Verwaltungsgericht Trier Urteil, 18. Feb. 2016 - 2 K 3757/15.TR
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin erstrebt mit der vorliegenden Klage weitere Eingliederungshilfe in Form der Schulbeförderung von ihrem Wohnort in B... zur privaten Grundschule St. ... in A... sowie der Gewährung einer zusätzlichen Integrationshilfe für die Zeit der Hausaufgabenbetreuung am Nachmittag in der Grundschule.
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Der Klage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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Die Klägerin wurde am 01. Januar 2007 geboren. Ausweislich des Berichts der Tagesklinik C... für Kinder- und Jugendpsychiatrie der ... Fachklinik D... vom 21. März 2014 wurden bei der Klägerin ein Asperger-Syndrom (ICD-10: F84.5 G) sowie eine tiefgreifende Wahrnehmungs- und Verarbeitungsstörung (ICD-10: F80.20 G) diagnostiziert. Derzeit besucht die Klägerin die zweite Klasse der privaten Grundschule ... in A..., in der sie auch die Hausaufgaben im Rahmen der allgemeinen Hausaufgabenbetreuung erledigt.
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Die Klägerin besuchte im Schuljahr 2013/2014 die erste Klasse in der Grundschule in E... Am 07. Mai 2014 beantragten die Eltern der Klägerin beim Beklagten erstmals die Gewährung von Jugendhilfe. Daraufhin fand im Juni 2014 ein Hilfeplangespräch zur Ausgestaltung der Hilfe für die Klägerin statt. Nach Erstellung eines Hilfeplans wurden der Klägerin mit Bescheid vom 04. Juni 2014 bis zu zehn Therapieeinheiten im Monat für die autismusspezifische Einzelförderung, für die Beratung der Eltern und der Bezugsperson in der Schule sowie die notwendigen Fahrtkosten des Fachpersonals des Autismus-Therapiezentrums F... zur Grundschule und zu ihrer Familie vom 01. Juni 2014 bis zum 31. Juli 2014 bewilligt. Mit Bescheiden vom 10. Juli 2014 und vom 30. Juli 2015 wurde die Therapie weiterhin bewilligt bis zum 31. Juli 2016.
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Am 09. Juli 2014 beantragten die Eltern der Klägerin über die bereits gewährten Leistungen hinaus „Integrationshilfe“. Im Rahmen des Gespräches zur Ausgestaltung der Hilfe wurde über die Frage der richtigen Beschulung der Klägerin sowie über die Möglichkeit einer Integrationshilfe gesprochen. Der Beklagte sah vor, dass eine Integrationshilfe in der Grundschule E... zum Schuljahr 2014/2015 eingesetzt werden sollte. Die Eltern der Klägerin äußerten jedoch den Wunsch, dass die Klägerin zum nächsten Schuljahr auf die integrative Grundschule ... in A... wechseln solle. Der Beklagte hatte Bedenken dagegen, die Klägerin außerhalb des sozialen Umfeldes zu beschulen. Dies sei für die Integration im sozialen Umfeld nicht ratsam. Zudem wies er darauf hin, dass die Zubringung nach A... nicht geregelt sei.
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Die Klägerin wechselte gleichwohl die Grundschule mit Genehmigung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier auf Wunsch ihrer Eltern und wiederholte in der Grundschule ... in A... die erste Schulklasse.
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Mit Bescheid vom 03. September 2014 wurde der Klägerin Eingliederungshilfe in Form einer Integrationshilfe zur Wahrnehmung der allgemeinen Schulpflicht während der verpflichtenden Unterrichtszeiten in der Grundschule ... bewilligt. Die Integrationshilfe wurde zunächst ab dem 09. September 2014 bis zum 06. Juli 2015 gewährt. Mit Bescheid vom 14. August 2015 wurde sie aufgrund des Hilfeplans vom 06. Juli 2015 weiterbewilligt bis zum 17. Juli 2016. Zudem wurde der Klägerin für das Schuljahr 2015/2016 Integrationshilfe für bis zu einer Stunde Förderunterricht pro Woche bewilligt.
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Mit E-Mail vom 22. September 2014 beantragten die Eltern der Klägerin zusätzliche Eingliederungshilfe für die Zubringung zur privaten Grundschule. Das Schulzentrum ...unterrichte seit zehn Jahren nach dem TEACHH-Modell und sei somit für Autisten hervorragend geeignet.
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Mit Antrag vom 25. Februar 2015 und E-Mail vom 16. März 2015 beantragten die Eltern der Klägerin zudem Integrationshilfe für die Zeit der Hausaufgabenbetreuung am Nachmittag. Die Hausaufgaben könne die Klägerin nicht zu Hause erledigen. Dies führe immer wieder zu Streit und Verwirrung. Die Sphären von Schule und zu Hause müssten für die Klägerin getrennt sein. In der Schule könne die Klägerin - anders als zu Hause - ihre Hausaufgaben ordnungsgemäß und zufriedenstellend erledigen. Aufgrund der Schwierigkeiten bei der Hausaufgabenerledigung zu Hause sei die Klägerin zwar von den Hausaufgaben befreit worden. Dies sei jedoch keine Lösung, weil sie den Stoff so nicht richtig erlerne.
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Im April wurde den Eltern der Klägerin im Rahmen eines Gespräches mitgeteilt, dass weder eine Schülerbeförderung, noch eine Integrationshilfe für die Hausaufgabenbetreuung bewilligt werden könne. Zudem wurden andere Beschulungsmöglichkeiten aufgezeigt.
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Mit Bescheid vom 22. Mai 2015 wurden die Anträge der Klägerin abgelehnt. Der Beklagte begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Eingliederungshilfe sich nicht auf die Einrichtung einer Einzelbeförderung zu einer selbst gewählten Schule beziehen würde, insbesondere dann nicht, wenn andere behinderungsgerechte Beschulungsmöglichkeiten samt Beförderung angeboten würden. Die grundsätzliche Geeignetheit des Schulbesuchs in der gewählten privaten Grundschule werde nicht infrage gestellt. Allerdings habe man in zahlreichen Gesprächen mitgeteilt, dass die Beförderung zur Grundschule in A... in den eigenen Verantwortungsbereich falle.
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Auch die Gewährung von zusätzlichen Stunden der Integrationshilfe für die Zeit der Hausaufgabenbetreuung am Nachmittag in der Grundschule ... sei nicht von den Leistungen der Eingliederungshilfe umfasst. Aus Sicht des Beklagten sei ein wesentliches Ziel der beantragten Hilfe die Entlastung der Eltern bzw. die Entschärfung der häuslichen Situation bei der Bearbeitung der Hausaufgaben. Es sei auch zu berücksichtigen, dass Hausaufgaben im häuslichen Umfeld bearbeitet werden sollen. Dies ergebe sich bereits aus dem Begriff „Hausaufgaben“. Für Grundschulen sei nach § 37 Abs. 1 der Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen geregelt, dass Hausaufgaben so zu stellen seien, dass die Schülerinnen und Schüler sie ohne außerschulische Hilfe in angemessener Zeit bewältigen können. Umfang und Schwierigkeitsgrad seien dabei dem Alter und dem individuellen Leistungsvermögen der Schülerinnen und Schüler anzupassen.
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Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 15. Juni 2015 Widerspruch ein. Sie machte geltend, dass die Aufzählung der in Betracht kommenden Eingliederungshilfe in den einschlägigen Vorschriften nur beispielhaft sei. Zu den Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung gehörten somit auch Hilfen, die den behinderten Menschen den Besuch der Schule erst ermöglichen. Maßgeblich sei, ob die Beschulung auf der Grundschule ... A... „erforderlich“ sei, um ihre Teilhabe an der schulischen Bildung sicherzustellen. Alle Beteiligten hätten die Grundschule A... als besonders geeignet für die Beschulung der Klägerin angesehen. Zudem sei nicht ersichtlich, wo die Beschulung stattfinden solle, wenn nicht in der Grundschule St. Martin. Keine andere Schule in vertretbarer Nähe sei für die Beschulung der Klägerin in gleicher Weise geeignet. Auch bezüglich der Hausaufgabenhilfe verkenne der Beklagte, dass der Katalog der Hilfen nicht abschließend sei. Der Begriff der Schulbildung sei weit zu verstehen. Es seien alle Maßnahmen zur Ermöglichung der Leistung des Schulbesuches umfasst, auch die Unterstützung bei der Bewältigung der Hausaufgaben.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2015 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Es sei Aufgabe der zuständigen Schulbehörde, zu entscheiden, welche Schulform die geeignete ist. Es handle sich hierbei nicht um eine Frage, die der zuständige Jugendhilfeträger zu beantworten habe. Für eine Überweisung an die Grundschule ... habe aus schulischer Sicht keine Veranlassung bestanden. Im Gegenteil: Die Klassenlehrerin der Klägerin in der Grundschule E... habe keine auffälligen Leistungsdefizite feststellen können und habe den Aufstieg in die zweite Klasse für unproblematisch gehalten. Die Schwierigkeiten bei der Integration im sozialen Umfeld, die Kontaktprobleme und die Schwierigkeiten bei Abweichungen vom regulären Tagesablauf würden durch den Schulwechsel nicht behoben. Die Beschulung in der privaten Grundschule sei nicht „erforderlich“ im Sinne der maßgeblichen Vorschriften. Für den Besuch in der Grundschule E... werde eine kostenlose Schülerbeförderung angeboten. Damit stehe der allgemeine sozialhilferechtliche Nachranggrundsatz der Verpflichtung zur Übernahme der Fahrtkosten entgegen. Es gebe auch keine hinreichenden oder gar zwingenden Gründe dafür, dass gerade der Besuch einer privaten Grundschule zur Erlangung einer angemessenen Schulausbildung erforderlich wäre. Die zusätzlichen Stunden der Integrationshilfe für die Zeit der Hausaufgabenbetreuung am Nachmittag seien ebenfalls nicht „erforderlich“. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Betreuung im häuslich-familiären Bereich aus zwingenden, insbesondere pädagogischen Gründen, nicht in ähnlicher Weise möglich wäre. Zweifel an der Erforderlichkeit folgten auch daraus, dass die Eltern der Klägerin sich eine eigene Entlastung am Nachmittag durch eine zusätzliche Hausaufgabenbetreuung erhofften.
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Die Klägerin hat am 14. Dezember 2015 Klage erhoben. Sie verfolgt unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrages aus dem Verwaltungsverfahren ihr Begehren weiter. Sie trägt überdies vor, dass die Entscheidung über die Art, den Umfang und die zeitliche Dauer der Hilfe im Grundsatz maßgeblich von der Beurteilung der Notwendigkeit der Hilfe aufgrund der individuellen Situation abhänge. Dem Jugendamt stehe insoweit aber kein Beurteilungsspielraum zu. Der Beklagte habe in der schwierigen Situation die Wahl einer geeigneten Schule nicht erarbeitet und angeboten. Das Bundesverwaltungsgericht habe den Grundsatz aufgestellt, dass auch dann, wenn die Krankenkasse die Therapie bezahlt, es am Träger der Eingliederungshilfe sei, die Fahrtkosten zu übernehmen. Es liege damit auf der Hand, dass erst Recht im vorliegenden Fall, in dem der Besuch der Privatschule für die Klägerin erforderlich sei, um ihr die Teilhabe an der schulischen Bildung zukommen zu lassen, die Fahrten unumgänglich seien, um den Zweck der Teilhabe sicherzustellen. Die Begründung des Bescheides sei völlig unzureichend. Die Hausaufgabenunterstützung gehöre zweifelsfrei zu den Leistungen, die den Schulbesuch förderten. Die Erforderlichkeit der Begleitung bei den Schulaufgaben in der Schule liege - wie bei der Bewältigung des Unterrichts – auf der Hand.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 22. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2015 aufzuheben und ihn zu verpflichten, den Umfang der gewährten schulischen Integrationshilfe um die Zeiten der Hausaufgabenbetreuung zu erhöhen und den Einsatz eines Fahrdienstes zur Schule zu bewilligen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor, dass aus schulischer Sicht keine Notwendigkeit eines Schulwechsels bestanden habe. Von keiner Seite sei vertreten worden, dass die Beschulung in E... ungeeignet sei. Die Übernahme von Fahrtkosten zur „Wunschschule“ könne daher nicht erfolgen. Die weitere Beschulung an der Grundschule E... mit Einsatz einer Integrationshilfe sei möglich gewesen. In der Schwerpunktschule C... sei der Unterricht auf die Fähigkeiten und den individuellen Förderbedarf abgestimmt. Bezüglich der Hausaufgabenhilfe trägt der Beklagte vor, dass es nicht Aufgabe der Eingliederungshilfe sei, häuslichen Aufwand zu vermeiden. Im Rahmen der Beschulung seien Hausaufgaben solche Aufgaben, die Schüler in der unterrichtsfreien Zeit bearbeiten sollen. Im Übrigen finde nunmehr eine Betreuung am Nachmittag statt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage statthafte und zulässige Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 22. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin damit nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S.1 Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden ist (VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe in dem von ihr geltend gemachten Umfang.
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1. Die Klägerin hat gem. § 35a Abs. 1 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist (SGB VIII), einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, jedoch nicht über die bereits gewährte Hilfe hinaus. Hiernach haben Kinder und Jugendliche einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1.) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2.). Nach einhelliger Rechtsprechung ist das Autismus/Asperger-Syndrom als seelische Störung im Sinne des § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII einzustufen (VG Minden, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 6 L 16/11 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Mai 2003 - 19 K 3248/03 -; VG Augsburg, Urteil vom 28. April 2009 – Au 3 K 08.814 -; jeweils juris). Eine solche seelische Störung wurde hier mit ärztlichem Gutachten der Tagesklinik C... für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 21. März 2014 festgestellt. Der Beklagte hat aufgrund seiner Fachkompetenz auch eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gem. § 35a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII festgestellt. Es ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass die Anspruchsvoraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII vorliegen. Daher erbringt der Beklagte bereits Leistungen für eine Integrationshilfe und für Therapiestunden im Autismus-Therapiezentrum F... . Streitig ist lediglich der Umfang des Anspruchs der Klägerin.
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2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr mit der vorliegenden Klage konkret begehrten weiteren Hilfsmaßnahmen. Zwar können die beantragten Maßnahmen grundsätzlich im Rahmen der Eingliederungshilfe gewährt werden. Der Beklagte hat jedoch im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums unter Beachtung allgemeingültiger fachlicher Maßstäbe, ohne sachfremde Erwägungen und unter Beteiligung der Leistungsadressatin nachvollziehbar entschieden, dass die gewünschten Maßnahmen hier nicht erforderlich sind.
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a) Die von der Klägerin beantragten Maßnahmen können im Einzelfall von der Eingliederungshilfe umfasst sein. Gemäß § 35a Abs. 3 SGB VIII richten sich Aufgabe und Ziel der Hilfe nach den §§ 54, 56 und 57 SGB XII soweit solche Bestimmungen auf seelisch Behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden. Diese Hilfe umfasst nach § 35a Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII auch die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung. Die im Gesetz aufgeführten Leistungen sind dabei nicht abschließend. Dies ergibt sich aus der nur beispielhaften Aufzählung (vgl. BVerwG zur Vorgängernorm § 40 BSHG „vor allem“, Urteil vom 22. Februar 2007 - 5 C 32/05 -, juris Rn. 12). Vielmehr sind alle Maßnahmen einzubeziehen, die im Rahmen der Aufgabenstellung der Eingliederungshilfe geeignet und notwendig sind (vgl. m. w. N. Nothacker, in: Fieseler/Schleicher/Busch (Hrsg.), Kinder- und Jugendhilferecht, GK –SGB VIII, Aktualisierung Nr. 33, zu § 35a SGB VIII, Rn. 38). Die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne dieser Vorschrift umfasst nach § 12 Nr. 1 der Verordnung nach § 60 SGB XII - Eingliederungshilfeverordnung (EinglHVO) in der Fassung vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3059) auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern; § 12 Nr. 2 EinglHVO umfasst Maßnahmen der Schulbildung, wenn diese erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung zu ermöglichen.
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Fahrtkosten zu einer privaten Schule können damit im Einzelfall zu den Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung gehören, die dem behinderten Menschen den Besuch der Schule erst im Sinne des § 12 Nr. 2 EinglHVO ermöglichen (vgl. VG München, Urteil vom 18. April 2012 – M 18 K 12.288 -, juris Rn. 28). Die Eingliederungshilfe kann Fahrtkosten dann umfassen, wenn der Besuch einer öffentlichen Schule aus objektiven oder subjektiven schwerwiegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02. September 2003 – 5 B 259/02 -, Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 10. September 1992 – 5 C 7/87 –, Rn. 13; LSG NRW, Urteil vom 11. Juni 2014 – L 20 SO 418/11 -, Rnrn. 48ff.; jeweils juris).
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Auch die Gewährung einer Integrationshilfe für die Zeit der Hausaufgaben kann im Einzelfall von der Eingliederungshilfe gem. § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i. V. m. § 12 Nr. 1 EinglHVO umfasst sein (VG Düsseldorf, Urteil vom 02. September 2014 – 19 K 4852/13 -, juris Rn. 45). Für die Beurteilung der „Erforderlichkeit“ ist dabei darauf abzustellen, dass die begehrte Maßnahme nicht nur „förderlich“ zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung ist (LSG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2014 - L 20 SO 477/13 B ER -, juris Rn. 43). Die „Erforderlichkeit“ einer Integrationshilfe während der Hausaufgabenbetreuung in der Schule für die Erleichterung der Erreichung des Bildungsziels kommt dann in Betracht, wenn „die Betreuung im häuslich-familiären Bereich aus zwingenden (insbesondere pädagogischen) Gründen nicht in ähnlicher Weise möglich“ ist (LSG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2014 - L 20 SO 477/13 B ER -, juris Rn. 48).
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b) Der Jugendhilfeträger entscheidet im Einzelfall, welche Maßnahmen konkret zu gewähren sind. Ist der Tatbestand des § 35a Abs. 1 SGB VIII – so wie es hier der Fall ist - erfüllt und besteht deshalb dem Grunde nach ein Hilfeanspruch, so steht dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart (§ 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) bzw. über Art und Umfang der Hilfe (§ 36 Abs. 1 Satz 1 sowie § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII), bei der Ausgestaltung der Hilfe (§ 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) und gegebenenfalls bei der Auswahl der Einrichtung oder Pflegestelle (§ 36 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII) ein Beurteilungsspielraum zu (so OVG RP, Urteil vom 26. März 2007 – 7 E 10212/07-, juris Rn. 9). Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss (OVG RP, a.a.O., m. w. N.).
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Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (so BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24/98 -, Rn. 39; VGH BW, Urteil vom 09. Dezember 1996 - 7 S 310/95 -, Rnrn. 24f.; BayVGH, Beschluss vom 17. Juni 2004 - 12 CE 04.578 -, Rnrn. 16f.; jeweils juris; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 21. Aufl. 2015, zu § 114 VwGO Rnrn. 28f.). Eine solche Restriktion der gerichtlichen Kontrolle steht im Einklang mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG. In Fällen, in welchen das materielle Recht der fachlich versierten Verwaltung nämlich prognostische Entscheidungen oder eine Entscheidungsfindung in einem Prozess unter Hinzuziehung verschiedener Fachkräfte und sogar des betroffenen Bürgers abverlangt, ohne hinreichend bestimmte Vorgaben (sogenannte Entscheidungsprogramme) zu enthalten, handelt die Exekutive kraft eigener Kompetenz. Die Judikative hat diese Kompetenz zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1992 - 1 BvR 167/87 -, Rn. 55; VG Sigmaringen, Urteil vom 21. Juli 2005 – 2 K 2115/04 -, Rn. 37; jeweils juris).
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c) Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Beklagte unter Beteiligung der Leistungsadressatin in jedem Stadium der Hilfegewährung eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Situation erarbeitet, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar ist. In der Sachverhaltsfeststellung, der Abwägung und Wertung durch den Beklagten sind keine Mängel erkennbar, die sich auf das Ergebnis ausgewirkt haben.
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aa) Das Hilfeplanverfahren wurde formell ordnungsgemäß durchgeführt. Am 04. Juni 2014 und am 03. Juli 2014 fanden Hilfeplangespräche statt. Das erste Gespräch diente vor allem der Definition von Zielen für die Autismus-Therapie im Autismus-Therapiezentrum in F... Anwesend waren hier neben dem Vertreter des Beklagten sowohl die Mutter der Klägerin, als auch eine Vertreterin der Autismus-Therapiezentrum F... . Das zweite Gespräch am 09. Juli 2014 diente vor allem der geeigneten Beschulung und der richtigen Rahmenbedingungen für die Klägerin. Neben dem Vertreter des Jugendamtes waren hier sowohl die Eltern der Klägerin, die Leiterin der Grundschule E..., die Schulrätin für die Grundschulen der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier, eine Integrationskraft und eine Vertreterin der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Palais e.V. anwesend. Alle maßgeblichen Belange wurden ermittelt und sind erkennbar in die Entscheidung eingeflossen.
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Die Abwesenheit des fachkompetenten Arztes bzw. Therapeuten im Rahmen des Hilfeplanverfahrens, die nach § 36 Abs. 3 SGB VIII vorgesehen ist, hat sich auf den Hilfeplan nicht ausgewirkt (vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 03. Juni 2014 – 2 K 2045/12 -, juris Rn. 51). Die Stellungnahme der Ärzte bzw. Psychotherapeuten gem. § 35a Abs. 1a SGB VIII beschränkt sich auf die Feststellung einer Abweichung der seelischen Gesundheit vom alterstypischen Zustand. Die Feststellung des Vorliegens einer (daraus resultierenden) Teilhabebeeinträchtigung obliegt dem Jugendamt. Insoweit kann auch die Beteiligung der Ärzte bzw. Psychotherapeuten, die § 36 Abs. 3 SGB VIII vorschreibt, nicht über diese Kompetenzen hinausgehen. Das Jugendamt alleine entscheidet bei – wie hier - feststehendem medizinischem Befund über die Erforderlichkeit der Eingliederungshilfe, die geeignete Hilfe und den jeweiligen Leistungserbringer unter Einbeziehung des Wunsch- und Wahlrechts des Leistungsberechtigten, ohne hieran gebunden zu sein (so v. Koppenfels-Spies in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 36 SGB VIII, Rn. 61). Vor diesem Hintergrund hat sich das Fehlen des ärztlichen bzw. psychotherapeutischen Sachverstandes auf die Entscheidungsfindung hinsichtlich der Hilfsmaßnahmen nicht ausgewirkt.
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bb) Die Beurteilung des Beklagten, dass die Beschulung in der Grundschule ... und damit auch die Zubringung zu dieser Grundschule nicht erforderlich war, weil eine Beschulung in E... – im sozialen Umfeld der Klägerin - zur Verfügung gestanden hat, ist aufgrund einer ausführlichen Sachverhaltsermittlung erfolgt. Diese Beurteilung ist auch fachlich vertretbar.
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Der Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid dargelegt, dass nach seiner Ansicht der Besuch der privaten Grundschule in A... – und damit auch der Transport hin zu dieser Schule - nicht erforderlich war, weil eine Beschulung der Klägerin in der Grundschule E... (für die es auch einen Schultransport gibt) insbesondere mit den zusätzlich gewährten Hilfeleistungen möglich gewesen wäre. Er kann bis heute keine Gründe dafür erkennen, dass für die Klägerin gerade der Besuch an der privaten Grundschule zur Erlangung einer angemessenen Schulausbildung erforderlich wäre. Aus medizinischen Gründen sei eine Beschulung in E... nicht ausgeschlossen. Der Klägerin sei ohne weiteres zuzumuten, die Grundschule in E... zu besuchen.
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Prüfungsmaßstab ist hier, ob die geleistete Hilfe im Einzelfall erforderlich und geeignet ist, den Schulbesuch zu ermöglichen und zu erleichtern. Grundsätzlich kommen dabei – und das verkennt das Gericht nicht (vgl. oben 2. a) - alle Maßnahmen in Betracht, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern (BSG, Urteil vom 23. August 2013 – B 8 SO 10/12 R –, juris Rn. 18). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vermittlung einer angemessenen - nicht optimalen - Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht vorrangig eine Aufgabe der staatlichen Schulverwaltung ist (VG Stuttgart, Beschluss vom 16. Februar 2015 – 7 K 5740/14 -, juris Rn. 14; VG München, Beschluss vom 21. Juli 2014 – M 18 E 14.2338, juris Rn. 46). Auf jugendhilferechtliche Eingliederungsmaßnahmen kann gleichwohl zurückgegriffen werden, um den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern (VGH BW, Beschluss vom 14. Januar 2003 – 9 S 2268 -, juris Rn. 5). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Eingliederungsmaßnahme darauf gerichtet sein müsste, eine optimale Schulbildung zu gewährleisten. Die Behauptung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 19. Februar 2016, das Gericht gehe „unzulässig von einem geringeren Qualitäts- und Intensitätsniveau“ aus, ist hiernach unzutreffend. Es werden alle Maßnahmen berücksichtigt, die dem Ziel des Gesetzes – der Reintegration des behinderten Menschen – dienen. Der Hinweis der Klägerin darauf, dass die Frage des Teilhabepotentials grundsätzlich individuell zu ermitteln sei, und zwar mit einer Prognose der Entwicklung, die bei bestmöglicher Förderung sowie bestmöglicher Nutzung aller Ressourcen und Kompetenzen der Betroffenen erreichbar wäre, widerspricht dem hier angewandten Maßstab nicht. Auch die Klägerin erkennt letztlich zutreffend, dass das Ziel der Leistungen zur Teilhabe der Klägerin die ganzheitliche Förderung der persönlichen Entwicklung sowie die im Einzelfall erforderliche Unterstützung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und einer möglichst selbständigen selbstbestimmten Lebensführung ist. Es kommt hier jedoch nicht – davon scheint die Klägerin jedoch auszugehen - darauf an, ob das Konzept der privaten Grundschule für Autisten besser geeignet ist, als dasjenige einer anderen zu Verfügung stehenden Schule. Entscheidend ist hier, ob der Beklagte Hilfsmaßnahmen ergriffen hat, die geeignet und erforderlich sind, um der Klägerin eine angemessene Beschulung zu ermöglichen. Dies ist, wie sich aus den zahlreichen Stellungnahmen ergibt, der Fall.
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Der Beklagte hat ursprünglich Hilfe für eine Beschulung in der Grundschule in E... vorgesehen. Dies hat er beispielsweise im Hilfeplangespräch vom 09. Juli 2014 gegenüber den Eltern der Klägerin geäußert. Für eine mangelnde Beschulbarkeit der Klägerin an der Grundschule E... gibt es – wie vom Beklagten festgestellt wurde - keine Anhaltspunkte. Das vom Beklagten vorgesehene Hilfsprogramm stellte eine erforderliche und geeignete Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung dar.
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Aus dem fachärztlichen Gutachten der ... Fachklinik D... vom 21. März 2014 wurde die Beschulung der Klägerin in der Grundschule E..., an der sie zu dem damaligen Zeitpunkt die erste Klasse besuchte, nicht infrage gestellt. Es wurde lediglich der Einsatz eines Integrationshelfers empfohlen. Dieser wurde durch den Beklagten gewährt. Aus dem Bericht der Klassenlehrerin in der Grundschule E... vom 29. Mai 2014 (Bl. 32f. d. Verwaltungsakte) folgt, dass eine weitere Beschulung der Klägerin für möglich gehalten wurde. Auch ein Aufstieg in das zweite Schuljahr war zu diesem Zeitpunkt vorgesehen. Nach Auskunft der Grundschulen E... und A... hat die Klägerin auch keinen sonderpädagogischen Förderbedarf (vgl. Bl. 175f. d. Verwaltungsakte). Der Bericht des Autismus-Therapiezentrums F... vom 02. Juli 2015 (Bl. 300f. d. Verwaltungsakte), in dem die Situation der Klägerin in der Grundschule E... beschrieben wird, zeigt zwar, dass sich diese ohne Integrationshilfe im Unterricht nicht gut zurechtfand; dies bedeutet jedoch nicht, dass eine angemessene Beschulung der Klägerin mit Hilfsmaßnahmen, welche ursprünglich explizit für die Grundschule E... vorgesehen waren, nicht möglich und erfolgversprechend gewesen wäre. Im Gutachten der Tagesklinik C... für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Tagesklinik D... vom 08. Januar 2016 (Bl. 60 Gerichtsakte) wurde eine positive Entwicklung in den letzten 1,5 Jahren festgestellt, die auf die Nutzung umfangreicher Hilfsangebote – und damit zumindest nicht explizit auf die Beschulung in A... - zurückgeführt wird. Das Gutachten hebt hervor, dass ein Schulwechsel sicherlich eine ganz erhebliche Verschlechterung und Destabilisierung ihres Zustandes zur Folge hätte. Daher wird empfohlen, die Beschulung in A... fortzuführen. Aus dieser Beurteilung lässt sich jedoch nicht schlussfolgern, dass die Beschulung in der Grundschule E..., so wie sie im Hilfeplan vom 09. Juli 2014 durch den Beklagten vorgesehen worden war, ungeeignet gewesen wäre. Das umfangreiche Hilfsangebot in Form der Autismustherapie und der Gewährung eines Integrationshelfers hätte auch an dieser Schule flankierend stattfinden und funktionieren können. Es ist wegen der eigenmächtigen Beschaffung der Hilfe durch die Eltern nicht darauf abzustellen, ob nunmehr ein Schulwechsel schaden würde, sondern ob das von dem Beklagten entwickelte Konzept tragfähig gewesen wäre.
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cc) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weitere Integrationshilfe am Nachmittag. Der Beklagte geht davon aus, dass die „Erforderlichkeit“ einer Integrationshilfe während der Hausaufgabenbetreuung in der Schule nicht erforderlich war, weil die Betreuung im häuslich-familiären Bereich in ähnlicher Weise möglich war. Die Erwägungen des Beklagten sind im Ergebnis zutreffend.
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Zunächst geht der Beklagte in seinem Ausgangsbescheid vom 22. Mai 2015 – fehlerhaft - davon aus, dass Integrationshilfe für die Hausaufgaben grundsätzlich nicht gewährt werden könne. Wie jedoch bereits dargelegt wurde (vgl. 2. a), können im Rahmen des § 12 Nr. 1 EinglHVO alle Maßnahmen erbracht werden, die erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hat der Beklagte zutreffend erkannt, dass die Hilfe zur Bewältigung der Hausaufgaben grundsätzlich einen Teil der Eingliederungshilfe darstellen kann.
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Der Beklagte hält jedoch die Maßnahme im Einzelfall nicht für „erforderlich“, um der Klägerin den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern. Das Ergebnis seiner Beurteilung hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Er hat die Integrationshilfe für die Zeit der Hausaufgabenbetreuung unter anderem verweigert, weil er zunächst davon ausgegangen ist, Ziel der beantragten Hilfe sei die Entlastung der Eltern bzw. die Entschärfung der häuslichen Situation bei der Bearbeitung der Hausaufgaben. Zudem hielt er es für eine Aufgabe der Autismustherapie, die auch die Eltern miteinbezieht, die Klägerin in die Situation zu versetzen, ihre Hausaufgaben bewältigen zu können.
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Zunächst ist es zutreffend, dass zumindest auch die Entlastung der familiären Situation eine Triebfeder für das Begehren der Klägerin ist. Dies wird unter anderem bestätigt durch die Beschreibungen der Eltern (E-Mail vom 16.03.2015, Bl. 224f. d. Gerichtsakte) sowie insbesondere durch das Schreiben der Grundschule ... vom 10. März 2015 (Bl. 78 d. Gerichtsakte), wonach diese den Wunsch der Eltern für eine Inklusionskraft am Nachmittag unterstützt „um die familiäre Situation zu entlasten“. Ziel der Eingliederungshilfe ist es jedoch nicht, die Familie zu entlasten. Entscheidend ist hier, dass die gewünschte Trennung von Schule und Zuhause für die Klägerin faktisch gegeben ist. Inwiefern der Beklagte sich ausreichend mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Klägerin krankheitsbedingt ihre Hausaufgaben im schulischen Umfeld ausüben muss, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Infolge der eigenen Entscheidung der Eltern zum Schulwechsel konnte das vom Beklagten entwickelte Gesamtförderungskonzept bei einer Beschulung in E... nicht erprobt werden. Es ist daher nicht so, dass ohnehin denknotwendig am Nachmittag eine Betreuung in der Schule oder auch sonst mit einem Integrationshelfer hätte stattfinden müssen. Nachdem die Klägerin nunmehr ihre Hausaufgaben im Rahmen der Hausaufgabenbetreuung in der Schule erledigen darf, stellt sich das Problem nunmehr anders. Die gewünschte und unter Umständen auch erforderliche Trennung der Sphären Schule und Zuhause ist aufgrund der Möglichkeit der Teilnahme an der Hausaufgabenbetreuung in der privaten Grundschule gewährleistet.
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Der Bedarf nach einer weiteren Hilfe für die Zeit der Hausaufgaben am Nachmittag in der Schule wurde seitens der Klägerin nicht überzeugend dargelegt. Die Problematik, Hausaufgaben könnten im häuslichen Umfeld aufgrund der Erkrankung nicht erledigt werden, besteht aktuell nicht mehr. Ein weiterer Hilfebedarf ist nicht nachvollziehbar, weil sich die Klägerin in der aktuellen Situation angemessen entwickelt. Im ergotherapeutischen Verlaufsbericht vom 12. Januar 2016 (Bl. 79 f. d. Gerichtsakte) wird festgestellt, dass die Klägerin „ihr Potential aufgrund der familiär gestalteten Schulsituation entfalten“ kann. Das Autismus-Therapiezentrums F... stellt in seinem Bericht vom 13. Januar 2016 (Bl. 76f. d. Gerichtsakte) fest, dass die Klägerin sich schulisch gut entwickelt und in der Hausaufgabensituation an Sicherheit gewonnen habe.
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Sofern ein weiterer Bedarf an Hilfe bei der Bewältigung der Hausaufgaben besteht, war es vor dem Hintergrund der guten Entwicklung der Klägerin fachlich vertretbar, die Hilfe im Rahmen der Autismustherapie durch das Autismus-Therapiezentrum F... als ausreichend zu beurteilen. Die Therapie dient unter anderem dazu, die Klägerin und ihre Familie in die Lage zu versetzen, die Hausaufgabensituation angemessen zu bewältigen. Zutreffend geht der Beklagte daher davon aus, dass der Einsatz eines Integrationshelfers am Nachmittag nicht erforderlich ist.
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3. Nach alldem war die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Eltern der Klägerin nicht geboten. Der Klägerin ist umfassend rechtliches Gehör gewährt worden. Der verfassungsrechtlich verankerte Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) erfordert, dass die Äußerungen der Beteiligten ernsthaft zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden (BVerfG, Urteil vom 22. November 1983 – 2 BvR 399/81 –, Rn. 11; BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1996 - 1 BvR 55/96 -, Rn. 4; jeweils juris). Die Klägerin hatte die Gelegenheit, sich umfassend zur Sach- und Rechtslage zu äußern. Ihre Äußerungen wurden zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Es war und ist nicht erkennbar, dass bestimmte rechtserhebliche Ausführungen nur von den Eltern der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung hätten gemacht werden können. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, durch eine Anordnung des persönlichen Erscheinens eines der Beteiligten die Grundlage für eine Urlaubsgewährung durch deren Arbeitsgeber zu schaffen. Es liegt gem. § 87 Abs. 1 Nr. 5 VwGO im Ermessen des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, das persönliche Erscheinen der Beteiligten anzuordnen (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 21. Aufl. 2015, zu § 87 Rn. 2). Die Anordnung des persönlichen Erscheinens dient unter anderem der Klärung des Sachverhalts, der Beschleunigung des Verfahrens oder der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits (Schenke, a.a.O., Rn. 5). Das Ermessen wurde dahingehend ausgeübt, dass das persönliche Erscheinen der Eltern der Klägerin hier nicht für notwendig befunden wurde. Dem lag die Erwägung zugrunde, dass die Situation der Klägerin nach Aktenlage aufgrund zahlreicher Gutachten umfänglich ermittelt wurde. Zudem wird die Klägerin durch eine Prozessbevollmächtigte vertreten, die zur Sach- und Rechtslage vortragen konnte und dies auch getan hat. Das persönliche Erscheinen des Behördenvertreters wurde im Übrigen ebenfalls nicht gerichtlich angeordnet. Seine Anwesenheit war gleichwohl sachdienlich, weil sie die weitere Erläuterung und Überprüfung derjenigen Beurteilungen ermöglichte, die er im Rahmen des Hilfeplanverfahrens angestellt hat.
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Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1, § 188 S. 2 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der ZPO.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.
(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen werden.
(3) Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbesondere andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder die Schule beteiligt werden. Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch zu beachten.
(4) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden.
(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Personensorgeberechtigten getroffen werden.
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.
(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen werden.
(3) Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbesondere andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder die Schule beteiligt werden. Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch zu beachten.
(4) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden.
(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Personensorgeberechtigten getroffen werden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.
(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen werden.
(3) Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbesondere andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder die Schule beteiligt werden. Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch zu beachten.
(4) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden.
(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Personensorgeberechtigten getroffen werden.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.
(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen werden.
(3) Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbesondere andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder die Schule beteiligt werden. Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch zu beachten.
(4) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden.
(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Personensorgeberechtigten getroffen werden.
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann insbesondere
- 1.
die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden und einen Vergleich entgegennehmen; - 2.
den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die Vorlegung von Urkunden, die Übermittlung von elektronischen Dokumenten und die Vorlegung von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen; - 3.
Auskünfte einholen; - 4.
die Vorlage von Urkunden oder die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anordnen; - 5.
das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen; § 95 gilt entsprechend; - 6.
Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden. - 7.
(weggefallen)
(2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.
(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einzelne Beweise erheben. Dies darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, daß das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.