Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 28. Mai 2014 - A 11 K 1996/14

published on 28/05/2014 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 28. Mai 2014 - A 11 K 1996/14
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Gericht

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Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28.3.2014 wird aufgehoben soweit er dem entgegen steht.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 und 3 AufenthG, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes bzw. die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten.
Der am … 1986 geborene Kläger ist serbischer Staatsangehöriger, der dem Volk der Roma angehört. Er reiste am 19.02.2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigter.
Er wurde am 17.03.2014 persönlich vom Bundesamt zu seinen Asylgründen angehört. Wegen seiner Angaben wird auf die Niederschrift Bezug genommen.
Den Asylantrag des Klägers lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 28.03.2014 als offensichtlich unbegründet ab. Ebenso wurde der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Weiterhin erkannte es den subsidiären Schutz nicht zu und verneinte auch das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AsylVfG. Schließlich wurde der Kläger in diesem Bescheid aufgefordert die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieses Bescheides zu verlassen und es wurde ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Serbien angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt: Bei einer Rückkehr nach Serbien habe der Kläger mit keinen Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von § 3 AsylVfG durch den Staat zu rechnen. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt seien. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid vom 28.03.2014 Bezug genommen.
Der Bescheid vom 28.03.2014 wurde dem Kläger am 22.04.2014 zugestellt.
Der Kläger hat am 25.04.2014 Klage erhoben und zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage beantragt (A 11 K 1997/14).
Wegen der Einzelheiten der Begründung der Klage wird auf die Klageschrift Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
den entgegen stehenden Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28.03.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.
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hilfsweise,
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die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen,
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höchst hilfsweise,
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die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt
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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
16 
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angegriffene Entscheidung.
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Mit Beschluss vom 30.05.2014 - A 11 K 1997/14 - hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Bundesamtes vom 28.03.2014 enthaltene Abschiebungsandrohung angeordnet. In dem Beschluss wird ausgeführt, dass die Lage der Roma in Südosteuropa und insbesondere auch in Serbien als hochgradig problematisch anzusehen sei, wie sich der Auskunftslage entnehmen lasse. Den dadurch begründeten Zweifeln müsse im Hauptsacheverfahren nachgegangen werden.
18 
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung zu seinen Asylgründen angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
19 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die in der Sache angefallenen Gerichtsakten, die Gerichtsakten des Verfahrens A 11 K 1997/14 sowie die dem Gericht vorliegenden Akten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, denn die Ladung enthielt einen entsprechenden Hinweis (§ 102 Abs. 2 VwGO).
21 
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
22 
Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG, weil die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylVfG vorliegen und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Dementsprechend darf der Kläger gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht nach Serbien abgeschoben werden. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 28.03.2014 ist daher aufzuheben soweit er dieser Verpflichtung entgegen steht.
23 
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention, BGBl. 1953 II S. 559) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Wenn der Ausländer sich auf dieses Abschiebungsverbot beruft, stellt das Bundesamt in einem Asylverfahren fest, ob die genannten Voraussetzungen vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG).
24 
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG (in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.08.2013, BGBl. I S. 3474) ist ein Ausländer dann Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. II 1953, S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftslandes) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
25 
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt somit - wie auch die Anerkennung als Asylberechtigter - die Gefahr einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung des Klägers bei einer Rückkehr nach Serbien voraus. Es kann hierbei dahin stehen, ob der Kläger bereits vor seiner Ausreise aus Serbien einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder ihm eine solche unmittelbar gedroht hatte; denn das Gericht ist jedenfalls davon überzeugt, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Serbien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit der Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hat, die an ein asylrelevantes Merkmal, die Rasse, anknüpft (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG, § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG).
26 
1. Hierbei kann weiter dahin stehen, ob der Kläger schon allein wegen seiner Zugehörigkeit zum Volk der Roma einer politischen Verfolgung in Serbien ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr nach Serbien einer solchen Gefahr ausgesetzt sein würde. Hierbei verkennt das Gericht nicht die äußerst problematische Lage, in der sich Roma in Serbien befinden. Nach der Auskunftslage und der in dem Verfahren A 11 K 5036/13 durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass Roma in Serbien extrem benachteiligt werden, dass sie gezwungen sind, am Rande der Gesellschaft zu leben und dass sie vielfältige Benachteiligungen hinzunehmen haben. Dies gilt insbesondere für ihren Zugang zum Arbeitsmarkt, dem Zugang zur Gesundheitsversorgung, dem Zugang zu Bildungsmöglichkeiten und der Möglichkeit Sozialleistungen zu erlangen. Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf die Darstellung der sachverständigen Zeugin Dr. W. bei ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2014 (A 11 K 5036/13) sowie auf die von PRO ASYL herausgegebenen Schrift der Zeugin Dr. W.: „Serbien - ein sicherer Herkunftsstaat? Eine Auswertung von Quellen zur Menschenrechtssituation (April 2013)“.
27 
Die Feststellungen und Einschätzungen der Zeugin Dr. W. werden weitgehend auch im Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien des Auswärtigen Amtes vom 18.10.2013, S. 13 f. geteilt.
28 
Das Gericht folgt ausdrücklich auch der Einschätzung der Zeugin, dass Roma in Serbien verstärkt Opfer von Übergriffen Dritter sind und die staatlichen Organe gegen solche Übergriffe in der Regel keinen Schutz gewähren. Schon dieser Befund stellt die Einschätzung des Bundesamts, dass den gegen Roma gerichteten Diskriminierungen die erforderliche Verfolgungsintensität fehle, in Frage.
29 
2. Im Urteil vom 25.03.2014 (A 11 K 5036/13) hat das Gericht weiter ausgeführt:
30 
„Entscheidend kommt für das Gericht aber hinzu, dass Angehörige der Roma in jüngster Zeit durch den serbischen Staat in ihren elementaren Rechten auf Freizügigkeit beschnitten und zudem kriminalisiert werden, weil sie von dem Menschenrecht der freien Ausreise Gebrauch machen.
31 
Die Ausreisefreiheit ist zum einen durch Art. 2 Abs. 2 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 16.09.1963 (BGBl. 1968 II S. 423) verbürgt. Danach steht es grundsätzlich jedermann frei, jedes Land, einschließlich des eigenen zu verlassen. Zum anderen wird die Ausreisefreiheit auch durch Art. 17 der serbischen Verfassung geschützt. Die Einschränkungsmöglichkeiten, die die serbische Verfassung vorsieht, strafrechtliche Ermittlungen, Vorbeugung gegen ansteckende Krankheiten oder Beschränkungen zur Verteidigung der Republik Serbien, sind vorliegend nicht einschlägig. Damit stellt die massenhafte Behinderung bzw. Verhinderung der Ausreise serbischer Staatsangehöriger durch gesetzliche Regelungen und deren administrative Umsetzung eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG dar.
32 
Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass die neuen serbischen Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen ausdrücklich dazu bestimmt sind und auch dazu eingesetzt werden, Angehörige von Minderheiten - insbesondere die Angehörigen der Roma - die Ausreise aus Serbien zu erschweren oder diese unmöglich zu machen. Diese Einschätzung stützt sich auf die aktuelle Auskunftslage und die Erklärungen der Zeugin Dr. W. in der mündlichen Verhandlung und wird durch die Information des Regional Center for Minorities, wonach Bestrafungen nach dem neuen serbischen Meldegesetz selektiv gegen Roma erfolgten, bestätigt. Damit knüpft die Verfolgungshandlung an die „Rasse“ ein Merkmal des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG an; vgl. insoweit auch § 3b Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG.
33 
Die Verfolgungshandlung weist auch die erforderliche Intensität auf. Nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG gelten als „Verfolgung“ im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der in Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04.11.1950 genannten Rechte. Das Recht auf freie Ausreise ist ein grundlegendes Menschenrecht, dem - auch wenn es nicht in Art. 15 Abs. 2 der Konvention genannt ist - seit jeher ein großes Gewicht zukommt (vgl. insoweit auch die Entscheidung des EGMR - Fourth Section vom 27.11.2012 - Case of Stamose v. Bulgaria - Appl. no. 29713/05).
34 
Die Ausreisefreiheit ist die Grundlage für jeden Menschen, Herrschaftsverhältnissen zu entgehen, mit denen der Einzelne aufgrund abweichender politischer Überzeugung nicht übereinstimmt (vgl. hierzu z.B.: BVerwG, Urteil vom 13.11.1979 - I C 16/75, Urteil vom 24.04.1979 - I C 49/77 - DÖV 1979, 827, Urteil vom 21.11.1978 - I C 5/73), seine Religion frei leben zu können, wenn dies im Heimatland nicht möglich ist (cuius regio, eius religio und das hieran anknüpfende ius emigrandi) oder sich aus sozial oder wirtschaftlich bedrängter Lage zu befreien und andernorts sein Glück zu suchen.
35 
Dem letzten Gesichtspunkt kommt insbesondere dann große Bedeutung zu, wenn die Lebensverhältnisse der Betroffenen im Heimatland kaum erträglich und die Möglichkeiten zur Selbsthilfe stark beschränkt sind. So aber liegen die Dinge für Angehörige der Roma in Serbien. Der weitaus überwiegende Teil dieser Minderheit ist wirtschaftlich auf ein Leben verwiesen, das weit unter dem liegt, was in der Bundesrepublik Deutschland als Existenzminimum definiert ist. Es gibt kaum Möglichkeiten der Selbsthilfe, weil für diesen Personenkreis nach übereinstimmender Auskunftslage kaum ein Zugang zur Arbeitswelt und zu Bildungsmöglichkeiten besteht. Aufgrund bürokratischer Anforderungen sind Roma von Sozialleistungen weitgehend ausgeschlossen, aufgrund ihrer prekären wirtschaftlichen Lage sind sie oft auch nicht in der Lage von Angeboten des Gesundheitssystems Gebrauch zu machen, wie eine extrem hohe Kindersterblichkeit und eine deutlich niedrigere Lebenserwartung belegt.
36 
Wie die Zeugin Dr. W. in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, werden den Roma aktuell durch neue staatliche Maßnahmen auch noch die wenigen Möglichkeiten, ihr Leben zu fristen, genommen. So führt das neu eingeführte Abfallbeseitigungskonzept dazu, dass Roma, die zu einem großen Teil aus diesem Müll direkt - oder indirekt durch Verwertung - leben, auch dieser Existenzgrundlage beraubt werden. Je weniger ein Staat bereit oder in der Lage ist, Lebensbedingungen zu schaffen, die für die Einwohner zumindest erträglich sind und je weniger die einzelnen sich aufgrund der gesellschaftlichen Verhältnisse selbst helfen können, umso bedeutsamer ist das Menschenrecht auf Ausreise, so dass deren Verhinderung in solchen Fällen nur als „schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte“ im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG betrachtet werden kann.
37 
Jedenfalls aber erfüllt die Beschränkung der Ausreisefreiheit für Roma in Verbindung mit allen anderen Beeinträchtigungen, denen Angehörige der Roma in Serbien unstreitig ausgesetzt sind (siehe oben), die Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG. Angehörige der Roma haben deshalb zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine begründete Furcht vor künftigen schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, wenn sie nach Serbien zurückkehren müssten.
38 
Erschwerend hinzu kommen die neu geschaffenen Sanktionen durch das Meldegesetz und § 350a des serbischen StGB. Hierbei geht das Gericht zunächst davon aus, dass Verurteilungen wegen Verstoßes gegen das Meldegesetz selektiv gegen Roma erfolgen (siehe oben). Entscheidend stellt das Gericht aber auf den neu eingeführten § 350a des serbischen StGB ab, der vor dem Hintergrund der Debatte über die Visumsfreiheit zu sehen und zu würdigen ist. Nach Absatz 1 dieser Regelung haben Asylbewerber allein wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland mit strafrechtlicher Verfolgung und Verurteilung zu rechnen.
39 
Diese Strafandrohung stellt eine unverhältnismäßige und diskriminierende Strafverfolgung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG dar. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm sind nach deren Wortlaut so weit gefasst, dass nicht lediglich Dritte (Fluchthelfer) davon betroffen sind, sondern ausdrücklich auch der Asylbewerber selbst. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Verhältnis von § 350a Abs. 1 serbisches StGB zu dessen Absätzen 2 und 3. Anknüpfungspunkt der Bestrafung nach § 350a Abs. 1 serbisches StGB ist u.a. lediglich die „falsche“ Darstellung der Gefährdungslage in Serbien durch einen Asylbewerber in einem Asylantrag. Das Strafmaß beträgt für Erfüllung diesen Tatbestands Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren.
40 
Nicht zu übersehen ist aber auch, dass die Strafschärfungen in den dortigen Absätzen 2 und 3 ihrem Wortlaut nach nicht auf gewerbsmäßige Fluchthelfer beschränkt sind, sondern jeden erfassen, der die in Absatz 1 genannte Tat in einer Gruppe verübt (Absatz 2) bzw. wenn die in Absatz 2 genannte Tat als „Organisator“ begangen wird. Dann drohen Haftstrafen bis zu fünf Jahren bzw. bis zu acht Jahren, selbst wenn nur bei der Asylantragstellung von Verwandten oder Freunden geholfen worden ist.
41 
§ 350a des serbischen StGB stellt schon mit der Strafandrohung im Falle dessen Absatzes 1 eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte dar. Diese Verletzung knüpft auch an ein Merkmal von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG, die Rasse, an. Das Gericht ist davon überzeugt, dass sich § 350a des serbischen StGB speziell gegen Roma richtet und diskriminierend ist. Dies gilt erst recht für die Strafandrohungen von § 350a Absätze 2 und 3 des serbischen StGB.
42 
Dass die Asylantragstellung den serbischen Behörden im Falle einer Rückkehr bekannt wird, ergibt sich nicht nur aus der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern folgt ohne weiteres auch aus dem Schreiben vom 29.05.2013 (EU - Delegation to the Republic of Serbia, Political Section, The Head of Section an die Zeugin Dr. W.).“
II.
43 
An dieser Einschätzung hält das Gericht auch unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens der Beklagten im Berufungszulassungsantrag vom 28.04.2014 fest. Die Beklagte macht hier im Wesentlichen geltend, dass es gute Gründe dafür gebe, die Verhinderung oder die Beeinträchtigung des Rechts auf freie Ausreise nicht als relevante Rechtsverfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylVfG einzustufen. Jedenfalls sei die Ausreisefreiheit nicht den in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG genannten grundlegenden Menschenrechten gleich zu erachten. Selbst wenn man davon ausginge, dass bei Verstößen gegen das neue serbische Meldegesetz selektiv gegen Roma vorgegangen würde, würde es sich bei den hier verhängten Geldstrafen nicht um hinreichend schwerwiegende Eingriffe handeln. Schließlich könne die Relevanz einer Strafnorm (hier § 350a serbisches StGB) nicht allein anhand ihres Normtextes bestimmt werden. Maßgeblich sei hingegen, wie diese Strafvorschrift tatsächlich in der Rechtspraxis der Gerichte angewendet werde.
44 
1. Entgegen der Auffassung der Beklagten nimmt das Recht auf freie Ausreise eine zentrale Stellung unter den Menschenrechten ein.
45 
a) In der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland kommt ihr - angesichts der damaligen deutschen Teilung und der Teilung Europas - eine überragende, ja konstitutive Bedeutung zu. In allen Regierungserklärungen der damaligen Bundeskanzler Adenauer, Erhard und Brandt „wurde die Tragweite der Freizügigkeit für das innerdeutsche Verhältnis hervorgehoben. Sie forderten das Recht auf Verlassen der DDR und Übersiedlung in das Bundesgebiet nicht nur wegen der allen Deutschen zustehenden Freizügigkeit, sondern auch als elementares Menschenrecht“ (vgl. Eichenhofer, Einreisefreiheit und Ausreisefreiheit, ZAR 2013, 135 <136>). Und weiter: „Die Bundesrepublik bezog ihre Legitimation als ein den Menschenrechten verpflichteter Staat primär daraus, dass sie sich in der Ausreisefreiheit von der DDR unterschied.“ (ebenda).
46 
b) Die Ausreisefreiheit wird durch Artikel 13 Ziffer 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 geschützt, der bestimmt, dass jeder Mensch das Recht hat, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen sowie in sein Land zurückzukehren. Vergleichbar schützt Artikel 12 Abs. 2 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966 (BGBl 1973 II, S. 1553) die Ausreisefreiheit („Jedermann steht es frei, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen“). Im Abschlussdokument des KSZE-Folgetreffens in Wien vom 15.01.1989 haben die Signatarstaaten unter Punkt 20, 2. Spiegelstrich beschlossen: „Die Teilnehmerstaaten werden das Recht eines jeden auf Ausreise aus jedem Land, darunter auch seinem eigenen, und auf Rückkehr in sein Land uneingeschränkt achten.“ Im Grundgesetz wird die Ausreisefreiheit durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt (BVerfGE 6, 32), wobei diese Gewährleistung keinen Randbereich der freien Persönlichkeitsentfaltung betrifft, sondern eine zentrale Verbürgung des Art. 2 Abs. 1 GG darstellt (vgl. insoweit z.B. die abweichende Meinung von Grimm: BVerfGE 80, 137 <165 und 166>).
47 
c) Schließlich ist darauf zu verweisen, dass die Verurteilung der Mauerschützen durch den Bundesgerichtshof (BGHSt 39, 1) voraussetzte, dass die Grenzsoldaten der DDR gegen fundamentale Menschenrechte verstoßen hatten. Eine Rechtfertigung des Grenzregimes durch das Grenzgesetz der DDR lehnte der BGH ab, weil in ihm ein „offensichtlich grober Verstoß gegen Grundgedanken der Gerechtigkeit und Menschlichkeit zum Ausdruck kommt“. Hierbei stellt der BGH zentral auf Art. 12 Abs. 2 IPbürgR ab, der die Ausreisefreiheit gewährleistet, die durch den Staat nicht generell beseitigt, sondern nur punktuell eingeschränkt werden dürfe. Eine Verletzung des Menschrechts auf freie Ausreise hat der BGH bejaht, „weil den Bewohnern der DDR das Recht auf freie Ausreise nicht nur in Ausnahmefällen, sondern in aller Regel vorenthalten wurde.“ Nichts anderes kann gelten, wenn ein Staat einer bestimmten Gruppe die Ausreisefreiheit in vergleichbarer Weise verweigert. Denn Einschränkungen der Ausreisefreiheit dürfen jedenfalls nicht missbräuchlich oder willkürlich angewendet werden.
48 
2. Soweit die Beklagte § 350 a des serbischen StGB die Relevanz abspricht, weil es auf die tatsächliche Rechtsanwendungspraxis ankomme, folgt dem das Gericht ebenfalls nicht. Entscheidend ist die im Gesetz erfolgte Strafandrohung. Die Annahme, dass diese Norm nicht oder nicht in relevanter Weise in der Rechtspraxis angewandt werde, ist zum momentanen Zeitpunkt spekulativ. Erst nach einem längerem Zeitraum der Nichtanwendung der Norm oder nach Entstehung einer konkreten Rechtspraxis der Gerichte mag anderes gelten.
49 
3. Unabhängig von der Beantwortung der durch die Beklagte aufgeworfenen Fragen zur Ausreisefreiheit und der Strafbarkeit der Asylantragstellung ist jedenfalls nicht mehr nachvollziehbar, wie angesichts eines massiven Eingriffs in die Ausreisefreiheit von Angehörigen der Roma und der erfolgten Strafverschärfungen der Antrag des Antragstellers als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt werden konnte.
50 
Da die Klage mit dem Hauptantrag erfolgreich ist, kommt es auf die gestellten Hilfsanträgen nicht mehr an.
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei.

Gründe

 
20 
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, denn die Ladung enthielt einen entsprechenden Hinweis (§ 102 Abs. 2 VwGO).
21 
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
22 
Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG, weil die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylVfG vorliegen und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Dementsprechend darf der Kläger gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht nach Serbien abgeschoben werden. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 28.03.2014 ist daher aufzuheben soweit er dieser Verpflichtung entgegen steht.
23 
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention, BGBl. 1953 II S. 559) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Wenn der Ausländer sich auf dieses Abschiebungsverbot beruft, stellt das Bundesamt in einem Asylverfahren fest, ob die genannten Voraussetzungen vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG).
24 
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG (in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.08.2013, BGBl. I S. 3474) ist ein Ausländer dann Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. II 1953, S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftslandes) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
25 
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt somit - wie auch die Anerkennung als Asylberechtigter - die Gefahr einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung des Klägers bei einer Rückkehr nach Serbien voraus. Es kann hierbei dahin stehen, ob der Kläger bereits vor seiner Ausreise aus Serbien einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder ihm eine solche unmittelbar gedroht hatte; denn das Gericht ist jedenfalls davon überzeugt, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Serbien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit der Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hat, die an ein asylrelevantes Merkmal, die Rasse, anknüpft (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG, § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG).
26 
1. Hierbei kann weiter dahin stehen, ob der Kläger schon allein wegen seiner Zugehörigkeit zum Volk der Roma einer politischen Verfolgung in Serbien ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr nach Serbien einer solchen Gefahr ausgesetzt sein würde. Hierbei verkennt das Gericht nicht die äußerst problematische Lage, in der sich Roma in Serbien befinden. Nach der Auskunftslage und der in dem Verfahren A 11 K 5036/13 durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass Roma in Serbien extrem benachteiligt werden, dass sie gezwungen sind, am Rande der Gesellschaft zu leben und dass sie vielfältige Benachteiligungen hinzunehmen haben. Dies gilt insbesondere für ihren Zugang zum Arbeitsmarkt, dem Zugang zur Gesundheitsversorgung, dem Zugang zu Bildungsmöglichkeiten und der Möglichkeit Sozialleistungen zu erlangen. Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf die Darstellung der sachverständigen Zeugin Dr. W. bei ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2014 (A 11 K 5036/13) sowie auf die von PRO ASYL herausgegebenen Schrift der Zeugin Dr. W.: „Serbien - ein sicherer Herkunftsstaat? Eine Auswertung von Quellen zur Menschenrechtssituation (April 2013)“.
27 
Die Feststellungen und Einschätzungen der Zeugin Dr. W. werden weitgehend auch im Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien des Auswärtigen Amtes vom 18.10.2013, S. 13 f. geteilt.
28 
Das Gericht folgt ausdrücklich auch der Einschätzung der Zeugin, dass Roma in Serbien verstärkt Opfer von Übergriffen Dritter sind und die staatlichen Organe gegen solche Übergriffe in der Regel keinen Schutz gewähren. Schon dieser Befund stellt die Einschätzung des Bundesamts, dass den gegen Roma gerichteten Diskriminierungen die erforderliche Verfolgungsintensität fehle, in Frage.
29 
2. Im Urteil vom 25.03.2014 (A 11 K 5036/13) hat das Gericht weiter ausgeführt:
30 
„Entscheidend kommt für das Gericht aber hinzu, dass Angehörige der Roma in jüngster Zeit durch den serbischen Staat in ihren elementaren Rechten auf Freizügigkeit beschnitten und zudem kriminalisiert werden, weil sie von dem Menschenrecht der freien Ausreise Gebrauch machen.
31 
Die Ausreisefreiheit ist zum einen durch Art. 2 Abs. 2 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 16.09.1963 (BGBl. 1968 II S. 423) verbürgt. Danach steht es grundsätzlich jedermann frei, jedes Land, einschließlich des eigenen zu verlassen. Zum anderen wird die Ausreisefreiheit auch durch Art. 17 der serbischen Verfassung geschützt. Die Einschränkungsmöglichkeiten, die die serbische Verfassung vorsieht, strafrechtliche Ermittlungen, Vorbeugung gegen ansteckende Krankheiten oder Beschränkungen zur Verteidigung der Republik Serbien, sind vorliegend nicht einschlägig. Damit stellt die massenhafte Behinderung bzw. Verhinderung der Ausreise serbischer Staatsangehöriger durch gesetzliche Regelungen und deren administrative Umsetzung eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG dar.
32 
Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass die neuen serbischen Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen ausdrücklich dazu bestimmt sind und auch dazu eingesetzt werden, Angehörige von Minderheiten - insbesondere die Angehörigen der Roma - die Ausreise aus Serbien zu erschweren oder diese unmöglich zu machen. Diese Einschätzung stützt sich auf die aktuelle Auskunftslage und die Erklärungen der Zeugin Dr. W. in der mündlichen Verhandlung und wird durch die Information des Regional Center for Minorities, wonach Bestrafungen nach dem neuen serbischen Meldegesetz selektiv gegen Roma erfolgten, bestätigt. Damit knüpft die Verfolgungshandlung an die „Rasse“ ein Merkmal des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG an; vgl. insoweit auch § 3b Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG.
33 
Die Verfolgungshandlung weist auch die erforderliche Intensität auf. Nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG gelten als „Verfolgung“ im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der in Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04.11.1950 genannten Rechte. Das Recht auf freie Ausreise ist ein grundlegendes Menschenrecht, dem - auch wenn es nicht in Art. 15 Abs. 2 der Konvention genannt ist - seit jeher ein großes Gewicht zukommt (vgl. insoweit auch die Entscheidung des EGMR - Fourth Section vom 27.11.2012 - Case of Stamose v. Bulgaria - Appl. no. 29713/05).
34 
Die Ausreisefreiheit ist die Grundlage für jeden Menschen, Herrschaftsverhältnissen zu entgehen, mit denen der Einzelne aufgrund abweichender politischer Überzeugung nicht übereinstimmt (vgl. hierzu z.B.: BVerwG, Urteil vom 13.11.1979 - I C 16/75, Urteil vom 24.04.1979 - I C 49/77 - DÖV 1979, 827, Urteil vom 21.11.1978 - I C 5/73), seine Religion frei leben zu können, wenn dies im Heimatland nicht möglich ist (cuius regio, eius religio und das hieran anknüpfende ius emigrandi) oder sich aus sozial oder wirtschaftlich bedrängter Lage zu befreien und andernorts sein Glück zu suchen.
35 
Dem letzten Gesichtspunkt kommt insbesondere dann große Bedeutung zu, wenn die Lebensverhältnisse der Betroffenen im Heimatland kaum erträglich und die Möglichkeiten zur Selbsthilfe stark beschränkt sind. So aber liegen die Dinge für Angehörige der Roma in Serbien. Der weitaus überwiegende Teil dieser Minderheit ist wirtschaftlich auf ein Leben verwiesen, das weit unter dem liegt, was in der Bundesrepublik Deutschland als Existenzminimum definiert ist. Es gibt kaum Möglichkeiten der Selbsthilfe, weil für diesen Personenkreis nach übereinstimmender Auskunftslage kaum ein Zugang zur Arbeitswelt und zu Bildungsmöglichkeiten besteht. Aufgrund bürokratischer Anforderungen sind Roma von Sozialleistungen weitgehend ausgeschlossen, aufgrund ihrer prekären wirtschaftlichen Lage sind sie oft auch nicht in der Lage von Angeboten des Gesundheitssystems Gebrauch zu machen, wie eine extrem hohe Kindersterblichkeit und eine deutlich niedrigere Lebenserwartung belegt.
36 
Wie die Zeugin Dr. W. in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, werden den Roma aktuell durch neue staatliche Maßnahmen auch noch die wenigen Möglichkeiten, ihr Leben zu fristen, genommen. So führt das neu eingeführte Abfallbeseitigungskonzept dazu, dass Roma, die zu einem großen Teil aus diesem Müll direkt - oder indirekt durch Verwertung - leben, auch dieser Existenzgrundlage beraubt werden. Je weniger ein Staat bereit oder in der Lage ist, Lebensbedingungen zu schaffen, die für die Einwohner zumindest erträglich sind und je weniger die einzelnen sich aufgrund der gesellschaftlichen Verhältnisse selbst helfen können, umso bedeutsamer ist das Menschenrecht auf Ausreise, so dass deren Verhinderung in solchen Fällen nur als „schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte“ im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG betrachtet werden kann.
37 
Jedenfalls aber erfüllt die Beschränkung der Ausreisefreiheit für Roma in Verbindung mit allen anderen Beeinträchtigungen, denen Angehörige der Roma in Serbien unstreitig ausgesetzt sind (siehe oben), die Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG. Angehörige der Roma haben deshalb zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine begründete Furcht vor künftigen schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, wenn sie nach Serbien zurückkehren müssten.
38 
Erschwerend hinzu kommen die neu geschaffenen Sanktionen durch das Meldegesetz und § 350a des serbischen StGB. Hierbei geht das Gericht zunächst davon aus, dass Verurteilungen wegen Verstoßes gegen das Meldegesetz selektiv gegen Roma erfolgen (siehe oben). Entscheidend stellt das Gericht aber auf den neu eingeführten § 350a des serbischen StGB ab, der vor dem Hintergrund der Debatte über die Visumsfreiheit zu sehen und zu würdigen ist. Nach Absatz 1 dieser Regelung haben Asylbewerber allein wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland mit strafrechtlicher Verfolgung und Verurteilung zu rechnen.
39 
Diese Strafandrohung stellt eine unverhältnismäßige und diskriminierende Strafverfolgung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG dar. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm sind nach deren Wortlaut so weit gefasst, dass nicht lediglich Dritte (Fluchthelfer) davon betroffen sind, sondern ausdrücklich auch der Asylbewerber selbst. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Verhältnis von § 350a Abs. 1 serbisches StGB zu dessen Absätzen 2 und 3. Anknüpfungspunkt der Bestrafung nach § 350a Abs. 1 serbisches StGB ist u.a. lediglich die „falsche“ Darstellung der Gefährdungslage in Serbien durch einen Asylbewerber in einem Asylantrag. Das Strafmaß beträgt für Erfüllung diesen Tatbestands Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren.
40 
Nicht zu übersehen ist aber auch, dass die Strafschärfungen in den dortigen Absätzen 2 und 3 ihrem Wortlaut nach nicht auf gewerbsmäßige Fluchthelfer beschränkt sind, sondern jeden erfassen, der die in Absatz 1 genannte Tat in einer Gruppe verübt (Absatz 2) bzw. wenn die in Absatz 2 genannte Tat als „Organisator“ begangen wird. Dann drohen Haftstrafen bis zu fünf Jahren bzw. bis zu acht Jahren, selbst wenn nur bei der Asylantragstellung von Verwandten oder Freunden geholfen worden ist.
41 
§ 350a des serbischen StGB stellt schon mit der Strafandrohung im Falle dessen Absatzes 1 eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte dar. Diese Verletzung knüpft auch an ein Merkmal von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG, die Rasse, an. Das Gericht ist davon überzeugt, dass sich § 350a des serbischen StGB speziell gegen Roma richtet und diskriminierend ist. Dies gilt erst recht für die Strafandrohungen von § 350a Absätze 2 und 3 des serbischen StGB.
42 
Dass die Asylantragstellung den serbischen Behörden im Falle einer Rückkehr bekannt wird, ergibt sich nicht nur aus der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern folgt ohne weiteres auch aus dem Schreiben vom 29.05.2013 (EU - Delegation to the Republic of Serbia, Political Section, The Head of Section an die Zeugin Dr. W.).“
II.
43 
An dieser Einschätzung hält das Gericht auch unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens der Beklagten im Berufungszulassungsantrag vom 28.04.2014 fest. Die Beklagte macht hier im Wesentlichen geltend, dass es gute Gründe dafür gebe, die Verhinderung oder die Beeinträchtigung des Rechts auf freie Ausreise nicht als relevante Rechtsverfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylVfG einzustufen. Jedenfalls sei die Ausreisefreiheit nicht den in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG genannten grundlegenden Menschenrechten gleich zu erachten. Selbst wenn man davon ausginge, dass bei Verstößen gegen das neue serbische Meldegesetz selektiv gegen Roma vorgegangen würde, würde es sich bei den hier verhängten Geldstrafen nicht um hinreichend schwerwiegende Eingriffe handeln. Schließlich könne die Relevanz einer Strafnorm (hier § 350a serbisches StGB) nicht allein anhand ihres Normtextes bestimmt werden. Maßgeblich sei hingegen, wie diese Strafvorschrift tatsächlich in der Rechtspraxis der Gerichte angewendet werde.
44 
1. Entgegen der Auffassung der Beklagten nimmt das Recht auf freie Ausreise eine zentrale Stellung unter den Menschenrechten ein.
45 
a) In der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland kommt ihr - angesichts der damaligen deutschen Teilung und der Teilung Europas - eine überragende, ja konstitutive Bedeutung zu. In allen Regierungserklärungen der damaligen Bundeskanzler Adenauer, Erhard und Brandt „wurde die Tragweite der Freizügigkeit für das innerdeutsche Verhältnis hervorgehoben. Sie forderten das Recht auf Verlassen der DDR und Übersiedlung in das Bundesgebiet nicht nur wegen der allen Deutschen zustehenden Freizügigkeit, sondern auch als elementares Menschenrecht“ (vgl. Eichenhofer, Einreisefreiheit und Ausreisefreiheit, ZAR 2013, 135 <136>). Und weiter: „Die Bundesrepublik bezog ihre Legitimation als ein den Menschenrechten verpflichteter Staat primär daraus, dass sie sich in der Ausreisefreiheit von der DDR unterschied.“ (ebenda).
46 
b) Die Ausreisefreiheit wird durch Artikel 13 Ziffer 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 geschützt, der bestimmt, dass jeder Mensch das Recht hat, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen sowie in sein Land zurückzukehren. Vergleichbar schützt Artikel 12 Abs. 2 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966 (BGBl 1973 II, S. 1553) die Ausreisefreiheit („Jedermann steht es frei, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen“). Im Abschlussdokument des KSZE-Folgetreffens in Wien vom 15.01.1989 haben die Signatarstaaten unter Punkt 20, 2. Spiegelstrich beschlossen: „Die Teilnehmerstaaten werden das Recht eines jeden auf Ausreise aus jedem Land, darunter auch seinem eigenen, und auf Rückkehr in sein Land uneingeschränkt achten.“ Im Grundgesetz wird die Ausreisefreiheit durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt (BVerfGE 6, 32), wobei diese Gewährleistung keinen Randbereich der freien Persönlichkeitsentfaltung betrifft, sondern eine zentrale Verbürgung des Art. 2 Abs. 1 GG darstellt (vgl. insoweit z.B. die abweichende Meinung von Grimm: BVerfGE 80, 137 <165 und 166>).
47 
c) Schließlich ist darauf zu verweisen, dass die Verurteilung der Mauerschützen durch den Bundesgerichtshof (BGHSt 39, 1) voraussetzte, dass die Grenzsoldaten der DDR gegen fundamentale Menschenrechte verstoßen hatten. Eine Rechtfertigung des Grenzregimes durch das Grenzgesetz der DDR lehnte der BGH ab, weil in ihm ein „offensichtlich grober Verstoß gegen Grundgedanken der Gerechtigkeit und Menschlichkeit zum Ausdruck kommt“. Hierbei stellt der BGH zentral auf Art. 12 Abs. 2 IPbürgR ab, der die Ausreisefreiheit gewährleistet, die durch den Staat nicht generell beseitigt, sondern nur punktuell eingeschränkt werden dürfe. Eine Verletzung des Menschrechts auf freie Ausreise hat der BGH bejaht, „weil den Bewohnern der DDR das Recht auf freie Ausreise nicht nur in Ausnahmefällen, sondern in aller Regel vorenthalten wurde.“ Nichts anderes kann gelten, wenn ein Staat einer bestimmten Gruppe die Ausreisefreiheit in vergleichbarer Weise verweigert. Denn Einschränkungen der Ausreisefreiheit dürfen jedenfalls nicht missbräuchlich oder willkürlich angewendet werden.
48 
2. Soweit die Beklagte § 350 a des serbischen StGB die Relevanz abspricht, weil es auf die tatsächliche Rechtsanwendungspraxis ankomme, folgt dem das Gericht ebenfalls nicht. Entscheidend ist die im Gesetz erfolgte Strafandrohung. Die Annahme, dass diese Norm nicht oder nicht in relevanter Weise in der Rechtspraxis angewandt werde, ist zum momentanen Zeitpunkt spekulativ. Erst nach einem längerem Zeitraum der Nichtanwendung der Norm oder nach Entstehung einer konkreten Rechtspraxis der Gerichte mag anderes gelten.
49 
3. Unabhängig von der Beantwortung der durch die Beklagte aufgeworfenen Fragen zur Ausreisefreiheit und der Strafbarkeit der Asylantragstellung ist jedenfalls nicht mehr nachvollziehbar, wie angesichts eines massiven Eingriffs in die Ausreisefreiheit von Angehörigen der Roma und der erfolgten Strafverschärfungen der Antrag des Antragstellers als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt werden konnte.
50 
Da die Klage mit dem Hauptantrag erfolgreich ist, kommt es auf die gestellten Hilfsanträgen nicht mehr an.
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
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published on 17/06/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Die Klägerin, nach eigenen Angaben eine am ... in Zrenja
published on 06/03/2015 00:00

Tenor Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 5 A 269/15 gegen den Bescheid vom 13. Januar 2015 anzuordnen, wird abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahren
published on 17/12/2014 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe   1 Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller (A 11 K 5289/14) gegen die in der angegriffenen Verfügung der A
published on 11/08/2014 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1              Gründe: 2Der am 10. Juli 2014 gestellte, sinngemäß auszulegende Antrag, 3die Antragsgegnerin im Wege d
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.