Verwaltungsgericht Trier Urteil, 22. Feb. 2018 - 2 K 9375/17.TR
Gericht
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 28. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2017 wird in Höhe von ... EUR aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der andere Beteiligte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Kammerbeiträgen für die Jahre 2014 und 2017.
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Mit Bescheid vom 28. April 2017 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für das Jahr 2014 auf der Bemessungsgrundlage des Gewerbeertrages 2014 einen Beitrag in Höhe von ... EUR (davon ... EUR Grundbeitrag und ... EUR Umlagebeitrag) sowie für das Jahr 2017 im Wege der vorläufigen Veranlagung einen Beitrag in Höhe von ... EUR (davon ... EUR Grundbeitrag und ... EUR Umlagebeitrag) fest.
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Die Festsetzung für das Jahr 2014 beruht auf der Wirtschaftssatzung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2014, die die Vollversammlung der Beklagten am 9. Dezember 2013 beschlossen hat.
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Die Beklagte wirtschaftet nach den Grundsätzen der Doppik. Zum Zeitpunkt der Eröffnungsbilanz (1. Januar 2006) bestand eine Ausgleichsrücklage in Höhe von ... EUR. Seit dem Jahresabschluss 2006 bis zum Jahresabschluss 2012, der für die Wirtschaftsplanung 2014 maßgeblich war, belief sich die Ausgleichsrücklage auf ... EUR. Eine Liquiditätsrücklage war erstmals in Höhe von ... EUR im Jahresabschluss 2007 ausgewiesen. Durch Zuführungen im Geschäftsjahr 2008 bestand diese seit dem Jahresabschluss 2009 bis zum Jahresabschluss 2011 in Höhe von ... EUR unverändert fort. Nach weiteren Zuführungen belief sich die Liquiditätsrücklage im hierfür maßgeblichen Jahresabschluss 2012 auf ... EUR. Zudem war im Jahresabschluss 2012 erstmals eine Darlehensrücklage in Höhe von ... EUR ausgewiesen. Im Wirtschaftsplan 2013 wurde die Ausgleichsrücklage auf ... EUR erhöht. Die Darlehensrücklage wurde durch Zuführung des Gewinns des Jahres 2012 in Höhe von ... EUR auf ... EUR aufgestockt. Ausweislich des Jahresabschlusses 2013 bestand die Liquiditätsrücklage in unveränderter Höhe fort. Unter Berücksichtigung der zum Jahresabschluss 2013 geplanten bzw. vorhandenen Rücklagen war für das Wirtschaftsjahr 2014 eine Ausgleichsrücklage in Höhe von ... EUR - ca. 38,49 v. H. der geplanten Aufwendungen - vorgesehen. Die Nettoposition bestand seit der Eröffnungsbilanz bis zum Jahresabschluss 2015 in Höhe von ... EUR unverändert fort.
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Die vorläufige Festsetzung des Beitrages für das Jahr 2017 beruht auf der Wirtschaftsatzung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2017, die die Vollversammlung der Beklagten am 28. November 2016 beschlossen hat.
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Im hierfür maßgeblichen Jahresabschluss 2015 waren eine Ausgleichsrücklage in Höhe von ... EUR, eine Liquiditätsrücklage in Höhe von ... EUR sowie eine Darlehensrücklage in Höhe von ... EUR ausgewiesen. Ausweislich des Jahresabschlusses 2016 wurde die Ausgleichsrücklage durch Entnahme des negativen Jahresergebnisses 2015 in Höhe von - ... EUR sowie der Umbuchung der Liquiditätsrücklage in Höhe von ... EUR auf ... EUR reduziert. Aufgrund des beschlossenen Eigenkapitalstrukturkonzeptes wurde die Nettoposition durch Zuführungen aus der Darlehensrücklage sowie aus der Liquiditätsrücklage auf ... EUR erhöht. Im Jahresabschluss 2016 war erstmals eine Zinsausgleichsrücklage in Höhe von ... EUR ausgewiesen. Unter Berücksichtigung der im Jahresabschluss 2016 geplanten bzw. vorhandenen Rücklagen und nach Abzug der laut Wirtschaftsplan 2016 in Höhe von - ... EUR sowie im Wirtschaftsplan 2017 in Höhe von ... EUR geplanten Rücklagenentnahmen war für das Wirtschaftsjahr 2017 eine Ausgleichsrücklage in Höhe von ... EUR - ca. 20,69 v. H. der geplanten Aufwendungen - vorgesehen.
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Der Kläger legte gegen den Beitragsbescheid vom 28. April 2017 fristgerecht Widerspruch ein und machte insbesondere geltend, der Beklagten sei es verboten, Mitgliedsbeiträge zu erheben, die sie nicht zur Deckung der Kosten benötige und verwies insbesondere auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger sei als kammerzugehöriger Gewerbetreibender zur Errichtung des Beitrages verpflichtet und die Beiträge seien sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach rechtmäßig. Die ordnungsgemäße Rücklagenbildung sei zuletzt durch Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom Mai 2015 (6 K 1553/14.TR) bestätigt worden. Sie erstelle ihre Wirtschaftspläne unter strenger Beachtung des Gebotes der Schätzgenauigkeit, so dass Rücklagen nur in angemessenem Umfang gebildet worden seien.
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Der Kläger hat hiergegen am 17. Juli 2017 Klage erhoben und verfolgt sein Begehren weiter. Er führt zur Begründung im Wesentlichen aus, die Beklagte dürfe nur insoweit Mitgliedsbeiträge erheben, als ihr nicht anderweitige Mittel zur Verfügung stünden. Zwingende Voraussetzung für eine rechtskonforme Rücklagenbildung sei dabei die Beachtung des Gebots der Schätzgenauigkeit, welches die Beklagte vorliegend missachtet habe. Ihr sei eine Rücklagenbildung nur dann erlaubt, wenn hinsichtlich des Zwecks, der Angemessenheit und dem Zeitpunkt einer Inanspruchnahme eine hinreichende Konkretisierung vorliege. In den Positionen Ausgleichsrücklage (1), andere Rücklagen (2) und der Anhebung der Nettoposition (3) habe die Beklagte zweckfreies Vermögen angesammelt bzw. geschont, welches vor einer Beitragsveranlagung dem Haushalt zuzuführen gewesen wäre. Darüber hinaus läge auch ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip sowie den Gleichheitssatz vor (4).
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(1) Die Dotierung der Ausgleichsrücklage sei rechtswidrig. Aus den Ausführungen und den vorgelegten Unterlagen der Beklagten werde deutlich, dass diese das Gebot der Schätzgenauigkeit nicht beachtet habe. Weder für das Jahr 2014 noch für das Jahr 2017 habe sie eine ordnungsgemäße Risikoabschätzung vorgenommen. Die Protokolle über die Beschlussfassung der betreffenden Wirtschaftspläne zeigten, dass eine Risikoabschätzung nicht stattgefunden habe.
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Das Wort „Risiko" tauche hier erst gar nicht auf. Ob bei der Benutzung von „risk.tool" tatsächlich das Gebot der Schätzgenauigkeit Beachtung gefunden habe, lasse sich nicht durch das Protokoll der Vollversammlung der Beklagten nachvollziehen. Es sei zudem bekannt, dass einige Selbstkörperschaften bei der Anwendung von „risk.tool" Risiken berücksichtigten, die nicht relevant seien.
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Die Festsetzung der jeweiligen Ausgleichsrücklage sei der Höhe nach unangemessen und zur gesetzlichen Aufgabenerfüllung nicht notwendig. Die Ausgleichsrücklage sei für das Jahr 2014 mit ... EUR geplant gewesen, was 37,8 v. H. der geplanten Aufwendungen entspreche. Das stehe außer Verhältnis zu dem abzudeckenden Risiko. Auch für das Jahr 2017 liege die Dotierung der Ausgleichsrücklage mit ... EUR, was immerhin 30,37 v. H. der geplanten Aufwendungen entspreche, zu hoch. Die Beklagte könne sich nicht rechtfertigend auf den im eigenen Finanzstatut vorgesehenen Korridor zur Rücklagenbildung berufen. Dieser stehe nicht im Einklang mit der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Korridor sei daher faktisch nicht mehr existent, was andere Selbstverwaltungskörperschaften nunmehr erkannt hätten. Zudem sei nach dem aktuellen Finanzstatut nunmehr ein vollständiger Verzicht auf die Ausgleichsrücklage möglich, so die Rücklage stets rechtfertigungsbedürftig sei.
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Gegen eine Beachtung des Gebots der Schätzgenauigkeit spreche, dass die Ausgleichsrücklage von 2010 bis 2014 in gleicher Höhe gebildet worden sei. In den nachfolgenden Jahren habe die Beklagte jedoch die Ausgleichsrücklage deutlich abgesenkt. Hieraus werde deutlich, dass zuvor offenkundig eine Überdotierung vorgelegen habe, die nun teilweise abgebaut werde. Die Beklagte habe eine solche Schwankung der Rücklage im Vergleich mehrerer Wirtschaftsjahre zu rechtfertigen.
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Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass andere Industrie- und Handelskammern seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Dezember 2015 die Höhe der Ausgleichsrücklage erheblich reduziert hätten. Die jeweiligen Selbstverwaltungskörperschaften würden sich hinsichtlich der Risiken und Strukturen nicht wesentlich von der Beklagten unterscheiden.
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(2) Es bestünden auch hinsichtlich der anderen Rücklagen Bedenken. Im Jahresabschluss 2012 seien andere Rücklagen in Höhe von ... EUR ausgewiesen.
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Die Beklagte habe diese Rücklagenposition innerhalb des Jahres 2012 durch Zuführung des ungeplanten Gewinns des Jahres 2011 in Höhe von ... EUR angehoben und damit mehr als verdoppelt. Ungeplante Gewinne seien jedoch an die Mitglieder zu erstatten oder aber dem nächsten Haushalt zur Deckung der Kosten zuzuführen. Die Beklagte habe dagegen die ungeplanten Gewinne für die Bildung zweckfreier Rücklagen genutzt. Dies werde auch dadurch deutlich, dass die Beklagte bis zum 31. Dezember 2015 die anderen Rücklagen in den Bilanzen mitgeschleppt bzw. weiter habe ansteigen lassen. Die anderen Rücklagen hätten auch im Wirtschaftsjahr 2017 zur Deckung der Kosten eingesetzt werden müssen. Stattdessen habe die Beklagte die anderen Rücklagen rechtswidrig zur Anhebung der Nettoposition verwendet. Ebenso lasse sich aus den Ausführungen der Beklagten sowie den im Verfahren vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen, dass die anderen Rücklagen unter Anwendung des Gebotes der Schätzgenauigkeit sowie dem Zweck und der Höhe nach zulässig gebildet worden seien.
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Sofern die Beklagte vortrage, dass die Liquiditätsrücklage vor dem Hintergrund der Schließung einer finanziellen Bilanzrücklage gebildet worden sei, verstoße sie gegen ihr eigenes Finanzstatut.
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Ferner dürfe sich die Festsetzung einer Darlehensrücklage insgesamt als unzulässig erweisen. Zwar sei ein solche grundsätzlich zulässig, jedoch müsse auch hier das Gebot der Schätzgenauigkeit beachtet werden. Auch sei nicht ersichtlich, dass diese Rücklage Ergebnis einer von der Vollversammlung geplanten Wirtschaftsplanung sei. Zudem verstoße die Darlehensrücklage gegen das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitsgrundsatz. So würden Beitragszahler weniger Haushaltsjahre hierdurch unverhältnismäßig stark für die Finanzierung des Gebäudes „C...“ herangezogen und belastet.
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(3) Darüber hinaus sei die Erhöhung der Nettoposition rechtswidrig. Die Beklagte habe über Jahre ungeplante Gewinne, die ohne jede Zweckbindung in den anderen Rücklagen „geparkt“ worden seien, genutzt, um zum 31. Dezember 2016 die Nettoposition um ... Euro anzuheben. Mit diesem Austausch bei den Passiva habe sie diese Mittel der Finanzierung ihrer Aufgaben entzogen. Die Anhebung der Nettoposition stelle daher eine bloße Umbenennung der bisherigen Rücklagen dar. Ferner verstoße die massive Anhebung der Nettoposition gegen das Finanzstatut, da sich der Wert der unveränderlichen Sachanlagen nicht wesentlich verändert habe. Zu berücksichtigen sei insofern auch, dass die Landesrechnungshöfe in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen eine ähnliche Praxis der Anhebung der Nettopositionen bei anderen Industrie- und Handelskammern als unzulässig bezeichnet hätten.
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(4) Schließlich liege auch insgesamt ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitsgrundsatz bzw. gegen das Gebot der pfleglichen Behandlung der Beitragszahler vor. Die vorfristig vorgenommene Kredittilgung begünstige Beitragszahler zukünftiger Wirtschaftsjahre in unzulässiger Weise. Zudem stelle die vollständige Finanzierung der Immobilie innerhalb von nur 10 Jahren einen Verstoß gegen die pflegliche Behandlung der hiervon betroffenen Beitragszahler dar. Angesichts der Nutzungsart und der Nutzungsdauer der Immobilie müsse die Finanzierung über die Beiträge gerecht und gleichmäßig auf die Beitragszahler vieler Jahre verteilt werden.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 28. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2017 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass sich die dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahr 2015 zugrunde liegende Vermögenssituation der dortigen IHK in den Jahren 2005 und 2008 essentiell von ihrer Vermögenssituation unterscheide. Daher stelle das Urteil ihre eigene Beitragsveranlagung nicht in Frage. Durch den Erwerb, die Sanierung und den Ausbau der Immobilie am Standort „C...“ Ende der 90-er Jahre seien sämtliche finanziellen Rücklagen aufgezehrt gewesen und zusätzlich sei ein Hypothekendarlehen in Höhe von rund ... EUR aufgenommen worden. Die hiermit verbundenen Risiken seien in der kameralistischen Buchführung nicht erkennbar gewesen. Erst mit der Umstellung in die doppische Buchführung zum 1. Januar 2006 seien diese und weitere strukturelle Schwächen der Vermögenssituation im Buchungsvorgang deutlich geworden, sowie zukünftige Zahlungsverpflichtungen und Risiken betragsmäßig erfasst worden. Durch den Umzug und den Neubau des Standorts „C...“ sei sie zum Zeitpunkt der Eröffnungsbilanz (1. Januar 2006) in einem besonders hohen Maß fremdfinanziert gewesen und habe kein nennenswertes Finanzanlagevermögen und kein Wertpapiervermögen besessen. Zudem hätten, neben einem sehr geringen Umlaufvermögen, keine weiteren liquiden Mittel zur Darlehenstilgung zur Verfügung gestanden. Die geringe Liquidität habe einen finanziellen Konsolidierungskurs erfordert. Durch verschiedene Maßnahmen habe sie über mehrere Jahre ihre Liquidität aufbauen und gleichzeitig die Umlage in Form von Beiträgen in den Wirtschaftsjahren 2010 bis 2017 von 0,39 v. H. auf 0,20 v. H. nahezu halbieren können.
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Auch habe sie in den streitgegenständlichen Beitragsjahren keine rechtswidrige Vermögensbildung betrieben. Nach der Umstellung auf eine doppische Haushaltsführung liege die Betrachtung der Rücklagen als Mittelreserve, also als liquides Vermögen, neben der Sache.
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(1) Die Dotierung der Ausgleichsrücklage sei nicht zu beanstanden. Insofern sei zunächst zu berücksichtigen, dass es entscheidend darauf ankomme, ob sie sich bei der Aufstellung der Wirtschaftspläne an das geltende Haushaltsrecht und die damit verbundenen Grundsätze der Schätzgenauigkeit, wozu auch eine ordnungsgemäße Risikoprognose gehöre, gehalten habe. Ihr stehe bei der Aufstellung der Wirtschaftspläne ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle sei auf die Einhaltung der Gesetze und des Finanzstatuts beschränkt. An die gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorgaben habe sie sich gehalten. Nach dem Finanzstatut habe sie eine Ausgleichsrücklage zu bilden, die bis zu 50 v. H. der Summe der geplanten Aufwendungen betragen könne. Für das Jahr 2014 sei hiernach die Ausgleichsrücklage mit ... EUR dotiert worden, was einem Anteil von rund 38,5 v. H. der geplanten Aufwendungen für das Jahr 2014 entspreche. Gleiches gelte für das Jahr 2017, in dem die Ausgleichsrücklage mit ... EUR dotiert gewesen sei, was einem Anteil von ca. 25,4 v. H. der geplanten Aufwendungen für das Jahr 2017 entspreche.
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Die jeweiligen Risikoabwägungen hätten den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprochen. In Umsetzung des Gebotes der Schätzgenauigkeit habe sie eine Risikoabwägung durchgeführt sowie für identifizierte Risiken Schadensbänder und Eintrittswahrscheinlichkeiten bestimmt und den Vorsorgebedarf für das kommende Geschäftsjahr ermittelt. So würden, nachdem sie im Spätsommer jeden Jahres mit der Budgetplanung beginne und im September die Jahresaktivitätenplanung für das folgende Jahr stattfinde, die voraussichtlich zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben berechnet, wobei die zu berücksichtigenden Mittel für nicht planbare Risiken im Rahmen einer Risikobewertung ermittelt würden. Bis zur Einführung des sogenannten „risk.tool“ im Jahr 2016 sei diese Risikobewertung durch ein zweistufiges stochastisches Verfahren vorgenommen worden, bei dem die jeweiligen Risikovolumen und Eintrittswahrscheinlichkeiten bestimmt worden seien. Das neu eingeführte „risk.tool“ funktioniere gleichermaßen. Es ermittle aber zusätzlich mögliche Schadensvolumen bei unterschiedlichen Konfidenzintervallen. Für sie errechne dieses Programm bei einem Konfidenzintervall von 95 v. H. jährlich eine entsprechende Schadenssumme, die in Verhältnis zu der Ausgleichsrücklage gesetzt werde. Die mit der Ausgleichsrücklage abzufangenden Schwankungen, die sie im Rahmen dieses Risikomanagements jährlich berücksichtige, könnten sich insbesondere aus gravierenden Konjunkturveränderungen, der sich verändernden Wirtschaftsstruktur im Kammerbezirk, dem Ausfallrisiko größerer Beitragszahler oder der Orientierung des Beitrages an der gewerbesteuerlichen Bezugsgröße des Gewerbeertrags und der damit verbundenen Anlehnung an das Gewerbesteueraufkommen, das hohen Schwankungen unterliege und demzufolge zu Schätzrisiken bei Prognoseentscheidungen im Rahmen der Haushaltsplanung führe, ergeben. Hinzukommen könnten ertragsseitige Rückgänge von Entgelt- und Gebühreneinnahmen sowie aufwandsseitig insbesondere Steuer-, Haftungs- oder IT-Risiken.
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Sie habe die Vollversammlung mit einer Risikoprognose für die jeweilige Wirtschaftsplanung und mit dem ermittelten Ergebnis befasst. Bereits zwei Wochen vor den Sitzungen zur Beschlussfassung über die Wirtschaftssatzungen 2014 und 2017 hätten die Mitglieder der Vollversammlung Unterlagen zur jeweiligen Wirtschaftsplanung erhalten. Den ehrenamtlichen Mitgliedern werde durch dieses Vorgehen jedes Jahr die Möglichkeit eingeräumt, bereits im Voraus Auskünfte über die ermittelten Kosten oder geplanten Aufwendungen zu erhalten. Darüber hinaus würden die wesentlichen haushalts- und risikorelevanten Einzelpositionen - einschließlich der Informationen über Zweck, Art und Höhe der dotierten Rücklagen - in den Sitzungen der Vollversammlung selbst nochmal im Detail vorgestellt, wodurch die Möglichkeit eingeräumt werde, über einzelne Punkte zu diskutieren oder Änderungswünsche zu äußern und gegebenenfalls zu beschließen.
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Hinsichtlich der vorgelegten Protokolle über die Wirtschaftsplanung für die streitgegenständlichen Jahre sei zu berücksichtigen, dass es sich hierbei nicht um umfassende Wort-, sondern ausschließlich um Ergebnisprotokolle handele. Die errechneten Risiken würden der Vollversammlung zwar vorgestellt und erläutert, allerdings wurde dies nicht im Detail protokolliert. Zudem werde das Risikobewertungsprogramm „risk.tool“ auch von zahlreichen Mitgliedern der Vollversammlung verwendet, so dass ihnen die zugrundeliegenden Überlegungen der Risikoprognose und -vorsorge zumeist bekannt seien.
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Darüber hinaus würde selbst ein vermeintlicher Mangel an entsprechenden Ausführungen in den Protokollen nicht zur Unwirksamkeit der Wirtschaftsplanung und der Beitragsveranlagung führen, da es sich hierbei lediglich um einen formalen Fehler handeln könnte. Die risikorelevanten Gesichtspunkte könnten im Übrigen unter Berücksichtigung der Sicht ex ante auch noch nachträglich und bis zum Schluss des gerichtlichen Verfahrens dargelegt werden.
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Dass die Vorhaltung der Ausgleichlage im Jahr 2014 in dotierter Höhe zwingend notwendig gewesen sei, zeige bereits der Abschluss des Geschäftsjahres 2014, das entgegen der Planung - im Wesentlichen aufgrund deutlich niedriger Beiträge - mit einem negativen Jahresabschluss in Höhe von - ... EUR abgeschlossen worden sei. Die Vollversammlung sei über den negativen Jahresabschluss 2014 sowie über die Höhe und die Notwendigkeit der verschiedenen Rücklagen umfassend informiert worden und habe den Verlustausgleich über die Ausgleichsrücklage einstimmig angenommen.
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Ferner sei in der Rechtsprechung auch anerkannt, dass eine Ausgleichsrücklage, die sich, wie hier, zwischen 30 v. H. und 50 v. H. der geplanten Aufwendungen bewege, eine der Höhe nach angemessene Rücklage darstelle. Zudem genüge ihr Korridor im aktuellen Finanzstatut den Anforderungen der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
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(2) Auch die Bildung der anderen Rücklagen sei nicht zu beanstanden. Nach dem Finanzstatut dürften weitere zweckbestimmte Rücklagen gebildet werden. Vorliegend hätten sich die anderen Rücklagen im Jahr 2014 aus einer Liquiditätsrücklage sowie einer Rücklage zur Darlehenstilgung zusammengesetzt. Die Liquiditätsrücklage sei zur Schließung einer Bilanzierungslücke gebildet worden. Zur langfristigen Eigenkapitalfinanzierung des unbeweglichen Sachanlagevermögens seien die anderen Rücklagen in die Nettoposition überführt worden. Insoweit handele es sich um rechtmäßige bilanzielle Buchungen und nicht um die Bildung bzw. Beibehaltung unzulässigen Vermögens.
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(3) Ferner sei auch die im Jahr 2016 bilanzierte Nettoposition in Höhe von ... EUR weder hinsichtlich ihrer Bildung noch ihrer Höhe nach zu beanstanden. Aufgrund der hohen passivierten Rückstellungen für Pensionen und Verbindlichkeiten sowie einer zu bildenden Ausgleichrücklage in Höhe von ... EUR hätten in der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2006 nur ... EUR als Restgröße der Nettoposition zugewiesen werden können. Durch verschiedene Konsolidierungsmaßnahmen sowie durch die Bildung sonstiger zweckgebundener Rücklagen habe sich die Situation verbessert. Aufgrund dieses Umstands habe die Nettoposition im Jahr 2016 auf ... EUR erhöht werden können. Diese Erhöhung sei keine Zuführung von ungeplanten Gewinnen, sondern eine Umbuchung der anderen Rücklagen auf Grundlage des beschlossenen Eigenkapitalstrukturkonzeptes gewesen, um ihr Eigenkapital in ordnungsgemäßer Weise bilanziell abbilden und das entsprechende Defizit der Eröffnungsbilanz korrigieren zu können. Hätte man die Nettoposition nicht erhöht und die anderen Rücklagen den Mitgliedern im Wege einer Beitragssenkung zugeführt, wäre die vollständige Verwendung des Bankguthabens sowie die Aufnahme von Kassenkrediten in Höhe von mehreren Millionen Euro notwendig geworden. Die Erhöhung der Nettoposition sei demnach keine Folge der Bildung von „neuem Vermögen" durch ungeplante Gewinne, sondern die korrekte Abbildung des Eigenkapitals im Verhältnis zum unbeweglichen Sachvermögen gewesen, so dass die Erhöhung der Nettoposition auch nicht gegen das Finanzstatut verstoße.
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Zudem sei die Rechtmäßigkeit der Erhöhung der Nettoposition auch von der Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern sowie vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landschaft und Weinbau bestätigt worden.
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(4) Schließlich liege insgesamt auch kein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip bzw. den Gleichheitssatz vor. Entscheidungen hinsichtlich eines Immobilienerwerbs oder der Dauer einer Immobilienfinanzierung stünden alleine im Ermessen der Vollversammlung und stellten klassische Selbstverwaltungsangelegenheiten dar. Darüber hinaus handele es sich bei der Ablösung des Darlehens im Jahr 2016 nicht um eine vorzeitige Tilgung nach zehn Jahren, sondern um die vereinbarungsgemäße Tilgung des im Jahr 2006 umfinanzierten Hypothekendarlehens. Insgesamt habe sich die Finanzierung auf etwa 17 Jahre erstreckt, was einer wirtschaftlich sinnvollen Finanzierungsdauer entspreche. Durch dieses Vorgehen hätten unnötig lange Zinsbelastungen und eine Doppelfinanzierung wegen gleichzeitig auftretender Instandhaltungsmaßnahmen vermieden werden können. Durch die hiermit verbundenen Zinseinsparungen sei es schließlich möglich gewesen, die Umlage im Jahr 2017 von 0,22 v. H. auf 0,20 v. H. zu senken.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze und die vorgelegten Unterlagen der Beteiligten sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Diese lagen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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I. Die Klage ist zulässig.
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Der Kläger hat insbesondere fristgerecht am 17. Juli 2017 die vorliegende Klage erhoben. Die Klagefrist im Sinne des § 74 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - war in diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen, denn die Zustellungen am 8. Juni 2017 sowie am 13. Juni 2017 sind mangels ausreichender Identifizierbarkeit des Inhalts der Sendungen in den Zustellungsurkunden unwirksam. Da eine Zustellungsurkunde nicht die Übergabe des Dokuments selbst, sondern nur die Übergabe einer Sendung nachweist, muss deren Inhalt einwandfrei identifiziert werden können. Von der Behörde sind daher das Aktenzeichen, die Adresse des Zustellungsempfängers sowie die eigene Adresse als Rücksendeadresse anzugeben (vgl. Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, § 3 VwZG Rn. 20, Stand: 1. Januar 2018; Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG VwZG, § 3 VwZG Rn. 8, 11. Auflage 2017; FG Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2012- 14 K 3985/10 H -, juris). Diesem Gebot der Individualisierung genügt die bloße Angabe des jeweiligen Datums unter dem Punkt „1.1. Aktenzeichen" der Zustellungsurkunden nicht, zumal die Beklagte am 7. Juni 2017 gegenüber dem Kläger auch einen Gebührenbescheid erließ. Es ist daher davon auszugehen, dass der Widerspruchsbescheid am 21. Juni 2017 zugestellt wurde.
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Hinsichtlich des Geschäftsjahres 2014 beschränkt sich die Regelungswirkung des angefochtenen Bescheides nicht auf die Höhe des Differenzbetrages zwischen vorläufiger und endgültiger Festsetzung des Beitrages für das Jahr 2014. Vielmehr ist der endgültige Beitragsbescheid stets uneingeschränkt anfechtbar. Die endgültige Beitragsfestsetzung stellt gegenüber der vorläufigen Beitragsfestsetzung nicht bloß eine (teilweise) wiederholende Verfügung dar, sondern trifft aufgrund der Endgültigkeit der Beitragsfestsetzung eine eigenständige Regelung, die uneingeschränkt anfechtbar ist (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 20. April 2017 - 1 A 221/16 -; VG Hamburg, Urteil vom 2. März 2016 - 17 K 2912/14 -, juris).
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II. Die Klage hat in der Sache jedoch nur teilweise Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 28. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2017 ist lediglich hinsichtlich der endgültigen Beitragsveranlagung für das Jahr 2014 rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in Höhe von ... EUR in seinen Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Übrigen ist der Bescheid der Beklagten hinsichtlich der vorläufigen Beitragsfestsetzung für das Jahr 2017 nicht zu beanstanden.
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1. Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung ist § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG - i.V.m. § 1 der Beitragsordnung der Beklagten, die die Vollversammlung der Beklagten am 9. Dezember 2013 beschlossen hat.
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Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG).
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Das Gesetz legt damit eine zweistufige Willensbildung der Kammer bei der Beitragserhebung zugrunde. Auf einer ersten Stufe stellt die Kammer den Wirtschaftsplan auf. Dieser gilt für ein Wirtschaftsjahr und ist - als Plan - im Voraus aufzustellen. Vor dem Hintergrund der in dem betreffenden Jahr beabsichtigten Tätigkeiten der Kammer prognostiziert er unter Berücksichtigung der erwartbaren Einnahmen und Ausgaben den voraussichtlichen Bedarf, den es durch Beiträge zu decken gilt. Auf einer zweiten Stufe wird dieser voraussichtliche Bedarf alsdann gemäß einer Beitragsordnung im Wege der Beitragserhebung auf die Kammerzugehörigen umgelegt.
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In einem Beitragsanfechtungsverfahren ist nicht nur die - hier nicht beanstandete - Umlegung des festgestellten Mittelbedarfs auf die Kammerzugehörigen gerichtlich zu überprüfen, sondern inzident auch, ob die Festsetzung des Mittelbedarfs der Kammer im Wirtschaftsplan den insofern zu stellenden rechtlichen Anforderungen genügt. Bei der gerichtlichen Überprüfung ist jedoch zu beachten, dass die Kammer hinsichtlich der Aufstellung des Wirtschaftsplanes einen weiten Gestaltungsspielraum besitzt, der der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur hinsichtlich der Frage unterliegt, ob dieser Rahmen gewahrt ist. § 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG gebietet dabei die Beachtung der Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung sowie eine pflegliche Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen. Ferner sind die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung anzuwenden. Unabhängig davon sind die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts sowie ergänzende Satzungsbestimmungen zu beachten. Zu den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts zählt auch das Gebot der Haushaltswahrheit, aus dem für Prognosen das Gebot der Schätzgenauigkeit folgt. Dieses Gebot ist nicht schon dann verletzt, wenn sich eine Prognose im Nachhinein als falsch erweist. Vielmehr müssen Prognosen aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar sein.
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Im Hinblick auf die von dem Kläger insbesondere beanstandete Rücklagenbildung ist zu beachten, dass der Beklagten die Bildung von zweckfreien Vermögen grundsätzlich verboten ist. Dies schließt die Bildung von Rücklagen zwar nicht aus, bindet sie aber an einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit. Darüber hinaus muss auch das Maß der Rücklage noch von diesem sachlichen Zweck gedeckt sein. Eine hierdurch in ihrer Höhe nicht mehr gedeckte Rücklage wäre nicht mehr angemessen und würde einer unzulässigen Vermögensbildung gleichkommen. Hieraus folgt nicht nur, dass die Kammer eine überhöhte Rücklage nicht bilden darf, sondern auch, dass sie eine überhöhte Rücklage baldmöglichst wieder auf ein zulässiges Maß zurückführen muss. Die Entscheidung über das Vorhalten einer Rücklage und über deren Höhe muss die Kammer bei jedem Wirtschaftsplan - und damit jährlich - erneut treffen. Ein Wirtschaftsplan kann deshalb nicht nur dann rechtswidrig sein, wenn er eine überhöhte Rücklagenbildung aufweist, sondern auch dann, wenn er eine überhöhte Rücklage beibehält (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6/15 -, juris).
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An diesen Grundsätzen ist auch nach Umstellung auf die Verwaltungsdoppik festzuhalten. So ist die Bildung von angemessenen Rücklagen auch nach Einführung der Verwaltungsdoppik und der damit verbundenen Orientierung an der kaufmännischen Buchführung für die Industrie- und Handelskammer als nicht gewinnorientierte öffentlich-rechtliche Körperschaft weiterhin notwendig und gehört zu einer geordneten Haushaltsführung. Zwar handelt es sich anders als im kameralen System bei den Passivposten einer Vermögensrechnung nicht um bei Bedarf verwendbare liquide Mittel, da diese Funktion im doppischen System nur das Umlaufvermögen übernimmt. Jedoch dienen doppische Rücklagen mit den restlichen Passivposten der Deckung der Aktivseite der Vermögensrechnung und sind demnach als Teil des Eigenkapitals zu verstehen, allerdings mit der Besonderheit, dass die Rücklagenpositionen gesondert ausgewiesen werden. Um ihren jeweils zugeschriebenen Zweck erfüllen zu können, sind die auf der Passivseite einer Vermögensrechnung aufgeführten Rücklagen jedoch durch entsprechende Aktiva zu unterlegen, die gegebenenfalls kurzfristig aufgelöst werden können (VGH BW, Urteil vom 2. November 2016 - 6 S 1261/14 -, juris m.w.N.). Dem entspricht es, dass die Beklagte Entnahmen aus den gebildeten Rücklagen vorgenommen hat (so beispielsweise im Jahr 2015 und 2016 aus der Ausgleichsrücklage).
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2. Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen ist der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 28. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2017 hinsichtlich der endgültigen Beitragsfestsetzung für das Jahr 2014 rechtswidrig, da - aber auch nur - die Bildung und Aufrechterhaltung der Liquiditätsrücklage für das Jahr 2014 den rechtlichen Anforderungen nicht genügt. Im Übrigen ist der Beitragsbescheid bezüglich der weiteren Wirtschaftsplanung und der vorläufigen Beitragsfestsetzung für das Jahr 2017 nicht zu beanstanden.
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a) Die Bildung einer Ausgleichsrücklage in Höhe von ... EUR - dies entspricht ca. 38,49 v. H. der geplanten Aufwendungen - für das Jahr 2014 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
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Nach § 15 a Abs. 2 Satz 2 des Finanzstatuts der Beklagten, das die Vollversammlung der Beklagten am 22. August 2013 beschlossen hat (nachfolgend: FS), hat die Beklagte eine Ausgleichrücklage zu bilden, die dem Ausgleich aller ergebniswirksamen Schwankungen dient und bis zu 50 v. H. der geplanten Aufwendungen betragen kann. Bei der Vorhaltung einer solchen Mittelreserve handelt es sich dem Grunde nach um einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit und damit nicht um eine unzulässige Vermögensbildung (VGH BW, Beschluss vom 20. Juli 2017 - 6 S 860/17 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. März 2017 - 20 K 3225/15 -; VGH BW, Urteil vom 2. November 2016, a.a.O., juris). Das wird von dem Kläger auch nicht in Frage gestellt.
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Darüber hinaus ist die Rücklage auch der Höhe nach angemessen und von dem genannten sachlichen Zweck gedeckt. Insofern ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich die Ausgleichsrücklage mit ca. 38,49 v. H. der für das Jahr 2014 geplanten Aufwendungen innerhalb der Grenzen des aktuellen einschlägigen Finanzstatuts der Beklagten befindet. Zudem ist die Ausgleichrücklage auch im unteren Bereich des Rücklagenkorridors von 30 bis 50 v. H. des alten Finanzstatuts der Beklagten, das die Vollversammlung der Beklagten am 6. Juli 2005 beschlossen hat (nachfolgend: FS (alt)) und des Musterfinanzstatuts der Deutschen Industrie- und Handelskammern angesiedelt, so dass vor diesem Hintergrund die Ausgleichsrücklage der Höhe nach weniger rechtfertigungsbedürftig erscheint. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Ausgleichsrücklage nach dem aktuellen Finanzstatut der Beklagten nunmehr alle ergebniswirksamen Schwankungen ausgleichen soll und nicht mehr bloß dem Ausgleich von Schwankungen im Betriebsaufkommen dient (vgl. zu alledem in einem ähnlich gelagerten Fall: VGH BW, Beschluss vom 20. Juli 2017, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund spricht bereits viel gegen einen Verstoß gegen das Gebot der Schätzgenauigkeit (vgl. hierzu: VG Braunschweig, Urteil vom 20. April 2017, a.a.O., das bei einer Ausgleichsrücklage bis zu 50 v. H. der geplanten Aufwendungen von einer Vermutung für die Angemessenheit der Rücklage ausgeht; VG Ansbach, Urteil vom 8. November 2017 - AN 4 K 15.01648 -, juris, wonach eine Ausgleichsrücklage jedenfalls in Höhe eines Betrages etwa in der Mitte des Korridors von 30 bis 50 v. H. ohne weitere Darlegung notwendig und angemessen erscheint; sowie im Ansatz für eine solche Vermutung im unteren Bereich des Korridors zwischen 30 bis 50 v. H. : VG Mainz, Urteil vom 10. November 2017 - 4 K 1310/16.MZ - und VGH BW, Beschluss vom 20. Juli 2017, a.a.O:, juris; anders: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. November 2017 - 19 K 903/16 -, juris, wonach die Vermutung nicht auf den Korridor von 30 bis 50 v. H. auszudehnen ist).
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Auch steht die Festsetzung eines solchen Korridors - wie vorliegend zumindest im alten Finanzstatut von der Beklagten - für sich genommen nicht ohne Weiteres dem Gebot der Schätzgenauigkeit entgegen. Im Gegenteil: Bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes sind gerade die ergänzenden Satzungsbestimmungen der Kammern und demnach auch die Festsetzungen eines Rücklagenkorridors zu beachten (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015, a.a.O.; VG Braunschweig, Urteil vom 20. April 2017, a.a.O.). So sieht auch das Musterfinanzstatut für Industrie- und Handelskammern des Deutschen Industrie und Handelskammertrages eine zu bildende Ausgleichrücklage zwischen 30 und 50 v. H. vor (vgl. auch Jahn, Beitragsveranlagung, Rücklagen und unzulässige Vermögensbildung, GewArch 2016, 263 (268)). Die Beklagte hat in dem aktuellen Finanzstatut hingegen nur eine Obergrenze für die Ausgleichsrücklage (höchstens 50 v. H. der geplanten Aufwendungen) und keinen Mindestwert festlegt. Sie setzt sich damit einem stärkeren jährlichen Rechtfertigungsdruck, zunächst auch gegenüber den Mitgliedern der Vollversammlung, aus, was jedoch die objektive Angemessenheit nicht in Frage stellt.
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Die Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise dargelegt, auf welcher Grundlage sie die Ausgleichsrücklage für das Jahr 2014 in der konkreten Höhe gebildet hat. So haben die Beklagte - zuletzt auch deren Vertreter in der mündlichen Verhandlung - insbesondere nachvollziehbar dargestellt, nach welchen Prämissen Risikoeinschätzungen vorgenommen wurden und welche Schätzungen hinsichtlich der Einnahmen durchgeführt worden seien. Die sich hieraus ergebende Risikosumme habe im Jahr 2014 etwa bei ... EUR gelegen. Tatsächlich ist die für das Jahr 2014 gebildete Ausgleichsrücklage mit ... EUR deutlich unterhalb des geschätzten Risikos geblieben. Hierzu hat sie eine Aufstellung der einzelnen Posten vorgelegt, die zwar auf das Jahr 2016 bezogen ist, nach glaubhafter Versicherung der Vertreter der Beklagten so jedoch auch für das Jahr 2014 Grundlage war. Soweit der Kläger die Posten pauschal beanstandet, mangelt es auch angesichts dessen, was die Beklagte in diesem Stadium objektiv überhaupt hat leisten können und für eine Prognose leisten müssen, an einer hinreichenden bzw. durchgreifenden Substantiierung. Ein System muss stets auch praktikabel bleiben, weshalb an eine prognostische Betrachtung keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Es obliegt der Verantwortung der jeweiligen Kammer nur, jeweils eine nachvollziehbare Prognose hinsichtlich des Rücklagenbedarfs aufzustellen, die lediglich aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar ausfallen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015, a.a.O.). Die Beklagte hat somit im Rahmen des ihr aus dem Selbstverwaltungsrecht erwachsenen weiten Gestaltungsspielraums die Grenzen des Vertretbaren eingehalten, indem sie insbesondere plausibel darlegt hat, dass die geplante Ausgleichsrücklage im Jahr 2014 nicht völlig willkürlich „ins Blaue hinein" vorgehalten wurde, sondern vor dem Hintergrund der ermittelten Risiken in dieser Höhe gebildet wurde.
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Darüber hinaus lässt sich auch aus der betragsmäßigen Beibehaltung der Ausgleichsrücklage in den Jahren 2013 und 2014 nicht schließen, dass eine dem Grundsatz der Schätzgenauigkeit entsprechende Risikoprognose nicht stattgefunden hat (vgl. so auch VGH BW, Beschluss vom 20. Juli 2017, a.a.O.). Vielmehr haben die Vertreter der Beklagten insbesondere in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass die im Jahr 2014 beschlossene Ausgleichrücklage ca. ... EUR unterhalb des geschätzten Risikos für das Jahr 2014 gelegen habe. Aus Praktibilitätsgründen habe man die Ausgleichsrücklage daher nicht verändert. Gleiches habe auch für das Beibehalten der Ausgleichsrücklage in dem Zeitraum vom 31. Dezember 2006 bis zum 31. Dezember 2012 gegolten, wonach die Ausgleichsrücklage in der Vergangenheit nie den Wert der ermittelten Risiken abgedeckt habe. Von „gegriffenen" Zahlen ist vor diesem Hintergrund nicht auszugehen. Offenbar entsprach der Betrag über einen längeren Zeitraum den konkreten Gegebenheiten der Beklagten. Gravierende strukturelle Änderungen, die eine Anpassung der Ausgleichsrücklage unausweislich gemacht hätten, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen.
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Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend macht, dass die Beklagte die geplante Erhöhung der Ausgleichrücklage im Wirtschaftsplan 2013 in Höhe von ... EUR zu rechtfertigen habe, so ist dies vorliegend nicht von rechtlicher Relevanz, da die Festsetzungen im Wirtschaftsplan 2014 sowie im Wirtschaftsplan 2017 vorliegend maßgeblich sind. Es ist eine streng auf das betreffende Jahr ausgerichtete Betrachtung anzustellen, denn die Beklagte trifft jährlich erneut eine Entscheidung über das Vorhalten einer Rücklage und über deren Höhe (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015, a.a.O.).
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Auch lässt die vorgenommene Absenkung der Ausgleichsrücklage nicht auf eine Überdotierung der Ausgleichsrücklage im Jahr 2014 schließen. So haben die Vertreter der Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung insbesondere plausibel dargelegt, dass im Jahr 2014 höhere IT-Risiken bestanden hätten. Zudem habe sich das in der Wirtschaftssatzung zu berücksichtigende Risiko im Geschäftsbereich einer Tochtergesellschaft in den nachfolgenden Jahren reduziert. Schließlich sei die Absenkung der Ausgleichsrücklage im Jahr 2017 auch auf die Einführung des Verfahrens „risk.tools" zurückzuführen. Diesen Vortrag haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung plausibilisiert. Die Risikobetrachtung sei ab diesem Zeitpunkt rein technisch erstmals mit einer anderen Prognosedichte durchführbar gewesen. Das hat keine Auswirkungen auf die Vorjahre, weil jeweils andere Methoden zur Verfügung gestanden haben. Zudem ist insofern zu berücksichtigen, dass in den Jahren 2015 und 2016 die Ausgleichsrücklage zum Ausgleich der negativen Jahresergebnisse der Jahre 2014 und 2015 herangezogen werden musste und dies ebenfalls eine Minderung der Ausgleichsrücklage zur Folge hatte.
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Sofern der Kläger geltend macht, dass andere Industrie- und Handelskammern unter dem Druck der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die jeweilige Ausgleichsrücklage erheblich abgesenkt hätten, hat dies für dieses Verfahren keine Relevanz. Insofern ist zu berücksichtigen, dass jede Kammer über eine ganz individuelle Vermögens- und Rücklagensituation verfügt und vor diesem Hintergrund eine Vergleichbarkeit der einzelnen Kammern nicht gegeben ist. Dabei hat die Beklagte immer wieder zutreffend auf die bei ihr bestehenden Besonderheiten hingewiesen, was an anderer Stelle noch aufzugreifen sein wird.
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Die Beklagte hat ihre Vollversammlung auch in ausreichendem Umfang mit der entsprechenden Risikoprognose befasst. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 FS stellt die Vollversammlung den Wirtschaftsplan und die Wirtschaftssatzung fest. Dies erfordert, dass alle Mitglieder der Vollversammlung - jedenfalls in Grundzügen - nachvollziehbar und in hinreichender transparenter Art und Weise über die Gründe und den Bedarf einer Ausgleichsrücklage in der jeweils geplanten Höhe informiert werden. Hierzu bedarf es nicht einer konkreten Bezifferung finanzieller Risiken. Erforderlich ist lediglich, dass die zuständigen Gremien der Beklagten den Mitgliedern der Vollversammlung allgemein beschreiben, welche finanziellen Risiken sie im kommenden Haushaltsjahr sehen, für die die Ausgleichsrücklage als Finanzpolster dienen soll. Ohne diese Kenntnis können die Mitglieder der Vollversammlung nicht schätzgenau beurteilen, welche Beitragsmittel der Kammerzugehörigen sie noch für erforderlich halten, um die Aufgabenerfüllung zu finanzieren (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 30. März 2017, a.a.O.). Diesen Anforderungen genügte die Beklagte. So haben die Mitglieder der Vollversammlung bereits zwei Wochen vor der Sitzung die Tagesordnung mit dem Entwurf des Wirtschaftsplans sowie weiteren Erläuterungen hierzu erhalten. Die Mitglieder der Vollversammlung hatten somit bereits im Voraus der Vollversammlungssitzung die Möglichkeit, sich mit dem Wirtschaftsplan auseinanderzusetzen und ergänzende Auskünfte hinsichtlich der ermittelten Kosten, geplanten Aufwendungen und der geplanten Rücklagen zu erfragen. Der Wirtschaftsplan 2014 war zudem Gegenstand der Sitzung der Vollversammlung der Beklagten am 9. Dezember 2013. Ausweislich des hierzu vorliegenden Protokolls wurden einzelne Risiken des jeweiligen Jahres dort angesprochen. Dies deckt sich auch mit den Angaben der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, wonach regelmäßig im Rahmen der Sitzung der Vollversammlung nicht alle Positionen des Wirtschaftsplanes erläutert wurden, sondern vielmehr auf einzelne Besonderheiten des jeweiligen Jahres hingewiesen wurde.
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Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, denn im Präsidium der Beklagten, das von der Vollversammlung der Beklagten gewählt wird (§ 6 Abs. 1 IHKG) und insbesondere den Präsidenten bei den Vorbereitungen der Sitzungen der Vollversammlung und der Durchführung ihrer Beschlüsse unterstützt, wurde nach den Angaben der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bereits zuvor über den Wirtschaftsplan 2014 und die in diesem Jahr befürchteten Risiken ausführlich diskutiert. Dieses arbeitsteilige Vorgehen hat die Vollversammlung erkennbar stets mitgetragen. Darüber hinaus erhielten die Mitglieder der Vollversammlung - insbesondere im Hinblick auf die vor der Vollversammlungssitzung vorgelegten Unterlagen - ausreichende Möglichkeit, Fragen, Anregungen und Änderungen diesbezüglich anzubringen. Im Übrigen ist insofern auch zu berücksichtigen, dass die Mitglieder der Vollversammlung in einer Sitzung am 23. April 2013 auch über den für das Geschäftsjahr 2014 maßgeblichen Jahresabschluss 2012 informiert wurden. Ausweislich des hierzu vorliegenden Protokolls der Vollversammlung wurden der Vollversammlung der Beklagten die Eckdaten des Jahresabschlusses 2012 sowie insbesondere auch die wesentlichen Positionen der Bilanz-, Erfolgs-, und Finanzrechnung erläutert und die Hintergründe für größere Plan-Ist-Abweichungen dargelegt.
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Im Übrigen hat die Vollversammlung der Beklagten sich auch in der Sitzung am 13. April 2015 mit dem Jahresabschluss 2014 der Beklagten befasst. Ausweislich des hierzu vorliegenden Protokolls wurden in der Sitzung die einzelnen Rücklagen erläutert. Die Vollversammlung stellte anschließend den Jahresabschluss 2014 sowie die Notwendigkeit der gebildeten Rücklagen fest und sah demnach bewusst von einer Nachtragswirtschaft ab. Hiernach bestehen keinen rechtlichen Bedenken hinsichtlich der für das Geschäftsjahr 2014 gebildeten Ausgleichsrücklage.
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b) Auch die Darlehensrücklage wurde für das Geschäftsjahr 2014 rechtsfehlerfrei gebildet. Nach § 15 a Abs. 2 Satz 2 FS in der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung ist die Bildung zweckbestimmter Rücklagen zulässig. Der Verwendungszweck und der Umfang sind hinreichend zu konkretisieren, wie auch der Zeitpunkt der voraussichtlichen Inanspruchnahme (§ 15 a Abs. 2 Satz 4 FS). Mit Beschluss vom 11. August 2011 hat die Vollversammlung der Beklagten die Bildung einer zweckgebundenen Kapitalrücklage „Darlehenstilgung“ beschlossen. Die zweckgebundene Rücklage diente der Tilgung des Restsaldos des Immobiliendarlehens in Höhe von ca. ... EUR im Jahr 2016. Demnach waren von Anfang an der Verwendungszweck, der Umfang sowie der Zeitpunkt der voraussichtlichen Inanspruchnahme hinreichend konkretisiert. Sofern der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend macht, dass bereits Zweifel an der Mittelherkunft der Rücklage bestünden, handelt es sich um einen unsubstantiierten Einwand, der erkennbar neben der Sache liegt. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen hat die Vollversammlung dezidiert über die einzelnen Zuführungen in die Darlehensrücklage entschieden. So hat sie in ihrer Sitzung am 15. März 2012 beschlossen, das Jahresergebnis 2011 inkl. Ergebnisvortrag aus den Vorjahren in Höhe von ... EUR in die neue zweckgebundene Rücklage für die im Jahr 2016 auch tatsächlich stattgefundene Darlehenstilgung einzustellen. Zudem wurde auch das Jahresergebnis 2012 in Höhe von ... EUR ausweislich des Beschlusses der Vollversammlung der Beklagten vom 23. April 2013 in die zweckgebundene Rücklage für die Darlehenstilgung in 2016 eingestellt. Damit ist die Auskunft der Mittel ordnungsgemäß belegt.
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Auch ist ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip sowie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nicht ersichtlich. Zwar darf nach der beitragsrechtlichen Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Höhe der Beiträge nicht im Missverhältnis zu dem gewährten Vorteil stehen. Zudem gebietet der allgemeine Gleichheitsgrundsatz, niemanden im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, ohne dass zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen. Insbesondere müssen die Beiträge im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden. Insoweit besteht eine enge Verbindung zwischen dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Äquivalenzprinzip. Jedoch ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass es der jeweiligen Kammer obliegt, insbesondere ihrer demokratisch legitimierten Vollversammlung, in Ausübung ihres Selbstverwaltungsrechts den Umfang ihrer Tätigkeit und der hierfür erforderlichen finanziellen und sachlichen Mittel selbst zu bestimmen, solange sie ihren gesetzlichen Aufgabenbereich und die ihr durch den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gesteckten Grenzen nicht überschreitet (vgl. OVG RP, Urteil vom 20. September 2010 - 6 A 10282/10 -, juris).
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Gemessen an diesen Grundsätzen ist die vorliegend gebildete Darlehensrücklage auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Die Finanzierung eines Großvorhabens unterliegt ohne Weiteres dem Gestaltungsspielraum der Vollversammlung der Selbstverwaltungskörperschaft (vgl. VGH BW, Beschluss vom 20. Juli 2017, a.a.O.). Ausweislich der Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hat sich die Gesamtfinanzierung des Gebäudes „C...“ insgesamt auf einen Zeitraum von etwa 30 Jahren erstreckt, wobei sich die Laufzeit des Darlehens auf ca. 17 Jahre belief. Mit der kompletten Darlehenstilgung im Jahr 2016 sollten eine unnötig lange Zinsbelastung sowie eine Doppelfinanzierung wegen gleichzeitig auftretender Instandhaltungsmaßnahmen vermieden werden. Vor diesem Hintergrund ist ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip und dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz sowie gegen das Gebot der pfleglichen Behandlung der Beitragszahler nicht ersichtlich. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 6 Abs. 1 FS) gerade dadurch Rechnung getragen hat, dass sie längere Zinsbelastungen hierdurch vermieden hat. Insofern konnten durch die komplette Tilgung des Darlehens im Jahr 2016 die Kammermitglieder durch eine Senkung der Umlage entlastet werden. Auch wurden zukünftige Beitragszahler nicht rechtswidrig begünstigt. Einerseits bewegt sich die von der Beklagten in Ausübung ihres Gestaltungsspielraums getroffenen Entscheidung in einem Rahmen, der einen üblichen Finanzierungszeitraum durchaus entspricht. Daneben werden die zukünftigen Beitragszahler zumindest für absehbar anfallende Instandhaltungskosten herangezogen.
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c) Die Beklagte hat durch die Erwirtschaftung eines Überschusses im Geschäftsjahr 2012 nicht in rechtswidriger Weise Vermögen gebildet. Im Jahresabschluss 2012 wies die Beklagte ein Ergebnis i.H.v. ... EUR aus. Aus § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG folgt, dass die Beklagte zeitnah ungeplante Gewinne für die Finanzierung ihrer gesetzlichen Aufgaben einzusetzen hat. Sie hat den Gewinn deshalb in der Regel - soweit nicht eine Beitragsrückerstattung an die Kammermitglieder erfolgt ist oder die Vollversammlung bereits einen speziellen Beschluss über die aufgabengemäße Gewinnverwendung erfasst hat - spätestens in den nächsten, zeitlich auf die Feststellung des Gewinns nachfolgenden Wirtschaftsplan einzustellen (OVG RP, Urteil vom 23. September 2014 - 6 A 11345/13.OVG -, juris). Eine ausdrückliche Regelung hierzu ist nunmehr auch im aktuellen Finanzstatut der Beklagten enthalten. So ergibt sich aus § 15 a Abs. 3 Satz 1 FS, dass Ergebnisse auf neue Rechnung vorgetragen werden können. Sie sind spätestens im zweiten der Entstehung folgenden Geschäftsjahr den Rücklagen zuzuführen oder im darauf folgenden Geschäftsjahr für den Ausgleich des Erfolgsplans heranzuziehen (§ 15 a Abs. 3 Satz 2 FS). An diese Bestimmungen hat sich die Beklagte gehalten. Die Vollversammlung der Beklagten hat am 23. April 2013 den Jahresabschluss 2012 festgestellt und beschlossen, dass das Ergebnis des Jahres 2012 in Höhe von ... EUR in die zweckgebundene Rücklage für die Darlehenstilgung in 2016 eingestellt wird. Demnach hat die Vollversammlung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan 2014 am 9. Dezember 2013 über die aufgabengemäße Gewinnverwendung bereits zeitlich vorher einen speziellen Beschluss gefasst, so dass der ungeplante Gewinn im Jahr 2012 zur Finanzierung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr herangezogen werden konnte.
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d) Schließlich begegnet auch die für das Geschäftsjahr 2014 ausgewiesene Nettoposition keinen rechtlichen Bedenken. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Wirtschaftsplanung des Jahres 2014 bestand die Nettoposition seit der Eröffnungsbilanz (1. Januar 2006) in unveränderter Höhe fort. Zuführungen in die Nettoposition erfolgten in der Vergangenheit bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Wirtschaftssatzung 2014 nicht.
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e) Allerdings genügt die in dem Wirtschaftsplan 2014 eingestellte Liquiditätsrücklage nicht in jeder Hinsicht den rechtlichen Anforderungen. Zwar ist eine buchungstechnische Notwendigkeit dem Grunde nach nachvollziehbar belegt. Die Voraussetzungen gerade für die Bildung einer Liquiditätsrücklage lag für das Jahr 2014 mit den Gesamterwägungen der Beklagten nicht vor.
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Nach § 15 Abs. 3 Satz 2 FS (alt) konnte eine Liquiditätsrücklage in Höhe von höchstens 50 v. H. der Summe der Betriebsaufwendungen gebildet werden, jedoch sollte diese ausdrücklich nur der Aufrechterhaltung einer ordentlichen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Krediten dienen. Die Liquiditätsrücklage diente somit als Liquiditätsreserve, auf die bei angespannter Kassenlage zur Vermeidung der Aufnahme von Kassenkrediten zurückgegriffen werden konnte (vgl. hierzu auch: Wendt, Zulässigkeit und Grenzen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der Wirtschafts- und Haushaltsführung der IHK Frankfurt, insbesondere der Bildung von Rücklagen durch die Kammer, sowie Begrenzung der Finanzkontrolle seitens des Landesrechnungshofs durch die Selbstverwaltungsbefugnis und Haushaltsautonomie der Kammer, GewArch Beilage WiVerw Nr. 01/2013, 25; Jahn, Zur Einführung der kaufmännischen Rechnungslegung bei den IHKs, GewArch 2008, 340). Eine in der Zielrichtung ähnliche Regelung ist etwa auch in § 18 Abs. 2 Nr. 2 Bundeshaushaltsordnung - BHO -, wegen der Bindung der Kammer an die Grundsätze des allgemeinen Haushaltsrechts kann diese Vorschrift zumindest in den Blick genommen werden, vorgesehen. Hiernach bestimmt das Haushaltsgesetz, in welcher Höhe - hier das Bundesministerium der Finanzen - zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft Kredite aufnehmen darf (Kassenverstärkungskredite). Diese Kredite verfolgen den - alleinigen - Zweck, solche Defizite in der Kasse auszugleichen, die sich vorübergehend dadurch ergeben, dass Einzahlungen hinter Auszahlungen zurückbleiben (Lewinski/Burbat, Bundeshaushaltsordnung, § 18 Rn. 26, 1. Auflage 2013). Bei der Liquiditätsrücklage handelt es sich somit um eine vorgehaltene Mittelreserve, die im Hinblick auf die Kassenlage insbesondere der Überbrückung von Einnahmeausfällen oder -verzögerungen dient (vgl. VGH BW, Beschluss vom 20. Juli 2017, a.a.O.) Die in dem vorhergehenden Finanzstatut normierte Zweckbestimmung wurde nicht durch das aktuelle Finanzstatut der Beklagten aufgehoben. So ist darin lediglich in § 24 FS festgelegt worden, dass die Liquiditätsrücklage bis spätestens zum 31. Dezember 2018 zu verwenden ist. Eine Veränderung oder eine Erweiterung des Rücklagenzweckes wurde in dem aktuellen Finanzstatut der Beklagten gerade nicht vorgenommen, so dass die im vorhergehenden Finanzstatut normierte Zweckbestimmung weiterhin Anwendung findet.
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Dieser satzungsrechtlichen Bestimmung hat die Beklagte nicht hinreichend Rechnung getragen. So haben die Vertreter der Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Liquiditätsrücklage in der Vergangenheit gebildet worden sei, um die von Anfang an gesehene Schieflage der Eröffnungsbilanz des Jahres 2006 zu bereinigen. Aufgrund des Erwerbs, der Sanierung und des Ausbaus der Immobilie am Standort „C...“ Ende der 90-er Jahre und der damit einhergehenden erheblichen Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, den Rückstellungen für Pensionen sowie der Verpflichtung zur Bildung einer Ausgleichsrücklage, habe die Nettoposition zum Zeitpunkt der Eröffnungsbilanz (1. Januar 2006) lediglich ... EUR betragen können. Auf der Aktivseite habe nur ein geringes Umlaufvermögen gestanden. Ziel der Liquiditätsrücklage sei daher der Aufbau der fehlenden Liquidität der Beklagten gewesen, wodurch die Aufnahme von Kassenkrediten vermieden und eine schnelle Darlehenstilgung sowie die langfristige Anhebung der Nettoposition erreicht werden sollte. Hieraus wird deutlich, dass die gebildete Liquiditätsrücklage vorliegend nicht nur der Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Krediten diente, sondern dass vielmehr hauptsächlich weitere - z.T. rein buchungstechnische - Zwecke verfolgt wurden, wobei nicht erkennbar ist, dass hierfür nicht andere Möglichkeiten als die genau zweckgebundene Liquiditätsrücklage eröffnet gewesen wären. Dabei wurde auch die Vollversammlung, jedenfalls im Hinblick auf das hier in Rede stehende Jahr, nicht hinreichend mit den Grund- und alternativen Überlegungen befasst. Die Mittel der Liquiditätsrücklage waren nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung insbesondere für die Aufstockung der Nettoposition gedacht, um den Wert des unbeweglichen Sachanlagevermögens abzubilden und damit die anfängliche Schieflage der Eröffnungsbilanz des Jahres 2006 zu bereinigen. Dies ist zwar im Ansatz nachvollziehbar, jedoch nicht mehr vom satzungsmäßigen rein kassenbezogenen Zweck der Liquiditätsrücklage erfasst (vgl. hierzu: Jahn, Beitragsveranlagung, Rücklagen und zulässige Vermögensbildung, GewArch 2016, 263 (271), der ebenfalls davon ausgeht, dass die Aufstockung der Nettoposition nicht vom Verwendungszweck der Liquiditätsrücklage gedeckt ist). Die Beklagte hat daher den eigenen satzungsrechtlichen Vorschriften nicht in vollem Umfang Rechnung getragen. Die fehlerhafte Bildung der Liquiditätsrücklage wirkt sich im Hinblick auf den Umstand, dass eine planerische Entscheidung betroffen ist, auf die Festsetzung von Beitragssätzen aus, so dass sich der Beitragsbescheid insoweit als rechtswidrig erweist.
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Dem stehen auch nicht die Feststellungen des Urteils des erkennenden Gerichts vom 4. Mai 2015 - 6 K 1553/14. TR - entgegen. Insofern ist zunächst zu berücksichtigen, dass gemäß § 121 VwGO rechtskräftige Urteile nur die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger hinsichtlich einer Entscheidung über den Streitgegenstand binden. Darüber hinaus wurde das Urteil, auf das jene Kammer sich hinsichtlich der Liquiditätsrücklage bezogen hat (OVG RP, Urteil vom 23. September 2014 - 6 A 11345/13 -, juris) vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015, a.a.O.)
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Eine möglicherweise denkbare Umwidmung der in der Vergangenheit fehlerhaft ausgewiesenen Liquiditätsrücklage ist bisher durch die Vollversammlung der Beklagten nicht erfolgt (vgl. hierzu: Jahn, Beitragsveranlagung, Rücklagen und zulässige Vermögensbildung, GewArch 2016, 263 (271)).
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3. Hinsichtlich der vorläufigen Beitragsfestsetzung für das Jahr 2017 ist der streitgegenständliche Bescheid nicht zu beanstanden und verletzt den Kläger insoweit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1).
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a) Die Ausgleichsrücklage ist auch hinsichtlich des Geschäftsjahres 2017 nicht zu beanstanden. Insofern wird zunächst sinngemäß auf die oben gemachten Ausführungen zur Ausgleichsrücklage für das Geschäftsjahr 2014 Bezug genommen. Für das Jahr 2017 wurde eine Ausgleichsrücklage in Höhe von ... EUR geplant. Der hierfür maßgebliche Jahresabschluss 2015 wies eine Ausgleichsrücklage in Höhe von ... EUR aus. Ausweislich des Eigenkapitalstrukturkonzeptes, das die Vollversammlung in der Sitzung am 3. Dezember 2015 beschlossen hat, sollten zum 31. Dezember 2016 ... EUR aus der Liquiditätsrücklage in die Ausgleichsrücklage gebucht werden. Zudem beschloss die Vollversammlung am 4. April 2016, dass das negative Jahresergebnis 2015 in Höhe von ... EUR durch eine Entnahme aus der Ausgleichsrücklage auszugleichen ist. Vor dem Hintergrund der im Wirtschaftsplan 2016 in Höhe von ... EUR sowie im Wirtschaftsplan 2017 in Höhe von ... EUR geplanten Rücklagenentnahmen war somit von einer Ausgleichsrücklage in Höhe von ... EUR - dies entspricht ca. 20,69 v. H. der geplanten Aufwendungen (...-) - für das Jahr 2017 auszugehen.
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Die Bildung einer Ausgleichsrücklage in Höhe von ca. 20,69 v. H. der geplanten Aufwendungen für das Jahr 2017 erscheint angesichts der bereits getroffenen Feststellungen ohne Weiteres notwendig und angemessen, um eine ordnungsgemäße Haushaltsführung zu gewährleisten. Es ist nachvollziehbar, dass im Falle der Beklagten ein Betrag in Höhe von bis zu 30 v. H. der geplanten Aufwendungen vorgehalten werden muss, um mögliche Liquiditätsengpässe aufgrund von Beitragsschwankungen und Zahlungsausfällen zu vermeiden. Auch wenn das aktuelle Finanzstatut der Beklagten in § 15 a Abs. 2 Satz 2 FS keine ausdrückliche Untergrenze, sondern nur eine Obergrenze in Höhe von 50 v. H. der geplanten Aufwendungen vorsieht, kann wegen der Vergleichbarkeit der Interessenlagen der Kammern im Ansatz dennoch die Mindestdotierung des Musterfinanzstatuts dahingehend herangezogen werden, dass bei einer bis zu dieser Grenze gebildeten Ausgleichsrücklage zumindest nicht ohne Weiteres von einer unzulässigen Vermögensbildung auszugehen ist. Dem steht der Inhalt der Satzung der Beklagten nicht rechtlich zwingend entgegen, dies führt nur zu einer stärkeren Rechtfertigungspflicht. Bei einer Ausgleichsrücklage in Höhe von bis zu 30 v. H. spricht in besonderer Weise die Vermutung dafür, dass eine Ausgleichsrücklage in dieser Höhe angemessen ist, um im jeweiligen Haushaltsjahr eine ordnungsgemäße Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Krediten zu gewährleisten und Schwankungen im Beitragsaufkommen auszugleichen (vgl. VG Köln, Urteil vom 15. Februar 2017, a.a.O.; sowie Jahn, Beitragsveranlagung, Rücklagen und unzulässige Vermögensbildung durch IHKn, GewArch 2016, 263, (268), wonach in einem Wirtschaftsplanbeschluss sogar umgekehrt belegt werden müsse, warum eine Kammer die Mindestdotierung der Ausgleichsrücklage von 30 v. H. gerade unterschreiten will, so dass für die Anforderungen an die Prognoseentscheidung der Vollversammlung und die Beachtung des Gebots der Schätzgenauigkeit im Rahmen der Wirtschaftsplanung einiges dafür spreche, dass für eine gesonderte Risikoabschätzung nur im Korridor zwischen 30 v. H. und 50 v. H. der Summe der geplanten Aufwendungen Raum ist). Im Hinblick auf die nunmehr nach dem aktuellen Finanzstatut erweiterte Zweckbestimmung der Ausgleichrücklage ist eine solche Vermutung umso mehr plausibel.
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Vorliegend unterschreitet die von der Beklagten für das Geschäftsjahr 2017 gebildete Ausgleichsrücklage die Untergrenze des Musterfinanzstatuts sowie des alten Finanzstatuts der Beklagten erheblich. Aufgrund der zum Geschäftsjahr 2014 bereits gemachten Ausführungen ist nicht ersichtlich, dass vorliegend im hier im Streit stehenden Jahr eine rechtswidrige Vermögensbildung seitens der Beklagten vorlag. Vielmehr spricht alles dafür, dass es der geplanten Ausgleichsrücklage zum Ausgleich aller ergebniswirksamen Schwankungen auch in dieser Höhe bedurfte.
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Darüber hinaus haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, auf welcher Grundlage sie die Ausgleichsrücklage für das Jahr 2017 gebildet haben. So seien in diesem Jahr erstmals die Risiken durch das neu eingeführte „risk.tool“ ermittelt worden. Hierbei würden zusätzlich mithilfe einer Korrelationsmatrix mögliche Schadensvolumen bei unterschiedlichen Konfidenzintervallen ermittelt. Ausweislich des im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Risikoerfassungsbogens hat das Programm bei einem Konfidenzintervall von 95 v.H. eine Schadenssumme von ... EUR für das Jahr 2017 errechnet. Demnach hat sich die für das Jahr 2017 geplante Ausgleichsrücklage in Höhe von ... EUR deutlich unterhalb dieses Risikos befunden. Zudem bestehen keine Bedenken hinsichtlich des eingeführten Verfahrens „risk.tool“. Hierbei handelt es sich um ein tragfähiges Modell zur Berechnung der Höhe der Ausgleichsrücklage, insbesondere vor dem Hintergrund, dass nunmehr zusätzlich mithilfe einer Korrelationsmatrix mögliche Schadensvolumen bei unterschiedlichen Konfidenzintervallen ermittelt werden können (vgl. VG Köln, Protokoll über die öffentliche Sitzung der 1. Kammer vom 3. Mai 2017). Auch bestehen keine Bedenken hinsichtlich der zugrunde gelegten Eintrittswahrscheinlichkeiten. So legten die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung plausibel dar, dass es sich hierbei um Erfahrungswerte handele, über die man sich auch mit anderen Industrie- und Handelskammern ausgetauscht habe. Im Übrigen hat der Kläger keine weiteren hinreichenden bzw. durchgreifenden Gründe diesbezüglich geltend gemacht. Insbesondere ist auch hier insgesamt zu berücksichtigen, dass der Beklagten bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht und Prognosen lediglich aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar ausfallen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015, a.a.O), was hier der Fall ist.
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Die Beklagte hat ihre Vollversammlung ordnungsgemäß mit dem Wirtschaftsplan 2017 befasst. Die Mitglieder der Vollversammlung wurden auch hinsichtlich dieses Jahres - jedenfalls in Grundzügen - hinreichend nachvollziehbar und in ausreichender transparenter Art und Weise über die Gründe und den Bedarf einer Ausgleichsrücklage in der geplanten Höhe informiert. Der Wirtschaftsplan 2017 war Gegenstand der Vollversammlung am 28. November 2016. Im Vorfeld dieser Sitzung haben die Mitglieder der Vollversammlung Unterlagen ausgehändigt bekommen und hatten somit auch die Möglichkeit diesbezüglich Rückfragen zu stellen bzw. weitere Auskünfte diesbezüglich einzuholen. Ausweislich des vorgelegten Protokolls zu dieser Sitzung wurde den Mitgliedern der Vollversammlung mitgeteilt, dass sich viele Werte im Erfolgsplan auf Vorjahresniveau bewegten. Bei den Beitragserträgen werde auf Basis der Prognosewerte mit einer geringeren Steigerung des Beitragsvolumens gerechnet. Die Beitragsbefreiungsquote werde bei 36,42 v. H. liegen. Die Risikoeinschätzung sei erstmals mit „risk.tool“ erfolgt. Es beinhalte einen umfassenden Risikokatalog, berücksichtige mögliche Schadenshöhen und deren Eintrittswahrscheinlichkeiten und ermittele mithilfe einer Korrelationsmatrix mögliche Schadensvolumen bei unterschiedlichen Konfidenzintervallen. Für sie, die Beklagte, berechne das Programm bei einem Konfidenzintervall von 95 v. H. eine Schadenssumme von ... EUR. Zudem wurden die Entwicklung der Rücklagen nach Plan aufgezeichnet und die voraussichtlich abweichenden Prognosewerte bis Ende 2017 erläutert. Die Ausgleichsrücklage dürfe demnach zum 31. Dezember 2017 etwa ... EUR betragen, welches die stochastisch ermittelte Schadenssumme nahezu abdecke. Dies zeigt, dass auf einzelne Risiken im Rahmen der Sitzung der Vollversammlung hingewiesen wurde. Ein solches Vorgehen ist - wie bereits oben dargelegt - nicht zu beanstanden. Sofern der Kläger in der mündlichen Verhandlung gerügt hat, dass der komplette Report den Mitgliedern der Vollversammlung nicht vorgelegt worden sei und fraglich sei, ob über die Intervalle Beratungen stattgefunden hätten, stellt dies die Bildung der Rücklage nicht in Frage. Vielmehr ist insbesondere aus Praktibilitätsgründen ausreichend, dass die wesentlichen Größen in der Sitzung exemplarisch benannt wurden, was ausweislich der Angaben der Vertreter der Beklagten erfolgt ist. Zudem hätten die Mitglieder der Vollversammlung diesbezüglich Rückfragen stellen bzw. die Vorlage des kompletten Reports verlangen können. Im Übrigen hat die Vollversammlung auch in der Sitzung am 28. November 2016 beschlossen, dass sie die vorgenommene Risikoeinschätzung für das Jahr 2017 teilt.
- 78
b) Ebenso unterliegen die anderen Rücklagen keinen Bedenken. Die Liquiditätsrücklage sowie die Darlehensrücklage sollten - wie geschehen - ausweislich des Beschlusses der Vollversammlung der Beklagten vom 3. Dezember 2015 zum 31. Dezember 2016 in die Nettoposition umgebucht werden, so dass für das Wirtschaftsjahr 2017 keine Liquiditätsrücklage sowie keine Darlehensrücklage mehr eingeplant worden sind. Hinsichtlich der Zinsausgleichrücklage hat der Kläger keine substantiierten Einwendungen geltend gemacht. Auch sind keine rechtlichen Bedenken für die Kammer ersichtlich.
- 79
c) Schließlich ist Erhöhung der Nettoposition im Jahr 2016 sowie die Beibehaltung in dieser Höhe für das Jahr 2017 nicht zu beanstanden. Durch sie ist kein zweckfreies und zur Beitragsreduzierung zur Verfügung stehendes Vermögen gebildet worden.
- 80
Aus der Erhöhung der Nettoposition um ... EUR in der Bilanz zum 31. Dezember 2016 auf ... EUR lässt sich nicht herleiten, dass zu diesem Zeitpunkt anderweitige Mittel im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG vorhanden waren, die der Beklagten bei der Wirtschaftsplanung 2017 zur Verfügung gestanden hätten und daher für die Finanzierung des Haushaltes 2017 - anstelle der Erhebung von Beiträgen - hätten herangezogen werden können.
- 81
Bei der Nettoposition handelt es sich um eine Eigenkapitalposition der Beklagten. Sie dient als bloße Buchungsposition mit den anderen Eigenkapitalpositionen der Finanzierung des langfristig gebundenen, zur Erfüllung der Aufgaben der Beklagten notwendigen Vermögens, wobei bei den Industrie- und Handelskammern insoweit das unbewegliche Sachanlagevermögen im Vordergrund steht und dabei die Höhe der Nettoposition nach dem neuen Finanzstatut grundsätzlich auf den Wert des unbeweglichen Sachanlagevermögens begrenzt ist (VG Köln, Urteil vom 15. Februar 2017, a.a.O.).
- 82
Gemäß § 15 a Abs. 1 Satz 1 FS ergibt sich die Nettoposition als Unterschiedsbetrag zwischen Vermögen und Schulden unter Berücksichtigung von Rücklagen zum Stichtag der Eröffnungsbilanz. Sie kann bei erheblicher Änderung der aktuellen Verhältnisse beim unbeweglichen Sachanlagevermögen im Vergleich zum Eröffnungsbilanzstichtag angepasst werden (§ 15 a Abs. 1 Satz 2 FS) und darf im Regelfall nicht größer sein als das zur Erfüllung der Aufgaben der Beklagten notwendige, um Sonderposten verminderte unbewegliche Sachanlagevermögen (§ 15 a Abs. 1 Satz 3 FS).
- 83
Die Nettoposition stellt eine rein rechnerische Größe dar, mit der bei der Einführung der doppischen Buchführung für die Industrie- und Handelskammern das zur Erfüllung der Aufgaben der IHK notwendige Vermögen ermittelt werden solle, das in Sachanlagen gebunden ist (VG Köln, Urteil vom 15. Februar 2017, a.a.O.). Es handelt sich nicht um liquide Mittel, da diese sich im doppischen Haushaltssystem nur im Umlaufvermögen widerspiegeln (VGH BW, Urteil vom 2. November 2016, a.a.O.).
- 84
Zum Zeitpunkt der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2006 betrug das unveränderliche Sachanlagevermögen (Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken, A. II. 1. der Eröffnungsbilanz vom 1. Januar 2006) ... EUR. Demgegenüber standen Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und sonstige Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt ... EUR (C. der Eröffnungsbilanz vom 1. Januar 2006), ferner Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen sowie sonstige Rückstellungen ( B. der Eröffnungsbilanz vom 1. Januar 2006) in Höhe von insgesamt ... EUR. Aufgrund der hohen Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, den Rückstellungen und der Verpflichtung zur Bildung einer Ausgleichsrücklage, konnte in der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2006 lediglich eine Nettoposition in Höhe von ... EUR ausgewiesen werden. Die Nettoposition entsprach somit - allerdings buchhalterisch korrekt - im Zeitpunkt der Eröffnungsbilanz am 1. Januar 2006 nicht den im unveränderlichen Sachanlagevermögen gebundenen Vermögenswerten und war daher unterdotiert.
- 85
Gleiches gilt auch für die hier relevanten Jahre 2014 und 2015. Auch hier entsprach die Nettoposition in Höhe von ... EUR nicht den im unbeweglichen Sachanlagevermögen gebundenen Vermögenswerten, die zum 31. Dezember 2014 ... EUR (A. II. 1 der Bilanz zum 31. Dezember 2014) sowie zum 31. Dezember 2015 ... EUR (A. II. 1 der Bilanz zum 31. Dezember 2015) betrugen, so dass die Nettoposition in den Jahren ebenfalls unterdotiert war.
- 86
Insbesondere vor dem Hintergrund der Tilgung des restlichen Immobiliendarlehens in Höhe von ... EUR im Frühjahr 2016 beschloss die Vollversammlung der Beklagten am 3. Dezember 2015 ein langfristiges Eigenkapitalstrukturkonzept, wonach ... EUR aus der zweckgebundenen Rücklage zur Darlehenstilgung sowie ... EUR aus der Liquiditätsrücklage in die Nettoposition umgebucht werden sollten, um die Nettoposition auf ... EUR zu erhöhen. Die Bilanz der Beklagten wies daher zum 31. Dezember 2016 nunmehr eine Nettoposition in Höhe von ... EUR aus, wobei das unbewegliche Sachanlagevermögen (A. II. 1. der Bilanz zum 31. Dezember 2016) ... EUR betrug.
- 87
Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass mit der im Wirtschaftsplan 2016 geplanten und in diesem Jahr vorgenommenen Erhöhung der Nettoposition Vermögen nach dort verlagert worden ist, das im Jahr 2017 etwa zur weiteren Beitragsminimierung hätte herangezogen werden können. Denn insofern ist zu berücksichtigen, dass den in der Nettoposition passivierten Werten auf der Aktivseite kein ungebundenes Aktivvermögen zur freien Verfügung der Beklagten gegenüberstand, sondern es handelte sich - wie bereits oben dargelegt - um die im Sachanlagevermögen gebundenen Vermögenswerte. Insofern ist der vorliegende Sachverhalt auch nicht mit dem Sachverhalt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 23. September 2014 (6 A 11345/13) vergleichbar. Dort erfolgte eine Zuführung eines (hohen) ungeplanten Gewinns unmittelbar in die Nettoposition. Vorliegend wurden die ungeplanten Gewinne jedoch zunächst durch Beschlüsse der Vollversammlung den Rücklagen zugeführt, was auch in Einklang mit § 3 Abs. 2 des IHKG sowie mit § 15 a Abs. 3 Satz 2 des FS stand. Durch diese Buchungsvorgänge hat eine Zäsur stattgefunden.
- 88
Sofern der Kläger weiter rügt, dass die Erhöhung der Nettoposition gegen das eigene Finanzstatut der Beklagten verstoße, so führt dieser Einwand ebenfalls nicht zum Erfolg. Diese Frage ist nicht (vorrangig) im Beitragsanfechtungsstreit zu prüfen. Denn hier ist alleine maßgeblich, dass - wie bereits oben dargelegt - in der Erhöhung der Nettoposition keine Vermögensbildung zulasten der Beitragszahler zu sehen ist (VG Köln, Urteil vom 15. Februar 2017, a.a.O.).
- 89
Im Übrigen liegt ein solcher Verstoß auch nicht vor. Ausweislich § 15 a Abs. 1 Satz 2 FS der Beklagten kann die Nettoposition bei erheblicher Änderung der aktuellen Verhältnisse beim unbeweglichen Sachanlagevermögen im Vergleich zum Eröffnungsbilanzstichtag angepasst werden. Unmaßgeblich sind nach dem Eröffnungsbilanzstichtag sich ergebende Änderungen der Wertverhältnisse, etwa durch Einholung neuer Gutachten über die Gebäudewerte einer IHK. Die Regelung stellt weiter klar, dass Änderungen der Nettoposition nur zulässig sind bei Veränderungen des unbeweglichen Sachanlagevermögens. Solche Veränderungen können beispielsweise durch den Erwerb von Grundstücken und den Erwerb oder Bau von Gebäuden oder Gebäudeteilen begründet sein (Jahn, Das neue Finanzstatut der Industrie- und Handelskammer, GewArch 2014, 64, (67)). Eine Änderung der aktuellen Verhältnisse setzt jedoch nicht zwingend den Erwerb von neuem unbeweglichen Sachanlagevermögen oder erhebliche Investitionen voraus. Vielmehr kann sich eine solche Änderung der aktuellen Verhältnisse auch aus einer - hier buchungstechnisch nahezu zwingend erforderlichen - anderen Zuordnung ergeben.
- 90
Eine solche liegt hier vor. So belief sich das unveränderliche Sachanlagevermögen der Beklagten - wie bereits oben dargelegt - zum Zeitpunkt der Eröffnungsbilanz auf ... EUR wobei demgegenüber Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten in Höhe von ... EUR bestanden. Durch die vollständige Tilgung des Immobiliendarlehens im Frühjahr 2016 in Höhe von ... EUR war das Immobilienvermögen der Beklagten erstmals komplett eigenfinanziert, wodurch eine erhebliche Änderung der Zuordnung und damit auch eine erhebliche Änderung der aktuellen Verhältnisse beim unbeweglichen Sachanlagevermögen eingetreten ist. Im Übrigen wurde die Rechtmäßigkeit der Erhöhung der Nettoposition auch von der Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern mit Stellungnahme vom 18. Oktober 2016 bestätigt. Auch diese stellte fest, dass durch die Erhöhung der Nettoposition kein Verstoß gegen das aktuelle Finanzstatut der Beklagten vorliege und betriebswirtschaftlich die Finanzierung des langfristig notwendigen unbeweglichen Sachanlagevermögens unumgänglich sei. Ebenso bestanden auch aus rechtsaufsichtlicher Sicht keine Bedenken gegen die Erhöhung der Nettoposition (Schreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 14. November 2016).
- 91
Sofern der Kläger hinsichtlich der Erhöhung der Nettoposition ferner geltend macht, dass die Landesrechnungshöfe in Niedersachsen und in Nordrhein-Westfalen eine ähnliche Praxis der Anhebung der Nettoposition einiger Industrie- und Handelskammern als unzulässig bezeichnet hätten, so führt auch dieses Vorbringen nicht zum Erfolg. Es fehlt bereits an einer Vergleichbarkeit der jeweiligen Selbstverwaltungskörperschaften. So wurde hinsichtlich der Industrie- und Handelskammer Mittleres Ruhrgebiet sowie der Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg festgestellt, dass dort eine Veränderung der Nettoposition erfolgte, ohne dass eine entsprechende Änderung des unbeweglichen Vermögens vorlag. Eine solche Änderung liegt im vorliegenden Fall jedoch - wie bereits oben dargelegt - gerade vor. Auch fehlt es an einer Vergleichbarkeit der Beklagten mit der Industrie- und Handelskammer Hannover. So unterscheiden sich bereits die Regelungen im Finanzstatut der beiden Industrie- und Handelskammern hinsichtlich der Nettoposition. Darüber hinaus wurde hinsichtlich der IHK Hannover festgestellt, dass diese bereits der Höhe nach den satzungsrechtlichen Rahmen der Nettoposition des dort maßgeblichen Finanzstatuts überschritten hatte. Dies ist hier gerade nicht der Fall.
- 92
d) Die aus dem Wirtschaftsplan 2017 folgenden Bestimmungen der Beiträge hinsichtlich der Umlage hat der Kläger nicht angegriffen. Diese sind auch ansonsten nicht zu beanstanden. Somit erweist sich zusammenfassend der Bescheid der Beklagten vom 28. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2017 im Hinblick auf die endgültige Beitragsfestsetzung für das Jahr 2014 bezüglich der gebildeten Liquiditätsrücklage als rechtswidrig. Im Übrigen ist der Bescheid hinsichtlich der vorläufigen Beitragsfestsetzung für das Jahr 2017 nicht zu beanstanden. Dies führt zur Aufhebung des Beitragsbescheides in Bezug auf das Jahr 2014 in vollem Umfang des auf den Kläger entfallenden Beitrags, denn die exakte Bestimmung der Höhe ist von einer erneuten Entscheidung der Beklagten, in welcher Höhe und Relation die Grundbeiträge und/oder der Umlagesatz zu reduzieren sind, abhängig (vgl. OVG RP, Urteil vom 23. September 2014, a.a.O.).
- 93
III. Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
- 94
IV. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten bestimmt sich nach §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.
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(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.
(2) Für die Ausführung der Zustellung gelten die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz an einem der vorbezeichneten Orte hat. Für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen Umschlag nach Absatz 1 und die schriftliche Mitteilung nach § 181 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung sind die Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung zu verwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen.
(3) Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt. Die in Satz 3 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei einer Industrie- und Handelskammer die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Sätzen 3 und 4 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Wird für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt, ist Bemessungsgrundlage für die Umlage der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage um einen Freibetrag in Höhe von 15.340 Euro zu kürzen. Die Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Kammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu geben, soweit diese nicht bereits nach § 9 erhoben worden sind; die Kammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden, sofern beide Gesellschaften derselben Kammer zugehören. Gleiches gilt für Gesellschaften mit Sitz im Bezirk einer Kammer, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz in derselben Kammer gehalten werden.
(4) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, sind beitragspflichtig, wenn der Umsatz des nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteils 130.000 Euro übersteigt. Kammerzugehörige, die Inhaber einer Apotheke sind, werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag nicht festgesetzt wird, ihres nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt. Satz 2 findet auch Anwendung auf Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück oder als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird.
(5) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Kosten, welche mit der Begründung, Unterhaltung oder Unterstützung von Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) verbunden sind, Sonderbeiträge von den Kammerzugehörigen derjenigen Gewerbezweige erheben, welchen derartige Anlagen und Einrichtungen ausschließlich oder in besonderem Maße zugute kommen. Den Beteiligten ist vor Begründung solcher Anlagen und Einrichtungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(6) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) oder Tätigkeiten Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen.
(7) Sonderbeiträge gemäß Absatz 5 werden nach Maßgabe einer Sonderbeitragsordnung, Gebühren und Auslagen nach Absatz 6 nach Maßgabe einer Gebührenordnung erhoben. In der Beitragsordnung, der Sonderbeitragsordnung sowie in der Gebührenordnung ist Erlaß und Niederschlagung von Beiträgen, Gebühren und Auslagen zu regeln.
(7a) Für das Rechnungswesen, insbesondere Rechnungslegung und Aufstellung und Vollzug des Wirtschaftsplans und den Jahresabschluss der Industrie- und Handelskammern sind die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung in sinngemäßer Weise nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Das Nähere wird durch Satzung unter Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts geregelt.
(8) Hinsichtlich der Beiträge, Sonderbeiträge, Gebühren und Auslagen sind
für die Verjährung die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und Vermögen,
für die Einziehung und Beitreibung die für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften
(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen.
(3) Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt. Die in Satz 3 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei einer Industrie- und Handelskammer die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Sätzen 3 und 4 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Wird für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt, ist Bemessungsgrundlage für die Umlage der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage um einen Freibetrag in Höhe von 15.340 Euro zu kürzen. Die Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Kammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu geben, soweit diese nicht bereits nach § 9 erhoben worden sind; die Kammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden, sofern beide Gesellschaften derselben Kammer zugehören. Gleiches gilt für Gesellschaften mit Sitz im Bezirk einer Kammer, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz in derselben Kammer gehalten werden.
(4) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, sind beitragspflichtig, wenn der Umsatz des nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteils 130.000 Euro übersteigt. Kammerzugehörige, die Inhaber einer Apotheke sind, werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag nicht festgesetzt wird, ihres nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt. Satz 2 findet auch Anwendung auf Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück oder als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird.
(5) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Kosten, welche mit der Begründung, Unterhaltung oder Unterstützung von Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) verbunden sind, Sonderbeiträge von den Kammerzugehörigen derjenigen Gewerbezweige erheben, welchen derartige Anlagen und Einrichtungen ausschließlich oder in besonderem Maße zugute kommen. Den Beteiligten ist vor Begründung solcher Anlagen und Einrichtungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(6) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) oder Tätigkeiten Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen.
(7) Sonderbeiträge gemäß Absatz 5 werden nach Maßgabe einer Sonderbeitragsordnung, Gebühren und Auslagen nach Absatz 6 nach Maßgabe einer Gebührenordnung erhoben. In der Beitragsordnung, der Sonderbeitragsordnung sowie in der Gebührenordnung ist Erlaß und Niederschlagung von Beiträgen, Gebühren und Auslagen zu regeln.
(7a) Für das Rechnungswesen, insbesondere Rechnungslegung und Aufstellung und Vollzug des Wirtschaftsplans und den Jahresabschluss der Industrie- und Handelskammern sind die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung in sinngemäßer Weise nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Das Nähere wird durch Satzung unter Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts geregelt.
(8) Hinsichtlich der Beiträge, Sonderbeiträge, Gebühren und Auslagen sind
für die Verjährung die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und Vermögen,
für die Einziehung und Beitreibung die für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften
(1) Einnahmen aus Krediten zur Deckung von Ausgaben dürfen nur bis zur Höhe der nach dem Gesetz zur Ausführung von Artikel 115 des Grundgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zulässigen Kreditaufnahme in den Haushaltsplan eingestellt werden.
(2) Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe das Bundesministerium der Finanzen Kredite aufnehmen darf
- 1.
zur Deckung von Ausgaben, - 2.
zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite). Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig werden.
(3) Die Ermächtigungen nach Absatz 2 Nr. 1 gelten bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das zweitnächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes. Die Ermächtigungen nach Absatz 2 Nr. 2 gelten bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.
Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und - 2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen.
(3) Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt. Die in Satz 3 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei einer Industrie- und Handelskammer die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Sätzen 3 und 4 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Wird für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt, ist Bemessungsgrundlage für die Umlage der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage um einen Freibetrag in Höhe von 15.340 Euro zu kürzen. Die Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Kammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu geben, soweit diese nicht bereits nach § 9 erhoben worden sind; die Kammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden, sofern beide Gesellschaften derselben Kammer zugehören. Gleiches gilt für Gesellschaften mit Sitz im Bezirk einer Kammer, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz in derselben Kammer gehalten werden.
(4) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, sind beitragspflichtig, wenn der Umsatz des nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteils 130.000 Euro übersteigt. Kammerzugehörige, die Inhaber einer Apotheke sind, werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag nicht festgesetzt wird, ihres nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt. Satz 2 findet auch Anwendung auf Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück oder als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird.
(5) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Kosten, welche mit der Begründung, Unterhaltung oder Unterstützung von Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) verbunden sind, Sonderbeiträge von den Kammerzugehörigen derjenigen Gewerbezweige erheben, welchen derartige Anlagen und Einrichtungen ausschließlich oder in besonderem Maße zugute kommen. Den Beteiligten ist vor Begründung solcher Anlagen und Einrichtungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(6) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) oder Tätigkeiten Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen.
(7) Sonderbeiträge gemäß Absatz 5 werden nach Maßgabe einer Sonderbeitragsordnung, Gebühren und Auslagen nach Absatz 6 nach Maßgabe einer Gebührenordnung erhoben. In der Beitragsordnung, der Sonderbeitragsordnung sowie in der Gebührenordnung ist Erlaß und Niederschlagung von Beiträgen, Gebühren und Auslagen zu regeln.
(7a) Für das Rechnungswesen, insbesondere Rechnungslegung und Aufstellung und Vollzug des Wirtschaftsplans und den Jahresabschluss der Industrie- und Handelskammern sind die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung in sinngemäßer Weise nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Das Nähere wird durch Satzung unter Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts geregelt.
(8) Hinsichtlich der Beiträge, Sonderbeiträge, Gebühren und Auslagen sind
für die Verjährung die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und Vermögen,
für die Einziehung und Beitreibung die für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.