Verwaltungsgericht Trier Urteil, 07. Juli 2010 - 5 K 47/10.TR

ECLI: ECLI:DE:VGTRIER:2010:0707.5K47.10.TR.0A
published on 07/07/2010 00:00
Verwaltungsgericht Trier Urteil, 07. Juli 2010 - 5 K 47/10.TR
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Tenor

1. Die der Beigeladenen durch den Beklagten am 3. April 2009 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Kinderspielplatzes auf dem Flurstück Nr. 187/5, Flur 6, Gemarkung ..., wird aufgehoben.

2. Der Beklagte und die Beigeladene haben die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers jeweils zur Hälfte zu tragen. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten fallen dem Beklagten und der Beigeladenen jeweils selbst zur Last.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen am 3. April 2009 im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung in der Gestalt eines von dem Beklagten unter dem 1. Juli 2010 erlassenen "Klarstellungsbescheids" zur Errichtung eines Kinderspielplatzes mit einer Gesamtfläche von ca. 1.700 qm auf dem ca. 6.000 qm großen Flurstück Nr. 187/5, Flur 6, Gemarkung ..., das innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 60 "..." bzw. ".../Europäisches Berufsbildungswerk - 1. Änderung" liegt, der für den fraglichen Bereich einen "Naturnahen Spiel- und Erlebnisraum" festschreibt. Er selbst ist Eigentümer des nördlich des Spielplatzes im Bereich des ein Allgemeines Wohngebiet festsetzenden Bebauungsplans Nr. 54 "Bei ..." gelegenen Flurstücks Nr. 176/11, ...-Straße 10. Zwischen dem Spielplatzgrundstück und dem Grundstück des Klägers liegt die ca. 10 m tiefe Parzelle Nr. 276/17, für die der Bebauungsplan "Bei ..." eine öffentliche Grünfläche festsetzt. Das auf der Parzelle des Klägers befindliche Wohnhaus liegt ca. 25 m nördlich der Spielplatzanlage.

2

In der im Baugenehmigungsverfahren von der Beigeladenen vorgelegten Baubeschreibung, die allerdings im Baugenehmigungsverfahren nicht mit dem Genehmigungsstempel "Bauaufsichtlich geprüft" versehen wurde, ist ausgeführt, dass Kindern im Alter von 3 bis 14 Jahren die Möglichkeit geboten werden soll, ihre motorischen Fähigkeiten zu schulen. Ferner sollen auf Ruhe- und Aufenthaltsflächen Picknickflächen für Familien, Schulen und Kindertagesstätten entstehen. Für jüngere Kinder werde ein sog. "Schwedenlager" mit 195 qm Grundfläche gebaut mit Sandspielen, Hängematte, Vogelnest, Wipptieren, Spielhaus u.a. Die "...-Burg" mit einer Grundfläche von 324 qm biete Herausforderungen für ältere Kinder mit Rutschturm, Kletterwänden, Ballancierseilen u.a. Außerdem werde ein 375 qm großer Bolzplatz, eine Streetballanlage und eine Tischtennisplatte errichtet. Der Spielplatz solle täglich von 8 Uhr bis 20 Uhr, in den Sommermonaten bis 21 Uhr, zur Nutzung freigegeben werden.

3

Im September 2009 teilte die Beigeladene dem Beklagten mit, dass das Bauvorhaben fertiggestellt sei.

4

Am 20. November 2009 legte der Kläger Widerspruch gegen die erteilte Baugenehmigung ein, ohne diesen zu begründen.

5

Am 5. Februar 2010 hat der Kläger sodann vor Erlass eines Widerspruchsbescheids Klage erhoben.

6

Mit Klarstellungsbescheid vom 1. Juli 2010 führte der Beklagte sodann aus, dass nur die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauantragsunterlagen genehmigt worden seien.

7

Zur Klagebegründung macht der Kläger geltend, von dem Spielplatz unzumutbar beeinträchtigt zu werden. Er habe gegen die ihm nicht bekannt gegebene Baugenehmigung fristgerecht Widerspruch eingelegt. Von einer Verwirkung des Widerspruchsrechts - wie von der Beigeladenen behauptet - könne keine Rede sein, denn ab Beginn der Bauarbeiten seien zahlreiche Gespräche mit Bauarbeitern und Vertretern der Stadt geführt worden. Außerdem habe sich die Nachbarschaft an den Bauausschuss der Beigeladenen, zahlreiche Kommunalpolitiker und die Presse gewandt. Man habe sich - erfolglos - um einen "runden Tisch" zur Vermeidung eines Widerspruchsverfahrens bemüht. Dem Bebauungsplan fehle es an der erforderlichen planungsrechtlichen Grundlage, denn der Bebauungsplan ".../Europäisches Berufsbildungswerk - 1. Änderung" sei infolge eines erheblichen Abwägungsmangels unwirksam, da die Beigeladene die von den Spiel- und Erlebnisräumen ausgehenden Lärmemissionen nicht ermittelt und die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beachtet habe.

8

Die genehmigte Anlage verursache erhebliche Verkehrsprobleme durch verkehrswidriges Parken von Besucherfahrzeugen. Durch Besucher des Spielplatzes würden wiederholt Babywindeln in den dem klägerischen Grundstück zugewandten Grünbereich entsorgt.

9

Im Übrigen sei das genehmigte Vorhaben, eine Wirksamkeit des Bebauungsplans unterstellt, auch nicht mit den planerischen Festsetzungen über einen "naturnahen Spiel- und Erlebnisraum" zu vereinbaren, weil das 70 qm große Streetballfeld mit Betonrechteckpflaster hergestellt worden sei und die Sport- und Spielgeräte keinen naturnahen Bezug hätten.

10

Ferner verstoße die genehmigte Anlage gegen § 22 Abs. 1 BImSchG, weil die von ihr verursachten Lärmimmissionen die Grenzwerte der hier einschlägigen Freizeitlärm-Richtlinie erheblich überstiegen. Dies werde durch ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten bestätigt, das von dem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen P. erstellt wurde, an dessen Fachkunde und Unvoreingenommenheit keine Zweifel bestünden. Diese Richtlinie sei anwendbar, weil die genehmigte Anlage als sog. Aktivspielplatz nicht mit einem herkömmlichen Spielplatz zu vergleichen sei. Im Übrigen seien die Lärmimmissionen auch nicht mit den Vorgaben der TA-Lärm zu vereinbaren.

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Schließlich verstoße die Freizeitanlage gegen das Rücksichtnahmegebot, zumal für den Bereich des klägerischen Grundstücks bauplanungsrechtlich ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt sei. Soweit die Beigeladene darauf abstelle, dass die Freizeitanlage auch dem Baugebiet "... 2" zuzuordnen sei, müsse gesehen werden, dass dieses Baugebiet mehr als 500 m entfernt liege, so dass von einer unmittelbaren Nähe keine Rede sein könne. Die Nutzung der in ca. 18 m vom Grundstück des Klägers errichteten Tunnelmetallrutsche sei mit erheblichem Lärm verbunden, weil sie häufig gleichsam als Schlagzeug genutzt werde. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso der Abenteuerspielplatz bei einer Gesamtfläche von ca. 6.000 qm nicht entzerrt worden sei.

12

Im Übrigen sei die Baugenehmigung zu unbestimmt, wenn durch den "Klarstellungsbescheid" die Baubeschreibung aus der Baugenehmigung herausgenommen werde.

13

Der Kläger beantragt,

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die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 3. April 2009 in der Gestalt des Klarstellungsbescheids vom 1. Juli 2010 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist der Auffassung, dass die Hauptfläche der genehmigten Anlage mit einer Spielfläche von ca. 1.700 qm angesichts der in der Umgebung vorhandenen ca. 230 Wohnhäuser als üblicher Kinderspielplatz zu qualifizieren sei, der vom Kläger hinzunehmen sei, zumal eine evtl. missbräuchliche Nutzung der Anlage im Einzelfall nicht zur Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung führe. Ein Bolzplatz sei nicht genehmigt worden, weil die vorgelegte Baubeschreibung - wie in dem Bescheid vom 1. Juli 2010 klargestellt worden sei - nicht von der Baugenehmigung umfasst werde.

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Die Beigeladene beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, dass das Wohnhaus des Klägers mehr als 25 m von der genehmigten Spielplatzanlage entfernt sei. Allerdings müsse gesehen werden, dass der Kläger gegen die ihm nicht bekanntgegebene Baugenehmigung erst im November 2009 Widerspruch eingelegt habe, als die Anlage längst fertiggestellt gewesen sei. Von daher sei das Widerspruchsrecht verwirkt worden, zumal bereits im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung bei Aufstellung des Bebauungsplans im Jahr 2004 auf die Planungsabsichten hingewiesen worden sei und die Anlieger keine Einwände geltend gemacht hätten.

21

Die vom Kläger zutreffend angeführten Verkehrsbeeinträchtigungen beruhten auf der anfänglichen Situation einer neuen Anlage; insoweit sei zu erwarten, dass die Frequentierung der Anlage in Zukunft deutlich abnehme. Dies habe sich bei einem anderen in der Vergangenheit angelegten Spielplatz "Im L..." bestätigt. Das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten werde nicht akzeptiert, weil die in ihm angewandte VDI-Richtlinie 3770 nicht einschlägig sei.

22

Die errichtete Anlage, die in eine sehr weitläufige öffentliche Grünanlage eingebettet sei, sei als Kinderspielplatz im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG zu qualifizieren, nicht aber als Bolzplatz, da das errichtete Spielfeld mit einem Tor mit einem tiefen Holzhackschnitzelbelag errichtet worden sei. Ein Streetballplatz liege nicht vor, weil lediglich ein Basketballkorb aufgestellt worden sei. Von daher sei die Anlage grundsätzlich in allen Wohngebieten zulässig und vorliegend nicht gegenüber der Umgebung rücksichtslos.

23

Die Kammer hat Beweis erhoben zu der Frage, ob von dem auf der Grundlage der im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Baubeschreibung genehmigten Kinderspielplatz auf dem Flurstück 187/5, Flur 6, Gemarkung ..., unter Zugrundelegung der "Hinweise zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche", MinBl. 1997, S. 213 ff., unzumutbare Lärmbelästigungen für das in einem Allgemeinen Wohngebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung gelegene Wohnhaus des Klägers auf dem Flurstück 176/11 - ...-Straße 10 - ausgehen, durch mündliche Erläuterung bzw. Ergänzung der von dem Sachverständigenbüro des Dipl.-Ing. Paul P. im Auftrag des Klägers unter dem 8. Januar 2010 erstellten schriftlichen Stellungnahme.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2010 und vom 7. Juli 2010, auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge sowie die Bebauungspläne Nr. 54 "Bei ...", Nr. 60 "..." und ".../Europäisches Berufsbildungswerk - 1. Änderung", die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

25

Die Klage ist zulässig, denn der Kläger kann geltend machen, durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung möglicherweise in eigenen Rechten im Sinne des § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - verletzt zu sein. Soweit die Beigeladene die Auffassung vertritt, dass der Kläger sein Anfechtungsrecht verwirkt habe und die Klage deshalb unzulässig sei, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen.

26

Zwar ergibt sich aus den Besonderheiten des durch nachbarliches Zusammenleben begründeten "nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses" die Pflicht eines Nachbarn, durch zumutbares aktives Handeln mitzuwirken, einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden oder den Vermögensverlust möglichst gering zu halten. Von daher muss ein Nachbar nach Erkennen der Beeinträchtigung durch Baumaßnahmen ungesäumt seine nachbarlichen Einwendungen geltend machen, wenn ihm nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen gehalten werden soll, weil er ohne zureichenden Grund mit seinen Einwendungen länger als notwendig zugewartet hat. In Bezug auf den Zeitraum für eine Widerspruchseinlegung muss sich der Grenznachbar trotz fehlender amtlicher Bekanntgabe der Baugenehmigung daher so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung im Zeitpunkt zuverlässiger Kenntniserlangung (oder der zumutbaren Möglichkeit hierzu) amtlich bekanntgegeben worden, wobei ihm allerdings gemäß § 58 Abs. 2 VwGO für die Widerspruchseinlegung grundsätzlich eine Frist von einem Jahr zur Verfügung steht, jedoch die Möglichkeit einer Verwirkung des verfahrensrechtlichen Widerspruchsrechts je nach den Umständen auch schon vor Ablauf der Jahresfrist eintreten kann (vgl. zu alledem BVerwG, Beschlüsse vom 16. März 2010 - 4 B 5/10 - und vom 28. August 1987 - N 3/86 -; Urteil vom 25. Januar 1974 - IV C 2.72 -, beide veröffentlicht in juris).

27

Allerdings kann in dem bloßen Umstand, dass in Kenntnis des Beginns von Bauarbeiten kein Widerspruch eingelegt wird, nicht stets eine Verwirkung eines Widerspruchsrechts gesehen werden. Die Verwirkung ist nämlich Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben, der für die gesamte Rechtsordnung Gültigkeit hat. Sie bildet einen Anwendungsfall des venire contra factum proprium (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) und besagt, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (sog. Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (sog. Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2004 - 3 B 101/03 -, juris).

28

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sein Widerspruchsrecht verwirkt hätte, vermag die Kammer nicht zu erkennen, nachdem am 5. Oktober 2009 im Trierischen Volksfreund umfassend darüber berichtet wurde, dass sich der Kläger gegen Lärmbelästigungen durch den Spielplatz wende, und ein Bediensteter der Beigeladenen dahingehend zitiert wurde, dass das Problem bekannt sei und die Beschwerdeführer verstanden werden könnten.

29

Hat aber von daher der Kläger sein Widerspruchsrecht nicht verwirkt, so ist die Klage gemäß § 75 VwGO zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass die Klage bereits weniger als drei Monate nach Einlegung des bislang noch nicht beschiedenen Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 3. April 2010 erhoben wurde, denn ungeachtet dessen, dass nach § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden kann, handelt es sich bei dieser Frist nicht um eine Zugangs-, sondern um eine Sachentscheidungsvoraussetzung, so dass es für die Zulässigkeit der Klage ausreicht, dass die Frist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eingehalten ist und ausreichende Gründe für eine Nichtbescheidung des Widerspruchs nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Januar 1966 - I C 24.63 -, BVerwGE 23, S. 135/137 und vom 23. März 1973 - IV C 2.72 -, BVerwGE 42, S. 108/110).

30

Die demnach zulässige Klage ist auch in der Sache begründet. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Spielplatzes verstößt gegen solche öffentlich-rechtliche Bestimmungen, die auch dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt sind, also subjektiv-rechtlichen Charakter aufweisen, so dass er in eigenen Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt wird.

31

Soweit der Kläger allerdings die Auffassung vertritt, die Spielplatzanlage sei ihm gegenüber von vornherein deshalb rechtswidrig, weil der einschlägige Bebauungsplan rechtsfehlerhaft aufgestellt worden sei, vermag er damit im Anfechtungsverfahren gegen eine erteilte Baugenehmigung nicht durchzudringen, denn die Frage, ob eine Baugenehmigung aufgrund eines rechtmäßigen oder rechtsfehlerhaften Bebauungsplans erteilt worden ist, hat keinen drittschützenden Charakter. Gleiches gilt insoweit, als der Kläger geltend macht, die genehmigte Anlage entspreche nicht den Anforderungen eines naturnahen Spiel- und Erlebnisraums. Entscheidend ist nämlich ausschließlich, ob das genehmigte Vorhaben gegen solche Vorschriften verstößt, die (auch) dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt sind; ob die erteilte Baugenehmigung bei objektiver Betrachtung rechtmäßig ist, ist hingegen nicht von Bedeutung.

32

Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt - wie der Kläger zutreffend vorträgt - gegen das ihm gegenüber Drittschutz gewährende baurechtliche Rücksichtnahmegebot. Dies gilt unabhängig davon, ob die einschlägigen Bebauungspläne rechtsverbindlich sind oder nicht.

33

Seine gesetzliche Ausprägung findet das Gebot der Rücksichtnahme, wenn ein Bauvorhaben bauplanungsrechtlich nach § 30 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) oder nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilen ist, in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Ist ein Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, so ist das Gebot der Rücksichtnahme in dem in dieser Bestimmung genannten Begriff des Einfügens enthalten (BVerwG, Urteile vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 -, DVBl. 1981 S. 928 und vom 18. Oktober 1985 - 4 C 19.82 -, Buchholz 406.19 Nr. 66 und Beschluss vom 20. April 2000 - 4 B 25/00 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 199). Richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens schließlich nach § 35 BauGB, so ist auf § 35 Abs. 2 und 3 BauGB als Grundlage des Rücksichtnahmegebotes zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1993 - 4 C 5.93 - in NVwZ 94, S. 686).

34

Von daher kann sich der Kläger unabhängig von der bauplanungsrechtlichen Grundlage der erteilten Baugenehmigung auf einen Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot berufen. Diese hat zwar grundsätzlich lediglich einen objektiv-rechtlichen Gehalt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1981 - 4 B 13/81 -, Buchholz 406.19 Nr. 13; Urteil vom 10. Dezember 1982 - 4 C 28/81 -, NJW 1983 S. 2460; Urteil vom 05. August 1983 - 4 C 36/79 -, BVerwGE 67 S. 334/339; Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8/84 -, NVwZ 1987 S. 409). Nachbarschützende Wirkung kommt ihm jedoch im Einzelfall insoweit zu, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Insoweit müssen die Umstände des Einzelfalles eindeutig ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen und inwieweit eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 05. August 1983, a.a.O).

35

Das Gebot der Rücksichtnahme besagt, dass ein Bauvorhaben im Einzelfall unzulässig ist, wenn von ihm Beeinträchtigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart der Umgebung unzulässig sind. Ob eine bauliche Anlage gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, wie schutzwürdig die Umgebung ist, wobei bestehende Vorbelastungen nicht außer Betracht bleiben dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1983 - 4 C 59/79 -, BRS 40 Nr. 199).

36

Eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme ist dann anzunehmen, wenn sich unter Abwägung der widerstreitenden Interessen im konkreten Einzelfall ergibt, dass die Verwirklichung des jeweiligen Bauvorhabens dem Nachbarn nicht mehr zugemutet werden kann. Dabei setzt der Schutz des Nachbarn bereits unterhalb der eigentumsrechtlich im Sinne des Artikels 14 GG maßgeblichen Schwelle eines "schweren und unerträglichen Eingriffs" ein. Was dem Nachbarn eines Vorhabens aufgrund der Eigenart der näheren Umgebung an nachteiligen Wirkungen zugemutet werden darf, bestimmt sich mithin nach der aus der (näheren) Umgebung herzuleitenden Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Dabei kann für die Frage, welche Lärmbelästigungen einem Nachbarn unter Berücksichtigung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots zugemutet werden können, auf die Begriffsbestimmungen und die materiellrechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6/98 -, juris). Immissionen, die das nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG - zulässige Maß nicht überschreiten, begründen auch unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots keine Abwehr- oder Schutzansprüche (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1983 - BVerwG 4 C 74.78 - BVerwGE 68, 58). Ob Belästigungen im Sinne des Immissionsschutzrechts erheblich sind, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, NVwZ 1993, S. 1184 m.w.N.).

37

Nun ist zwar in einem Allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO, wie es für den Bereich des klägerischen Grundstücks und den südlich des Spielplatzes gelegenen Bereich des Bebauungsplans Nr. 60 festgesetzt - und offenkundig auch tatsächlich vorhanden - ist, ein Kinderspielplatz als Anlage für soziale Zwecke im Sinne des Abs. 2 Nr. 3 der Norm grundsätzlich zulässig, ohne dass insoweit eine Überprüfung der Zulässigkeit nach immissionsschutzrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen hätte. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 C 5/88 -, NJW 1992, S. 1779, ausgeführt:

38

"Ein Kinderspielplatz ist eine für eine altersgemäße Entwicklung eines Kindes wünschenswerte, wenn nicht gar erforderliche Einrichtung, um einem Kind einen von Beeinträchtigungen der Umwelt weitgehend ungestörten Aufenthalt im Freien zu ermöglichen und ihm u.a. Gelegenheit zu geben, sein Sozialverhalten im Spielen mit anderen Kindern zu trainieren. Seinem jeweiligen Alter entsprechend ist ein Kind sowohl bei seinem Aufenthalt auf dem Spielplatz als auch auf dem Hin- und Rückweg auf eine Beaufsichtigung angewiesen. Das gilt naturgemäß vor allem für Kleinkinder. Um den Bedürfnissen von Kindern und etwaigen Betreuungspersonen Rechnung zu tragen, gehören Kinderspielplätze in die unmittelbare Nähe einer Wohnbebauung; sie sind als deren sinnvolle Ergänzung anzusehen. Art und Umfang der Benutzung eines Kinderspielplatzes sind entsprechend seiner Ausstattung vom Alter der Kinder sowie von den Witterungsverhältnissen abhängig. Während der Sommerzeit halten sich Kinder in aller Regel länger zum Spielen im Freien auf als während der Wintermonate. Die mit der Benutzung eines Kinderspielplatzes für die nähere Umgebung unvermeidbar verbundenen Auswirkungen - vorwiegend Geräusche - sind ortsüblich und sozialadäquat; die mit einer bestimmungsgemäßen Nutzung eines Kinderspielplatzes verbundenen Beeinträchtigungen sind von den Nachbarn hinzunehmen. Bauplanungsrechtlich folgt hieraus: Wenn ein Spielplatz nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 3 oder 4 BauNVO grundsätzlich zulässig ist, so kann er nur ausnahmsweise nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 BauNVO im Einzelfall unzulässig sein. Kinderspielplätze, die nach ihrer Ausstattung für Kinder bis zu 14 Jahren eingerichtet sind, sind jedenfalls mit Ausnahme von sog. Bolzplätzen sozialadäquate Einrichtungen innerhalb einer Wohnbebauung. Insoweit besteht ein Unterschied zu Sportanlagen, die nicht unter § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO fallen, wenn sie die Zweckbestimmung des Wohngebiets gefährden (vgl. Beschluß vom 2. Juli 1991 - BVerwG 4 B 1.91 - ZfBR 1991, 273). Dies ist bei Kinderspielplätzen mit üblicher Ausstattung ausgeschlossen. Nur in einem besonders gelagerten Einzelfall, etwa wegen ihrer Lage unmittelbar neben Wohnräumen, können sie nach § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig sein oder - um Interessenkonflikte auszugleichen - Nutzungsbeschränkungen beispielsweise in zeitlicher Hinsicht bedürfen. Dieses zu beurteilen, ist regelmäßig Sache der Tatsachengerichte."

39

Ausgehend hiervon ist die Kammer der Überzeugung, dass im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine besondere Prüfung der Zumutbarkeit der von der Spielplatzanlage ausgehenden Lärmemissionen geboten ist, weil es sich bei dem der Beigeladenen genehmigten Spielplatz nicht um einen üblichen Kinderspielplatz herkömmlicher Art handelt. Zwar handelt es sich bei ihm nicht um einen so genannten Abenteuerspielplatz, denn als solcher wird in der Regel ein Spielplatz bezeichnet, der überwiegend älteren Kindern und Heranwachsenden selbst gestaltbare Erlebnisspielräume bietet und pädagogisch betreut wird. Naturnahe Erfahrungsbereiche, Materialien und Werkzeuge bieten starke Anreize für vielseitige und schöpferische Aktivitäten, Spiel und Spaß, Bewegung und soziales Lernen. Synonym werden auch die Begriffe "Bauspielplatz", "Aktivspielplatz" oder "Robinsonspielplatz" benutzt (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 9. Auflage, § 4 Rdnr. 20.1). Gleichwohl handelt es sicht nicht um einen herkömmlichen Kinderspielplatz. Mit dem verwendeten Begriff des Kinderspielplatzes wird nach allgemeinem Sprachgebrauch ein Spielplatz bezeichnet, der für die Benutzung durch schulpflichtige Kinder vorgesehen ist. Dies ist zwar vorliegend der Fall. Gleichwohl muss berücksichtigt werden, dass der Spielplatz nach der im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Baubeschreibung mit einer Spielfläche von ca. 1.700 qm sehr groß ist und mit seinem so genannten "Schwedenlager" und vor allem der "..." einen weit über einen üblichen Spielplatz hinausgehenden Einzugsbereich hat, zumal es in der Beschreibung heißt, dass die zum Spielplatz gehörenden Freiflächen auch für eine Nutzung durch Familien, Schulen und Kindertagesstätten vorgesehen sind. Hinzu kommt, dass in der Baubeschreibung ein Bolzplatz und in der Planzeichnung eine Ballspielfläche mit einer Grundfläche von 25 m x 15 m und ein befestigter Streetballplatz mit einer Grundfläche von 9 m x 8 m ausgewiesen sind.

40

Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, dass die in der Baubeschreibung enthaltenen Ausführungen von der Genehmigung nicht umfasst worden seien, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen. Die Baugenehmigung als antragsbedürftiger Verwaltungsakt wird nach Inhalt und Umfang durch den Genehmigungsantrag und die in § 63 Abs. 2 LBauO genannten Bauunterlagen, die für die Beurteilung des Bauantrags erforderlich sind, bestimmt, so dass alle in den Bauunterlagen dargestellten Baumaßnehmen von der Genehmigung umfasst werden, sofern sie nicht ausdrücklich von der Genehmigung ausgenommen wurden. Daran fehlt es indessen, weil das bloße Nichtanbringen des Genehmigungsvermerks nicht dazu führen kann, dass die in den Bauunterlagen enthaltene Baubeschreibung von der Genehmigung nicht umfasst würde, da ohne Baubeschreibung letztlich überhaupt keine Beurteilung der baurechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens möglich wäre. Von daher muss im vorliegenden Klageverfahren zugunsten der Beigeladenen als Bauherrin davon ausgegangen werden, dass das Bauvorhaben so wie von ihr beantragt genehmigt wurde und dem "Klarstellungsbescheid" letztlich kein eigenständiger Regelungsinhalt zukommt.

41

Im Übrigen gehen die laut genehmigter Planzeichnung zulässige Errichtung der Ballspielfläche und der Streetballanlage über die üblichen Anlagen eines herkömmlichen Kinderspielplatzes hinaus. Insoweit nimmt die Kammer Bezug auf die Ausführungen des OVG Rheinland-Pfalz in dessen Beschluss vom 22. August 2007 - 8 B 10784/07.OVG -, in dem es heißt:

42

"Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist sogar ein Bolzplatz - verstanden als eine Spielfläche, die Kindern, aber auch Jugendlichen Gelegenheit zum sich Austoben durch spontanes, weitgehend regelloses Fußballspielen ermöglicht (vgl. OVG NW, Urteil vom 2. März 1999 - 10 A 6491/96 - , juris Rn. 23) - im allgemeinen Wohngebiet als "Anlage für sportliche Zwecke" im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO grundsätzlich zulässig, allerdings vorbehaltlich einer Beurteilung nach § 15 Abs. 1 BauNVO im Einzelfall (vgl. zum Beispiel BVerwG, Beschluss vom 3. März 1992 - 4 B 70.91 -, NVwZ 1992, S. 848, m.w.N.). In der Rechtsprechung ist auch anerkannt, dass Bolzplätze wegen der mit dem "Bolzen" naturgemäß verbundenen Geräuschentwicklung in hohem Maße konfliktträchtig sind, weshalb das Nebeneinander von Wohnen und Bolzplatznutzung im Einzelfall zu Problemen führen kann, die zumindest Auflagen zum Schutz der Nachbarschaft erforderlich machen können (vgl. BVerwG, a.a.O.). Ebenso anerkannt ist, dass die von der bestimmungsgemäßen Nutzung eines Kinderspielplatzes typischerweise ausgehenden Störungen und Belästigungen als Lebensäußerungen von Kindern unvermeidbar und in einem Wohngebiet der Nachbarschaft in aller Regel zumutbar sind (vgl. BVerwG, a.a.O., m.w.N.). Zwar hat die Antragsgegnerin die streitige Anlage nicht als "Bolzplatz", sondern als "Multifunktions(spiel)fläche" genehmigt. Wie sich in der Aufstellung zweier (wenn auch kleiner) Fußballtore und der Anbringung eines bis zu 6 m hohen Ballfangzauns manifestiert, schließt die bestimmungsgemäße Nutzung des Platzes aber eben auch ein - zumindest - kindliches "Bolzen" ein. Dies begründete die Notwendigkeit, ausreichende Vorkehrungen zum Schutz der unmittelbar angrenzenden Wohnbebauung vor solchen Störungen und Belästigungen vorzusehen, die über das zumutbare Ausmaß der von einer Kinderspielplatznutzung typischerweise ausgehenden Lebensäußerungen von Kindern und Jugendlichen deutlich hinausgehen."

43

Ausgehend hiervon ist die Kammer der Überzeugung, dass hinsichtlich der von dem Spielplatz ausgehenden Lärmemissionen ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot und die Vereinbarkeit der Anlage mit immissionsschutzrechtlichen Vorgaben zu prüfen ist.

44

Nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG sind immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen - um eine solche handelt es sich bei dem in Rede stehenden Spielplatz - so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden oder, soweit sie nach dem Stand der Technik unvermeidbar sind, auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Allerdings fehlen in Bezug auf Kinderspielplätze verlässliche Regelungen, die die Zumutbarkeit der von ihnen ausgehenden Geräusche näher konkretisieren, denn weder die TA-Lärm noch die 18. BImSchV - Sportanlagenlärmschutzverordnung - und die Freizeitlärmhinweise finden auf Kinderspielplätze unmittelbar Anwendung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 7 B 88/02 -, juris; Böhm, Schutz vor Kinderlärm?, LKRZ 2007, S. 409 ff.; Dietrich / Kahle, Immissionsschutzrechtliche Beurteilung von Kindergartenlärm und Lärm von Kinderspielplätzen, DVBl 2007, S. 18 ff.). Die Nichtanwendbarkeit der TA-Lärm folgt aus deren Nr. 1 Satz 2h, indem dort Anlagen für soziale Zwecke ausdrücklich aus ihrem Anwendungsbereich ausgenommen werden. Auch können Anlagen der vorliegenden Art, die ausschließlich für die körperliche Freizeitbetätigung von Kindern bis zum Alter von 14 Jahren bestimmt sind, nicht als Sportanlagen im Sinne der 18. BImSchV qualifiziert werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003, a.a.O.).

45

Allerdings schließt das Bundesverwaltungsgericht in seiner vorstehend zitierten Entscheidung die entsprechende Heranziehung der 18. BImSchV im Einzelfall nicht von vorneherein aus, indem es ausgeführt hat, dass es sich anbiete, die von Spielanlagen ausgehenden Geräuschemissionen mangels geeigneterer Vorschriften nach dem in der Sportanlagenlärmschutzverordnung festgelegten Ermittlungs- und Messverfahren zu bestimmen, das der Besonderheit der bei Sport und Spiel auftretenden Geräusche Rechnung trägt. Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen, die von Anlagen der hier in Rede stehenden Art ausgehen, müsse jedoch wegen deren Atypik und Vielgestaltigkeit weitgehend der richterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten bleiben.

46

Ferner bietet sich eine zumindest entsprechende Anwendung der Freizeitlärm-Richtlinie an. Zwar bestimmt Nr. 2 Abs. 3 Satz 2 der Hinweise zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche - Freizeitlärmhinweise -, MinBl. 1997, S. 213 ff., dass die Hinweise nicht für Kinderspielplätze gelten, die die Wohnnutzung in dem betroffenen Gebiet ergänzen, da die mit einer Nutzung von Kinderspielplätzen unvermeidbar verbundenen Geräusche regelmäßig sozialadäquat uns von den Nachbarn hinzunehmen sind. Werden aber - wie vorliegend - mehrere in einem räumlichen Zusammenhang stehende Freizeitanlagen zu einer konzeptionellen Einheit im Sinne eines "Freizeitbereichs" zusammengefasst (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2001 - 7 C 16/00 -, juris) und soll dieser ausweislich der im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Baubeschreibung außer von der näheren Nachbarschaft auch allgemein von Schulen, Kindertagesstätten und Familien genutzt werden, so erscheint eine Heranziehung der Hinweise zur Beurteilung der von Freizeitanlagen verursachten Geräusche zumindest als Orientierungshilfe sinnvoll, da diese auf die Beurteilung der Lärmimmissionen von unorganisiert benutzten Freizeitanlagen abstellt.

47

Ausgehend hiervon ist die Kammer unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen K. in der mündlichen Verhandlung vor Gericht der Überzeugung, dass von der genehmigten Spielplatzanlage für den Kläger Lärmimmissionen zu erwarten sind, die die nach den Freizeitlärmhinweisen zulässigen Werte um bis zu 9 dB(A) überschreiten. Daran, dass der Sachverständige diese Werte ordnungsgemäß ermittelt hat, hegt die Kemmer keine Zweifel, zumal die in der mündlichen Verhandlung als Beistand der Beigeladenen aufgetretene Dipl. Physikerin G. von der Firma ISU - Immissionsschutz, Schalltechnik, Umweltberatung - bestätigt hat, dass der Sachverständige die einschlägigen DIN-Vorschriften ordnungsgemäß angewendet habe. Soweit Frau G. insoweit allerdings die Auffassung geäußert hat, dass diese Vorgaben der DIN-Vorschriften zu einer Worts-Case-Betrachtung führen würden und im tatsächlichen Alltagsbetrieb der genehmigten Anlage in der Regel geringere Emissionen zu erwarten seien, ändert dies zur Überzeugung der Kammer nichts daran, dass der Sachverständige K. die zu erwartenden Lärmbelastungen ordnungsgemäß ermittelt hat. Im Baugenehmigungsverfahren muss der Betreiber einer baulichen Anlage nämlich nachweisen, dass von dem zu genehmigenden Vorhaben bei maximaler Auslastung keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft zu befürchten sind und das Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorruft (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2/07 -, juris).

48

Ausgehend hiervon ist die Kammer der Überzeugung, dass bei einer Überschreitung der nach den Freizeitlärmhinweisen zulässigen Werte um bis zu 9 dB(A) die genehmigte Spielplatzanlage gegenüber dem Kläger gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt. Selbst wenn man nämlich davon ausgeht, dass angesichts dessen, dass die Zumutbarkeitsschwelle bei Kinderlärm regelmäßig deutlich höher anzusetzen ist als bei anderen Lärmquellen, nicht jedes Überschreiten der nach den Freizeitlärmhinweisen zulässigen Werte zu einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot führt, muss vorliegend berücksichtigt werden, dass - wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - ein durchschnittlicher Mensch eine Erhöhung des dB(A)-Wertes um 10 dB(A) als Verdoppelung der Lärmquelle empfindet und dieser Verdoppelungswert vorliegend nur um 1 dB(A) unterschritten wird.

49

Soweit der Beklagte und die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten haben, dass bei einer rechtsfehlerhaft erteilten Baugenehmigung eine Teilaufhebung in Betracht komme, um durch die Herausnahme einzelner Spielanlagen oder die Beschränkung der zulässigen Nutzungszeit der Anlage die Einhaltung der zulässigen Lärmwerte zu gewährleisten, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen.

50

Streitgegenstand der Anfechtungsklage des Klägers ist dessen Rechtsbehauptung, ein bestimmter, von ihm angefochtener Verwaltungsakt sei rechtswidrig und greife in seine Rechtssphäre ein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1997 - 4 B 167/96 -, juris). Da indessen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht derart teilbar ist, dass (nur) durch Herausnahme einer oder mehrerer bestimmter Spielanlagen oder durch eine von vornherein feststehende Beschränkung der Nutzungszeit ihre Rechtmäßigkeit hergestellt werden könnte, ist für ihre teilweise Aufhebung oder gar die Beifügung von Nebenbestimmungen durch das Gericht kein Raum. Vielmehr muss es der Beigeladenen vorbehalten bleiben, ihr Bauvorhaben so umzuplanen, dass die Einhaltung der zulässigen Lärmrichtwerte gewährleistet ist, und dies geänderte Vorhaben sodann erneut zur Erteilung einer Baugenehmigung anzustellen.

51

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO.

52

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.

53

Gründe, nach § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor.

54

Beschluss

55

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs, DVBl. 2004, S. 1525).

56

Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zuzulassen, denn die Streitwertfestsetzung hat keine grundsätzliche Bedeutung.

57

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 16/03/2010 00:00

Gründe I. 1 Der Kläger wendet sich gegen die baurechtliche Genehmigung der Errichtung e
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Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 15. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2013 verurteilt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Ladung des Klägers zur mündlic
published on 25/01/2012 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwend
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Annotations

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.