Verwaltungsgericht Trier Urteil, 10. Jan. 2012 - 3 K 1337/11.TR

ECLI: ECLI:DE:VGTRIER:2012:0110.3K1337.11.TR.0A
published on 10/01/2012 00:00
Verwaltungsgericht Trier Urteil, 10. Jan. 2012 - 3 K 1337/11.TR
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Tenor

Der Beklagte wird aus dem Dienst entfernt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des behördlichen Disziplinarverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger betreibt die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst.

2

Der am ... 1958 in ... geborene Beklagte steht als Kriminalkommissar im Dienst des klagenden Landes. Am ... 1977 trat er als Polizeiwachtmeister in den Polizeivollzugsdienst des Landes ... ein. Er legte am ... 1980 die Polizeifachprüfung I mit der Note "befriedigend" bei der Landespolizeischule ... ab und wurde am ... 1985 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Im Jahr 1989 wechselte er beim Landeskriminalamt in ... in den Kriminaldienst. Mit Wirkung vom ... 1990 wurde er auf seinen Antrag hin als Kriminalhauptmeister in den Polizeivollzugsdienst des Landes Rheinland-Pfalz versetzt und dem damaligen Kriminalkommissariat (heute: Kriminalinspektion ...) als Sachbearbeiter zur Dienstverrichtung zugewiesen. Dieser gehörte er, mit Ausnahme einer dreimonatigen Umsetzung im Jahr 2007 zur KI ..., bis zu seiner seit dem 30. Juni 2011 rechtskräftigen vorläufigen Dienstenthebung an.

3

Seine Beförderung zum Kriminalkommissar unter Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 9 g.D. erfolgte am ... 2004.

4

In seiner letzten dienstlichen Beurteilung anlässlich der Bewerbung um eine Beförderungsstelle vom 05. Februar 2008 wurde er in der Gesamtbewertung in "C" eingestuft. Im Disziplinarverfahren wurde zum dienstlichen und außerdienstlichen Verhalten des Beklagten ausgeführt, dass von den unmittelbaren Vorgesetzten immer wieder die aufkommende Unpünktlichkeit des Beamten, die oberflächliche und nur temporär zielorientierte Sachbearbeitung, die mangelnde Dienstleistungsbereitschaft, die mehrfache Nichterreichbarkeit als Bereitschaftsbeamter, zum Beispiel bei Bränden, Todesermittlungsverfahren oder Einbruchdiebstählen, und die hin und wieder auftretende Unkonzentriertheit beanstandet und in massiven Ansprachen und Kritikgesprächen thematisiert worden seien. Er habe sich im Vergleich zu den anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kriminalpolizei in ... häufig als unbelehrbar gezeigt. Auch dies sei in zahlreichen Mitarbeitergesprächen und vielen anlassbezogenen Kritikgesprächen mit dem Beklagten erörtert worden. Nach Bekanntwerden des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft ... vom 02. Februar 2009 wegen Steuerhinterziehung habe er in zeitnahen Kritikgesprächen wiederholt erklärt, dass er keine Nebentätigkeiten ausübe. Er sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass bei Vorliegen von Verdachtsmomenten entsprechend reagiert werde.

5

Dem Beklagten wurde in der Vergangenheit für folgende Zeiträume jeweils die Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit mit dem Inhalt "Mithilfe im Betrieb der Ehefrau (Zeltbewirtschaftung), Frau ...", erteilt:

6

02. September 1996 bis 30. September 1997

31. März 1998 bis 31. März 1999

30. April 1999 bis 30. April 2000

11. Mai 2000 bis 31. Mai 2001.

7

Ein weitergehender Antrag auf Verlängerung der Nebentätigkeitsgenehmigung wurde mit Bescheid vom 27. November 2001 abgelehnt. Die hiergegen vor dem Verwaltungsgericht ... erhobene Klage wurde mit Urteil vom 29. August 2002 (Az.: ...) abgewiesen. Das Urteil ist seit dem 05. November 2002 rechtskräftig.

8

In der Zeit vom ... 2009 bis ... 2010 war der Beklagte zur Betreuung seines am ... 2008 geborenen Sohnes ... vom Dienst befreit. Im Anschluss wurde ihm bis einschließlich ... 2011 eine Teilzeitbeschäftigung von 26 Stunden die Woche gewährt. Seit dem ... ist der Beamte dienstunfähig erkrankt. Unter dem ... 2011 beantragte er wegen dauernder Dienstunfähigkeit seine Versetzung in den Ruhestand.

9

Der Beklagte ist disziplinar- und strafrechtlich bis auf die auch im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden Verfehlungen nicht vorbelastet.

10

Mit Verfügung von 25. März 2009 wurde gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren eingeleitet mit dem Vorwurf, dass bei der Staatsanwaltschaft ... gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung geführt werde (Az...), in dem ihm vorgeworfen werde, für die Jahre 2005 bis 2007 unrichtige Einkommenssteuererklärungen eingereicht zu haben, da er den ihm durch seine ehemalige Ehefrau, ..., bezahlten Lohn nicht erklärt und er dieser Hilfe dazu geleistet habe, steuerlich erhebliche Tatsachen gegenüber den Finanzbehörden nicht anzugeben. Für die ausgeübte Tätigkeit besitze der Beklagte im Übrigen keine Nebentätigkeitsgenehmigung. Der Beklagte wurde über seine Rechte belehrt. Im Hinblick auf das sachgleiche Strafverfahren wurde das Disziplinarverfahren ausgesetzt.

11

Nachdem im Zusammenhang mit einer durch die Festbewirtschaftung ... ausgerichteten Festzeltveranstaltung an Karneval 2010 erneut der Verdacht der Ausübung von Nebentätigkeiten aufgekommen war, wurde auf Antrag des Klägers mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 08. März 2010 (Az.: 3 O 78/10.TR) die Durchsuchung der Wohnung des Beklagten und der Geschäftsräume der Festbewirtschaftung ... angeordnet. Der Beschluss wurde am 23. März 2010 ausgeführt. Die hiergegen erhobenen Beschwerden des Beklagten und seiner Tochter ... wurden durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. April 2010 zurückgewiesen (Az.: 3 B 10486/11.OVG).

12

Vor Beginn der Durchsuchungsmaßnahme wurde dem Beklagten eröffnet, dass das gegen ihn eingeleitete Disziplinarverfahren durch Verfügung vom 22. März 2010 fortgesetzt worden ist.

13

Mit Zustimmung des Gesamtpersonalrats des Polizeipräsidiums ... wurde der Beklagte durch Verfügung vom 20. Januar 2011 unter Einbehaltung von 30 Prozent seiner Dienstbezüge vorläufig des Dienstes enthoben. Durch Beschluss des erkennenden Gerichts vom 28. März 2011 wurde dem Antrag des Beklagten auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen stattgegeben (Az.: 3 L 225/11.TR). Nach Einführung neuer Ermittlungsergebnisse wurde auf die hiergegen erhobene Beschwerde des Klägers der Aussetzungsantrag des Beklagten unter Abänderung der Entscheidung des erkennenden Gerichts mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Juni 2011 abgelehnt (Az.: 3 B 10486/11.OG). Nach Ablauf der Teilzeitbeschäftigung des Beklagten am 05. Juli 2011, wurden die Dienstbezüge des Beklagten durch Verfügung vom 26. Juli 2011 um 50 Prozent gekürzt.

14

Unter dem 21. Juli 2011 wurde das Disziplinarverfahren um den Vorwurf eines weiteren Falls der Steuerhinterziehung in Gestalt von Schwarzgeldzahlungen an den Zeugen ... erweitert. Ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und er wurde über seine Rechte belehrt. Auf eine Äußerung wurde ausdrücklich verzichtet.

15

Mit Verfügung vom 29. August 2011 wurde dem Beklagten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen bekanntgegeben. Er wurde darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, Disziplinarklage mit dem Ziel seiner Entfernung aus dem Dienst zu erheben. Ihm wurde Gelegenheit gegeben, sich hierzu abschließend zu äußern. Zudem wurde auf die Möglichkeit der Mitbestimmung des Personalrates hingewiesen. Hiervon machte der Beklagte keinen Gebrauch.

16

Am 07. Oktober 2011 hat der Kläger die vorliegende Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Dienst erhoben. Dem Beamten werden folgende Pflichtverletzungen vorgeworfen:

1.

17

Ausübung einer Nebentätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung seines Dienstherrn.

18

Die im Disziplinarverfahren durchgeführten Ermittlungen hätten ergeben, dass der Beklagte sowohl vor als auch nach dem Zeitraum, für den ihm eine Nebentätigkeitsgenehmigung erteilt gewesen sei, Nebentätigkeiten ausgeübt habe. So seien mit der Ortsgemeinde ... erstmals am 23. Januar 1991 und sodann erneut am 10. Mai 1996 Verträge abgeschlossen worden, die der Beklagte für den Betrieb unterzeichnet habe. Im Frühjahr 1996 sei auf einem Werbeplakat für ein Musikfest in ... mit "..." als Festwirt geworben worden. Ebenso belegten Zeugen wie auch Dateien aus den Jahren vor 1996, dass er bereits in dieser Zeit eine dauerhafte Nebentätigkeit im Betrieb seines Schwiegervaters ... bzw. seiner ehemaligen Ehefrau ... ausgeübt habe.

19

Nach Ablauf der Nebentätigkeitsgenehmigung im Mai 2001 habe er die Nebentätigkeit fortgeführt. Dies ergebe sich aus den sichergestellten Unterlagen. Danach sei er in den Jahren 2003 und 2004 durch seine ehemalige Ehefrau entlohnt worden. Aus dem gegen ihn geführten Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung ergebe sich, dass er in den Jahren 2005 bis 2007 für seine unerlaubte Nebentätigkeit jährlich zwischen 3.600,- und 4.100,- Euro Lohn erhalten habe. Die Entlohnung sei im Übrigen auch durch die als Zeugin vernommene ehemalige Ehefrau bestätigt worden. Ebenso habe diese darauf hingewiesen, dass das Gros der Unterstützung durch ihren ehemaligen Ehemann im organisatorischen Bereich gelegen habe. Er habe Verträge abgeschlossen aber auch sonstige Tätigkeiten ausgeübt, insbesondere solche, die einen körperlichen Einsatz gefordert hätten. Beispielsweise habe er Münzgeld von der Bank abgeholt, den Anhänger beladen, ausgeräumt und auch bei Veranstaltungen habe er gelegentliche Lampen aufgehängt, Leitungen verlegt, Vollgut (Getränke) aus einem Anhänger geladen, den Wasserschlauch verlegt und Werbebanner von Brauereien aufgehängt. Wenn er auf den Festen von Gästen an der Theke angesprochen worden sei, so habe er sich auch schon mal hinter die Theke gestellt und ein Bier gezapft.

20

In den Jahren 2001 bis heute habe die Firma ... nachweislich der Unterlagen jährlich bei ca. 15 Veranstaltungen als Festwirt gewirkt. Mit einzelnen Veranstaltern seien Verträge über fünf Jahre abgeschlossen worden. Diese Verträge seien größtenteils vom Beklagten unterzeichnet worden. Darüber hinaus lägen Anschreiben der Verantwortlichen an den Beklagten vor, aus denen hervorgehe, dass Vertragsverhandlungen durch diesen geführt worden seien. In manchen Verträgen werde der Beklagte auch als verantwortlicher Vertragspartner seitens der Firma Zeltbewirtschaftung ... genannt. In keinem Vertrag sei die ehemalige Ehefrau als Verantwortliche der Firma Zeltbewirtschaftung ... genannt, ebenso habe sie auch keinen dieser Verträge unterzeichnet. Zu den einzelnen Verträgen gäbe es vielfach auch handschriftliche Notizen, insbesondere organisatorische Dinge betreffend, die eindeutig vom Beklagten stammten. Die sichergestellten Anschreiben an den Beklagten ließen darauf schließen, dass er sich schwerpunktmäßig um die organisatorischen und logistischen Dinge vor Ort gekümmert habe.

21

Darüber hinaus sei der Beklagte regelmäßig vor Ort bei den Festen anwesend und hier auch aktiv für die Firma ... tätig gewesen. Dies belegten nicht nur die Aussage seiner ehemaligen Ehefrau, sondern auch die Auswertung der Anschreiben an den Beklagten sowie die Aussagen der vernommenen Zeugen. Die Vielzahl der vorliegenden Schriftstücke des Beklagten beweise, dass er nach Ablauf seiner letzten Nebentätigkeitsgenehmigung und trotz der ausdrücklichen Untersagung seiner Nebentätigkeit weiterhin regelmäßig und umfassend im Betrieb mitgewirkt habe.

22

Ferner habe er auch während der Zeiten, in denen er eine Nebentätigkeitsgenehmigung besessen habe, Tätigkeiten ausgeübt, die über das ihm erlaubte Maß hinausgegangen seien. Seine Nebentätigkeitsgenehmigung habe sich lediglich auf "Tätigkeiten im Rahmen der organisatorischen Vor- und Nachbereitung einer Veranstaltung" bezogen. Demgegenüber sei er jedoch auch aktiv während der Veranstaltungen vor Ort tätig gewesen. Es sei davon auszugehen, dass er die Nebentätigkeit ebenso über das genehmigungsfähige zeitliche Maß hinaus ausgeübt habe. Insbesondere habe er nicht nur gelegentlich in "Notsituationen" ausgeholfen, wie von ihm angegeben. Als Indiz hierfür sei der Entwurf eines Arbeitsvertrages aus dem Jahr 2009 zwischen der Tochter ... und dem Beklagten zu nennen, der einen wahrzunehmenden Arbeitsumfang von 12 Stunden die Woche vorsehe. Ein gleich lautender Vertrag sei zwischen der ... und ihrer Mutter ... unterzeichnet worden. Darüber hinaus habe der Beklagte häufig vor den Festen und auch gelegentlich am Tag danach frei gemacht und anlässlich des Schützenfestes in ... habe er sogar vor Ort eine Ferienwohnung angemietet. Lieferscheine und gegengezeichnete Tagesberichte der Elektrofirma ... belegten, dass sich der Beklagte um die organisatorischen Dinge vor Ort gekümmert habe und dort anwesend gewesen sei. Die Anwesenheit sei letztlich von den Zeugen bestätigt worden. Bei durchschnittlich 15 Veranstaltungen - unter Außerachtlassung weiterer kleinerer Veranstaltungen - die innerhalb eines Zeitraumes von fünf bis sechs Monaten durchgeführt worden seien, lasse sich von daher in etwa erahnen, welchen zeitlichen Rahmen alleine der Einsatz vor Ort während der Feste beansprucht habe. Indiz für den zeitlichen Aufwand der Nebentätigkeit stellten auch seine Einkünfte, umgerechnet auf mögliche Stundensätze, dar, wobei hinsichtlich des Einkommens berücksichtigt werden müsse, dass er nach Aussagen seiner ehemaligen Ehefrau seit dem Jahr 2005 im Gegenzug für seine weitere Beschäftigung im Festzeltbetrieb zudem keinen Ehegattenunterhalt gezahlt habe.

23

Die disziplinarrechtlichen Ermittlungen hätten ferner ergeben, dass der Beklagte gemeinsam mit seiner ehemaligen Ehefrau den formal auf diese bzw. die gemeinsame Tochter laufenden Betrieb geführt und dementsprechend in nicht unerheblichem Maße als Geschäftsführer fungiert habe. Als solcher sei er von einer Vielzahl von Zeugen wahrgenommen worden und die sichergestellten Unterlagen belegten, dass der Beklagte für die Firma ... Tätigkeiten ausgeübt habe, die zu den typischen Aufgaben eines eigenverantwortlich handelnden Geschäftsführers gehörten. Dass der Beklagte auch nach der Trennung von seiner Ehefrau im Jahr 2002 weiterhin eine Art "geschäftsführende Tätigkeit" habe ausüben sollen, werde dadurch belegt, dass ihm im Jahr 2004 eine Vollmacht für das Geschäftskonto ausgestellt worden sei. Ebenso belegten die mit der Tochter ... abzuschließenden Arbeitsverträge, dass sowohl die Mutter ... als auch der Vater weiterhin tatsächliche Betreiber der Firma sein sollten.

24

Durch die Ausübung der ungenehmigten Nebentätigkeit habe der Beklagte sich ein zweites berufliches Standbein geschaffen. Die Nebentätigkeit habe in erster Linie nicht, wie von ihm dargestellt, im Rahmen eines Familienlebens oder ehelicher Lebensgemeinschaft, sondern einzig zum Zweck der zusätzlichen Gewinnerzielung ausgeübt werden sollen. Die Nebentätigkeit aus diesem Grund auch nicht genehmigungsfähig gewesen. Darüber hinaus wäre ihm eine Genehmigung ohnehin untersagt worden, weil aufgrund der Erfahrungen des Dienstherrn mit dem Beklagten in der Vergangenheit zu befürchten gewesen sei, dass ihn seine Nebentätigkeit in Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen würde. So sei bereits im Jahr 1999 der Verdacht aufgekommen, dass er seine damals genehmigte Nebentätigkeit während einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit ausgeübt habe und er aus dem Grunde zudem während eines Bereitschaftsdienstes nicht erreichbar gewesen sei. Zu berücksichtigen sei zudem, dass ihm die Nebentätigkeit durch Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 29. August 2002 ausdrücklich untersagt worden sei. Aufgrund dessen hätte ihm klar sein müssen, dass er seine Nebentätigkeit keinesfalls ohne vorherige Abstimmung mit seinem Dienstherrn wieder habe aufnehmen dürfen.

25

Die Nebentätigkeit habe er schließlich während seiner krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit seit dem 18. Februar 2010 ausgeübt. Dies ergebe sich aus den Aussagen der Zeugen ..., ... und ... sowie eines Schreibens des Zeugen ... (Feuerwehr ...). Ein derartiges Verhalten schade nicht nur dem Ruf und dem Ansehen der Polizei, sondern in der Bevölkerung würden zudem Zweifel an der Integrität des Beamten speziell, als auch der Polizei und des Beamtentums im Allgemeinen entstehen. Diesen vereinzelt festgestellten Tätigkeiten während seiner zur Dienstunfähigkeit führenden Erkrankung komme unter anderem deswegen erhebliches Gewicht zu, weil er durch seinen unmittelbaren Vorgesetzten noch am 09. Februar 2010 ausdrücklich auf das bestehende Verbot der Ausübung von Nebentätigkeiten hingewiesen und zu diesem Zeitpunkt auch gegen ihn aktuell disziplinarrechtlich ermittelt worden sei.

2.

26

Falschangaben bei der Beantragung von Nebentätigkeitsgenehmigungen.

27

Der Beklagte habe bei Beantragung der Nebentätigkeitsgenehmigung gegenüber seinem Dienstherrn immer wieder unwahre Angaben gemacht. Bereits in seinem ersten Antrag vom 17. Mai 1996 habe er seine wirkliche Funktion innerhalb des Betriebes verschwiegen und das zeitliche Ausmaß seiner Tätigkeit heruntergespielt. Durch die Angabe "Mithilfe", die "nur dann erforderlich ist, wenn meine Frau nicht in der Lage ist, die anfallenden organisatorischen Arbeiten alleine zu bewältigen", habe er vorgespiegelt, nur in "Notsituationen" tätig zu werden. Dies widerspreche dem Ergebnis der Ermittlungen. Dem entsprechend habe er auch bei seinen Anträgen auf Verlängerung der Nebentätigkeitsgenehmigung falsche Angaben gemacht, obwohl am 21. Juli 1999 noch alle Mitarbeiter der KI ... zusätzlich über die nebentätigkeitsrechtlichen Vorschriften belehrt worden seien. Hierdurch habe er gegen seine Wohlverhaltenspflicht gegenüber seinem Vorgesetzten verstoßen.

3.

28

Begehung der Straftaten der Steuerhinterziehung und der Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Nichtangabe von Lohnzahlungen.

29

Der Beklagte habe sich der Steuerhinterziehung und der Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar gemacht. Die dahingehenden Feststellungen ergäben sich aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 23. Januar 2009 (Az.: ...). Diese würden dem vorliegenden Disziplinarverfahren ohne nochmalige Überprüfung zugrunde gelegt.

4.

30

Erneute Begehung der Straftaten der Steuerhinterziehung durch Schwarzgeldzahlungen.

31

Es bestehe der Verdacht, dass der Beklagte sich erneut der Steuerhinterziehung strafbar gemacht habe. Der Zeuge ... habe angegeben, dass er dem Beklagten mehrfach Bargeldbeträge in Höhe von etwa 2.000,- bis 3.000,- Euro in bar ausgezahlt habe. Hierbei handle es sich um so genannte "Schwarzgelder" gehandelt. Die Initiative sei von dem Beklagten ausgegangen.

32

In Anbetracht der Schwere der insgesamt begangenen Pflichtverstöße sei das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit nachhaltig erschüttert und das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit in erheblichem Maße beschädigt. Zu Lasten des Beklagten sei zu berücksichtigen, dass er sich innerlich völlig von seinem Beruf als Polizeibeamter gelöst habe, denn trotz der Kenntnis, dass ihm unter Umständen die Entfernung aus dem Dienst drohe, habe er seine ungenehmigte Nebentätigkeit fortgeführt, dies auch noch zu einer Zeit, in welcher er dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Letztlich spreche auch viel dafür, dass der Beklagte durch seine ungenehmigte Nebentätigkeit gegen seine Gesunderhaltungspflicht verstoßen habe. Er müsse sich in jedem Fall den Vorwurf gefallen lassen, dass er nach den im Jahr 2001 getroffenen Feststellungen eine Gefährdung seiner Gesundheit und damit seiner Dienstfähigkeit zumindest billigend in Kauf genommen habe, denn diese Frage habe zweifellos nicht in seiner Entscheidungsgewalt gelegen. Wie tief und unwiederbringlich das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn zwischenzeitlich zerstört sei, ergebe sich deutlich aus der Stellungnahme des im Disziplinarverfahren angehörten Leiters der KI ... vom 13. April 2011. In der Öffentlichkeit sei sein Verhalten bekannt gewesen und habe so zu einem nicht wiedergutzumachenden Ansehensverlust der Polizei geführt. Verschiedentlich sei sogar versucht worden, ihn als Verantwortlichen des Betriebes ... in der Dienststelle telefonisch zu erreichen, so dass die Nebentätigkeit des Beklagten sogar in einen unmittelbaren Bezug zur Dienststelle des Beklagten gestellt worden sei. Zumindest teilweise dürfte diesem Personenkreis auch nicht entgangen sein, in welch erheblichem Ausmaß seine Nebentätigkeit ausgeübt worden sei.

33

Auch im Hinblick auf das Persönlichkeitsbild des Beklagten sei die Verhängung der Höchstmaßnahme gerechtfertigt. Es handele sich bei ihm bestenfalls um einen durchschnittlichen Beamten, dessen Leistungen in der Vergangenheit nicht immer kritiklos gewesen seien. Zwar habe er sich im Rahmen des Disziplinarverfahrens kooperativ gezeigt und die ungenehmigte Nebentätigkeit eingeräumt, eine tatsächliche Einsicht sei jedoch nicht zu erkennen. Dies werde insbesondere dadurch bestätigt, dass er seine Nebentätigkeit auch noch nach Einleitung des Disziplinarverfahrens im März 2009 weiterhin ausgeübt und diese auch nicht nach Eintritt seiner derzeitigen krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit eingestellt habe.

34

Der Kläger beantragt,

35

den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen,

36

Der Beklagte beantragt,

37

die Klage abzuweisen.

38

Er trägt vor, die Argumente des Klägers könnten seine Entfernung nicht rechtfertigen. Zunächst rügt er rabiate Vernehmungsmethoden und bezweifelt die Richtigkeit der Aussagen der Zeugen ..., L... und Br... Im Übrigen hätten die Sachverhaltsermittlungen einwandfrei auch elementar zu seinen Gunsten sprechende Tatsachen hervorgebracht. Diese ließen nicht den Schluss zu, dass er in einem umfassenden Umfang einer ungenehmigten Nebentätigkeit nachgegangen sei. Der Kläger habe im Übrigen aus den Aussagen insbesondere der Zeugen ..., ..., ... und ... falsche Rückschlüsse gezogen. In der Tat sei es so gewesen, dass er sich im Vorfeld der Veranstaltungen um den Vertragsschluss gekümmert habe. Hierbei habe es sich um kleine Vertragswerke zwischen zwei und drei Seiten eines Standardvertrages gehandelt, die innerhalb von ein, maximal zwei Stunden durch beide Vertragsparteien durchgesprochen und unterzeichnet worden seien. Hinsichtlich des Umfangs der Tätigkeit während der Festveranstaltungen seien die Zeugenaussagen zum weit überwiegenden Teil in sich stimmig. Diese bewiesen jedoch lediglich, dass er höchsten kurzzeitig temporär ausgeholfen habe. Seine Mithilfe während der Festveranstaltungen habe nur in einem sehr geringen Umfang stattgefunden und habe sich auf eine Aushilfstätigkeit bezogen. Niemals sei er als Festveranstalter tätig gewesen, der während der Festveranstaltungen quasi Tag und Nacht die Veranstaltung getragen habe. Dies sei allein die Geschäftsführerin ... gewesen. Von daher habe er auch keinen Zweitberuf ausgeübt. Der vom Kläger behauptete Zeitaufwand von 20 bis 30 Stunden wöchentlich werde gerade durch die Zeugin nicht dokumentiert. Diese Zeitangabe würde voraussetzen, dass wöchentliche Veranstaltungen das gesamte Jahr über stattgefunden hätten. Aus seinem errechneten Gehalt von monatlich ca. 340,- Euro könne nicht auf eine Geschäftsführertätigkeit geschlossen werden. Hierdurch erreiche er noch nicht einmal den Höchstbetrag eines so genannten Mini-Jobs. Zwischen der Geschäftsführerin ... und ihm sei eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 300,- bis 400,- Euro als Pauschalpreis pro Veranstaltung vereinbart worden. Eine Berechnung des Umfangs der Nebentätigkeit sei hieraus nicht möglich. Seine bloße Anwesenheit auf Festveranstaltungen können nicht als Ausübung einer Nebentätigkeit gewertet werden, da er oftmals lediglich seine Familie besucht habe. Die Aussagen der Zeugen, sie hätten in ihm den "Festwirt" erkannt, ließen sich damit erklären, dass sie ihn als Ansprechpartner erblickten, weil er sozusagen als "erster" tätig geworden sei. Er stelle gar nicht in Abrede, dass er bei einem "privaten" Besuch des jeweiligen Festes vielleicht in den Stoßzeiten mal ein paar Bier gezapft habe, allerdings handele es sich dabei nicht um eine anzeige- bzw. erlaubnispflichtige Nebentätigkeit, schon gar nicht um eine umfangreiche Nebenbeschäftigung, die nicht genehmigungsfähig gewesen wäre.

39

Die Verurteilungen wegen Steuerverkürzung bzw. Beihilfe zu dieser rechtfertige in keinem Fall seine Entlassung aus dem Dienst. Insofern räume er ein, einen Fehler begangen zu haben.

40

Der Vorwurf des Zeugen ... könne nicht nachvollzogen werden. Der Sachverhalt stelle sich so dar, dass er durch seine ehemalige Ehefrau gebeten worden sei, dem Zeugen ... Geld in bar auszuhändigen, welches diesem gegenüber dem Festbewirtschaftungsbetrieb ... zugestanden habe. Er habe weisungsgemäß Geld übergeben. Er habe sich keine Gedanken darüber gemacht, ob die Einnahmen des Zeugen ... durch diesen ordnungsgemäß versteuert worden seien. Er habe auch keine Schwarzgeldgeschäfte angeboten, da er hieraus ohnehin keinen wirtschaftlichen Vorteil hätte erzielen können. Der Belastungseifer des Zeugen ... sei wohl darauf zurückzuführen, dass im Zuge des Steuerstrafverfahrens gegen die Firma ... auch der Zeuge ... überprüft worden sei und es sich nunmehr um eine Retourkutsche handle.

41

Auch dessen Behauptung, er habe mit ihm im Sommer 2010 verhandelt, sei falsch. Richtig sei vielmehr, dass er mit seinem zweijährigen Sohn auf dem Weg nach ... in ... mal angehalten habe, um dort mit einem Bekannten der Firma ... und ... zu sprechen. Er habe mit der Betriebsfeier der Firma ... und ... nicht das Geringste zu tun gehabt. Diese sei von seiner ehemaligen Ehefrau im Auftrag der Firma ... und ... durchgeführt worden. Der Mietvertrag für das vom Zeugen ... gelieferte Festzelt habe ebenso nur zwischen der Firma ... und ... und der Firma ... bestanden. Allein deshalb habe es für ihn keinerlei Anlass gegeben, mit dem Zeugen ... vertragliche Verhandlungen zu führen. Hinsichtlich der Aussage des Zeugen ... verwies der Beklagte auf die eidesstattliche Versicherung der Zeugin ..., wonach er diese lediglich zum Schützenverein ... gefahren habe.

42

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie auf die Disziplinar- und Personalakten verwiesen. Diese lagen dem Gericht ebenso wie die Verfahrensakten des erkennenden Gerichts mit den Aktenzeichen 3 O 78/10.TR und 3 L 225/11.TR vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

43

Der Beklagte hat sich eines Dienstvergehens im Sinne des § 85 Abs. 1 Landesbeamtengesetz - LBG - bzw. § 47 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - schuldig gemacht, welches unter Berücksichtigung des Umfangs der Pflichtverletzung und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit sowie unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten dessen Entfernung aus dem Dienst erforderlich macht (§§ 11 Abs. 1 und 2, 3 Abs. 1 Nr. 5 und 8 Landesdisziplinargesetz - LDG -). Wegen des eingetretenen irreparablen Vertrauensverlustes ist eine mildere disziplinarrechtliche Ahndung des Dienstvergehens nicht möglich.

44

Das der vorliegenden Disziplinarklage vorangegangene behördliche Disziplinarverfahren leidet unter keinem Verfahrensfehler.

45

In der Sache steht fest, dass der Beklagte sich eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat (I.), welches die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme erfordert (II).

I.

46

Gemäß §§ 85 Abs. 1 LBG, 47 Abs. 1 BeamtStG begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Zu den elementaren und im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes unabdingbaren beamtenrechtlichen Verhaltensgeboten gehört die sich aus § 64 Abs. 1 Satz 3 LBG bzw. § 34 Satz 3 BeamtStG ergebende Pflicht des Beamten, sein Verhalten so auszurichten, dass es innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert. Hiernach ist der Beamte insbesondere verpflichtet, sich gesetzes- und vorschriftengetreu zu verhalten und nicht gegen Strafgesetze zu verstoßen. In Verbindung mit §§ 73 Abs. 1 LBG, 40 BeamtStG, besteht die Verpflichtung des Beamten, die Vorschriften betreffend die Ausübung einer Nebentätigkeit zu beachten. Nach § 65 Satz 1 LBG bzw. 35 Satz 1 BeamtStG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Schließlich hat der Polizeibeamte neben den allgemeinen Pflichten eines Beamten gemäß § 214 LBG die im Wesen des Polizeidienstes begründeten besonderen Pflichten, das Ansehen der Polizei zu wahren und Dienstzucht zu halten, zu beachten. Gegen diese Pflichten bzw. Obliegenheiten hat der Beklagte seit dem Jahr 1991 beharrlich verstoßen.

47

Dabei geht das Gericht unter Zugrundelegung der vorliegenden Verwaltungsvorgänge, der beschlagnahmten Geschäftsakten sowie der Einlassung des Beklagten von folgendem Sachverhalt aus:

1.

48

Ausübung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit.

49

Der Beklagte hat bereits vor Erteilung seiner ersten Nebentätigkeitsgenehmigung am 02. September 1996 in genehmigungsbedürftiger Weise Tätigkeiten für den Festzeltbetrieb seiner ehemaligen Ehefrau ... bzw. seiner ehemaligen Schwiegereltern entfaltet. Dies belegen die Verträge mit der Ortsgemeinde ..., die erstmals am 23. Januar 1991 und sodann erneut am 10. Mai 1996 - also noch bevor eine Nebentätigkeitsgenehmigung überhaupt beantragt war - mit dem Beklagten abgeschlossen und jeweils auch von ihm unterzeichnet wurden. Ausweislich dieser Verträge wurde der Beklagte hier bereits neben seinem ehemaligen Schwiegervater, ..., ausdrücklich als Vertragspartner benannt. Den Vertrag vom 23. Januar 1991 haben "die Festwirte" ... und ... unterschrieben. Ausweislich des Vertrages aus dem Jahr 1996 ist der Beklagte als Vertreter für die Firma Zeltbewirtschaftung ... aufgetreten und hat in dieser Funktion den Vertrag auch unterzeichnet. Dementsprechend bestätigte der Zeuge ..., Vorsitzender der Kultur- und Festgemeinschaft ..., in seiner Vernehmung am 27. Juli 2010, dass er den Beklagten bereits seit mindestens 20 Jahren kenne, da dieser seit dieser Zeit bei den Festen in ... als "Festwirt" aufgetreten sei. Dementsprechend belegen auch die beschlagnahmten Dateien für die Jahre 1991 bis 1996, dass der Beklagte bereits in diesen Jahren in den Geschäftsbetrieb involviert war. Dass dem so war, hat der Beklagte selbst auch zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt.

50

Nach Ablauf der ihm für die Zeit vom 02. September 1996 bis 31. Mai 2001 erteilten Nebentätigkeitsgenehmigungen übte der Beklagte in ungeminderter Form bis spätestens Herbst 2010 weiterhin Nebentätigkeiten aus. Dies belegen insgesamt 51 sichergestellte Verträge mit den einzelnen Veranstaltern, Zeltverleihbetrieben, Musikanten bzw. Konzertverträge, Verträge mit Gemeinden und Ortsgemeinden über die Pacht von Grundstücken zum Zwecke der Ausrichtung von Festen, die fast ausschließlich vom Beklagten unterzeichnet sind. In einer Vielzahl von Fällen ist der Beklagte in den Verträgen als verantwortlicher Vertragspartner seitens der Firma Zeltbewirtschaftung ... genannt und der Schriftverkehr ist maßgeblich an den Beklagten als Verantwortlicher der Firma gerichtet. Sämtliche Verträge mit den Veranstaltern sind durch den Beklagten unterzeichnet. Lediglich ein Vertrag vom 05. Februar 2010 trägt die Unterschrift der Tochter ..., auf die seit Februar 2009 das Gewerbe "Zeltbewirtschaftung ..." offiziell angemeldet ist. Mit einzelnen Veranstaltern wurden Verträge über fünf Jahre abgeschlossen mit wiederkehrenden jährlichen Verpflichtungen, mit anderen Vertragspartnern wurden aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehungen gar keine schriftlichen Verträge mehr abgeschlossen. Dabei lassen die bei der Durchsuchung sichergestellten Anschreiben an den Beklagten darauf schließen, dass er sich schwerpunktmäßig um die organisatorischen und logistischen Dinge vor Ort gekümmert hat. So befinden sich hierunter Rechnungen für Zeltgestellung, beschädigtes Zeltmobiliar, Rechnungen von Gemeinden für Wasserverbrauch bzw. Kanalnutzung durch die Firma ..., Rechnungen für die Prüfung der Schankanlagen, Lieferscheine verschiedener Firmen und etliche Tagesberichte einer Elektrofirma, die von dem Beklagten gegengezeichnet sind. Auch die Vielzahl der beschlagnahmten Schriftstücke, die von dem Beklagten unterzeichnet bzw. verfasst wurden, beweisen, dass er nach Ablauf seiner letzten Nebentätigkeitsgenehmigung regelmäßig und umfassend im Betrieb seiner ehemaligen Ehefrau mitgewirkt hat. Dies ergibt sich unter anderem aus Rechnungen, schriftlichen Bestellungen für Gewerbeplakate, unterzeichnete Lieferzettel der Bir...-Brennerei, Bestelllisten für Toilettenwagen oder Zelte etc.. Hinsichtlich der erwähnten Dokumente wird vollumfänglich auf deren Auflistung in der Klageschrift verwiesen.

51

Die bereits durch die beschlagnahmten Unterlagen belegten Tätigkeiten in einem erheblichen und verantwortlichen Umfang finden ihre Bestätigung in der im behördlichen Disziplinarverfahren umfassend durchgeführten Zeugenvernehmung. So gab der Zeuge ..., Inhaber der Firma Getränke ..., bei seiner Vernehmung am 07. April 2011 an, dass der Beklagte zum ersten Verhandlungsgespräch im Jahr 2004 zu ihm in die Firma gekommen sei. Es sei hierbei um die Abstimmungen hinsichtlich der Größenordnungen, die für das Fest benötigt wurden, beispielsweise Biermengen etc., gegangen. Bei diesem Gespräch seien auch die einzelnen Preise für die Getränke besprochen worden. Die Feinabsprachen seien nachfolgend telefonisch erfolgt. In den ersten zwei bis drei Jahren habe sich der Beklagte intensiver um die Abwicklung vor Ort gekümmert. So habe er sich um die Endabnahme des Aufbaus der von der Firma gestellten Theken etc. sowie die Getränke gekümmert. In den ersten Jahren habe es neben der persönlichen Vorbesprechung auch eine persönliche Nachbesprechung gegeben. In der Nachbesprechung sei dann unter anderem nochmals über die Preise verhandelt worden. In den letzten Jahren hätten die persönlichen Kontakte mit dem Beklagten abgenommen. Ansprechpartner bei der Firma ... sei für die gesamte Organisation im Vorfeld der Beklagte gewesen. An den Festabenden selbst seien Frau ... und ihr neuer Ehemann Ansprechpartner gewesen.

52

Der Zeuge ... (s.o) gab an, dass der Beklagte seit mindestens 20 Jahren für ihn der "Chef" der Zeltbewirtschaftung gewesen sei. Die geschäftlichen Kontakte seien dabei in erster Linie telefonisch über Handy gelaufen. Darüber hinaus konnte der Zeuge bestätigen, dass der Beklagte auch bei den Festen selbst anwesend gewesen ist. Sicher konnte er sich daran erinnern, dass er samstags, wenn die Bühne aufgebaut wurde, immer im Zelt gewesen sei. Er habe dann Getränke eingeräumt, Bierleitungen gespült und alle Dinge erledigt, die für die Bewirtschaftung erforderlich gewesen seien. Er selbst habe auch mehrfach gesehen, dass der Beklagte hinter der Theke gestanden und Bier gezapft bzw. Getränke ausgegeben habe. Diese Tätigkeit konnte der Zeuge für mindestens die letzten 10 Jahre bestätigen.

53

Diese Aussage untermauerte der Zeuge ..., Mitglied und bis 2004 erster Vorsitzender der Kultur- und Festgemeinschaft ..., der angab, dass der Beklagte neben der Zeugin ... Ansprechpartner gewesen sei. Auch sei der Beklagte eigentlich jedes Jahr auf dem Fest anwesend gewesen. Dabei habe er ihn mehrfach hinter der Theke gesehen, d.h. er habe Bier gezapft. Dies sei meist in Stoßzeiten gewesen, so dass es so ausgesehen habe, als helfe er aus.

54

Vorbereitende Tätigkeiten sowie auch solche vor Ort konnte auch der Zeuge Kö..., Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde ..., bestätigen. In seiner Vernehmung am 23. Februar 2011 gab dieser an, dass er sich alle fünf Jahre mit jeweils dem ersten Vorsitzenden der Kultur- und Festgemeinschaft und dem Beklagten getroffen habe, um über die Vertragskonditionen zu sprechen. Auch während der Feste sei der Beklagte regelmäßig anwesend gewesen. Wenn er auch nicht bekunden konnte, dass der Beklagte jeweils alle vier Veranstaltungstage vor Ort anwesend war, so konnte er jedoch mit Sicherheit bekunden, dass sich der Beklagte um den Thekenaufbau und -abbau gekümmert habe. Darüber hinaus habe der Beklagte - so der Zeuge - sich auch um die allgemeine Ablauforganisation der Zeltbewirtung vor Ort gekümmert. Ebenso habe er hinter der Theke gestanden, habe Fässer ausgetauscht und auch Bier gezapft. Reflektierend könne er angeben, dass der Beklagte eigentlich immer auch hinter der Theke gestanden habe, wenn er vor Ort anwesend gewesen sei. Die ehemalige Ehefrau habe sich demgegenüber um den Thekenbereich gekümmert. Für ihn sei so der Eindruck entstanden, dass sowohl der Beklagte als auch seine ehemalige Ehefrau die "Chefs" gewesen seien, also auch das Sagen gehabt hätten.

55

Der Zeuge Bo..., Angestellter der Verbandsgemeindeverwaltung ..., gab am 23. Februar 2011 unter Vorlage entsprechender Unterlagen an, dass der Kontakt zur Firma ... bereits seit dem Jahr 2005 bestehe. Bis auf das Jahr 2006 seien die Feste mit dieser Firma durchgeführt worden. Für die Kirmes im Jahr 2008, 2009 und 2010 habe sich die Firma ... jeweils beworben. Die vom Zeugen vorgelegten Bewerbungen sind nachweislich vom Beklagten unterzeichnet. In Bezug auf die Anwesenheit des Beklagten vor Ort gab der Zeuge an, keine genauen Zeitangaben machen zu können, jedoch sei der Beklagte beim Aufbau auch schon mal anwesend gewesen.

56

Der Zeuge ..., erster Vorsitzender der Kirmesgesellschaft ... eV, bekundete am 20. März 2011, dass er sich in 2008, 2009 und 2010 mit dem Beklagten bei ihm zuhause getroffen und die Dinge abgesprochen habe. Dienstags vor der Kirmes, wenn mit dem Zeltaufbau begonnen werde, sei der Beklagte dann vorbeigekommen und habe den Helfern etwas zum Essen und Trinken gebracht. Er habe dann mit den Arbeitern zusammengesessen und gesprochen. Am Dienstag nach der Kirmes beim Zeltabbau sei der Beklagte abermals anwesend gewesen, um nachzusehen, wie lange sie für den Abbau des Zeltes gebraucht hätten, weil damit die Bezahlung des Gerüstbauers (Firma Zelte ...) zusammengehangen habe. Auch beim Ausrufen der Kirmes, am Samstagnachmittag gegen 15 Uhr, sei der Beklagte im Zelt anwesend gewesen. Hierzu fahre man mit dem Traktor durchs Dorf und lade die Leute zur Kirmes ein. Gegen 18 Uhr werde dann der Baum aufgestellt und ab 19 Uhr seien alle im Zelt. Zu dieser Zeit sei der Beklagte ebenfalls noch im Zelt anwesend gewesen. Zumindest in den Zeiten, in denen er selbst anwesend gewesen sei, habe dieser im Thekenbereich gearbeitet, so zum Beispiel Gläser aufgestellt, Getränke eingeräumt etc.. Seine Aussage - so der Zeuge - treffe auf die letzten vier Jahre zu. Am Samstagnachmittag sei in der Regel auch der ..., der jetzige Ehemann von Frau ..., anwesend gewesen. Am Abend sei dann Frau ... dazugekommen.

57

Die Angaben des Zeugen ... bestätigte der Zeuge ..., Mitglied der Kirmesgesellschaft, in seiner Vernehmung vom 02. März 2011 weitgehend. Er gab an, dass bei den Vertragsverhandlungen der Beklagte und seine ehemalige Ehefrau anwesend gewesen seien. Nach Ablauf des ersten 5-Jahres-Vertrags sei er von Frau ... an den Beklagten verwiesen worden, um mit diesem einen Vertrag abzuschließen. Bei dem nachfolgenden Treffen seien mit dem Beklagten der Bierpreis verhandelt und die Kosten für die Bühne besprochen worden. Am ersten Zeltaufbautag, normalerweise dienstags, sei der Beklagte vorbeigekommen und habe Essen gebracht. Am Abend sei er dann nochmals gekommen, um zu sehen, wie weit der Aufbau vorangeschritten sei. Er konnte sich ebenfalls daran erinnern, dass der Beklagte schon samstags vor Ort gewesen sei, wenn beispielsweise die Firma ... Getränke geliefert habe. Öfter sei er in dem "abgetrennten Bereich" am Ende der Theke gemeinsam mit seiner Ehefrau anwesend gewesen. Sonntags, wenn die Musik gespielt habe, sei der Beklagte gelegentlich vor Ort gewesen. Hierbei habe er schon mal an der Theke gestanden und einen ausgegeben. Sonstige Tätigkeiten bei den Veranstaltungen konnte er nicht bestätigen.

58

Der Zeuge ..., Mitglied der ..., gab am 04. April 2011 an, dass die Band seit 2005 bis 2007 mit der Firma ... nach entsprechender Anfrage durch den Beklagten zusammengearbeitet habe. Bei den Festen habe der Beklagte vor Ort mitgearbeitet. Seine Beobachtungen hätten sich hierbei auf die Nachmittage bezogen, an dem die Band aufgebaut habe. Zu diesen Zeiten sei der Beklagte in der Regel auch dagewesen und habe beispielsweise Gläser und Getränke in die Kühlschränke eingeräumt und Aschenbecher auf den Tischen verteilt. Inwieweit er abends zugegen gewesen sei, wusste der Zeuge nicht.

59

Schließlich gaben die Zeugen H..., Vorsitzender des Karnevalvereins ... e.V., und ..., Geschäftsführer des Vereins, bei ihrer Vernehmung am 17. Februar 2010 an, den Beklagten bereits seit Ende 2006 zu kennen. Verträge seien für die Jahre 2007, 2008, 2009 und 2010 abgeschlossen worden. Alljährlich habe der Beklagte in der Wohnung des Zeugen ... die Absprachen für die Feste getroffen. Diese seien schriftlich fixiert, aber nicht unterzeichnet worden. Das Treffen für Karneval 2010 habe am 26. Oktober 2009 stattgefunden. Anwesend gewesen seien der Beklagte, seine ehemalige Ehefrau und deren Lebensgefährte. Am 29. Dezember 2009 hätte sodann in ... im Rahmen eines persönlichen Gesprächs mit dem Beklagten die Feinabstimmung stattgefunden. Das Festzelt sei am 22. Januar 2010 angeliefert worden. An diesem Tag sei der Beklagte von 10.30 Uhr bis gegen 14.00 Uhr anwesend gewesen. An diesem Tag habe der Beklagte E... für die Arbeitskräfte geholt und mit angepackt. Ob der Beklagte bei Veranstaltungen persönlich mitgewirkt hat, entzog sich zwar der Kenntnis der Zeugen, jedoch konnten sie bestätigen, dass der Beklagte immer morgens vor den Veranstaltungen nach dem Rechten gesehen habe. So sei er auch am Morgen vor der Feier an Altweiber zwischen 10.00 Uhr und 11.30 Uhr und am Rosenmontag vor Ort anwesend gewesen.

60

Der Zeuge ..., erster Vorsitzender des ... Schützenvereins ... e. V., gab in seiner Vernehmung am 06. April 2011 an, dass der Beklagte schon mal Sachen mit dem Anhänger gebracht und auch mal zwei Stunden lang Bier gezapft habe. Sicher bestätigen konnte er jedoch, dass der Beklagte nie das ganze Fest über, bei dem Frau ... Ansprechpartnerin gewesen sei, anwesend gewesen sei.

61

Gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen insgesamt bestehen keine Bedenken. Schlüssig, nachvollziehbar und in wesentlichen Punkten übereinstimmend schildern die Zeugen, dass der Beklagte - wie im Übrigen auch von ihm selbst eingeräumt - in der Phase der Vertragsverhandlungen maßgeblicher Ansprechpartner der Firma ... gewesen ist. Er war zuständig für den Abschluss der Verträge und für Feinabstimmungen in Bezug auf anzuliefernde Getränkemengen, Getränkepreise, Kosten für die Bühne, musikalische Gestaltung der Feste etc. Hierfür waren in der Regel nur mit den Veranstaltern zwei Treffen erforderlich. Ebenso bestätigten die Zeugen übereinstimmend, dass der Beklagte in der Aufbauphase des Festzeltes und bei dessen Einrichtung körperlich anwesend und auch aktiv mitgearbeitet hat. Ihm kam offensichtlich die Funktion zu, den Aufbau des Zeltes und dessen Ausstattung für die nachfolgende Durchführung des Festes, d. h., Elektro- und Wasserversorgung, Getränke, Gläser, Kühlschränke, Werbebanner etc. zu regeln, zu überwachen und zu koordinieren. Auch während der Feste war der Beklagte anwesend, jedoch - so die Zeugen übereinstimmend - trat während der Festveranstaltungen seine ehemalige Ehefrau als Veranstaltungsleiterin in den Vordergrund. Dennoch konnten die Zeugen glaubhaft bekunden, dass der Beklagte in Zeiten seiner Anwesenheit im Zelt nicht nur den Familienkontakt - wie von ihm vorgetragen - pflegte, sondern auch selbst Hand anlegte und beispielsweise Bier zapfte. Ausweislich sämtlicher Zeugenaussagen ist mithin der sichere Schluss gerechtfertigt, dass der Beklagte nicht nur im geschäftsinternen Bereich Ansprechpartner der Firma ... gewesen ist, sondern, dass sich sein Tätigkeitsfeld im öffentlichkeitswirksamen Bereich auch darauf erstreckte, vor Ort als Ansprechpartner für die dort tätigen Firmen und sonstigen Vertragspartner zu fungieren und stets zur Verfügung stand. Insoweit decken sich die Schlussfolgerungen des Gerichts vollumfänglich mit denjenigen des Klägers. Eine Belastungstendenz der Zeugen, die teilweise jahrelang mit dem Beklagten zusammengearbeitet und offensichtlich ein gutes Verhältnis miteinander gepflegt haben, ist nicht ersichtlich und auch vom Beklagten nicht nachvollziehbar dargelegt.

62

Gründe, die der Verwertbarkeit der Aussagen im Übrigen entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Sofern der Beklagte zunächst eine rabiate Vernehmungsmethode und eine Einflussnahme auf die Zeugen ..., ... und ... rügt, so steht dies einer Verwertbarkeit der Aussagen nicht entgegen. Sämtliche Zeugen haben die Richtigkeit der protokollierten Aussagen unterschriftlich bestätigt, wobei die Zeugen ... und ... eindeutig auch keinerlei den Beklagten belastenden Angaben gemacht haben, was bereits gegen eine tatsächliche Willensbeeinflussung spricht. Im Übrigen haben die Zeugen nachweislich differenzierte Aussagen je nach Lebenssachverhalt gemacht, die im Kern jeweils Bestätigung in den Aussagen der anderen Zeugen gefunden haben. Der im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesende Zeuge ... gab, befragt nach dem Ablauf der Vernehmung an, dass er noch nie "so" befragt worden sei. Auf Nachfrage, was darunter zu verstehen sei, gab er an, dass der vernehmende Beamte immer wieder nachgehakt und gezielt nachgefragt habe. Eine derartige Methode der Befragung mag für einen Laien durchaus als ungewohnt oder gar "rabiat" erscheinen. Die Nachdrücklichkeit einer Befragung entspricht jedoch dem gebotenen Ziel einer Zeugenvernehmung, nämlich Wesentliches durch konkrete Fragen ans Licht zu bringen. Auch der im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesende Ermittlungsführer vermochte den Eindruck eines gewissenhaft und sachlich handelnden Beamten zu hinterlassen. Die aufgestellte Behauptung, es habe eine bewusste Beeinflussung der Willensentschließung der Zeugen stattgefunden, widerspricht damit nicht nur dem Inhalt der Aussagen aller Zeugen in seiner Gesamtschau, sondern findet auch keinerlei Bestätigung in den im Termin zur mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnissen.

63

Sofern der Beklagte darüber hinaus geltend macht, der Kläger habe aus den Aussagen der Zeugen falsche Rückschlüsse gezogen, als dieser ihm vorwerfe, er sei auch bei den Festen aktiv gewesen, so ist er darauf zu verweisen, dass die Zeugen, wie dargelegt, übereinstimmend eine temporäre Unterstützung durch den Beklagten bei den Festen aufgezeigt haben, ihm auch nur dies vorgehalten wird, was er selbst letztendlich auch nie in Abrede gestellt hat. Alles in allem ergibt sich dennoch das Bild einer jede Phase der Feste umfassenden Einbindung des Beklagten in den Geschäftsbetrieb der Firma ... Dass sein Tätigkeitsschwerpunkt in den Vertragsabschlüssen und der Vorbereitung der Veranstaltungen lag, ändert folglich nichts an dem Umstand, dass er aufgrund seines Gesamtauftretens neben seiner ehemaligen Ehefrau als Chef der Firma fungierte und als solcher auch von Außenstehenden wahrgenommen wurde.

64

All dies bestätigt letztendlich auch die ehemalige Ehefrau des Beklagten im behördlichen Disziplinarverfahren eindrucksvoll. Am 23. Februar 2011 gab diese nach Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht an, dass es richtig sei, dass das Gros der Unterstützung durch ihren ehemaligen Ehemann im organisatorischen Bereich gelegen habe. Sie könne nicht sagen, dass er ausschließlich die Verträge abgeschlossen habe. Er habe sie auch bei den übrigen Tätigkeiten unterstützt, insbesondere dort, wo körperlicher Einsatz gefragt gewesen sei. Dies konkretisierte die Zeugin dahin, dass er beispielsweise Münzgeld von der Bank abgeholt und den Anhänger beladen und ausgeräumt habe, in dem die Utensilien wie Lampen, Verlängerungskabel etc. transportiert worden seien. Bei den Festen selbst habe er mal Lampen aufgehängt, Leitungen verlegt, Vollgut (Getränke) aus einem Anhänger abgeladen, Wasserschläuche verlegt und Werbebanner von Brauereien aufgehängt. Bei den Festen sei er jedoch nicht ständig vor Ort gewesen. Wenn er diese besucht habe, sei er zwangsläufig von den Gästen an der Theke angesprochen worden, so dass er schon mal hinter die Theke gegangen sei und ein Bier gezapft habe. Verkauft habe er jedoch eigentlich nicht.

65

Obwohl die Zeugin im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht als persönliches Beweismittel zur Verfügung stand, da sie sich hier auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht als ehemalige Ehefrau des Beklagten berufen hat, so konnte jedoch die Niederschrift über deren Anhörung im Wege des Urkundsbeweises nach §§ 67, 21 LDG, 98 und 173 VwGO i.V.m. §§ 418, 373, 383 ZPO in das vorliegende Verfahren eingeführt werden. Der sich aus dem Zivilrecht ergebende Grundsatz, dass frühere Zeugenaussagen, die in Kenntnis eines Zeugnisverweigerungsrechts getätigt werden, für den Fall, dass der Zeuge in einem späteren Verfahren die Aussage über das gleiche Thema verweigert, verwertet werden dürfen (vgl. Zöller, Zivilprozeßordnung, § 383 Rdnr. 6), gilt im Disziplinarverfahren gleichermaßen, weil die Beweisaufnahme mit Ausnahme der Modifizierung in § 67 Abs. 2 LDG im disziplinargerichtlichen Verfahren über § 173 VwGO ebenfalls nach zivilprozessualen Grundsätzen abzuwickeln ist. Ein der Vorschrift des § 252 StPO vergleichbares Beweisverwertungsverbot kennen weder die Zivilprozess- noch die Verwaltungsgerichtsordnung noch das rheinland-pfälzische Landesdisziplinargesetz (vgl. insoweit auch BayVGH, Urteil vom 03. Februar 2009, Az.: 16 aD 07.1304 - Juris -). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die früheren Bekundungen des jetzigen, zur Verweigerung der Aussage berechtigten Zeugen nicht in verfahrensrechtlich korrekter Weise gewonnen wurden, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist, da die Zeugin bereits im Disziplinarverfahren ordnungsgemäß belehrt wurde. Der protokollierten Vernehmung der Zeugin ... kommt auch ungeschmälerte Beweiskraft zu, obwohl das erkennende Gericht sich von dieser keinen persönlichen Eindruck hat verschaffen können. Die Zeugin hat ihre Angaben im Disziplinarverfahren in Kenntnis der gegen ihren ehemaligen Ehemann erhobenen Vorwürfe freiwillig getätigt. Dabei entsprechen ihre Ausführungen zu dem Umfang der Tätigkeiten ihres ehemaligen Ehemannes einerseits dem Aussagegehalt der im Wege der Beschlagnahme aufgefunden Geschäftsunterlagen und zum anderen den glaubwürdigen vielfältigen Zeugenaussagen, wie bereits dargelegt.

66

Ausweislich der Aussage der Zeugin ... sowie den beschlagnahmten Unterlagen steht darüber hinaus fest, dass der Beklagte für die Tätigkeit von der Firma ... entlohnt wurde. Für 2003 liegen Quittungsbelege für Aushilfslohn (à 7,- Euro die Stunde) vor, die sich auf insgesamt 679,- Euro belaufen. Für 2004 liegen neben diesen Quittungen weitere Belege vor, die einen Gesamtverdienst von mindestens 3.879,- Euro belegen. Aus dem gegen den Beklagten unter dem Aktenzeichen ... geführten Strafverfahren ergibt sich, dass er in den Jahren 2005 bis 2007 für seine unerlaubte Nebentätigkeit jährlich zwischen 3.600,- und 4.100,- Euro Lohn erhalten hat. Daneben hat der Beklagte einen geldwerten Vorteil dadurch erlangt, dass die Zeugin ... nach der Trennung auf ihren Unterhalt verzichtet hat, mit der Bitte, dass dieser sie im Organisatorischen, was Verträge usw. angehe, weiterhin unterstützen soll. Im Laufe der Zeit hat sie ihrem ehemaligen Ehemann Auslagen, wie Spritgeld und Telefonkosten, erstattet.

67

Nach alledem steht damit fest, dass der Beklagte nicht nur in den Zeiten, in denen ihm ab dem 02. September 1996 bis 31. Mai 2001 eine Nebentätigkeit genehmigt worden war, seine Arbeitskraft im außerdienstlichen Bereich nutzbar gemacht hat, sondern dass er bereits ohne Nebentätigkeitsgenehmigung ab 1991 bis 1996 und nachfolgend nach bestandskräftiger bzw. rechtskräftiger Ablehnung seiner Nebentätigkeitsgenehmigung ab dem 31. Mai 2001 ungehindert weiterhin für den Gewerbebetrieb seiner Ehefrau tätig gewesen ist. Wie in den Jahren 1996 bis 2001 war er zu einer derartigen Nebentätigkeit jedoch nach Maßgabe des für ihn geltenden Rechts (§§ 72, 74 Abs. 1 Nr. 1 LBG) nur mit entsprechender Genehmigung befugt, da hiernach jede gewerbsmäßige Tätigkeit bzw. die Mithilfe hierzu genehmigungspflichtig ist.

68

Bereits durch diesen formalen Verstoß gegen das Nebentätigkeitsrecht hat der Beklagte sich einer nicht unerheblichen Pflichtverletzung schuldig gemacht. In einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis wie dem Beamtenverhältnis werden die Beteiligten - anders als in einem Arbeitsverhältnis privaten Rechts - rechtlich umfassend in Anspruch genommen. Der Beamte hat aufgrund der ihm obliegenden Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf seine Arbeitskraft grundsätzlich voll dem Dienstherrn zu widmen, der ihm - umgekehrt - eine angemessene Fürsorge schuldet. Angesichts dieser korrespondierenden Pflichten liegt das Interesse des Dienstherrn auf der Hand, ihm eine Prüfungs- und Entscheidungsmöglichkeit einzuräumen, wenn ein Beamter durch eine nicht dienstlich veranlasste Nebentätigkeit seine Arbeitskraft auch außerhalb des beruflichen Pflichtenkreises nutzbar machen will. Diesem Belang dient die Notwendigkeit der Zustimmung des Dienstherrn zu der beabsichtigten Tätigkeit; der Dienstherr soll in der berechtigten Erwartung einer vollwertigen, nicht durch anderweitige Verausgabung der Arbeitskraft beeinträchtigten Dienstleistung des Beamten geschützt werden, darüber hinaus in seinem Interesse daran, dass der Beamte sein Amt pflichtgemäß, unparteiisch, unbefangen und in ungeteilter Loyalität gegenüber dem Wohl der Allgemeinheit wahrnimmt und der Anschein möglicher Interessen- und Loyalitätskonflikte vermieden wird. Die Zustimmungs- oder Anzeigepflicht soll sicherstellen, dass die Behörde vor Aufnahme der Nebentätigkeit Kenntnis erhält, damit sie sachgerecht prüfen kann, ob sich die Ausübung der beabsichtigten Nebentätigkeit mit dem Amt vereinbaren lässt. Dabei sind nicht nur dienstliche Belastungen des Beamten zu prüfen, sondern es wird auch zu erwägen sein, wie sich die Nebentätigkeit auf das Vertrauen der Öffentlichkeit und die Unparteilichkeit und Unbefangenheit des Beamten und damit letztlich auch auf dessen dienstliche Verwendbarkeit auswirken wird. Schließlich wird durch die Genehmigungs- oder Anzeigepflicht die Behörde auch in die Lage versetzt, auf Anzeigen oder gar Anfeindungen sachgerecht und wirkungsvoll zu reagieren. Das ist vor allem deshalb notwendig, weil die Öffentlichkeit gegenüber der Nebentätigkeit von Verwaltungsbediensteten ohnehin meist sehr kritisch eingestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1990 - 2 C 10.89 - juris -).

69

Gegen diese berechtigte Interessenlage des Dienstherrn, die auch in Zeiten seiner Beurlaubung ungeschmälert fortbesteht, hat der Beklagte kontinuierlich ab dem Jahr 1991 verstoßen. Die nicht genehmigte Nebentätigkeit hat der Beklagte zur Überzeugung der erkennenden Kammer bis spätestens Sommer/Herbst 2010 ausgeübt. Diese Feststellung ist bereits gerechtfertigt ausweislich eines Schreibens des ... vom 04. März 2010, gerichtet an den "Festbewirtschaftungsbetrieb ..., Herrn ...". Unter Bezugnahme auf ein "...gestriges Telefonat..." und "...Ihr Schreiben vom 23. Februar 2010...", bestätigt die Gemeinschaft der Feuerwehr ... ein der Firma unterbreitetes Angebot. Maßgeblich stützt das Gericht seine Einschätzung zudem auf die Aussage des Zeugen ... im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. Januar 2012. Hier gab der Zeuge an, dass er sich im Sommer 2010 in Da... mit dem Beklagten und den Verantwortlichen der Firma ... und ... getroffen habe. Vor Ort sei der Vertrag, der letzten Endes zwischen der Firma Zelte ... und der Firma ... und ... zustande gekommen sei, durchgesprochen worden. Auf konkrete Frage des Gerichts gab der Zeuge an, dass er für die Vermittlung des Geschäfts zwischen der Firma ... und ... und seiner Firma auf Rechnung an die Firma ... eine Provision gezahlt habe. Die Festbewirtung selbst wurde aufgrund eines gesonderten Vertrages durch den Zeltbewirtungsbetrieb ... durchgeführt. Damit steht in jedem Fall fest, dass der Beklagte auch noch zu diesem Zeitpunkt im Interesse der Firma tätig wurde.

70

Gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen keinerlei Bedenken. Insbesondere ist auch keine Belastungstendenz erkennbar. Die Schilderungen des Zeugen vor Gericht hinsichtlich des Ortstermins im Sommer 2010 entsprechen seinen bereits im behördlichen Disziplinarverfahren am 12. April 2011 getätigten Aussagen. Der Beklagte selbst räumt ein, dass es im Sommer 2010 eine derartige Zusammenkunft mit jedoch zufälligem Charakter gegeben hat. Angesichts der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen und des Zeugen und des persönlichen Eindrucks von seiner Person erscheint jedoch dessen Darstellung glaubwürdig, dass der Beklagte bewusst an diesem Treffen teilgenommen hat, um als Vermittler zwischen der Firma ... und ..., zu der die Zeltbewirtung ... intensive geschäftliche Kontakte pflegte, und dem und der Firma ..., ebenfalls ein beständiger Geschäftspartner, aufzutreten. Glaubwürdig ist in diesem Zusammenhang die auf konkrete Nachfrage des Gerichts spontan erfolgte Äußerung des Zeugen ..., dass für die Vermittlung des Geschäfts an die Firma ... Provision gezahlt wurde. An dieser Aussage hielt der Zeuge auch noch fest, als ihm wiederholt erläutert wurde, dass ihm ein Aussageverweigerungsrecht zustehe, soweit er sich mit seiner Aussage selbst belaste. Dies nahm der Zeuge lediglich hinsichtlich des Fragenkomplexes "Schwarzgeldzahlungen" in Anspruch.

71

Unabhängig davon hat auch der Zeuge ..., bis Mitte 2010 erster Vorsitzender bei der ... Schützengilde, angegeben, dass er für das Jahr 2010 mit Gewissheit sagen könne, dass sowohl der Beklagte als auch die ehemalige Ehefrau bei der Abrechnung des Festes, das jeweils am ersten Wochenende bzw. Sonntag im September eines Jahres stattfinde, anwesend gewesen sei. Der Beklagte räumte auch insoweit ein, dass er mit seiner Ehefrau tatsächlich vor Ort bei diesem Gespräch anwesend gewesen ist, jedoch nicht als Vertreter der Firma ..., sondern lediglich als Fahrer seiner Ehefrau. Dies bekräftigte die Zeugin ... durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung. Ob der Beklagte tatsächlich bei diesem Termin als Gesprächspartner in Erscheinung getreten ist, kann jedoch für die Beurteilung der Ausübung einer Nebentätigkeit dahingestellt bleiben. Denn unstreitig war er auf Seiten der Firma ... seit dem Jahr 2004 Ansprechpartner für die ... Schützengilde. Dementsprechend war er nach Aussage des Zeugen ... alljährlich auch bei der Abrechnung des Festes mit dabei. Wenn er sodann im Jahr 2010 abermals mit seiner Ehefrau zur Abrechnung des Festes fährt, so muss er sich den dadurch erweckten Anschein zurechnen lassen, dass er - wie in der Vergangenheit - für die Firma ... in Erscheinung tritt. Im Übrigen muss zumindest für diesen konkreten Einzelfall die Fahrt zu dem Abrechnungstermin ebenso als Dienstleistung für die Firma ... gewertet werden.

72

Die unter Verstoß gegen die formalen Anforderungen des Nebentätigkeitsrechts konkret ausgeübten Tätigkeiten waren zudem in materieller Hinsicht nicht genehmigungsfähig, wodurch dem Verstoß gegen das Nebentätigkeitsrecht und der damit einhergehenden Verletzung seiner Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 73 Abs. 1 i. V. m. § 64 Abs. 1 Satz 3 LDG) ein besonderes Gepräge zukommt, wie Rahmen der Maßnahmebemessung noch auszuführen sein wird.

73

Nach § 73 Abs. 2 und 3 LBG ist die Genehmigung zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Nebentätigkeit nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten behindert werden kann. Nach der Regelvermutung des § 73 Abs. 3 Satz 2 LBG ist dies wiederum dann anzunehmen, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet oder aber, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt (§ 73 Abs. 3 Satz 1 LDG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend allesamt erfüllt.

74

Zunächst steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass der Beklagte sich ein zweites berufliches Standbein im letztgenannten Sinne geschaffen hat, welches sich spätestens seit der Trennung von seiner Ehefrau im Jahr 2004 für ihn auch insoweit verselbständigt hat, als er einerseits Unterhaltsleistungen hiermit abgegolten hat und ihm andererseits immer wiederkehrende Entgelte hierfür zugeflossen sind. Seine Einbindung in den Betrieb erfolgte damit nicht nur mit Gewinnerzielungsabsicht, sondern er war zudem auf Dauer auch maßgeblicher Entscheidungsträger in einem Gewerbebetrieb. Denn, wie mehrere Zeugen bestätigten, wurde der Beklagte aufgrund der Art und des Umfangs seiner Tätigkeiten als "Chef" wahrgenommen. Von daher kann dahingestellt bleiben, ob dem Beklagten formal die Funktion eines "Geschäftsführers" oblag. Zumindest aber wurde er von außenstehenden Dritten als verantwortlich Handelnder wahrgenommen. Zudem stellen die jährlichen Umsatzzahlen des Gewerbebetriebes, die zwischen 200.000 und 416.000 Euro gelegen haben, ein weiteres Indiz dafür dar, dass der Beklagte sich mit seiner verantwortlichen Tätigkeit in dem Unternehmen eine zusätzliche Einnahmequelle gewerblicher Art geschaffen hat. Die Ausübung einer derartigen Tätigkeit widerspricht jedoch der arbeitsmarktpolitischen Zielsetzung der mit Landesgesetz vom 20. Juli 1998 (GVBl 202) zum 01. August 1989 neu geregelten §§ 73 Abs. 3 Satz 1 und 80 a Abs. 2 LBG, da man dem Beamten damit ermöglichen würde, sich im Schutz seines alimentierten Beamtenstatus wirtschaftlich ein zweites Standbein zu schaffen (vgl. hierzu Grabendorf, Arend, Landesbeamtengesetz, Kommentar, § 73, Anmerkung d).

75

Darüber hinaus ist aufgrund der Ergebnisse der Ermittlungen davon auszugehen, dass die zeitliche Beanspruchung des Beklagten durch die Nebentätigkeit ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des Beklagten überschritten hat (§ 73 Abs. 3 Satz 2 LBG). In der Gesamtschau der von ihm erledigten Aufgaben, d.h. der im Rahmen der Vertragsabschlüsse einerseits und der bei den Festen vor Ort sowie den Vor- und Nachbereitungen andererseits übernommenen Aufgaben, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung der sichere Schluss gerechtfertigt, dass der Beklagte all diese Arbeiten nicht mit einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit hat abgelten können, ohne dass der genaue zeitliche Umfang beziffert werden kann. Nachweislich hat der Beklagte jedenfalls pro Veranstaltung die organisatorische Vor- und Nachbereitung übernommen. Zusätzlich war er vor Ort verantwortlicher Ansprechpartner für die ordnungsgemäße Einrichtung des Festzeltes und das Bereitstellen der Materialien. Um dies zu gewährleisten, war zumindest eine sporadische Anwesenheit des Beklagten vor Ort erforderlich und auch seine jeweilige Rufbereitschaft, weswegen er auch den Veranstaltern/Vertragspartnern seine Telefonnummer zur Verfügung gestellt hat. Zudem hat der Beklagte vor Ort selbst Tätigkeiten entfaltet, wie zum Beispiel das Einräumen von Gläsern und Getränken, das Aufhängen von Werbebanner und Lampen und teilweise sogar die Bewirtung bei den Veranstaltungen. Für den enormen zeitlichen Aufwand spricht auch der Umstand, dass der Beklagte in einer Vielzahl der Fälle, nachweislich jeweils vor und nach den Veranstaltungen, Erholungsurlaub in Anspruch genommen, bzw. Überstunden abgearbeitet hat. Wären die Veranstaltungen, die in der Regel von Freitag bis Montag andauerten, mit einem Aufwand von acht Stunden die Woche zu bewerkstelligen gewesen, wäre der Beklagte auf die zusätzliche Inanspruchnahme dienstfreier Zeit nicht angewiesen gewesen. Zudem stellt der Entwurf des sich in den Akten befindlichen Arbeitsvertrages zwischen ihm und seiner Tochter ..., nach dem er eine Mitarbeit von 12 Stunden die Wochen schulde, ein erhebliches Indiz dafür dar, dass sein Aufgabenbereich jedenfalls nicht mit acht Stunden die Woche zu bewerkstelligen war.

76

Zudem lag der Versagungsgrund des § 73 Abs. 2 Nr. 6 LDG vor. Dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung ist es im höchsten Maße abträglich, wenn ein Polizeibeamter eine Nebentätigkeit ausübt, für die er entlohnt wird, er jedoch die hierdurch erzielten Einnahmen durch unrichtige Einkommenssteuererklärungen dem Finanzamt gegenüber verschweigt. Dies gilt umso mehr, wenn der Beamte zudem Beihilfe zu Umsatzsteuervoranmeldungen eines Dritten leistet. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Anschuldigungspunkt 2. verwiesen. Ein derartiges Verhalten läuft den dienstlichen Interessen der öffentlichen Verwaltung allgemein und denen des Polizeidienstes im Besonderen diametral zuwider und beschädigt nachhaltig das Ansehen der Polizei, deren Aufgabe es gerade ist, Straftaten zu verhindern und solche zu verfolgen.

77

Unbeschadet dessen steht der Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung ab dem 18. Februar 2010 auch seine dauerhafte Erkrankung als Versagungsgrund nach § 73 Abs. 2 Nr. 6 LDG entgegen. In Zeiten krankheitsbedingt unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst hat sich ein Beamter in seinem äußeren Auftreten größtmögliche Zurückhaltung aufzuerlegen und nicht einmal den Eindruck aufkommen zu lassen, er sei entweder gar nicht dienstunfähig oder lasse es an den notwendigen Bemühungen zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit fehlen. Ein derartiges Verhalten schadet dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung, so dass bereits die Erkrankung selbst der Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung entgegensteht. Der Beklagte hat seiner Krankheit zum Trotz nachweislich Arbeitsleistungen für die Firma ... erbracht.

78

Hinsichtlich des formellen und auch materiellen Verstoßes gegen das Nebentätigkeitsrecht ist dem Beklagten zumindest seit Ablehnung seines Verlängerungsantrages auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung mit Bescheid vom 27. November 2001 ein vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen. Nicht nur ausweislich der Bescheide sondern insbesondere ausweislich des Urteils des Verwaltungsgerichts ... vom 29. August 2002 (Az.: 6 K 554/02.KO) wurden dem Beklagten nachhaltig die berechtigten Interessen des Dienstherrn sowie das geltende formelle und materielle Nebentätigkeitsrecht vor Augen geführt. In positiver Kenntnis dessen, dass sein Verhalten eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit darstellt, die gerade in seinem Fall aufgrund besonderer Umstände nicht genehmigt werden kann, hat der Beklagte ungehindert seine bislang ausgeübten Tätigkeiten fortgeführt. Für den Zeitraum bis 1996 ist zugunsten des Beklagten lediglich von einem fahrlässigen formalen Verstoß gegen das Nebentätigkeitsrecht auszugehen.

79

Insgesamt hat der Beklagte sich hierdurch eines Verstoßes gegen seine Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (§ 64 Abs. 1 Satz 3 LBG) schuldig gemacht.

2.

80

Begehen von Straftaten der Steuerhinterziehung und der Beihilfe zur Steuerhinterziehung

81

Wie bereits ausgeführt, hat der Beklagte sich der Steuerhinterziehung und der Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar gemacht, weswegen gegen ihn mit Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 23. Januar 2009 (Az.: ...) eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 2.400,- Euro verhängt wurde. In dem seit dem 17. März 2010 rechtskräftigen Strafbefehl ist ausgeführt:

82

"...Für die Jahre 2005 bis 2007 reichten Sie bei dem zuständigen Finanzamt unrichtige Einkommenssteuererklärungen ein, da Sie nachfolgenden von der anderweitig Verfolgten ... gezahlten Lohn nicht erklärten:

83

(Anmerkung des Gerichts: nachfolgende Wiedergabe erfolgt verkürzt)

84

2005 4.100 Euro

2006 4.100 Euro

2007 3.600 Euro

85

Hierdurch verkürzten Sie

86

im Jahr 2005 Einkommenssteuer in Höhe von 1.656 Euro und Solidaritätszuschlag in Höhe von 91 Euro.

im Jahre 2006 Einkommenssteuer in Höhe von 1.694 Euro und Solidaritätszuschlag in Höhe von 93 Euro.

im Jahr 2007 Einkommenssteuer in Höhe von 1.554 Euro und Solidaritätszuschlag in Höhe von 85 Euro,

87

wobei es im Jahr 2007 bei einem Versuch verblieb, da die Veranlagung noch nicht durchgeführt war.

88

Weiterhin gab die anderweitig Verfolgte ... u.a. im Juli 2006, September 2006, Juli 2007 und September 2007 unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen bei dem zuständigen Finanzamt ab.

89

So erklärte die anderweitig Verfolgte ... nachfolgend den Bezug von Waren nicht:

90

... Hierdurch verkürzte die anderweitig Verfolgte ... wie folgt Umsatzsteuer:

91

Juli 2006:

405,08 Euro

September 2006:

654,25 Euro

Juli 2007:

980,03 Euro

September 2007:

573,45 Euro.

92

Zu diesen Taten der anderweitig Verfolgten ... leisteten Sie Hilfe, da Sie die Bestellung und Lieferung bei den jeweiligen Getränkelieferanten auf Ihren Namen tätigten und insoweit Barzahlung leisteten."

93

Gemäß § 16 Abs. 2 LDG legt das erkennende Gericht die in dem Strafbefehl getroffenen Feststellungen, die grundsätzlich im Disziplinarverfahren keine Bindungswirkung entfalten, der Entscheidung dennoch ohne nochmalige Überprüfung zugrunde, da keinerlei berechtigte Zweifel an deren Richtigkeit bestehen und das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ein anderes geordnetes Verfahren im Sinne der Vorschrift darstellt. Insbesondere ist der Beklagte den Feststellungen nicht entgegengetreten ist.

94

Durch das strafbare Verhalten hat der Beklagte sich in disziplinarrechtlicher Hinsicht abermals des Verstoßes gegen seine Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten schuldig gemacht. Übt ein Polizeibeamter, zu dessen Kernpflichten die Verfolgung und Verhinderung jeglicher Straftaten, insbesondere auch solche vermögensrechtlicher Art, gehört, außerdienstlich nicht nur eine nicht genehmigte Nebentätigkeit aus, sondern nutzt er diese zudem zur Begehung von Steuerstraftaten aus, so beeinträchtigt er nicht nur das von seinem Dienstherrn sondern auch das von der Allgemeinheit in ihn gesetzte Vertrauen nachhaltig, da sein Fehlverhalten gleichfalls Rückschlüsse auf die konkrete Ausübung seines Amtes zulässt. Zudem wird ein derart handelnder Beamter dem besonderen Achtungsanspruch eines Polizeibeamten (§214 LBG) nicht gerecht. Aufgrund des konkreten Dienstbezuges erfüllt sein strafbewehrtes Verhalten im außerdienstlichen Bereich unschwer die besonderen Anforderungen des § 85 Abs. 1 LDG bzw. 47 Abs. 1 BeamtStG an ein außerdienstliches Dienstvergehen.

95

Nach alledem steht fest, dass der Beklagte sich eines einheitlich zu würdigenden Dienstvergehens schuldig gemacht. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall hierfür zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung erforderlich ist, richtet sich gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 LDG nach der Schwere des Dienstvergehens und dem Umfang, der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten.

96

Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der disziplinaren Maßnahme ist demnach die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens.

97

Das Bemessungskriterium "Persönlichkeitsbild des Beamten" erfasst dessen persönlichen Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tat. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht.

98

Das Bemessungskriterium "Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder Allgemeinheit" erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion.

99

Aus den gesetzlichen Vorgaben des § 11 Abs. 1 LDG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte darüber zu befinden, ob der Beamte auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird oder ob die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen ist (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 03. Mai 2007 - Az.: 2 C 9.06 - Juris -).

100

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Beklagte aus dem Dienst zu entfernen. Sowohl die Ausübung der ungenehmigten Nebentätigkeit über Jahre hinweg als auch die vorsätzlich begangenen Steuerstraftaten stellen nach Art und Umfang schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen dar. Sie sind jeweils für sich genommen bereits geeignet, das Vertrauensverhältnis schwer zu erschüttern. Wenn auch keine Regelmaßnahme für die einzelnen Verfehlungen zugrunde zu legen ist, so haben sie dennoch aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls in der Gesamtschau einen endgültigen Vertrauensverlust bewirkt.

101

Der Beamte hat sich massiv über die Vorschriften des Nebentätigkeitsrechts hinweggesetzt. Dabei beruht die beachtliche Schwere des Vergehens bereits auf der Häufigkeit und Gesamtdauer der Verstöße. Der Beklagte hat die Nebentätigkeit unter Verstoß gegen die formalen Anforderungen in der Zeit von 1991 bis 1996 ausgeübt. Nach Ablauf seiner letzten Nebentätigkeitsgenehmigung erstreckte sich sein formal rechtswidriges Verhalten beständig über eine Gesamtdauer von weiteren (fast) neun Jahren. Ein besonderes Gewicht kommt dabei bereits dem rein formalen Verstoß dadurch zu, dass dem Beklagten nicht nur mit dem ablehnenden Bescheid vom 27. November 2001, sondern auch mit Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 29. August 2002 nachhaltig vor Augen geführt wurde, dass er sich der Ausübung von Nebentätigkeiten zu enthalten hatte. Dieser bereits warnenden Funktion zum Trotz hat der Beklagte dennoch beharrlich und zugleich unbelehrbar seine Nebentätigkeiten fortgesetzt. Zudem waren die angeschuldigten Nebentätigkeiten nach Art und Umfang unter vielfältigen Gesichtspunkten offenkundig auch nicht genehmigungsfähig, worüber sich der Beamte ebenso ausweislich der ihm gegenüber ergangenen Entscheidungen und deren ausführlichen Begründungen im Klaren war.

102

Erschwerend ist weiterhin zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Nebentätigkeiten auch noch nach Einleitung des Disziplinarverfahrens am 25. März 2009 ungehindert ausgeübt hat. Nach Ablauf seiner Elternzeit und der unmittelbaren Beantragung von Urlaub über die Karnevalstage im Jahr 2010 wurde der Beklagte ausdrücklich von seinem Vorgesetzten am 09. Februar 2010 ermahnt, dass er es in jedem Fall unterlassen soll, eine wenn auch nur unterstützende gewerbliche Tätigkeit außerhalb seiner dienstlichen Tätigkeit auszuüben. Ausweislich des Aktenvermerks heißt es: "Ich habe ihm auch warnende Worte gesagt, dass bei einer solchen Tätigkeit und dem anschließenden Bekanntwerden einer solchen Tätigkeit die Dienststelle verpflichtet ist, dies der vorgesetzten Dienststelle mitzuteilen, was auch unweigerlich geschehen wird". Auch diese ausdrückliche Warnung ließ den Beamten unbeeindruckt und konnte ihn nicht daran hindern, dennoch an den folgenden Karnevalstagen im Betrieb seiner ehemaligen Ehefrau tätig zu werden. Selbst das Bekanntwerden seiner Aktivitäten und seine seit dem 18. Februar 2010 andauernde Dienstunfähigkeit hielten den Beklagten nicht davon ab, weiterhin im Interesse der Firma ... noch bis in den Spätsommer/Herbst 2010 tätig zu werden.

103

Die Gesamtwürdigung der objektiven und subjektiven Handlungsmerkmale und das hierin sich deutlich wiederspiegelnde Persönlichkeitsbild des Beamten zeigen, dass der Beklagte sich von seinem beruflichen Pflichtenkreis unwiederbringlich gelöst hat. Er hat sich im Hinblick auf die Erfüllung grundlegender Dienstpflichten als in hohem Maße unzuverlässig erwiesen. Bereits seit 1991 verfolgt der Beklagte eigennützige Motive nach eigenem Gutdünken und er hat sich weder durch eine gerichtliche Niederlage vor dem Verwaltungsgericht ..., ein Strafverfahren, Belehrungen seines Dienstvorgesetzten und noch nicht einmal durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens und der damit möglicherweise drohenden beruflichen Existenzgefährdung auf seine Dienstpflichten besinnen lassen. Unter Zugrundelegung der Leistungs- und Persönlichkeitseinschätzung seines Vorgesetzten vom 13. April 2011 handelt es sich bei der Unbelehrbarkeit und der daraus folgenden Unzuverlässigkeit des Beklagten auch im Dienst offenkundig um ein dem Beamten innewohnendes persönlichkeitsimmanentes Charaktermerkmal, was seiner Erziehungsfähigkeit als Grundvoraussetzung für die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme unterhalb der Höchstmaßnahme, eklatant entgegensteht. Gepaart mit der Neigung, Steuerstraftaten zu begehen und die hierdurch auch gegenüber Dritten gezeigte Bereitschaft, sich unbeschadet seiner Stellung als Polizeibeamter rechtswidrig zu verhalten, ist der Schluss gerechtfertigt, dass der Beamte auch für die Zukunft keine Gewähr dafür bietet, seine Dienstpflichten in ungeteilter Loyalität zu seinem Dienstherrn zu erfüllen. Auch kann aufgrund seines Verhaltens, wie beispielsweise das Begleiten der ehemaligen Ehefrau zu einem Abrechnungstermin im Spätsommer 2010, nicht die Prognose gestellt werden, dass er auf Dauer Gelegenheiten zur Ausübung ungenehmigter Nebentätigkeiten verstreichen lassen wird. Hinzu kommt, dass er durch Art und Umfang der Nebentätigkeiten und deren Wahrnehmung in Zeiten der Krankschreibung, sowie durch seine Steuerstraftaten das Ansehen nicht nur seiner Person sondern auch der Polizei insgesamt für den Fall der Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in nicht wieder gutzumachenden Weise geschädigt hat.

104

Wesentlich entlastende Gesichtspunkte waren in die Gesamtabwägung nicht einzustellen. Allein der Umstand, dass der Beklagte sich letztlich unter dem Druck der drohenden harten Disziplinarstrafe kooperativ gezeigt und die ungenehmigte Nebentätigkeit eingeräumt hat, ist nicht geeignet, eine mildere Disziplinarmaßnahme zu rechtfertigen. Im Übrigen handelt es sich bei dem Beklagten allenfalls um einen durchschnittlichen Beamten, dessen Leistungen in der Vergangenheit nicht immer kritiklos waren. Weitergehende mildernde Gesichtspunkte zugunsten des Beklagten sind nicht ersichtlich. Auch im Termin zur mündlichen Verhandlung hat er keinerlei Gründe dargelegt, die zu seinen Gunsten gewertet werden könnten. Vielmehr hat der Beklagte hier den bereits aufgrund der Aktenlage bestehenden Eindruck verfestigt, dass er das Unrecht seines Handelns nach wie vor nicht verinnerlicht hat. Damit verbleibt es dabei, dass das hohe Maß an Pflichtvergessenheit und die Missachtung seiner besonderen Stellung als Polizeibeamter die irreversible endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn und zur Allgemeinheit bewirkt haben. Eine Weiterverwendung würde die Integrität des Beamtentums unzumutbar belasten. Infolge dessen ist der Beklagte aus dem Dienst zu entfernen.

105

Da die festgestellten Handlungen im Rahmen des einheitlich zu würdigenden Dienstvergehens bereits die Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigen, war der Vorwurf des Begehens einer weiteren Steuerhinterziehung durch "Schwarzgeldzahlungen" an den Zeugen ... nach Maßgabe des § 66 LDG aus dem Disziplinarverfahren auszuscheiden, da dieser Vorwurf für die Art und Höhe der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme nicht mehr entscheidend ins Gewicht fällt. Ebenso verhält es sich mit dem selbständigen Anschuldigungspunkt der wahrheitswidrigen Angaben in den jeweiligen Anträgen auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung.

106

Die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst erweist sich unter den gegebenen Umständen auch nicht als unverhältnismäßig. Insoweit sind die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, zu der das Fehlverhalten des Beklagten geführt hat, und die Auswirkungen der verhängten Disziplinarmaßnahme in Beziehung zu setzen. Ist ein Beamter - wie hier - durch ihm vorwerfbares Verhalten achtungsunwürdig geworden und fehlt damit eine entscheidende Grundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses, ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte ist - auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten - für den Betroffenen nicht unverhältnismäßig, weil sie auf einem ihm zurechenbaren Verhalten beruht und einem der anerkannten Ziele des Disziplinarrechts, nämlich der Aufrechterhaltung der Integrität und Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums im Interesse der Allgemeinheit dient.

107

Das Gericht sieht sich zu einer von der gesetzlichen Regel abweichenden Festsetzung des Unterhaltsbeitrages (§§ 8, 70 LDG) entgegen der dahingehenden Anregung des Klägers nicht veranlasst. Zwar ist eine Aberkennung des Unterhaltsbeitrages dann möglich, wenn der Beamte seiner Gewährung nicht würdig ist. Um eine Unwürdigkeit in diesem Sinne begründen zu können, müssen jedoch deutliche Umstände vorliegen, die vor allem über diejenigen Umstände hinausgehen, die den Beamten untragbar erscheinen lassen und deshalb seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten haben. Damit geht das Gesetz von der Vermutung aus, dass auch ein untragbar gewordener Beamter grundsätzlich der Gewährung eines Unterhaltsbeitrages würdig ist (vgl. Gansen, a. a. O., § 10 Randnr. 13). Besondere Umstände, wie beispielsweise eine über den Durchschnittsfall hinausgehende kriminelle Energie oder eine besonders ehrlose Gesinnung sind jedoch vorliegend nicht belastbar, so dass es bei der gesetzlichen Regel der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages für die Dauer eines halben Jahres verbleibt.

108

Die Kostenentscheidung folgt aus § 99 Abs. 1 LDG. Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz sind gerichtsgebührenfrei (§ 109 Abs. 1 LDG).

109

Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus §§ 21 LDG, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 18/07/2012 00:00

Tatbestand 1 Die bei dem Beklagten beschäftigte Klägerin wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung in Form eines Verweises. Zum Zeitpunkt der ihr vorgeworfenen dienstrechtlichen Verfehlung war sie im Rang einer Zollobersekretärin beschäftigt.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Werden Grundstücke, die vor dem 5. Mai 1955 12 Uhr von den Behörden einer beteiligten Macht in Anspruch genommen worden sind und auf denen nach der Inanspruchnahme Gebäude errichtet worden sind, gemäß Artikel 13 des Ersten Teils des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen über diesen Zeitpunkt hinaus von den Regierungen des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, der Vereinigten Staaten von Nordamerika und der Französischen Republik zur Unterbringung ihrer Botschaften und Konsulate benutzt, so können sie nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes weiterhin in Anspruch genommen werden.

(2) Das gleiche gilt für Grundstücke, die durch die Behörden einer beteiligten Macht zur Errichtung von nicht nur vorübergehenden Zwecken dienenden Bauwerken und Anlagen oder für Truppenübungsplätze, Flugplätze und ähnliche Vorhaben in Anspruch genommen worden sind, sofern die Inanspruchnahme der Grundstückenach Artikel 48 des Vertrags über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland (Truppenvertrag) vom 23. Oktober 1954und dem Gesetz über die vorläufige Fortgeltung der Inanspruchnahme von Gegenständen für Zwecke der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder vom 3. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 639) am 31. Dezember 1956 noch fortbesteht und die Grundstücke für die in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke weiterhin benötigt werden. Die Vorschriften des Bundesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 815) und des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899) bleiben unberührt.

(3) Hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Grundstücke gilt die Inanspruchnahme vom 5. Mai 1955, 12 Uhr an bis zum 31. Dezember 1968 als vorzeitige Besitzeinweisung im Sinne des § 38; kann in einem Einzelfall bis zu diesem Zeitpunkt die Enteignung nicht durchgeführt werden und besteht der Bedarf, insbesondere wegen der Verpflichtungen des Bundes aus Artikel 48 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut fort, so hat die Enteignungsbehörde auf schriftlichen Antrag der zuständigen Behörde, der zwei Monate vorher eingegangen sein soll, die Besitzeinweisung durch Beschluß in dem notwendigen Umfang aufrechtzuerhalten. Ergeht ein solcher Beschluß, so kann der Eigentümer die unverzügliche Durchführung der Enteignung beantragen. Über diesen Antrag ist binnen sechs Monaten zu entscheiden. Die Besitzeinweisung steht dem Angebot der Besitzübertragung im Sinne des § 50 hinsichtlich der sofortigen Fälligkeit der Anerkenntnisbeträge gleich. Die Besitzeinweisung ist aufzuheben, wenn der Bedarf fortfällt. Kommt eine Einigung über die Besitzeinweisungsentschädigung nicht zustande, so wird diese von der Enteignungsbehörde festgesetzt. § 63 gilt entsprechend.

(4) Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme maßgebend. Bereits gezahlte Entschädigungen für Veränderungen am Zustand des Grundstücks nach der Inanspruchnahme sind zu berücksichtigen.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes bewirkt.

(1) Hat der Bund vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Grundstück der in § 64 bezeichneten Art angekauft und ist der Kaufpreis nach dem Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt des Kaufabschlusses bemessen worden, kann der frühere Eigentümer vom Bund Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Kaufpreis und dem Betrag verlangen, der zu zahlen gewesen wäre, wenn der Bemessung des Kaufpreises der Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt der Inanspruchnahme zugrunde gelegt worden wäre. Das gilt insoweit nicht, als der frühere Eigentümer bereits auf anderem Wege entschädigt worden ist.

(2) Kommt eine Einigung über den nach Absatz 1 zu zahlenden Betrag nicht zustande, so wird dieser von der von der Landesregierung bestimmten Behörde festgesetzt. § 63 gilt entsprechend.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:

1.
der Verlobte einer Partei;
2.
der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren;
4.
Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist;
5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt;
6.
Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.

(2) Die unter Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.

(3) Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.

In den Fällen, in denen der Landverlust auf einen großen Kreis von Eigentümern verteilt oder Nachteile für die allgemeine Landeskultur vermieden werden sollen (§ 87 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 591), kann der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde den Antrag auf Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens stellen. An die Stelle der vorläufigen Planfeststellung (§ 87 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes) tritt die Anordnung nach § 1 Abs. 3. Der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde ist zuständige obere Behörde im Sinne des § 88 Nr. 3 des Flurbereinigungsgesetzes. Die nach § 8 zuständige Behörde trifft die Entscheidung nach § 89 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes.

Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes bewirkt.

Bei den Verhandlungen über den freihändigen Erwerb ist jeder Eigentümer darauf hinzuweisen, daß

a)
ihm für das abgegebene Grundstück statt einer Barvergütung ganz oder teilweise eine Abfindung in Land (Ersatzland) oder eine sonstige Gegenleistung zu gewähren ist;
b)
ihm Ersatzland insbesondere dann gewährt wird, wenn er zur Aufrechterhaltung seines persönlich bewirtschafteten Betriebs oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist und das Land zu angemessenen Bedingungen beschafft und erforderlichenfalls hergerichtet werden kann;
c)
ihm eine sonstige, seine Existenz sichernde Gegenleistung zu gewähren ist, wenn er infolge Alters oder sonstiger Umstände zur Sicherung seiner Existenz oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf den Ertrag aus dem Grundstück angewiesen ist.

Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes bewirkt.

(1) Werden Grundstücke, die vor dem 5. Mai 1955 12 Uhr von den Behörden einer beteiligten Macht in Anspruch genommen worden sind und auf denen nach der Inanspruchnahme Gebäude errichtet worden sind, gemäß Artikel 13 des Ersten Teils des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen über diesen Zeitpunkt hinaus von den Regierungen des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, der Vereinigten Staaten von Nordamerika und der Französischen Republik zur Unterbringung ihrer Botschaften und Konsulate benutzt, so können sie nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes weiterhin in Anspruch genommen werden.

(2) Das gleiche gilt für Grundstücke, die durch die Behörden einer beteiligten Macht zur Errichtung von nicht nur vorübergehenden Zwecken dienenden Bauwerken und Anlagen oder für Truppenübungsplätze, Flugplätze und ähnliche Vorhaben in Anspruch genommen worden sind, sofern die Inanspruchnahme der Grundstückenach Artikel 48 des Vertrags über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland (Truppenvertrag) vom 23. Oktober 1954und dem Gesetz über die vorläufige Fortgeltung der Inanspruchnahme von Gegenständen für Zwecke der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder vom 3. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 639) am 31. Dezember 1956 noch fortbesteht und die Grundstücke für die in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke weiterhin benötigt werden. Die Vorschriften des Bundesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 815) und des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899) bleiben unberührt.

(3) Hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Grundstücke gilt die Inanspruchnahme vom 5. Mai 1955, 12 Uhr an bis zum 31. Dezember 1968 als vorzeitige Besitzeinweisung im Sinne des § 38; kann in einem Einzelfall bis zu diesem Zeitpunkt die Enteignung nicht durchgeführt werden und besteht der Bedarf, insbesondere wegen der Verpflichtungen des Bundes aus Artikel 48 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut fort, so hat die Enteignungsbehörde auf schriftlichen Antrag der zuständigen Behörde, der zwei Monate vorher eingegangen sein soll, die Besitzeinweisung durch Beschluß in dem notwendigen Umfang aufrechtzuerhalten. Ergeht ein solcher Beschluß, so kann der Eigentümer die unverzügliche Durchführung der Enteignung beantragen. Über diesen Antrag ist binnen sechs Monaten zu entscheiden. Die Besitzeinweisung steht dem Angebot der Besitzübertragung im Sinne des § 50 hinsichtlich der sofortigen Fälligkeit der Anerkenntnisbeträge gleich. Die Besitzeinweisung ist aufzuheben, wenn der Bedarf fortfällt. Kommt eine Einigung über die Besitzeinweisungsentschädigung nicht zustande, so wird diese von der Enteignungsbehörde festgesetzt. § 63 gilt entsprechend.

(4) Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme maßgebend. Bereits gezahlte Entschädigungen für Veränderungen am Zustand des Grundstücks nach der Inanspruchnahme sind zu berücksichtigen.