Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 03. Juni 2014 - 2 K 2045/12
Gericht
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit überein-stimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Beklagte
1. unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 18. Juli 2012 verpflichtet, dem Kläger über die bislang bewilligte Eingliederungshilfe hinaus - bis zur Höhe der von ihm jeweils nachzuweisenden erbrachten Vorausleistungen - die Kosten eines Integrationshelfers für den Bereich der Offenen Ganztagsschule (OGS) für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. Januar 2013 im Umfang von weiteren 16,5 Fachleistungsstunden pro Woche, für den Monat Februar 2013 im Umfang von weiteren 13,5 Fachleistungsstunden pro Woche und für den Zeitraum vom März bis Juli 2013 in einem Umfang von 15 Fachleistungsstunden pro Woche zu bewilligen,
2. unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 20. September 2013 verpflichtet, dem Kläger über die bislang bewilligte Eingliederungshilfe hinaus ‑ bis zur Höhe der von ihm nachzuweisenden erbrachten Vorausleistungen - die Kosten eines Integrationshelfers für den Bereich der OGS für den Zeitraum vom 23. September 2013 bis zum 04. Dezember 2013 im Umfang von weiteren 11 Fachleistungsstunden pro Woche zu bewilligen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der am 00.00.2005 geborene Kläger erstrebt mit der vorliegenden Klage die Erstattung der Kosten eines Schulbegleiters für den Bereich der Offenen Ganztagsschule (OGS) für die Zeit vom 1. August 2012 bis zum 4. Dezember 2013 aus Mitteln der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) ‑ Kinder und Jugendhilfe -.
3Der Kläger ist das älteste von drei Kindern der Familie C. . Der Bruder K. ist am 00.00.2007 und die Schwester F. T. N. am 00.00.2008 geboren. Die Mutter ist als C1. , der Vater ist als V. tätig.
4Der Kläger besucht seit dem Schuljahr 2011/2012 die T1. Gemeinschaftsgrundschule in B. -X. , die auch eine Betreuung nach der Schulzeit im Rahmen eine OGS anbietet. Die Städteregion B. bewilligte dem Kläger im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII vom Beginn des Schullaufbesuchs für die Dauer des Schulunterrichts am Vormittag einen Integrationshelfer. Nachdem sie zunächst einen Integrationshelfer für den Besuch der OGS abgelehnt hatte, bewilligte sie auf den Widerspruch des Klägers im Rahmen einer Abhilfeentscheidung einen Schulbegleiter für den Besuch der Grundschule einschließlich der OGS im Umfang von wöchentlich 37,5 Stunden; diese Hilfe verlängerte sie im gleichen zeitlichen Umfang ab dem 1. Januar 2012 für vier weitere Monate bis zum 30. April 2012.
5Bei der Städteregion B. beantragten die Eltern des Klägers mit Schreiben vom 8. März 2012 die Fortsetzung der Schulbegleitung für ihren Sohn Q. . Nach Kenntnisnahme der in das Verfahren eingeführten ärztlichen Stellungnahmen leitete die Städteregion den Antrag an das Jugendamt der Beklagten weiter. Mit Blick auf die dort festgestellte seelische Behinderung des Klägers stehe hier nicht eine Leistung der Sozialhilfe sondern der Jugendhilfe in Rede. Die Beklagte sandte den Antrag mit Schreiben vom 26. April 2012 an das Sozialamt der Städteregion zurück, da seine Weiterleitung nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 14 Abs. 1 SGB Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – erfolgt sei. Deshalb habe die Städteregion über eine mögliche Weiterbewilligung zu entscheiden. Daraufhin bewilligte die Städteregion B. dem Kläger mit Bescheid vom 2. Mai 2012 den beantragten Schulbegleiter auch für die Zeit ab dem 1. Mai bis zum Ende des Schuljahres 2011/2012 im Umfang von 39,5 Stunden pro Woche.
6Schließlich beantragte der Kläger am 24. Mai 2012 zunächst per email und am 4. Juni 2012 mit förmlichem Antrag beim Jugendamt der Beklagten die Bewilligung eines Schulbegleiters für die Offene Ganztagsschule für das Schuljahr 2012/2013. Mit Schreiben vom 1. Juni 2012 teilte die Beklagte den Eltern des Klägers mit, dass die Zuständigkeit für die Bewilligung eines Schulbegleiters nunmehr auf das Jugendamt der Stadt B. übergegangen sei und sie deshalb über die begehrte Hilfe entscheiden werde.
7Zur Bescheidung dieses Antrags lag dem Jugendamt unter anderem eine ärztliche Stellungnahme von Frau Prof. Dr. I. -E. , der Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters des V1. B. und ihres Oberarztes I1. vom 26. August 2011 vor. Danach wurden bei dem Kläger die Diagnosen gestellt:
8Verdacht auf einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD 10: F 90.0),
9Verdacht auf Asperger-Autismus (ICD 10: F 84.5),
10Enuresis nocturna (ICD 10: F 98.0),
11Artikulationsstörung mit Schetismus und Sigmatismus (ICD 10: F 80.0).
12Die anamnestischen Angaben sowie die im Rahmen der Untersuchung erhobenen Befunde wiesen sowohl auf eine Störung aus dem Autismusspektrum als auf eine Aufmerksamkeitsproblematik hin, wobei hier allerdings die hohe Intelligenz des Jungen zu berücksichtigen sei. Eine weitere Abklärung sollte einige Wochen nach Einschulung erfolgen.
13In einer ärztlichen Stellungnahme der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin vom C2. -H. in T2. vom 20. März 2012 wurden unter Hinweis auf die Untersuchung von Dr. I1. der Verdacht auf Asperger-Autismus und ein Verdacht auf ADHS geäußert. Mit einer sehr erfahrenen und engagierten Lehrerin und der Genehmigung einer Integrationshelferin sei die Integration von Q. in die Grundschulklasse bis zum Untersuchungszeitpunkt erstaunlich gut gelungen, wobei die Lehrerin auf telefonische Rückfrage mitgeteilt habe, dass der Kläger nach wie vor häufig laut, unangepasst und aggressiv gegenüber Mitschülern und Gegenständen auftrete. In anderen Situationen, wie z. B. beim Schwimmen, sei er sehr ängstlich. Große Probleme habe er weiterhin mit Übergangssituationen (Unterrichtsstunde ‑ Pause und umgekehrt). An einem Schultag sei die Integrationshelferin erkrankt gewesen. Nach Pausenende sei festgestellt worden, dass der Kläger im Klassenraum fehle. Die Lehrerin habe ihn suchen müssen; der Kläger hatte sich im Schulgarten versteckt. Derartige Verhaltensweisen, die die Aufmerksamkeit und das pädagogische Geschick einer Betreuungsperson dermaßen herausforderten, zeigten, dass angemessene Reaktionen mit dem gleichzeitigen Unterrichten einer Schulklasse nicht vereinbar seien. Aus Sicht der Klinik sei der Kläger von einer seelischen Behinderung bedroht. Bereits jetzt sei seine soziale Teilhabe am Leben und in der Gemeinschaft beeinträchtigt bzw. es seien bei Persistenz der Symptomatik weitere Beeinträchtigungen in seiner Teilhabe an der Gesellschaft zu erwarten. Es werde deshalb weiterhin eine individuelle Schulbegleitung durch eine pädagogisch geschulte Kraft benötigt.
14Am 15. Juni 2012 fand eine Besprechung zwischen dem Sachbearbeiter des Jugendamtes und den Eltern statt, dass von den Beteiligten als Bestandteil eines Hilfeplangesprächs (HPG) gesehen wurde. Nach dem Inhalt eines darüber unter dem 19. Juni 2012 gefertigten Vermerks verfüge der Kläger über eine enorm hohe intellektuelle Auffassungsgabe. Dagegen sei seine emotionale Auffassungsgabe sehr gering. Bereits im Kindergarten sei aufgefallen, dass er große Probleme habe, sich in Gruppen zurechtzufinden. Gesetzte Grenzen von Erwachsenen könne er schlecht einhalten, es sei denn, er befürchte Ärger. Die Eltern legten ferner dar, dass für den Kläger auch die Teilnahme an der OGS nur mit Unterstützung einer durchgängigen Begleitung möglich sei. Dies betreffe nicht nur den Betreuungsbereich der OGS, der sich mit schulischen Aufgaben befasse, wie etwa die Hausaufgabenzeit oder die Teilnahme an einzelnen Arbeitsgemeinschaften, sondern auch allen anderen gemeinsamen Aktivitäten der Kinder. Der Vertreter des Jugendamtes hielt dem entgegen, dass das OGS-Angebot nicht zum Pflichtbereich der Regelschule gehöre, sondern ein freiwilliges Betreuungsangebot sei. Dies müsse bei der Bewertung des Bedarfs im Rahmen der Eingliederungshilfe berücksichtigt werden.
15Dieses HPG wurde Anfang Juli 2012 fortgesetzt. Laut dem Protokoll vom 9. Juli 2012 endete dieser Termin mit der Entscheidung, dem Kläger für den Besuch der Grundschule ambulante Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII in Form einer Schulbegleitung zu bewilligen. Die Hilfe solle am 1. August 2012 einsetzen und durch den bisherigen Leistungserbringer den erbracht werden. Bezüglich des OGS-Bereichs werde der Hilfeumfang noch überprüft werden.
16Diesen Entscheidungsvorschlag setzte die Beklagte mit dem streitbefangenen Bescheid vom 18. Juli 2012 um. Danach wurde die beantragte Eingliederungshilfe für den Grundschulbesuch nach § 35 a Abs. 2 Ziff. 1 SGB VIII für das Schuljahr 2012/2013 (August 2012 bis Juli 2013 gewährt. Die Hilfe werde von dem Verein für Körper- und Mehrfachbehinderte B. e. V. (VKM) durchgeführt. Der Umfang der Hilfe betrage für die Schulbegleitung für 40 Wochen jeweils 21 Fachleistungsstunden pro Woche, wobei die Kosten der Fachleistungsstunde sich auf 26,44 € beliefen. Der über diesen Umfang hinaus gewünschten Schulbegleitung des Klägers zur Teilnahme am Betreuungsangebot der OGS werde nicht entsprochen. Bei dem Angebot der OGS handele es sich nicht um ein Pflichtangebot der Schule im Rahmen der bestehenden Schulpflicht. Vielmehr diene das OGS-Angebot den Eltern, die aus unterschiedlichen Gründen eine nachmittägliche Betreuung ihrer Kinder wünschten. Die Teilnahme an diesem Betreuungsangebot sei losgelöst von der Teilhabebeeinträchtigung an schulischer Bildung zu sehen. Somit könne eine zusätzliche Begleitung zur Teilnahme am OGS-Angebot im Rahmen der Eingliederungshilfe nicht erfolgen. Zur weiteren Begründung verwies sie auf das am 15. Juni 2012 stattgefundene Hilfeplangespräch. Dort seien die Gründe ausführlich erörtert worden.
17Mit Bescheid vom 4. Februar 2013 änderte die Beklagte den Bescheid vom 18. Juli 2012 dahin ab, dass für den Zeitraum ab dem 1. Februar 2013 befristet bis zum 31. Juli 2013 dem Kläger ein Schulbegleiter für 20 Wochen im Umfang von 24 Fachleistungsstunden und einem Stundensatz von 26,44 € bewilligt wurde. Angaben zur Schulbegleitung während des Besuchs der OGS enthält der Bescheid nicht. Zusätzlich wurde jedoch auf den entsprechenden Antrag des Klägers vom 11. Januar 2013 eine Begleitung durch das Autismus Therapie Zentrum (ATZ) als Zusatzleistung zur ambulanten Eingliederungshilfe für den Zeitraum vom 30. Januar 2013 bis zum 30. April 2012 im Umfang bis zu 35 Fachleistungsstunden gewährt. Mit der Leistungserbringung wurde das ATZ B. beauftragt. Dieser Teil der im genannten Bescheid getroffenen Regelung beruht im Wesentlichen auf einer Verwaltungsverfahren erstmals vorgelegte ärztliche Stellungnahme des Dr. T3. C3. , D. des Fachbereichs Kinder- und Jugendpsychiatrie der Klinik M. S. in W. vom 10. Januar 2013. Dort sind als Diagnosen festgehalten: Asperger-Syndrom (ICD-10: F 84.5) und ein Aufmerksamkeitsdefizit - Hyperaktivitätsstörung (ICD-10: F 90.0). Nach Erhebung der Anamnese und der Durchführung eigener ergänzender Untersuchungen ist nach dieser ärztlichen Stellungnahme die Diagnose F 84.5 ‑ Asperger-Syndrom - nunmehr gesichert. Die vorherigen Untersuchungen hatten bis dahin lediglich einen Verdacht auf diese Erkrankung aus dem autistischen Formenkreis nahegelegt. In der Stellungnahme des Dr. T3. C3. heißt es ausdrücklich weiter: Eine ambulante autismusspezifische Behandlung, wie sie z. B. die Autismus-Therapiezentren von Autismus Deutschland e. V. durchgeführt werde, sei zur Verbesserung der sozialen Kompetenzen indiziert. Wegen der zunehmend aggressiven Verhaltensweise sei möglicherweise zusätzlich eine medikamentöse Behandlung erforderlich. Aufgrund der zusätzlich vorliegenden ADHS sei zunächst an Methylphenidat zu denken. Mit Blick auf die erheblichen Beeinträchtigungen in den sozialen Kompetenzen sei der Einsatz einer Integrationshilfe aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht weiterhin indiziert, um Q. eine angemessene Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und eine seinen intellektuellen Kompetenzen entsprechende Schulbildung zu ermöglichen. Ein Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 4. Februar 2013 wurde nach den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgängen nicht erhoben.
18Auf den Antrag des Klägers vom 4. Juni 2012 wurde ihm mit Bescheid vom 18. Juli 2013 ab dem 1. Februar 2013 bis zum 31. Januar 2014 ambulante Eingliederungshilfe in Form eines Schulbegleiters für 20 Wochen im Umfang von 25 Fachleistungsstunden zum bisherigen Stundensatz bewilligt. Leistungserbringer war weiter die VKM zu der bisher bewilligten Stundensatzhöhe. Weitere Regelungen trifft der Bescheid nicht.
19Am 16. August 2013 fand ein HPG statt, dessen Gegenstand im Hilfeplanprotokoll vom 19 August 2013 niedergelegt ist. Danach wurde der Hilfebedarf des Klägers umfassend besprochen und die Ziele für eine weitere Beschulung mit Unterstützung der Eingliederungshilfe erörtert. Diese liefen im Grundsatz darauf hinaus, dass der Kläger zunehmend lernen solle, Dinge ohne Unterstützung durch die Schulbegleitung zu schaffen, um stufenweise deren Rückzug vorzubereiten. Die Schulbegleiterin vermittelt den Lehrern weiterhin die Stimmung des Klägers und bleibt in der Nähe, um bei schwierigen Situationen eingreifen und die Lehrer unterstützen zu können. Auf Grundlage dieses HPG wiederholte die Beklagte mit Bescheid vom 19. August 2013 unter Bezugnahme auf die Anträge vom 4. Juni 2013 und 11. Januar 20013 in Abänderung des Bescheides vom 4. Februar 2013 die Bewilligung einer Schulbegleitung ab dem 1. Februar 2013 (handschriftlich mit Bleistift auf den 01.08.2013 abgeändert) bis zum 31. Januar 2014 für 20 Wochen mit 25 Fachleistungsstunden pro Woche. Leistungserbringer war weiterhin der VKM. Weiter war in diesem Bescheid eine ambulante Therapie in Form einer Begleitung durch das ATZ als Zusatzleistung für die Zeit vom 13. September 2013 bis 31. August 2014 im Umfang von bis zu 175 Fachleistungsstunden bewilligt worden.
20Im September 2013 wurde bezüglich des Schulbegleiters ein Wechsel des Leistungserbringers gewünscht. Mit weiterem Bescheid vom 20. September 2013, der nach dem Abvermerk am 24. September 2013 zur Post gegeben wurde, wurde im Abänderung des Bescheides vom 19. August 2013 ambulante Eingliederungshilfe in Form einer Schulbegleitung für 15 Wochen mit 25 Fachleistungsstunden ab dem 23. September 2013 befristet bis zum 31. Januar 2014 bewilligt. Leistungserbringer war nunmehr die M1. B. Familienentlastender Dienst GmbH (FeD) Zugleich wurde die Leistungserbringung durch den VKM ab dem 13. September 2013 aufgehoben. Eine zusätzliche ambulante Autismus-Therapie durch das ATZ wurde in diesem Bescheid für den Zeitraum ab dem 13. September 2013 bis zum 31. August 2014 im Umfang von insgesamt bis zu 175 Fachleistungsstunden bewilligt.
21Der Kläger hat am 17. August 2012 Klage erhoben, mit der er unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 18. Juli 2012 weiterhin die Bewilligung eines Schulbegleiters zur Teilnahme am Betreuungsangebot der OGS erstrebt. Am 21. Oktober 2013 hat der Kläger die Klage um den durch den Bescheid vom 20. September 2013 geregelten Zeitraum erweitert. Er habe seit Juli 2012 regelmäßig nur mit einem Schulbegleiter an der OGS teilgenommen. Die Schulbegleitung für die OGS sei auch eine entsprechende Vorgabe der Schule gewesen. Seine Eltern haben seit Beginn des Schuljahres 2012/2013 bis zu den Sommerferien 2013 und dann anschließend auch im Schuljahr 2013/2014 den Schulbegleiter für die benötigten Stunden beauftragt und vorfinanzier soweit sie von der jeweiligen Bewilligung der Beklagten nicht abgedeckt waren. Zum Schuljahr 2013/2014 wurde vorgetragen, dass der Kläger die Schule insgesamt nur bis zum 4. Dezember 2013 besucht habe. Nach diesem Zeitpunkt sei ein Schulbesuch nicht mehr möglich gewesen. Der Kläger hat den Rechtstreit für erledigt erklärt, soweit die Klage ursprünglich auf die Bewilligung einer Schulbegleitung auch für die Zeit vom 5. Dezember 2013 sowie für Januar 2014 gerichtet war, da in dieser Zeit tatsächlich überhaupt kein Schulbesuch stattgefunden hat. Das Klagebegehren erstrecke sich darauf, über die gewährten Fachleistungsstunden hinaus den Schulbegleiter für die tatsächlich besuchten Stunden der OGS finanziert zu erhalten. Insofern sei im Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. Januar 2013 die Schule einschließlich OGS für 37,5 Stunden besucht worden, so dass der Antrag sich auf einen Stundenumfang von 16,5 Stunden erstrecke. Im Monat Februar 2013 seien die bewilligten Fachleistungsstunden auf 24 erhöht worden, so dass noch ein ungedeckter Anteil von 13,5 Fachleistungsstunden für diesen Monat verblieben sei. Ab März 2013 habe er, der Kläger, die OGS in vollem Umfang besucht, so dass insgesamt 39 Stunden Aufenthalt abzudecken waren. Über die von der Beklagten bewilligten 24 Fachleistungsstunden hinaus sei insofern ein Bedarf von 15 Fachleistungsstunden verblieben, der von ihm vorfinanziert werden musste. Nach den Sommerferien des Jahres 2013 habe er freitags eine besondere Maßnahme besucht und sei deshalb nicht in der OGS gewesen. Insofern reduziere sich sein Aufenthalt in der Schule auf 36 Stunden. Damit ergebe sich ein ungedeckter Bedarf an Begleitung in Höhe von 11 Fachleistungsstunden. Die Teilnahme an der OGS sei erforderlich für seine Inklusion. Die OGS gebe mit der Hausaufgabenbetreuung, dem offenen Lernanagebot am gleichen Ort mit gleichen Lehrern und gleichen Kindern die Voraussetzung und Grundlage für seinen erfolgreichen Schulbesuch. Hier werde die Sozialkompetenz für den Schulbereich erlernt und trainiert. Hier erlebe er mit seinen Mitschülern ein normgerechteres Verhalten am Nachmittag, ohne die für einen Autisten bedrängenden häufigen und schnellen Wechsel der Lernsituationen des Vormittags. Nur in der offenen Lernsituation des Nachmittags der Ganztagsschule habe er positive Erlebnisse und positive Kontakte mit anderen Kindern. Ohne Schulbegleitung könne die OGS nicht besucht werden. Er verlasse alleine das Schulgelände, schlage andere Kinder und folge grundsätzlich nicht den Anweisungen der Betreuer. Er sei nicht aufnahmefähig und häufig in sich gekehrt. Er bemerke oft nicht einmal, wenn andere Kinder den Raum oder den Pausenhof verließen. Er bleibe dann versunken alleine sitzen. Die Schulleiterin und die pädagogische Koordinatorin bestätigten in einer Stellungnahme vom 26. Oktober 2012 die unbedingte Notwendigkeit eines Integrationshelfers für die Offene Ganztagsbeschulung für den Kläger. Die Hausaufgabenbetreuung sei zwingend notwendig und von pädagogischen Fachkräften in enger Abstimmung mit den unterrichtenden Lehrern oder von diesen selbst durchzuführen. Dies könnten die Eltern nicht leisten. Das Angebot der OGS mit Freiräumen zum kreativen Spielen stärkten und förderten seine Persönlichkeit. Er könne hier unter seinen Mitschüler als Teil der Schulgemeinschaft erleben und lernen, sich selbst zu steuern und zu kontrollieren. Als autistisches Kind komme er ohne Begleitung in der Schule nicht zurecht. Auch die OGS sei eine Schule. Die gesamte Schulzeit zwischen 8.00 Uhr und 16.00 Uhr sei als Einheit zu sehen. Eine Nichtverzahnung von Vor- und Nachmittag an der OGS widerspreche den Tatsachen der Grundschule in B. -X. genauso wie den juristischen Rahmenbedingungen. In einem solchen Fall dürfe das Jugendamt der Stadt B. den OGS-Betrieb der Grundschule X. nach geltendem Recht nicht zulassen. Die Städteregion habe mehrfach die beantragte Eingliederungshilfe in vollem Umfang bewilligt. Dies gelte gerade auch für die Schulbegleitung am Nachmittag. Es fehle an einem sachlichen Grund, weshalb die Hilfe danach nicht mehr weitergewährt werde. Der Kläger rügt weiter, dass es nach wie vor hinsichtlich des Schulbegleiters während der OGS an der Durchführung eines ordnungsgemäßen Hilfeplanverfahrens fehle. Es seien keine Ziele zwischen den Beteiligten und speziell mit den Schulbegleiterinnen mehr definiert worden. Die unterschiedlichen ambulanten Fördermaßnahmen für den Kläger seien nicht mehr koordiniert. Das im Vorgespräch von Herrn H1. zugesagte Hilfeplangespräch habe nicht stattgefunden. Auffallend sei auch, dass das Protokoll über das Gespräch vom 9. Juli 2012 von Herrn G. erstellt worden sei, der an dem Gespräch selbst nicht teilgenommen habe. Das Hilfeplangespräch sei von der Stadt B. willkürlich abgebrochen worden, nachdem für die Mitarbeiter erkennbar war, dass sie mit ihrer Auffassung im Widerspruch mit der Auffassung der Städteregion B. , dem Landesjugendamt und den Schulämtern stehe.
22Der Kläger beantragt,
231. die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 18. Juli 2012 zu verpflichten, über die gewährte Eingliederungshilfe hinaus auch die Kosten eines Integrationshelfers für den Bereich der OGS für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. Januar 2013 für weitere 16,5 Fachleistungsstunden pro Woche, für den Monat Februar 2013 für weitere 13,5 Fach-leistungsstunden pro Woche und den Zeitraum März bis Juli 2013 in einem Umfang von 15 Fachleistungsstunden pro Woche zu bewilligen,
242. die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 20.09.2013 zu verpflichten, über die gewährte Eingliederungshilfe hinaus die Kosten eines Integrationshelfers für den Bereich der OGS für den Zeitraum 23.09.2013 bis 04.12.2013 in einem Umfang von weiteren 11 Fachleistungsstunden pro Woche zu bewilligen,
253. die Berufung zuzulassen.
26Die Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen sowie die Berufung im Falle einer stattgebenden Entscheidung zuzulassen.
28Die Beklagte tritt der Klage entgegen. Sie ist der Auffassung, dass die OGS und das dort nach Erlasslage erbrachte Leistungsangebot nicht zu den von der Schulpflicht umfassten Angeboten gehöre. Im Übrigen habe sie dem Bedarf des Klägers durch die Bewilligung eines Schulbegleiters und der ambulanten Therapie durch das ATZ B. ausreichend Rechnung getragen. Den vom Kläger geltend gemachten zeitlichen Umfang des Schulbegleiters im Rahmen der OGS könne er nicht im Einzelnen nachvollziehen.
29Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
30Entscheidungsgründe:
31Soweit die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen, (§ 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- analog).
32Die Klage ist für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. Juli 2013 und vom 23. September 2013 bis zum 4. Dezember 2013 zulässig.
33Die Beklagte hat über den zuerst genannten Zeitraum durch den streitbefangenen Bescheid vom 18. Juli 2012 entschieden, in dem er dort ausdrücklich einen Schulbegleiter für die Zeit des Besuchs der OGS abgelehnt hat. Dieser Zeitraum ist auch nicht durch die Bestandskraft eines nachfolgenden Bescheides ganz oder auch nur teilweise einer gerichtlichen Überprüfung entzogen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Bescheides vom 4. Februar 2013, gegen den kein Rechtsmittel angebracht wurde. Zwar hat die Beklagte in dem letztgenannten Bescheid die Eingliederungshilfe bezüglich des Besuchs der Grundschule für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis 31. Juli 2013 neu geregelt. So wurde die Zahl der Fachleistungsstunden von 21 auf 24 erhöht. Zusätzlich wurde erstmals auf den entsprechenden Antrag des Klägers vom 11. Januar 2013 eine Begleitung durch das ATZ als Zusatzleistung zur ambulanten Eingliederungshilfe für den Zeitraum vom 30. Januar 2013 bis zum 30. April 2012 im Umfang bis zu insgesamt 35 Fachleistungsstunden gewährt. Eine auch nur wiederholende Regelung bezüglich des Schulbegleiters zum Besuch der OGS enthält der Bescheid vom 4. Februar 2013 nicht. Auch bezüglich der Bescheide vom 18. Juli 2013 und 19. August 2013 gilt nichts anderes. Auch sie treffen nur Änderungen bezüglich des Betreuungsumfangs des Schulbegleiters beim Besuch der Grundschule (nunmehr 25 Fachleistungsstunden wöchentlich) und zum Umfang der ambulanten Autismustherapie. Im Übrigen ist bereits fraglich, ob die Beklagte für die in den beiden zuletzt genannten Bescheiden genannten Zeiträume ab dem 1. Februar 2013 bis zum 31. Januar 2014 - soweit sie den durch den Bescheid vom 18. Juli 20112 geregelten Zeitraum (1. August 2012 bis 31. Juli 2013) betreffen -, nicht um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt. Denn zumindest in dem Bescheid vom 19. August 2013 wurde der Zeitpunkt des Beginns der Leistung handschriftlich mit Bleistift vom 1. Februar 2013 auf den 1. August 2013 abgeändert. Dies macht auch Sinn, da über die Bewilligung der Leistungen ab 1. Februar 2013 bis 31. Juli 2013 durch den Bescheid vom 4, Februar 2013 bestandskräftig entschieden worden war und aus Sicht beider Beteiligter keine Gründe vorgetragen oder ersichtlich sind, um das Verwaltungsverfahren für das 2 Schulhalbjahr 2012/2013 nochmals aufzugreifen. Insbesondere ist aus den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgängen nicht ersichtlich, dass es irgendeinen Grund gab, im unmittelbaren Grundschulbereich die Zahl der Fachleistungsstunden für die Vergangenheit von 24 auf 25 pro Woche zu erhöhen.
34Auch die Klage gegen den Bescheid vom 20. September 2013, die den Zeitraum vom 23 September 2013 bis zum 4. Dezember 2013 umfasst, bestehen keine Bedenken bezüglich der Zulässigkeit. Sie ist insbesondere fristgerecht erhoben. Denn ausweislich des Abvermerks ist dieser Bescheid am 24. September 2013 zur Post gegeben worden, so dass die am 21. Oktober 2013 Klageerweiterung innerhalb der Monatsfrist des § 74 VwGO beim erkennenden Gericht eingegangen ist.
35Die zulässige Klage ist auch begründet.
36Die streitbefangenen Bescheide der Beklagten vom 18. Juli 2012 und 20. September 2012 sind teilweise - soweit dort dem Kläger ein Schulbegleiter für den Bereich der OGS versagt wurde - rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat im Rahmen der Eingliederungshilfe einen Anspruch auf Übernahme der Kosten in dem im Tenor des Urteils genannten Umfang eines Schulbegleiters für den Besuch der OGS an der Grundschule B. -X. im Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. Juli 2013 und vom 23. September 2013 bis zum 4. Dezember 2013.
371.) Soweit der Bewilligungszeitraum vom 1. August 2012 bis Juli 2013 in Rede steht, folgt der Anspruch auf Erstattung der selbstbeschafften und vorfinanzierten Leistung "Schulbegleiter" aus § 36a Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 35a SGB VIII.
38Haben Leistungsberechtigte sich - wie hier - eine Leistung, die grundsätzlich im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe ohne Mitwirkung und Zustimmung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe selbst von Dritten beschafft, so führt eine solche Selbstbeschaffung nicht zum ersatzlosen Wegfall des Primäranspruchs auf Hilfe durch das Jugendamt. Allerdings ist der Hilfe Suchende nur dann zur Selbstbeschaffung einer Jugendhilfeleistung berechtigt, wenn er hierfür zur effektiven Durchsetzung angewiesen ist, weil der öffentliche Jugendhilfeträger sie nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt hat, das für die Leistungsgewährung vorgesehene System also versagt hat. Ein solches "Systemversagen" liegt vor, wenn die Leistung vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht erbracht wird, obwohl der Hilfe Suchende rechtzeitig einen Antrag gestellt, bei der Entscheidungsfindung ausreichend mitgewirkt und auch die weiteren Voraussetzungen der Leistungsgewährung vorliegen. Die Grundsätze hierzu hat der Gesetzgeber - als Kodifizierung einer entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung - in § 36 a Abs. 3 SGB VIII niedergelegt.
39§ 36a Abs. 3 SGB VIII bestimmt, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen verpflichtet ist, wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (Nr. 1), die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen (Nr. 2) und die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder bis zur Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (Nr. 3).
40Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben steht hier fest, dass der Kläger für sich in Anspruch nehmen kann, die Beklagte über den Hilfebedarf rechtzeitig im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII in Kenntnis gesetzt zu haben. Das "In-Kenntnis-Setzen" umfasst grundsätzlich eine Beantragung der begehrten Jugendhilfeleistungen, wobei für einen solchen Antrag keine besondere Form vorgeschrieben ist und er auch in Form schlüssigen Verhaltens gestellt werden kann.
41Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 17. Februar 2011 ‑ 5 B 43.10 ‑, JAmt 2011, 274. m.w.N.
42Der Antrag muss dabei so rechtzeitig gestellt werden, dass der Jugendhilfeträger zur pflichtgemäßen Prüfung sowohl der Anspruchsvoraussetzungen als auch möglicher Hilfemaßnahmen in der Lage ist. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist das Jugendhilferecht nämlich kein Recht der reinen Kostenerstattung für selbstbeschaffte Leistungen, sondern verpflichtet den Träger der Jugendhilfe zur partnerschaftlichen Hilfe. Nur so kann der Jugendhilfeträger seiner Gesamtverantwortung und seiner Planungsverantwortung gerecht werden.
43Hier steht außer Frage, dass der Kläger den Antrag auf Eingliederungshilfe in Form eines Schulbegleiters so rechtzeitig gestellt hat, dass die Beklagte in die Lage versetzt war, den Antrag vor Beginn des Schuljahrs 2012/2013 zu bescheiden. Darüber hinaus war die Beklagte schon im Frühjahr 2012 von der Städteregion B. über einen entsprechenden Hilfebedarf des Klägers unterrichtet worden. Sie musste sich zumindest im Rahmen eines Kostenerstattungsbegehrens der Städteregion B. mit dem Hilfebedarf des Klägers näher befassen. Auch die Beantragung der Eingliederungshilfe am 24. Mai 2012 per Email und formularmäßig am 4. Juni 2012 reichen aus, um dem Tatbestandsmerkmal der Rechtzeitigkeit der Hilfebeantragung für das folgende Schuljahr zu genügen. Der Beklagten lagen mehrere fachärztliche Stellungnahmen vor, so dass sie sich selbst ein Bild von der persönlichen Situation insbesondere bezüglich der drohenden seelischen Behinderung des Klägers machen konnte. Sie hat sich dann auch mit Bescheid vom 18. Juli 2012 über Maßnahmen der ambulanten Eingliederungshilfe in Form eines Schulbegleiters entschieden, wenn auch mit der für die Schulbegleitung an der OGS mit negativem Ausgang.
44Die Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII in Form eines Schulbegleiters für den Besuch der OGS liegen vor.
45Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger zu dem Personenkreis gehört, der gerade im Bereich schulischen Lernens im hier streitbefangenen Zeitraum Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII in Form der Schulbegleitung hat. Nach § 35 a Abs. 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
461.) ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und
472.) daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
48Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Nach § 35 a Abs. 1a SGB VIII ist hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die Stellungnahme u. a. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen Fassung zu erstellen. Schließlich bestimmt § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VIII, dass in den Fällen, in denen Hilfen nach § 35 a SGB VIII erforderlich sind, bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35 a Abs. 1 a SGB VIII abgegeben hat, beteiligt werden soll. Diesen Anforderungen ist nicht zuletzt mit Blick auf die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und ‑psychotherapie S1. B. und ihres Dr. I1. vom 26. August 2011, der ärztlichen Stellungnahme der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin am C2. -H. in T2. vom 20. März 2012 sowie der ärztlichen Stellungnahme des Dr. T3. von C3. , D. des Fachbereichs Kinder- und Jugendpsychiatrie der Klinik des S. in W. vom 10. Januar 2013 genügt. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung stand deshalb fest, dass beim Kläger ein Asperger-Syndrom (ICD-10: F 84.5) und ein Aufmerksamkeitsdefizit - Hyperaktivitätsstörung (ICD-10: F 90.0) vorlag. Daraus ergibt sich klar, dass der Kläger besonderer Unterstützung und Hilfen bei der Bewältigung des schulischen Alltags bedurfte. Dies ist auch der Grund, weshalb die Beklagte in den Bescheiden vom 18. Juli 2012, 4. Februar 2013, 19. August 2013 und 20. September immer ausdrücklich ambulante Eingliederungshilfe in Form eines Schulbegleiters im Grundschulunterricht und in den drei letzten genannten Bescheiden eine spezielle Autismustherapie bewilligt hat. Unter Berücksichtigung aller sozialen Auffälligkeiten ist beim Kläger von einer drohenden seelischen Behinderung und von einer durch die seelische Erkrankung hervorgerufene Teilhabebeeinträchtigung im Bereich Schule auszugehen.
49Entgegen der Auffassung des Beklagten scheitert die Klage auch nicht daran, weil der Besuch der OGS für den Kläger nicht verpflichtend sei und deshalb keine notwendig erforderliche und geeignete Maßnahme der Jugendhilfe darstelle.
50Auch bei der Selbstbeschaffung einer aus fachlichen Gründen abgelehnten bzw. vom Hilfeplan ausgeschlossenen Leistung ist im Hinblick auf § 36 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zunächst zu prüfen, ob der vom Jugendamt aufgestellte Hilfeplan verfahrensfehlerfrei zustande gekommen, nicht von sachfremden Erwägungen beeinflusst und fachlich vertretbar ist. Diese Prüfung erstreckt sich nicht allein auf eine Ergebniskontrolle sondern schließt eine rechtliche Bewertung der Begründung des Bescheides mit ein. Denn auch diese muss für den Adressaten nachvollziehbar erkennen lassen, ob in der gegebenen Situation eine Selbstbeschaffung angemessen ist. Hat das Jugendamt die beantragte Hilfe zu Recht abgelehnt, besteht weder ein Anspruch auf die begehrte Maßnahme der Eingliederungshilfe noch ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für eine selbstbeschaffte Hilfe. Nicht zuletzt hat die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Erziehungsberechtigten im Rahmen der Selbstbeschaffung dazu angehalten, nun für die von ihnen ergriffene Maßnahme eine fachliche Vertretbarkeit zu überprüfen und dies darzutun.
51Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21.11 -, BVerwGE 145, 1 ff.
52Ausgehend von diesen Maßstäben geht das Gericht davon aus, dass die Beklagte mit den in den angefochtenen Bescheiden vom 18. Juli 2012 und vom 20. September 2013 bezüglich des Schulbegleiters in der OGS die Grenzen der fachlicher Vertretbarkeit bei ihrer Hilfeplanung überschritten hat.
53Das Hilfeplanverfahren war zwar formell ordnungsgemäß durchgeführt, da - mit Ausnahme des ärztlichen Sachverstandes - alle zu beteiligenden Personen und Einrichtungen unmittelbar am HPG beteiligt waren. Die Abwesenheit der fachärztlichen Kompetenz beim HPG war hier hinnehmbar, weil auf Grund der vorliegenden Gutachten die Situation des Klägers klar zu beurteilen war und keine Widersprüche auszuräumen oder offene Fragen zu klären waren. Im Übrigen waren mit den Eltern, der Lehrerin an der Grundschule, der Rektorin der Grundschule und der Schulbegleiterin sowie den Mitarbeitern des Jugendamtes alle Personen am Hilfeplangespräch am 15. Juni 2012 und Anfang Juli 2012 beteiligt, deren Beteiligung an der Entscheidungsfindung für ein sachgerechtes Ergebnis des HPG geboten war. Die von den Eltern des Klägers aufgeworfenen Frage, ob ein Mitarbeiter ein Hilfeplanprotokoll unterzeichnen kann, der nicht am HPG teilgenommen hat, führt allein nicht zu einem Mangel des Hilfeplanverfahrens, solange die dort niedergelegten Angaben den Tatsachen entsprechen. Das hier falsche Angaben dokumentiert worden sind, haben die Eltern des Klägers selbst nicht vorgetragen. Verfahrensvorschriften über die formelle Ausgestaltung des Hilfeplangesprächs bestehen nicht.
54Die Kammer hält die Entscheidung der Beklagten für fachlich unvertretbar, soweit sie ihre ablehnende Entscheidung im Wesentlichen auf die Erwägung stützt, dass es sich bei dem Angebot der OGS nicht um ein Pflichtangebot der Schule im Rahmen der bestehenden Schulpflicht handelt und deshalb die Teilnahme an diesem Betreuungsangebot losgelöst von der Teilhabebeeinträchtigung an schulischer Bildung zu sehen sei.
55Es handle sich lediglich um ein Angebot für die Eltern, die aus unterschiedlichen Gründen eine nachmittägliche Betreuung ihrer Kinder wünschten.
56Diese Einschätzung vermag die angegriffene Entscheidung nicht zu tragen.
57Rechtsgrundlage für die OGS ist § 9 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15. Februar 2005, GV NRW S. 102. Danach kann der Schulträger mit Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und anderen Einrichtungen, die Bildung und Erziehung fördern, eine weitergehende Zusammenarbeit vereinbaren, um außerunterrichtliche Angebote vorzuhalten.
58Näheres zur Organisation, den Zielen sowie den Leistungsangeboten der OGS als außerunterrichtlichem Ganztags- und Betreuungsangebot im Primarbereich und Sekundarstufe I bietet, ergibt sich im hier maßgeblichen Zeitraum August 2012 bis Dezember 2014 aus dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23. Dezember 2010 ‑ ABl. NRW 1/11 S. 38 ‑ (Runderlass).
59Nach Ziffer 3.1 des Runderlasses gehören zu den Angeboten und Merkmalen der Offenen Ganztagsschulen unter anderem
60‑ Angebote für unterschiedlich große und heterogene Gruppen, die auch besondere soziale Problemlagen berücksichtigen,
61‑ ein verlässliches Zeitraster und eine sinnvoll rhythmisierte Verteilung von Lernzeiten auf den Vormittag und den Nachmittag, auch unter Entwicklung neuer Formen der Stundentaktung,
62- ...
63- Förderkonzepte und ‑angebote für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Bedarfen (z. B. Sprachförderung, Deutsch als Zweitsprache, Mathematik und Naturwissenschaften, Fremdsprache, Bewegungsförderung),
64‑ …
65‑ Möglichkeiten und Freiräume zum sozialen Lernen, für Selbstbildungsprozesse und selbstbestimmte Aktivitäten,
66- ein angemessenes Gleichgewicht von Anspannung und Entspannung mit entsprechenden Ruhe- und Erholungsphasen von Kindern frei gestaltbaren Zeiten,
67‑ …
68‑ vielfältige Bewegungsanreize und ‑angebote,
69‑ …
70‑ Unterstützungsangebote für Eltern, z. B. zu Erziehungsfragen, der Beratung und Mitwirkung.
71Zwar mag danach die OGS eine von der Schule formell getrennte Organisationseinheit sein, die nicht von allen Schülern besucht wird. Dennoch steht nach den Aufgabenfeldern die Zusammenarbeit mit der Schule sowie mit den Trägern der privaten und öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe im Vordergrund. Die enge Verbindung mit dem schulischen Feldern, Lernen und Fördern ergibt sich für die Kammer gerade für Schüler mit besonderen Bedarfen, für die Unterstützungsangebote entwickelt werden. Bei diesen Bedarfen werden zwar im Runderlass beispielhaft Defizite in schulischen Fächern aufgeführt. Dies schließt aber auch die für den schulischen Alltag bedeutsame Üben an einem angemessenen sozialen Verhalten in verschiedenen Lebenssituationen, das Eingehen und Erproben von Freundschaften in unterschiedlich großen und auch im Übrigen heterogenen Gruppen, die Teilnahme und Herausforderungen bei Sport und Spiel nicht aus. Gerade bei Kindern mit Erkrankungen aus dem autistischen Formenkreis stellen die beschriebenen Felder besondere Herausforderungen dar. Hinzu kommt, dass gerade in der Grundschule in B. -X. die Angebote der OGS eng mit dem unterrichtlichen Geschehen verknüpft sind. Nach dem glaubhaften Vortrag der Eltern in der mündlichen Verhandlung bietet die OGS mit der Hausaufgabenbetreuung, dem offenen Lernanagebot am gleichen Ort mit gleichen Lehrern und gleichen Kindern die Voraussetzung und Grundlage für seinen erfolgreichen Schulbesuch. Hier wird die Sozialkompetenz für den Schulbereich erlernt und trainiert. Hier erlebt der Kläger mit seinen Mitschülern ein normgerechteres Verhalten am Nachmittag, ohne die für einen Autisten bedrängenden häufigen und schnellen Wechsel der Lernsituationen des Vormittags. Nur in der offenen Lernsituation des Nachmittags der OGS hat er positive Erlebnisse und positive Kontakte mit anderen Kindern. Diesen Angaben der Eltern des Klägers ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Unter Berücksichtigung der in den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen betonten erheblichen Beeinträchtigungen in den sozialen Kompetenzen ist ferner glaubhaft, dass der Kläger die dabei von ihm zu verlangten Leistungen ohne Zusammenarbeit mit einem Integrationshelfer nicht bewältigen kann. Schließlich spricht für die hier vertretene Auffassung die Verpflichtung, an den Angeboten der OGS im Primarbereich für eine bestimmte Dauer teilzunehmen. Nach Zif. 1.2 des Runderlasses bindet die Anmeldung die Eltern und Kinder für die Dauer eines Schuljahres und verpflichtet in der Regel zu einer regelmäßigen täglichen Teilnahme an diesen Angeboten. Nur so lassen sich auch dauerhafte soziale Beziehungen aufbauen. All diese Angaben sprechen - entgegen der Einschätzung der Beklagten - dafür, dass die dort genannten Angebote der OGS zu den Leistungen einer angemessenen Schulbildung gehören.
72Selbst wenn man der Einschätzung der Beklagten zur OGS folgen würde, hat unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls die Klage dennoch Erfolg. Denn auch dann wäre die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Ablehnung der Übernahme der Kosten eines Schulbegleiters für den Besuch der OGS keine fachlich vertretbare Entscheidung. Denn selbst wenn die OGS nicht Teil der schulischen Bildung wäre, so bieten ihre Angebote - wie dargelegt - für den Kläger bedeutende Stützen für eine erfolgreiche Beschulung entsprechend seinen intellektuellen Fertigkeiten. Nach den ärztlich diagnostizierten Erkrankungen und Störungen und der drohenden seelischen Behinderung ist im vorliegenden Fall der Besuch der OGS geradezu erforderlich, um dem Kläger überhaupt den Schulbesuch an einer Regelschule im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen. Diese Auffassung des Gerichts stützt sich auf die ihm vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen von Prof. Dr. I. -E. vom 26. August 2011 und der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin vom C2. -H. in T2. vom 20. März 2012. Diese beschreiben übereinstimmend, dass der Kläger auf Grund der diagnostizierten Erkrankungen während des Schulbesuchs laut, unangepasst und aggressiv gegenüber Mitschülern und Gegenständen auftritt. Dr. T3. C3. befürwortet aus diesem Grund unbedingt Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenzen des Klägers. Nur daneben aber nicht an Stelle anderer Maßnahmen kann nach seiner fachlichen Stellungnahme ein Teil der aggressiven Verhaltensweise durch eine zusätzliche medikamentöse Behandlung beeinflusst werden. Aufgrund der zusätzlich vorliegenden ADHS und mit Blick auf die erheblichen Beeinträchtigungen der sozialen Kompetenzen ist nach seinem Urteil der Einsatz einer Integrationshilfe aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht weiter indiziert, um dem Kläger eine angemessene Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und eine seinen intellektuellen Kompetenzen entsprechende Schulbildung zu ermöglichen. Gerade die Förderung der sozialen Kompetenzen ist - wie oben bereits beschrieben - im Bereich der OGS besser zu fördern als während des Unterrichts in der Regelschule. Nur in der offenen Lernsituation der OGS hat der Kläger positive Erlebnisse und positive Kontakte mit anderen Kindern. Daneben gibt es Bereiche, wie etwa die Hausaufgabenbetreuung, die die Eltern wegen der Auffälligkeiten des Klägers gar nicht leisten können. Aber auch diese Hilfeangebote der OGS kann der Kläger nur nutzen, wenn er durch einen Integrationshelfer begleitet wird. Der Integrationshelfer wäre deshalb auch dann, wenn die OGS keine Einrichtung der schulischen Bildung wäre, für den Kläger zumindest eine wichtige Voraussetzung für einen erfolgreichen Besuch der Regelschule. Denn hier wird neben den Angeboten die unmittelbar an die Beschulung des Vormittags anknüpfen, auch durch bewusst eingesetzte Entspannung, dem Aufbau freundschaftlicher Beziehungen zu Mitschülern sowie bei Spiel und Bewegung die für den Schulbereich so dringend erforderliche Sozialkompetenz des Klägers erlernt und geübt.
73Schließlich durften die Eltern des Klägers entsprechend der Vorgabe des § 36 a Abs. 3 SGB VIII die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder bis zur Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung bevorschussen, weil die Leistung "Schulbegleitung an der OGS" in den streitbefangenen Zeiträumen vom 1. August 2012 bis zum 31. Juli 2013 und vom 23 September 2013 bis zum 4. Dezember keinen zeitlichen Aufschub duldete. Wie bereits oben ausgeführt, war ohne eine Schulbegleitung beim Besuch der OGS deren Besuch und auch die Beschulung an einer Regelgrundschule nicht möglich. Aus der Bewilligung des Schulbegleiters für den Regelunterricht an der Grundschule konnten die Eltern des Klägers auch erkennen, welcher Betrag als Obergrenze für eine Fachleistungsstunde eines Schulbegleiters in Betracht kommt.
74Schließlich liegen den vom Gericht im Tenor zugesprochenen Leistungen folgende Erwägungen zugrunde. Für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. Januar 2013 besuchte der Kläger die Schule einschließlich der OGS im Umfang von 37,5 Stunden. Da die Beklagte in diesem Zeitraum nur 21 Fachleistungsstunden wöchentlich bewilligte, war der Klage bezüglich eines Stundenumfangs von 16,5 Stunden wöchentlich zu entsprechen. Im Monat Februar 2013 erhöhte die Beklagte die bewilligten Fachleistungsstunden auf 24 Stunden wöchentlich, so dass noch ein ungedeckter Anteil von wöchentlich 13,5 Fachleistungsstunden. Ab März 2013 bis Ende Juli 2013 besuchte der Kläger die OGS in vollem Umfang von insgesamt 39 Stunden wöchentlich. Über die von der Beklagten bewilligten 24 Fachleistungsstunden hinaus waren somit Kosten von weiteren 15 Fachleistungsstunden wöchentlich zuzusprechen. Nach den Sommerferien des Jahres 2013 besuchte der Kläger in der Zeit vom 23. September 2013 bis zum 4. Dezember 2014 freitags eine besondere Fördermaßnahme und besuchte deshalb an diesem Wochentag nicht in der OGS. Dadurch reduzierte sich sein Aufenthalt in Schule und OGS auf 36 Stunden wöchentlich. Unter Berücksichtigung der Bewilligung der 25 Fachleistungsstunden für den Besuch der Regelschule blieb ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 11 Fachleistungsstunden wöchentlich, der dem Kläger zuzusprechen war. Da die Höhe der vom Kläger in diesem zugesprochenen Rahmen erbrachten Beträge für die jeweils vorgetragenen vorfinanzierten Stunden weder von den Beteiligten genau beziffert noch vom Gericht einer Überprüfung unterzogen werden konnten, erfolgte die Bewilligung unter der Maßgabe, dass der Kläger die Höhe der von ihm in den jeweiligen Zeiträumen tatsächlich erbrachten Vorausleistungen an Hand von Quittungen oder vergleichbaren Belegen nachweist.
75Das Gericht war nach § 124a Abs. 1 Satz 3 VwGO gehalten, sich eines Ausspruchs über die Zulassung der Berufung zu enthalten, wenn aus seiner Sicht die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht gegeben sind.
76Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des Zeitraums vom 4. Dezember 2013 bis 31. Januar 2014 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist lediglich nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, dem die Kosten aufzuerlegen, der im Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Dies wäre im vorliegenden Verfahren voraussichtlich der Beklagte gewesen. Da - ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses mangels anderweitiger Anhaltspunkte die Bewilligung für diesen Zeitraum rechtlich nicht anders zu beurteilen ist als für die Zeiträume vom 1. August 2012 bis zum 31. Juli 2013 und vom 23. September 2013 bis zum 4. Dezember 2013.
77Soweit die Sache streitig entschieden worden ist, beruht die Kostenentscheidung auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
78Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.
(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
- 1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, - 2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und - 3.
die Deckung des Bedarfs - a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder - b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.
(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
- 1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, - 2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und - 3.
die Deckung des Bedarfs - a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder - b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.