen für ihre – an sich ungeeignete Umgebung – passend zu machen, ist daher nicht geeignet, die Atypik zu begründen.
- 17
Liegt damit ein Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller vor, ist dem Antrag zu 1) stattzugeben.
- 18
2. Der weitere Antrag der Antragsteller, dem Antragsgegner aufzugeben, die von dem Beigeladenen begonnenen Arbeiten zur Umnutzung des Vorhabens mit einer für sofort vollziehbar erklärten Verfügung stillzulegen, kann dagegen keinen Erfolg haben.
- 19
§ 80 a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 80 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO räumt dem Gericht über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinaus ergänzend die Möglichkeit ein, einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte eines Dritten zu treffen. Für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen bedarf es jedoch eines hinreichenden konkreten Grundes (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 1. April 2015 – 1 OA 38/15 –, BauR 2015, 1153; Bay. VGH, Beschluss vom 26. Oktober 2009 – 2 CS 09.2121 –, NVwZ-RR 2010, 346; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflag 2011, Rn. 1080). Dieser liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die angeordnete bzw. wiederhergestellte aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs missachtet werden könnte (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 9 VR 2.12 -, NVwZ 2012, 570). Das Erfordernis eines so verstandenen Sicherungsinteresses folgt unmittelbar aus dem Wortlaut des § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO, der den Erlass von Sicherungsmaßnahmen in das Ermessen der Behörde bzw. des Gerichts stellt. Ihr Erlass ist demzufolge nicht der gesetzlich vorgesehene Regelfall, sondern setzt besondere Umständen des Einzelfalls voraus. Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. Es ist zu erwarten, dass der Antragsgegner und der Beigeladene die Entscheidung der Kammer auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller auch ohne beigefügte Sicherungsmaßnahmen respektieren.
- 20
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.
- 21
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf den §§ 52, 53 Gerichtskostengesetz – GKG – in Verbindung mit Nr. 1.5, Nr. 9.7.1 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs 2013 (LKRZ 2014, 169). Für den Antrag zu 2) auf Erlass von Sicherungsmaßnahmen ist ein eigenständiger Streitwert festzusetzen, da dieser gemeinsam mit dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 1. April 2015 – 1 OA 38/15 –, juris). Für den Antrag zu 2) hat die Kammer in Übereinstimmung mit dem VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 9. April 2014 – 8 S 1528/13 –, NVwZ-RR 2014, 752) ebenso wie für den Antrag zu 1) den Streitwert mit 3.750 € sowohl für die Antragsteller zu 1) und 2) als Eigentümer des Anwesens B-Straße …. als auch für die Antragsteller zu 3) und 4) als Eigentümer des Anwesens B-Straße … bemessen (3.750 € x 4 = 15.000 €).
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Annotations
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
- 1.
Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen über - a)
die Art der baulichen Nutzung, - b)
das Maß der baulichen Nutzung und seine Berechnung, - c)
die Bauweise sowie die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen;
- 2.
die in den Baugebieten zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen; - 3.
die Zulässigkeit der Festsetzung nach Maßgabe des § 9 Absatz 3 über verschiedenartige Baugebiete oder verschiedenartige in den Baugebieten zulässige bauliche und sonstige Anlagen; - 4.
die Ausarbeitung der Bauleitpläne einschließlich der dazugehörigen Unterlagen sowie über die Darstellung des Planinhalts, insbesondere über die dabei zu verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung.
(2) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorgaben zu erlassen zur Berücksichtigung von artenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen der Umweltprüfung bei der Aufstellung von Bauleitplänen. Sofern dabei auch Fragen der Windenergie an Land berührt sind, sind die Vorgaben auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu erlassen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
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einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Tankstellen.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.