Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 08. Nov. 2017 - AN 4 K 15.01648

published on 08/11/2017 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 08. Nov. 2017 - AN 4 K 15.01648
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, wendet sich im Wesentlichen gegen den ihr gegenüber ergangenen Beitragsbescheid der beklagten Industrie- und Handelskammer (IHK) für das Jahr 2013 (Beitragsbescheid 2013).

Sie ist seit 2004 im Handelsregister eingetragen mit dem Unternehmensgegenstand „Kauf- und Verkauf von eigenen Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen“ und wird zur Gewerbesteuer herangezogen.

Mit Beitragsbescheid vom 25. August 2015 setzte die Beklagte unter Zugrundelegung eines ihr vom Finanzamt mitgeteilten Gewerbeertrages 2013 der Klägerin in Höhe von 1.216.300,00 EUR gegenüber der Klägerin für 2013 einen Grundbeitrag in Höhe von 500,00 EUR und einen Umlagebeitrag in Höhe von 2.919,12 EUR, insgesamt somit einen Beitrag in Höhe von 3.419,12 EUR fest. Der im Beitragsbescheid ausgewiesene zu zahlende Gesamtsaldo beläuft sich nach Abzug bereits bezahlter 126,96 EUR und nach Hinzurechnung offener Beiträge aus anderen Beitragsjahren in Höhe von 148,50 EUR auf insgesamt 3.440,66 EUR.

Hiergegen ließ die Klägerin durch ihren anwaltlichen Bevollmächtigten mit am 25. September 2015 beim Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenem Schriftsatz Klage erheben mit dem Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom 25. August 2015 aufzuheben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, Beiträge zur IHK dürften nach § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG nur insoweit erhoben werden, als die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der betreffenden IHK nicht anderweitig gedeckt seien; sie dürften nicht der Vermögensbildung dienen. Aus dem Verbot der Vermögensbildung folge, dass eine IHK einen ungeplanten Bilanzgewinn zur Finanzierung ihrer Aufgaben in der Regel spätestens in den nächsten, zeitlich auf die Feststellung des Gewinns nachfolgenden Wirtschaftsplan einzustellen habe. Anderes gelte nur dann, soweit nicht eine Beitragsrückerstattung an die Kammermitglieder erfolge oder die Vollversammlung bereits einen speziellen Beschluss über die aufgabengemäße Gewinnverwendung gefasst habe (Verweis auf OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 23.9.2014 – 6 A 11345/13; VG München, U.v. 20.1.2015 – M 16 K 13.2277). Der aus dem Jahr 2013 vorgetragene Gewinn in Höhe von 4.593.184,23 EUR wäre demnach als Einnahme in den Wirtschaftsplan 2015 einzustellen gewesen. Eine solche Einstellung des Gewinns sei jedoch nicht erfolgt. Rein vorsorglich werde bestritten, dass eine konkrete Verwendung des Gewinnvortrags erfolgt sei. Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der IKH wären somit zumindest teilweise anderweitig gedeckt gewesen, weshalb nach Maßgabe des Wirtschaftsplans die Beiträge der Kammerzugehörigen zu reduzieren seien.

Mit gesondertem anwaltlichen Schreiben an die Beklagte ließ die Klägerin Antrag auf Erlass des für das Jahr 2013 festgesetzten IHK-Beitrages stellen mit der Begründung: Das Geschäftsjahr 2013 sei für die Klägerin ein absolutes Ausnahmejahr gewesen, da in diesem Jahr ein Grundstück veräußert worden sei, das zu dem im Beitragsbescheid 2013 angegebenen Gewerbeertrag in Höhe von rund 1,2 Mio. EUR geführt habe. Der Umfang der geschäftlichen Aktivitäten der Klägerin sei, abgesehen von diesem Verkauf, nahezu gleich geblieben, während sich der IHK-Beitrag deutlich erhöht habe.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2015 im Wesentlichen geltend gemacht: Zwar dürften nach § 3 Abs. 2 IHKG Kammerbeiträge nicht zur Vermögensbildung der IHK dienen, die Bildung angemessener Rücklagen gehöre jedoch zu einer geordneten Haushaltsführung (Verweis auf BVerwG, U.v. 26.6.1990 – 1 C 45.87; BayVGH, B.v. 4.9.2012 – 22 ZB 11.107, v. 30.7.2012 – 22 ZB 11.1462). Gemäß § 7 Abs. 1 des Finanzstatuts der Beklagten vom 5. April 2006, erstmals gültig für das Geschäftsjahr 2007 (im Folgenden: Finanzstatut), sei vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Dabei würden die Erlöse aus Gebühren und Entgelten geplant, die verbleibende Differenz zu den geplanten Aufwendungen werde als Erlöse aus Beiträgen geplant. Die Planung müsse nach § 7 Abs. 1 Finanzstatut ausgeglichen sein. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Wirtschaftsplanes, in der Regel im Dezember, könne ein eventueller Überschuss oder Verlust für das kommende Jahr noch nicht feststehen. Nach Abschluss des Wirtschaftsjahres werde ein eventueller Überschuss oder Verlust von der Vollversammlung mit Beschluss festgestellt, in der Regel im Mai des Folgejahres nach dem abgelaufenen Wirtschaftsjahr. Gleichzeitig mit dieser Feststellung werde ein entsprechender Beschluss über die Verwendung des Überschusses oder der Deckung des Verlustes getroffen. Für das hier maßgebliche Jahr 2013 sei Grundlage der Heranziehung der Klägerin die Wirtschaftssatzung für das Jahr 2013, beschlossen am 11. Dezember 2012. Nach Abschluss des Wirtschaftsjahres 2012 sei mit Beschluss der Vollversammlung vom 22. Juli 2013 der Jahresabschluss für 2012 festgestellt und über die Verwendung des ungeplanten Überschusses beschlossen worden. Dabei seien 4.568.062,05 EUR in eine Rücklage für das Projekt „Haupthaus 2020“ eingestellt worden. Damit sei der erstmalig festgestellte Überschuss 2012 so früh wie möglich verwendet worden. Auch der im Jahr 2013 aufgetretene ungeplante Überschuss in Höhe von 4.593.184,23 EUR sei mit Beschluss der Vollversammlung vom 27. Mai 2014 für die Baurücklage „Haus der Wirtschaft“ (früherer Projektname „Haupthaus 2020“) verwendet worden. Obwohl die Beitragsjahre 2014 und 2015 hier nicht streitgegenständlich seien, werde informationshalber mitgeteilt, dass das Jahr 2014 mit einem Verlust von rund 3.520.000,00 EUR abgeschlossen habe und das Jahr 2015 voraussichtlich mit einem Verlust von rund 2.600.000,00 EUR abschließen werde. Die Verlustbeträge seien aus den entsprechenden in den Vorjahren gebildeten Rücklagen gedeckt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 6. April 2016 erläuterten die Vertreter der Beklagten, dass sich der tatsächliche Baubeginn für das Vorhaben „Haus der Wirtschaft“ (früherer Projektname „Haupthaus 2020“) auf Grund unerwarteter archäologischer Funde verzögert habe, der Rohbaubeginn sei nunmehr für Juni 2016 vorgesehen. Anstatt der ursprünglich vorgesehenen Kosten in Höhe von 39,6 Mio. Euro werde nunmehr von 49,3 Mio. Euro (einschließlich Reserven) Gesamtbaukosten ausgegangen. Der Klägerbevollmächtigte rügte, die Notwendigkeit der Bildung einer Baurücklage in Höhe von 4,6 Mio. Euro sei im Wirtschaftsplan nicht ausreichend begründet worden. Konkret betreffe dies den Beschluss der Vollversammlung über den Jahresabschluss 2013 im Mai 2014. Die Beklagtenvertreter setzten dem entgegen, entscheidend für die Beitragsfestsetzung 2013 sei der Wirtschaftsplan 2013 gewesen, auf die Wirtschaftsjahre 2014 oder 2015 komme es hier nicht entscheidungserheblich an. Der Rechtsstreit wurde sodann nach weiterer ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage vertagt, der Klägerseite wurde antragsgemäß eine Schriftsatzfrist eingeräumt.

Die Klägerseite führte sodann mit Schriftsatz vom 19. Mai 2016 im Wesentlichen noch Folgendes ergänzend aus:

Es werde vorsorglich bestritten, dass es auf die Wirtschaftsjahre 2014 und 2015 nicht ankäme. Folge man jedoch der Argumentation der Beklagten und stelle auf den Wirtschaftsplan 2013 ab, so stelle man fest, dass auch im Wirtschaftsplan 2013 von Seiten der Beklagten eine Rücklage in Höhe von 3.232.000,00 EUR ausgewiesen werde. Dies berücksichtige die Beklagte in ihrem Vortrag bislang nicht. Zudem folge aus der Niederschrift der Vollversammlung der Beklagten vom 23. Juli 2013, dass im Jahr 2012 ein Bilanzgewinn in Höhe von 4.568.062,05 EUR erzielt worden sei. Die Vollversammlung habe deshalb in der vorbezeichneten Sitzung den Beschluss gefasst, den im Jahr 2012 erzielten Bilanzgewinn für die Bildung einer Rücklage für „Aufwendungen aus der Baumaßnahme Haupthaus 2020“ für den Zeitraum 2014 bis 2018 in Höhe von 4.600.000,00 EUR zu verwenden. Folglich erschließe sich die Argumentation der Beklagten nicht, da die Beklagte auch im Geschäftsjahr 2012 einen Gewinn erzielt habe und diesen Gewinn in eine Rücklage für die genannte Baumaßnahme eingestellt habe. Die Erforderlichkeit der Bildung einer Rücklage in Höhe von 4.600.000,00 EUR werde sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestritten. Aus dem Verbot der Vermögensbildung im IHK-Haushaltsrecht folge nicht nur, dass eine IHK eine überhöhte Rücklage nicht bilden dürfe, sondern auch, dass sie eine überhöhte Rücklage baldmöglichst wieder auf ein zulässiges Maß zurückführen müsse. Die Entscheidung über das Vorhaben einer Rücklage und über deren Höhe müsse die IHK bei jedem Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) – und damit jährlich – erneut treffen (Verweis auf BVerwG, B.v. 9.12.2015 – 10 C 6.15). Es werde bestritten, dass die Bildung einer Rücklage in der streitgegenständlichen Höhe für die Baumaßnahme „Haus der Wirtschaft“ dem Grund und der Höhe erforderlich gewesen sei. Die Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung vom 6. April 2016 selbst ausgeführt, dass die Bauverzögerung im Jahr 2014 noch nicht absehbar gewesen sei. Es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb im Wirtschaftsplan 2013 die Bildung einer Rücklage in Höhe von 3.232.000,00 EUR vorgesehen worden sei. Erstaunlich hierbei sei jedoch, dass sich die Rücklage im Wirtschaftsplan 2013 in Höhe von 3.232.000,00 EUR genau mit dem voraussichtlichen Jahresüberschuss in Höhe von 3.190.000,00 EUR zuzüglich Entnahme aus Rücklage in Höhe von 42.000,00 EUR, insgesamt somit 3.232.000,00 EUR, decke und deshalb der prognostizierte Bilanzgewinn/Bilanzverlust bei Null liege, weil der zu erwartende Gewinn für die Rücklage verwendet werde, statt diesen Gewinn an die Mitglieder weiter zu geben.

Dem trat die Beklagte mit Schriftsatz vom 24. August 2016 im Wesentlichen wie folgt entgegen:

Die Klägerin wende sich ersichtlich gegen die ihrer Ansicht nach unzulässige Rücklage für das Projekt „Haus der Wirtschaft“. Dabei kritisiere sie sowohl die Verwendung des ungeplanten Bilanzüberschusses im Wirtschaftsjahr 2012 als auch die diesbezügliche Rücklagenplanung im Rahmen der – hier nach Ansicht der Beklagten allein streitgegenständlichen Wirtschaftsplanung für das Jahr 2013. Zur Entwicklung der Haushalte der Beklagten für die Wirtschaftsjahre 2012 bis 2013 sei auszuführen: Die Vollversammlung der Beklagten habe nach Abschluss des Wirtschaftsjahres 2012 mit Beschluss vom 23. Juli 2013 den Jahresabschluss für 2012 festgestellt und über die Verwendung des ungeplanten Überschusses beschlossen. Dabei seien neben 31.937,95 EUR aus der Liquiditätsrücklage, wie richtig von der Klägerin vorgetragen, 4.568.062,05 EUR in eine Rücklage für das Projekt „Haupthaus 2020“ (jetziger Projektname „Haus der Wirtschaft“) eingestellt worden. Damit sei der festgestellte Überschuss 2012 verwendet worden, und zwar periodengerecht für das Jahr 2012. Eine Zuführung zur Kostendeckung des Jahres 2013 sei nicht mehr möglich gewesen. Für das hier maßgebliche Jahr 2013 sei Grundlage der Heranziehung der Klägerin die Wirtschaftssatzung für das Jahr 2013, beschlossen von der Vollversammlung am 11. Dezember 2012. Wie schon in der Wirtschaftssatzung 2012 sei auch in der Wirtschaftssatzung 2013 der Umlagesatz „Beitrag“ um zwei Basispunkte (auf aktuell 0,24% des Gewerbeertrages) gesenkt worden. Nach Abschluss des Wirtschaftsjahres 2013 sei mit Beschluss der Vollversammlung vom 27. Mai 2014 der Jahresabschluss für 2013 mit einem Betrag von 4.593.184,23 EUR festgestellt und über die Verwendung des ungeplanten Überschusses beschlossen worden. Dabei seien weitere 4.603.687,26 EUR in eine Rücklage für das Projekt „Haus der Wirtschaft“ eingestellt worden (ungeplanter Überschuss und Auflösung der Liquiditätsrücklage in Höhe von 10.503,05 EUR). Damit sei der festgestellte Überschuss 2013 verwendet worden, und zwar periodengerecht für das Jahr 2013. Eine Zuführung zur Kostendeckung des Jahres 2014 sei nicht mehr möglich gewesen. Der thematische Gegenstand der vorgenommenen Rücklagen bewege sich im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit im Sinne von § 1 IHKG. Solche Rücklagen seien nach § 15 Abs. 3 Satz 3 Finanzstatut der Beklagten zulässig.

Der Vollständigkeit halber werde im Nachgang noch mitgeteilt, dass die Klägerin sowohl für das Jahr 2014 als auch für das Jahr 2015 bereits mit Bescheiden vom 14. März 2014 bzw. 6. Februar 2015 bestandskräftig veranlagt worden sei. Bei diesen beiden genannten Bescheiden handele es sich jedoch nur um eine vorläufige Veranlagung für die betreffenden Beitragsjahre. Sofern der Beklagten endgültige Daten für diese Jahre vom Finanzamt übermittelt würden, werde gegebenenfalls ein entsprechender Änderungsbescheid erlassen mit der endgültigen Abrechnung dieser Beitragsjahre. Demgemäß könne die Klägerin in diesem Fall dann auch gegen diese Bescheide – vorbehaltlich des Bestehens eines Rechtsschutzbedürfnisses – Klage erheben und insofern die erörterten, nach Ansicht der Beklagten hier jedoch nicht streitgegenständlichen Beitragsjahre thematisieren. Eine Rechtsverletzung der Klägerin für das hier allein streitgegenständliche Beitragsjahr 2013 sei nicht ersichtlich.

Hierauf ließ die Klägerseite durch ihren Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 26. September 2016 im Wesentlichen Folgendes erwidern:

Die Behauptung, dass die Gewinne aus dem Wirtschaftsjahr 2012 (4.568.062,00 EUR) und aus dem Wirtschaftsjahr 2013 (4.603.687,26 EUR) ungeplant gewesen sein sollen, werde bestritten. Insbesondere sei es hierbei erstaunlich, dass in zwei aufeinander folgenden Jahren der angeblich ungeplante Gewinn jeweils in beinahe identischer Höhe eingetreten sei. Das Gebot der Schätzgenauigkeit bei der Gewinnprognose sei verletzt worden. Auf der Grundlage des gegenwärtigen Sachvortrags der Beklagtenseite erscheine es so, dass die Beklagte im Zeitpunkt des Beschlusses vom 23. Juli 2013 keinerlei Vorstellungen darüber gehabt habe, ob die Bildung einer Rücklage für das „Haupthaus 2020“ (jetziger Projektname „Haus der Wirtschaft“) überhaupt erforderlich gewesen sei. Erst recht habe die Beklagte keinerlei Vorstellung darüber gehabt, ob die Bildung einer Rücklage in der streitgegenständlichen Höhe angemessen gewesen sei. Aus der Niederschrift der Sitzung der Vollversammlung vom 23. Juli 2013 ergebe sich nicht, aus welchen Gründen die Beklagte davon ausgegangen sei, dass die Bildung einer Rücklage in der streitgegenständlichen Höhe angemessen und erforderlich gewesen sei. Die Beklagte habe den streitgegenständlichen Beschluss nicht auf der Grundlage von Fakten, sondern willkürlich gefasst. Eine willkürlich getroffene Entscheidung stelle sich jedoch aus Sicht einer ex-ante-Betrachtung nicht als sachgerecht und vertretbar dar.

Mit Schriftsatz vom 17. November 2016 nahm die Beklagtenseite hierzu u.a. wie folgt Stellung:

Umfang, Zweck und Höhe der Baurücklage seien bereits ausführlich im Schriftsatz vom 24. August 2016 dargelegt worden. Ergänzend werde auf die Präsentation des Gutachters der … GmbH bei der Sitzung der Vollversammlung vom 11. Oktober 2011 zum Tagesordnungspunkt (TOP) „Projekt Haupthaus 2020 – Wirtschaftlichkeitsberechnung und Entscheidungsfindung“ verwiesen, die in Anlage vorgelegt werde. In dieser Präsentation nenne der Gutachter in einer groben Kostenschätzung für die - letztendlich gewählte - Variante 2 voraussichtliche Investitionskosten in Höhe von rund 12 Mio. Euro. Die beiden genannten Rücklagen mit insgesamt 9,2 Mio. Euro würden sich daher in dem genannten Rahmen halten. Erneut werde jedoch ausgeführt, dass der allein streitgegenständliche Beitragsbescheid das Beitragsjahr 2013 auf der Wirtschaftssatzung für das Jahr 2013 beruhe, die am 11. Dezember 2012 beschlossen worden sei. Die beiden Rücklagen für das Bauprojekt seien jedoch erst am 23. Juli 2013 bzw. 27. Mai 2014 beschlossen worden und hätten daher keine Auswirkungen auf die Planungen und damit auf die auf Grund der am 11. Dezember 2012 beschlossenen Wirtschaftssatzung 2013 geforderten Beiträge für das streitgegenständliche Beitragsjahr 2013 haben können.

Abermals monierte die Klägerseite mit anwaltlichem Schriftsatz vom 3. Januar 2017, aus dem gesamten Vortrag der Beklagtenseite ergebe sich nicht, weshalb die vorbezeichneten Rücklagen in Höhe von 4.568.062,05 EUR aus dem Jahresabschluss 2012 und in Höhe von 4.603.687,26 EUR aus dem Jahresabschluss 2013 gebildet worden seien. Die Beklagte trage beispielsweise nicht vor, dass im Zeitpunkt, als über die Verwendung der Rücklagen aus den Wirtschaftsjahren 2012 und 2013 gesprochen worden sei, deren Bildung ex ante gesehen auch erforderlich gewesen sei. Dies wäre beispielsweise dann der Fall gewesen, wenn sich durch unvorhergesehene Maßnahmen die Kosten erhöht hätten. Dies sei jedoch zum damaligen Zeitpunkt noch nicht der Fall gewesen und werde von Beklagtenseite auch nicht vorgetragen. Statt diese Frage zu beantworten, übergebe die Beklagte eine Vielzahl von Unterlagen und versuche damit, von dem genannten eigentlich strittigen Punkt abzulenken.

Bei der weiteren mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 8. März 2017 wurde eingangs die Frage erörtert, in welcher Höhe der streitgegenständliche Beitragsbescheid vom 25. August 2015 angefochten werde. Die Klägerseite erklärte, „der Beitragsbescheid“ solle „in voller Höhe von 3.440,66 EUR“ angefochten werden, zumal dies keine kostenrechtlichen Auswirkungen habe. Auch der Grundbeitrag in Höhe von 500,00 EUR solle angefochten werden. Im Übrigen sei sich die Vollversammlung offensichtlich auch schon im Jahr 2012 bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes 2013 der Tatsache bewusst gewesen, dass insbesondere ein Bauvorhaben „Haus der Wirtschaft“ anstehe. Nach Lage der Dinge seien bereits Finanzmittel für dieses geplante Bauvorhaben in andere geplante Rücklagen eingeflossen, wenn es auch für das Wirtschaftsjahr 2013 noch keine gesonderte ausdrückliche Baurücklage gegeben habe. Aus Sicht der Klägerseite sei keine ausreichende Begründung für die für das Wirtschaftsjahr 2013 eingeplanten Rücklagen gegeben worden. Dies irritiere umso mehr, als aus Sicht der Klägerseite bereits im Jahr 2012 offensichtlich gewesen sei, dass ein Betrag in Höhe von 3,2 Mio. Euro für verschiedene Zwecke, u.a. für Bauzwecke, zur Verfügung stehen würde. Der Beklagtenvertreter erklärte dazu, es treffe zu, dass bereits 2010/2011 ein Projekt „Haus der Wirtschaft“ angedacht worden sei. Es sei auch angedacht gewesen, Überschüsse aus dem Wirtschaftsjahr 2012 auf weitere Sicht für das Bauprojekt mitzuverwenden, die Einstellung einer speziellen Baurücklage für das „Haus der Wirtschaft“ sei jedoch von der Vollversammlung erst im Jahr 2013 beschlossen worden. Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage, in deren Rahmen von Klägerseite erneut nachdrücklich gerügt wurde, die Beklagtenseite habe nach wie vor keine konkrete Begründung hinsichtlich Grund und Höhe der vorgenommenen Rücklagenbildung vorgelegt, wurde der Rechtsstreit erneut vertagt, um der Beklagtenseite Gelegenheit zu geben, die einschlägigen Unterlagen aus der Beschlussvorlage für den Beschluss der Vollversammlung vom 11. Dezember 2012 in das Verfahren einzuführen.

Auf die mit Schriftsatz der Beklagtenseite vom 13. April 2017 vorgelegten Unterlagen (36 Blatt) zur Sitzung der Vollversammlung vom 11. Dezember 2012 zum TOP 4 (Vorstellung des Berichts des Bauausschusses mit den Ergebnissen des Architekturwettbewerbs) und zum TOP 6 (IHK-Wirtschaftsplan 2013) wird Bezug genommen. Ergänzend führte die Beklagtenseite noch aus: Entsprechend § 7 Abs. 1 Finanzstatut plane die Beklagte auf ein ausgeglichenes Ergebnis hin. Unterdeckungen seien aus den dafür geschaffenen Rücklagen im Beschlusswege auszugleichen. Über die Verwendung überplanmäßiger Erträge sei ebenfalls mittels Beschluss zu entscheiden. Dabei könne die Vollversammlung je nach rechtlichen Voraussetzungen zwischen der Einstellung in Rücklagen, Sonderausschüttungen im laufenden Haushaltsjahr und Vortrag in das nächste Geschäftsjahr mit gegebenenfalls gleichzeitiger Senkung des Beitragssatzes wählen. Weder würden also im Falle der Unterdeckung die IHK-Mitglieder nachträglich hinsichtlich bereits abgeschlossener Beitragsjahre veranlagt, noch würden rückwirkend Beitragssätze verändert, sondern allenfalls für das laufende bzw. kommende Wirtschaftsjahr angepasst. Eine retroaktive Haushaltsplanung verstoße gegen das Annuitätsprinzip des Haushaltsrechts. Zur Begründung der Planung der Baurücklagen hinsichtlich Umfang, Zweck und Höhe der erstmalig im Jahr 2013 dotierten Rücklage werde auf den ausführlichen Schriftsatz vom 17. November 2016 verwiesen. Das Gebot der Schätzgenauigkeit bei der Aufstellung des Haushaltsvoranschlages werde nur dann verletzt, wenn bewusst falsche oder gegriffene Ansätze veranschlagt würden, die trotz naheliegender Möglichkeiten bessere Informationsgewinnung ein angemessenes Bemühen um realitätsnahe Prognosen zu erwartender Einnahmen oder Ausgaben vermissen lassen würden. Ob eine Prognoseentscheidung noch als vertretbar gelte, könne nur auf Grund einer Gesamtbewertung der konkreten Entscheidungssituation unter Berücksichtigung des betroffenen Sach- und Regelungsbereichs, der Bedeutung der zu treffenden Entscheidung und deren Folgen sowie der verfügbaren Tatsachengrundlagen für die Prognose bestimmt werden (Verweis auf Gröpl, BHO/LHO, § 2 Rn. 13 und § 11 Rn. 26 f., sowie auf BVerfGE 30, S. 250 ff., 263, und BVerfGE 119, S. 96 ff., Rn. 104). Aus Sicht der Beklagten sei die Planung der Rücklage für das Bauvorhaben sachgerecht und vertretbar gewesen und habe den Anforderungen an die Schätzgenauigkeit entsprochen. Dies werde aus dem Planungsprozess, den Beschlussunterlagen, den Vortragsunterlagen und der Niederschrift über die Sitzung der Vollversammlung vom 11. Dezember 2012 ersichtlich. Die entsprechenden Beschlussunterlagen seien der Vollversammlung satzungsgemäß spätestens eine Woche vor der Sitzung vom 11. Dezember 2012 zur Verfügung gestellt worden. Auf diese werde Bezug genommen.

Die Klägerseite erklärte schriftsätzlich, mit einem Übergang in das schriftliche Verfahren unter Verzicht auf eine weitere mündliche Verhandlung bestehe kein Einverständnis.

Die Sach- und Rechtslage wurde sodann in der weiteren mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 8. November 2017 abschließend erörtert. Der Klägervertreter rügte erneut – u.a. –, dass der im Wirtschaftsplan 2013/Plan-Gewinn- und Verlustrechnung unter Ziffer 23 Buchstabe a) genannte Betrag in Höhe von 3.232.411 EUR aus dem Jahresüberschuss des Vorjahres ohne nähere Konkretisierung des Verwendungszwecks bzw. ohne nähere Begründung in die Ausgleichsrücklage eingestellt worden sei. Es könne nicht angehen, dass in die Ausgleichsrücklage – zumal bei gleichzeitiger Senkung des Umlagebeitrags – gewissermaßen versteckt eine Rücklage für das Bauvorhaben eingestellt worden sei, wie dies hier offenbar erfolgt sei. Es handele sich hier um einen geradezu klassischen Fall der unzulässigen Vermögensbildung. Von Beklagtenseite wurde insoweit eingeräumt, dass der genannte Betrag letztlich für das Bauvorhaben bestimmt gewesen sei, die Einstellung in eine gesonderte Baurücklage sei jedoch in der Sitzung der Vollversammlung vom 11. Dezember 2012 noch nicht möglich gewesen, weil zu diesem Zeitpunkt letztlich noch nicht geklärt gewesen sei, welche der verschiedenen in der Diskussion befindlichen Planungsvarianten realisiert werden sollte und wie der Kostenrahmen hierfür zu beziffern wäre.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie auf die vorgelegten Akten der Beklagten verwiesen.

Gründe

Die Klage, soweit sie zulässig ist (siehe dazu nachfolgend), ist unbegründet. Die streitgegenständliche Beitragserhebung durch die beklagte IHK für das Geschäftsjahr/Beitragsjahr 2013 ist nicht rechtswidrig, die Klägerin wird hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Zur Frage, auf welche Bestandteile des insgesamt als „Beitragsbescheid“ betitelten Schreibens der IHK vom 25. August 2015 sich die vorliegende Klage beziehen soll, hat der anwaltliche Bevollmächtigte der Klägerseite im Rahmen der entsprechenden Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 8. März 2017 ausweislich der hierüber gefertigten Niederschrift ausdrücklich angegeben, „der Beitragsbescheid“ solle „in voller Höhe von 3.440,66 EUR“ angefochten werden, zumal dies kostenrechtlich keine Auswirkungen habe.

Diese Angabe wurde auch in der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2017 bestätigt.

Demgemäß sollen nach dem ausdrücklichen Willen der Klägerseite offenbar auch die im Schreiben der IHK vom 25. August 2015 erwähnten Beträge in Höhe von 126,96 EUR (Spalte „gezahlt EUR“) und in Höhe von 148,50 EUR (Zeile „Offene Beiträge aus anderen Beitragsjahren“) Klagegegenstand sein. Für eine anderslautende Auslegung des Klagebegehrens, mag sie sich im Grunde auch als sachdienlich anbieten, nämlich dahin, dass Gegenstand der Klage der Betrag in Höhe von 3.419,12 EUR sei (Zeile „Summe Beitragsjahr“, Spalte „Festsetzung EUR“), sieht das erkennende Gericht im Hinblick auf die ausdrückliche anderslautende Erklärung der Klägerseite hier keinen Raum.

Hinsichtlich der beiden vorstehend genannten Beträge in Höhe von 126,96 EUR und in Höhe von 148,50 EUR ist die Klage – in welcher Klageart auch immer sie behandelt werden mag – unzulässig. Die beiden genannten Beträge sind in dem Schreiben der IHK vom 25. August 2015 der Sache nach lediglich nachrichtlich enthalten, ihre Nennung erfolgte bei sachgerechter Betrachtung insbesondere nicht mit Regelungswirkung nach außen im Sinne von § 42 VwGO i.V.m. Art. 35 BayVwVfG. Dem steht bei verständiger Betrachtung auch der Umstand nicht entgegen, dass das Schreiben insgesamt als „Beitragsbescheid“ überschrieben und insgesamt – ohne Beschränkungen – mit der Rechtsmittelbelehrungversehen ist, gegen „diesen Beitragsbescheid“ könne Klage erhoben werden.

Soweit dieses Schreiben die Anrechnung von seitens der Klägerin bereits bezahlten 126,96 EUR betrifft (Spalte „gezahlt EUR“), ist die Klägerin schon nicht in eigenen Rechten verletzt, vielmehr wird die Klägerin hierdurch nur begünstigt. Ein Rechtsschutzinteresse insoweit ist somit nicht ersichtlich. Es ist auch nicht einmal ansatzweise etwas dafür dargetan, dass dieser Betrag in Höhe von 126,96 EUR etwa ohne Rechtsgrund bezahlt worden wäre.

Soweit es hingegen den Betrag in Höhe von 148,50 EUR betrifft (Zeile „Offene Beträge aus anderen Beitragsjahren“), hatte bzw. hat die Klägerin die Möglichkeit, gegen die dieser nachrichtlichen Erwähnung zugrundeliegende(n) Verbescheidung(en) fristgerecht Klage zu erheben. Durch die lediglich nachrichtliche Erwähnung dieses Betrages, zumal ohne nähere Spezifizierung, wird der Rechtsweg nicht bzw. nicht erneut eröffnet (vgl. etwa VG Ansbach, U.v. 13.12.2005 – AN 4 K 05.00465 – juris Rn. 15; Jahn, GewArch 2005, 221 ff., 226, m.w.N.).

Hinsichtlich des übrigen Teils des Schreibens bzw. Bescheids der IHK vom 25. August 2015, d.h. soweit darin der IHK-Beitrag der Klägerin für das Geschäftsjahr/Beitragsjahr 2013 unter Zugrundelegung eines vom Finanzamt der IHK mitgeteilten und unstrittigen Gewerbeertrags 2013 der Klägerin in Höhe von 1.216.300,00 EUR auf insgesamt 3.419,12 EUR festgesetzt worden ist, davon ein Grundbeitrag in Höhe von 500,00 EUR und ein Umlagebeitrag – bei einem Hebesatz von 0,240 Prozent – in Höhe von 2.919,12 EUR, d.h. hinsichtlich des Beitragsfestsetzungsbescheides im eigentlichen Sinn, ist die Klage dagegen zulässig.

Der Zulässigkeit der Klage in der von Klägerseite gewählten Klageart der Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alternative 1 VwGO steht nicht entgegen, dass mit der Klage ersichtlich nicht bezweckt wird, eine Freistellung der Klägerseite von jeglicher Beitragspflicht für das streitgegenständliche Geschäftsjahr/Beitragsjahr 2013 zu erreichen und dass es der Klägerseite vielmehr (lediglich) um eine Beitragsverminderung geht, nämlich insbesondere im Zusammenhang mit angefallenen und – aus klägerischer Sicht – zu Unrecht in die Ausgleichsrücklage eingestellten Jahresüberschussbeträgen aus dem Vorjahr, d.h. aus dem Geschäftsjahr 2011. Damit greift die Klägerseite – zulässigerweise, wie nachfolgend noch ausgeführt – inzident die Wirtschaftssatzung und den darin enthaltenen Wirtschaftsplan insgesamt an, der dem streitgegenständlichen Beitragsbescheid zugrunde liegt und der im Erfolgsfall der Klage – im Hinblick auf das ebenfalls nachfolgend noch erwähnte umfassende Gestaltungsermessen der Vollversammlung bei der Wirtschaftsplanung – insgesamt als taugliche Grundlage für die Beitragserhebung in Wegfall geraten würde.

Für eine zwingende betragsmäßige Beschränkung der Klage mit dem Ziel der Vermeidung einer Teilabweisung der Klage besteht daher hier kein Anlass, abgesehen davon, dass eine konkrete Bezifferung des als rechtswidrig anzusehenden Teilbetrags auch schon angesichts der Komplexität der sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen schwerlich als möglich und zumutbar angesehen werden könnte.

Auch für eine etwaige Antragstellung im Sinne der Bestimmung des § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist hier kein Anlass und kein Raum.

Selbst wenn jedoch, entgegen der hier vertretenen Auffassung, eine andere Klageart als die von Klägerseite bewusst gewählte, auf vollständige Aufhebung des Beitragsbescheides (im engeren Sinn) gerichtete Anfechtungsklage als sachdienlich anzusehen wäre, so wäre diese in jedem Fall abzuweisen, weil sie unbegründet ist.

Die streitgegenständliche Beitragsfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG i.V.m. der Wirtschaftssatzung der IHK für das Geschäftsjahr 2013, die unter Ziffer I den Wirtschaftsplan 2013, bestehend aus Plan–GuV und Finanzplan, und unter Ziffer II die Bestimmungen über die Höhe des festzusetzenden Beitrags enthält, sowie in den Bestimmungen der geltenden Beitragsordnung der IHK. Dass die beklagte IHK grundsätzlich, auch gegenüber der Klägerin als Kammerzugehörige, zur Erhebung eines Kammerbeitrags – in angemessener Höhe und bei ordnungsgemäßer Verwendung der Beiträge (vgl. etwa BVerfG, B.v. 12.7.2017 – 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13 – juris Rn. 102; BVerwG, U.v. 9.12.2015 – 10 C 6/15 – juris) – berechtigt ist und dass sich die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Beitragserhebung grundsätzlich nach den vorstehend genannten Bestimmungen beurteilt, ist zwischen den Parteien – zu Recht – im Ausgangspunkt unstrittig, nähere Ausführungen hierzu erübrigen sich.

Strittig ist zwischen den Parteien vielmehr, ob die für die Beurteilung der Rechtslage heranzuziehenden Rechtsgrundlagen hier unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles korrekt angewendet worden sind. Dies wird vom erkennenden Gericht, entgegen der Rechtsauffassung der Klägerseite, bejaht.

Vorweg ist – unter Bestätigung der von der beklagten IHK insoweit vertretenen Rechtsauffassung – Folgendes klarzustellen:

Der Beitragsbescheid 2013 beruht, wie sich aus § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG i.V.m. dem am 5. April 2006 beschlossenen, erstmals für das Geschäftsjahr 2007 bis einschließlich Geschäftsjahr 2014 gültig gewesenen Finanzstatut der IHK (im Folgenden weiterhin: Finanzstatut) und der am 10. Februar 2004 neu gefassten, nachfolgend mehrfach geänderten Beitragsordnung der IHK (im Folgenden: Beitragsordnung) ergibt, allein auf der Wirtschaftssatzung 2013 mit dem darin u.a. enthaltenen Wirtschaftsplan 2013. § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG bestimmt ausdrücklich und im Wortlaut eindeutig, dass die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der IHK, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe desWirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht werden. Bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans besitzt die IHK einen „sehr weiten“ bzw. „weiten“ Gestaltungsspielraum (BVerwG, U.v. 9.12.2015 – 10 C 6/15 – juris, Rn. 14 bzw. 16). Erhebungszeitraum für den Beitrag (Beitragsjahr) ist hierbei das Geschäftsjahr (§ 3 Abs. 2 Beitragsordnung), Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (§ 13 IHK-Satzung, § 2 Abs. 2 Finanzstatut). Wirtschaftspläne für andere, teilweise im vorliegenden Verfahren diskutierte Wirtschaftsjahre, insbesondere 2012 sowie 2014 und folgende, sind für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des hier streitgegenständlichen Kammerbeitrags 2013 irrelevant.

Bezüglich der hier somit allein verfahrensrelevanten Wirtschaftssatzung 2013 mit dem darin enthaltenen Wirtschaftsplan 2013 ergibt sich Folgendes:

Zwar kann die Klägerin, wie in der Zwischenzeit nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 9.12.2015 – 10 C 6/15 – juris, unmittelbar betreffend die Bildung einer Liquiditätsrücklage/Betriebsmittelrücklage) geklärt ist, so dass auf das diesbezügliche Vorbringen der Parteien nicht weiter eingegangen zu werden braucht, mit der Klage gegen den Beitragsbescheid 2013 die diesem Beitragsbescheid zugrundeliegende Wirtschaftssatzung 2013 der IHK, einschließlich des darin enthaltenen, im Rahmen des der IHK insoweit zustehenden sehr weiten bzw. weiten Gestaltungsspielraums (siehe oben) aufgestellten Wirtschaftsplans 2013 und der darin ferner u.a. enthaltenen grundsätzlichen Beitragsregelungen 2013, - inzident – zur Überprüfung stellen, damit insbesondere auch die Frage der Rechtmäßigkeit der Bildung von Rücklagen. Dies betrifft im vorliegenden Fall insbesondere die schwerpunktmäßig thematisierte Baurücklage für das von der IHK betriebene Projekt der Entwicklung eines Verwaltungsgebäudes am Ort ihres Sitzes (ursprüngliche Projektbezeichnung „Haupthaus 2020“, nunmehr bezeichnet als „Haus der Wirtschaft“). Die insoweit hier konkret erhobenen Rügen führen jedoch nicht zum Erfolg der Klage.

Soweit die Klägerin rügt, der aus dem Jahr 2013 vorgetragene Gewinn von rund 4,6 Mio. EUR wäre als Einnahme in den Wirtschaftsplan 2015 einzustellen gewesen, d.h. nicht, zusammen mit weiteren Positionen, als Baurücklage für die Generalsanierung des Haupthauses vorzusehen gewesen, steht dies der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung im streitgegenständlichen Beitragsbescheid vom 25. August 2015 für das Wirtschaftsjahr/Beitragsjahr 2013 nicht entgegen. Zu Recht hat die beklagte IHK unter Bezugnahme auf die oben bereits genannten Bestimmungen im Verfahren wiederholt darauf hingewiesen, dass entscheidend für die Beitragsfestsetzung für das Beitragsjahr 2013, um die es hier ausschließlich geht, auch wenn der streitgegenständliche Beitragsbescheid vom 25. August 2015 datiert, der Wirtschaftsplan 2013 ist, der von der Vollversammlung der IHK bereits in ihrer Sitzung am 11. Dezember 2012, also vor Beginn des Wirtschaftsjahres 2013, und damit auch vor Feststellung des Jahresgewinns aus dem Wirtschaftsjahr 2013, beschlossen worden ist. In den Wirtschaftsplan 2013 ist eine Baurücklage für das Vorhaben der Generalsanierung des Haupthauses der IHK nicht eingestellt gewesen, die Bildung und Dotierung einer solchen speziellen Baurücklage erfolgte erstmals nach der Feststellung des Jahresergebnisses aus dem Wirtschaftsjahr 2012 (Bilanzgewinn in Höhe von 4.568.062,05 EUR) durch Beschluss der Vollversammlung der IHK vom 23. Juli 2013 (TOP 3). Die Bildung und erstmalige Dotierung der Baurücklage für die Generalsanierung des Haupthauses der IHK mit dem vorstehend erwähnten Beschluss der Vollversammlung vom 23. Juli 2013 (TOP 3) hat erst für die – gegen Jahresende 2013 beschlossene – Wirtschaftssatzung 2014 und den hierauf gestützten IHK-Beitragsbescheid für das Beitragsjahr 2014 Relevanz. Auf das umfangreiche Vorbringen der Klägerseite, das sich nach Maßgabe des vorstehend Ausgeführten auf das Beitragsjahr 2013 nicht auswirkt, mag es sich auf die genannte Baurücklage oder auf andere Rücklagen beziehen, braucht demnach hier nicht im Einzelnen eingegangen zu werden, weil es aus den oben genannten Gründen vorliegend nicht entscheidungsrelevant ist.

Die zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2017 erhobene Rüge, der festgestellte „Überschuss aus dem Vorjahr“, d.h. der Überschuss aus dem Geschäftsjahr 2011, hätte nicht in die – gemäß § 15 Abs. 3 Finanzstatut zu bildende – Ausgleichsrücklage im Wirtschaftsplan 2013 eingestellt werden dürfen, weil dieser Betrag erkennbar und im Übrigen auch unstreitig bereits im Zeitpunkt der diesbezüglichen Beschlussfassung in der Vollversammlung am 11. Dezember 2012 letztlich für das Bauprojekt „Haus der Wirtschaft“ (früherer Projektname: „Haupthaus 2020“) vorgesehen gewesen sei, zumal gleichzeitig auch eine Reduzierung des Umlagebeitrags beschlossen worden sei, greift nicht durch.

Eine Entscheidung über die Bildung und (erstmalige) Dotierung einer speziellen Baurücklage für das genannte Projekt als „andere Rücklage“ im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 3 Finanzstatut war bei der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan 2013 in der Sitzung der Vollversammlung am 11. Dezember 2012 noch nicht möglich und demgemäß auch noch nicht geboten, gerade weil, worauf die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2017 selbst hingewiesen hat, zu diesem Zeitpunkt die entsprechenden Planungen noch nicht hinreichend konkretisiert waren. Insbesondere war, wie die Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2017 unwidersprochen ausgeführt hat, im Zeitpunkt der Sitzung der Vollversammlung vom 11. Dezember 2012 noch nicht einmal entschieden, welche der verschiedenen – insgesamt drei – seinerzeit diskutierten Planungsvarianten letztendlich realisiert werden sollte und wie der Kostenrahmen dafür zu beziffern wäre. Die Übermittlung der Planangaben zu dem genannten Bauprojekt an die Mitglieder der Vollversammlung diente offenbar dem Zweck, den Vorgaben gemäß § 8 Finanzstatut bezüglich sogenannter größerer Baumaßnahmen nachzukommen.

Aus Sicht des erkennenden Verwaltungsgerichts begegnet es auch keinen durchgreifenden Bedenken, wenn die Vollversammlung in ihrer Sitzung vom 11. Dezember 2012 beschlossen hat, den Jahresüberschuss 2011 – letztlich schon im Vorgriff auf eine zu einem späteren Zeitpunkt zu bildende und zu dotierende spezielle Baurücklage – (einstweilen) in die allgemeine Ausgleichsrücklage einzustellen. Diese Vorgehensweise diente ersichtlich letztlich dem Ausgleich von ansonsten zu erwartenden Schwankungen im Beitragsaufkommen im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 Finanzstatut in der hier noch anwendbaren, von der Vollversammlung der IHK in ihrer Sitzung vom 7. März 2006 beschlossenen Fassung. Der Umstand, dass die Vollversammlung gleichzeitig beschlossen hat, den Umlagebeitrag zu reduzieren, erfordert keine anderslautende Entscheidung, zumal die Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2017 dazu – unwidersprochen – angegeben hat, der Beitragssatz sei gerade deswegen reduziert worden, um eine unzulässige Vermögensbildung zu vermeiden.

Auch im Übrigen begegnet die Dotierung der Ausgleichsrücklage keinen rechtlichen Bedenken, zumal solche auch nicht konkret und substantiiert geltend gemacht worden sind.

Die Ausgleichsrücklage belief sich laut Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2012, ebenso wie übrigens laut Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2013, gleichbleibend auf 11.727.000,00 EUR jeweils zum Bilanzstichtag am Jahresende. Sie lag somit nach den nicht in Zweifel gezogenen Angaben des Rechnungsprüfers in den Vollversammlungen der IHK vom 22. Mai 2012 bzw. vom 23. Juli 2013 bei 41,8 Prozent bzw. bei 39,9 Prozent der geplanten Betriebsaufwendungen für das jeweilige Geschäftsjahr und damit innerhalb des Korridors in Höhe von 30 bis 50 Prozent der geplanten Betriebsaufwendungen gemäß § 15 Abs. 3 Finanzstatut. Eine Ausgleichsrücklage jedenfalls in Höhe eines Betrages etwa in der Mitte dieses Korridors erscheint dem erkennenden Verwaltungsgericht ohne weitere Darlegungen seitens der IHK notwendig und angemessen (vgl. etwa auch VG Köln, U.v. 15.2.2017 – 1 K 1473/16 – juris, insbesondere Rn. 81, und VG Braunschweig, U.v. 20.4.2017 – 1 A 221/16 – Urteilsabdruck Seite 12, 13).

Auch bezüglich der Liquiditätsrücklage wurden keine konkreten und substantiierten Bedenken geltend gemacht, solche sind für das erkennende Verwaltungsgericht auch nicht ersichtlich. Die Liquiditätsrücklage diente nach § 15 Abs. 3 Satz 2 Finanzstatut in der hier anwendbaren oben genannten Fassung bei einer Höhe von höchstens 50 Prozent der Summe der Betriebsaufwendungen der Aufrechterhaltung einer ordentlichen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Krediten. Sie ist, mögen Ausgleichsrücklage und Liquiditätsrücklage auch eng miteinander verbundene Risiken abdecken bzw. abgedeckt haben, rechtlich von der oben genannten Ausgleichsrücklage zu trennen (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.2015 – 10 C 6/15 – juris Rn. 19). Die Liquiditätsrücklage wurde gemäß Beschluss der Vollversammlung vom 27. Mai 2014 (TOP 3) bei Gelegenheit der Feststellung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2013 aufgelöst. Bei der Feststellung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2011 in der Sitzung der Vollversammlung vom 22. Mai 2012 wurde vom Rechnungsprüfer unter TOP 3 laut Niederschrift angemerkt, die Liquiditätsrücklage belaufe sich auf 5,9 Mio. EUR entsprechend 21,0 Prozent der Plan-Betriebsaufwendungen, die um 3 Prozent auf 27,8 Mio. EUR gestiegen seien. Bei der Feststellung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2012 in der Sitzung der Vollversammlung vom 23. Juli 2013 wurde vom Rechnungsprüfer unter TOP 3 laut Niederschrift ausgeführt, dass die Liquiditätsrücklage bis zu einer Resthöhe von 43.000 EUR in 2011 aufgelöst worden sei; der Betriebsaufwand sei um 1 Prozent auf 28,1 Mio. EUR gestiegen. Konkrete und substantiierte Bedenken hinsichtlich der im Wirtschaftsjahr 2013 noch vorgehaltenen Liquiditätsrücklage und deren etwaige Auswirkungen auf die Beitragserhebung für dieses Jahr wurden von Klägerseite selbst nicht gemacht.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das erkennende Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Demgemäß gilt folgende

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 20/01/2015 00:00

Tenor I. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 18. April 2013 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte da
published on 09/12/2015 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin ist Mitglied der beklagten Industrie- und Handelskammer. Sie wendet sich gegen die Höhe ihrer Beiträge.
published on 23/09/2014 00:00

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 25. November 2013 teilweise abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 17. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2012 wird hinsichtl
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published on 22/02/2018 00:00

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 28. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2017 wird in Höhe von ... EUR aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger und die Beklagte j
published on 22/02/2018 00:00

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2017 wird in Höhe von ... EUR aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin und die Bekla
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(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen.

(3) Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt. Die in Satz 3 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei einer Industrie- und Handelskammer die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Sätzen 3 und 4 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Wird für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt, ist Bemessungsgrundlage für die Umlage der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage um einen Freibetrag in Höhe von 15.340 Euro zu kürzen. Die Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Kammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu geben, soweit diese nicht bereits nach § 9 erhoben worden sind; die Kammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden, sofern beide Gesellschaften derselben Kammer zugehören. Gleiches gilt für Gesellschaften mit Sitz im Bezirk einer Kammer, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz in derselben Kammer gehalten werden.

(4) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, sind beitragspflichtig, wenn der Umsatz des nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteils 130.000 Euro übersteigt. Kammerzugehörige, die Inhaber einer Apotheke sind, werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag nicht festgesetzt wird, ihres nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt. Satz 2 findet auch Anwendung auf Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück oder als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird.

(5) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Kosten, welche mit der Begründung, Unterhaltung oder Unterstützung von Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) verbunden sind, Sonderbeiträge von den Kammerzugehörigen derjenigen Gewerbezweige erheben, welchen derartige Anlagen und Einrichtungen ausschließlich oder in besonderem Maße zugute kommen. Den Beteiligten ist vor Begründung solcher Anlagen und Einrichtungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(6) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) oder Tätigkeiten Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen.

(7) Sonderbeiträge gemäß Absatz 5 werden nach Maßgabe einer Sonderbeitragsordnung, Gebühren und Auslagen nach Absatz 6 nach Maßgabe einer Gebührenordnung erhoben. In der Beitragsordnung, der Sonderbeitragsordnung sowie in der Gebührenordnung ist Erlaß und Niederschlagung von Beiträgen, Gebühren und Auslagen zu regeln.

(7a) Für das Rechnungswesen, insbesondere Rechnungslegung und Aufstellung und Vollzug des Wirtschaftsplans und den Jahresabschluss der Industrie- und Handelskammern sind die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung in sinngemäßer Weise nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Das Nähere wird durch Satzung unter Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts geregelt.

(8) Hinsichtlich der Beiträge, Sonderbeiträge, Gebühren und Auslagen sind

für die Verjährung
die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und Vermögen,
für die Einziehung und Beitreibung
die für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften
entsprechend anzuwenden. Durch Landesrecht kann Verfahren und Zuständigkeit für Einziehung und Beitreibung abweichend geregelt werden.

(1) Die Industrie- und Handelskammern haben, soweit nicht die Zuständigkeit der Organisationen des Handwerks nach Maßgabe der Handwerksordnung oder die Zuständigkeit der Kammern der freien Berufe in Bezug auf die Berufspflichten ihrer Mitglieder gegeben ist, die Aufgaben:

1.
das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks, einschließlich der Gesamtverantwortung der gewerblichen Wirtschaft, die auch Ziele einer nachhaltigen Entwicklung umfassen kann, auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene wahrzunehmen,
2.
für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft ihres Bezirks zu wirken,
3.
für die Wahrung von Anstand und Sitte der ehrbaren Kaufleute, einschließlich deren sozialer und gesellschaftlicher Verantwortung, zu wirken
und dabei stets die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Im Rahmen ihrer Aufgaben haben die Industrie- und Handelskammern insbesondere
1.
durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten,
2.
das Recht, zu den im Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden liegenden wirtschaftspolitischen Angelegenheiten ihres Bezirks in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren sowie gegenüber der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen.
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Industrie- und Handelskammern den angemessenen Minderheitenschutz zu gewährleisten,
1.
indem im Rahmen der Kommunikation auf abweichende Positionen hingewiesen wird und
2.
abweichende Stellungnahmen in zumutbarer Form öffentlich zugänglich gemacht werden.

(2) Die Industrie- und Handelskammern können Anlagen und Einrichtungen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft oder einzelner Gewerbezweige dienen, begründen, unterhalten und unterstützen sowie Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsbildung unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Berufsbildungsgesetzes, treffen.

(2a) Die Industrie- und Handelskammern können allein oder zusammen mit anderen Kammern für die gewerbliche Wirtschaft Maßnahmen zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung treffen, insbesondere Schiedsgerichte und andere Einrichtungen der alternativen Konfliktlösung begründen, unterhalten und unterstützen. § 111 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bleibt unberührt. Die Industrie- und Handelskammern können zudem die ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks zu Fragen der Früherkennung von Unternehmenskrisen und deren Bewältigung beraten.

(3) Den Industrie- und Handelskammern obliegt die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen, soweit nicht Rechtsvorschriften diese Aufgaben anderen Stellen zuweisen.

(3a) Die Länder können durch Gesetz den Industrie- und Handelskammern die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt, welche Aufgabenbereiche von der Zuweisung erfasst sind. Dabei kann das Gesetz vorsehen, dass die Industrie- und Handelskammern auch für nicht Kammerzugehörige tätig werden. Das Gesetz regelt auch die Aufsicht.

(3b) Die Länder können den Industrie- und Handelskammern durch Gesetz ermöglichen, sich an Einrichtungen zu beteiligen, die die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllen.

(4) Weitere Aufgaben können den Industrie- und Handelskammern durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen werden.

(5) Nicht zu den Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gehören die grundrechtlich geschützten Aufgabenbereiche der Vereinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes, insbesondere die Aufgabenbereiche der Tarifpartner sowie die arbeitsgerichtliche Vertretung von Unternehmen. Zudem sind Stellungnahmen ausgeschlossen zu sozial- und arbeitsmarktpolitischen Fragen, soweit diese in der ausschließlichen Entscheidungszuständigkeit der Gremien der sozialen Selbstverwaltung liegen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen.

(3) Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt. Die in Satz 3 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei einer Industrie- und Handelskammer die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Sätzen 3 und 4 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Wird für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt, ist Bemessungsgrundlage für die Umlage der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage um einen Freibetrag in Höhe von 15.340 Euro zu kürzen. Die Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Kammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu geben, soweit diese nicht bereits nach § 9 erhoben worden sind; die Kammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden, sofern beide Gesellschaften derselben Kammer zugehören. Gleiches gilt für Gesellschaften mit Sitz im Bezirk einer Kammer, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz in derselben Kammer gehalten werden.

(4) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, sind beitragspflichtig, wenn der Umsatz des nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteils 130.000 Euro übersteigt. Kammerzugehörige, die Inhaber einer Apotheke sind, werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag nicht festgesetzt wird, ihres nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt. Satz 2 findet auch Anwendung auf Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück oder als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird.

(5) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Kosten, welche mit der Begründung, Unterhaltung oder Unterstützung von Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) verbunden sind, Sonderbeiträge von den Kammerzugehörigen derjenigen Gewerbezweige erheben, welchen derartige Anlagen und Einrichtungen ausschließlich oder in besonderem Maße zugute kommen. Den Beteiligten ist vor Begründung solcher Anlagen und Einrichtungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(6) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) oder Tätigkeiten Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen.

(7) Sonderbeiträge gemäß Absatz 5 werden nach Maßgabe einer Sonderbeitragsordnung, Gebühren und Auslagen nach Absatz 6 nach Maßgabe einer Gebührenordnung erhoben. In der Beitragsordnung, der Sonderbeitragsordnung sowie in der Gebührenordnung ist Erlaß und Niederschlagung von Beiträgen, Gebühren und Auslagen zu regeln.

(7a) Für das Rechnungswesen, insbesondere Rechnungslegung und Aufstellung und Vollzug des Wirtschaftsplans und den Jahresabschluss der Industrie- und Handelskammern sind die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung in sinngemäßer Weise nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Das Nähere wird durch Satzung unter Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts geregelt.

(8) Hinsichtlich der Beiträge, Sonderbeiträge, Gebühren und Auslagen sind

für die Verjährung
die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und Vermögen,
für die Einziehung und Beitreibung
die für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften
entsprechend anzuwenden. Durch Landesrecht kann Verfahren und Zuständigkeit für Einziehung und Beitreibung abweichend geregelt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.